1. Tragklammer für Gardinen, Vorhänge o.dgl., bei der die beiden Klammerbacken je für sich an einem gemeinsamen, den Klammerträger auf nehmenden Bügel drehbar gelagert und durch Federdruck geschlossen gehalten sind, gekennzeichnet durch die Anordnung einer oder mehrerer zugleich an beiden Backen (6, 7) der Klammer angreifender und den Lagerbügel frei übergreifender Federn (17)? o.dgl«, bei der zwischen den Griffteilen der Klammerbacken eine W-förmig gebogene Blattfeder angeordnet ist, deren winklig nach oben usgebogene Enden an der Innenseite der Griffteile der Klammerbacken angreifen und hierin befestigt sind, dadurch gekennzeichnet, daß die als Haltemittel (c). Während nach den Figuren 1 und 5 der jener Patentschrift beigegebenen Zeichnung die oberen Schenkel der beiden Klammerbacken bereits in Höhe des Scheitelpunktes des Blattfedermittelteils enden, sind bei dem von der Klägerin Überreichten Modell der Beklagten (VA Hülle 11) die oberen Schenkel der Klammerbacken über die Höhe dieses Scheitelpunktes hinausgeführt. Sie hat eine Verletzung des Klagepatente in Abrede gestellt, da der Gegenstand der Rrfindung auf eine Tragklammer beschränkt sei, bei der die Klammerbaoken durch einen starren Bügel verbunden sind und eine oder mehrere Federn die Klammerbacken durch Druck geschlossen halten. Die angegriffene Ausführungsform weise aber einen Bügel nicht auf.Das Landgericht hat die Beklagte gemäß dem Klageantrag zur Unterlassung und Rechnungslegung verurteilt und die Schadensersatzpflicht festgestellt. Mit der hiergegen eingelegten Revision beantragt die Klägerin, unter entsprechender Abänderung des Berufungsurteils der Klage stattzugeben, soweit sie nicht entsprechend dem übereinstimmehden Antrag der Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist; auch insoweit bittet die Klägerin,, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Die Ausführungen im Berufungsurteil über die erfindungswesentlichen Merkmale des Klagepatents sind zutreffend und werden von der Revision nicht angegriffen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts macht die Beklagte von der unmittelbaren Lehre des Klagepatents, wie sie durch den Wortlaut der Ansprüche vermittelt wird, schon deshalb keinen Gebrauch, weil bei der angegriffenen Ausführungsform die beiden Klammer- Bagegen ist die Revision der Meinung, das Berufungsgericht habe zu Unrecht patentrechtliche Äquivalenz der angegriffenen Ausführungsform mit der durch das Klagepatent empfohlenen Lösung verneint« Hierzu trägt sie vor, die Mittel der Verletzung seien "viel-leicht nicht ohne weiteres aus dem Klagepatent zu entnehmen” , die Verletzungsform sei aber "eine vom Klagepatent abhängige und ihm gleichwertige Entwicklung". auf der Hand gelegen hätte, wäre es das Gegebene gewesen, dies in der Klagepatentschrift zu erwähnen, zu demal eine solche Vereinigung zweier Bauelemente eine wesentliche v/eitere Vereinfachung der Tragklammer nach dem Klagepatent bedeute; durch das Weglassen des Bügels entfalle ein ganzes Merkmal des Hauptanspruchs, so daß dor Unterschied zwischen der geschützten und der angegriffenen Ausführungsform nicht als ein nur gradueller bezeichnet werden könne* Biese Ausführungen liegen durchv/eg auf tatsächlichem Gebiet und können aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden* 2. a) Die Ablehnung auch einer nicht-glatten Äquivalenz ist im Berufungsurteil vor allem damit begründet und in der Weise zu dem Ausdruck gebracht worden, daß die Zusammenlegung der Funktionen von Bügel und Feder (Lagerung und Spreizen der Backen) auf ein einziges Bauelement (Yf-förmige Feder) "ein Schritt von erfinderischer Überlegung" gewesen sei* Biese Feststellung schließt die Aussage in sich, die Lösungsmittel der angegriffenen Ausführungsform seien - zu demindest in ihrer Gesamtheit und in ihrer Verwendung als Kombination -in der Klagepatentschrift noch nicht offenbart« führungsform, sondern die in der Patentschrift 1 019 807 empfohlene Ausführungsform mit derjenigen nach dem Klagepatent verglichen, ist unbegründet* Da im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. Im übrigen entspricht das als Verletzungsform Überreichte Modell durchaus den Ansprüchen und der Beschreibung der genannten Patentschrift* Lediglich gegenüber der Zeichnung besteht eine Abweichung insofern, als nach der Zeichnung die Griff-teile der Klammerbacken nur bis zu dem Scheitelpunkt der Blattfederwölbung reichen, während sie bei dem Modell über diese Wölbung hinausgehen. (ii) Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht sei ohne eigene Prüfung der Auffassung des Deutschen Patentamts beigetreten, das durch Erteilung des Patents 1 019 807 den erfinderischen Rang der Verletzungsform - zu Unrecht - bejaht habe, kann sie keinen J&rfolg haben. Sachverständigen zu folgen, soweit er in den Kitteln der Verletzungsform ein nicht glattes äquivalent der Ausführungsform des Klagepatents erblickt hat» Im Anschluß daran hat es zwar darauf verwiesen, daß das Deutsche Patentamt der Beklagten auf eine Klammer nach der Verletzungsform das Patent 1 019 307 erteilt hat» Es bemerkt jedoch ausdrücklich, daß es daran nicht gebunden sei, sich aber der in der Patenterteilung zu dem Ausdruck gekommenen Auffassung anschließe, daß die Zusammenlegung der Funktionen des Bügels und der Feder, nämlich die gemeinsame Lagerung und Verbindung der beiden Klammerbacken einerseits und das Spreizen der beiden Klammerbacken durch eine besonders ausgestaltete und an den Griffteilen der Klammerbacken befestigte Feder anderseits ein Schritt von erfinderischer Überlegung gewesen sei» In anderem Zusammenhang hat das Berufungsgericht das noch durch einen Vergleich des Klagepatents und der Verletzungsform mit dem offenkundig vorbenutzten Gebrauchsmuster 1 358 193 näher begründet» Die Annahme, das Berufungsgericht habe die Auffassung der Erteilungsbehörde ohne eigene sachliche Prüfung übernommen, ist bei dieser Sachlage nicht gerechtfertigt» Der Revision ist im übrigen zuzugeben, daß im gegenwärtigen Rechtsstreit die Frage der Rechtsbeständigkeit des Patents 1 019 807 nicht zu prüfen ist» Per Satz (S*10 des Berufungsurteils), der Schutzu demfang des Klagepatents könne, weil die Konstruktion nach diesem Patent nur eine Weiterentwicklung (des Gebrauchsmusters 1 358 193) darstelle, nicht so weit ausgedehnt werden, daß er auch die angegriffene Ausführungsform umfasse, ist zwar für sich allein betrachtet nicht unbedenklich. Sr ist jedoch im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen des angefochtenen Urteils zu lesen, aus denen erhellt, daß das Berufungsgericht seine Auffassung auf einen Vergleich des Klagepatents und der Verletzungsform mit dem Gebrauchsmuster 1 358 193 gründet. Wenn die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Unterschieden der verwendeten Lösungsmittel zu große und den vorhandenen Übereinstimmungen zu geringe Bedeutung beigemessen und habe nicht genügend berücksichtigt, daß den Lösungsmitteln im einen wie im anderen Falle die gleiche Wirkung zukomme, so bewegt sie sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatsächlichen Würdigung« Bas Berufungsgericht ist sich, wie die Ausführungen des angefochtenen Urteils erkennen lassen, der Unterschiede und Übereinstimmungen der Lösungsmittel und ihrer Wirkungen durchaus bewußt gewesen. 1. Ber Umstand, daß die angegriffene Ausführungsform gegenüber dem Klagepatent als erfinderisch zu betrachten ist, schließt freilich nicht aus, daß sie von einem allgemeinen Erfindungsgedanken des Klagepatents Gebrauch machen und deshalb von ihm "abhängig11 sein könnte. Bie damit aufgeworfene Frage deckt sich mit der - hier allerdings nicht zu entscheidenden - Frage, ob das der Beklagten erteilte Patent 1 619 807 von dem Klagepatent abhängig ist. Beim Klagepatent liege also keine "Pionierarbeit" vor, die Konstruktion biete nur einen fertigungstechnischen Vorteil* Dies verbiete es, beim Klagepatent den Schutzu demfang so weit auszudehnen, daß etwa in der Zusammenlegung der Funktionen von Bügel und Feder, wie sie bei der angegriffenen Ausführungsform erfolgt sei, noch ein gleichwertiges, wenn auch nicht naheliegendes Arbeitsmittel er blickt werden könne* Die angegriffene Ausführungsform stelle deshalb keine "abhängige Weiterentwicklung" der Lehre des Klagepatents dar, sie löse vielmehr die Aufgabe der Lagerung und des Spreizens der Klammerbacken durch ein anderes Mittel, als es das Klagepatent lehre. Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht die "Abhängigkeit" der angegriffenen Ausführungsform von dem Klagepatent in dem angegebenen Sinne verneint. Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
JB / ; 2543 087 la 2R 201/63 Verkündet an 30.Januar 1964 Oechsler, Justizangest. ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen dee Volkes In der Patentverletzungssache der Firma HflHHHBKKG., X4HHHIB i.W®|®., vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Paul LoflB, Ernst WiflK und Paula daselbst» Klägerin und Kevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br, gegen die Firma PflHB ^ GmbH., Wefl^ i.’ vertreten durch ihre Geschäftsführer, den Dipl.-Ing.; BflHi und den Hechtsanwalt Sfli) daselbst, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr.( hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Hastelski und der Bundesrichter Br.Bock, Br.Spreng, Claßen und Schneider für Hecht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. November 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen ! f I l \ I i l I f \ r l i * i t li i 1 Tatbestand: Die Klägerin war eingetragene Inhaberin des mit Wirkung vom 13* Mai 1941 ab erteilten deutschen Heichspatents Nr. 726 155, das eine Tragklammer für Gardinen, Vorhänge odor dergl. betraf und dessen Schutsdauer während des Berufungsverfahrens im jetzigen Verletzungspro2eß, nämlich am 12* Mai 1959« abgelaufen ist. ., Die beiden hier interessierenden Ansprüche 1 und 2, die der Bundesgerichtshof in einem gegen das Klagepatent anhängig gewesenen Nichtigkeitsverfahren durch Urteil vom 13. Dezember I960 - I ZR 112/58 - lediglich klargestellt hat, lauten in der durch dieses Urteil erhaltenen Fassung: 1. Tragklammer für Gardinen, Vorhänge o.dgl., bei der die beiden Klammerbacken je für sich an einem gemeinsamen, den Klammerträger auf nehmenden Bügel drehbar gelagert und durch Federdruck geschlossen gehalten sind, gekennzeichnet durch die Anordnung einer oder mehrerer zugleich an beiden Backen (6, 7) der Klammer angreifender und den Lagerbügel frei übergreifender Federn (17)? 2. Klammer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Feder als Blattfeder (17) ausgebildet ist, deren an ihren JSnden vorgesehene Vorsprünge (18) in Vertiefungen oder Aussparungen (19) der oberen Schenkel (9) der Klammerbacken eingreifen. Die Beklagte stellt her und vertreibt Tragklammern für Gardinen oder dergleichen nach Art der mit der Anlage 4 zur Klageschrift überreichten Ausführungsform. Diese Tragklammern bestehen aus zwei Backen und aus einer etwa W-förmigen Blattfeder, deren Mittelteil nach oben halbkreisförmig (U-förmig) gewölbt ist und deren Seitenden (Schenkel) scharf nach oben geknickt sind, Die beiden Klammerbacken sind auf die Blattfeder fest aufgesetzt, indem Falzen, die an den oberen Schenkeln (Griffteilen) der Backen seitlich angebracht sind, die Seitenden (Schenkel) der Blattfeder fest umgreifen. Die Ausführungsform der Beklagten hat also keinen besonderen (starren) Bügel, vielmehr werden Haltgebung und Spreizung der Backen einzig durch die Blattfeder bewirkt. Der Beklagten ist hierzu auf ihre Anmeldung vom 50. März 1933 gemäß der am 8. Mai 1938 ausgegebenen Patentschrift 1,019*807 ein Patent mit folgenden Ansprüchen erteilt worden? 1. Klammer zu dem Auf hängen von Gardinen, Vorhängen o.dgl«, bei der zwischen den Griffteilen der Klammerbacken eine W-förmig gebogene Blattfeder angeordnet ist, deren winklig nach oben usgebogene Enden an der Innenseite der Griffteile der Klammerbacken angreifen und hierin befestigt sind, dadurch gekennzeichnet, daß die als Haltemittel (c). und zugleich als Präger der Aufhängemittel (dl dienende Blattfeder in der Mitte bei (f) halbkreisförmig febogen, mit nach unten verlaufenden Stegen g) versehen ist und hieran anschließend halbkreisförmige, federnde Übergangsstellen (n), die in den seitlich abgebogenen Enden (h) aus-laufen, angeordnet sind. 2, Klammer zu dem Aufhängen von Gardinen, Vorhängen o.dgl. nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß an den Seitenkanten der Enden (h) der Blattfeder in der Nähe der Kante (m) Aussparungen (j) angeordnet sind, in welche die winkliß nach innen gerichteten Kanten der Griffteile (i) der Klammerbacken zur Befestigung der Blattfeder mit den Klammerbacken eingedrückt sind» und in dem Scheitelpunkt der Blattfeder eine Bohrung (o) zur Durchführung und Befestigung der Aufhängemittel angeordnet ist. Während nach den Figuren 1 und 5 der jener Patentschrift beigegebenen Zeichnung die oberen Schenkel der beiden Klammerbacken bereits in Höhe des Scheitelpunktes des Blattfedermittelteils enden, sind bei dem von der Klägerin Überreichten Modell der Beklagten (VA Hülle 11) die oberen Schenkel der Klammerbacken über die Höhe dieses Scheitelpunktes hinausgeführt. Hach der Darstellung der Klägerin wird dadurch erst die Funktionsfähigkeit jener Klammer erreicht. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Tragklammer der Beklagten mache von der Lehre des Klagepatents gegenständlichen Gebrauch, zu demindest in glatt ä<|uivalenter Weise. Sie hat am 15* April 1955 Klage auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten erhoben. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat eine Verletzung des Klagepatente in Abrede gestellt, da der Gegenstand der Rrfindung auf eine Tragklammer beschränkt sei, bei der die Klammerbaoken durch einen starren Bügel verbunden sind und eine oder mehrere Federn die Klammerbacken durch Druck geschlossen halten. Die angegriffene Ausführungsform weise aber einen Bügel nicht auf. Das Landgericht hat die Beklagte gemäß dem Klageantrag zur Unterlassung und Rechnungslegung verurteilt und die Schadensersatzpflicht festgestellt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandeagericht die Klage, sov/eit sie sich nicht in der Hauptsache durch das Erlöschen des Klagepatents in der Berufungsinstanz erledigt hat (Unterlassungsantrag) , abgewiesen und die Kosten der Klägerin auferlegt. Mit der hiergegen eingelegten Revision beantragt die Klägerin, unter entsprechender Abänderung des Berufungsurteils der Klage stattzugeben, soweit sie nicht entsprechend dem übereinstimmehden Antrag der Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist; auch insoweit bittet die Klägerin,, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Ent scheidunasfründet X. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, da die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des inzwischen abgelaufenen Klagepatents keinen Gebrauch mache. Es legt hierbei der rechtlichen Beurteilung zutreffend die Fassung zugrunde, welche die Ansprüche durch die erst während des Berufungerechtszuges ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Hichtigkeitsverfahren (Urteil vom 13. Dezember I960 - X ZR 112/58) erhalten haben. Entsprechend jenem Urteil sieht auch das Berufungsgericht im vorliegenden Verletzungsprozeß den Gegenstand des Hauptan-spruchs in einer Kombination folgender Merkmale: a) Die Klammer besitzt zwei gleichmäßig gestaltete zweischenklige Klammerbacken; b) die Klammerbacken sind je für sich an einem gemeinsamen, den Klammerträger aufnehmenden Bügel drehbar gelagert, und zwar zu dem Zweck, daß der festzuhaltende Stoff über die Gelenke hinaus bis zu dem Anschlag an den Scheitel des Bügels eingeschoben werden kann; c) es sind eine oder mehrere Federn vorgesehen,die jeweils zugleich an beiden Klammerbacken angreifen und so den nötigen Schließdruck bewirken; dabei sind die Fe-dern so angeordnet, daß sie den Lagerbügel frei übergreifen. Nach dem Unteranspruch 2 ist d) die den Lagerbügel übergreifende Feder als Blattfeder so ausgebildet, daß deren an ihren Enden vorgesehene Vorsprünge in Vertiefungen oder Aussparungen dor oberen Schenkel der Klammerbacken eingreifen. Die Ausführungen im Berufungsurteil über die erfindungswesentlichen Merkmale des Klagepatents sind zutreffend und werden von der Revision nicht angegriffen. II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts macht die Beklagte von der unmittelbaren Lehre des Klagepatents, wie sie durch den Wortlaut der Ansprüche vermittelt wird, schon deshalb keinen Gebrauch, weil bei der angegriffenen Ausführungsform die beiden Klammer- backen allein durch die Blattfeder zusammengehalten und gespreizt werden, ein besonderer Bügel (Merkmal 2) neben der Feder (Merkmal 3) demnach nicht verwendet wird. Biese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen und sind nicht Gegenstand von Revisionsangriffen« III. Bagegen ist die Revision der Meinung, das Berufungsgericht habe zu Unrecht patentrechtliche Äquivalenz der angegriffenen Ausführungsform mit der durch das Klagepatent empfohlenen Lösung verneint« Hierzu trägt sie vor, die Mittel der Verletzung seien "viel-leicht nicht ohne weiteres aus dem Klagepatent zu entnehmen” , die Verletzungsform sei aber "eine vom Klagepatent abhängige und ihm gleichwertige Entwicklung". Biese Barstellung der Revision läßt erkennen, daß die angeblich rechtsfehlerhafte Beurteilung des Berufungsgerichts jedenfalls im Schwerpunkt weniger in der Verneinung der glatten als in der zusätzlichen Verneinung auch einer nicht-glatten Äquivalenz gesehen wird« 1. Bie Ablehnung einer glatten patentrechtlichen Äquivalenz wird im Berufungsurteil an erster Stelle mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme begründet: Ber Sachverständige habe ausdrücklich verneint, daß der Burch-schnittsfachmann yon der Ausführungsform des Klagepatents her ohne weiteres - d.h« ohne besondere Überlegung - zu der angegriffenen Ausführungsform kommen könne. Bas Berufungsgericht hat diese Wertung übernommen und durch den zusätzlichen Hinweis ergänzt: Wenn die Vereinigung von Bügel und Feder zu einem einzigen Stück i auf der Hand gelegen hätte, wäre es das Gegebene gewesen, dies in der Klagepatentschrift zu erwähnen, zu demal eine solche Vereinigung zweier Bauelemente eine wesentliche v/eitere Vereinfachung der Tragklammer nach dem Klagepatent bedeute; durch das Weglassen des Bügels entfalle ein ganzes Merkmal des Hauptanspruchs, so daß dor Unterschied zwischen der geschützten und der angegriffenen Ausführungsform nicht als ein nur gradueller bezeichnet werden könne* Biese Ausführungen liegen durchv/eg auf tatsächlichem Gebiet und können aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden* 2. a) Die Ablehnung auch einer nicht-glatten Äquivalenz ist im Berufungsurteil vor allem damit begründet und in der Weise zu dem Ausdruck gebracht worden, daß die Zusammenlegung der Funktionen von Bügel und Feder (Lagerung und Spreizen der Backen) auf ein einziges Bauelement (Yf-förmige Feder) "ein Schritt von erfinderischer Überlegung" gewesen sei* Biese Feststellung schließt die Aussage in sich, die Lösungsmittel der angegriffenen Ausführungsform seien - zu demindest in ihrer Gesamtheit und in ihrer Verwendung als Kombination -in der Klagepatentschrift noch nicht offenbart« b) Bie hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind im Ergebnis nicht gerechtfertigt: (i) Bie in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Rüge, das Berufungsgericht habe nicht die von der Beklagten tatsächlich hergestellte und vertriebene Aus- - 9 ~ führungsform, sondern die in der Patentschrift 1 019 807 empfohlene Ausführungsform mit derjenigen nach dem Klagepatent verglichen, ist unbegründet* Da im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 3) ausdrücklich festgestellt wird, daß Modelle der beanstandeten Ausführung zu den Akten gereicht wurden, besteht kein Grund für die Annahme, daß das Berufungsgericht seine Prüfung statt an dem überreichten Modell an der Zeichnung der Patentschrift 1 019 80? ausgerichtet hat, mag es diese auch zur besseren Vedeutlichung der gegenüber dem Klagepatent bestehenden Unterschiede mitherangezogen haben. Im übrigen entspricht das als Verletzungsform Überreichte Modell durchaus den Ansprüchen und der Beschreibung der genannten Patentschrift* Lediglich gegenüber der Zeichnung besteht eine Abweichung insofern, als nach der Zeichnung die Griff-teile der Klammerbacken nur bis zu dem Scheitelpunkt der Blattfederwölbung reichen, während sie bei dem Modell über diese Wölbung hinausgehen. Bei der Länge der Klammerbacken - hier insbesondere 5 der Griffteile - handelt es sich aber nicht um ein irgendwie erfindungswesentliches Merkmal. jüb ist eine rein handwerkliche Maßnähme, den Grifft eilen der Klammerbacken eine solche Länge zu geben, daß die Backen auf Druck gespreizt werden können* (ii) Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht sei ohne eigene Prüfung der Auffassung des Deutschen Patentamts beigetreten, das durch Erteilung des Patents 1 019 807 den erfinderischen Rang der Verletzungsform - zu Unrecht - bejaht habe, kann sie keinen J&rfolg haben. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, dem gerichtlichen 10 - Sachverständigen zu folgen, soweit er in den Kitteln der Verletzungsform ein nicht glattes äquivalent der Ausführungsform des Klagepatents erblickt hat» Im Anschluß daran hat es zwar darauf verwiesen, daß das Deutsche Patentamt der Beklagten auf eine Klammer nach der Verletzungsform das Patent 1 019 307 erteilt hat» Es bemerkt jedoch ausdrücklich, daß es daran nicht gebunden sei, sich aber der in der Patenterteilung zu dem Ausdruck gekommenen Auffassung anschließe, daß die Zusammenlegung der Funktionen des Bügels und der Feder, nämlich die gemeinsame Lagerung und Verbindung der beiden Klammerbacken einerseits und das Spreizen der beiden Klammerbacken durch eine besonders ausgestaltete und an den Griffteilen der Klammerbacken befestigte Feder anderseits ein Schritt von erfinderischer Überlegung gewesen sei» In anderem Zusammenhang hat das Berufungsgericht das noch durch einen Vergleich des Klagepatents und der Verletzungsform mit dem offenkundig vorbenutzten Gebrauchsmuster 1 358 193 näher begründet» Die Annahme, das Berufungsgericht habe die Auffassung der Erteilungsbehörde ohne eigene sachliche Prüfung übernommen, ist bei dieser Sachlage nicht gerechtfertigt» Der Revision ist im übrigen zuzugeben, daß im gegenwärtigen Rechtsstreit die Frage der Rechtsbeständigkeit des Patents 1 019 807 nicht zu prüfen ist» Die Revision scheint aber zu übersehen, daß sich das Berufungsgericht mit dieser Frage auch nicht befaßt hat» Das Berufungsgericht folgt dem Deutschen Patentamt nur insoweit, als in der Patenterteilung zu dem Ausdruck gekommen ist, daß die Verletzungsform gegenüber dem im Erteilungsverfahren entgegengehaltenen Klagepatent Erfin- dungahöhe aufweist, ohne zu erörtern, ob das Patent auch gegenüber dem sonstigen vorbekannten Stand der Technik Bestand haben kann* (iil) Pie Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Verletzungaform gegenüber der Ausführungsform des Klagepatents erfinderisch sei, beruht im wesentlichen auf Erwägungen tatsächlicher Art* Bin entscheidungserheblicher Hechtsfehler tritt dabei nioht zutage. Per Satz (S*10 des Berufungsurteils), der Schutzu demfang des Klagepatents könne, weil die Konstruktion nach diesem Patent nur eine Weiterentwicklung (des Gebrauchsmusters 1 358 193) darstelle, nicht so weit ausgedehnt werden, daß er auch die angegriffene Ausführungsform umfasse, ist zwar für sich allein betrachtet nicht unbedenklich. Sr ist jedoch im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen des angefochtenen Urteils zu lesen, aus denen erhellt, daß das Berufungsgericht seine Auffassung auf einen Vergleich des Klagepatents und der Verletzungsform mit dem Gebrauchsmuster 1 358 193 gründet. Wenn es auf Grund dieses Vergleichs zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Verletzungsform eine konstruktive Vereinfachung und Verbesserung gegenüber dem Bekannten, d.h. dem Gebrauchsmuster und dem Klagepatent 9 auf zeige, die gegenüber dem Klagepatent als erfinderisch und daher nicht naheliegend zu bezeichnen ist, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. In der Tat ist denn auch kaum zu verkennen, daß der Schritt von der Konstruktion des Klagepatents zu der der Verletzungsform mindestens ebenso groß ist,wie *äer in dem Jfichtig-keitsurteil vom 13. Dezember I960 - I EH 112/58 - als erfinderisch bewertete Schritt von dem Gebrauchsmuster zu dem Klagepatent. Wenn die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Unterschieden der verwendeten Lösungsmittel zu große und den vorhandenen Übereinstimmungen zu geringe Bedeutung beigemessen und habe nicht genügend berücksichtigt, daß den Lösungsmitteln im einen wie im anderen Falle die gleiche Wirkung zukomme, so bewegt sie sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatsächlichen Würdigung« Bas Berufungsgericht ist sich, wie die Ausführungen des angefochtenen Urteils erkennen lassen, der Unterschiede und Übereinstimmungen der Lösungsmittel und ihrer Wirkungen durchaus bewußt gewesen. Wenn es sie nicht in der Weise gewertet hat, die die Revision für angezeigt hält, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden« Bie in Rede stehende Auffassung des Berufungsgerichts ist unter diesen Umständen für das Revisionsgericht bindend. In der Revisionsinstanz muß daher davon ausgegangen werden, daß die Lösungsmittel der Verletzungsform denen des Klagepatents nicht äquivalent und mithin dort auch nicht offenbart sind. IV. 1. Ber Umstand, daß die angegriffene Ausführungsform gegenüber dem Klagepatent als erfinderisch zu betrachten ist, schließt freilich nicht aus, daß sie von einem allgemeinen Erfindungsgedanken des Klagepatents Gebrauch machen und deshalb von ihm "abhängig11 sein könnte. Bie damit aufgeworfene Frage deckt sich mit der - hier allerdings nicht zu entscheidenden - Frage, ob das der Beklagten erteilte Patent 1 619 807 von dem Klagepatent abhängig ist. Bas Berufungsgericht hat sich indes auch hier- mit auseinandergesetzt und dazu im einzelnen ausgeführt: Die angegriffene Ausführungsform und das Klagepatent seien beide eine "Weiterentwicklung" des Standes der .Technik, wie er schon durch das unstreitig vorbenutzte, 1933 angemeldete und 1933 eingetragene Gebrauchsmuster 1 356 193 gegeben gewesen sei« Dort sei bereits der Gedanke nutzbar gemacht worden, den freien Innenraum der Klammer über die Gelenke der Tragklammer hinaus so nach oben zu erweitern, daß die Klammer bei gleicher Größe wesentlich mehr Stoff aufnehmen könne als bei den bis dahin bekannt gewesenen Klammern* Klagepatent und angegriffene Ausführungsform bauten gleichermaßen auf dieser vorbekannten Lösung auf, wobei sich die Konstruktion nach dem Klagepatent von derjenigen nach dem Gebrauchsmuster "nur" dadurch unterscheide, daß die beiden zwischen den beiden Backen und dem übergreifenden Bügel angebrachten Toraionsfedern des Gebrauchsmusters beim Klagepatent durch eine einzige übergreifende Feder ersetzt worden seien. Beim Klagepatent liege also keine "Pionierarbeit" vor, die Konstruktion biete nur einen fertigungstechnischen Vorteil* Dies verbiete es, beim Klagepatent den Schutzu demfang so weit auszudehnen, daß etwa in der Zusammenlegung der Funktionen von Bügel und Feder, wie sie bei der angegriffenen Ausführungsform erfolgt sei, noch ein gleichwertiges, wenn auch nicht naheliegendes Arbeitsmittel er blickt werden könne* Die angegriffene Ausführungsform stelle deshalb keine "abhängige Weiterentwicklung" der Lehre des Klagepatents dar, sie löse vielmehr die Aufgabe der Lagerung und des Spreizens der Klammerbacken durch ein anderes Mittel, als es das Klagepatent lehre. Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht die "Abhängigkeit" der angegriffenen Ausführungsform von dem Klagepatent in dem angegebenen Sinne verneint. Auch hier ist ein Hechtsfehler nicht ersichtlich. Die rechtlich einwandfreie Feststellung, daß das Klagepatent eine Weiterentwicklung des Gebrauchsmusters sei und diesem gegenüber nur jene unwesentliche fertigungstechnische Verbesserung aufweise, schließt die Annahme aus, daß ihm ein schutzf&higer. von der angegriffenen, den besonderen Lösungsmitteln des Klagepatents nicht äquivalenten Ausführungsform benutzter allgemeiner Er-findungsgedanke zugrunde liege. 2. Die Revision hat allerdings in der mündlichen Verhandlung einen allgemeinen Srfindungsgedanken folgenden Inhalts für das Klagepatent als geschützt in Anspruch genommen: "Reguliere die Schließbewegung der Klammer durch eine einzige, das Maul bogenförmig überspannende Feder". Die Revision beachtet dabei aber nicht, daß die Klammerbacken durch Federkraft nur dann geschlossen (bezw. gespreizt) werden können, wenn sie in geeigneter Weise gelagert sind, und daß deshalb auch beim Klagepatent Feder und Lagerung beim Schließen (und Spreizen) der Klammerbacken Zusammenwirken. Der von der Revision formulierte allgemeine Erfindungsgedanke besagt mithin im Grunde nur, daß die beiden Bauelemente (Bügel und Feder), die beim Klagepatent zusammenwirkend die Sehließbewegung regulieren, zu einem einzigen Bauelement vereinigt werden sollen, das infolge seiner besonderen Formgebung die Lagerung und die Schließbewegung zugleich bev/irkt. J$r -15 - stellt daher nichts anderes dar, als eine Beschreibung der Lösung der angegriffenen Ausführungsform. Biese Lösung kann aber, wie dargelegt, nach den für das Revi-sionsgericht bindenden Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht als durch das Klagepatent offenbart angesehen werden. Für den von ihr formulierten allgemeinen urfindungsgedanken kann die Revision daher auf Grund des Klagepatents keinen Schutz beanspruchen. Der Schutz ist ihr - unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Äquivalenz - schon versagt worden. V. Bas Berufungsgericht hat schließlich verneint, daß die angegriffene Ausführungsform eine - verbesserte oder verschlechterte - Nachahmung der Lehre des Klagepatents darstellt?. Biea würde nach Auffassung des Berufungsgerichts voraussetzen, daß die Beklagte sämtliche Merkmale des Klageschutzrechts, wenn auch in abgeänderter Y/eiae, benutzt hätte. Baran fehle es hier, denn die Beklagte verzichte bewußt auf das Merkmal 2 des Klagepatents, nämlich auf den neben der Feder vorgesehenen starren Bügel. Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. i * Nach alledem war die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen. -16- Die Kosten der Revieionsinstanz waren gemäß § 97 Ab3.1 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Dr.Naetelski Bock Spreng Claßen Schneider