der Beklagten unter Androhung einer vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe für jeden Pall der Zuwiderhandlung zu untersagen, aus dem Ausland importiertes Kartoffelsaatgut der Sorte "Climax” ohne Zustimmung des Klägers feilzuhalten oder in Verkehr zu bringen. Sie hat u.a. eingewandt: Sowohl die in Deutschland geschützte Sorte als auch das Importsaatgut stammten von der Ursprungs-sorto des niederländischen Züchters ab, hätten aber in der Folgezeit in beiden Ländern unabhängig voneinander eine morphologische und physiologische Weiterentwicklung durchgemacht, so daß die jetzt vom Kläger unter der Bezeichnung "Climax" gezogene Sorte nicht mehr mit der von dem niederländischen Ursprungszüchter angemeldeten und der jetzt aus den Niederlanden eingeführten Sorte identisch sei. Ferner sei hier das Sortenschutzrecht - bei entsprechender Anwendung der im Patent-und Waronzeichenrecht geltenden Grundsätze - als "erschöpft" anzusohen, da das importierte Saatgut von der niederländischen Ursprungs Züchtling abstamme und der niederländische Ursprungszüchter für die Vermehrung der Sorte in den Niederlanden bereits eine Lizenzgebühr erhalten habe. Schließlich hätten die von der Einfuhrausschreibung vom 5- März 1959 botroffenen Sorteninhaber offiziell von den Einfuhren Kenntnis erhalten und ihre Zustimmung dazu erteilt; die Ausschreibung sei auf ausdrücklichen Wunsch des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erfolgt, um den Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag nachkommen zu können und eine Knappheit an Saatgut für Frühkartoffeln zu beheben« Die Beklagte hat zusätzlich u.a. behauptet, daß der Kläger zur Erhaltungszucht der Sorte "Climax" in der Bundesrepublik anstelle von Aufwuchs aus seinem eigenen Zuchtgarten Importsaatgut der Sorte "Climax" verwendet und zu dem Nachweis der Sortenerhaltung gemäß § 8 des Saatgutgesetzes an das Bundessortenamt geliefert habe. 1. Den Kern dieses Rechtsstreits bildet zwar die allgemeinere Präge, ob die Beklagte das eingetragene Sortenschutzrecht des Klägers an der Kartoffelsorte "Climax" verletzt, wenn sie aus dem Ausland eingeführtes, als ImportSaatgut zugelassenes KartoffeiSaatgut der Sorte "Climax" im Inland feilhält oder in den Verkehr bringt. Zur Entscheidung gestellt ist die Präge durch den Klagantrag jedoch nur in der Richtung, ob die Beklagte das in Zukunft tun darf und ob sie das ohne Zustimmung des Klägers tun darf.Der Kläger bestreitet der Beklagten die Befugnis dazu, macht in diesem Rechtsstreit aber lediglich einen Unterlassungsanspruch geltend. Die für die Geltendmachung eines Dhterlassungsanspruchs zu fordernde Besorgnis künftiger Rechtsverletzungen ist daher hier schon aus diesem Grunde gegeben, ohne daß es darauf an-kommt, ob die Beklagte bereits eine Verletzungshandlung begangen hat oder nicht (BGH GRUR 1957, 342, 345)» Es kommt daher auch nicht auf die in der Revisionsinstanz von beiden Parteien wieder aufgeworfene Präge an, ob der Kläger im Frühjahr 1959 zu den damals ausgeschriebenen Einfuhren seine Zustimmung erteilt und ob er sie auch der Beklagten gegenüber erteilt hat« Es kommt ferner für dio Entscheidung über den allein geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht darauf an, ob die Beklagte dem Kläger durch den beanstandeten Vertrieb importierten Saatguts im Jahre. Die Frage, ob sie dem Kläger eine Vergütung für den Vertrieb importierten Saatguts schuldet, kann im Rahmen des hier gestellten Antrags nur insofern eine Rolle spielen, als zu prüfen sein wird, ob aus den Regelungen des Saatgutgesetzes ein Rechtssatz des Inhalts entnommen oder abgeleitet werden kann, daß der Inhaber eines Sortenschutzrechts den Vertrieb als ImportSaatgut zugelassenen Saatguts der für ihn geschützten Sorte nur gegen Zahlung einer Vergütung, deshalb aber auch ohne seine Zustimmung dulden muß (vgl. 2« Daß die niederländische Sorte "Climax”, die die Beklagte im Frühjahr 1959 aus den Niederlanden eingeführt hat und die auch künftig ohne Zustimmung des Klägers einzuführen sie sich für berechtigt hält, mit der dem Kläger geschützten Sorte '’Climax" übereinstimmt, ist im Revisionsrechtszug nicht mehr streitig. 3. Dem Berufungsgericht ist ferner darin zuzustimmen, daß der dem Sorteninhaber zustehende Sortenschutz des § 6 des Saatgutgesetzes sich auch auf eingeführtes, im Ausland erzeugtes Saatgut erstreckt, das nach § 52 des Saatgutgesetzes als Importsaatgut zugelassen ist. Der Erste Teil enthält Vorschriften über die Voraussetzungen, den Inhalt, die Dauer und die Kontrolle des Sortenschutzes (§§ 1 - 14), über die mit der Erteilung des Sortenschutzes und der Sortenkontrolle betraute Behörde - das Bundessortenamt -(§§ 15 - 22), über die Sortenschützrolle (§§ 23, 24) und über das Ertoilungsverfahren (§§ 25 - 34)* über die Ansprüche und den Rechtsschutz bei Verletzungen des Sortenschutzrechts (§§ 35» 36), sowie über das Besondere Sortenverzeichnis für nicht sohutzföhige Sorten (§ 37)» In dem hier zur Erörterung stehenden Zusammenhang sind von Bedeutung vor allem die offensichtlich dem § 6 PatG nachgebildete Vorschrift des § 6 SaatgutG, nach der der Sortenschutz die Wirkung hat, daß allein der Sor-tenschutzinhaber befugt ist, Saatgut der geschützten Sorte zu dem Zwecke gewerbsmäßigen Saatgutvertriebs (gewerbsmäßig) :zu erzeugen, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, - ferner die in § 6 ausdrücklich als unberührt bleibend genannte Vorschrift des § 13, nach der, wenn für die Art der geschützten Sorte die Anerkennung von Nachbausaatgut zugelassen ist, jedermann gegenüber dem Sortenschutzinhaber gegen Entgelt berechtigt ist, Nachbausaatgut gewerbsmäßig zu erzeugen, feilzuhalten und in den Verkehr zu bringen, - und schließlich die offensichtlich den §§ 47, 48 PatG nachgebildeten Vorschriften des $ 35 SaatgutG, naoh denen derjenige, der entgegen der Bestimmung des § 6 ohne die erforderliche Zustimmung des Sortenschutzinhabers Saatgut einer geschützten Sorte erzeugt, feilhält oder in den Verkehr bringt, von dem Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann und, wenn er die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, dem Verletzten zu dem Ersatz des hieraus entstehenden Scha dens verpflichtet ist. In dem hier zur Erörterung stehenden Zusammenhang sind von Bedeutung vor allem die Vorschrift des § 39, nach der Saatgut als solches gewerbsmäßig nur feilgehalten, angeboten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es anerkannt oder nach den §§ 51 - 53 zugelassen ist, - ferner die Vorschriften des § 41 über die Voraussetzungen der Anerkennung, nach denen Saatgut nur anerkannt werden darf, wenn die Sorte des Saatguts geschützt (§ 6) oder in dem Besonderen Sortenverzeiohnis (§ 37) eingetragen ist, und nach denen außer ZuohtSaatgut auch Nachbausaatgut anerkannt werden kann, - sowie die Vorschriften der §§ 51 - 53 über die Zulassung von im Inland erzeugtem Saatgut als Handelssaatgut, über die Zulassung von eingeführtem Saatgut als Importsaatgut und über die Zulassung von Saatgut als Behelfssaatgut. "Anerkannt" werden darf Saatgut nur unter den in §§ 41 ff bestimmten Voraussetzungen, zu denen es nach § 41 Abs. 1 an erster Stelle gehört, daß die Sorte des Saatguts entweder nach den Vorschriften des Ersten Teils und mit der Wirkung des § 6 für einen Sorteninhaber geschützt oder aber mangels Schutzfähigkeit nach § 37 in das Besondere Sortenverzeichnis eingetragen ist. Umgekehrt ist dann, wenn für die Art der geschützten Sorte nach § 41 Abs.3 die Anerkennung von Nachbausaatgut zugelassen ist - und das ist bei Kartoffeln nach § 41 Abs. 5 Satz 2 schon kraft Gesetzes der Fall das Recht des Sorten-schutzinhabers nach § 13 Abs. 1 i.V. m. Es würde zu der Gesamtrege-lung des Gesetzes, insbesondere zur Unterscheidung von Anerkennungsordnung und Zulassungsordnung und zur Verkoppelung nur der Anerkennungsordnung mit der privatrechtlich gestalteten Sortenordnung, in Widerspruch stehen, wenn angenommen würde, daß das privatrechtliehe Recht "des Sortenschutzinhabers und insbesondere sein Verbietungsrecht mit Rücksicht auf die Gründe, die zur Zulassung von eingeführtem Saatgut als Importsaatgut geführt haben.können, durch diese Zulassung beschränkt würde. Aus mehreren anderen Vorschriften des Gesetzes ergibt sich, daß die Möglichkeit eines Auftreffens im Ausland erzeugten Saatguts auf ein inländisches SortenBChutzrecht durchaus gesehen und auch geregelt worden ist, so Z..B. aus den Vorschriften Uber die Gewährung eines inländischen Sortenechutzes für ausländische Sorten (§ 14) und über die Anerkennung von Saatgut, das im Auftrag eines inländischen Sorteninhabers außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes vermehrt worden ist (§ 49). Wenn das Gesetz dagegen im Zusammenhang mit den Vorschriften über die Zulassung eingeführten Saatguts als Importsaatgut eine Vorschrift zur Regelung des Auftreffens eingeführten Saatguts auf ein inländisches Sortenschutzrecht nicht gibt, so muß dar- Da sich die Möglichkeit eines Auftreffens eingeführten Saatguts auf ein inländisches Sortenschutzrecht ohne weiteres aufdrängt, kann auch nicht angenommen werden, daß insoweit eine unbewußte Lücke des Gesetzes vorläge, die im Wege der Lückenausfüllung oder der Analogie geschlossen werden müßte. Eine Lückenausfüllung oder Analogie in dem von der Revision gewünschten Sinne, daß durch die Zulassung von Importsaatgut das Recht des Sortenschutzinhabers, das Inverkehrbringen zu verbieten, ausgeschlossen und in eine Pflicht, das Inverkehrbringen gegen Zahlung eines Entgelts zu dulden, umgewandelt würde, läßt sich weder aus der Gesamtregelung des Gesetzes noch aus einzelnen Vorschriften des Gesetzes herleiten, namentlich nicht aus den Vorschriften des § 13 über das Nachbausaat-gut, die sich weder hinsichtlich der Voraussetzungen (Anerkennung von Nachbausaatgut) noch hinsichtlich der Rechtsfolgen (Berechnung des Entgelts nach der im Anerkennungsverfahren geprüften Fläche) zu einer solchen Analogie eignen (vgl. Die von der Revision gewünschte Lückenausfüllung oder Analogie kann schließlich auch nicht wenigstens für den - hier gegebenen - besonderen Fall vorgenommen werden, daß das importierte Saatgut im Wege der Vermehrung aus derselben Sorte eines ausländischen UrsprungszÜchters gewonnen worden ist, der das Recht an dieser Sorte für das Inland auf den nunmehrigen inländischen Schutzrechtsinhaber übertragen hat. Die öffentliohrechtlichen Vorschrift ei_ des Zweiten Heils über den Verkehr mit Saatgut, insbesondere auch die Unterscheidung zwischen Anerkennung und Zulassung von Saatgut, sind im wesentlichen aus dem schon vordem geltenden Recht Übernommen worden; neu dagegen ist die Einführung eines spezifischen Schutzrechts für Pflanzenzüchtungen - des Sortenschutzrechts - gewesen (A 1 und 2 der Amtlichen Begründung zu dem Regierungsentwurf; Schmidt in BAnz Nr. 138 vom 22.7.1953 S. 23/24) ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Kollision zwischen den öffentlichrechtlichen Regelungen des Zweiten Teils und dem privatreohtlichen Verbietungsrecht de3 Ersten Teils hingewiesen worden, und in § 6 Abs.3 des Regierungsentwurfs sollte für den umgekehrten Fall der Ausfuhr von Saatgut einer geschützten Sorte das Erfordernis der Zustimmung des Sorteninhabers und die Erteilung einer Zwangslizenz eingehend geregelt werden. Auch für das als Importsaatgut zugelassene Saatgut aber gelten die auf alles gewerbsmäßige Vertreiben von Saatgut im Inland bezüglichen Ausführungen unter A 5 a) der Begründung zu dem Regierungsentwurf (S. d) Die Auffassung, daß das Sortenschutzrecht des Sorteninhabers sich nach dem geltenden Recht auf eingeführtes Saatgut erstreckt, das nach § 52 als Importsaatgut zugolassen ist, wird allgemein auch im Schrifttum« soweit es sioh überhaupt mit der Präge befaßt, vertreten (Büttner aaO Nr. 142; ders. 5° Es bleiben daher nur noch die Einwendungen zu prüfen, die von der Beklagten gegen das Schutzrecht des Klägers als solches und gegen seine Geltendmachung erhoben worden sind. Anders als ein Schutzrecht, das nicht durch rechtsbegründenden Verwaltungsakt, sondern durch bloße Anmeldung und Registrierung entsteht, wie z.B. das Gebrauchsmusterrecht oder das Geschmacksmusterrecht, ist daher ein rechtskräftig erteiltes Sortenschutzrecht, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, nach den für das rechtskräftig erteilte Patent in ständiger Rechtsprechung festgehal-tenen Grundsätzenim Verletzungsprozeß so, wie es erteilt ist, hinzunehmen und nicht auf seine Rechtabeständigkeit zu prüfen (vgl. Schließlich würde die Zulassung des Einwands im Verletzungsprozeß, daß die Voraussetzungen für die Erteilung des Sortenechutzes nicht Vorgelegen hätten, nicht mit dem allgemeinen Grundsatz zu vereinbaren sein, daß hoheitliche Verwaltungsakte zunächst die Vermutung ihrer Recht3wirksamkeit für sich haben und daß daher auch fehlerhafte Verwaltungsakte - von den Fällen der absoluten Nichtigkeit abgesehen - nur anfechtbar und bis zu ihrer Aufhebung in dem dafür vorgesehenen Verfahren als wirksam zu behandeln sind (vgl. Baß die Erteilung des Sortenschutzes vom Kläger oder seinem Rechtsvorgänger Brust erschlichen worden wäre, ist vom Berufungsgericht mit überzeugenden Darlegungen verneint und im Revisionsrechtszug von der Beklagten selbst Die Beklagte hat aber auch nicht schlüssig behauptet, daß der Kläger die Aufrechterhaltung des Sortenschutzes in dem Sinne erschlichen hätte, daß der Sortenschutz andernfalls nach § 12 Abs. 2 SaatgutG aufzuheben gewesen wäre. Sie hat insbesondere nichts Näheres dafür vorgo-tragon, daß die dem Kläger geschützte Sorte die bei der Erteilung des Sortenschutzes zugrunde gelegten morphologischen oder physiologischen Eigenschaften nicht mehr besäße, also der Aufhebungsgrund des § 12 Abs. 2 Nr. 3 vorläge. Mit ihrem zweitinstanzlichen Vortrag, der Kläger habe zur Erhaltungszucht der Sorto "Climax11 in der Bundesrepublik anstelle von Aufwuchs aus seinem eigenen Zuchtgarten Importsaatgut der Sorte "Climax” verwendet und zu dem Nachweis der Sortenerhaltung gemäß § 8 Saatguts an das Bundessortenamt geliefert, hat sie vielmehr einen Tatbestand geltend gemacht, der - die Richtigkeit ihres Vortragt unterstellt - allenfalls zu einer Aufhebung des Sortenschutzes nach § 12 Abs.3 Saatguts hätte führen können. Solange trotz Vorliegens eines der Tatbestände des § 12 Abs.3 der Sortenschutz nicht aufgehoben ist, kann es daher im allgemeinen nicht als Mißbrauch dieses Rechts% angesehen v werden, wenn sein Inhaber es gegen Verletzer geltend macht.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein Goso über Sortenschutz und Saatgut von Kulturpflanzen (Saatgutgesetz) v. 27. Juni 1953» BGBl I 450, §§ 6, 52 Climax Der dem Sorteninhaber zustehende Sortenschutz erstreckt sich auch auf eingcfUhrtoo Saatgut, das als Importsaatgut zugelas sen ist. Ges. über Sortenschutz und Saatgut von Kulturpflanzen (Saatgutgesetz) v. 27. Juni 1953, BGBl I 450, §§ 6, 35 Climax Bin rechtskräftig erteiltes Sortenschutzrecht ist im Verletzungsprozeß so, v/ic es erteilt ist, hinzunehmen und nicht auf seine Rechtsbeständigkeit zu prüfen. BGH, Urt. v. 16. Juni 1964 - la ZR 198/63 - OLG Hamburg LG Hamburg Ia ZR 198/63 Vorkündet am 16. Juni 1964 Oochslcr, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dom Rechtsstreit der RaflHH^ GmbH., gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Direktor Paul Bi in 0, GflM Bä^^0straße 9, Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen Gort Graf von Bai in Be4HÜ^9Krs. Ul Kläger und Revisionsbeklagten, - Frozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündlioho Verhandlung vom 16. Juni 1964 unter Mitwirkung des Senats-präsidonten Dr. Nastelski und der Bundesriehter Dr. Spreng, Dr. Löscher, Dr. Spengler und Schneider für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil dos 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 26. April 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand; Dor Kläger betreibt die Zucht und die Erzeugung von Kartoffelsaatgut. Er ist in der Sortenschutzrollo als Inhaber dos Sortenschutzes für dio Kartoffolsorto "Climax” eingetragen. Der Sortenschutz ist ihm durch Beschluß dos Sortenausschusses des Bundessortenamts vom 4. Februar 1958 - A II 152/58 -erteilt worden. Wie in dem Beschluß angegeben» war die Sorte am 20./28. Oktober 1954 von dem niederländischen Ursprungs-Züchter Ir. Jan. Hinderikus in beim Bundessortenamt zur Erteilung des Sortenschutzos angc-mcldet, dann zunächst am 13* Juni 1956 auf H. Bflpin übertragen und schließlich am 1. Dezember 1957 auf den Kläger weiter übertragen worden. Die Beklagte betreibt den Import von Saatgut für die ihr angoschlossenen landwirtschaftlichen Hauptgenossenschaften. Im Frühjahr 1959 ftthrto sie 263 töns Kartoffelsaatgut der Sorte "Climax" aus den Niederlanden ein und vertrieb sie an die Hauptgenossenschaften. Dieses Saatgut war gemäß § 92 des Saatgutgesetzes als Importsaatgut zugelassen worden. Die Einfuhr erfolgte auf Grund einer EinfuhrausSchreibung der Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft in der Verlautbarung Nr. 2265 vom 5« März 1959 (BAnz Nr. 46 vom 7. März 1959 S. 2). In der Verlautbarung waren insgesamt 10 000 t Saatkartoffein zur Einfuhr aus mehreren Ländern, darunter den Niederlanden, ausgeschrieben, und es war u.a. vermerkt, daß Einfuhrbewilligungen nur für Saatkartoffein der deutschen Sortenliste erteilt werden würden. Der Kläger machte daraufhin gegenüber der Beklagten seine Rechte als Sortenschutzinhaber der eingetragenen Sorte "Climax" aus § 6 des Saatgutgesetzes geltend. Die Beklagte zahlte nach anfänglicher Weigerung im September 1959 ohne An- erkennung einer Rechtspflicht an den Kläger eine Lizenzgebühr von 0,15 DM je Zentner, behiolt sich aber die Rückforderung dieser Lizenzbeträge ausdrücklich vor. Der Kläger befürchtete deshalb, daß dio Beklagte auch in den folgenden Jahren Kartoffelsaatgut der Sorte "Climax" aus den Niederlanden importieren würde. Mit der im Dezember 1959 erhobenen Klage hat der Kläger unter Borufung auf sein Sortenschutzrecht und auf die Vorschriften in §§ 6 Abs. 1, 35 Abs. 1 des Saatgutgeoetzes beantragt , der Beklagten unter Androhung einer vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe für jeden Pall der Zuwiderhandlung zu untersagen, aus dem Ausland importiertes Kartoffelsaatgut der Sorte "Climax” ohne Zustimmung des Klägers feilzuhalten oder in Verkehr zu bringen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat u.a. eingewandt: Sowohl die in Deutschland geschützte Sorte als auch das Importsaatgut stammten von der Ursprungs-sorto des niederländischen Züchters ab, hätten aber in der Folgezeit in beiden Ländern unabhängig voneinander eine morphologische und physiologische Weiterentwicklung durchgemacht, so daß die jetzt vom Kläger unter der Bezeichnung "Climax" gezogene Sorte nicht mehr mit der von dem niederländischen Ursprungszüchter angemeldeten und der jetzt aus den Niederlanden eingeführten Sorte identisch sei. Da die dem Kläger geschützte Sorte schon vor ihrer Anmeldung bei dem Bundessortenamt von dem niederländischen Ursprungszüchter in den Niederlanden in Verkehr gebracht gewesen sei, habe ihr die "Selbständigkeit" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 dos Saat-gutgosotzes gefehlt, die in etwa der "Neuheit" in,* Sinne des Patent- und des Geschmacksmusterrechts entspreche? dem Kläger habe daher ein Sortenschutz für die Sorte "Climax” nicht erteilt werden dürfen, und er bz\7. sein Hechts Vorgänger B(HP hätten den Sortenschutz erschlichen? daß könne, da dao Saatgutgesetz keine Nichtigkeits- oder Löschungsklage kenne, auch im Vorletzungsprozoß eingewandt werden. Ferner sei hier das Sortenschutzrecht - bei entsprechender Anwendung der im Patent-und Waronzeichenrecht geltenden Grundsätze - als "erschöpft" anzusohen, da das importierte Saatgut von der niederländischen Ursprungs Züchtling abstamme und der niederländische Ursprungszüchter für die Vermehrung der Sorte in den Niederlanden bereits eine Lizenzgebühr erhalten habe. Zumindest müsse ihr - der Beklagten - das Recht zustehen, das streitige Saatgut, weil es als ImportSaatgut zugclassen worden sei, ine entsprechender Anwendung der Vorschriften über das Nachbausaatgut in § 13 des Saatgutgesetzes gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts an den Sortenschutzinhaber zu vertreiben. Schließlich hätten die von der Einfuhrausschreibung vom 5- März 1959 botroffenen Sorteninhaber offiziell von den Einfuhren Kenntnis erhalten und ihre Zustimmung dazu erteilt; die Ausschreibung sei auf ausdrücklichen Wunsch des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erfolgt, um den Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag nachkommen zu können und eine Knappheit an Saatgut für Frühkartoffeln zu beheben« Der Kläger ist den Ausführungen der Beklagten entgegengetreten. Das Landgericht hat die Beklagte gemäß dem Klagantrag zur Unterlassung verurteilt. Die Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszug haben beide Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und ergänzt. Das Oberlandesgericht hat ein Gutach- ten des Leiters des Bundessortenamts, Dr. R^^, über die Übereinstimmung der von der Beklagten importierten Sorte "Climax" mit der dem Kläger geschützten Sorte "Climax" eingeholt. Die Beklagte hat zusätzlich u.a. behauptet, daß der Kläger zur Erhaltungszucht der Sorte "Climax" in der Bundesrepublik anstelle von Aufwuchs aus seinem eigenen Zuchtgarten Importsaatgut der Sorte "Climax" verwendet und zu dem Nachweis der Sortenerhaltung gemäß § 8 des Saatgutgesetzes an das Bundessortenamt geliefert habe. Durch das hier angefochtene Urteil hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurüekgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuv/ei sen. Bntscheidungsgründe s 1. Den Kern dieses Rechtsstreits bildet zwar die allgemeinere Präge, ob die Beklagte das eingetragene Sortenschutzrecht des Klägers an der Kartoffelsorte "Climax" verletzt, wenn sie aus dem Ausland eingeführtes, als ImportSaatgut zugelassenes KartoffeiSaatgut der Sorte "Climax" im Inland feilhält oder in den Verkehr bringt. Zur Entscheidung gestellt ist die Präge durch den Klagantrag jedoch nur in der Richtung, ob die Beklagte das in Zukunft tun darf und ob sie das ohne Zustimmung des Klägers tun darf. Der Kläger bestreitet der Beklagten die Befugnis dazu, macht in diesem Rechtsstreit aber lediglich einen Unterlassungsanspruch geltend. Die Beklagte andererseits nimmt diese Befugnis vor allem auch mit ihrer Verteidigung in diesem Rechtsstreit für sich in Anspruch. Die für die Geltendmachung eines Dhterlassungsanspruchs zu fordernde Besorgnis künftiger Rechtsverletzungen ist daher hier schon aus diesem Grunde gegeben, ohne daß es darauf an-kommt, ob die Beklagte bereits eine Verletzungshandlung begangen hat oder nicht (BGH GRUR 1957, 342, 345)» Es kommt daher auch nicht auf die in der Revisionsinstanz von beiden t Parteien wieder aufgeworfene Präge an, ob der Kläger im Frühjahr 1959 zu den damals ausgeschriebenen Einfuhren seine Zustimmung erteilt und ob er sie auch der Beklagten gegenüber erteilt hat« Es kommt ferner für dio Entscheidung über den allein geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht darauf an, ob die Beklagte dem Kläger durch den beanstandeten Vertrieb importierten Saatguts im Jahre. 1959 schadensersatzpflichtig geworden sein könnte. Die Frage, ob sie dem Kläger eine Vergütung für den Vertrieb importierten Saatguts schuldet, kann im Rahmen des hier gestellten Antrags nur insofern eine Rolle spielen, als zu prüfen sein wird, ob aus den Regelungen des Saatgutgesetzes ein Rechtssatz des Inhalts entnommen oder abgeleitet werden kann, daß der Inhaber eines Sortenschutzrechts den Vertrieb als ImportSaatgut zugelassenen Saatguts der für ihn geschützten Sorte nur gegen Zahlung einer Vergütung, deshalb aber auch ohne seine Zustimmung dulden muß (vgl. unten bei 3)« 2« Daß die niederländische Sorte "Climax”, die die Beklagte im Frühjahr 1959 aus den Niederlanden eingeführt hat und die auch künftig ohne Zustimmung des Klägers einzuführen sie sich für berechtigt hält, mit der dem Kläger geschützten Sorte '’Climax" übereinstimmt, ist im Revisionsrechtszug nicht mehr streitig. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht das in Auswertung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Roemer bejaht hat, werden von der Revision nicht angegriffen und lassen auch sonst einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Dem Berufungsgericht ist insbesondere darin zuzustimmen, daß die kennzeich-ncndenMerkinale der dem Kläger geschützten Sorte sich beroits aus dem Erteilungsbeschluß des Bundessortenamts vom 4. Februar 1958 und seinen Anlagen ergeben, und daß daher die von der Beklagten importierte Sorte an sich nur mit dem in diesem Erteilungsbeschluß beschriebenen Sortenbild verglichen zu werden brauchte. 3. Dem Berufungsgericht ist ferner darin zuzustimmen, daß der dem Sorteninhaber zustehende Sortenschutz des § 6 des Saatgutgesetzes sich auch auf eingeführtes, im Ausland erzeugtes Saatgut erstreckt, das nach § 52 des Saatgutgesetzes als Importsaatgut zugelassen ist. a) Das “Gesetz Uber Sortenschutz und Saatgut von Kulturpflanzen (Saatgutgeaetz)“ vom 27. Juni 1953 (BGBl 1953 I So 450; BGBl III 7822 ) gliedert sich in zwei Hauptteiles einen den “Sortenschutz“ betreffenden Ersten Teil, der sich mit der Fflanzonzüchtung und ihrem Schutz, und einen das “Saatgut von Kulturpflanzen” betreffenden Zweiten Teil, der sich mit der Erzeugung und dem Vertrieb von Saatgut befaßt. Der Erste Teil enthält Vorschriften über die Voraussetzungen, den Inhalt, die Dauer und die Kontrolle des Sortenschutzes (§§ 1 - 14), über die mit der Erteilung des Sortenschutzes und der Sortenkontrolle betraute Behörde - das Bundessortenamt -(§§ 15 - 22), über die Sortenschützrolle (§§ 23, 24) und über das Ertoilungsverfahren (§§ 25 - 34)* über die Ansprüche und den Rechtsschutz bei Verletzungen des Sortenschutzrechts (§§ 35» 36), sowie über das Besondere Sortenverzeichnis für nicht sohutzföhige Sorten (§ 37)» In dem hier zur Erörterung stehenden Zusammenhang sind von Bedeutung vor allem die offensichtlich dem § 6 PatG nachgebildete Vorschrift des § 6 SaatgutG, nach der der Sortenschutz die Wirkung hat, daß allein der Sor-tenschutzinhaber befugt ist, Saatgut der geschützten Sorte zu dem Zwecke gewerbsmäßigen Saatgutvertriebs (gewerbsmäßig) :zu erzeugen, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, - ferner die in § 6 ausdrücklich als unberührt bleibend genannte Vorschrift des § 13, nach der, wenn für die Art der geschützten Sorte die Anerkennung von Nachbausaatgut zugelassen ist, jedermann gegenüber dem Sortenschutzinhaber gegen Entgelt berechtigt ist, Nachbausaatgut gewerbsmäßig zu erzeugen, feilzuhalten und in den Verkehr zu bringen, - und schließlich die offensichtlich den §§ 47, 48 PatG nachgebildeten Vorschriften des $ 35 SaatgutG, naoh denen derjenige, der entgegen der Bestimmung des § 6 ohne die erforderliche Zustimmung des Sortenschutzinhabers Saatgut einer geschützten Sorte erzeugt, feilhält oder in den Verkehr bringt, von dem Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann und, wenn er die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, dem Verletzten zu dem Ersatz des hieraus entstehenden Scha dens verpflichtet ist. Der Zweite Teil enthält Vorschriften über den Verkehr mit Saatgut, namentlich über dessen "Anerkennung'1 oder "Zulassung” (§§ 39 - 54), sowie weitere spezifische Vorschriften Über den Vertrieb von Saatgut wettbewerbsrechtlichen, gewerbepolizoili-chen und kaufrechtlichen Inhalts (§§ 55 - 62). In dem hier zur Erörterung stehenden Zusammenhang sind von Bedeutung vor allem die Vorschrift des § 39, nach der Saatgut als solches gewerbsmäßig nur feilgehalten, angeboten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es anerkannt oder nach den §§ 51 - 53 zugelassen ist, - ferner die Vorschriften des § 41 über die Voraussetzungen der Anerkennung, nach denen Saatgut nur anerkannt werden darf, wenn die Sorte des Saatguts geschützt (§ 6) oder in dem Besonderen Sortenverzeiohnis (§ 37) eingetragen ist, und nach denen außer ZuohtSaatgut auch Nachbausaatgut anerkannt werden kann, - sowie die Vorschriften der §§ 51 - 53 über die Zulassung von im Inland erzeugtem Saatgut als Handelssaatgut, über die Zulassung von eingeführtem Saatgut als Importsaatgut und über die Zulassung von Saatgut als Behelfssaatgut. b) Trotz ihres unterschiedlichen Gegenstandes und ihrer unterschiedlichen ^Zielsetzung sind die auf das privatrecht-lich gestaltete Sortcnschutzreoht bezüglichen Vorschriften des Ersten Teils und die öffentlichrechtlichen Vorschriften des Zweiten Teils über den Verkehr mit Saatgut teilweise aufeinander bezogen und miteinander verkoppelt. Das ist angesichts des Gesamtihhalto und der Technik des Gesetzes schon deshalb erklärlich, weil einerseits das Sortenschutzrecht die Wirkung hat, daß - privatrechtlieh - allein der Sortenschutzinhaber befugt ist, "Saatgut der geschützten Sorte ... gewerbsmäßig feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen" (§6 Abe. 1 Satz 1), während andererseits die Vorschriften des Zweiten Teils die Voraussetzungen regeln, unter denen - öffentlichrechtlich - Saatgut "gewerbsmäßig ... feilgehalten ... oder in den Verkehr gebracht werden" darf (§39 Satz 1). aa) Formell sind die beiden Teile des Gesetzes namentlich dadurch miteinander verkoppelt, daß die den Zweiten Teil einleitende Vorschrift des § 30 Abs. 1 Über den "Grundbegriff" des "Saatguts" in der Vorschrift des § 6 über die Wirkung dos Sortenschutzes ausdrücklich in Bezug genommen ist. Da § 36 Abs. 1, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, keinen Unterschied bezüglich der Herkunft des Saatguts macht, vielmehr, wie die folgenden Vorschriften zeigen, unter "Saatgut" sowohl im Inland als auch im Ausland erzeugtes Saatgut versteht, muß sich entgegen der Meinung der Revision die in § 6 bezeichnete Wirkung des Sortenschutzes ebenfalls auch auf im Ausland erzeugtes und ins Inland eingeführtes Saatgut erstrek-ken. Im übrigen aber sind inhaltlich die Vorschriften des Ersten und des Zweiten Teils nur insoweit miteinander gekoppelt, als es sich um den Verkehr mit "anerkanntem" Saatgut, nicht auch insoweit, als es sioh um den Verkehr mit "zugelas senem" Saatgut im Sinne der Vorschriften des Zweiten Teils - 10. handelt. "Anerkennung" und "Zulassung" von Saatgut sind nach den Regelungen des Zweiten Teils etwas grundsätzlich Verschiedenes (vgl. dazu auch Puttfarcken GRUB 1961, 263). Die "Zulassungsordnung" ist eine bloße "Verkehrsordnung", die "Anerkennungsordnung" dagegen ist mit der "Sortenordnung" gekoppelt und ebenso wie diese letzten Endes eine "Erzeugungsordnung" (Büttner, Die SaatgutOrdnung, 1954»Kr. 12). "Anerkannt" werden darf Saatgut nur unter den in §§ 41 ff bestimmten Voraussetzungen, zu denen es nach § 41 Abs. 1 an erster Stelle gehört, daß die Sorte des Saatguts entweder nach den Vorschriften des Ersten Teils und mit der Wirkung des § 6 für einen Sorteninhaber geschützt oder aber mangels Schutzfähigkeit nach § 37 in das Besondere Sortenverzeichnis eingetragen ist. Umgekehrt ist dann, wenn für die Art der geschützten Sorte nach § 41 Abs. 3 die Anerkennung von Nachbausaatgut zugelassen ist - und das ist bei Kartoffeln nach § 41 Abs. 5 Satz 2 schon kraft Gesetzes der Fall das Recht des Sorten-schutzinhabers nach § 13 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 im Sinne einer "gesetzlichen Lizenz" dahin eingeschränkt, daß jedermann gegenüber dem Sortenschutzinhaber gegen Entgelt berechtigt ist, Nachbausaatgut gewerbsmäßig zu erzeugen, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen. bb) Für das nach den Vorschriften des Zweiten Teils "zugelassene11 Saatgut dagegen, insbesondere also auch für das als "ImportSaatgut" zugelassene Saatgut im Sinne des § 52, fehlt cs sowohl im Gesetz selbst als auch in der "Allgemeinen Zulassungsverordnung" vom 30. Oktober 1953 (BGBl 1953 I S. 1495? BGBl III 7822 9) an einer solchen inhaltlichen Vorkoppelung mit den Vorschriften des Ersten Teils über den Sorten-, i schütz. Schon daraus folgt zwingend, daß die Regelungen dos § 6 einerseits und die des § 52 andererseits unabhängig voneinander Bestand und Wirkung haben, daß also die Zulassung als Importsaatgut einerseits - anders als nach § 41 Abs. 1 die "Anerkennung" von Saatgut - unabhängig von dem Bestehen eines 11 Sortenschutzes ist, andererseits aber - anders als die Anerkennung als Nachbausaatgut nach § 41 Abs. 5 i.V.ra. § 13 Abs. 1 - die Rechte des Sortenschutzinhabers, insbesondere also auch sein Verbietungsrecht, nicht berührt. Das muß als gesetzliche Regelung hingenommen werden trotz der Tatsache, daß aus dem Ausland eingeführtes Saatgut - wenn es den nach §51 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Mindestanforderungen und Eigenschaften entspricht - nach § 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 gerade dann als Importsaatgut zugelassen wird, wenn die Versorgung mit anerkanntem Saatgut nicht gesichert erscheint, und nach § 52 Abs. 2 dann als Importsaatgut zugelassen werden muß, wenn es auf Grund oder nach Maßgabe zwischenstaatlicher Abmachungen eingeführt wird (vgl. dazu auch Büttner aaO Nr. 86/87, 92, 96/97). Es würde zu der Gesamtrege-lung des Gesetzes, insbesondere zur Unterscheidung von Anerkennungsordnung und Zulassungsordnung und zur Verkoppelung nur der Anerkennungsordnung mit der privatrechtlich gestalteten Sortenordnung, in Widerspruch stehen, wenn angenommen würde, daß das privatrechtliehe Recht "des Sortenschutzinhabers und insbesondere sein Verbietungsrecht mit Rücksicht auf die Gründe, die zur Zulassung von eingeführtem Saatgut als Importsaatgut geführt haben.können, durch diese Zulassung beschränkt würde. Aus mehreren anderen Vorschriften des Gesetzes ergibt sich, daß die Möglichkeit eines Auftreffens im Ausland erzeugten Saatguts auf ein inländisches SortenBChutzrecht durchaus gesehen und auch geregelt worden ist, so Z..B. aus den Vorschriften Uber die Gewährung eines inländischen Sortenechutzes für ausländische Sorten (§ 14) und über die Anerkennung von Saatgut, das im Auftrag eines inländischen Sorteninhabers außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes vermehrt worden ist (§ 49). Wenn das Gesetz dagegen im Zusammenhang mit den Vorschriften über die Zulassung eingeführten Saatguts als Importsaatgut eine Vorschrift zur Regelung des Auftreffens eingeführten Saatguts auf ein inländisches Sortenschutzrecht nicht gibt, so muß dar- 12 - aus gefolgert werden, daß das Gesetz insoweit eine Vorschrift auch nicht geben, es also bei dem Vorrang des privatrechtlichen Ausschließungsrechts des Sortenschutzinhabers belassen wollte. Da sich die Möglichkeit eines Auftreffens eingeführten Saatguts auf ein inländisches Sortenschutzrecht ohne weiteres aufdrängt, kann auch nicht angenommen werden, daß insoweit eine unbewußte Lücke des Gesetzes vorläge, die im Wege der Lückenausfüllung oder der Analogie geschlossen werden müßte. Eine Lückenausfüllung oder Analogie in dem von der Revision gewünschten Sinne, daß durch die Zulassung von Importsaatgut das Recht des Sortenschutzinhabers, das Inverkehrbringen zu verbieten, ausgeschlossen und in eine Pflicht, das Inverkehrbringen gegen Zahlung eines Entgelts zu dulden, umgewandelt würde, läßt sich weder aus der Gesamtregelung des Gesetzes noch aus einzelnen Vorschriften des Gesetzes herleiten, namentlich nicht aus den Vorschriften des § 13 über das Nachbausaat-gut, die sich weder hinsichtlich der Voraussetzungen (Anerkennung von Nachbausaatgut) noch hinsichtlich der Rechtsfolgen (Berechnung des Entgelts nach der im Anerkennungsverfahren geprüften Fläche) zu einer solchen Analogie eignen (vgl. dazu auch Puttfarcken aaO). Die von der Revision gewünschte Lückenausfüllung oder Analogie kann schließlich auch nicht wenigstens für den - hier gegebenen - besonderen Fall vorgenommen werden, daß das importierte Saatgut im Wege der Vermehrung aus derselben Sorte eines ausländischen UrsprungszÜchters gewonnen worden ist, der das Recht an dieser Sorte für das Inland auf den nunmehrigen inländischen Schutzrechtsinhaber übertragen hat. Da nach domm Gesetz der Sortenschutz sowohl von einem Inländer als auch von einem Ausländer beantragt und erlangt werden kann (vgl. § 14), da ferner die Übertragung des Rechts auf den Sortenschutz oder des Rechts aus dem Sortenschutz ausdrücklich zugolassen ist (§ 9)» dieses Recht aber eben nur dem jev/eili- - 13- gen Inhaber zusteht (§ 6), kann dem Gesetz für den hier gegebenen besonderen Pall ein Anhalt zu einer Lückenausfüllung oder Analogie in dem von der Revision gewünschten Sinn ebensowenig entnommen werden wie für die sonstigen Fälle, die diesej Besonderheit nicht aufweisen. c) Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes und die Materialien (Regierungsentwurf nebst Begründung vom 24*11.1951 - BT-Drucks. Nr. 2870 der 1. Wahlperiode Schriftlicher Bericht des BT-Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 19*5.1953 - BT-Drucks. Nr. 4339 -) stehen diesem Ergebnis nicht entgegen. Die oben dargelegten Grundzüge des Gesetzes entsprechen dem, was der Gesetzgeber nach den Gesetze# materiellen gewollt hat. Die öffentliohrechtlichen Vorschrift ei_ des Zweiten Heils über den Verkehr mit Saatgut, insbesondere auch die Unterscheidung zwischen Anerkennung und Zulassung von Saatgut, sind im wesentlichen aus dem schon vordem geltenden Recht Übernommen worden; neu dagegen ist die Einführung eines spezifischen Schutzrechts für Pflanzenzüchtungen - des Sortenschutzrechts - gewesen (A 1 und 2 der Amtlichen Begründung zu dem Regierungsentwurf; Schmidt in BAnz Nr. 138 vom 22.7.1953 S. 4). Die damit erstmals aufgeworfene, hier zur Entscheidung stehende Frage des Verhältnisses von § 6 zu § 52 des Gesetzes allerdings ist in den Gesetzesmaterialien an keiner Stelle ausdrücklich erörtert worden. Es ist aber in den Bemerkungen zu dem Nachbaurecht unter A 3b) bb) der Begründung des Regierungs4 entwurfs (S. 23/24) ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Kollision zwischen den öffentlichrechtlichen Regelungen des Zweiten Teils und dem privatreohtlichen Verbietungsrecht de3 Ersten Teils hingewiesen worden, und in § 6 Abs. 3 des Regierungsentwurfs sollte für den umgekehrten Fall der Ausfuhr von Saatgut einer geschützten Sorte das Erfordernis der Zustimmung des Sorteninhabers und die Erteilung einer Zwangslizenz eingehend geregelt werden. Bei den Erörterungen über die Zulassung von eingeführtem Saatgut als Importsaatgut dagegen, die nach dem Regierungsentwurf (§ 49) in ein und derselben Vorschrift als ein Unterfall der Zulassung von Handelssaatgut geregelt werden sollte und erst im BT-Ausschuß eine selbständige Regelung in einer besonderen Vorschrift (§ 52) erfahren hat, haben nach Seite 4/5 des Schriftlichen Berichts des Ausschusses nicht Prägen der Methodik, sondern wirtschaftspolitische Prägen der Abgrenzung zv/isohen Saatgutanerkennung und Zulassung von Importsaatgut die Hauptrolle gespielt. Auch für das als Importsaatgut zugelassene Saatgut aber gelten die auf alles gewerbsmäßige Vertreiben von Saatgut im Inland bezüglichen Ausführungen unter A 5 a) der Begründung zu dem Regierungsentwurf (S. 23), daß der Sortenschutz (nur) im Wettbewerbeberelch zur Wirkung kommen und das Verbietungs- und Ausschließungsrecht des Sorteninhabers sich daher vornehmlich gegen Saatguthändler richten soll. Sollte die Einfuhr als Importsaatgut zugelase&oen,unter ein inländisches Sortenschutzrecht fallenden Saatguts bei Erlaß des Gesetzes nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nur eine verhältnismäßig geringe Rolle gespielt und erst in neuerer Zeit, namentlich infolge der Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Ländern der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, an Bedeutung gewonnen haben, so könnte das ein Anlaß für den Gesetzgeber sein, die Kollision zwischen dem privaten Ausschließungsrecht des Sortenschutzinhabers und den für die Zulassung von Importsaatgut sprechenden öffentlichen Interessen nunmehr in einer alle Interessen berücksichtigenden gesetzlichen Regelung zu lösen, wie sie etwa in Art. 9 i.V.ra. Art. 5 des Internationalen Übereinkommens zu dem Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961 (GRÜR Ausl. 1962, 348 ff) vorgesehen ist. Eine Befugnis für die Geriohte, die Kollision durch eine dem gesetzten Recht widersprechende andere Auslegung des geltenden Rechts zu lösen, ergibt sich daraus nicht. d) Die Auffassung, daß das Sortenschutzrecht des Sorteninhabers sich nach dem geltenden Recht auf eingeführtes Saatgut erstreckt, das nach § 52 als Importsaatgut zugolassen ist, wird allgemein auch im Schrifttum« soweit es sioh überhaupt mit der Präge befaßt, vertreten (Büttner aaO Nr. 142; ders. in RdL 1954, 29 ff» 31; Puttfarcken aaO; Hoffmann, Erläuterungen zu dem Saatgutgesetz in "Das Deutsche Bundosrecht" IV D 10 S. 31; Büchtingj Sortenschutz und Patent, Bonner Dissertation 1962, S. 58/59)« Die Auffassung wird, wie sich aus der im Berufungsrechtszug überreichten Rede des Ministerialrats Prof. Dr. Piolen vom 13. Oktober I960 ergibt, auch von den mit der Handhabung des Gesetzes befaßten Regierungsstellen geteilt. Sie steht schließlich auch im Einklang mit dem Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 15» Juni 1959 - III ZR 45/58 - (LM SaatgutG Nr. 2 = NJW 1959, 1967 Nr. 5 * RdL 1961, 42 Nr. 8), nach dessen Leitsatz die Importzulassungsstellen nicht verpflichtet sind zu prüfen, ob die Importeure, die die Zulassung von Saatgutimporten beantragen, im Verhältnis zu den Sortenschutzberechtigten befugt sind, Saatgut der einzuführenden Art einzuführen. 4» Rechtlich nicht zu beanstanden sind ferner die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß eine "Erschöpfung^ des Sohutzrechts des Klägers nicht vorliegt und daß die Diskriminierungsverbote des BWG-Vertrages vom 25. März/27. Juli 1957 (BGBl II S. 753, 766) nicht Platz greifen. Die Beklagte ist in der Revisionsinstanz auf diese Einwendungen auch nicht mehr zurückgekommen. 5° Es bleiben daher nur noch die Einwendungen zu prüfen, die von der Beklagten gegen das Schutzrecht des Klägers als solches und gegen seine Geltendmachung erhoben worden sind. Auch insoweit aber kann der Revision ein Erfolg nicht beschie-den sein. a) Nach dor Ausgestaltung, don der Sortenschutz im Ersten Teil des Saatgutgesetzes gefunden hat, ist das Sortenschutzrocht ein absolutes immaterielles Recht gleich anderen gewerblichen Schutzrechten, das gleich dem Patent durch privatrechts-bogründenden Verv/altungsakt einer Behörde - hier des Bundessortenamts - entsteht und daher in seiner formalen Struktur am ehesten dem Patent vergleichbar ist (Schmidt in BAnz Nr. 138 vom 22.7.1953 S. 4 bei A 1$ BVerwGE 8, 85, 86). Insbesondere ist auch das Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes im Prinzip ähnlich geregelt wie das Verfahren zur Erteilung eines Patentes im Patentgesetz* der Sortenschutz wird auf Anmeldung (§§ 5, 25) nach amtlicher Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen (§§ 26, 28, 29) vom Sortenausschuß des Bunde3sortenamts erteilt; dem Betroffenen steht gegen die Entscheidungen des Bundessortenamts der Einspruch (§ 32) und gegen die EinspruchsentScheidung die Anfechtungsklage nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichteordnung zu; die Erteilung (oder Verlängerung) des Sortensohutzes ist öffent-; lieh bekanntzu demachen, und binnen 3 Sonaten nach der Bekanntmachung kann jeder gegen die Erteilung (oder Verlängerung) Einspruch einlegen und gegebenenfalls Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten erheben (§ 33). Anders als ein Schutzrecht, das nicht durch rechtsbegründenden Verwaltungsakt, sondern durch bloße Anmeldung und Registrierung entsteht, wie z.B. das Gebrauchsmusterrecht oder das Geschmacksmusterrecht, ist daher ein rechtskräftig erteiltes Sortenschutzrecht, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, nach den für das rechtskräftig erteilte Patent in ständiger Rechtsprechung festgehal-tenen Grundsätzenim Verletzungsprozeß so, wie es erteilt ist, hinzunehmen und nicht auf seine Rechtabeständigkeit zu prüfen (vgl. für das Patentrecht die Nachweise bei Benkard, PatG 4. Aufl. § 6 Rdn^ 115, § 13 Rdn. 4, § 47 Rdn. 17). Daß das Saatgutgesetz im Gegensatz zu dem Patentgesetz eine jedermann zustchende Nichtigkeitsklage gegen das rechtskräftig erteilte -17- Schutzrecht nicht kennt, vermag hieran nichts zu ändern. Einerseits war, als die genannten Grundsätze der Rechtsprechung zu dem Patentrecht entwickelt wurden, nämlich bis zur Aufhebung des § 37 Abs. 3 PatG a.P. durch die Verordnung vom 23. Oktober 1941 (RGBl II S. 372), auch im Patentrecht nach Ablauf von 5 Jahron seit Bekanntmachung der Erteilung dos Patents eine Nichtigkeitsklage nicht mehr zulässig? und andererseits sieht das Saatgutgesetz in § 12 Abs. 2 und 3 die nachträgliche Aufhebung eines rechtskräftig erteilten Sortenschutzes von Amts wegen vor, die von einem daran Interessierten zwar nicht formoll beantragt, aber doch zu demindest wird angeregt werden können. Schließlich würde die Zulassung des Einwands im Verletzungsprozeß, daß die Voraussetzungen für die Erteilung des Sortenechutzes nicht Vorgelegen hätten, nicht mit dem allgemeinen Grundsatz zu vereinbaren sein, daß hoheitliche Verwaltungsakte zunächst die Vermutung ihrer Recht3wirksamkeit für sich haben und daß daher auch fehlerhafte Verwaltungsakte - von den Fällen der absoluten Nichtigkeit abgesehen - nur anfechtbar und bis zu ihrer Aufhebung in dem dafür vorgesehenen Verfahren als wirksam zu behandeln sind (vgl. BGHZ 4, 10, 22/23? 4, 302, 306/07 u.ö.). b) Ob trotzdem, wie das Berufungsgericht angenommen hat, nach den vom Reichsgericht für den Patentverletzungsprozeß entwickelten Grundsätzen (vgl. z.B. RGZ 76, 67; 140, 184) auch im Sortenschutz-Verletzungsprozeß wenigstens der auf die Behauptung eines Rechtsmißbrauchs abzielende Einwand der Schutzrechts-wErschleichungw zulässig sein könnte, braucht nicht näher erörtert zu werden, da es hier sohon an den tatsächi liehen Voraussetzungen für die erfolgreiche Erhebung dieses Einwands fehlen würde. Baß die Erteilung des Sortenschutzes vom Kläger oder seinem Rechtsvorgänger Brust erschlichen worden wäre, ist vom Berufungsgericht mit überzeugenden Darlegungen verneint und im Revisionsrechtszug von der Beklagten selbst - 18- nicht mehr geltend gemacht worden. Die Beklagte hat aber auch nicht schlüssig behauptet, daß der Kläger die Aufrechterhaltung des Sortenschutzes in dem Sinne erschlichen hätte, daß der Sortenschutz andernfalls nach § 12 Abs. 2 SaatgutG aufzuheben gewesen wäre. Sie hat insbesondere nichts Näheres dafür vorgo-tragon, daß die dem Kläger geschützte Sorte die bei der Erteilung des Sortenschutzes zugrunde gelegten morphologischen oder physiologischen Eigenschaften nicht mehr besäße, also der Aufhebungsgrund des § 12 Abs. 2 Nr. 3 vorläge. Mit ihrem zweitinstanzlichen Vortrag, der Kläger habe zur Erhaltungszucht der Sorto "Climax11 in der Bundesrepublik anstelle von Aufwuchs aus seinem eigenen Zuchtgarten Importsaatgut der Sorte "Climax” verwendet und zu dem Nachweis der Sortenerhaltung gemäß § 8 Saatguts an das Bundessortenamt geliefert, hat sie vielmehr einen Tatbestand geltend gemacht, der - die Richtigkeit ihres Vortragt unterstellt - allenfalls zu einer Aufhebung des Sortenschutzes nach § 12 Abs. 3 Saatguts hätte führen können. Die Aufhebung des Sortenschutzes bei den Tatbeständen des § 12 Abs. 3 steht jedoch im pflichtmäßigen Ermessen des Bundessortenamts (”kann" ... aufgehoben werden) und würde zudem nur für die Zukunft wirken. Solange trotz Vorliegens eines der Tatbestände des § 12 Abs. 3 der Sortenschutz nicht aufgehoben ist, kann es daher im allgemeinen nicht als Mißbrauch dieses Rechts% angesehen v werden, wenn sein Inhaber es gegen Verletzer geltend macht. -I9- 60 Nach alledem war die Revision der Beklagten mit tlßr Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Br. Naetelski Spreng Löscher Spengler Schneider