Juli 1955 otolltc die Klägerin den Beklagton als "technisch wissenschaftlichen Mitarbeiter" und Leiter ihres Laboratoriums ein» Dieser Einatollungsvortrag wurde zunächst für 1 Jahr geschlossen, jedoch mit der Vereinbarung, daß er sich jeweils um ein woitcroo Jahr verlängern sollte, wenn er nicht mit einer Frist von 5 Monaten gekündigt werde« Der Beklagte verpflichtete sich in dom Vertrag, mindestens 3 Wochen im Monat seine Arbeitskraft der Klägerin zur Verfügung zu stellen, auf dem Gobiot "Feuorfcot" ausschließlich für die Klägerin tätig zu sein und ihr seihe Entwicklungsarbeiten und Patente gegen eine Umsutsvergütung zur Benutzung zu überlassen« 1950 fand in Düsseldorf, in Büro und in Gcgonwort von Rechts-anv/alt Gcwiooc, dem Vertraucnoanwalt dos Beklagten, eine Besprechung zwischen ihm und der Klägerin statt, boi dor die Klägerin durch ihren früheren kaufmännischen Direktor Schocllcr vertreten war« Im Verlauf dieser Besprechung wies der Beklagte auf den Wert seines Patents hin und darauf, daß er den Vertrag mit dor Klägerin in zv/oi Jahren kündigen könne« Er bot die unkündbare Verlängerung des Vertrages auf dio gesamte Laufzeit des zuletzt ongemeldeten Au3landcpatento, d«h« bis zun Jahro 1971, an, woboi er ein Fixum von jährlich 60.000 DM forderte und eine mit dom Umsatz steigende Umcatzbetoiligung« In der Verhandlung ermäßigte er seine Forderung auf ein Fixum von 48.000 DM im Jahr und eine Uccatzlizcnz von 5 i» bis zu einem Umsatz von 1,2 Millionen DM und für den darüber hinausgehenden Umsatz auf Auch die Klägerin brachte in ihrem Schreiben zu dem Ausdruck, daß sie bereit sei, über eine neue Vereinbarung zu verhandeln« Mit Schreiben ihres Patentonwal ts vom gleichen Tage legte die Klägerin dem Beklagten unter Entgegenhaltung des Aufsatzes von Amborg in "The Journal of the American Ceramic Society'* dar, daß sic begrün-dete Zweifel an der Rechtsbcstandigkeit dos Patents habe. April 1959 fügte 3io oino Potokopic der US-Patentschrift 2 422 215 bei und kündigte oino Nichtigkeitsklage gegen das Streitpatent mit der Begrün-dung an, daß sie sich nach Ablauf dos Vertrages durch nicht rochtobeotändigo Rechte nicht in ihrer Produktion stören lassen könne. sei oq nur deshalb nicht gekommen, woil dof Beklagte einer ernothaften Auseinandersetzung Uber den freien Stand der Technik auo dom Y/egc gegangen soi«, Sie hat die Ansicht vertreten, der vom Beklagten selbst gekündigte Vertrag bindo eie nicht mehr. Das Bundonpatontgericht Bat mit der hier angofochtoncn Entscheidung vom 10„ Juli 1962 die Klage für zulässig gehalten und dae Patent unter Zurückweisung der Klage im übrigen teilweise vernichtet« Es hat die Klägerin deshalb nicht für gehindert gehalten, die Nichtigkeitsklage zu erhoben, woil der Beklagte den Vertrag, selbst gekündigt habe und woil er trotz Setzung einer Ausochlußfriat nicht schlüssig dargetan habe, daß die Klägerin ihn durch vertragswidriges Verhalten zu der Kündigung veranlaßt habe« Die Verpflichtung, ein Patent nicht mit der Nichtigkeitsklage onzugreifen, kenn nach ständiger Rechtsprechung wirksam übernommen worden und führt, wenn sie dom Kläger im Nichtig-keitsverfahron entgegcngehalten wird, zur Abweisung der Klage als unzulässig (grundsätzlich: EGHZ *30, 22; vgl. Auch ohne ausdrückliche Partoiabredc kann eine Nichtigkeitsklage unzulässig sein, und zwar unter dom Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung, wenn der Kläger mit seinem Klagebegehren gegen Treu und Glauben verstößt. Nach Portfall der vertraglichen Bindungen wird die Erhebung der Nichtigkeitsklage in der Regel keinen Vorstoß gegen Treu und Glauben darstellcn» Ausnahmen sind jedoch denkbar» Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß sich aus einem Vertragsvcrhältnis über seine Beendigung hinaus fortwirkende Treuepflichten ergeben können (BGH Urt. v. 264, 265 - Y/cndencnscfcctto)» So wird ein Angestellter, dor in Erfüllung seines Anstellungsvcrtragea seine Erfindungen' dem Arbeitgeber übertragen hat, häufig auch nach Beendigung des Arbeitovorhältnisses gehindert sein, Nichtigkeitsklage hinsichtlich dor Patente zu erheben, die dem Arbeitgeber auf Grund seiner, des Angestellten, Erfindungen erteilt worden sind (BGH GRUR 1955, 535, 537)» Umgekehrt kenn jedoch nicht allein aus einem früheren Arbeitsvcrhältnis gefolgert werden, daß der Arbeitgeber grundsätzlich gehindert sei, die Nichtigkeitsklage gegen ein Patent zu erhoben, das or auf eine von ihm als Diensterfindung in Anspruch genommene Erfindung des Arbeitnehmers erwirkt hat, wenn er da3 Patent dom. Nur unter dom Gesichtspunkt von Nachwirkungen dos früheren Lizenzvertrages und vielleicht auch des Anotollungsvertragcs zwischen den Parteien konnte die Nichtigkeitsklage der Klägerin ausgeschlossen sein«, Das in § 9 vorgesehene Verlangen, uio Verfahrensbenützung einzuotellen, hindert jedoch - und das übersieht der Beklagte, vrenn er den Vertrag für grundsätzlich unkündbar erklärt - dio sonst nach fünf Jahren automatisch cintrotendo Verlängerung des Vertrages um weitere drei Jahre* Mit seiner "Kündigung" im Schreiben vom 22* April 1959 hat der Beklagte daher, wie er solbst nicht verkennt-, den Vertrag zu dem 31* Oktober 1959 zu dem Erlöschen gebracht * Daß es sich dabei um entgegengesetzte Interessen handeln konnto, war von vornherein klar«, Wenn der Beklagte für don Pall dor Kündigung und der sich anschließenden Rückübertragung dor Patent© koino Nichtangriff szuoago dor Klägerin verlangte, kann or jetzt nicht nachträglich, nachdem er selbst den Vertrag von sich aus gekündigt hat, unter Berufung auf Treu und Glauben von dor Klägerin erwarten;, Angriffe gegen sein Schutzrocht zu unterlassen o Mit Recht hat das Bundespatentgericht darauf hingo-v/ioson, daß sich aus der Nichtangriffovorpflichtung dos Beklagten, die nach dom Vertrag so lange bestand, wie die Klägerin während der Vertragsdauer Patentinhabern war, nicht von selbst eine Nichtangriffcvcrpflichtung dor Klägerin nach Vertragsende und Rückübertragung dos Patents ergibt o Die Nichtigkeitsklage kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt als unzulässig erachtot werdon, daß der Be-klagto, wie er behauptet, durch das Verhalten der Vorstandsmitglieder und dos Aufsichtsrntsvorsitzendon dor Klägerin zur Kündigung gedrängt worden sei. Im Gegensatz zur Ansicht des Beklagton war die Klägerin aber von sich aus, mit und ohne Grund, ebenso wie der Beklagte selbst berechtigt, den Vertrag nach fünf Vortrags jehren zun Erlöschen zu bringen. Praktisch hat sie durch ihr Verhalten, aber auch durch ihr Schreiben vom 25« April 1959 zu dem Ausdruck gebracht, daß sie den Vertrag selbst gekündigt hätto, wenn ca nicht der Beklagte getan hätte.» Etwas andez’eo könnto allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wonn das Verhol» ten dor Klägerin derart gewesen wäre, daß oo den Beklagten zur fristlosen Kündigung berechtigt hätte« Bas behauptet der Beklagte jedoch selbst nicht« Es erscheint auch ausgeschlossen, da der Beklagte noch in seinem Kündigungsschreiben vom 22« April 1959 den Abschluß eines neuen Vertrages anbot« Darüber hinaus ergibt 3ich aus dem unstreitigen Sachverhalt, daß der Beklagte mit der Kündigung oine Erhöhung der ihm zugesagten Mindestlizenz erreichen wollte« Nach seinem eigenen Vortrag erscheint cs nicht unwahrscheinlich, daß gerade sein hierauf gerichtetes Bestreben zu dorr« von ihm beanstandeten Verhalten der Vorstandsmitglieder der Klägerin geführt hat« Wenn die Klägerin im Verlauf dox Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der neu zu vereinbarenden Lizenz auf Zv/cifel an der Rcchtebeständigkeit des Patents hinwios, liegt darin.kein ihr während dor Vortrogsdauer sicherlich untersagter Angriff auf das Schutzrocht selbst; es handelt sich vielmehr nur um ein im Rahmen noucr Vertragsverhandlungen nicht unzulässiges Argument« 3« Das Klagebegehren ist auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil, wie dor Beklagte meint, die Klägerin mit einer erfolgreichen Nichtigkeitsklage gegen da3 Patent praktisch ihre vertragliche Verpflichtung, ihm das Patent nach Vortraf endo zurückzugcwährcn, gegenstandslos machen würde. Dieser Gedanke ist deshalb nicht überzeugend, woil, wie bereits ausgeführt, der Vertrag zwischen den Parteien seinem Wesen nach einem normalen ausschließlichen Lizenzvertrag gloich-kommto Aue der Tatsache, daß die Lizenzgewährung in der Form dor trouhänderischen Patentübertragung erfolgto, ergibt sich die Rückübcrtragungsvorpflichtung dor Klägerin nach Vertragsende; aus dieser Pflicht allein kann daher kein weitorgehender Schluß gezogen werden, ole wonn dor Beklagte dac Patent von vornherein in seiner Hand behalten und der Klägerin daran lediglich eine ausschließliche Lizenz erteilt hätte« 4» Auch unter dem Gesichtspunkt von FortWirkungen aus den Anstollungsverhältnis erscheint die Nichtigkeitsklage nicht unzulässig« Abgesehen davon, daß .der Anotollungsver-trag zwischen den Parteien erst nach dom Abschluß dos Lizenzvertrages und der Übertragung des Patents geschlossen worden ist, das Patent also in Gegensatz zu den von Bundoegerichtshof in GRUR 1955, 535, 537 entschiedenen Fall nicht in Erfüllung dos Anstellungsvertrages auf die Klägerin übertragen worden ist, handelt cs sich hier nicht um die Nichtigkeitsklage eines Angestellten gegen seine frühere Arbeitgeberin, sondern es liegt der umgekehrte Fall vor, wie er Gegenstand dor Entscheidung dos Deutschen Patentamts in B1PMZ 1958, 301 war« Wenn nicht besondere Umstände vorliegon, ist der frühere Arbeitgeber nicht gehindert, die Nichtigkeitsklage gegen ein von ihm auf eine als Dicnotcrfindung in Anspruch genommene Erfindung erwirktes, an den Angestellten zurück-übertragenoo Patent zu erheben« Nach allem ist der Einwand des Beklagten, die Erhöhung der Nichtigkeitsklage durch die Klägerin vorstoße gegen freu und Glauben, nicht gerechtfertigt»
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein
PatG §§ 9, 15, 57, 40 Abs« 1 Satz 2
a) Zur Präge, wann die Nichtigkeitsklage oinoo Lizenznehmers auch ohne ausdrückliche Nichtangriffoabredo unzulässig ist«,
b) Zur Prago, v/ann die Nichtigkeitsklage oinoo Lizenznehmers infolge Nachwirkungen oinoo beendigten Lizenzvertrages unzulässig ist,
c) Bei oinom Lizenzvertrag, der nicht auf die volle Lauer des Schutzrochto abgeschlossen iot oder der vor Ablauf des Schutzrechto ohne Angabe von Gründen gekündigt werden kann, verstößt der Lizenznehmer auch bei Vorliogen weiteror Umstände, die sonst möglicherweise für eine fortwixkendo Nicht-Angriff ^Verpflichtung deo Lizenznehmers sprechen könnten,
- in der Regel - nicht gegen freu und Glauben, wenn or nach der regulären Vertragobeendigung und dem damit gegebenen Wegfall aller ausdrücklich vereinbarten Hechte und Pflichten die Nichtigkeitsklage erhebt,
BGH, Urt,v, 14o Juli 1964 - la ZR 195/65 Bundc3patentgoricht
Ia ZR 195/63
Verkündet
am 14 o Juli 1964
Oecholcr, Juotizangcstcllto
ale Urkundobcamtcr
dor Geschäftsstelle
Im Hanon dos Voikos
In dor Patontnichtigkeitaeacho
dor Pirna
gesetzlich vortreten I« Br. W
in
,______ A.G. in ü|___
lurch ihren Vorstand
2. Dr. in HI
Klägerin, Berufungoklägorin, Anochlußberufungaboklagtc, - Prozcßbcvollmächtigtcr: Rechtsanwalt Dr. WKKE0 in
gogon
Dr. Arno StaBHP in SchflHB^og §,
Beklagtenj Berufungobeklagton, Anochlüßbcrufungoklägor,
- Prozeßbevollnächtigto: Rechtsanwälte Prqf<^J)r.
und Br, In
, Patentanwalt Br
botroffond das Patont 952 515
hat der Ia-Ziviloenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« Juli 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, Bockj Br. Spreng, Br. Löscher., Claßon und Schneider durch 2v/iochenurteil
für Recht erkannt:
Bie Nichtigkeitsklage ist zulässig.
Von Rechts wogon
Tatbestand:
Der Boklagte ist als Erfinder Inhaber des auf Grund doe Eroten überloitungogooetzoa von 20« Oktober 1950 an laufenden, ein Verfahren zu dem Schutz von koramischon Obor-flächen betreffenden Patents 952 515«
Nachdem der Beklagte dio Klägerin soit dem Jahre 1949 in allmählich zunehmendem Maßo in Rohstoff- und Entwicklungo-fragen beraten hatte, übernahm or im Oktober 1954 zunächst aushilfsweise die Leitung ihres Laboratoriums» Mit Vortrag von Io November 1954 verpflichtete 3ich der Beklagte, dor Klägerin seine "Vanal-Patentc auf keramischem Gebiet" entsprechend der damals noch nicht bekannt gemachten "Stamm-anraeldung" zu dem späteren Patent 952 515, dom Stroitpatent, und seine entsprechenden V/arcnzeichenrcchto zu übertragen»
Er räumte der Klägerin das Recht ein, die nach seinen Erfindungen hergestellten Erzeugnisse unter seinem Y/argnzeichon "Vanal" allein in Europa mit Ausnahme von England und den skandinavischen Ländern herzustollcn und zu vertreiben und unter den Namen der Klägerin zu dem Patent anzu demcldcn» Er verpflichtete sich, dio Klägerin in den Ertcilungsverfahron, bei Angriffen auf dio Patente oder bei Patentverlotzungcn zu unterstützen und seinerseits nicht gegen dio Patente vorzugehen, die Klägerin in die Herstollungsv/oise der Patent-gegenstände oinsuweisen, über die Rozepto zu informioron und sich für den Verkauf der "Vanal"-Erzeugnioao oinzuaotzon, wobei ihm nur Spesen und Reisek03tener3atz zustandon» Verbesserungen und Weiterentwicklungen hatte er allein dor Klägerin cur Verfügung zu stellen und vor anderen geheimzuhalten o Die Kosten der Anmeldungen und Patente übernahm dio Klägerin von der Ubcrschrcibung an» Die Klügorin hatte die
noch erforderlichen Entwicklungsarbeiton durchzuführen und die Patento aufrecht zu erhalten,, soweit die Entwicklungsarbeiten die technische Verwertbarkeit ergaben» Als "Kaufpreis" wurde eino Zahlung von 5 # vom Nettofaktorcnbetrog aller von der Klägerin gelieferten "Vanal"-Produkto vereinbart, «obei die Klägerin jedoch als Mindeetbetrag ein jährliches Fixum von 3.600 DM garantierte» § 9 des Vortrages lautet:
"Die Verpflichtung dor H S H (der Klägerin) zur Aufrcchtorhaltung der Patente gemäß § 5 besteht auf die Dauer von 5 Jahren und verlängert sich jeweils um weitere 3 Jahre, wenn nicht einer der Vertragstoile mit einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf der jeweiligen Vertragedauer die Einstellung der Verfahrenabenützung verlangt. Beide Parteien sind zu den fristlosen Verlangen der Einstellung der VcrfahrcnsbenUtcung berechtigt, wenn dor andere Vertragspartner seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag trotz einer schriftlichen Anmahnung nicht nachkommt.
In diesem Falle ist H S H verpflichtet, die ihr übertragenen Patente auf den Erfinder und ursprünglichen Eigentümer Herrn Dr. Staerkor (den Beklagten) zurückzuübertragen.
Die Kosten der Rtickübertragung trägt der Vortrags-toil, der die Einstellung der Benützung des Verfahrens verlangt hat, im Fälle der Vertragsverletzung jedoch der Vertragsteil, der den Vertrag verletzt bat."
Entoprcchond diesem Vertrag übertrug der Beklagte die Hechte aus der Patentanmeldung für das Streitpatont auf die Klägerin, dor daraufhin das Stroitpatent erteilt wurde»
Mit schriftlichem Vortrag von 1. Juli 1955 otolltc die Klägerin den Beklagton als "technisch wissenschaftlichen Mitarbeiter" und Leiter ihres Laboratoriums ein» Dieser Einatollungsvortrag wurde zunächst für 1 Jahr geschlossen, jedoch mit der Vereinbarung, daß er sich jeweils um ein woitcroo Jahr verlängern sollte, wenn er nicht mit einer Frist von 5 Monaten gekündigt werde« Der Beklagte verpflichtete sich in dom Vertrag, mindestens 3 Wochen im Monat seine Arbeitskraft der Klägerin zur Verfügung zu stellen, auf dem Gobiot "Feuorfcot" ausschließlich für die Klägerin tätig zu sein und ihr seihe Entwicklungsarbeiten und Patente gegen eine Umsutsvergütung zur Benutzung zu überlassen«
Die anfangs vertrauensvolle und enge Zusammenarbeit zv/ischon dem Beklagten und den Vorstandsmitgliedern der Klägerin verschlechterte sich nach einem Wechsel der Vorstandsmitglieder der Klägerin ab Mitte 1957® Am 16« Januar
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1950 fand in Düsseldorf, in Büro und in Gcgonwort von Rechts-anv/alt Gcwiooc, dem Vertraucnoanwalt dos Beklagten, eine Besprechung zwischen ihm und der Klägerin statt, boi dor die Klägerin durch ihren früheren kaufmännischen Direktor Schocllcr vertreten war« Im Verlauf dieser Besprechung wies der Beklagte auf den Wert seines Patents hin und darauf, daß er den Vertrag mit dor Klägerin in zv/oi Jahren kündigen könne« Er bot die unkündbare Verlängerung des Vertrages auf dio gesamte Laufzeit des zuletzt ongemeldeten Au3landcpatento, d«h« bis zun Jahro 1971, an, woboi er ein Fixum von jährlich 60.000 DM forderte und eine mit dom Umsatz steigende Umcatzbetoiligung« In der Verhandlung ermäßigte er seine Forderung auf ein Fixum von 48.000 DM im Jahr und eine Uccatzlizcnz von 5 i» bis zu einem Umsatz von 1,2 Millionen DM und für den darüber hinausgehenden Umsatz auf
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eine Lizenz von 4 Zu einer endgültigen Einigung kam eo jedoch nicht, auch nicht bei einer erneuten Besprechung der Partoion im Büro des Rechtsanwalts Q-ewicsc in Düsseldorf am 10« Dezember 1958, bei der von Seiten der Klägerin der Aufsicht sratovor sitzende Rechtsanwalt Mack, das technische Vorstandsmitglied Dr« Weökerlo und der von ihr zugezogene Patentanwalt Klöpper anwesend waren«
Mit Schreiben vom 22. April 1959? das bei der Klägerin am 24o April 1959 einging, kündigte der Beklagte den zwischen den Parteien abgeschlossenen Lizenzvertrag zu dem 51« Oktober 1959=. In dem Schreiben heißt es, die Kündigung erfolge vorsorglich; os werde die Möglichkeit offen gelassen, zu einer Heuregclung des VertragsverhUltnisBOö auf einer beiderseits zu demutbaren und den üblichon Gepflogenheiten entsprechenden Grundlage zu gelangen.
Am 25o April 1959 bestätigte die Klägerin den Eingang der Kündigung und ergänzte daboi, auch sie vertrote den Standpunkt, daß der Vertrag den heutigen Verhältnissen nicht mehr entspreche, so daß auch eie selbst die Kündigung beabsichtigt gehabt habe. Auch die Klägerin brachte in ihrem Schreiben zu dem Ausdruck, daß sie bereit sei, über eine neue Vereinbarung zu verhandeln« Mit Schreiben ihres Patentonwal ts vom gleichen Tage legte die Klägerin dem Beklagten unter Entgegenhaltung des Aufsatzes von Amborg in "The Journal of the American Ceramic Society'* dar, daß sic begrün-dete Zweifel an der Rechtsbcstandigkeit dos Patents habe.
Zu einer neuen vertraglichen Vereinbarung kam es jedoch nicht« Vielmehr wurde segas* der Dienstvertrag dos Beklagten im gegenseitigen Einverständnis der Parteien vom 30. Juni 1959 beendet« Da die Klägerin entgegen der vorangegangonon
Gepflogenheit in die zu dem 30. Juni 1959 fällige Abrechnung nach dem Lizenzvertrag die "Vanalierten Stampfmaosen" nicht aufnahm, voranlaßto der Beklagte die Lieferfirma des "Vanal", die Pirna Degussa, die Belieferung der Klägerin mit '’Vonal’' einzustollen.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 1959 übersandte die Klägerin den Beklagten die übortragungserklärung für das Streitpatent und stellte die Übertragung der entsprechenden Auslandspatento in Aussicht. Unter Bezugnahme auf das Schreiben ihres Patentanwalts vom 25. April 1959 fügte 3io oino Potokopic der US-Patentschrift 2 422 215 bei und kündigte oino Nichtigkeitsklage gegen das Streitpatent mit der Begrün-dung an, daß sie sich nach Ablauf dos Vertrages durch nicht rochtobeotändigo Rechte nicht in ihrer Produktion stören lassen könne. Sie bot an, von einer Nichtigkeitsklage abzu3ohon, wenn der Beklagte bis zu dem 31« Oktober 1959 erkläre, daß or aus dem Streitpatent keine Rechte gegen sie hcrloiten werde.
An 24o November 1959 erhob die Klägerin dio Nichtigkeitsklage.
Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf dio Entscheidungen dos Reichsgerichts in RGZ 101, 235, 237, des Bundesgerichtshofs in GRUR 1956, 264 und des Deutschen Patentamts in Mitt. I960, 77 geltend gemacht, die Erhebung der Nichtigkeitsklage verstoße gegen l'reu und Glauben. Die in dem Lizenzvertrag zugunsten der Klägerin vorgesehene lfichtangriffeklausol müsse nach der (Rück-) Übertragung des Patents auf ihn zu seinen Gunsten wirken. Zu berücksichtigen sei auch der geoollachafts-ühnlicho Charakter des Lizenzvertrages, der Treuepflichten über die Vertragsbeendigung hinaus ergebe. Daß es nach der Vertragebeendigung nicht zu dem Abschluß eines neuen Vertrages gekommen sei, beruhe nicht auf seiner überhöhten Lizonzfor-derung, sondern darauf, daß die Klägerin die Rochtsbcstän-digkeit des Strcitpatento bestritten habe. Dio Klägerin hat demgegenüber x'orgetragen, zu dem Abschluß eines neuen Vertrages
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sei oq nur deshalb nicht gekommen, woil dof Beklagte einer ernothaften Auseinandersetzung Uber den freien Stand der Technik auo dom Y/egc gegangen soi«, Sie hat die Ansicht vertreten, der vom Beklagten selbst gekündigte Vertrag bindo eie nicht mehr.
Das Bundonpatontgericht Bat mit der hier angofochtoncn Entscheidung vom 10„ Juli 1962 die Klage für zulässig gehalten und dae Patent unter Zurückweisung der Klage im übrigen teilweise vernichtet« Es hat die Klägerin deshalb nicht für gehindert gehalten, die Nichtigkeitsklage zu erhoben, woil der Beklagte den Vertrag, selbst gekündigt habe und woil er trotz Setzung einer Ausochlußfriat nicht schlüssig dargetan habe, daß die Klägerin ihn durch vertragswidriges Verhalten zu der Kündigung veranlaßt habe«
Gegen diese Entscheidung hat die Klägorin frist- und forngerecht Berufung eingelegt, mit der sie die reotlooo Vernichtung de3 Streitpatents erstrebt«,
Der Beklagte hat Anschlußberufung oingelegt» Er beantragt, das Urteil des Bundospatentgerichts aufzuhobon und die Nichtigkeitsklage abzuweisen, hilfswei3o die Ansprüche des Streitpatcnto in anderer Weise neu zu faesen, und die Berufung zurückzuweioen«
Die Klägorin bittet um. Zurückweisung der Anochluß-berufung des Beklagten«,
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Ent s chei dung ögründo:
Gemäß § 40 Aba« 1 PatG kann über die Zulässigkeit der Klage durch Zwischenurteil vorab entschieden worden. Das ist hier ausnahmsweise angebracht; denn bei Verneinung der zwischen den Parteien stark umstrittenen Zulässigkeit der Klage könnte die einen großen Aufwand und die Einholung eines besonders schwierigen Sachverständigengutachtens erfordernde Klärung der technischen Fragen des Rechtsstreits unterbleiben. Die Klage ist jedoch zulässig.
Die Verpflichtung, ein Patent nicht mit der Nichtigkeitsklage onzugreifen, kenn nach ständiger Rechtsprechung wirksam übernommen worden und führt, wenn sie dom Kläger im Nichtig-keitsverfahron entgegcngehalten wird, zur Abweisung der Klage als unzulässig (grundsätzlich: EGHZ *30, 22; vgl. jetzt auch § 20 Abo. 2 Nr. 4 GWB). *
Auch ohne ausdrückliche Partoiabredc kann eine Nichtigkeitsklage unzulässig sein, und zwar unter dom Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung, wenn der Kläger mit seinem Klagebegehren gegen Treu und Glauben verstößt. Ein solcher Verstoß kann sich sowohl aus einer ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB) als auch ohne Vorliegon oinoo Vertrags-Verhältnisses aus außergewöhnlichen Umständen ergeben.
Die ergänzende Vertragsauolegung kenn insbesondere dann dazu führen, daß die Klage ohne Sachprüfung abgewiosen werden muß, wenn zwischen den Parteien vertragliche Bindungen z.Bc aus Kauf-, Lizenz-, Einctellungo- oder Geoollschafts-vertreg bestehen, die v/egen ihrer Ausgestaltung im oinzolnon, insbesondere wegen Bestehens eijiec besonderen Vertrauonovor-
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hältniaoes odor wegen gosellschaftaähnliohor Züge noch Inhalt, Sinn und Zweck der vertraglichen Beziehungen die Erhöhung einer Nichtigkeitsklage als Vorstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen {BGH Urto v. 29. September 1961 - I ZH 47/59; BGH GRUR 1958, 177, 178; 1957, 482, 4Q4; 1957, 485, 486; 1955, 535, 537; DPA Mitt. I960, 77)»
Nach Portfall der vertraglichen Bindungen wird die Erhebung der Nichtigkeitsklage in der Regel keinen Vorstoß gegen Treu und Glauben darstellcn» Ausnahmen sind jedoch denkbar» Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß sich aus einem Vertragsvcrhältnis über seine Beendigung hinaus fortwirkende Treuepflichten ergeben können (BGH Urt. v. 29.9.1961 - I ZR 47/59 - Lack-Tränkeinrichtung; GJRUR 1956,
264, 265 - Y/cndencnscfcctto)» So wird ein Angestellter, dor in Erfüllung seines Anstellungsvcrtragea seine Erfindungen' dem Arbeitgeber übertragen hat, häufig auch nach Beendigung des Arbeitovorhältnisses gehindert sein, Nichtigkeitsklage hinsichtlich dor Patente zu erheben, die dem Arbeitgeber auf Grund seiner, des Angestellten, Erfindungen erteilt worden sind (BGH GRUR 1955, 535, 537)» Umgekehrt kenn jedoch nicht allein aus einem früheren Arbeitsvcrhältnis gefolgert werden, daß der Arbeitgeber grundsätzlich gehindert sei, die Nichtigkeitsklage gegen ein Patent zu erhoben, das or auf eine von ihm als Diensterfindung in Anspruch genommene Erfindung des Arbeitnehmers erwirkt hat, wenn er da3 Patent dom. Arbeitnehmer curiickübcrtragcn hat (DPA BIPtfZ 1958, 30?, 302).
Unstreitig ist das Vertragsverhöltnis der Parteien mit Y/irkung von 30. Juni 1959 erloschen. Eine ausdrückliche Vereinbarung, daß die Klägerin das Streitpatent nach Vertrags-endc nicht angreifen darf, haben die Parteien nicht getroffen-
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Nur unter dom Gesichtspunkt von Nachwirkungen dos früheren Lizenzvertrages und vielleicht auch des Anotollungsvertragcs zwischen den Parteien konnte die Nichtigkeitsklage der Klägerin ausgeschlossen sein«,
1o Im Gegensatz zu der vom Beklagten in dor mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung gibt es koinon Grundsatz des Inhalts, daß jeder Lizenznehmer auch nach Vertragobeendigung an dor Erhebung dor Nichtigkeitsklage gehindert ist. Etwas Derartiges kann sich allenfalls aus der beaonderon Gestaltung dor Vertragsbeziehungen iia Einzelfall orgoben.
Im Ergebnis mit der angefochtenen Entscheidung de3 Bundes-patentgerichts übereinstimmend kann in den Vereinbarungen dor Parteien keine über das Vertragscndo fortwirkendo Nicht-angriffspflicht der Klägerin gefunden werden.
Mit der angefochtenen Entscheidung 13t davon auszugohon, daß dor zwischen den Parteien am 1. November 1954 geschlossene Vertrag im Hinblick auf die hier interessierende Frago sich nicht grundsätzlich von oinem normalen ausschließlichen Lizenzvertrag unterscheidet. Es macht nichts aus, ob der Lizenzgeber das Patent in seinen Händen bohält und daran eine ausschließliche Lizenz erteilt, oder ob er das Patent formell überträgt mit der Verpflichtung für den Lizenznehmer, das Patent aufrcchtzuorhalten und es nach Vertragsbeendigung auf den Lizenzgeber zurückzuübertrogcn. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, daß der vorliegende Vertrag viele Züge aufweist, die für ein besonders enges Vertrauensverhältnis und für ein gcsellcchaftcähnlichcs Verhältnis zwischen den Parteien sprechen. In diesem Zusammenhang kann als Anzeichen die Lizenzgcwührung in der Form dor treuhänderischon Übertragung des Patents gewertet werden. Andere Anzeichen deuten in die gleiche Richtung} Der Beklagte hat nicht ein bereits erteiltes
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Patent auf die Klägerin übertragen, sondern eine Patentanmeldung, die noch nicht einmal bekannt gemacht war. Dadurch, daß die Klägerin das Ertoilungsverfahren im eigenen Namen durchgeführt und vereinbarungsgemäß weitere Patente in Ausland angemeldet hat, hat sie mehr über die Erfindung und den Stand der Technik erfahren, als das bei nornalen Lizenzverträgen der Pall ist. Darüber hinaus hatte der Beklagte sie vertragsgemäß in alle Einzelheiten und Verbesserungen der Erfindung und ihre Anwendung ein-zuwoioen, während die Klägerin die noch erforderlichen Entwicklungsarbeiten durchführen mußte«, Die Klägerin hatte die Patente aufrechtzuerhaltcn, der Beklagte sollte sie im Erteilungsvorfahren und bei Angriffen auf dio Patente und bei Patcntverletzungen unterstützen«. Damit liegen im wesentlichen alle Umstände vor, die das Patentamt in der vom Beklagten herangezogenen Entscheidung vom 26* Mai 1959 (Mitt«, I960, 77) Anlaß gaben, die Portwirkung einer Nichtangriff sabrede über dasr Vertragsendc hinaus zu bejahen,,
Wesentliche Bedeutung kommt demgegenüber aber dom Umstand zu - und darin unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem, der der erwähnten Entscheidung dos Patentamts zugrunde lag -, daß von vornherein in dem Vortrag von Io November 1954 vorgesehen war, daß jede Partei den Vortrag kündigen konnte, ohne hierfür einen besonderen Grund angeben zu müssen,, Zwar kommt das Wort "Kündigung11 in dom Vertrag nicht vor». Das in § 9 vorgesehene Verlangen, uio Verfahrensbenützung einzuotellen, hindert jedoch - und das übersieht der Beklagte, vrenn er den Vertrag für grundsätzlich unkündbar erklärt - dio sonst nach fünf Jahren automatisch cintrotendo Verlängerung des Vertrages um weitere drei Jahre* Mit seiner "Kündigung" im Schreiben vom 22* April 1959 hat der Beklagte daher, wie er solbst nicht verkennt-, den Vertrag zu dem 31* Oktober 1959 zu dem Erlöschen gebracht *
Durch die Vereinbarung diosoa Kündigungsrochts haben dio Parteien zu dem Ausdruck gebracht, daß eie sich nicht unbedingt bis zu dem Ende dor Laufzeit dos oder der Schutz-rechte verbinden wollten, sondern sich vorbehielten, gegebenenfalls ihre Interessen an don Schutzrochton in anderer Woieo wahrzunchmen. Daß es sich dabei um entgegengesetzte Interessen handeln konnto, war von vornherein klar«, Wenn der Beklagte für don Pall dor Kündigung und der sich anschließenden Rückübertragung dor Patent© koino Nichtangriff szuoago dor Klägerin verlangte, kann or jetzt nicht nachträglich, nachdem er selbst den Vertrag von sich aus gekündigt hat, unter Berufung auf Treu und Glauben von dor Klägerin erwarten;, Angriffe gegen sein Schutzrocht zu unterlassen o Mit Recht hat das Bundespatentgericht darauf hingo-v/ioson, daß sich aus der Nichtangriffovorpflichtung dos Beklagten, die nach dom Vertrag so lange bestand, wie die Klägerin während der Vertragsdauer Patentinhabern war, nicht von selbst eine Nichtangriffcvcrpflichtung dor Klägerin nach Vertragsende und Rückübertragung dos Patents ergibt o
2. Die Nichtigkeitsklage kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt als unzulässig erachtot werdon, daß der Be-klagto, wie er behauptet, durch das Verhalten der Vorstandsmitglieder und dos Aufsichtsrntsvorsitzendon dor Klägerin zur Kündigung gedrängt worden sei. Diesoo Vorbringen könnte nur dann von Bedeutung sein, wenn die Klägerin ohne die Kündigung des Beklagten an don Vortrag gebunden gcblioben wäre. Im Gegensatz zur Ansicht des Beklagton war die Klägerin aber von sich aus, mit und ohne Grund, ebenso wie der Beklagte selbst berechtigt, den Vertrag nach fünf Vortrags jehren zun Erlöschen zu bringen. Wenn dio Klägerin
-In-
dern Beklagten Anlaß zur Unzufriedenheit und zur Verärgerung gegeben hat und damit zur Kündigung, schließt das deohalb die Erhebung der Nichtigkeitsklage durch die Klägerin nicht auo. Praktisch hat sie durch ihr Verhalten, aber auch durch ihr Schreiben vom 25« April 1959 zu dem Ausdruck gebracht, daß sie den Vertrag selbst gekündigt hätto, wenn ca nicht der Beklagte getan hätte.» Etwas andez’eo könnto allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wonn das Verhol» ten dor Klägerin derart gewesen wäre, daß oo den Beklagten zur fristlosen Kündigung berechtigt hätte« Bas behauptet der Beklagte jedoch selbst nicht« Es erscheint auch ausgeschlossen, da der Beklagte noch in seinem Kündigungsschreiben vom 22« April 1959 den Abschluß eines neuen Vertrages anbot« Darüber hinaus ergibt 3ich aus dem unstreitigen Sachverhalt, daß der Beklagte mit der Kündigung oine Erhöhung der ihm zugesagten Mindestlizenz erreichen wollte« Nach seinem eigenen Vortrag erscheint cs nicht unwahrscheinlich, daß gerade sein hierauf gerichtetes Bestreben zu dorr« von ihm beanstandeten Verhalten der Vorstandsmitglieder der Klägerin geführt hat« Wenn die Klägerin im Verlauf dox Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der neu zu vereinbarenden Lizenz auf Zv/cifel an der Rcchtebeständigkeit des Patents hinwios, liegt darin.kein ihr während dor Vortrogsdauer sicherlich untersagter Angriff auf das Schutzrocht selbst; es handelt sich vielmehr nur um ein im Rahmen noucr Vertragsverhandlungen nicht unzulässiges Argument«
3« Das Klagebegehren ist auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil, wie dor Beklagte meint, die Klägerin mit einer erfolgreichen Nichtigkeitsklage gegen da3 Patent praktisch ihre vertragliche Verpflichtung, ihm das Patent nach Vortraf endo zurückzugcwährcn, gegenstandslos machen würde. Dieser Gedanke ist deshalb nicht überzeugend, woil, wie bereits ausgeführt, der Vertrag zwischen den Parteien seinem Wesen
nach einem normalen ausschließlichen Lizenzvertrag gloich-kommto Aue der Tatsache, daß die Lizenzgewährung in der Form dor trouhänderischen Patentübertragung erfolgto, ergibt sich die Rückübcrtragungsvorpflichtung dor Klägerin nach Vertragsende; aus dieser Pflicht allein kann daher kein weitorgehender Schluß gezogen werden, ole wonn dor Beklagte dac Patent von vornherein in seiner Hand behalten und der Klägerin daran lediglich eine ausschließliche Lizenz erteilt hätte«
4» Auch unter dem Gesichtspunkt von FortWirkungen aus den Anstollungsverhältnis erscheint die Nichtigkeitsklage nicht unzulässig« Abgesehen davon, daß .der Anotollungsver-trag zwischen den Parteien erst nach dom Abschluß dos Lizenzvertrages und der Übertragung des Patents geschlossen worden ist, das Patent also in Gegensatz zu den von Bundoegerichtshof in GRUR 1955, 535, 537 entschiedenen Fall nicht in Erfüllung dos Anstellungsvertrages auf die Klägerin übertragen worden ist, handelt cs sich hier nicht um die Nichtigkeitsklage eines Angestellten gegen seine frühere Arbeitgeberin, sondern es liegt der umgekehrte Fall vor, wie er Gegenstand dor Entscheidung dos Deutschen Patentamts in B1PMZ 1958,
301 war« Wenn nicht besondere Umstände vorliegon, ist der frühere Arbeitgeber nicht gehindert, die Nichtigkeitsklage gegen ein von ihm auf eine als Dicnotcrfindung in Anspruch genommene Erfindung erwirktes, an den Angestellten zurück-übertragenoo Patent zu erheben«
5* Die vom Beklagten herangezogene Entscheidung dos Bundesgerichtshofs in GRUR 1956, 264, 265 steht mit diosen Ausführungen in vollem Einklang. Dort ist lediglich ausgesprochen, daß nach Auflösung des Lizenzvertrages durch vertraglich vorgesehene, fristgemäße Kündigung oino Nichtangriff sabrede nicht mehr wirksam ist, wenn nicht außorgov/öhn-
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liehe Umstände vorliegen«, Die weiter vom Beklagten erwähnte Entscheidung dos Reichsgerichts in RGZ 101, 203 ist nicht in-einen Nichtigkeitsverfahren, sondern wegen einer auf einen Lizenzvertrag gestützten Schadenoeraatzklago ergangen.
Nach allem ist der Einwand des Beklagten, die Erhöhung der Nichtigkeitsklage durch die Klägerin vorstoße gegen freu und Glauben, nicht gerechtfertigt»
Bock
Spreng Löscher
Glaßen
Schneider