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BGH · la ZR 193/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: la ZR 193/63

ZPO § 322 Abs. 1 Durch ein rechtskräftiges Urteil, das einem auf Vertrag begründeten Unterlassungsanspruch stattgibt, steht zwischen den Parteien die vertragliche Unterlassungsver-pflichtung für die Zeit ab Erhebung der Unterlassungen klage fest. Oktober 1959 telefonisch "einschränkungslos und ausdrücklich verpflichtet, in Zukunft keinerlei Gliedermaßstäbe aus Holz anzubieten, herzustellen oder sonstwie in den Verkehr zu bringen, die an ihren Seiten mit Drucken aller Art, insbesondere Reklamedrucken, ausgestattet sind" (Ziffer 3 des Bestätigungsschreibens der Klägerin vom 1. Mit der Berufung hat die Beklagte unter Wiederholung und Ergänzung ihres gesamten bisherigen Vorbringens noch geltend gemacht, das vom Landgericht als erwiesen angesehene Wettbewerbsverbot sei auch nach den Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unzulässig. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil zur Präge der Rechtskraftwirkung eines rechtskräftig zuerkannten vertraglichen Unterlassungsanspruchs für den Schadensersatzanspfuch wegen Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungoverpflichtung noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliege. Oktober 1959» zurückzudatieren; denn die Frage, inwieweit durch ein rechtskräftiges Urteil das Bestehen einer Rechtsfolge auch für die Vergangenheit rechtskräftig festgestellt sei, könne nur durch Auslegung des Urteils beantwortet werden. Die Entscheidungsgründe des Urteils im Vorprozefi, die zur Auslegung heranzuziehen seien, ergäben, daß das Landgericht der Klägerin "den Unterlassungsanspruch auf Grund der vertraglichen Vereinbarung vom 1. Das Berufungsgericht hatte daher von diesem Standpunkt aus auch keinen Anlaß, auf die von der Beklagten erstmalig im Berufungsrechtszug gegen die Wirksamkeit der Unterlassungsverpflichtung erhobenen kartellrechtlichen Bedenken und die von der Beklagten hilfsweise beantragte Aussetzung des Verfahrens nach § 96 Abs. 2 GWB einzugehen» September 1961 rechtskräftig festgestellte Unterlassungsverpflichtung als "Voraussetzung" des im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anspruchs angesehen und sich daher in sachlicher Hinsicht auf die Prüfung beschränkt, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, daß die Beklagte gegen das von ihr vertraglich übernommene Wettbewerbsverbot verstoßen und hierdurch der Klägerin einen Schaden zugefügt habe» Das Berufungsgericht hat eine solche Wahr- dem diesen vorbereitenden Auskunftsanspruch einerseits und dem Unterlassungsanspruch andererseits nicht für gegeben und führt hierzu aus: Handle es sich, wie im vorliegenden Pall, um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Handlungen, zu deren Unterlassung die Beklagte bereits rechtskräftig verurteilt worden sei, so sei beiden Ansprüchen zwar gemeinsam, daß ein Verhalten vorliegen müsse, das sachlich gegen den Vertrag verstoße. Die Revision konnte nur insoweit Erfolg haben, als das Berufungsgericht dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. Bas Berufungsgericht hat verkannt, daß sich das im Vorprozeß geltend gemachte Unterlassungsbegehren seinem Inhalt nach nur auf die Zeit ab Klagezustellung erstreckt hat und daß ein Urteil nur insoweit der Rechtskraft fähig ist, als ’’über den durch die Klage (oder durch die Widerklage) erhobenen Anspruch entschieden ist” (§ 322 Abs. 1 ZPO). 1. Anspruch im Sinne dieser Vorschrift ist das prozessuale, durch den Antrag bestimmte Begehren, daß dem Kläger der An- 1 spruch auf die begehrte Leistung zuerkannt werde oder daß das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung begehrt wird, bestehe oder nicht bestehe (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Die den Gegenstand eines solchen Anspruchs bildende, mit der Klage durchzusetzende Leistung kann in einem Tun oder, wie hier nach dem Wettbewerbsverbot gemäß Ziffer 3 des Vertrages vom 1. Die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten und damit auch der sich hieraus ergebende Unterlassungsanspruch der Klägerin ist zwar festgestelltermaßen bereits mit dem Abschluß des Vertrages vom 1. Für die Vergangenheit kann ein solcher Unterlassungsanspruch seinem Wesen nach aber nicht mit einer auf Verurteilung gerichteten Leistungsklage geltend gemacht werden. Januar 1956 (I ZR 14/55» LM BGB § 241 Nr. 2) ist die Unterlassungsklage, auch wenn mit ihr ein durch Rechtsgeschäft begründeter Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird, stets eine Klage auf künftige Leistung (im Sinne des § 259 ZPO). Oktober 1959 (VIII ZR 136/58, LM BGB § 241 Nr. 10) davon aus, daß ein durch Vertrag begründeter Unterlassungsanspruch klageweise nicht für die Vergangenheit geltend gemacht werden kann. Oktober 1956 unentschieden gelassen, ob der vom Ersten Zivilsenat vertretenen Rechtsansicht beizutreten sei, weil in dem von ihm entschiedenen Palle das durch § 259 ZPO geforderte Rechtsschutzinteresse für die Unterlassungsklage den Umständen nach zu bejahen war. Auch im vorliegenden Pall braucht keine Stellung zu der Präge genommen zu werden, ob ein vertraglicher Unterlassungsanspruch nur unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO klageweise geltend gemacht werden kann. Für die Abgrenzung der Rechtskraftwirkung genügt es vielmehr, daß in Übereinstimmung mit den beiden vorgenannten Entscheidungen davon auszugehen ist, daß jedenfalls für die Vergangenheit ein vertraglich begründeter Unterlassungsanspruch nicht mit der Leistungsklage geltend gemacht werden kann; er ist daher auch im vorliegenden Pall nicht geltend gemacht worden. Für die Zeit vor der Klagzustellung konnte daher im Vorprozeß auch nicht über einen mit der Leistungs- oder Verurteilungsklage geltend gemachten Unterlassungsanspruch der Klägerin "entschieden" werden. Die Klägerin hat sich vielmehr mit der erhobenen Unterlassungsklage darauf beschränkt, nur für die Zeit ab Klagzustellung Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungsverpflichtung abzuwehren. Deshalb war auch der Wert des Streitgegenstandes im Vorprozeß nur nach dem Interesse zu bemessen, das die Klägerin an der Abwehr von Zuwiderhandlungen für die Zeit ab Klagerhebung hatte. Es ist zwar richtig, daß die Frage, inwieweit das Bestehen oder Nichtbestehen einer Rechtsfolge auch für die Vergangenheit festgestellt ist, erforderlichenfalls durch Auslegung des Urteils zu beantworten ist. Aus den vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils im Vorprozeß kann aber aus den bereits dargelegten Gründen mangels eines entsprechenden Klagantrages nicht gefolgert werden, daß die Unterlassungspflicht der Beklagten mit Wirkung vom 1. Aus diesen Entscheidungsgründen ergibt sich nur, daß das Landgericht der Klägerin den mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Grund der Vereinbarung vom 1. September 1961, das der Unterlassungsklage stattgibt, umfaßt also zugleich die der Rechtskraft fähige Feststellung, daß die Beklagte - auf Grund des Vertrages vom 1. entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auch auf die Zeit vor der Klagerhebung beziehen kann, ergibt sich aus den Darlegungen oben unter III. Ob sie sich auch auf die davor liegende Zeit (zwischen Klagerhebung und letzter mündlicher Verhandlung) bezieht, hängt von der dem Inhalt der Entscheidung zu entnehmenden rechtlichen Einordnung (Qualifizierung) des zuerkannten Anspruchs ab. Hat sich nämlich ergeben, daß der Anspruch für die genannte Zwischenzeit - z.B. wegen besonderer Erlaubniserteilung - nicht geltend gemacht werden konnte oder daß sein Bestehen aus irgendwelchen Gründen zu demindest zweifelhaft war, so kann im Urteil für diese frühere Zeit die Wirksamkeit des Anspruchs nicht festgestellt werden, leugnet die Beklagte, wie im vorliegenden Fall, nur das rochtswirksame Zustandekommen einer vertraglichen Verein-barung, ohne darüber hinaus für die Folgezeit noch besondere Oktober 1959 auch geschehen ist, bereits für die Zeit ab Klagerhebung das Bestehen des Unterlassungsanspruchs festgestellt. Juni 1961, steht zwischen den Parteien unangreifbar fest, daß die Klägerin -auf Grund des Vertrages vom 1. Oktober 1959 - berechtigt war und auch jetzt noch berechtigt ist, der Beklagten das Anbieten und Inverkehrbringen von Gliedermaßstäben aus Holz zu untersagen, die an ihren Seitenflächen mit einem Reklameaufdruck ausgestattet sind, und daß dementsprechend die Beklagte verpflichtet war und auch noch verpflichtet ist, die in dem Urteil angegebenen, diese Verpflichtung verletzenden Handlungen zu unterlassen, daß sie also gegen den Vertrag September 1961 bezeichneten Handlungen zwischen den Parteien rechtskräftig feststeht, ist eine nochmalige Verhandlung und Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen dieser Rechtsfolge unzulässig. In diesen Fällen tritt die Rechtskraftwirkung also dann ein, wenn die im ersten Urteil festgestellte Rechtsfolge im zweiten Prozeß von einer Partei als "bedingendes” Rechtsverhältnis ("Voraussetzung") für das den Gegenstand des zweiten Prozesses bildende Begehren geltend gemacht, aber vom Gegner verneint wird. Trotz der umfangreichen Rechtsprechung, die sich mit Fragen der Rechtskraft befaßt, ist, wie bereits das Berufungsgericht zur Begründung der Zulassung der Revision hervorgehoben hat, soweit ersichtlich,keine Entscheidung veröffentlicht worden, die zur Rechtskraftwirkung eines auf Grund eines Vertrages ergangenen Unterlassungsurteils für den nachfolgenden Schadensersatzprozeß Stellung nimmt. Die Revision, die auch dem auf Grund eines Vertrages erlassenen Unterlassungsurteil schlechthin jegliche Rechtskraftwirkung für die spätere Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs absprechen will, leugnet das Vorliegen eines ’•Voraussetzungsverhältnisses" und bezieht sich zur Begründung hierfür auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts bei. Nach dieser Rechtsprechung, die sich, wie gesagt, nicht auf vertragliche, sondern auf negatorische und quasinegatorische Unterlassungsansprüche bezieht, müssen in dem nachfolgenden Schadensersatzprozeß die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Rechtsverletzung ganz allgemein neu geprüft werden (RGZ 160, 163; RG GRUR 1940, 196; Zeuner aaO S. Biese mit "rechtsgrundsätzlichen Erwägungen" begründete Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 160, 163» 164) beruht auf der Auffassung, daß die dem Unterlassungsgebot zugrundeliegende Feststellung einer sachlichen Rechtsverletzung (Rechtswidrigkeit) lediglich ein den Anspruch bedingendes Rechtsverhältnis sei (RGZ 160, 164, 166) und daß im Übrigen auch der Schadensersatzanspruch "durch das Bestehen dos Das Reichsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung im wesentlichen zwei Gesichtspunkte angeführt, die nach Ansicht der Revision auch für den vertraglichen Unterlassungsanspruch in seinem Verhältnis zu dem später geltend gemachten Schadensersatzanspruch Beachtung verdienen sollen: Ob diese Erwägungen überhaupt geeignet sind, die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts bei negatorischen Unterlassungsurteilen und nachfolgenden Schadenaersatzprozeesen zu stützen, ist im vorliegenden Fall, der keine Verletzung eines Schutzrechts, keinen Verstoß gegen das Gesetz gegen den .lUn laut er. Es sei jedoch auf die Bedenken hingewiesen, die sich bereits daraus ergeben können, daß das Reichsgericht dem Unterlassungsurteil keine "Feststellungs-Wirkung" im oben dargelegten Sinne beigemessen hat und daß es daher eine Rechtskraftwirkung auf den Schadensersatzprozeß z.B. nur dann anerkannt hat, wenn der Kläger gegen den Beklagten v/egen der patentverletzenden Handlungen ein 23 ff» 59 ff) wendet sich gegen diese Ansicht, ohne jedoch für eine Begrenzung der Rechtskraftwirkung dem Umstande Beachtung zu schenken, daß die auf Verurteilung zur Unterlassung gerichtete LeiBtungs-klage nicht für die Vergangenheit "erhoben" werden kann. Wird dagegen der Unterlassungsklage stattgegeben, so erstreckt sich die Feststellungswirkung darauf, daß das dem Beklagten durch Urteil verbotene Verhalten den Vertrag verletzt. Wird dagegen der Feststellungsklage stattgegeben, so erstreckt sich die Rechtskraftwirkung darauf, daß ein bestimmtes Verhalten dem Beklagten als vertragsverletzend verboten ist; dieser Ausspruch über eine Unterlassungsverpflichtung des Beklagten kann - anders als im Falle der Leistungsklage -auch auf die Vergangenheit zurückbezogen werden. Macht der mit der Unterlassungsklage obsiegende Kläger in einem Folgeprozeß geltend, der Beklagte habe dem ausgesprochenen Verbot zuwider Handlungen vorgenommen und sich durch diese rechtswidrigen Handlungen Schadensersatzpflichtig gemacht, so sind in diesem neuen Prozeß nur noch die weiteren Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches sachlich zu prüfen, nämlich ob und welche Handlungen im einzelnen tatsächlich vorgenommen sind, ob der Beklagte diese Handlungen zu vertreten hat und ob und in welcher Höhe dem Kläger hierdurch ein Schaden entstanden ist. Für die Erörterung der Frage, ob die unter das Unterlassungsgebot (Verbot) fallenden Handlungen bestimmte sich aus dem Vertrag ergebende Pflichten verletzen, ist aber angesichts der Rechtskraftwirkung des ersten Urteils kein Raum mehr. 4. Wäre die von der Revision - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts - vertretene Auffassung richtig, so würde dies dazu führen können, daß wegen einer von der Beklagten schuldhaft vorgenommenen Zuwiderhandlung gegen das rechtskräftige Untcrlassungsurteil vom 21. müßte, daß aber ein wegen derselben Zuwiderhandlung geltend gemachter Schadensersatzanspruch hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsvorausaetzungen sachlich erneut zu prüfen wäre und daher auch mit der Begründung abgewiesen werden könnte, daß die durch das Unterlassungsurteil als vertragsverletzend verbotene Handlung keine Vertragspflicht verletze und daher entgegen der im Unterlassungsurteil getroffenen Peststellung dem Kläger gegenüber nicht unerlaubt sei. Juli 1901 (R6Z 49» 43) noch vermeiden, wie der Hinweis am Schlüsse dieser Entscheidung zeigt, durch die Ausführungen über die Rechtskraft des Unterlassungsurteils im Hinblick auf den Schadensersatzprozeß werde "nicht der Anspruch auf Schadensersatz wegen Zuwiderhandlung gegen ein Verbotsurteil betroffen". Die spätere Rechtsprechung des Reichsgerichts, die sich für die Ablehnung der Rechtskraftwirkung im Verhältnis von Unterlassungsurteil und Schadensersatzprozeß an sich auf diese Entscheidung stützt, hat zu diesem besonderen Hinweis jedoch nicht wieder Stellung genommen (hierzu Zeuner aaO S. Für den vorliegenden Pall einer vertraglich begründeten Unterlassungspflicht ergibt sich’ bereits aus der aufgezeigten "Peotstellungswirkung" des Unterlassungsurteils ohne weiteres, daß die angedeuteten widersprüchlichen Ergebnisse vermieden werden. Damit wird für den vorliegenden Fall auch im Interesse der Rechtssicherheit der mit § 322 ZPO verfolgte Zweck erreicht, daß über eine aus einem bestimmten Sachverhalt hergeleitete Rechtsfolge im Verhältnis der Parteien zueinander nicht anders entschieden wird, als dies in dem früheren rechtskräftigen Urteil bereits geschehen ist. Juni 1961 der zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage geltend gemachte Auskunftsanspruch begründet, so daß insoweit die Berufung der Beklagten mit Recht zurückgewiesen worden ist, mithin auch die Revision insoweit keinen Erfolg haben konnte. Oktober 1959 bei der Entscheidung über den Auskunftsanspruch für die Zeit vom 1. Eine solche an sich unerwünschte Folge läßt sich für selbständige Ansprüche, die zwar aus demselben Vertrag hergeleitet, die ihrem Gegenstand nach aber verschieden sind und die sich, wie im vorliegenden Fall, auf verschiedene Zeiträume beziehen, jedoch ohne weiteres durch einen Zwischenfeststellungsantrag nach § 280 ZPO vermeiden. Im vorliegenden Fall hätten die Parteien im Vorprozeß durch einen solchen Antrag die Rechtskraft auch auf das Bestehen des Wettbewerbs-Verbots vom 1.

Zitierte Normen: § 96 GWB § 322 ZPO § 194 BGB § 259 ZPO § 241 BGB § 259 ZPO § 96 GWB § 890 ZPO § 241 BGB § 256 ZPO
geltenZeitAnspruchZPOKlägerinvertraglich

Volltext der Entscheidung

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ZPO § 322 Abs. 1
Durch ein rechtskräftiges Urteil, das einem auf Vertrag begründeten Unterlassungsanspruch stattgibt, steht zwischen den Parteien die vertragliche Unterlassungsver-pflichtung für die Zeit ab Erhebung der Unterlassungen klage fest. Dies gilt insbesondere auch für einen späteren Prozeß, in dem der Kläger Schadensersatzansprtiche wegen der vom Beklagten seit Erhebung der ünterlassungsklage gegen die UnterlassungsVerpflichtung begangenen Zuwiderhandlungen geltend macht.
BGH, Urt. v. 17. März 1964 - la ZR 193/63 - OLG Hamm
LG Bielefeld
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
17. März 1964 Oechsler,
 Justiz angeet'ellte
 als Urknndabeamter der Geschäftsstelle
 Ia_ZR_lf)3/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der Firma Schnittholzbau KG. A.	ür 11 emb e rg,
 vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann A. RC-
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof. Dr und Dr.
gegen
 die Firma Günther	Heßwerkzeugfabrik,
a. d«
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Claßen und Schneider
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 6. November 1962 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Entscheidung den durch die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld im Urteil vom 24. Hai 1962 zuerkannten Auskunftsanspruch für die Zeit vom 1. Oktober 1959 bis zur Zustellung der vor dem Landgericht Bielefeld unter dem Aktenzeichen 10 0 116/61 erhobenen Klage (8. Juni 1961) betrifft.
%
In diesem Umfang wird die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Beide Parteien stellen u.a. Gliedermaßstäbe her. Die Klägerin versieht ihre aus Holz angefertigten Gliedermaßstäbe auf Wunsch der Käufer auf allen vier Seiten mit Werbeaufdrucken. Sie behauptet, die Beklagte habe sich, nachdem sie mit Schreiben vom 19. September 1959 unter Hinweis auf ein
 
Gebrauchsmuster und ein Geschmacksmuster der Klägerin verwarnt worden sei, am 1. Oktober 1959 telefonisch "einschränkungslos und ausdrücklich verpflichtet, in Zukunft keinerlei Gliedermaßstäbe aus Holz anzubieten, herzustellen oder sonstwie in den Verkehr zu bringen, die an ihren Seiten mit Drucken aller Art, insbesondere Reklamedrucken, ausgestattet sind" (Ziffer 3 des Bestätigungsschreibens der Klägerin vom 1. Oktober 1959). Gegen dieses vertraglich übernommene Wettbewerbsverbot habe die Beklagte verstoßen und sich daher schadensersatzpflichtig gemacht.
Die Klägerin hat mit der vor dem Landgericht Bielefeld erhobenen Klage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr gegenüber Auskunft zu geben, wieviel Maßstäbe mit Seitendruck sie seit dem 1. Oktober 1959 verkauft hat, und zwar wann, an wen und zu welchem Rechnungsbetrag.
Zur Begründung der Klage hat die Klägerin u.a. vorgetragen, das Zustandekommen des vertraglichen Wettbewerbsverbots vom 1. Oktober 1959 sei bereits durch Urteil des Landgerichts Bielefeld'vom 21. September 1961 (Aktenzeichen 10 0 116/61) rechtskräftig festgestellt worden. Durch dieses Urteil wurde der Beklagten auf die am 8. Juni 1961 zugestellte Klage vom 26. Mai 1961 auf Grund der von der Klägerin behaupteten und als erwiesen angesehenen Vereinbarung vom 1. Oktober 1959 unter Strafandrohung untersagt, "Gliedermaßstäbe aus Holz anzubieten oder in den Verkehr zu bringen, die an ihren Seitenflächen mit einem Reklameaufdruck ausgestattet sind".
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und gegen die von der Klägerin behauptete Vereinbarung vom 1. Oktober 1959 im wesentlichen die Einwendungen wiederholt, die sie bereits gegenüber der im Vorprozeß erhobenen Unterlassungsklage vorgebracht hat.
 
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, indem es "nach nochmaliger tiberprüfung" an der in seinem Urteil vom 21. September 1961 im Vorprozeß vertretenen Rechtsauffassung festgehalten und den Inhalt des Bestätigungsschreibens vom 1. Oktober 1959 als zwischen den Parteien rechtswirksam vereinbart angesehen hat.
Mit der Berufung hat die Beklagte unter Wiederholung und Ergänzung ihres gesamten bisherigen Vorbringens noch geltend gemacht, das vom Landgericht als erwiesen angesehene Wettbewerbsverbot sei auch nach den Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unzulässig. Sie hat demgemäß hilfsweise beantragt, den Rechtsstreit gemäß § 96 Abs. 2 GWB auszusetzen.
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil zur Präge der Rechtskraftwirkung eines rechtskräftig zuerkannten vertraglichen Unterlassungsanspruchs für den Schadensersatzanspfuch wegen Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungoverpflichtung noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliege.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Bie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entacheidungsgründe:
I. Bas Berufungsgericht hat die umstrittene Unterlassungs Verpflichtung der Beklagten auf Grund des im Vorprozeß ergangenen Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 21. September 1961 rückwirkend für die Zeit ab 1. Oktober 1959, d.h. seit Vertragsschluß, als rechtskräftig festgestellt angesehen und
 
hierzu ausgeführt: Zwar enthalte die Formel dieses Urteils keine zeitliche Festlegung des Unterlassungsanspruchs. Das schließe aber nicht aus, den zeitlichen Beginn der Unterlassungsverpflichtung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, den 1. Oktober 1959» zurückzudatieren; denn die Frage, inwieweit durch ein rechtskräftiges Urteil das Bestehen einer Rechtsfolge auch für die Vergangenheit rechtskräftig festgestellt sei, könne nur durch Auslegung des Urteils beantwortet werden. Die Entscheidungsgründe des Urteils im Vorprozefi, die zur Auslegung heranzuziehen seien, ergäben, daß das Landgericht der Klägerin "den Unterlassungsanspruch auf Grund der vertraglichen Vereinbarung vom 1. Oktober 1959 mit Wirkung vom gleichen Tage zuerkannt habe".
Unter Hinweis auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 109 , 234 hat sich das Berufungsgericht - insov/eit abweichend von der Entscheidung des Landgerichts - außerstande gesehen, die von der Beklagten gegen das Bestehen der Unterlassungsverpflichtung erhobenen Einwendungen sachlich zu prüfen. Das Berufungsgericht hatte daher von diesem Standpunkt aus auch keinen Anlaß, auf die von der Beklagten erstmalig im Berufungsrechtszug gegen die Wirksamkeit der Unterlassungsverpflichtung erhobenen kartellrechtlichen Bedenken und die von der Beklagten hilfsweise beantragte Aussetzung des Verfahrens nach § 96 Abs. 2 GWB einzugehen»
Das Berufungsgericht hat die durch das Urteil vom 21. September 1961 rechtskräftig festgestellte Unterlassungsverpflichtung als "Voraussetzung" des im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anspruchs angesehen und sich daher in sachlicher Hinsicht auf die Prüfung beschränkt, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, daß die Beklagte gegen das von ihr vertraglich übernommene Wettbewerbsverbot verstoßen und hierdurch der Klägerin einen Schaden zugefügt habe» Das Berufungsgericht hat eine solche Wahr-
 
scheinlichkeit schuldhafter Schadenszufügung den Umständen nach bejaht und daher den mit der Klage erhobenen Auskunfts-anepruch für begründet erachtet.
II. Die Revision hält das vom Berufungsgericht angenommene "Voraussetzungsverhältnis" zwischen dem Schadensersatzanspruch bzw. dem diesen vorbereitenden Auskunftsanspruch einerseits und dem Unterlassungsanspruch andererseits nicht für gegeben und führt hierzu aus: Handle es sich, wie im vorliegenden Pall, um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Handlungen, zu deren Unterlassung die Beklagte bereits rechtskräftig verurteilt worden sei, so sei beiden Ansprüchen zwar gemeinsam, daß ein Verhalten vorliegen müsse, das sachlich gegen den Vertrag verstoße. Der Entschädigungsanspruch sei aber nicht durch das Bestehen des Unterlassungsanspruchs bedingt. Er könne gegeben sein, obwohl für ein Unterlassungsgebot, etwa infolge Pehlens einer Wiederholungagefahr, kein
 Raum bleibe. Umgekehrt könne, so im Palle einer erst drohen-
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den Beeinträchtigung, ein Verhalten als unerlaubt angesehen und untersagt werden, ohne daß mangels einer bereits verwirklichten Rechtsverletzung ein Schadenseroatzanspruch begründet sei.
Die Revision beruft sich für ihre Auffassung auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts bei Verstößen gegen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und bei Verstößen gegen Schutzrechte (RGZ 160, 163;
 RG GRUR 1940, 196) und meint, daß sich die Rechtslage nicht dadurch ändere, daß im vorliegenden Pall keine gesetzliche Unterlassungspflicht, sondern als Anspruchsgrundlage ein vertragliches Wettbewerbsverbot in Betracht komme.
XII. Die Revision konnte nur insoweit Erfolg haben, als das Berufungsgericht dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. September 1961 auch für die Zeit vom 1. Oktober 1959 bis zu der am 8. Juni 1961 erfolgten Zustellung der Unter-
 
lassungsklage Rechtskraftwirkung beigemessen hat. Dies folgt jedoch aus anderen als den von der Revision unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts vorgetragenen Gründen. Bas Berufungsgericht hat verkannt, daß sich das im Vorprozeß geltend gemachte Unterlassungsbegehren seinem Inhalt nach nur auf die Zeit ab Klagezustellung erstreckt hat und daß ein Urteil nur insoweit der Rechtskraft fähig ist, als ’’über den durch die Klage (oder durch die Widerklage) erhobenen Anspruch entschieden ist” (§ 322 Abs. 1 ZPO).
1. Anspruch im Sinne dieser Vorschrift ist das prozessuale, durch den Antrag bestimmte Begehren, daß dem Kläger der An- 1 spruch auf die begehrte Leistung zuerkannt werde oder daß das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung begehrt wird, bestehe oder nicht bestehe (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Aufl., § 150 II, § 88 I 1 b). Anspruch im Sinne des § 322 Abs. 1 ZPO ist also nicht der Anspruch im Sinne des § 194 BGB. Berselbe bürgerlich-rechtliche Anspruch kann vielmehr Gegenstand verschiedener prozessualer Begehren sein, z.B. einer Leistungs- oder Verurteilungsklage oder auch einer Peststellungsklage (Rosenberg aaO § 88 I 2 b).
Bei dem im Vorprozeß geltend gemachten Unterlassungsbegehren handelt es sich um eine Leistungs- oder Verurteilungsklage, die der Durchsetzung eines bürgerlich-rechtlichen Anspruchs im Sinne des § 194 BGB dienen soll. Die den Gegenstand eines solchen Anspruchs bildende, mit der Klage durchzusetzende Leistung kann in einem Tun oder, wie hier nach dem Wettbewerbsverbot gemäß Ziffer 3 des Vertrages vom 1. Oktober 1959, auch in einem Unterlassen bestehen (§ 241 Satz 2 BGB).
Der im Vorprozeß gestellte Klagantrag und das diesem Antrag stattgebende Urteil vom 21. September 1961 sind ihrem Wortlaut nach auf die Verurteilung der Beklagten zu der nach der Behauptung der Klägerin auf Grund des Wettbewerbsverbots geschuldeten Leistung (Unterlassen) gerichtet.
 
2.	Die Unterlassungsverpflichtung der Beklagten und damit auch der sich hieraus ergebende Unterlassungsanspruch der Klägerin ist zwar festgestelltermaßen bereits mit dem Abschluß des Vertrages vom 1. Oktober 1959 entstanden. Für die Vergangenheit kann ein solcher Unterlassungsanspruch seinem Wesen nach aber nicht mit einer auf Verurteilung gerichteten Leistungsklage geltend gemacht werden.
Nach der Entscheidung des früheren Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 1956 (I ZR 14/55» LM BGB § 241 Nr. 2) ist die Unterlassungsklage, auch wenn mit ihr ein durch Rechtsgeschäft begründeter Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird, stets eine Klage auf künftige Leistung (im Sinne des § 259 ZPO). In dieser Entscheidung wird die Möglichkeit der klageweisen Geltendmachung eines Unterlasaungs-anspruchs sowohl für die Vergangenheit als auch für die Gegenwart schlechthin verneint mit der Begründung, daß ein solcher Anspruch, soweit er sich auf die Vergangenheit und Gegenwart beziehe, erfüllt sei oder, sofern ihm bereits zuwidergehandelt worden sei, rückwirkend nicht mehr erfüllt werden könne. Auch der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs geht in der Entscheidung vom 20. Oktober 1959 (VIII ZR 136/58, LM BGB § 241 Nr. 10) davon aus, daß ein durch Vertrag begründeter Unterlassungsanspruch klageweise nicht für die Vergangenheit geltend gemacht werden kann. In dieser Entscheidung wird aber unter Bezugnahme auf Rosenberg (aaO 7. Aufl. § 85 II 1 c letzter Absatz S. 385 = 9. Aufl. S. 402) darauf hingewiesen, daß umstritten sei, ob der Unterlassungsanspruch auf eine gegenwärtige, nicht auf eine künftige Leistung gerichtet sei und ob aus diesem Grunde für die Klage auf Unterlassung nicht das in § 259 ZPO für Klagen auf künftige Leistung geforderte besondere Rechtsschutzinteresse vorliegen müsse. Während Rosenberg aaO die Anwendbarkeit des § 259 BGB auf Unterlassungsansprüche ablehnt, kann nach der oben angeführten Entscheidung des Ersten Zivilsenats
 
des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 1956 ein durch Vertrag begründeter Unterlassungsanspruch (§ 241 BGB) nur dann durch Klage geltend gemacht werden, wenn die Gefahr künftiger Zuwiderhandlungen zu besorgen ist (§ 259 ZPO). Der VIII. Zivilsenat hat im Urteil vom 20. Oktober 1956 unentschieden gelassen, ob der vom Ersten Zivilsenat vertretenen Rechtsansicht beizutreten sei, weil in dem von ihm entschiedenen Palle das durch § 259 ZPO geforderte Rechtsschutzinteresse für die Unterlassungsklage den Umständen nach zu bejahen war. Auch im vorliegenden Pall braucht keine Stellung zu der Präge genommen zu werden, ob ein vertraglicher Unterlassungsanspruch nur unter den Voraussetzungen des § 259 ZPO klageweise geltend gemacht werden kann. Für die Abgrenzung der Rechtskraftwirkung genügt es vielmehr, daß in Übereinstimmung mit den beiden vorgenannten Entscheidungen davon auszugehen ist, daß jedenfalls für die Vergangenheit ein vertraglich begründeter Unterlassungsanspruch nicht mit der Leistungsklage geltend gemacht werden kann; er ist daher auch im vorliegenden Pall nicht geltend gemacht worden.
3.	Für die Zeit vor der am 8. Juni 1961 erfolgten Klagzustellung ist mithin kein '’Anspruch1’ im Sinne des § 322 Abs. 1 ZPO "erhoben". Für die Zeit vor der Klagzustellung konnte daher im Vorprozeß auch nicht über einen mit der Leistungs- oder Verurteilungsklage geltend gemachten Unterlassungsanspruch der Klägerin "entschieden" werden. Für die Zeit vor dem 8. Juni 1961 hätte die Klägerin allenfalls auf Feststellung der Unterlassungspflicht oder der Schadensersatzpflicht der Beklagten klagen können. Das ist nicht geschehen. Die Klägerin hat sich vielmehr mit der erhobenen Unterlassungsklage darauf beschränkt, nur für die Zeit ab Klagzustellung Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungsverpflichtung abzuwehren. Soweit die Unterlaosungsverpflich-tung zwischen den Parteien auuii für die Zeit vor Erhebung der Unterlassungeklage streivig war und soweit Verletzungs-
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handlungen bereits vor diesem Zeitpunkt in Betracht kommen konnten, sind diese Streitigkeiten nicht Gegenstand der im Vorprozeß erhobenen Unterlassungsklage geworden. Deshalb war auch der Wert des Streitgegenstandes im Vorprozeß nur nach dem Interesse zu bemessen, das die Klägerin an der Abwehr von Zuwiderhandlungen für die Zeit ab Klagerhebung hatte. Die davor liegende Zeit (zwischen Abschluß des Vertrages vom 1. Oktober 1959 und der Zustellung der Klage am 8. Juni 1961) war nicht in das prozessuale Unterlassungs-begehren einbezogen. Daher hätte die Beklagte auch keinen Anlaß gehabt, zur Verteidigung gegenüber der Unterlassungsklage etwaige Einwendungen vorzubringen, die möglicherweise geeignet gewesen wären, den Unterlassungsanspruch für die frühere Zeit auszuschließen, z.B. etwa den Einwand, daß die Klägerin ihr für diese Zeit etwa vorübergehend die sonst durch den Vertrag verbotenen Handlungen erlaubt hätte.
4* Bei dieser Sachund Rechtslage bezieht sich das Berufungsgericht für seine Auffassung, daß "der zeitliche Beginn der Unterlassungsverpflichtung auf den 1. Oktober 1959 zurückzudatieren sei", zu Unrecht auf die Ausführungen von Rosenberg aaO § 190 III 2 S. 757. Es ist zwar richtig, daß die Frage, inwieweit das Bestehen oder Nichtbestehen einer Rechtsfolge auch für die Vergangenheit festgestellt ist, erforderlichenfalls durch Auslegung des Urteils zu beantworten ist. Aus den vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils im Vorprozeß kann aber aus den bereits dargelegten Gründen mangels eines entsprechenden Klagantrages nicht gefolgert werden, daß die Unterlassungspflicht der Beklagten mit Wirkung vom 1. Oktober 1959 rechtskräftig festgestellt worden sei. Aus diesen Entscheidungsgründen ergibt sich nur, daß das Landgericht der Klägerin den mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Grund der Vereinbarung vom 1. Oktober 1959 zuerkannt hat. Damit hat das Landgericht
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den für die Zeit ab Klagzustellung erhobenen Unterlassungsanspruch lediglich rechtlich eingeordnet (qualifiziert).
Für diese rechtliche Qualifizierung ist der Vertrag vom 1. Oktober 1959 nur ein der Rechtskraft nicht fähiges "Urteilselement", wie noch in anderem Zusammenhang näher auszuführen sein wird.
5. Das angefochtene Urteil war hiernach insoweit aufzuheben, als es den durch das landgerichtliche Urteil zuerkannten Auskunftsanspruch für die Zeit vom 1. Oktober 1959 bis zur Zustellung der vor dem Landgericht Bielefeld unter dem Aktenzeichen 10 0 116/61 erhobenen Unterlassungsklage (8. Juni 1961) betrifft. In diesem Umfang war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Für die genannte Zeit (1. Oktober 1959 - 8. Juni 1961) ist der Auskunftsanspruch in allen Voraussetzungen sachlich erneut zu prüfen, insbesondere auch die Frage, ob der Vertrag vom 1. Oktober 1959 rechtswirksam zustandegekommen und weiterhin rechtsbeständig geblieben ist. Bas Berufungsgericht wird also insoweit sämtliche von der Beklagten gegen den Vertrag erhobenen Einwendungen zu prüfen haben. Hierzu kann auch die Frage gehören, ob der Bestand der am 1. Oktober 1961 für die Klägerin eingetragen gewesenen Schutzrechte (Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster) Geschäftsgrundlage für das vertragliche Wettbewerbsverbot war. Wird das Zustande' kommen und der Fortbestand des Vertrages an sich bejaht, so ist für die Entscheidung über die kartellrechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit des Y/e t tbev/erbs verbo t es die Zuständigkeit des Kartellgerichts gegeben. In diesem Fall wird das Berufungsgericht den Rechtsstreit, soweit er zurückverwiesen ist, gemäß dem Antrag der Beklagten nach § 96 Abs. 2 GWB auszusetzen haben.
 
IV. Soweit die Revision - auch über den 8. Juni 1961 hinaus - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts dem Unterlassungsurteil vom 21. September 1961 jegliche Rechtskraftwirkung absprechen will, verkennt sie einerseits die dem Unterlassungsurteil eigene "Feststellungswirkung" und andererseits das Wesen des "Voraussetzungsverhältnisses".
1. Jedes Leistungsurteil enthält die rechtskraftfähige Feststellung des Anspruchs (vgl. § 767 Abs. 1 ZPO: "den durch das Urteil festgestellten Anspruch") sowie einen Leistungsbefehl an den Beklagten (vgl. § 692 Satz 1 ZPO: "den Befehl an den Schuldner ...» den Gläubiger ... zu befriedigen”; Rosenberg aaO § 85 I 1). Im vorliegenden Pall ist gemäß Urteil vom 21. September 196$ der nicht auf ein Tun, sondern auf ein Unterlassen gerichtete Leistungsbefehl (UnterlassungBbefehl, Verbot) mit einer Strafandrohung verbunden (§ 890 Abs. 2 ZPO).
a)	Für die Beurteilung des Gegenstandes und des Umfanges der materiellen (sachlichen oder inneren) Rechtskraft kommt es nicht auf den Leistungs- oder Unterlassungsbefehl an« sondern auf die Entscheidung, die das Gericht über den "erhobenen Anspruch" fällt. Gegenstand dieser Entscheidung ist aber, wie gesagt, in erster Linie die Feststellung, ob, inwieweit und unter welcher rechtlichen Einordnung (Qualifizierung) der erhobene Anspruch besteht. Hieraus folgt, daß jedes Leistungsurteil ein Feststellungsurteil enthält. Die -mit dem Leistungsbefehl ausgestattete - Verurteilung enthält nämlich zugleich die Feststellung, daß - aus einem bestimmten Rechtsgrunde entsprechend der rechtlichen Qualifizierung -ein Recht auf die Leistung besteht. Die Verurteilungsklage umfaßt mithin sowohl die positive Feststellungsklage desselben Klägers als auch die negative Feststellungsklage seines Gegners, so daß die Zuerkennung wie die Aberkennung des auf
 
ein Tun oder ein Unterlässen gerichteten leistungsanspruchs stets die rechtskräftige Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der leistungspflicht (Tun oder Unterlassen) einschließt (Rosenberg aaO § 98 II 3 S. 483). Das Urteil vom 21. September 1961, das der Unterlassungsklage stattgibt, umfaßt also zugleich die der Rechtskraft fähige Feststellung, daß die Beklagte - auf Grund des Vertrages vom 1. Oktober 1959 - verpflichtet war und ist, die in dem Urteil bezeichneten Handlungen für die Zeit ab Klagerhebung zu unterlassen. Daß sich diese "Feststellungswirkung" (Rosenberg aaO § 146 I 2 S. 730). entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auch auf die Zeit vor der Klagerhebung beziehen kann, ergibt sich aus den Darlegungen oben unter III. Rechtskräftig kann immer nur die Feststellung der Rechtsfolge werden, die der Richter aus dem Sachverhalt durch dessen Subsumtion unter das objektive Recht erschlossen hat. Die Rechtskraft kann mithin nur soweit reichen, wie der prozessuale Anspruch erhoben und über ihn entschieden ist (Rosenberg aaO § 88 II 3 c Abs. 2 S. 424, § 150 I 2, 3 a).
Die Entscheidung über den mit der Leistungsklage an sich für die Zeit ab Klagzustellung erhobenen Unterlaosungsan-spruch betrifft in jedem Fall die Zeit nach der letzten mündlichen Verhandlung. Ob sie sich auch auf die davor liegende Zeit (zwischen Klagerhebung und letzter mündlicher Verhandlung) bezieht, hängt von der dem Inhalt der Entscheidung zu entnehmenden rechtlichen Einordnung (Qualifizierung) des zuerkannten Anspruchs ab. Hat sich nämlich ergeben, daß der Anspruch für die genannte Zwischenzeit - z.B. wegen besonderer Erlaubniserteilung - nicht geltend gemacht werden konnte oder daß sein Bestehen aus irgendwelchen Gründen zu demindest zweifelhaft war, so kann im Urteil für diese frühere Zeit die Wirksamkeit des Anspruchs nicht festgestellt werden, leugnet die Beklagte, wie im vorliegenden Fall, nur das rochtswirksame Zustandekommen einer vertraglichen Verein-barung, ohne darüber hinaus für die Folgezeit noch besondere
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Einwendungen zu erheben, so wird, wie es hier im Urteil vom 21. September 1961 auf Grund des Vertrages vom 1. Oktober 1959 auch geschehen ist, bereits für die Zeit ab Klagerhebung das Bestehen des Unterlassungsanspruchs festgestellt.
b)	Zu der der Rechtskraft fähigen Entscheidung über den erhobenen Anspruch gehören im übrigen auch nicht die sog. Elemente des Urteils, d.h. nicht die Feststellung der Tatbestandsmerkmale, insbesondere auch nicht die der Entscheidung zugrundeliegenden vorgreifliehen Rechtsverhältnisse. Hierzu gehört im vorliegenden Fall die Feststellung des rechtswirksamen Zustandekommens und Fortbestehens des Vertrages vom 1. Oktober 1959. Über dieses vorgreifliehe Rechtsverhältnis hätten die Parteien im Vorprozeß eine rechtskraftfähige Feststellung nur im Wege des Zwischenfeststellungsantrages nach § 280 ZPO herbeiführen können. Das ist jedoch nicht geschehen, so daß der Rechtsbestand des Vertrages vom 1. Oktober 1959, insbesondere auch das in Ziffer 3 enthaltene Wettbewerbsverbot, bei der Entscheidung über sonstige aus dem Vertrage hergeleitete Rechtsfolgen sachlich erneut zu prüfen wäre&,
c)	Die Rechtskraftwirkung des Unterlassungsurteils vom 21. September 1961 ist entsprechend der ,,FeststellungsvYirkung,* mithin abschließend wie folgt zu kennzeichnen: Für die Zeit ab Klagerhebung, d.h. für die Zeit ab 8. Juni 1961, steht zwischen den Parteien unangreifbar fest, daß die Klägerin -auf Grund des Vertrages vom 1. Oktober 1959 - berechtigt war und auch jetzt noch berechtigt ist, der Beklagten das Anbieten und Inverkehrbringen von Gliedermaßstäben aus Holz
 zu untersagen, die an ihren Seitenflächen mit einem Reklameaufdruck ausgestattet sind, und daß dementsprechend die Beklagte verpflichtet war und auch noch verpflichtet ist, die in dem Urteil angegebenen, diese Verpflichtung verletzenden Handlungen zu unterlassen, daß sie also gegen den Vertrag
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vom 1. Oktober 1959 verstieß und weiterhin verstößt, v/enn sie trotzdem in der Zeit ab 8. Juni 1961 die in dem Urteil angegebenen Handlungen vornahm»’und noch vomimmt.
2.	Da die Unzulässigkeit der im Urteil vom 21. September 1961 bezeichneten Handlungen zwischen den Parteien rechtskräftig feststeht, ist eine nochmalige Verhandlung und Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen dieser Rechtsfolge unzulässig. Die Klägerin könnte diese Rechtsfolge nicht noch einmal zu dem Gegenstand einer positiven Feststellungsklage machen; ebensowenig könnte die Beklagte die Rechtsfolge im Wege einer negativen Feststellungsklage erneut zu dem Gegenstand einer sachlichen Nachprüfung machen.
Die Bedeutung der Rechtskraft erschöpft sich nicht darin, daß der Unterlegene in einem neuen Prozeß nicht unmittelbar das Gegenteil der im Vorprozeß getroffenen Feststellung geltend machen kann. Ander als bei der Frage der Rechtshängigkeit kommt es für die Rechtskraft nicht auf die Identität der Streitsachen im ersten und im zweiten Rechtsstreit an. Vielmehr kann sich die Rechtskraftwirkung des ersten Urteilr auch auf ein einzelnes Moment des zweiten Rechtsstreits beziehen. So erlangt die Rechtskraft in den weitaus meisten Fällen ihre Bedeutung dann, wenn die im Vorprozeß anerkannte oder abgelehnte Rechtsfolge vorgreiflieh (präjudiziell) für die im neuen Prozeß zu bejahende oder zu verneinende Rechtsfolge ist. In diesen Fällen tritt die Rechtskraftwirkung also dann ein, wenn die im ersten Urteil festgestellte Rechtsfolge im zweiten Prozeß von einer Partei als "bedingendes” Rechtsverhältnis ("Voraussetzung") für das den Gegenstand des zweiten Prozesses bildende Begehren geltend gemacht, aber vom Gegner verneint wird. Bildet ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch die Voraussetzung eines anderen Anspruchs, so ist er - als vorgreifliches Rechtsverhältnis - auch für diesen rechtskräftig festgestellt, wie das Berufungsgericht
 
unter Hinweis auf die Entscheidung RGZ 109» 234 zutreffend ausgeführt hat. Andere Beispiele für derartige "Voraus-setzungsverhältnisse" bieten die Entscheidungen BGH LM § 322 Hr. 23? RGZ 50, 416; 80, 317, 323; 125, 159, 161j 130, 119, 121; 136, 162, 163; RG Gruchot 49, 673 Nr. 46;
RG JW 1921, 1245 Nr. 23 mit Anm. Rosenberg; RG JW 1929,
3074 Nr. 13; RG WarnRspr 1910 Nr. 400 Seite 414; OLG Hamm in SeuffArch 78 Nr. 155 Seite 252; OLG Nürnberg JW 1925,
2157 mit Anm. Fagenstecher (vgl. auch Rosenberg aaO § 150 III 1; Stein/Jonas/Schönke, ZPO, 18. Aufl., § 322 IX 1, 2; Wieczorek, ZPO, § 322 P I c 2).
Trotz der umfangreichen Rechtsprechung, die sich mit Fragen der Rechtskraft befaßt, ist, wie bereits das Berufungsgericht zur Begründung der Zulassung der Revision hervorgehoben hat, soweit ersichtlich,keine Entscheidung veröffentlicht worden, die zur Rechtskraftwirkung eines auf Grund eines Vertrages ergangenen Unterlassungsurteils für den nachfolgenden Schadensersatzprozeß Stellung nimmt. Baß in einem solchen Fall die vertragliche Unterlassungsverpflichtung eine "Voraus-Setzung" für den Schadensersatzanspruch wegen Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsverpflichtung iBt, ergibt sich ohne weiteres aus den Bestimmungen über die Leistungsstörungen, die ihrerseits eine primäre Leistungspflicht tatbestandsmäßig voraussetzen (vgl. Zeuner, Bie objektiven Grenzen der Rechtskraft im Rahmen rechtlicher Sinnzusammenhänge, 1959» S. 21 Note 21). Jeder Schadensersatzanspruch wegen einer Leistungsstörung setzt das Bestehen der Leistungspflicht voraus.
Baher setzt selbstverständlich auch die Schadensersatzpflicht wegen Verletzung einer vertraglichen Unterlassungspflicht das Bestehen der Unterlassungspflicht voraus. Bonn auch die Untorlassungspflicht ist, wie bereits erwähnt, eine vertragliche Leistungspflicht (§ 241 Satz 2 BGB). Auch Zeuner aaO weist deshalb für den Fall einer vertraglich begründeten Unterlassungspflicht mit Recht darauf hin, daß
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Unterlassungspflicht und Schadensersatzanspruch im Verhältnis von bedingender und bedingter Rechtsfolge zueinander stehen, und bezeichnet die Auffassung, daß in diesem Falle der Schadensersatzanspruch auf dem - vertraglichen - Unterlassungsanspruch beruht, soweit ersichtlich, als unbestritten.
3.	Die Revision, die auch dem auf Grund eines Vertrages erlassenen Unterlassungsurteil schlechthin jegliche Rechtskraftwirkung für die spätere Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs absprechen will, leugnet das Vorliegen eines ’•Voraussetzungsverhältnisses" und bezieht sich zur Begründung hierfür auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts bei. Unterlassungsurteilen und Schadensersatzprozessen wegen Verletzung von Schutzrechten (Urheberrecht, Patent, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Warenzeichen.) und wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Nach dieser Rechtsprechung, die sich, wie gesagt, nicht auf vertragliche, sondern auf negatorische und quasinegatorische Unterlassungsansprüche bezieht, müssen in dem nachfolgenden Schadensersatzprozeß die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Rechtsverletzung ganz allgemein neu geprüft werden (RGZ 160, 163; RG GRUR 1940, 196; Zeuner aaO S. 2 f, S. 21 ff, 58 ff m.w.Nachw.)• Nach dieser Auffassung, die nahezu einhellig im Schrifttum Billigung gefunden hat (vgl. hierzu die Nachweise bei Zeuner aaO S. 2 Note 11)* muß im Schadensersatzprozeß also auch die Frage neu geprüft werden, ob die dem Beklagten durch das Unterlassungsurteil -unter Strafandrohung - verbotenen Handlungen dem Kläger gegenüber überhaupt objektiv rechtswidrig waren oder nicht. Biese mit "rechtsgrundsätzlichen Erwägungen" begründete Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 160, 163» 164) beruht auf der Auffassung, daß die dem Unterlassungsgebot zugrundeliegende Feststellung einer sachlichen Rechtsverletzung (Rechtswidrigkeit) lediglich ein den Anspruch bedingendes Rechtsverhältnis sei (RGZ 160, 164, 166) und daß im Übrigen auch der Schadensersatzanspruch "durch das Bestehen dos
 
Unterlassungsanspruchs nicht bedingt" sei (RGZ 160, 163, 165)» Diese Auffassung sieht den negatorischen Unterlassungsanspruch und den Schadensersatzanspruch also nicht im Verhältnis der Über- und Unterordnung, sondern stellt beide Ansprüche selbständig nebeneinander. Das Reichsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung im wesentlichen zwei Gesichtspunkte angeführt, die nach Ansicht der Revision auch für den vertraglichen Unterlassungsanspruch in seinem Verhältnis zu dem später geltend gemachten Schadensersatzanspruch Beachtung verdienen sollen:
a)	Der Entschädigungsanspruch könne gegeben sein, obwohl für ein Unterlassungsgebot, etwa infolge Fehlens einer Wiederholungsgefahr, kein Raum bleibe (RGZ 160, 163, 165)«
b)	Umgekehrt könne, so im Falle einer erst drohenden Beeinträchtigung, ein Verhalten als unerlaubt angesehen und untersagt werden, ohne daß mangels einer bereits verwirklichten Rechtsverletzung ein Schadensersatzanspruch begründet sei (RGZ 160, 163, 166).
Ob diese Erwägungen überhaupt geeignet sind, die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts bei negatorischen Unterlassungsurteilen und nachfolgenden Schadenaersatzprozeesen zu stützen, ist im vorliegenden Fall, der keine Verletzung eines Schutzrechts, keinen Verstoß gegen das Gesetz gegen den .lUn laut er. ezi- Wettbewerb und keine unerlaubte Handlung, sondern eine reine Vertragsverletzung zu dem Gegenstand hat, nicht zu entscheiden. Es sei jedoch auf die Bedenken hingewiesen, die sich bereits daraus ergeben können, daß das Reichsgericht dem Unterlassungsurteil keine "Feststellungs-Wirkung" im oben dargelegten Sinne beigemessen hat und daß es daher eine Rechtskraftwirkung auf den Schadensersatzprozeß z.B. nur dann anerkannt hat, wenn der Kläger gegen den Beklagten v/egen der patentverletzenden Handlungen ein
 
Peststellungsurteil (§ 256 ZPO) erstritten hat (RGZ 121, 287), In der Begründung dieses Urteils heißt es, der Ausspruch des früheren (Peststellungs-) Urteils über die Verletzung des Patents des Klägers befinde sich "nicht etwa bloß in seinen Entscheidungsgründen, wie in einer gewöhnlichen Verurteilung zur Unterlassung, sondern in der Urteilsformel selber in Form einer Feststellung". Zeuner (aaO S. 23 ff» 59 ff) wendet sich gegen diese Ansicht, ohne jedoch für eine Begrenzung der Rechtskraftwirkung dem Umstande Beachtung zu schenken, daß die auf Verurteilung zur Unterlassung gerichtete LeiBtungs-klage nicht für die Vergangenheit "erhoben" werden kann.
Auch bei Erörterung der auf Vertrag gestützten Unterlassungsklage (aaO S. 21) wird dies nicht beachtet, so daß von seinem Standpunkt aus die Rechtskraftwirkung des Unterlassungsurteils im vorliegenden Fall wohl ebenso zu beurteilen wäre, wie dies im angefochtenen Urteil geschehen ist.
Die Erwägungen, die das Reichsgericht für das Verhältnis des negatorisohen Unterlassungsurteils zu dem nachfolgenden Schadensersatzprozeß angestellt hat, liegen, soweit sie von der Revision für das Verhältnis des auf Vertrag gestützten Unterlassungsanspruchs zu dem Schadensersatzanspruch herangezogen werden, jedenfalls angesichts der "Feststellungsv/irkung" des Unterlassungsurteils neben der Sache:
Zu a): Bei negatorischen und quasi-negatorischen Unterlassungsklagen setzt die Verurteilung eine V/iederholungs-oder zu demindest Beeinträchtigungsgefahr voraus. Bern entspricht es, daß ein durch Vertrag begründeter Unterlassungsanspruch jedenfalls dann durch Klage geltend gemacht werden kann, wenn das Rechtsschutzbedürfnis damit begründet wird, daß die Gefahr künftiger Zuwiderhandlungen zu besorgen sei (§ 259 ZPO; oben unter III 2).
 
Wird eine solche Klage mangels Besorgnis einer Zuwiderhandlungsgefahr abgewiesen» so steht damit zwischen den Parteien nur fest, daß nach dem Vorbringen zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht vorhanden war; denn nur in diesem beschränkten Umfange ist über das prozessuale Begehren der Unterlassungsklage entschieden, nicht jedoch auch darüber, ob der Beklagte überhaupt zu dem Verhalten, dessen Unterlassung der Kläger begehrt, berechtigt ist oder nicht.
Wird dagegen der Unterlassungsklage stattgegeben, so erstreckt sich die Feststellungswirkung darauf, daß das dem Beklagten durch Urteil verbotene Verhalten den Vertrag verletzt.
Ein gleiches Ergebnis kann, soweit das Rechtsverhältnis streitig ist, ohne weiteres auch mit einer Feststellungsklage (§ 256 ZPO) erreicht werden. Wird die Feststellungsklage abgewiesen, so bemißt sich der Umfang der Rechtskraftwirkung ebenfalls stets danach, inwieweit über den geltend gemachten prozessualen Anspruch entschieden ist. Wird die Feststeilungs-klage bereits mangels Vorliegens eines Feststellungsinteresses abgewiesen, so ist mit dieser Entscheidung über das den Gegenstand der Klage bildende streitige Rechtsverhältnis ebensowenig ausgesagt wie im Falle der Abweisung der Unter» lassungsklage mangels Zuwiderhandlungsgefahr (§ 259 ZPO).
Wird dagegen der Feststellungsklage stattgegeben, so erstreckt sich die Rechtskraftwirkung darauf, daß ein bestimmtes Verhalten dem Beklagten als vertragsverletzend verboten ist; dieser Ausspruch über eine Unterlassungsverpflichtung des Beklagten kann - anders als im Falle der Leistungsklage -auch auf die Vergangenheit zurückbezogen werden.
Zu b): Ein Unterlassungsurteil kann ergehen, ohne daß eine Vertragsverletzung bereits vorzuliegen braucht. Es genügt nach § 259 ZPO die Besorgnis einer Zuwiderhandlungsgefahr.
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Auch wenn noch keine Vertragsverletzung vorliegt, besteht die Möglichkeit, den Streit der Parteien darüber zu beenden, ob bestimmte Handlungen, die der Beklagte zwar noch nicht vorgenommen hat, zu deren Vornahme er sich aber für berechtigt hält, als Verletzung eines zwischen den Parteien bestehenden Vertrages zu werten sind oder nicht, und zwar entweder durch eine Feststellungsklage (§ 256 ZPO) oder durch eine Unterlassungsklage (§ 259 ZPO). Macht der mit der Unterlassungsklage obsiegende Kläger in einem Folgeprozeß geltend, der Beklagte habe dem ausgesprochenen Verbot zuwider Handlungen vorgenommen und sich durch diese rechtswidrigen Handlungen Schadensersatzpflichtig gemacht, so sind in diesem neuen Prozeß nur noch die weiteren Voraussetzungen des Schadensersatzanspruches sachlich zu prüfen, nämlich ob und welche Handlungen im einzelnen tatsächlich vorgenommen sind, ob der Beklagte diese Handlungen zu vertreten hat und ob und in welcher Höhe dem Kläger hierdurch ein Schaden entstanden ist. Für die Erörterung der Frage, ob die unter das Unterlassungsgebot (Verbot) fallenden Handlungen bestimmte sich aus dem Vertrag ergebende Pflichten verletzen, ist aber angesichts der Rechtskraftwirkung des ersten Urteils kein Raum mehr. Der Beklagte kann also auch nicht mehr mit Einwendungen gehört werden, die an sich gegen die Rechtsbeständigkeit der Vereinbarung erhoben werden könnten. Auch die im vorliegenden Fall von der Beklagten erstmalig im Berufungsrechtszug vorgetragenen kartellrechtlichen Bedenken können daher insoweit keine Beachtung mehr finden, als die Rechtskraftwirkung des Unterlassungsurteils reicht (d.h. für die Zeit ab 8. Juni 1961).
4.	Wäre die von der Revision - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts - vertretene Auffassung richtig, so würde dies dazu führen können, daß wegen einer von der Beklagten schuldhaft vorgenommenen Zuwiderhandlung gegen das rechtskräftige Untcrlassungsurteil vom 21. September 1961 zwar eine Straffestsetzung nach § 890 ZPO erfolgen
 
müßte, daß aber ein wegen derselben Zuwiderhandlung geltend gemachter Schadensersatzanspruch hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsvorausaetzungen sachlich erneut zu prüfen wäre und daher auch mit der Begründung abgewiesen werden könnte, daß die durch das Unterlassungsurteil als vertragsverletzend verbotene Handlung keine Vertragspflicht verletze und daher entgegen der im Unterlassungsurteil getroffenen Peststellung dem Kläger gegenüber nicht unerlaubt sei. Derartige unbefriedigende Ergebnisse wollte offenbar der Erste Zivilsenat des Reichsgerichts in der grundlegenden Entscheidung vom 3. Juli 1901 (R6Z 49» 43) noch vermeiden, wie der Hinweis am Schlüsse dieser Entscheidung zeigt, durch die Ausführungen über die Rechtskraft des Unterlassungsurteils im Hinblick auf den Schadensersatzprozeß werde "nicht der Anspruch auf Schadensersatz wegen Zuwiderhandlung gegen ein Verbotsurteil betroffen". Die spätere Rechtsprechung des Reichsgerichts, die sich für die Ablehnung der Rechtskraftwirkung im Verhältnis von Unterlassungsurteil und Schadensersatzprozeß an sich auf diese Entscheidung stützt, hat zu diesem besonderen Hinweis jedoch nicht wieder Stellung genommen (hierzu Zeuner aaO S. 24). Für den vorliegenden Pall einer vertraglich begründeten Unterlassungspflicht ergibt sich’ bereits aus der aufgezeigten "Peotstellungswirkung" des Unterlassungsurteils ohne weiteres, daß die angedeuteten widersprüchlichen Ergebnisse vermieden werden. Damit wird für den vorliegenden Fall auch im Interesse der Rechtssicherheit der mit § 322 ZPO verfolgte Zweck erreicht, daß über eine aus einem bestimmten Sachverhalt hergeleitete Rechtsfolge im Verhältnis der Parteien zueinander nicht anders entschieden wird, als dies in dem früheren rechtskräftigen Urteil bereits geschehen ist.
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5* Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts liegt es zu demindest auch für die Zeit nach dem 8. Juni 1961 (Zustellung der Unterlassungsklage) nahe, daß die Beklagte gegen die von ihr übernommene Unterlassungsverpflichtung verstoßen und der Klägerin dadurch Schaden zugefügt hat. Ist damit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Yorliegen einer Schadensersatzpflicht dargetan, so ist auch für die Zeit ab 8. Juni 1961 der zur Vorbereitung einer Schadensersatzklage geltend gemachte Auskunftsanspruch begründet, so daß insoweit die Berufung der Beklagten mit Recht zurückgewiesen worden ist, mithin auch die Revision insoweit keinen Erfolg haben konnte.
V. Soweit die Rechtswirksamkeit des Wettbewerbsverbots vom 1. Oktober 1959 bei der Entscheidung über den Auskunftsanspruch für die Zeit vom 1. Oktober 1959 bis zu dem 8. Juni 1961 anders beurteilt werden sollte, als dies nach dem rechtskräftigen Unterlassungsurteil vom 21. September 1961 für die spätere Zeit möglich ist, folgt dies aus den engen Grenzen, die der Rechtskraft nach § 322 ZPO gezogen sind.
Eine solche an sich unerwünschte Folge läßt sich für selbständige Ansprüche, die zwar aus demselben Vertrag hergeleitet, die ihrem Gegenstand nach aber verschieden sind und die sich, wie im vorliegenden Fall, auf verschiedene Zeiträume beziehen, jedoch ohne weiteres durch einen Zwischenfeststellungsantrag nach § 280 ZPO vermeiden. Im vorliegenden Fall hätten die Parteien im Vorprozeß durch einen solchen Antrag die Rechtskraft auch auf das Bestehen des Wettbewerbs-Verbots vom 1. Oktober 1959 erstrecken und damit den Streit • um die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Vertragspflichten endgültig beenden können.
VI. Dem Berufungsgericht war mit der Entscheidung über die Kosten des ersten und des zweiten Rechtszuges auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges vorzubehalten.
Dr. Nastelski
 Bock
Spreng
 Clafien
Schneider