Vorrichtung zur Formung einer genauen Fläche auf einem Werkstück oder auf mehreren Werkstücken mit einer Läppscheibe, mit einer Einrichtung, die die Werkstücke auf der läppscheibe hält, und mit einer Einrichtung, .die eine Relativbewegung zwischen den Werkstücken und der läppscheibe herbeiführt, gekennzeichnet durch einen den Werkstück-halter (62) lose drehbar umfassenden Ring (61), der die Arbeitsfläche der Läppscheibe (1) dadurch abreibt, daß er sie mit einem G-esamtdruck berührt,' der. 2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Ring die Fläche der Läppscheibe mit einem Geeamtdruck berührt, der wenigstens gleich dem Gesamtdruok zwischen dem Werkstück und der Läppfläohe ist. Verfahren nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, daß das Werkstück auf die Läppscheibenfläche gelegt und mit einem Ring umgeben wird, dessen Gewicht größer als das Gewicht der vereinigten Werkstücke ist, und daß dann die Läppscheibe gedreht wird, um dem Ring und den Werkstücken durch Reibung eine Axialdrehung zu erteilen, ohne daß ein Kreisbahnum-lauf des Ringes vorhanden ist. Schon vor dem Prioritätstag-1 sei bekannt gewesen, eine Läppscheibe, die durch den Läppvorgang ihre getreue Form verloren habe, ohne Entfernung von ihrem Tisch (ohne Ausbau) wieder abzurichten (zuzurichten). Weiter seien vor dem Friorltätstag des Streit-patonts Läppmaschinen offenkundig vorbenutzt worden, bei denen der Werkstückhalter in einer unteren mittleren Ausnehmung der ihn umfassenden Abrichtsoheibe untergebracht gewesen sei (hierzu hat der Kläger eine nachträglich gefertigte "Skizze 881", datiert vom 27. Verfahren um die ringförmige Läppfläche einer sich drehenden Läppscheibe formgerecht zu halten, dadurch gekennzeichnet, daß auf der drehbaren Läppsoheibe ein gewichtsbelasteter Konditionierungs-ring angeordnet wird, wobei der Ring die Umfangskante der Läppfläche übergreift, dieser Ring an Ort und Stelle durch eine radial arbeitende Stellvorrichtung gehalten wird, welche beim Lrehen der Läppscheibe ein freies Lrehen des Kondition! Gelöst werde diese Aufgabe dadurch, daß an dem Werksttickhalter ein ihn lo'ae drehbar umfassender, auch gegenüber der Läppscheibe drehbarer Abrichtring (Abriebring) anzuordnen Bei, der beim Läppvorgang drehend und reibend über Hach dem Anspruch 2 solle dieser Ring'die Arbeitsfläche der Läppscheibe mit einem Gesamtdruck berühren, der wenigstens gleich dem Gesamtdruck sei, der zv/ischen der Lappscheibe und den Werkstücken bestehe. Durch die vor dem Prioritätstag des Streit-patonts angeblich offenkundig benutzten Maschinen sei der Gegenstand des 'Streitpatentes nicht vorvveg-genoiamen; bei jenen Maschinen habe der mit den Werkstücken versehene arbeitsbereite v/erkstückhalter die Untorseite einer Abrichtscheibe zunächst etwas überragt, denn die in die untere mittlere Ausnehmung der Abrichtocheibo eingebetteten, gegen die Druckplatte abgeotützten Schraubendruckfedern hätten den V/erkstückhalter mit den Y/erkstücken nach unten gegen die Oberfläche der Läppscheibe gedrückt und ein Aufoetzer. Durch Betätigung eines besonderen Handhebels habe man den Werkstückhalter unter Überwindung des Schraubfederdruckes so weit naoh oben in die Ausnehmung der Abrichtscheibe hinein-drücken müssen, daß der Halter mit seiner Unterseite und zugleich auch die Abrichtscheibe mit ihrem Außenring in einer Ebene auf der Oberseite (der Arbeitsfläche) der Läppseheibe aufgelegen hätten. Sine solche Arbeitsweise habe aber mit der Lehre des Streitpatents nichts zu tun, denn wenn auch bei der angeblich vorbenutzten Ausführungaform die Läppscheibe gleichzeitig mit dem eigentlichen Lä$)pvorgang abgerichtet werden könne, erfolge das Abrichten der Läppscheibe doch nicht selbsttätig im Sinne der Lehre des Streitpatentes. und später bei der Firma Peter GmbH & Co. als Meister tätig gewesene Adalbert 1^0 konnte vom Nichtigkeitssenat nicht mehr als Zeuge vernommen werden, da er während des erstinstanzlichen Hichtigkeitsverfahrens verstorben ist. In dieser eidesstattlichen Versicherung und ebenso in den beiden gerichtlichen Vernehmungen hat Litz anhand der schon erwähnten «Skizze 881” (NiAkte 27) Läppmaschinen beschrieben, die nach Behauptung des Klägers in den letzten Kriegsjahren von der - heute in der Produktion nicht mehr tätigen - Firma Peter vollem Umfang stattgegeben und die beantragte Tell-vernichtung ausgesprochen, da dem Streitpatent an-geoichts der als offenkundig vorbenutzt festgestellten Ausführung nach Skizze 881, die als solche zwar nicht neuheit3Söhädlich sei, jedenfalls die erforderliohe Erfindungshöhe fehle. Der Ausschuß für Feinstbearbeitung beim AWF (zitiert bei Lätzig: Läppen, Die Grundlagen und ihre praktische Anwendung, München 1950, S* 7) hat die Merkmale des Läppens auf der Läppmaschine (maschinelles Läppen, im Unterschied zu dem sog. i) das Sohleifmittel wird lose aufgebracht, ii) die fehlende zwangsläufige Führung zwischen Werkzeug und Werkstück bewirkt ein Aufeinandergleiten beider Teile bei fortwährendem Richtungs-wechBel. Diese beiden Merkmale werden auch in einschlägigen Erläuterungsbüchern als für das maschinelle Läppen kennzeichnend herausgestellt (vgl. c) Da das Läppwerkzeug nicht nur Träger des Läppmittels sondern zugleich Träger der geometrischen Form ist, die auf das Werkstück übertragen werden soll (Lätzig aaO. "Fläch-läppen", womit es das Streitpatent allein zu tun hat -die Gestalt einer Scheibe; diese mit ihrer glatten Oberfläche nach oben weisende "Läppscheibe", auf der die Werkstücke aufliegen und gegen die sie angepreßt werden sollen, wird beim eigentlichen Läppvorgang in horizontale Rotation versetzt. d) Die funktionelle Beziehung zwischen den beiden, das maschinelle Läppen kennzeichnenden Merkmalen (lose aufgebrachtes Schleifmittel; Relativbewegung zwischen Werkzeug und Werkstück) wird von Lätzig (aaO. e) Das Läppen als Bearbeitung im Wege spanender (materialabtragender) Formgebung hat zwangsläufig zur Folge, daß eine Werkstoffmenge nicht nur am Werkstück, sondern auch am Werkzeug, d. Der Erfinder des Streitpatents hat es als nachteilig empfunden, daß bei Läppmaschinen, die nur die (im Oberbegriff des Hauptanspruchs genannten) für den eigentlichen Läppvorgang betriebsnotwendigen) Vorrichtungen besitzen, nämlich: Der Erfinder hat sich deshalb die Aufgabe gestellt, durch eine Zusatzvorrichtung zu erreichen, daß die Arbeitsfläche der Läppscheibe während der eigentlichen Läpparbeit - also auch: ohne Ausbau aus dem Tisch - und dazu selbsttätig (d. bezeichnete Gesamtvorrichtung und auch nicht daß eigentliche Läppverfahren, sondern nur eine für den eigentlichen Läppvorgang nioht benötigte bestimmte Zusatzvorrichtung (Vorrichtungsansprüche 1 bis 9) bzw. Auch die Einwirkung der Läppscheibe auf das Werkstück und umgekehrt wird nicht nur als ein "Bearbeiten" sondern b) Baß Drehbarkeit des "Ringes" nicht nur gegenüber dem Werkstüokhalter, sondern auch "mit Bezug auf die Läppfläche" gegeben sein muß, ergibt sich aus S. Dies deutet darauf hin, daß die in Anspruch 1 genannte "Abreibung" der Läppflöchc eben durch die Drehung des Ringes auf der Läppscheibe bewirkt werden soll. c) Ein Berühren und Abreiben der Läppscheibe durch Drehbewegung des Ringes ist freilich dann nicht möglich, wenn der Ring auf die Läppscheibe nicht su-greifen kann, weil der von den Werkstücken und dem Werkstückhalter auf die Läppscheibe ausgeübte Gescnt-druck stärker ist als der Druck, mit dem der Ring auf die Fläche der Läppscheibe zufaßt, ln solchem Falle kann ein Abreiben (Abrichten) der Läppocheibe durch den Ring zwar nach Entfernung der Werkstücke aus der Halter und somit in einem gesonderten Arbeitsgang erfolgen, nicht aber während der Läpparboit und nicht selbsttätig, wie es die Aufgabe des Streitpatentes ist Ausgestaltung der patentrechtlichen Lehre, keinen bloßen Hinweis auf eine bevorzugte Ausführungsform, sondern der "bestimmte Hindestdruck”, von dem die Beschreibung spricht und der in Anspruch 2 richtiger als Verhältnis der vom Ring einerseits und vom Werkstück andererseits auf die Läppflache ausgeübten Drücke bezeichnet wird, gehört mit zu dem Kern der patentrechtlichen Lehre, Der gerichtliche Sachverständige hat dies in der mündlichen'Verhandlung ausdrücklich bestätigt. d) Der Senat erachtet es als sinnvoll, durch Aufnahme des - an sich nur klarstellenden - Merkmals des bisherigen Anspruchs 2 in den Anspruch 1 ein vielleicht nicht von vornherein erkennbares, jedoch für die Funktionstüchtigkeit der Gesamtanlage unabdingbares Erfordernis ausdrücklich hervorzuheben und hierbei zugleich zu verdeutlichen, daß nach der Lehre des Streitpatento dem Abrichten der Läppscheibe Vorrang gegenüber dem Läppen des Werkstücks zukommt. e) dadurch abreibt, daß er sie mit einem Gesamtdruck berührt, der wenigstens gleich dem Gesamtdruck zwischen dem Werkstück und der Läppscheibe ist. Lie in den beiden Prospekten gezeigten Lösungen kennen für das Abriohten der Läppscheibe ein besonderes Werkzeug, die Abrichtscheibe, dieses wird auch in einer Weis© eingeoetzt, die - entgegen dem in der Streitpatentschrift mitgeteilten Stand der Technik am Prioritätstage - den Ausbau der Läppscheibe zu dem Zwecke ihres Abrichtens entbehrlich macht. aa) Bei Lösungen nach der Skizze 881 stehen der Werkstückhalter mit eingesetzten Werkstücken und das Abriebelement in der Weise in formschlüssjger Verbindung miteinander, daß am Außenrand des Halters angebrachte Mitnehmer (Nasen) wie Paßfedern in entsprechende Nuten des Abriebelements eingrelfen. bb) Die Parteien streiten darüber, ob das Abriebelement bei Ausführungen nach der Skizze 881 als "Ring" oder als "Scheibe" zu bezeichnen ist. Der Kläger weist darauf hin, daß es - ebenso wie der "Hing” des Streitpatents - nur mit seinem Außenrand auf der Läppschoibe aufliege, die Beklagte unterstreicht demgegenüber das Fehlen einer großen mittleren Bohrung: die "Scheibenlösung!' Die zwischen den beiden in Rede stehenden Ausführungen vorhandene Teilübereinstimmung läßt sich dadurch zu dem Ausdruck bringen, daß das Abriebelement nach Skizze 881 als (umgestülpter) "Toller" bezeichnet wird, dessen Rand freilich besonders broit gehalten und faßt senkrecht zu dem Tellerboden abgewinkelt ist; die Frage einer etwaigen Gleichwirkung der beiden Abriebelemente bleibt bei solcher Bezeichnung f zunächst offen. cc) Bei Ausführungen nach der Skizze 881 werden die Werkstücke durch eine Druckplatte gegen die Arbeitsfläche der Läppscheibe angedrückt. dd) Über die unmittelbare Vorbereitung des Läppens mit einer Vorrichtung nach Skizze 88t hat der Zeuge Litz sich in folgendem Sinne geäußert: Hachdem auf das Ganze eine Abdeckplatte aus Blech aufgelegt sei, könne der Handhebel mit der gesamten Einrichtung nach unten auf die Arbeitsfläche der Läppscheibe geklappt werden, ohne daß Teile herausfielen. Hit dem Handhebel -könne man dann während des Läppens die Abrichtscheibe so weit herunterdrücken, daß ihre untere Fläche die Arbeitsfläche der Läppsoheibe berühre. Dies sei gleichbedeutend mit einem Hineindrücken des Werkstüokhalters, "bis die Unterfläche von Werkstückhalter und Abrichtscheibe sich in einer Ebene befinden1* (zweistufiger Arbeitogang: Herunterklappen des Handhebels zur Auflage des Werkstückhal-ters, sodann Dnrohdrticken des Handhebels bis zu dem Aufliegen der "Abrichtscheibe")j (b) Oder aber; Schon beim Herunterklappen des Handhebels werde allein durch das Gewicht der "Abrichtscheibe" deren Außenring zur Anlage an die Arbeitsfläche der Läppscheibe gebracht {einstufiger Arbeitögang). Hur für die zweistufige Arbeitsweise tröffe die Bekundung des Zeugen zu, daß die Kraft, mit der die Werkstücke an die Arbeitsfläche der Läppscheibe gedrückt werden, von den zwischen "Abrichtscheibe" und Druckplatte angeordneten Schraubendruckfedern stamme, denn der Arbeiter müsse seinerseits mit genügender Gegenkraft auf den Handhebel drücken, um unter überwindun g des Schraubenfederdruckes auch die "Abrichtscheibe*1 zur Anlage an die Läppscheibe zu bringen. Für die einstufige Arbeitsweise, die eine Druckausübung auf den Handhebel nach Äufsetzen des Werkstückhalters auf die Läppscheibe nicht erfordere, ergebe sich dagegen als Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der Einrichtung nur, daß die Gesamtkraft der Federn nicht größer sein dürfe als das Gewicht der "Abrichtscheibe" und des auf ihr ruhenden Handhebels. ff) Nach der Bekundung des Zeugen kann zu dem läppen der Werkstücke und zu dem Abrichten der Läpp-ocheibe'das gleiche Poliermittel unter der Voraussetzung verwendet werden, daß es entsprechend feiru-körnig ist. In diesem Falle könne auch das Bearbeiten der Werkstücke und das Abrichten der Läppscheibe gleichzeitig erfolgen, freilich dann mit längerer Bauer,als wenn etwa für den eigentlichen Läppvorgang ein hierzu an sich geeignetes grobkörniges Läppmittel benutzt und erst anschließend daran die Läppscheibe gesondert durch ein feinkörniges Mittel abgerichtet werde. hh) Mach Bekundung des Zeugen Lite könnten auch größere Stücke unter Verwendung der "Abrichtscheibe" geläppt werden, dann aber sei es nicht möglich gewesen, die Läppscheibe gleichseitig absurichten. j}j) Aus der Bekundung des Zeugen IJB| folgert der Sachverständige, daß der Gegenstand des Streitpatents am Priori täts.tage nicht mehr neu, sondern durch die in der Skizze 881 gezeigte, nach Bekundung der beiden Zeugen von der Firma Peter oHG. unerheblich, daß bei der erfindungsgemäßen Lösung das Abriebelement durch die Welle 56 unverrückbar fixiert sei, während es bei der Lösung nach Skizze 881 durch horisontales Hin*- und Herbewegen des Handhebels seitlich verschwenkt werden könne; dies sei nötig, weil bei der letztgenannten Lösung der Außendurchmesser des Abriebelements kleiner sei als die Arbeitsflöchenbreite der Läppscheibe. Sodann sei unerheblich, daß bei der letztgenannten Lösung zwischen Werkstückhalter und"Abricht-scheibe"^hinsichtlich der horizontalen Drehbewegung durch Mitnehmer und Nuten formschlüssigo, beim Streit-patent dagegen nur kraftschlüssige Verbindung bestehe: Zwischen der Innenfläche des Abriebringes und ^er Mantelfläche des eingelegten Werkstückhalters herrsche jedenfalls "ein so starker'Reibschluß", daß "die Drehung des Abriebringes unmittelbar die Drehung des in Berührung mit dem Abriebring stehenden Werkstückhalters beeinflußt” i (Hinweis im Gutachten auf S. Weiter hält es der Sachverständige für rechtlich nicht bedeutsam, daß beim Streitpatent die Werkstücke über eine elastische Zwischenlage von einer Druckplatte 66, welche die Anpreßkräft durch ihr Gewicht erzeugt, gegen die Arbeitsfläche der Läppscheibe angedrUckt werden, während bei der Lösung nach Skizze 881 Schraubendruckfedern, gegebenenfalls in ihrer Wirkung verstärkt durch die auf den Handhebel ausgeübte Kraft, die Anpreßdrücke erzeugen: Druckplattengewicht einerseits und Schraubendruckfedern andererseits als -Mittel zu dem Aufbringen von Kräften seien technisch gleichwertig. so ist mit dem Nichtigkeitssenat festzustellen, daß die angeblich vorbenutzte Ausführung nach Skizze 881 von einem Kombinationsmerkmal des Streitpatents, nämlich von der losen Drehbarkeit des Halters in dem ihn umfassenden Abriebeleraent, keinen Gebrauch macht. Im Rahmen der Neuheitsprüfung kann deshalb nicht von Bedeutung sein, daß dieser losen Drehbarkeit des Halters im "Ring" möglicherweise keine maßgebliche Bedeutung für das Funktionieren der Gesamteinrichtung zukommt. Es geht jedenfalls nicht an, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Äquivalenz eine Lösung in den Gegenstand des Streitpatents einzubeziehen, die derjenigen schroff entgegengesetzt ist, die der Erfinder nachdrücklich - nämlich als kennzeichnendes Merkmal des Hauptanspruchs -als erfindungswesentlich herausgestellt hat'. 1. Gegenüber den in den Koyemann-Prospekten gezeigten Ausführungen ist dies offensichtlich* Mochten dort - entgegen dem in der Streitpatentschrift mitgeteilten Stand der Technik - auehi schon Maschinen als im Prioritätszeitpunkt bekannt nachgewiesen sein, bei denen die Läppscheibe sich ohne Ausbau aus dem Tisch zurichten ließ, so erfolgte dies Zurichten doch nicht gleichzeitig mit dem Läppvorgang und vor allem nicht selbsttätig. Auch gegenüber der als vorbenutzt unterstellten Ausführung nach Skizze 881 stellt die Lehre des Streitpatents eine Bereicherung der Technik dar. a) In der mündlichen Verhandlung hat der gerichtliche Sachverständige mehrfach mit Bachdruck betont, die Konstruktion nach Skizze 881 sei “primär eine Abrichtvorrichtung herkömmlicher Art’/, .nnan habe sie “nachher und ganz nebenbei auch für das eigentliche Läppen nutzbar gemacht". begrenzten und sogar andersartigen Zielsetzung, die der Erfinder der vorbenutzten Konstruktion gehabt habe, hat der gerichtliche Sachverständige darauf hingewiesen, daß man dort - wie bei Abriebeinrichtungen üblicher Art - das Abriebelement mittels eines Handhobels und möglicherweise sogar unter Druck auf die Läppscheibe aufsetzen müsse, um es - wiederum in bekannter Weise - seitlich hin- und herzubewegen. Der primären Zweckbestimmung dieses Bauteils als Abriebelement entspreche die - gegenüber dem "Ring” des Streitpatents ungewöhnliche - Breite des Tellerrandes, und das wieder bedeute, daß die zur Aufnahme der Werkstücke und des Halters bestimmte untere mittlere Ausnehmung verhältnismäßig klein sei. Dies spricht dafür, daß zu demindest beim Läppen großer Stücke das Verfahren im Sinne des oben (zu III 3 a ee-gg) Ausgeführten zweistufig war, das Abriebelement demnach bei der Bearbeitung der Werkstücke die Oberfläche der Läppscheibe nicht berührte. Rechtlich ist es somit unerheblich, daß der Konstrukteur der Lösung nach Skizze 881 in erster Linie nur die Abriebvorrichtung üblicher Art verbessern wollte, während es dem Erfinder des Stroitpatents darum ging, eine optimal und vollautomatisch arbeitende Läppmaschine zu schaffen, was dann freilich auch Bemühungen in der Richtung auslöste, das Abrichten der Läppscheibe nicht periodisch, sondern kontinuierlich vorzunehmen, d. b) Ein Fortschritt gegenüber der in der Skizze 881 aufgezeigten Lösung kann - zu demindest nach dem Ergebnis der bisherigen Prüfung - nicht darin gefunden werden, daß bei Maschinen nach dem Streitpa-tent das einzelne Werkstück besser geläppt oder daß die Läppscheibe besser zugerichtet würde. Beim Streitpatent ist die - bei Läppmasohinen an sich nur für die Formgebung der Werkstücke vorgeschriebene -besondere Bearbeitungsweise des Läppens auch auf das Abrichten der Läppscheibe mit letzter Folgerichtigkeit zur Anwendung gebracht: gegenüber dem Abriebring ist die lüppscheibe das zu bearbeitende Werkstück, beide Teile schwingen in Relativbev/egungen zueinander, und das lose aufgebrachte Läppmittel bewirkt die Glättung. Der Erfinder deB Streitpatents vermochte der Ausführung nach der Skizze 881 nur Anregungen in der Richtung zu entnehmen, daß man die Läppscheibe auch ohne Ausbau aus ihrem Tisch und sogar gleichzeitig mit dem Läppen der Werkstücke zurichten könne. Fraglich erscheint jedoch bereits, ob der Durchschnitts* fachoann einer Konstruktion nach Skizze 861 auch die Möglichkeit entnahm, das Abrichten der Läppscheibe selbsttätig gegenüber dem Läppen der Werkstücke zu vollziehen. Sine Konstruktion dieser Art mußte es nahelegen, durch Hiederdrücken des Handhebels den Schraubfederdruck voll wirksam zu machen und hierdurch das Abrichten der Läppscheibe einzuleiten, nicht aber auf den Schraubfederdruck gerade zu verzichten. Aber selbst dann, wenn die angeblich vorbenutzte Maschine für das einstufige Verfahren verwendbar war, konnte der Durchaohnittsfachmann dazu neigen, den Schraubendruckfedern, dem Handhebel und der "Tellerform" des Abriebelements - einzeln wie in ihrem Zusammenwirken - sachliche Bedeutung im Hinblick auf die Funktionstüchtigkeit und Leistungsfähigkeit der Gesamtanlage zuzusprechen. Der Erfinder des Streitpatents hat hiernach weit mehr getan, als nur die drehungsabhängige Kopplung von»Abrichtring» (Abrichtscheibe) und Werkstückhalter der Vorrichtung nach der Skizze 881 v/egzulas-sen. Allerdings muß angesichts der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß die Arbeitsergebnisse als solche bei der Vorrichtung nach dem Streitpatent nicht besser als bei der nach der Skizze 881 sind. Das Verdienst des Erfinders, eine, wie auch der gerichtliche Sachverständige anerkannt hat, optimale Lösung für eine voll automatisch und rationell arbeitende, zugleich läppen de und abrichtende Maschine aufgezeigt zu haben, wird nicht geschmälert, wenn mit dieser Maschine nicht zusätzlich auch eine qualitative Verbesserung der Arbeitsergebnisse erzlolbar sein sollte. nicht entscheidungserheblich, daß die einzelnen baulichen Maßnahmen, die der Erfinder des Streitpatents bei seiner Konstruktion verwendet hat, sich* wie dor gerichtliche Sachverständige meint, jeweils als mehr oder weniger naheliegend aus dem vorbekannten Stand der Technik, insbesondere auB der Vorrichtung nach der Skizze 881, ergeben. Daß der Erfinder, nachdem er das Prinzip seiner Lösung aufgefunden hatte, im einzelnen zu ihrer Ausführung auf bekannte oder durch den vorbekannten Stand der Technik nahegelegte Mittel zurückgreifen konnte, rechtfertigt es nicht, die Sr-findungsqualität seiner Leistung zu verneinen (vgl. Gegen den Unteranspruch 3, der die Verwendung einer Druckplatte und eines elastischen Kissens für die nach den Ansprüchen 1 und 2 geschützte Vorrichtung empfiehlt, sind gesonderte Angriffe nicht erhoben.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
PatG § 1 Ahe
Läppen
Zur Frage der Srfindungshöhe hei Verwendung bekannter oder naheliegender Mittel fcur Verwirklichung einer im Prine.ip erfinderischen Lösung.
BGH, Urt. v. 26. Juli 1964 - la ZR 186/63 - Bundeapätent-
gerioht
Ia ZR 186/63
Verkündet am 28. Juli 1964 Schwingen, Justisobersekretär tla Urkundebeamter der Seochäftestolle.
Im Hamen des Volkes
In der Patentniohtigkeitssache
der Firma Ct (V.St.A*),
in CI
Beklagten und Berufungsklägerin,
- vertreten durch:
Rechtsanwalt Dr. Patentanwälte Dr und Dinl.-Ir^. fl
gegen
den Ingenieur Otto H flflflflHfl in M
Kläger und Berufungsbeklagten,
- vertreten durch: Hechteanwälte Prof. Dr.
Dr. fl|^ in flHHBfl und
Patentanwälte
I>igL. fl. ^ Dipl. -I:
straße
hat der la-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidentep Dr. lastelski und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Dr. Ddsoher und Claßen
für Rocht erkannt:
'Auf diö::lerufung der Beklagt eil jwird unter! Bürllekwelsuagdes Hechtsmittels': im Übrigen, das .'Ürteil des 3:« Senate (III« Nichtig-keitssenats) des Bundespatentgerichts vom 22« Mai 1962 abgeändert:
Bas Patent .891 815 wird-;dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß die Ansprüche 10 und 11 gestrichen und daß die Ansprüche 1 und 2 durch nachstehenden Anspruch 1 ersetzt werden;
Vorrichtung zur Formung einer genauen Fläche auf einem Werkstück oder auf mehreren Werkstücken mit einer Läppscheibe, mit einer Einrichtung, die die Werkstücke auf der läppscheibe hält, und mit einer Einrichtung, .die eine Relativbewegung zwischen den Werkstücken und der läppscheibe herbeiführt, gekennzeichnet durch einen den Werkstück-halter (62) lose drehbar umfassenden Ring (61), der die Arbeitsfläche der Läppscheibe (1) dadurch abreibt, daß er sie mit einem G-esamtdruck berührt,' der. wenigstens gleich dem Sesamtdruck zwischen dem 'Werkstück (64) und der Läppfläche ist«
Die v/eitergehende Klage wird abgewiesen«
Bie Kosten des Verfahrens v*/(1 der Beklagten zu
werden dem Kläger 'zu auferlegt«
9
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des am 16. Februar 1950 angemeldeten, auf Grund des Ersten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 8. Juli 1949 ohne Einspruch erteilten Patentes 891 815, für das die Priorität der amerikanischen Anmeldung vom 28. November 1945 beansprucht wird. Das Patent betrifft eine Läppmaschine und ein Läppverfahren. Die Ansprüche 1 bis 3, 10 und 11 lauten (unter Weglassung der Be-zugsZeichen):
1. Vorrichtung zur Formung einer genauen Fläche auf einem Werkstück oder auf mehreren Werkstücken mit einer Löppacheibe, mit einer Einrichtung, die die Werkstücke auf der Bäppscheibe hält, und mit einer Einrichtung, die eine Relativbewegung zwischen den Werkstücken und der Läppscheibo herbeifuhrt, gekennzeichnet durch einen den Werkstückhölter lose drehbar umfassenden Ring, der die Arbeitsfläche der Läppscheibe berührt und abreibt.
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Ring die Fläche der Läppscheibe mit einem Geeamtdruck berührt, der wenigstens gleich dem Gesamtdruok zwischen dem Werkstück und der Läppfläohe ist.
3. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß auf das Werkstück oder di©; Werkstücke durch eine Druckplatte unter Zwischenschaltung eines elastischen Kissens öub Filz oder dergl. ein Druck ausgeübt wird.
10. Verfahren, um eine Läppfläche formgerecht zu halten, dadurch gekennzeichnet, daß auf die Läppfläche ein gewichtsbelastetes Abriebelement gebracht wird, das hinsichtlich seiner
radialen Lage auf der Läppfläche gemäß der gewünschten Form der Läppfläche verschoben wird, daß die Läppöcheibe gedreht wird, um eine Reibungsaxialdrehung des gewichtsbe-laBteten Abriebelementes hervorzurufen, und daß das gewichtsbelastete Abriebelement gegen Kreisbahnumlauf gehalten wird»
11. Verfahren nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, daß das Werkstück auf die Läppscheibenfläche gelegt und mit einem Ring umgeben wird, dessen Gewicht größer als das Gewicht der vereinigten Werkstücke ist, und daß dann die Läppscheibe gedreht wird, um dem Ring und den Werkstücken durch Reibung eine Axialdrehung zu erteilen, ohne daß ein Kreisbahnum-lauf des Ringes vorhanden ist.
Der Kläger hat beantragt, das Patent durch Streichung der Ansprüche 1 bis 3, 10 und 11 teilweise für nichtig zu erklären.
Zur Begründung hat er vorgebrachtt In der Streitpatentschrift (S. 1, Z. 15 - Jl) sei der vorbekannte Stand der Technik unrichtig wiedergegeben. Schon vor dem Prioritätstag-1 sei bekannt gewesen, eine Läppscheibe, die durch den Läppvorgang ihre getreue Form verloren habe, ohne Entfernung von ihrem Tisch (ohne Ausbau) wieder abzurichten (zuzurichten). Man habe hierzu eine besondere Abrichtscheibe, deren Durchmesser gleich der Arbeitsbreite der Läppscheibe (Halbmesser der Läppscheibe abzüglich der mittleren Bohrung) oder noch etwas größer gewesen sei, unter Zugabe eines aus Schmirgel und öl bestehenden Gemisches auf die Läppscheibe aufgedrückt und habe die Abrichtscheibe quer über die Oberfläche der Läppscheibe hin- und herbewegt. Einer vorzeitigen und vermeidbaren Abnutzung
und Verformung der Läppscheibe sei man dadurch begegnet, daß man auch den WerkstUckhalter mit den Werkstücken während der Läpparbeit auf der Läpp-scheibe hin- und herbewegt habe.
Weiter seien vor dem Friorltätstag des Streit-patonts Läppmaschinen offenkundig vorbenutzt worden, bei denen der Werkstückhalter in einer unteren mittleren Ausnehmung der ihn umfassenden Abrichtsoheibe untergebracht gewesen sei (hierzu hat der Kläger eine nachträglich gefertigte "Skizze 881", datiert vom 27. August 1957, vorgelegt). Die im Werkstückhalter befindlichen Werkstücke und der Außenring der Abrichtscheibe hätten gleichzeitig auf der Läppscheibe aufgelegen. Ober die aus dem Werkstückhalter nach oben herausragenden Werkstücke habe man eine Deckplatte gelegt, die man durch Schraubendrückfedern nach oben gegen die untere mittlere Ausnehmung der Abrichtscheibe abgeotütet habe. Radiale Ansätze am Werkstückhalter hätten in Nuten der Abrichtsoheibe eingegriffen, so daß sich Werkstüokhalter und Abrichtsoheibe gegeneinander zwar in der Höhe, nicht aber seitlich hätten verschieben können. Der formschlüssigen Verbindung von Ring und Halter bei der Rotation komme keine Bedeutung zu, Y/io die Beklagte selber in ihrem gegen die Firma Peter W^H^GmbH und Co« geführten Verletzungsprozeß vorgetragen habe.
*
Die Beklagte hat Klageabweiaung beantragt und in erster Instanz folgende Hilfsanträge gestellt*
Hilfsantrag 1: In Anspruch 1 vor dem Ausdruck '•Ring (61)" die Worte "und in radialer Richtung einstellbaren" einzufügen,
Hilfsantrag 2: Reben der Ergänzung gemäß dem Hilfsantrag 1 nach dem Wort "abreibt" die Worte einzufügen: "und der einen Außendurchmesser hat, der größer als die Ringbreite der Läppscheibe ist",
Hilfsantrag 3: Len Anspruch 10 wie folgt zu
fassen:
" 10. Verfahren um die ringförmige Läppfläche einer sich drehenden Läppscheibe formgerecht zu halten, dadurch gekennzeichnet, daß auf der drehbaren Läppsoheibe ein gewichtsbelasteter Konditionierungs-ring angeordnet wird, wobei der Ring die Umfangskante der Läppfläche übergreift, dieser Ring an Ort und Stelle durch eine radial arbeitende Stellvorrichtung gehalten wird, welche beim Lrehen der Läppscheibe ein freies Lrehen des Kondition! erungsringes auf der Läppscheibe um seine eigene Achse ermöglicht und die gewünschte Formgebung der Läppscheibe durch Einstellen der Lage des Konditionlei rungsringes nach innen oder außen erreicht wird."
Lie Beklagte hat vorgebracht, nach der Beschreibung (S. 1 Z. 22) bestehe die Aufgabe des Streitpatentes darin, eine’ Läppvorrichtung zu schaffen, bei der die Arbeitsfläche der Läppscheibe während des Läppvorganges selbsttätig abgerichtet, d.h. geglättet werde. Gelöst werde diese Aufgabe dadurch, daß an dem Werksttickhalter ein ihn lo'ae drehbar umfassender, auch gegenüber der Läppscheibe drehbarer Abrichtring (Abriebring) anzuordnen Bei, der beim Läppvorgang drehend und reibend über
die Läppscheite gleite, zugleich aber mit seiner zylindrischen Innenfläche den Außenmantel des Werkötückhalters umfasse und diesen mit den ein-
t
steckenden Werkstücken durch eine Schleifbewegung in gleichgerichtete Drehung versetze. Hach dem Anspruch 2 solle dieser Ring'die Arbeitsfläche der Läppscheibe mit einem Gesamtdruck berühren, der wenigstens gleich dem Gesamtdruck sei, der zv/ischen der Lappscheibe und den Werkstücken bestehe. Weiter solle die erfindungsgemäße Vorrichtung es ermöglichen, daß der Arbeiter die Arbeitsfläche dor Läppschoibe hinsichtlich ihrer Beschaffenheit in Anpassung an das Werkstück bestimme (Beschreibung S. 1 Z 26 ff); dem dienten besondere Einrichtungen zur Verschiebung des Ringes quer zur Läppscheibe (S. 2 Z. 5 ff; An-spruch 7).
Die Beklagte hat die vom Klüger behaupteten Vorbenutzungchandlungen und deren Offenkundigkeit bestritten und ergänzend ausgeführt;
Durch die vor dem Prioritätstag des Streit-patonts angeblich offenkundig benutzten Maschinen sei der Gegenstand des 'Streitpatentes nicht vorvveg-genoiamen; bei jenen Maschinen habe der mit den Werkstücken versehene arbeitsbereite v/erkstückhalter die Untorseite einer Abrichtscheibe zunächst etwas überragt, denn die in die untere mittlere Ausnehmung der Abrichtocheibo eingebetteten, gegen die Druckplatte abgeotützten Schraubendruckfedern hätten den V/erkstückhalter mit den Y/erkstücken nach unten gegen die Oberfläche der Läppscheibe gedrückt und ein Aufoetzer.
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der Abrichtscheibe auf die Läppscheibe zunächst verhindert. Durch Betätigung eines besonderen Handhebels habe man den Werkstückhalter unter Überwindung des Schraubfederdruckes so weit naoh oben in die Ausnehmung der Abrichtscheibe hinein-drücken müssen, daß der Halter mit seiner Unterseite und zugleich auch die Abrichtscheibe mit ihrem Außenring in einer Ebene auf der Oberseite (der Arbeitsfläche) der Läppseheibe aufgelegen hätten. Sine solche Arbeitsweise habe aber mit der Lehre des Streitpatents nichts zu tun, denn wenn auch bei der angeblich vorbenutzten Ausführungaform die Läppscheibe gleichzeitig mit dem eigentlichen Lä$)pvorgang abgerichtet werden könne, erfolge das Abrichten der Läppscheibe doch nicht selbsttätig im Sinne der Lehre des Streitpatentes.
iDer Nichtigkeitssenat hat zur Präge der offenkundigen Vorbenutzung den Leiter und Mitinhaber der im Jahre 1951 gegründeten Firma Peter GmbH
& Co. i als Zeugen vernommen. Einzige
Komplementärin der genannten Firma ist die im selben Jahre gegründete Firma Peter GmbH.
Der seit 1921 bei der früheren Firma Peter oHG. und später bei der Firma Peter GmbH & Co. als Meister tätig gewesene Adalbert 1^0 konnte vom Nichtigkeitssenat nicht mehr als Zeuge vernommen werden, da er während des erstinstanzlichen Hichtigkeitsverfahrens verstorben ist. Der Nichtigkeit ssenat hat jedoch - ebenso wie der erkennende Senat im jetzigen Berufungsverfahren - die Aussagen,
die Litz in dem von der jetzigen Beklagten gegen die Firma Peter GmbH, ft Co. angestrengten
Verletzungsprozeß als Zeuge vor dem Landgericht Hamburg am 23. März 1959 und vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht am 11. Juli I960 gemacht hat, im Wege des Urkundenbeweises ebenso berücksichtigt wie eine den beiden Aussagen zugrundeliegende eidesstattliche Versicherung dieses Zeugen vom 28. August 1957. In dieser eidesstattlichen Versicherung und ebenso in den beiden gerichtlichen Vernehmungen hat Litz anhand der schon erwähnten «Skizze 881” (NiAkte 27) Läppmaschinen beschrieben, die nach Behauptung des Klägers in den letzten Kriegsjahren von der - heute in der Produktion nicht mehr tätigen - Firma Peter
WBHfc oHG. angeblich gebaut und vertrieben worden
%
sind.
Dem Nichtigkeitsoenat haben ferner 2 Prospekte der Firma M. K^m^Nachf. PuBIHP& Co« in DBS Vorgelegen (Prospekt FL IX 4-1 zu dem Modell Plachläppmaschine PL 501 und Prospekt FLIH II 4-1 zu den Modellen FL 300,, FLI 300 und FLIH 300>. Die Firma hatte bis zu ihrer Ausbombung im Jahre
1943 Läppmaschinen bei der Firma Peter WflBBioHG. in Fertigungsauftrag gegeben und die hergeatellten Maschinen vertrieben; nach Ausfall der Firma KflBHHl hatte die Firma Peter WBHBoHG. den Vertrieb ihrer Läppmaachinen selbst übernommen.
Durch Urteil vom 22. Mai 1962 hat der III. Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts der Klage in
«M ^ M»
vollem Umfang stattgegeben und die beantragte Tell-vernichtung ausgesprochen, da dem Streitpatent an-geoichts der als offenkundig vorbenutzt festgestellten Ausführung nach Skizze 881, die als solche zwar nicht neuheit3Söhädlich sei, jedenfalls die erforderliohe Erfindungshöhe fehle.
Die Beklagte hat gegen das Urteil des Nichtigkeit ssenates Berufung eingelegt. Sie erstrebt in erster Linie Klageabweisung in vollem Umfange« Hilfsweise beantragt sie, unter Abweisung der Klage im übrigen die Ansprüche 1 und 2 zu einem einzigen Anspruch zusammenzufassen und dem Anspruch 10 die Fassung gemäß dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 3 zu geben.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Beru-
fung.
Der erkennende Senat hat ein schriftliches Gutachten des Prof. Br.-Ing. Carl StflHHp, Technische Hochschule eingeholt, das der Sach-
verständige in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe:
I. Der Kläger ist leitender Angestellter der Firma Peter ftflBB^GmbH. & Co., die im Verletzungsprozeß Beklagte ist. Er hat nicht bestritten, daß er in seiner Prozeßftihrung den Weisungen seiner Arbeitgeberin unterliegt und daß diese auch das Prozeßrisiko trägt. Andererseits hat die Beklagte die Strohmannschaft
- 10-
deß Klägers nicht zu dem Anlaß genommen, die Nichtig' keitsklage deshalb als unzulässig zu bezeichnen; sie ist allerdings der Auffassung, die Bekundung des Zeugen BflBHsei als Parteiaussage zu werten.
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 10. Januar 1965 - GRUR 196?, 253 - Bürovorsteher -ausgesprochen, die von einem Strohmann erhobene Nichtigkeitsklage sei nicht schon deshalb unzulässig, weil der Strohmann keine eigenen materiellen oder ideellen Interessen, sondern fremde Belange wehrnehnc. Damit im Palle der Strohmannschaft die Nichtigkeitsklage unzulässig werde, müßten besondere Umstände hinzutreten, etwa die Abweisung des Hintermannes in einem früheren Nichtigkeitsverfahren oder eine von diesem dem Patentinhaber gegenüber eingegangene Nichtangriffsverpflichtung. Im vorliegenden Palle ist hierzu nichts vorgetragen. Die Klage ist somit zulässig.
II. 1. Nach seiner Überschrift betrifft das Streitpatent eine Läppmaschine (hierzu die Ansprüche 1 bis 9) und ein Läppverfahren (hierzu die Ansprüche 10 und 11),
a) Der Begriff des Läppens wird in der Patentschrift als bekannt vorausgesetzt. Der gerichtliche Sachverständige (Gutachten S. 1) versteht hierunter ein Verfahren der Feinstbearbeitung von Y/erkstUcken zur Erzielung glatter (d. h.: ebener, kugeliger, zylindrischer, kegelförmiger usw.) Flächen im Y/ege "spanender” Formgebung, d. h. durch Materialabtrag; es sei
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technologisch ein Schleifvorgang im weiteren Sinne.
Der Ausschuß für Feinstbearbeitung beim AWF (zitiert bei Lätzig: Läppen, Die Grundlagen und ihre praktische Anwendung, München 1950, S* 7) hat die Merkmale des Läppens auf der Läppmaschine (maschinelles Läppen, im Unterschied zu dem sog. Läppen von Hand) in folgender Begriffsbestimmung niedergelegt:
"Läppen ist ein Arbeitsverfahren, bei dem Werkstück und Werkzeug ohne zwangsläufige Führung beider Teile unter Verwendung lose aufgebrachten Schleifmittels und bei fortwährendem Richtüngs-wechsel aufeinander gleiten".
b) Die Eigenart des maschinellen Läppens gegenüber dem Schleifen üblicher Art besteht somit in zweierlei:
i) das Sohleifmittel wird lose aufgebracht,
ii) die fehlende zwangsläufige Führung zwischen Werkzeug und Werkstück bewirkt ein Aufeinandergleiten beider Teile bei fortwährendem Richtungs-wechBel.
Diese beiden Merkmale werden auch in einschlägigen Erläuterungsbüchern als für das maschinelle Läppen kennzeichnend herausgestellt (vgl. inebes. Der Große Brookhaus, 1955, Der Große Herder, 1954, Der Heue Herder, 1950, Meyers Neues Lexikon, 1963» Kollmann, Das kleine Lexikon der Technik, 1957, Graf-Huber-Krauth, Das klein« Lexikon der Bautechnik, 1956, Brockhaus der Naturwissenschaften und der Technik, 3. Aufl., jeweils Stichwort "Läppen"). Auch der gerichtliche Sachverständige hält
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die Definition des Ausschusses für Feinstbearbeitung für zutreffend und bezeichnet die Bewegungaweise von Werkzeug und Werkstück zu- und voneinander als "Re-lativbewegung" (ebenso Lätzig aaO. S. 14). Gefestigte Auffassung ist ferner, daß beim Läppen das "eigentliche0 Schleifmittel, nämlich das scharfkantige Schleifkorn, mit Flüssigkeiten wie öl, Petroleum,
Pasten (sog. Läpphmlfsmittel, Hilfsstoffe) verbunden wird, dies jedoch nur zu dem Zweck einer möglichst gleichmäßigen Verteilung des Schleifkorns auf dem " Läppmittel träger, d. h. dem Läppwerkzeug.
c) Da das Läppwerkzeug nicht nur Träger des Läppmittels sondern zugleich Träger der geometrischen Form ist, die auf das Werkstück übertragen werden soll (Lätzig aaO. S. 35), hat es bei beabsichtigter Herstellung ebener Flächen - d. h. beim sog. "Fläch-läppen", womit es das Streitpatent allein zu tun hat -die Gestalt einer Scheibe; diese mit ihrer glatten Oberfläche nach oben weisende "Läppscheibe", auf der die Werkstücke aufliegen und gegen die sie angepreßt werden sollen, wird beim eigentlichen Läppvorgang in horizontale Rotation versetzt.
d) Die funktionelle Beziehung zwischen den beiden, das maschinelle Läppen kennzeichnenden Merkmalen (lose aufgebrachtes Schleifmittel; Relativbewegung zwischen Werkzeug und Werkstück) wird von Lätzig (aaO. S. 14) wie folgt erläutert:
"Die ständige Richtungsänderung bezweckt ein Angreifen des Läppmittels in immer neuer Richtung, so daß die durch die einzelnen Körner des Schleifmittels entstehenden Schleifriefen nicht
in einer Richtung, sondern möglichst durch-einänder verlaufen. Es soll damit vor allem erreicht werden, daß sich die Körner nicht in bestimmten Bahnen einlaufen und so allmählich tiefe Spuren bilden, sondern bei jedem neuen Angriff auf die Werkstückfläche eine neue feine Spur ziehen. Derart geläppte Fläzen lassen zuletzt keine gerichteten Bearbeitunge-spuren mehr erkennen. Die RiohtungBänderung soll außerdem eine gleichmäßige Verteilung des Läppmittels bewirken, wie dies für einen guten und gleichmäßigen Abschliff erforderlich ist«..*'
e) Das Läppen als Bearbeitung im Wege spanender (materialabtragender) Formgebung hat zwangsläufig zur Folge, daß eine Werkstoffmenge nicht nur am Werkstück, sondern auch am Werkzeug, d. h. an der Läppscheibe abgetragen wird. Lätzig (aaO S. 9) spricht von der “unerwünschten Werkzeugabnutzung” im Unterschied zu dem “gewünschten Abschliff“ (sc. am Werkstück). Die Läppocheibe bedarf deshalb einer ständigen “Abrichtung" (= Zurichtung, Abrieb) zur bestmöglichen Erhaltung oder Wiederherstellung ihrer glatten ebenen Oberfläche.
2. Der Erfinder des Streitpatents hat es als nachteilig empfunden, daß bei Läppmaschinen, die nur die (im Oberbegriff des Hauptanspruchs genannten) für den eigentlichen Läppvorgang betriebsnotwendigen) Vorrichtungen besitzen, nämlich:
(a) das Bearbeitungswerkzeug (die Läppscheibe)»j
(b) die Haltevorrichtung für die Werkstücke (Werkstückhalter) und
(c) die Antriebsvorrichtung, welche die Relativbewegung von Werkzeug und Werkstück bewirkt.
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die Läppscheibe schon bald von ihrer genauen Form abweiche und in langwieriger mühsamer Arbeit durch Fachleute zugerichtet werden müsse; hierzu sei sie aus ihrem Tisch zu entfernen. Der Erfinder hat sich deshalb die Aufgabe gestellt, durch eine Zusatzvorrichtung zu erreichen, daß die Arbeitsfläche der Läppscheibe während der eigentlichen Läpparbeit - also auch: ohne Ausbau aus dem Tisch - und dazu selbsttätig (d. h. automatisch und laufend) zugerichtet wird (Patentschrift S. 1 Z* 22 ff.) Weiter will der Jgrfinder erreichen, daß der Arbeiter die Arbeitsfläche der Läppscheibe hinsichtlich ihrer Beschaffenheit in Anpassung an das Werkstück bestimmen kann (aaO Z. 26 ff). Liese zweite Zielsetzung ist jedoch, wie auch das an-
gefochtene Urteil (S. 9 der Ausfertigung) zutreffend
*
ausführt, von nur untergeordneter Bedeutung, und der einzigo hierauf bezügliche Anspruch (Anspruch 7i Einrichtungen zur Verschiebung des Ringes quer zur Läpp-o'cheibe) ist mit der vorliegenden Nichtigkeitsklage nicht angegriffen.
3. Zur Lösung der Hauptaufgabe empfiehlt der Erfinder ein zusätzliches Bauelement (eine Zusatzvorrichtung) , nämlich
a) einen Ring, welcher
b) den Werkstückhalter lose drehbar umfaßt und
c) die Arbeitsfläche der Läppscheibe berührt und abreibt.
Gegenstand der im Streitpatent erteilten Lehre ist demnach - entgegen der Überschrift und der Fassung der Ansprüche - im Grunde weniger die als Läppmaschine
bezeichnete Gesamtvorrichtung und auch nicht daß eigentliche Läppverfahren, sondern nur eine für den eigentlichen Läppvorgang nioht benötigte bestimmte Zusatzvorrichtung (Vorrichtungsansprüche 1 bis 9) bzw. besondere Verfahrensmaßnahmen (Ver-fahrensansprüche 10, 11), die das für den eigentlichen Läppvorgang benötigte Arbeitswerkzeug (Läppscheibe) intakt halten oder wieder betriebstüchtig machen sollen.
a) Las im Hauptanspruch und an zahlreichen anderen Stellen der Patentschrift als "Hing (61)" bezeichnete Bauelement heißt anderorts "Abriebring"
(S. 1 Z. 31; S. 2 Z. 8; S. 3 Z. 52, 64, 6?, 69, 76,
82, 100, 104, 105, 110, 115, 116, 118, 123, 125; S. 4 Z. 2, 5, 10, 12, 17, 21, 26, 36, 41, 45, 52, 54, 57,
68, 72, 75, 77) oder auch "Abschleißring" (S. 2 Z. 45). In Sonderfüllen, in denen es einen größeren Durchmesser haben soll als die Arbeitsfläche der Läppscheibe (hierzu vgl. Figur 4 der Zeichnung), wird zusätzlich auöh die Bezeichnung "Abgleichring" (S. 2 Z. 42; S. 4 Z, 25, 30) oder auch "Zurichtring" (vgl. Ansprüche 8 und 9) verwendet, wobei dem Ring das Bezugszeiohen 81 zugeteilt ist. Im (Verfahrens-)Anspruch 10 (S. 5 Z. 35, 40, 42) und an den hierauf bezüglichen Stellen der Beschreibung (S. 2 Z. 15, 20, 21) v/ird statt dessen von einem "gev/ichtobelasteten Abriebelement" gesprochen, während der Verfahrensanepruoh 11 wieder ganz allgemein vom "Ring" spricht.
Diese unterschiedlichen Bezeichnungen hindern nicht, daß jeweils dieselbe Zusatzeinrichtung gemeint
ist, die das Werkzeug Läppscheibe intakt halten bzw
wieder intakt bringen soll. Entsprechendes gilt, soweit die JBinv/irkungsweiöe des Ringes auf die Läpp-scheibe als "Zurichten" (S. 1 Z. 26; S. 3 Z. 20), als "Berühren” (S. 2 Z. 2; S. 4 Z. 47), als "Verschleißen" (S. 3 Z. 125; S. 4 Z. 38), als "Abreiben” (S. 3 Z. H), als "Abgleichen" (S. 3 Z. 20) oder als "Formen” (S. 3 Z. 22) bezeichnet ist. Auch die Einwirkung der Läppscheibe auf das Werkstück und umgekehrt wird nicht nur als ein "Bearbeiten" sondern
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auch als "Zurichten", "Abroiben” und "Verschleißen" bezeichnet (vgl. z. B. S. 4 Z. 38, 47, 83)*
b) Baß Drehbarkeit des "Ringes" nicht nur gegenüber dem Werkstüokhalter, sondern auch "mit Bezug auf die Läppfläche" gegeben sein muß, ergibt sich aus S. 1 Z. 31 ff der Beschreibung, wo beide Arten der "Drehbarkeit" des Ringes ausdrücklich nebeneinander genannt sind. Dies deutet darauf hin, daß die in Anspruch 1 genannte "Abreibung" der Läppflöchc eben durch die Drehung des Ringes auf der Läppscheibe bewirkt werden soll.
c) Ein Berühren und Abreiben der Läppscheibe durch Drehbewegung des Ringes ist freilich dann nicht möglich, wenn der Ring auf die Läppscheibe nicht su-greifen kann, weil der von den Werkstücken und dem Werkstückhalter auf die Läppscheibe ausgeübte Gescnt-druck stärker ist als der Druck, mit dem der Ring auf die Fläche der Läppscheibe zufaßt, ln solchem Falle kann ein Abreiben (Abrichten) der Läppocheibe durch den Ring zwar nach Entfernung der Werkstücke aus der Halter und somit in einem gesonderten Arbeitsgang erfolgen, nicht aber während der Läpparboit und nicht selbsttätig, wie es die Aufgabe des Streitpatentes ist
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(vgl. S. 1 Z. 25 ff). Die Forderung, daß der Ring die Läppscheibe "mit bestimmtem Mindestdruck berührt” (Beschreibung S. 2 Z. 1 ff), bedeutet somit keine bloße nähere. Ausgestaltung der patentrechtlichen Lehre, keinen bloßen Hinweis auf eine bevorzugte Ausführungsform, sondern der "bestimmte Hindestdruck”, von dem die Beschreibung spricht und der in Anspruch 2 richtiger als Verhältnis der vom Ring einerseits und vom Werkstück andererseits auf die Läppflache ausgeübten Drücke bezeichnet wird, gehört mit zu dem Kern der patentrechtlichen Lehre,
Der gerichtliche Sachverständige hat dies in der mündlichen'Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Der in Anspruch 2 gebrauchte Ausspruch verdeutlicht lediglich die schon in Anspruch 1 gemachte Aussage, indem in Anspruch 2 ein technisch unabdingbares Br-fordornis umschrieben wird, das überhaupt erst ein Berühren und Abreiben (Abrichten) der Läppfläche durch den Ring "während der Läpparbeit” und in "selbsttätiger Weise” gestattet.
d) Der Senat erachtet es als sinnvoll, durch Aufnahme des - an sich nur klarstellenden - Merkmals des bisherigen Anspruchs 2 in den Anspruch 1 ein vielleicht nicht von vornherein erkennbares, jedoch für die Funktionstüchtigkeit der Gesamtanlage unabdingbares Erfordernis ausdrücklich hervorzuheben und hierbei zugleich zu verdeutlichen, daß nach der Lehre des Streitpatento dem Abrichten der Läppscheibe Vorrang gegenüber dem Läppen des Werkstücks zukommt.
Somit ergibt sich als viertes Merkmal der er-
18 -
findungsgemäßen Zusatzvorrichtung, daß der Ring die Arbeitsfläche der Läppscheibe
e) dadurch abreibt, daß er sie mit einem Gesamtdruck berührt, der wenigstens gleich dem Gesamtdruck zwischen dem Werkstück und der Läppscheibe ist.
III. Eine durch die Merkmale a bis e gekennzeichnete Vorrichtung war im Prioritätszeitpunkt des Streitpatentes (28. November 1945) neu.
1. Amerikanische Patentschrift 2 ?«>2 146 (19?9).
Diese vom Nichtigkeitssenat aratsseitig heran-
gozogene Patentschrift betrifft eine Vorrichtung zu dem
Schleifen und Polieren optischer Gläser. Sie zeigt
*
zwar, daß die Bearbeitung des Werkstückes (Linse) und die Abrichtung des hierbei eingesetzten Arbeitswerk-zeugcs gleichzeitig erfolgen kann, indes handelt es □ich nicht um eine Konstruktion, die als Läppvorrichtung bezeichnet werden könnte. Das Hauptbearbeitungs-werkzeug (17), das Abrichtungswerkzeug (32) und der Werkotücktröger mit dem Werkstück sind jeweils auf besonderen Spindeln angebracht (Bezugszeichen 5, 21,
33), welche getrennt und mit unterschiedlicher Drehzahl in Rotation versetzt werden können. Es fehlt, wie auch der gerichtliche Sachverständige (Gutachten S. 12 ff) hervorhebt, die Eigenart der Läppbewegung; Werkstück und Werkzeug gleiten nicht ohne zwangsläufige Führung unter fortwährendem Richtungswechsel aufeinander, die Bewegung jedes Teilstückes der Vorrichtung ist vielmehr für sich regulierbar.
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2. Prospekte der l'1! mm imBMP1 Hachf.
(PL II/ 41 und PLIH 11/41).
In beiden Prospekten werden Einscheiben-Flach-läppmaschinen gezeigt, im zweiten Prospekt zusätzlich kombinierte Maschinen, die unter Verwendung eines Lomes (statt der Scheibe) auch zu Innenläpparbeiten verwendbar sind.
Bei diesen Maschinen, die in erster Linie von Hand beschickt und bedient werden, ist eine Abrichteinrichtung an der Maschine selbst vorhanden, und zwar eine als "kleine", auch als "obere Läppscheibe" be-- zeichnete Abrichtscheibe, welche über die (Arbeite-) Läppscheibe an einem kugeligen Gelenk aufgehängt.und durch Bedienung eines Handhebels seitlich so weit hin-und hergeschwenkt werden kann, daß die ganze Arbeitsfläche der (Arbeite-) Läppscheibe bestrichen wird.
Ler Anpreßdruck ist durch den Handhebel variierbar, so daß die besonders stark vorstehenden Unebenheiten der Läppfläche bevorzugt abgerichtet werden können.
Lie in den beiden Prospekten gezeigten Lösungen kennen für das Abriohten der Läppscheibe ein besonderes Werkzeug, die Abrichtscheibe, dieses wird auch in einer Weis© eingeoetzt, die - entgegen dem in der Streitpatentschrift mitgeteilten Stand der Technik am Prioritätstage - den Ausbau der Läppscheibe zu dem Zwecke ihres Abrichtens entbehrlich macht. Indes erfolgt dieses Abrichten nicht während der Läpparbeit und nicht selbst-tätig, also nicht automatisch und nicht eingebettet in den allgemeinen maschinellen Pertigwigsprozeß, sondern
individuell und angepaßt an den jeweiligen Grad der Schadhaftigkeit, den die Läppscheibe aufweist.
Bas Abrichten geschieht nicht ohne manuelle Bedienung der besonderen Abrichtvorrichtung.
3. Behauptete offenkundige Vorbenutzungen
( i iif im TlJE mul TI JMBi! Till '6 881).
a) Ben Aussagen des Zeugen Litz im Verletzungsprozeß vom 23. März 1959 und vom 11. Juli I960 liegt - ebenso wie schon seiner eidesstattlichen Versicherung vom 28. August 1957-die nachträglich gefertigte, vom 22. August 1957 datierte '’Skizze 881” (NiAkte 27) zugrunde. Ber Zeuge hat bei der Vernehmung vor dem Oberlandeogericht seine Aussage durch Hand-zoichnungen (NiAkte 137 - 141) verdeutlicht.
aa) Bei Lösungen nach der Skizze 881 stehen der Werkstückhalter mit eingesetzten Werkstücken und das Abriebelement in der Weise in formschlüssjger Verbindung miteinander, daß am Außenrand des Halters angebrachte Mitnehmer (Nasen) wie Paßfedern in entsprechende Nuten des Abriebelements eingrelfen. Ba-durch sind Halter und Abriebelement gegen seitliche (horizontale, radiale) Verdrehungen gesichert. Bezüglich der axialen (vertikalen) Verschiebbarkeit der beiden i'eile im Zustand schneller Rotation hat der Sachverständige sich dahin geäußert, es sei ’’keine Präge des Prinzips sondern eine solche des Einpassens, der V/erkstattauofUhrung”, ob die axiale Verschiebbarkeit gewährleistet oder ob sie durch ein Verklemmen
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der Mitnehmer in den Nuten in Frage gestellt sei.
Danach kann davon ausgegangen werden, daß bei Ausführungen nach der Skizze 881 die axiale Verschiebbarkeit nicht beeinträchtigt zu sein braucht.
bb) Die Parteien streiten darüber, ob das Abriebelement bei Ausführungen nach der Skizze 881 als "Ring" oder als "Scheibe" zu bezeichnen ist. Der Kläger weist darauf hin, daß es - ebenso wie der "Hing” des Streitpatents - nur mit seinem Außenrand auf der Läppschoibe aufliege, die Beklagte unterstreicht demgegenüber das Fehlen einer großen mittleren Bohrung: die "Scheibenlösung!' der 'Skizze 881 sei etwas grundsätzlich anderes als die "Ringlösung" des Streitpatents.;
Die Bezeichnung des Abriebelements nach Skizze 881 kann für die rechtliche Beurteilung naturgemäß keine Bedeutung haben. Die zwischen den beiden in Rede stehenden Ausführungen vorhandene Teilübereinstimmung läßt sich dadurch zu dem Ausdruck bringen, daß das Abriebelement nach Skizze 881 als (umgestülpter) "Toller" bezeichnet wird, dessen Rand freilich besonders broit gehalten und faßt senkrecht zu dem Tellerboden abgewinkelt ist; die Frage einer etwaigen Gleichwirkung der beiden Abriebelemente bleibt bei solcher Bezeichnung f zunächst offen.
cc) Bei Ausführungen nach der Skizze 881 werden die Werkstücke durch eine Druckplatte gegen die Arbeitsfläche der Läppscheibe angedrückt. Die Andruckkraft rührt von Schraubendruckfedern her, deren mehrere auf dem Umfang verteilt zwischen Druckplatte und Abriebelement sitzen. Von der Anzahl der Federn,
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der Bemessung der Federkraft sowie von dem Federweg hängt die Größe der auf die Druckplatte wirkenden Kraft ab; eie ist am größten, wenn das Abriebelement sich in seiner unteren Endlage befindet, d. h. wenn es auf der Arbeitsfläche der Läppscheibe aufliegt.
Mit einer zentral eingesetzten Schaftschraube ist die Druckplatte gegen Herausfallen gesichert und in groben Grenzen in Mittellage gehalten,ohne daß ihre Auf- und Abbewegung dadurch gehindert wäre.
dd) Über die unmittelbare Vorbereitung des Läppens mit einer Vorrichtung nach Skizze 88t hat der Zeuge Litz sich in folgendem Sinne geäußert:
Zum Einlegen der Werkstücke werde der Handhebel herumgeklappt, so daß die untere zylindrische Öffnung (Aussparung) der "Abrichtscheibe" naoh oben zu stehen komme. Der Werkstückhalter und die Werkstücke seien sodann einzulegen. Hachdem auf das Ganze eine Abdeckplatte aus Blech aufgelegt sei, könne der Handhebel mit der gesamten Einrichtung nach unten auf die Arbeitsfläche der Läppscheibe geklappt werden, ohne daß Teile herausfielen. Sodann werde die. Abdeckplatte nach der Seite herausgezogen; Werkstücke und Werkstückhalter kämen hierdurch auf die Läppscheibe zu liegen.
ee) Über den eigentlichen, bei Drehen der Läppscheibe nun beginnenden Läppvorgang hat der Zeuge bei Deinen verschiedenen Vernehmungen weniger klare Angaben gemacht, so daß der Sachverständige (Gutachten S. 20) "zwei Versionen“ für möglich hält:
(a) Entweder liege die "Abrichtecheibe"
zunächst nicht auf der Arbeitsfläche der Läppscheibe auf, vielmehr rage der Werkstückhalter etwas über.
Hit dem Handhebel -könne man dann während des Läppens die Abrichtscheibe so weit herunterdrücken, daß ihre untere Fläche die Arbeitsfläche der Läppsoheibe berühre. Dies sei gleichbedeutend mit einem Hineindrücken des Werkstüokhalters, "bis die Unterfläche von Werkstückhalter und Abrichtscheibe sich in einer Ebene befinden1* (zweistufiger Arbeitogang: Herunterklappen des Handhebels zur Auflage des Werkstückhal-ters, sodann Dnrohdrticken des Handhebels bis zu dem Aufliegen der "Abrichtscheibe")j
(b) Oder aber; Schon beim Herunterklappen des Handhebels werde allein durch das Gewicht der "Abrichtscheibe" deren Außenring zur Anlage an die Arbeitsfläche der Läppscheibe gebracht {einstufiger Arbeitögang).
Hur für die zweistufige Arbeitsweise tröffe die Bekundung des Zeugen zu, daß die Kraft, mit der die Werkstücke an die Arbeitsfläche der Läppscheibe gedrückt werden, von den zwischen "Abrichtscheibe" und Druckplatte angeordneten Schraubendruckfedern stamme, denn der Arbeiter müsse seinerseits mit genügender Gegenkraft auf den Handhebel drücken, um unter überwindun g des Schraubenfederdruckes auch die "Abrichtscheibe*1 zur Anlage an die Läppscheibe zu bringen. Für die einstufige Arbeitsweise, die eine Druckausübung auf den Handhebel nach Äufsetzen des Werkstückhalters auf die Läppscheibe nicht erfordere, ergebe sich dagegen als Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der Einrichtung
nur, daß die Gesamtkraft der Federn nicht größer sein dürfe als das Gewicht der "Abrichtscheibe" und des auf ihr ruhenden Handhebels.
ff) Nach der Bekundung des Zeugen kann zu dem läppen der Werkstücke und zu dem Abrichten der Läpp-ocheibe'das gleiche Poliermittel unter der Voraussetzung verwendet werden, daß es entsprechend feiru-körnig ist. In diesem Falle könne auch das Bearbeiten der Werkstücke und das Abrichten der Läppscheibe gleichzeitig erfolgen, freilich dann mit längerer Bauer,als wenn etwa für den eigentlichen Läppvorgang ein hierzu an sich geeignetes grobkörniges Läppmittel benutzt und erst anschließend daran die Läppscheibe gesondert durch ein feinkörniges Mittel abgerichtet werde.
gg) Der Sachverständige findet die Erklärung für die zunächst widerspruchsvoll erscheinende Aussage des Zeugen Litz darin, daß dieser Zeuge, der im übrig.-k nach seiner Bekundung niemals selber mit der angeblich vorbenutzten Maschine geläppt und abgerichtet hat, ohro scharfe Scheidung teilweise vom zweistufigen Verfahren gesprochen habe ("wollte ich die Läppscheibe egalisieren, mußte ich stärker drücken, damit die Abrichtsche: -bo die Läppscheibe berührte"), an anderer Stelle dagegen vom einstufigen Verfahren (" die Unterseite des Werkotückhalters lag, wie ich es gezeichnet habe, in derselben Ebene wie die Unterseite der Abrichtschoite und lag mithin beim Läppen auf der Läppscheibe"). Für diesen letztgenannten Fall des einstufigen Arbeitsgenges
hält der Sachverständige es für "denkbar, daß Läppen und Abrichten gleichseitig verlaufen1' (Gutachten S. 22).
hh) Mach Bekundung des Zeugen Lite könnten auch größere Stücke unter Verwendung der "Abrichtscheibe" geläppt werden, dann aber sei es nicht möglich gewesen, die Läppscheibe gleichseitig absurichten.
ii) Der Zeuge hat in seiner Aus-
sage im wesentlichen die Auffassung vertreten, jeder Werkstückhalter, der auf der Läppscheibe aufliege und rotieren könne, richte auch die Läppscheibe ab. Gewissermaßen in Umkehrung seiner Formulierung sieht er in jeder "Abrichtscheibe" zugleich einen Werkstückhalter, da in die mittlere Aussparung der Abrichtscheibe Werkstücke zu dem Läppen eingelegt werden könnten.
Der Sachverständige hat der Bekundung des Zeugen Bovensiepen kein entscheidungserhebliches Gewicht beigemessen. Soweit der Zeuge die Funktionen von Werkstückhalter und Abrichtscheibe gleichzusetzen sucht, weist der Sachverständige (Gutachten S. 23) zutreffend darauf hin, daß der Zeuge die Begriffe Abreiben, Verschleißen, Abnutzen fälschlioh den Begriffen Abrichten, Zurichten gleichBetzt. Ersteree sei dagegen ein im allgemeinen ungewollter, der Steuerung und Kontrolle weitestgehend entzogener Vorgang, während es sich beim Abrichten (Zurichten) der Läppscheibe darum handele, in planmäßiger Nacharbeit eine ganz bestimmte Form oder Oberflächengestalt herzustellen, bisweilen sogar unter Einhaltung ganz bestimmter Maße,
Winkel und dergleichen; entscheidend sei, daß heim Abrichtvorgang die Abriebprozedur überwachbar und lenkbar sei. Dem entspreche es, daß man die Punktionen der Werkstückhaitgebung und der Läppscheibenabrichtung getrennten Bauelementen zugewiesen habe, denn erst diese Trennung mache es möglich, die Gewichte der Abrichtscheibe einerseits und der Werkstücke “plus Druckplatte" andererseits so aufeinander abzustimmen, daß die Läppfläche in einem gewünschten Zustand erhalten Werde (vgl. Beschreibung S. 4 Z* 43 ff). Die Praxis habe nämlich ergeben, "daß daB Gewicht und die Pläche des Abrichtringes so gewählt werden müssen, daß er die Läppscheibenfläche schneller verschleißt, als es das zu läppende Werkstück tut" (Beschreibung S. 4 Z. 35 ff).
j}j) Aus der Bekundung des Zeugen IJB| folgert der Sachverständige, daß der Gegenstand des Streitpatents am Priori täts.tage nicht mehr neu, sondern durch die in der Skizze 881 gezeigte, nach Bekundung der beiden Zeugen von der Firma Peter oHG. in mindestens 6 Stücken hergestellte und vertriebene Ausführungsform teils identisch, teils in technisch äquivalenter Weise neuheitsschädlich vorweggenommen sei.
Hierbei verkennt der Sachverständige nicht, daß Unterschiede in der Ausführung vorliegen, er mißt ihnen aber nur Bedeutung als konstruktive Details bei. Dies gelte z. B., soweit bei der Lösung nach dem Streit patent die aufliegende Stirnfläche des Abriebrings schmaler sei als bei der Ausführung nach Skizze 881.
Auch sei es für Idee und konstruktive Verwirklichung *
unerheblich, daß bei der erfindungsgemäßen Lösung das Abriebelement durch die Welle 56 unverrückbar fixiert sei, während es bei der Lösung nach Skizze 881 durch horisontales Hin*- und Herbewegen des Handhebels seitlich verschwenkt werden könne; dies sei nötig, weil bei der letztgenannten Lösung der Außendurchmesser des Abriebelements kleiner sei als die Arbeitsflöchenbreite der Läppscheibe.
Sodann sei unerheblich, daß bei der letztgenannten Lösung zwischen Werkstückhalter und"Abricht-scheibe"^hinsichtlich der horizontalen Drehbewegung durch Mitnehmer und Nuten formschlüssigo, beim Streit-patent dagegen nur kraftschlüssige Verbindung bestehe: Zwischen der Innenfläche des Abriebringes und ^er Mantelfläche des eingelegten Werkstückhalters herrsche jedenfalls "ein so starker'Reibschluß", daß "die Drehung des Abriebringes unmittelbar die Drehung des in Berührung mit dem Abriebring stehenden Werkstückhalters beeinflußt” i (Hinweis im Gutachten auf S. 3 Z. 116 - 118 der Beschreibung); nur dann wäre der Unterschied in der "konstruktiven Ausbildung" eine erfinderische Leistung und damit auch rechtlich bedeutsam, "wenn damit Auswirkungen verbunden wären, durch welche eine ins Gewicht fallende andere Arbeitsweise oder bessere Arbeitsergebnisse erreicht würden" (Gutachten S. 24). Aus der Patentbeschreibung sei aber "weder auf Vorteile der einen noch der anderen Art zu schließen" (Gutachten a.a.O.). Der bestehende Unterschied sei sogar bedeutungslos insofern»
als sich die Drehzahlen der Abrichtscheibe und des Werkstückhalter3 aneinander angleichen würden.
Weiter hält es der Sachverständige für rechtlich nicht bedeutsam, daß beim Streitpatent die Werkstücke über eine elastische Zwischenlage von einer Druckplatte 66, welche die Anpreßkräft durch ihr Gewicht erzeugt, gegen die Arbeitsfläche der Läppscheibe angedrUckt werden, während bei der Lösung nach Skizze 881 Schraubendruckfedern, gegebenenfalls in ihrer Wirkung verstärkt durch die auf den Handhebel ausgeübte Kraft, die Anpreßdrücke erzeugen: Druckplattengewicht einerseits und Schraubendruckfedern andererseits als -Mittel zu dem Aufbringen von Kräften seien technisch gleichwertig.
«
Schließlich werde beim oben näher beschriebenen einstufigen Verfahren gleichzeitig mit dem Dip-pen der Y/erkctücke die Läppscheibe durch die Abrichtscheibe selbsttätig abgerichtet. Die Notwendigkeit, beim zweistufigen Verfahren zusätzliche Kraft über den Handhebel auszuüben, um die Abrichtucheibe zur Anlage an die Läppscheibe zu bringen, hindere nicht, daß jedenfalls auch dann solange gleichzeitig abge-richtet werde, wie Kraft über den Handhebel auf die Läppschoibe auogeübt werde.
kk) Die vorstehenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen gewinnen in späterem Zusammenhang Bedeutung, wenn über Fortschritt und Erfindungshöhe des Streitpatents zu befinden ist.
V/as aber zunächst die Frage der Neuheit betrifft,
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so ist mit dem Nichtigkeitssenat festzustellen, daß die angeblich vorbenutzte Ausführung nach Skizze 881 von einem Kombinationsmerkmal des Streitpatents, nämlich von der losen Drehbarkeit des Halters in dem ihn umfassenden Abriebeleraent, keinen Gebrauch macht. Die lose Drehbarkeit des Halters im "Ring1* ist im Hauptanopruch des Streitpatents alB kennzeichnendes Merkmal herausgestellt. Im Rahmen der Neuheitsprüfung kann deshalb nicht von Bedeutung sein, daß dieser losen Drehbarkeit des Halters im "Ring" möglicherweise keine maßgebliche Bedeutung für das Funktionieren der Gesamteinrichtung zukommt. Es geht jedenfalls nicht an, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Äquivalenz eine Lösung in den Gegenstand des Streitpatents einzubeziehen, die derjenigen schroff entgegengesetzt ist, die der Erfinder nachdrücklich - nämlich als kennzeichnendes Merkmal des Hauptanspruchs -als erfindungswesentlich herausgestellt hat'.
Nach allem ist die in den Ansprüchen 1 und 2 zusammengefaßte Lehre über den Gegenstand der erfindungsgemäßen Vorrichtung nicht neuheitBschädlich vorweggenommen.
IV. Für die VerfahrensansorÜche (Ansprüohe 10 und 11) ist freilich neben einer geschützten Vorrichtung, die durch die zusammengefaßten Ansprüche 1 und 2 oder durch den nioht angegriffenen Anspruch 7 bestimmt ist, kein Raum. Der erkennende Senat folgt insoweit der Entscheidung des Nichtigkeitssenats (S. 17)» daß die Ansprüche 10 und 11 Überhaupt kein echtes Verfahren enthalten, sondern lediglioh die Wirkungsweise der gegenständlichen Merkmale der vorhergehenden Ansprüche be-
schreibenj es ist nicht zu erkennen, in welch anderer Weise als durch die in den Ansprüchen 1, 2, 7 geschützte Vorrichtung das in den Ansprüchen 10, 11 beschriebene Verfahren noch ausgeführt werden könnte.
V. Die Lehre des Streitpatents hat einen technischen Fortschritt gebracht.
1. Gegenüber den in den Koyemann-Prospekten gezeigten Ausführungen ist dies offensichtlich* Mochten dort - entgegen dem in der Streitpatentschrift mitgeteilten Stand der Technik - auehi schon Maschinen als im Prioritätszeitpunkt bekannt nachgewiesen sein, bei denen die Läppscheibe sich ohne Ausbau aus dem Tisch zurichten ließ, so erfolgte dies Zurichten doch nicht gleichzeitig mit dem Läppvorgang und vor allem nicht selbsttätig. Während des Zurichtens der Läppscheibe fiel die Maschine für ihre eigentliche Arbeit aus.
2. Auch gegenüber der als vorbenutzt unterstellten Ausführung nach Skizze 881 stellt die Lehre des Streitpatents eine Bereicherung der Technik dar.
a) In der mündlichen Verhandlung hat der gerichtliche Sachverständige mehrfach mit Bachdruck betont, die Konstruktion nach Skizze 881 sei “primär eine Abrichtvorrichtung herkömmlicher Art’/, .nnan habe sie “nachher und ganz nebenbei auch für das eigentliche Läppen nutzbar gemacht". Das Streitpatent biete demgegenüber eine "optimal durchkonstruierte vollautomatische Läppmasohine", bei welcher der "Abriebring nur eine sinnvolle Zusatzeinrichtung für die Läpp-Pro-zodur im weitesten Sinne" sei. Zum Nachweis der recht
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begrenzten und sogar andersartigen Zielsetzung, die der Erfinder der vorbenutzten Konstruktion gehabt habe, hat der gerichtliche Sachverständige darauf hingewiesen, daß man dort - wie bei Abriebeinrichtungen üblicher Art - das Abriebelement mittels eines Handhobels und möglicherweise sogar unter Druck auf die Läppscheibe aufsetzen müsse, um es - wiederum in bekannter Weise - seitlich hin- und herzubewegen. Der primären Zweckbestimmung dieses Bauteils als Abriebelement entspreche die - gegenüber dem "Ring” des Streitpatents ungewöhnliche - Breite des Tellerrandes, und das wieder bedeute, daß die zur Aufnahme der Werkstücke und des Halters bestimmte untere mittlere Ausnehmung verhältnismäßig klein sei.
Die Annahme des gerichtlichen Sachverständigen über den unterschiedlichen Werdegang der beiden in Rede stehenden^Konstruktionen findet in der Bekundung des Zeugen Litz eine Bestätigung. Hiernach konnte die vorbenutzte Konstruktion zu dem Läppen kleiner wie auch großer Stücke verwendet werden; im letzteren Palle war es aber nicht möglich, die LÜppseheibe gleichzeitig abzurichten. Dies spricht dafür, daß zu demindest beim Läppen großer Stücke das Verfahren im Sinne des oben (zu III 3 a ee-gg) Ausgeführten zweistufig war, das Abriebelement demnach bei der Bearbeitung der Werkstücke die Oberfläche der Läppscheibe nicht berührte.
Gleichwohl gestatten die unterschiedlichen Ziele, die den beiden Erfindern vorgeschwebt haben mögen, nich die Ausführung nach Skizze 881 bei Prüfung der Schutz-fähigkeitsvoraussetzungen des Streitpatents unberück-
eichtigt zu lassen: die Frage, ob zwei Lösungen die gleiche Aufgabe zugrunde liegt, iat nicht subjektiv nach ihrem Werdegang, den sie in der Person ihrer Erfinder genommen haben, sondern objektiv nach dem erreichten Ergebnis zu beurteilen (BGH BRUR I960,
546, 548 - Bierhahn). Rechtlich ist es somit unerheblich, daß der Konstrukteur der Lösung nach Skizze 881 in erster Linie nur die Abriebvorrichtung üblicher Art verbessern wollte, während es dem Erfinder des Stroitpatents darum ging, eine optimal und vollautomatisch arbeitende Läppmaschine zu schaffen, was dann freilich auch Bemühungen in der Richtung auslöste, das Abrichten der Läppscheibe nicht periodisch, sondern kontinuierlich vorzunehmen, d. h. diesen Ar-beitsgang zeitlich und funktionell in die allgemeine Läpp-Prozedur einzubetten.
b) Ein Fortschritt gegenüber der in der Skizze 881 aufgezeigten Lösung kann - zu demindest nach dem Ergebnis der bisherigen Prüfung - nicht darin gefunden werden, daß bei Maschinen nach dem Streitpa-tent das einzelne Werkstück besser geläppt oder daß die Läppscheibe besser zugerichtet würde. Der gerichtliche Sachverständige hat die Frage ausdrücklich offen gelassen, ob der im Streitpatent empfohlenen losen Drehbarkeit des Halters im Ring insov/eit maßgebliche Bedeutung zukommt. Daher ist davon auszugehen, daß auch bei formschlüssiger Verbindung von Halter und Abriebelement gute Arbeitsergebnisse erzielbar sind. Herotellungcmäüige Vorteile der streitpatentgeraUßen Ausführung (Entbehrlichkeit von Mitnehmern und Nuten) dürften jedenfalls nicht erheblich ins Gewicht fallen.
o) Der Fortschritt des Streitpatents ge-genüber dor Lösung nach 'Skizze 881 liegt aber in folgendem.: Die Gestaltung des Abriebeleraents als "King" in streng wörtlichem Sinne, d. h. als Bauelement mit großer Mittelbohrung, dazu die unverrückt axiale Festlegung des Halters und schließlich der Vorsicht auf eine formschlüssige Verbindung von Halter und Ring ermöglichten in ihrer Kombination Verbesserungen der Gesamtmaschinerie, die bei Lösungen nach der Skizze 881 als unerreichbar von vornherein ausscheiden mußten. Erzielt wurde eine bessere Ausnutzung der Läppfläche, da eine Vielzahl gleichartiger Vorrichtungen (nach dem Ausführungsbei-spicl Figur 2 der Zeichnung; 5 Ringe mit Haltern) angebracht werden konnte. "Die Gleichzeitigkeit, die Gleichmäßigkeit und vor allem die Selbsttätigkeit des Abrichtvorgangeo ist nicht durch .idie Notwendigkeit in Frage gestellt, mehrere Handhebel in diesem Fall zu bedienen. Jeder Werkstückhalter ist durch den Verzicht auf Schraubendruckfedern für sich, d. h. ohne Auswirkung auf das ihm zugeordnete Abriebelement, belastbar. Einige der in den Unteransprüchen der Stroitpatentschrift aufgezeigten maschinellen Vervollkommnungen sind konstruktiv nur durchführbar, v/enn man - abweichend von der in der Skizze 881 aufgezeigten Lösung - auf Schraubendruckfedern ebenso verzichtet wie auf Handhebel und darüber hinaus die "Eellerforn" des Abriebelements durch die reine Ringform ersetzt. Bios gilt im besonderen für die in Anspruch 5 beschriebene Zusammenfassung mehrerer Ringe
zu einer gleichmäßig und regulierbar rotierenden Einheit mittele Scheibenrollen und gemeinsamer Bandverbindung.
Ist bei einem Vergleich des Streitpatents mit der Ausführung nach Skizze 881 das Fehlen von Nuten und Nason bei Ring und Halter in besonderem Maße augenfällig» so kommt als Mittel» die Läppma-echine als Gesamtanläge technisch zu vervollkommnen, der geometrischen Form des Abriebelementes (reine Ringform), der. damit ermöglichten und gebotenen Ersetzung der Schraubendruckfedern durch nur den Werkstückhalter und die Werkstücke belastende Gewichte und dor starren axialen Fixierung des Werkstückhal-ters (Fortfall der Handhebel) in ihrem Zusammenwirken angesichts der hierdurch eröffneten konstruktiven Möglichkeiten eine gleich hohe Bedeutung zu.
VI. Insoweit vermochte die Konstruktion nach der Skizze 881 keine brauchbaren Hinweise auf die Lehre des Streitpatents zu geben, die empfohlene Lösung beruht vielmehr auf einer echt erfinderischen Leistung. Beim Streitpatent ist die - bei Läppmasohinen an sich nur für die Formgebung der Werkstücke vorgeschriebene -besondere Bearbeitungsweise des Läppens auch auf das Abrichten der Läppscheibe mit letzter Folgerichtigkeit zur Anwendung gebracht: gegenüber dem Abriebring ist die lüppscheibe das zu bearbeitende Werkstück, beide Teile schwingen in Relativbev/egungen zueinander, und das lose aufgebrachte Läppmittel bewirkt die Glättung.
Der Erfinder deB Streitpatents vermochte der Ausführung nach der Skizze 881 nur Anregungen in der Richtung zu entnehmen, daß man die Läppscheibe auch ohne Ausbau aus ihrem Tisch und sogar gleichzeitig mit dem Läppen der Werkstücke zurichten könne. Fraglich erscheint jedoch bereits, ob der Durchschnitts* fachoann einer Konstruktion nach Skizze 861 auch die Möglichkeit entnahm, das Abrichten der Läppscheibe selbsttätig gegenüber dem Läppen der Werkstücke zu vollziehen. Zu verneinen ist dies jedenfalls dann, wenn die vorbenutzte Maschine sich nur zur Durchführung des oben näher beschriebenen zweistufigen Verfahrens sollte geeignet haben, weil die Stärke des Schraubfederdrucks ein sofortiges Aufsetzen des"Tellerrandes" auf die Läppsoheibe hinderte. Sine Konstruktion dieser Art mußte es nahelegen, durch Hiederdrücken des Handhebels den Schraubfederdruck voll wirksam zu machen und hierdurch das Abrichten der Läppscheibe einzuleiten, nicht aber auf den Schraubfederdruck gerade zu verzichten. Aber selbst dann, wenn die angeblich vorbenutzte Maschine für das einstufige Verfahren verwendbar war, konnte der Durchaohnittsfachmann dazu neigen, den Schraubendruckfedern, dem Handhebel und der "Tellerform" des Abriebelements - einzeln wie in ihrem Zusammenwirken - sachliche Bedeutung im Hinblick auf die Funktionstüchtigkeit und Leistungsfähigkeit der Gesamtanlage zuzusprechen. Erst der Erfinder des Streitpatents erkannte die Entbehrlichkeit der beiden Bauelemente Handhebel und Schraubendruckfedern, ©r ersetzte sic durch die' reine Gewichtsbelastung des Werkstüok-halters und dessen unverrückt axiale Haltgebung >und
machte, indem er beim Abriebelement die "Teller-form” durch die reine Bingform ersetzte, den Weg frei für die Konstruktion einer vollautomatisch und rationell arbeitenden Maschine.
Der Erfinder des Streitpatents hat hiernach weit mehr getan, als nur die drehungsabhängige Kopplung von»Abrichtring» (Abrichtscheibe) und Werkstückhalter der Vorrichtung nach der Skizze 881 v/egzulas-sen. Wenn daher die angefochtene Entscheidung dem Streitpatent die erforderliche Erfindungohöhe mit der Begründung abspricht, diese Weglassung habe, falls die Kopplung sich störend bemerkbar gemacht haben sollte, für den Fachmann nahegelegen, so wird sie mit dieser Wertung nach der Auffassung des erkennenden Senats der Leistung des Erfinders nicht gerecht. Auch den Bedenken deo gerichtlichen Sachverständigen konnte nicht beigetreten werden. Allerdings muß angesichts der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß die Arbeitsergebnisse als solche bei der Vorrichtung nach dem Streitpatent nicht besser als bei der nach der Skizze 881 sind. Das ist aber für die Frage der Tr-findungshöhe nicht ausschlaggebend. Das Verdienst des Erfinders, eine, wie auch der gerichtliche Sachverständige anerkannt hat, optimale Lösung für eine voll automatisch und rationell arbeitende, zugleich läppen de und abrichtende Maschine aufgezeigt zu haben, wird nicht geschmälert, wenn mit dieser Maschine nicht zusätzlich auch eine qualitative Verbesserung der Arbeitsergebnisse erzlolbar sein sollte. Es ist auch
nicht entscheidungserheblich, daß die einzelnen baulichen Maßnahmen, die der Erfinder des Streitpatents bei seiner Konstruktion verwendet hat, sich* wie dor gerichtliche Sachverständige meint, jeweils als mehr oder weniger naheliegend aus dem vorbekannten Stand der Technik, insbesondere auB der Vorrichtung nach der Skizze 881, ergeben. Die Gesamtkonzeption der im Streitpatent aufgezeigten folgerichtigen und fortschrittlichen Lösung war dadurch keineswegs *nahegelegt worden. Sie muß nach der Auffassung des erkennenden Senats als erfinderisch bezeichnet werden. Daß der Erfinder, nachdem er das Prinzip seiner Lösung aufgefunden hatte, im einzelnen zu ihrer Ausführung auf bekannte oder durch den vorbekannten Stand der Technik nahegelegte Mittel zurückgreifen konnte, rechtfertigt es nicht, die Sr-findungsqualität seiner Leistung zu verneinen (vgl. dazu auch das Urteil des erkennenden Senats vom 7. Januar 1964 - la ZR 4/64).
VII. Gegen den Unteranspruch 3, der die Verwendung einer Druckplatte und eines elastischen Kissens für die nach den Ansprüchen 1 und 2 geschützte Vorrichtung empfiehlt, sind gesonderte Angriffe nicht erhoben. Auch nach Auffassung des Senats enthält dieser Anspruch mehr als eine platte Selbstverständlichkeit, so daß auch insoweit keine Bedenken gegen die Aufrochterhaltung des Anspruches bestehen.
VIII. Hach allem mußte die Berufung der Beklagten im wesentlichen Erfolg haben. Das angefoohtene Urteil war entsprechend abzuändern. Da überwiegend der Kläger
unterlegen ist, war ihm der größte Teil der Kosten aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung .beruht auf § 42 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 40 Abs. 2,
36q Abo. 1 Satz 2 PatG und bezieht sich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Dr. Hasteiski Dr. Bock Dr. Spreng Dr. Löscher Claßen