Auf die Revision der Klägerin wird das Üeilurteil des 2. Bis Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. „Vorrichtung zu dem seitlichen Zusammenrechen von auf der Erde liegender Ernte oder sonstigen pflanzlichen Produkten, gekennzeichnet durch ein auf Laufrädern fahrbares Gestell, das mit einem oder mehreren drehbaren, schräg zur Fahrrichtung angeordneten, am Umfang mit Zähnen oder sonstigen Mitnehmern ausgerüsteten Rechen-rädem versehen ist, derart, dafi bei der Fortbewegung des Fahrgestells das bzw. jedes Rechenrad durch die Berührung mit dem Boden in Prehung versetzt und das von den Zähnen erfaßte Gut seitlich abgeführt wird." "Vorrichtung nach Anspruch 1 bis 15, dadurch gekennzeichnet, daß das hintere Laufrad des Fahrgestells in einer waagerechten Sbene einstellbar und in jeder Winkelstellung zur Längsachse der Vorrichtung feststellbar ist.” Oktober 1953 beim Patentamt eingereichten, am 9« Januar 1958 bekanntgemachten Patentanmeldung Hr. 1022 408 zu, nach deren Anspruch 1 Schutz verlangt wird für eine Vorrichtung zu dem Lüften und seitlichen Zusammenrechen von auf der Erde liegendem Heu, Gras oder sonstigem Gut, bestehend aus einem Rahmen mit Trägern für in einer Reihe angeordnete Reohenräder, die an ihrem Umfang mit Zinken oder sonstigen Mitnehmern versehen sind, und durch Berührung mit dem Boden oder mit dem Gut in Drehung ver- Bie Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklagte mit ihren Ausführungsformen in den Gegenstand der Patentanmeldung eingroife und außerdem das Patent Nr. 815 123 verletze, soweit es aufrechtorhalton worden sei. 1. es bei Meldung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Vorrichtungen zu dem Lüften und seitlichen Zusammenrechen von auf der Erde liegendem Heu gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen, die aus einem auf Laufrädern fahrbaren Gestell mit Prägern für in einer Reihe angeordnete Rechenräder, die an ihrem Umfang mit Zinken oder sonstigen Mitnehmern versehen sind und durch Berührung mit dem Boden oder mit dem Gut in Drehung versetzt werden, bestehen, und bei denen das hintere Laufrad des Fahrgestells in einer waagerechten Ebene in mehreren Winkelstellungen einstellbar und feststellbar ist, insbesondere wenn zu dem Umstellen der Vorrichtung vom Lüften zu dem seitlichen Zusammenreohen die Fortbewegungsrichtung der Vorrichtung dadurch um etwa 90° verlegt wird, daß das genannte hintere Laufrad verschwenkt und der Punkt, an dem sie an ein Zugorgan angehängt wird, gegenüber dem Gestell verlegt wird, wobei die (Präger der RechenrUder am Gestell befestigt bleiben} festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die im Antrag I 1 bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird, und zwar soweit es sich um die Verletzung der Rechte der Klägerin aus der Aus-legeochrift Hr. 1 022 408 handelt, für die Zeit seit dem 20. Sie hat ferner eingewendet, der von der Klägerin auf Grund dieses Patents beanspruchte Erfindungsgedanke sei jedenfalls nicht schutzfähig, weil er bereits dem prioritätsälteren deutschen Patent Nr. 919 796 entnommen werden könne. Das Landgericht hat die auf Verletzung des Patents Hr. 812 123 gestützte Klage abgewiesen, jedoch den aus der Patentanmeldung hergeleiteten Ansprüchen der Klägerin stattgegeben. 1. es bei Meldung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrofe bis zu sechs Monaten zu unterlassen» Vorrichtungen zu dem Lüften und seitlichen Zusammenrechen von auf der Erde liegendem Heu gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen, die aus einem auf Laufrädern fahrbaren Gestell mit Trägem für in einer Reihe angeordnete Rechenräder, die an ihrem Umfang mit Zinken oder sonstigen Mitnehmern versehen sind und durch Berührung mit dem Boden oder mit dem Gut in Drehung versetzt werden, bestehen. wenn zu dem Umstellen der Vorrichtung vom LUften zu dem seitlichen Zusammenrechen die Fortbewegungsrichtung der Vorrichtung dadurch tarn 90° verlegt wird, daß das hintere Laufrad des Fahrgestells in einer waagerechten Ebene verschwendet wird und der funkt, an dem sie an ein Zugorgan angehängt wird, gegenüber dem Gestell verlegt wird, wobei die Präger der Rechenräder am Gestell befestigt bleiben; Die Klägerin hat beantragt, der Klage auch insoweit stattzugeben, als sie vom Landgericht abgewiesen worden ist, mithin ihrem Umfang mit Zinken oder sonstigen Mitnehmern versehen worden sind und durch Berührung mit dem Boden oder mit dem Out in Drehung versetzt werden, Bestehen, und bei denen das hintere Laufrad des Fahrgestells in einer waagerechten Ebene in mehreren Winkelstellungen einstellbar und feststellbar ist; 2. Soweit die Klage auf die Patentanmeldung gestützt wird und das landgerichtliohe ^Urteil von der auf dieser Grundlage verurteilten Beklagten angefoch-ten worden 1st, hat das Oberlandesgericht den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den gegen die Erteilung des Patents erhobenen Einspruch Mit dem abtrennbaren, vom Berufungsgericht für entscheidungsreif und in Übereinstimmung mit dem Landgericht für unbegründet gehaltenen Teil des Klagebegehrens, der aus dem Patent Hr. 815 123 hergeleitet wird, erstrebt die Klägerin Schutz für eine mit Rechenrädern ausgestattete Erntemaschine der im ürteilstatbestand näher beschriebenen Art, die durch die Einstell- und Peststeilbarkeit des hinteren Laufrads am Pahrgestell gekennzeichnet ist. 1'M)22 408 gestützten Klageansprüchen, über die das Berufungsgericht noch nicht entschieden hat, wird dagegen Schutz für eine Erntemaschine der genannten Art verlangt, deren kennzeichnendes Merkmal darin besteht, daß die Fortbewegungsriohtung der Vorrichtung durch die im w Patentanspruch 1 im einzelnen angeführten Maßnahmen um etwa 90° verlegt werden kann. Klägerin nicht behauptet habe, daß die Beklagte die lehre des Anspruchs 10, der nach Vernichtung der Ansprüche 1 bis 9 zu dem Hauptanspruch geworden sei, für sich allein oder in Verbindung mit dem Unteranspruch 16 benutze. Bas Berufungsgericht ist aber der Auffassung, daß aus den Ansprüchen 1 und 16 ein ,,Kombinationegedanke,' folgenden Inhalts herleitbar und in der Patentschrift dem Burchschnittsfachmann ohne erfinderische Überlegung nachahmbar offenbart sei: darauf, daß der Sachverständige in seinem Gutachten die schweizerische Patentschrift Nr. 185 065 und den nach der Behauptung der Beklagten ebenfalls vorveröffentlichten Prospekt über die Sargent-Heuerntemaschine nicht berücksichtigt hat, offen, ob der von ihm angenommene "Kombinationsgedanke" gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik neu, fortschrittlich und erfinderisch ist. Es vertritt die Ansicht, daß dem "Kombinationsgedanken" schon nach § 4 Abs. 2 PatG der Schutz versagt werden müsse, da er wesensgleich mit einem allgemeinen Erfindungsgedanken sei? Die Revision macht dem Berufungsgericht in erster Linie zu dem Vorwurf, daß es sich darauf beschränkt habe, die Klageansprüche unter dem Gesichtspunkt eines aus den Ansprüchen 1 und 16 des Klagepatents hergeleiteten allgemeinen Brfindungsgedankens ("Kombinationsgedankens") zu beurteilen. Es habe nicht beachtet, daß die im Unteranspruch 16 des Klagepatents offenbarte und hier in Rede stehende Lehre einen selbständigen Gegenstand der Erfindung darstelle, dessen Schutzfähigkeit bereits in dem Erteilungsverfahren und dem durch die Entscheidung des 2. Die auf Verletzung der §§ 47 Abe. 1 und 2, 6 Satz 1 PatG gestützte Rüge greift Indessen nicht durch. Der Anspruch 16 ist aber, wie die Revision offenbar übersehen hat, auch auf den Anspruch 10 als den jetzigen Hauptanspruch des Klagepatenta zurückbezogen und damit in'die Form eines ünteransoruchs gekleidet. hierzu insbesondere das Urteil vom 24* November 1934 in GRUR 1935» 161 mit v/eiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum) entgegen der Annahme der Revision der Verletzungsrichter grundsätzlich in eigener Zuständigkeit ebenso j:'zu prüfen und zu entscheiden wie die hier letztlich auf das gleiche Ziel gerichtete Trage, ob der Anspruch 16 sich als "unechter" Unteranspruch zu dem jetzt gültigen Hauptanspruch (« Anspruch 10) darsteilt und mithin eigenen Erfindungsgehalt hat. „Da über der Anspruch 16 als echter Unteranspruch zu gelten hat und der Gegenstand dieses Anspruchs daher keinen selbständigen Schutz genießt, er vielmehr nur im Zusammenhang mit den in den vorhergehenden Ansprüchen des Streitpatente enthaltenen Merkmalen zu werten ist, kann das entgegen-gehaltene deutsche Patent 919 796, bei welchem der Heuwender im Gegensatz zu dem in Anspruch 16 des Streitpatents gekennzeichneten Gerät eine vom Schlepper angetriebene Trommel aufweist, nicht als patenthindernd angesehen werden.0 Aus diesen Ausführungen, die lediglich auf einen formellen Gesichtspunkt, nämlich auf die äußere Form des Anspruchs 16 abstellen, geht andererseits aber auch nicht eindeutig hervor, daß der Nichtigkeitssenat die für das Niohtigkeitsverfahren an sich nicht entscheidungserhebliche Präge (vgl. Hiernach hat das Berufungsgericht den in Rede stehenden Erfindungsgedanken zu Recht auf seine Schutzfähigkeit geprüft, ohne sich hierbei an die Entscheidung des Nichtigkeitssenats gebunden zu fühlen. Das Berufungsgericht hat den allgemeinen Erfindungsgedanken, den es aus dem Hauptanspruch des prioritätsältersn, aber nich£ vorveröffentlichten Patents Nr. 919 796 hergelei^’et und dem von der Klägerin beanspruchten Erfindungsgedanken gemäß $ 4 Abs. 2 PatG als wesensgleich entgegengehalten hat, wie folgt formuliert* "Heuerntemaschine, die ihrem Verwendungszweck entsprechend mit verschiedener Winkellage zur Fahrtrichtung frei schwenkbar an ein Zugorgan anhängbar und mit mindestens einem in verschiedenen Läufstellungen feststellbaren Laufrad versehen ist, so daß die Maschine bei der Arbeit in der jeweils gewünschten Schräglage ,|um Schlepper gehalten werden kann." In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht ausgeführt* In der Beschreibung des Patents Nr. 919796 werde ausdrücklich offenbart, daß die Erfindung zu wesentlichen Vorteilen führe, die für alle Heuerntemaschinen - mithin nicht nur .für die durch das Patent Nr. 919 796 geschützte Urommelheumasohine - von Bedeutung seien, bei denen es darauf ankomme, die Neigung der die Werkzeuge tragenden Achse zur Fahrtrichtung der jeweils gewünschten Arbeit anpaesen zu können (S. Eie Revision macht geltend* das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Identität (Wesensgleichheit) des hier in Rede stehenden Erfindungsgedankens des Klagepatents und des allgemeinen Erfindungsgedankens des Patents Er. 919 796 bejaht und dadurch gegen den § 4 Abs. 2 PatG verstoßen. Hach Ansicht der Revision beruht die angebliche Fehlbeurteilung vor allem auch darauf, daß das Berufungsgeipicht unter Verletzung des § 286 ZPO den Sachvortrag der Klägerin über die Wirkungsweise der Erntemaschine nach dem Erfindungs- Das Lösungsmittel ist bei beiden Erfindungsgedanken unstreitig das gleiche und besteht nach den Darlegungen des Berufungsgerichts darin, das am Fahrgestell befindliche Laufrad so zu gestalten, daß es in verschiedenen Winkelstellungen zu dem Masohinenrahmen feststellbar ist. Durch die Schrägstellung wird nach beiden Lehren die Iransport- und Arbeitsbreite und nach dem Erfindungsgedanken des Klagepatents darüber hinaus auch - wie die Revision es ausdrückt - die Wirkungsweise der Erntemaschine, d.h. die dem jeweiligen Verwendungszweck anzupassende Umlauf- bzw. könne die Änderung der Transportbreite nicht als Aufgabe entnommen werden» und das Berufungsgericht habe den Sachvortrag der Klägerin über die Wirkungsweise der Erntemaschine nach dem Erfindungsgedanken des Klagepatents nicht genügend berücksichtigt» sind somit nicht entscheidungserheblich und stoßen daher, von anderen Erwägungen abgesehen, bereits aus diesem Grund ins Leere. V. Die Revision sieht einen Verstoß gegen § 4 Aba. 2 PatG ferner darin, daß das Berufungsgericht den von ihm angenommenen allgemeinen Erfindungsgedanken des Vorpatents Kr. 919 796 in die Identitätsprüfung einbessogen hat. Januar 1955 - Repassiernadel I - (abgedruckt in GRUR 1955, 244) Bedenken geäußert hat, ob bei der Identitätsprüfung gemäß § 4 Abs. 2 PatG über den Gegenstand der Erfindung hinaus, der auch alle glatten, d.h. die dem Fachmann ohne weiteres zur Verfügung stehenden patentrechtlichen Äquivalente erfaßt, auch ein etwaiger allgemeiner Erfindungsgedanke des älteren Patents zu berücksichtigen ist. Nach Ansicht des erkennenden Senats hat das Berufungsgericht bei der Bestimmung des Schutzu demfangs des Klagepatente den nach $ 4 Abs« 2 PatG entgegengehaltenen allgemeinen Erfindungsgedanken des Vorpatents mit Hecht beachtet« Die Streitfrage, was unter dem "Gegenstand der Erfindung" im Sinne des § 4 Abs. 2 PatG zu verstehen ist, wird vom Gesetzgeber nicht beantwortet. Als die Vorschrift des § 4 Abs. 2 (ursprünglich § 3 Abs.1) durch die Novelle von 1891 in das Patentgesetz eingefügt wurde, wußte der Gesetzgeber nicht, wie die Worte "Gegenstand der .Erfindung" später in Rechtsprechung und Schrifttum verstanden werden würden. und erstreckt sich infolgedessen auch auf einen allgemeinen ErfIndungsgedanken, der dem älteren Patent zu entnehmen ist. Dieses Ziel |Läßt sich in vollem Umfange erst dann erreichen, wenn auch für einen allgemeinen Erfindungsgedanken nur demjenigen Erfinder Schutz gewährt wird, der ihn zuerst angemeldet und dadurch der Allgemeinheit zugänglich gemacht hat. Die Beurteilung der Streitfrage durch den erkennenden Senat stimmt mit der Ansicht überein, die das Reichsgericht in seinem Urteil vom 31« März 1942 (GRUR 1942, 349) und damit zu einem Zeitpunkt vertreten hat, als sich die nunmehr gültige Auffassung über den Schutzu demfang eines Patents bereits herausgebildet hatte. In dieser Entscheidung, die in einem Verletzungsprozeß ergangen ist, wird ausgeführt, daß ein in einem älteren Patent geschützter allgemeinerer oder erweiterter (jetzt: allgemeiner) Erfindungsgedanke, .von dem Pall des Haupt- und Zusatzpatents abgesehen, dem Schutz eines entsprechenden Erfindungsgedankens in einem jüngeren Patent entgegenstehe (vgl. Jedenfalls hat das Reichs-patentarnt schon frühzeitig bei der Identitäteprttfung gemäß § 4 Abs. 2 PatG den allgemeinen Erfindungsgedanken des älteren Patents ln der Regel beachtet (vgl. Abs.3 PatG stützen, - wie bereits das Berufungsgericht betont hat - heute keine Bedeutung mehr, da diese Ausschlußfrist durch die Verordnung zur Änderung des Patentgesetzes vom 23. Der in beiden Kommentaren hervorgehobene Gesichtspunkt, daß bei Berücksichtigung des allgemeinen Erfindungsgedankens der vom Gesetzgeber gewollte Unterschied zwischen der Prüfung aus den §§1,2 PatG und der XdentitätsprÜfung gemäß § 4 Abs. 2 PatG verwischt würde, erweist sich ebenfalls nicht als stichhaltig. schiede, von denen insbesondere hervorzuheben ist, daß der allgemeine Erfindungsgedanke des älteren Rechts sich aus dessen - gegebenenfalls durch Beschreibung und Zeichnung erläuterten - Ansprüchen herleiten lassen muß, wahrend bei vorveröffentlichten Rechten die Patentbeschreibung auch unabhängig vom Wortlaut der Ansprüche neuheitsschädlich sein kann, und ferner der dem älteren Recht entnommene., allgemeine;: Erfindungsgedanke : der jüngeren Anmeldung bzwo dem jüngeren Patent nur dann entgegengehalten werden kann, wenn er schutzfähig war und auf Grund des älteren Rechts geschützt ist. Die Revision wendet gegen die Berücksichtigung eines allgemeinen Erfindungsgedankens bei der Iden-titätsprüfung schließlich noch ein, daß sich ein solcher Gedanke aus einem älteren Recht nicht abstrahieren lasse, da seine Konstruktion der Entstehung und dem Wesen nach aufs engste mit der Prüfung einer Verletzungsform verbunden sei. Bei der Absteckung des Schutz-uinfangs des älteren Patents in Richtung auf das jüngere Patent oder die jüngere Anmeldung nehmen letztere grundsätzlich die gleiche Stellung ein, die im Verletzungsstreit die angegriffene Form gegenüber dem Klagepatent inne hat. Es ist zwar richtig, daß sich die Untersuchung bei der Identitätsprüfung - anders als im Verletzungsstreit - auf das jüngere Patent oder die jüngere Anmeldung schlechthin und nicht lediglich auf eine konkrete Ausführungsfllr'm. Das Berufungsgericht hat - rechtlich unangreifbar - festgestellt, daß der allgemeine Erfindungsgedanke im älteren Patent aus dem Hauptanspruch herleitbar und in der Patentschrift einem Fachmann ohne erfinderische BemUhung nachahmbar offenbart ist. Denn nur ein durch das ältere Recht geschützter allgemeiner Erfindungsgedanke kann als "Gegenstand" dieses Rechts in dem oben dargelegten Sinn angesehen und damit gemäß § 4 Abs. 2 PatG dem jüngeren Recht unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Doppelpatentierung entgegeng'ehalten werden. Daher wäre vor allem die Untersuchung geboten gewesen, ob der allgemeine Erfindungsgedanke am Prioritätstage des älteren Patents den Anforderungen auf Heuheit, Fortschritt und Erfindungshöhe (§§ 1 Abs.1* 2 PatG) In dieser Unterlassung des Berufungsgerichts liegt ein Verstoß gegen den $ 4 Abs. 2 PatG, der von Führt im übrigen die vom Berufungsgericht vorzunehmende Prüfung zu dem Ergebnis, daß der im älteren Hecht offenbarte Erfindungsgedanke im Hinblick auf den Stand der Technik nicht schutzfähig ist, dann würde das ältere Hecht dem von der Klägerin geltend gemachten Erfindungsgedanken des Klagepatents nicht entgegenstehen.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: ja
PatG §§ 4 Abs. 2, 6 Erntemaschine
Bei Bestimmung des Schutzu demfangs des Klagepatents ist auch der als identisch entgegengehaltene all- . gemeine Erfindungsgedanke eines prioritätsälteren, aber nicht vorveröffentlichten Patents zu be rack- . sichtigen, sofern er die Voraussetzungen der Schutz fähigkeit erfüllt und durch das prioritätsältere Patent geschützt ist oder geschützt war.
BGH, tfrt. v. 17. März 1964 - la ZR 177/63 -
OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
ja^R JI2/61
Verkündet am 17.. März 1964 Oechsler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Oesohäftsstelle.
Im Kamen des Volkes
In der. Patentverletzungssache
H.V. in
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt imefessor
Br.
gegen
die Firma Maschinenfabrik Vilhelm H( (Bes.
in
Beklagte und Revisionsbeklagte,
%
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Kastelski und der Bundesrichter Br. Spreng, Br. Löscher, ClaSen und Schneider
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Üeilurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büsseldorf vom 11. September 1962 aufgehoben.
Bis Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Inhaberin des am 19« Mai 1949 angemeldeten» auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes erteilten Patents Sr. 815 125* für das iu.äi 'die Priorität der ersten Anmeldung in den Niederlanden vom 2. Juni 1948 in Anspruch genommen worden ist. Pas Patent, das eine Vorrichtung zu dem seitlichen Zusammenrechen von auf der Erde liegender Ernte oder sonstigen pflanzlichen Produkten betrifft, hatte ursprünglich 17 Ansprüche. Pie Ansprüche 1 bis 9 wurden auf Antrag der Firma Josef Aktiengesellschaft durch rechtskräftige Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Peutschen Patentamts vom 30. November 1954 (Az. Ni I 80.53) vernichtet. Pie im anhängigen Rechtsstreit interessierenden Ansprüche 1,9, 10 und 16 lauten
»
wie folgt:
Anspruch 1:
„Vorrichtung zu dem seitlichen Zusammenrechen von auf der Erde liegender Ernte oder sonstigen pflanzlichen Produkten, gekennzeichnet durch ein auf Laufrädern fahrbares Gestell, das mit einem oder mehreren drehbaren, schräg zur Fahrrichtung angeordneten, am Umfang mit Zähnen oder sonstigen Mitnehmern ausgerüsteten Rechen-rädem versehen ist, derart, dafi bei der Fortbewegung des Fahrgestells das bzw. jedes Rechenrad durch die Berührung mit dem Boden in Prehung versetzt und das von den Zähnen erfaßte Gut seitlich abgeführt wird."
Anspruch 9:
„Vorrichtung nach Anspruch 1 Ms 8, gekennzeichnet durch eine Vorrichtung zu dem Heben der bzw. einer Anzahl Rechenräder."
Anspruch 10:
„Vorrichtung nach Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, daß mit jeder Kurbel ein mit einer Öffnung versehener Arm fest verbunden ist, während durch die Öffnungen dieser Arme ein Kabel oder sonstiges Zugorgan hindurchgeführt ist, das hinter jeder Öffnung mit einem Anschlagorgan versehen ist.”
Anspruch 16:
"Vorrichtung nach Anspruch 1 bis 15, dadurch gekennzeichnet, daß das hintere Laufrad des Fahrgestells in einer waagerechten Sbene einstellbar und in jeder Winkelstellung zur Längsachse der Vorrichtung feststellbar ist.”
Der Klägerin stehen ferner die Rechte aus der am 13. Oktober 1953 beim Patentamt eingereichten, am 9« Januar 1958 bekanntgemachten Patentanmeldung Hr. 1022 408 zu, nach deren Anspruch 1 Schutz verlangt wird für eine Vorrichtung zu dem Lüften und seitlichen Zusammenrechen von auf der Erde liegendem Heu, Gras oder sonstigem Gut, bestehend aus einem Rahmen mit Trägern für in einer Reihe angeordnete Reohenräder, die an ihrem Umfang mit Zinken oder sonstigen Mitnehmern versehen sind, und durch Berührung mit dem Boden oder mit dem Gut in Drehung ver-
setzt vier den, dadurch gekennzeichnet, daß zu dem Umstellen der Vorrichtung vom Lüften zu dem seitlichen Zusammenrechen ihre Fortbewegungsrichtung um etwa 90° verlegt wird, dadurch, daß eines oder mehrere das Fahrgestell unterstützende, richtungsbestimmende Laufrüder verschwenkt v/erden und der Anhängepunkt der Vorrichtung gegenüber den die Reohenräder tragenden Rahmentoilen verlegt wird, wobei die Träger der Rahmenräder am Rahmen befestigt bleiben.
Die Beklagte stellt ein Heuvielfachgerät :her, das sio untor der Bezeichnung „Hexe" vertreibt. Hit dem Gerät kann Heu in der Wendestellung gelüftet und in der Schwadstellung seitlich zusammengerecht v/erden. Bas iGorät arbeitet mit Rechenrädern, d. h.
a •
mit kreisförmigen Scheiben, an deren Umfang leine Vielzahl abgefederter, an ihrem Ende abgebogener Zinken strahlenförmig angebracht ist. Die Rechenräder v/erden bei der Arbeit durch Bodenberührung angetrieben. Sie sind an dem längeren Schenkel eines hakenförmig gebogenen Rohrrahmens befestigt, der seinerseits auf drei Laufrüder abgestützt ist. Je ein Laufrad sitzt am Ende der beiden Rahmenschenkel.
Bas dritte Laufrad befindet sich etwa am bogenförmigen Übergang vom kurzen zu dem langen Schenkel, also hinton, wenn man in die Fahrtrichtung./sieht. Bas Rad kann in der waagerechten Ebene in verschiedene Winkelstel-lungen zur Längsachse &der Vorrichtung eingestellt und festgestellt werden. Bas Gerät wird durch eine Beichsel an der Arbeitsschiene des Schleppers befostlgt.
Bie Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklagte mit ihren Ausführungsformen in den Gegenstand
der Patentanmeldung eingroife und außerdem das Patent Nr. 815 123 verletze, soweit es aufrechtorhalton worden sei.
Me Klägerin hat demgemäß beantragt,
X. die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meldung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Vorrichtungen zu dem Lüften und seitlichen Zusammenrechen von auf der Erde liegendem Heu gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen, die aus einem auf Laufrädern fahrbaren Gestell mit Prägern für in einer Reihe angeordnete Rechenräder, die an ihrem Umfang mit Zinken oder sonstigen Mitnehmern versehen sind und durch Berührung mit dem Boden oder mit dem Gut in Drehung versetzt werden, bestehen, und bei denen das hintere Laufrad des Fahrgestells in einer waagerechten Ebene in mehreren Winkelstellungen einstellbar und feststellbar ist, insbesondere wenn zu dem Umstellen der Vorrichtung vom Lüften zu dem seitlichen Zusammenreohen die Fortbewegungsrichtung der Vorrichtung dadurch um etwa 90° verlegt wird, daß das genannte hintere Laufrad verschwenkt und der Punkt, an dem sie an ein Zugorgan angehängt wird, gegenüber dem Gestell verlegt wird, wobei die (Präger der RechenrUder am Gestell befestigt bleiben}
2. der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfange die Beklagte Handlungen der im Antrag X 1 bezeichneten Art vorgenommen hat, und zwar unter Angabe der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Abnehmer.
II. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die im Antrag I 1 bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird, und zwar soweit es sich um die Verletzung der Rechte der Klägerin aus der Aus-legeochrift Hr. 1 022 408 handelt, für die Zeit seit dem 20. Januar 1958.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, die Patentanmeldung sei gegenüber dem Stand der Technik nicht rechtsbeständig. Bern Patent Nr. 815 123 (in der Passung der Entscheidung des 2. Nichtigkeit ssenats des deutschen Patentamts vom 30. November 1954) hat die Beklagte eine Reihe vorveröffentlichter Druckschriften alB neuheitsschädlich entgegengehalten. Sie hat ferner eingewendet, der von der Klägerin auf Grund dieses Patents beanspruchte Erfindungsgedanke sei jedenfalls nicht schutzfähig, weil er bereits dem prioritätsälteren deutschen Patent Nr. 919 796 entnommen werden könne. Dieses Schutzrecht, das eine an einen Schlepper anzuhängende Trommelheumaschine ibetrifft, wurde am 1. Oktober 1948 unter Beanspruchung der französischen Priorität vom 25« März 1947 angemeldet. Die Patentanmeldung wurde am 23. August 1951 und die Patenterteilung am 23* September 1954 bekannt gemacht. Der Hauptanspruch dieses Patents lautet ln der Passung, die ihm durch die Entscheidung des 2. Nichtig-keitssenats des Deutschen Patentamte vom 9« Oktober 1956 (Az. Ni II 82/55)» bestätigt durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. April 1961 (Az. I ZR-41/57), gegeben wurde, wie folgt:
„Ale Heuwender» Schwadenrechen oder Mahdenstreuer verwendbare, dem Verwendungszweck entsprechend mit verschiedener Winkellage der Trommel zur Fahrtrichtung an eine Anhängeschiene eines vorzugsweise Uber eine Zapfwelle antreibenden Schleppers anzuschließendo Trommolheumaschine, dadurch gekennzeichnet, daS der die Trommel tragende Maschinenrahmen frei schwenkbar an der Anhängeschiene des Schleppors anhängbar und dabei mindestens eine der Tragrollen in verschiedenen häufstellungen zu dem Maschinenrahmen feststellbar ist, um die Maschine bei der Arbeit ln der jeweils gewünschten Schräglage zu dem Schlepper zu halten."
Das Landgericht hat die auf Verletzung des Patents Hr. 812 123 gestützte Klage abgewiesen, jedoch den aus der Patentanmeldung hergeleiteten Ansprüchen der Klägerin stattgegeben. Es hat demnach
I. die Beklagte verurteilt,
1. es bei Meldung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrofe bis zu sechs Monaten zu unterlassen» Vorrichtungen zu dem Lüften und seitlichen Zusammenrechen von auf der Erde liegendem Heu gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen, die aus einem auf Laufrädern fahrbaren Gestell mit Trägem für in einer Reihe angeordnete Rechenräder, die an ihrem Umfang mit Zinken oder sonstigen Mitnehmern versehen sind und durch Berührung mit dem Boden oder mit dem Gut in Drehung versetzt werden, bestehen.
- a -
wenn zu dem Umstellen der Vorrichtung vom LUften zu dem seitlichen Zusammenrechen die Fortbewegungsrichtung der Vorrichtung dadurch tarn 90° verlegt wird, daß das hintere Laufrad des Fahrgestells in einer waagerechten Ebene verschwendet wird und der funkt, an dem sie an ein Zugorgan angehängt wird, gegenüber dem Gestell verlegt wird, wobei die Präger der Rechenräder am Gestell befestigt bleiben;
2. der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfange sie seit dem 20. Januar 1958. Handlungen der zu Ziffer I 1 bezeichneten Art vorgenommen hat, und zwar unter Angabe der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Abnehmer;
XI. festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der« dieser seit dem 20. Januar 1958 durch die zu Ziffer I 1 bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird.
Beide Parteien haben gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt.
Die Klägerin hat beantragt, der Klage auch insoweit stattzugeben, als sie vom Landgericht abgewiesen worden ist, mithin
X. die Beklagte ferner zu verurteilen,
1. es bei Meidung von Strafen zu unterlassen, Vorrichtungen zu dem Lüften und seitlichen Zusammenrechen von auf der Erde liegendem Heu gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten, zu verkaufen oder zu gebrauchen, die aus einem auf Laufrädern fahrbaren Gestell mit Trägern für in einer Reifte angeordnete Rechenräder, die an
ihrem Umfang mit Zinken oder sonstigen Mitnehmern versehen worden sind und durch Berührung mit dem Boden oder mit dem Out in Drehung versetzt werden, Bestehen, und bei denen das hintere Laufrad des Fahrgestells in einer waagerechten Ebene in mehreren Winkelstellungen einstellbar und feststellbar ist; 2. der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Ünfange die Beklagte Handlungen der zu Ziffer I 1 bezeichneten Art vorgenommen hat» und zwar unter Angabe der Liefermengen» Lieferzeiten, Lieferpreise und Abnehmer;
XX. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer X 1 bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden istomd noch entstehen wird.
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen* Sie hsyt mit ihrer eigenen Berufung, um deren Zurückweisung die Klägerin gebeten hat, den ursprünglichen Antrag weiterverfolgt, die Klage im vollen Umfange abzuweisen.
Soweit die Klage auf die Patentanmeldung gestützt wird und das landgerichtliohe ^Urteil von der auf dieser Grundlage verurteilten Beklagten angefoch-ten worden 1st, hat das Oberlandesgericht den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den gegen die Erteilung des Patents erhobenen Einspruch
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ausgesetzt. Im übrigen hat das Oberlandesgericht nach Einholung eines Gutachtens des Professors Br.-Ing.
Br. agr. h.c. Wilhelm Knfli^ durch Teilurteil vom 11. September 1962 die von der Klägerin eingelegte Berufung zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Klägerin, die den aberkannten Teil ihrer Klageforderung weiterverfolgt. Bie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
I. Gegen die Zulässigkeit des vom Berufungsgericht erlassenen Teilurteils (§ 301 ZPO) bestehen keine Bedenken, da die Klägerin aus den beiden Klageschutzrechten unterschiedliche Ansprüche geltend macht (BGH GRUR 1961, 79, Bl - Peuerbenzinbehälter - nebst weiteren Hinweisen) . Mit dem abtrennbaren, vom Berufungsgericht für entscheidungsreif und in Übereinstimmung mit dem Landgericht für unbegründet gehaltenen Teil des Klagebegehrens, der aus dem Patent Hr. 815 123 hergeleitet wird, erstrebt die Klägerin Schutz für eine mit Rechenrädern ausgestattete Erntemaschine der im ürteilstatbestand näher beschriebenen Art, die durch die Einstell- und Peststeilbarkeit des hinteren Laufrads am Pahrgestell gekennzeichnet ist. Mit den auf die Patentanmeldung Nr . 1'M)22 408 gestützten Klageansprüchen, über die das Berufungsgericht noch nicht entschieden hat, wird dagegen Schutz für eine Erntemaschine der genannten Art verlangt, deren kennzeichnendes Merkmal darin besteht, daß die Fortbewegungsriohtung der Vorrichtung durch die im w Patentanspruch 1 im einzelnen angeführten Maßnahmen um etwa 90° verlegt werden kann.
II. In dem angefochtenen Urteil geht das Berufungsgericht zunächst davon aus, -daß eine gegenständliche Verletzung des Klagepatente Nr. 815 123 ausscheide, da die
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Klägerin nicht behauptet habe, daß die Beklagte die lehre des Anspruchs 10, der nach Vernichtung der Ansprüche 1 bis 9 zu dem Hauptanspruch geworden sei, für sich allein oder in Verbindung mit dem Unteranspruch 16 benutze.
Bas Berufungsgericht ist aber der Auffassung, daß aus den Ansprüchen 1 und 16 ein ,,Kombinationegedanke,' folgenden Inhalts herleitbar und in der Patentschrift dem Burchschnittsfachmann ohne erfinderische Überlegung nachahmbar offenbart sei:
"Vorrichtung zu dem seitlichen Zusammenrechen von
auf der Erde liegendem Erntegut, welche
a) aus einem auf - drei - Laufrädern fahrbaren Gestell mit einem oder mehreren Stechenrädern besteht, die am Umfang mit Zinken oder sonstigen Mitnehmern versehen sind und die bei Fortbewegung der Maschine durch Bodenberührung in Brehung versetzt werden,
b) und bei welcher das hintere Laufrad des Fahrgestells in einer waagerechten Ebene einstellbar und in jeder Winkelstellung .zur Fahrtrichtung feststellbar ist."*
Bas Berufungsgericht stellt anschließend fest, daß die Beklagte von der bezeichneten Lehre unstreitig Gebrauch mache. Es gelangt aber zu dem Ergebnis, daß die Lehre nicht schutzfähig sei und daß demnach die auf die Verletzung dieser Lehre gestützten Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Sehadensersatzpflicht der Beklagten (vgl. hierzu die §§ 47 Abs. 1 und 2,
6 Satz 1 PatG, § 259 BGB, $ 256 ZPO) der Begründung entbehrten. Hierbei läßt das Berufungsgericht im Hinblick
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darauf, daß der Sachverständige in seinem Gutachten die schweizerische Patentschrift Nr. 185 065 und den nach der Behauptung der Beklagten ebenfalls vorveröffentlichten Prospekt über die Sargent-Heuerntemaschine nicht berücksichtigt hat, offen, ob der von ihm angenommene "Kombinationsgedanke" gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik neu, fortschrittlich und erfinderisch ist.
Es vertritt die Ansicht, daß dem "Kombinationsgedanken" schon nach § 4 Abs. 2 PatG der Schutz versagt werden müsse, da er wesensgleich mit einem allgemeinen Erfindungsgedanken sei? der dem Hauptanspruch des prioritäts-älteren, aber nicht vorveröffentlichten Patente Nr. 919 796 entnommen werden könne.
«
III. Die Revision macht dem Berufungsgericht in erster Linie zu dem Vorwurf, daß es sich darauf beschränkt habe, die Klageansprüche unter dem Gesichtspunkt eines aus den Ansprüchen 1 und 16 des Klagepatents hergeleiteten allgemeinen Brfindungsgedankens ("Kombinationsgedankens") zu beurteilen. Es habe nicht beachtet, daß die im Unteranspruch 16 des Klagepatents offenbarte und hier in Rede stehende Lehre einen selbständigen Gegenstand der Erfindung darstelle, dessen Schutzfähigkeit bereits in dem Erteilungsverfahren und dem durch die Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 30. November 1954 rechtskräftig abgeschlossenen Nichtigkeitsverfahren anerkannt worden sei und infolgedessen einer Nachprüfung durch den Verletzungsrichter nicht mehr unterliege. Die auf Verletzung der §§ 47 Abe. 1 und 2, 6 Satz 1 PatG gestützte Rüge greift Indessen nicht durch.
Für die rechtliche Beurteilung des Anspruchs 16 des Klagepatents, aus dessen gegenständlicher Verletzung
die Klägerin die Klageansprüche nunmehr ausdrücklich herleitet, ergeben sich zwei Möglichkeiten, die jedoch zu demselben Ergebnis führent
Folgt man der Deduktion der Revision, dann ist der Anspruch 16 in Verbindung mit dem dort in Bezug genommenen Anspruch 1 des Klagepatents zu lesen. Dem steht nicht entgegen, daß der Anspruch 1 durch die erwähnte Entscheidung des Nichtigkeitasenats gestrichen
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worden ist und daß infolgedessen die Erntemaschine gemäß diesem Anspruch keinen Patentschutz genießt. Die Bezugnahme auf den Anspruch 1 ersetzt lediglich die wörtliche Wiederholung der für den Anspruch 16 als Oberbegriff in Betracht kommenden Beschreibung im Anspruch 1 (RG GRUR 1937, 1067). Der Anspruch 16 ist aber, wie die Revision offenbar übersehen hat, auch auf den Anspruch 10 als den jetzigen Hauptanspruch des Klagepatenta zurückbezogen und damit in'die Form eines ünteransoruchs gekleidet. Unter diesen Umständen könnte er selbständigen Schutz nur dann genießen, wenn er als „unechter" Unteran-sprüch angesehen werden könnte.
Legt man dagegen das Klagepatent auf Grund der Entscheidung des Nichtigkeitssenats vom 30. November 1954 aus, die zur teilweisen Vernichtung des Patente geführt hat und deren Begründung insoweit an die Stelle der Ausführungen der Patentschrift tritt (BGH GRUR 1955, 573 -Kabelschelle), so muß man den Anspruoh 16 auf den Anspruch 10 zurückbeziehen» der seinerseits über den Anspruch 9 auf den Anspruch 1 als Oberbegriff zurüokgrsift. Anspruch 16 schützt danach gegenständlich eine Erntemaschine, welche die. in diesem Anspruch sowie in den Ansprüchen 1, 9 und 10 beschriebenen Merkmale aufweist. Insbesondere von dem
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Merkmal des Anspruchs 10, dessen Schutsfähigkeit der Nichtigkeitssenat ausweislich der Gründe seiner Entscheidung (vgl. S. 12) geprüft und bejaht hat, macht die Beklagte, wie das Berufungsgericht ln an-derem Zusammenhang festgeatellt hat, aber keinen Gebrauch. Damit stellt sich die Trage, ob der Klägerin eine den angeführten Ansprüchen zu entnehmende
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Untorkombination der von der Beklagten benutzten Merkmale geschützt ist.
Ob dieser Unterkombination Schutz zuzubilligen ist, hat nach der gefestigten, von der Wissenschaft durchweg gebilligten Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. hierzu insbesondere das Urteil vom 24* November 1934 in GRUR 1935» 161 mit v/eiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum) entgegen der Annahme der Revision der Verletzungsrichter grundsätzlich in eigener Zuständigkeit ebenso j:'zu prüfen und zu entscheiden wie die hier letztlich auf das gleiche Ziel gerichtete Trage, ob der Anspruch 16 sich als "unechter" Unteranspruch zu dem jetzt gültigen Hauptanspruch (« Anspruch 10) darsteilt und mithin eigenen Erfindungsgehalt hat. Der Verletzungsrichter wäre durch die Entscheidungen des Deutschen Patentamts - zugunsten der Klägerin - nur dann gebunden, wenn im Erteilungsverfahren oder im Nichtigkeitoverfehren der Schutzu demfang des Klagepatenta in der aufgezeigten Richtung ausdrücklich festgelegt worden wäre (vgl. RG a.a.O., S. 162). Für eine solche Annahme findet eich aber weder in den Erteilungaakten, die der eigenen Würdigung duroh das Kevisionsgsrioht zugänglich sind (vgl. Benkard, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz und Patentanwalts-gesetz, 4. Aufl., § 47 PatG Rdn. 89 a.E.j ferner das
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zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 11. Juli 1963 - la ZR 68/63 -Kappenverschluß), noch in der Entscheidung des Nichtigkeitseenats vom 30. November 1954 ein brauchbarer Anhalt. In der genannten Entscheidung wird im Gegenteil nach der ohne nähere Begründung gebliebenen Bemerkung» daß dem Anspruch 16 das entgegengehaltene deutsche Patent Nr. 919 796 als älteres Recht entgegenstehe, ausgeführt (S. 13 f);
„Da über der Anspruch 16 als echter Unteranspruch zu gelten hat und der Gegenstand dieses Anspruchs daher keinen selbständigen Schutz genießt, er vielmehr nur im Zusammenhang mit den in den vorhergehenden Ansprüchen des Streitpatente enthaltenen Merkmalen zu werten ist, kann das entgegen-gehaltene deutsche Patent 919 796, bei welchem der Heuwender im Gegensatz zu dem in Anspruch 16 des Streitpatents gekennzeichneten Gerät eine vom Schlepper angetriebene Trommel aufweist, nicht als patenthindernd angesehen werden.0
Aus diesen Ausführungen, die lediglich auf einen formellen Gesichtspunkt, nämlich auf die äußere Form des Anspruchs 16 abstellen, geht andererseits aber auch nicht eindeutig hervor, daß der Nichtigkeitssenat die für das Niohtigkeitsverfahren an sich nicht entscheidungserhebliche Präge (vgl. hierzu BGH GRUR 1955»
476 478 - Spülbecken) geprüft h|t, ob das Patentamt im Erteilungsverfahren den Gegenstand des Unteranspruchs 16 als selbständigen Anspruch in materieller Hinsicht hätte behandeln können. Es läßt sich infolgedessen auch nicht feststellen, daß der Nichtigkeitssenat den Schutz-
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umfang des Klagepatents hat bewußt beschränken, d. h. dem von der Klägerin beanspruchten Erfindungagedanken fjlnen selbständigen Schutz hat versagen wollen, in welchem Fall der Verlotzungsrichter an die Entscheidung des Nichtigkeitssenats ebenfalls, und zwar insoweit zu dem Nachteil der Klägerin, gebunden wäre (vgl. Ed a.a.O.).
Hiernach hat das Berufungsgericht den in Rede stehenden Erfindungsgedanken zu Recht auf seine Schutzfähigkeit geprüft, ohne sich hierbei an die Entscheidung des Nichtigkeitssenats gebunden zu fühlen.
XV. Bas Berufungsgericht sieht die "Bedeutung" des im Anspruch 16 des Klagepatents gekennzeichneten Laufrads im Anschluß an die Fatentbeschreibung - abgesehen von seiner Funktion beim Wenden der Maschine (vgl. a.a.O., S. 3, Zeilen 76 ff) - zunächst darin, daß durch dessen Einsteilbarkeit die Schrägstellung des Olrägers und damit die Gesamtbreite der Erntemaschine beliebig zu verändern ist, damit beim Fahren nach der Arbeitsstelle enge Wege oder sonstige Durchgänge ..passiert werden können (vgl. a.a.O., S. 2» Zeilen 44 ff). Über diese Regulierung der fransportbreite hinaus, so fährt das Berufungsgericht fort, ließen sich nach den überzeugenden Darlegungen der Klägerin und des gerichtlichen Sachverständigen mit Hilfe des einstellbaren Laufrads auch die - jeweils von der Verwendung als Heuwender, Schwadenrechen oder Mahdenstreuer abhängige ■ Arbeitsbreite der Erntemaschine und deren Wirkungsweise beeinflussen, da das Laufrad eine riohtungsgebende und spursichernde Wirkung ausübe, sofern die Erntemaschine nicht starr, sondern schwenkbar (pendelnd) an die Zugvorrichtung angehängt werde.
Das Berufungsgericht hat den allgemeinen Erfindungsgedanken, den es aus dem Hauptanspruch des prioritätsältersn, aber nich£ vorveröffentlichten Patents Nr. 919 796 hergelei^’et und dem von der Klägerin beanspruchten Erfindungsgedanken gemäß $ 4 Abs. 2 PatG als wesensgleich entgegengehalten hat, wie folgt formuliert*
"Heuerntemaschine, die ihrem Verwendungszweck entsprechend mit verschiedener Winkellage zur Fahrtrichtung frei schwenkbar an ein Zugorgan anhängbar und mit mindestens einem in verschiedenen Läufstellungen feststellbaren Laufrad versehen ist, so daß die Maschine bei der Arbeit in der jeweils gewünschten Schräglage ,|um Schlepper gehalten werden kann."
In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht ausgeführt* In der Beschreibung des Patents Nr. 919796 werde ausdrücklich offenbart, daß die Erfindung zu wesentlichen Vorteilen führe, die für alle Heuerntemaschinen - mithin nicht nur .für die durch das Patent Nr. 919 796 geschützte Urommelheumasohine - von Bedeutung seien, bei denen es darauf ankomme, die Neigung der die Werkzeuge tragenden Achse zur Fahrtrichtung der jeweils gewünschten Arbeit anpaesen zu können (S. 1 Zeilen 34 ff). Daß neben der Wirkung des feststellbaren Laufrads für die Arbeitslage des Geräts nicht auch seine Bedeutung für die Sransportstellung erwähnt werde, sei unschädlich. Da dem Durchschnittsfochmann ausdrücklich gesagt werde, daß das festgelegte Laufrad die Spurhal-fiiung der Maschine bewirke (vgl. etwa S. 2 Zeilen 13 f), erkenne er ohne Mühe, daß er durch geeignete Feststellung des .Laufrads auch die schmälste Fahrbreite für den
Transport der Maschine herbeiführen könne. Wenn der Durehachnittsfachmann schon* wie die Klägerin meine und der gerichtliche Sachverständige bestätigt habe* au8 dem Klagepatent trotz fehlender Angaben den Vorteil der Regulierbarkeit der Arbeitsbreite entnehmen
könne, dann könne er erst recht aus dem älteren Pa-
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tent den nicht ausdrücklich erwähnten Vorteil der günstigen TransportStellung erkennen. Im Vergleich zu diesem allgemeinen Erfindungsgedanken des älteren Rechts sei der strittige ''KombinationsgedankeM des Klagepatents lediglich eine spezielle Ausführung für eine bestimmte Heuerntemaschine und werde daher mitumfaßt. Auch hier werde für eine schwenkbar am Zugorgan angehängte Erntemaschine die gleiche Aufgabe, nämlich Arbeite- und Transportlage festzulegen, mit dem gleichen Mittel* nämlich einem in verschiedenen Stellungen feststellbaren Laufrad, gelöst.
Eie Revision macht geltend* das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Identität (Wesensgleichheit) des hier in Rede stehenden Erfindungsgedankens des Klagepatents und des allgemeinen Erfindungsgedankens des Patents Er. 919 796 bejaht und dadurch gegen den § 4 Abs. 2 PatG verstoßen. Das Berufungsgericht habe rechtsirrig angenommen* daß die beiden Lehren in der Aufgabenstellung und in den erreichten Wirkungen übereinstimmten. In der Erucksohrift des prioritätsälteren
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Rechts sei lediglich von der Änderung der Arbeitsbreite die Rede, während die Klagepatentschrift sowohl die Änderung der Arbeitsbreite als auch die Änderung der Transportbreite als Aufgabe hervorhebe. Hach Ansicht der Revision beruht die angebliche Fehlbeurteilung vor allem auch darauf, daß das Berufungsgeipicht unter Verletzung des § 286 ZPO den Sachvortrag der Klägerin über die Wirkungsweise der Erntemaschine nach dem Erfindungs-
gedanken des Klagepatents nickt genügend berücksichtigt habe. Auch diesen Rügen bleibt der Erfolg versagt.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die beiden von ihm gegenübergestellten Erfindungsgedanken identisch sind, erweist sich jedenfalls im Ergebnis als zutreffend.
Zwei Erfindungsgedanken sind identisch, wenn sie sich nach Aufgabe und Lösung decken. Ob die Lösungsmittel als übereinstimmend anzusehen sind, hängt wiederum von ihrer V/irkung, ihrer Punktion, ab. Kur insofern kommt es bei dem Vergleich zweier Erfindungsgedanken auch auf die Wirkungsweise an (vgl. hierzu Reimer, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 2. Aufl., § 4 PatG Anm. 7 und tf j ferner aush § 6 Anm. 55)«
Das Lösungsmittel ist bei beiden Erfindungsgedanken unstreitig das gleiche und besteht nach den Darlegungen des Berufungsgerichts darin, das am Fahrgestell befindliche Laufrad so zu gestalten, daß es in verschiedenen Winkelstellungen zu dem Masohinenrahmen feststellbar ist.
Aus den oben wiedergegebenen Ausführungen des angefochtenen Urteils wird jedoch nicht deutlich, ob
das Lerufungsgericht die beiden Erfindungsgedanken ge-
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meinsame Aufgabe darin gesehen hat, die Schrägstellung der Erntemaschine herbeizuführen, oder darin, die Arbeit s- und Transportlage dor Vorrichtung festzulegen. Einer Klärung dieser Frage bedarf es jedoch nicht} denn dem Revisionsgericht obliegt ohnehin die selbständige Auslegung der Druckschriften des prioritätsälteren Patents und des Klagepatents darauf hin, welche technischen
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Lehren sie enthalten (vgl. hierzu das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 2ö. November 196? - la ZR 8/63 - Mischer II, mit weiteren Hinv/eisen). Die Auslegung erstreckt sich somit auch darauf, welche Aufgaben diesen Lehren zugrunde liegen.
Wenn man von der Erwägung ausgeht, daß sich die Aufgabe eng an die konkrete Erfindung anschließt (vgl. hierzu Pietzcker, Patentgesetz, 1929, § 1 Anm.
73), so kann nach Ansicht des erkennenden Senats die Aufgabe bei beiden Erfindungsgedanken nur darauf gerichtet sein, die Schrägstellung der Erntemachine herbeizufUhren. Hierin ist auch die Wirkung (Funktion) des gemeinsamen Lösungsmittels, nämlich des feststellbaren Laufrads, zu erblicken. Dies ergibt sich J^ür den vom Berufungsgericht angenommenen allgemeinen Erfindungsgedanken des Vorpatents aus dem Patentanspruch 1 sowie insbesondere auch aus S. 1, Zeilen 21 ff und S. 2, Zeilen 34 ff der Patentbeschreibung und für den hier in Rede stehenden Brfindungsgedanken des Klagepatents vor allem aus S. 2 Zeilen 44 ff der Patentbeschreibung.
Durch die Schrägstellung wird nach beiden Lehren die Iransport- und Arbeitsbreite und nach dem Erfindungsgedanken des Klagepatents darüber hinaus auch - wie die Revision es ausdrückt - die Wirkungsweise der Erntemaschine, d.h. die dem jeweiligen Verwendungszweck anzupassende Umlauf- bzw. Arbeitageachwindigklt der durch Berührung mit dem Boden oder Erntegut angetriebenen Rechenräder, geregelt. Insoweit handelt es sich entgegen der Annahme der Revision nicht um Aufgaben oder Wirkungen im patentrechtlichen Sinn, sondern lediglich um die Folgeerscheinungen der Schrägstellung. Die Hinweise der Revision, der Druckschrift des Vorpatents
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könne die Änderung der Transportbreite nicht als Aufgabe entnommen werden» und das Berufungsgericht habe den Sachvortrag der Klägerin über die Wirkungsweise der Erntemaschine nach dem Erfindungsgedanken des Klagepatents nicht genügend berücksichtigt» sind somit nicht entscheidungserheblich und stoßen daher, von anderen Erwägungen abgesehen, bereits aus diesem Grund ins Leere.
V. Die Revision sieht einen Verstoß gegen § 4 Aba. 2 PatG ferner darin, daß das Berufungsgericht den von ihm angenommenen allgemeinen Erfindungsgedanken des Vorpatents Kr. 919 796 in die Identitätsprüfung einbessogen hat. Diese Rüge ist ebenfalls nicht begründet .
Es trifft zwar zu, daß der frühere I. 21vilsenat des Bundesgerichtshofs in dem von der Revision berufenen, in einem Hichtigkeitsverfahren erlassenen Urteil vom 7. Januar 1955 - Repassiernadel I - (abgedruckt in GRUR 1955, 244) Bedenken geäußert hat, ob bei der Identitätsprüfung gemäß § 4 Abs. 2 PatG über den Gegenstand der Erfindung hinaus, der auch alle glatten, d.h. die dem Fachmann ohne weiteres zur Verfügung stehenden patentrechtlichen Äquivalente erfaßt, auch ein etwaiger allgemeiner Erfindungsgedanke des älteren Patents zu berücksichtigen ist. Der I. Zivilsenat hat seine Zweifel lediglich mit dem Hinweis auf Pletzcker, Pätentgesetz,
§ 3 Anm. 13 begründet und zu der Streitfrage selbst
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nicht abschließend Stellung genommen, da hierzu nach Lage des Fallestoine Veranlassung bestand (vgl. a.a.O.»
S. 246).
Nach Ansicht des erkennenden Senats hat das Berufungsgericht bei der Bestimmung des Schutzu demfangs des Klagepatente den nach $ 4 Abs« 2 PatG entgegengehaltenen allgemeinen Erfindungsgedanken des Vorpatents mit Hecht beachtet«
Die Streitfrage, was unter dem "Gegenstand der Erfindung" im Sinne des § 4 Abs. 2 PatG zu verstehen ist, wird vom Gesetzgeber nicht beantwortet. Han kann fUr ihre Beantwortung jedenfalls nichts aus den in § 4 Abs. 2 Satz 1 PatG gebrauchten Worten "Gegenstand des auf eine frühere Anmeldung erteilten Patents" entnehmen. Als die Vorschrift des § 4 Abs. 2 (ursprünglich § 3 Abs. 1) durch die Novelle von 1891 in das Patentgesetz eingefügt wurde, wußte der Gesetzgeber nicht, wie die Worte "Gegenstand der .Erfindung" später in Rechtsprechung und Schrifttum verstanden werden würden. Ebensowenig wie der Gesetzgeber die Auslegung dieser in § 6 PatG enthaltenen Worte voraus-oehen konnte, war ihm eine solche Voraussicht bezüglich des § 4 Abs. 2 PatG möglich. Der Weg der Auslegung ist somit frei und nicht durch den Gesetzgeber in eine bestimmte Richtung gewiesen.
Der erkennende Senat vermag keinen einleuchtenden Grund zu finden, der es rechtfertigen könnte, den in § 4 Abs. 2 PatG enthaltenen Begriff "Gegenstand des Patents" anders aufzufassen als den gleichbedeutenden Begriff "Gegenstand der Erfindung", wie er in § 6 PatG verwendet wird. Der Begriff "Gegenstand des Patente" im Sinne des § 4 Abs. 2 PatG ist daher nach den Grundsätzen zu bestimmen, die die Rechtsprechung zu § 6 PatG entwickelt h^t. Er umschließt sonach den gesamten, gegebenenfalls möglichen Schutzbereioh der Erfindung
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und erstreckt sich infolgedessen auch auf einen allgemeinen ErfIndungsgedanken, der dem älteren Patent zu entnehmen ist. Daß bei der Identitätsprüfung der gesamte, dem älteren Patent zukommende dchutaumfang
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in Betracht gezogen wird, verlangt letztlich auch der Zweck des $ 4 Abs. 2 PatG, der ebenso v/ie die $§ 3 Satz 3, 13 Abs. 1 Hr. 2 PatG Doppelpatentierungen verhindern will. Dieses Ziel |Läßt sich in vollem Umfange erst dann erreichen, wenn auch für einen allgemeinen Erfindungsgedanken nur demjenigen Erfinder Schutz gewährt wird, der ihn zuerst angemeldet und dadurch der Allgemeinheit zugänglich gemacht hat.
Die Beurteilung der Streitfrage durch den erkennenden Senat stimmt mit der Ansicht überein, die das Reichsgericht in seinem Urteil vom 31« März 1942 (GRUR 1942, 349) und damit zu einem Zeitpunkt vertreten hat, als sich die nunmehr gültige Auffassung über den Schutzu demfang eines Patents bereits herausgebildet hatte. In dieser Entscheidung, die in einem Verletzungsprozeß ergangen ist, wird ausgeführt, daß ein in einem älteren Patent geschützter allgemeinerer oder erweiterter (jetzt: allgemeiner) Erfindungsgedanke, .von dem Pall des Haupt- und Zusatzpatents abgesehen, dem Schutz eines entsprechenden Erfindungsgedankens in einem jüngeren Patent entgegenstehe (vgl. a.a.O., S. 350). Diese Auffassung widerspricht an sich 'vorausgegangenen, in Nichtigkeitsverfahren erlassenen Entscheidungen (vgl. z.B. MuW 1929, 502;
1938, 273, 276; 1939, 18, 19; 172; Mitt. 1938, 14, 17;
1939, 114, 115), in denen das Reichsgericht ausgesprochen hat, daß das Patentamt im Erteilungsvorfahron nicht zu -prüfen habe, ob die .jüngere Anmeldung in
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den Schutzbereich des auf eine ältere Anmeldung erteilten Patents eingreife. Es darf jedoch nicht Ubersehen werden, daß die genannten Entscheidungen aus einer Zeit stammen, zu der die jetzige Auffassung Uber den Schutzu demfang noch in der Entwicklung begriffen war. Jedenfalls hat das Reichs-patentarnt schon frühzeitig bei der Identitäteprttfung gemäß § 4 Abs. 2 PatG den allgemeinen Erfindungsgedanken des älteren Patents ln der Regel beachtet (vgl. hierzu die grundsätzliche Entscheidung vom 16. Oktober 1953 in Bl. 1933, 263) ferner GRÜR 1938,
327). Dieser Praxis hat sich das Deutsche Patentamt grundsätzlich angeschlossen (vgl. Bl. 1935, 25, 26}
1956, 279, 280; 1959, 227, 228) Mitt.1957, 59) abweichend allerdings Bl. 1956, 16, 18). FUr die Berücksichtigung des allgemeinen Erfindungsgedankens
*
setzen sich auch Benkard, a.a.O., § 4 PatG Bdn. 19, KraußeAatluhn/Lindenmaier, Patentgesetz, 4« Aufl.,
§ 4 Anm. 7, Lutter/Blster, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 10. Aufl., § 4 PatG Anm. 5,
Reimer, a.a.O., § 4 PatG Anm. 5 d, 6 e und Bernhardt, Lehrbuch des deutschen Patentrechts, 2. Aufl., § 19 III, S. 110 ein. In der gleichen Richtung bewegt sich ferner eine Vielzahl sonstiger Äußerungen im Schrifttum (vgl. u.a. Schuster, GRÜR 1934, 211} 1957, 401} Heydt, mtt. Bl. 1955, 60) *Aders, GRÜR 1955, 224) Reimer,
GRÜR 1956, 387, 396? 1957, 189} Herbst, GRÜR 1957,
149, 156; Wanckel, GRÜR 1957, 162; Trüstedt, GRÜR
1957, 176; Hüni, GRÜR 1962, 217, und Boecker, GRÜR Ausl. 1963, 341). Während Bußmann/Pietzcker/ftleine, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl.,
2. l’eil § 7 II, s. 191 ihre eigene Meinung nicht eindeutig erkennen lassen, wenden sich allerdings Busse,
Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 2. Aufl,,
§ 4 PatG Anm. 5» tfetzner, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 2.'Auf 1., § 4 PatG Anm«-'18-bis 221,
27 und 28, Pietzcker, a.a.O., § 3 Anm. 13 und Klauer/ Möhring, Patentgesetz, 2« Aufl., § 4 Anm.' 3 gegen die Einbeziehung des allgemeinen Erfindungsgedankens des älteren Patents in die Identitätsprtifung.
Die Bedenken, die in den beiden letztgenannten Kommentaren vorgebracht werden und die sich die Revision zu eigen macht, greifen nicht durch. Die Ausführungen Pietzckers haben, soweit sie sich auf die fünfjährige Ausschlußfrist des § 37 (frUher § 28)
Abs. 3 PatG stützen, - wie bereits das Berufungsgericht betont hat - heute keine Bedeutung mehr, da diese Ausschlußfrist durch die Verordnung zur Änderung des Patentgesetzes vom 23. Oktober 1941 (RGBl.
IX 372) weggefallen ist (vgl. hierzu Reimer, a.a.O.,
§ 4 PatG Anm. 5 c). Der in beiden Kommentaren hervorgehobene Gesichtspunkt, daß bei Berücksichtigung des allgemeinen Erfindungsgedankens der vom Gesetzgeber gewollte Unterschied zwischen der Prüfung aus den §§1,2 PatG und der XdentitätsprÜfung gemäß § 4 Abs. 2 PatG verwischt würde, erweist sich ebenfalls nicht als stichhaltig. Abgesehen davon, daß sich der dem Gesetzgeber unterschobene Wille nicht festeteilen läßt (vgl. hierzu Reimer, a.a.Qi, § 4 PatG Anm. 6 c l), bestehen zwischen den Prüfungen aus den genannten Bestimmungen, wie z.B. in der bereits erwähnten Entscheidung des Reichspatentamts vom 16. Oktober 1933 (Bl. 1933, 263, 265/66), ferner von Reimer (a.a.p., § 4 PatG Anm. 6 c 2) und von Schuster (GRUR 1934, 211, 220 und 1957, 401, 405) im einzelnen auseinandergesetzt wird, tatsächlich erhebliche Unter-
schiede, von denen insbesondere hervorzuheben ist, daß der allgemeine Erfindungsgedanke des älteren Rechts sich aus dessen - gegebenenfalls durch Beschreibung und Zeichnung erläuterten - Ansprüchen herleiten lassen muß, wahrend bei vorveröffentlichten Rechten die Patentbeschreibung auch unabhängig vom Wortlaut der Ansprüche neuheitsschädlich sein kann, und ferner der dem älteren Recht entnommene., allgemeine;: Erfindungsgedanke : der jüngeren Anmeldung bzwo dem jüngeren Patent nur dann entgegengehalten werden kann, wenn er schutzfähig war und auf Grund des älteren Rechts geschützt ist. oder geschützt gewesen ist (vgl. dazu unten VI), während für die Rau-heitsschädliehkeit vorveröffentlichter Entgegenhaltungen die Präge der Schutzfähigkeit' und des Schutzes des dort Offenbarten ohne Belang ist.
Die Revision wendet gegen die Berücksichtigung eines allgemeinen Erfindungsgedankens bei der Iden-titätsprüfung schließlich noch ein, daß sich ein solcher Gedanke aus einem älteren Recht nicht abstrahieren lasse, da seine Konstruktion der Entstehung und dem Wesen nach aufs engste mit der Prüfung einer Verletzungsform verbunden sei. Auch dieser Einwand ist nicht überzeugend. Bei der Absteckung des Schutz-uinfangs des älteren Patents in Richtung auf das jüngere Patent oder die jüngere Anmeldung nehmen letztere grundsätzlich die gleiche Stellung ein, die im Verletzungsstreit die angegriffene Form gegenüber dem Klagepatent inne hat. Es ist zwar richtig, daß sich die Untersuchung bei der Identitätsprüfung - anders als im Verletzungsstreit - auf das jüngere Patent oder die jüngere Anmeldung schlechthin und nicht lediglich auf eine konkrete Ausführungsfllr'm. zu ■ er-
strecken hat. Dieser Umstand steht aber, wie gerade der vorliegende Pall zeigt, der Erkennbarkeit eines allgemeinen ErfIndungsgedankens, der das ältere und jüngere Patent umfaßt, nicht entgegen.
VI. Das Berufungsgericht hat - rechtlich unangreifbar - festgestellt, daß der allgemeine Erfindungsgedanke im älteren Patent aus dem Hauptanspruch herleitbar und in der Patentschrift einem Fachmann ohne erfinderische BemUhung nachahmbar offenbart ist. Es hätte jedoch noch prüfen und feststellen müssen, ob auch die übrigen Voraussetzungen für die Schutzfähigkeit des allgemeinen Erfindungsgedankens erfüllt sind, bevor es ihn dem Klagepatent entgegenhielt. Denn nur ein durch das ältere Recht geschützter allgemeiner Erfindungsgedanke kann als "Gegenstand" dieses Rechts in dem oben dargelegten Sinn angesehen und damit gemäß § 4 Abs. 2 PatG dem jüngeren Recht unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Doppelpatentierung entgegeng'ehalten werden. Daher wäre vor allem die Untersuchung geboten gewesen, ob der allgemeine Erfindungsgedanke am Prioritätstage des älteren Patents den Anforderungen auf Heuheit, Fortschritt und Erfindungshöhe (§§ 1 Abs. 1* 2 PatG)
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genügt hat und ob gegebenenfalls im Erteilungsver-fahren und in etwaigen Hichtigkeitsverfahren schutzhindernde Beschränkungen bzw. Verzichte ausgesprochen worden sind oder ob der Schutzu demfang des Vorpatents in jenen Verfahren sonst in irgendeiner Richtung ausdrücklich festgelegt worden 1st (vgl. hierzu Krauße/ Katluhn/Lindenmaier, a.a.O., §4 Anm. 7; Trüstedt,
GRUR 1957, 176, 181 f? Schuster, GRUR 1957, 401, 405)*
In dieser Unterlassung des Berufungsgerichts liegt ein Verstoß gegen den $ 4 Abs. 2 PatG, der von
Amts wegen zu beachten ist und zur Folge hat» daß das angefochte Urteil keinen Bestand haben kann*
Da die erforderlichen Erwägungen im wesentlichen tatsächlicher Natur sind und infolgedessen in der Revisionsinstanz nicht nachgeholt werden können, bleibt es dem erkennenden Senat verwehrt, in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. hierzu $ 565 Abs* 5 Nr. 1 ZPO).
Führt im übrigen die vom Berufungsgericht vorzunehmende Prüfung zu dem Ergebnis, daß der im älteren Hecht offenbarte Erfindungsgedanke im Hinblick auf den Stand der Technik nicht schutzfähig ist, dann würde das ältere Hecht dem von der Klägerin geltend gemachten Erfindungsgedanken des Klagepatents nicht entgegenstehen. Es läßt sich dann allerdings nicht ausschließen, daß der von der Klägerin beanspruchte Schutz an dem vorbekannten 1‘tande der (Technik scheitert.
VII. Nach alledem war das angefoohte Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurUokzuverweisen (§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO)«
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten, weil sie von dem nooh ungewissen Ausgang des Rechtsstreits abhängt»
Dr. Naetelski Dr. Spreng Dr. Löscher Claßen Schneider