Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20» Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Dr. Löscher und Claßen für Recht erkannt: Die Beklagte und Restitutionsklägerin war eingetragene Inhaberin des vom Reichspatentamt, Zweigstelle Österreich, erteilten Patents Nr. PP flp, das Elsch-druckblätter aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen betrifft. Oktober 1962 beim Bundesgerichtshof eingereichten Klageschrift gemäß § 580 Nr. 7b ZPO Restitutionsklage erhoben mit dem Anträge, das angefochtene Urteil sowie die Ent- Zur Begründung der Klage hat die Restitutionsklägerin beglaubigte Abschriften aus einem Schreiben der Restitutionsbeklagten an den Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister vom 18. Oktober 1962 von der Treuhandstelle Reichspatentamt BflU zugegangen seien und daß die Beklagte hiervon zu diesem Zeitpunkt Kenntnis erhalten habe; hätten diese Unterlagen bei der Entscheidung Vorgelegen, wäre eine andere Entscheidung zugunsten der Beklagten ergangen. Ausfertigungen dieses Versäumnisurteils wurden von Amts wegen dem früheren Prozeßbevollmächtigten der Restitutionsklägerin, Rechtsanwalt IHHB, am 29. Dezember 1965 hat Rechtsanwalt Br. flflH als neuer Prozeßbevollmächtigter der Restitutionsklägerin gegen das Versäumnisurteil vom 28. August 1937 an den Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister dem Anträge der Firma kBI & ihr eine Zwangslizenz an dem Patent Nr. 434 125 der Restitutionsbeklagten zu erteilen, entgegengetreten sei mit der Begründung, die von der Antragstellerin wegen der doppelseitigen Benutzbarkeit der Alufolien behauptete 50%ige Rohstoffersparnis sei in Wirklichkeit nicht vorhanden {S. August 1938 gewußt, daß ihr berechtigte Ansprüche auf dem Gebiet der Alufolien nicht mehr zugestanden hat-ten; trotzdem habe sie weiter versucht, sich gegenüber den Lizenznehmern (K®|® & und damit mittelbar auch gegenüber dem Patentinhaber (damals Hermann Wo®) einen in rechtswidriger Weise erlangten Besitzstand zu sichern. 1. den Einspruch der Restitutionsklägerin gegen das Versäumnisurteil vom 28, September 1965 als unzulässig zu verwerfen und der Restitutionsklägerin die weiteren Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, September 1965 aufrechtzuerhalten und der Restitutionsklägerin die weiteren Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Demgemäß sei das Versäuranisurteil vom Bundesgerichtshof dem damaligen Prozeßbevollmächtigten der Restitutionsklägerin, Rechtsanwalt flHHB am 29. Wie der erkennende Senat unter I der Entscheidungsgründe des Versäumnisurteils vom 28, September 1965 ausgeführt hat, sind auf das Patentnichtigkeitsverfahren die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über eine Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend anzuwenden, Für "die Verhandlung und Entscheidung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens" (§ 590 Abs» 2 Satz 1 ZPO) sind ausschließlich die Vorschriften der Zivilprozeßordnung anwendbar, also auch die Vorschriften der §§ 330 ff ZPO über das Versäumnisurteil (unter II und III der Entscheidungsgründe des Versäumnisurteils)» Auch bei Säumnis des Restitutionsklägers sind von Amts wegen - wie bei jeder Klage - die allgemeinen Prozeßvoraussetzungen und außerdem nach § 589 ZPO die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Restitutionsklage zu prüfen» Danach ist 2u prüfen* ob die Restitutionsklage an sich statthaft ist (§§ 5=?8, 583 ZPO) und ob sie auch in der gesetzlichen Form (§ 587 ZPO) und in der gesetzlichen Frist (§ 586 ZPO) erhoben worden ist. Gemäß den Ausführungen unter I der Entscheidungsgründe des Versäumnisurteils hat der erkennende Senat das Vorliegen dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen bejahte Y/eil die Restitutionsbeklagte dem detaillierten Klagvor-trage der Restitutionsklägerin keine substantiierten Einwendungen entgegengesetzt hatte, wurde auch als glaubhaft gemacht angesehen (§ 589 Abs, 2 ZPO), daß die Restitutionsklägerin von den als am 9. Unter Anwendung des § 330 ZPO wurde daraufhin am 28o September 1965 wegen Säumnis der Restitutionsklägerin die Restitutionsklage durch Versäumnisurteil als unbegründet abgewiesen (unter II der Entscheidungsgründe des Ver-säumnisurteils), Gegen dieses - echte - Versäumnisurteil steht der Restitutionsklägerin nach § 338 ZPO der Einspruch zu. Juni 1959 (DM ZPO § 589 Nr. 2), auf welche die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zur Begründung möglicher Bedenken gegen die Statthaftigkeit des Einspruchs hingev/iesen hat. Nach § 339 Abs. 1 ZPO beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen; sie beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. Wie bereits unter Hinweis auf III der Entscheidungsgründe des Versäumnisurteils ausgeführt worden ist, sind im Stadium der "Verhandlung und Entscheidung Uber Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens" ausschließlich die Vorschriften der Zivilprozeßordnung, mithin auch die Vorschriften der §§ 330 ff ZPO Über das Versäumnisurteil anzuwenden. Die von der Restitutionsbeklagten unter Hinweis auf §§41 i, 42 k Abs.3 PatG gegen die Rechtzeitigkeit des Einspruchs erhobenen Bedenken sind also nicht begründet. Hieraus folgt, daß auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Restitutionsklage erneut von Amts wegen zu prüfen sind» Nicht richtig ist daher die Ansicht der Restitutionsklägerin, daß, nachdem in den Gründen des Versäumnisurteils die Zulässigkeit der Restitutionsklage festgestellt worden sei, nur noch zu prüfen sei, ob die mit der Klage vorgelegten Urkunden gemäß § $80 Nr. 7b ZPO geeignet gewesen wären, für die Beklagte eine günstigere Entscheidung herbeizuführen. Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Prist (§ 589 in Verbindung mit § 586 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO) setzt für die Feststellung des Beginns der Frist die Prüfung voraus, wann die den Anfechtungsgrund bildende Urkunde "aufgefunden" worden ist. Was hinsichtlich der "Auffindung" der Urkunden im Versäumnisurteil als glaubhaft gemacht angesehen werden konnte, ist durch die inzwischen auf Antrag der Restitutionsbeklagten herangezogenen Akten des Patentamts Sie sind vielmehr Bestandteile der vorbezeichne ten Akten, deren Beiziehung die Restitutionsklägerin und damalige Beklagte bereits gemäß Schriftsatz vom 16. Die Beklagte hat sich daraufhin zu ihrer Verteidigung mehrfach auf diese Akten bezogen, und zwar nicht nur zu dem Stand der Technik (so z.B. Schriftsätze der Beklagten vom 13. Dabei hat eich die Beklagte wiederholt ausdrücklich auf die Schreiben bezogen, mit denen sie jetzt die Wiederaufnahme begründen will (so auf die Eingabe der Klägerin an den Reichsund Preußischen Wirtschaftsminister vom 18. Oktober 1962 nicht bekannt und unzugänglich gewesen seien* Die Beklagte hat sich dieser Urkunden vielmehr, wie dargelegt, bereits wiederholt in dem Verfahren Xa ZR 99/54? 207 geltend gemacht hat, die Urkunden deshalb als ,f auf gefunden” zu behandeln seien, weil ihre Erheblichkeit für den Prozeß ganz ferngelegen habe und nicht erkannt worden sei. Da mithin kein Fall der "Auffindung” von Urkunden im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO vorliegt, ist die Frage, ob diese Urkunden eine der Restitutionsklägerin günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, gegenstandslos.
BUNDESGERICHTSHOF 2029 029
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 176/63
URTEIL
Verkündet am
20. Oktober 1966
Schwingen,
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
der verwitv/eten Frau Emilie
geb« Kl{
Istraße
Beklagten, Berufungsklägerin und Restitutionsklägerin,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
gegen
die Firma Ro ihren Vorstand,
Aktiengesellschaft, vertreten durch 10, RefllHiBBHI Straße
Klägerin, Berufungsbeklagte und Restitutionsbeklagte,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
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Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20» Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Dr. Löscher und Claßen
für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil vom 28. September 1965 wird aufrechterhalteno
Die Restitutionsklägerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand;
Die Beklagte und Restitutionsklägerin war eingetragene Inhaberin des vom Reichspatentamt, Zweigstelle Österreich, erteilten Patents Nr. PP flp, das Elsch-druckblätter aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen betrifft. Dieses Patent wurde durch die Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vompp.
1954 für nichtig erklärt. Die Berufung der Beklagten wurde durch Urteil des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 15* Oktober 1957 - I ZR 99/54 - zurückgewiesen (ßRtJR 1954, 177 - Aluminiumflachfolien).
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit der am 1$. Oktober 1962 beim Bundesgerichtshof eingereichten Klageschrift gemäß § 580 Nr. 7b ZPO Restitutionsklage erhoben mit dem Anträge, das angefochtene Urteil sowie die Ent-
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Scheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom dHP 1934 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung der Klage hat die Restitutionsklägerin beglaubigte Abschriften aus einem Schreiben der Restitutionsbeklagten an den Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister vom 18. August 1937 und aus einem Schreiben des Reichswirtschaftsministers vom 4. August 1938 an die Firma & iflB und an die Klägerin
vorgelegt mit dem Bemerken, daß dem Bevollmächtigten der Beklagten diese Unterlagen am 9. Oktober bzw. 12. Oktober 1962 von der Treuhandstelle Reichspatentamt BflU zugegangen seien und daß die Beklagte hiervon zu diesem Zeitpunkt Kenntnis erhalten habe; hätten diese Unterlagen bei der Entscheidung Vorgelegen, wäre eine andere Entscheidung zugunsten der Beklagten ergangen.
Durch Versäumnisurteil vom 28. September 1965 wurde die Restitutionsklage abgewiesen (GRUR 1966, 109).
Ausfertigungen dieses Versäumnisurteils wurden von Amts wegen dem früheren Prozeßbevollmächtigten der Restitutionsklägerin, Rechtsanwalt IHHB, am 29. Oktober 1965 und dem Prozeßbevollmächtigten der Restitutionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. am 30. Oktober 1965 zu-
gestellt.
Mit dem am 9* Dezember 1965 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 8. Dezember 1965 hat Rechtsanwalt Br. flflH als neuer Prozeßbevollmächtigter der Restitutionsklägerin gegen das Versäumnisurteil vom 28. September 1965 Einspruch eingelegt und darauf hingewiesen, daß dieses Ver-
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Säumnisurteil bisher noch nicht gemäß § 317 Abs. 1 ZPO im Parteiverkehr zugestellt worden sei.
Pie Restitutionsklägerin hat beantragt, das Ver-säumnisurteil vom 28. September 1965 aufzuheben und gemäß dem Anträge der Restitutionsklage vom 15. Oktober 1962 zu erkennen.
Sie hat zur Begründung weiter ausgeführt: Nachdem in den Gründen des Versäumnisurteils vom 28. September 1965 die Zulässigkeit der Restitutionsklage festgestellt worden sei, komme es nunmehr auf die Prüfung an, ob die mit der Klage vorgelegten Urkunden gemäß § 580 Nr. ?b ZPO geeignet gewesen wären, für die Beklagte eine günstigere Entscheidung herbeizuführen. Aus den vorgelegten Restitutionsurkunden ergebe sich, daß die Restitutionsbeklagte mit einer Eingabe vom 18. August 1937 an den Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister dem Anträge der Firma kBI & ihr eine Zwangslizenz an dem Patent
Nr. 434 125 der Restitutionsbeklagten zu erteilen, entgegengetreten sei mit der Begründung, die von der Antragstellerin wegen der doppelseitigen Benutzbarkeit der Alufolien behauptete 50%ige Rohstoffersparnis sei in Wirklichkeit nicht vorhanden {S. 3 und 11 des Schreibens vom 18. August 1937). Die Klägerin habe aber durch ihre späteren Verträge mit der Firma KflHB & insbeson-
dere mit dem Abfindungsvertrag über den Betrag von 500.000 RM vom 3. Februar 1944 eindeutig zu erkennen gegeben, welche wirtschaftliche Bedeutung die Alufolien für sie gehabt hätten; sie habe demnach in ihrem Schreiben vom 18. August 1937 eine falsche Darstellung gegeben. Aus einem Schreiben des Reichswirtschaftsministers vom 4. August 1938 ergebe sich, daß die Klägerin das ihr erteilte Patent Mp dazu benutzt habe, den von ihr her-
gestellten Folien auf mittelbarem Y/ege eine Monopolstellung zu sichern. Sie habe jedenfalls seit dem Schreiben vom 4. August 1938 gewußt, daß ihr berechtigte Ansprüche auf dem Gebiet der Alufolien nicht mehr zugestanden hat-ten; trotzdem habe sie weiter versucht, sich gegenüber den Lizenznehmern (K®|® & und damit mittelbar
auch gegenüber dem Patentinhaber (damals Hermann Wo®) einen in rechtswidriger Weise erlangten Besitzstand zu sichern. Auf Grund dieses Verhaltens hätte der Einwand der Arglist gegenüber der erhobenen Nichtigkeitsklage als berechtigt festgestellt werden können.
Die Restitutionsbeklagte hat beantragt,
1. den Einspruch der Restitutionsklägerin gegen das Versäumnisurteil vom 28, September 1965 als unzulässig zu verwerfen und der Restitutionsklägerin die weiteren Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,
2, hilfsweise anstelle des Antrags 1;
das Versäuranisurteil vom 28. September 1965 aufrechtzuerhalten und der Restitutionsklägerin die weiteren Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Restitutionsbeklagte hat den Antrag zu 1 damit begründet, daß im Nichtigkeitsverfahren in beiden Instanzen alle Entscheidungen von Amts wegen zuzustellen seien (§§ 41 ij 42 k Abs. 3 PatG). Demgemäß sei das Versäuranisurteil vom Bundesgerichtshof dem damaligen Prozeßbevollmächtigten der Restitutionsklägerin, Rechtsanwalt flHHB am 29. Oktober 1965 zugestellt worden. Diese Zustellung sei auch für den Beginn der Einspruchsfrist maßgebend. Da der neue Prozeßbevollmächtigte der Restitutionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. den Einspruch erst am 9. Dezem-
ber 1965, also verspätet, eingelegt habe, sei der Einspruch gemäß § 341 ZPO als unzulässig zu verwerfen»
Auf den Antrag der Restitutionsbeklagten vom 24. August 1966 wurden die Erteilungsakten ihres Patents Kr. IB BB und die Akten I»i la 164/38, betr. die von der Firma kBHB & iBHB hinsichtlich dieses Patents beantragte:;. Zwangslizenz, herangezogen und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht«
Entscheidungsgründe:
Wie der erkennende Senat unter I der Entscheidungsgründe des Versäumnisurteils vom 28, September 1965 ausgeführt hat, sind auf das Patentnichtigkeitsverfahren die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über eine Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend anzuwenden, Für "die Verhandlung und Entscheidung über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens" (§ 590 Abs» 2 Satz 1 ZPO) sind ausschließlich die Vorschriften der Zivilprozeßordnung anwendbar, also auch die Vorschriften der §§ 330 ff ZPO über das Versäumnisurteil (unter II und III der Entscheidungsgründe des Versäumnisurteils)» Auch bei Säumnis des Restitutionsklägers sind von Amts wegen - wie bei jeder Klage - die allgemeinen Prozeßvoraussetzungen und außerdem nach § 589 ZPO die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Restitutionsklage zu prüfen» Danach ist 2u prüfen* ob die Restitutionsklage an sich statthaft ist (§§ 5=?8,
583 ZPO) und ob sie auch in der gesetzlichen Form (§ 587 ZPO) und in der gesetzlichen Frist (§ 586 ZPO) erhoben worden ist.
Gemäß den Ausführungen unter I der Entscheidungsgründe des Versäumnisurteils hat der erkennende Senat das Vorliegen dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen bejahte Y/eil die Restitutionsbeklagte dem detaillierten Klagvor-trage der Restitutionsklägerin keine substantiierten Einwendungen entgegengesetzt hatte, wurde auch als glaubhaft gemacht angesehen (§ 589 Abs, 2 ZPO), daß die Restitutionsklägerin von den als am 9. bzw. 12. Oktober 1962 '’aufgefunden” bezeicbneten Urkunden erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis erhalten hat. Damit wurde die Notfrist des § 586 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO für gewahrt erachtet /unter I 2 b) bb) der Entscheidungsgründe des Versäumnis-urteilsj.
Unter Anwendung des § 330 ZPO wurde daraufhin am 28o September 1965 wegen Säumnis der Restitutionsklägerin die Restitutionsklage durch Versäumnisurteil als unbegründet abgewiesen (unter II der Entscheidungsgründe des Ver-säumnisurteils), Gegen dieses - echte - Versäumnisurteil steht der Restitutionsklägerin nach § 338 ZPO der Einspruch zu. Dem steht nicht entgegen die Entscheidung des IV. Zivilsenats vom 10. Juni 1959 (DM ZPO § 589 Nr. 2), auf welche die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zur Begründung möglicher Bedenken gegen die Statthaftigkeit des Einspruchs hingev/iesen hat. Im vorliegenden Pall, in dem die Restitutionsklage nicht als unzulässig, sondern wegen Säumnis der Restitutionsklägerin als unbegründet abgewiesen worden ist, kann von einem ’’unechten” Versäum-nisurteil nicht die Rede sein. Damit steht die Statthaftigkeit des Einspruchs außer Zweifel.
Nach § 339 Abs. 1 ZPO beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen; sie beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. Diese Zustellung kann nach § 317 Abs. 1 ZPO
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nur auf Betreiben der Parteien erfolgen. Da das Versäumnisurteil vom 28. September 1965 unstreitig noch nicht im Parteiverkehr zugestellt worden ist, bestehen gegen die Rechtzeitigkeit des Einspruchs keine Bedenken. Wie bereits unter Hinweis auf III der Entscheidungsgründe des Versäumnisurteils ausgeführt worden ist, sind im Stadium der "Verhandlung und Entscheidung Uber Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens" ausschließlich die Vorschriften der Zivilprozeßordnung, mithin auch die Vorschriften der §§ 330 ff ZPO Über das Versäumnisurteil anzuwenden. Die von der Restitutionsbeklagten unter Hinweis auf §§41 i, 42 k Abs. 3 PatG gegen die Rechtzeitigkeit des Einspruchs erhobenen Bedenken sind also nicht begründet.
Da der Einspruch zulässig ist, wird der Prozeß gemäß § 342 ZPO in die läge zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand. Hieraus folgt, daß auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Restitutionsklage erneut von Amts wegen zu prüfen sind» Nicht richtig ist daher die Ansicht der Restitutionsklägerin, daß, nachdem in den Gründen des Versäumnisurteils die Zulässigkeit der Restitutionsklage festgestellt worden sei, nur noch zu prüfen sei, ob die mit der Klage vorgelegten Urkunden gemäß § $80 Nr. 7b ZPO geeignet gewesen wären, für die Beklagte eine günstigere Entscheidung herbeizuführen. Die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Prist (§ 589 in Verbindung mit § 586 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO) setzt für die Feststellung des Beginns der Frist die Prüfung voraus, wann die den Anfechtungsgrund bildende Urkunde "aufgefunden" worden ist. Was hinsichtlich der "Auffindung" der Urkunden im Versäumnisurteil als glaubhaft gemacht angesehen werden konnte, ist durch die inzwischen auf Antrag der Restitutionsbeklagten herangezogenen Akten des Patentamts
Iii la 164/38 widerlegt worden. Danach sind die mit der Klage vorgelegten Restitutionsurkunden überhaupt keine "aufgefundenen” Urkunden im Sinne des § 580 Kr. 7b ZPO.
Sie sind vielmehr Bestandteile der vorbezeichne ten Akten, deren Beiziehung die Restitutionsklägerin und damalige Beklagte bereits gemäß Schriftsatz vom 16. Dezember 1953 (So 2) in erster Instanz vor dem 2. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts beantragt hatte. Diese Akten wurden darauf im Berufungsverfahren vom Ersten Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf den wiederholten Antrag der Beklagten vom 6. Oktober 1954 durch Verfügung vom 8. Oktober 1954 eingefordert und am 5. November 1954 vom Deutschen Patentamt dem Bundesgerichtshof übersandt. Die Beklagte hat sich daraufhin zu ihrer Verteidigung mehrfach auf diese Akten bezogen, und zwar nicht nur zu dem Stand der Technik (so z.B. Schriftsätze der Beklagten vom 13. Dezember 1954 S. 23/25, vom 25. Pebruar 1955 S. 1, vom 23. Dezember 1955 S. 5 - 6), sondern auch zur Begründung der Einrede der Arglist (so z.B. Schriftsätze vom 13. Dezember 1954 S. 29 unten und vom 11. Juli 1955 S. 3). Dabei hat eich die Beklagte wiederholt ausdrücklich auf die Schreiben bezogen, mit denen sie jetzt die Wiederaufnahme begründen will (so auf die Eingabe der Klägerin an den Reichsund Preußischen Wirtschaftsminister vom 18. August 1937,
Bl. 25 - 35 der Akte Di la 164/38, in den Schriftsätzen vom 13. Dezember 1954 S. 23 und vom 23. Dezember 1955 S. 5, S. 6/7, sowie auf das Schreiben des Re ichswirt schaf ts-ministers vom 4. August 1938 mit Aktenvermerk, Bl. 2-6 der Akte Di Ia 164/38, in den Schriftsätzen vom 13. Dezember 1954 S. 23-25, vom 26. Pebruar 1955 S. 1 und vom 23. Dezember 1955 S. 6). Es kann also keine Rede davon sein, daß die zur Begründung der Klage vorgelegten Restitutionsurkunden der Beklagten bis zu dem 9./12. Oktober 1962 nicht
bekannt und unzugänglich gewesen seien* Die Beklagte hat sich dieser Urkunden vielmehr, wie dargelegt, bereits wiederholt in dem Verfahren Xa ZR 99/54? das;-.zu dem mit der Restitutionsklage angegriffenen Urteil geführt hat? zu ihrer Verteidigung, insbesondere auch zur Begründung der Einrede der Arglist bedient. Es kann daher auch nicht anerkannt werden, daß, wie die Restitutionsklägerin in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf RGZ 151? 203? 207 geltend gemacht hat, die Urkunden deshalb als ,f auf gefunden” zu behandeln seien, weil ihre Erheblichkeit für den Prozeß ganz ferngelegen habe und nicht erkannt worden sei.
Da mithin kein Fall der "Auffindung” von Urkunden im Sinne des § 580 Nr. 7b ZPO vorliegt, ist die Frage, ob diese Urkunden eine der Restitutionsklägerin günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, gegenstandslos.
Nach alledem war das die Restitutionsklage abweisende Versäumnisurteil vom 28. September 1965 gemäß § 345 ZPO aufrechtzuerhalten. Die Klage war jedoch nicht - wie im Versäumnisurteil - als unbegründet, sondern als unzulässig abzuweisen. Daß es sich um einen Pall der Unzulässigkeit der Restitutionsklage handelt, findet seine Bestätigung noch darin, daß nach § 582 ZPO eine Restitutionsklage sogar dann noch als unzulässig abzuweisen ist, wenn Ewar - anders als hier - der Pall der "Auffindung" einer Urkunde vorliegt, die Partei aber bei der gebotenen Sorgfalt imstande gewesen wäre, die tatsächlich erst später "aufgefundene” Urkunde bereits früher zu ermitteln und in dem früheren Verfahren vorzulegen (vgl. hierzu BGH DM ZPO § 582 Nr. 1).
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Die Restitutionsklägerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 91 ZPO)»
Nastelski
Bock
Spreng
Löscher
Claßen