PatG § 41 o Abs.1; ZPO §§ 580, 330 ff Im Restitutionsverfahren gegen ein im Patentnichtig-* keitsverfahren ergangenes rechtskräftiges Urteil sind für die Verhandlung und Entscheidung über den Grund der Wiederaufnähme des Verfahrens die Vorschriften der §§ 330 ff ZPO über das Versäumnisurteil anwendbar. Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28« September 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Bock, Dr. Spreng, Dr. Löscher, Olaßen und Schneider durch Versäumnisurteil für Recht erkännt: Die Berufung der Beklagten v/urde durch Urteil des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 15o Oktober 1957 - I ZR 99/54 Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit der am 15» Oktober 1962 beim Bundesgerichtshof eingereichten Klageschrift gemäß § 580 Nr. 7 b ZPO Restitutionsklage er hoben mit dem Anträge, das angefochtene Urteil sowie die Entscheidung des 2* Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 19 o Januar 1954 aufzuheben und die Klage abzuweisen, Zur Begründung der Klage hat die Restitutionsklägerin beglaubigte Abschriften aus einem Schreiben der Restitutionsbeklagten an den Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister vom 18. August 1937 und aus einem Schreiben des Reichswirtschaftsministers vom 4« August 1938 an die Pirma und an die Klägerin vorgelegt mit dem Bemerken, daß dem Bevollmächtigten der Beklagten diese Unterlagen am 9» Oktober bzw. Io Wie das Reichsgericht durch Urteil vom 18, Mai 1942 (RGZ 170, 51 - 54) ausgesprochen hat, ist auch gegen Berufungsurteile im Patentnichtigkeitsverfahren die Restitutionsklage statthaft. Mit dieser Entscheidung hat das Reichsgericht seine frühere abweichende Auffas-sung aufgegeben, die die Zulässigkeit der Restitutions-klage im Hichtigkeitsverfahren verneint hatte, weil sie zu eng mit den besonderen Verhältnissen des Zivilprozesses Zusammenhänge und weil man bei ihrer Zulassung dem notwendigen Schutze der Rechte Dritter nicht gerecht werden könne. Aus den vom Reichsgericht in der angeführten Entscheidung dargelegten Gründen sind die Besonderheiten des Patentnichtigkeitsverfahrens aber auch nicht geeignet, die Anwendung der Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens auszuschließen. Hach § 41 o Abs. 1 PatG können daher auch auf das Hichtigkeitsverfahren vor dem Patentgericht die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens unbedenklich entsprechend angewendet werden (Benkard, PatG, 4» Aufl., Was nach § 41 o Abs. 1 PatG in der Form einer allgemeinen ergänzenden Verweisung auf die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung ausdrücklich für das - erstinstanzliche - Verfahren vor dem Patentge-richt angeordnet v/orden ist, muß entsprechend auch für Oktober ,1957 geschlossen war, ist auch die besondere.Voraussetzung der Statthaftigkeit der gegen dieses Urteil erhobenen Restitutionsklage nach § 578 Abs. 1. aa) Bie FünfJahresfrist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist gewahrt, weil die Restitutionsklage gegen die am 15o Oktober 1957 mit der Verkündung rechtskräftig gewordene Entscheidung des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs am 15. Nach dem detaillierten Vortrage der Restitutionsklägerin, dem die Restitutionsbeklagte keine substantiierten Einwendungen entgegengesetzt hat, ist als glaubhaft gemacht anzusehen (§ 589 Abs«, 2 ZPO), daß die Beklagte erst am 9» bzw. 3» Pie nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt also, daß die Restitutionsklage als solche an sich statthaft und auch zulässig ist, so daß dem von der Restitutionsbeklagten in erster Linie gestellten Anträge, die Klage als unzulässig zu verwerfen (§ 589 Abs» 1 Satz 2 ZPO), nicht stattgegeben werden konnte. Nach der Prüfung der Zulässigkeit der Restitutions klage wäre an sich weiter zu prüfen, ob der behauptete Restitutionsgrund gegeben ist (§§ 580 Nr» 7 bv 582 ZPO) Auch für diese Prüfung sind ausschließlich die Vorschriften der Zivilprozeßordnung, mithin im Falle der Säumnis des Restitutionsklägers auch die Vorschriften der §§ 330 ff ZPO über das Versäumnisurteil, anwendbar. . IIIo Aus den Ausführungen unter I und II ergibt sich, daß für "die Verhandlung und Entscheidung über Grund und Zulässigkeit der -Wiederaufnahme des Verfahrens'1.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2029 048 PatG § 41 o Abs. 1; ZPO §§ 580, 330 ff Im Restitutionsverfahren gegen ein im Patentnichtig-* keitsverfahren ergangenes rechtskräftiges Urteil sind für die Verhandlung und Entscheidung über den Grund der Wiederaufnähme des Verfahrens die Vorschriften der §§ 330 ff ZPO über das Versäumnisurteil anwendbar. BGH, Urt. V. 28. September 1965 - la ZR 176/63 BUNDESGERICHTSHOF IH NAMEN DES VOLKES Versäumnis- Ia ZR 176/63 URTEIL Verkündet am “ 28o September 1965 Oechsler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache der verwitweten Prau Emilie Bi0000-Iie00B, Wa geb traße Beklagten, Berufungsklägerin und Restitutionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Pirma ihren Vorstand, B Aktiengesellschaft, vertreten durch 10, ReH^HH1^0 Straße 10, Klägerin, Berufungsbeklagte und Restitutionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28« September 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Bock, Dr. Spreng, Dr. Löscher, Olaßen und Schneider durch Versäumnisurteil für Recht erkännt: Die Restitutionsklage gegen das am 15. Oktober 1957 verkündete Urteil des Braten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs wird abgewieseno Die Kosten des Re st itutionsVerfahrens v/erden der Restitutionsklägerin auf-. erlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar« Von Rechts v/egen (Tatbestand Die Beklagte und Restitutionsklägerin war eingetragene Inhaberin des vom Reichspatentamt, Zweigstelle Österreich, erteilten Patents Kr« das Elach- druckblätter aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen betrifft. Dieses Patent wurde durch die Entscheidung des 2« Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 19q Januar 1954 für nichtig erklärt. Die Berufung der Beklagten v/urde durch Urteil des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 15o Oktober 1957 - I ZR 99/54 zurückgewiesen (GRUR 1954> 177 - Aluminiumflachfolien), Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit der am 15» Oktober 1962 beim Bundesgerichtshof eingereichten Klageschrift gemäß § 580 Nr. 7 b ZPO Restitutionsklage er hoben mit dem Anträge, das angefochtene Urteil sowie die Entscheidung des 2* Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 19 o Januar 1954 aufzuheben und die Klage abzuweisen, Zur Begründung der Klage hat die Restitutionsklägerin beglaubigte Abschriften aus einem Schreiben der Restitutionsbeklagten an den Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister vom 18. August 1937 und aus einem Schreiben des Reichswirtschaftsministers vom 4« August 1938 an die Pirma und an die Klägerin vorgelegt mit dem Bemerken, daß dem Bevollmächtigten der Beklagten diese Unterlagen am 9» Oktober bzw. 12. Oktober 1962 von der Treuhandstelle Reichspatentamt Berlin zugegangen seien und daß die Beklagte hiervon zu diesem Zeitpunkt Kenntnis erhalten habe. Durch Beschluß vom 9o Januar 1964 wurde der Klägerin das Armenrecht mangels hinreichender Erfolgsaussichten verweigert. Rechtsanwalt SHBi der sich am 4o Mai 1964 zu dem Prozeßbevollmächtigten der Restitutionsklägerin bestellt hatte, hat mit Schriftsatz vom 1. Juli 1965 angezeigt, daß er nicht mehr beauftragt sei. Die Restitutionsklägerin hat keinen neuen Prozeßbevollmächtigten bestellt. / / Der auf den 28 « September 1965 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung ist dem Hechtsanwalt WKBHi als dem von der Restitutionsklägerin zuletzt bestellten Prozeßbevollmächtigten (§§87, 176 ZPO) am 13» Juli 1965, somit unter Y/ahrung der Prist des § 217 ZPO, bekannt gemacht worden« In der Verhandlung über die Restitutionsklage ist die Restitutionsklägerin nicht vertreten gev/esen. Die Restitutionsbeklagte hat beantragt, durch Versäumnisurteil in erster Linie die Restitutionsklage als unzulässig zu verwerfen, in zweiter. Linie als unbe- t gründet äb2uweisen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen« Ent s che i dungsgründe »■o Dem von der Restitutionsbeklagten in erster Linie gestellten Antrag, die Restitutionsklage durch Versäumnisurteil als^ unzulässig zu verwerfen, kann nicht stattgegeben werden, v/eil sowohl die von Amts wegen - bei äeder Klage - zu prüfenden allgemeinen Prozeßvoraussetzungen als auch die nach § 589 ZPO zu prüfenden besonderen Voraussetzungen der Restitutionsklage gegeben sind. Diese auch bei Säumnis des Restitutionsklägers von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt, daß die Restitutions-klage an sich statthaft ist (§§ 578, 583 ZPO) und daß sie auch in der gesetzlichen Perm (§ 587 ZPO) und in der gesetzlichen Prist (§ 586 ZPO) erhoben worden ist. ] Io Wie das Reichsgericht durch Urteil vom 18, Mai 1942 (RGZ 170, 51 - 54) ausgesprochen hat, ist auch gegen Berufungsurteile im Patentnichtigkeitsverfahren die Restitutionsklage statthaft. Mit dieser Entscheidung hat das Reichsgericht seine frühere abweichende Auffas-sung aufgegeben, die die Zulässigkeit der Restitutions-klage im Hichtigkeitsverfahren verneint hatte, weil sie zu eng mit den besonderen Verhältnissen des Zivilprozesses Zusammenhänge und weil man bei ihrer Zulassung dem notwendigen Schutze der Rechte Dritter nicht gerecht werden könne. Da in dem Patentgesetz vom 5«. Mai 1956 unmittelbare Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens fehlten, kam für die Rechtsfindung des Reichsgerichts nur eine entsprechend£ Anwendung des Vierten Buches der Zivilprozeßordnung (§§ 578 ff) in Betracht (RGZ 170, 51, 52), Durch § 41 o Abs. 1 des Patentge-setzes in der Passung vom 9. Mai 1961 ist nunmehr ausdrücklich die entsprechende Anwendung der Zivilprozeßordnung auf das Verfahren vor dem Patentgericht zugelassen, soweit das Patentgesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält und soweit die Besonderheiten dieses Verfahrens eine entsprechende Anwendung der Zivilprozeßordnung nicht ausschließen. Im Patentgesetz sind keine besonderen Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens getroffen. Aus den vom Reichsgericht in der angeführten Entscheidung dargelegten Gründen sind die Besonderheiten des Patentnichtigkeitsverfahrens aber auch nicht geeignet, die Anwendung der Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens auszuschließen. Hach § 41 o Abs. 1 PatG können daher auch auf das Hichtigkeitsverfahren vor dem Patentgericht die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens unbedenklich entsprechend angewendet werden (Benkard, PatG, 4» Aufl., Jä § 41 o Rdn. 6, § 40 Rdn. 7). Was nach § 41 o Abs. 1 PatG in der Form einer allgemeinen ergänzenden Verweisung auf die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung ausdrücklich für das - erstinstanzliche - Verfahren vor dem Patentge-richt angeordnet v/orden ist, muß entsprechend auch für •• ' . t das Beruf ungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten (Benkard aaO vor § 41 p Rdn. 3 a.E.). Da das Patentnichtigkeitsverfahren durch das rechtskräftige Endurteil des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 15. Oktober ,1957 geschlossen war, ist auch die besondere.Voraussetzung der Statthaftigkeit der gegen dieses Urteil erhobenen Restitutionsklage nach § 578 Abs. 1. ZPO gegeben. 2-6 a) Die Klage enthält die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Restitutiönsklage gerichtet wird, und erfüllt mithin das nach § 587 ZPO vorgeschriebene Former-fordernis. b) Für die Restitutiönsklage,sind auch die nach § 586 Abs. 1 und 2 ZPO vergeschriebenen Fristen gewahrt. aa) Bie FünfJahresfrist des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist gewahrt, weil die Restitutionsklage gegen die am 15o Oktober 1957 mit der Verkündung rechtskräftig gewordene Entscheidung des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs am 15. Oktober 1962, also noch innerhalb von fünf Jahren nach dem Tage der Rechtskraft des Urteils, beim Bundesgerichtshof eingereicht und am 17. Oktober 1962 der Restitutionsbeklagten zugestellt wurde. Hit der Einreichung der Klagschrift, durch deren Zustellung die Fristen des .§ 586 Abs. 1 und 2 ZPO gewahrt werden sollten, ist gemäß § 261 b Abs. 3 ZPO die Wirkung der Zustellung, weil sie "demnächst”, nämlich bereits am 17» Oktober 1962, erfolgt ist, noch innerhalb der mit dem 15c Oktober 1962 abgelaufenen Fünfjahresfrist des § 586 Abs0 2 Satz 2 ZPO eingetreten. bb) Hit der am 15«. Oktober 1962 eingereichten und am 17o Oktober 1962 zugestellten Hestitutionsklage hat die Restitutionsklägerin auch die Notfrist des § 586 Abs* 1 und Abs«, 2 Satz 1 ZPO gewahrt«. Nach dem detaillierten Vortrage der Restitutionsklägerin, dem die Restitutionsbeklagte keine substantiierten Einwendungen entgegengesetzt hat, ist als glaubhaft gemacht anzusehen (§ 589 Abs«, 2 ZPO), daß die Beklagte erst am 9» bzw. 12«, Oktober 1962 von dem Anfechtungs-grund Kenntnis erhalten hit0 3» Pie nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung von Amts wegen vorzunehmende Prüfung ergibt also, daß die Restitutionsklage als solche an sich statthaft und auch zulässig ist, so daß dem von der Restitutionsbeklagten in erster Linie gestellten Anträge, die Klage als unzulässig zu verwerfen (§ 589 Abs» 1 Satz 2 ZPO), nicht stattgegeben werden konnte. II o Nach der Prüfung der Zulässigkeit der Restitutions klage wäre an sich weiter zu prüfen, ob der behauptete Restitutionsgrund gegeben ist (§§ 580 Nr» 7 bv 582 ZPO) Auch für diese Prüfung sind ausschließlich die Vorschriften der Zivilprozeßordnung, mithin im Falle der Säumnis des Restitutionsklägers auch die Vorschriften der §§ 330 ff ZPO über das Versäumnisurteil, anwendbar. Demgemäß war im vorliegenden Fall nach § 330 ZPO gegen / / die im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Restitutionsklägerin auf Antrag des Beklagten das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, daß die Klage als unbegründet abgewiesen wird, Bür diese durch echtes Versäumnisurteil ergehende Sachabweisung bedarf es keiner Sachprüfung. . IIIo Aus den Ausführungen unter I und II ergibt sich, daß für "die Verhandlung und Entscheidung über Grund und Zulässigkeit der -Wiederaufnahme des Verfahrens'1. (§ 590 Abs. 2 Satz 1 ZPO) ausschließlich die Vorschriften der Zivilprozeßordnung anwendbar sind, -Ist die Wiederaufnahmeklage zulässig und ist auch ein Wiederaufnahmegrund gegeben, so muß das mit der Wiederaufnahmeklage angegriffene rechtskräftige Urteil aufgehoben werden. Alsdann muß die Hauptsache von neuem verhandelt werden (§ 590 Abs. 1 ZPO), und zwar nach de^ für die betreffende Verfahrensart maßgebenden Vorschriften. Handelt es sich - wie im vorliegenden Pall - um ein Patentnichtigkeitsverfahren, so wären für die neue Verhandlung und die neue Entscheidung wiederum die entsprechenden Vorschriften des Patentgesetzes anwendbar. In diesem "dritten Stadium" des Wiederaufnahmeverfahrens könnten daher auch die Vorschriften der §§ 330 ff ZPO über das Versäumnisurteil nicht mehr angewendet werden, worauf hier abschließend zur Klarstellung hingewiesen werden soll. IV o Die Kosten des Restitutions Verfahrens waren gemäß § 91 ZPO der Restitutionsklägerin aufzuer-1egen* Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr» 3 ZPO* Bock Spreng Löscher Glaßen Schneider