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BGH · Xa ZR 174/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Xa ZR 174/63

hat der la-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10« Januar 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Löscher, Pehle, Dr«Spengler und Claßen für Hecht erkannt: Zur Erhebung der Klage ist der Kläger von einem Hans aus ZflHI beauftragt worden, nachdem dessen Antrag auf Einsicht in die Erteilungsakten zwecks Vorbereitung einer Nichtigkeitsklage in zwei Instanzen abgewiesen v/orden war (Beschluß der Patentverwaltungsabteilung des Deutschen Patentamts vom 17. Sie hat darauf hingowiesen, daß der Kläger Bürovorsteher seiner Prozeßbevollmächtigton in sei« Dem Kläger fehle also ein eigenes Interesse an der Nichtigerklärung des Patents« Die Beklagte sieht im Vorgehen des Klägers einen Pall prozeßrechtlich unzulässiger Strohmannschaft, zu demal - wie sie meint - das Vorgehen des Klägers und seiner Prozeßbevoll-nilchtigton in den patentanwaltlichen Standesvorschriften v/iderspreche. Nicht zu fordern ist, daß der>J£lägor ein eigenes wirtschaftliches oder ideelles Interesse an der Nichtigerklärung des Patents darlegt oder daß ein solch eigenes Interesse des Klägers überhaupt gegeben ist« Die Einleitung und Durchführung von Verfahren auf Nichtiger- klärung von Patenten ist jedermann gestattet, weil die förmliche Vernichtung eines Patents» dem mangels einer echten Bereicherung der Technik keine Schutzwürdigkeit zukommt» für sich schon im öffentlichen Interesse liegt und damit die Nichtigkeitsklage statthaft macht. Nicht zu verlangen ist, daß der Kläger sich auch dessen bewußt und daß er gewillt iot, durch seine Prozeßführung dem Interesse der Öffentlichkeit an der Vernichtung eines schutzunwürdigen Patents zu dienen und daß er sein Verhalten durch dies Öffentliche Anliegen bestimmen läßt. Die gegenteilige, im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten vertretene Auffassung, wonach der Kläger entweder ein eigenes Interesse an der Vernichtung des Patents oder aber den Willen Zur Wahrnehmung eines öffentlichen Interesses haben müsse, verkennt einerseits, daß die Klage auf Nichtigerklärung eines Patents durch die §§ 13» 57 PatG alo Popularklage ausgestaltct ist, weil die Überprüfung eines Patents, dessen Bchutzwürdigkeit beanstandet wird, für sich allein schon in der Regel das Öffentliche Interesse ausmacht und damit die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage begründet, so daß ein eigenes Interesse des Nichtig-keitsklägers als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung der Klago nicht mehr gefordert werden kann. Setzung der Klage schon deshalb nicht gefordert werden, weil jedenfalls in der Regel beim Kläger eigene Interessen bestimmend sind für die Einleitung des Nichtigkeitoverfah- j reno und für sein Verhalten im Prozeß* Pie mit dom Nich-tigkeitsurteil verbundene Wirkung der Vernichtung des Schutsrechts gegenüber jedermann kann außerhalb der Willensrichtung des Klägers liegen, so z.B. dann, wenn der Kläger durch die Nichtigkeitsklage lediglich dem Vorwurf einer Patentverletzung begegnen will. Pie absolute Vernichtung des Patente kann sogar, worauf das Bundespatentgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hinweist, den Interessen des Nichtigkeitsklägers zuv/iderlaufen und wird solchenfalls von ihm nur als zwangsläufige Polge des Rieh- . Per fehlende Wille des Klägers, durch das Nichtigkeitsverfahren auch dem öffentlichen Interesse zu dienen, kann mithin die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage nicht ausschließen. Pie Anwendung dieser Grundsätze auf ebn vorliegenden Pall ergibt, daß die Zulässigkeit der Klage nicht schon daran scheitert, daß beim Kläger ein eigenes Interesse an der Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens fehlen mag und daß der Kläger möglicherweise auch nicht den Willen oder auch nur das Bevmßtsein hat, der Verwirklichung eines Öffentlichen Anliegens durch die von ihm erhobene Nichtigkeitsklage zu dienen. fa stößig erscheinen lassen* Dies ist etwa der Pall hei Vor-liegen eines Lizenzvertrages oder einer sonstigen Vereinbarung, durch die der KlägersLch verpflichtet hat, das Patent in seinem Bestände nicht anzugreifen (vgl. Anerkannt ist ferner, daß in Fällen dieser letztgenannten Art der zur Nichtigkeitsklage Entschlossene sich dem Einwand der Unzulässigkeit seiner Klage nicht dadurch entziehen kann, daß er einen Dritten - den "Strohmann" - vor-schiobt, der äußerlich im eigenen Hamen, der Sache nach aber im Interesse seines "Hintermanns" und auf dessen Weisungen hin das Nichtigkeitsverfahren betreibt. Wer in einem Nichtigkeitsverfahren als Strohmann auftritt, muß deshalb Einreden gegen sich gelten lassen, die der Hintermann dulden müßte, so den Einwand des vertraglichen Klageausschlusses, den Einv/and der rechtskräftig entschiedenen Sache und den Einwand der Schädigungsabsicht (Bundespatentgericht Urteil vom 5.Juni 1962 in MittBIatAnw 1962, 222). Biese Rechtsgrundsätze, auf den vorliegenden Fall ange- j wendet, ergeben ebensowenig ein Hindernis für die ZulässigJ^ keit der Klage: Es liegt der Fall einer offenen und nicht nur verdeckten Strohmannschaft vor, da der Kläger den hinter^ ihm stehenden Hans AflP aus ZflHl als Träger des wirtschaftlichen Interesses genannt und weiter eingeräumt hat, daß er von ihm auch über dessen Patentanwalt in der Schweiz unter Einschaltung seines Anwaltes die näheren Weisungen erhält, v/ie im einzelnen der Rechtsstreit geführt | werden soll. Auch dann« wenn AflBF sich zu dieser Art des Vorgehens etwa deshalb entschlossen hat, weil er durch den Ausgang des von ihm betriebenen Akteneinsichtverfahrens verärgert war und möglicherweise aus seiner Stellung als Ausländer fälschlich zusätzliche Risiken und Erschwerungen bei der Rechtsverfolgung besorgt, wird die zwischen ihm und dem Kläger getroffene Abmachung, v/ohach letzterer das Richtigkeitsverfahren im eigenen Namen durchführen soll, weder rechtsunwirksam noch anstößig und hindert damit auch nicht die Zulässigkeit der Klage. Die Beklagte kann also nicht Vorbringen und hat auch nicht vorgebracht, durch die Einschaltung des Klägers seien ihre sonst gegen Afl^ bestehenden Ansprüche auf Erstattung der Prozeßkosten gefährdet. Darüber hinaus ist aber auch in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, daß der Kläger nur gegen entsprechende Sicherungen, auf welche die Beklagte im Falle ihres Obsiegens zurückgreifon kann, die Durchführung des Rechtsstreits im eigenen Namen übernowiAen hat. Diese Bestimmung trifft nur den Pall, daß ein Patentanwalt nach außen im eigenen Namen, sachlich aber im Interesse eines anderen auftritt; zu demindest dem Wortlaut nach bezeichnen die Standesrichtlinien also die Strohmannschaft nur dann als anstößig, wenn sie von Angehörigen des Berufs-Standes selbst auogeübt wird« Ob solche, aus der Warte des Berufsstandes vorgenommene, mithin von der besonderen Sorge um die Reinhaltung des Berufsstandes getragene Wertung bei Auslegung prozessualer und materiellrechtlicher Vorschriften gleichfalls zu einer Y/crtung dahingehend führen müßte, ein im eigenen Namen, aber im fremden Interesse handelnder Patentanwalt handele anstößig, kann hicr-ebenso dahingestellt bleiben, wie die weitere Präge, ob die genannten standesrechtlichen Bestimmungen nach ihrem Wortlaut und Sinn etwa nur die Päll des verdeckten Auftretens für einen Dritten treffen und unterbinden wollen« Dahinstehen kann weiter die Präge, ob eine etwaige Standeswidrigkeit, vom Angehörigen des Berufsstandes selber geübt, die Rechtsfolge auslöst, daß dieser dem Berufsst&nd Angehörende an der Ausübung prozessualer Möglichkeiten, die sonst dem Bürger zu Gebote stehen, mit der Wirkung gehindert wäre, daß seine gleichwohl vorgenommenen prozessualen Maßnahmen im Rechtssinne unbeachtlich und nichtig wären?

Zitierte Normen: § 24 PatG § 826 BGB
InteressePatentKlägerNichtigkeitsklage

Volltext der Entscheidung

Ilacho ohlagev/erk:	ja	2544	005
Jlmt.-iche Sammlung:	nein
 PatG §§ 13» 37
Zur Zulässigkeit der vom Bürovorsteher eines Patentanwalts als “Strohmann“ erhobenen Nichtigkeitsklage*
BGH, Urt. v. 10. Januar 1963 - Xa ZR 174/63
Bundespatentgeri cht
 Ia_ZR_1Jl/6!
Verkündet am 10* Januar 1963 Oechsler, Justizangestellte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In der Patentnichtigkeitssache
 der C K
Vorsta»
de	iflHHH) S.A. in
;esetzlich vertreten durch ihren
 vertreten durchs
 Beklagte und Berufungsklägerin»
Patentanwalt Dipl. -I] in
 gegen Herrn Werner BÜ0BP in - vertreten durch:
hat der la-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10« Januar 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Löscher, Pehle, Dr«Spengler und Claßen
 für Hecht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des 3. Senats (III« Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 3. Juli 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen«
itraße w>
Kläger und Berufungsbeklagten»
Rechtsanwalt Dr«	in
 und Patentanwälte Dr»-Ing«#« und Dipl «-Ing. 0« 0B0M in
 Von Rechts wegen
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- 2
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 903 665? das ursprünglich der	P^P	Limited	in	Lp||p	erteilt
 war und einen “Kugelschreiber mit Vorratsbehälter“ betrifft. Der Kläger hat beantragt, dies Patent im Umfang der Ansprüche 1 bis 3 wegen fehlender Schutzfähigkeit für nichtig zu erklären.
Zur Erhebung der Klage ist der Kläger von einem Hans aus ZflHI beauftragt worden, nachdem dessen Antrag auf Einsicht in die Erteilungsakten zwecks Vorbereitung einer Nichtigkeitsklage in zwei Instanzen abgewiesen v/orden war (Beschluß der Patentverwaltungsabteilung des Deutschen Patentamts vom 17. Dezember 1958 und Entscheidung des 1. Beschwerdesenats des Deutschen Patentamts vom 20. März 1959). Einem daraufhin gestellten Antrag des jetzigen Klägers vom 8. August 1959 auf Gestattung der Einsichtnahme in die Erteilungsakten war durch Beschluß der Patentverwaltungsabteilung vom 8. Januar I960 und durch Entscheidung des
1.	Beschwerdesenats des Deutschen Patentamts vom 2. Januar 1961 stattgegeben v/orden, jedoch hatte die jetzige Beklagte die beiden Entscheidungen durch verwaltungsgerichtliche Klage angefochten. Nach Übergang des schwebenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf das Bundespatentgericht (vgl. § 11 Abs. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 23. März 1961 - BGBl I 274) hatte die jetzige Beklagte ihren Widerspruch gegen die Gestattung der Akteneinsicht v/egen der durch das genannte überleitungs-geoetz erfolgten Änderung des § 24 Abs. 3 PatG zurückgenommen.
 
Dio Beklagte hat beantragt, die Klage als unzulässig, hilfov/cise als unbegründet abcuweisen. Sie hat darauf hingowiesen, daß der Kläger Bürovorsteher seiner Prozeßbevollmächtigton in	sei«	Dem	Kläger	fehle	also	ein
 eigenes Interesse an der Nichtigerklärung des Patents« Die Beklagte sieht im Vorgehen des Klägers einen Pall prozeßrechtlich unzulässiger Strohmannschaft, zu demal - wie sie meint - das Vorgehen des Klägers und seiner Prozeßbevoll-nilchtigton in	den patentanwaltlichen Standesvorschriften v/iderspreche.	j
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Auf Anregung der Parteien ist Über die Präge der Unzulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt worden« Durch Zvviochonurteil vom 3« Juli 1962 hat das Bundespatentgericht entschieden, daß die Einrede der Unzulässigkeit der Klage nicht begründet ist. Mit der hiergegen eingelegten Berufung beantragt die Beklagte, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Nichtigkeitsklage als unzulässig abzuv/eisen. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung gegen das Zwischenurteil des Bundespatentge- 1 richts ist zulässig (§42 Abs. 1 Satz 1 i.V«m. § 40 Abo. 1 Satz 2 PatG), in der Sache jedoch nicht begründet.
I. Zur Erhebung der Klage auf Nichtigerklärung eines Patents ist .jedermann befugt. Nicht zu fordern ist, daß der>J£lägor ein eigenes wirtschaftliches oder ideelles Interesse an der Nichtigerklärung des Patents darlegt oder daß ein solch eigenes Interesse des Klägers überhaupt gegeben ist« Die Einleitung und Durchführung von Verfahren auf Nichtiger-
 
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klärung von Patenten ist jedermann gestattet, weil die förmliche Vernichtung eines Patents» dem mangels einer echten Bereicherung der Technik keine Schutzwürdigkeit zukommt» für sich schon im öffentlichen Interesse liegt und damit die Nichtigkeitsklage statthaft macht. Der Kläger nimmt dies öffentliche Interesse wahr» indem er das Nichtigkeitsverfahren einleitet und betreibt. Nicht zu verlangen ist, daß der Kläger sich auch dessen bewußt und daß er gewillt iot, durch seine Prozeßführung dem Interesse der Öffentlichkeit an der Vernichtung eines schutzunwürdigen Patents zu dienen und daß er sein Verhalten durch dies Öffentliche Anliegen bestimmen läßt. Es genügt vollauf, daß das öffentliche Interesse objektiv gegeben ist. Dies ist in aller Hegel schon deshalb zu bejahen» weil durch das Nichtigkeitsverfahren das Patent einer Prüfung hinsichtlich seiner Schutswürdigkeit zugeführt und bei fehlender Schutswürdigkeit förmlich beseitigt wird.
Die gegenteilige, im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten vertretene Auffassung, wonach der Kläger entweder ein eigenes Interesse an der Vernichtung des Patents oder aber den Willen Zur Wahrnehmung eines öffentlichen Interesses haben müsse, verkennt einerseits, daß die Klage auf Nichtigerklärung eines Patents durch die §§ 13» 57 PatG alo Popularklage ausgestaltct ist, weil die Überprüfung eines Patents, dessen Bchutzwürdigkeit beanstandet wird, für sich allein schon in der Regel das Öffentliche Interesse ausmacht und damit die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage begründet, so daß ein eigenes Interesse des Nichtig-keitsklägers als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung der Klago nicht mehr gefordert werden kann. Auf der anderen Seite aber kann der Wille des Klägers zur Wahrnehmung des genannten öffentlichen Interesses als Zulässigkeitsvorauo-
 
Setzung der Klage schon deshalb nicht gefordert werden, weil jedenfalls in der Regel beim Kläger eigene Interessen bestimmend sind für die Einleitung des Nichtigkeitoverfah- j reno und für sein Verhalten im Prozeß* Pie mit dom Nich-tigkeitsurteil verbundene Wirkung der Vernichtung des Schutsrechts gegenüber jedermann kann außerhalb der Willensrichtung des Klägers liegen, so z.B. dann, wenn der Kläger durch die Nichtigkeitsklage lediglich dem Vorwurf einer Patentverletzung begegnen will. Pie absolute Vernichtung des Patente kann sogar, worauf das Bundespatentgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hinweist, den Interessen des Nichtigkeitsklägers zuv/iderlaufen und wird solchenfalls von ihm nur als zwangsläufige Polge des Rieh- .
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tigkeitsverfahrens wegen der von ihm sonst erstrebten Ziele hingenommen. Per fehlende Wille des Klägers, durch das Nichtigkeitsverfahren auch dem öffentlichen Interesse zu dienen, kann mithin die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage nicht ausschließen.
Pie Anwendung dieser Grundsätze auf ebn vorliegenden Pall ergibt, daß die Zulässigkeit der Klage nicht schon daran scheitert, daß beim Kläger ein eigenes Interesse an der Durchführung des Nichtigkeitsverfahrens fehlen mag und daß der Kläger möglicherweise auch nicht den Willen oder auch nur das Bevmßtsein hat, der Verwirklichung eines Öffentlichen Anliegens durch die von ihm erhobene Nichtigkeitsklage zu dienen.
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II.	Es ist anerkannt, daß das Interesse der Öffentlichkeit
 an der förmlichen Vernichtung eines schutzunwürdigen Patent dort seine Grenze findet, wo im Verhältnis der Parteien zueinander Umstände besonderer Art gegeben sind, welche die Durchführung des NichtigkeitsVerfahrens gerade zwischen! diesen Parteien und unter den besonderen Umständen als an-
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 stößig erscheinen lassen* Dies ist etwa der Pall hei Vor-liegen eines Lizenzvertrages oder einer sonstigen Vereinbarung, durch die der KlägersLch verpflichtet hat, das Patent in seinem Bestände nicht anzugreifen (vgl. Bundespatentgericht, Urteil vom 5. Juni 1962 in MittDPatAnw 1962, 222). Gleiches gilt, wenn in einem vorangegangenen Nichtigkeit overfahren bereits eine die Rechtsbeständigkeit des Patents feototellcnde Entscheidung ergangen ist, derselbe Kläger aber den gleichen Streitstoff erneut zur gerichtlichen Entscheidung stellen möchte. Ebenso wird der Pall zu beurteilen sein, daß der Kläger durch das Nichtigkeits-vorfahron dem Patentinhaber in einer gegen § 826 BGB verstoßenden Weise Schaden zufügen möchte. In all diesen Fällen haben öffentliche Anliegen anderer Art - so das Anliegen, die Erfüllung rechtswirksamer Verträge zu gewährleisten, eine mißbräuchliche Inanspruchnahme der Gerichte zu unterbinden und Schädigungen des Bürgers durch deliktische Angriffe Dritter zu verhindern - Vorrang gegenüber dem auch in solchen Fällen bestehenden öffentlichen Anliegen, schutz-unwürdige Patente förmlich zu beseitigen. Diese öffentlichen Anliegen anderer und vorrangiger Art bestimmen den Inhalt dessen, was als öffentliches Interesse zu gelten hat und können bei diesen Sachlagen besonderer Art eine an sich zulässige Nichtigkeitsklage unzulässig machen.
Anerkannt ist ferner, daß in Fällen dieser letztgenannten Art der zur Nichtigkeitsklage Entschlossene sich dem Einwand der Unzulässigkeit seiner Klage nicht dadurch entziehen kann, daß er einen Dritten - den "Strohmann" - vor-schiobt, der äußerlich im eigenen Hamen, der Sache nach aber im Interesse seines "Hintermanns" und auf dessen Weisungen hin das Nichtigkeitsverfahren betreibt. Die Zulassung der an sich rechtlich imbedenklichen Strohnannschaft auch bei Sachlagen dieser besonderen Art würde Gesetzes-
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Umgehungen ermöglichen und kann schon aus diesem Grunde nicht Rechtens 3ein. Wer in einem Nichtigkeitsverfahren als Strohmann auftritt, muß deshalb Einreden gegen sich gelten lassen, die der Hintermann dulden müßte, so den Einwand des vertraglichen Klageausschlusses, den Einv/and der rechtskräftig entschiedenen Sache und den Einwand der Schädigungsabsicht (Bundespatentgericht Urteil vom 5.Juni 1962 in MittBIatAnw 1962, 222).
Biese Rechtsgrundsätze, auf den vorliegenden Fall ange- j wendet, ergeben ebensowenig ein Hindernis für die ZulässigJ^ keit der Klage: Es liegt der Fall einer offenen und nicht nur verdeckten Strohmannschaft vor, da der Kläger den hinter^ ihm stehenden Hans AflP aus ZflHl als Träger des wirtschaftlichen Interesses genannt und weiter eingeräumt hat, daß er von ihm auch über dessen Patentanwalt in der Schweiz unter Einschaltung seines	Anwaltes die näheren
 Weisungen erhält, v/ie im einzelnen der Rechtsstreit geführt | werden soll. Baß hinter Ai^^ die eigentlichen Interessenteil des Nichtigkeitsverfahrens stünden, nämlich einige von den vielen Lizenznehmern der Beklagten, die selber an der Burch* führung des Nichtigkeitsverfahrens durch Lizenzverträge gehindert wären, war von der Beklagten in erster Instanz ohn^ nähere Substantiierung als möglich hingestellt worden, wurcS * aber im Berufungsrechtszug nicht mehr aufrechterhalten. '
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Auszugehen ist also davon, daß A^^^, der durch Lizenzver-, träge oder Nichtangriffsabreden der Beklagten gegenüber nicht gebunden ist, selber die Nichtigkeitsklage erheben könnte.
Für die Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Nichtigkcits- \
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klage kann es nun nicht darauf ankomraen, ob etwa die Ein- . Schaltung des Klägers als Frozeßpartei imbedingt geboten
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war.. Auch dann« wenn AflBF sich zu dieser Art des Vorgehens etwa deshalb entschlossen hat, weil er durch den Ausgang des von ihm betriebenen Akteneinsichtverfahrens verärgert war und möglicherweise aus seiner Stellung als Ausländer fälschlich zusätzliche Risiken und Erschwerungen bei der Rechtsverfolgung besorgt, wird die zwischen ihm und dem Kläger getroffene Abmachung, v/ohach letzterer das Richtigkeitsverfahren im eigenen Namen durchführen soll, weder rechtsunwirksam noch anstößig und hindert damit auch nicht die Zulässigkeit der Klage.
III.	Auch sonstige Umstände, aus denen sich die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage ergeben könnte, liegen nicht vor.
1.	Die Ausländereigenschaft des Hans AflP und damit die Sicherung der Beklagten hinsichtlich etwaiger Kostenerstattungsansprüche im Falle ihres Obsiegens ist schon darum ohne Bedeutung, weil schweizerische Staatsangehörige zur Sicherheitsleistung wegen der Prozeßkosten nicht verpflichtet sind. Die Beklagte kann also nicht Vorbringen und hat
 auch nicht vorgebracht, durch die Einschaltung des Klägers seien ihre sonst gegen Afl^ bestehenden Ansprüche auf Erstattung der Prozeßkosten gefährdet. Darüber hinaus ist aber auch in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, daß der Kläger nur gegen entsprechende Sicherungen, auf welche die Beklagte im Falle ihres Obsiegens zurückgreifon kann, die Durchführung des Rechtsstreits im eigenen Namen übernowiAen hat.
2.	Soweit die Beklagte schließlich darauf hinweist, der Kläger sei Bürovorsteher seiner Prozeßbevollmächtigten in besteht ebensowenig Grund, das Verhalten des Klägers als anstößig zu v/erten und seine Befugnis zur Erhebung der
 
Nichtigkeitsklage in Zweifel zu ziehen« Die Beklagte verweist insoweit auf die sog. Standesrichtlinien (Zusammenfassung der Richtlinien für die Berufsausühung von Patentanwälten) , wo es unter § 7 heißt:
"Die Betätigung eines Patentanwalts als Strohmann ist grundsätzlich unzulässig,”
Diese Bestimmung trifft nur den Pall, daß ein Patentanwalt nach außen im eigenen Namen, sachlich aber im Interesse eines anderen auftritt; zu demindest dem Wortlaut nach bezeichnen die Standesrichtlinien also die Strohmannschaft nur dann als anstößig, wenn sie von Angehörigen des Berufs-Standes selbst auogeübt wird«
Ob solche, aus der Warte des Berufsstandes vorgenommene, mithin von der besonderen Sorge um die Reinhaltung des Berufsstandes getragene Wertung bei Auslegung prozessualer und materiellrechtlicher Vorschriften gleichfalls zu einer Y/crtung dahingehend führen müßte, ein im eigenen Namen, aber im fremden Interesse handelnder Patentanwalt handele anstößig, kann hicr-ebenso dahingestellt bleiben, wie die weitere Präge, ob die genannten standesrechtlichen Bestimmungen nach ihrem Wortlaut und Sinn etwa nur die Päll des verdeckten Auftretens für einen Dritten treffen und unterbinden wollen« Dahinstehen kann weiter die Präge, ob eine etwaige Standeswidrigkeit, vom Angehörigen des Berufsstandes selber geübt, die Rechtsfolge auslöst, daß dieser dem Berufsst&nd Angehörende an der Ausübung prozessualer Möglichkeiten, die sonst dem Bürger zu Gebote stehen, mit der Wirkung gehindert wäre, daß seine gleichwohl vorgenommenen prozessualen Maßnahmen im Rechtssinne unbeachtlich und nichtig wären? für den besonders schwerwiegenden Pall, [

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daß der Patentanwalt einem gegen ihn verhängten Vertretungsverbot zuwiderhandelt, ist dies vom Gesetz ausdrücklich verneint (§48 Abs* 2 Satz 3 des Patentanwaltsgesetzes vom 28. September 1933 i.d.Fassung des Zweiten Überleitungsgesetzes vom 2. Juli 1949)• Bedeutsam ist hier nämlich letzthin, daß der dem Berufsstand der Patentanwälte nicht angehörende Kläger durch standesrechtliche Richtlinien der Patentanwaltschaft nicht gebunden ist, so daß hinsichtlich seiner Person nur die Hinnahme eines etwaigen standesrechtlichen Verstoßes seitens eines Britten infrage steht. Bieser Britto ist zwar sein Arbeitgeber, im vorliegenden Rechtsstreit aber weder Träger des v/irtschaftlichen Interesses noch Prozeßpartei noch Vollmachtgeber, sondern im Gegenteil Bevollmächtigter des Klägers, der zudem ebenso wie der Kläger selbst die zugrunde liegenden Beziehungen, insbesondere die Strohmannschaft des Klägers im Verhältnis zu AflB und die dafür bestimmend gewesenen Gründe, offen aufgedeckt hat. Bei dieser Sachlage könnte ein etwaiger standesrechtlicher Verstoß seitens des Prozeßbevollmächtigten de3 Klägers keinesfalls zur Unzulässigkeit der erhobenen Klage führen. Ber Bürovorsteher eines Patentanwalts kann ein Patentnichtigkeitsverfahren im eigenen Hamen, aber im fremden Interesse jedenfalls dann betreiben, wenn er den hinter ihm stehenden Auftraggeber benennt. Ba sich aus der Tatsache eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Kläger und seinen	Prozeßbevollmächtigton aufgrund
 einer besonderen Ausgestaltung dieses Beschäftigungsverhült-nisseo und seiner Burchführung anläßlich der von-	ver-
anlaß ten und finanzierten Nichtigkeitsklage keine Gesichtspunkte ergeben, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten,kann auch insoweit die erhobene Nichtigkeitsklage nicht als unzulässig erachtet werden.
Nach allem war die Berufung gegen das Zwischenurteil als unbegründet zurückzuv/eisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 42 Abs. 3? 40 Abs. 2, 36 q Abs. 1 Satz 2 PatG.
Bock	Löscher	Pehle
 Spengler	Claßen