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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagte ist Inhaberin des seit dem B* ^B 1955 laufenden, nach Einspruchs- und Beschwerdeverfahren erteilten Patents 9BB mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zu dem Rösten von Kaffee, Kaffee-Ersatzmitteln oder anderen Nahrungs- und Genußmitteln im Schwebeverfähren”. Verfahren zu dem Rösten von Kaffee, Kaffee-Brsatz-mittein oder anderen Nahrungs- und Genußmitteln im Schwebeverfahren, dadurch gekennzeichnet, daß die Regulierung der Temperatur des Röstgases in der Endphase durch teilweisen Austausch desselben gegen ein oder mehrere anders temperierte Gase wahlweise in kontinuierlicher Art unter Konetant-haltung des Schwebezustandes des Röstgutes erfolgt. 3. Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die zu dem Austausch verwandten Gas-strome durch Verzweigung aus einem ursprünglich einzigen Gasstrom und verschiedene Wärmebehandlung der Teilströme erzeugt werden. ‘’Verfahren zu dem Rösten von Kaffee, Kaffee-Ersatzmitteln oder anderen Nahrungs- und Genußmitteln im Schwebeverfahren, dadurch gekennzeichnet, daß die Regulierung der Temperatur des Röstgases zu dem Herabsetzen der Rösttemperatur in der Endphase durch teilweisen Austausch des Röstgases gegen ein oder mehrere anders temperierte Gase in kontinuierlicher Art unter Konstanthaltung des Schwebezustandes des Röstgutes erfolgt.” Die Klägerin hat dem Streitpatent nunmehr auch noch die deutsche Patentschrift flP sowie eine Schrifttumsstelle aus dem Werk von "Kaffee”, Daß das Streitpatent auch das Schweberöstverfahren als bekannt voraussetzt, ergibt sich daraus, daß die Beschreibung bei der Schilderung des Standes der Technik auch zwei solche Verfahren nennt, nämlich das Verfahren nach der deutschen Patentschrift WW und das nach der US-Patentschrif t • Wt Spalte 1 Zeile 46 bis Spalte 2 Zeile 24 gemeint sind), und im übrigen auch schon daraus, daß das Streitpatent sich nach der Patentüberschrift und dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 auf das damit als bekannt hingestellte Schweberöstverfahren bezieht. unterscheiden könne: die erste, zeitlich längere Stufe diene im wesentlichen zu dem Entzug der Feuchtigkeit des Rohkaffees und zur Vorrostung; in der zweiten Stufe erfolge die sehr wichtige Aromaröstung, und zwar innerhalb einer sehr kurzen Zeit (etwa einer halben Minute)« Auch damit soll ersichtlich etwas als bekannt Vorausgesetztes ausgesagt werden. so soll damit, insbesondere mit dem dritten Satz und jeden falls in bezug auf das Schweberöstverfahren, nicht mehr auf etwas als bekannt Vorausgesetztes hingewiesen, sondern das von den Erfindern gesehene Problem aufgezeigt, also die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe angesprochen und zugleich das Prinzip der Lösung angedeutet werden. In diesen folgenden Absätzen ist aber weder in bezug auf die bekannten Trommelröstverfahren (Spalte 1 Zeilen 18 bis 26; Zeilen 27 bis 54) noch in bezug auf die bekannten Schweberöstverfahren (Spalte 1 Zeilen 55 bis 45; Spalte 1 Zeile 46 bis Spalte 2 Zeile 24) etwas darüber gesagt, daß es bei diesen bekannten Verfahren auch bekannt gewesen sei, die Rösttemperatur gegen Ende des Röstvorgangs etwas zu erniedrigen. Daß das Streitpatent ’’die Regulierung der Temperatur des Röstgases in der Endphase” als solche - und nicht nur die Art dieser Regulierung - jedenfalls für das Schweberöstverfahren als etwas Heues angesehen hat, ergibt sich ferner auch daraus, daß dieses Merkmal nicht im Oberbegriff, sondern im kennzeichnenden Teil des Hauptanspruchs 1 aufgeführt ist. Daß diese somit schon aus dem GesamtZusammenhang der erteilten Streitpatentschrift gewonnene Auslegung der Sätze in Spalte 1 Zeilen .7 bis 13, insbesondere des Satzes in Spalte 1 Zeilen 10 bis 13 richtig ist, wird schließlich auch durch den Inhalt der Erteilungsakten bestätigt- Daraus ergibt sich, daß der gesamte erste Absatz der Beschreibung (Spalte 1 Zeilen 1 bis 17) erst mit einer Eingabe der Anmelderin vom 10./11. lediglich darin gesehen: einen Weg zu finden, der es erlaubte, die Sndphase des Schweberöstverfahrens bei der erforderlichen niedrigeren Temperatur erfolgreich durchzuführen, - wobei der Nichtigkeitssenat aber eben das Prinzip selbst, für dessen Durchführung beim Schweberöstverfahren ein geeigneter Weg gefunden werden sollte, nämlich die Erniedrigung der Temperatur in der Endphase, als bekannt vorausgesetzt hat. a) Zunächst einmal hat die Beklagte im Berufungsrechtszug in Abrede gestellt, daß sie in erster Instanz überhaupt ein Zugeständnis mit dem Inhalt und in dem Sinne erklärt hätte, wie es der Nichtigkeitssenat aufgefaßt habe, wenn dabei unter dem Begriff der HTemperaturu die für das BÖstgut wirksame Temperatur verstanden werde. Es sei, wie sie nunmehr vorträgt, am Anmeldetag des Streitpatents lediglich bekannt gewesen, - und nur das habe sie in der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugegeben, - zu Beginn der Aromaröstung beim Trommelröstverfahren einen Teil der Heizflamme abzuschalten und die zweite Phase des Röstvorganges bei verminderter Wärmezufuhr und verschlossenem Bösträum durchzuführen; da jedoch in der zweiten Phase der Röstvorgang Mexotherm” werde, d.h. Wärme vom BÖstgut selbst abgegeben werde, könne mit der beim Trommelröstverfahren als bekannt zugegebenen Maßnahme keinesfalls eine Erniedrigung der wirksamen RÖsttempenatur l in der») -r zweiten Phase erreicht werden. Denn bei der hier zunächst zur Erörterung stehenden Präge, welche Aufgabe dem Streitpatent so, wie es erteilt ist, zugrundeliegt, ist nicht von Erklärungen auszugehen, welche die Patentinhaberin erstmals im Nichtigkeitsverfahren abgegeben hat oder abgegeben haben könnte, sondern von dem, was die erteilte Patentschrift ihrem gesamten Inhalt nach darüber aussagt. Danach aber kann, wie sich aus den Aus-führungen oben bei 11c) ergibt, die Erniedrigung der Temperatur in der Endphase der Röstung nicht als ein vom Streitpatent als bekannt vorausgesetztes Prinzip angesehen und die ihm zugrundeliegende Aufgabe mithin nicht lediglich in der Auffindung eines geeigneten Weges zur Durchführung dieses Prinzips beim Schweberöstverfahren erblickt werden. Die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe muß vielmehr so gefaßt werden, daß auch das Prinzip selbst nicht mehr in den Bereich dieser Aufgabe, sondern schon in den Bereich ihrer Lösung fällt.; kurze Röstzeiten erreichen ließen, so daß man vorerst mit Gas- oder Luftströmen von konstant eingestellter Temperatur habe arbeiten und recht günstige Ergebnisse habe erzielen können; bei Weiterentwicklung des Schwebeverfahrens habe es sich jedoch gezeigt, daß das strikte Konstanthalten der Temperatur in der Röstluft nicht immer günstig sei, daß vielmehr besonders beim Rösten von Kaffee dadurch nicht unerhebliche Rachteile entstehen könnten; Mißstände, die beispielsweise auf zu hohe Rösttemperatur in der Endphase der Röstung zurückzuführen seien, seien denn auch tatsächlich beobachtet wordene Hiermit stimmte es überein, wenn die Anmelderin in ihrer Antwort vom 24o/260 April 1956 auf den Prüfungsbescheid vom 15« Februar 1956 ausführte: durch das beanspruchte Verfahren werde eine Aufgabe gelöst, die bisher noch niemals gestellt, geschweige denn gelöst worden sei; die neue Aufgabe beruhe auf der bisher nicht bekannt gewordenen Erkenntnis, daß das Einhalten einer gleich hohen Rösttemperatur beim Schweberöstverfahren zu Nachteilen führe, die sich im Aroma des gerösteten Kaffees ungünstig auswirkten c 3. a) Zur Lösung dieser Aufgabe schlagen die Erfinder in Spalte 2 Zeilen 25 bis 31 der erteilten Beschreibung und in dem - im wesentlichen wörtlich damit übereinstimmenden - erteilten Hauptanspruch 1 vor, so zu verfahren, daß die Regulierung der Temperatur des Röstgases in der Endphase durch teilweisen Austausch desselben gegen ein oder mehrere anders temperierte Gase wahlweise in kontinuierlicher Art unter Konstanthaltung des Schwebezustandes des Röstgutes erfolgt« Was damit gemeint ist, erscheint an sich ohne weiteres verständlich, wird aber in der Beschreibung auch noch näher erläuterte So heißt es zunächst in Spalte 2 Zeilen 31 bis 35 ganz allgemein: auf diese Weise werde erreicht, daß die Menge des Gesamtheizgasstroms nahezu unverändert bleibe, somit auch die Tragfähigkeit für das im Schwebezustand zu haltende Behandlungsgut (Kaffeebohnen)« Insbesondere zur Erläuterung der Worte Mwahlweise in kontinuierlicher Art" wird in Spalte 3 Zeilen 1 bis 11 ausgeführt: bevorzugt werde der Austausch des anders temperierten Gases so vorgenommen, daß die Gesamtmenge des den eigentlichen Röstraum durchziehenden Gases beim Austausch ganz oder nahezu unverändert gehalten werde; das bedinge, daß beim Austausch die Menge des ursprünglich je Zeiteinheit angewandten Röstgases um die Menge des ausgetauschten Gases vermindert werde; wenn es auch nicht erforderlich sei, diese Mengen streng einander gleich zu machen, so werde eine angenäherte Gleichheit von Hutzen sein« Hur eine Wiederholung dieser Ausführungen mit anderen Worten sind die folgenden Ausführungen in Spalte 3 Zeilen 12 bis 17: die Menge des ausgetauschten Gases und seine Geschwindigkeit würden zueinander und zu der Menge und Geschwindigkeit des noch verbleibenden ursprünglichen Röstgases derart in Beziehung gebracht, daß die Tragfähigkeit des gesamten Gasgemisches für das Röstgut nur wenig oder gar nicht verändert werde,, Schließlich heißt es noch in Spalte 3 Zeilen 22 ff; das Verfahren gemäß der Erfindung sei nicht nur auf den Austausch nur eines anders temperierten Gases beschränkt, vielmehr könne es auch notwendig werden, im Verlaufe einer Höstung mehrere verschieden temperierte Gase oder das gleiche Gas von mehreren Temperaturen auszutauechen« c) Daß mit diesen Vorschlägen, insbesondere mit dem Vorschlag des Hauptanspruchs 1, die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe tatsächlich gelöst wird, wird in der erteilten Beschreibung nicht nochmals ausdrücklich betont« Es ergibt sich das aber bereits aus dem mehrfach erwähnten Satz in Spalte 1 Zeilen 10 bis ^3 in Verbindung mit dem folgenden Satz in Spalte X Zeilen 13 bis 17, die in dem hier zu erörternden Zusammenhang dahin zu verstehen daß es vorgeschlagen werde die Höst tempera tur gegen Ende des Höstvorganges etwas zu erniedrigen-, daß das im Hinblick auf die Kurze der Behandlungszeit in der Endphase aber nicht einfach durch eine an sich naheliegende Verringerung der Beheizung des Heizgases geschehen könne* sondern nur mittels anderer Maßnahmen - nämlich d«? dann in den Ansprüchen vorgeschlagenen Maßnahmen - zu erreichen seio Burch diese beiden Sätze wird übrigens auch klargestellt 9 daß unter dem "anders temperierten" Gas im Patentanspruch 1 ein Gas von "niedrigerer" Temperatur und unter der "Regulierung der Temperatur des Höstgases" eine "Erniedrigung" der Temperatur zu verstehen ist* Der gerichtliche Sachverständige hätte deshalb wenigstens in der Beschreibung "ein Beispiel mit halbwegs quantitativen Angaben über die in Frage kommenden Temperatur- und Zeitbereiche" erwartet, "um den nach dem Verfahren angestrebten Effekt für den Fachmann zu präzisieren"* Er hat aber trotzdem kein Bedenken dagegen geäußert, daß dem Fachmann - auch ohne ein solches Beispiel - durch das Streitpatent eine nacharbeitbare Lehre gegeben wird0 Ein solches Bedenken ist auch sonst in diesem Verfahren von keiner Seite geäußert wordene Auch der erkennende Senat ist der Auffassung, daß die im Streitpatent gemachten Angaben genügen, um danach mit dem vom Streitpatent angestrebten Erfolg zu arbeiten« Wie auf Seite 2 Zeilen 32 bis 36 der deutschen Patentschrift IV bemerkt, kann ferner, um von Zeit zu Zeit auch Frischluft in den Behälter (c) drücken zu können, um den Vorwärmer (a) herum eine Umgehungsleitung (s) gelegt werden» Entgegen der Meinung der Klägerin kann dieser Bemerkung jedoch nicht entnommen werden, daß damit die wahlweise Versorgung des Röstbehälters (c) mit Frischluft im Sinne einer Temperaturregulierung während des Röstvorganges offenbart sei» Mit dieser Bemerkung wird vielmehr, wie in Spalte t Zeilen 38 ff der Beschreibung des Streitpatents zutreffend dazu ausgeführt ist, lediglich gesagt, daß von Zeit zu Zeit Frischluft in den Behandlungsraum gedrückt werden solle und könne, um diesen Behandlungsraum hin und wieder von dem im dauernden Umlauf befindlichen, zu stark mit unerwünschten Röstgasen angereicherten Heißluftstrom zu befreien» Per Hichtigkeitssenat (Urteil So 11) hat sich dieser Auffassung mit dem Hinweis darauf angeschlossen, daß die Zufuhr von Frischluft nach dem ganzen Zusammenhang der deutschen Patentschrift SP dort nur im Sinne einer Unterbrechung des kontinuierlich durchgeführten Röstprozesses, also zwischen zwei RöstVorgängen, vorgesehen sei» Auch der gerichtliche Sachverständige ist der Auffassung, daß die Frischlufteinblasung nach der deutschen Patentschrift flP vor allem der Lufterneuerung im System dienen solle und daß die im Streitpatent gelehrte regelmäßige Zumischung von G-asen anderer Temperatur unter Aufrechterhaltung des bereits bestehenden Schwebezustandes in der Endphase des Röstprozesses in der deutschen Patentschrift zu demindest nicht ausdrücklich und nicht ein- fehlt demzufolge auch die vom Streitpatent beanspruchte lehre* die Behandlungstemperatur in der Endphase herab» zusetzen» Andererseits kann die US~Patentschrift von einer solchen Maßnahme aber auch nicht ablenkem Denn* wie der gerichtliche Sachverständige zutreffend bemerkt hat* wird nach der US-Patentschrift ohnehin an der unteren Grenze der Kaffeerösttemperaturen Überhaupt gearbeitet* so daß dort die vom Streitpatent beanspruchte Maßnahme gar nicht erforderlich werden könnte0 3o Die erstmals in diesem Berufungsverfahren entgegengehaltene Schrifttumsstelle aus dem Werk von OjBBpj^^affeeJ^ Band II (194-9) Seite 45* zeigt und beschreibt eine 11 Schau-fenster-Röstmaschine’* * die mit elektrischer Innenbeheizung arbeitet, zur Aufstellung im Schaufenster bestimmt und daher zu Werbezwecken durchsichtig gemacht ist* und bei welcher der Kaffee mittels eines zirkulierenden* entsprechend vorbeheizten luftstroraes dauernd in Bewegung bzw0 teilweise in der Schwebe gehalten wird« Im vorliegenden Zusammenhang besonders bemerkenswert ist der letzte Satz der Beschreibung* welcher lautet: "Temperaturregulierung ist auch durch Frischluftzuführung möglich1*10 Hach der Meinung des gerichtlichen Sachverständigen* der sich der erkennende Senat anschließt* handelt es sich bei dem hier beschriebenen Röstverfahren um ein Schwebe-röstverfahren nach der deutschen Patentschrift 9^ aber mit dem Unterschied* daß hier ausdrücklich von einer "Temperaturregulierung" und nicht nur von einer "Frischluft Zuführung” gesprochen wird« Es ist also anzunehmen* daß die FrischluftZuführung hier während des Röstvorganges zur Regelung seiner Temperatur erfolgen solle Anders als beim Streitpatent ist hier jedoch nicht — jedenfalls nicht ausdrücklich - gesagt9 daß die Temperaturregulierung durch FrischluftZuführung gerade in der Endphase des Röstvorganges durchgeführt werden solle wobei es letztlich nur eine Präge der Definition sei,, ob man die im Streitpatent als "Aromaröstung" bezeieh-nete Phase noch zur Röstung oder schon zur Kühlung rechnen wolle« Das ändert indes nichts daran5 daß es - wie die Beklagte mit Recht betont - bei dem Verfahren nach der belgischen Patentschrift eben gerade an dieser den Vorschlag des Streitpatents ausmachenden,* noch im Röstraum durchzuführenden Zwischenphase fehlt9 die die Beklagte in der mündlichen Berufungsverhandlung auch als "gestreckte Aromatisierungsphase" bezeichnet hato Ob diesem Unterschied allerdings eine wesentliche Bedeutung für die Patentwürdigkeit der Lehre des Streitpatents zukommtj ist eine andere Frage,, die noch nicht in diesem Zusammenhang,, sondern erst im Zusammenhang mit den Prägen des Fortschritts und der Erfindungen höhe zu erörtern isto erster Instanz entgegengehaltene deutsche Patentschrift WfJBt (1905) sowie die ebenfalls schon im Erteilungsverfahren in Betracht gezogene, in diesem Nichtigkeitsverfahren aber erst in zweiter Instanz wieder entgegengehaltene deutsche Patentschrift IHL9R (1917) betreffen Trommelröstverfahren und sind schon aus diesem ^runde dem Streitpatent nicht neuheitsschädlicho Es sei jedoch bereits an dieser Stelle folgendes zu diesen beiden Patentschriften bemerkts a) Die deutsche Patentschrift BUi sieht eine Apparatur zu dem Rösten von Kaffeebohnen Uo dglo vor, bei der die Heizgase sowie heiße und kalte Luft mittels eines Ventilators sowohl einzeln als auch in beliebigem Gemisch aus einem Vorbau (26) durch das Böstgut gesaugt werden können (Anspruch 1), Auch in der Beschreibung wird hervorgehoben, daß die Zuführung der Gase zur Trommel in beliebiger, leicht regelbarer Menge erfolgen kann (Seite 2 Zeilen 48 bis 52 )<> Allerdings scheint die Zuführung kalter Luft in die Trommel - wie schon in Spalte.’1 b) Lie deutsche Patentschrift betrifft eine "Schnellröstmaschine" zu dem Rösten von Kaffee, Malzkaffee, Getreide aller Art und anderen körnigen Stoffen« Sie macht darauf aufmerksam, daß für solche Maschinen die genaue Regelung und Einstellung der Temperatur von großer Bedeutung sei, da von ihr die Güte des Erzeugnisses und die Wirtschaftlichkeit der Anlage abhingen; Zeitverluste würden um so weniger auftreten, je schneller und genauer der Übergang von einer Temperatur auf die andere ermöglicht werden könne (Seite 1 Zeilen 8 bis 19)« Es soll daher eine Vor« richtung zu dem Rösten oder Trocknen von körnigen Stoffen geschaffen werden? genaues Regeln der Temperatur und den sicheren Übergang von einer Temperatur auf die andere während des Betriebes ermöglichen soll (Seite 1 Zeilen 20 bis 25) „ Ausdrücklich wird noch gesagt? sondern schon während des RöstVorganges zur Regelung der Röstung mittels Übergangs von einer Temperatur auf die andere vor0 Die Bemerkung in Spalte 1 Zeilen 22 bis 26 der Beschreibung des Streitpatents? Der gerichtliche Sachverständige entnimmt dieser Stelle, daß hier bereits von einer zwischen der eigentlichen Röstphase und der eigentlichen Kühlphase liegender Zwischenphase der Vorkühlung durch eigene Kühlvorrichtungen innerhalb der Rösttrommel die Rede sei9 die hier allerdings nicht als ”Aromaröstung" bezeichnet werde0 Nach seiner Mitteilung in der mündlichen Berufungsverhandlung haben auch mehrere andere von ihm befragte Personen unterschiedlichen technischen Bildungsgrades diese Stelle so aufgefaßto der von ihm geprüften druckschriftlichen Vorveröffentlichun-gen, teils ohne einen im einzelnen nachweisbaren druckschriftlichen Beleg auf Grund seiner eigenen theoretischen und praktischen Beschäftigung mit der Materie und auf Grund von Erkundigungen bei anderen Fachleuten in seinem schriftlichen Gutachten vom 17* Dezember 1965 als das allgemeine Fachwissen zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents festgestellt hat» Danach hat, wie der gerichtliche sachverständige zur vollen Überzeugung des erkennenden Senats dargelegt hat, der Röstfachmann (dessen Wissen sich auch der Konstrukteur von Röstanlagen zu eigen machen muß) zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents eine zu demindest hinsichtlich der praktischen Auswirkungen zutreffende allgemeine Vorstellung von den Vorgängen beim Rösten gehabte Der Fachmann hat insbesondere gewußt3 daß der gesamte Röstprozeß im wesentlichen aus Erhitzung und Abkühlung unter Einhaltung bestimmter Temperaturabläufe in Abhängigkeit vom Zeitfaktor besteht, -daß beim Rösten von Kaffeebohnen einer Phase des Trocknens (etwa von 50° bis 100°) eine Phase der Gelbfärbung (bis etwa 150°)9 eine Phase der Zersetzung unter Bräunung und Krachen (bei 180° bis 200°) und schließlich eine Phase der Vollröstung (bei 200° bis 220° bis maximal 240°/250°) folgt9 - daß von einer bestimmten Temperatur ab (etwa bei 200°) die Temperatur des Röstgutes sich auch ohne weitere Hitzezufuhr noch durch eine Selbsterhit2ung (die sog„ “exotherme Reaktion“) weiter erhöht, - daß daher bei Erreichen der höheren Temperaturen rechtzeitig Vorsorge getroffen werden muß, die Temperatur des Röstguts so zu regulieren, daß einerseits keine Überröstungserscheinungen eintreten, andererseits aber die optimalen Aromaentwicklungen erfolgen können, - und somit insgesamt, daß bei allen Überlegungen zur Herstellung von Röstkaffee nicht nur die Perioden des Aufheizens zu betrachten, sondern auch die Phasen der anschließenden Temperaturregulierung für das Röstgut so weit einzubeziehen sind, wie es Qualität und Stabilität des Produktes erforderlich macheno Daß es danach geradezu als zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents “bekannt” zu bezeichnen wäre., in der End phase der Kaffeeröstung “mit der Temperatur herunterzugehen”, hat der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Berufungsverhandlung allerdings nicht schlechthin bejahen wollen» Er hat aber nochmals mit Nachdruck bestätigt, daß es dem Fachmann bekannt gewesen ist, daß er gerade in dieser Endphase besonders aufpassen und generell oder für den Notfall Maßnahmen bereithalten muß, um gegebenenfalls schnell mit der Temperatur heruntergehen zu können<> 80 Die vom gerichtlichen Sachverständigen herangezogene und erörterte Literatur zur Technik des Wirbelschichtverfahrens zeigte daß auf diesem G-ebiet der Verfahrungstechnik zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents Verfahren und Apparaturen bekannt waren, um Eeststoffpartikel mittels periodisch abwechselnd betriebener Zufuhr von Gasen verschiedener Art oder verschiedener Temperatur, insbesondere also auch von Heizgasen und von Kühlgasen, unter Aufrechterhaltung der Verteilung des Feststoffes im Gasstrom zu behandele Zusammenfassend wird über den “Wärmeaustausch beim Wirbelschichtverfahren“ beispielsweise von Schaub in der Abhandlung “Anwendungen und Grenzen der Wirbelschichttechnik“ (Chemo-Ingo Technik 1952 Seiten 98 ff? Auch diese Literaturstellen zur Technik des Wirbelschichtverfahrens nehmen natürlich die speziell auf das Rösten von Kaffee im Schweberöstverfahren bezogene Lehre des Streitpatents nicht neuheitsschädlich vorweg« Sie müssen jedoch* weil es sich zu demindest um ein verwandtes technisches Gebiet handelt* zu dem Wissensstand auch des Konstrukteurs einer Kaffeeröstanlage gerechnet werden* der sich vor die Frage gestellt saha ob er bei der Kaffeeröstung im Schwebeverfahren die Art oder die Temperatur des Behandlungsgases während des Röstvorganges ändern könne« daß die Temperatur des Höstgases in der Endphase der Röstung zu erniedrigen sei* Jene Verfahren eigneten sich daher für eine Röstung bei langsamer wirksam werdenden oder bis zuletzt verhältnismäßig niedrig bleibenden Temperaturen? jedoch nicht für eine schnellere HÖstung mit schnell zu höheren Werten ansteigenden Temperaturen* Die auf rechtzeitig wirksam werdende Abbremsung einer raschen Aufheizung gerichtete Lehre des Streitpatents hat demgegen« über? die Röstung der einzelnen Charge in kürzester Zeit bei gleichwohl guter Qualität des Röstproduktes und unter weitgehender Sicherheit gegen die Gefahr einer Über-röstung durchzuführen* Eine solche Möglichkeit war zwar an sich auch schon durch die Lehren der belgischen Patentschrift W VP eröffnet worden* Es mag jedoch sein? daß bei dem Verfahren nach der belgischen Patentschrift zu jäh von der Aufheizphase in die Kühlphase übergegangen wurde und daß das die Qualität des Röstproduktes gefährden konnte* In der Eröffnung der Möglichkeit? vom erkennenden Senat in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen verneint werden«, Die Präge stellt sich allerdings nach den Ausführungen oben bei I 1 c) und I 2 für den erkennenden Senat? des Streitpatents in erster Linie gedacht sind* Auch hier muß, wie in der Streitpatentschrift selbst mehrfach zutreffend hervorgehoben wird (vgl* oben bei I 3 d), die Röstung elastisch den jeweils erforderlichen Bedingungen angepaßt werden können* Von all dem Wissen und Können eines tüchtigen Röst-meisters mußte auch derjenige ausgehen, der zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents allgemeingültige neue Vorschläge für ein verbessertes Böstverfahren machen wollte* Er mußte sich vergegenwärtigen, daß der Böstvorgang aus Erhitzung und Abkühlung unter Einhaltung bestimmter Tempera tursbläufe in Abhängigkeit vom Zeitfaktor besteht* Er mußte einkalkulieren, daß von einer bestimmten Temperatur ab die sog* exotherme Beaktion anspringt und damit eine weitere, nur schwer beherrschbare Gelbsterhitzung des Röstguts über die von außen zugeführte Erhitzung hinaus eintritt 9 so daß rechtzeitig Gegenmaßnahmen gegen die Überschreitung der für zulässig erachteten Rösttemperatur ergriffen werden müssen* Er mußte sich daher vor Augen halten, daß er die Röstzeit zwar durch schnelles Aufheizen abkürzen kann, daß er dann aber auch schneller in die für die Gefahr der Überröstung besonders kritische und doch andererseits für die Aromabildung besonders wichtige Endphase der Röstung gelangt* Las galt insbesondere für den Fachmann, der das Schweberöstverfahren verbessern wollte* Weil hier stets alle Bohnen gleichmäßig vom Heizgas umspült sind, kann hier auch gleichmäßig schneller aufgeheizt werden* Leshalb muß hier dann aber auch besonders für gleichmäßig schnell wirksam werdende Gegenmaßnahmen gesorgt werden* sei es mittels der ausdrücklich genannten Zufuhr kalter Frischluft (oben bei II 5 b) oder auch mittels des als bedenklich bezeichneten Zugießens von Wasser (oben bei II 6 b)Q Auch für das Trommelröstverfahren war es also nicht lediglich? einen Teil der Heizflamme abzuschalten und die Endphase des Röstvorganges dann bei verminderter Zufuhr von Wärme ablaufen zu lassen» Es war auch nicht lediglich bekannt? daß sie -die Beklagte - selbst in ihrer Eingabe im Erteilungsverfahren vom 25o/26o Juli I960 - im Gegensatz zu ihrer Eingabe vom 24o/26, April 1956 (vgl, oben bei I 2 b) und zu den entsprechend auszulegenden Ausführungen in Spalte Zeilen 7 bis 13 der erteilten Beschreibung (vgl, oben bei X 1 c) - ausdrücklich erklärt hat? II 1 ausgeführt, derjenige, der die deutsche Patentschrift mit dem Wissen und Können des Röstfachmanns betrachtete , dadurch auf den Gedanken gebracht werden, die dort vorgesehene Umgehungsleitung (s) zur Zuführung von Kaltluft auch schon während des Röstvorganges und damit zur Regulierung der Temperatur des Röstgases in der Endphase der Röstung zu verwenden« Die belgische Patentschrift (oben bei II 4) zeigte, wie der Beklagten weiter zuzugeben ist, diesen Weg auch noch nicht, sondern schlug statt dessen vor, von der Aufheizphase im Röstgefäß unmittelbar in die Kühlphase im Kühlgefäß überzugehen« Derjenige, dem dieser Übergang zu jäh und die für die Aromaröstung zur Verfügung stehende Phase zu kurz erschien, konnte durch die belgische Patentschrift IBI flP aber auch nicht davon abgelenkt, sondern eher im Gegenteil sogar dazu angeregt werden, den als zu jäh empfundenen Übergang durch die Verlegung eines ersten Teiles der Kühlphase in den Röstraum zu mildern und damit die für die Aromaröstung im Röstraum zur Verfügung stehende Phase zu verlängern« Denn damit, daß die belgische Patentschrift die Durchführung sowohl der Aufheizphase als auch der Kühlphase im Schwebeverfahren beschrieb, erinnerte sie den Fachmann erneut an den ohnehin naheliegenden Gedanken, daß gerade beim Schweberöstverfahren jede Änderung in der Temperatur des Gases sich alsbald gleichmäßig wirksam allen Teilen des Röstgutes mitteilt und daß daher beim Schweberöstverfahren das Röstgut getrost rasch aufgeheizt werden kann, weil die Temperatur ebenso rasch für alle Teile des Röstgutes gleichmäßig wirksam wieder gesenkt^werden kann0 Was diese vom Streitpatent vorgeschlagene Maßnahme des Gasaustausches im besonderen anlangt-, so hat übrigens bereits der Nichtigkeitssenat, wenn auch von einer anderen Auffassung der dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe aus (vglo oben bei 12) und ohne Berücksichtigung der belgischen Patentschrift und der Technik des Wirbel- schichtverfahrens, es mit Recht als bei einiger Überlegung geradezu selbstverständlich bezeichnet, daß eine für erforderlich gehaltene Erniedrigung der Temperatur des Rost-gases in der Endphase bei Aufrechterhaltung des Schwebezustandes für das Röstgut in einer rasch wirksam werdenden Weise nur durch Austausch eines Teiles des Heizgases durch die gleiche Menge kühleren Gases bewirkt werden könne0 Bei Mitberücksichtigung auch der belgischen Patentschrift Es bleibt nach alledem zwar das Verdienst der Erfinder des Streitpatentsp das Schweberöstverfahren dahin verbessert zu habenp daß zufolge schneller Aufheizung schnell und zufolge elastischen Übergangs in die Kühlphase dennoch genügend lange geröstet werden kann» Vom allgemeinen praktischen Wissen und Können eines Röstfachmanns aus sowie bei Berücksichtigung der in der Röstliteratur und in der Technik des Wirbelschichtverfahrens gegebenen mancherlei besonderen Anregungen kann dem jedoch die zur Begründung der Patentwürdigkeit erforderliche Erfindungshöhe nicht zuerkannt werden» V0 Ist demnach der Hauptanspruch 1 des Streitpatents vom HichtigkeitsSenat jedenfalls im Ergebnis zu Recht für nichtig erklärt wordenP so können auch die weiteren Verfahrensansprüche 2 und 5 sowie:die Vorrichtungsansprüche 4 bis 6 nicht bestehen bleiben» Sie bringen zwar zweckmäßige weitere Ausgestaltungen des im Anspruch 1 vorgeschlagenen Verfahrens und zweckmäßige apparative Vorschläge zur Durchführung dieser Verfahren» Sie haben jedoch9 wie auch die Beklagte nicht in Abrede stellt9 sämtlich keinen eigenen erfinderischen Gehalt9 der ihre Aufrechterhaltung als selbständige Ansprüche rechtfertigen könnte»

Zitierte Normen: § 13 PatG
EndphaseRöstungStreitpatentTemperaturSchweberöstverfahrenStreitpatentsPatentschriftZeile

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2029 018
IM NAMEN DES VOLKES
Iä ZR 172/63	URTEIL»	Verkündet	am
6. Dezember 1966 Oechsler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Patentnichtigkeitssache
 der Firma
& Sohn inBrl I, - jetzt firmierend: HflBfl & Sohn Verwaltungs-GrabH & Co., Kommanditgesellschaft, -die persönlich haftende GmbH gesetzlich vertreten durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter Ernst Hl
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Berufungsklägerin,
 Patentanwä^eDipl.-Ing. flHHLv, Dr.	Dipl ♦ -Phys.
Dr.	in
 gegen
die Firma P ■■■■V - Werke v flfl G	&	Co.,
Kommanditgesellschaft, in jflflflflfe/Kh^B, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Carl
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Berufungsbeklagte
 Patentanwälte Dipl.-Ing. fl.
Dr.-Ing. fl.
Dipl.-Ing. fl.	Dipl.-Phys.
Dr. flBP in
 betreffend das Patent fl
2
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Spreng, Dr. Löscher, Claßen und Schneider
 für Hecht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 3* Senats (Nichtigkeitssenats III) des Bundespatentgerichts vom 3. April 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des seit dem B* ^B 1955 laufenden, nach Einspruchs- und Beschwerdeverfahren erteilten Patents 9BB mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zu dem Rösten von Kaffee, Kaffee-Ersatzmitteln oder anderen Nahrungs- und Genußmitteln im Schwebeverfähren”. Die Patentansprüche in der erteilten Fassung lauten;
”1. Verfahren zu dem Rösten von Kaffee, Kaffee-Brsatz-mittein oder anderen Nahrungs- und Genußmitteln im Schwebeverfahren, dadurch gekennzeichnet, daß die Regulierung der Temperatur des Röstgases in der Endphase durch teilweisen Austausch desselben gegen ein oder mehrere anders temperierte Gase wahlweise in kontinuierlicher Art unter Konetant-haltung des Schwebezustandes des Röstgutes erfolgt.
2,	Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß ein Teil des ursprünglichen Höstgases durch einen Teil eines Gases von chemisch anderer Natur ausgetauscht wird.
3.	Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die zu dem Austausch verwandten Gas-strome durch Verzweigung aus einem ursprünglich einzigen Gasstrom und verschiedene Wärmebehandlung der Teilströme erzeugt werden.
4* Vorrichtung zur Ausübung des Verfahrens nach Anspruch 1 oder 2, gekennzeichnet durch eine Koppelung (16, 18, 15, 19, 17) der in den verschiedenen Gaswegen (10,11) befindlichen Drossel- oder Verschlußorgane (12, 13), die bewirkt, daß Freigabe oder Erweiterung eines Gasweges selbsttätig Veränderungen im Querschnitt oder Verschluß der anderen Gaswege erzeugt.
5.	Vorrichtung nach Anspruch 4, gekennzeichnet durch eine Koppelung der Drossel oder Verschlußorgane (12, 13) in den getrennten Gasleitungen (10, 11) derart, daß Freigaben einzelner Gaswege und die dazugehörenden Drosselungen der anderen Gaswege zu verschiedenen Bruchteilen erfolgen.
6.	Vorrichtung zur Ausübung des Verfahrens nach Anspruch 1, 2 oder 3, gekennzeichnet durch ein stufenlos wirkendes Steuerorgan (15), das den gegenseitigen Grad der Drosselung und Freigabe der verschiedenen Gasv/ege (10, 11) regelt.”
Die Klägerin hat auf Grund des § 13 Abs, 1 Nr. 1 PatG Nichtigkeitsklage erhoben und beantragt, das Patentfl in vollem Umfang zu vernichten. Sie hat dem Streitpatent mehrere schon im Erteilungsverfahren in Betracht gezogene Patentschriften, nämlich die deutsche Patentschrift
 die US-Patentschrift 0W	(die beide ein
 Schweberöstverfahren betreffen) sowie die (ein Trommelröstverfahren betreffenden) deutschen Patentschriften SP HP, 1BI flP,	und außerdem die deutsche Patentschrift
0 flP entgegengehalten. Sie hat die Auffassung vertreten,
 daß es angesichts dieses Standes der Technik dem Streit patent an der Neuheit, zu demindest aber an der erforderlichen Erfindungshöhe fehle.
Die Beklagte hat rechtzeitig widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen.
Der 3. Senat (Nichtigkeitssenat III) des Bundespatentgerichts hat durch das hier angefochtene Urteil vom 3. April 1962 das Patent^®® für nichtig erklärt.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Sie beantragt,
 die Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 3. April 1962 aufzuheben und die Nichtigkeitsklage gegen das Patent 0	abzuweisen;
hilfsweise,
 dem Anspruch 1 des Streitpatents die folgende Passung zu geben:
‘’Verfahren zu dem Rösten von Kaffee, Kaffee-Ersatzmitteln oder anderen Nahrungs- und Genußmitteln im Schwebeverfahren, dadurch gekennzeichnet, daß die Regulierung der Temperatur des Röstgases zu dem Herabsetzen der Rösttemperatur in der Endphase durch teilweisen Austausch des Röstgases gegen ein oder mehrere anders temperierte Gase in kontinuierlicher Art unter Konstanthaltung des Schwebezustandes des Röstgutes erfolgt.”
Die Klägerin beantragt,
 die Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 3. April 1962 zu bestätigen.
 
Die Parteien haben ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und ergänzt. Die Klägerin hat dem Streitpatent nunmehr auch noch die deutsche Patentschrift flP sowie eine Schrifttumsstelle aus dem Werk von	"Kaffee”,
Band II (1949) Seite 45, entgegengehalten.
Der Senat hat Professor Dr. He0P in EafHÜ zu dem gerichtlichen Sachverständigen ernannt. Prof. Dr. Hep^ hat in Gegenwart der Parteien und des Berichterstatters des Senats am 6. April 1965 in BrpPPHH^P eine Kaffeeröst-anlage nach dem Streitpatent sowie eine Trommelröstanlage besichtigt. Br hat sodann ein schriftliches Gutachten vom 17. Dezember 1965 erstattet und diesem Gutachten folgende Literaturstellen beigefügts "Wirbelschichtverfahren in der chemischen Technik" aus "Chemie-Ingenieur-Teehnik" 1952 Seiten 57 bis 109, insbesondere Sabel, "Die Winklersehe Wirbelschichttechnik" (Seiten 93 bis 97), und Schaub, "Anwendungen und Grenzen der Wirbelschichttechnik" (Seiten 98 bis 103); ferner die das Winkler'sehe Wirbelschichtverfahren zu dem Herstellen von Wassergas betreffende deutsche Patentschrift	(1926)	sowie die Abhandlung "Characte-
ristics of Fluid-Solid Systems" aus "Ind. Eng. Chem."
Band 41 (1949) Seiten 1099 bis 1249* Sr hat später noch die belgische Patentschrif t flP genannt und auf Anforderung des Senats dazu ein schriftliches Hachträgsgut-achten vom 22. Oktober 1966 erstattet.
Prof. Dr, Hepp hat seine Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. Dabei sind auch einige Stellen aus dem von ihm herangezogenen Werk "Rösten und Röstwaren" von Heinrich Trillich, 2. Beerb. (1934), vorgetragen worden.
Die Parteien haben über das Beweisergebnis verhandelt.
Entscheidungsgründe:
I.	1. a) Es ist unstreitig, daß zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents für das Rosten von Kaffee usw. sowohl das sog. Trommelröstverfahren als auch das sog. Schweberöstverfahren bekannt gewesen sind. Auch die Streitpatentschrift selbst geht davon aus. Die Beschreibung nennt bei der Schilderung des Standes der Technik zwei als bekannt bezeichnete Trommelröstverfahren, nämlich das Verfahren nach der deutschen Patentschrift flB (das in Spalte 1 Zeilen 19 bis'26 gemeint ist) und das Verfahren nach der deutschen Patentschrift flB (Spalte 1 Zeilen 27 bis 34)» das Wort ’’nicht” in Spalte 1 Zeile 19 erweist sich demgegenüber als ein Druckfehlerj es ist, wie sich aus den Erteilungsakten (Entscheidung des 5. Beschwerdesenats vom 18. Januar 1961) ergibt, bei der Ersetzung der Wörter ’’nicht neu” durch das Wort “bekannt” nur versehentlich stehen geblieben. Daß das Streitpatent auch das Schweberöstverfahren als bekannt voraussetzt, ergibt sich daraus, daß die Beschreibung bei der Schilderung des Standes der Technik auch zwei solche Verfahren nennt, nämlich das Verfahren nach der deutschen Patentschrift WW und das nach der US-Patentschrif t •	Wt
(die in Spalte 1 Zeilen 35 bis 45 bzw. Spalte 1 Zeile 46 bis Spalte 2 Zeile 24 gemeint sind), und im übrigen auch schon daraus, daß das Streitpatent sich nach der Patentüberschrift und dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 auf das damit als bekannt hingestellte Schweberöstverfahren bezieht.
b) Die Streitpatentschrift geht im einleitenden Absatz der Beschreibung (Spalte 1 Zeilen 1 bis 6) ferner davon aus, daß man beim Rösten von Kaffee zwei Stufen
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unterscheiden könne: die erste, zeitlich längere Stufe diene im wesentlichen zu dem Entzug der Feuchtigkeit des Rohkaffees und zur Vorrostung; in der zweiten Stufe erfolge die sehr wichtige Aromaröstung, und zwar innerhalb einer sehr kurzen Zeit (etwa einer halben Minute)« Auch damit soll ersichtlich etwas als bekannt Vorausgesetztes ausgesagt werden.
c) Wenn jedoch der einleitende Absatz der Beschreibung des Streitpatents im Anschluß daran fortfährt (Spalte 1 Zeilen 7 bis 13)•
ein von Feuchtigkeit befreites Behandlungsgut reagiere außerordentlich empfindlich auf höhere Temperaturen (Zeilen 7 bis 9);
die Einstellung der Temperatur in der zweiten Stufe spiele daher eine besondere Rolle (Zeilen 9 bis 10);
es habe sich als zweckmäßig erwiesen, diese Rösttemperatur gegen Ende des Röstvorgangs etwas zu erniedrigen, um eine Überröstung zu vermeiden (Zeilen 10 bis 13),
so soll damit, insbesondere mit dem dritten Satz und jeden falls in bezug auf das Schweberöstverfahren, nicht mehr auf etwas als bekannt Vorausgesetztes hingewiesen, sondern das von den Erfindern gesehene Problem aufgezeigt, also die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe angesprochen und zugleich das Prinzip der Lösung angedeutet werden. Bas ergibt sich aus dem GesamtZusammenhang der Streitpatentschrift :
Was die Streitpatentschrift als bekannt voraussetzt, ist erst in den folgenden Absätzen der Beschreibung
 
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(Spalte 1 Zeile 18 bis Spalte 2 Zeile 24) dargestellt, von denen sieh der einleitende erste Absatz (Spalte 1 Zeilen 1 bis 17) deutlich abhebt. In diesen folgenden Absätzen ist aber weder in bezug auf die bekannten Trommelröstverfahren (Spalte 1 Zeilen 18 bis 26; Zeilen 27 bis 54) noch in bezug auf die bekannten Schweberöstverfahren (Spalte 1 Zeilen 55 bis 45; Spalte 1 Zeile 46 bis Spalte 2 Zeile 24) etwas darüber gesagt, daß es bei diesen bekannten Verfahren auch bekannt gewesen sei, die Rösttemperatur gegen Ende des Röstvorgangs etwas zu erniedrigen. Bs ist vielmehr ausdrücklich das Gegenteil gesagt. So heißt es in bezug auf das Trommelröstverfahren nach der deutschen Patentschrift flP	die "Regelung’*
der Röstung durch Zuführung mehr oder weniger kalter oder erhitzter Frischluft bedeute dort lediglich, daß der Heizgasstrom vorher mehr oder weniger stark erhitzt werde (Spalte 1 Zeilen 19 bis 26), - in bezug auf das Trommelröstverfahren nach der deutschen Patentschrift es werde dort vorgeschlagen, nach beendeter Röstung unter Absperrung von Klappen kalte Luft in die Trommel zur Kühlung des Röstgutes einzuführen (Spalte 1 Zeilen 29 bis 31), - in bezug auf das Schweberöstverfahren nach der deutschen Patentschrift 472 391: die dort vorgesehene Umleitung für Frischluft diene lediglich dazu, daß von Zeit zu Zeit Frischluft in den Behandlungsraum gedrückt werde, um diesen hin und wieder von dem zu stark mit unerwünschten Röstgasen angereicherten Heißluftstrom zu befreien (Spalte 1 Zeilen 38 bis 45), - und in bezug auf das Schweberöstverfahren nach der US-Patentschrift ■ t/B	eine	andere
 Möglichkeit für eine Temperaturregulierung als die durch Thermostaten sei dort nicht vorgesehen, nähere Angaben über eine Regulierung der Temperatur im Aromatisierungsprozeß seien dort nicht gemacht (Spalte 1 Zeile 54 bis Spalte 2 Zeile 24).
 
Daß das Streitpatent ’’die Regulierung der Temperatur des Röstgases in der Endphase” als solche - und nicht nur die Art dieser Regulierung - jedenfalls für das Schweberöstverfahren als etwas Heues angesehen hat, ergibt sich ferner auch daraus, daß dieses Merkmal nicht im Oberbegriff, sondern im kennzeichnenden Teil des Hauptanspruchs 1 aufgeführt ist.
Daß diese somit schon aus dem GesamtZusammenhang der erteilten Streitpatentschrift gewonnene Auslegung der Sätze in Spalte 1 Zeilen .7 bis 13, insbesondere des Satzes in Spalte 1 Zeilen 10 bis 13 richtig ist, wird schließlich auch durch den Inhalt der Erteilungsakten bestätigt- Daraus ergibt sich, daß der gesamte erste Absatz der Beschreibung (Spalte 1 Zeilen 1 bis 17) erst mit einer Eingabe der Anmelderin vom 10./11. Juni I960 in die Beschreibung eingefügt und dabei fast wörtlich aus einem Zwischenbescheid des 5. Beschwerdesenats vom 9- Marz I960 übernommen worden ist, wo er mit dem Satz Gingeleitet war: ’’Der Erfindung liegt folgendes Problem zugrunde«”
2.	Von dem so durch Auslegung geklärten Inhalt der Aussagen der Streitpatentschrift ist bei der Ermittlung der dem Streitpatent zugrundeliegenden Aufgabe auszugehen. Der Nichtigkeitssenat dagegen (ürteilsausfertigung S. 9) ist hierbei von einem prozessualen Zugeständnis der Beklagten in der mündlichen Vei’handlung erster Instanz ausgegangen, nämlich von dem Zugeständnis, es sei allgemein bekannt gewesen, daß die Endphase der Kaffeeröstung, die sog. Aromaröstung, bei etwas niedrigerer Temperatur durchgeführt werden müsse als die vorausgehende Vorröstung. Demzufolge hat der Nichtigkeitssenat (Urteil S. 9/10) dann auch die Aufgabe, der sich die Beklagte gegenübergestellt sah,
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lediglich darin gesehen: einen Weg zu finden, der es erlaubte, die Sndphase des Schweberöstverfahrens bei der erforderlichen niedrigeren Temperatur erfolgreich durchzuführen, - wobei der Nichtigkeitssenat aber eben das Prinzip selbst, für dessen Durchführung beim Schweberöstverfahren ein geeigneter Weg gefunden werden sollte, nämlich die Erniedrigung der Temperatur in der Endphase, als bekannt vorausgesetzt hat.
Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.
a)	Zunächst einmal hat die Beklagte im Berufungsrechtszug in Abrede gestellt, daß sie in erster Instanz überhaupt ein Zugeständnis mit dem Inhalt und in dem Sinne erklärt hätte, wie es der Nichtigkeitssenat aufgefaßt habe, wenn dabei unter dem Begriff der HTemperaturu die für das BÖstgut wirksame Temperatur verstanden werde. Es sei, wie sie nunmehr vorträgt, am Anmeldetag des Streitpatents lediglich bekannt gewesen, - und nur das habe sie in der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugegeben, - zu Beginn der Aromaröstung beim Trommelröstverfahren einen Teil der Heizflamme abzuschalten und die zweite Phase des Röstvorganges bei verminderter Wärmezufuhr und verschlossenem Bösträum durchzuführen; da jedoch in der zweiten Phase der Röstvorgang Mexotherm” werde, d.h. Wärme vom BÖstgut selbst abgegeben werde, könne mit der beim Trommelröstverfahren als bekannt zugegebenen Maßnahme keinesfalls eine Erniedrigung der wirksamen RÖsttempenatur l in der») -r zweiten Phase erreicht werden.
b)	Es kann indes an dieser Stelle unerörtert bleiben, ob die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erster Instanz ein Zugeständnis in dem vom Nichtigkeitssenat
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verstandenen Sinne oder nur ein Zugeständnis in dem von ihr jetzt dargelegten Sinne erklärt hat, welche prozessuale Wirkung ein solches Zugeständnis gehabt haben könnte, und unter welchen Voraussetzungen ein solches Zugeständnis, wenn es bindend gewesen sein sollte, im zweiten Eechtszug widerrufen oder berichtigt werden könnte. Denn bei der hier zunächst zur Erörterung stehenden Präge, welche Aufgabe dem Streitpatent so, wie es erteilt ist, zugrundeliegt, ist nicht von Erklärungen auszugehen, welche die Patentinhaberin erstmals im Nichtigkeitsverfahren abgegeben hat oder abgegeben haben könnte, sondern von dem, was die erteilte Patentschrift ihrem gesamten Inhalt nach darüber aussagt. Danach aber kann, wie sich aus den Aus-führungen oben bei 11c) ergibt, die Erniedrigung der Temperatur in der Endphase der Röstung nicht als ein vom Streitpatent als bekannt vorausgesetztes Prinzip angesehen und die ihm zugrundeliegende Aufgabe mithin nicht lediglich in der Auffindung eines geeigneten Weges zur Durchführung dieses Prinzips beim Schweberöstverfahren erblickt werden. Die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe muß vielmehr so gefaßt werden, daß auch das Prinzip selbst nicht mehr in den Bereich dieser Aufgabe, sondern schon in den Bereich ihrer Lösung fällt.;
Das wird auch durch den Inhalt der Erteilungsakten bestätigt. Schon in der mit der Patentanmeldung am A./9. HP 1955 eingereichten ursprünglichen Beschreibung hatten die Erfinder - ähnlich wie später in Spalte 1 Zeilen 22 bis 28 der am fB.	1957	ausgegebenen	Aus-
legeschrift ®	Ül - über die Nachteile, die sie mit
 dem von ihnen vorgeschlagenen neuen Verfahren vermeiden wollten, folgendes gesagt: es habe sich in der Praxis der Schweberöstung gezeigt, daß sich auf diesem Wege sehr
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kurze Röstzeiten erreichen ließen, so daß man vorerst mit Gas- oder Luftströmen von konstant eingestellter Temperatur habe arbeiten und recht günstige Ergebnisse habe erzielen können; bei Weiterentwicklung des Schwebeverfahrens habe es sich jedoch gezeigt, daß das strikte Konstanthalten der Temperatur in der Röstluft nicht immer günstig sei, daß vielmehr besonders beim Rösten von Kaffee dadurch nicht unerhebliche Rachteile entstehen könnten; Mißstände, die beispielsweise auf zu hohe Rösttemperatur in der Endphase der Röstung zurückzuführen seien, seien denn auch tatsächlich beobachtet wordene Hiermit stimmte es überein, wenn die Anmelderin in ihrer Antwort vom 24o/260 April 1956 auf den Prüfungsbescheid vom 15« Februar 1956 ausführte: durch das beanspruchte Verfahren werde eine Aufgabe gelöst, die bisher noch niemals gestellt, geschweige denn gelöst worden sei; die neue Aufgabe beruhe auf der bisher nicht bekannt gewordenen Erkenntnis, daß das Einhalten einer gleich hohen Rösttemperatur beim Schweberöstverfahren zu Nachteilen führe, die sich im Aroma des gerösteten Kaffees ungünstig auswirkten c
c)	Auf Grund des Ge saint inhalts der erteilten Streitpatentschrift in Verbindung mit dem zur Bestätigung dessen herangezogenen Inhalt der Erteilungsakten könnte mithin die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe etwa wie folgt gefaßt werden:
bei der Röstung von Kaffee usw« im Schweberöstverfahren auch während der der Aromaröstung dienenden Endphase der Röstung das Auftreten zu hoher Rösttemperaturen und damit eine Überröstung zu vermeiden 0
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3.	a) Zur Lösung dieser Aufgabe schlagen die Erfinder in Spalte 2 Zeilen 25 bis 31 der erteilten Beschreibung und in dem - im wesentlichen wörtlich damit übereinstimmenden - erteilten Hauptanspruch 1 vor,
 so zu verfahren, daß die Regulierung der Temperatur des Röstgases in der Endphase durch teilweisen Austausch desselben gegen ein oder mehrere anders temperierte Gase wahlweise in kontinuierlicher Art unter Konstanthaltung des Schwebezustandes des Röstgutes erfolgt«
Was damit gemeint ist, erscheint an sich ohne weiteres verständlich, wird aber in der Beschreibung auch noch näher erläuterte So heißt es zunächst in Spalte 2 Zeilen 31 bis 35 ganz allgemein: auf diese Weise werde erreicht, daß die Menge des Gesamtheizgasstroms nahezu unverändert bleibe, somit auch die Tragfähigkeit für das im Schwebezustand zu haltende Behandlungsgut (Kaffeebohnen)« Insbesondere zur Erläuterung der Worte Mwahlweise in kontinuierlicher Art" wird in Spalte 3 Zeilen 1 bis 11 ausgeführt: bevorzugt werde der Austausch des anders temperierten Gases so vorgenommen, daß die Gesamtmenge des den eigentlichen Röstraum durchziehenden Gases beim Austausch ganz oder nahezu unverändert gehalten werde; das bedinge, daß beim Austausch die Menge des ursprünglich je Zeiteinheit angewandten Röstgases um die Menge des ausgetauschten Gases vermindert werde; wenn es auch nicht erforderlich sei, diese Mengen streng einander gleich zu machen, so werde eine angenäherte Gleichheit von Hutzen sein« Hur eine Wiederholung dieser Ausführungen mit anderen Worten sind die folgenden Ausführungen in Spalte 3 Zeilen 12 bis 17: die Menge des ausgetauschten Gases und seine Geschwindigkeit würden zueinander und zu der Menge
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und Geschwindigkeit des noch verbleibenden ursprünglichen Röstgases derart in Beziehung gebracht, daß die Tragfähigkeit des gesamten Gasgemisches für das Röstgut nur wenig oder gar nicht verändert werde,, Schließlich heißt es noch in Spalte 3 Zeilen 22 ff; das Verfahren gemäß der Erfindung sei nicht nur auf den Austausch nur eines anders temperierten Gases beschränkt, vielmehr könne es auch notwendig werden, im Verlaufe einer Höstung mehrere verschieden temperierte Gase oder das gleiche Gas von mehreren Temperaturen auszutauechen«
b)	Die Unteransprüche 2 und 3 enthalten Vorschläge für eine bevorzugte Durchführung des Verfahrens, die in Spalte 2 Zeilen 44 bis 54 der Beschreibung (zu Unteranspruch 2) und in Spalte 4 Zeilen 63 bis 69 mit Zeilen 50 bis 62 der Beschreibung (zu Unteranspruch 3) näher erläutert werden« Die Unteransprüche 4 bis 6 schließlich enthalten Vorschläge für eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach den Ansprüchen 1 bis 3; sie werden in Spalte 2 Zeilen 35 bis 40 und Spalte 3 Zeilen 35 bis Spalte 4 Zeile 49 sowie Spalte 4 Zeile 70 bis Spalte 5 Zeile 22 und außerdem durch die in der Beschreibung besprochenen patentZeichnungen näher erläutert«
c)	Daß mit diesen Vorschlägen, insbesondere mit dem Vorschlag des Hauptanspruchs 1, die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe tatsächlich gelöst wird, wird in der erteilten Beschreibung nicht nochmals ausdrücklich betont« Es ergibt sich das aber bereits aus dem mehrfach erwähnten Satz in Spalte 1 Zeilen 10 bis ^3 in Verbindung mit dem folgenden Satz in Spalte X Zeilen 13 bis 17, die in dem hier zu erörternden Zusammenhang dahin zu verstehen
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sind ? daß es vorgeschlagen werde die Höst tempera tur gegen Ende des Höstvorganges etwas zu erniedrigen-, daß das im Hinblick auf die Kurze der Behandlungszeit in der Endphase aber nicht einfach durch eine an sich naheliegende Verringerung der Beheizung des Heizgases geschehen könne* sondern nur mittels anderer Maßnahmen - nämlich d«? dann in den Ansprüchen vorgeschlagenen Maßnahmen - zu erreichen seio Burch diese beiden Sätze wird übrigens auch klargestellt 9 daß unter dem "anders temperierten" Gas im Patentanspruch 1 ein Gas von "niedrigerer" Temperatur und unter der "Regulierung der Temperatur des Höstgases" eine "Erniedrigung" der Temperatur zu verstehen ist*
0m diese Zusammenhänge klarer zu machen-, hatte die Beklagte in ihrem Hilfsantrag in der Berufungsbegründung vom 14o Januar 1963 zunächst vorgeschlagen* in den kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 die Worte einzufügen:
"zur Verminderung der wirksamen Kösttemperaur im Höstgut in der Endphase",, Da sich der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 17o Dezember 1965 (Seiten 22/23) gegen diesen Vorschlag* insbesondere gegen das Wort "wirksam" gewandt hatte *: hat die Beklagte in ihrem in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Hilfsantrag gemäß dem Schriftsatz vom 20» April 1966 vorgeschlagen-, nur noch die Worte "zu dem Herabsetzen der Hösttemperatur (in der Endphase)" einzufügeno Aber auch das wäre - wenn das Streitpatent aufrecht zu erhalten gewesen wäre - überflüssig gewesen* weil die Zusammenhänge bei richtigem Verständnis der Beschreibung ohnehin klar sind* Dagegen wäre die in den beiden Hilfsanträgen der Beklagten vorgesehene Streichung des Wortes "wahlweise" im Hauptanspruch 1 an sich zweckmäßig* wenn auch nicht unbedingt notwendig
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gewesen, weil ein wahlweise "nicht-kontinuierlicher" Austausch der Gase nach dem Grundgedanken der lehre des Streitpatents ohnehin sinnlos wäre0
d)	Die Beschreibung des Streitpatents hebt mehrfach hervor., daß das vorgeschlagene Verfahren es gestatte, die BÖstung elastisch den jeweils erforderlichen Bedingungen anzupassen (Spalte 2 Zeilen 41 bis 43; Spalte 3 Zeilen 18 bis 21)0 Damit macht die Beschreibung selbst darauf aufmerksam, daß die im Streitpatent gegebenen lehren dem Fachmann keine genau vorgeschriebenen Maßnahmen, sondern Maßnahmen vorschlagen die "sich in einem weiten Bereich ändern" lassen (so ausdrücklich Spalte 3 Zeilen 18/19)«
Der gerichtliche Sachverständige hätte deshalb wenigstens in der Beschreibung "ein Beispiel mit halbwegs quantitativen Angaben über die in Frage kommenden Temperatur- und Zeitbereiche" erwartet, "um den nach dem Verfahren angestrebten Effekt für den Fachmann zu präzisieren"* Er hat aber trotzdem kein Bedenken dagegen geäußert, daß dem Fachmann - auch ohne ein solches Beispiel - durch das Streitpatent eine nacharbeitbare Lehre gegeben wird0 Ein solches Bedenken ist auch sonst in diesem Verfahren von keiner Seite geäußert wordene Auch der erkennende Senat ist der Auffassung, daß die im Streitpatent gemachten Angaben genügen, um danach mit dem vom Streitpatent angestrebten Erfolg zu arbeiten«
IXo Die Prüfung des Streitpatents auf seine "Neuheit" im Sinne des § 2 PatG ergibt, daß die Lehre seines Hauptanspruchs 1 durch keine der in diesem Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltenen Druckschriften neuheitsschädlich vorweggenommen ist«
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1o Die bereits im Erteilungsverfahren in Betracht gezogene deutsche Patentschrift VP (1929) beschreibt -nach ihrer Darstellung erstmals - ein Verfahren zu dem Rösten von Kaffeebohnen und derglo im Schweberöstverfahren, nämlich ein Verfahren., das dadurch gekennzeichnet ist, daß das auf einem Siebboden lagernde Eöstgut durch Einblasen des Heizgases unterhalb des Siebes während des Röstvorganges im Schwebezustand gehalten wird» Die Patentschrift beschreibt zugleich eine Vorrichtung zur Durchführung dieses Verfahrens» Die im Vorwärmer (a) erhitzte Duft dringt über das Rohr (b) in den Röstbehälter (c) ein und hebt dabei die auf dem Sieb (d) liegenden Kaffeebohnen an, , die dann während des Röstens durch den Heizgasstrom im Schwebezustand im Röstbehälter (c) gehalten werden» Für Großbetriebe, die fortlaufend rösten wollen, ist außerdem ein Kühlbehälter (m) vorgesehen, in den nach Beendigung des Röstvorganges das Röstgut aus dem Röstbehälter (c) über die Rohre (i) und (k) herübergesaugt wird»
Wie auf Seite 2 Zeilen 32 bis 36 der deutschen Patentschrift IV bemerkt, kann ferner, um von Zeit zu Zeit auch Frischluft in den Behälter (c) drücken zu können, um den Vorwärmer (a) herum eine Umgehungsleitung (s) gelegt werden» Entgegen der Meinung der Klägerin kann dieser Bemerkung jedoch nicht entnommen werden, daß damit die wahlweise Versorgung des Röstbehälters (c) mit Frischluft im Sinne einer Temperaturregulierung während des Röstvorganges offenbart sei» Mit dieser Bemerkung wird vielmehr, wie in Spalte t Zeilen 38 ff der Beschreibung des Streitpatents zutreffend dazu ausgeführt ist, lediglich gesagt, daß von Zeit zu Zeit Frischluft in den Behandlungsraum gedrückt werden solle und könne, um diesen Behandlungsraum hin und
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wieder von dem im dauernden Umlauf befindlichen, zu stark mit unerwünschten Röstgasen angereicherten Heißluftstrom zu befreien» Per Hichtigkeitssenat (Urteil So 11) hat sich dieser Auffassung mit dem Hinweis darauf angeschlossen, daß die Zufuhr von Frischluft nach dem ganzen Zusammenhang der deutschen Patentschrift SP dort nur im Sinne einer Unterbrechung des kontinuierlich durchgeführten Röstprozesses, also zwischen zwei RöstVorgängen, vorgesehen sei» Auch der gerichtliche Sachverständige ist der Auffassung, daß die Frischlufteinblasung nach der deutschen Patentschrift flP vor allem der Lufterneuerung im System dienen solle und daß die im Streitpatent gelehrte regelmäßige Zumischung von G-asen anderer Temperatur unter Aufrechterhaltung des bereits bestehenden Schwebezustandes in der Endphase des Röstprozesses in der deutschen Patentschrift	zu demindest	nicht	ausdrücklich und nicht ein-
deutig gezeigt sei«. Er ist allerdings weiter der Meinung, daß ein Fachmann, der wußte, daß das Röstgut durch rechtzeitige Temperaturregulierung wirkungsvoll vor tfberröstungsgefahren zu schützen sei, der deutschen Patentschrift 19 habe entnehmen können, daß die Leitung (s) eben auch zur Temperaturregulierung während des Röstvorganges verwendet werden könnte« Er möchte indes annehmen, daß die Patentschrift 9B CP, wenn sie eine regelmäßige Röstgut-kühlung in der Bndpfaase unter Einschaltung der Umgehungsleitung (s) hätte Vorschlägen wollen, das auch mit wenigen Worten erwähnt haben würde«
Die deutsche Patentschrift (CP ^P gibt demnach gerade nicht oder doch jedenfalls nicht ausdrücklich und nicht eindeutig die im Streitpatent beanspruchte Lehre, würde es aber demjenigen, der diese Lehre des Streitpatentes kennt,
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gestatten? sie mit der in der deutschen Patentschrift 472 391 gezeigten Apparatur zu befolgen
2o	Die ebenfalls bereits im Brteilungsverfahren in Betracht gezogene US-Patentschrift	^9 (1940) be-
trifft ebenfalls ein Schweberöstverfahren« Diese Patentschrift will Vorschläge dafür machen? daß jede einzelne Kaffeebohne während des Röstvorganges im wesentlichen der gleichen Wäxmaebehandlung ausgesetzt wird? daß also jedes Teilchen die zu seiner genauen Röstung hinreichende Wärme erhält? ohne daß andere Teilchen zu wenig oder zu viel Wärme 2Ugeführt bekommen und entsprechend untergeröstet oder Ubergeröstet werden (vgl« Seite 1 Zeilen 12 bis 17 links? Zeile 54 links bis Zeile 3 rechts? Zeilen 10 bis 14 rechts)« Pine t)berhitzung soll dadurch ausgeschlossen werden? daß grundsätzlioh eine Verbindung zwischen dem Heizkreis und dem Motorkreis vorgesehen ist? so daß die Heizelemente abgeschaltet werden? wenn der Motor abgeschaltet wird (Seite 3 Zeilen 44 bis 48 rechts)« Außerdem soll die Temperatur der Heizelemente darüber hinaus thermostatisch gesteuert werden können? so daß diese nur bedarfsweise eingeschaltet werden? um eine im wesentlichen konstante Temperatur der in der Vorrichtung zirkulierenden Luft zu erzeugen (Seite 3 Zeilen 48 bis 52 rechts)«
Eine andere Möglichkeit für eine Temperaturregulierung ist? wie in Spalte 1 Zeile 54 bis Spalte 2 Zeile 24 der Beschreibung des Streitpatents sowie im Urteil des Nichtigkeitssenats (Seite 11) zutreffend hervorgehoben wird? bei dem Verfahren nach der US-Patentschrift 9I^P	nicht
 vorgesehen« Es fehlen insbesondere Angaben über eine Regulierung der Temperatur im Aromatisierungsprozeß; und es
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fehlt demzufolge auch die vom Streitpatent beanspruchte lehre* die Behandlungstemperatur in der Endphase herab» zusetzen» Andererseits kann die US~Patentschrift von einer solchen Maßnahme aber auch nicht ablenkem Denn* wie der gerichtliche Sachverständige zutreffend bemerkt hat* wird nach der US-Patentschrift ohnehin an der unteren Grenze der Kaffeerösttemperaturen Überhaupt gearbeitet* so daß dort die vom Streitpatent beanspruchte Maßnahme gar nicht erforderlich werden könnte0
3o Die erstmals in diesem Berufungsverfahren entgegengehaltene Schrifttumsstelle aus dem Werk von OjBBpj^^affeeJ^ Band II (194-9) Seite 45* zeigt und beschreibt eine 11 Schau-fenster-Röstmaschine’* * die mit elektrischer Innenbeheizung arbeitet, zur Aufstellung im Schaufenster bestimmt und daher zu Werbezwecken durchsichtig gemacht ist* und bei welcher der Kaffee mittels eines zirkulierenden* entsprechend vorbeheizten luftstroraes dauernd in Bewegung bzw0 teilweise in der Schwebe gehalten wird« Im vorliegenden Zusammenhang besonders bemerkenswert ist der letzte Satz der Beschreibung* welcher lautet: "Temperaturregulierung ist auch durch Frischluftzuführung möglich1*10
Hach der Meinung des gerichtlichen Sachverständigen* der sich der erkennende Senat anschließt* handelt es sich bei dem hier beschriebenen Röstverfahren um ein Schwebe-röstverfahren nach der deutschen Patentschrift 9^ aber mit dem Unterschied* daß hier ausdrücklich von einer "Temperaturregulierung" und nicht nur von einer "Frischluft Zuführung” gesprochen wird« Es ist also anzunehmen* daß die FrischluftZuführung hier während des Röstvorganges
 zur Regelung seiner Temperatur erfolgen solle Anders als
2“;
beim Streitpatent ist hier jedoch nicht — jedenfalls nicht ausdrücklich - gesagt9 daß die Temperaturregulierung durch FrischluftZuführung gerade in der Endphase des Röstvorganges durchgeführt werden solle
4o Auch die erstmals in diesem Berufungsverfahren entgegengehaltene9 vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelte belgische Patentschrift	(1954)	be-
schreibt ein SchweberÖstverfahrenD Beansprucht wird eine Einrichtung zu dem Rösten und Trocknen von Lebensmitteln durch Behandlung der Rohprodukte mit heißen Gasen in Suspension in einem besonders konstruierten Röstgefäß (Anspruch l)9 wobei dieser Röstabschnitt einerseits und ein zur Kühlung des Röstgutes mittels kalter Gase in turbulenter Suspension dienender zweiter Abschnitt andererseits derart miteinander verbunden aind9 daß das Röstgut in kürzester Zeit aus dem Röstabschnitt (dem Röstgefäß) in den Kühlabschnitt (das Kühlgefäß) gelangen kann (Anspruch 2)0 Menge und Temperatur der Röstluft sollen konstant gehalten werden«, der gewünschte Röstgrad soll also nur durch Veränderung der RÖst-dauer eingestellt werden (Anspruch 4)* Die Rösttemperatur soll 220° und die Röstdauer soll 90 bis 110 Sekunden dauern (Anspruch 5)*
Auch diese belgische Patentschrift nimmt die Lehre des Streitpatents nicht neuheitsschädlich vorweg« Der Unterschied der beiden Lehren liegt vor allem darin«, daß die belgische Patentschrift die Aufheizphase und die Kühlphase - die allerdings beide in einem Schwebeverfahren durchgeführt werden - scharf voneinander trennt und der im Röstgefäß durchgeführten Aufheizphase unmittelbar die in einem anderen Gefäße dem KUhlgefäß« durchgeführte Kühlphase folgen läßts während das Streitpatent
 die noch im Röstgefäß durchgeführte "Aromaröstphase" dazwischen schiebt0 Der gerichtliche Sachverständige hat das Verfahren nach dem Streitpatent als eine Art Weiterentwicklung des Verfahrens nach der belgischen Patentschrift in dem Sinne charakterisiert5 daß beim Streitpatent eine Vorwegnahme eines feiles der Kühl“ phase in den Röstraum hinein erfolge? bevor das Röstgut in den eigentlichen Kühlraum gelange0 Sr hat zwar in diesem Zusammenhang ferner bemerkt9 daß zwischen Rostraum und Kühlraum einerseits und Röstphase und Kühlphase andererseits unterschieden werden müsse9 daß also ein feil der Kühlphase durchaus auch in den Röstraum verlegt werden könne (so das Streitpatent) und umgekehrt ein feil der Rostphase in den Kühlraum (so jedenfalls teilweise die belgische Patentschrift)? wobei es letztlich nur eine Präge der Definition sei,, ob man die im Streitpatent als "Aromaröstung" bezeieh-nete Phase noch zur Röstung oder schon zur Kühlung rechnen wolle« Das ändert indes nichts daran5 daß es - wie die Beklagte mit Recht betont - bei dem Verfahren nach der belgischen Patentschrift eben gerade an dieser den Vorschlag des Streitpatents ausmachenden,* noch im Röstraum durchzuführenden Zwischenphase fehlt9 die die Beklagte in der mündlichen Berufungsverhandlung auch als "gestreckte Aromatisierungsphase" bezeichnet hato Ob diesem Unterschied allerdings eine wesentliche Bedeutung für die Patentwürdigkeit der Lehre des Streitpatents zukommtj ist eine andere Frage,, die noch nicht in diesem Zusammenhang,, sondern erst im Zusammenhang mit den Prägen des Fortschritts und der Erfindungen höhe zu erörtern isto
5« Die bereits im Srteilungsverfahren in Betracht gezogene und in diesem Nichtigkeitsverfahren schon in
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erster Instanz entgegengehaltene deutsche Patentschrift WfJBt (1905) sowie die ebenfalls schon im Erteilungsverfahren in Betracht gezogene, in diesem Nichtigkeitsverfahren aber erst in zweiter Instanz wieder entgegengehaltene deutsche Patentschrift IHL9R (1917) betreffen Trommelröstverfahren und sind schon aus diesem ^runde dem Streitpatent nicht neuheitsschädlicho Es sei jedoch bereits an dieser Stelle folgendes zu diesen beiden Patentschriften bemerkts
a)	Die deutsche Patentschrift BUi sieht eine Apparatur zu dem Rösten von Kaffeebohnen Uo dglo vor, bei der die Heizgase sowie heiße und kalte Luft mittels eines Ventilators sowohl einzeln als auch in beliebigem Gemisch aus einem Vorbau (26) durch das Böstgut gesaugt werden können (Anspruch 1), Auch in der Beschreibung wird hervorgehoben, daß die Zuführung der Gase zur Trommel in beliebiger, leicht regelbarer Menge erfolgen kann (Seite 2 Zeilen 48 bis 52 )<> Allerdings scheint die Zuführung kalter Luft in die Trommel - wie schon in Spalte.’1 Zeilen 27 bis 31 der Beschreibung des Streitpatents zutreffend bemerkt - erst nach Beendigung der Röstung und Absperrung des Zutritts der Heizgase zwecks Kühlung des Röstgutes vorgesehen zu sein (Seite 2 Zeilen 52 bis 57)«
b)	Lie deutsche Patentschrift	betrifft
 eine "Schnellröstmaschine" zu dem Rösten von Kaffee, Malzkaffee, Getreide aller Art und anderen körnigen Stoffen« Sie macht darauf aufmerksam, daß für solche Maschinen die genaue Regelung und Einstellung der Temperatur von großer Bedeutung sei, da von ihr die Güte des Erzeugnisses und die Wirtschaftlichkeit der Anlage abhingen; Zeitverluste würden um so weniger auftreten,
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je schneller und genauer der Übergang von einer Temperatur auf die andere ermöglicht werden könne (Seite 1 Zeilen 8 bis 19)« Es soll daher eine Vor« richtung zu dem Rösten oder Trocknen von körnigen Stoffen geschaffen werden? die ein schnelles? genaues Regeln der Temperatur und den sicheren Übergang von einer Temperatur auf die andere während des Betriebes ermöglichen soll (Seite 1 Zeilen 20 bis 25) „ Ausdrücklich wird noch gesagt? daß dem Kaffee? falls erforderlich? bei dem RostVorgang in bekannter Weise mehr oder weniger kalte oder erhitzte Frischluft zugeführt werden kann? um dadurch die Röstung zu regeln (Seite 2 Zeilen 38 bis 42)o Wie der gerichtliche Sachverständige mit Recht hervorgehoben hat? sieht die deutsche Patentschrift VP flP? also anders als die deutsche Patentschrift IV	die Zufuhr kalter Luft nicht erst
 nach Beendigung des HöstVorganges zwecks Kühlung des Röstgutes? sondern schon während des RöstVorganges zur Regelung der Röstung mittels Übergangs von einer Temperatur auf die andere vor0 Die Bemerkung in Spalte 1 Zeilen 22 bis 26 der Beschreibung des Streitpatents? daß auch bei dem Verfahren nach der deutschen Patentschrift	lediglich der Reizgasstrom vorher mehr
 oder weniger stark erhitzt werde? ohne daß ein teilwei« ser Austausch des Hauptgasstromes gegen ein anders temperiertes üas vorgesehen sei? erweist sich demnach als nicht zutreffende
6o Las vom gerichtlichen Sachverständigen herangezogene? teilweise auch schon im Erteilungsverfahren in Betracht gezogene Werk von	"Rösten	und	RÖst-
waren** , 2o Bearbeitung (1934)? will nach dem Vorwort eine Übersichtliche Darstellung des damaligen Standes im Wissen und Schaffen derjenigen Lebensmittelgewerbe
 
und -Industrien geben, deren gemeinsames Merkmal die Röstung ihrer Rohstoffe ist« Auch dieses Werk enthält zwar keine Stelle, in der eine neuheitsschädliche Vorwegnahme der Lehre des Hauptanspruchs 1 des Streitpatents zu erblicken wäre° Immerhin sind insbesondere die im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen vom 17° Dezember 1965 angeführten Stellen auf Seite 17 und Seite 63 sowie die im Schriftsatz der Beklagten vom 20o April 1966 angeführte Stelle auf Seiten 78/79 des Werkes, die Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Berufungsverhandlung gewesen sind, von Bedeutung für die Feststellung desjenigen Standes der Technik, von dem auch die Beurteilung des Streitpatents in diesem Nichtigkeitsverfahren auszugehen hat» Auch diese Stellen beziehen sich allerdings sämtlich nicht auf Schweberöstverfahren im Sinne des Streitpatents, sondern in erster Linie auf Trommelröstverfahreno
a)	Auf Seite 17 des Werkes heißt es im Abschnitt I "Die Röstvorrichtungen der Küche”s
•'Angesichts der bei den hohen Hitzegraden schnell voranschreitenden Erhitzung ist es zur Vermeidung von Überhitzung nötig, die Röstung im richtigen Zeitpunkt rasch unterbrechen, das Röstgut der Wirkung der Nachhitze entziehen und rasch kühlen zu können« Zu diesem Zweck müssen die Rösttrommeln rasch von der Feuerstelle zu entfernen, mit rasch zu beginnenden Nachschau- und Entleerungsöffnungen und mit eigenen Kühlvorrichtungen versehen sein« «««°» Zur Aufnahme des gerösteten Röstgutes muß eine Schale, fopf, Kessel oder ein Kühlsieb bereitstehen, worin man es durch Schwenken oder Rühren endgültig abkühlt0"
Der gerichtliche Sachverständige entnimmt dieser Stelle, daß hier bereits von einer zwischen der eigentlichen Röstphase und der eigentlichen Kühlphase liegender
 Zwischenphase der Vorkühlung durch eigene Kühlvorrichtungen innerhalb der Rösttrommel die Rede sei9 die hier allerdings nicht als ”Aromaröstung" bezeichnet werde0 Nach seiner Mitteilung in der mündlichen Berufungsverhandlung haben auch mehrere andere von ihm befragte Personen unterschiedlichen technischen Bildungsgrades diese Stelle so aufgefaßto
b)	Auf Seite 65 des Werkes von TrflHH wird im Abschnitt V ”Hilfsvorrichtungen für Röstmaschinen” unter der Überschrift ”Kühlmaschinen” folgendes gesagt:
"Das auf Rösttemperatur erhitzte Röstgut muß rasch abgekühlt werden9 weil es sich sonst ungünstig verändert9 überröstet9 zu dunkel wird? an Aroma verliert«, ja sich entzündet und zu Kohle verbrennt» Man kühlt durch Ausleeren des Röstgutes auf den kalten Boden oder in besondere Kühlgruben <, • „ oder in besondere Kühlapparate mit Siebboden »<>»* <> Bine bedenklichere Art der Kühlung ist jene mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten«, die in das Höstgut im Röstgefäß oder Kühlsieb gegossen werden»”
Der gerichtliche Sachverständige entnimmt auch dieser Stellep daß hier ebenfalls von einer - allerdings bedenkli-Cheft^--Methode die Rede sei? die Temperatur des Röstgutes noch im Röstreaktor wirksam herabzusetzen«, bevor auf dem separaten Kühlsieb dann "endgültig” heruntergekühlt werdee
c)	Schließlich wird auf Seiten 78/79 des Werkes im Abschnitt VI ”£er derzeitige Stand des deutschen Röstmaschinenbaues” zu der ”Si®^®-Sehnellröstmaschine” der Firma BflB in	folgendes	ausgeführt:
”(Bei dieser Maschine erfolgt) die Röstung durch die ausschließliche Wirkung eines durch die Innenkugel gesaugten Heißluft-
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Stromes unter Vermeidung der unter Umständen schädlichen Außenbeheizung der RÖstbe-hälterwände«, Dies ist zweifellos das idealste Röstprinzip , <> „ 0, Sinen wichtigen Bestand-teil bildet beim "Si^||V auch der Sicherheits-Regulator? der eine ständige Kontrolle über den Gewichtsverlust während der Röstung ermöglicht und so auch die Gewähr bietet? jeden unnötigen Gewichtsverlust zu vermeiden«, Der Sicherheits-Regulator meldet mit unfehlbarer Sicherheit durch ein Glockenzeichen den Eintritt eines im voraus bestimmten Röstgrads und auch schon das Stadium der Röstung an? in dem es wichtig ist? die Hitze zu mildern? um eine Überhitzung zu vermeiden,"
Die Beklagte hat dazu in ihrem Schriftsatz vom 20o April 1966 selbst eingeräumt? daß auch hier eine Unterteilung der Röstung in zwei Phasen vorgenommen werde? eine Temperaturregelung vorgesehen sei? nur mit Heißluft gearbeitet werde und eine außerordentlich schnelle Röstung erfolge. Nicht verständlich ist jedoch ihre Bemerkung? daß ein Hinweis auf die in Frage stehende Erkenntnis auch hier völlig fehle. Die Stelle braucht durchaus nicht so? wie es die Beklagte in der mündlichen Berufungsverhandlung getan hat? dahin aufgefaßt zu werden? daß die hier erwähnte "Milderung der Hitze" lediglich durch ein "Abschalten der Hitze" zu bewirken sei. Es liegt vielmehr näher? die Stelle dahin zu verstehen? daß P.die Hitze" des durch die Innenkugel gesaugten HeizluftStromes selbst "gemildert", dessen Temperatur also erniedrigt werden soll.
7,	Das, was nach den vorstehend erörterten Patentschriften und Schrifttumsstellen als druckschriftlich belegter Stand der Technik fest .zustellen ist? wird noch ergänzt und abgerundet durch das? was der gerichtliche Sachverständige teils auf Grund einer Gesamtbetrachtung

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der von ihm geprüften druckschriftlichen Vorveröffentlichun-gen, teils ohne einen im einzelnen nachweisbaren druckschriftlichen Beleg auf Grund seiner eigenen theoretischen und praktischen Beschäftigung mit der Materie und auf Grund von Erkundigungen bei anderen Fachleuten in seinem schriftlichen Gutachten vom 17* Dezember 1965 als das allgemeine Fachwissen zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents festgestellt hat» Danach hat, wie der gerichtliche sachverständige zur vollen Überzeugung des erkennenden Senats dargelegt hat, der Röstfachmann (dessen Wissen sich auch der Konstrukteur von Röstanlagen zu eigen machen muß) zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents eine zu demindest hinsichtlich der praktischen Auswirkungen zutreffende allgemeine Vorstellung von den Vorgängen beim Rösten gehabte Der Fachmann hat insbesondere gewußt3 daß der gesamte Röstprozeß im wesentlichen aus Erhitzung und Abkühlung unter Einhaltung bestimmter Temperaturabläufe in Abhängigkeit vom Zeitfaktor besteht, -daß beim Rösten von Kaffeebohnen einer Phase des Trocknens (etwa von 50° bis 100°) eine Phase der Gelbfärbung (bis etwa 150°)9 eine Phase der Zersetzung unter Bräunung und Krachen (bei 180° bis 200°) und schließlich eine Phase der Vollröstung (bei 200° bis 220° bis maximal 240°/250°) folgt9 - daß von einer bestimmten Temperatur ab (etwa bei 200°) die Temperatur des Röstgutes sich auch ohne weitere Hitzezufuhr noch durch eine Selbsterhit2ung (die sog„ “exotherme Reaktion“) weiter erhöht, - daß daher bei Erreichen der höheren Temperaturen rechtzeitig Vorsorge getroffen werden muß, die Temperatur des Röstguts so zu regulieren, daß einerseits keine Überröstungserscheinungen eintreten, andererseits aber die optimalen Aromaentwicklungen erfolgen können, - und somit insgesamt, daß bei allen Überlegungen zur Herstellung von Röstkaffee nicht nur die
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Perioden des Aufheizens zu betrachten, sondern auch die Phasen der anschließenden Temperaturregulierung für das Röstgut so weit einzubeziehen sind, wie es Qualität und Stabilität des Produktes erforderlich macheno Daß es danach geradezu als zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents “bekannt” zu bezeichnen wäre., in der End phase der Kaffeeröstung “mit der Temperatur herunterzugehen”, hat der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Berufungsverhandlung allerdings nicht schlechthin bejahen wollen»
Er hat aber nochmals mit Nachdruck bestätigt, daß es dem Fachmann bekannt gewesen ist, daß er gerade in dieser Endphase besonders aufpassen und generell oder für den Notfall Maßnahmen bereithalten muß, um gegebenenfalls schnell mit der Temperatur heruntergehen zu können<>
80 Die vom gerichtlichen Sachverständigen herangezogene und erörterte Literatur zur Technik des Wirbelschichtverfahrens zeigte daß auf diesem G-ebiet der Verfahrungstechnik zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents Verfahren und Apparaturen bekannt waren, um Eeststoffpartikel mittels periodisch abwechselnd betriebener Zufuhr von Gasen verschiedener Art oder verschiedener Temperatur, insbesondere also auch von Heizgasen und von Kühlgasen, unter Aufrechterhaltung der Verteilung des Feststoffes im Gasstrom zu behandele Zusammenfassend wird über den “Wärmeaustausch beim Wirbelschichtverfahren“ beispielsweise von Schaub in der Abhandlung “Anwendungen und Grenzen der Wirbelschichttechnik“ (Chemo-Ingo Technik 1952 Seiten 98 ff? 100) folgendes gesagt:
“Eine bedeutsame Eigenschaft der Wirbelschicht ist, daß auch bei Reaktionen mit starker Wärmetönung durch die heftige Bewegung des Feststoffes ein
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fast vollkommener Temperaturausgleich innerhalb der ganzen Schicht herbeigefiihrt wird« Es ist dadurch möglichP frei werdende oder erforderliche Wärmemengen mit verhältnismäßig einfachen Mitteln zu- oder abzuführen* ohne daß störende örtliche Überhitzungen oder Abkühlungen zu befürchten sind» Damit wird ein einheitlicher Reaktionsablauf über den ganzen Schichtquerschnitt gewährleistete”
Auch diese Literaturstellen zur Technik des Wirbelschichtverfahrens nehmen natürlich die speziell auf das Rösten von Kaffee im Schweberöstverfahren bezogene Lehre des Streitpatents nicht neuheitsschädlich vorweg« Sie müssen jedoch* weil es sich zu demindest um ein verwandtes technisches Gebiet handelt* zu dem Wissensstand auch des Konstrukteurs einer Kaffeeröstanlage gerechnet werden* der sich vor die Frage gestellt saha ob er bei der Kaffeeröstung im Schwebeverfahren die Art oder die Temperatur des Behandlungsgases während des Röstvorganges ändern könne«
IIIo Die Frage * ob die Lehre des Hauptanspruchs 1 des Streitpatents einen technischen Fortschritt gebracht hat«, stellt sich nur gegenüber denjenigen vorbekannten Verfehlten* die ebenfalls ein Verfahren zu dem Rösten von Kaffee usw« im Schwebeverfahren gewesen sind* also gegenüber den Verfahren nach der deutschen Patentschrift	(oben	II	1)	und
 der Schrifttumsstelle bei	(oben II 3)* gegenüber
 dem Verfahren nach der US-Patentschrift 0 W (oben II 2) und gegenüber dem nach der belgischen Patentschrift flP (oben II 4)o Die Frage kann unbedenklich bejaht werden«
Gegenüber dem Verfahren nach der deutschen Patentschrift VBflB (und der Schrifttumsstelle bei
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sowie gegenüber dem Verfahren nach der US-Fatentschrift •flP fP liegt der Fortschritt der Lehre des Streitpatents darin? daß für jene Verfahren nichts - oder doch jedenfalls nichts ausdrücklich und eindeutig - darüber gesagt war? daß die Temperatur des Höstgases in der Endphase der Röstung zu erniedrigen sei* Jene Verfahren eigneten sich daher für eine Röstung bei langsamer wirksam werdenden oder bis zuletzt verhältnismäßig niedrig bleibenden Temperaturen? jedoch nicht für eine schnellere HÖstung mit schnell zu höheren Werten ansteigenden Temperaturen* Die auf rechtzeitig wirksam werdende Abbremsung einer raschen Aufheizung gerichtete Lehre des Streitpatents hat demgegen« über? wie auch der gerichtliche Sachverständige schon in seinem schriftlichen Gutachten vom 17o Dezember 1965 anerkannt hat? die besonders für Großbetriebe bedeutsame Möglichkeit eröffnet? die Röstung der einzelnen Charge in kürzester Zeit bei gleichwohl guter Qualität des Röstproduktes und unter weitgehender Sicherheit gegen die Gefahr einer Über-röstung durchzuführen* Eine solche Möglichkeit war zwar an sich auch schon durch die Lehren der belgischen Patentschrift W VP eröffnet worden* Es mag jedoch sein? daß bei dem Verfahren nach der belgischen Patentschrift zu jäh von der Aufheizphase in die Kühlphase übergegangen wurde und daß das die Qualität des Röstproduktes gefährden konnte* In der Eröffnung der Möglichkeit? den Übergang von der Auf-heizphase in die Kühlphase elastischer zu gestalten und damit den Bedingungen für die Erzielung einer guten Qualität des Röstproduktes besser anpassen zu können? erblickt der erkennende Senat in Übereinstimmung mit den Erklärungen des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Berufungsverhandlung den Fortschritt? den die Lehre des Streitpatents auch gegenüber den Lehren der belgischen Patentschrift gebracht hat*
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IVo Dagegen muß die Präge ? ob die lehre des Hauptan-Spruchs 1 des Streitpatents die für die Patentwürdigkeit erforderliche Brfindungshöhe besitzt? vom erkennenden Senat in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen verneint werden«, Die Präge stellt sich allerdings nach den Ausführungen oben bei I 1 c) und I 2 für den erkennenden Senat? anders als für den Nichtigkeits-Senat? nicht lediglich dahin? ob es erfinderisch war? zu dem Zwecke der für erforderlich gehaltenen Erniedrigung der Temperatur des Höstgases in der Endphase des Schweberöstverfahrens die im Anspruch 1 bezeichneten Maßnahme vorzuschlagen? sondern vielmehr und in erster Dinie dahin? ob es erfinderisch war? die Erniedrigung der Temperatur des Höstgases in der Endphase überhaupt für erforderlich zu halteno Aber auch diese Präge muß verneint werden*
Der Beurteilung der Erfindungshöhe der Vorschläge des Streitpatents ist vor allem das oben bei II 7 erörterte allgemeine Fachwissen des Höstfachmanns zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents zugrunde zu legen* Auf dem Gebiete der Kaffeerösterei spielen ersichtlich das Wissen? die .Erfahrung und das Fingerspitzengefühl eines tüchtigen Röstmeisters eine besondere Holle0 Die naturbedingten Unterschiedlichkeiten des zu röstenden Materials? die in den Einzelheiten kaum überschaubare Kompliziertheit der bei der Röstung ablaufenden physikalischen und chemischen Vorgänge und der auf feine Aromanuancen reagierende Geschmack der Verbraucher lassen es nicht zu? daß Zeitdauer und Temperatur des Röstprozesses ein für allemal auf Sekunde und Grad genau festgelegt werden* Das gilt auch und gerade für einen Großbetrieb? für den die Vorschläge
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des Streitpatents in erster Linie gedacht sind* Auch hier muß, wie in der Streitpatentschrift selbst mehrfach zutreffend hervorgehoben wird (vgl* oben bei I 3 d), die Röstung elastisch den jeweils erforderlichen Bedingungen angepaßt werden können*
Von all dem Wissen und Können eines tüchtigen Röst-meisters mußte auch derjenige ausgehen, der zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents allgemeingültige neue Vorschläge für ein verbessertes Böstverfahren machen wollte*
Er mußte sich vergegenwärtigen, daß der Böstvorgang aus Erhitzung und Abkühlung unter Einhaltung bestimmter Tempera tursbläufe in Abhängigkeit vom Zeitfaktor besteht* Er mußte einkalkulieren, daß von einer bestimmten Temperatur ab die sog* exotherme Beaktion anspringt und damit eine weitere, nur schwer beherrschbare Gelbsterhitzung des Röstguts über die von außen zugeführte Erhitzung hinaus eintritt 9 so daß rechtzeitig Gegenmaßnahmen gegen die Überschreitung der für zulässig erachteten Rösttemperatur ergriffen werden müssen* Er mußte sich daher vor Augen halten, daß er die Röstzeit zwar durch schnelles Aufheizen abkürzen kann, daß er dann aber auch schneller in die für die Gefahr der Überröstung besonders kritische und doch andererseits für die Aromabildung besonders wichtige Endphase der Röstung gelangt* Las galt insbesondere für den Fachmann, der das Schweberöstverfahren verbessern wollte* Weil hier stets alle Bohnen gleichmäßig vom Heizgas umspült sind, kann hier auch gleichmäßig schneller aufgeheizt werden* Leshalb muß hier dann aber auch besonders für gleichmäßig schnell wirksam werdende Gegenmaßnahmen gesorgt werden*
Labei ist es selbstverständlich, daß derjenige, der einen allgemeingültigen Vorschlag für ein verbessertes Verfahren
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machen will? gerade auch diese Gegenmaßnahmen in einer allgemeingültigen Weise vorschreiben muß und den Fachmann nicht lediglich darauf verweisen darf? in dem erst von ihm selbst festzustellenden Bedarfsfall gewissermaßen die "Notbremse11 zu ziehen..
Demjenigen-, der mit solchen Überlegungen an die Ver~ besserung des Schweberöstverfahrens ging? bot dann auch das oben bei II 1 bis 6 und 8 erörterte vorveröffentlichte Schrifttum mancherlei Anregungen dafür? wie er zweckmäßigerweise Vorgehen und was er zweckmäßigerweise Vorschlägen sollteö Zumindest wenn er das nun schon mehrfach erwähnte Fachwissen mit heranzog? mußte er der deutschen Patentschrift	(oben	bei	II 5 b) und den Schrift-
tumsstellen bei Trillich (oben bei II 6 a bis c) entnehmen? daß es beim Irommelröstverfahren bereits bekannt war? auch schon während des eigentlichen Röstvorganges in der Rost-trommel selbst mit einer sofort wirksam werdenden Kühlung zu beginnen? sei es mittels nicht näher bezeichneter "Kühlvorrichtungen" (oben bei II 6 a) oder ebenfalls nicht näher bezeichneter Maßnahmen zur "Milderung der Hitze"
(oben bei II 6 c)? sei es mittels der ausdrücklich genannten Zufuhr kalter Frischluft (oben bei II 5 b) oder auch mittels des als bedenklich bezeichneten Zugießens von Wasser (oben bei II 6 b)Q Auch für das Trommelröstverfahren war es also nicht lediglich? wie die Beklagte jetzt zugeben will (oben bei I 2 a)? bekannt? nach langsamerem Aufheizen zu Beginn der sogo Aromaröstung? also bei Erreichen einer bestimmten Temperatur? einen Teil der Heizflamme abzuschalten und die Endphase des Röstvorganges dann bei verminderter Zufuhr von Wärme ablaufen zu lassen» Es war auch nicht lediglich bekannt? bei Erreichen der
 
kritischen Temperatur? bei der zufolge des Einsetzens der exothermen Reaktion die Gefahr der Überröstung droht? das Röstgut schlagartig sofort völlig herunterzukühlen0 Vielmehr war den eben erwähnten Schrifttumsstellen zu entnehmen? daß es beim Trommelröstverfahren auch schon bekannt war? den von der Beklagten in der mündlichen Berufungsverhandlung so bezeichneten dritten Weg zu beschreiten ? nämlich in die kritische Temperatur hineinzugehen und diese Phase durch gegenläufig kühlende Maßnahmen einige Zeit im Gleichgewicht zu halteno Nicht zu Unrecht hat es ihr daher die Klägerin entgegengehalten? daß sie -die Beklagte - selbst in ihrer Eingabe im Erteilungsverfahren vom 25o/26o Juli I960 - im Gegensatz zu ihrer Eingabe vom 24o/26, April 1956 (vgl, oben bei I 2 b) und zu den entsprechend auszulegenden Ausführungen in Spalte Zeilen 7 bis 13 der erteilten Beschreibung (vgl, oben bei X 1 c) - ausdrücklich erklärt hat? die Erfindung liege nicht darin? daß man beim Rösten von Kaffee gegen Ende jeder einzelnen Röstung die Temperaturregulierung durch Hinzu demischung von Kaltluft vernimmt.
Der Beklagten ist allerdings zuzugeben? daß beim Schweberöstverfahren dieser von ihr so bezeichnete dritte Weg nicht vorbekannt? jedenfalls nicht in einer öffentlichen Druckschrift vorbeschrieben war«, Die deutsche Patent sc hri ft 4MP (oben bei II 1) und die Schrifttumsstelle bei	(oben	bei II 3) sowie die US' Patent-
schrift PV PP (oben II 2) beschrieben Verfahren? bei denen eine Temperaturregulierung durch Kühlung in der Endphase der eigentlichen Röstung nicht oder doch jedenfalls nicht ausdrücklich und eindeutig vorgesehen und wohl auch gar nicht notwendig war. Immerhin konnte? wie oben bei
 
Til
II 1 ausgeführt, derjenige, der die deutsche Patentschrift mit dem Wissen und Können des Röstfachmanns betrachtete , dadurch auf den Gedanken gebracht werden, die dort vorgesehene Umgehungsleitung (s) zur Zuführung von Kaltluft auch schon während des Röstvorganges und damit zur Regulierung der Temperatur des Röstgases in der Endphase der Röstung zu verwenden« Die belgische Patentschrift (oben bei II 4) zeigte, wie der Beklagten weiter zuzugeben ist, diesen Weg auch noch nicht, sondern schlug statt dessen vor, von der Aufheizphase im Röstgefäß unmittelbar in die Kühlphase im Kühlgefäß überzugehen« Derjenige, dem dieser Übergang zu jäh und die für die Aromaröstung zur Verfügung stehende Phase zu kurz erschien, konnte durch die belgische Patentschrift IBI flP aber auch nicht davon abgelenkt, sondern eher im Gegenteil sogar dazu angeregt werden, den als zu jäh empfundenen Übergang durch die Verlegung eines ersten Teiles der Kühlphase in den Röstraum zu mildern und damit die für die Aromaröstung im Röstraum zur Verfügung stehende Phase zu verlängern« Denn damit, daß die belgische Patentschrift die Durchführung sowohl der Aufheizphase als auch der Kühlphase im Schwebeverfahren beschrieb, erinnerte sie den Fachmann erneut an den ohnehin naheliegenden Gedanken, daß gerade beim Schweberöstverfahren jede Änderung in der Temperatur des Gases sich alsbald gleichmäßig wirksam allen Teilen des Röstgutes mitteilt und daß daher beim Schweberöstverfahren das Röstgut getrost rasch aufgeheizt werden kann, weil die Temperatur ebenso rasch für alle Teile des Röstgutes gleichmäßig wirksam wieder gesenkt^werden kann0
Es kam nun aber noch hinzu, daß demjenigen, der an eine Verbesserung des Schweberöstverfahrens ging, aus dem
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von ihm ebenfalls zu beachtenden Gebiet der Technik des Wirbelschichtverfahrens (oben bei II 8) Verfahren und Apparaturen bekannt waren-, mit denen Peststoffpartikel mittels periodisch abwechselnd betriebener Zufuhr von Gasen verschiedener Art oder verschiedener Temperatur unter Aufrechterhaltung der Verteilung des Feststoffes im Gasstrom behandelt werden konnteno Auch das mußte zu der Überlegung anregen, daß das Verfahren nach der belgischen Patentschrift	wenn	der dort vorgesehene Übergang
 von der Aufheizphase zur Kühlphase zu jäh erschien, dahin verbessert werden könnte, daß bereits im Röstraum ein Teil des Heizgases gegen Kühlgas ausgetauscht und damit der Übergang von der Aufheizphase zur Kühlphase in jedem beliebigen Maß elastischer gestaltet würde0
Was diese vom Streitpatent vorgeschlagene Maßnahme des Gasaustausches im besonderen anlangt-, so hat übrigens bereits der Nichtigkeitssenat, wenn auch von einer anderen Auffassung der dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe aus (vglo oben bei 12) und ohne Berücksichtigung der belgischen Patentschrift	und	der	Technik des Wirbel-
schichtverfahrens, es mit Recht als bei einiger Überlegung geradezu selbstverständlich bezeichnet, daß eine für erforderlich gehaltene Erniedrigung der Temperatur des Rost-gases in der Endphase bei Aufrechterhaltung des Schwebezustandes für das Röstgut in einer rasch wirksam werdenden Weise nur durch Austausch eines Teiles des Heizgases durch die gleiche Menge kühleren Gases bewirkt werden könne0 Bei Mitberücksichtigung auch der belgischen Patentschrift
§9 und der Technik des Y/irbelschichtverfahrens sowie des sonstigen allgemeinen Fachwissens muß aber darüber hinaus festgestellt werden, daß es auch keiner erfinderische
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Überlegung bedurfte? den schnell wirksam werdenden Austausch des Heizgases gegen kühleres Gas für erforderlich zu halten und diesen Austausch teilweise schon im Röstraum vorZunahmen»
Es bleibt nach alledem zwar das Verdienst der Erfinder des Streitpatentsp das Schweberöstverfahren dahin verbessert zu habenp daß zufolge schneller Aufheizung schnell und zufolge elastischen Übergangs in die Kühlphase dennoch genügend lange geröstet werden kann» Vom allgemeinen praktischen Wissen und Können eines Röstfachmanns aus sowie bei Berücksichtigung der in der Röstliteratur und in der Technik des Wirbelschichtverfahrens gegebenen mancherlei besonderen Anregungen kann dem jedoch die zur Begründung der Patentwürdigkeit erforderliche Erfindungshöhe nicht zuerkannt werden»
V0 Ist demnach der Hauptanspruch 1 des Streitpatents vom HichtigkeitsSenat jedenfalls im Ergebnis zu Recht für nichtig erklärt wordenP so können auch die weiteren Verfahrensansprüche 2 und 5 sowie:die Vorrichtungsansprüche 4 bis 6 nicht bestehen bleiben» Sie bringen zwar zweckmäßige weitere Ausgestaltungen des im Anspruch 1 vorgeschlagenen Verfahrens und zweckmäßige apparative Vorschläge zur Durchführung dieser Verfahren» Sie haben jedoch9 wie auch die Beklagte nicht in Abrede stellt9 sämtlich keinen eigenen erfinderischen Gehalt9 der ihre Aufrechterhaltung als selbständige Ansprüche rechtfertigen könnte»
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VI« Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Nichtigkeitssenats war nach alledem als unbegründet zurückzuweiseno
 Lie Kostenentscheidung beruht auf §§ 42 AbSo 3?
40 Abs» 2? 36(1 Abs«, t Satz 2 PatG und bezieht sich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrenso
 Nastelski
Spreng
 Löscher
Claßen
 Schneider