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BGH · la ZR 468/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: la ZR 468/63

Der la - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8« Oktober 1964 unter Mitwii'kung des Senatspräsidenten Dr« Nastelski und der Bundesrichter Dr» Book, Br. Löscher, Claßcn und Schneider für Recht erkannt$ 3. Be» und Entladegerät nach den Ansprüchen 1-4* dadurch gekennzeichnet* daß die Betätigungsvor-richtung für das Arbeitsgerät (1) aus einem Kurbel» und Gelenkvierecktrieb, bestehend aus Winkelhebol (3) und Koppol (4)* die am Punkt (A) an der Schaufel angreift, entwickelt ist» *% Fahrbares Be- und £ntladegerät mit einem am Kopf eines um ein Gelenk lotrecht schwenkbaren Auslegers aufgehängten hydraulisch gesteuerten Arbeitsgerät für Greif-, Räum-, Schrapp- und Schaufelarbeiten, gekennzeichnet durch die Verwendung folgender Merkmales b) daß der Zylinder (5) an einem ebenfalls um die Auslegerspitze (C) drehbaren Schwenkarm (6) befestigt und durch diesen mit* der Dreh** achse (B) des Arbeitsgeräts (1) verbunden ist, d) daß der Ausleger (7) durch eine Hydraulik ilO, 11) gesteuert ist, welche d&e Aufnahme von Kräften sowohl nach oben als auch nach unten gestattet. 2. Be- und Sntladegerät nach Anspruch 1, dadurch fekennzeichnet, daß der das Arbeitsgerät tragen-e Schwenkarm mit dem Ausleger durch eine Steuerhydraulik {8, 9) verbunden ist.11 "Fahrbare» Bund Entladeger&t für Schüttgut mit einem am Kopf eines in senkrechter Ebene schwenkbaren Auslegers angebrachten Schwenkerm, der ein Gerät für Greif-, Häum-, Schrapp-» und Schuufeiarbeiten trägt, das mit Hilfe eines am Schwenkarm gelagerten hydraulischen Zylinders verschwenkbar und feststellbar ist, gekennzeich'> net durch die Vereinigung folgender Merkmulc: a) der hydraulische Zylinder (5) ist um die Achse (C) des Schwenkarms (6) verschwenkbar und seine Kolbenstange (2) wirkt über einen Winkelhebel (3) und eine Koppel (4) auf das Arbeitegerät (1) ein, b) der Ausleger (7) ist in an sich bekannter Weise durch eine Hydraulik (10, 11) gesteuert, die die Aufnahme von Kräften sowohl nach oben wie nach unten gestattet, c) der das Arbeitsgerät (1) tragende Schwenkarm {6) ist mit dem Ausleger (7) durch eine Steuerhydraulik verbunden« * Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form«* und fristgerecht Borufung eingelegt mit dem Anträge, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das Patent 839 923 bezüglich des neugefaßten Anspruchs 1 für nichtig zu erklären« Zur Begründung der Berufung hat die Klägerin zunächst in formeller Hinsicht geltend gemacht, der vom Nichtigkeitssenat neugefaßte Anspruch 1 stelle nicht nur gegenüber den ursprünglichen Patentansprüchen, sondern auch gegenüber den von der Beklagten im ersten Eechtozug eingeschränkten Ansprüchen eine unzulässige Änderung und Erweiterung dar«. “Fahrbares Be- und Entladegerät für Schüttgut mit einem am Kopf eines in senkrechter Ebene schwenk' baren Auslegers angebrachten Schwenkarm, der ein Gerät für Greif-, Räum-, Schrapp- und Schaufclarbui ten trägt, das mit Hilfe eines am Schwenkarm gelagerten hydraulischen Zylinders verschwenkbar und feststellbar ist, gekennzeichnet durch die V oroinv , gung folgender Merkmale; b) der Ausleger (7) ist in an sich bekannter Weise durch eine Hydraulik (t0, 11) gesteuert, die die Aufnahme von Kräften sowohl nach oben wie nach unten gestattet, der das Arbeitsgerät (1) tragende schwonkarm (6) ist mit dem Ausleger (7) durch eine Steuerhydruu • lik verbunden. 1» Das Streitpatent bezieht sich in seiner ursprünglichen Fassung mit sieben Ansprüchen auf ein Be-* und Entladegerät für Schüttgut. Der Erfinder hat sich die Aufgabe gestellt* diese Nachteile durch den Bau eines Verladegerätes zu behoben, dessen Wirtschaftlichkeit dadurch verbessert werden soll, daß es ortsveränderlich und leicht beweglich ist und daß es an beliebigem Ort und unabhängig von der jeweiligen Gutart und der Verladeart vielseitig verwendet werdon kann. 3. Nachdem durch die Entscheidung des Nichtigkeits-senats das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt und neu gefaßt worden ist und die Beklagte diese Ent~ Scheidung nicht ungefochten hat, ist die Lösung dieser Aufgabe nach den Merkmalen zu beurteilen, die im einzelnen in dem neugefaßten Anspruch 1 angegoben sind. 7) (** c) Der Schwenkarm (6) ist mit dem Aus**’ leger (7) durch eine Steuerhydraulik (8.» 9) verbunden« j Schwenkarm 6, Fördergefäß 1) schwenkbar ist und durch eine doppeltwirkende Hydraulik auch feststellbar ist» und zwar der Ausleger 7 vom Oberteil des Wagens aus durch die Hydraulik 10, 119 der Schwenkarm 6 vom Auoleger 7 aus durch die Hydraulik 8, 9 und das Arbeitsgerät ? a) Mit Hilfe der let st genannten am Schv/enkaroi 6 befestigten Hydraulik 2, 5 wird das Arbeitsgerät 1 um Punkt B in die jeweils für das Füllen, den Transport und des Entleeren geeignete tage geschwenkt• Zu diesem Zweck wird durch Öldruck über Kolben und Kolbenstange 2« Winkelhebel 3 und Koppel 4, die im Punkt A an dor Schaufel 1 angreift (Pig. 1$ Merkmal 5), die tage her^ gestellt, die für das betreffende Schüttgut und für die am besten geeignete Be- und Entladung am vorteilhaftesten ist (So 2 Zo 16 - 23). Diese Feetstellbarkeit des Arbeitsgeräts ermöglicht es9 auf das Gerät 1 Uber den Schwenkarm 6 und den Ausleger 7 die Energie zu Übertragen, die zu dem Eindringen in das SchUttgut erforderlich ist (s. Voraussetzung hierfür ist wiederum, daß auch die im Punkt D auf den Schwehkarm 6 angreifende Hydraulik 8, 9 und die im Punkt G auf den Ausleger 7 angreifende Hydraulik 109 11 doppelt wirken und ebenfalls eine Feststellung des Schwenkarms 6 und des Auslegers 7 er-möglicheno Dies kommt in Merkmal 6 (« Kennzeichen b) dadurch zu dem Ausdruck, daß der Ausleger 7 durch die Hydraulik 109 11 so gesteuert wird« daß Kräfte sowohl nach oben wie nach unten aufgenommen werden können. Für die Steuerhydraulik 8, 9, die vom Ausleger 7 auf den Schwenkarm 6 wirkt, ist dies in Merkmal 7 (* Kennzeichen c) zwar nicht ausdrücklich gesagt. Diese Wirkung ist aber notwendig, um die in Merkmal 6 (« Kennzeichen b) erwähnte Aufnahme von Kräften, die vom Arbeitsgerät 1 zur Hydraulik 10, 11 geleitet werden, möglich zu machen» Im übrigen ergibt sich dies auch, worauf der gerichtliche Sachverständige zutreffend hingewiesen hat (Gut- achten S. Hiernach ist es für den Fachmann klar» daß es sich auch bei dem Drackzylinder 9 mit Kolben und Kolbenstange 8 nach Merkmal 7 um eine doppeltwirkende Steuorhydraulik handelt. Wie der gerichtliche Sachverständige zutreffend hervorgehoben hat9 ist diese Druckkraft nicht allein durch die Hydraulik» sondern auch durch die Standsicherheit des gesamten Geräts begrenzt. b) Für die Lösung der erfindungsgemäß gestellten aufgabe sind von besonderer Bedeutung die Hydrauliken 89 9 und 10» 11 insofern» als sie in einem bestimmten Arbeitsbereich durch Steuerung des Arms 6 bzw. Die Möglichkeit» den Auslger 7 gemeinsam mit dem Oberteil des Fahrzeugs um die nChse J schwenkbar zu machen» ist zwar nicht im Anspruch 1 angegeben; sie stellt aber eine für den Fachmann ohne weiteres naheliegende Maßnahme dar» die sich im übrigen» wie bereits wegungsmöglichkeiten des Verladegeräts jedoch nicht uuo, j um den Einsatz des Geräts auch bei einem gedeckten Wagen zweckmäßig erscheinen zu lassen« Zutreffend hat der gerichtliche Sachverständige darauf hingewieson9 daß das Entladen von gedeckten Wagen nur in sehr unvollkommener Weise möglich ist« Denn vor dem Entladen muß zunächst die seitliche Wagentür geöffnet werden« e) Zu dem Merkmal 5» das die konstruktive Gestaltung der im Merkmal 4 erwähnten Hydraulik (2, 5) betrifft» hat, der gerichtliche Sachverständige mit Recht darauf hing»• wiesen» daß die beiden hier angegebenen Maßnahmen für die Funktion des Arbeitsgeräts 1 an sich nicht wesons-notwendig sind (Gutachten S« 8/9? Immerhin können die beiden Maßnahmen, die den Gegenstand des Merkmals 5 bilden, auch wenn sie an sich nicht unbedingt notwendig sind, doch, wie der Geschäftsführer der Beklagten in der Verhandlung näher ausgeführt hat, wegen bestimmter mit ihnen verbundener Vorteile als besondere zweckmäßig gewertet werden. Wie der vom gerichtlichen Sachverständigen vorge-nommene Vergleich des neuen Hauptanspruchs mit den ursprünglichen Ansprüchen 1* 2* 3 und 5 ergibt (Gutachten So 12 - 14)* sind sämtliche sieben Merkmale des neuge* faßten Anspruchs 1 bereite in der Patentschrift enthalte "o Der ursprünglich sehr weit gefaßte Oberbegriff "Be~ und Entladegerät für Schüttgut* wird zunächst durch das Adjektiv "Fahrbares* eingeschränkt♦ Damit wixfcin Übereinstimmung mit dem Anträge der Beklagten vom 8» September 1961 die weitergehende Fassung des Ursprünge lieh im Kennzeichnungsteil des Anspruchs 1 enthaltenen Merkmals "daß . 2« Aus dem Kennzeichnungsteil des Anspruchs 4 sowie aus den Ansprüchen 2 und 3 werden die wesentlichen Buu-elemente der Erfindung« nämlich der in senkrechter Ebene schwenkbare Ausleger 7? DemrtKurboltriob,f entspricht die Kolbenstange 2 mit dem rechten Teil des Winkelhebels 3* und dem *Gelenkvierecktriebtt entspricht der linke Teil des Winkelhebels 3» die Koppel A0 das Arbeitsgerät 1 sowie der zwischen dem Lager des ..inkol- | hebels und dem Punkt B sich erstreckende Teil des Schwenkarms 6.Es ist nicht richtig,, daß hiermit* wie die Klägerin meint* 44statt der genauen Konstruktion nach dem ursprünglichen Anspruch allgemeinere Begriffe gesetzt11 worden seien« Von einer unzulässigen Erweiterung! Wie bei den Hydrauliken 2, 5 und 8, 9 handelt es sich auch entsprechend der Aufgabe, die sich der Erfinder gestellt hat, um eine docoelt wirkende Hydraulik. Das wird in der Beschreibung (Seite 2 Zeile 68 - 73^ ausdrücklich klargestellt 5, wo noch darauf hingewiesen wird, daß beim Eingraben in sehr grobkörniges Schüttgut erhebliche Kräfte erforderlich werden» die durch diese zweiseitig, in beide Richtungen wirkende hydraulische Einrichtung erzeugt werden« Es kann also auch bei diesen Merkmulen nicht* wie die Klägerin meint» von einer "klaren Erweiterung" des Anspruchs» sondern nur von einer mit der Beschreibung übereinstimmenden genaueren Passung dos Erfindungsgegenstandes im Anspruch gesprochen werden«» 7« Gegen die Reufassung des Anspruchs 1 hinsicht lieh der Merkmale 5 ^ a) und 6 b) kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg geltend machen » daß die hier neu hinzugefttgten Merkmale weder in der Beschreibung noch in der Zeichnung der Patentschrift als "Erfindung» merkmalo" herausgestellt seien» .axs der Patentschrift ergibt sich vielmehr deutlich» daß der Erfinder diese Merkmale für die Lösung der gestellten Aufgabe» das , darauf hingewiesen3 daß die vom Bundespatentgericht vorgenommene Neufassung des Haupte nspruchs nicht ein einziges Merkmal enthalte* das nicht bereits in dem Schriftsatz der Beklagten vom 8« September 1961 zu dem Ausdruck gekommen wäre« allerdings enthalte diese Fassung in der Kennzeichnung fünf Merkmale (a - c)* während der vom Nichtigkeitssenat festgelegte neue Hauptanspruch in der Kennzeichnung nur drei Merkmale (a bis c} aufweiseo Damit sei aber in der Sache nichts geändert werden; denn die Merkmale a und b in der Fassung vom 8. 9. 'Wie sich aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen weiter ergibt* sind von den sieben Merkmalen des Anspruchs 1 sechs Merkmale teils allein* teils in verschiedenen Kombinationen untereinander* bei Verladegeräten bekannt» Neu ist für sich allein nur das Merkmal 5» Wenn der Nichtigkeitssenat bei dieser Sachlage vier Merkmale in den Oberbegriff und drei Merkmale in den kennzeichnenden Teil verwiesen hat* so hat dies keine für die Prüfung der Patentfähigkeit wesentliche Bedeutung» Im Patentnichtigkeiteverfahren sind sämtliche Merkmale des angegriffenen Anspruchs in gleicher Weise gegenüber dem Stand der Technik zu prüfen* ohne daß es darauf ankommt* ob sie im Oberbegriff oder ira kennzeichnenden Teil des Anspruchs stehen» IIIo Die Lehre dee Streitpatents ist in keiner Vorveröffentlichung vollständig vorbeechrieben und auch nicht durch die von der Klägerin .behauptete Vorbenutzung neu-heitsschädlich vorweggenommen. gedeckten Fahrzeugen oder Behältern erforderliche Jtel < lung des Auslegers iot hier nicht möglich» Es fehlt bei den hier beschriebenen Vorrichtungen der Schwenkarm; vorhanden ist nur ein in senkrechter Ebene schwenkbarer Ausleger* der ein Gerät für Greif-* Bäum-* Schrapp-und Schaufelarbeiten trägt© Die Geräte sind zwar mit ' Hilfe eines am Ausleger gelagerten hydraulischen Zylinders! verschwerik->und feststellbaro Auch wird der Ausleger durch \ eine Hydraulik gesteuert* die die Aufnahme von Kräften 1 sowohl nach oben wie nach unten gestattet. Für Räum-* Schrapp- und Schaufelarbeiten sind die Geräte aber nur in beschränktem Umfange geeignet; diese Arbeiten sind > anders als bei der Vorrichtung nach dem Streitpatent ~ ! Die von der Klägerin erstmalig im Berufungsrechtszug entgegengehaltene österreichische Patentschrift 147 524 (h) betrifft ein Ladegerät mit einem in senkrechter Ebene schwenkbaren Ausleger h9 an dessen Kopf ein Schwenkarm kj angebracht ist. Zwar ist der das Arbeitsgerät k tragende Schwenkarm k* mit dem Ausleger h durch eine Steuerhydraulik q* verbunden» Jedoch wird zwischen der- Hydraulik p3 p* und dem Ausleger h ein Zugseil p^ angeordnet» so daß Kräfte naoh oben nicht aufgenommen Dieser Scbwenkarm trägt ein Gerät 87 für Greif-,, Räum- 3 Schrapp« und Schaufelarbeiten9 das mit Hilfe eines am Schwenkarm gelagerten hydraulischen Zylinders 92 verschwenk- und feststellbar ist. sind jedoch nicht vorhandene Der hydraulische Zylinder ist nicht um die Achse dos Schwenkarms 88 verachwenkbaro Auch wirkt seine Kurbel-stange nicht Uber einen Winkelhebel und eine Koppel auf das Arbeitsgerät« Der Ausleger 86 wird nicht durch eine Hydraulik gesteuert« Es können also auch keine Kräfte nach oben aufgenommen werden« Schließlich ist auch der das Arbeitsgerät 87 tragende Schwenkarm 88 mit dem Ausleger 86 nicht durch eine Steuerhydraulik verbunden« Es handelt sich um ein fahrbares Boladegerät fUr Schuttgut« Das Entladen eines offenen oder gedeckten Wagens wie nach Eigur ? die Schaufel bei einer Aufwärtsbewegung dos Schwenkarms 88 oder des Auslegers 86 (Nachlassen de8 Seiles *02) auf Widerstand9 den sie nicht infolge der Eigengewichtskräfte überwindet* so weicht bei weiterem Anziehen des Seiles 93 der Ausleger 86 nach oben aus* was durch des Seil 102 nicht verhindert wer-don kann« Zutreffend hat daher der gerichtliche Sachverständige darauf hingewiesen9 daß das Aushebon einer Kellergrube mit senkrechten Wänden mit der Schaufol in Stellung 87 c (Fig« 5) ait diesem Gerät nicht möglich ist-, insbesondere auch deswegen nicht9 weil die in cer Zeichnung angegebene Situation einen einigermaßen fecten Boden voraussetzt9 zu dessen Losreißen die Schaufel Der Ausleger 3 wird durch eine Hydraulik 5 gesteuert, die die Aufnahme von Kräften sowohl nach oben wie nach unten gestattet« Auch ist der das Arbeitsgerät ! tragende Schwenkarm 4 mit dem Atusleger 3 durch eine Steuerhydraulik verbunden« Das in der Entgegenhaltung beschriebene Gerät weist also die Merkmale *3» IV« Me technische Lehre des Streit patents« die weder in den genannten Vorveröffentlichungen (unter III 1 - 6^ noch durch die behauptete offenkundige Vorbenutzung (unter III 7) vol-lständic vorweggenommen ist» betrifft eine zweckmäßige Kombination von an eich im wesentlichen bekannten Elementen« Mese - neue " Kombination hat ein Gerät ergeben» das gegenüber dem Vorbekannten violseitiger anwendbar ist« £s erfüllt damit im wesentlichen die Aufgabe» die sich der Erfinder gestellt hat» nämlich ein für alle Bewegungsformen geeignetes und daher an den verschiedensten Stellen und für sämtliche Schüttgut" arten verwendbares Universalgerät zu schaffen (oben unter 2 '489 898» österreichische Patentschrift 147 524) den Vorzug, daß auch Kräfte nach unten ausgeübt werden können» Die Lenkerkinematik dos Gerätes naoh dem Streitpatent hat gegenüber vorbekaitaten Geräten» die für spezielle Arbeiteaufgaben gebaut sind fz.B. deutsche Potont sehriften 447 460» 459 697 und tfSA-Pa tent Schriften 1 773 478» Auch ist bei diesem entgegengehaltencn Gerät die Möglichkeit des Entladens Müber Kopftt (Figo 3 der Patentzeichnung der USA-Patentschrift 2 427 968) ein Vorteil gegenüber dem Streitpatent (Gutachten S. Im Vergleich zu dem Greifergerät nach der frunzöei schon Patentschrift 936 499 hat das Schaufelgerät nach dem Streitpatent bei Schüttgütern den Vorteil der vielseitigeren Anwendbarkeito Pagegen ist der mit Klauen versehene Greifer nach der französischen Patentschrift besser geeignet für landwirtschaftliche Güter (Heu* Stroh, Dung* Hüben uewo)* Im übrigen stimmen die Kino-matik und der Antrieb des Lenkersystems des Streitpatonts mit der französischen Patentschrift vollkommen überoiru Pie Möglichkeit? Streit patent bei gedeckten »vagen nicht empfiehlt« Für die Geräte nach dem Streitpatent und der französischen Patentschrift läßt sich hinsichtlich des technischen Fortschritts oin Unterschied nur dann begründen* wenn man den Vergleich auf das Beladen und Entladen von Schüttgütern beschränkt» und zwar einerseits für das Schaufelgerät des Streitpatents und andererseits für das Greifergerät der französischen Patentschrift« Dagegen wird die Feststellung eines technischen Fortschritts des Streitpatents zweifelhaft» wenn berücksichtigt wird« daß in den Beschreibungen der beiden Patentschriften immerhin die wahlweise Anbringung des Greifers bzw« der Schaufel erwähnt wird. Auch naoh dieser USA «-Patentschrift wird als Arbeitsgerät eine Schaufel verwendet«, der mit Hilfe eines Lenkersystems so große Beweglichkeit verliehen wird, daß sie sowohl waagerecht als auch senkrecht in das Gut eindringen kann» Bei dem Gerät nach Fig, 5 dieser Patentschrift fehlt zwar der in beiden Bowogungs-richtungen kraftschlüssige Antrieb des Auslegers und des Schwenkarms mittels Hydraulik, Diese Antriebsform 1 ist aber«, wie bereits dargelegt* durch die französische Patentschrift 936 499 veröffentlicht« Bs ist auch unerheblich* daß nach Fig* 5 der USA-Patentschrift für den Antrieb des Arbeitsgerätes ein starr gelagerter Zylinder (92) mit einem Kreuzkopf 593. verwendet wird* denn es gehört ebenfalls zu dem Wissen des Durchschnittsfaebmanas vom Prioritätstage* daß schwingend gelagerte hydraulische Zylinder* bei denen ein Kreuzkopf nicht erforderlich ist* in der Hegel zweckmäßiger sind (siehe z,B, USA «-Patentschrift 2 42? von den Merkmalen des Streitpatents ist der hydraulische , Zylinder 35 nicht um die Achse 2% sondern um einen ! Entgegen der Auffassung des Bundespatentgurichts war der LurchSchnittsfachmann am Prioritätetage imstande* die angegebenen bekannten Merkmale im Sinne der Lehre des Streitpatents zu vereinigeno Las Bundespatentgericht verkennt an sich nicht* daß das Merkmal 5 * in Verbindung mit dem Merkmal 4 ~ eine kinematisch äquivalente Löuung zur Arbeitegerätesteuerung nach der USA-Patentschrift 2 489 898 ist und daß die Merkmale 6 b) und ? (« c; durch die französische Patentschrift 936 499 nachgewiesen worden sind» Wenn das Bundespotentgericht trotzdem die Vereinigung dieser Merkmale an einem dem Oberbegriff des Anspruchs 1 entsprechenden Gerät nicht als nahcgelcgt ansieht* weil es insbesondere meint* in den beiden wesentlichen Entgegenhaltungen (französische Patentschrift 936 499 ünd USA« Patentschrift 2 489 898) seien Anregungen zu einer Zusammenfassung im Sinne des Streitpatente weder nach Aufgabe noch nach Lösung zu entnehmen*-so beachtet es nicht genügend* daß in der französischen Patentschrift (So 2 Zo 1-3) ausdrücklich die Alternative erwähnt wird* eine Schaufel statt eines Greifers vorzusehen. Es fehlen hier zwar-* ebenso wie bei dem umgekehrten Alter-nativvorschlag in der Beschreibung des Streitpatents S, 3 Zo 30-33 (statt einer Schaufel einen Greifer zu verwenden) - nähere Angaben über die Art der Ausgestaltung Sie waren aber auch nicht erforderlich} denn der Durch«-» schnittsfachmann war durchaus in der Lage* vielleicht mit einigem Nachdenken* in jedem Pall aber ohne erfinderische Leistung* eine dem Merkmal 5 entsprechende zweckmäßige Ausführung zu finden« Dies waren die Ursachen dafür* daß es immer dringender wurde, Geräte zu bauen« die gleichzeitig für das Lösen von Schüttgut (z*B, Baggern von Erdreichwie für dos «Ver laden geeignet waren, Der Erfinder hat sich bemüht* dieses, in der Nachkriegszeit aufgetretene Bedürfnis 2u befriedigen, Sei» Verdienst liegt dabei weniger auf technischem als öuf wirtschaftlichem Gebiet* nämlich durin* daß er dieses technisch-wirtschaftliche Bedürfnis rechtzeitig erkannt und mit Mitteln* die dem Techniker bekannt oder nahegelegt waren* befriedigt hat* weiter eingeschränkt« Die Klägerin hat beantragt9 auch diesen Hilfsantrag zurüekzuweisen© Hieraus ergibt sich für den Senat die Notwendigkeit* zugleich über den früheren Anspruch 4 mitzuentscheiden* der nach dem angefochtenen Urteil des Bundespatentgerichts als Anspruch 2 aufrechterhalten und von der Klägerin mit der Berufung zunächst nicht angegriffen worden war9 so daß er sonst«, da sein Charakter als echter Unteranspruch nicht offensichtlich erkennbar war* ohne sachliche Prüfung bestehen geblieben wäre« Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung kann der Lehronach Anspruch 4* auch in Verbindung mit dem vom Bundespotont-gericht neugefaßten Anspruch % keine die Patentwürdigkeit rechtfertigende erfinderische Leistung zuorkannt werden« Der Vorschlag* die :Betätigungsvorrichtung f8* 9: für den Arm (6) und die Antriebsvorrichtung (IQ* 1*0 für den Ausleger (7) durch ein gemeinsames Steuerorgan (Steuerhebel 14) zu bedienen« enthält niohts Erfindori-sches$ denn es ist allgemein bekannt9 zwei Bewegungs organs in horizontaler oder vertikaler Kichtung durch einen statt durch zwei - Hebel zu steuern© Bei der • • hierdurch an sich erleichterten «• Handhabung hängt es von der Erfahrung und der Geschicklichkeit der Be- ■ dienungsperson ab* daß der Drehpunkt (B) des Schaufel-geräts '1) entweder eine - mehr oder weniger - horizontale oder vertikale Gerade beschreibt© Eine automatische Steuerung (durch entsprechende Kombination der verschio-i Bewegungen) wird im Anspruch 4 und dem diesom ^ ich entsprechenden Merkmal d des von der Beklagten eise formulierten neuen Anspruchs 1 nicht offenbart© affung einer solchen automatischen Steuerung würde le der Sachverständige in der Verhandlung uuogo > Hieraus folgte daß die Beklagte auch mit ihrem Hilf& antrag keinen Erfolg haben kann und daß damit zugleich der Anspruch 4 für nichtig zu erklären war«. 2« Daß der frühere Anspruch 7* der die Anbringung j eines schwenkbaren Spiegels zu dem Gegenstand hat <> nur als echter Unteranspruch zu werten ist«, bedarf keiner weiterei Ausführung und ist auch unter den Parteien nicht streitig Daher konnte auch dieser Unteranspruch nicht aufrechterhalten bleiben«

MerkmalSchwenkarmAuslegerHydraulikArbeitsgerätAnspruchGerätPatentschriftKlägerin

Volltext der Entscheidung

2545 084
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
la ZR 468/63
URTEIL
Verkändet am
8. Oktober 1964
Oechaler,
 Ju8t.Angest.
alt Urkaadtbeamter
 in der J‘atentniohtigkeite8acheder Ge*chift“‘cl,e
der Fi in
K.Go9 Maschinenfabrik*
Klägerin und Berufungsklägerin* - vertreten durch t Patentanwalt Dr^jur^Dr.-Ing«
gegen
 die Firma	WflP
BaflHHBi Straße führer Br» St^fe»
GmbH 9	09
vertreten durch ihren Geschäfts«
- vertreten durch*
Beklagte und Berufungsbeklagte*
Patentanwälte Diclo Ing. __________
|o	Dipl *	«-Ingo
 und Dipl.-Phys. Dro
 Dr*~In
i
2 -

Der la - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8« Oktober 1964 unter Mitwii'kung des Senatspräsidenten Dr« Nastelski und der Bundesrichter Dr» Book, Br. Löscher, Claßcn und Schneider
 für Recht erkannt$
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des
2.	Senats (Nichtigkeitssenats ZI) des Bundespatent-gerichts vom 21. Dezember 1961 abgeändert.
Bas Patent 839 925 wird in vollem Umfang für nichtig erklärt»
Die gesamten Kosten beider Rechtszüge werden der Beklagten auferlegt«
Von Rechts wegen >
Tatbestand^
Bie Beklagte ist Inhaberin des ab 11. März 1950 laufenden, auf Grund des ersten Oberleitungsgesetzec vom 8. Juli 1949 erteilten Patents 839 925, dessen Patentansprüche lautem
"!• Be- und Rntladegerät für Schüttgut, dadurch gekennzeichnet, daß ein Greif-, Räum-, Schrapp-und Schaufelgerät (1) an einem schwenkbaren Arm (6) drehbar gelagert ist, mit diesem Gerät eine Antriebavorrichtung in Verbindung stoht und das ganze Aggregat auf einem verfahrbaron und wendigen oder auch ortsfesten Gerät angc-ordnet ist, derart, daß es für offene oder gedeckte Eisenbahnwaggons, Verladeplätze od. dgl. verwendbar ist«
•K
2<> Be- and Sntladegerät nach Anspruch 1, gekemv zeichnet durch einen an einem Ausleger (7^ doe Fahrgerätes schwenkbaren Arm (6)* welcher hydraulisch, mechanisch oder olektrisch bo * tätigt wird»
3 c Be» und Entladegerät nach den Ansprüchen 1 und 2, gekennzeichnet durch einen •vertikal und horizontal schwenkbaren Ausleger (7)? welcher hydraulisch mechanisch oder elektrisch betätigt wird.
4« Be» und Entladegerät nach den Ansprüchen 1 - 3, dadurch gekennzeichnet, daß die BetätigungsvoZurichtung (8* 9) für den Arm (6» und die Antriebs«. Vorrichtung (1Ö, 11} für den Ausleger (7) über ein gemeinsames Steuerorgan in Verbindung stehen mit der Maßnahme* daß der Drehpunkt (B) des Schsufelgerätes (1) entweder eine horizontale oder vertikale Gerade innerhalb eines bestimmten Arbeitsbereiches beschreiben kann»
3.	Be» und Entladegerät nach den Ansprüchen 1-4* dadurch gekennzeichnet* daß die Betätigungsvor-richtung für das Arbeitsgerät (1) aus einem Kurbel» und Gelenkvierecktrieb, bestehend aus Winkelhebol (3) und Koppol (4)* die am Punkt (A) an der Schaufel angreift, entwickelt ist»
6. Be- und Entladegerät nach den Ansprüchen 1 •» 5o dadurch gekennzeichnet, daß von dem Steuerorgan Verbindungswege zu den einzelnen Wirkstollen abgehen, so daß je nach der Stellung des Steuer hebels fr4) wahlweise an der oder den Wirkstollen die Beeinflussung etattfindet.
7« Be» und Entladegerät nach den Ansprüchen 1 - 6 ,
f ©kennzeichnet durch einen schwenkbaren Spiogal 20) am Arbeitsarm (6), der dem Fahrer oino Kontrolle über das Arbeitsgerät beim Entluden offener Waggons nach oben ermöglich#•
Mit der auf § 13 Abs. 1 Nr. * PatG gestützten Klage hat die Klägerin beantragt, das Streitpatent in vollem Umfange für nichtig zu erklären»
Zur Begründung der Klage hat sie sich auf folgende Vorveröffentlichungen gestützts die deutschen Patent*-
4
I
\
Vi
 schriften 439 824, 44? 460 und 459 697, die U8A~ Patentschriften 2 427 968* 2 451 10% 2 462 926 und 2 489 898 und die französische Patentschrift 936 499«
Die Beklagte hat rechtzeitig Widerspruch erhoben und die Verteidigung des Streitpatents auf fünf nougo-faßte Ansprüche beschränkt. Die neugefaßten Ansprüche 1 und 2 lauten;
*% Fahrbares Be- und £ntladegerät mit einem am Kopf eines um ein Gelenk lotrecht schwenkbaren Auslegers aufgehängten hydraulisch gesteuerten Arbeitsgerät für Greif-, Räum-, Schrapp- und Schaufelarbeiten, gekennzeichnet durch die Verwendung folgender Merkmales
8.» daß der Hydraulikzylinder (5) an der Auslegerspitze (C) schwenkbar aufgehängt ist,
b)	daß der Zylinder (5) an einem ebenfalls um die Auslegerspitze (C) drehbaren Schwenkarm (6) befestigt und durch diesen mit* der Dreh** achse (B) des Arbeitsgeräts (1) verbunden ist,
c)	daß der Kolben {2) des Zylinders (5) über Lenker (3, 4) das Arbeitsgerät <t) steuert,
d)	daß der Ausleger (7) durch eine Hydraulik ilO, 11) gesteuert ist, welche d&e Aufnahme von Kräften sowohl nach oben als auch nach unten gestattet.
2.	Be- und Sntladegerät nach Anspruch 1, dadurch
 fekennzeichnet, daß der das Arbeitsgerät tragen-e Schwenkarm mit dem Ausleger durch eine Steuerhydraulik {8, 9) verbunden ist.11
Hach dem Antrag der Beklagten sollen die ursprünglichen Ansprüche 4, 6 und 7 als Onteransprüche 3, 4 und 5 angeschlossen werden«»
Die Beklagte hat beantragt, die weitergehende Klage abzuwelsen»
- 5 ••
Sie ist dor Auffassung? daß der eingeschränkte neue Hauptdnspruch durch die Aufzählung der vier Korabinatipnsmerkmale (a - d) das Wesentliche der Erfindung besser erkennon lasse«, In der eingeschränkten Neufassung werde das Streitpatent durch die Entgegenhaltungen der Klägerin nicht patenthindexmd getroffen*
Die Klägerin erblickt in dem neugefaßten Anspruch t eine unzulässige Änderung und Erweiterung des ursprünglichen Schutzbegehrens? da dieser Anspruch Merk* male enthalte? die in ihrer verallgemeinerten Form wodor in den ursprünglichen Unterlagen nooh in der Streitpatentschrift offenbart gewesen seien und somit auf die Erteilung eines neuen Schutzes hinausliefen« Im übrigen sei der Gegenstand des neuen Anspruchs 1 auch offenkundig vorbenutzt« ^ean ein solches Gerät sei auf dem Werkgo-lände der Klägerin in don Monaten Januar und Februar 1950 zu sehen gewesen« Einzelheiten seien der eingereich' ten Zeichnung eines "Atlas-Laders am Schlepper mit hochklappbarer Abstützrolle41 zu entnehmen«
Die Beklagte hat die behauptete offenkundige Vorbenutzung bestritten und hilfsweise beantragt? zur Klar Stellung im Anspruch 1 hinter dem Wort "Entladegerät* die Worte "für Schüttgut" einzufügen? hilfsweise das Merkmal a) ganz und im Mex*kmal b) das Wort "obonfullc" zu streichen? dafür aber den Anspruch 2 als weiteres Merkmal in den Anspruch 1 zu übernehmen«
Unter Abweisung der weitergehenden Klage hat dor 2« Senat (Nichtigkeitssenat II) des Bundespatentgerichts das Petent 839 925 dadurch teilweise für nichtig erklärt? daß
1* an die Stelle der Ansprüche 19 2, 3 und 5 folgender Patentanspruch 1 tritts
"Fahrbare» Bund Entladeger&t für Schüttgut mit einem am Kopf eines in senkrechter Ebene schwenkbaren Auslegers angebrachten Schwenkerm, der ein Gerät für Greif-, Häum-, Schrapp-» und Schuufeiarbeiten trägt, das mit Hilfe eines am Schwenkarm gelagerten hydraulischen Zylinders verschwenkbar und feststellbar ist, gekennzeich'> net durch die Vereinigung folgender Merkmulc:
a)	der hydraulische Zylinder (5) ist um die Achse (C) des Schwenkarms (6) verschwenkbar und seine Kolbenstange (2) wirkt über einen Winkelhebel (3) und eine Koppel (4) auf das Arbeitegerät (1) ein,
b)	der Ausleger (7) ist in an sich bekannter Weise durch eine Hydraulik (10, 11) gesteuert, die die Aufnahme von Kräften sowohl nach oben wie nach unten gestattet,
c)	der das Arbeitsgerät (1) tragende Schwenkarm {6) ist mit dem Ausleger (7) durch eine Steuerhydraulik verbunden« *
2. der Patentanspruch 6 gestrichen wird«
Neben dem neuen Anspruch 1 hat das Bundespatentgericht also nur noch die früheren Unteransprücho 4 und 7 aufrechterhalten«
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form«* und fristgerecht Borufung eingelegt mit dem Anträge, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das Patent 839 923 bezüglich des neugefaßten Anspruchs 1 für nichtig zu erklären«
Zur Begründung der Berufung hat die Klägerin zunächst in formeller Hinsicht geltend gemacht, der vom Nichtigkeitssenat neugefaßte Anspruch 1 stelle nicht nur gegenüber den ursprünglichen Patentansprüchen, sondern
 auch gegenüber den von der Beklagten im ersten Eechtozug eingeschränkten Ansprüchen eine unzulässige Änderung und Erweiterung dar«. In sachlicher Hinsicht hat di.) Klägerin die Klage unter Aufrechterhaltung ihres bis herigen Vorbringens weiterhin .auf mangelnde Neuheit., mangelnden technischen Fortschritt und mangelnde £r-findungshöhe gestützt« Zur Frage der Erfindungshöhe und des technischen Fortschritts hat eie noch auf zwei weitere Vorveröffentlichungen verwiesen, nämlich dio USA-Pa tent schritt 1 773 478 (insbesondere S* *
 Zo 1 - 15, 3. < Zo 85, S. 2 Zo 15 - 2^ und 45 - 50> und die österreichische Patentschrift 147 524 (insbesondere Jo 2 Z. 1-5 und 16)o
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurück** zuweisen, hilfsweise, dem Anspruch 1 folgende Fassung zu geben;
“Fahrbares Be- und Entladegerät für Schüttgut mit einem am Kopf eines in senkrechter Ebene schwenk' baren Auslegers angebrachten Schwenkarm, der ein Gerät für Greif-, Räum-, Schrapp- und Schaufclarbui ten trägt, das mit Hilfe eines am Schwenkarm gelagerten hydraulischen Zylinders verschwenkbar und feststellbar ist, gekennzeichnet durch die V oroinv , gung folgender Merkmale;
. a) der hydraulische Zylinder (5) ist um die Achse (C) des Schwenkarms (6) verschwenkbar und seino Kolbenstange (2) wirkt Uber einen Winkclhobol (3. und eine Koppel (4/ auf das Arbeitsgerät (1) ein,
b)	der Ausleger (7) ist in an sich bekannter Weise durch eine Hydraulik (t0, 11) gesteuert, die die Aufnahme von Kräften sowohl nach oben wie nach unten gestattet,
 der das Arbeitsgerät (1) tragende schwonkarm (6) ist mit dem Ausleger (7) durch eine Steuerhydruu • lik verbunden.
'' 8 ‘ *
d)	die Betätigungsvorrichtung (8, 9) für den Arm (6) und die Antriebsvorrichtung (10, 11) für den Ausleger (7) stehen über ein gemein*» semes Steuerorgan in Verbindung mit der Maßnahme*, daß der Drehpunkt (B) des Schaufelge» rates (1) entweder eine horizontale oder vertikale Gerade innerhalb eines bestimmten Arbeitsbereiches beschreiben kann*"
Die Klägerin hat um Zurückweisung des Hilfeantrages gebeten»
Prof» i>r»~lng« V»	von	der Technischen Hooh-
schule MdHP hat das schriftliche Gutachten vom 4. Juni 1963 erstattet und dieses Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt»
Die Parteien haben über das Ergebnis der Beweis * aufnähme streitig verhandelt»
Bntscheidungsgründe;
1» Das Streitpatent bezieht sich in seiner ursprünglichen Fassung mit sieben Ansprüchen auf ein Be-* und Entladegerät für Schüttgut.
1» Hach der Einleitung der Patentbeschreibung (S. 1 Z. 1 - 17) weisen die bisher verwendeten Verlade-geräte im wesentlichen folgende Nachteile aufs Sie sind entweder ortsgebunden oder nur für ganz bestimmtes Schüttgut geeignet oder auch für kleinere und mittlere Leistungen nicht rentabel»
Ala bekannte Verladegeräte die nach der Auffassung
 
des Erfinders mit diesen Nachteilen behaftet sind9 werden aufgeführt;
a)	Krane mit Organen zu dem Angreifen des Ladegutes9
b)	Waggonkippereinrichtungen9
c)	pneumatische Förderanlagen,
d)	Waggon- und Entladebechorwerke,
 Darüber hinaus gibt es nach der Einleitung der PatontbcSchreibung noch eine Menge anderer Geräto, die nach der Auffassung des Erfinders die gleichen Nachteile aufweisen.
i
2.	Der Erfinder hat sich die Aufgabe gestellt* diese Nachteile durch den Bau eines Verladegerätes zu behoben, dessen Wirtschaftlichkeit dadurch verbessert werden soll, daß es ortsveränderlich und leicht beweglich ist und daß es an beliebigem Ort und unabhängig von der jeweiligen Gutart und der Verladeart vielseitig verwendet werdon kann. Es soll auch gedeckte Waggons be- und entladen9 leicht steuerbar sein und gegebonenfalls auch als Schlepper dienen können (So * Z. 18 - So 2 Z. 7)« Die Aufgabe besteht also d*»rin9 ein für allo Bewegungsformon geeignetes und duher an den verschiedensten Stollen oowie für sämtliche Schüttgutarten verwendbares Univer-sulgerät zu schaffen.
3.	Nachdem durch die Entscheidung des Nichtigkeits-senats das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt und neu gefaßt worden ist und die Beklagte diese Ent~ Scheidung nicht ungefochten hat, ist die Lösung dieser Aufgabe nach den Merkmalen zu beurteilen, die im einzelnen in dem neugefaßten Anspruch 1 angegoben sind.
Entsprechend dem Gatachten des gerichtlichen Sachverständigen lassen sich diese Merkmale? wie folgt? aufteilen:
A)	Merkmale des Oberbegriffs:
?) Das Verladegerät ist
a)	fahrbar und
b)	für Schüttgut sowohl
c)	zu dem Beladen als auch
d)	zu dem Entladen geeignet.
2)	Pas Verladegerät besitzt einen Ausleger? der
a)	in senkrechter Ebene schwenkbar ist (7) und b} am Kopf einen Schwenkarm (6) trägt.
3)	Per Senwenkarm (6) trägt das Fördergefäß? das als "Gerät für Greif«? Bäum-? Schrapp*« und Schsufelarbeiten" (1) dienen kann«
4)	Bas Gerät (1) ist mit Hilfe eines am Schwenk« arm (6) gelagerten hydraulischen Zylinders (5}
 a)	verschwenkbar und
b)	feststellbar.
B)	Merkmale des Kennzeichnungsteils:
5)	(w a) Per hydraulische Zylinder (5) ist
a)	um die Achse 0 am Kopfe des Schwehkarms (6) verschwenkbar und
b)	seine Kolbenstange (2) wirkt auf das Arbeitsgerät (1) ein Uber
 aa) einen Winkelhebel (3) und bb) eine Koppel {4)•
6> (** b> Der Ausleger (7) wird - in an sich bekannter Weise - durch eine Hydraulik (10, 11) gesteuert, die die Aufnahme von Kräften
a)	sowohl nach oben
b)	wie nach unten
 gestattet«
7) (** c) Der Schwenkarm (6) ist mit dem Aus**’ leger (7) durch eine Steuerhydraulik (8.» 9) verbunden«
4» Da8 Verladegerät nach dem Streitputent erreicht mit Hilfe der angegobenen Merkmale die aufgabongeuäß erstrebte vielseitige Verwendungsmöglichkeit sowio oinon | verhältnismäßig großen Arbeitsbereich» Wesentlich ist	i
hierfür, daß jedes der drei Bauelemente (Ausleger 7?	j
 Schwenkarm 6, Fördergefäß 1) schwenkbar ist und durch eine doppeltwirkende Hydraulik auch feststellbar ist» und zwar der Ausleger 7 vom Oberteil des Wagens aus durch die Hydraulik 10, 119 der Schwenkarm 6 vom Auoleger 7 aus durch die Hydraulik 8, 9 und das Arbeitsgerät ? vom Schwenkarm 6 aus durch die Hydraulik 2, 9«
a) Mit Hilfe der let st genannten am Schv/enkaroi 6 befestigten Hydraulik 2, 5 wird das Arbeitsgerät 1 um Punkt B in die jeweils für das Füllen, den Transport und des Entleeren geeignete tage geschwenkt• Zu diesem Zweck wird durch Öldruck über Kolben und Kolbenstange 2« Winkelhebel 3 und Koppel 4, die im Punkt A an dor Schaufel 1 angreift (Pig. 1$ Merkmal 5), die tage her^ gestellt, die für das betreffende Schüttgut und für die
 am besten geeignete Be- und Entladung am vorteilhaftesten ist (So 2 Zo 16 - 23). Die Figuren 5 bis 10 der Patent-Zeichnungen zeigen beispielsweise verschiedene Anwendungen 9 die auf diese Art durch Drehen der Schaufol 1 möglich sind« Gemäß Figur 5 kann das schaufelförmige Gerät als ftanne, gemäß Figur 6 als Schrappgerät9 gemäß Figur 7 als Räumschaufol, gemäß Figured 8 und 9 als Greifer und gemäß Figur 10 als Schaufel verwendet werden (So 2 Z. 23 - 26)o Der hydraulische Kolben 2 wirkt in beiden Richtungen« Das Arbeitsgerät 1 ist auf einfache Weise durch Absperren der Ölleitung feststellbar«
Diese Feetstellbarkeit des Arbeitsgeräts ermöglicht es9 auf das Gerät 1 Uber den Schwenkarm 6 und den Ausleger 7 die Energie zu Übertragen, die zu dem Eindringen in das SchUttgut erforderlich ist (s. 2 Z. 26 - 28)«
*
Voraussetzung hierfür ist wiederum, daß auch die im Punkt D auf den Schwehkarm 6 angreifende Hydraulik 8, 9 und die im Punkt G auf den Ausleger 7 angreifende Hydraulik 109 11 doppelt wirken und ebenfalls eine Feststellung des Schwenkarms 6 und des Auslegers 7 er-möglicheno Dies kommt in Merkmal 6 (« Kennzeichen b) dadurch zu dem Ausdruck, daß der Ausleger 7 durch die Hydraulik 109 11 so gesteuert wird« daß Kräfte sowohl nach oben wie nach unten aufgenommen werden können. Für die Steuerhydraulik 8, 9, die vom Ausleger 7 auf den Schwenkarm 6 wirkt, ist dies in Merkmal 7 (* Kennzeichen
 c)	zwar nicht ausdrücklich gesagt. Diese Wirkung ist aber notwendig, um die in Merkmal 6 (« Kennzeichen b) erwähnte Aufnahme von Kräften, die vom Arbeitsgerät 1 zur Hydraulik 10, 11 geleitet werden, möglich zu machen» Im übrigen ergibt sich dies auch, worauf der gerichtliche Sachverständige zutreffend hingewiesen hat (Gut-
 achten S. V), aus Figur 6 der Patentzeichnung;, da hier das Arbeitsgerät sowohl vorwärts als auch rückwärts über den Totpunkt hinaus geschwenkt werden muß. Hiernach ist es für den Fachmann klar» daß es sich auch bei dem Drackzylinder 9 mit Kolben und Kolbenstange 8 nach Merkmal 7 um eine doppeltwirkende Steuorhydraulik handelt. Demgemäß heißt es auch in der Beschreibung
i
(So 2 Z» 37 - 43'? daß durch die Schwenkung des Arms 6 um Punkt C über Kolben und Kolbenstange 8» die am Punkt D angreift9 die Lage hergestellt wird» die für die jo- j weilige Ladeart am geeignetsten erscheint und daß	|
weiter auch die Kraft bzw. die Energie übertragen wird, 1 die für eine Schrapp ’ oder Schaufelarbeit erforderlich ist (Fig. 6 und 10$ S. 2 Z. 41 - 43)« Das gilt aber auch für die Übertragung der Energie» die erforderlich ist» um bei tereif- und Räumarbeiten des Eindringen des Gerät a in das Schüttgut zu ermöglichen (vgl. Fig. 7» 8 und 9)«	1
Wie der gerichtliche Sachverständige zutreffend hervorgehoben hat9 ist diese Druckkraft nicht allein durch die Hydraulik» sondern auch durch die Standsicherheit des gesamten Geräts begrenzt. Die Reaktion der Druckkxtoft kann ein relativ leichtes Fahrzeug sehr bald zu dem Aufbäumen oder Kippen bringen (Gutachten S. 11)«
I
b) Für die Lösung der erfindungsgemäß gestellten aufgabe sind von besonderer Bedeutung die Hydrauliken 89 9 und 10» 11 insofern» als sie in einem bestimmten Arbeitsbereich durch Steuerung des Arms 6 bzw. dos Auslegers 7 eine im wesentlichen waagerechte bzw. eine ; im wesentlichen senkrechte Bewegung des Arbeitsgeräts ! ermöglichen*
a8^ V/enn der Auslager 7 {Fig. 1) durch Betätigung der in Punkt G angreifenden Hydraulik 10» 11 um seine Drehachse P schwingtp so beschreibt die an seinem Kopf befindliche Anlenkachse C des Schwenkarms 6 eine vor* zugsweise senkrechte Bahn (Auf- und Niederfahren des Arbeitsgeräts 1 gemäß Figo 5 und *?» S. 2 2» 81 * 84).
bb Schwingt dagegen der. Schwenkarm 6 durch Be* tätigung der im Punkt D angreifenden Hydraulik 8* 9 um seine Achse C» so durchläuft die an seinem unteren Ende befindliche Achse B, in der das Fördergefäß 1 ge* lagert ist* eine vorzugsweise waagerechte Bahn (beim Schrappen» Räumen und Schaufeln gemäß Figur 6» 7 und 10;
So 2 Zo 84 - 87).
Der gerichtliche Sachverständige hat hierzu in seinem Gutachten (So 6) zutreffend darauf hingewiesen» daß es durch Addition der beiden Bewegungen möglich wird» mit dem Fördergefäß in einem gewissen Bereich jeden Punkt einer senkrechten Ebene anzusteuerrio
 cm»* mm*-%0*	r	f	»
c)	Nutzt man als dritten Freiheitsgrad noch das Drehen des Auslegers. 7 um die senkrechte Achse J (S. 2 Z. 88 * 89)» so werden sämtliche Punkte eines bestimmten Raumbereiche für das Fördergefäßierreichbare Auf diese
•*nr‘
Weise kann somit Fördergut von der Aufnahmestelle zu einem an beliebiger Stelle in diesem Bereich stehenden Fahrzeug transportiert werden» ohne daß das Ladegerät eine Fahrbewegung ausführen muß (Gutachten S. 6 unten).
Die Möglichkeit» den Auslger 7 gemeinsam mit dem Oberteil des Fahrzeugs um die nChse J schwenkbar zu machen» ist zwar nicht im Anspruch 1 angegeben; sie stellt aber eine für den Fachmann ohne weiteres naheliegende Maßnahme dar» die sich im übrigen» wie bereits
... :5 -
erwähnt, auch aus der Beschreibung ($. 2 Z. 8889 sowie aus der Zeichnung (Figo 1 und 4} ergibt und die ursprünglich auch Gegenstand des früheren Unteranopruche 3 war.
d)	Entgegen den Angaben in der Beschreibung ;S« “
Zo 2 und 3* Big« 7) reichen die erfindungsgemäßun ßu-
i
wegungsmöglichkeiten des Verladegeräts jedoch nicht uuo, j um den Einsatz des Geräts auch bei einem gedeckten Wagen zweckmäßig erscheinen zu lassen« Zutreffend hat der gerichtliche Sachverständige darauf hingewieson9 daß das Entladen von gedeckten Wagen nur in sehr unvollkommener Weise möglich ist« Denn vor dem Entladen muß zunächst die seitliche Wagentür geöffnet werden«
Dabei stürzt das in ihrem Bereich lagernde Gut entsprechend dem Böschungswinkel selbsttätig heraus» Das erst dann einsetzbare Entladegerät kann nur noch einen beschränkten Bereich links und rechts neben der Tür erreichen« Daher muß das in den Stirnseiten des Wagens sitzende Gut mit anderen Mitteln - gegebenenfalls von Hand - in die Wagenmitto transportiert werden« Hierju? folgtj daß der Einsatz des Ladegeräts bei einem gedeckten| Wagen nicht zweckmäßig ist {Gutachten S« 7)o
e)	Zu dem Merkmal 5» das die konstruktive Gestaltung der im Merkmal 4 erwähnten Hydraulik (2, 5) betrifft» hat, der gerichtliche Sachverständige mit Recht darauf hing»• wiesen» daß die beiden hier angegebenen Maßnahmen für
 die Funktion des Arbeitsgeräts 1 an sich nicht wesons-notwendig sind (Gutachten S« 8/9? 38)«
Der Zylinder 3 soll um die Achse Q des Schwenkarms 6 vorschwenkbar sein» Der Zylinder 5 könnte aber anstatt an der Achse G mit gleicher oder ähnlicher Wirkung auch an einem anderen Ort des :;chwenkarms 6 angolenkt sein«
*6
Weiter soli die Kolbenstange 2 über einen Ainkol« hobel 3 und eine Koppel 4 auf das Arbeitsgerät 1 ein« wirken. Für die Funktion«, die von der Hydraulik (8, 9) auf das Arbeitsgerät 1 ausgeübt werden soll, braucht nicht notwendigerweise ein finkejJiebel verwendet zu werden. Wo, wie hier, Kolbenstange 2 und Koppol 4 annähernd parallel verlaufen, könnte die Verwendung eines geraden Hebels möglicherweise näherliegen» Im übrigen könnte die Kolbenstange auch anstatt über den Umweg von Winkelhebel und Koppel unmittelbar an dem Arbeite« gerät angreifen»
Immerhin können die beiden Maßnahmen, die den Gegenstand des Merkmals 5 bilden, auch wenn sie an sich nicht unbedingt notwendig sind, doch, wie der Geschäftsführer der Beklagten in der Verhandlung näher ausgeführt hat, wegen bestimmter mit ihnen verbundener Vorteile als besondere zweckmäßig gewertet werden.
f)	In den Figuren 1 bis 10 der Patent Zeichnung ist das Be« und Entladegerät zur Verdeutlichung der Wirkungsweise mit einem 11 Greif«, Räum«, Schrapp« und Schaufelgerät" gezeigt »'s. 3 Zo 27 - 30}.. Anschließend wird in der Beschreibung aber ausdrücklich darauf hingewiesen, daß «auch Zweibackengreifer und Palypgreifer usw. unter Heranziehung der beanspruchten Betätigungen mittel Verwendung finden können11 (>j. 3 Z. 30 - 33)»
Auch Zweischalen* und Mehrschalengreifer gehören zu den im Oberbegriff des Anspruchs 1 genannten Arbeitsgeräten. Die in der Patentzeichnung gezeigten Ausführungobeispiolo betroffen zwar ausschließlich Verladegeräte mit einem ~ einteiligen - schaufelartigen Arbeitsgerät (naoh Art eines Löffelbaggers)» Anstelle dieses einteiligen schaufelartigen Geräts kann also ein Zweischalengroifor
' :7 -
beispielsweise in der Form verwendet werden* die die Beklagte in ihrem am 18. September 1964 eingegangonen Schriftsatz (ohne Datum) und den beigefügten Zeichnungen beschrieben hat« Der Durchschnittsfachmann ist auch* wie der Sachverständige in der Verhandlung bestätigt hüt9 ohne erfinderisches Bemühen in der Lage* diese konstruk-. tiven Änderungen durchzuführeno
i
II. Soweit der Nichtigkeitssenat den neugofaßten Anspruch 1 an die Stelle der ursprünglichen Ansprüche *
2, 3 und 5 und damit zugleich an die Stelle der von der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 8« September 1961 ein-: geschränkten Ansprüche 4 und 2 hat treten lassen* liegt entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung weder gegenüber den ursprünglichen Ansprüchen noch gegenüber der von der Klägerin vorgenomraenen Einschränkung eine unzulässige Änderung oder Erweiterung vor. Während die Beklagte mit dem von ihr gemäß Schriftsatz vom	i
8. September 1961 neugefaßten Anspruch 1 im wesentlichen unter Zusammenfassung der ursprünglichen Ansprüche 1„	,
3 und 5 und unter Berücksichtigung der Beschreibung und der PatentZeichnung eine Einschränkung vorgenommen und mit dem neugefaßten Anspruch 2 auch den früheren Anspruch eingeschränkt hat, enthält die angefochtene Entscheidung darüber hinaus insoweit eine weitere Einschränkung* <*ls sxh die beiden bereits von der Beklagten eingeschränkten und neugefaßten Ansprüche 1 und 2 zu «yaaem neuen Hauptan • opruch zusammenfaßt.
Wie der vom gerichtlichen Sachverständigen vorge-nommene Vergleich des neuen Hauptanspruchs mit den ursprünglichen Ansprüchen 1* 2* 3 und 5 ergibt (Gutachten So 12 - 14)* sind sämtliche sieben Merkmale des neuge* faßten Anspruchs 1 bereite in der Patentschrift enthalte
"o Der ursprünglich sehr weit gefaßte Oberbegriff "Be~ und Entladegerät für Schüttgut* wird zunächst durch das Adjektiv "Fahrbares* eingeschränkt♦ Damit wixfcin Übereinstimmung mit dem Anträge der Beklagten vom 8» September 1961 die weitergehende Fassung des Ursprünge lieh im Kennzeichnungsteil des Anspruchs 1 enthaltenen Merkmals "daß . das ganze Aggregat auf einem vor«-fahrbaren und wendigen oder auch ortsfesten Gerät ango* ordnet ist* beseitigt©
2« Aus dem Kennzeichnungsteil des Anspruchs 4 sowie aus den Ansprüchen 2 und 3 werden die wesentlichen Buu-elemente der Erfindung« nämlich der in senkrechter Ebene schwenkbare Ausleger 7? der an seinem Kopf angebrachte Schwenkarm 6 sowie das Gerät für Greif-« Räum-« Schrapp-und Schaufelarbeiten (1) dem Oberbegriff zugeteilt.
3© Bezüglich der Betätigung des Geräts *1 heißt os im Oberbegriff (Merkmal 4)« daß es *oo.©« mit Hilfe eines am Schwenkarm gelagerten Zylinders verschwend- und feststellbar ist•.«*» Auch hierin liegt eine mit der Beschreibung und der Patentzeichnung in Einklang stehende Einschränkung; denn in der ursprünglichen Fassung des Anspruchs 1 hieß es sehr viel weitergehend und allge-meiner; *©.© mit diesem Gerät eine Antriebsvorrichtung in Verbindung steht*.
4.	Die Bemerkung in dem Kennzeichnungsteil der ursprünglichen Fassung« das Gerät sei für offene oder gedeckte Eisenbahnwaggons« Verladeplätze oder dergl. verwendbar« ist mit Recht gestrichen worden©
Die Klägerin meint zwar« in dieser Streichung der Zweckbestimmung im Kennzeichnungsteil liege eine "ein«»
deutige Erweiterung des Anspruchs41. Demgegenüber hat die Beklagte aber zutreffend darauf hingewiesen» daß derartige Zweckengaben an sich überhaupt nicht in den Patentanspruch gehören* überdies habe der genannte - in der Neufassung des Anspruchs 1 weggelassene ~ Satzteil eine überflüssige ÜberbeStimmung des Anspruchs bedeutet, da durch die Worte {,oder dergl." ohnehin keine Beschränkung der Verwendbarkeit des Verladegeräts auf offene oder gedeckte Waggons gegeben gewesen soi.
5o a) Im Kennzeichnungsteil der Neufassung ist im Merkmal 5 (= a/ die Kinematik des Antriebs für das Arbeitsgerät definiert. Wie der gerichtliche Sachverständige hierzu zutreffend feststellt (Gutachten So 13 AbSo 3)7 gibt diese Definition mit einfacheren V/orton - ohne sachliche Änderung - nur den Inhalt des Anspruchs 5 der ursprünglichen Passung wieder. DemrtKurboltriob,f entspricht die Kolbenstange 2 mit dem rechten Teil des Winkelhebels 3* und dem *Gelenkvierecktriebtt entspricht der linke Teil des Winkelhebels 3» die Koppel A0 das Arbeitsgerät 1 sowie der zwischen dem Lager des ..inkol- | hebels und dem Punkt B sich erstreckende Teil des Schwenkarms 6. Es ist nicht richtig,, daß hiermit* wie die Klägerin meint* 44statt der genauen Konstruktion nach dem ursprünglichen Anspruch allgemeinere Begriffe gesetzt11 worden seien« Von einer unzulässigen Erweiterung! kann entgegen der Auffassung der Klägerin auch hier nicht gesprochen werden«
b) Im Merkmal 5 (*a) ist neu hinzugefügt die bisher nur aus der Beschreibung (So 2 2. 30} und der PatontZeichnung (Pigo 1) zu entnehmende Vorschrift* daß der Zylinder 3 um die Achse 0 des Schwonkarms 6 vorschwenkbar sein soll«
 
Hierzu macht die Klägerin zu Unrecht geltend, daß dieses zusätzliche Merkmal in der Beschreibung und der Zeichnung "nicht als Erfindungsmerkmal heraus-gestellt sei; es könne daher nicht nachträglich gemäß ständiger Rechtsprechung als Srfindungsmerkmal beansprucht werderfl
 Demgegenüber hat bereits die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, daß die Hereinnahme eines Merkmals in einen Patentanspruch grundsätzlich keine Erweiterung, sondern eine Beschränkung sei.
Hach ständiger Rechtsprechung können im Wege der Teilvernichtung solche weiteren Merkmale aufgenommen werden, sofern sie bereite in der Patentschrift mit genügender Deutlichkeit offenbart sind; es darf nur nicht unter der äußeren Porm der Teilvernichtung ein anderes, gegenständlich abweichendes Patent entoilt werden, wobei für den Gegenstand des angegriffenen Patents nur der Inhalt der erteilten Patentschrift maßgebend ist (Benkurd, PatG 4* Aüfl. §13 Rdn. 36,
So 396 Mitte).
6. Hach Merkmal 6 ;« b) wird der Ausleger ? durch eine Hydraulik 10, 11 so gesteuertp daß Kräfte sowohl nach oben wie nach unten aufgenommen werden können.
Dies entspricht insoweit dem ursprünglichen An • spruch 3, als dort eine hydraulische Betätigung für vertikales Schwenken angegeben ist. Wie bei den Hydrauliken 2, 5 und 8, 9 handelt es sich auch entsprechend der Aufgabe, die sich der Erfinder gestellt hat, um eine docoelt wirkende Hydraulik. Das wird in der Beschreibung (Seite 2 Zeile 68 - 73^ ausdrücklich klargestellt 5, wo noch darauf hingewiesen wird, daß beim
 Eingraben in sehr grobkörniges Schüttgut erhebliche Kräfte erforderlich werden» die durch diese zweiseitig, in beide Richtungen wirkende hydraulische Einrichtung erzeugt werden« Es kann also auch bei diesen Merkmulen nicht* wie die Klägerin meint» von einer "klaren Erweiterung" des Anspruchs» sondern nur von einer mit der Beschreibung übereinstimmenden genaueren Passung dos Erfindungsgegenstandes im Anspruch gesprochen werden«»
7« Gegen die Reufassung des Anspruchs 1 hinsicht lieh der Merkmale 5 ^ a) und 6 b) kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg geltend machen » daß die hier neu hinzugefttgten Merkmale weder in der Beschreibung noch in der Zeichnung der Patentschrift als "Erfindung» merkmalo" herausgestellt seien» .axs der Patentschrift ergibt sich vielmehr deutlich» daß der Erfinder diese Merkmale für die Lösung der gestellten Aufgabe» das	,
Vorladegerät vielseitiger verwendbar zu machen» durchaus j als wesentlich angesehen hat» daß diese Merkmale also 1 auch in der Patentschrift hinreichend "offenbart" sind.
8o ln der Berufungsbegründung (S« 3» Bl« *00 NiA; hat die Klägerin noch beanstandet» daß das Bundespatent gericht in der angefochtenen Entscheidung den Anspruch .
: mit nur drei Merkmalen (a ~ c} gewährt habe» wähx-end die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 8. September 1961 (Bl« 48» 53 ~ 55^ den Anspruch 1 auf ein Vex*ladegerät mit fünf Merkmalen im kennzeichnenden feil (a be- > schränkt habe; das Bundespatentgericht habe also diese 1 Einschränkung» die euch für das Gericht bindend sei» ! nicht beachtet und darüber hinaus wieder eine unzuläüsige Erweiterung vorgenommeno
 Demgegenüber hat bereits die Beklagte mit Sciriftsuti vom 75* Mai 1962 (s« 4/5» Bl« 111/12 NiA) zutreffend
- 22
% *
darauf hingewiesen3 daß die vom Bundespatentgericht vorgenommene Neufassung des Haupte nspruchs nicht ein einziges Merkmal enthalte* das nicht bereits in dem Schriftsatz der Beklagten vom 8« September 1961 zu dem Ausdruck gekommen wäre« allerdings enthalte diese Fassung in der Kennzeichnung fünf Merkmale (a - c)* während der vom Nichtigkeitssenat festgelegte neue Hauptanspruch in der Kennzeichnung nur drei Merkmale (a bis c} aufweiseo Damit sei aber in der Sache nichts geändert werden; denn die Merkmale a und b in der Fassung vom 8. September *961 seien in den Oberbegriff der vom Nichtigkeitssenat gewählten Neufassung eingegangers „enn es im Oberbegriff des neuen Anspruchs 1 heiße* daß der hydraulische Zylinder zu dem Verschwenken des Arbeitsgeräts am Schwenkarm gelagert sei* so bedeute dies nichts anderes* als daß dieser Zylinder mit der Drehachse des Arbeitsgerätes starr verbunden sei* nämlich durch den erwähnten Schwenk* mu
9. 'Wie sich aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen weiter ergibt* sind von den sieben Merkmalen des Anspruchs 1 sechs Merkmale teils allein* teils in verschiedenen Kombinationen untereinander* bei Verladegeräten bekannt» Neu ist für sich allein nur das Merkmal 5» Wenn der Nichtigkeitssenat bei dieser Sachlage vier Merkmale in den Oberbegriff und drei Merkmale in den kennzeichnenden Teil verwiesen hat* so hat dies keine für die Prüfung der Patentfähigkeit wesentliche Bedeutung» Im Patentnichtigkeiteverfahren sind sämtliche Merkmale des angegriffenen Anspruchs in gleicher Weise gegenüber dem Stand der Technik zu prüfen* ohne daß es darauf ankommt* ob sie im Oberbegriff oder ira kennzeichnenden Teil des Anspruchs stehen»
23 -
IIIo Die Lehre dee Streitpatents ist in keiner Vorveröffentlichung vollständig vorbeechrieben und auch nicht durch die von der Klägerin .behauptete Vorbenutzung neu-heitsschädlich vorweggenommen. Insoweit ist der gerichtliche Sachverständige zu dem gleichen Ergebnis wie der Nichtigkeitssenat gelangt. Die Klägerin hat demgegenüber auch ihre noch in der Berufungsbegründung vertretene Auffassung* die Lehre des Streitpatents ermangele der Neuheit* nicht mehr aufrechterhalten können«»
io Iß den deutschen Patentschriften 439 824? 447 460 und 459 697 (a - c der Übersicht im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen) sind für Verladegoräto nur die Merkmale 1 und 3 teilweise offenbart»	i
2o Die USA-PatentSchriften 1 773 4?8* 2 427 968 und 2 451 ‘201 (d - f) betreffen fahrbare Beladegeräto für Stückgut^ als Entladegeräte kommen sie praktisch nicht in Betracht. Eine für das Entladen von offenen oder	i
gedeckten Fahrzeugen oder Behältern erforderliche Jtel < lung des Auslegers iot hier nicht möglich» Es fehlt bei den hier beschriebenen Vorrichtungen der Schwenkarm; vorhanden ist nur ein in senkrechter Ebene schwenkbarer Ausleger* der ein Gerät für Greif-* Bäum-* Schrapp-und Schaufelarbeiten trägt© Die Geräte sind zwar mit ' Hilfe eines am Ausleger gelagerten hydraulischen Zylinders! verschwerik->und feststellbaro Auch wird der Ausleger durch \ eine Hydraulik gesteuert* die die Aufnahme von Kräften 1 sowohl nach oben wie nach unten gestattet. Für Räum-* Schrapp- und Schaufelarbeiten sind die Geräte aber nur in beschränktem Umfange geeignet; diese Arbeiten sind > anders als bei der Vorrichtung nach dem Streitpatent ~	!
nur mit Hilfe der Fahi'bewegung des Gesam fcgerätes durchführbar.
«• 24 «
3o Die tJSA-Patentschrift 2 462 926 (g) betrifft einen Auslegerkran zu dem Transport von Stückgütern. Außor einem hydraulisch oder pneumatisch verschwenkbaren Aus« • leger sind keine mit dem Streitpatent vergleichbaren Merkmale vorhanden.
4. Die von der Klägerin erstmalig im Berufungsrechtszug entgegengehaltene österreichische Patentschrift 147 524 (h) betrifft ein Ladegerät mit einem in senkrechter Ebene schwenkbaren Ausleger h9 an dessen Kopf ein Schwenkarm kj angebracht ist. Dieser Schwenktirm trägt ein Gerät k0 das zwar zu dem Schaufeln,, aber nicht zu dem Greifen* Bäumen oder Schrappen geeignet ist. Das.
Gerät wird in der Bat ladestellung durch öffnen einer Bodenklappe entleert; es fehlt die Yerschwenk- und Feststeilbarkeit durch einen am Schwenkarm gelagerten hydraulischen Zylinder. Zwar ist der das Arbeitsgerät k tragende Schwenkarm k* mit dem Ausleger h durch eine Steuerhydraulik q* verbunden» Jedoch wird zwischen der- Hydraulik p3 p* und dem Ausleger h ein Zugseil p^ angeordnet» so daß Kräfte naoh oben nicht aufgenommen
»hl ■ MW»«« k*0	*•*
werden können»
5o Die in der USA«Patentschrift 2 489 898 (h) beschriebene Erfindung erstreckt sich auf fünf verschieden-' artige Ladegeräte oder Bagger * von denen das in der Figur 5 dargesteilte Gerät dem Streitpatent am nächsten kommt»
Dieses Gerät betrifft einen in senkrechter Ebene schwenkbaren Ausleger 86* an dessen Kopf ein Schwenkarm 88 angebracht ist. Dieser Scbwenkarm trägt ein Gerät 87 für Greif-,, Räum- 3 Schrapp« und Schaufelarbeiten9 das mit Hilfe eines am Schwenkarm gelagerten hydraulischen Zylinders 92 verschwenk- und feststellbar ist. Damit
-* 25 •“*
sind die Merkmale 2„ 3 und 4 des Streitpatents gegeben«
Die Merkmale $9 6 und ? sind jedoch nicht vorhandene Der hydraulische Zylinder ist nicht um die Achse dos Schwenkarms 88 verachwenkbaro Auch wirkt seine Kurbel-stange nicht Uber einen Winkelhebel und eine Koppel auf das Arbeitsgerät« Der Ausleger 86 wird nicht durch eine Hydraulik gesteuert« Es können also auch keine Kräfte nach oben aufgenommen werden« Schließlich ist auch der das Arbeitsgerät 87 tragende Schwenkarm 88 mit dem Ausleger 86 nicht durch eine Steuerhydraulik verbunden« Es handelt sich um ein fahrbares Boladegerät fUr Schuttgut« Das Entladen eines offenen oder gedeckten Wagens wie nach Eigur ? oder 10 des Streitpatents ist hier wegen des Zugseils 93 und wegen der tiefen Lage des Drehpunktes 85 des Auslegers 86 nicht möglich. Das Merkmal s. des Streitpatents ist daher nicht vollständig offenbart.
Die Steuerung mit SeilzUgen gestattet nicht9 die Schaufel mit Kraft abwärts in das Fördergut einzuführen. Stößt z« B. die Schaufel bei einer Aufwärtsbewegung dos Schwenkarms 88 oder des Auslegers 86 (Nachlassen de8 Seiles *02) auf Widerstand9 den sie nicht infolge der Eigengewichtskräfte überwindet* so weicht bei weiterem Anziehen des Seiles 93 der Ausleger 86 nach oben aus* was durch des Seil 102 nicht verhindert wer-don kann« Zutreffend hat daher der gerichtliche Sachverständige darauf hingewiesen9 daß das Aushebon einer Kellergrube mit senkrechten Wänden mit der Schaufol in Stellung 87 c (Fig« 5) ait diesem Gerät nicht möglich ist-, insbesondere auch deswegen nicht9 weil die in cer Zeichnung angegebene Situation einen einigermaßen fecten Boden voraussetzt9 zu dessen Losreißen die Schaufel
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zwangsläufig mit Krafteinwirkung nach unten geführt werden müßte (Gutachten S. 29)«
6. Die französische Patentschrift 936 499 (i) betrifft ein fahrbares Be- und Entladegerät, das zunächst für spezifisch landwirtschaftliche Güter wie Dung» Rüben usw. gedacht ist« Der Greifer, der anstatt mit Zinken ebensogut mit vollwandigezl* Schalen ausgerüstet werden kann» ist dann auch für Schüttgüter aller Art verwendbar. Dieses .Ladegerät besitzt einon in senkrechter Ebene schwenkbaren Ausleger 3» an dessen Kopf ein Schwenkarm 4 angebracht ist« Der Schwenkarm trägt ein Gerät 1 für Greifarbeiten. Dieses Gerät ist nicht mit Hilfe eines am Schwenkarm 4 gelagerten hydraulischen Zylinders verschwenk" und feststellbar, sondern vielmehr am Schwenkarm 4 frei pendelnd auf gehängt; es ist daher für Räum-, Schrapp- und Schaufelarbeiton nicht geeignet. Der Ausleger 3 wird durch eine Hydraulik 5 gesteuert, die die Aufnahme von Kräften sowohl nach oben wie nach unten gestattet« Auch ist der das Arbeitsgerät ! tragende Schwenkarm 4 mit dem Atusleger 3 durch eine Steuerhydraulik verbunden« Das in der Entgegenhaltung beschriebene Gerät weist also die Merkmale *3»
2, 6 und ? ganz und das Merkmal 3 teilweise auf« Dio Merkmale 4 und 3 sind nicht offenbarte
 Hieraus ergibt sich, daß die Kinematik und der Antrieb des Denksystems des Streitptttents mit der französischen Patentschrift vollkommen übereinstimrat.
Die Möglichkeit, offene Fahrzeuge zu be- und entlüden» die Wendigkeit und die Reichweite des Arbeitsgeräts sind daher auch für beide Konstruktionen als gleichwertig zu beurteilen (Gutachten S« 32).
Bei Schüttgütern ist jedoch die Schaufel dos Streitpatents vielseitiger anwendbar als der Greifer des französischen Patents» Dieser hier mit Klauon versehene Greifer ist dagegen für landwirtschaftliche Güter wie üeu9 Stroh? Dung usw. besser geeignet als die Schaufele Während in der Beschreibung des Stroit-patents (So 32« 30 - 3?) wahlweise anstelle der Schaufel die Anbringung eines Greifers erwähnt ist? enthält die französische Patentschrift auf Seite 2 den Hinweis? daß anstelle des Greifers auch eine Transport-schaufol (<*»* 0 0 0 une pelle ? adapt*; d la manutention«' angebracht werden Kann«, Ober deren Form und Betätigung sind jedoch in der Entgegenhaltung keine weiteron ^ngaben gemacht? so daß das Merkmal 3 nur als teilweise offenbart angesehen werden kann»
7« Die von der Klägerin behauptete offenkundige Vorbenutzung betrifft ein Ladegerät entsprechend dom später erteilten Patent 83* *45 der Klägerin» Dieses Gerät besitzt lediglich einen in senkrechter Ebene schwenkbaren Ausleger F? aber keinen Schwenkarm» Der Ausleger trägt ein Gerät für Greifarbeiten? das nicht verschwenk- und feststellbar ist? sondern frei pendelnd am Ausleger hängt» Der Ausleger % ist durch eine Hydraulik gesteuert? die die Aufnahme von Kräften sowohl noch oben wie nach unten gestattet» Wenn man anstelle des Zinkengreifers einen bekannten? in gleicher Weise wirkenden Schalengreifer anordnet? ist das Gerät auch zu dem Boladen für Schüttgut verwendbar» Das Arbeitsgerät nach der offenkundigen Vorbenutzung kann mit*Kraft nach unten in das Gut eingedrückt werden» Be ist vorzugsweise als Anbaugerät für landwirtschaftliche Traktoron zu dem Laden von Dung gedacht! hierfür ist eine solche Bin-drückkraft erforderlich» Das Merkmal 6 des Gd’ätOS noch dem Streitpatent ist vorhanden» Teilweise offenbart
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sind auch die Merkmale 4 und 3« Die übrigen Merkmale (2» 4» 3 und 7** fehlen» so daß von Neuheitsschädlichkeit nicht gesprochen werden kann«
IV« Me technische Lehre des Streit patents« die weder in den genannten Vorveröffentlichungen (unter III 1 - 6^ noch durch die behauptete offenkundige Vorbenutzung (unter III 7) vol-lständic vorweggenommen ist» betrifft eine zweckmäßige Kombination von an eich im wesentlichen bekannten Elementen« Mese - neue " Kombination hat ein Gerät ergeben» das gegenüber dem Vorbekannten violseitiger anwendbar ist« £s erfüllt damit im wesentlichen die Aufgabe» die sich der Erfinder gestellt hat» nämlich ein für alle Bewegungsformen geeignetes und daher an den verschiedensten Stellen und für sämtliche Schüttgut" arten verwendbares Universalgerät zu schaffen (oben unter
1	Mit dem gerichtlichen Sachverständigen ist damit der technische Fortschritt gegenüber jeder einzelnen Entgegenhaltung zu bejahen«
Offene Fahrzeuge und Behälter können nicht nur beladen» sondern auch entladen werden» und neben dom Greifen und Schaufeln ist auch Bäumen und Schrappen möglich. Die Konstruktion nach dem Streitpatent hat gegenüber den vorbekannten Geräten mit Seilzugbetätigung (deutsche Patentschrift 447 460» USA-’Patent schrift
2	'489 898» österreichische Patentschrift 147 524) den Vorzug, daß auch Kräfte nach unten ausgeübt werden können» Die Lenkerkinematik dos Gerätes naoh dem Streitpatent
 hat gegenüber vorbekaitaten Geräten» die für spezielle Arbeiteaufgaben gebaut sind fz.B. deutsche Potont sehriften 447 460» 459 697 und tfSA-Pa tent Schriften 1 773 478»
2 427 968» 2 451 101) i den Vorzug» daß sein Arbeitsbereich durchweg größer ist«
 
Biese Betrachtung darf aber nicht zu einer Überbewertung des technischen Fortschritts führen* der mit dem Gerät nach dem Streitpatent erzielt worden ist.
Bei der universellen Einsatzmöglichkeit des Geräts nach dem Streitpatent ist zu berücksichtigen* daß es hinsichtlich der Leistungsfähigkeit hinter voxbokonnten Geräten? die für spezielle Aufgaben bestimmt sind«, zurückbleibto So ist-z.Bo das Gerät nach der USA«-Patentschrift 2 427 968 für Bäum- und Schrapparbeiten erheblich leistungsfähiger als das Gerät nach dem	|
Streitpatent. Auch ist bei diesem entgegengehaltencn Gerät die Möglichkeit des Entladens Müber Kopftt (Figo
 3	der Patentzeichnung der USA-Patentschrift 2 427 968) ein Vorteil gegenüber dem Streitpatent (Gutachten S. 25h
Im Vergleich zu dem Greifergerät nach der frunzöei schon Patentschrift 936 499 hat das Schaufelgerät nach dem Streitpatent bei Schüttgütern den Vorteil der vielseitigeren Anwendbarkeito Pagegen ist der mit Klauen versehene Greifer nach der französischen Patentschrift besser geeignet für landwirtschaftliche Güter (Heu*
 Stroh, Dung* Hüben uewo)* Im übrigen stimmen die Kino-matik und der Antrieb des Lenkersystems des Streitpatonts mit der französischen Patentschrift vollkommen überoiru Pie Möglichkeit? offene Fahrzeuge zu beladen und zu ent-' laden* die Wendigkeit und die Reichweite des Arbeite»* geräts sind daher mit dem gerichtlichen Sachverständigen für beide Konstruktionen als gleichwertig zu beurteilen (Gutachten So 32j. Wie bereits dargelegt (oben unter I
 4	d'? ist entgegen den Angaben in der Beschreibung des Streitpatents (S| 2 Z« 2 und 3* Fig. 7) das Entladen von gedeckten Wa<|en nur in sehr unvollkommener WBise
 möglich* so daß üich der Einsatz des Lade^eräl/ß ttöCh (lew
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Streit patent bei gedeckten »vagen nicht empfiehlt« Für die Geräte nach dem Streitpatent und der französischen Patentschrift läßt sich hinsichtlich des technischen Fortschritts oin Unterschied nur dann begründen* wenn man den Vergleich auf das Beladen und Entladen von Schüttgütern beschränkt» und zwar einerseits für das Schaufelgerät des Streitpatents und andererseits für das Greifergerät der französischen Patentschrift« Dagegen wird die Feststellung eines technischen Fortschritts des Streitpatents zweifelhaft» wenn berücksichtigt wird« daß in den Beschreibungen der beiden Patentschriften immerhin die wahlweise Anbringung des Greifers bzw« der Schaufel erwähnt wird. Können nämlich Kinematik und Antrieb des Lenkersystems» die beim Streitpatent und bei der französischen Patentschrift übereinstimmen» in gleicher Weise sowohl für ein Schaufelgerät als auch für einen Zweischalengreifer - unter entsprechender fachmännischer Abwandlung und Anpassung der Geräte - nutzbar gemacht werden» so gleichen sich die Vorteile und die Bachteile aus» dio an sich je nach der Art des ^adeguts für Schaufelgeräte einerseits und für Zweischalengreifer andererseits auftret en könneno
 Vo Bei der Beurteilung der Brfindungshöhe ist mit dem gerichtlichen Sachverständigen von der dem Streit** pa* nt naheliegenden französischen Patentschrift 936 499 ( unter III 6) auszugehen«
n Durchschnittsfachmann» der diese Patentschrift in der Beschreibung S« 2 Z. 1 - 3 angegebenen ve* eine Schaufel statt eines Greifers vorzu-nt» ist» wie der Sachverständige überzeugend lat» ohne erfinderisches Bemühen in der Lage»
zu einer durch den Stand der Technik bereits bekannten Lösung«, etwa nach dem Vorbild der Fig, 5 der USA-Pa tent*, schrift 2 489 899 *oben unter III 5}* zu gelangen.
Auch naoh dieser USA «-Patentschrift wird als Arbeitsgerät eine Schaufel verwendet«, der mit Hilfe eines Lenkersystems so große Beweglichkeit verliehen wird, daß sie sowohl waagerecht als auch senkrecht in das Gut eindringen kann» Bei dem Gerät nach Fig, 5 dieser Patentschrift fehlt zwar der in beiden Bowogungs-richtungen kraftschlüssige Antrieb des Auslegers und des Schwenkarms mittels Hydraulik, Diese Antriebsform 1 ist aber«, wie bereits dargelegt* durch die französische Patentschrift 936 499 veröffentlicht«
Bs ist auch unerheblich* daß nach Fig* 5 der USA-Patentschrift für den Antrieb des Arbeitsgerätes ein starr gelagerter Zylinder (92) mit einem Kreuzkopf 593.	*
verwendet wird* denn es gehört ebenfalls zu dem Wissen des Durchschnittsfaebmanas vom Prioritätstage* daß schwingend gelagerte hydraulische Zylinder* bei denen ein Kreuzkopf nicht erforderlich ist* in der Hegel zweckmäßiger sind (siehe z,B, USA «-Patentschrift 2 42? 968* oben unter III U
Schließlich ist auch das Merkmal 5 a) durch die USA-Patentechrift 2 451 tot (oben unter III 2) offenbart. Hier wirkt ein® Kolbenstange 36 über einen \Vinkolhebol 28 und eine Koppel 2? auf das Arbeitsgerät 25 ein« Abweichend
i
von den Merkmalen des Streitpatents ist der hydraulische , Zylinder 35 nicht um die Achse 2% sondern um einen ! anderen Punkt des Sichwenkarms 20 v er schwenkbar. Das ist aber* wie bereits ^usgeführt* für die Funktion des Arbeitsgerätes ohne <mtscheidende Bedeutung«,
- 32
Entgegen der Auffassung des Bundespatentgurichts war der LurchSchnittsfachmann am Prioritätetage imstande* die angegebenen bekannten Merkmale im Sinne der Lehre des Streitpatents zu vereinigeno Las Bundespatentgericht verkennt an sich nicht* daß das Merkmal 5 * in Verbindung mit dem Merkmal 4 ~ eine kinematisch äquivalente Löuung zur Arbeitegerätesteuerung nach der USA-Patentschrift 2 489 898 ist und daß die Merkmale 6 b) und ? (« c; durch die französische Patentschrift 936 499 nachgewiesen worden sind» Wenn das Bundespotentgericht trotzdem die Vereinigung dieser Merkmale an einem dem Oberbegriff des Anspruchs 1 entsprechenden Gerät nicht als nahcgelcgt ansieht* weil es insbesondere meint* in den beiden wesentlichen Entgegenhaltungen (französische Patentschrift 936 499 ünd USA« Patentschrift 2 489 898) seien Anregungen zu einer Zusammenfassung im Sinne des Streitpatente weder nach Aufgabe noch nach Lösung zu entnehmen*-so beachtet es nicht genügend* daß in der französischen Patentschrift (So 2 Zo 1-3) ausdrücklich die Alternative erwähnt wird* eine Schaufel statt eines Greifers vorzusehen. Es fehlen hier zwar-* ebenso wie bei dem umgekehrten Alter-nativvorschlag in der Beschreibung des Streitpatents S, 3 Zo 30-33 (statt einer Schaufel einen Greifer zu verwenden) - nähere Angaben über die Art der Ausgestaltung Sie waren aber auch nicht erforderlich} denn der Durch«-» schnittsfachmann war durchaus in der Lage* vielleicht mit einigem Nachdenken* in jedem Pall aber ohne erfinderische Leistung* eine dem Merkmal 5 entsprechende zweckmäßige Ausführung zu finden«
Zu Unrecht vermißt schließlich das Bundespatentgericht in den Entgegenhaltungen auch einen besonderen Hinweis* daß ein Bedürfnis für die hydraulische Steuerung sämtlicher Arbeitsfunktionen eines nach dem Stroitpatent
 
ausgebildeten Geräts vorliegen könnte* Demgegenüber hat der gerichtliche Sachverständige zutreffend darauf hingewiesen* es sei ein ganz allgemein zu'beebaehfconder Zug der neueren technischen Entwicklung* hydraulische Betätigungselemente in steigendem Maße anzu* enden*
Die Schaffung des Geräts nach der Lehre des Streit-patents erklärt eich wohl im wesentlichen aus der	|
industriellen Entwicklung nach dem zweiten Weltkrieg, Diese Entwicklung war* wie auch der Sachverständige her vorhebt* u.a* dadurch gekennzeichnet* daß die Bauindustrie größere Aufgaben als früher zu erfüllen hatte und daß die Arbeitskräfte immer knapper und teurer wurden. Dies waren die Ursachen dafür* daß es immer dringender wurde, Geräte zu bauen« die gleichzeitig für das Lösen von Schüttgut (z*B, Baggern von Erdreichwie für dos «Ver laden geeignet waren, Der Erfinder hat sich bemüht* dieses, in der Nachkriegszeit aufgetretene Bedürfnis 2u befriedigen, Sei» Verdienst liegt dabei weniger auf technischem als öuf wirtschaftlichem Gebiet* nämlich durin* daß er dieses technisch-wirtschaftliche Bedürfnis rechtzeitig erkannt und mit Mitteln* die dem Techniker bekannt oder nahegelegt waren* befriedigt hat*
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Nach alledem war entgegen der Auffassung des Bunde* j patentgeriehts in Ubereinetimmung mit dem gerichtlicnen ! Sachverständigen die Erfindungehöhe zu verneinon* so j daß auch der vom Bundespatentgericht *• unter Zusammenfassung der früheren Ansprüche 1* 2* 3 und 5 ** neugefaßte
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Anspruch 1 keinen Bestand haben konnte*
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VI« % Die Beklagte hat mit ihrem in der Verhandlung vorgelegten Hilfsantrag den Hauptanspruch durch ^in~ boZiehung des früheren Unteranspruchs 4 (als ilerkmal cl,-
 
weiter eingeschränkt« Die Klägerin hat beantragt9 auch diesen Hilfsantrag zurüekzuweisen© Hieraus ergibt sich für den Senat die Notwendigkeit* zugleich über den früheren Anspruch 4 mitzuentscheiden* der nach dem angefochtenen Urteil des Bundespatentgerichts als Anspruch 2 aufrechterhalten und von der Klägerin mit der Berufung zunächst nicht angegriffen worden war9 so daß er sonst«, da sein Charakter als echter Unteranspruch nicht offensichtlich erkennbar war* ohne sachliche Prüfung bestehen geblieben wäre«
Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung kann der Lehronach Anspruch 4* auch in Verbindung mit dem vom Bundespotont-gericht neugefaßten Anspruch % keine die Patentwürdigkeit rechtfertigende erfinderische Leistung zuorkannt werden« Der Vorschlag* die :Betätigungsvorrichtung f8* 9: für den Arm (6) und die Antriebsvorrichtung (IQ* 1*0 für den Ausleger (7) durch ein gemeinsames Steuerorgan (Steuerhebel 14) zu bedienen« enthält niohts Erfindori-sches$ denn es ist allgemein bekannt9 zwei Bewegungs organs in horizontaler oder vertikaler Kichtung durch einen statt durch zwei - Hebel zu steuern© Bei der • • hierdurch an sich erleichterten «• Handhabung hängt es von der Erfahrung und der Geschicklichkeit der Be- ■ dienungsperson ab* daß der Drehpunkt (B) des Schaufel-geräts '1) entweder eine - mehr oder weniger - horizontale oder vertikale Gerade beschreibt© Eine automatische Steuerung (durch entsprechende Kombination der verschio-i Bewegungen) wird im Anspruch 4 und dem diesom ^ ich entsprechenden Merkmal d des von der Beklagten
 eise formulierten neuen Anspruchs 1 nicht offenbart© affung einer solchen automatischen Steuerung würde le der Sachverständige in der Verhandlung uuogo >
**fcj> außerhalb des durchschnittlichen Fachwissens
 liegen und einen selbständigen erfinderischen Schritt erfordern«
Hieraus folgte daß die Beklagte auch mit ihrem Hilf& antrag keinen Erfolg haben kann und daß damit zugleich der Anspruch 4 für nichtig zu erklären war«.
2« Daß der frühere Anspruch 7* der die Anbringung j eines schwenkbaren Spiegels zu dem Gegenstand hat <> nur als echter Unteranspruch zu werten ist«, bedarf keiner weiterei Ausführung und ist auch unter den Parteien nicht streitig Daher konnte auch dieser Unteranspruch nicht aufrechterhalten bleiben«
VII« Mithin war unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Patent 839 925 in vollem Umfang für nichtig zu erklären«
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Jie Kostenentscheidung beruht auf § 42 Ab«« 3 ioV„u § 40 Abs« 2 und § 36<J Abs* 1 Satz 2 PatG«
Dr» Nastelski	Bock	löscher
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