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BGH

Gericht: BGH

und Patentanwälte Dipl ♦ - Ing. Dipl.-Ingund Dipl.-Ing. in hat der Ia Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 27* November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Nastelaki und der Bundesrichter Dr.Bock, Dr.Spengler, Claßen und Schneider für Recht erkannt; "Schleifscheibe, bestehend aus Schichten kunst-harzgetränkter Faserstoffbahnen, auf die unter Kunstharzbindung das Schleifkörn aufgebracht ist und die unter Druck und Hitze miteinander verpreßt sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Paserstoffbahnen zur Erhöhung ihrer Saugfähigkeit gebrochen oder gekreppt sind«” Pie Erfindung nach dem Streitpatent bezieht sich auf Schleifscheiben, die aus Schichten kunstharzgetränkter Faser stoffbahnen bestehen, auf die das Schleifkörn unter Kunstharzbindung aufgebracht ist und die unter Pruck und Hitze miteinander verpreßt sind. Außer solchen Schleifscheiben und den üblichen keramischen Schleifscheiben waren dem Erfinder nach der Einleitung der Patentbeschreibung auch Schleifscheiben bekannt, die aus Lagen von Schleifpapier oder Schleifleinen bestanden. Soweit der Beklagte in der ersten Instanz ganz allgemein kunstharzgebundene Schichtschleifscheiben als den Gegenstand seiner Erfindung beansprucht und sich auf eine besondere Art der zu verwendenden Faserstoffbahnen gestützt hat, ist dem das Bundespatentgericht in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Gründen entgegengetreten. Sie geht von den damals bereits bekannt gewesenen kunstharzgebundenen Schleifwerkzeugen aus, bei denen die Schleifkörner zunächst mit dem flüssigen Kunstharz Überzogen oder vermengt werden, um danach unter gleichzeitiger oder anschließender Hitzozufuhr in die gewünschte Form gepreßt» zu v/erden (S. Ob auch eine Kombination dieser beiden Methoden dem Erfinder der britischen Patentschrift schon bekannt war oder ob er die Kombination als neu vorschlägt, ist der Patentschrift nicht mit Sicherheit zu entnehmen (S. Bas Wesen jener Erfindung besteht also darin, daß die Schleifkörner nicht nach der Herstellung der Faserstoffblätter durch Tränken mit einem Bindemittel und Aufsprühen oder in anderer Weise 11 auf ge tragen11, son- Der Fachmann kann daraus entnehmen, daß es auf die besonders innige Verbindung der Schlcifkörner und des Harzbindemittels mit dem Faser-Stoff ankommt. Der Inhalt dieser Patentschrift steht dem Streitpatent jedoch deshalb nicht neuheitsschüdlich entgegen, weil jeder Hinweis darauf fehlt, daß die besonders innige Verbindung der Schleifkörner mit der Faserstoffunterlage auch dadurch erreicht werden kann, daß der Faserstoff vor dem Aufträgen gekreppt oder gebrochen wird. Durch die Verwendung von gekrepptem Papier als Schleifmitteluntorlage TEnd das überziehen dieses Papiers mit dem in trockenem Zustand elastischen Bindemittel soll ein geschmeidiges, knitterfestes Schleifpapier mit ziih-elastischer Dehnbarkeit, insbesondere in Querrichtung zu den Kreppfalten, erhalten werden, das sich Unebenheiten oder gewölbten Flüchen der zu schleifenden oder zu polierenden Gegenstände, auch von Hohlkörpern, gut anpassen kann. 3» Pie USA-Patentschrift 2 219 853 (vom 29»Oktober 1940) hat die Verbesserung und Verbilligung des Unterlage-materials von mehrschichtigen Schleifscheiben für Handschleifmaschinen zu dem Ziel (S. Z.14 - 58), wobei ein besonderer Vorteil der Erfindung lediglich darin gesehen wird, daß die erfindungsgemäßen Unterlagen die Verwendung von Bindemitteln für das Schleifkorn gestatten, die eine Behandlung mit höheren Temperaturen erfordern, als bei den bisherigen Unterlagen angewandt werden konnten (S. ren Schichten bestehen sollen; das Schleifkorn soll aber v/ie bei Schmirgelpapieren üblich außen auf die Unterlagen aufgeklebt und nicht zwischen die Schichten oder sogar wie bei dem Streitpatent möglichst tief in die einzelnen Schichten der Unterlagen eingebettet werden. Diese Unterlage wird naoh dieser Patentschrift mit Protein in wässeriger Auf echlemmung durch und durch bis zur Sättigung getränkt oder je nach der Konzentration des Proteins in der Lösung und den gewählten Zusätzen nur damit überzogen (S. Der Fachmann entnimmt dieser Patentschrift, daß die Saugfähigkeit der Träger8chicht bei der Herstellung von Schleifpapieren eine besondere Holle spielt und daß daher gekrepptes und ungeleimtes Papier besondere Vorzüge bietet. 2. 24 - 34)* Auch die Verwendung von zerhacktem Papier oder Tuch, das mit Kunstharz gesättigt war, war bereits vorgeschlagen worden, wobei jedoch kein Schichtaufbau zu erzielen war (S. Hervorgehoben wird in der Patentschrift, daß das Kreppen bei der Verwendung von Papier als Schichtmaterial das Papier für eine vollständige Sättigung während des Formens vorbereitet und so den Gebrauch billigerer Papiere gestattet und die Auswahl unter den verfügbaren Papiersorten erhöht, ferner auch statt der Verwendung von getränkten Papieren die Benutzung nur beschichteter Papiere zuläßt (S. Bio Erfindung des Streitpatents ist damit jedoch noch nicht vorweggenommen, da ein Hinweis auf die Anwendbarkeit des neuen Verfahrens für die Herstellung von Schleifkörpern oder Schleifscheiben fehlt. Wie das Bundespatentgericht und der gerichtliche Sachverständige mit Hecht ausgeführt haben, ist angesichts des Standes der Technik, wie er anhand der einzelnen älteren Patentschriften unter II erörtert worden ist, das Kreppen oder Brechen der Faserstoffunterla-gcn zur Erhöhung ihrer Saugfähigkeit bei der Schleifscheibenherstellung eine naheliegende Maßnahme, die von jedem mit dem Stande der Technik vertrauten Burchschnittsfach-mann ohne eigenes schöpferisches Zutun getroffen werden konnte. Schon nach Kenntnis dieser beiden Patentschriften lag es für den Fachmann nahe, wenn das Einarbeiten der Schleifkörner und des Harzes bei der Herstellung der Faserstoffbahnen Schwierigkeiten machte, nicht, wie bisher üblich, glattes, sondern durch Kreppen besonders saugfähig gemachtes Papier zur Herstellung von Schichtschleifscheiben zu verwenden. Für den Fachmann, der sich mit der Herstellung von Schichtschleifscheiben befaßt, lag os aber auch nahe, wie der gerichtliche Sachverständige mit Recht hervorhebt, sich danach umzusehen, wie die Haltbarkeit von Kunstharzschichtkörpern anderer Art als Schleifscheiben erhöht wurde (vgl. Dort war darauf hingewiesen, daß das Kreppen das Papier für eine vollständige Sättigung mit dem Kunstharz während des Formens vorbereitet, weil durch das Kreppen die Papierfasern geöffnet werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten stellt es keine die Erfindungshöhe begründende überraschende Wirkung dar, daß gerade gebrochene oder gekreppte Faserstoffbahnen, deren Fasern also zerbrochen v/orden sind, eine Erhöhung der Elastizität und Festigkeit der mit ihnen hergestellten Schleifscheiben ergeben. Bereits in der Sotoveizer Patentschrift 233 240 war die Verwendung von Kreppapier vorgeschlagen v/orden, um ein besonders geschmeidiges, knitterfestes Schleifpapier mit zäh-elastischer Dehnbarkeit und Anpassungsfähigkeit zu erhalten* Ebenso gibt die amerikanische Patentschrift 2 307 461 die lehre, zur Erhöhung der Biegsamkeit, Dehnbarkeit und Festigkeit von blattförmigen Schleifkörpern gekrepptes Papier zu verwenden* Danach kann es den Fachmann nicht überraschen, wenn auch die unter Verwendung von gekreppten oder gebrochenen Faserstoffbahnen nach dem Streitpatent hergestellten Schleifscheiben ähnliche Vorzüge aufweisen v/ie die unter Verwendung von Krepppapier hergestollten SchleifblKtter. 7/enn sich der Erfinder der US-Patentschrift 2 343 930 auch nicht ausdrücklich das Ziel gesetzt hatte, die Festigkeit und Elastizität der Kunat-harzschichtkörper zu erhöhen, so kann der Fachmann aus dieser Patentschrift zusätzlich doch entnehmen, daß das Kreppen des Schichtmaterials jedenfalls nicht zu einer Verminderung der Festigkeit des Endproduktes führt und darüber hinaus die Verwendung weniger wertvollen Schichtmaterials ohne Beeinträchtigung der sonstigen Eigenschaften des Fertigerzeugnisses zuläßt, also zu einer Verbesserung der Eigenschaften bei Vorwendung gleichwertigen Ausgangsmaterials führen muß. Es kann als richtig unterstellt werden, daß die Schichtschleifscheiben durch das Kreppen der Faserstoff-unterlagen eine größere Festigkeit und Elastizität erhalten und daß daher höhere Umfangsgeschwindigkeiten und die Verwendung größerer Scheiben möglich werden, wodurch sich die zu dem Trennschleifen erforderlichen Seiten erheblich verkürzen und stärkere Werkstücke durchschnitten werden können, ferner daß zur Ausnutzung der Leistungsfähigkeit der nach dem Streitpatent hergestellten Schleifscheiben zuerst schnellere und stärkere Schleifmaschinen entwickelt und hergestellt werden mußten und daß die Kreppung des Schicht-materials schon im Herstellungsprozeß Vorteile mit sich bringt.

Zitierte Normen: § 37 PatG
SchleifkörnerErfindungHerstellungKunstharzPatentschriftVerwendungSchleifscheibenPapierFaserstoffbahnen

Volltext der Entscheidung

la ZR I6J/61
2545 091
Verkündet
 am 27.November 1964 Oechsler, Just.Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In der Patentnichtigkeitssache des Fabrikanten Carl KHfe in
• >

traße
 Beklagten und Berufungsklägers
- Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwalt Dr.^|B in
 und Patentanwälte Dr.
München und Dipl.-Ing. in
 gegen
*
die Firma August R^BHB qHG. in	(Rhld.),
vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Hans und Alfred
 Klägerin und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte; Rechts^wälteProf^Dr,
 Dr.flB	un<
und
 Patentanwälte Dipl ♦ - Ing.
Dipl.-Ingund Dipl.-Ing. in
 hat der Ia Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 27* November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Nastelaki und der Bundesrichter Dr.Bock, Dr.Spengler, Claßen und Schneider
 für Recht erkannt;
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenat II) des
- 1 a -
Bundespatentgerichts vom 15. März 1962 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
 If
 
Tatbestand^
Der Beklagte ist Inhaber des mit Wirkung vom l.Juni 1950 nach Durchführung eines Einspruchsverfahrens erteilten Patents 972 242, dessen einziger Anspruch lautet:
"Schleifscheibe, bestehend aus Schichten kunst-harzgetränkter Faserstoffbahnen, auf die unter Kunstharzbindung das Schleifkörn aufgebracht ist und die unter Druck und Hitze miteinander verpreßt sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Paserstoffbahnen zur Erhöhung ihrer Saugfähigkeit gebrochen oder gekreppt sind«”
Die Klägerin hat gemäß § 13 Abs.l Nr.l, § 37 PatG beantragt, das Patent für nichtig zu erklären. Zur Begründung hat sie sich auf eine Reihe von vorveröffentlichten Patentschriften berufen.
Der II. Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts hat das Patent dem Klageantrag entsprechend für nichtig erklärt, da es gegenüber dem vorbekannten Stand der Technik zu demindest an einer erfinderischen Leistung fehle. Aus dem Stand der Technik hat er dabei die britische Patentschrift 405 64S, die schweizerische Patentschrift 233 240 und die TJSA-Patentschriften 2 219 853, 2 307 461 und 2 343 930 berücksichtigt.
Mit der hiergegen eingelegten Berufung erstrebt der Beklagte die Abänderung der angefochtenen Entscheidung und die Klageabv/cisung. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung.
 
Prof. Pr.-Ing. e.h. Pr.-Ing. P
von der Tech-
nischen Hochschule B
hat als gerichtlicher Sach-
verständiger ein schriftliches Gutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.
I. Pie Erfindung nach dem Streitpatent bezieht sich auf Schleifscheiben, die aus Schichten kunstharzgetränkter Faser stoffbahnen bestehen, auf die das Schleifkörn unter Kunstharzbindung aufgebracht ist und die unter Pruck und Hitze miteinander verpreßt sind.
Außer solchen Schleifscheiben und den üblichen keramischen Schleifscheiben waren dem Erfinder nach der Einleitung der Patentbeschreibung auch Schleifscheiben bekannt, die aus Lagen von Schleifpapier oder Schleifleinen bestanden. Schließlich kannte der Erfinder Sohleifpapier, bei dem zur Erhöhung der Geschmeidigkeit, Knitterfestigkeit, Pehnbarkeit und Anpassungsfähigkeit als Ausgangsmaterial Kreppapier verwendet wurde.
Per Erfinder hat sich die Aufgabe gestellt, bei den bekannten Schleifscheiben, die nach den Ausführungen in der Patentschrift bis dahin nur aus glatten Faserstoffbahnen hergostellt wurden, die Saug- und Tränkfähigkeit dieser Faserstoffbahnen zu erhöhen, um eine noch innigere Verbindung der Schleifkornunterlagen untereinander, des Bindenfrt-tels mit den Bahnen und des Schleifmittels zu erreichen und dadurch die Elastizität und Festigkeit der fertigen Schleifscheiben zu steigern.
Entscheidungagründe:
— 4 —
Zur Lösung schlägt der Erfinder vor, die zur Herstellung von Schleifscheiben verwendeten Faserstoffbahnen, bevor sie mit Kunstharzlösung oder -emulsion getränkt werden, zu brechen oder zu kreppen.
Durch die so gekennzeichnete Aufgabe und den gezeigten Lösungsweg ist der Gegenstand der Erfindung bestimmt. Soweit der Beklagte in der ersten Instanz ganz allgemein kunstharzgebundene Schichtschleifscheiben als den Gegenstand seiner Erfindung beansprucht und sich auf eine besondere Art der zu verwendenden Faserstoffbahnen gestützt hat, ist dem das Bundespatentgericht in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Gründen entgegengetreten. Hierzu hat sich der Beklagte im Berufungsrechtszug nicht mehr geäußert .
II. Der Gegenstand der Erfindung ist neu im Sinne der 1, 2 PatG. Er ist, wie auch die Klägerin einräumt, durch keine der entgegengehaltenon Patentschriften in seiner Gesamtheit vorweggenommen.
1. Die britische Patentschrift 405 648 aus dem Jahre 1934 hat Verbesserungen von Schleifwerkzeugen zu dem Gegenstand. Sie geht von den damals bereits bekannt gewesenen kunstharzgebundenen Schleifwerkzeugen aus, bei denen die Schleifkörner zunächst mit dem flüssigen Kunstharz Überzogen oder vermengt werden, um danach unter gleichzeitiger oder anschließender Hitzozufuhr in die gewünschte Form gepreßt» zu v/erden (S. 2 Z. 22 - 32). Bekannt waren aber auch die in der vorläufigen PatentbeSchreibung noch als Gegenstand der Erfindung bezeiehneten ($. 1 Z. 39 - 63),
 
unter Verwendung von Faserstoffbahnen aus Leinen, Mousse-line, Papier oder dergl. hergestellten Schleifscheiben, zu deren Herstellung diese Faserstoffbahnen mit einem hitzehärtbaren Kunstharz und mit Schleifkörnern getränkt und in kreisrunde Blätter zerschnitten, diese Blätter sodann aufeinander gestapelt und durch Hitze und Bruck zu den Schleifscheiben verfestigt wurden (S. 2 Z.33 - 41). Bie Schleifkörner wurden entweder zuerst mit dem Harzmaterial vermischt, bevor dieses auf die Faserstoffbahnen aufgetragen wurde, oder es wurden zuerst das Harz auf die Stoffbahnen aufgebracht und die Schleifkörner danach auf der Harzoberfläche verteilt (S. 2 Z.41 - 47). Ob auch eine Kombination dieser beiden Methoden dem Erfinder der britischen Patentschrift schon bekannt war oder ob er die Kombination als neu vorschlägt, ist der Patentschrift nicht mit Sicherheit zu entnehmen (S. 2 Z.47 - 49). Jedenfalls bildet den Gegenstand jener Erfindung eine Schleifhörperschichtstruktur, die aus den angegebenen Blättern aufgebaut ist, in die die Schleifkörner sehr innig eingebettet sind (S. 2 Z. 50 - 54). 11....Bie Erfindung be-
trifft ein Verfahren zur Herstellung von Schleifwerkzeugen........ bei welchem die Schleifkörner und das hitzehärt-
bare Kunstharz in die Faserblätter eingearbeitet werden, die sodann aufgeschichtet und verfestigt werden, wobei die Schleifkörner und, falls gewünscht, auch das Harzmaterial in die, Faserstoffblätter während deren Herstellung eingearbeitet werden.11 (S. 2 Z. 54 - 65; ebenso Anspruch 1, S. 3 Z. 113 - 122). Bas Wesen jener Erfindung besteht also darin, daß die Schleifkörner nicht nach der Herstellung der Faserstoffblätter durch Tränken mit einem Bindemittel und Aufsprühen oder in anderer Weise 11 auf ge tragen11, son-
 
dem bei der Herstellung der Blätter in die Faserstoffblät-ter "eingebettet", "eingearbeitet", "eingekörpert" ("incorporated", "embodied”) werden. Der Fachmann kann daraus entnehmen, daß es auf die besonders innige Verbindung der Schlcifkörner und des Harzbindemittels mit dem Faser-Stoff ankommt. Der Inhalt dieser Patentschrift steht dem Streitpatent jedoch deshalb nicht neuheitsschüdlich entgegen, weil jeder Hinweis darauf fehlt, daß die besonders innige Verbindung der Schleifkörner mit der Faserstoffunterlage auch dadurch erreicht werden kann, daß der Faserstoff vor dem Aufträgen gekreppt oder gebrochen wird.
2. Die am 16. I.Iärz 1945 veröffentlichte schweizerische Patentschrift 235 240 betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines elastischen, wasserfesten Sohleifpapiers und das
%
nach diesem Verfahren hergestellte Schleifpapier. Erfindungsgemäß soll gekrepptes Papier mit einem in flüssigen Zustand gebrachten v?asserunlöaliehen Bindemittel überzogen, auf die Bindemittelschicht ein körniges Schleifmittel aufgetragen und das Bindemittel anschließend einem Jrocknungs-Vorgang unterworfen werden. Als Bindcmittolbad wird vorzugsweise ein viskoses Gemisch von Hatur- und Kunstharzen, insbesondere ein Polyvinyl-Harz, vorgeschlagen. Durch die Verwendung von gekrepptem Papier als Schleifmitteluntorlage TEnd das überziehen dieses Papiers mit dem in trockenem Zustand elastischen Bindemittel soll ein geschmeidiges, knitterfestes Schleifpapier mit ziih-elastischer Dehnbarkeit, insbesondere in Querrichtung zu den Kreppfalten, erhalten werden, das sich Unebenheiten oder gewölbten Flüchen der zu schleifenden oder zu polierenden Gegenstände, auch von Hohlkörpern, gut anpassen kann. Hit Recht weist der gerichtliche Sachverständige darauf hin, daß es dem Er-
 
finder jenes Patents darauf angekommen sei, die mechanischen Eigenschaften eines Schleifpapiers zu verbessern.
Pie Patentschrift enthält jedoch keinen Hinweis darauf, daß durch die Verwendung von Kreppapier eine bessere Einbettung der Schleifkörner in die Schleifmittelunterlage selbst zu erreichen sei. Schon weil es keine Schichtschleifscheiben betrifft, steht es dem Streitpatent nicht neuheitsschädlich entgegen.
3» Pie USA-Patentschrift 2 219 853 (vom 29»Oktober 1940) hat die Verbesserung und Verbilligung des Unterlage-materials von mehrschichtigen Schleifscheiben für Handschleifmaschinen zu dem Ziel (S. 1 Is. Z. 1 - 24). Es sollen die Nachteile den bis dahin verwendeten Unterlagen, die nach der Patentschrift aus mit Leim auf Vulkanfiber geklebtem Stoff bestanden, vermieden werden. Als Unterlagematerial werden vorgeschlagens Tuche verschiedenen Gerichts, verschiedene Papiere, Vulkanfiber, Harze, Zellu-lose-Perivate, Blech und Stahlblech (S. 1 re. Z. 3 ff), als Bindemittel verschiedene Thermoplaste (S. 1 re. Z.19 ff) und warmhärtbares Kunstharz (S. 3 re. Z. 63 ff). Pas Aufbringen der Schleifkörner auf die Unterlagen soll in der bei Schleifpapieren sonst üblichen Art erfolgen (S. 2 1s. Z.14 - 58), wobei ein besonderer Vorteil der Erfindung lediglich darin gesehen wird, daß die erfindungsgemäßen Unterlagen die Verwendung von Bindemitteln für das Schleifkorn gestatten, die eine Behandlung mit höheren Temperaturen erfordern, als bei den bisherigen Unterlagen angewandt werden konnten (S. 1 Is. Z. 38 ff; S. 4 Is. Z.21-23)» Zusammenfassend kann gesagt werden, daß sich jenes Patent zwar mit Schleifscheiben befaßt, deren Unterlagen aus mehre-
 
ren Schichten bestehen sollen; das Schleifkorn soll aber v/ie bei Schmirgelpapieren üblich außen auf die Unterlagen aufgeklebt und nicht zwischen die Schichten oder sogar wie bei dem Streitpatent möglichst tief in die einzelnen Schichten der Unterlagen eingebettet werden. Der Gedanke des Streitpatents ist damit nicht vorweggenommen.
4. Die USA-Patentschrift 2 307 461 (vom 5. Januar 1943) bringt Verbesserungen bei blattförmigen Schleifkörpern, insbesondere bei Sandpapier. Die Schleifblätter sollen durch die Behandlung der Schleifmittelunterlage die gewünschten Eigenschaften v/ie Biegsamkeit, Festigkeit, Dehnbarkeit und ’’iderstandsfähigkeit gegen Heißen und Abnutzung in erhöhtem Ilaße erhalten und andere wünschenswerte Vorzüge wie Porosität, Saugfähigkeit, Durchdringungsfähigkeit, .'asserfestigkeit und Verschleißfestigkeit (S. 1 le. Z. 21-39)• Dazu soll das als Unterlage beispielsweise verwendete Papi or saugfähig sein und deshalb soll gekrepptes und unge-leimtes Papier (S. 1 Is. Z. 49 - 51) oder auch ungeleimtes Fließ- oder Löschpapier (S. 3 Is. Z. 14 - 18) verwandt werden. Diese Unterlage wird naoh dieser Patentschrift mit Protein in wässeriger Auf echlemmung durch und durch bis zur Sättigung getränkt oder je nach der Konzentration des Proteins in der Lösung und den gewählten Zusätzen nur damit überzogen (S. 1 re. Z. 1 - 25? S. 2 Is. Z. 4-7). Das Verbinden des Proteins mit der Unterlage kann vor oder nach dem Aufbringen der Schlcifköraer erfolgen. Im Falle der Verwendung von Papier als Unterlage kann das Protein auch gleich hei der Herstellung der Unterlage eingebracht werden (S. 1 re. Z. 53 - S. 2 Is. Z. 3). Als besonderer Vorteil wird hervorgehoben, daß nach der Patentbeschreibung
 
behandeltes gekrepptes oder getränktes Papier wegen seiner ungewöhnlichen Festigkeit als Ersatz für Unterlagen aus gewebtem Tuch verwendet werden kann (S. 5 Is. Z. 2 - 9)*
Der Fachmann entnimmt dieser Patentschrift, daß die Saugfähigkeit der Träger8chicht bei der Herstellung von Schleifpapieren eine besondere Holle spielt und daß daher gekrepptes und ungeleimtes Papier besondere Vorzüge bietet. Wenn auch noch nicht von der Anwendung von Kunstharzen die Hede ist, vermag der Fachmann doch zu erkennen, daß das, was hier für die Tränkung mit Protein ausgesagt ist, in gleicher Weise für das Tränken mit Kunstharzen gelten muß. Da aber in dieser Patentschrift nicht von Schichtschleif scheiben die Hede ist, vermag sie dem Streitpatent nicht die Heuheit zu nehmen.
5. Die USA-Patentschrift 2 343 930 (vom 14. März 1944) behandelt die Herstellung unregelmäßig geformter Gegenstände aus Kunstharz-Schichtstoffen. Es gehörte bei der Anmeldung bereits zu dem Stande der Technik, Kunstharz-SchichtStoffe in Form von Platten oder Blöcken aus mit Kunstharz gesättigten Papier- oder Textilschichten durch Pressen zu formen (S. 1 1s. 2. 24 - 34)* Auch die Verwendung von zerhacktem Papier oder Tuch, das mit Kunstharz gesättigt war, war bereits vorgeschlagen worden, wobei jedoch kein Schichtaufbau zu erzielen war (S. 1 Is. Z. 54 - re. Z. 12). Nach der Erfindung können unregelmäßig geformte Gegenstände mit schichtförmigem Aufbau billig hergestellt werden, auch wenn dabei ein starkes plastisches Verformen des geschichteten Werkstoffs erforderlich ist (S. 1 re. Z. 21 - 55). Voraussetzung dafür ist, daß ein allseitig verformbares Schicht-
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naterial (Faserstoff, Papier, Gewebe) verwendet wird (S.2 Is. Z. 46-48), das nach der Erfindung durch Kreppen her-gestellt wird (S. 2 re. Z. 16 - 33). Hervorgehoben wird in der Patentschrift, daß das Kreppen bei der Verwendung von Papier als Schichtmaterial das Papier für eine vollständige Sättigung während des Formens vorbereitet und so den Gebrauch billigerer Papiere gestattet und die Auswahl unter den verfügbaren Papiersorten erhöht, ferner auch statt der Verwendung von getränkten Papieren die Benutzung nur beschichteter Papiere zuläßt (S. 2 re. Z. 66 - S.3 ls.
 Z. 3). "Boi Papieren wird die völlige Durchdringung der Schicht mit Kunstharz dadurch erleichtert, daß die verfilzten Papierfasern durch das Kreppen geöffnet werden” (S. 4 re. Z. 53 - 56). Bio Erfindung des Streitpatents ist damit jedoch noch nicht vorweggenommen, da ein Hinweis auf die Anwendbarkeit des neuen Verfahrens für die Herstellung von Schleifkörpern oder Schleifscheiben fehlt.
III. Bern Gegenstand des Streitpatents fehlt jedoch die ausreichende Erfindungshöhe. Wie das Bundespatentgericht und der gerichtliche Sachverständige mit Hecht ausgeführt haben, ist angesichts des Standes der Technik, wie er anhand der einzelnen älteren Patentschriften unter II erörtert worden ist, das Kreppen oder Brechen der Faserstoffunterla-gcn zur Erhöhung ihrer Saugfähigkeit bei der Schleifscheibenherstellung eine naheliegende Maßnahme, die von jedem mit dem Stande der Technik vertrauten Burchschnittsfach-mann ohne eigenes schöpferisches Zutun getroffen werden konnte.
In der britischen Patentschrift 405 648 war dargelegt, daß es bei Sehiehtschlcifkörpern aus hitzebeständigem Harz
 
auf die besonders innige Einbettung des Harzes und der Schleifkörner in die Faserstoffbahnen ankomme und daß es deshalb zweckmäßig sei, Schleifkörner und gegebenenfalls auch das Harz schon während der Herstellung der Faserstoffbahnen in diese einzubringen. In der USA-Patent-schrift 2 307 461 war darauf hingewiesen, daß es zur Verbesserung der blattförmigen Schleifkörnerunterlagen erwünscht sei, möglichst saugfähiges Papier als Unterlage zu benutzen und daß deshalb gekrepptes Papier besondere Vorzüge biete. Schon nach Kenntnis dieser beiden Patentschriften lag es für den Fachmann nahe, wenn das Einarbeiten der Schleifkörner und des Harzes bei der Herstellung der Faserstoffbahnen Schwierigkeiten machte, nicht, wie bisher üblich, glattes, sondern durch Kreppen besonders saugfähig gemachtes Papier zur Herstellung von Schichtschleifscheiben zu verwenden. Für den Fachmann, der sich mit der Herstellung von Schichtschleifscheiben befaßt, lag os aber auch nahe, wie der gerichtliche Sachverständige mit Recht hervorhebt, sich danach umzusehen, wie die Haltbarkeit von Kunstharzschichtkörpern anderer Art als Schleifscheiben erhöht wurde (vgl. BGH GRUR 1963, 568, 569 Wim-pornfärbestift; BGH 30. 10.1962 - I ZR 104/59 - Zerspaner). Deshalb mußte er auch die USA-Patentschrift 2 343 930 berücksichtigen. Daraus erfuhr er alle Einzelheiten über die Anwendung von gekrepptem Papier für die Herstellung von Schichtpreßkörpern aus Kunstharz. Dort war darauf hingewiesen, daß das Kreppen das Papier für eine vollständige Sättigung mit dem Kunstharz während des Formens vorbereitet, weil durch das Kreppen die Papierfasern geöffnet werden. Die Anwendung dieser Lehre auf Schichtschleifscheiben aus Kunstharz stellt nichts Erfinderisches dar.
 
Entgegen der Auffassung des Beklagten stellt es keine die Erfindungshöhe begründende überraschende Wirkung dar, daß gerade gebrochene oder gekreppte Faserstoffbahnen, deren Fasern also zerbrochen v/orden sind, eine Erhöhung der Elastizität und Festigkeit der mit ihnen hergestellten Schleifscheiben ergeben. Bereits in der Sotoveizer Patentschrift 233 240 war die Verwendung von Kreppapier vorgeschlagen v/orden, um ein besonders geschmeidiges, knitterfestes Schleifpapier mit zäh-elastischer Dehnbarkeit und Anpassungsfähigkeit zu erhalten* Ebenso gibt die amerikanische Patentschrift 2 307 461 die lehre, zur Erhöhung der Biegsamkeit, Dehnbarkeit und Festigkeit von blattförmigen Schleifkörpern gekrepptes Papier zu verwenden* Danach kann es den Fachmann nicht überraschen, wenn auch die unter Verwendung von gekreppten oder gebrochenen Faserstoffbahnen nach dem Streitpatent hergestellten Schleifscheiben ähnliche Vorzüge aufweisen v/ie die unter Verwendung von Krepppapier hergestollten SchleifblKtter. 7/enn sich der Erfinder der US-Patentschrift 2 343 930 auch nicht ausdrücklich das Ziel gesetzt hatte, die Festigkeit und Elastizität der Kunat-harzschichtkörper zu erhöhen, so kann der Fachmann aus dieser Patentschrift zusätzlich doch entnehmen, daß das Kreppen des Schichtmaterials jedenfalls nicht zu einer Verminderung der Festigkeit des Endproduktes führt und darüber hinaus die Verwendung weniger wertvollen Schichtmaterials ohne Beeinträchtigung der sonstigen Eigenschaften des Fertigerzeugnisses zuläßt, also zu einer Verbesserung der Eigenschaften bei Vorwendung gleichwertigen Ausgangsmaterials führen muß.
Ob die nach dem Streitpatent hergestellten Schichtschleifscheiben wirklich den vom Beklagten behaupteten
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großen technischen Fortschritt und bedeutenden wirtschaftlichen Erfolg mit sich gebracht haben, kann hier ebenso dahingestellt bleiben, wie dies das Bundespatentgericht und der gerichtliche Sachverständige unentschieden gelas-sen haben. Es kann als richtig unterstellt werden, daß die Schichtschleifscheiben durch das Kreppen der Faserstoff-unterlagen eine größere Festigkeit und Elastizität erhalten und daß daher höhere Umfangsgeschwindigkeiten und die Verwendung größerer Scheiben möglich werden, wodurch sich die zu dem Trennschleifen erforderlichen Seiten erheblich verkürzen und stärkere Werkstücke durchschnitten werden können, ferner daß zur Ausnutzung der Leistungsfähigkeit der nach dem Streitpatent hergestellten Schleifscheiben zuerst schnellere und stärkere Schleifmaschinen entwickelt und hergestellt werden mußten und daß die Kreppung des Schicht-materials schon im Herstellungsprozeß Vorteile mit sich bringt. Es kann auch davon ausgegangen werden, daß die Firma des Beklagten seit Jahren im Tagesdurchschnitt
p
12600m Kreppapier zu Schichtschleifscheiben verarbeitet und seit 1952 Lizenzeinnahmen im Inund Ausland in Höhe von etwa 4,4 Millionen DM erzielt hat. Alle diese Umstände vermögen die fehlende Erfindungshöhe nicht zu ersetzen.
Zwar könnte darin ein Indiz für das Ausmaß der erfinderischen Leistung gesehen werden. Voraussetzung dafür ist aber, daß Überhaupt eine schöpferische Leistung wenn auch geringen Grades vorliegt (BGHZ 39, 333, 350 = GRUK 1963,
645, 649 - "nicht mit Gründen versehen”; ältere Hechtspre-chungshinweise bei Benkard, Patentgesetz, Gebrauchsmuster-gesetz, Patentanwaltsgesetz, 4- Aufl«, § 1 PatG Rdn. 30). Hier war es durch den Stand der Technik nahegelegt, zu dem Aufbau von Schichtschleifscheiben gekrepptes Papier zu ver-
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v;enden. Lag dies aber nahe, begründet der damit erzielte technische Fortschritt keine schöpferische Leistung, vielmehr war damit zugleich auch der technische Fortschritt nahegelegt. Las Verdienst des Beklagten und damit auch der Grund für den von ihm behaupteten großen wirtschaftlichen Erfolg mag darin zu sehen sein, daß er den "papierenen Stand der Technik” einer praktischen Verwirklichung zugeführt, d.h. die im Stande der Technik vorhandenen Lehren zur Produktionsreife entwickelt, die Vorteile des Schlei-fens mit wesentlich erhöhten Arbeitsgeschwindigkeiten erkannt und unter Einsatz seiner unternehmerischen Persönlichkeit für die Herstellung der erforderlichen neuen Maschinen und die wirksame Verbreitung der neuen Bearbeitung smöglichkei ten gesorgt hat« Liese sicher nicht gering zu veranschlagenden Leistungen liegen jedoch nicht auf erfinderischem Gebiet.
IV. Lie Berufung der Beklagten war somit in vollem Jmfang als unbegründet zurückzuweisen. Lie Kostenentscheidung beruht auf § 42 Aba.3 in Verbindung mit § 40 Abs.2,
 
§ 36 q Abs.l Satz 2 PatG und bezieht sich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtszuges.
Dr.Nastolski
 Bock
Spengler
 Claßen
 Schneider