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BGH

Gericht: BGH

1. Hackfruchterntemaschine mit mehreren im Anschluß an das Schar hintereinander angeordneten und gegenläufig zueinander schwingenden Siebrosten» dadurch gekennzeichnet» daß die gegenläufige Schwingbewegung der Siebroste (5, 12) quer zur Arbeitsrichtung des Schares (1) bzw. 2. Hackfruchterntemaschine nach Anspruch 1» dadurch gekennzeichnet, daß mit ihren vorderen Enden an einem der querschwingenden Siebroste befestigte, in an sich bekannter Weise aus der Rostebene nach hinten schräg aufwärts geführte Brdzerkleinerungsstäbe mit ihren nach hinten gerichteten freien Enden über den folgenden und gegenläufig schwingenden Siebrost greifen. Bei Maschinen mit parallel zur Fahrtrichtung schwingenden Siebrosten sei es auch schon bekannt, mehrere solcher Siebroste hintereinander, nebeneinander oder übereinander mit gegenläufiger Schwingrichtung anzutreiben, um auf ’diese Weise einen Ausgleich der schwingenden Massen zu erreichen und das Maschinengestell von Schubkräften 2U entlasten. Dies habe nicht nur zu einer ungünstigen Baulänge der Maschine geführt, sondern auch zur Folge gehabt, daß bei leichteren und besser sieb-fähigen Böden die schon vor dem Verlassen der Siebroste von dem sie umgebenden Erdpolster befreiten Hackfrüchte ungeschützt den Klopfstößen der Siebroete ausgesetzt ge- ' wesen seien und daher beschädigt werden konnten. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Erfinder im Anspruch 1 des Streitpatents vor, die gegenläufige Schwingbewegung von im Anschluß an das Schar hintereinander ange- Absiebung des Erdreiches von dem über das Schar auflaufenden Erntegut, weil der auf lauf ende Erdball auf den Siebrosten fortgesetzt quer zur Auflaufrichtung etwa zickzackförmig zerrissen und zerkrümelt wird. Diese Wirkung ermöglicht es nach Auffassung des Erfinders, die hintereinander angeordneten Siebroste sehr viel kürzer als die bisher bekannten, parallel zur Fahrtrichtung gegenläufig zueinanderschwingenden Siebroste zu halten, so daß die Beschädigungsgefahr für die Hackfrüchte verringert und eine wegen ihrer kurzen Baulänge zu dem Anschluß an die Hubhydraulik moderner Schlepper besonders geeignete Maschine ermöglicht werde. noch dadurch zu verstärken, daß in an sich bekannter Weise ErdZerkleinerungsstäbe angebracht werden, die an einem der querschwingenden Siebroste starr befestigt und aus der Kostebene nach hinten schräg aufwärts geführt sind, so daß sie von unten nach oben in den Erdbalken eingreifen. Diese Erdzerkleinerungsstäbe sollen nach der Lehre des Streitpatents mit ihren aufwärts gerichteten freien Enden über den darauf folgenden und gegenläufig zu ihnen quer schwingenden Siebrost greifen (Beschreibung Sp. 1 Z. Der Nichtigkeitssenat hat den Patentanspruch 1 in dem angefochtenen Urteil durch die Einfügung der Worte "an der übergangsstelle,t vor den Worten "quer zur Arbeite-richtung" klargeatellt. Es erscheine glaubhaft, daß beim Gegenstand des Streitpatents eine besondere Wirkung entstehe, die bei den zu dem Stand der Technik gehörenden Bauarten nicht vorhanden seiw Bei der in der schweizerischen Patentschrift 309 472 dargestellten Konstruktion, die ein feststehendes Schar und dahinter einen quer beweglichen Host aufweist, Sie komme dadurch zustande, daß dort nicht nur eine Relativbewegung des einen Teiles zu dem anderen quer zur Fahrtrichtung erfolge, sondern daß beide Teile an dieser Stelle stets gegenläufig quer zur Fahrtrichtung bewegt würden, wobei die auf den beiden Rosten befindlichen Teile des Erdbalkens infolge der zwangsläufig nicht glatten Oberfläche der ihre Unterlage bildenden Roste von diesen auch tatsächlich mitgenommen würden. Der Richtigkeitssenat zieht daraus den Schluß, daß es zur Erzielung der angestrebten Wirkung nur darauf ankomme, daß ah der Übergangsstelle von einem Rost zu dem andern die genannte Bewegung auftrete, daß es aber nicht erfindungs-wesentlich sei, wie diese Bewegung zustandekomme, z.B. ob außerdem beide Roste parallel zueinander bleibend quer zur Fahrtrichtung, also um eine in Fahrtrichtung verlaufende Achslinie verschwenkt würden, wie es beim Ausführungobei-spiel des Streitpatents der Fall sei. Allerdings ist die Einfügung dieser Worte nach Auffassung des erkennenden Senats entgegen der Meinung des Beklagten nicht als Einschränkung des Erfindungsgegenstandes, sondern als Erweiterung zu werten und aus diesem Grunde unzulässig. Nach dem Wortlaut der Patentbeschreibung schlägt der Erfinder des Streitpatents vor, die hintereinander ange-oi'dneten Siebroste quer zur Arbeitsrichtung des Schares bzw. Der vom Hichtigkeitssenat durch die Einfügung der Worte "an der Übergangsstelle" geänderte Anspruch besagt vielmehr oder legt doch wenigstens durch seine Formulierung die Auslegung nahe, daß eine Querbewegung nur an der Übergangsatolle stattzufinden braucht* Entgegen der im ursprünglichen Anspruch in Übereinstimmung mit der Patentbeschrei-bung zu dem Ausdruck kommenden Lehre, die Siebe in ihrer Gesamtheit quer zu bewegen, wird damit auf eine vollständige Querbewegung verzichtet und eine Querbewegung an der Übergangsstelle für ausreichend gehalten. Vorrichtungen, die nach der ursprünglichen Passung des Anspruchs 1 nicht unter den Erfindungsgegenstand gefallen wären, weil sich etwa bei ihnen die Siebe nur an der Übergangsstelle quer bev/egen, würden nunmehr unter den Patentanspruch fallen. Die Entgegenhaltung weist sonach zwar einen quer zur Arbeitsrichtung des Schares schwingenden Siebrost auf.Ein weiterer Siebrost ist jedoch nicht vorgesehen. b) Die Hackfruchterntemaschine nach der schweizerischen Patentschrift 304 318 besteht gleichfalls aus einem Schar (9) und einem als Rost ausgebildeten Sieb {130 * Auch bei diesem Erfindungsgegenstand ist das Schar am Maschinenrahmen fest angeordnet, während der Siebrost in seitliche Schwingungen versetzt werden kann, so daß die im Betrieb mit den Hackfrüchten auf das Sieb gelangte Erde durch das Sieb hindurchfällt (Beschreibung S. zur Fahrtrichtung schwingenden Siebrost auf.Es ist jedoch auch bei dieser Entgegenhaltung kein zweiter quer schwingender Siebrost nachgeschaltet, so daß auch diese Entgegenhaltung nicht neuheitsschädlich ist. c) Bei dem Erfindungsgegenstand nach der schweizerischen Patentschrift 250 827 handelt es sich gleichfalls um ein Kartoffelerntegerät, das als Zusatzgerät zu einem Bei dieser Vorrichtung sind an dem der Schneide entgegengesetzten Ende des Schars 4 nach aufwärts gerichtete und nach hinten trichterförmig zusammenlaufende Zinken 19 angebracht, die den Siebrost bilden. Schar und Siebrost sind sonach bei dem Erfindungsgegenstand dieser Entgegenhaltung eine einheitliche Gruppe, die erfindungsgemäß quer zur Fahrtrichtung hin- und herschwingt. Nach dem in der Patentzeichnung gezeigten Ausführungsbei8piel ist die aus Schar und Siebrost bestehende Werkzeuggruppe an einer Haube 2 gelagert, die um eine senkrechte Achse 1 schv/ingt. Diese Siebroste schwingen jedoch erfindungsgemäß nicht gegenläufig quer zur Fahrtrichtung, sondern, wie auch der gerichtliche Sachverständige bekundet hat, in Fahrtrichtung. Die Lehre des Streitpatents läßt sich auch nicht dem Anspruch 1 der Entgegenhaltung entnehmen. Die nebeneinanderliegenden Sieborgane führen sonach um eine Horizontal-Querachse gegenläufig zueinander hin- und hergehende Schwingbewegungen aus, die in lotrechten Längsebenen und nicht,wie beim Streitpatent, quer zur Fahrtrichtung der Maschine verlaufen. Dadurch wird indessen die Neuheit des Streitpatents nicht in Frage gestellt, weil es sich auch bei diesem Vorschlag nicht um hintereinander angeordnete Roste im Sinne des Streitpatents handelt* Nach dem Anspruch 3 der Anmeldung B 2 037 können allerdings die Werkzeuge hintereinander angeordnet sein und mit Phasenverschiebung gegeneinander schwingen. Nach dem Sprachgebrauch der Anmeldeschrift handelt es sich jedoch bei den Werkzeugen im Sinne des Anspruchs 3 um Schare mit einem anschließenden Rost und nicht um ein Schar mit zwei oder mehreren unmittelbar aufeinanderfolgenden Siebrosten. Mit unmittelbar aufeinanderfolgenden Siebrosten, die gegenläufig zur Fahrtrichtung schwingen und dadurch einen besonderen Siebeffokt erzielen sollen, befaßt sich die Patentanmeldung B 2 037 nicht. Die Lehre, aufeinanderfolgende Siebroste gegenläufig quer zur Fahrtrichtung schwingen zu lassen, ist durch diese Ansprüche nicht gegeben. Auch aus den weiteren in der mündlichen Verhandlung erörterten Stellen der Anmeldeschrift lassen sich, was übrigens auch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht verkannt hat, Anhaltspunkte dafür,daß die Lehre des Streitpatents dem Durchschnittsfachmann als solche in vollem Umfange offenbart sei, nicht herleiten. Der tragende Gedanke der Erfindung nach dem Streitpatent, ein Zerreißen und damit eine schnellere Zerkrümelung des Erdbalkens dadurch zu bewirken, daß der Erdbalken beim Auf-laufen auf den nachfolgenden Rost infolge der gegenläufigen Bewegung beider Roste starken Scherkräften ausgesetzt wird, wodurch eine Verkürzung der Baulänge ermöglicht und die Beschädigungsgefahr für die Hackfrüchte verringert wird, ist bei keiner der Vorveröffentlichungen verwirk- Die Entgegenhaltungen weisen, wie der Nichtigkeits-oenat zutreffend ausgeführt hat, entweder nur einen Rost auf oder es schwingen die Roste, wie z.B. bei der britischen Patentschrift 671 854, nicht gegenläufig quer zur Fahrtrichtung. Der Nichtigkeitssenat hat dabei nicht verkannt, daß auch bei parallel zur Fahrtrichtung gegenläufig zueinander schwingenden Rosten beim Übergang des Erdbalkens von einem Rost zu dem andern eine verstärkte Beeinträchtigung des Erdbalkens eintritt. Er hat jedoch mit Recht die Auffassung vertreten, daß der Absiebungseffekt infolge der bei der Vorrichtung nach dem Streitpatent gegebenen starken Scherwirkung erheblich größer ist. Dies sei ein erheblicher Nachteil und der Grund dafür, daß Vorrichtungen nach dem Streitpatent serienmäßig nicht gebaut worden seien. Davon, daß eine nennenswerte Förderung bei einem Siebroder im Sinne der lehre des Streitpatents schlechthin ausgeschlossen ist, kann indessen keine Hede sein. Dabei kann dahinstehen, ob eine ausreichende Förderwirkung bei einer nach dem Ausführungsbeispiel des Streitpatents gebauten Vorrichtung, auf die der gerichtliche Sachverständige abgestellt hat, zu verneinen ist, und ob insbesondere nicht etwa die Annahme gerechtfertigt erscheint, daß bei kurzen Siebrosten die vom Schar ausgegrabenen Hackfrüchte schon allein infolge der Fortbewegung der Maschine über den kurzen Siebrost hinweggedrückt werden. Abgesehen davon, daß sich die Erfindung nicht auf dieses Ausführungsbeispiel beschränkt, standen dem Durchschnitto-fachmann jedenfalls, was auch der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, nach dem Stande der Technik Möglichkeiten zur Verfügung, durch zusätzliche Maßnahmen ohne erfinderischen Hang die Förderwirkung herbeizuführen. sichtspunkt mangelnder Förderwirkung kann daher entgegen der Meinung des gerichtlichen Sachverständigen hei der Beurteilung der Präge des technischen Fortschritte nicht entscheidend ins Gewicht fallen« Auch der Umstand, daß keine Maschine nach der Lehre des Streitpatents serienmäßig gebaut wurde, die Lizenznehmerin des Beklagten vielmehr in großem Umfange Siebroder nach der Ausführungs-forra des Zusat2patents Nr. 1 073 233 herstellt und vertreibt, zwingt nicht zu dem Schluß, die Erfindung nach dem Streitpatent weise keinen die Technik bereichernden Fortschritt auf.Es ist die Annahme nicht von der Hand zu weisen, daß im Hinblick auf die beabsichtigte Anmeldung des Zusatzpatents und die noch nicht erfolgte Bekanntmachung der Anmeldung des Streitpatents zunächst von der Produktion eines Siebroders im Sinne der Lehre des Streitpatents Abstand genommen wurde. Wenn aber aus diesen Gründen die nach Auffassung des Patentinhabers und seiner Lizenznehmerin bessere und zweckmäßigere Ausführungsform nach dem Zusatzpatent zur serienmäßigen Herstellung gebracht worden ist, dann kann dies nicht als Indiz für mangelnden technischen Fortschritt des Streitpatents gewertet werden. Der Nichtigkeitssenat folgert daraus mit Recht, daß diese zulctztgenannte Wirkungsweise nicht ohne weiteres und ohne erfinderische Erkenntnis aus dem Wissen von der erstgenannten Wirkungsweise hergeleitet werden kann. Dem Nichtigkeitssenat ist schließlich - jedenfalls im Ergebnis - auch darin beizustimmen, daß der Fachmann auch durch die oben (unter III le) erwähnten Angaben in der Patentanmeldung B 2 037 nicht auf die Lehre des Streitpatents hingelenkt wurde. Eine Anregung, unmittelbar aufeinanderfolgende Siebroste zu verwenden, die gegenläufig quer zur Fahrtrichtung schwingen und dadurch einen besonderen Siebeffekt erzielen, gibt diese Anmeldeschrift nicht. Wenn davon die Hede ist, daß die Werkzeuge auch hintereinander angeordnet sein und mit Phasenverschiebung zueinander schwingen können, mußte dies der Durchschnittefachmann nach dem Gesamtinhalt der Anmeldeschrift und im Hinblick auf die andere Anbaugeräte betreffenden Vorschläge dahin auffassen, daß es sich um eine Verdoppelung der Baugruppe Schar + Kost in Hintoreinanderanordnung handele. Die vielen - zu dem Teil unklaren und schwer verständlichen - Vorschläge zu einer Mehrzahl von Ausführungsformen verschiedener Anbaugeräte, die in der Anmeldeschrift gegeben sind, legten ihm dabei, wie der Nichtigkeitssenat zutreffend bemerkt hat, die Annahme nahe, daß es sich bei der hier in Hede stehenden Hintereinandcr-anordnung um einen nicht zu Ende gedachten Gedankengang handele, dessen Verwirklichung sich nicht lohne. Der Beklagte macht mit Recht geltend, daß die Anmeldung B 2 037 nach ihrem Gesamtinhalt keinen für den Durchschnittsfach-mann erkennbaren Hinweis auf die Lehre des Streitpatents gibt, und daß sie keine innere Beziehung zur Lösung des Streitpatents und der ihr zugrundeliegenden Aufgabe hat. Nach alledem rechtfertigt sich nach Auffassung des erkennenden Senate der Schluß, daß ein Durchschnittsfachmann weder auf Grund der einzelnen Entgegenhaltungen noch auf Grund des Standes der Technik in seiner Gesamtheit ohne schöpferische Leistung zur Lehre des Streitpatents gelangen konnte. oder der Maschinendynamik habe er z.B. ohne weiteres aus dem schweizerischen Patent Nr. 309 472 zur Unterteilung des Siebkorbes und damit zu dem Gegenstand des Streitpatents kommen können, zu demal bei Berücksichtigung der in der vor-veröffentlichten deutschen Patentschrift 581 103 (S. 5 - 12) selbst darauf hingewiesen, daß es bekannt gewesen sei, mehrere Siebroste hintereinander, nebeneinander oder übereinander mit gegenläufiger Schwingrichtung anzutreiben, "um auf diese Weise einen Ausgleich der schwingenden Massen zu erreichen und das Maschinengestell von Schubkräften zu entlasten". Bas Problem des Massenausgleichs und der dadurch bewirkten Laufruhe ist jedoch nicht entscheidend für die Beurteilung der Präge, ob das Streitpatent auf erfinderischer Leistung beruht. Der Beklagte hält einer solchen Folgerung u.a* mit Hecht entgegen, daß, obwohl Siebroder mit einem einzigen quer zur Fahrtrichtung schwingenden Sieb in verschiedenen Ausführungsformen seit langem bekannt waren (so z.B. schon durch die vom gerichtlichen Sachverständigen im schriftlichen Gutachten erwähnte deutsche Patentschrift Nr. 46 814 aus dem Jahre 1888), die Konstrukteure keinen Anlaß genommen hatten, einen Maseenausgleich durch Unterteilung des quer schwingenden Siebes herbeizuführen, daß sie vielmehr, soweit nicht andere Mittel zur Herbeiführung der Laufruhe angewendet worden sind, die mit einem einzigen quer schv/ingenden Sieb verbundenen Nachteile in Hinsicht auf Laufruhe in Kauf genommen haben.

Zitierte Normen: § 13 PatG
FahrtrichtungscharenSiebrostegegenläufigAnspruchStreitpatentsRostVorrichtunglehrenSiebrost

Volltext der Entscheidung

2U3 086
l5.2R162/i2
Verkündet aw 30.Januar 1964 üechsler,Just.Angest• ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I i Hamen des Volkes
 In der PatentnichtigkeitsSache
 Firma Maschinenfabrik Johann B^P,
Klägerin, Berufungaklägerin und Berufungebeklagte,
- Prozoßbevollmächtigte: Patentanwälte Dipl.-In
 und Dipl.-In
 Ulrich
gegen b. Bi<
Straße
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Berufungskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Patentanwalt Dinl.-Ing.Ej
 hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Bock, Br.Spreng, Dr.Spengler, Claßen und Schneider
 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenat II) des Bundes Patentgerichts vom 28. Mai 1962 v/ird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten wird dao vorbezeichnete Urteil dahin abgeändert, daß der Patentanspruch 1 des Deutschen Bundespa-
-la-
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tents Nr* 1 067 253 in der Passung der Patentschrift wiederhergestellt wird.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Beklagte ist Inhaber des am 13, November 1956 angemeldeten Deutschen Bundespatents Nr. 1 067 253» das eine Hackfruchterntemaschine mit hinter dem Schar angeordneten Schwingsiebrosten betrifft. Das Patent ist mit folgenden Patentansprüchen erteilt worden:
1.	Hackfruchterntemaschine mit mehreren im Anschluß an das Schar hintereinander angeordneten und gegenläufig zueinander schwingenden Siebrosten» dadurch gekennzeichnet» daß die gegenläufige Schwingbewegung der Siebroste (5, 12) quer zur Arbeitsrichtung des Schares (1) bzw. zur Fahrtrichtung der Maschine gerichtet ist.
2.	Hackfruchterntemaschine nach Anspruch 1» dadurch gekennzeichnet, daß mit ihren vorderen Enden an einem der querschwingenden Siebroste befestigte, in an sich bekannter Weise aus der Rostebene nach hinten schräg aufwärts geführte Brdzerkleinerungsstäbe mit ihren nach hinten gerichteten freien Enden über den folgenden und gegenläufig schwingenden Siebrost greifen.
Die Klägerin hat gemäß §§ 13 Abs.l Nr.l, 37 PatG beantragt, den Anspruch 1 des Patents für nichtig zu erklären. Zur Begründung hat sie sich im wesentlichen auf die britische Patentschrift 671 834» die schweizerischen Patentschriften 250 827» 304 318 und 309 472 sowie auf die am 31. Januar 1952 ausgelegten Unterlagen der deutschen Patentanmeldung B 2037 III/45a bezogen.
Der 2. Senat {Nichtigkeitssenat II) des Bundespatentgerichts hat die Nichtigkeitsklage mit der Maßgabe abgewiesen, daß der Patentanspruch 1 durch die Einfügung der
 
Worte "an der Übergangsstelle" vor den Worten "quer zur Arboitsrichtung" klargestellt wird.
Beide Parteien haben gegen das Urteil dee Bundespä-tentgerichts formund fristgerecht Berufung eingelegt.
Die Klägerin beantragt , das angefochtene Urteil aufzuheben und den Anspruch 1 des Streitpatents für nichtig zu erklären. Der Beklagte erstrebt mit seiner Berufung die Streichung der vom Wichtigkeitssenat in den Anspruch 1 eingefügten Worte "an der Übergangsstelle", Hilfsweise beantragt der Beklagte, anstelle dieser Worte im Anspruch 1 vor dem Worte "Siebroste" die Worte "in unmittelbarer Wirkungsverbindung miteinander stehenden" einzufügen.
Beide Parteien beantragen die Zurückweisung der Berufung der Gegenseite,
 Der Senat hat Prof,Br,-Ing, ,Br.~Ing*E.h, Hans S^^von der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule AflIBl zu dem gerichtlichen Sachverständigen bestellt; dieser hat ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
Bnta ohei dungskründ e:
I. Bas Streitpatent betrifft eine Haekfruchtemte-maechine mit hinter dem Schar angeordneten Schwingsiebrosten, die der Absiebung des dem Brntegut anhaftenden Erdreiches dienen. Ber Erfinder geht in der Einleitung der Patentbeschreibung davon aus, daß solche Maschinen an sich seit langem bekannt seien. Er führt weiter aus, daß bei
 
den vorbekannten Maschinen die Siebroste sowohl parallel als auch quer zur Fahrtrichtung schwingend angeordnet seien. Bei Maschinen mit parallel zur Fahrtrichtung schwingenden Siebrosten sei es auch schon bekannt, mehrere solcher Siebroste hintereinander, nebeneinander oder übereinander mit gegenläufiger Schwingrichtung anzutreiben, um auf ’diese Weise einen Ausgleich der schwingenden Massen zu erreichen und das Maschinengestell von Schubkräften 2U entlasten.
Der Erfinder hat es als nachteilig empfunden, daß die Siebroste der bisher bekannten Siebroder zwecks Erzielung einer ausreichenden Absiebung des Erdreiches bei schv/ereren und weniger siebfähigen Böden verhältnismäßig lang ausgebildet werden mußten. Dies habe nicht nur zu einer ungünstigen Baulänge der Maschine geführt, sondern auch zur Folge gehabt, daß bei leichteren und besser sieb-fähigen Böden die schon vor dem Verlassen der Siebroste von dem sie umgebenden Erdpolster befreiten Hackfrüchte ungeschützt den Klopfstößen der Siebroete ausgesetzt ge- ' wesen seien und daher beschädigt werden konnten. Er hat sich daher die Aufgabe gestellt, die bekannten Schwingsiebroder derart zu verbessern, daß ohne Beschädigungsgefahr für die Hackfrüchte ein verstärktes und rascheres Absieben erreicht und demnach die Baulänge der Siebroste verkürzt werden kann.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Erfinder im Anspruch 1 des Streitpatents vor, die gegenläufige Schwingbewegung von im Anschluß an das Schar hintereinander ange-
 
ordneten Siebrosten quer zur Arbeitsrichtung des Schares bzw. zur Fahrtrichtung der Maschine zu richten.
Der Siebroder nach dem Lösungsvorschlag des Streitpatents weist demnach folgende Merkmale auf:
a)	im Anschluß an das Schar sind mehrere Siebroste hintereinander angeordnet, die
b)	quer zur Arbeitsrichtung des Schars bzw. zur Fahrtrichtung der Maschine gegenläufig zueinander schwingen.
Bei Verwendung eines solchen Siebrodera ergibt sich nach den Ausführungen des Erfinders in der Patentbeschreibung (Spalte 1 2.20 ff) eine verstärkte und beschleunigte
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Absiebung des Erdreiches von dem über das Schar auflaufenden Erntegut, weil der auf lauf ende Erdball auf den Siebrosten fortgesetzt quer zur Auflaufrichtung etwa zickzackförmig zerrissen und zerkrümelt wird. Diese Wirkung ermöglicht es nach Auffassung des Erfinders, die hintereinander angeordneten Siebroste sehr viel kürzer als die bisher bekannten, parallel zur Fahrtrichtung gegenläufig zueinanderschwingenden Siebroste zu halten, so daß die Beschädigungsgefahr für die Hackfrüchte verringert und eine wegen ihrer kurzen Baulänge zu dem Anschluß an die Hubhydraulik moderner Schlepper besonders geeignete Maschine ermöglicht werde.
In dem Unteranspruch 2 des Streitpatents schlägt der Erfinder weiter vor, die Serreiß- und Zerkrümelungswirkung
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noch dadurch zu verstärken, daß in an sich bekannter Weise ErdZerkleinerungsstäbe angebracht werden, die an einem der querschwingenden Siebroste starr befestigt und aus der Kostebene nach hinten schräg aufwärts geführt sind, so daß sie von unten nach oben in den Erdbalken eingreifen. Diese Erdzerkleinerungsstäbe sollen nach der Lehre des Streitpatents mit ihren aufwärts gerichteten freien Enden über den darauf folgenden und gegenläufig zu ihnen quer schwingenden Siebrost greifen (Beschreibung Sp. 1 Z. 26 - 35).
Nach dem Ausführungsbeispiel der Streitpatentschrift kann die erfindungsgemäße Vorrichtung wie folgt gestaltet v/erden:
An einem an den Schlepper 2 angebauten Maschinenrahmen 10 ist das Schar,1 mittels einer nicht näher bezeichnet en Tragvorrichtung starr angebracht. Am gleichen Maschinenrahmen sind nach hinten anschließend mittels Tragrahmen 6 und 11 bogenförmige (Beschreibung Sp. 2 2.54, vgl. Abb.2) Siebroste 5 und 12 gelagert. Diese korbartigen Siebroste werden von der Zapfwelle des Schleppers aus Uber eine ebenfalls am Maschinenrahmen 10 gelagerte Gelenkwelle 7 mit versetzten Kurbeln 8 und 13 und Bleuelstangen 9 und 14 gegenläufig zueinander angefcrieben. Sie schwingen mithin um die in der Fahrtrichtung gelegene Längsachse 10. Am Tragrahmen 6 des vorderen Siebrostes 5 sind die Erdzerkleinerungsstäbe 15 (in den Abbildungen irrig mit 14 bezeichnet) befestigt, die mit ihren nach hinten schräg aufwärts geführten freien Enden bis über den
 
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gegenläufig dazu schwingenden folgenden Siebrost 12 greifen.
II.	Der Nichtigkeitssenat hat den Patentanspruch 1 in dem angefochtenen Urteil durch die Einfügung der Worte "an der übergangsstelle,t vor den Worten "quer zur Arbeite-richtung" klargeatellt. Der Patentanspruch 1 lautet sonach in der Passung des Nichtigkeitsurteils wie folgt:
Hackfruchternteraaachine mit mehreren im Anschluß an das Schar hintereinander angeordneten und gegenläufig zueinander schwingenden Siebrosten» dadurch gekennzeichnet, daß die
?egenläufige Schlingbewegung der Siebrosto 5, 12) an der Übergangsstelle quer zur Ar-beitörichtung des Schares (1) bzw. zur Fahrtrichtung der Maschine gerichtet ist.
Gegen diese Neufassung richtet sich die von dem Beklagten innerhalb der Berufungsfrist formund fristgerecht eingelegte Berufung, mit der er geltend macht, die Einfügung der Worte "an der Übergangsstelle" bedeute in Wirklichkeit nicht eine Klarstellung, sondern eine erfindungswesentliche Einschränkung des Patentgegenständes.
Der Nichtigkeitssenat hat die von ihm vorgenommene Klarstellung im wesentlichen wie folgt begründet:
Es erscheine glaubhaft, daß beim Gegenstand des Streitpatents eine besondere Wirkung entstehe, die bei den zu dem Stand der Technik gehörenden Bauarten nicht vorhanden seiw Bei der in der schweizerischen Patentschrift 309 472 dargestellten Konstruktion, die ein feststehendes Schar und dahinter einen quer beweglichen Host aufweist,
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finde zwar an der Übergangesteile vom Schar zu dem Rost auch schon ein Zerbröckeln des auflaufenden Erdbalkens statt, da jeder Erdbalken gegen Scherkräfte besonders empfindlich sei. Riese Zerstörung halte eich aber in beschränkten Grenzen und nehme das daran anschließende Absieben noch nicht vorweg, leite vielmehr den Absiebvorgang erst ein und ermögliche ihn. Die dem Gegenstand des Streitpatentes eigentümliche Wirkung spiele sich dagegen ausschließlich an der Übergangsstelle vom ersten quer beweglichen zu dem, zweiten quer beweglichen Rost ab. Sie komme dadurch zustande, daß dort nicht nur eine Relativbewegung des einen Teiles zu dem anderen quer zur Fahrtrichtung erfolge, sondern daß beide Teile an dieser Stelle stets gegenläufig quer zur Fahrtrichtung bewegt würden, wobei die auf den beiden Rosten befindlichen Teile des Erdbalkens infolge der zwangsläufig nicht glatten Oberfläche der ihre Unterlage bildenden Roste von diesen auch tatsächlich mitgenommen würden. Abgesehen von der Wirkung der bei der Bewegung auf den Erdbalken einwirkenden Kräfte ergebe sich, so ist in der angefochtenen Entscheidung y/eiter ausgeführt, eine wesentlich größere Zerreißwirkung, da die gegenläufige Querbewegung stets einen doppelt so großen Weg in der Zeiteinheit ergebe, wie er bei nur einem in dieser Weise beweglichen Teil vorhanden wäre. Hinzu komme, so führt der Nichtigkeitssenat weiter aus, daß der Erdbalken an der Übergangsstelle bereits Uber einen Rost hinweggelaufen und durch dessen Rüttelbewegung schon in seinem Zusammenhalt geschwächt sei. Wenn nunmehr dieser bereits angebrochene Erdbalken so großen Scherkräften ausgesetzt werde, wie sie bei gegenläufiger Querbewegung
 
der Roste an der Übergangsstelle notwendigerweise entstünden, dann ergebe sich eine sehr intensive Zerbröckelung. Daher sei es glaubhaft, daß der folgende Rost nur kurz zu sein brauche, um ein vollständiges Trennen des Erntegutes von der Erde zu erreichen*
Der Richtigkeitssenat zieht daraus den Schluß, daß es zur Erzielung der angestrebten Wirkung nur darauf ankomme, daß ah der Übergangsstelle von einem Rost zu dem andern die genannte Bewegung auftrete, daß es aber nicht erfindungs-wesentlich sei, wie diese Bewegung zustandekomme, z.B. ob außerdem beide Roste parallel zueinander bleibend quer zur Fahrtrichtung, also um eine in Fahrtrichtung verlaufende Achslinie verschwenkt würden, wie es beim Ausführungobei-spiel des Streitpatents der Fall sei. Die gleiche Wirkung werde, so meint der Nichtigkeitssenat, beispielsweise auftret en, wenn nur der hintere Rost in dieser Weise gelagert und bewegt werde, der vordere dagegen um eine lotrechte Achslinie schwinge, die duroh die Scharspitze der aus Schar und Rost bestehenden ersten Werkzeuggruppe verlaufe, sofern an der Übergangsstelle zwischen beiden Rosten eine gegenläufige Bewegung vorhanden sei.
Um dies im Patentanspruch zu dem Ausdruck zu bringen, sei es, so führt der Hichtigkeitssenat abschließend aus, zur Klarstellung notwendig, die Worte "an der Übergangsstelle " vor den Worten "quer zur Arbeitsrichtung" einzufügen.
Die Berufung des Beklagten erstrebt den Wegfall der Worte "an der Übergangsstelle". Dieses Begehren des Beklag-
 
ten ist gerechtfertigt. Die Einfügung der Worte "an der tibergangssteile11 kann nicht als eine Berichtigung eines unklar gefaßten und den Sinn der Erfindung unvollkommen wiedergebenden Patentanspruchs gewertet werden. Allerdings ist die Einfügung dieser Worte nach Auffassung des erkennenden Senats entgegen der Meinung des Beklagten nicht als Einschränkung des Erfindungsgegenstandes, sondern als Erweiterung zu werten und aus diesem Grunde unzulässig. Trotzdem ist die zunächst sich stellende Präge, ob der Beklagte durch die Einfügung beschwert ist, zu bejahen. Denn auf jeden Pall wäre infolge der verschiedenen Ausle-gungofähigkeit der eingefügten Worte eine Hechteunsicherheit gegeben, die dem Patentinhaber unter Umständen nachteilig sein könnte (vgl. HG GHTO 1942, 315).
Nach dem Wortlaut der Patentbeschreibung schlägt der Erfinder des Streitpatents vor, die hintereinander ange-oi'dneten Siebroste quer zur Arbeitsrichtung des Schares bzw. zur Fahrtrichtung der Maschine schwingen zu lassen. Eine Einschränkung dahingehend, daß die Querbewegung nur an bestimmten Stellen der Siebroste stattzufinden brauche, ist nicht gemacht. Die Patentschrift enthält auch keine Andeutungen in dieser Hinsicht. An sämtlichen einschlägigen Stellen der Beschreibung ist von den Siebrosten schlechthin die Rede (vgl. u.a. Patentbeschreibung Sp. 1 Z.18, 24, 31/32, 34/35). Der Patentbeschreibung ist sonach zu entnehmen, daß die Siebroste als Ganzes quer bewegt werden sollen. Dem entspricht der Anspruch 1 in seiner ursprünglichen Passung. Mit ihm wird das zu dem Ausdruck gebracht, was in der Patentschrift offenbart ist. Vom Anspruch 1 wird damit allerdings auch das Querschwingen der
 
Siebe an der Übergangsstelle, d.h. dort, wo das vordere Sieb den Erdballcen auf das nachfolgende Sieb abgibt, erfaßt. Mit der Hereinnahme der Worte "an der Übergangsstelle" in den Anspruch 1 durch den Nichtigkeitssenat wird dies indessen nicht zu dem Ausdruck gebracht, wobei dahingestellt bleiben kann, was die angefochtene Entscheidung überhaupt unter '•Übergangsstelle" versteht. Der vom Hichtigkeitssenat durch die Einfügung der Worte "an der Übergangsstelle" geänderte Anspruch besagt vielmehr oder legt doch wenigstens durch seine Formulierung die Auslegung nahe, daß eine Querbewegung nur an der Übergangsatolle stattzufinden braucht* Entgegen der im ursprünglichen Anspruch in Übereinstimmung mit der Patentbeschrei-bung zu dem Ausdruck kommenden Lehre, die Siebe in ihrer Gesamtheit quer zu bewegen, wird damit auf eine vollständige Querbewegung verzichtet und eine Querbewegung an der Übergangsstelle für ausreichend gehalten. Damit aber ist der Patentanspruch erweitert worden. Vorrichtungen, die nach der ursprünglichen Passung des Anspruchs 1 nicht unter den Erfindungsgegenstand gefallen wären, weil sich etwa bei ihnen die Siebe nur an der Übergangsstelle quer bev/egen, würden nunmehr unter den Patentanspruch fallen. Der Patentanspruch ist damit in unzulässiger Weise geändert worden, denn Änderungen der Patentansprüche, die keine Klarstellung oder Einschränkung bedeuten, sind im Nichtigkoitsverfahren nicht zuläesig (BGH I 2R 165/56 vom 17. Dezember 19157 - Fugenstreifen; Benkard, Patentgesetz, 4. Aufl. Rdn. 35 zu § 13 PatG).
Die von dem NichtigkeitsSenat im angefochtenen Urteil zur Begründung der von ihm für erforderlich gehaltenen
 
Anspruchsänderung angesteilten Überlegungen sind im Grunde auf die Frage des Schutzu demfangea abgestellt.Über den Schutzu demfang ist jedoch im Nichtigkeitsverfahren nicht zu entscheiden, diese Frage gehört nach feststehender Rechtsprechung vor den Verletzungsrichter (vgl.
 Benkard aaO mit Nachw. aus der Rechtsprechung). Daher kann auch der erkennende Senat zur Frage des Schutzu demfanges des Klagepatentes und insbesondere dazu, ob etwa die vom Beklagten im Verletzungsprozeß angegriffene Verletzungsform in den Schutzbereich des Klagepatents fällt, keine Stellung nehmen* —
Dem Berufungsantrag des Beklagten entsprechend war hiernach die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß die Einfügung der Worte "an der Übergangsstelle0 in den Anspruch 1 v/egfiel.
III.	Der Nichtigkeitssehat hat die Patentwürdigkeit dos von ihm klargestellten Anspruchs 1 des Streitpatents bejaht. Der Umstand, daß nunmehr der Prüfung der Anspruch 1 in seiner ursprünglichen Fassung zugrundezulegen ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die von der Klägerin formund fristgerecht erhobene Berufung kann daher nicht durchgreifen.
1. Die Neuheit der Erfindung wird durch keine der Entgegenhaltungen in Frage gestellt.
a) Die schweizerische Patentschrift 309 472 betrifft ein Kartoffelerntegerät, das aus einem Schar 7 und einem
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hinter diesem Schar angeordneten Gatter (Siebrost) 8 mit Roatstäben 16 besteht« Beide Geräteteile werden je für sich auf der Seite eines mit Blähantrieb versehenen Traktors hintereinander befestigt. Während das Schar 7 beim Betrieb festoteht, iat der anschließende Siebtest 8 vermittels seiner Seitenstreben 9 um seine Schwenkachse 10 quer zur Fahrtrichtung hin- und herbeweglich. Der Antrieb erfolgt durch die Kurbelstange 14, die beim Gebrauch des Traktors als Mähmaschine zu dem Antrieb.des Mähmessers dient. Infolge des durch die Kurbelatange 14 vermittelten Antriebs schwingt der Siebrost sonach um seine in Fahrtrichtung liegende Längsachse 10 hin und her. Durch diese Hin- und Herbewegung sollen die vom Schar ausgegrabenen und auf den SiebroDt rollenden Kartoffeln vom Erdreich befreit werden.
Die Entgegenhaltung weist sonach zwar einen quer zur Arbeitsrichtung des Schares schwingenden Siebrost auf. Ein weiterer Siebrost ist jedoch nicht vorgesehen. Die Entgegenhaltung ist daher nicht neuheitsschädlich.
b) Die Hackfruchterntemaschine nach der schweizerischen Patentschrift 304 318 besteht gleichfalls aus einem Schar (9) und einem als Rost ausgebildeten Sieb {130 * Auch bei diesem Erfindungsgegenstand ist das Schar am Maschinenrahmen fest angeordnet, während der Siebrost in seitliche Schwingungen versetzt werden kann, so daß die im Betrieb mit den Hackfrüchten auf das Sieb gelangte Erde durch das Sieb hindurchfällt (Beschreibung S. 1 Z. 10 ff). Hach dem in Figur 1 der PatentZeichnung veranschaulichten Ausfüh-rungsbeispiel ist der Siebrost 13 am Rahmen 3 eines Traktor-Onhangers mittels Zugstangen 12 aufgehängt und durch Stan-
 
gen 14 mit einem auf einer Triebwelle 16 gelagerten Exzen-torring 15 verbunden* Infolge der Drehbewegung der mit einer Zapfwelle des Traktors gekuppelten Welle 16 wird der Siebroot in seitliche d.h. quer zur Fahrtrichtung gerichtete Schwingungen versetzt. In Figur 5 der Patentzeich nung ist eine andere Ausbildung der erfindungsgemäßen Vorrichtung veranschaulicht. Bei dieser Ausführungsart sind an den der Aufhängung des Siebes dienenden Stangen 29 Schlitze 31 vorgesehen, um das Sieb in der Höhe verstellen zu können. Dadurch kann die Längsneigung des Siebes je nach der Bodenbeschaffenheit so eingestellt werden, daß die Hackfrüchte langsam von vorn nach hinten transportiert werden (Beschreibung S. 2 Z. 38 - 47). Eine erfindungsgemäß im Anschluß an den Siebrost vorgesehene Hebevorrichtung ist für den Vergleich mit dem Erfindungsgegenstand des Streitpatents ohne Bedeutung. Allerdings ist der Boden dieser Hebevorrichtung als Rost ausgebildet (Beschreibung S. 2 Z. 3 ff), dieser Rost bewegt sich jedoch nicht gegenläufig zu dem Sieb 13, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat.
Die Erfindung nach der Entgegenhaltung weist sonach zwar einen quer zur Arbeitsrichtung des Schares bzw. zur Fahrtrichtung schwingenden Siebrost auf. Es ist jedoch auch bei dieser Entgegenhaltung kein zweiter quer schwingender Siebrost nachgeschaltet, so daß auch diese Entgegenhaltung nicht neuheitsschädlich ist.
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c)	Bei dem Erfindungsgegenstand nach der schweizerischen Patentschrift 250 827 handelt es sich gleichfalls um ein Kartoffelerntegerät, das als Zusatzgerät zu einem
 
Grasmäher ausgebildet ist. Bei dieser Vorrichtung sind an dem der Schneide entgegengesetzten Ende des Schars 4 nach aufwärts gerichtete und nach hinten trichterförmig zusammenlaufende Zinken 19 angebracht, die den Siebrost bilden. Schar und Siebrost sind sonach bei dem Erfindungsgegenstand dieser Entgegenhaltung eine einheitliche Gruppe, die erfindungsgemäß quer zur Fahrtrichtung hin- und herschwingt. Nach dem in der Patentzeichnung gezeigten Ausführungsbei8piel ist die aus Schar und Siebrost bestehende Werkzeuggruppe an einer Haube 2 gelagert, die um eine senkrechte Achse 1 schv/ingt. Bas Sieb bewegt sich dadurch, wie der gerichtliche Sachverständige bekundet hat, in einem Sektor, in dem die Querbewegung gegenüber der Längsbewegung Überwiegt. Dadurch, daß die Zinken (Stäbe) des Siebroates nach aufwärts gerichtet Bind und trichterförmig zusammenlaufen, soll nach der Patentbeschreibung erreicht werden, daß die vom Schar ausgegrabenen Kartoffeln mit dem ihnen anhaftenden Erdreich konzentrisch hochgefördert werden. Während dieser Hochförderung wird durch die Hin- und Herbewegung des Siebes die Erde von den Knollen abgeschüttelt (Beschreibung S. 2 Z.43 ff).
Ein an den Siebrost sich anschließender nachgeschalteter weiterer Siebrost ist auch bei dieser Entgegenhaltung nicht vorgesehen, so daß auch diese Entgegenhaltung nicht neuheitsschädlich ist.
d)	Der Erfindungsgegenstand nach der britischen Patentschrift 671 834 betrifft nach der Beschreibungseinleitung (S. 1 Z. 13 - 20) und Anspruch 1 eine Kartoffelerntemaschine
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mit vorderen und hinteren Schaufelgliedem, die phasenverschoben zueinander schwingen und von denen das vordere Schaufelglied geeignet ist, entlang der Basis eines Kar-toffeldammeo zu schneiden, wobei jedes Schaufelglied aus einem Rost besteht, der eine Mehrzahl von Pederzinken (Stäben) mit freien Enden hat*
Nach dem Ausführungsbeispiel hängen die aus Pederzinken 22a und 25a gebildeten Siebroste (Schaufelglieder) an Stäben 21 und 24, die um horizontale, quer zur Fahrtrichtung verlaufende Achsen 10 und 17 gegenläufig in lotrechten Längsebenen schwingen. Die Antriebseinrichtung der Siebroste ist dabei derart, daß abwechselnd ein Siebrost vorwärts und der andere Siebrost gegenläufig rückwärts schwingt (Beschreibung S. 1 Z.50 - 55)♦ Der vordere Siebrost 22 hat eine einem Schar entsprechende Schneidkante 26. Der durch dieses Schar aufgenommene Jßrdbalken wird infolge der Vorwärtsfahrt des Gerätes über die Sieb-roate 22 und 25 hinweggezogen, wobei die Erde durch die Schwingbev/egungen der Siebroste und die dadurch bewirkte starke Vibration der Pederzinken ausgesiebt wird (Beschreibung S. 1 Z.82 - 94).
Bei dem Erfindungsgegenstand der Entgegenhaltung sind sonach zwar zv/ei hintereinander geschaltete Siebroste vorgesehen. Diese Siebroste schwingen jedoch erfindungsgemäß nicht gegenläufig quer zur Fahrtrichtung, sondern, wie auch der gerichtliche Sachverständige bekundet hat, in Fahrtrichtung. Die Lehre des Streitpatents läßt sich auch nicht dem Anspruch 1 der Entgegenhaltung entnehmen. Dort wird allerdings zunächst schlechthin gesagt, daß die
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Siebroste phasenverschoben zueinander schwingen sollen. Der Inhalt der PatentbeSchreibung spricht jedoch gegen die Annahme, daß darunter auch eine gegenläufige Querbe-v/egung zu verstehen sei. Auch die sich im Anspruch 1 unmittelbar anschließende Wendung, daß der vordere Sieb-roet geeignet sein muß, entlang der Basis eines Kartoffeldammes zu schneiden, spricht gegen eine solche Annahme .
Auch die britische Patentschrift 671 834 kann sonach dem Streitpatent nicht mit Erfolg als neuheitsschädlich ontgegengehalten werden.
e)	Schließlich können auch die am 31. Januar 1952 ausgelegten Unterlagen der deutschen Patentanmeldung B 2 037 die Neuheit des Streitpatents nicht beeinträchtigen.
Diese Patentanmeldung betrifft nach der Überschrift der Beschreibung ein Verfahren zur Bearbeitung des Bodens und zur Ernte von Hackfrüchten und ein Gerät zur Ausübung des Verfahrens. Es handelt sich um ein Mehrzweckgerät.
An einem um eine Achse pendelnden Universal-Geräterahmen werden wahlweise dem jeweiligen Arbeitazweck entsprechend Anbaugeräte angebracht, die die schwingenden Bewegungen des Geräterahmens mitmachen (Beschreibung S. 9 unten).
Unter anderem wird ein Anbaugerät zu dem Kartoffelroden beschrieben und in den Zeichnungen veranschaulicht. Bas in Abbildung 2 gezeigte Gerät besteht, wie der Nichtigkeito-senat im angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, aus zwei im wesentlichen gleichartig wirkenden Bearbeitungs
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v/erkzeugen, von denen das eine links und das andere rechte von der nicht eingezeichneten Mittellinie der Abbildung 2 liegt. Jedes Bearbeitungswerkzeug besteht wiederum aus zwei zuaamnenwirkenden und gegenläufig zueinander bewegten Teilen. Jedes dieser Teile schwingt um die horizontal quer zur Fahrtrichtung liegende Achse 22 (Abb. 1 und 2) in lotrechter Längsebene vor- und rückwärts. Jeder Teil besteht in der Hauptsache aus einem Schar 29 und einem mit ihm in geringem Maße um die Achse 40 schwenkbar verbundenen, aus den Stäben 32/33 bestehenden Host. Schar und Rost schwingen normalerweise gemeinsam, wie in Abbildung 8 dargestellt. Das Schwingen erfolgt so, daß je zwei benachbarte aus Schar und Rost bestehende Teile gegenläufig schwingen. Die nebeneinanderliegenden Sieborgane führen sonach um eine Horizontal-Querachse gegenläufig zueinander hin- und hergehende Schwingbewegungen aus, die in lotrechten Längsebenen und nicht,wie beim Streitpatent, quer zur Fahrtrichtung der Maschine verlaufen.
In den Ansprüchen 1 und 2 sieht der Anmelder darüber hinaus auch eine Vorrichtung vor, bei der die Bearbeitungc-werkzeuge um senkrechte Achsen in waagerechter Rbene schwingen. Dazu heißt es in der Beschreibung (Seite 7) u.a.:
"Der doppelt wirkende f&agehebel kann auch so angeordnet sein, daß sein Ausschlag anstatt vertikal um eine waagerechte Längsachse pendelnd, auch horizontal um eine vertikale Achse pendelnd erfolgt und dabei
 
die Werkzeuge eine horizontale, quer.oder parallel zur Fahrtrichtung gerichtete Schwingbewegung ausführen, so daß ein wechselseitiger Ausgleich des von den Werkzeugwiderständen herrührenden Kräfteepieies stattfindet.11
Dadurch wird indessen die Neuheit des Streitpatents nicht in Frage gestellt, weil es sich auch bei diesem Vorschlag nicht um hintereinander angeordnete Roste im Sinne des Streitpatents handelt* Nach dem Anspruch 3 der Anmeldung B 2 037 können allerdings die Werkzeuge hintereinander angeordnet sein und mit Phasenverschiebung gegeneinander schwingen. Nach dem Sprachgebrauch der Anmeldeschrift handelt es sich jedoch bei den Werkzeugen im Sinne des Anspruchs 3 um Schare mit einem anschließenden Rost und nicht um ein Schar mit zwei oder mehreren unmittelbar aufeinanderfolgenden Siebrosten. Dies wird auch durch die im Anspruch 3 enthaltenen Bezugszeichen und die damit in Bezug genommenen Zeichnungen bestätigt. Mit unmittelbar aufeinanderfolgenden Siebrosten, die gegenläufig zur Fahrtrichtung schwingen und dadurch einen besonderen Siebeffokt erzielen sollen, befaßt sich die Patentanmeldung B 2 037 nicht. Eine solche Offenbarung ist auch nicht den Ansprüchen 6 und 7 der Anmeldung zu entnehmen. Im Anspruch 6 ist lediglich gesagt, daß mit dem Werkzeug oder Werkzeughalter ein nach hinten gehender Rost oder tPeilroet verbunden sein kann. Anspruch 7 besagt, daß die Roste mit der Vorrichtung naohgiebig oder fest verbunden sein können und Schwing- oder Schlagbewegungen unabhängig von denen der Werkzeuge ausführen können d.h. also, daß die Schwing-
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bewegung der Roste unabhängig von der Bewegung des ihnen vorgeschalteten Schares gestaltet sein kann. Die Lehre, aufeinanderfolgende Siebroste gegenläufig quer zur Fahrtrichtung schwingen zu lassen, ist durch diese Ansprüche nicht gegeben. Auch aus den weiteren in der mündlichen Verhandlung erörterten Stellen der Anmeldeschrift lassen sich, was übrigens auch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht verkannt hat, Anhaltspunkte dafür,daß die Lehre des Streitpatents dem Durchschnittsfachmann als solche in vollem Umfange offenbart sei, nicht herleiten.
Rach alldem scheidet auch die Patentanmeldung B 2 037 als neuheitsschädliche Vorveröffentlichung aus.
2. Der Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents kommt auch ein ausreichender technischer Fortschritt zu. Der erkennende Senat stimmt der Auffassung des Nichtigkeitssenats bei, der gegenteiligen Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen vermag er sich nicht anzuschließen.
Ein ausreichender technischer Fortschritt ist gegenüber jeder der besprochenen Entgegenhaltungen gegeben. Der tragende Gedanke der Erfindung nach dem Streitpatent, ein Zerreißen und damit eine schnellere Zerkrümelung des Erdbalkens dadurch zu bewirken, daß der Erdbalken beim Auf-laufen auf den nachfolgenden Rost infolge der gegenläufigen Bewegung beider Roste starken Scherkräften ausgesetzt wird, wodurch eine Verkürzung der Baulänge ermöglicht und die Beschädigungsgefahr für die Hackfrüchte verringert wird, ist bei keiner der Vorveröffentlichungen verwirk-
licht. Die Entgegenhaltungen weisen, wie der Nichtigkeits-oenat zutreffend ausgeführt hat, entweder nur einen Rost auf oder es schwingen die Roste, wie z.B. bei der britischen Patentschrift 671 854, nicht gegenläufig quer zur Fahrtrichtung. Der Nichtigkeitssenat hat dabei nicht verkannt, daß auch bei parallel zur Fahrtrichtung gegenläufig zueinander schwingenden Rosten beim Übergang des Erdbalkens von einem Rost zu dem andern eine verstärkte Beeinträchtigung des Erdbalkens eintritt. Er hat jedoch mit Recht die Auffassung vertreten, daß der Absiebungseffekt infolge der bei der Vorrichtung nach dem Streitpatent gegebenen starken Scherwirkung erheblich größer ist.
Der Sachverständige hält das Streitpatent deshalb nicht für technisch fortschrittlich, weil der Siebroder nach dem Streitpatent keine Förderwirkung aufweise. Er meint, bei der quer zur Fahrtrichtung stattfindenden Schwingbewegung um die horizontale, in Fahrtrichtung liegende Schwingachse trete keine Wurfkomponente auf, die das Fördergut nach rückwärts und aufwärts fördere und zur Ablage bringe. Dies sei ein erheblicher Nachteil und der Grund dafür, daß Vorrichtungen nach dem Streitpatent serienmäßig nicht gebaut worden seien. Erst das am 11. Dezember 1958 angemeldete Eusatzpatent Nr. 1 073 233 zu dem Streitpatent habe zu einer funktionsfähigen Maschine geführt.
Die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen yjären allerdings dann durchschlagend, wenn bei einem Siob-roder mit gegenläufig und quer zur Arbeitsrichtung des
 
Schares schwingenden Siebrosten eine nennenswerte Förder-v/irkung schlechthin ausgeschlossen wäre. Solchenfalls würden die Nachteile die Vorteile Überwiegen, was zur Verneinung des technischen Fortschritts führen müßte.
Davon, daß eine nennenswerte Förderung bei einem Siebroder im Sinne der lehre des Streitpatents schlechthin ausgeschlossen ist, kann indessen keine Hede sein. Dabei kann dahinstehen, ob eine ausreichende Förderwirkung bei einer nach dem Ausführungsbeispiel des Streitpatents gebauten Vorrichtung, auf die der gerichtliche Sachverständige abgestellt hat, zu verneinen ist, und ob insbesondere nicht etwa die Annahme gerechtfertigt erscheint, daß bei kurzen Siebrosten die vom Schar ausgegrabenen Hackfrüchte schon allein infolge der Fortbewegung der Maschine über den kurzen Siebrost hinweggedrückt werden. Abgesehen davon, daß sich die Erfindung nicht auf dieses Ausführungsbeispiel beschränkt, standen dem Durchschnitto-fachmann jedenfalls, was auch der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, nach dem Stande der Technik Möglichkeiten zur Verfügung, durch zusätzliche Maßnahmen ohne erfinderischen Hang die Förderwirkung herbeizuführen. So wird z.B., wie oben dargelegt, in der schweizerischen Patentschrift 304 318 eine einfache konstruktive, für den Durchschnittsfachmann ohne weiteres naheliegende Maßnahme beschrieben, die es gestattet, das Sieb schräg einzustellen. Nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen lag es für den Durchschnittsfachmann nahe, die Förderwirkung etwa auch durch Krautgabeln, die das Kartoffelkraut nach hinten ziehen, zu verstärken. Der Oe-
 
sichtspunkt mangelnder Förderwirkung kann daher entgegen der Meinung des gerichtlichen Sachverständigen hei der Beurteilung der Präge des technischen Fortschritte nicht entscheidend ins Gewicht fallen« Auch der Umstand, daß keine Maschine nach der Lehre des Streitpatents serienmäßig gebaut wurde, die Lizenznehmerin des Beklagten vielmehr in großem Umfange Siebroder nach der Ausführungs-forra des Zusat2patents Nr. 1 073 233 herstellt und vertreibt, zwingt nicht zu dem Schluß, die Erfindung nach dem Streitpatent weise keinen die Technik bereichernden Fortschritt auf.Es ist die Annahme nicht von der Hand zu weisen, daß im Hinblick auf die beabsichtigte Anmeldung des Zusatzpatents und die noch nicht erfolgte Bekanntmachung der Anmeldung des Streitpatents zunächst von der Produktion eines Siebroders im Sinne der Lehre des Streitpatents Abstand genommen wurde. Jedenfalls aber läßt sich die Behauptung des Beklagten nicht widerlegen, daß die Ausführungsform des Zusatzpatents deshalb gewählt worden sei, weil die ausgesiebten Hackfrüchte nicht nach hinten, sondern seitlich neben der Maschine hätten abgelegt werden sollen. Wenn aber aus diesen Gründen die nach Auffassung des Patentinhabers und seiner Lizenznehmerin bessere und zweckmäßigere Ausführungsform nach dem Zusatzpatent zur serienmäßigen Herstellung gebracht worden ist, dann kann dies nicht als Indiz für mangelnden technischen Fortschritt des Streitpatents gewertet werden.
3* Der Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatents ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Nichtigkeitssenats auch ausreichende Krfindungshöhe zuzuerkennen. Der
 
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Senat vermag sich auch insoweit der gegenteiligen Meinung dos gerichtlichen Sachverständigen nicht anzuschließen.
Nach Auffassurig des Senats konnte ein Durchschnittsfachmann nicht ohne erfinderische Leistung zu der Lehre deo Streitpatents gelangen. Die besprochenen Vorveröffentlichungen und der sonstige Stand der Technik gaben keine Anregung zu einer solchen Lehre. Die Vorrichtungen nach den schweizerischen Patentschriften 309 472, 304 318 und 250 827 weisen nur einen Rost auf und vermitteln keine Anregung, einen weiteren Rost“ nachzuschalten. Allerdings wird, wie der Nichtigkeitssenat im angefochtenen Urteil zutreffend ausführt,bei den Bauarten der schweizerischen Patentschriften Nr. 309 472 und Nr. 304 318 der Brdbalken beim Übergang vom Schar zu dem Rost infolge der Querbewegung dos Rostes relativ zu dem feststehenden Schar schon etwas zerbröckelt. Diese Wirkung kann indessen nicht mit der Zerreißwirkung verglichen werden, die beim Auflaufen des Erd-balkens vom ersten querschwingenden Rost des Streitpatents auf dessen nachfolgenden querschwingenden Rost entsteht.
Der Nichtigkeitssenat folgert daraus mit Recht, daß diese zulctztgenannte Wirkungsweise nicht ohne weiteres und ohne erfinderische Erkenntnis aus dem Wissen von der erstgenannten Wirkungsweise hergeleitet werden kann. Eine Anregung, den in den schweizerischen Patentschriften dargestellten Rost zu teilen und außerdem die beiden Teile gegenläufig schwingen zu lassen, geben daher diese Patentschriften nicht. Auch die Vorrichtung nach der britischen Patentschrift Nr. 671 834 führte nicht zur Lehre des Streitpaten-teo hin. Allerdings sind bei jener Vorrichtung zwei gegenläufige Roste verwendet. Irgend eine Anregung, die Roste
 
quer zu bewegen und damit eine völlig abweichende Bewegung einzuführen, vermittelt diese Patentschrift jedoch nicht. Im angefochtenen Urteil ist zutreffend darauf hingewiesen, daß damit der Maschinentyp grundlegend verändert worden wäre, wozu keine Veranlassung bestand. Dem Nichtigkeitssenat ist schließlich - jedenfalls im Ergebnis - auch darin beizustimmen, daß der Fachmann auch durch die oben (unter III le) erwähnten Angaben in der Patentanmeldung B 2 037 nicht auf die Lehre des Streitpatents hingelenkt wurde. Eine Anregung, unmittelbar aufeinanderfolgende Siebroste zu verwenden, die gegenläufig quer zur Fahrtrichtung schwingen und dadurch einen besonderen Siebeffekt erzielen, gibt diese Anmeldeschrift nicht. Wenn davon die Hede ist, daß die Werkzeuge auch hintereinander angeordnet sein und mit Phasenverschiebung zueinander schwingen können, mußte dies der Durchschnittefachmann nach dem Gesamtinhalt der Anmeldeschrift und im Hinblick auf die andere Anbaugeräte betreffenden Vorschläge dahin auffassen, daß es sich um eine Verdoppelung der Baugruppe Schar + Kost in Hintoreinanderanordnung handele. Die vielen - zu dem Teil unklaren und schwer verständlichen - Vorschläge zu einer Mehrzahl von Ausführungsformen verschiedener Anbaugeräte, die in der Anmeldeschrift gegeben sind, legten ihm dabei, wie der Nichtigkeitssenat zutreffend bemerkt hat, die Annahme nahe, daß es sich bei der hier in Hede stehenden Hintereinandcr-anordnung um einen nicht zu Ende gedachten Gedankengang handele, dessen Verwirklichung sich nicht lohne. Der Gedanke, unter Weglassung des zweiten Schars unmittelbar an den vorhergehenden querschwingenden Rost den zweiten Rost anzuordnen und diesen gegenläufig quer schwingen zu lassen, um dadurch die besondere Zerreißwirkung zweier ge-
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genläufig quer zur Fahrtrichtung schwingender Siebroste zu erreichen, ist ihm jedenfalls nicht vermittelt worden. Auf einen solchen Gedanken ist der Durchschnittsfachmann durch den Inhalt der Patentanmeldung nicht hingelenkt worden. Der Beklagte macht mit Recht geltend, daß die Anmeldung B 2 037 nach ihrem Gesamtinhalt keinen für den Durchschnittsfach-mann erkennbaren Hinweis auf die Lehre des Streitpatents gibt, und daß sie keine innere Beziehung zur Lösung des Streitpatents und der ihr zugrundeliegenden Aufgabe hat.
Die Nichtigkeitsklägerin hat sich in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Erfindungshöhe schließlich noch auf die im schriftlichen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen angeführten Rfl9 mit zwei im Anschluß an das Schar angeordneten Siebtrommeln bezogen. Diese Trommeln bewegen sich jedoch in gleicher Ümdrehungsrichtung, wenn auch mit verschiedenen Geschwindigkeiten. Die Lehre des Streitpatents ist auch dadurch nicht nahegelegt.
Nach alledem rechtfertigt sich nach Auffassung des erkennenden Senate der Schluß, daß ein Durchschnittsfachmann weder auf Grund der einzelnen Entgegenhaltungen noch auf Grund des Standes der Technik in seiner Gesamtheit ohne schöpferische Leistung zur Lehre des Streitpatents gelangen konnte.
Der gerichtliche Sachverständige vertritt die Auffassung, der Durchschnittsfachmann habe nur die Gesetze des Massenauogleichs anzuwenden brauchen, um auf die Lehre des Streitpatents zu kommen. Auf Grund der allgemein gültigen Lehre dos Massenausgleichs nach der technischen Mechanik
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oder der Maschinendynamik habe er z.B. ohne weiteres aus dem schweizerischen Patent Nr. 309 472 zur Unterteilung des Siebkorbes und damit zu dem Gegenstand des Streitpatents kommen können, zu demal bei Berücksichtigung der in der vor-veröffentlichten deutschen Patentschrift 581 103 (S. 1 Z. 45 - 51) enthaltenen, die Laufruhe bei zwei hintereinander angeordneten Kosten betreffenden Ausführungen,
 Ben Überlegungen des gerichtlichen Sachverständigen vermag der Senat jedoch kein entscheidendes Gewicht beizu demessen. Es trifft allerdings zu, daß der Gedanke, zwecks Herbeiführung eines Massenausgleichs und damit der Laufruhe mehrere Siebroste hintereinander anzuordnen, dem Burch-schnittsfachmann bekannt war. Ber Erfinder des Streitpatents hat in der Einleitung der Patentbeschreibung (Sp. 1 Z. 5 - 12) selbst darauf hingewiesen, daß es bekannt gewesen sei, mehrere Siebroste hintereinander, nebeneinander oder übereinander mit gegenläufiger Schwingrichtung anzutreiben, "um auf diese Weise einen Ausgleich der schwingenden Massen zu erreichen und das Maschinengestell von Schubkräften zu entlasten". Bas Problem des Massenausgleichs und der dadurch bewirkten Laufruhe ist jedoch nicht entscheidend für die Beurteilung der Präge, ob das Streitpatent auf erfinderischer Leistung beruht. Ber Erfinder des Streitpatents hat sich nicht die Aufgabe gestellt, die Laufruhe der bekannten Siebroder zu verbessern, er hat es sich vielmehr zur Aufgabe gemacht, eine Vorrichtung zu schaffen, mit d'er sich eine besonders gute Absiebwirkung erreichen läßt. Er ist dabei allerdings zu einer Lösung gelangt, die auch die Gesetze des Massenausgleichs berücksichtigt. Bie Lösung der gestellten Aufgabe
 
war aber nicht durch die Kenntnis von der Lehre des Maasenausgleichs nahegelegt oder gar zwangsläufig bedingt.
Der Beklagte hält einer solchen Folgerung u.a* mit Hecht entgegen, daß, obwohl Siebroder mit einem einzigen quer zur Fahrtrichtung schwingenden Sieb in verschiedenen Ausführungsformen seit langem bekannt waren (so z.B. schon durch die vom gerichtlichen Sachverständigen im schriftlichen Gutachten erwähnte deutsche Patentschrift Nr. 46 814 aus dem Jahre 1888), die Konstrukteure keinen Anlaß genommen hatten, einen Maseenausgleich durch Unterteilung des quer schwingenden Siebes herbeizuführen, daß sie vielmehr, soweit nicht andere Mittel zur Herbeiführung der Laufruhe angewendet worden sind, die mit einem einzigen quer schv/ingenden Sieb verbundenen Nachteile in Hinsicht auf Laufruhe in Kauf genommen haben. Unter diesen Umständen kann die Erfindungshöhe nicht mit der Begründung verneint werden, die Lösung des Streitpatents sei auf Grund der Kenntnis von der Lehre des Massenausgleichs selbstverständlich gewesen oder habe doch jedenfalls nahegelegen.
Nach alldem bestehen nach der im Einklang mit der Auffassung des Nichtigkeitssenate stehenden Überzeugung des erkennenden Senats keine durchgreifenden Bedenken, dem Gegenstand des Hauptanspruchs des Streitpatents die erforderliche Erfindungshöhe zuzuerkennen.
4. Mit dem Anspruch 1 des Streitpatents konnte auch der mit der Klage nicht angegriffene Patentanspruch 2 bestehen bleiben. Er stellt keine platte Selbstverständlichkeit dar, sondern hat nach der zutreffenden Feststellung des Nichtigkeitssenats eine zweckmäßige, nicht ohne weiteres selbstverständliche Ausführungsform zu dem Inhalt.
 
IV.	Auf die Berufung dee Beklagten war daher der Anspruch 1 des Streitpatents in der ursprünglichen Passung wiederherzustellen. Der Berufung der Klägerin mußte dagegen der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 42 Abs.3 in Verbindung mit §§ 40 Abs.2, 36q Abs.l PatG* Sie bezieht sich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtszugs•
Bock Spreng Spengler Claßen Schneider
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