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BGH

Gericht: BGH

1. Vorrichtung zu dem Hemmen der Bewegung von magnetisierbaren Abgleichkernen für elektrische Spulen, insbesondere für Hochfrequenzspulen, mittels elastischer, zwischen dem Gewinde des Kernes und demjenigen seiner Halterung angeordneter Zwischenlogen, dadurch gekennzeichnet, daß die Zwischenlage aus geschäumtem festem Kunststoff besteht, 3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet , daß die Zwischenlage aus geschäumtem festem Kunststoff festhaftend auf den Kern bzw. 4. Vorrichtung nach Anspruch 1, 2 oder 3> dadurch gekennzeichnet, daß die Zv/ischenlage aus geschäumten Kunststoff die Form eines zv/ischen Gewindekern und Halterung eingelegten Streifens hat. Bei diesen Abgleichkernen ist das Problem der Hemmung und Bremsung der Bewegung des Kernes In seiner Halterung von größter Wichtigkeit. Nach Meinung des Erfinders des Streitpatentes weisen diese als Kernbremse verwendeten Stoffe jedoch gewisse Nachteile auf.Es habe sich nämlich gezeigt, so heißt es in der Patentbeschreibung v/eiter (S. Diesen Nachteil hält der Erfinder des Streitpatentes bei der Verwendung solcher bekannter Kernbremsen insbesondere auch deshalb für gegeben, weil die Toleranzen bei der Herstellung von magnetisierbaren Hochfrequenz-Gewindekernen verhältnismäßig groß seien, so daß die gleiche Zwischenschicht für den einen Kern zu stark und für den 5 ff) wird dann weiter darauf hingewiesen, daß es auch bekannt gewesen sei, ein Band oder einen Schlauch aus Kunststoff, dessen Schichtdicke geringer ist als der Spielraum zwischen Kern und Kernhalterung, zwischen Kern und Kernhalterung zu legen, wobei die Bremswirkung durch die Steifheit der sich von Gewindespitze zu Gewindespitze spannenden Schicht erzielt werden soll. Auch mit solchen Kernbremsen habe jedoch, so meint der Erfinder, eine ungewollte Lockerung und Verstellung des Kernes, insbesondere infolge von Erschütterungen, nicht zuverlässig verhindert werden können. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt er vor, die bisher bei bekannten Ausführungen als Zwischenlage verwendeten elastischen Stoffe durch eine Zwischenlage aus geschäumten festem Kunststoff zu ersetzen (Anspruch 1). Erfindungswesentliches Merkmal der im Hauptanspruch unter Schutz gestellten Vorrichtung ist also, daß die an sich bekannte, als Kernbremse zwischen Kerngewinde und Halterungsgewinde verwendete elastische Zwischenlage aus geschäumtem festem Kunststoff bestehen soll. Im Unteranspruch 4 schließlich wird gelehrt, der Zwischenlage aus geschäumtem Kunststoff die Form, eines zwischen Gewindekern und Halterung eingelegten Streifens zu geben. Nach Auffassung des Erfinders des Streitpatentes weisen die im Anspruch 2 zur vorzugsweisen Verwendung vorgeochlagenen Schaumstoffe eine weit höhere Zusammendrückbarkeit auf als die früher verwendeten nachgiebigen oder elastischen Stoffe wio Pilz, Gummi oder dergl. Da der vorgescblagene Schaumstoff - anders als z.B. bei der Verwendung einer bekannten Folie aus festem elastischem Kunststoff - den Zwischenraum zwischen Gewindekern und Halterung voll ausfülle und in sich selbst soweit wie erforderlich nachgebe, trete der zunächst überraschende Vorteil ein, daß sich der Streifen mit dem Gewindekern zusammen in der Halterung bewege, ohne daß er besonders am Kern, z.B. mittels einer Nut oder durch Ankleben, befestigt zu werden brauche. Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, daß am Anraeldetage des Streitpatentes eine Vielzahl von geschäumten festen Kunststoffen mit unterschiedlichen und zu dem (Feil sogar gegensätzlichen Eigenschaften auf dem Markte waren, kann dies die Brauchbarkeit der Lehre des Anspruchs' 1 des Streitpatents jedoch nicht in Präge stellen. Der mit der Herstellung von Abgleichkernen für elektrische Spulen befaßte Entwicklungsingenieur konnte unschwer, z.B. durch Einsichtnahme in die Fachliteratur und insbesondere aber durch Einholung von Auskünften bei den Kunststoffherstellern, fest stellen, welche geschäumten festen Kunststoffe als Kern bremsen geeignet waren, und er konnte' durch ihm zu demutbare einfache Versuche die Eignung der ihm benannten Schaumstoffe prüfen. 1. Das Bundespatentgericht ist im angefochtenen Urteil auf Grund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Kernbremse, die etwa dem Gegenstand des Streitpatentes entspreche, von der Firma V^p& Co mbH vor dem Anmelde Zeitpunkt des Stroitpatentes zwar entwickelt und gebaut worden sei, daß es sich jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen lasse, daß beliebige Dritte von der Entwicklung der Firma M^^hätten Kenntnis erlangen können. März 1955 ausgelegten Unterlagen der Patentanmeldungen K 11 639 und I» 9 975 sowie das am 21.S.1955 veröffentlichte Gebrauchsmuster Nr. 1 662 183 als Stand der Technik zu berücksichtigen, v/eil dem Streit-patent nicht die ursprüngliche Anmeldepriorität vom 11.6.1955, sondern die Priorität vom 16.8*1954 bzw. Pie Klägerin hat sich jedoch in der Berufungsinstanz nicht mehr darauf berufen, daß das Patent Nr. 756 630 mit dem Gegenstand des Streitpatentes identisch sei. Pas italienische Patent Nr. 385 697 betrifft nach der Überschrift der Patentschrift einen Eisenkern für Hochfrequenzspulen• Ebenso wie beim Streitpatent war es das Anliegen des Erfinders des italienischen Schutzrech.-tes, die Pestlegung des Kernes in der Halterung zu gewährleisten. Für die Frage der Patentfähigkeit des Streitpatentes sind die in den Figuren 3 a bis 3 k gezeigten Ausführungsformen von Bedeutung, die dem Gegenstand des Streitpatentes am nächsten kommen, Biese Abbildungen zeigen Kerne, die in Längsrichtung unterteilt sind und eine Zwischenschicht aus Gummi oder ähnlichen (simili) haben (Beschreibung S. Sp. Abs.4)9 daß die Abbildung 3 Ausführungsformen zeigt, bei denen die Kerne in Längsrichtung in zwei oder mehr nicht elastische Teile unterteilt sind und eine Zwischenschicht aus einem nicht magnetischen, elastischen Stoff, wie Gummi, z,B. Ob es sich bei dem für die Zwischenlage der Entgegenhaltung verwendeten Material Schaumgummi um "geschäumten festen Kunststoff" im Sinne der Lehre des Hauptanspruchs des Streitpatents handelt, ist unter den Parteien heftig umstritten. Die Patentbeschreibung aber zeige eindeutig, daß sich nach dem klar offenbarten Willen der Anmelderin das Streitpatent nicht auf die Verwendung von synthetischem Kautschuk beziehen solle. Der Nichtigkeitssenat hat damit ersichtlich und mit Recht gesagt, daß dem Durchschnittsfachmann, dem zudem ein entsprechender Hinweis an keiner Stelle der Beschreibung der Entgegenhaltung gegeben ist, die lehre, die erfindungsgemäße Zwischenlage der Entgegenhaltung so lang zu machen, daß sie in den Zwischenraum zwischen Gev/inde und Halterung hineinragt und eine zusätzliche Bremswirkung auslöst, durch die Eigur 3 c der Patentzeichnung der Entgegenhaltung nicht offenbart worden ist. Auch der gerichtliche Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, daß, wenn überhaupt von einer durch das Hineinragen entstehenden Reibung die Rede sein könne, sie nicht beabsichtigt und ganz unbedeutend sei. Barauf braucht jedoch nicht weiter eingegangen zu werden; denn der Erfindungsgegenstand der Entgegenhaltung ist jedenfalls schon deshalb nicht neuheitsschädlich, weil es sich bei dem für die Bremse verwendeten Der Kern wird in das mit der Wicklung versehene Hohr hineingeschoben; Kern und Rohr weisen also keine Gewinde auf.Der Erfindung nach der Entgegenhaltung liegt eine jedenfalls ähnliche Aufgabe wie dem Streitpatent zugrunde. Der Erfinder schlägt vor, die relative Lage der elektrischen Spule und des Hochfrequenzgewin-dekernes mittels eines zwischengescbalteten kleinen Röhrchens aus einem deformierbaren elastischen Material zu gewährleisten (Beschreibung S« 2 li. Dieses rohrförmige Element ragt gegenüber dem Gewinde etwas vor und stützt sich., wenn der Kern eingebracht ist, auf dem entsprechenden Teil des Gewindes einerseits und in der Nut andererseits ab (Beschreibung aaO und S„ 2 li. Sp, Abs.3 unter Nr. 3)« Nach den Darlegungen des Erfinders in der Patentbeschreibung der Entgegenhaltung erreicht man auf diese Weise eine geschmeidige Reibung, welche eine genaue Regelung und Einstellung der relativen Stellung der beiden Teile des Kernes ermöglicht, v/oboi diese Stellung unverrückbar bleibt trotz äußerer Erschütterungen und Vibrationen (Beschreibung S. Ein Hinweis, daß die Bänder oder Schnüre aus Schaumstoff hergestellt sein sollen, findet sich auch in dieser Entgegenhaltung nicht. Vorgeschlagen wird, ein elastisches Zwischenteil - beispielsweise eine Lamelle aus einem nicht oxydierenden Material - einzubringen, das derart geformt ist, daß sein Längsprofil zickzackförmig ausgebildet ist und das infolgedessen zwischen die Gewindegänge der Schraube und der Mutter passen soll. Das Bundespatentgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß die lehre des Streitpatenteo auch einen für ihre Schutzfähigkeit erforderlichen technischen^Eort^-schritt aufweist. Die Frage, ob die Lehre des Streitpatents gegenüber den einschlägigen Entgegenhaltungen technisch fortschrittlich ist, muß nicht etwa deshalb beantwortet werden, weil in einem großen technischen Fortschritt und darauf beruhendem großen wirtschaftlichen Erfolg unter Umständen ein Indiz für das Ausmaß der erfinderischen Leistung gesehen werden kann. Man habe Zwischenlagen aus verschiedenen Materialien wie Gummi, Kork, künstliche oder natürliche Textilfasern zwischen Kern und Halterung eingelegt oder, wie beim Gegenstand der USA-Patentschrift 2 257 589, einen Gummifilm unmittelbar auf den ganzen Gewindekern aufgebracht. Wenn nun aber der Fachmann, so führt der Nichtigkeitssenat in der angefochtenen Entscheidung weiter aus, diese italienische Patentschrift im Anmeldezeitpunkt des Streitpatentes auszuwerten versucht habe, dann habe er ohne weiteres von dem Material Schaumgummi auf das Material Schaumkunststoff kommen müssen, das im Laufe der vorhergehenden Jahre Gegenstand eingehender Prüfung gewesen sei. Daher sei es für jeden mit dem Problem der Kernbremse beschäftigten Fachmann naheliegend gewesen, dieses neue Material anstelle des bisherigen Materials, wie z.B. Gummi, als Zwischenlage zu verwenden» Durch die italienische Patentschrift sei der Entwicklungsingenieur auf das Gebiet des geschäumten Kunststoffes hingeführt worden» Er habe auch keine Bedenken zu haben brauchen, diesen neuen Werkstoff anzuwenden, da irgendwelche nachteiligen Eigenschaften des Stoffes im Laufe der Jahre nicht hervorgetreten seien. Zu dieser Zeit habe aber auch schon die Firma Vogt Vorkehrungen getroffen gehabt, geschäumten Kunststoff in derselben Art zu verwenden, wie dies das Streitpatent vorsehe» Auch dieser Umstand spreche dafür, daß sich die Verwendung von Kunstschaumstoff damals dem Fachmann angeboten habe. Für einen solchen sehr seltenen und vielleicht als "Vielfach-fachmann" zu bezeichnenden Menschen könne man die Frage, ob er die technische lehre des Streitpatentes auf Grund seines Fachwissens habe finden können, vielleicht bejahen, nicht jedoch für einen Durchschnittsfachmann. Ein solcher Fachmann habe insbesondere auch nicht ohne weiteres auf Grund der italienischen Patentschrift 385 697 von dem Material Schaumgummi auf das Material Schaumkunststoff in einer ganz anderen Form und in einer anderen physikalischen Wirkung schließen können. Betracht kommenden speziellen Eigenschaften der betreffenden festen geschäumten Kunststoffe, die kurz zuvor erst erfunden worden seien, noch keine Offenbarungen zu dem Zeitpunkt der Priorität zur Verfügung gestanden hätten, Es hätte sich vielmehr um einen überdurchschnittlichen Fachmann handeln müssen, also um einen "Vielfachfachmann" mit der Fähigkeit, mechanische, kunststoffchemische und hochfrequenztechnische Überlegungen anzustellen, wobei man auch für einen solchen "Vielfaebfach-mann" eine gewisse erfinderische Kombinationsleistung plus einer erfinderischen Wagnisleistung (unzureichende Veröffentlichungen auf dem Schaurokunststoffgebiet) an-nebmcn müsse. Der gerichtliche Sachverständige verkennt hei diesen Ausführungen, daß es hei der als Maßstab für die Beurteilung der Erfindungshöhe herangezogenen Denkfigur des Durchschnittsfachmanns nicht auf die theoretische Ausbildung als solche, sondern darauf ankommt, was von einem Fachmann durchschnittlichen Könnens üblicherv/eise auf dem betreffenden Fachgebiet zu erwarten ist. Die gewerbliche Zielsetzung und Übung auf dem Gebiete der Entwicklung von Abgleichkernen mit Kernbremsen setzt nun aber, wovon auch der Nichtigkeitssenat ersichtlich ausgegangen ist, voraus, daß der betreffende Entwicklungsingenieur nicht nur Kenntnisse auf den Gebieten der technischen Mechanik, der Hochfrequenztechnik und der Fertigungstechnik besitzt, sondern daß er auch über jedenfalls allgemeinere Kenntnisse hinsichtlich der für Kernbremsen in Frage kommenden Stoffe verfügt. Vor die Aufgabe gestellt, die seither nach dem Stande der Technik als Zwischenlagen zwischen Kern und Halterung verwendeten Materialien wie Gummi, Kork, künstliche oder natürliche Textilfasern u,a. durch günstigere Materialien zu ersetzen, wird er daher sein Augenmerk auch auf das Gebiet der Kunststoffe richten und die Eignung der auf diesem Gebiete angebotenen Kunststoffe für die Verwendung als Kernbremse überprüfen. Darauf, daß ihm durch die im Jahre 1941 veröffentlichte italienische Patentschrift 385 697 schon die Verwendung von geschäumtem Gummi bei Kernbremsen bekannt war und daß er dadurch eine Anregung empfangen haben kann, kommt es unter diesen Umständen nicht einmal an. Der Fachmann konnte aber wegen solcher Bedenken nicht nur die Industrie, die bekanntlich großen Wert darauf legt und legte, die besonderen Eigenschaften der geschäumten Kunststoffe überall bekanntzu demachen, befragen, er konnte sich vielmehr auch durch ihm zu demutbare Versuche von der Brauchbarkeit der Schaumkunststoffe überzeugen. In der Überwindung etwa bestehender Bedenken durch den Erfinder des Streitpatentes kann daher eine besondere Leistung, die den Patentschutz rechtfertigen könnte, nicht gesehen werden. Daß ein ausgesprochenes Vorurteil dem Gedanken der Verwendung von geschäumten festen Kunststoffen entgegengestanden habe, ist nicht ersichtlich; die Beklagte hat auch insoweit nichts geltend gemacht. Der Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts hat daher mit Recht dem Vorschlag des Erfinders des Streitpatentes, die für Kernbremsen bekannten Werkstoffe gegen geschäumte feste Kunststoffe auszutauschen, die Erfin- Die Bedeutung dieses Anspruchs hat er insbesondere darin gesehen, daß nach dem in diesem Anspruch gemachten Vorschläge ein einziger, einfacher Streifen aus geschäumtem Kunststoff eingelegt werde. Infolge der einseitigen Gewindeauflage und dem dadurch gegebenen starren Kontakt des Kernes mit der Spulenhalterung auf der anderen Seite ergebe sich eine zunächst nicht in die A.ugen springende Verminderung der Schwingungsneigung des Kernes relativ zur Halterung. Sofern der gerichtliche Sachverständige in dem Vorschläge, einen elastischen Streifen einseitig einzulegen, eine erfinderische Leistung gesehen haben sollte, könnte ihm schon deshalb nicht beigestimmt werden, weil der Durchscbnittsfacbmann auf einen solchen Vorschlag schon durch die französische Patentschrift 976 084 (diagonale Anordnung eines Bandes oder einer Schnur aus Textilfasern in einer Nute), durch die französische Patentschrift 972 647 (Zwischenschaltung eines kleinen Röhrchens aus einem deformierbaren elastischen Material) und, worauf die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, durch die französische Patentschrift 857 187 (Paden aus elastischem Material zwischen Kern und Spulenkörper) hingelenkt worden war,

Zitierte Normen: § 1 PatG
ErfinderkernenMaterialBeschreibungelastischgeschäumtKunststoffStreitpatentesKlägerinHalterung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X3.ZR.J56/63	URTEIL	Verkünde«	am
13o Juli 1967 Oechsler, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Patentnichtigkeitssache
 Firma
GmbH, Hl
'Yfestfalen)
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Berufungsklägerin
 Rechtsanwälte Profo Pro und Br, flBB in Patentanwalt Br
 gegen
Firma K
KG in G
9
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Berufungsbeklagte? Rechtsanwälte Br,
 
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 196? unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Dr. Löscher, Dr. Spengler und Schneider
 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des I. Senat3 (Nichtigkeitssenats I) des Bundespatentgerichts vom 5. April 1962 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung vom 12. Juni 1953 nach Durchführung von Binspruchsverfahren erteilten Patentes Nr. 974 417» das eine Vorrichtung zu dem Hemmen der Bewegung von magnetisierbaren Abgleichkernen für elektrische Spulen betrifft.
Die Patentansprüche lauten:
1.	Vorrichtung zu dem Hemmen der Bewegung von magnetisierbaren Abgleichkernen für elektrische Spulen, insbesondere für Hochfrequenzspulen, mittels elastischer, zwischen dem Gewinde des Kernes und demjenigen seiner Halterung angeordneter Zwischenlogen, dadurch gekennzeichnet, daß die Zwischenlage aus geschäumtem festem Kunststoff besteht,
2.	Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß als geschäumter Kunststoff Polystyrol, Polyäthylen, PolyVinylverbindungen oder insbesondere Polyurethan dient.
 
3.	Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet , daß die Zwischenlage aus geschäumtem festem Kunststoff festhaftend auf den Kern bzw. auf die Halterung aufgebracht ist.
4.	Vorrichtung nach Anspruch 1, 2 oder 3> dadurch gekennzeichnet, daß die Zv/ischenlage aus geschäumten Kunststoff die Form eines zv/ischen Gewindekern und Halterung eingelegten Streifens hat.
Hie Klägerin hat die Nichtigkeitserklärung des Patentes beantragt. Zur Begründung ihres Klagebegehrens hat sie vorgebracht, der Gegenstand des Streitpatentes sei von der Pirma V0& & Co mbH, Epjpüber P^pp, im Jahre 1952 offenkundig vorbenutzt worden. Außerdem stel le die Lehre des Streitpatentes im Hinblick auf den Stand der Technik keine patentwürdige Erfindung dar. Hierv/egen hat sich die Klägerin auf verschiedene vorveröffentlichte Patentschriften und auf eine Reihe von Literaturstellen bezogen.
Her 1. Senat (Nichtigkeitssenat I) des Bundespatentgerichtes hat über die behauptete offenkundige Vorbenutzung Beweis erhoben durch Vernehmung des seinerzeitigen Alleininhabers der Pirma V^p & Co, Hr. Hans Vpp| und des soinerzoitigen Prokuristen dieser Pirna? Vfalter H^pp, als Zeugen, Mit Urteil vom 5. April 1962 hat das Bundespatentgericht das Streitpatent mangels Erfindungshöhe für nichtig erklärt.
Mit der hiergegen eingelegten Berufung erstrebt die Beklagte die Aufhebung des Urteils des Bundespatent gerichtes und die Abv/eisung der Nichtigkeitsklage. Hie Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung.
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4' f
Beide Streitteile haben ihr Vorbringen erster Instanz im Berufungsrechtszug ergänzt und durch weiteres Material, insbesondere durch weitere Iiitoraturstollon0 zu belegen gesucht,
 Prof, Br.-Ing. Theodor Rummel von der Technischen Hochschule Hannover hat als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftliches Gutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.
Entscheidungsgründe:
I, 1. Bas Streitpatent betrifft nach der Überschrift der Patentschrift eine Vorrichtung zu dem Hemmen der Bewegung von magnetisierbaren Abgleichkernen für elektrische Spulen.
Bei diesen Abgleichkernen ist das Problem der Hemmung und Bremsung der Bewegung des Kernes In seiner Halterung von größter Wichtigkeit. Verändert sich unbeabsichtigt, z.B. durch Rütteln beim Transport oder im Gebrauch, die Einstellung des Abgleichkernes, so wird die Abstimmung des betreffenden elektrischen Kreises, z.B. eines Schwingungskreises in einem Rundfunkgerät, in dem der Kern zu dem Abgleich der Induktivität verwendet ist, geändert, so daß in diesem Beispielsfalle die Punktion des ganzen Rundfunkgerätes gestört wird. Es muß also gewährleistet sein, daß die einmal eingestellte Lage gesichert bleibt. Andererseits darf aber der Kern doch nicht völlig starr in der Halterung fixiert sein. Ber Abgleichkern soll zwar in der eingestellten läge unverändert stehen bleiben, er muß aber für eine weitere etwa erforderlich werdende Peineinstellung, also für einen erneuten Ab-
gleich, bewegbar bleiben. Diesem Zwecke dienen die sog; Kernbremsen. Sie sollen es, wie es in der Einleitung der Patentbeschreibung (S. 1 Z. 1-7) heißt, ermöglichen, die Hochfrequenz-Gewindekerne in ihren Halterungen so zu lagern, daß sie sich weder durch Erschütterungen noch durch sonstige äußere Einflüsse verstellen oder in ihrer I-age verändern können, sich aber dennoch relativ ausund einschrauben d.h. leicht verstellen lassen.
Iia Anmeldozeitpunkt des Streitpatentes sind verschiedene Arten von Kernbremsen bekannt gewesen. In der Einleitung der Patentbeschreibung ist ausgeführt, daß bekannte Kernbremsen aus Zwischenlagen aus elastischem Material, wie Kautschuk, Kork, Filz, Werg oder dergl. bestanden, die zwischen dem Gewinde des Abgleichkerns und dem Gewinde der Halterung angebracht wurden (Beschreibung S. 1 Z. 8 ff). Nach Meinung des Erfinders des Streitpatentes weisen diese als Kernbremse verwendeten Stoffe jedoch gewisse Nachteile auf. Es habe sich nämlich gezeigt, so heißt es in der Patentbeschreibung v/eiter (S. 1 Z. 13 ff), daß, wenn man starke Schichten aus diesen Stoffen zwischen Kern und Halterung lege, der Kern nicht mehr genügend verschraubt werden könne, sondern zu dem Klemmen neige, während andererseits bei der Verwendung dünnerer Schichten der Kern nicht genügend festgebremst sei und sich unabsichtlich leicht verstelle. Diesen Nachteil hält der Erfinder des Streitpatentes bei der Verwendung solcher bekannter Kernbremsen insbesondere auch deshalb für gegeben, weil die Toleranzen bei der Herstellung von magnetisierbaren Hochfrequenz-Gewindekernen verhältnismäßig groß seien, so daß die gleiche Zwischenschicht für den einen Kern zu stark und für den
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 anderen Kern zu schwach sei (Beschreibung S. 1 Z. 21 bis 26)o Kernbremsen verschiedener Stärke vorrätig zu halten und zu jedem Kern die geeignete Kernbremse auszuwählen , sei aber unmöglich. Der Erfinder berichtet dann über andere bekannte Lösungen, die man aus diesem Grunde versucht habe (Beschreibung S. 1 Z. 31 ff). Er verweist darauf, daß man als Kernbremse eine Zwischenlage aus einer Paste verv/endet habe. Da die Pasten jedoch in ihrer Konsistenz teraperaturabhängig seien, trete der Nachteil ein, daß sie bei Erwärmung dünnflüssig würden, so daß ihre hemmende Wirkung nachlasse und der Gewindekern sich lockere. Andererseits erhärte die Paste mit der Zeit, so daß der Kern dann überhaupt nicht mehr verstellt werden könne. In der Patentbeschreibung (S. 2 Z. 5 ff) wird dann weiter darauf hingewiesen, daß es auch bekannt gewesen sei, ein Band oder einen Schlauch aus Kunststoff, dessen Schichtdicke geringer ist als der Spielraum zwischen Kern und Kernhalterung, zwischen Kern und Kernhalterung zu legen, wobei die Bremswirkung durch die Steifheit der sich von Gewindespitze zu Gewindespitze spannenden Schicht erzielt werden soll. Auch mit solchen Kernbremsen habe jedoch, so meint der Erfinder, eine ungewollte Lockerung und Verstellung des Kernes, insbesondere infolge von Erschütterungen, nicht zuverlässig verhindert werden können.
2. Diese bei den bekannten Kernbremsen auftretenden Nachteile sollen mit der Erfindung nach dem Streitpatent vermieden werden. Der Erfinder hat sich die Aufgabe gestellt, eine Kernbremse zu finden, die es gestattet, Hochfrequenz-Gewindekerne in ihren Halterungen so zu lagern, daß sie sich weder durch Erschütterungen noch durch sonstige äußere Einflüsse verstellen
 
oder in ihrer Lage verändern können, sich aber dennoch relativ leicht ausund einsebrauben lassen«
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt er vor, die bisher bei bekannten Ausführungen als Zwischenlage verwendeten elastischen Stoffe durch eine Zwischenlage aus geschäumten festem Kunststoff zu ersetzen (Anspruch 1). Erfindungswesentliches Merkmal der im Hauptanspruch unter Schutz gestellten Vorrichtung ist also, daß die an sich bekannte, als Kernbremse zwischen Kerngewinde und Halterungsgewinde verwendete elastische Zwischenlage aus geschäumtem festem Kunststoff bestehen soll.
Im Unteranspruch 2 schlägt der Erfinder vor, als geschäumten Kunststoff Verbindungen aus Polystyrol, Polyäthylen, PolyvinylVerbindungen oder insbesondere Polyurethan zu verwenden. Nach dem auf die Ansprüche 1 oder 2 zurückbezogenen Unteranspruch 3 soll die Zwischenlage festhaftend auf den Kern bzw. auf die Halterung aufgebracht werden. Im Unteranspruch 4 schließlich wird gelehrt, der Zwischenlage aus geschäumtem Kunststoff die Form, eines zwischen Gewindekern und Halterung eingelegten Streifens zu geben.
Nach Auffassung des Erfinders des Streitpatentes weisen die im Anspruch 2 zur vorzugsweisen Verwendung vorgeochlagenen Schaumstoffe eine weit höhere Zusammendrückbarkeit auf als die früher verwendeten nachgiebigen oder elastischen Stoffe wio Pilz, Gummi oder dergl. (Beschreibung S. 2 Z, 27 ff). Solche Schaumstoffe könnten auf einen Bruchteil des Volumens zusammengedrückt werden, ohne hierbei besonders starke Reaktionskräfte zu erzeugen. Trotzdem bleibe die Zwischenlage elastisch genug, um den Gewindekern fest gegen die Halterung zu
 
drücken. Da der vorgescblagene Schaumstoff - anders als z.B. bei der Verwendung einer bekannten Folie aus festem elastischem Kunststoff - den Zwischenraum zwischen Gewindekern und Halterung voll ausfülle und in sich selbst soweit wie erforderlich nachgebe, trete der zunächst überraschende Vorteil ein, daß sich der Streifen mit dem Gewindekern zusammen in der Halterung bewege, ohne daß er besonders am Kern, z.B. mittels einer Nut oder durch Ankleben, befestigt zu werden brauche. Ein v/eiterer Vorteil - z.B. gegenüber einer zw is chenge legten Folie - sei der, daß der Gewindekern nicht so viel Spiel zu haben brauche wie bei einer Folie. Dadurch werde der Innenraum besser ausgenutzt und die magnetische Beeinflussung größer. Schließlich sieht der Erfinder einen Vorteil der erfindungsgemäßen Lehre auch darin (Beschreibung S. 2 Z. 68 bis 72), daß das von ihm vorgeschlagene Material kein Wasser ziehen könne, v/eil es im wesentlichen aus elastisch hochwertigen Kunststoffen bestehe und die Foren nicht miteinander in Verbindung stünden, und daß es deshalb für Hocbfrequenz-Zv/ecke besonders gut brauchbar sei.
3* Der Lehre des Hauptanspruchs spricht die Klägerin die technische Brauchbarkeit ab. Sie macht geltend, der Anspruch 1 offenbare zwar eine Lösung, diese Lösung sei aber für den Durchschnittsfachmann nicht brauchbar. Diesem Anspruch und den ihm entsprechenden Beschreihungsstellen fehle die zusätzliche Offenbarung, daß von dem umfangreichen Angebot von geschäumten festen Kunststoffen nur ganz spezielle Arten geeignet seien, die Aufgabe zu lösen. Am Anmeldetage des Streitpatentes babo es zahlreiche geschäumte feste Kunststoffe mit unterschiedlichen, sogar mit gegensätzlichen Eigenschaften
 
gegeben. Der Erfinder des Streitpatentes batte daher eine Definition des Begriffes "geschäumter fester Kunststoff" geben müssen.
Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, daß am Anraeldetage des Streitpatentes eine Vielzahl von geschäumten festen Kunststoffen mit unterschiedlichen und zu dem (Feil sogar gegensätzlichen Eigenschaften auf dem Markte waren, kann dies die Brauchbarkeit der Lehre des Anspruchs' 1 des Streitpatents jedoch nicht in Präge stellen. Der mit der Herstellung von Abgleichkernen für elektrische Spulen befaßte Entwicklungsingenieur konnte unschwer, z.B. durch Einsichtnahme in die Fachliteratur und insbesondere aber durch Einholung von Auskünften bei den Kunststoffherstellern, fest stellen, welche geschäumten festen Kunststoffe als Kern bremsen geeignet waren, und er konnte' durch ihm zu demutbare einfache Versuche die Eignung der ihm benannten Schaumstoffe prüfen. Gegen die Brauchbarkeit der Lehre des Hauptanspruchs des Streitpatentes sind daher Bedenken nicht zu erheben,
II, Der Erfindungsgegenstand gemäß Anspruch 1 des Streitpatentes ist neu im Sinne der §§1,2 PatG.
1.	Das Bundespatentgericht ist im angefochtenen Urteil auf Grund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Kernbremse, die etwa dem Gegenstand des Streitpatentes entspreche, von der Firma V^p& Co mbH vor dem Anmelde Zeitpunkt des Stroitpatentes zwar entwickelt und gebaut worden sei, daß es sich jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen lasse, daß beliebige Dritte von der
 Entwicklung der Firma M^^hätten Kenntnis erlangen können.
Gegen die damit vom Bundespatentgericht getroffene Feststellung, daß die von der Klägerin behauptete offenkundige Vorbenutzung sich nicht habe erweisen lassen, sind Bedenken nicht zu erheben. Die Klägerin ist auch darauf in der Berufungsinstanz nicht mehr zurückgekommen.
2.	Soweit die Klägerin geltend macht, es seien auch die im Dezember 1952 bzw. März 1955 ausgelegten Unterlagen der Patentanmeldungen K 11 639 und I» 9 975 sowie das am 21.S.1955 veröffentlichte Gebrauchsmuster Nr. 1 662 183 als Stand der Technik zu berücksichtigen, v/eil dem Streit-patent nicht die ursprüngliche Anmeldepriorität vom 11.6.1955, sondern die Priorität vom 16.8*1954 bzw. 13.10.1954 zukomme, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Klägerin meint insoweit, die in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen enthaltene Lösung unterscheide sich wesentlich von der Lösung gemäß dem erteilten Hauptanspruch; der ursprüngliche Erfindungsgegenstand sei im Laufe des Erteilungcvorfahrens unzulässig erweitert worden.
In der mündlichen Verhandlung hat sich jedoch ergeben, daß es sich bei der im Laufe des Erteilungsverfah-renb vorgenommenen Änderung allenfalls um eine zulässige Beschränkung, jedenfalls aber nicht um eine unzulässige Erweiterung bandelt. Dem Anspruch 1 in der erteilten Fassung kommt daher die Priorität der ursprünglichen Anmeldung zu. Deshalb sind, weil die Anmeldung vor dem 7.8.1953 getätigt v/orden ist, die ausgelegten Unterlagen der beiden Patentanmeldungen nicht zu berücksichtigen. Auch das Gebrauchsmuster Nr. 1 662 183 scheidet als Stand der
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Technik aus, weil es erst nach dem Prioritätstag des Streitpatentes9 d.i. dem 11. Juni 19535 veröffentlicht worden ist.
3.	Pie Prüfung der als Stand der Technik bei der Prago der Neuheit zu berücksichtigenden Entgegenhaltungen hat ergeben, daß der Hauptanspruch des Streitpatentes durch keine dieser entgegengehaltenen Vorveröffentlichungen in seiner Gesamtheit vorweggenommen ist.
a)	Pie ital i enis ehe^Pa tents ehr if	(Anmelde-
 tag 30. Juni 1940) entspricht inhaltlich im wesentlichen der vorveröffentlichten USA-Patentscbrift 2 318 415 und der nachveröffentlichten deutschen Patentschrift 756 630. letzteres Patent war von der Klägerin als älteres Recht horangezogen worden. Pie Klägerin hat sich jedoch in der Berufungsinstanz nicht mehr darauf berufen, daß das Patent Nr. 756 630 mit dem Gegenstand des Streitpatentes identisch sei.
Pas italienische Patent Nr. 385 697 betrifft nach der Überschrift der Patentschrift einen Eisenkern für Hochfrequenzspulen• Ebenso wie beim Streitpatent war es das Anliegen des Erfinders des italienischen Schutzrech.-tes, die Pestlegung des Kernes in der Halterung zu gewährleisten. Per Erfinder schlägt vor, den Kern ganz oder teilweise elastisch auszubilden und den Burebraes-ser des nicht eingeschraubten Kernes etwas größer zu gestalten als den Innendurchmesser der Halterung (Patentbeschreibung S. 1 re. Sp. Abs. 2), Pieser Gedanke soll nach der Patentbeschreibung in Verbindung mit den Zeichnungen in verschiedener Yfeise verwirklicht werden.
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Für die Frage der Patentfähigkeit des Streitpatentes sind die in den Figuren 3 a bis 3 k gezeigten Ausführungsformen von Bedeutung, die dem Gegenstand des Streitpatentes am nächsten kommen, Biese Abbildungen zeigen Kerne, die in Längsrichtung unterteilt sind und eine Zwischenschicht aus Gummi oder ähnlichen (simili) haben (Beschreibung S. 2 li. Sp. Abs, 3), In der Beschreibung ist hierzu u.a. näher ausgeführt (Beschreibung S. 3 li. Sp. Abs. 4)9 daß die Abbildung 3 Ausführungsformen zeigt, bei denen die Kerne in Längsrichtung in zwei oder mehr nicht elastische Teile unterteilt sind und eine Zwischenschicht aus einem nicht magnetischen, elastischen Stoff, wie Gummi, z,B. Schaumgummi oder dergl. (quale gomma, per esempio gomma spugnosa o simili) aufweisen. Der Schaum- bzw. Schwammgummi hat bei dieser Bauart sonach, wie der Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichtes in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, die Aufgabe einer FederWirkung. Durch die Federwirkung der Einlage wird der Gewindekern in jeder eingestellten Lage durch Klemmung festgehalten, so daß der Kern genauso wie der des Gegenstandes des Streitpatentes im Falle einer Erschütterung seine' Lage nicht verändert. Der Kern ist, wie dies der gerichtliche Sachverständige ausgedrückt hat, eigenbremsend, indem er sich gewissermaßen mittels federnder Innenteile gegen das ihn umschließende Gewinde spreizt.
Ob es sich bei dem für die Zwischenlage der Entgegenhaltung verwendeten Material Schaumgummi um "geschäumten festen Kunststoff" im Sinne der Lehre des Hauptanspruchs des Streitpatents handelt, ist unter den Parteien heftig umstritten. Yfährend die Klägerin unter Heranziehung einer Reihe von Literaturstellen darzutun sucht, daß jedenfalls geschäumter synthetischer Kautschuk nach
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dem Sprachgebrauch im AnmeldeZeitpunkt dea Streitpatentes unter den Begriff ugeschäumter fester Kunststof fM gefallen sei, vertritt die Beklagte - gleichfalls unter Heranziehung von Literaturstellen - die Auffassung, man habe zur Zeit der Anmeldung des Streit-patentes vielleicht die der Herstellung von synthetischem Kautschuk dienenden Kunststoffe noch zu den Kunststoffen gerechnet, jedenfalls aber nicht den synthetischen Kautschuk selbst. Überdies sei, so macht die Beklagte in diesem Zusammenhang weiter geltend, bei der Beurteilung dieser Präge nicht nur der am Anmeldetage übliche Sprachgebrauch zu berücksichtigen, sondern in noch viel stärkerem Maße der Inhalt der Streitpatent-schrift. Die Patentbeschreibung aber zeige eindeutig, daß sich nach dem klar offenbarten Willen der Anmelderin das Streitpatent nicht auf die Verwendung von synthetischem Kautschuk beziehen solle. Die Beklagte verweist insoweit auf die in der Patentbeschreibung des Streitpatentes angegebenen Materialbeispiele, insbesondere auf S. 2 Z. 24 bis 26, und den daran anschließenden Hinweis (S. 2 Z. 26 bis 29), diese Schaumstoffe hätten eine weit höhere Zusammendrückbarkeit als die früher verwendeten nachgiebigen oder elastischen Stoffe wie Pilz, Gummi oder dergleichen.
Welcher dieser Auffassungen der Vorzug zu geben ist, kann jedoch auf sich beruhen. Denn die italienische Patentschrift 385 697 (und ebenso die ihr im wesentlichen entsprechende ÜSA-Patentsehrift 2 318 415) ist jedenfalls schon deshalb nicht neuheitsschädlich, weil das eingelegte Material nicht v/ie beim Streitpatent zwischen Halterung und Kern liegt, sondern im Kern selbst. Las eingelegte Material kann allerdings, worauf schon der
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Nichtigkeitssenat hingewiesen hat, am Gewinderand in dos Gewinde der Halterung hineinragen, wie z.B. aus der Eigur 3 c der Entgegenhaltung zu ersehen ist* Dadurch kann möglicherweise eine kleine Bremswirkung durch das Schaumgummi eintreten. Das Hinoinragen und die damit vielleicht auftretende zusätzliche Bremswirkung sind aber, wie der Nichtigkeitssenat zutreffend ausgeführt hat, unbeabsichtigt und bei der vorgeschlagenen Bauart nur beiläufig und nicht, wie die Klägerin meint, zwangsläufig.
Der Nichtigkeitssenat hat damit ersichtlich und mit Recht gesagt, daß dem Durchschnittsfachmann, dem zudem ein entsprechender Hinweis an keiner Stelle der Beschreibung der Entgegenhaltung gegeben ist, die lehre, die erfindungsgemäße Zwischenlage der Entgegenhaltung so lang zu machen, daß sie in den Zwischenraum zwischen Gev/inde und Halterung hineinragt und eine zusätzliche Bremswirkung auslöst, durch die Eigur 3 c der Patentzeichnung der Entgegenhaltung nicht offenbart worden ist. Auch der gerichtliche Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, daß, wenn überhaupt von einer durch das Hineinragen entstehenden Reibung die Rede sein könne, sie nicht beabsichtigt und ganz unbedeutend sei. Von einer "sichtbaren Offenbarung" kann sonach entgegen der Meinung der Klägerin keine Rede sein.
b)	Das ÜSA-Patent_Nr_._2_257_5§9 aus dem Jahre 1941 betrifft eine Schraubenverbindung schlechthin, sie hat also keinen Abgleichkern im Sinne des Streitpatentes im speziellen zu dem Gegenstand. Der Erfinder hat sich u.a. zur Aufgabe gestellt, im Betriebe auftretende Erschütterungen und Vibrationen, die ansonsten zur Lösung der Verbindung führen würden, zu absorbieren (Beschreibung S. 1 li. Sp. Z. 25 bis 30). Dies geschieht dadurch, daß auf die
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metallischen Gewindeflächen eines Scbraubeneleraentes, beispielsweise auf eine Mutter oder einen Schrauben-bolzen, ein kontinuierlicher und sehr dünner Film aus Gummi, der vorzugsweise vulkanisiert ist, aufgespritzt bzw. aufgeschleudert wird (Beschreibung S. 1 li. Sp.
 Z. 46 ff). Der niedergeschlagene weiche und elastische, nicht festhaftende dünne Gumiaifilm füllt, wie es in der Patentbeschreibung der Entgegenhaltung weiter heißt (Beschreibung S. 2 li. Sp. Z. 19 ff)* beim Zusammen-schrauben alle vorhandenen Räume und Oberflächenungenauigkeiten vollständig mit einer zusammengedrückten elastischen Packung aus, die die Tendenz hat, sich auszudehnen und somit das Bolzengewinde mit einem elastischen Widerstand zu umfassen, um es so an der Bewegung zu hindern * Die Elastizität des Filmes, welcher unter Bruck in die Zwischenräume gepreßt wird, übt eine Polsterwirkung aus, welche Erschütterungen und Vibrationen absorbiert, die sonst unmittelbar auf die miteinander verschraubten Elemente übertragen würden; sie verhindert somit eine Lösung der miteinander verbundenen Teile. Ähnlich wie beim Gegenstand des Streitpatentes tritt also eine Bremswirkung ein. Biese Bremswirkung d.h. die Herstellung einer praktisch unlösbaren, großen Beanspruchungen gewachsenen Verbindung ist das Anliegen des Erfinders der Entgegenhaltung. Ob bei dieser Ausführungsart eine etwa später erforderlich werdende Feineinstellung, also ein erneuter Abgleich im Sinne des Streitpatentes, möglich wäre, erscheint zweifelhaft.
Barauf braucht jedoch nicht weiter eingegangen zu werden; denn der Erfindungsgegenstand der Entgegenhaltung ist jedenfalls schon deshalb nicht neuheitsschädlich, weil es sich bei dem für die Bremse verwendeten
 
Material nicht um einen geschäumten Stoff handelt, wie sich aus der Beschreibung eindeutig ergibt,
c)	Die USA~Patentschrift 2 268 742 aus dem Jahre 1942 hat nach der Überschrift der Patentschrift eine variable Induktivitätseinrichtung zu dem Gegenstand, die aus einem magnetischen Kern besteht, der relativ beweglich zwischen der ihm zugeordneten Wicklung angeordnet ist. Der Kern wird in das mit der Wicklung versehene Hohr hineingeschoben; Kern und Rohr weisen also keine Gewinde auf.
Der Erfindung nach der Entgegenhaltung liegt eine jedenfalls ähnliche Aufgabe wie dem Streitpatent zugrunde. Das Spiel zwischen den relativ zueinander beweglichen Teilen soll so klein wie möglich gehalten, andererseits aber soll eine ausreichend freie Bewegung der Teile zueinander ermöglicht werden. Der Erfinder schlägt zu diesem Zwecke vor, auf den Kern eine Schicht bzw. einen Belag eines Bindemittels aufzuspritzen oder in ähnlicher Weise aufzubringen und auf diese Bindemittelschicht ein flockiges Material aufzusprühen, beispielsweise Kunststoff-Fasern in feiner Zusammensetzung, Baumwolle, Wolle oder andere Faserstoffe (Beschreibung S. 1 re, Sp* Z. 6 ff).
Die Kernbremse besteht also bei diesem Erfindungsgegenstand aus einem plüschartigen auf dem Kern festhaftenden Überzug aus flockenartigem Material. Hierfür geschäumten festen Kunststoff zu verwenden, wird in der Entgegenhaltung nicht gelehrt.
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d)	Die ^f§2zÖ9ische^Patentschrif972^647 aus den Jabre 1951 betrifft eine Kernbremse im Sinne des Streitpatentes. Der Erfinder schlägt vor, die relative Lage der elektrischen Spule und des Hochfrequenzgewin-dekernes mittels eines zwischengescbalteten kleinen Röhrchens aus einem deformierbaren elastischen Material zu gewährleisten (Beschreibung S« 2 li. Sp. Abs. 3 unter 1). Nach einer Ausführungsform ist eine Längsnut (4) im Gewinde des Kernes (3) vorgesehen, in welcher das Röhrchen "aus einem verformbaren elastischen Material, beispielsweise aus Kautschuk, Kunstharz, bestrichener Leinwand usw." (telle que caoutchouc, matiere plastique, toile enduite, etc.) angeordnet ist (Beschreibung S. 1 li. Sp. letzter Absatz und re. Sp. 10Abs.). Dieses rohrförmige Element ragt gegenüber dem Gewinde etwas vor und stützt sich., wenn der Kern eingebracht ist, auf dem entsprechenden Teil des Gewindes einerseits und in der Nut andererseits ab (Beschreibung aaO und S„ 2 li. Sp, Abs. 3 unter Nr. 3)« Nach den Darlegungen des Erfinders in der Patentbeschreibung der Entgegenhaltung erreicht man auf diese Weise eine geschmeidige Reibung, welche eine genaue Regelung und Einstellung der relativen Stellung der beiden Teile des Kernes ermöglicht, v/oboi diese Stellung unverrückbar bleibt trotz äußerer Erschütterungen und Vibrationen (Beschreibung S. 2 li. Sp. oben).
Ein Hinweis, daß das Röhrchen aus Schaumstoff hergestellt sein solle, findet sich in dieser Entgegenhaltung nicht, so daß die Entgegenhaltung schon aus diesem Grunde nicht neuheitsschädlich ist.
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e)	Auch die ^anzösische_Patentschrift_976^084 aus dem Jahre 1951 betrifft eine Kernbrerase im Sinne des Streitpatentes. Per Erfinder hat sich die gleiche Aufgabe wie der Erfinder des Streitpatentes gestellt.
Es geht ihm darum, den Kern unverrückbar gegenüber Erschütterungen und Vibrationen zu halten, wobei ihm jedoch noch genügende Bewegungsfreiheit zwecks Einstellung und Änderung der Regelung bleiben soll (Beschreibung S. 1 li. Sp. Abs. 2). Der Erfinder sucht dies durch eine Zwiechenlage zu erreichen, die aus einem oder mehreren Bändern oder Schnüren aus (Textilfasern (Naturoder Kunstfasern) bestehen soll (Beschreibung S. 1 li.Sp. Abs. 3 und S. 1 re. Sp. Abs. 3). Pie Bänder oder Schnüre sollen zweckmäßig schon beim Eormen bzw. Abgießen in die Porm eingebracht sein und nach dem Abgießen im Kern verbleiben und etwas über das Gewinde hinausragen (Beschreibung aaO). Im Ausführungsbeispiel gemäß Eigur 1 der Patentzeichnung ist ein einziges Band (3) vorgesehen, das über die ganze Gewindehöhe nach Art einer Schraube mit großer Steigung angeordnet ist.
Ein Hinweis, daß die Bänder oder Schnüre aus Schaumstoff hergestellt sein sollen, findet sich auch in dieser Entgegenhaltung nicht.
f)	Die am 1. Mai 1957 bekanntgemachte schweizerische ^f’JfPJschrift^j§9_215 betrifft eine Einrichtung zur Verhinderung des zufälligen Lösens von Gewindeteilen voneinander. Vorgeschlagen wird, ein elastisches Zwischenteil - beispielsweise eine Lamelle aus einem nicht oxydierenden Material - einzubringen, das derart geformt ist, daß sein Längsprofil zickzackförmig ausgebildet ist und das infolgedessen zwischen die Gewindegänge der Schraube und der Mutter passen soll.
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Diese Entgegenhaltung steht dem Streitpatent noch ferner als die vorher behandelten Entgegenhaltungen«
Die Klägerin ist auf sie denn auch in der Berufungs-Verhandlung nicht zurückgekommen.
III. Das Bundespatentgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß die lehre des Streitpatenteo auch einen für ihre Schutzfähigkeit erforderlichen technischen^Eort^-schritt aufweist. Auch der gerichtliche Sachverständige hot diese Meinung vertreten. Die Klägerin hat die Ausführungen des Nichtigkeitssenates und des Sachverständigen in mehrfacher Hinsicht angegriffen und den technischen Fortschritt geleugnet.
Ob dem Streitpatent ausreichender technischer Fortschritt zukommt, kann jedoch auf sich beruhen, weil ihm jedenfalls die erforderliche Erfindungshöhe fehlt. Die Frage, ob die Lehre des Streitpatents gegenüber den einschlägigen Entgegenhaltungen technisch fortschrittlich ist, muß nicht etwa deshalb beantwortet werden, weil in einem großen technischen Fortschritt und darauf beruhendem großen wirtschaftlichen Erfolg unter Umständen ein Indiz für das Ausmaß der erfinderischen Leistung gesehen werden kann. Die Frage könnte nur von Bedeutung sein, wenn überhaupt eine schöpferische Leistung, v/enn auch, nur geringeren Grades, zu bejahen wäre (BGHZ 39, 333, 350 =
 GRUR 1963, 645, 649 - Y/armpressen). Daran aber fehlt es, wie nachfolgend darzulegen ist, im hier gegebenen Falle.
IV? Der Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichtes hat das Erfordernis der Erfindungshöhe nicht als gegeben angesehen. Seine Auffassung hat er im wesentlichen wie folgt begründet:
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Es stehe fest, daß sich im Hinblick auf die mannigfachen Anv/endungsgebiete viele Firmen intensiv mit Verbesserungen bzw. Weiterbildungen der Kernbremsen befaßt hätten. Dabei seien verschiedene Wege eingeschlagen worden. Man habe Zwischenlagen aus verschiedenen Materialien wie Gummi, Kork, künstliche oder natürliche Textilfasern zwischen Kern und Halterung eingelegt oder, wie beim Gegenstand der USA-Patentschrift 2 257 589, einen Gummifilm unmittelbar auf den ganzen Gewindekern aufgebracht. In Jedem Falle habe die gleiche Aufgabe gelöst werden sollen, nämlich das Festhalten des Kernes innerhalb der Halterung in jeder gewünschten Lage. Die Nachteile dieser Ausführungsarten seien den Fachleuten bekannt gewesen und man habe deshalb nach einem Material mit günstigeren Eigenschaften gesucht. Ein solches Material, in diesem Falle Schwamm- bzw. Schaumgummi, sei nun aber bei der Kernbremse nach der italienischen Patentschrift 585 697 verwendet worden. Zwar sei hier ein anderer Weg eingeschlagen worden, nämlich der Kern geteilt und der Schaumgummi nur als Federmaterial verwendet worden. Diese im Jahre 1941 veröffentlichte italienische Patentschrift zeige zwar noch nicht die Verwendung von geschäumten Kunststoff bei Kernbremsen, jedenfalls aber schon die Verv/endung von geschäumten Gummi.
Wenn nun aber der Fachmann, so führt der Nichtigkeitssenat in der angefochtenen Entscheidung weiter aus, diese italienische Patentschrift im Anmeldezeitpunkt des Streitpatentes auszuwerten versucht habe, dann habe er ohne weiteres von dem Material Schaumgummi auf das Material Schaumkunststoff kommen müssen, das im Laufe der vorhergehenden Jahre Gegenstand eingehender Prüfung gewesen sei. Die besseren Eigenschaften des geschäumten Kunststoffes gegenüber dem des Gummis seien bekannt ge-
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wesen. Daher sei es für jeden mit dem Problem der Kernbremse beschäftigten Fachmann naheliegend gewesen, dieses neue Material anstelle des bisherigen Materials, wie z.B. Gummi, als Zwischenlage zu verwenden» Durch die italienische Patentschrift sei der Entwicklungsingenieur auf das Gebiet des geschäumten Kunststoffes hingeführt worden» Er habe auch keine Bedenken zu haben brauchen, diesen neuen Werkstoff anzuwenden, da irgendwelche nachteiligen Eigenschaften des Stoffes im Laufe der Jahre nicht hervorgetreten seien. Zwar seien, so heißt es in der Begründung im Anschlüsse hieran weiter, von der Erfindung des Kunstschaurastoffes bis zur Anwendung bei dem Streitpatent mehrere Jahre vergangen gewesen. Hieraus lasse sich indessen keine Stütze für die Ansicht der Beklagten herleiten, daß es erfinderischer Überlegungen bedurft habe, um zur Lehre des Streitpatentes zu kommen. Denn es sei erfahrungsgemäß einige Zeit erforderlich, bis die günstigen Eigenschaften eines neuen Stoffes, hier die des Schaumkunststoffes, im einzelnen bekannt seien und bis diese Stoffe selbst in geeigneter Form zur Verfügung stünden. Nach der Bekundung der Zeugen sei es noch im Jahre 1952 schwierig gewesen, den Stoff in einer passenden Stärke zu bekommen. Zu dieser Zeit habe aber auch schon die Firma Vogt Vorkehrungen getroffen gehabt, geschäumten Kunststoff in derselben Art zu verwenden, wie dies das Streitpatent vorsehe» Auch dieser Umstand spreche dafür, daß sich die Verwendung von Kunstschaumstoff damals dem Fachmann angeboten habe.
Den Ausführungen des Nichtigkeitssenates stimmt der hier erkennende Senat bei. Der gegenteiligen Meinung des Sachverständigen vermag er sich nicht anzuschließen.
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Die Meinung des gerichtlichen Sachverständigen beruht auf einer Fehlbeurteilung des Begriffes "Durch-schnittsfachmann". Der Sachverständige stellt auf die theoretische Ausbildung des mit der Entwicklung von Abgleichkernen bzw. Kernbremsen befaßten Konstrukteurs ab und meint, um auf dem hier vorliegenden Fachgebiete arbeiten und Neuland betreten zu können, erscheine eine (zeitlich aufeinanderfolgende) Mehrfachausbildung in den Fächern technische Mechanik, Chemie der organischen Kunststoffe, Hochfrequenztechnik sowie in Fertigungstechnik unerläßlich. Wer aber diese kombinierte Ausbildung genossen habe, sei keinesfalls mehr als Durchschnitts-facbraann zu bezeichnen. Selbst wenn ein solcher Konstrukteur sich die ganze Ausbildung autodidaktisch oder wenn er sich wesentliche Ergänzungen zu seiner theoretischen Ausbildung auf der Hoch- oder Fachschule autodidaktisch angeeignet habe, könne der Betreffende keinesfalls als Durchschnittsfachmann angesprochen werden. Für einen solchen sehr seltenen und vielleicht als "Vielfach-fachmann" zu bezeichnenden Menschen könne man die Frage, ob er die technische lehre des Streitpatentes auf Grund seines Fachwissens habe finden können, vielleicht bejahen, nicht jedoch für einen Durchschnittsfachmann. Dieser habe zur Lösung entsprechend dem Anspruch 1 des Streitpatentes eine besondere erfinderische, über dem Durchschnitt liegende geistige Leistung vollbringen müssen. Ein solcher Fachmann habe insbesondere auch nicht ohne weiteres auf Grund der italienischen Patentschrift 385 697 von dem Material Schaumgummi auf das Material Schaumkunststoff in einer ganz anderen Form und in einer anderen physikalischen Wirkung schließen können. Eine solche Folgerung hätte niemals von jemandem gezogen werden können, der nur die damals durchaus normale fachgebietsbegrenzte Ausbildung genossen habe. Dies um so mehr, als über die hier in
 
Betracht kommenden speziellen Eigenschaften der betreffenden festen geschäumten Kunststoffe, die kurz zuvor erst erfunden worden seien, noch keine Offenbarungen zu dem Zeitpunkt der Priorität zur Verfügung gestanden hätten, Es hätte sich vielmehr um einen überdurchschnittlichen Fachmann handeln müssen, also um einen "Vielfachfachmann" mit der Fähigkeit, mechanische, kunststoffchemische und hochfrequenztechnische Überlegungen anzustellen, wobei man auch für einen solchen "Vielfaebfach-mann" eine gewisse erfinderische Kombinationsleistung plus einer erfinderischen Wagnisleistung (unzureichende Veröffentlichungen auf dem Schaurokunststoffgebiet) an-nebmcn müsse. Für einen Durchscbnittsfachmann müsse deshalb eine erhöhte erfinderische Leistung angenommon wordon»
Der gerichtliche Sachverständige verkennt hei diesen Ausführungen, daß es hei der als Maßstab für die Beurteilung der Erfindungshöhe herangezogenen Denkfigur des Durchschnittsfachmanns nicht auf die theoretische Ausbildung als solche, sondern darauf ankommt, was von einem Fachmann durchschnittlichen Könnens üblicherv/eise auf dem betreffenden Fachgebiet zu erwarten ist. Der Durchschnittsfachmann ist der auf dem einschlägigen Gebiet arbeitende, mit durchschnittlichem Wissensstand ausgerüstete Techniker, so daß er die auf dem Fachgebiet sich erstellenden Vorgänge praktisch und theoretisch übersehen kann (Kraussc/ Katlubn/Lindenmaier, Patentgesetz, 4. Aufl., Anm. 28 zu § 1 PatG), Je nach der Art des technischen Zweiges ist die Fähigkeit des Durchschnittsfachmannes verschieden zu bewerten. Maßgeblich sind in dieser Beziehung die gewerbliche Zielsetzung und Übung, die sich unter Umständen allerdings bis zur Notwendigkeit eines Stabes wissenschaftlich geschulter und forschender Mitarbeiter steigern kann (Kraussc/Katlubn/Lindenmaier aaO; Reimer, Patentge-
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setz und Gebrauchsmustergesetz, 2. Aufl., Anm0 17 zu § 1 PatG, jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die gewerbliche Zielsetzung und Übung auf dem Gebiete der Entwicklung von Abgleichkernen mit Kernbremsen setzt nun aber, wovon auch der Nichtigkeitssenat ersichtlich ausgegangen ist, voraus, daß der betreffende Entwicklungsingenieur nicht nur Kenntnisse auf den Gebieten der technischen Mechanik, der Hochfrequenztechnik und der Fertigungstechnik besitzt, sondern daß er auch über jedenfalls allgemeinere Kenntnisse hinsichtlich der für Kernbremsen in Frage kommenden Stoffe verfügt. Vor die Aufgabe gestellt, die seither nach dem Stande der Technik als Zwischenlagen zwischen Kern und Halterung verwendeten Materialien wie Gummi, Kork, künstliche oder natürliche Textilfasern u,a. durch günstigere Materialien zu ersetzen, wird er daher sein Augenmerk auch auf das Gebiet der Kunststoffe richten und die Eignung der auf diesem Gebiete angebotenen Kunststoffe für die Verwendung als Kernbremse überprüfen. Dies ist von einem solchen Entwicklungsingenieur zu erwarten. Entsprechende Informationen standen ihm im Anmeldezeitpunkt unschwer zur Verfügung, wie die Klägerin durch Vorlage einer Reihe von Literaturstellen, insbesondere durch die Vorlage von Aufsätzen aus der Zeitschrift “Kunststoffe" aus den Jahren 1952 und 1955 nachgewiesen hat. Dabei mußte der Durchschnittsfachmann auch auf das Material Schaumkunst-stoff hingelenkt werden. Darauf, daß ihm durch die im Jahre 1941 veröffentlichte italienische Patentschrift 385 697 schon die Verwendung von geschäumtem Gummi bei Kernbremsen bekannt war und daß er dadurch eine Anregung empfangen haben kann, kommt es unter diesen Umständen nicht einmal an. Überdies war, worauf die Klägerin mit
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Recht hingewiesen hat, auch schon hie "besondere Eignung der elastischen festen Schaumkunststoffe für die Elektroindustrie und für die Radioindustrie allgemein hervorgehoben wordene Auch war z.B. über die Austauschbarkeit zwischen Pilz und Schaumkunststoff in einem Aufsatz von Hoppe in der Zeitschrift ’’Kunststoffe” Jahrgang 1952 S, 540 und 341 berichtet worden« Auch über die grundsätzliche Austauschbarkeit von Kautschuk durch Schaumkunststoffe, insbesondere durch solche auf Polyurethanbasis (Moltopren) und deren günstige Eigenschaften gegenüber Kautschuk waren verschiedentlich Mitteilungen erfolgt (vgl. z.B. ’’Kunststoffe” 1952 S. 307/308 und So 450 sowie ’’Kunststoffe” 1953 S. 46). Der Pacbmann, der diese Veröffentlichungen las, konnte sich daher ohne jedes eigene erfinderische Zutun darüber informieren, daß geschäumte Kunststoffe ebensogut oder besser sein konnten wie Bremshilfen aus Pilz oder Kautschuk. Sofern er daran etwa Zweifel hatte, log es für ihn nahe und es war ihm zu demutbar, die Kunststoffhersteller hinsichtlich der in Präge kommenden technischen Daten zu befragen.
Was aber der Durcbscbnittsfacbmann durch entsprechende Prägen ohne erfinderische Überlegung in Erfahrung bringen kann, ist als aus dem Stande der Technik herleitbar schutzunfähig; jede andere rechtliche Beurteilung würde zu einer untragbaren Einengung der Anwendung neuer Stoffe führen (BGH GRUR 1962, 350, 353 - ”Dreispiegel-Rück~ strahier”). Die Beklagte meint zwar, es sei bereits eine erfinderische Beistung, auf einem fremden Pachgebiet, das bisher mit dem eigenen Pachgebiet in keiner Beziehung gestanden habe, die Problemlösung zu suchen. Dies kann zutreffen. Der erkennende Senat hat in der vorerwähnten Entscheidung ausgesprochen, daß ein Patentschutz bei der Empfehlung eines Stoffaustausches in Betracht kommen kann,
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wenn der Fachmann auf dem Anwendungsgebiet nicht ohne erfinderische Überlegung auf den Gedanken kommen konnte, den Fachmann auf dem Gebiete der Stoffeigenschaften überhaupt oder in sachgerechter Weise zu befragen. So liegt der Fall hier aber nicht. Dem mit der Entwicklung von Abgleichkernen befaßten Entwicklungsingenieur war durch die Entgegenhaltungen und durch die erwähnten Veröffentlichungen nahegelegt, Schaumkunststoffe in den Kreis seiner Überlegungen einzubeziehen. Dabei mag der Beklagten zugegeben werden, daß die auf S. 13 des angefochtenen Urteils vom Bundespatentgericht vertretene Auffassung, der Fachmann habe keine Bedenken zu haben brauchen, diese neuen Werkstoffe anzuwenden, da irgendwelche nachteilige Eigenschaften des Stoffes im Laufe der Jahre nicht hervorgetreten seien, in dieser Allgemeinheit möglicherweise zu v/eit geht. Der Fachmann konnte aber wegen solcher Bedenken nicht nur die Industrie, die bekanntlich großen Wert darauf legt und legte, die besonderen Eigenschaften der geschäumten Kunststoffe überall bekanntzu demachen, befragen, er konnte sich vielmehr auch durch ihm zu demutbare Versuche von der Brauchbarkeit der Schaumkunststoffe überzeugen. In der Überwindung etwa bestehender Bedenken durch den Erfinder des Streitpatentes kann daher eine besondere Leistung, die den Patentschutz rechtfertigen könnte, nicht gesehen werden.
Daß ein ausgesprochenes Vorurteil dem Gedanken der Verwendung von geschäumten festen Kunststoffen entgegengestanden habe, ist nicht ersichtlich; die Beklagte hat auch insoweit nichts geltend gemacht.
Der Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts hat daher mit Recht dem Vorschlag des Erfinders des Streitpatentes, die für Kernbremsen bekannten Werkstoffe gegen geschäumte feste Kunststoffe auszutauschen, die Erfin-
dungshöhe abgesprochen.
 
IV, Mit dem Hauptanspruch können auch die Unteransprüche nicht aufrechterbalten werden. Sie verkörpern , wie in der angefochtenen Entscheidung mit Recht ausgefübrt ist, keinen selbständigen Erfindungsgedanken.
Der gerichtliche Sachverständige hat zwar dem Unteranspruch 4 eine größere Bedeutung zuerkannt und ihn als den wertvollsten Unteranspruch bezeichnet. Die Bedeutung dieses Anspruchs hat er insbesondere darin gesehen, daß nach dem in diesem Anspruch gemachten Vorschläge ein einziger, einfacher Streifen aus geschäumtem Kunststoff eingelegt werde. Infolge der einseitigen Gewindeauflage und dem dadurch gegebenen starren Kontakt des Kernes mit der Spulenhalterung auf der anderen Seite ergebe sich eine zunächst nicht in die A.ugen springende Verminderung der Schwingungsneigung des Kernes relativ zur Halterung. Dies sei bei allseitiger Einbettung nicht der Pall, Bei allseitiger, also zentrischer Einbettung mittels geschäumten Kunststoffes sei nämlich z.B. infolge von Erschütterungen oder von Schallwellen eine gewisse Schwingung des Hocbfrequenzgewindekernes gegenüber der Spule denkbar.
Sofern der gerichtliche Sachverständige in dem Vorschläge, einen elastischen Streifen einseitig einzulegen, eine erfinderische Leistung gesehen haben sollte, könnte ihm schon deshalb nicht beigestimmt werden, weil der Durchscbnittsfacbmann auf einen solchen Vorschlag schon durch die französische Patentschrift 976 084 (diagonale Anordnung eines Bandes oder einer Schnur aus Textilfasern in einer Nute), durch die französische Patentschrift 972 647 (Zwischenschaltung eines kleinen
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Röhrchens aus einem deformierbaren elastischen Material) und, worauf die Klägerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, durch die französische Patentschrift 857 187 (Paden aus elastischem Material zwischen Kern und Spulenkörper) hingelenkt worden war,
V. Die Berufung der Beklagten war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung "beruht auf § 42 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 40 Abs. 2, 36<£ Abs. 1 Satz 2 PatG und bezieht sich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtszuges.
Bock	Spreng	löscher	Bundesrichter	Dr.	Spengler
 und Bundesrichter Schneider sind wegen Urlaubs verhindert, die Unterzeichnung vorzunehmen*
Bock
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