Beide Parteien befassen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von behaarten übungskbpfen für das Friseurgewerbe', ; 1. Behaarter Kopf für Büsten und Puppen, insbesondere1 für Übungszwecke im Priseurgewerbe, dadurch g,e~ kennz'eichnet, daß entgegen der bisher üblichen Haaraufbringung auf derartigen Köpfen die Haare (a) dem natürlichen Haarwuchstun entsprechend aus dem Kopfkörper (c) herausgezogen und entsprechend befestigt sind. Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht die Auffassung vertreten, daß"die Beklagte nicht in den Schutzbereich des Klagepatents eingreife und daß infolgedessen die aus §§ 47 Abs. 1 und 2, 6 Satz 1 PatG, § 259 BGB, § 256 ZPO hergeleiteten Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung, Rechnungslegung Und Feststellung der'Schadensersatzpflicht der Beklagten unbegründet seien. Der Stand der Technik, von dem das Klagepatent ausgeht, kannte - wie in dem angefochtenen Urteil unter Hinweis auf die Patentbeschreibung ausgeführt wird - zwei verschiedene Arten, nach dehen die Haare auf den in Rede stehenden Köpfen1 aufgebracht werden können. methode beanstandete er, daß die Haare durch das Aufkleben der Montur in einer bestimmten Richtung festgelegt würden, demnach nicht entsprechend dem natürlichen Wachstum senkrechtj aus der Kopfhaut herausträten, nicht nach allen Richtungen hin gleich gut gelegt werden.könnten und sich daher nicht beliebig frisieren ließen. Der Erfinder des .Klagepatents hat sich, wie das Berufungsgericht ausführt, die Aufgabe gestellt, einen mit Haaren ver-,1 sebenen, insbesondere für Übungszwecke im Friseurgewerbe geeigneten Kopf zu schaffen, der die aufgezeigten Nachteile ver~;J meidet. zu dem Stand der Technik gehörenden unzerteilten Kopfhohlkörper aus elastischem Material, nämlich auf die als Schaufensterpuppe verwendete Haekemer-Büste zurückgegriffen, bei' der allerdings das Haar gleichfalls nur eingesteckt und nicht den in den Patentansprüchen offenbarten Gegenstand des 'Klagepatents als eine Kombination, bei der das bekannte Verfahren des Tarnburierens zur Anwendung an einem unzerteilten, ebenfalls vorbekannten Kopfhohlkörper aus elastischem Material übernommen wurde, der diesem Verfahren bislang noch nicht erschlossen worden war. Danach sei, so wird in dem angefochtonen Urteil ausgeführt, für den Kopf nach dem Klagepatent kennzeichnend, daß entgegen der bisher üblichen Haaraufbringung auf derartigen Köpfen die Haare dem. Rede davon gewesen, daß die Haare nicht von außen eingeführt, sondern aus dem Innern des Kopfkörpers herausgezogen worden sollten. Die Revision erhebt zunächst eine Rüge aus § 286 ZPO, d'ie sie, soweit ihren Ausführungen zu entnehmen ist, damit begründet, daß das Berufungsgericht die Patent-besebroibung und die Patenterteilungsakten nur unvollständig ausgewertet habe. Es fehlt indes jeder Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht bei.seinem Urteil nicht den gesamten Inhalt der Klagepatentschrift und die entscheidungserheblichen Teile der Patenterteilungsakten berücksichtigt hat. Er ist vielmehr in Übereinstimmung mit der Revision der Auffassung, daß durch den zunächst in Bettracht kommenden Patentanspruch 1 eine Sache in Gestalt eines Erzeugnisses, nämlich ein behaarter Kopf geschützt wird, dessen Haare entsprechend ihrem natürlichen Wachstum geführt aus dem Kopfkörper heraustreten und unten, d.h. im Innern des/ Kopfes, befestigt sind. stellter Auslegung als Hinweis auf eine bestimmte Herstellung art, nämlich auf das Herausziehen der Haare von innen nach au,den, verstanden werden kann. Eine so enge Auslegung ist jedoch nach den Inhalt der Patentschrift und dem als vorbe-kannt festgestellten Stand der Technik nicht geboten. Dos Berufungsgericht ist zu seiner Auslegung auf Grund der Auffassung gelangt, der Gegenstand der Erfindung des Klagepatents bestehe ln der Anwendung der bekannten Tamburier-technik bei einem ebenfalls vorbekannten Kopfkörper aus Damit läßt sich jedoch nicht verein- e1as tigchem Materia1 baren, eines Unteranspruchs (Anspruch 2) gemacht und in der Be Schreibung des Klagepatents auch nur als beispielsweise Ausführungsform der Erfindung beschrieben worden ist. Hach den .Ausführungen Seite 2 Zeilen 31 bis 37 der Beschreibung des Klagepatents hat sich der Erfinder die Aufgabe gestellt, einen behaarten Kopf au schaffen, bei dem die Haare den natürlichen Wachstum entsprechend angeordnet und mit dem Kopfkörper auch genügend fest verbunden sind. Anschließend wird in der Patentbeschreibung zur Lösung dieser'Aufgabe zwar lediglich vorgeschlagen, die Haare - unter Anwendung des Tamburierverfahrens - aus dem Kopfinnern nach außen herauszuziehen und sie genügend zu verankern. Daraus folgt aber, daß aus der Mitteilung eines bestimmten Herstellungsverfahrens für sich allein keine Beschränkung des Schutzes auf nach diesem Verfahren hergestellte Erzeugnisse hergeleitet Ü •; werden kann. Die Haare müssen, wenn der Kopf insbesondere für Übungszwecke im Friseurgewerbe geeignet sein fsoll, entsprechend dem natürlichen Wachstum aus dem Kopf heraustreten, so daß sie sich nach allen Richtungen hin, umlegen lassen» und sie müssen im Kopf so fest verankert; Ein Kopf, bei dem die Haare von außen in das Kopfinnere eingeführt und alsdann dort genügend befestigt worden sind, ist praktisch in gleicher Weise geeignet, die erfindungagemäßen Zwecke zu erfüllen. bemerkt, daß die bei Wachsköpfen bekannte Art der Haarbefestigung, bei der das Haar mit einer gabelartigen Nadel in kleinen Büscheln von außen in den Kopf eingestochen wird, dem natürlichen Wachstum "schon etwas näher komme". Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kann die .Annahme, das Wesen der Erfindung des Klagepatents erschöpfeW sich gleichwohl in der Anwendung des Tamburierverfahreno bei 'Kopfhohlkörpern, mit dem in der Patentschrift behandelten und den vom Berufungsgericht zur Auslegung herangezogenen Stand' der Technik nicht gerechtfertigt 'werden. Wie das Berufungsgericht feststellt, war zwar das Merkmal der dem natürlichen Wachstum entsprechenden Aufbringung und Anordnung der, 'Haare im Zeitpunkt der Anmeldung des Klagepatents nicht neu. Das Berufungsgericht beachtet in diesem Zusammenhang aber nicht, daß das Klagepat'ent einen behaarten Kopf betrifft, der keine Perücke aufweist und bei den die Haare unmittelbar aus dem Kopfkörper heraustreten. Das gleiche gilt für die offenkundig vorbenutzte Iiackemer-Büste, bei der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar ein aus elastischem Material gebildeter Kopfkörper verwendet wird, jedoch keine Verankerung der von außen eingesteckten Haare gegeben ist. Diese im Jahre 1931 ausgegebene 'Patent- : schrift betrifft nach ihrem Anspruch 1 ein Kopfmodell zur Herstellung von behaarten ’-bungsköpfen für Friseure, das ge- i kennzeichnet ist durch zwei der Kopfform entsprechend geform- ; te Stoffhülle^, deren eine die andere mit Korkspänen, Holzwolle oder dgl. Soweit sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang für seine Auffassung■auf dris Gutachten des Sachverständigen Dr. I j—fe bezieht, läßt cs außer acht, daß das in dem Nichtigkeitsverfahren I ZR 113/58 erstattete Gutachten sich mit der Frage, ob Anspruch 1 als Sachanspruch anzusehen ist, nicht befaßt und deshalb den für diese Frage bedeutsamen Unterschieden zwischen Anspruch 1 und Anspruch 2 keine Beachtung schenkt. Angesichts der von ihm selbst vorgeschlagenen Passung der Ansprüche des Klagepatents kann daraus aber nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, daß er deshalb eine Beschränkung des Schutzes auf ein bestimmtes Herstelliuigs verfahren für geboten gehalten habe oder auch nur bei seiner, Ansicht verblieben sei. Dem Berufungsgericht kann auch insoweit nicht beigetreten werden, als es der Auffassung ist, der Erfinder sei in der Patentschrift von einem "von außen nach innen erfolgenden Aufbringen der Haare in der Tat unmißverständlich abge-rückt”. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, daß er jedes andere Herstellungsverfahren für behaarte Köpfe als das von ihm in Anspruch 2 beschriebene und so z.B. auch das von der Beklagten angevvendete Verfahren, bei dem die Haarbündel mittels einer gabelförmigen Nadel in den Kopfkörper eingeführt und an dessen Innenseite durch Anleimen befestigt werden, abgelehnt hat. natürlichen Wachstum entsprechend aus dem Kopfkörper heraustreten und in geeigneter Weise verankert sind, wird in der Patentschrift nicht Stellung genommen. V/enn das Berufungsgericht dazu meint, daß die mit Anspruch 2 (nicht auch mit Anspruch 1!) gegebene Anweisung, nach der Tamburiertechnik zu verfahren, nicht zugleich als eine Anweisung verstanden werden könne, die Haare gegebenenfalls auch vop außen nach innen aufzubringen und zu verkleben, so ist das für die hier in Hede stehende Präge ohne Belang. Penn bei einem Sachpatent ist es grundsätzlich ausreichend, eine Herstellungsart - wie hier - in der Beschreibung oder in einem Untetahspruch zu offenbaren, um dem Erfinder, alle zu demselben Erzeugnis führenden Herstellungsarten vorzube-halten (BGH GRUR 1953» 125 - Textilgarn), und zwar auch dann, wenn der mitgeteilten Herstellungsart keine Hinweise auf andere Herstellungsmöglichkeiten zu entnehmen,sind. Hamit ist zugleich dem Einwand des Beklagten der Boden entzogen, daß Anspruch 1 für sich allein nicht schutzfähig sei, weil er nur eine nähere Abgrenzung der Aufgabe, aber nicht deren vollständige Lösung enthalte. Ist hiernach entgegen der Meinung des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß Anspruch 1 des Klagepatents als Sach-anspruch in dem mehrerwähnten Sinne aufzufassen ist, so kommt es lediglich auf die Präge an, ob die Verletzungsform, gleichgültig, auf welche Weise sie hergestellt worden ist, dem durch den Anspruch geschützten Erzeugnis entspricht. Die Haare treten bei der Verletzungsform in gleicher Weise wie bei dem Kopf des Klagepatents aus dem Innern des Kopfkörpers heraus und sind 'dort in geeigneter Weise verankert. Wenn, wie dargelegt, die Ausführungsformen der Beklagten unter den Anspruch 1 des Klagepatents fallen, dann muß zwangsläufig davon ausgegangen werden, daß das Klagepatent durch die angeblich von der Firma Ivl£H| in den Verkehr gebrachten und gegebenenfalls in dem Prospekt beschriebenen Modelle offenkundig vorbenutzt bzw. Erweist sich die Behauptung der Beklagten als 1 zutreffend, was das Berufungsgericht durch Erhebung!des angebotenen Beweises zu klären hat, so würde dies bedeuten, daß das Klagepatent in der vorliegenden Form nicht hätte erteilt werden dürfen. Den Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die kosten der Revision vorzubehalten, weil sie von dem noch un-.V ßowissen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.
la ZR 1.50/63r Verkündet on 17. Dezember 1963 Qechsler, Justizangestellte als Urkundobeomter der Geschäftsstelle I in Namen des V o 1 k e 1 s In der Patentverletzungssache ßchBBP bei B<_____^ .. Klägerin und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, 1 . gegen die Pirna D MHMP - Mittel Bernhard Inhaber Bernhard WflHl, ESBB, HJBBBilstraße tt, Beklagte und Revisionsbeklagte •' . «■ • , - •• • ;/ j "■ : • . ........ . I . ' - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Br. und Dr. I hat der Ia-,Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Claßen und Schneider ■;:J : ■ i1'^ für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des ..... • .. - . : •• ..... . .... \ • 1 =* •• . ; . : ■: ■ . .i . ; .• 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. März 1962 aufgehoben. i Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. i Von Rechts wegen Tatbestand: Beide Parteien befassen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von behaarten übungskbpfen für das Friseurgewerbe', ; Die Klägerin hat die ausschließliche Lizenz an dem von den Erfinder Karl am 16. Oktober 1950 angemeldeten, am 10. Januar 1952 bekanntgemachten und an 13.. Februar 1952 auf Grund des Ersten überleitungagesetzes erteilten Patent , Nr. 031 021, das einen derartigen Kopf .betrifft» Die Patentansprüche lauten: 1. Behaarter Kopf für Büsten und Puppen, insbesondere1 für Übungszwecke im Priseurgewerbe, dadurch g,e~ kennz'eichnet, daß entgegen der bisher üblichen Haaraufbringung auf derartigen Köpfen die Haare (a) dem natürlichen Haarwuchstun entsprechend aus dem Kopfkörper (c) herausgezogen und entsprechend befestigt sind. 1 i 2. Kopf nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß ■ die Haare in Form kleiner Bündelchen mittels einer Tamburiernadel aus dem Innern des hohl ausgebildeten Kopfkörpers (c) nach außen gestochen sind, und daß ihre Sicherung gegen Herausziehen aus einer durch Verknotung des einen Endes der Haarbündelchen gebildeten Y/urzel (b) erfolgt.' 3. Kopf nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß der Kopfkörper (c) aus elastischem Material, zweckmäßig aus Kunstharz, besteht, bei dem sich, die beim Durchstechen der Haarbündelchen entstehenden Löcher nach Durchgang der Nadel von selbst v/ieder schließen und so die Rückhaltekraft der Wurzeln (b) verstärken. Die von der Beklagten hergestellten Köpfe bestehen aus einem hohlen Kunststoffkörper von hartkautschukähnlicher Konsistenz, de'ssen Wand eine Stärke von 2 bis 3 mm hat und der an den nibht behaarten Stellen mit einem der natürlichen Gesichtsfarbe entsprechenden Lack überzogen ist. Die Köpfe werden in - der'Weise'mit Haaren versehen, daß kleine Haar- " /:» v ':<?■ 5 - büschel außen aufgelegt und mit einer gabelförmigen Nadel durch die Wand des Kopfkörpere hindurchgestoßen werden. Nie Enden der aufgebrachten Haarbüschel ragen alsdann in das Innere des Kopfkörpers hinein und werden dort verleimt,■um .za einen gegen das Herausziehen gesicherten Sitz zu gewährlei- ..... steh. 'Die eingefügten Haare treten im übrigen dem natürlichen1 Wachstum entsprechend aus dem Kopfkörper heraus. i Die Klägerin ist dbr Auffassung, daß die Beklagte das Patent Nr. 8'dl 021 verletze, weil ihre Übungsköpfe die im m Patentanspruch 1 aufgeführten Eigenschaften aufwiesen. Infolge dessen hat die Klägerin Klage auf Unterlassung und Rechnungslegung erhoben sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagt verpflichtet sei, ihr den seit 1. Dezember 1959 entstandenen . und künftig entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Beklagte hat Klagcabweisung beantragt. Sie hat einen Eingriff in das Schutzrecht der Klägerin bestritten und ins- : besondere auch geltend gemacht, daß der Gegenstand der Erfindung bereits vorveröffentlicht und vorbenutzt worden sei, ; Das■■■■Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandes-, gerächt hat die Berufung der Klägerin zurückgewieaen. Beide I Gerichte haben die Patehterteilu'ngsakten', die Akten des auf Antrag des Friseurmeisters Rudolf SchflBBi gegen den Patent-.! Inhaber eingeleiteten, durch Klagerücknahme in der Berufungs-r instanz erledigten Nichtigkeitsverfahrehs (Aktenzeichen / Ni I 60.57 des Deutschen Patentamts) und idle Akten des k zwischen der jetzigen Klägerin und der Firma Rudolf SchflHP*';j anhängig gewesenen Patentverletzungsrechtsstreits (Aktenzeichen 7 0 47/57 des Landgerichts München I und 6 U 1801/57 des! Öberlahdesgerichts München) zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Sie haben ferner mit Zustimmung der Parteien das Gutachten des Sachverständigen Dr. Hans i.lMÜMi, das vom Bundesgerichtshof als Berufungsinstanz in dem genannten! Hichtigkeitsvierfahren (Aktenzeichen I ZR 113/58) eingeholt worden war, bdi ihren Entscheidungen verwertet. Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihre Ansprüche weiter, während die Beklagte um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Landgericht die Auffassung vertreten, daß"die Beklagte nicht in den Schutzbereich des Klagepatents eingreife und daß infolgedessen die aus §§ 47 Abs. 1 und 2, 6 Satz 1 PatG, § 259 BGB, § 256 ZPO hergeleiteten Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung, Rechnungslegung Und Feststellung der'Schadensersatzpflicht der Beklagten unbegründet seien. 1 • V; Der Stand der Technik, von dem das Klagepatent ausgeht, kannte - wie in dem angefochtenen Urteil unter Hinweis auf die Patentbeschreibung ausgeführt wird - zwei verschiedene Arten, nach dehen die Haare auf den in Rede stehenden Köpfen1 aufgebracht werden können. , Bei der ersten Art, der Tamburiermethode, werden die Haare in Gestalt kleiner Büschel unterhalb der die Kopfhaut vertretenden Schicht einer aus dichtem Gewebe bestehenden Montur, der sogenannten Tamburiergaze, durch Knoten, Tressen oder dergleichen befestigt und die Befestigung gelegentlich noch durch leim gesichert. Das eigentliche Tamburieren geschieht mitteis einer feinen, mit Widerhaken versehenen Ötahlnadel, die von außen in die "Kopfhaut" eingeführt wird und mit der die von unten an die "Kopfhaut" herangebrachten Haare einzeln öder gebündelt erfaßt und nacheinander herausgezogen werden1. Die auf diese Weise entstandene Perlicke wird , alsdann über einen Kopfkörper gezogen und auf diesen Körper ■■ aufgeklebt. Bei der zweiten Art handelt es sich um die Verv/endung-^g unzerteilter Körper-aus Wachs, in welche man die Haare in kleinen Büscheln mittels einer gabelartigen Nadel einoteckt, ohne sie zu verwurzeln, zu verknoten oder sonstwie zu befestigen» ' t - Bor Erfinder des Klagepatents sprach, wie das Berufung^ gericht unter Bezugnahme auf die Patentschrift weiter dar-legt, den nach beiden Methoden hergestellten Köpfen dien Eignung als Übungsmittel für Priseure ab. Bei der Tambur ier~’.|§ . . ... \ . ■ - ..... methode beanstandete er, daß die Haare durch das Aufkleben der Montur in einer bestimmten Richtung festgelegt würden, demnach nicht entsprechend dem natürlichen Wachstum senkrechtj aus der Kopfhaut herausträten, nicht nach allen Richtungen hin gleich gut gelegt werden.könnten und sich daher nicht beliebig frisieren ließen. Bei den Kopfkörpern aus Wachs, die eine der natürlichen Wuchsform angepaßte Art der Behaarung auf weisen., vermißte der Erfinder eine ausreichende Befestigung der Haare und damit eine genügende Sicherung gegen deren AusfallJ Der Erfinder des .Klagepatents hat sich, wie das Berufungsgericht ausführt, die Aufgabe gestellt, einen mit Haaren ver-,1 sebenen, insbesondere für Übungszwecke im Friseurgewerbe geeigneten Kopf zu schaffen, der die aufgezeigten Nachteile ver~;J meidet. Er hat deshalb - so fährt das Berufungsgericht fort -J-| die Anwendung der Taraburiertechnik an einem unverletzten und aus; einem Stück bestehenden Kopfhohlkörper aüs elastischem - -* Material vorgeschlagen, wodurch ein Übungskopf entstehe, bei dem die Haare dem natürlichen Wachstum entsprechend angeordnefl und zugleich mit dem Kopfkörper genügend fest verbunden seien. Bei Lösung der Aufgabe hat der Erfinder, wie das Berufungoge-; rieht im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen Br. l||imi feststellt, insbesondere auch auf einen ebenfalls- ,1 i zu dem Stand der Technik gehörenden unzerteilten Kopfhohlkörper aus elastischem Material, nämlich auf die als Schaufensterpuppe verwendete Haekemer-Büste zurückgegriffen, bei' der allerdings das Haar gleichfalls nur eingesteckt und nicht v/eiter verankert wurde. Das .Berufungsgericht weist im Rohmen seiner Würdigung des Standes der Technik 'am Mineldetö'g des Klagepatents (iß). Oktober 1950) ferner darauf hin, daß 'die Tarfburiertechnik in der von der Beklagten entgegengehaltenen... deutschen Patentschrift Nr. 532 38? (aus dem Jahre 1931) zwar bis zur vollständigen Behaarung eines ganzen Übungsköpfes, aber noch nicht zur Verwendung dines unverletzten und aus einem Stück bestehenden Kopfhohlkörpers gediehen sei. i Unter Berücksichtigung des dargestellten Standes der Technik betrachtet das Berufungsgericht,, das insoweit auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. lifjHHHNB Bezug nimmt, . den in den Patentansprüchen offenbarten Gegenstand des 'Klagepatents als eine Kombination, bei der das bekannte Verfahren des Tarnburierens zur Anwendung an einem unzerteilten, ebenfalls vorbekannten Kopfhohlkörper aus elastischem Material übernommen wurde, der diesem Verfahren bislang noch nicht erschlossen worden war. Im übrigen wertet das Berufungsgericht das Klagepatent als eine Mischform zwischen Sachund Verfahrenspatent . Das Berufungsgericht rechtfertigt die Auslegung dos .Klagepatents zunächst mit dem Hinweis auf den Potent- • j ansprach 1. Danach sei, so wird in dem angefochtonen Urteil ausgeführt, für den Kopf nach dem Klagepatent kennzeichnend, daß entgegen der bisher üblichen Haaraufbringung auf derartigen Köpfen die Haare dem. natürlichen Wachstum entsprechend aus dem Kopfkörper herausgezogen seien. 'Damit verwerfe der Erfinder des Klagepatents das Aufbringen der Haare von außen , nach innen, wie es in Gestalt des bloßen Einsteckens bekannt gewesen sei. Diese Auslegung des Gegenstandes der Erfindung ergebe sich auch, so legt das Berufungsgericht ferner dar, aus dem in Erscheinung getretenen Erteilungswillen des Patentamts. Der Prüfungöbeschcid vom 17. März 1951 schließe jeden i Zweifel darüber aus, daß auch das Patentamt nur die Anwen dung eines bestimmten Herstellungsverfahrens in Gestalt Tanburiertochnik als erfindungswesentlich angesehen habe. Schließlich vertritt das Berufungsgericht, ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen, die Auffassung, daß der Durchschnittsfachmann dem Klagepatent nicht die Anweisung entnehmen könne, die Haare gegebenenfalls auch außen nach innen aufzubringen und zu verkleben; denn von einer derartigen lehre werde der Durchschnittsfachmann beim lesen der Klagepatentschrift geradezu abgelenkt, weil bei der Schilderung des Standes der Technik in der Patentschr sowohl das Einsteeken der Haare von außen nach innen als auch das Verkleben der Haare ausdrücklich als nachteilig hingestellt würden. Auch in der ursprünglichen Beschreibung und in den ursprünglichen Ansprüchen des Klagepatents sei ausweislich der Patepiterteilungsakten schon mehrfach die ! Rede davon gewesen, daß die Haare nicht von außen eingeführt, sondern aus dem Innern des Kopfkörpers herausgezogen worden sollten. Alsdann gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Beklagte mit dem von 'ihr angewendeten Verfahren lediglich die dem Stand der Technik zugehörige Backonor-Büste fortentwickelt habe und demnach mit der von ihr gewählten Behaarungsart von der erfinderischen Kombination des Klagepatents keinen Gebrauch mache. II. 1. Die Revision erhebt zunächst eine Rüge aus § 286 ZPO, d'ie sie, soweit ihren Ausführungen zu entnehmen ist, damit begründet, daß das Berufungsgericht die Patent-besebroibung und die Patenterteilungsakten nur unvollständig ausgewertet habe. RAP I 7'.;a Es fehlt indes jeder Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht bei.seinem Urteil nicht den gesamten Inhalt der Klagepatentschrift und die entscheidungserheblichen Teile der Patenterteilungsakten berücksichtigt hat. Damit ist dem ' i "T S - i /. /// r yv /•:■■ 4 rail; dor Verfahrenorüge erhobenen Vorwurf, das Berufungsgericht habe den technischen Sachverhalt ungenügend aufgeklärt, die Grundlage entzogen. 2. Hit ihrem Hauptangriff macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe den Inhalt sowie die Tragweite des Klagepatents verkannt und dadurch gegen die §§ 1, 6 und 47 PatG verstoßen. Biese Rüge ist begründet/ Bio Auslegung, die das Berufungsgericht dem Klagepatent gegeben hat, !ist nach ständiger Rechtsprechung dn der,Revi-sionsinstanz frei nachprüfbar (vgl. Benkard, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz und Patentanwaltsgesetz, 4. lAufl., § 47 PatG Rdn. 88, 85). Ber erkennende Senat vermag ihr nicht beizutreten. Er ist vielmehr in Übereinstimmung mit der Revision der Auffassung, daß durch den zunächst in Bettracht kommenden Patentanspruch 1 eine Sache in Gestalt eines Erzeugnisses, nämlich ein behaarter Kopf geschützt wird, dessen Haare entsprechend ihrem natürlichen Wachstum geführt aus dem Kopfkörper heraustreten und unten, d.h. im Innern des/ Kopfes, befestigt sind. ? : . / - Ber Oberbegriff des Klagepatents stellt - in wörtlicher Übereinstimmung mit dessen Überschrift - auf das fertige Erzeugnis ab, nämlich auf einen behaarten Kopf für Büsten und Puppen, insbesondere für Übungszwecke im Friseurgewerbe. Bas allein schließt freilich, nicht aus, daß der Schutz des Anspruchs 1 sich auf eine bestimmte Art der Herstellung des so bezeichnoten Erzeugnisses beschränkt. Benn es gibt, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, Mischformen zwischen. Dach- und Verfahrenspatenten, bei denen erst der kennzeichnende Teil des Anspruchs die Beschränkung des 'Schutzes auf ein ' 'bestimmtes Herstellungsverfahren für eine dm Oberbegriff be-zeichnete Sache ersichtlich macht (vgl,. BGH GRUR I960, 483 -Polsterformkörper). Nicht zu verkennen ist auch, daß im vor-1/ Bi - •SV''"' •v 9 - liegender: Palle der im kennzeichnenden Teil dec Anspruchs 1) i •' ' mit Bezug auf die Haaraufbringung verwendete Ausdruck "horausgezogen ---- sind'1 bei auf den reinen Y/ortluut abge- stellter Auslegung als Hinweis auf eine bestimmte Herstellung art, nämlich auf das Herausziehen der Haare von innen nach au,den, verstanden werden kann. Eine so enge Auslegung ist jedoch nach den Inhalt der Patentschrift und dem als vorbe-kannt festgestellten Stand der Technik nicht geboten. Der Ausdruck ist danach vielmehr - über seinen reinen1Wortlaut hinaus - im Sinne von "heraustreten" aufzufassen; Damit erhält Anspruch 1 des Klagepatents eindeutig den Charakter eines Sachanspruchs. Dos Berufungsgericht ist zu seiner Auslegung auf Grund der Auffassung gelangt, der Gegenstand der Erfindung des Klagepatents bestehe ln der Anwendung der bekannten Tamburier-technik bei einem ebenfalls vorbekannten Kopfkörper aus Damit läßt sich jedoch nicht verein- e1as tigchem Materia1 baren, eines Unteranspruchs (Anspruch 2) gemacht und in der Be Schreibung des Klagepatents auch nur als beispielsweise Ausführungsform der Erfindung beschrieben worden ist. Träfe die J daß das Tamburiervcrfahren lediglich zu dem Gegenstand f|P „ Auffassung des Berufungsgerichts zu, so wäre Anspruch 1 des m I Klagcpatonts gegenstandslos. Das wird vom Berufungsgericht nicht beachtet. Das Berufungsgericht bemerkt zwar, daß die 1 i ■ Ansprüche überwiegend auf den "Endzustand", also das fertige,' Erzeugnis abgestellt seien. Es läßt aber die Unterschiede außer acht, die in dieser Hinsicht zwischen den beiden ersten. daß Anspruch 1 def In der Tat hat das Berufungsgericht den Erfindungsgegen- Jj stand zu eng begrenzt. 10 I I Hach den .Ausführungen Seite 2 Zeilen 31 bis 37 der Beschreibung des Klagepatents hat sich der Erfinder die Aufgabe gestellt, einen behaarten Kopf au schaffen, bei dem die Haare den natürlichen Wachstum entsprechend angeordnet und mit dem Kopfkörper auch genügend fest verbunden sind. Die Aufgabe der Erfindung besteht danach in der Schaffung eines Erzeugnisses mit bestimmten Eigenschaften. Anschließend wird in der Patentbeschreibung zur Lösung dieser'Aufgabe zwar lediglich vorgeschlagen, die Haare - unter Anwendung des Tamburierverfahrens - aus dem Kopfinnern nach außen herauszuziehen und sie genügend zu verankern. Das rechtfertigt es jedoch noch nicht, den Gegenstand der Erfindung auf allein nach diesem Verfahren hergestellte Köpfe zu beschränken. Jedes Sachpatent muß, sofern sich für den Fachmann die Herstellung des als geschützt in Anspruch genommenen Erzeugnisses nicht von selbst ergibt, eine Herstellungsanweisung geben; anderenfalls enthält es keine vollständige Lehre zu technischem Handeln (vgl. Benkard, a.a.O., § 1 PatG Edn. 48). Daraus folgt aber, daß aus der Mitteilung eines bestimmten Herstellungsverfahrens für sich allein keine Beschränkung des Schutzes auf nach diesem Verfahren hergestellte Erzeugnisse hergeleitet Ü •; werden kann. Das ist, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, nur dann möglich, wenn das Wesen der Erfindung, also das Neue, allein in dem mitgeteilten Herstellungsverfahren besteht. Der Auffassung des Berufungsgerichts indessen, daß •im vorliegenden Palle nur der Vorschlag erfindungswosentlich . sei, dos bekannte Tamburierverfahren zu dem Aufbringen der Haare ; auf Kopfhohlkörper anzuwenden, kann nicht beigetreten werden..; In Ansehung der Zwecke, die der behaarte Kopf nach dem Klagepatent erfüllen soll, kommt es ersichtlich auf die Beschaffenheit des fertigen Erzeugnisses an. Die Haare müssen, wenn der Kopf insbesondere für Übungszwecke im Friseurgewerbe geeignet sein fsoll, entsprechend dem natürlichen Wachstum aus dem Kopf heraustreten, so daß sie sich nach allen Richtungen hin, umlegen lassen» und sie müssen im Kopf so fest verankert; sein, daß sie bei der Arbeit des Friseurs nicht auragehen. Ob : diese Beschaffenheit gerade durch Anwendung des Tamburierver- * I fahrens erreicht worden ist, ist dabei offenbar gleichgültig. Damit stimmt überein, daß das Tamburierverfahren in der Patentschrift nur als beispielsweise Ausführungsform vorgeschla. ^en und bei der Beschreibung der Aufgabe der hinsichtlich der Herstellungsart neutrale Ausdruck ’'angeordnet" für die Haaraufbringung verwendet wird. Es kommt nicht darauf an, daß die Haare tatsächlich aus dem Kopfinnern'nach außen herausgezogen worden sind; es genügt vielmehr, wenn sie so aus dem Kopf heraus treten, als v/ären sie von ihnen nach außen horausgezogen worden. Ein Kopf, bei dem die Haare von außen in das Kopfinnere eingeführt und alsdann dort genügend befestigt worden sind, ist praktisch in gleicher Weise geeignet, die erfindungagemäßen Zwecke zu erfüllen. In der Patontbeschreibung (Seite 2 Zeilen 14 bis 21) wird denn auch i bemerkt, daß die bei Wachsköpfen bekannte Art der Haarbefestigung, bei der das Haar mit einer gabelartigen Nadel in kleinen Büscheln von außen in den Kopf eingestochen wird, dem natürlichen Wachstum "schon etwas näher komme". Es wird hier nur beanstandet, daß die Haare mangels richtiger Verwurzelung nicht besonders fest in der Wachsmasse säßen. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts kann die .Annahme, das Wesen der Erfindung des Klagepatents erschöpfeW sich gleichwohl in der Anwendung des Tamburierverfahreno bei 'Kopfhohlkörpern, mit dem in der Patentschrift behandelten und den vom Berufungsgericht zur Auslegung herangezogenen Stand' der Technik nicht gerechtfertigt 'werden. Wie das Berufungsgericht feststellt, war zwar das Merkmal der dem natürlichen Wachstum entsprechenden Aufbringung und Anordnung der, 'Haare im Zeitpunkt der Anmeldung des Klagepatents nicht neu. Es fand sich schon bei tamburierten Perücken, die über einen Kopfkörper gezogen und daran lediglich mit Nadeln oder Stahl- 1 12 stiften befestigt wurden. Das Berufungsgericht beachtet in diesem Zusammenhang aber nicht, daß das Klagepat'ent einen behaarten Kopf betrifft, der keine Perücke aufweist und bei den die Haare unmittelbar aus dem Kopfkörper heraustreten. Soweit ferner durch bloßes Einstecken der Haare in Wachsköpfe eine den natürlichen Wachstum entsprechende Haaranordnung erzielt worden war, fohlte die im Klagepatent vorgeschriebene genügende Befestigung der Haare. Das gleiche gilt für die offenkundig vorbenutzte Iiackemer-Büste, bei der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar ein aus elastischem Material gebildeter Kopfkörper verwendet wird, jedoch keine Verankerung der von außen eingesteckten Haare gegeben ist. Dieser Stand der Technik vermag daher die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu begründen. Ebensowenig kann dafür " die der Anmeldung des Klagepatents im Prüfungsbescheid vom 17. Marz 1951 entgegengehaltene deutsche Patentschrift 532 3Ö7 herangezogen werden. Diese im Jahre 1931 ausgegebene 'Patent- : schrift betrifft nach ihrem Anspruch 1 ein Kopfmodell zur Herstellung von behaarten ’-bungsköpfen für Friseure, das ge- i kennzeichnet ist durch zwei der Kopfform entsprechend geform- ; te Stoffhülle^, deren eine die andere mit Korkspänen, Holzwolle oder dgl. gefüllte umschließt und sich mittels einer Spannvorrichtung fest über-sie spannen läßt. Ein behaarter Kopf, wie ihn Anspruch 1 des Klagepatents beschreibt, wird auch hierdurch nicht vorweggenommen. Soweit sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang für seine Auffassung■auf dris Gutachten des Sachverständigen Dr. I j—fe bezieht, läßt cs außer acht, daß das in dem Nichtigkeitsverfahren I ZR 113/58 erstattete Gutachten sich mit der Frage, ob Anspruch 1 als Sachanspruch anzusehen ist, nicht befaßt und deshalb den für diese Frage bedeutsamen Unterschieden zwischen Anspruch 1 und Anspruch 2 keine Beachtung schenkt. Es trifft' ferner zwar zu, daß der Prüfer des Deutschen Patentamts, wie das Berufungsgericht bemerkt, in seinem Bescheid vom 17. März 1951 die Ansicht geäußert hat, gegenüber der von ihm entgegen- rip if; ■ V, •;!r M gehaltenen deutschen Patentschrift 532 387 sei das Neue beimti Annoldungsgegenstand gegebenenfalls noch darin Isu sehen, daßt; ein hohler, seine Form bewahrender Kopfkörper äus elastischem Material (Kunstharz) Verwendung findet, bei dem die von der Tanburiernadel beim Durchstechen der am inneren Ende verknoteten kleinen Haarbüschel im Kopfkörper erzeugten Löcher sich infolge der Materialelastizität von selbst wieder schließen. Angesichts der von ihm selbst vorgeschlagenen Passung der Ansprüche des Klagepatents kann daraus aber nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, daß er deshalb eine Beschränkung des Schutzes auf ein bestimmtes Herstelliuigs verfahren für geboten gehalten habe oder auch nur bei seiner, Ansicht verblieben sei. Keinesfalls liegt eine absichtlich verfügte Einschränkung des Patentschutzes und ein dementsprechender Verzicht des Anmelders vor. Das Berufungsgericht hat das auch nicht festgestellt. Dem Berufungsgericht kann auch insoweit nicht beigetreten werden, als es der Auffassung ist, der Erfinder sei in der Patentschrift von einem "von außen nach innen erfolgenden Aufbringen der Haare in der Tat unmißverständlich abge-rückt”. Der Erfinder hat zwar die Verwendung einer Perücke, bei der die Montur • als Ganzes aufgekiebt v/ird, und ebenso die Verwendung eines Kopfkörpers aus. Wachs, in welchen die Haare ohne .jede Befestigung hineingesteckt werden, in der Patentbeschreibung (vgl. Zeilen 4 ff) für ungeeignet erklärt. Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, daß er jedes andere Herstellungsverfahren für behaarte Köpfe als das von ihm in Anspruch 2 beschriebene und so z.B. auch das von der Beklagten angevvendete Verfahren, bei dem die Haarbündel mittels einer gabelförmigen Nadel in den Kopfkörper eingeführt und an dessen Innenseite durch Anleimen befestigt werden, abgelehnt hat. Zu einpm Verfahren, das^vie das Verfahren des Beklagten praktisch zu dem gleichen-,Ergebnis"wie das Toraburier-verfahren führt, nämlich zu einem Kopf, bei dem die Haare deiau • SI i ■ , - ; i fg j •' 1 . v . -g'’ .1 ■w/;-’ • A a .I/.. .-V" ■ A.A natürlichen Wachstum entsprechend aus dem Kopfkörper heraustreten und in geeigneter Weise verankert sind, wird in der Patentschrift nicht Stellung genommen. j V/enn das Berufungsgericht dazu meint, daß die mit Anspruch 2 (nicht auch mit Anspruch 1!) gegebene Anweisung, nach der Tamburiertechnik zu verfahren, nicht zugleich als eine Anweisung verstanden werden könne, die Haare gegebenenfalls auch vop außen nach innen aufzubringen und zu verkleben, so ist das für die hier in Hede stehende Präge ohne Belang. Penn bei einem Sachpatent ist es grundsätzlich ausreichend, eine Herstellungsart - wie hier - in der Beschreibung oder in einem Untetahspruch zu offenbaren, um dem Erfinder, alle zu demselben Erzeugnis führenden Herstellungsarten vorzube-halten (BGH GRUR 1953» 125 - Textilgarn), und zwar auch dann, wenn der mitgeteilten Herstellungsart keine Hinweise auf andere Herstellungsmöglichkeiten zu entnehmen,sind. Hamit ist zugleich dem Einwand des Beklagten der Boden entzogen, daß Anspruch 1 für sich allein nicht schutzfähig sei, weil er nur eine nähere Abgrenzung der Aufgabe, aber nicht deren vollständige Lösung enthalte. / • ' .t -h'r- ; •;.;••• ■ • • - . • \ • f AV-..-/. Ist hiernach entgegen der Meinung des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß Anspruch 1 des Klagepatents als Sach-anspruch in dem mehrerwähnten Sinne aufzufassen ist, so kommt es lediglich auf die Präge an, ob die Verletzungsform, gleichgültig, auf welche Weise sie hergestellt worden ist, dem durch den Anspruch geschützten Erzeugnis entspricht. Diese Präge ist, worüber das angegriffene Urteil keinen Zweifel laßt, zu bejahen. Die Haare treten bei der Verletzungsform in gleicher Weise wie bei dem Kopf des Klagepatents aus dem Innern des Kopfkörpers heraus und sind 'dort in geeigneter Weise verankert. Das angefochtene Urteil kann infolgedessen - ... keinen Bestand haben. i , ’ -T Das Revisionsgericht kann -jedoch nicht in der Sache f selbst erkennen, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (vgl. hierzu § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Beklagte hat i nümlich im Rahmen ihrer Entgegenhaltungen unter Beweisantritt insbesondere auch behauptet, die Firma Franz und Josef MflHk :0 in KflU habe bereits vor und nach dem letzten Krieg, so z.B. in den Jahren 1948 und 194-9» und damit vor dem Prioritätszeitpunkt des Klagepatents (16. Oktober 1950) behaapte Köpfe . für Büsten und Puppen gewerblich hergestellt und ohne Auferlegung von Geheimhaltungspflichten vertrieben sowie für diese Erzeugnisse in einem Prospekt geworben, die hinsichtlich sämtlicher Merkmale und der Herstellungsweise ihren, der Beklagten, Ausführungsformen entsprächen (vgl. Schriftsätze von i 4. April 1961, S. 2 unter III und vom .lil. April 1961). Diese Behauptung, mit der sich das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus nicht zu befassen brauchte, ist entscheidungs-orheblich. Wenn, wie dargelegt, die Ausführungsformen der Beklagten unter den Anspruch 1 des Klagepatents fallen, dann muß zwangsläufig davon ausgegangen werden, daß das Klagepatent durch die angeblich von der Firma Ivl£H| in den Verkehr gebrachten und gegebenenfalls in dem Prospekt beschriebenen Modelle offenkundig vorbenutzt bzw. vorveröffentlicht und infolgedessen nach § 2 PatG neuheitsschädlich vorweggenommdn worden ist. Erweist sich die Behauptung der Beklagten als 1 zutreffend, was das Berufungsgericht durch Erhebung!des angebotenen Beweises zu klären hat, so würde dies bedeuten, daß das Klagepatent in der vorliegenden Form nicht hätte erteilt werden dürfen. Zwar wäre auch in diesem Falle der Bestand des Patente ■■ i 1anzuerknnnen. Sein Schutzu demfang müßte jedoch auf den unmittelbaren Gegenstand der Erfindung, sonach auf den dem reinen ’ ” •. ... I . • . ■ ; - V,'ortlaut des Anspruchs 1 entsprechenden Bereich unter Ausschluß jeder darüber hinausgehenden Auslegung beschränkt werden (BGHZ 3, 365, 370 - Gummisohle; BGH GRUR 1953, 29, 32 -Plattenspieler I; 1953, 112, 114 - Feueranzünder; I960, 478, 479 - Blockpedale; RGZ 167, 339, 343). Dies liefe darauf -16- hinauo, daß' das im Patentanspruch. 1 angeführte Merkmal "herausgezogen" entsprechend seiner wörtlichen Bedeutung 1 i hingenommen und der Schutzbereich auf Ausführungäformen beschrankt werden müßte, die durch Herausziehen der Haare aus i den Kopfinnern hergestellt worden sind. III. Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Ent- ■ Scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen :(§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). : ;; 1 .. ,.,Y • ■ ;.Y . / / 1 r ■:- Y '■ •;/' Y' t Y:;A.i Den Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die kosten der Revision vorzubehalten, weil sie von dem noch un-.V ßowissen Ausgang des Rechtsstreits abhängt. Br. Nastelski Bock Spreng Claßen Schneider