1. Klemmschloß für Betonschalungen mit Keilverschluß, dadurch gekennzeichnet, daß zur Klemmung des Spanndrahtes fl) in einem Gehäuse (2) zwei Keile, ein fest eingebauter Keil (4) und ein beweglicher Keil (3)> angeordnet sind. 2. Klemmschloß nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der fest eingebaute Keil f4) gezahnt und aus härtbarem Stahl hergestellt ist, während der bewegliche Keil (3) an beiden Enden mit je einer Nase (5* 6) versehen ist. 4. Klemmschloß nach Anspruch 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß im Klemmschloßgehäuse (2) eine Schrägfläche (7) angeordnet ist, welche heim Hochziehen des Keiles (3) dessen Nase (6) und damit den Keil (3) zur Seite drückt, so daß die Öffnung (8) zur Einführung des Spanndrahtes (1) freigegeben wird.: 1. Klemmschloß für Betonschalungen mit Keilverschluß, bei dem der Spanndraht in einem Gehäuse durch einen beweglichen Querkeil festgeklemmt wird, dadurch gekennzeichnet, daß in dem Gehäuse ein gezahntes und aus gehärtetem Stahl bestehendes Einlagestück fest eingebaut ist, gegen welches der Spanndraht mittels des beweglichen Querkeils angepreßt wird. KlemmschloßnachAnaprüeh 1, dadurch gekennzeichnet, daß der bewegliche Querkeil an beiden Enden mit so hohen Nasen versehen ist, daß der Querkeil vor Befestigung des Einlagestückes in das Klemmschloßgehäuse eingeführt, nach der Befestigung des Einlagestückes aber nicht mehr entfernt werden kann. 3. Klemmschloß nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß im Klemmschloßgehäuse eine Schrägfläche angeordnet ist, welche beim Hochziehen des Querkeiles dessen Nase und damit den Querkeil zur Seite drückt, so daß die Öffnung zur Einführung des Spanndrahtes freigegeben wird. 1. Klemmschloß für Betonschalungen mit Keilverschluß, bei dem der Spanndraht in einem Gehäuse durch einen beweglichen Querkeil festgeklemmt wird, dadurch gekennzeichnet, daß in dem Gehäuse ein gezahntes und aus gehärtetem Stahl bestehendes Einlagestück fest eingebaut ist, gegen welches der Spanndraht mittels des Querkeils angepreßt wird, der an beiden Enden mit je einer Nase versehen ist, für deren untere das Einlagestück als Anschlag dient, so daß der Querkeil vor Befestigung des Einlagestückes in das Klemmschloßgehäuse eingeführt, nach der Befestigung des Einlagestückes aber nicht mehr entfernt werden kann. 1. mit je einer Nase versehen ist, wobei die Nasen des Keiles so hoch gehalten sind, daß der Keil vor Befestigung des Einlagestücks in das Klemmschlo ßgehäuse eingeführt, nach der Befestigung des Einlagestücks aber nicht mehr aus dem Gehäuse entfernt werden kann. Nachteil bei den vorbekannten Querkeillösungen sei , daß dort der Querkeil den Spanndraht abbiege oder verdrücke; das beeinträchtige die Festigkeit des Drahtes, erschwere die Demontage des Schlosses und mache ein Herausziehen des Drahtes aus dem gehärteten Beton unmöglich (aaO. 3. Unter Berücksichtigung dieser rein sprachlichen Änderungen, denen auch nach Auffassung der Parteien und des gerichtlichen Sachverständigen nur klarstellende Bedeutung zukommt und die deshalb in den erst- und zweitinstanzlichen Parteianträgen überwiegend übernommen sind, weist die im erteilten ^untanspruch beschriebene Vorrichtung folgende Merkmale auf: (£) aer Q u e r k e i 1 ist an beiden Enden mit .je für die untere Has e dient das Binlage-stück als, Ansohlagso daß der Querkeil vor Befestigung des Einlagestücks in das Klemmschlo ßgehäus e eingeführt, nach der Befestigung des Einlagestücks aber nicht mehr entfernt werden kann. Im Stand der Technik ist kein Klemmechloß bekannt, das einen Querkeil und außerdem ein gezahntes, aus gehärtetem Stahl bestehendes Einlagestück hätte. Ein Querkeil, der beim Eintreiben die Wäscheleine gegen die Gehäusewand drückt, ist zwar vorhanden, und den Nasen an seinen beiden Enden könnte Bedeutung zukommen, wenn die Schutzfähigkeit einer auch die Merkmale (f) und (g) des Streitpatents umfassenden Kombination noch in Streit stünde. Im Nahmen der jetzigen Neuheitsprüfung genügt jedoch schon der Hinweis, daß auch diese US-lösung ein Einlagestück bestimmter Substanz und Formgebung (Merkmale (c) bis (e) des Streitpatents) nicht kennt; die innere Gehäusewand nimmt in und an der dort befindlichen Mulde die vom Querkeil über das Bandeisen ausgeübten Brücke auf.4* Auch bei der wStangenklemme” nach der BS-Batent-sehrift.Jpl(ig32) fehlt das Einlagestück. In dieser Druckschrift ist somit ein gezahntes und unbeweglich angeordnetes besonderes Bauteil gezeigt, nämlich die gezahnte Greifbacke des oberen Schenkels, ohne daß freilich für dieses Bauteil besondere Anforderungen hinsichtlich der Substanz und Widerstandsfähigkeit (gehärteter Stahl?) Gegen dieses Bauteil wird die Stange angedrückt , freilich nicht durch einen Keil, erst recht nicht durch einen Querkeil, sondern durch eine gleichfalls in Längsrichtung der Stange zugreifende weitere gezahnte Greif-backe, wobei die Gesamtvorrichtung nach dem Exzenterprinzip (Schenkelschluß durch Hebelansatz) arbeitet. Der seitlich neben dieser GreifVorrichtung zur Betonschalung hin weiter vorgesehene Spannkeil 1$ greift zwar von oben quer auf die Zugstange zu, er ist aber eine bloße Zusatzvorrichtung, denn er wird erst nach .Anziehung der Schenkel angezogen (S. Für die spätere Untersuchung bedeutsam erscheint dagegen, daß ganz allgemein Nasen an den beiden Keilenden gern verwendet werden, die an der Keilspitze möglichst so geformt sind, daß sie bei Heraustreiben des Keils an der unteren Gehäusewand oder sonstwie Widerstand finden, erkenn-bar um so die Bauteile des Schlosses (Gehäuse und Keil) beisammen zu halten und Verletzungen im robusten Baustellenbetrieb durch»herausfliegende Keile zu vermeiden. Hach allem waren zwar die Merkmale (a) bis (e) im Prioritätszeitpunkt des Streitpatents (31* August 1950) für sich bekannt und in vorbekannten Lösungen einzeln oder in Gruppen verwendet, eine diese Merkmale in Vereinigung auf-weisende Kombination, für die der Berufungshauptantrag Schutz begehrt, gehörte jedoch nicht dem Stande der Technik an. Bedenken gegen eine Bereicherung der Technik durch das Streitpatent bestehen aber noch mehr deshalb, weil der Hauptanspruch, wie er mit dem Hauptantrag der Berufung begehrt wird, das Vorhandensein von Hasen am Querkeil und eine bestimmte Formgebung jedenfalls der unteren Hase überhaupt nicht voraussetzt, weder im Zeitpunkt der Montage (Einsetzen des Querkeils), noch im fertig montierten eins at zb ere i ten Klemmschloß. Damit aber weicht die streitpatentgemäße Kombination von vorbekannten Lösungen ab, durch die das ganz natürliche und sehr dringliche Anliegen der ■jederzeitigen Betriebstüchtigkeit und iTpgefährlichkeit des Klemmschlosses bereits sachgerecht verwirklicht ist, ohne daß man übrigens dies zu dem Anlaß genommen hätte, eine Leistung von hohem technischen Wert und von erfinderischem Rang zu behaupten. 7) darin beizupflichten, daß es auf den verschiedensten Gebieten der Technik gang und gäbe ist, für Maschinen oder Werkzeuge an denjenigen Stellen, die besonders starkem Verschleiß ausgesetzt sind, besondere Einlagestücke aus gehärtetem Stahl vorzusehen und deren Oberflächen - etwa die Klemmbacken bei Schraubstöcken - aufzurauhen oder.zu zahnen, um die Klemmwirkung zu verbessern; es sind Mittel, die jedem Techniker zu dem gerade dafür vorgesehenen Zweck geläufig sind. Der gerichtliche Sachverständige ist dieser Wertung beigetreten, und der Senat vermag nicht zu erkennen, daß irgendwelche Schwierigkeiten oder gar Vorurteile bestanden hätten, für die auf Druck des Querkeils und auf Zug des Spanndrahtes besonders stark beanspruchte und dem Verschleiß ausgesetzte Stelle des Schloßgehäuses ein besonderes, aus gehärtetem Stahl bestehendes gezahntes Einlagestück zu verwenden. 2, Hinzu kommt, daß die Merkmale der im neuen Hauptanspruch beschriebenen Kombination sämtlich für sich bereits bekannt und in vorbekannten Lösungen - sei es nun für "eigentliche” Klemmschlösser oder auf dem eng verwandten gebiet der Drahtsbanaivorrichtungen - bereits verwendet waren, und zwar nicht nur einzeln sondern auch gruppenweise. (Merkmale (c), (d) und (e)): Bas Greifglled der Spannvorrichtung nach der US-Patentschrift S flP (oben zu II 5) mag im Sinne der Lehre des Streitpatents nicht "eingebaut" sein, es ist aber nicht nur gezahnt sondern auch oberflächengehärtet; anderseits mögen bei der oberen Greifbacke nach der deutschen Patentschrift (oben zu II 7) ausdrückliche Weisungen hinsichtlich'der stofflichen Substanz fehlen - die Verwendung von besonders widerstandsfähigem Material für die Zähne wird sich immerhin als besonders zweckmäßige Ausführung nahezu aufdrängen -, jedenfalls ist diese Greifbacke nicht nur gezahnt sondern auch am oberen Hebelschenkel "unbeweglich angeordnet", mithin ein echtes "eingebautes Einlagestück’* im Sinne des Streitpatents (Herloiial^c^O-v" 3* Hun bringt freilich der Beklagte vor, der durch das Streitpatent erzielte technische Portschritt sei besonders groß, wie das auch der wirtschaftliche Erfolg in der Auswertung beweise; zudem habe es beträchtliche Zeit gedauert, bis das in der Bauwirtschaft vorhandene starke Bedürfnis nach einem die Vorzüge des Streitpatents aufweisenden soliden Klemmschloß befriedigt worden sei; schließlich seien gleich nach Bekanntwerden des Streitpatents viele eng verwandte Konstruktionen auf den Markt gekommen, teil weise glatte Nachbauten. b) Vor allem aber verkennt der Beklagte^ wenn er auf den wirtschaftlichen Erfolg bei Auswertung seiner Erfindung hinweist, daß er sich zur Begründung dafür gerade nicht auf ein Klemmschloß berufen kann, das nur die im begehrten neuen Häuptahspruch genannten Merkmale (a) bis (e) und nicht gleichzeitig auch die Merkmale (f) und Cg) enthielte. und vertrieben worden, und die Annahme liegt nahe, daß ein Klemmschloß, dessen Querkeil bei zu heftigem Austreiben nach oben herausfliegen kann, wirtschaftlich ein Mißerfolg geworden wäre, selbst wenn man- es mit einem eingebauten gezahnten Einlagestück aus gehärtetem Stahl ausgestattet hätte, ganz einfach deshalb, weil Sicherheit im Betrieb und jederzeitige Einsatzfähigkeit nicht gewährleistet gewesen wären. Für eine solche, auch die Merkmale (f) und (g) aufweisende Kombination ist dem Beklagten aber durch die angefochtene Entscheidung patentrechtlieber Schutz zuerkannt worden. Bach allem ist der Hauptantrag der Berufung unbegründet: Der Gegenstand des neuen Hauptanspruchs ist nicht schutzfähig; der Gegenstand des netzt begehrten Unteran-Spruchs 2, der zusätzlich zu den Merkmalen (a) bis (e) des vorstehend versagten Hauptanspruchs die in den erteilten Unteransprüchen 2 und 3 genannten zusätzlichen Merkmale (f) und (g) aufweist, deckt sich mit der Gesamtkombination, für welche bereits die angefochtene Entscheidung patentrechtlichen Schutz zuerkannt hat; der neue Unteranspruch wird denn auch pur für den Fall verlangt, daß dem neuen Hauptanspruch Schutzfähigkeit zukommt. Vielmehr sollen nach dem Hilfsantrag "die Hasen des Keiles” (richtiger und genauer: die untere Nase des Querkeils) "so hoch gehalten" sein, "daß der Keil vor Befestigung des Einlagestücks in das Klemmschloßgehäuse eingeführt, nach der Befestigung des Einlagestücks aber nicht mehr aus dem Gehäuse entfernt werden kann". Um zu erreichen, daß der Querkeil vor Befestigung des Einlagestücks in das Gehäuse eingeführt, danach aber nicht mehr aus ihm entfernt werden könne, sei einzig zu verlangen, daß das Einlagestüek und die untere Nase bei der Keilsperre irgendwie zusammenwirkten: die Erzielung der Sperrfunktion schlechthin als Abschluß der Montage, nicht aber eine ganz bestimmte Anordnung der hierbei zusammenwirkenden Bauteile, sei der eigentliche Erfindungsgedanke, der zwar im erteilten Unteranspruch 3, nicht aber im zuerkannten Hauptanspruch klaren Ausdruck gefunden habe. Der Fachmann versteht darunter nur solche Konstruktionen, bei denen da#:^;:|linlagee:tück' als das eine Mittel der Keilsperre unmittelbar und nachhaltig auf das zweite Sperrmittel einwirkt; das zweite Sperrmittel ist die untere Nase, nicht der Keil in seiner Gesamtheit; er ist nicht Sperrmittel sondern Sperrobjekt. Hätte der Erfinder des Streitpatents auch andere Sperrmechanismen, d.h, solche, bei denen etwa äußere Gehäusewand und Eängskante des Keils als Sperrmittel und Anschlagstellen benutzt werde«, in den beschriebenen Erfindungsgegenstand hereinnehmen wollen, so hätte er, statt von einem Sperren ’’durch” das Einlagestück zu sprechen, eine farblosere aber umfassendere Formulierung gebraucht, etwa daß "mittels11, "unter Mitwirkung", b) Hinzu kommt, daß im erteilten ünteranspruch 4 eine bevorzugte Ausführung beschrieben wird, bei der dem Sitz der unteren Nase maßgebliche Bedeutung zukommt: Im Gehäuse ist eine "Schrägfläche ?" angeordnet, die beim Hochziehen des Querkeils dessen untere Nase und damit den Querkeil zur Seite drückt, so daß die Öffnung in der hinteren Gehäusewand zur Einführung des Spanndrahts freigegeben wird. Die bevorzugte Ausführung nach Anspruch 4 ist aber technisch nicht vollziehbar, wenn die untere Nase dem Einlagestück nicht zugewendet, sondern von ihm abgekehrt ist, denn dann kann sie nicht entlang der Gleitfläche 7 schräg nach oben auf das Einlagestück hingleiten und an dessen Unterkante anschlagen. c) Nun hat freilich der gerichtliche Sachverständige bekundet, Beschreibung und Zeichnung des Streitpatents konnten den Fachmann immerhin auch veranlassen, die ICeilsperre in der vom Beklagten beschriebenen zweiten Anordnungsweise, d.h. durch Anschlag der unteren Nase - nicht gegen das im Gleitkanal liegende Einlagestück sondern - gegen die untere äußere Gehausewandung, zu bewirken. Der Nichtigkeitssenat hat jedenfalls die vom Beklagten jetzt dargelegte und als schutzfähig beanspruchte zweite Anordnungsweise nicht gesehen, sondern hat als erfindungswesentlich angenommen, daß zur Erzielung der Keilsperre das Einlagestück nicht nur irgendwie sondern daß es durch unmittelbare kraftschlüssige Berührung mit der unteren Nase in »i*. Jedenfalls ist auch der erkennende Senat der Auffassung, daß unmittelbarer Gegenstand des Streitpatents nur ein Klemmschloß sein kann, bei dem die untere Nase beim Hochgehen des Querkeils am Einlagestück und nicht anderswo anschlägt .
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES la ZR149/63 URTEIL Verkündet am 28. Juni 1966 Oeehsler, Justizangesteilte als Urkundskeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssaehe des Diplomingenieurs Ignaz ZflHI in La Hi^Vgasse 0, Beklagten und Berufungsklägers, Prozeßbevollmächtigtej Rechtsanwalt Dr. ■■HUK und Patentanwalt Dipl.-Ing. m gegen KG in B<____ , gesetzlich vertreten dufch ihren die Firma Sch! Allee persönlich haftenden Gesellschafter, den Ingenieur Herbert Sch^HBV in DüflBV, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr Dr. in Klägerin und Berufungsbeklagte, und 2 i Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Dr. Spengler und Claßen für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (III. Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 23. Januar 1962 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Erfinder und Inhaber des am HHfe 1951 angemeldeten Patents für das die Priorität der Anmeldung in Österreich vom 31« August 1950 beansprucht wird. Die erteilten Ansprüche lauten: 1. Klemmschloß für Betonschalungen mit Keilverschluß, dadurch gekennzeichnet, daß zur Klemmung des Spanndrahtes fl) in einem Gehäuse (2) zwei Keile, ein fest eingebauter Keil (4) und ein beweglicher Keil (3)> angeordnet sind. 2. Klemmschloß nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der fest eingebaute Keil f4) gezahnt und aus härtbarem Stahl hergestellt ist, während der bewegliche Keil (3) an beiden Enden mit je einer Nase (5* 6) versehen ist. 3. Klemmschloß nach Anspruch 1 und 2. dadurch gekennzeichnet, daß die Nasen (5, 6; des Keiles (3) so hoch gehalten sind, daß der Keil (3) vor Be- festigung des Keiles (4) in das Klemmschloß-gehäuse (2) eingeführt, nach der Befestigung des letzteren aber nicht mehr entfernt werden kann. 4. Klemmschloß nach Anspruch 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß im Klemmschloßgehäuse (2) eine Schrägfläche (7) angeordnet ist, welche heim Hochziehen des Keiles (3) dessen Nase (6) und damit den Keil (3) zur Seite drückt, so daß die Öffnung (8) zur Einführung des Spanndrahtes (1) freigegeben wird.: ■ . . Die Klägerin hat die Schutzfähigkeit des Streitpatentes zu demal die Erfindungshohe, bestritten und seine völlige Vernichtung verlangt. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bund es patentgericht am 23« Januar 1962 das Patent nur noch mit nachstehenden Ansprüchen verteidigt: 1. Klemmschloß für Betonschalungen mit Keilverschluß, bei dem der Spanndraht in einem Gehäuse durch einen beweglichen Querkeil festgeklemmt wird, dadurch gekennzeichnet, daß in dem Gehäuse ein gezahntes und aus gehärtetem Stahl bestehendes Einlagestück fest eingebaut ist, gegen welches der Spanndraht mittels des beweglichen Querkeils angepreßt wird. \ 2. KlemmschloßnachAnaprüeh 1, dadurch gekennzeichnet, daß der bewegliche Querkeil an beiden Enden mit so hohen Nasen versehen ist, daß der Querkeil vor Befestigung des Einlagestückes in das Klemmschloßgehäuse eingeführt, nach der Befestigung des Einlagestückes aber nicht mehr entfernt werden kann. 3. Klemmschloß nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß im Klemmschloßgehäuse eine Schrägfläche angeordnet ist, welche beim Hochziehen des Querkeiles dessen Nase und damit den Querkeil zur Seite drückt, so daß die Öffnung zur Einführung des Spanndrahtes freigegeben wird. 4 Der Beklagte hat beantragt, die Nichtigkeitsklage abzuweisen, soweit sie sich gegen die vorstehende von ihm noch verteidigte Fassung der Ansprüche richtet. Der 3 * Senat des Bundespatentgerichts hat unter Abweisung der Klage im übrigen das Streitpatent teilweise vernichtet, indem er die erteilten Ansprüche 1 bis 3 durch den folgenden Anspruch 1 ersetzt hat, auf den er den erteilten Anspruch 4 zurückbezogen hat: 1. Klemmschloß für Betonschalungen mit Keilverschluß, bei dem der Spanndraht in einem Gehäuse durch einen beweglichen Querkeil festgeklemmt wird, dadurch gekennzeichnet, daß in dem Gehäuse ein gezahntes und aus gehärtetem Stahl bestehendes Einlagestück fest eingebaut ist, gegen welches der Spanndraht mittels des Querkeils angepreßt wird, der an beiden Enden mit je einer Nase versehen ist, für deren untere das Einlagestück als Anschlag dient, so daß der Querkeil vor Befestigung des Einlagestückes in das Klemmschloßgehäuse eingeführt, nach der Befestigung des Einlagestückes aber nicht mehr entfernt werden kann. Mit der hiergegen eingelegten Berufung verlangt der Beklagte in erster Linie Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Aufrechterhaltung des Streitpatents in dem von ihm in erster Instanz zuletzt verteidigten weitergehenden Dmfang. In der mündlichen Berufungsverhandlung hat er außerdem hilfsweise beantragt, die erteilten Ansprüche 1 bis 3 zu einem einzigen Anspruch zusammenzufassen, jedoch mit der Maßgabe, daß es abweichend von der Fassung des NichtigkeitsSenats am Ende des kennzeichnenden Teils heißt: 1. mit je einer Nase versehen ist, wobei die Nasen des Keiles so hoch gehalten sind, daß der Keil vor Befestigung des Einlagestücks in das Klemmschlo ßgehäuse eingeführt, nach der Befestigung des Einlagestücks aber nicht mehr aus dem Gehäuse entfernt werden kann. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung. Im Auftrag des Senats hat Dipl.-Ing. Honorarprofessor an der (Technischen Hochschule ein schrift- liches Gutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. Der Beklagte hat ein Privatgutachten des Hegiorungsdirektors a.D. Dr.-Ing. Hugo DflBP vorgelegt. Entscheidungsgründe t I. 1. Der Erfinder des Streitpatents bezeichnet es als bekannt * bei Betonschalungen die Spanndrähte außen an den Schalungswänden mit Spannschlössern zu befestigen (BeschreibungS. 2 Z. 1 ff). Die Klemmung des Spanndrahts im Schloß erfolge dabei entweder mittels eines gekerbten Rades durch Hebelwirkung (im folgenden: Exzenterprinzip) oder mittels eines Keiles, der entweder parallei oder senkrecht zur Länge-achse des-Spanndrahts angeordnet sei (im folgenden; Längsund Querkeillösungen). Keilschlösser hach dem Exzenterprinzip hätten den Nachteil, daß die Vorrichtung zu dem Spannen des Drahtes auf jedem Schloß angebracht werden müsse, wodurch das Schloß schwer und teuer werde (aaO. Z. 13 ff). Auch längs-keillösungen erforderten ein schweres und teueres Schloß, das zudem schwer zu reinigen sei und das für die Betätigung des Hammers beim Eintreibeh des Keiles viel Baum erfordere (aaO. Z. 17 - 24). Nachteil bei den vorbekannten Querkeillösungen sei , daß dort der Querkeil den Spanndraht abbiege oder verdrücke; das beeinträchtige die Festigkeit des Drahtes, erschwere die Demontage des Schlosses und mache ein Herausziehen des Drahtes aus dem gehärteten Beton unmöglich (aaO. Z. 24- 32). ■ if ; 2. Der Erfinder hat sich die Aufgabe gestellt, die Nachteile der vorbekannten Querkeillösungen zu vermeiden (aaO. Z. 33 ff). Zur Lösung schlägt er in der Patentschrift vor, im Klemmschloßgehäuse zwei "Keile1* änzuofdnen, von denen der eine fest eingebaut, der andere beweglich sei und konischen Anzug habe; der erste diene im wesentlichen zu dem Festhalten des Spanndrahtes, der zweite zu dem Anpressen des Drahtes gegen den erstgenannten Keil (aaO. Z. 33-41). Einer Anregung beider Parteien folgend, hat der Nichtig-keitssenat schon im erstinstanzlichen Verfahren und demgemäß auch in seinem Urteil den "fest eingebauten Keil” der Patent-schrift, da er nicht konisch sondern q.uadrisch^ geformt ‘is't i }! und da ihm weiterhin die einem Keil in der Regel zukommende Eigenschaft und Zweckbestimmung der eigenen Beweglichkeit abgeht, als "fest eingebautes Einlagestück" bezeichnet. Ferner spricht schon der Nichtigkeitssenat statt von einem "beweglichen Keil" (so der erteilte Hauptanspruch) genauer von einem;"Querkeil1* (so auch schon mehrere Stellen der Beschreibung, vgl. S. 2 Z. 21, 61 und 68). 3. Unter Berücksichtigung dieser rein sprachlichen Änderungen, denen auch nach Auffassung der Parteien und des gerichtlichen Sachverständigen nur klarstellende Bedeutung zukommt und die deshalb in den erst- und zweitinstanzlichen Parteianträgen überwiegend übernommen sind, weist die im erteilten ^untanspruch beschriebene Vorrichtung folgende Merkmale auf: (a) Sie ist ein Klemmechloß mit Keilverschluß, wobei im Gehäuse angeordnet sind: :; (b); ein-ftuerkeil■und (c) ein fest eingebautes Einlagestück. 4. Abweichend davon nimmt der Nichtigkeitsaenat an, patentrechtlicher Schutz komme nur einem Klemmschloß zu, das zusätzlich noch die folgenden» bisher der Sache nach erst in den erteilten Unteransprüchen 2 und 3 genannten Merkmale (d) Das Bin 1 age s t ü c k besteht aus gehärtetem Stahl und - . . (e) ist gezahnt; (£) aer Q u e r k e i 1 ist an beiden Enden mit .je für die untere Has e dient das Binlage-stück als, Ansohlagso daß der Querkeil vor Befestigung des Einlagestücks in das Klemmschlo ßgehäus e eingeführt, nach der Befestigung des Einlagestücks aber nicht mehr entfernt werden kann. 5. Der Beklagte will mit dem Hauptantrag seiner Berufung, der schon im ersten Hechtszug als einziger Antrag gestellt war, die Aufnahme nur der Merkmale (d) und (e) in die Kombination hinnehmen und die in den erteilten Unteransprüchen 2 und 3 weiterhin aufgeführten Merkmale (f / und (g) in den von ihm vorgeschlagenen neuen Unteranapruch 2 verweisen. 6. gegenständ., der Prüfung im vorliegenden Berufungsverfahren ist nur noch die Schutzfähigkeit einer die Merkmale (a) bis (o) aufweisenden Kombination* Infolge der vom Beklagten vorgenommenen Beschränkung steht fest, daß eine nur die Merkmale (a) bis (c) aufweisende Kombination für sich nicht schutzfähig ist; anderseits steht die Schutzfähigkeit eines Klemmschlosses, das alle Merkmale (a) bis (g) besitzt, im jetzigen Berufungsverfahren verbindlich fest, denn die ■" . den Rechtsbestand des Streitpatents insoweit bestätigende Entscheidung des Nichtigkeitssenats ist von der Klägerin durch Rechtsmittel nicht angegriffen worden. II. Bin die Merkmale (a) bis (e) in Vereinigung aufweisender Erfindungsgegenstand ist neu. Im Stand der Technik ist kein Klemmechloß bekannt, das einen Querkeil und außerdem ein gezahntes, aus gehärtetem Stahl bestehendes Einlagestück hätte. Im einzelnen ist zu bemerken: 1. Bei der in der US-Fatentschrift MP. WR, X)-§7%), zeigten "Wäscheklammer11 handelt es sich schon der Gattung nach um einen anderen Erfindungsgegenstand (Fehlen des Merkmals (a) ). Ein Querkeil, der beim Eintreiben die Wäscheleine gegen die Gehäusewand drückt, ist zwar vorhanden, und den Nasen an seinen beiden Enden könnte Bedeutung zukommen, wenn die Schutzfähigkeit einer auch die Merkmale (f) und (g) des Streitpatents umfassenden Kombination noch in Streit stünde. Die vorbekannte Wäscheklammer hat jedoch nicht das besondere Einlagestück, es fehlt das Merkmal (c), mithin fehlen auch die Merkmale (d) und (e). 2. In der US-Patentsehrift # (1923) wird eine "Verschalungsverriegelungsvorrichtung11 gezeigt. Gelehrt wird dort das zweckmäßige Zusammenfassen benachbarter Verschalungsteile (dort: Blechplatten), was freilich noch nicht die Neuheitsschädlichkeit des in der Schrift Offenbarten zu hindern braucht. Die Verriegelungsvorrichtung, welche im übrigen die beiden Spanndrähte (Zugstangen) der benachbarten Verschalungseinheiten gleichzeitig faßt, ist jedoch nach dem Exzenterprinzip konstruiert. Die außerdem vorgesehene gemeinsame Festverriegelung der beiden Zugstangen durch einen Querkeil soll - ebenso wie die Bedienung des Exzenters - ein Ausbauchen und Aufspreizen der benachbarten Formbleche bei -9 Einfüllen des flüssigen Zements zwischen den Schalungen vermeiden (so Beschreibung S. 1 Z. 25 ff). Es fehlt ein eingebautes Einlagestück (Merkmale (c) bis (e) des Streitpatenta), der Keil drückt die beiden Zugstangen in runde Öffnungen herein, die im Handgriff des Exzenters angebracht sind. Diesei Keil hat an seinem unteren Ende eine Nase von bestimmter Form, und vorwiegend aus diesem, im jetzigen Berufungsverfahren weniger bedeutsamen Grunde ist die Bruckschrift in den Prozeß eingeführt worden. 3. Die U3-Patent8Chrift_#_^P_H#-Xi222l zeigt eine ,,PormkleInmel,, bei der das zur Betonverschalung verwendete Bandeisen durch einen Querkeil in eine Mulde der Gehäusewand hereingedrückt und verformt wird. Bei starker Zugbeanspruchung des Bandeisens soll der Querkeil sich seitlich verknicken und das Bandeisen nur noch fester greifen (Beschreibung S. 2 Z. 35 - 39). Per gerichtliche Sachverständige mißt diesem Prinzip der Selbetklemmung, das beim Streitpatent schön deshalb nicht anwendbar ist, weil ein Abbiegen oder Verdrücken des Spanndrahtes bewußt vermieden werden soll (Beschreibung des Streitpatents S. 2 Z. 26 ff), für die Klemmwirkung von Keilschlössern recht großen Wert bei. Im Nahmen der jetzigen Neuheitsprüfung genügt jedoch schon der Hinweis, daß auch diese US-lösung ein Einlagestück bestimmter Substanz und Formgebung (Merkmale (c) bis (e) des Streitpatents) nicht kennt; die innere Gehäusewand nimmt in und an der dort befindlichen Mulde die vom Querkeil über das Bandeisen ausgeübten Brücke auf. 4* Auch bei der wStangenklemme” nach der BS-Batent-sehrift.Jpl(ig32) fehlt das Einlagestück. Bort wird das Spannmittel (Zugstange) durch die Mitte des wagerecht zweigeteilten Gehäuses geführt. Ber zwischen den beiden Gehäuse teilen in einer kreisrunden Öffnung gleitende Querkeil preßt mit seinem Steg beim Eintreiben die Zugstange in die HalbkreisÖffnung der unteren Gehäusehälfte, so daß die Stange dort und an den HSchultern” der unteren Gehäusehälfte geklemmt und verbogen wird. Me Zugstangen sollen im gehärteten Beton verbleiben, und die Verbiegung der Stangen erscheint jenem Erfinder - erkennbar wegen der besseren Festigkeit des Betons - sogar von Vorteil (Anspruch 1 und Beschreibung 5* 1 Z. 17 ff). Eine Nase an der Keilspitze ist auch hier vorhanden, jedoch aus den schon dargelegten Gründen nicht von unmittelbarer rechtlicher Bedeutung. 5. Die DS-Patenta ehr if t ffr MI (1939) zeigt eine “Draht8nannvorrichtung”, nicht ein Klemmschloß (- reine Haltevorrichtung) mit Keilverschluß, erst recht keinen Querkeil; es fehlen demnach die Merkmale (a) und (b) des Streitpatents. Daher ist die Patentschrift nicht neuheitsschädlich. Die Metallstange wird zwischen zwei gezahnten Greifgliedern seitwärts bewegt und von diesen gehalten. Das untere Greifglied ist eben, das obere gekrümmt und durch Hebel exzentrisch verschwenkbar. Die Schrägstellung der Zähne bei beiden Gliedern gestattet es, die zwischenliegende Stange abwechselnd zu fassen und fortzubewegen, sodann wieder freizugeben und durch andere Halteorgane zu fassen. Da das untere Greifglied, gegen das die Stange gedrückt wird, nicht nur gezahnt sondern auch oberflächengehärtet oder wärmebehandelt ist (Beschreibung S. 2, linke Spalte Zeile 27 ff), liegt hier ein der Lehre des Streitpatents immerhin vergleichbares Einlagestück (Merkmale (c) bis (e)) vor. L (l_942f Patent der 6. Die in dem Prager Patent I Klägerin) beschriebene'^etonschalung“ soll in erster Linie Einsparungen an Schalungsholz und Schalungsdraht ermöglichen (Beschreibung, Absatz 2). Normung der - zur wiederholten Ver- wendung vorgesehenen - Sehalungswände und Zusammenstellung kompletter, stets vorrätig zu haltender "Sätze von Sehalungs^ tafeln” einerseits sowie Ersetzung der früher zu endlosen Schleifen geformten Drähte und deren Verdrillung (sog. Rödeldrahtprinzip) durch einfache Drahtstücke oder -stäbe, die außen gegen gegenüberliegende Sehalungswände zu klemmen sind und die nach Abbau der Schalung verwendbar bleiben, stehen im Vordergrund der dort erteilten lehren. Kur weil das früher übliche Verdrillen durch Klemmen ersetzt werden soll - mithin aus einem mehr beiläufigen Gesichtspunkt -interessiert den dortigen Erfinder die nähere Gestaltung der Klemmvorrichtung, wobei er außer schloßähnlichen, d.h. nur haltenden Klemmvorrichtungen auch solche behandelt, die gleichzeitig Spannwerkzeuge besitzen (vgl. S. 2, Absätze 2 bis 4). Für die Keuhe its Prüfung kommt nur das in den Ansprüchen 4 und ? und auf Seite 2 der Beschreibung näher beschriebene, in den Abbildungen 13 und 14 der Zeichnung gezeigte ”Klemmwerkzeug einfachster Bauart” in Betracht: Das durchgezogene Drahtende wird in der Klemmvorrichtung ,fzwischen einer festen Klemmfläche und einem Anzugskeil oder Anzugsexzenter eingeklemmt” (Anspruch 4). In der Beschreibung S. 2, Absatz 3, heißt es ganz allgemein zu den Klemmvorrichtungen, es sei wesentlich, daß von den Klemmbacken Mindestens eine mit Zähnen versehen ist, die der Zugrichtung entgegenstehen"; im folgenden Absatz wird - wieder ganz allgemein - Rauhung der (beiden) Klemmflächen empfohlen, ”um ein besseres Festhalten des Drahtes zu erzielen”, freilich zusätzlich dazu auch ein schwaches Krümmen des Drahtes in der Längsrichtung. Die Abbildungen 13 und 14 zeigen demgemäß ein Klemmschloß mit gezahntem Querkeil. Auf die runde Grundplatte 11 ist eine Querrippe 12 gesetzt, die für den von oben einzu- führenden Querkeil sowie für den von der Grundplatte her durch eine Bohrung einzuführenden, durch diese Bohrung gehaltenen Spanndraht einen Schlitz freiläßt, so daß der gezahnte Keil den Draht an die eine Kante des Schlitzes an- drückt und klemmt. Dieser - sehr einfachen - Vorrichtung fehlt somit das Einlagestück. Deshalb ist die Entgegenhaltung nicht neuheitsschädlich. Immerhin ist eine Zahnung vorhanden, freilich beim Keil, über eine Härtung des Keils uhd/oder der Schlitzkante, gegen die der Spanndraht gedrückt wird, ist jedoch nichts gesagt. Die Empfehlung der Ansprüche 8 und 9> die Gehäuse der Klemmvorrichtungen aus Leichtmetallguß , aus Hartholz oder aus Kunstpreßstoff herzustellen zwingt jedenfalls nicht dazu, für den gezahnten Querkeil oder/ und die Andruckkante nicht nur Metall sondern gar gehärteten Stahl zu verwenden: bei den Ansprüchen 8 und 9 steht wie bei den sonstigen Lehren dieses Patents die Ein- sparung Kriegsverknappten Materials im Vordergrund. Bei der bewußt angestrebten Einfachheit und Billigkeit des Schlosses hat die Verschleißgefahr geringeres Gewicht. Hinzu kommt, daß nach Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen das dort gezeigte Klemmsöhloß erkennbar nur dünnen Draht als Spann- mittel vorsieht; dort ist weit weniger als bei Verwendung dickerer Spannstäbe die Zahnung des Keils besonders schnellem Verschleiß ausgesetzt, die Schwierigkeit besteht vielmehr darin, den Draht trotz seiner Dünne und Glätte fest zu fassen. 7. Die in der deutschen Patentschrift (1942,; weiteres;r Patent der Klägerin3 beschriebene Halte- und Spannvorrichtung für den Rödeldraht von Betonschalungen” arbeitet nach dem Exzenter-Prinzip (Beschreibung S. 1 2. 12 - 19)* Der Zugriff auf die runde Zugstange (vgl. aaO. S. 1 Z. 14) erfolgt durch zwei gezahnte Greifbacken, und zwar, da die bloße ’’Punktberührung” der Stange an der Klemmstelle als wenig sicher und für die Stange schädlich angesehen wird (aaO. z. 13 f, 17 ff und 39) > ganz bewußt in Längsrichtung der Stange, mithin über die Länge der beiden gezahnten Greifbacken hin, deren Zähne nicht in das Material der Stange "hereingepreßt” werden sollen, um später daraus "herausgewürgt” zu werden (aaO. S. 1 Z. 18 und 22)« Von den beiden gec zahnten Greifbacken ist die obere an einem (ersten) ”Zangenhebels chenkal” "unbeweglich angeordnet” ($. 2 Z. 12), während die untere an einem (zweiten) Schenkel in der Weise gelenkig angeordnet ist, daß bei Betätigung der beiden Schenkel sich die beiden gezahnten Greifbacken nicht scheren-artig (winkelverjüngend) sondern parallel zueinander hinbewegen, so daß die zwischenliegende Stange nicht nur gleichmäßig stark sondern praktisch auch gleichzeitig von allen Zähnen der beiden Backen gefaßt wird. In dieser Druckschrift ist somit ein gezahntes und unbeweglich angeordnetes besonderes Bauteil gezeigt, nämlich die gezahnte Greifbacke des oberen Schenkels, ohne daß freilich für dieses Bauteil besondere Anforderungen hinsichtlich der Substanz und Widerstandsfähigkeit (gehärteter Stahl?) gestellt würden. Gegen dieses Bauteil wird die Stange angedrückt , freilich nicht durch einen Keil, erst recht nicht durch einen Querkeil, sondern durch eine gleichfalls in Längsrichtung der Stange zugreifende weitere gezahnte Greif-backe, wobei die Gesamtvorrichtung nach dem Exzenterprinzip (Schenkelschluß durch Hebelansatz) arbeitet. Der seitlich neben dieser GreifVorrichtung zur Betonschalung hin weiter vorgesehene Spannkeil 1$ greift zwar von oben quer auf die Zugstange zu, er ist aber eine bloße Zusatzvorrichtung, denn er wird erst nach .Anziehung der Schenkel angezogen (S. 2 Z. 42), erkennbar zur Entlastung der Greifbacken und zur Schonung ihrer Zähne. Ebensowenig wie bei anderen schon erörterten älteren Lösungen kann auch hier entscheidend ins Gewicht fallen, daß die beiden Enden des Spannkeils eine besonders geformte Nase haben. Für die spätere Untersuchung bedeutsam erscheint dagegen, daß ganz allgemein Nasen an den beiden Keilenden gern verwendet werden, die an der Keilspitze möglichst so geformt sind, daß sie bei Heraustreiben des Keils an der unteren Gehäusewand oder sonstwie Widerstand finden, erkenn-bar um so die Bauteile des Schlosses (Gehäuse und Keil) beisammen zu halten und Verletzungen im robusten Baustellenbetrieb durch»herausfliegende Keile zu vermeiden. Hach allem waren zwar die Merkmale (a) bis (e) im Prioritätszeitpunkt des Streitpatents (31* August 1950) für sich bekannt und in vorbekannten Lösungen einzeln oder in Gruppen verwendet, eine diese Merkmale in Vereinigung auf-weisende Kombination, für die der Berufungshauptantrag Schutz begehrt, gehörte jedoch nicht dem Stande der Technik an. III, Bedenken bestehen jedoch schon, ob die Lehre des Streitpatents * wie sie in dem - gegenüber dem erteilten Hauptansprueh beschränkten, gegenüber dem vom Nichtigkeitssenat zuerkannten Hauptanspruoh jedoch beträchtlich weiteren - Hauptantrag der Berufung (dort vorgeschlagener Haupt-anspruch) Ausdruck findet, eine Bereicherung der Technik darstellt. Was Einfachheit in Herstellung und Bedienung, Billigkeit und Robustheit im Betrieb von Klemmschlössern betrifft, so ist die Lösung des Prager Patents schwerlich überbietbar. Als ein durch das Streitpatent erzielter Fortschritt kommt allenfalls eine bessere Klemmwirkung in Betracht sowie Anwendbarkeit in einem weiteren technischen Bereich (als Spannmittel nicht nur dünne Drähte sondern auch dickere Zugstangen), diese beiden Verbesserungen erreicht durch die Verwendung eines besonderen Einlagestücks, gezahnt und aus -15- gehärtetem Material, mithin immerhin durch zusätzlichen Arbeite- und Kostenaufwand. Bedenken gegen eine Bereicherung der Technik durch das Streitpatent bestehen aber noch mehr deshalb, weil der Hauptanspruch, wie er mit dem Hauptantrag der Berufung begehrt wird, das Vorhandensein von Hasen am Querkeil und eine bestimmte Formgebung jedenfalls der unteren Hase überhaupt nicht voraussetzt, weder im Zeitpunkt der Montage (Einsetzen des Querkeils), noch im fertig montierten eins at zb ere i ten Klemmschloß. Bei einem Klemmschloß der im neu begehrten Hauptanspruch näher umschriebenen Art ist keine Vorsorge getroffen gegen den Verlust einzelner Bauteile und gegen Verletzungen im Betrieb durch zu stark herausgetriebene Querkeile: der erfindungsgemäße Querkeil ist ungesperrt. Damit aber weicht die streitpatentgemäße Kombination von vorbekannten Lösungen ab, durch die das ganz natürliche und sehr dringliche Anliegen der ■jederzeitigen Betriebstüchtigkeit und iTpgefährlichkeit des Klemmschlosses bereits sachgerecht verwirklicht ist, ohne daß man übrigens dies zu dem Anlaß genommen hätte, eine Leistung von hohem technischen Wert und von erfinderischem Rang zu behaupten. Die Frage des technischen Fortschritts mag indes auf sich beruhen. IV. Dem mit dem Hauptantrag begehrten Hauptanspruch fehlt zu demindest die Irfindungahöhe. 1. Auch die Prüfung der Schutzfähigkeit unter dem weiteren und selbständigen rechtlichen Gesichtspunkt dCr Urfin-dungshöhe kann nicht außer acht lassen, daß jemand, der bei der Konstruktion von Klemmschlössern das natürliche und vordringliche Anliegen ständiger Betriebstüchtigkeit und Be- triebssicherheit unberücksichtigt läßt, indem er durch entsprechende Anspruchsfassung Schutz auch für Lösungen begehrt, die in den beiden in Rede stehenden Punkten eindeutig Verschlechterungen gegenüber dem schon Bekannten und Bewährten - wenn nicht vorschreiben, so doch - zulassen, seine erfinderische Zielsetzung von vornherein niedrig ansetzt. Was aber die Mittel zur Lösung der - noch verb1eibenden, wesentlich einfacheren und nicht eigentlich durch echte Bedürfnisse der Praxis gestellten - Aufgabe betrifft, so ist dem Nichtigkeitssenat (Urteilsausfertigung S. 7) darin beizupflichten, daß es auf den verschiedensten Gebieten der Technik gang und gäbe ist, für Maschinen oder Werkzeuge an denjenigen Stellen, die besonders starkem Verschleiß ausgesetzt sind, besondere Einlagestücke aus gehärtetem Stahl vorzusehen und deren Oberflächen - etwa die Klemmbacken bei Schraubstöcken - aufzurauhen oder.zu zahnen, um die Klemmwirkung zu verbessern; es sind Mittel, die jedem Techniker zu dem gerade dafür vorgesehenen Zweck geläufig sind. Der gerichtliche Sachverständige ist dieser Wertung beigetreten, und der Senat vermag nicht zu erkennen, daß irgendwelche Schwierigkeiten oder gar Vorurteile bestanden hätten, für die auf Druck des Querkeils und auf Zug des Spanndrahtes besonders stark beanspruchte und dem Verschleiß ausgesetzte Stelle des Schloßgehäuses ein besonderes, aus gehärtetem Stahl bestehendes gezahntes Einlagestück zu verwenden. 2, Hinzu kommt, daß die Merkmale der im neuen Hauptanspruch beschriebenen Kombination sämtlich für sich bereits bekannt und in vorbekannten Lösungen - sei es nun für "eigentliche” Klemmschlösser oder auf dem eng verwandten gebiet der Drahtsbanaivorrichtungen - bereits verwendet waren, und zwar nicht nur einzeln sondern auch gruppenweise. Von besonderer Bedeutung ist dabei die gleichzeitige Verwendung mehrerer das Einlagestück betreffenden Einzelmerkmale (Merkmale (c), (d) und (e)): Bas Greifglled der Spannvorrichtung nach der US-Patentschrift S flP (oben zu II 5) mag im Sinne der Lehre des Streitpatents nicht "eingebaut" sein, es ist aber nicht nur gezahnt sondern auch oberflächengehärtet; anderseits mögen bei der oberen Greifbacke nach der deutschen Patentschrift (oben zu II 7) ausdrückliche Weisungen hinsichtlich'der stofflichen Substanz fehlen - die Verwendung von besonders widerstandsfähigem Material für die Zähne wird sich immerhin als besonders zweckmäßige Ausführung nahezu aufdrängen -, jedenfalls ist diese Greifbacke nicht nur gezahnt sondern auch am oberen Hebelschenkel "unbeweglich angeordnet", mithin ein echtes "eingebautes Einlagestück’* im Sinne des Streitpatents (Herloiial^c^O-v" Bei dieser Sachlage blieb dem Konstrukteur nur noch übrig, bei Klemmschlössern mit Keilverschluß, bei denen gleichfalls nur ganz bestimmte Stellen des Gehäuses starken mechanischen Kräften und vorschnellem Verschleiß ausgesetzt sind, als Abhilfe besondere Einlagestücke, gezahnt und aus gehärtetem Stahl, einzusetzen. Berücksichtigt man, daß die Querkeillösung schon mehrfach, darüber hinaus der gezahnte Querkeil im Prager Patent gezeigt war, so mußte die mosaikartige Gesamtschau des Standes der Technik und ihre Gesamtwertung aus einem gewissen Abstand fast zwangsläufig zu der Lösung des Streitpatents hinführen4 Wenn aber schon ein Einlagestück aus gehärtetem Stahl verwendet werden sollte, um die Bruck- und Zugkräfte besser aufzufangen, lag es nahe, die Zahnung an diesem kleinen, fest eingebauten und geometrisch regelmäßigen Bauteil und nicht an dem größeren, zu dem Gleiten bestimmten und unregelmäßiger proportionierten Querkeil anzubringen; die in diesem Punkte weniger vollkommene Lösung des Prager Patents erklärt sich zwanglos aus dem Pehlen eines besonderen, aus gehärtetem Stahl bestehenden Einlagestücks. -18 - 3* Hun bringt freilich der Beklagte vor, der durch das Streitpatent erzielte technische Portschritt sei besonders groß, wie das auch der wirtschaftliche Erfolg in der Auswertung beweise; zudem habe es beträchtliche Zeit gedauert, bis das in der Bauwirtschaft vorhandene starke Bedürfnis nach einem die Vorzüge des Streitpatents aufweisenden soliden Klemmschloß befriedigt worden sei; schließlich seien gleich nach Bekanntwerden des Streitpatents viele eng verwandte Konstruktionen auf den Markt gekommen, teil weise glatte Nachbauten. a) Bern ist zunächst entgegenzuhalten, daß ein erzielter technischer Portschritt und wirtschaftlicher Erfolg in der Ausbeute einer Erfindung die Erfindungshöhe als selbständige Voraussetzung der patentrechtlichen Schutzfähigkeit nicht ersetzen kann, sondern allenfalls ein Anzeichen dafür sein mag, daß der Leistung erfinderischer Bang zukommen könnte. Hinsichtlich des Zeitmoments kommt hier hinzu, daß durch das Prager Patent eine besonders einfache, billige und robuste Lösung gefunden war, die den Bedürfnissen der Kriegs- und der ersten Nachkriegszeit genügte, zu demal hochwertige Stoffe wie gehärteter Stahl damals nur begrenzt verfügbar waren und.bei Massenartikeln, wie es Klemmschlösser sind, auch zusätzlicher Arbeitsaufwand und erhöhte Fertigungskosten (Härtung und Zahnung des Stahls) durchaus zu Buch schlagen mußten. b) Vor allem aber verkennt der Beklagte^ wenn er auf den wirtschaftlichen Erfolg bei Auswertung seiner Erfindung hinweist, daß er sich zur Begründung dafür gerade nicht auf ein Klemmschloß berufen kann, das nur die im begehrten neuen Häuptahspruch genannten Merkmale (a) bis (e) und nicht gleichzeitig auch die Merkmale (f) und Cg) enthielte. Ein Klemmschloß der erstgenannten Art ist nie gebaut und vertrieben worden, und die Annahme liegt nahe, daß ein Klemmschloß, dessen Querkeil bei zu heftigem Austreiben nach oben herausfliegen kann, wirtschaftlich ein Mißerfolg geworden wäre, selbst wenn man- es mit einem eingebauten gezahnten Einlagestück aus gehärtetem Stahl ausgestattet hätte, ganz einfach deshalb, weil Sicherheit im Betrieb und jederzeitige Einsatzfähigkeit nicht gewährleistet gewesen wären. Erst das Vorhandensein je einer Hase an den beiden Keilenden und die auf die Breite des Einlagestücks abgestimmte Formgebung der unteren Nase, wodurch dem Einlagestück außer der Punktion, starke mechanische Kräfte aufzufangen, die weitere Funktion zugewiesen wird, die Bahn des Keils beim Austreiben zu sperren, vermag der Gesamtkombination erfinderischen Rang zu geben und erklärt den - unbestrittenen -wirtschaftlichen Erfolg in der Auswertung des Streitpatents. Für eine solche, auch die Merkmale (f) und (g) aufweisende Kombination ist dem Beklagten aber durch die angefochtene Entscheidung patentrechtlieber Schutz zuerkannt worden. Bach allem ist der Hauptantrag der Berufung unbegründet: Der Gegenstand des neuen Hauptanspruchs ist nicht schutzfähig; der Gegenstand des netzt begehrten Unteran-Spruchs 2, der zusätzlich zu den Merkmalen (a) bis (e) des vorstehend versagten Hauptanspruchs die in den erteilten Unteransprüchen 2 und 3 genannten zusätzlichen Merkmale (f) und (g) aufweist, deckt sich mit der Gesamtkombination, für welche bereits die angefochtene Entscheidung patentrechtlichen Schutz zuerkannt hat; der neue Unteranspruch wird denn auch pur für den Fall verlangt, daß dem neuen Hauptanspruch Schutzfähigkeit zukommt. V. 1. Mit dem Hilfsantrag verlangt die Berufung Schutt für eine Kombination, die neben den sechs Merkmalen (aj bis (f} zwar ebenso wie der vom Hichtigkeitssenat als schütz- fähig anerkannte Brfindungsgegenstand ein siebentes Merkmal aufweist, jedoch nicht das Merkmal (g). Vielmehr sollen nach dem Hilfsantrag "die Hasen des Keiles” (richtiger und genauer: die untere Nase des Querkeils) "so hoch gehalten" sein, "daß der Keil vor Befestigung des Einlagestücks in das Klemmschloßgehäuse eingeführt, nach der Befestigung des Einlagestücks aber nicht mehr aus dem Gehäuse entfernt werden kann". Zur Begründung trägt die Berufung vor, das vom Nichtigkeitssenat formulierte Merkmal (g) enthalte eine - wahrer scheinlich nicht gewollte, jedenfalls nicht gerechtfertigte ■*berbestimmung, die sich als Beschränkung des Anspruchs auswirke. Nach dem Merkmal (g) sollte nämlich das Einlage-stück für die untere Nase "als Anschlag dienen". Biese spezielle Konstruktionsweise sei aber nicht die einzig mögliche, sie sei deshalb nicht erfindungswesentlich. Um zu erreichen, daß der Querkeil vor Befestigung des Einlagestücks in das Gehäuse eingeführt, danach aber nicht mehr aus ihm entfernt werden könne, sei einzig zu verlangen, daß das Einlagestüek und die untere Nase bei der Keilsperre irgendwie zusammenwirkten: die Erzielung der Sperrfunktion schlechthin als Abschluß der Montage, nicht aber eine ganz bestimmte Anordnung der hierbei zusammenwirkenden Bauteile, sei der eigentliche Erfindungsgedanke, der zwar im erteilten Unteranspruch 3, nicht aber im zuerkannten Hauptanspruch klaren Ausdruck gefunden habe. Es sei nämlich auch möglich, den Querkeil Jon oben so in das Gehäuse einzuführen, daß die untere Nase nicht zur. Mitte sondern zur Seite des Gehäuses gerichtet sei. Bas auch bei solcher Montierweise 1eicht einsetzbare Einlagestück verenge nach seinem Einbau den für den Keil verfügbaren Gleitkanal des Gehäuses und erziele im Zusammenwirken mit der imteren Nase die Sperrung des Keils, worauf es ja allein ankomme, freilich nicht in der Weise, daß es der unteren Nase bei Heraus treiben des Keils als "Anschlag” diene, sondern dadurch, daß der Keil durch die gezahnte Seite des Einlagestücks an die gegenüberliegende Kanalseite abgedrängt bleibe, so daß die untere Nase beim Hochgehen des Keils außen an der unteren Gehause-wand zwangsläufig ihren Anschlag finde. 2. Der mit dem Hilfsantrag begehrte Hauptanspruch stellt wegen der Aufnahme zusätzlicher Merkmale ein Weniger gegenüber dem mit dem Hauptantrag verlangten Hauptanspruch dar; der Hilfsantrag ist somit zulässig•Sein Schutz scheitert aber daran, daß in der Streitpatentschrift nur eine bestimmte Anordnung der Bauteile beschrieben worden ist, die bei der angestrebten Keilsperre Zusammenwirken sollen: a) Die Figuren der Zeichnung zeigen nur Anordnungen, 'bei denen die untere Nase des Keils den Zähnen des Einlagestücks zugewendet ist. Die Zeichnung erläutert den Erfindungsgedanken und das XÖsungsprinzip, denn in der Beschreibung (S.v 2 70) heißt es, der Keil 4 (jetzt: Querkeil) sei "durch den befestigten Keil (jetzt: durch das Einlagestück) am Heraus fallen gehindert11. Der Fachmann versteht darunter nur solche Konstruktionen, bei denen da#:^;:|linlagee:tück' als das eine Mittel der Keilsperre unmittelbar und nachhaltig auf das zweite Sperrmittel einwirkt; das zweite Sperrmittel ist die untere Nase, nicht der Keil in seiner Gesamtheit; er ist nicht Sperrmittel sondern Sperrobjekt. Hätte der Erfinder des Streitpatents auch andere Sperrmechanismen, d.h, solche, bei denen etwa äußere Gehäusewand und Eängskante des Keils als Sperrmittel und Anschlagstellen benutzt werde«, in den beschriebenen Erfindungsgegenstand hereinnehmen wollen, so hätte er, statt von einem Sperren ’’durch” das Einlagestück zu sprechen, eine farblosere aber umfassendere Formulierung gebraucht, etwa daß "mittels11, "unter Mitwirkung", "infolge” (oder dergl.) des Einlagestücke das Herausfallen des Querkeils verhindert wird. b) Hinzu kommt, daß im erteilten ünteranspruch 4 eine bevorzugte Ausführung beschrieben wird, bei der dem Sitz der unteren Nase maßgebliche Bedeutung zukommt: Im Gehäuse ist eine "Schrägfläche ?" angeordnet, die beim Hochziehen des Querkeils dessen untere Nase und damit den Querkeil zur Seite drückt, so daß die Öffnung in der hinteren Gehäusewand zur Einführung des Spanndrahts freigegeben wird. Von den Figuren der Zeichnung gestattet nur die erste einen Einblick in den Gleitkanal, und diese Figur 1 zeigt die Schrägfläche 7 des Anspruchs 4 und nicht die "Normalausführungen” der vorangehenden Ansprüche. Die bevorzugte Ausführung nach Anspruch 4 ist aber technisch nicht vollziehbar, wenn die untere Nase dem Einlagestück nicht zugewendet, sondern von ihm abgekehrt ist, denn dann kann sie nicht entlang der Gleitfläche 7 schräg nach oben auf das Einlagestück hingleiten und an dessen Unterkante anschlagen. c) Nun hat freilich der gerichtliche Sachverständige bekundet, Beschreibung und Zeichnung des Streitpatents konnten den Fachmann immerhin auch veranlassen, die ICeilsperre in der vom Beklagten beschriebenen zweiten Anordnungsweise, d.h. durch Anschlag der unteren Nase - nicht gegen das im Gleitkanal liegende Einlagestück sondern - gegen die untere äußere Gehausewandung, zu bewirken. Grifft dies zu, dann handelt es sich möglicherweise um eine äquivalente Ausführungsform, von der der Beklagte jedoch nicht verlangen kann, daß sie in der Anspruchsfassung berücksichtigt werde; sie ist nämlich, wie schon dargelegt, in der Beschreibung nicht behandelt. Die Frage, ob es sich in der lat bei dieser zweiten, hier in Hede stehenden Ausführungsform um eine äquivalente und deshalb um eine in den Schutzbereich des Streitpatents fallende Lösung handelt, ist im jetzigen Nichtigkeitsverfahren nicht zu prüfen. Der Nichtigkeitssenat hat jedenfalls die vom Beklagten jetzt dargelegte und als schutzfähig beanspruchte zweite Anordnungsweise nicht gesehen, sondern hat als erfindungswesentlich angenommen, daß zur Erzielung der Keilsperre das Einlagestück nicht nur irgendwie sondern daß es durch unmittelbare kraftschlüssige Berührung mit der unteren Nase in »i*. m Wi..»i.i, W.niiin »wni n i'i'»! . j'i. .1 1 . .1 .1. *■"?*-'* des Querkeils zusammenwirkt. Es heißt nämlich auf S. 12 der tlrteilsausfertigung, um zu der . im neuen Hauptanspruch gekennzeichneten zweifachen Punktion des Einlagestücks, und zwar einerseits als gerauhte Gegenfläche und anderseits 1fals Anschlag für den Querkeil" zu gelangen, habe es einer erfinderischen Geistestätigkeit bedurft. Erst in der mündlichen Beruf ungs Verhandlung ist der Beklagte in diesem Punkt der Wertung des Nichtigkeitssenats entgegengetreten, indem er den Hilfsantrag stellte. Es mag dahinstehen, ob dies durch eine Verletzungsform bestimmter Art veranlaßt war. Jedenfalls ist auch der erkennende Senat der Auffassung, daß unmittelbarer Gegenstand des Streitpatents nur ein Klemmschloß sein kann, bei dem die untere Nase beim Hochgehen des Querkeils am Einlagestück und nicht anderswo anschlägt . Der Hilfsantrag der Berufung war somit gleichfalls als unbegründet zurückzuweisen. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 42 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 40 Abs. 2, 36q Abs. I Satz 2 PatG und bezieht sieh sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtszuges. Kastelski Bock Spreng Spengler Claßen