April 1962 wird zurückge-wiesen, sov/eit die Widerklage abgewiesen und der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin den Betrag von 4364*97 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 5. Diesen von ihm an sich nicht bestrittenen Klagforderungen hat dor Beklagte eine Hestforderung über 12.000.— DM für die Überlassung einer Erfindung und eine Honorarforderung über 800.— DM für Beratung und Betreuung eines Messestandes entgegengesetzt, indem er mit diesen Forderungen gegen die Klageforderungen aufgerechnet und wegen des Restes - nach seiner Rechnung 7636.— DM - Widerklage erhoben hat. Rach den Ausführungen von Stflp war es - wie es in der Aktennotiz weiter heißt -hierbei aber klar, daB er Oflp (dem Beklagten) gegenüber hieran "die Voraussetzung knüpft * daß das Uhrengeschäft tatsächlich in Gang kommt und nicht noch an irgendwelchen unvorhersehbaren technischen oder sonstigen Schwierigkeiten scheitert oder sich seine Durchführung als unmöglich erweist". Der Beklagte brachte zu dem Ausdruck, daß er "im Hinblick auf die sowieso schon von Stfl^ ein-Gegangenen erheblichen technischen und finanziellen Risiken es verstehen könne, wenn St^Bfcein solches zusätzliches Risiko im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht noch mit übernehmen wolle." Lie Klägerin ist demgegenüber der Meinung, daß eie schon deshalb keine weiteren Zahlungen zu leisten brauche, weil die Serienproduktion der sprechenden Uhr tatsächlich nicht angel&ufen sei und es nach den Vereinbarungen nicht darauf ankomme, was für Gründe das gehabt habe} darüber hinaus behauptet sie, die Serienproduktion sei allein wegen der zu Lasten des Beklagten gehenden technischen Mängel des Tonkopfes und der sprechenden Uhr unterblieben. Das Landgericht hat die Gegenforderungen des Beklagten nicht für begründet erachtet, ihn deshalb gemäß dem Klagantrag - unter Herabsetzung des geforderten Zinsfußes - zur Zahlung von 5164,97 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 5. Bei den Erörterungen zu der vom Beklagten geltend gemachten Reatforderung über 12.000.— DM geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß zwischen den Parteien eine dem Inhalt der Aktennotiz über die Besprechung vom 8. Das Berufungsgericht sieht es daher mit Recht als entscheidend on, wie die in der Aktennotiz niedergelegton einschränkenden Voraussetzungen für die Bezahlung des Restbetrags auszu-legon sind und ob der Sachverhalt es der Klägerin erlaubt, sich für die Verweigerung der Zahlung auf diese Voraussetzungen zu berufen. 1. a) Das Berufungsgericht weist zunächst darauf hin, daß das Landgericht angenommen habe, der Aufnahme der Serienproduktion hätten nicht nur finanzielle Schv/i erigkei-ten der Klägerin, sondern auch solche "aus dem JSrfinder-bereich" entgegengestanden, und daß das Landgericht .daher nicht habe zu orörtern brauchen, ob auch andere als Schwierigkeiten "aus dem Erfinderbereich" die Klägerin von ihrer Zahlungspflicht befreiten. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist diese vom Landgericht nicht erörterte Präge im Hinblick auf die weite Passung der Klausel zu bejahen.. der Klägerin sie zwar wohl nicht von der Zahlungspflicht befreien können, eine 2u erwartende Unrentabilität aber, mochte sie auch auf der Entwicklung neuer technischer Möglichkeiten (Transistoren) beruhen, habe die Klägerin von ihrer Produktions- und Zahlungopflicht ebenso befreit wie die besagten "Schwierigkeiten aus dem Erfinderbereich". der Klägerin zu dem Ausdruck gebracht hat, er könne es verstehen, wenn Herr Stflp ein solches zusätzliches Risiko in gegenwärtigen Zeitpunkt nicht noch Übernehmen wolle, folgert das Berufungsgericht, man sei sich also darüber einig gewesen, daß die Klägerin nicht in jedem Ralle zu produzieren oder aber auch ohne Produktion dem Beklagten die vorgesehene Vergütung - abgesehen von dem alsbald zu zahlenden "kleinen Anteil" - zu bezahlen gehabt habe« Die Bemerkung im zweiten Absatz der Aktennotiz, daß die Klägerin "das gesamte Risiko, welches technisch und kaufmännisch in dieser Angelegenheit lag und liegt, allein tragen" wolle, faßt das Berufungsgericht dahin auf, daß etwaige Verluste den Beklagten also nicht belasten sollten, daß die Klägerin aber doch nur unter den genannten Voraussetzungen bereit gewesen sei, dem Beklagten eine wesentliche Vergütung zu zahlen« Dieses "Risiko" habe der Beklagte zu tragen gehabt« Immerhin habe er - unabhängig von diesen Voraussetzungen - zur Abgeltung der auch ohne Produktion als billig erachteten Vergütung für die Überlassung des Tonkopfes jenen "kleinen Anteil" erhalten sollen und in Höhe von 3000«— DH auch erhalten« Eine weitere Bestätigung für seine Auffassung erblickt das Berufungsgericht schließlich darin, daß auf Grund der früheren Vereinbarung für Bt0t0 kein Anlaß bestanden habe, etwa bedingungslos die Erfindung (den Tonkopf) vom Beklagten zu "kaufen"« Wenn statt der ursprünglich vorgesehenen Gründung einer Gesellschaft, an der der Beklagte durch Einbringung des Tonkopfes hälftig habe beteiligt sein sollen, dio Klägerin nunmehr die sprechende Ühr in eigener Verantwortung und auf eigenes b) Das Berufungsgericht billigt sodann den vom Landgericht aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme gezogenen Schluß, daß der Aufnahme einer Serienproduktion der sprechenden Uhr sogar Schwierigkeiten aue dem Erfinderbereich entgegengestanden hätten. Littlephon, einen Plattenspieler, hergestellt; aber auch hier sei es nicht zur Serienproduktion, sondern nur zur Herstellung einer kleinen Anzahl von Geräten gekommen, von denen nach der vom Beklagten selbst vorgelegten Abrechnung sogar mehr als ein Drittel - vermutlich, weil sie nicht einwandfrei arbeiteten, - zurückgegeben worden seien. Oktober 1955 als einen erfolglosen Versuch des Beklagten gewertet hat, die Klägerin zur Übernahme einer über den Rahmen der Vereinbarung vom 8«März 1955 hinausgehenden Zahlungepflicht zu veranlassen, stellt es b) die Feststellung, daß die Voraussetzungen, an die danach die Zahlungspflicht der Klägerin geknüpft war, nicht eingetreten seien, daß also die Serienproduktion nicht aufgenommen und daß das nicht lediglich auf rein finanzielle Schwierigkeiten der Klägerin zurückzuführen sei, - wobei die vom Berufungsgericht gebilligte Schlußfolgerung des Landgerichts, daß der Aufnahme einer Serienproduktion dor sprechenden Ohr sogar Schwierigkeiten aus dem Erfinderbereich entgegengeatanden hätten, und die vom Berufungsgericht selbst geäußerte Vermutung, daß auch die vorab hergestollten Littlephon-Geräte nicht einwandfrei arbeiteten, ersichtlich nur zur näheren Erläuterung der getroffenen Feststellung herangezogen worden sind. März 1955 bezüglich der einschränkenden Voraussetzungen für die Bezahlung des Bestes der AusgleichsZahlung kann als Auslegung eines Individualvertrages in der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf nachgeprüft werden, ob sie gegen die Benkgesetze oder anerkannte Auslegungsregeln verstößt oder wesentliches Barteivorbringen außer acht läßt» Solche Fehler sind hier nicht zu finden» Die Auslegung des Berufungsgerichts ist denkgesetzlich durchaus möglich« Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht sich auch nicht auf eine begriffsmäßige Auslegung der fraglichen Stelle der Aktennotiz vom 11. Es besteht schließlich auch kein Anlaß zu der Annahme, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung die Aussage des Steuerberaters Lobrecht außer acht gelassen hätte, der als Berater des Beklagten an der Besprechung vom 8. Begründung des Beklagten vom 27« Mürz 1961 und in seinem Schriftsatz vom 10« Januar 1962 enthaltenen Anträge auf Vernehmung dazu übergangen, daß die technische Intv/icklung der sprechenden Ohr abgeschlossen gewesen und die Aufnahme der Serienproduktion ausschließlich an finanziellen Schwierigkeiten bei der Klägerin gescheitert sei« Biese Bewoisfrage war dem Zeugen zu demindest dem Sinne nach schon im Beweisbeschluß des Landgerichts vom 12« Juli I960 vorgelegt worden, und er hatte sich bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht auch dazu eingehend geäußert« Zu einer nochmaligen Vernehmung des Zeugen zu dieser Frage vor dem Berufungsgericht bestand kein Anlaß« Baß das Berufungsgericht aus der Aussage des Zeugen nicht die von der Revision gewünschten Folgerungen gezogen hat, liegt auf dem der Revision verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung. c) Baß das Berufungsgericht dem vorsorglich gestellten Antrag des Beklagten nicht gefolgt ist, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, daß der serienmäßigen Herstellung der sprechenden Uhr in technischer Hinsicht nichts im Wege gestanden hätte, kann entgegen der Meinung der Revision nicht als Verfahrensfehler angesehen werden« Bie Einholung eines Sachverständigengutachtens stand trotz des dahin gehenden Antrags des Beklagten im pflichtmäßigen Ermessen des Berufungsgerichts« Es hat den Antrag nicht übergangen, sondern ausdrücklich mit der Begründung abgelehnt, daß die Einholung eines Gutachtens im Hinblick auf die ihm überzeugend erscheinenden Angaben, dis der Erfinder des Tonkopfs, der Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht gemacht habe, nicht Die Klägerin teilt darin dem Beklagten mit, die Herstellung einer Uhr der vom Beklagten angegebenen Arbeite weise sei möglich, die Problematik liege nicht auf der technischen Seite, sondern allein in der Tatsache, daß sie - die Klägerin - alle ihre Kräfte im Laufe des letz- Denn wenn, wie es in dem Schreiben heißt, die "Entwicklung der Uhr" zurückgeblieben war, weil ein anderes Objekt vorgezogen und alle Kraft darauf konzentriert worden war, so waren es nicht "rein finanzielle Schwierigkeiten" und auch nicht bloße Willkür auf seiten der Klägerin, die der Aufnahme der Serienproduktion der sprechenden Uhr entgegengestanden hatten, sondern Umstände, die nach der rechtlich nicht angreifbaren Auslegung der Vereinbarung von 8. Bie Klägerin hatte die Gegenforderung als unsubstantiiert angesehen und bestritten f und das Landgericht hatte sie nicht anerkennt, weil der Beklagte trotz des Bestreitens der Klägerin keinen Beweis dafür angetreten habe. Ber Beklagte hat daraufhin in seiner Berufungsbegründung vom 27« März 1961 zu dem Ausdruck gebracht, daß die Forderung nach ihrer Subatantiierung von der Klägerin wohl nicht mehr bestritten werden würde, und hat zu dieser Sub-stantiierung anschließend ausgeftihrt, er sei bei der Herbstmesse in Frankfurt im Jahre 1955 für die Rechtsvorgängerin der Klägerin tätig gewesen, habe sich um einen Stand bemüht, sich um den Aufbau desselben gekümmert, die Messebesucher am Stand betreut und einen Verkaufsprospekt entworfen« In einem späteren Schriftsatz vom .': 23. Das Berufungsgericht hat zwar anerkannt, daß der Beklagte in der Berufungsinstanz nähere Ausführungen Uber seine Tätigkeit gemacht habe, hat aber den in Rechnung gestellten Betrag auch jetzt noch nicht als in der erforderlichen Weise substantiiert angesehen und es daher dahingestellt gelassen, ob die Klägerin überhaupt rechtlich verpflichtet gewesen sei, die Tätigkeit des Beklagten zu vergüten. Die Revision verweist demgegenüber auf die Ausführungen des Beklagten in der Berufungsbegründung und auf das von ihm vorgelegte Schreiben Stfl^^'e vom 23* August 1955. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Ausführungen in der Berufungsbegründung übersehen, ist allerdings nicht begründet; das Berufungsgericht hat diese Ausführungen in den Gründen seines Urteils vielmehr ausdrücklich erwähnt und die Gegenforderung des Beklagten daher auch nicht mangels Substantiierung dem Grunde nach, sondern mangels Substantiierung der Höhe nach aberkannt. Der Betrag von 800..— DM wurde von ihm ersichtlich als ein Pauschalbetrag in Rechnung gestellt, der seine gesamte Tätigkeit für die Klägerin bei der Frankfurter Herbstmesse 1955 und seine Mitarbeit an dem Werbeprospekt abgelten sollte. Palls die Gegenforderung des Beklagten für begründet erachtet wird, ist sie, wie auch schon in der Formel dieses Revisionsurteils zu dem Ausdruck kommt, nach § 396 i.V. m.
V 2543 078 laJ3U«/£5 Verkündet an 27.Juni 1963 Oechaler, Just.Angest. als Ui’kundabeaater del' Geschäftsstelle Im Hamen dee Volkes In dem Hechtsstreit Bruno O^BB in PflBBi• am HA Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.( gegen vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Klägerin und Revisionsbeklagte - Frozeßbevollmächtigter: Rechteanwalt Br, hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Br.Nastelski und der Bundesrichter Br.Spreng, Dr.Röscher* Br.Spengler und Schneider für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5. Zivilsenat in Freiburg - vom 12. April 1962 wird zurückge-wiesen, sov/eit die Widerklage abgewiesen und der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin den Betrag von 4364*97 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 5. Februar I960 und v/eitere 56,50 BM zu zahlen. - la - Im übrigen wird das vorgenannte Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von den Kosten der drei Hechtseüge hat der Beklagte 13/16 zu tragen. Die Entscheidung über die restlichen Kosten wird dem Berufungsgericht übertragen. Von Rechts wegen Tatbestandi Die Klägerin macht gegen den Beklagten aus früherer laufender Geschäftsverbindung einen Anspruch auf Zahlung von 5164,97 DM gemäß Kontoauszug zu dem 15.Juni 1958 und einen Anspruch auf Bezedilung von 58,50 DM Kosten und Auslagen des Vereins Creditroform geltend. Diesen von ihm an sich nicht bestrittenen Klagforderungen hat dor Beklagte eine Hestforderung über 12.000.— DM für die Überlassung einer Erfindung und eine Honorarforderung über 800.— DM für Beratung und Betreuung eines Messestandes entgegengesetzt, indem er mit diesen Forderungen gegen die Klageforderungen aufgerechnet und wegen des Restes - nach seiner Rechnung 7636.— DM - Widerklage erhoben hat. Mit der Gegenforderung über 12.000.— DM hat es folgende Bewandtnis : Im Jahre 1953 überließ der Beklagte der Klägerin eine von dem Betriebsleiter gemachte, einen "Tonkopf" betreffende Erfindung zwecks Herstellung einer sprechenden Uhr (Sprechwerbung mit elektrischen Uhren). Zur Auswertung der Erfindung wollten die Parteien zunächst eine Gesellschaft gründen, an der beide Teile je zur Hälfte beteiligt sein sollten. Im Frühjahr 1955 entschlossen sie sich zu einer anderen Regelung. Ara 8. März 1955 fand in Frankfurt zwischen dem Beklagten und dem damaligen Mitinhaber St0^0 der Klügerin eine Besprechung statt, deren Ergebnis von StflBI in einer Aktennotiz vom 11. März 1955 niedergelegt wurde. Danach sollte die ursprünglich in Aussicht genommene beiderseitig gleich hohe Kapitalbeteiligung an einer neu zu gründenden Gesellschaft nicht beibehalten, sondern "das gesamte für die Aufnahme und Durchführung der Perti- Gung erforderliche Kapital von seiten Stfl^'s allein gegeben" und "auch das gesamte Risiko, welches technisch und kaufmännisch in dieser Angelegenheit lag und liegt, von dieser Seite allein getragen" werden. Der Beklagte sollte für seine "seinerzeitige 50#ige Einlage" (d.i.für die Überlassung der Erfindung), deren Wert vom Beklagten auf 20 000.— DM, von auf 10.000.— DM geschätzt wurde, von St^^ eine "Ausgleichszahlung in Kühe von ca. 15.000.— DM" erhalten. Rach den Ausführungen von Stflp war es - wie es in der Aktennotiz weiter heißt -hierbei aber klar, daB er Oflp (dem Beklagten) gegenüber hieran "die Voraussetzung knüpft * daß das Uhrengeschäft tatsächlich in Gang kommt und nicht noch an irgendwelchen unvorhersehbaren technischen oder sonstigen Schwierigkeiten scheitert oder sich seine Durchführung als unmöglich erweist". Stfl^ erklärte sich bereit, "einen kleinen Anteil gegebenenfalls an O^^BÜ alsbald zu geben, während der größte Teil im Laufe der nächsten beiden Jahre unter vorstehender Voraussetzung zur Zahlung fällig" werden sollte. Der Beklagte brachte zu dem Ausdruck, daß er "im Hinblick auf die sowieso schon von Stfl^ ein-Gegangenen erheblichen technischen und finanziellen Risiken es verstehen könne, wenn St^Bfcein solches zusätzliches Risiko im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht noch mit übernehmen wolle." Um dem Beklagten' unabhängig von dieser Regelung der einlage- bzw. kapitalmäßigen Seite der Angelegenheit eine Teilnahme an dem Erfolg dieses Geschäfts zu geben, verpflichtete sich Stflfe, ihm die Generalvertretung für die Uhr im Reklamesektor für ganz Deutschland zu übertragen. Zum Abschluß eines schriftlichen Vertrags zwischen den Parteien ist es nicht gekommen, sondern nur zur Aufstellung weiterer Vertragsentwürfe, Am 28. März 1955 entwarf der Steuerberater des Beklagten, LflHeine ,,Rahoenregelung,,, in der es unter anderem hieß: ”.....1« Herr 0, verzichtet auf seine Ansprüche aus der Vereinbaruhg vom 16.Juli 1953 betreffend sprechende Uhr, Tonkopf uew. Zur Abgeltung dieses Anspruchs verpflichtet sich'Herr St^^, UM 15*000.— an Herrn OflHfezu zahlen. Ein Teilbetrag von UM 3000.— ist bald zu zahlen, während die Beatsumme in monatlichen Teilbeträgen von UM 500.—, beginnend nach Anlaufen der Serienproduktion, zu zahlen ist. Uiese Teilzahlungen unterbleiben jedoch, sofern die Produktion der sprechenden Uhr aus irgendwelchen unvorhergesehenen Schwierigkeiten heraus nicht aufgenommen werden kann.,f Hach einem vom 27. Oktober 1955 datierten, nicht unterschriebenen Vertragsentwurf sollte in dessen § 1 zunächst auf die Überlassung der Hechte an dem Tonkopf und die ursprünglichen Pläne zur Gründung einer Gesellschaft hingewiesen und sodann folgendes festgelegt werden: «Abweichend hiervon verzichtet nunmehr Herr auf eine Beteiligung am Herstellungsverfahren und überläßt der Pirma St^l^ das Hecht zu dem Hachb&u, zur Weiterentwicklung und zur f&brikations- mäßigen Herstellung von Geräten unter Verwendung des Tonkopfes, insbesondere der bisher entwickelten Geräte Littlephon und sprechende Uhr. Als Gegenleistung suhlt die Firma St4IB an Herrn DM 15.000.--, von denen Herr 5000.— bereits erhalten hat, während die übrigen LM 12.000.— in monatlichen Raten von DU 500. — , beginnend mit dem Anlauf der Serienproduktion des Littlephon zu zahlen sind. Als Gegenleistun gen gelten auch die folgenden Vereinbarungen Uber die Übertragung von Vertriebsrechten auf Herrn Len in den beiden Entwürfen genannten Teilbetrag von 3000.— UM hat der Beklagte unstreitig erhalten. Lie Serien mäßige Produktion der sprechenden Uhr ist aber nicht aufgenommen worden. Ler Beklagte ist der Auffassung, daß ihm gleichwohl die restliche ,,Au8gleichszahlung,‘ in Höhe von 12.000.— LM zustehe, weil die Lurchführung des Vorhabens ausschließlich an dem zu Laoten der Klägerin gehenden Umstand gescheitert sei, daß ihr die für die Serienproduktion notwendigen Mittel fehlten. Lie Klägerin ist demgegenüber der Meinung, daß eie schon deshalb keine weiteren Zahlungen zu leisten brauche, weil die Serienproduktion der sprechenden Uhr tatsächlich nicht angel&ufen sei und es nach den Vereinbarungen nicht darauf ankomme, was für Gründe das gehabt habe} darüber hinaus behauptet sie, die Serienproduktion sei allein wegen der zu Lasten des Beklagten gehenden technischen Mängel des Tonkopfes und der sprechenden Uhr unterblieben. Das Landgericht hat die Gegenforderungen des Beklagten nicht für begründet erachtet, ihn deshalb gemäß dem Klagantrag - unter Herabsetzung des geforderten Zinsfußes - zur Zahlung von 5164,97 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 5. Februar I960 und weiterer 56,50 DM verurteilt und seine auf Zahlung von 7656«— DM nebst 4 # Zinsen seit Rechtshängigkeit gerichtete Widerklage abge?/iesen. Die vom Beklagten dagegen eingelegte Berufung ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seine Anträge auf Abweisung der Klage und Zuerkennung der Widerklage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurück-zuweieen. Bntscheidungsgründe: I. Bei den Erörterungen zu der vom Beklagten geltend gemachten Reatforderung über 12.000.— DM geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß zwischen den Parteien eine dem Inhalt der Aktennotiz über die Besprechung vom 8. März 1955 entsprechende Vereinbarung zustande gekommen ist. Das wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Das Berufungsgericht sieht es daher mit Recht als entscheidend on, wie die in der Aktennotiz niedergelegton einschränkenden Voraussetzungen für die Bezahlung des Restbetrags auszu-legon sind und ob der Sachverhalt es der Klägerin erlaubt, sich für die Verweigerung der Zahlung auf diese Voraussetzungen zu berufen. 1. a) Das Berufungsgericht weist zunächst darauf hin, daß das Landgericht angenommen habe, der Aufnahme der Serienproduktion hätten nicht nur finanzielle Schv/i erigkei-ten der Klägerin, sondern auch solche "aus dem JSrfinder-bereich" entgegengestanden, und daß das Landgericht .daher nicht habe zu orörtern brauchen, ob auch andere als Schwierigkeiten "aus dem Erfinderbereich" die Klägerin von ihrer Zahlungspflicht befreiten. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist diese vom Landgericht nicht erörterte Präge im Hinblick auf die weite Passung der Klausel zu bejahen.. Die Klausel der Aktennotiz spreche nicht nur von technischen Schwierigkeiten bzw. Schwierigkeiten aus dem Erfinderbereich, sondern ausdrücklich auch von "sonstigen” Schwierigkeiten. In dem Entwurf einer Rahmenregelung vom 28. März 1955 heiße es sogar, die Zahlungen sollten unterbleiben, sofern die Produktion der sprechenden Uhr "aus irgendwelchen unvorhergesehenen Schwierigkeiten heraus" nicht aufgenommen werden könne. Danach hätten rein finanzielle Schwierigkeiten . der Klägerin sie zwar wohl nicht von der Zahlungspflicht befreien können, eine 2u erwartende Unrentabilität aber, mochte sie auch auf der Entwicklung neuer technischer Möglichkeiten (Transistoren) beruhen, habe die Klägerin von ihrer Produktions- und Zahlungopflicht ebenso befreit wie die besagten "Schwierigkeiten aus dem Erfinderbereich". Eine Bestätigung für seine Auffassung erblickt das Berufungsgericht auch noch in einigen anderen Stellen der Aktennotiz. Daraus, daß dor Beklagte im Anschluß an die Niederlegung der Voraussetzungen für die Zahlungspflicht der Klägerin zu dem Ausdruck gebracht hat, er könne es verstehen, wenn Herr Stflp ein solches zusätzliches Risiko in gegenwärtigen Zeitpunkt nicht noch Übernehmen wolle, folgert das Berufungsgericht, man sei sich also darüber einig gewesen, daß die Klägerin nicht in jedem Ralle zu produzieren oder aber auch ohne Produktion dem Beklagten die vorgesehene Vergütung - abgesehen von dem alsbald zu zahlenden "kleinen Anteil" - zu bezahlen gehabt habe« Die Bemerkung im zweiten Absatz der Aktennotiz, daß die Klägerin "das gesamte Risiko, welches technisch und kaufmännisch in dieser Angelegenheit lag und liegt, allein tragen" wolle, faßt das Berufungsgericht dahin auf, daß etwaige Verluste den Beklagten also nicht belasten sollten, daß die Klägerin aber doch nur unter den genannten Voraussetzungen bereit gewesen sei, dem Beklagten eine wesentliche Vergütung zu zahlen« Dieses "Risiko" habe der Beklagte zu tragen gehabt« Immerhin habe er - unabhängig von diesen Voraussetzungen - zur Abgeltung der auch ohne Produktion als billig erachteten Vergütung für die Überlassung des Tonkopfes jenen "kleinen Anteil" erhalten sollen und in Höhe von 3000«— DH auch erhalten« Eine weitere Bestätigung für seine Auffassung erblickt das Berufungsgericht schließlich darin, daß auf Grund der früheren Vereinbarung für Bt0t0 kein Anlaß bestanden habe, etwa bedingungslos die Erfindung (den Tonkopf) vom Beklagten zu "kaufen"« Wenn statt der ursprünglich vorgesehenen Gründung einer Gesellschaft, an der der Beklagte durch Einbringung des Tonkopfes hälftig habe beteiligt sein sollen, dio Klägerin nunmehr die sprechende Ühr in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko entwickeln und fabrizieren und für die seinerzeit vorgesehene hälftige Beteiligung, d.h. für die Überlassung des Tonkopfes zur Auswertung auf Rechnung der Klägerin "einen angemessenen Gegenwert geben" sollte, so habe doch auch das ursprünglich vorgesehene Beteiligungsrecht des Beklagten nur dann einen Vermögenswert für ihn dar-g08tellt, wenn dio Uhr produziert und verkauft werden konnte. Im übrigen habe der Beklagte auch nach der neuen Vereinbarung am etwaigen Erfolg des Geschäftes durch Übertragung der Generalvertretung für die Uhr im Reklamesektor für ganz Deutschland beteiligt sein sollen. b) Das Berufungsgericht billigt sodann den vom Landgericht aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme gezogenen Schluß, daß der Aufnahme einer Serienproduktion der sprechenden Uhr sogar Schwierigkeiten aue dem Erfinderbereich entgegengestanden hätten. Es führt sodann weiter aus, die Klägerin habe zwar anstelle der sprechenden Uhr das sog. Littlephon, einen Plattenspieler, hergestellt; aber auch hier sei es nicht zur Serienproduktion, sondern nur zur Herstellung einer kleinen Anzahl von Geräten gekommen, von denen nach der vom Beklagten selbst vorgelegten Abrechnung sogar mehr als ein Drittel - vermutlich, weil sie nicht einwandfrei arbeiteten, - zurückgegeben worden seien. c) Nachdem das Berufungsgericht noch den vom Beklagten gefertigten, von der Klägerin nicht Unterzeichneten Vertragsentwurf vom 27. Oktober 1955 als einen erfolglosen Versuch des Beklagten gewertet hat, die Klägerin zur Übernahme einer über den Rahmen der Vereinbarung vom 8«März 1955 hinausgehenden Zahlungepflicht zu veranlassen, stellt es abschließend fest« daß die Klägerin eine Über die dort vorgesehene Zahlungspflicht hinausgehende Verpflichtung niemals übernommen habe und daß die VoraussetZungen, an die dort die Zahlungspflicht der Klägerin - abgesehen von den 3000.— TM - geknüpft gewesen sei, nicht eingetroten seien; daa Bestehen der vom Beklagten geltend gemachten Gegenforderung Über 12.000.— DM sei daher vom Landgericht mit Hecht verneint worden. 2. Biesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist als wesentliches Ergebnis zu entnehmen: a) die Auslegung der Vereinbarung vom 8.März 1933 dahin, daß die Klägerin zur Zahlung des "größten 'feile" der "Ausglcichozahlung", also der streitigen 12.000.— BÄ, nur bei Aufnahme der Serienproduktion verpflichtet sein sollte und daß sie von ihrer Produktionspflicht und damit auch von ihrer Zahlungspflicht befreit sein sollte, wenn irgendwelche Schwierigkeiten - ausgenommen nur rein finanzielle Schwierigkeiten der Klägerin - sich dem entgegenstellten; b) die Feststellung, daß die Voraussetzungen, an die danach die Zahlungspflicht der Klägerin geknüpft war, nicht eingetreten seien, daß also die Serienproduktion nicht aufgenommen und daß das nicht lediglich auf rein finanzielle Schwierigkeiten der Klägerin zurückzuführen sei, - wobei die vom Berufungsgericht gebilligte Schlußfolgerung des Landgerichts, daß der Aufnahme einer Serienproduktion dor sprechenden Ohr sogar Schwierigkeiten aus dem Erfinderbereich entgegengeatanden hätten, und die vom Berufungsgericht selbst geäußerte Vermutung, daß auch die vorab hergestollten Littlephon-Geräte nicht einwandfrei arbeiteten, ersichtlich nur zur näheren Erläuterung der getroffenen Feststellung herangezogen worden sind. • 11 - 3» Bio von dor Revision hiergegen erhobenen Bügen, vorwiegend verfahrenerechtlicher Art, konnten keinen Erfolg haben « a) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Vereinbarung vom 8. März 1955 bezüglich der einschränkenden Voraussetzungen für die Bezahlung des Bestes der AusgleichsZahlung kann als Auslegung eines Individualvertrages in der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf nachgeprüft werden, ob sie gegen die Benkgesetze oder anerkannte Auslegungsregeln verstößt oder wesentliches Barteivorbringen außer acht läßt» Solche Fehler sind hier nicht zu finden» Die Auslegung des Berufungsgerichts ist denkgesetzlich durchaus möglich« Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht sich auch nicht auf eine begriffsmäßige Auslegung der fraglichen Stelle der Aktennotiz vom 11. März 1955 beschränkt, sondern in Befolgung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133f 157 BGB zur Ermittlung des Parteiwillens den gesamten Inhalt der Aktennotiz, die späteren Entwürfe und die Interessenlage bei Abschluß der Vereinbarung * herangezogen. Es besteht schließlich auch kein Anlaß zu der Annahme, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung die Aussage des Steuerberaters Lobrecht außer acht gelassen hätte, der als Berater des Beklagten an der Besprechung vom 8. März 1955 und am Schriftwechsel mit der Klägerin tcilgenommen und sich bei seiner Vernehmung als Zeuge vor den Landgericht auch zur Auslegung der streitigen Vertragsbestimmungen geäußert hatte» b) Nicht begründet sind ferner die Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe die in der Berufungs- -12 - Begründung des Beklagten vom 27« Mürz 1961 und in seinem Schriftsatz vom 10« Januar 1962 enthaltenen Anträge auf Vernehmung dazu übergangen, daß die technische Intv/icklung der sprechenden Ohr abgeschlossen gewesen und die Aufnahme der Serienproduktion ausschließlich an finanziellen Schwierigkeiten bei der Klägerin gescheitert sei« Biese Bewoisfrage war dem Zeugen zu demindest dem Sinne nach schon im Beweisbeschluß des Landgerichts vom 12« Juli I960 vorgelegt worden, und er hatte sich bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht auch dazu eingehend geäußert« Zu einer nochmaligen Vernehmung des Zeugen zu dieser Frage vor dem Berufungsgericht bestand kein Anlaß« Baß das Berufungsgericht aus der Aussage des Zeugen nicht die von der Revision gewünschten Folgerungen gezogen hat, liegt auf dem der Revision verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung. c) Baß das Berufungsgericht dem vorsorglich gestellten Antrag des Beklagten nicht gefolgt ist, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, daß der serienmäßigen Herstellung der sprechenden Uhr in technischer Hinsicht nichts im Wege gestanden hätte, kann entgegen der Meinung der Revision nicht als Verfahrensfehler angesehen werden« Bie Einholung eines Sachverständigengutachtens stand trotz des dahin gehenden Antrags des Beklagten im pflichtmäßigen Ermessen des Berufungsgerichts« Es hat den Antrag nicht übergangen, sondern ausdrücklich mit der Begründung abgelehnt, daß die Einholung eines Gutachtens im Hinblick auf die ihm überzeugend erscheinenden Angaben, dis der Erfinder des Tonkopfs, der Zeuge bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht gemacht habe, nicht — 13 * erforderlich sei. Ein Anzeichen für das Vorliegen technischer Mängel hat es ferner in der Rückgabe von Uber einem Drittel der ausgelieferten Bittlephon-Geräte erblickt* Zu der Annahme, daß das Berufungsgericht die von der Revision angeführten Angriffe der Berufungsbegrtindung des Beklagten gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht beach- tet hätte, besteht kein Anlaß$ das Berufungsgericht hat sie vielmehr mit der Bemerkung, die Beurteilung des Erfinders verdiene gegenüber der des nicht sachver- ständigen Steuerberaters BMHV den Vorzug, ausdrücklich beschieden. Auch diese Rügen der Revision laufen demnach auf hier nicht mögliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hinaus« d) Hit dem von der Revision vorgelegten Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 22. Februar 1957 wird, wie die Revision selbst nicht verkennt,ein in der Revisionsinstanz an sich nicht zulässiges neues tatsächliches Vorbringen in den Rechtsstreit eingeführt. Ob und unter welchen Voraussetzungen in der Revisionsinstanz ein neues tatsächliches Vorbringen dann zuzulassen ist, wenn darauf eine Restitutionsklsge gestützt werden könnte, braucht hier nicht näher erörtert zu werden, weil schon die in § 580 ZPO - hier insbesondere in § 580 3fr. 7b- auf gestellten Voraussetzungen einer Rostitutionsklage nicht als gegeben angesehen werden könnten. Denn es ist nicht dargetan, daß der Beklagte das an ihn gerichtete Schreiben von 22. Februar 1957 erst jetzt im Sinne des § 580 Kr. 7 b ZPO "aufgefunden11 hat. Darüber hinaus würde das Schreiben seinem Inhalt nach nicht geeignet gewesen sein, eine dem Beklagten "günstigere Entscheidung herb ei zu- führen”. Die Klägerin teilt darin dem Beklagten mit, die Herstellung einer Uhr der vom Beklagten angegebenen Arbeite weise sei möglich, die Problematik liege nicht auf der technischen Seite, sondern allein in der Tatsache, daß sie - die Klägerin - alle ihre Kräfte im Laufe des letz- i ten DreiVierteljahres ausschließlich auf den "Combimix" konzentriert habe, wodurch die Entwicklung der Uhr zurückgeblieben sei. ähnliches hatte bereits Lobrecht al3 Zeuge vor dem Landgericht bekundet. Auch das Schreiben der Klägerin vom 22. Februar 1957 widerlegt nicht, sondern bestätigt eher die Auffassung des Berufungsgerichts, daß. die Voraussetzungen für die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung des Restbetrags von 12 000 DM nicht eingetreten sind. Denn wenn, wie es in dem Schreiben heißt, die "Entwicklung der Uhr" zurückgeblieben war, weil ein anderes Objekt vorgezogen und alle Kraft darauf konzentriert worden war, so waren es nicht "rein finanzielle Schwierigkeiten" und auch nicht bloße Willkür auf seiten der Klägerin, die der Aufnahme der Serienproduktion der sprechenden Uhr entgegengestanden hatten, sondern Umstände, die nach der rechtlich nicht angreifbaren Auslegung der Vereinbarung von 8. März 1955 durch das Berufungsgericht die Klägerin durchaus von ihrer Produktionspflicht und damit auch von ihrer Zahlungspflicht zu befreien vermochten. 4. Soweit sich die Revision des Beklagten gegen die Aberkennung der Gegenforderung über 12.000.— DM richtet, war sie daher als unbegründet zurückzuv/eisen. II. II. Die vom Beklagten ferner geltend gemachte Gegenforderung Über 800.— DM hat das Landgericht mangels Be- weieontritts, das Berufungsgericht mangels genügender Sub-otsntiierung nicht anerkannt« Ben von der Revision dagegen erhobenen Rügen konnte der Erfolg nicht versagt werden« Ber Beklagte hatte die Gegenforderung in seinem vorprozessualen Schreiben vom 16« September 1953 und in seinen erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 13. Juni und 17. November I960 als «Honorarforderung für Beratung und Betreuung des Messestandes Littlephon" bezeichnet. Bie Klägerin hatte die Gegenforderung als unsubstantiiert angesehen und bestritten f und das Landgericht hatte sie nicht anerkennt, weil der Beklagte trotz des Bestreitens der Klägerin keinen Beweis dafür angetreten habe. Ber Beklagte hat daraufhin in seiner Berufungsbegründung vom 27« März 1961 zu dem Ausdruck gebracht, daß die Forderung nach ihrer Subatantiierung von der Klägerin wohl nicht mehr bestritten werden würde, und hat zu dieser Sub-stantiierung anschließend ausgeftihrt, er sei bei der Herbstmesse in Frankfurt im Jahre 1955 für die Rechtsvorgängerin der Klägerin tätig gewesen, habe sich um einen Stand bemüht, sich um den Aufbau desselben gekümmert, die Messebesucher am Stand betreut und einen Verkaufsprospekt entworfen« In einem späteren Schriftsatz vom .': 23. Januar 1962 hat er dann noch ein Schreiben St^^’s an ihn vom 23. August 1955 vorgelegt, aus dem hervorgeht, daß er - der Beklagte - den Y/erbeprospekt für das Littlephon entworfen und den Werbeslogan «Ein kleiner Koffer voll Musik” gefunden hatte. Bie Klägerin hat zu diesem Vorbringen des Beklagten schriftsätzlich nicht ausdrücklich Stellung genommen, sondern hat nur mehrfach allgemein erklärt, was nicht ausdrücklich zugestanden sei, werde beatritten. Das Berufungsgericht hat zwar anerkannt, daß der Beklagte in der Berufungsinstanz nähere Ausführungen Uber seine Tätigkeit gemacht habe, hat aber den in Rechnung gestellten Betrag auch jetzt noch nicht als in der erforderlichen Weise substantiiert angesehen und es daher dahingestellt gelassen, ob die Klägerin überhaupt rechtlich verpflichtet gewesen sei, die Tätigkeit des Beklagten zu vergüten. Die Revision verweist demgegenüber auf die Ausführungen des Beklagten in der Berufungsbegründung und auf das von ihm vorgelegte Schreiben Stfl^^'e vom 23* August 1955. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Ausführungen in der Berufungsbegründung übersehen, ist allerdings nicht begründet; das Berufungsgericht hat diese Ausführungen in den Gründen seines Urteils vielmehr ausdrücklich erwähnt und die Gegenforderung des Beklagten daher auch nicht mangels Substantiierung dem Grunde nach, sondern mangels Substantiierung der Höhe nach aberkannt. Es ist aber nicht recht zu sehen, was der Beklagte dazu Weiteres hätte vortragen sollen. Der Betrag von 800..— DM wurde von ihm ersichtlich als ein Pauschalbetrag in Rechnung gestellt, der seine gesamte Tätigkeit für die Klägerin bei der Frankfurter Herbstmesse 1955 und seine Mitarbeit an dem Werbeprospekt abgelten sollte. Die Tätigkeit bei der Herbstmesse hatte er in der vom Berufungsgericht erwähnten Berufungsbegründung näher geschildert, die Mitarbeit an dem Werbeprospekt ergab sieh aus dem Schreiben St^H^'s vom 25. August 1955, dessen Nichtberücksichtigung die Revision mit Recht rügt. Als Rechtsgrundlage für das Verlangen des Beklagten auf Zahlung eines Pauschalbetrags von 800.— DM konnten dem Grunde nach außer einer etwaigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung auch gesetzliche Bestimmungen wie § 354 HOB, der Höhe nach die §§ 315, 316 BGB in Betracht kommen« Es wäre daher Sache der Klägerin gewesen, die Angemessenheit des geforderten Pauschalbetrags substantiiert zu bestreiten, und Sache des Berufungsgerichts, erforderlichenfalls einen angemessenen Betrag festzusetzen. Bas Berufungsurteil v/ar daher aufzüheben, soweit die Gegenforderung des Beklagten über 800.— DM aberkannt und er demzufolge verurteilt worden ist, mehr zu zahlen als ^164,97 DH (nebst Zinsen)- 800.— DM $ 4364,97 DM (nebst Zinsen) und weitere 58,50 DM. Da es zu dieser Gegenforderung des Beklagten erneuter tatsächlicher Erörterungen bedarf, war der Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Palls die Gegenforderung des Beklagten für begründet erachtet wird, ist sie, wie auch schon in der Formel dieses Revisionsurteils zu dem Ausdruck kommt, nach § 396 i.V.m. §§ 366 Abs.2, 367 BGB auf die verzinsliche Klagforderung anzurechnen (vgl. auch BGB RGRK 11.Auf1. § 366 Anra. 9, § 367 Anm. X). Auf die Aberkennung der Widerklage v/ürde die Anerkennung dieser Gegenforderung keinen Einfluß haben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92, 97 ZPO. Über die Kosten konnte unter Aufhebung der Kostenentscheidung der Vorinstanz vom Revisionsgericht selbst zunächst nur insoweit entschieden werden, als die Zuerkennung der Klagforderungen und die Aberkennung der Widerklage hiermit rechtskräftig wird; diese Kosten hat der Beklagte als der unterlegene $eil zu tragen. Welche Partei die rest- liehen Kosten zu tragen hat, hängt von dem noch ungewissen Ausgang des Rechtsstreite zu der Gegenforderung des Beklagten über 800.— DM ah; insoweit mußte die Entscheidung Uber die Kosten deshalb dem Berufungsgericht übertragen werden« Dr.Nastelski Spreng Löscher Spengler Schneider