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BGH

Gericht: BGH
vorderLaufSperreSchlagbolzenAnspruchGerätKlägerAblenkvorrichtunglaufen

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	3a
Amtliche Sammlung; nein
 PatG §§ ?3b 26 Abs, t Satz 5
Bolzenschießgerät
 Handelt es sich bei einem Patentanspruch;, der auf einen anderen Anspruch Bezug nimmt, der Sache nach um einen Nebenansprucht so hat die Bezugnahme zur folge, daß der Inhalt des in Bezug genommenen Anspruchs in den Obcx’bo-griff des Nebenanspruchs einzubeziehen ist«
welche Por^rungen aus einer solchen Bezugnahme für den Schutzu demfang zu ziehen sind, ist im Nichtigkeitsverfahren nicht zu entscheiden«
BGH, Urt. v. 19- Januar 1965
I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IaZK 136/63
URTEIL
Verkündet am
 in der PatentnichtigkeitsBache
19» Januar 1965 Oechsler,, JustoAngest=
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 de^^eringen^urs Herbert B
in DüJ
- Prozeßbevollmächtigte;
Klägers und Berufungsklägers.
Rechtsanwalt Dr<> in	unß
 Patentanwalt Dr»-!
&
gegen
 die Firma	Industries	Ine«	in	Po^IH^9	0rgpo
(V. St» A.),
- Prozeßbevollmächtigte
 Beklagte und Berufungsbeklagte9
Rechtsanwälte Prof. Pr« und Pr» fliB in
2
Dor la - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr« Spreng, Dr<> Löschor,
 Dr* Spengler und Glaßen
 für Recht erkannts
 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 3* Senats (Richtigkeitssenats III) des Bundes Patentgerichts vom 24. Oktober 1961 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen*.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Beklagte ist Inhaberin des seit dem 2«. Dezember 1950 laufenden, auf Grund des Ei*sten Oberleitungsgesetzes vom 8o'Juli 1949 (WiGBl S. 175) erteilten Patentes Nr. ip d, das ein Bolzenschießgerät betrifft» Pur das Patent ist die Priorität der Anmeldung in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 2. Dezember 1949 in Anspruch genommen.
Die Patentansprüche in der erteilten Passung lautons
1.	Vox’richtung zu dem Eintreiben eines Domes od» dgl. in Wände od» dgl., dadurch gekennzeichnet, d..ß eine nachgiebige Ablenkvorrichtung (27) mit einem Lauf 1,17) am vorderen Werkzeugtoil (28, 31.» in Flächenberührung um dais Mündungsendo des Laufs (17) mit einer Fläche steht, in welche ein Dorn (21) eingetrieben werden soll, wobei die Ablenkvorrichtung (27) aus einem Hauptkörper (81, 82) besteht, der einen exzentrischen Sitz und einen
 Mittelteil <lS42 .'8i^ aufweist:? der drehear im Exzenteraitz gehalten ist und eine exzentrisch vorgesehene Aussparung (88)' zur Aufnahme des . Laufs (17:) aufweist»:
2© Vorrichtung nach Anspruch dadurch gekennzeichnet j daß der Lauf (17) an der Fläche3 in welche der Dorn einzutreibbn ist, anliegt und eine Staubablenkkappe 02) an seinem lündungsonde aufweist, damit der Lauf '17) in einer exzentrisch vorgesehenen Aussparung (33) im Hittolteil (84:9 86) in die Zündstellung: verstellbar ist*
3© Vorrichtung nach Anspruch 1 oder Z% dadurch gekennzeichnet p daß der Mittelteil?' (84, 86) drehbar beweglich in bezug auf den Hauptieil (81, 82) zwecks relativer Veränderung der Steilung des Laufs (17) zu dem Umfang der Ablenkvorrichtung (27) istj wobei in der einen Stellung dei’ Lauf (17) im wesentlichen den :Mittol^ i, punkt in bezug auf die Ablenkvorrichtung (27) einnimmt und in der anderen Stellung der lauf (17) sich in der Nähe der Kante der Ablenk-Vorrichtung befinde tu
4o Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, gekennzeichnet durch einen hinteren Werkzeug*? teil (10) mit einem Zündnadelhülter (14), der gleitbar darin vorgesehen ist, durch einen vorderen Werkzeugteil (289 3t;!u der abnehmbar am hinteren Werkzeugteil (10) befesfkigt ist,, und durch ein Sperrelement (63), weiches der hintere Werkzeugteil (10) hält und welches unter der Steuereinwirkung des vorderen Werkzeugteils ( 289 31) steht, indem es im zusammen-gebauten Zustand des Werkzeugs den Zündna de l^-halt er (14) wirksam macht und nach Abnahme dos vorderen Werkzeugteils (28, 31) in Sperrverbindung mit dem Zündnadelhalter (14), um den letzteren unwirksam zu halten., tritt©
5© Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 4', dadurch gekennzeichnet9 daß der Zündnadelhul- -ter (14) zu dem Aufnehmen einer sperre mit einer Aussparung (6t) zwecks Eindringens einer Nase (62) des Sperrgliedos (63) nach der Abnahme des vorderen Werkzeugteils (28, 31) versehen ist=
6© Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis % dadurch gekennzeichnet, daß ein Abzug (48) im
 hinteren Werkzeugteil fl0) vorgesehen ist, der durch Drehung beim Zurückgehen des Zünd-nadelhalters 041 in feuerbereiter Arbeitsstellung des Werkzeugs AUS seiner unwirksamen in eine wirksame Stellung versetzbar ist»
Vorrichtung nach einem der Ansprüche ■% bis 6, dadurch gekennzeichnet, daß der•Zündnadelhalter 04] zu dem laden des Werkzeugs beweglich ist md gegen relative Bewegung mit einem benachbarten ortsfesten feil (10) verricgelbar
 ist, wobei ein Ansatzstück Werkzeugteil die 1 wenn die Werkzeug verbunden werden«
am vorderen
. .Mit seiner auf §§ 37, 13 Abs« 1 Nr« I PatG gestütztoi Nichtigkeitsklage hat der Kläger im ersten Eechtszugo beantragto die Patentansprüche 1 = 4 für nichtig zu erklären« Br bat dem Streitpatent die deutsche Patentschrift 348 652 und die USA-PatentSchriften I 365 870?
1 466 968j 1 984 117 und 2 479 431 entgegengehalten« Außerdem hat.er sieh auf die schweizerische Zeitschrift "Elektroindustrie** Nr« 17 vom 26« April 1949 Seiten 436-442, auf den Aufsatz »Shooting Pasteners*’ von J«E« &&4Hm und auf einen: Werbedruck 'fBrive-itM der Pinna Po\®Br~ PoiBr fcÄ Gorp« in Portland bezogen« Bes weiteren hat er ein von Patentanwalt Br«~Ing«■■Helmut Jo#fe in BrjHF in einem Gutachten vorgelegt«
Bie Beklagte hat dem Vorbringen des Klägers rechtzeitig widersprochen und Klagabweisung beantragt«
Ber 3« Senat (Niohtigkeitssenat II1| des Bundes-patentgericht s hat durch das hier angefochtone Urteil vom 24o Oktober 1961 unter Abweisung der Klage im übrighh das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig erklärt und klargestellt, daß die Ansprüche 1 - 3 folgende
 •
Fassung erhalten haben.;
“Io Vorrichtung zu dem Eintreiben eines Dornes od« dgl0 in Wände ocU dgl. mit einer gegenüber dem Lauf federnd nachgiebigen Ablenkvorrichtung, die am vorderen Werkzeugteil in Flächenberührung um das Mündungeende des Laufes mit einer Fläche steht, in welche ein Dorn eingetrieben werden soll, dadurch gekennzeichnet, daß die Ablenkvorrichtung (27) aus einem Hauptkörper (81,'82) besteht, der einen exzentrischen Sitz und einen Mittelteil (84, 86) aufweist, der drehbar im Exzentersitz gehalten ist und eine exzentx’isch vorgesehene Aussparung (88) zur Aufnahme des Laufes (17) aufweist.
2.	Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Lauf (17) an der Fläche, in welche der Dorn einzutreiben ist, anliegt und eine Staübablenkkappe ( 32) an seinem Mündungs— ende aufweist, wobei der Lauf .(17) in einer exzentrisch vorgesehenen Aussparung (33) im Mittelteil (84, 86) in die Zündstellung verstell bar isto
3.	Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2$ dadurch
 fekennzeichnet, daß der Mittelteil (8,4, 86} erart drehbar*beweglich in bezug auf den Hauptteil (81, 82) angeordnet ist, daß in der einen Stellung der Lauf (17) im wesentlichen den Mittelpunkt in bezug auf die Ablenkvorrichtung (27) einnimmt und in der anderen Stellung der Lauf (1?) sich in dor Nähe der Kqnte der Ablenkvorrichtung befindet.“
Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt«.
In der die Klagabweisung betreffenden Begründung ist ausgeführt, die Lehre des Anspruchs 4 beziehe sich auf eine von dem Gegenstand des Hauptanspruchs unabhängige, eine selbständige Lehre darstellende Schutzmaßnahme« Der demnach als Nebenanspruch aufzufassendc Anspruch 4 sei patei$fähig$ die in ihm gegebene Lehre 30i
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insbesondere neu, fortschrittlich und erfinderisch«,
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger formund fristgerecht Berufung eingelegte Er beantragt, unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Ux’teils das Streitpatent hinsichtlich seiner Ansprüche 4«,. 5 und 7 für nichtig zu erklären und der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen»
Die Beklagte beantragt;, die Berufung zurückzu« -weisen»
Auf die vom Kläger in der Berufungsinstanz weiter vorgelegten USA.-PatentSchriften 2 050 047s 2 4JP0 2 400 878 und 2 504 311 sowie auf die in erster Instanz entgegengehaltene USA-Patentschrift 1 466 968 ist er in der mündlichen Vex'handlung vor dem Berufungsgex^icht nicht zurückgekoramen»
Der Senat hat ein schriftliches Gutachten von Prof» Dr.-Ingo J» JflHBI von der Technischen Hochschule in KflHHfe eingeholt» Der Sachverständige hat sein Gutachten in dex’ mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt»
über das Beweisergebnis haben die Parteien verhandelt»
I« 1» Der Kläger greift die Entscheidung des Bundes-Patentgerichts insoweit nicht an, als die Patentansprüche 1 - 3 in Präge stehen« Diese Ansprüche sind daher in der Passung, die sie durch die angefoehtenc
 Entscheidung erhalten haben., hinzunehmen. In der Berufungsinstanz erstrebt der Kläger nur noch die Nichtigerklärung dos Anspruchs 4 und darüber hinaus die der Ansprüche 5 und die der näheren Ausgestaltung des Anspruchs 4 dienen«
2. Das Bundespateatgerlcht hat den Anspruch 4 als Nebenansprueh aufgefaßt. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken;, da diesem Anspruch eine andere technische Aufgabe zugrunde liegt-, als den Ansprüchen 4 bis 3» Auch von den Parteien sind insoweit Beanstan • düngen nicht erhoben worden« Das Bundespatentgericht hat daher den Anspruch 4 mit Recht auf seine Patentfähigkeit geprüft»
3« Da der Anspruch 4 nach der Passung der Patentschrift im Oberbegriff auf einen der Ansprüche 1 bis 3 zurückbezogen ist3 haben die Merkmale dieser Ansprüche als Oberbegriff für den Anspruch 4 zu gelten. Die-Bezugnahme auf einen vorhergehenden Anspruch in einem nachfolgenden Anspruch bedeutet in der Regel-, daß der Inhalt des vorangehenden Anspruchs als Oberbegriff für den nachfolgenden Anspruch gilt (vgl. BGH- Urteil vom 26. September 1963 - la 2R i94/63 S. If.)« Zwar enthält ein Nebenansprueh im allgemeinen keine Bezugnahme. Eine solche ist jedoch nicht grundsätzlich ausgeschlossen-, sic kann der Vereinfachung dienen«
Die Bezugnahme im Anspruch 4 hat zur Folge0 daß eine Vorrichtung nach Anspruch 4 auch sämtliche Merkmale der in Bezug genommenen Ansprüche aufweist. Welche Folgerungen daraus für den Schutzu demfang zu ziehen sind-, ist im Nxchtigkeitsverfehren nicht zu entscheidon»
II. 'f. Während sich der Anspruch i und die, sinnvolle Ergänzungen dieses Anspruchs enthaltenden, Unteran-spräche 2 und 3 mit der Gestaltung des vorderen Laufendes befassen, um das gebrauchsfertige Gerät an die Einschuß-steile richtig anzulegen und die Bedienungsperson während des Schusses gegen Schäden zu.schützen, bezieht sich die Lehre des Anspruchs 4, wie im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt ist, auf eine Schutzmaßnahme, die mit dem Ladovorgang in Zusammenhang steht» Diesem nebenanSpruch liegt die technische Aufgabe zugrunde, ein zweiteiliges mit einer Ablenkvorrichtung i» S» der Ansprüche 1 bis 3 versehenes Bolzenschießgerät derart auszubilden, daß die Zündvorrichtung beim Zusammonsetzen der Geräteteile nach dem Laden nicht in Zündbereitschafts-> Stellung gebracht werden kann. Es soll, wie sich aus der Beschreibung Seite 4 Zeilen 23 - Seite 2 Zeile 4 ergibt, insbesondere ein unbeabsichtigtes Spannen während des Zusammensetzens der beiden Seile nach dem Laden des LäUfs ausgeschlossen werden. Das Gerät soll erst dann in Schußbereitschaft gebracht werden können, wenn die zwei Hauptteile richtig zusammengebaut sind. Zur Lösung dieser Aufgabe wird im Anspruch s vorgeschlagen, das Bolzenschießgerät derart auszubilden, daß der hintere ifei'kzeugteil (.to) mit einem darin gleitbaren Zündnadol- • halter (14) und einem mit dem Zündnadelhalter zusammen-' \7ix*kenden Sperrelemont (63) versehen ist, das unter der Steuerwirküng v des abnehmbaren vorderen Werkzeugteils
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(28, 31) steht, und zwar derart, daß das Sperrelement außer Funktion tritt und damit den Zündnadelhalter wirksam macht, wenn beide Teile zusammengesetzt sind, es dagegen nach Abnahme des vorderen Werkzeugteils in Sperrverbindung mit dem Zündnadelhalter tritt und ihn damit unwirksam hält« Der Zündnadelhalter kann also nur dann in Funktion treten d.h. das Gerät kann nur dann schußbereit gemacht werden, v;enn die beiden Werkzeugteile
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zusammengebaut. sind«, Nach Trenntmg der beiden Teile sowie während das Binschreub~ und Ausschraubvorganges ist dar ZUndmdolhaltar durch das. Sperrelement blockiert«,'
Iper ais -lfebaiianapruch zu 'behandelnde Anspruch 4 des Streitpatentes • h&4 jalthin nach seinem Oberbegriff -/ eine mit einer Ablenkvorrichtung dar in den Ansprüchen
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Bintroiben einen Dernes öder'" dorgl. in Winde oder derglo mittels eiber -Spre^lsdiXag' (Bo IZenschioSgerät) zu dem
 um das laden zu ermöglichen* aus zwei feilen besteht«,..
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a) Xm hinteren Werkzeugteil ist ein EUndnadel«-b> der vordere Werkzougteil ist abnehmbar am
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c[ iöt hinteren Werkzeugteil. ist ein Sperroleraont angebracht» des unter der Steuerwirküng .. ; des vorderen „Werkzeugteilen derart steht,
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d) im zusammengebauten Eustand des Werkzeuges - den Efcndnadolhalter wirksam macht und nach £ Abnahme des vorderen Werkzcugteiles in ;	j
Spßriverbiftüimg mit dem ^Ondnadelhaltor tritt, um den letzteren unwirksam zu macheno
 Nach den der „näheren Ausgestaltung des Anspruchs -4 dienenden tJntexansprlichen und dem Ausführtmgsboispiol der Streitpatentschrif t kann die Sperrvorrichtung wie' folgt gestaltet werdäns
 Bin zweiarmiger Sperrhebel (63) greift;, sobald und solange die beiden Hauptteile nicht zusammen-gebaut sind, also insbesondere zu dem Zwecke des Badens au80inandergenom.men sind, infolge Federwirkung mit einer Base (62) in eine Aussparung (61) des Zündnadel« ,> halters (14) ein und legt damit den Zündnadelhalter fest» Bei zusspmengebante® Werkzeug d«h. sobald der	4
i "i geilnde^
schraubt ist, wird das Spprrelement durch die Außen-kante einer am vorderen Werkzeugteil befindlichen Hückbaltemutter (68 * in Anspruch ? Ansatzstück genannt) .
gelb‘st| die Base (62) gibt den Zündnadelhalter frei0 so daß nunmehr die Zündvorrichtung betätigt werden kann» , *
#'*■ 2o Bor klüger macht geltend, der Anspruch 4 enthalte keine aus sich heraus verständliche Sehre zu dem technischen Handeln. Binmal fehle jede Angabe, wie das if^,§perrelonienttt zu gestalten sei, damit es seine Aufgabe ’'dis ,,Wirksammaehens'* bzw. des '*XI nvvxrksammo che neu erfüllen könne« Ferner sei nicht erkennbar, auf welche Weise das Sperrelement Gunter der Steuerwirkung“ des vorderen \7erkzeugteiles stehen .seile*
Dieser Auffassung des Klägers kann jedoch , ^ nicht beigestimmt werden«	^
Die Erfindung ist in Anspruch 4 ausreichend offenbart, der Durcheefanittsfachmann mit den Kenntnissen i des Anmoldetages kann, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, nach der lehre des Anspruchs 4 arbeiten. Weiterer baulicher Anweisungen, etwa für die Wahl der zu benutzenden Sperrart, bedurfte es nicht«
Entgegen der Meinung des Klägers wird mit einer Vorrichtung nach Anspruch 4 auch die diesem Anspruch zugrundeliegende technische Aufgabe gelöst« das Gerät so auszubilden0 daß es erst dann in Schuß«« bereitscbaft gebrächt' werden kann* wenn die zwei Hauptteile richtig zusammengesetzt sind» Das Bundespatentgericht hat im angefochtenen Erteil mit zutreffender Begründung ausgeführt;, daß das Sperre lerne nt technisch sinnvoll ist» Blaser Auffassung ist in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen zuzustimmen*
Es ist nicht richtig* daß dem Sperrelement im Sinne, des Streit patents* wie der Kläger meint* Keine Sicherungswirkung zukomme-und es nur die Funktion ausübe, den Zündnadelhalter in einer Stellung festzuhalten* die des Einschrauben des vorderen Werkzeugteils in den Lauf ermöglichte Bas Sperrelement verhindert auf jeden Fall* daß der Schlagbolzen gespannt werden kann* bevor dot Lauf ordnungsgemäß eingeechmubt ist. Wenn das Sperr-element nicht vorhanden wäre* könnte der Bolzen auch dann gespannt werden* wenn der vordere Werkzeugteil nicht richtig singesetzt iet « Biesverhindert die - Sperre nach Anspruch 4« Erst wenn der Lauf in richtiger Stellung fest eingeschraubt oder eingesetzt ist, gibt das Sperr-element den Zündnadclhalter automatisch frei und ermöglicht damit ein Spannen der Zündnadelfoder und' damit die Schußbereitschaft. Beim Festsitzen des Laufes in einer anderen Stellung» etwa infolge beschädigter, unsachgemäß eingesetzter oder, auch falscher Munition» sowie bei Verklemmungen oder falschem Einbau als Folge von Verschmutzungen oder Fremdkörpern* kann das Gerät nicht betätigt werden. Ba die Sperre nicht von Hand ; gelöst werden kann* scheidet ein Spannen der Zündnadol-feder in solchen Fällen schlechthin aus. Damit werden
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nicht nur Fälle unbeab sicht igter Schüße hg« he mit Folgen an leib oder leben für die Bediemngsperuon vermieden» sondern es werden auch solche auf dem Spannen der ZUndnadelfeder vor dem Zusammenbau und deren Späterer Auslösung beruhende Vorgänge ausgeschlossen» die za Beschädigungen von teilen des Gerätes führen kühnen«
Bs mag sein, daß es Fälle gibt, in denen auch das Sperrelament des Streitpatents seine eigentliche Aufgabe nicht erfüllen kann« Ber Kläger meint, ein solcher Fall liege vor, wenn die Bedienungsperson den lauf zwar richtig: eingeechraubt habe, dies jedoch nicht erkertne ;unö meine» es liege eine Binschraubhemmung vor Ähd, daher zwecks Beseitigung der vermeintlichen Hemmung einen axialen Brack auf den lauf ausübe und so die Zündnadelfeder spanne« Es handelt sich hierbei jedoch ^Uir^.oinea Vorgang.» der nach dem ordnungsgemäßen Zusammon-^tzen und damit außerhalb dessen liegt» was mit der •’ Sperrvorrichtung nach Anspruch 4 beabsichtigt ist« In der Hegel wird die Bedißnungsperson überdies» wie auch der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat» erkennen* wann die Binachraubbewegung beendet ist«
.Herauf» ob sonstige Fälle denkbar sind» in denen infolge nicht ordnungsgemäßer Benutzung des Gerätee oder infolge willkürlicher konstruktiver Änderungen am.Gerät durch die Bedienungsperson das Sperrelement seinen Zweck nicht erfüllen kann» braucht nicht eingegangon zu werden, weil es sich hierbei nur • um nicht naheliegende Ausnahmefällo handeln kann, s© daß dadurch die technische Brauchbarkeit nicht beeinträchtigt wird* In der Rechtsprechung (vgl« EG GRUR 1938, 107, 109? BGH GEBE 1957# 488) wird mit Hecht der
 Standpunkt vertreten? ;daß einenur unter besonders . ungünstigenUmsl^nden auf tretende technische brauchbarkeit außer Betracht bleibpn kann«
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Der Gegenstand der Erfindung gemäß dem Anspruch 4 ist neu im Sinne der §§ i.0 2 PatG. Br ist
 durch
keine der Entgegenhaltungen in seiner Gesamt-
heit neuheitsschädlich vorweggenommen.
Io Die ÜSA-Pa tent Schrift 1 365 870 aus dem Jahre 1921 hat ein zweiteiliges Bolzenechießgerät zu dem Gegen-»
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stand? das aus einem Balte teil 10 (hinterer feil) mit Handgriff und einem in diesem Handgriff gegen die Wirkung einer Feder 12 einschiebbaren Lauf 11 (vorderer feil) besteht. Im Hinteren feil ist der Schlagbolzen 10 d. mit der Schlagbolzenspitze 10 e (Zündnadelspi t ze) gelagert. ln den Lauf werden nach dem Auseinandernehmen des Werkzeuges die explosive Ladung 15 und das einzuschießen*^ de'Geschoß 15 eingelegt. Die beiden Werkzeugteile werden.^
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durch eine handbediente unter Wirkung der Feder 53 stehende Sperrklinke zusammengehalten. Die Sperrklinke eorgt gleichzeitig dafür? daß der Lauf in die richtige Stellung- geschoben wird. Eine Ablenkvorrichtung im Sinne des Anspruchs 1 des Streitpatenies ist nicht vor-gesehen. Sicherheit gegen unbeabsichtigte Schußabgabe bietet der im Halter 10 eingesetzte Sicherungsstift 56? der vom Benutzer des Gerätes bedient werden muß. Per , f Lauf kann? wenn das Gerät sn der Arbeitsstelle ange- j setzt und-der Handgriff gegen die Arbeitsstelle gedrückt J wird9 in .den Halter nur dann eindrxngen und es kann ^ damit die Zündnadelspitze nur dann gegen die explosive ^ Ladung gestoßen werden, wenn dem Lauf der Wteg in den Halter durch den Sicherungsstift freigegeben lat« Dies geschieht dadurch? daß die Bedienungsperson den Stift 36 -
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gegen die Feder 38 drückt 0 so daß eine Ausnehmung 36 b im Sicherungsstift die Bohrung des Halters vervollständigt und sie damit für den Lauf freigibt. Biese Sicherung soll also ein ungewolltes Spannen und damit eine ungewollte Schußabgabe des Gerätes verhindern« Die fintSperrung erfolgt jedoch nicht durch automatische Steaerwirkung des vorderen Iferkzeugteiles wie beim Streitpatent. 1s-ist hier keine Zusammenordnung der beiden Werkzeugteile derart gegeben«, daß sich eine	>
Sperrverbindung in zuaammengebautem Zustande automatisch löst. Pas Lösen der Sperre erfolgt von Band und kann jederzeit * also auch während des Zusammenbauens und auch bei nicht ordnungsmäßigem Zusammenbau» erfolgen.
Vr- ;	'	Die Entgegenhaltung ist sonach nicht neuheits-
schädlich-* .	.
• "	...	Vf--;; V.	''V;'v r' : ^ V VVv V Vf--7-,	;	'0	.	v.
'	' '*	-:.vVi—' w/ 0;i::*5’JT1**?:":'::;-;:::; ’ v!'"siV."'.'. - :: ;	.'.-y.- . ■■	'!
? 2o Bei dem Brfindungsgegenatsnd nach der ^A-Patent^.
*	\J|phrift 1 984 fl?- aus dem Jahre 1934 handelt es sich
*	'zwar gleichfalls um ein Beizensohießgerät. Biases
 Gerät ist jedoch einteilig ausgebildet» Lauf und Ge-’ ä,,v:
24 mit dem Schlagbolzen ,31 um'einen aus Figur 6 er* , sichtlichen Stiftet aus dem Gerät herausgeklappt„ Ba~*
und EinachuÖbolzen 1\ eingelegt werden können. Alsdann wird die Zündeinrichtung wieder eingeklappt. Der Abzug 44/49 kann erst betätigt werden» wenn ein den Schlagbolzen freigebender Sperrhebel 51 von Hand gelöst worden ist. ^ Eine andere in Figur 12 gezeigte Möglichkeit ist. daß der Sperrhebel 51 erst beim Auf setzen auf die Arbeits*-fläche» und zwar erst dann» wenn das Berät in Bezug auf die einzuschießende Stelle mit Hilfe von Fühlstiften 95
richtig zentriert ist*, selbsttätig über ein Gestänge 100 und einen Sicherungsstift 101 zur Auslösung kommt»
Vom Streitpatent unterscheidet sich der Er*~ findungege genstand dieser Entgegenhaltung sonach im konstruktiven Aufbau wesentlich» Er ist nicht zweiteilig und enthält daher auch keine Sperreinrichtung im Sinne des Streitpatöntes, die unter der Kontrolle des einen Bauteiles steht» Eine Ablenkvorrichtung ist nicht vor— gesehen&
3« ln der USA^Patentschrift 2 050 047 aus dem Jahre 1936 wird ein Bolzenschießgerät gezeigt (Fig. 4) und beschrieben» das dazu bestimmt ist* bei der Verbindung von Eisenbahnschienen benutzt .zu werden» Es besteht aus einem Lauf 5 (vorderer Werkzeugteil) und einem Hölter 6 (hinterer, terkzeugteil)» die unter Verwendung von Hüten ineinandergeeteckt und durch einen Zentrier > zapfen 13yder unter der Wirkung einer Feder 14 steht*, verriegelt sind. Zum Zwecke der Abnahme des Laufes vom Halter wird der Zentrierzapfen durch Druck auf einen Knopf außer-Wirkung gesetzt. Alsdann können Patrone 8 und Schießbolzen 4 in den Lauf eiageführt werden» Der Schlagbolzen 8 wird dadurch betätigt} daß er entgegen der Feder 11 vermittels des bei 9 gezeigten Handknöpf es zurückgezogen und dann zur Schußabgabe losgelasson wird* Der Schlagbolzen kann sonach auch während" der Montage des Laufes bedient werden» Eine Sicherung ist nur dadurch gegeben» daß Zweihandbedienung vorgesehen ist.
Die Bedienangsperson hält das Gerät mit der einen Hand am Handgriff i29 mit der anderen Hand zieht sie den Schlagbolzen zurück und läßt ihn zur Schußabgabc los»
— 16 .*
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La weder ein .Sperrelement im Sinne des Streit patentee neck eine Ablenkvorrichtung vorgesehen sind, ist die Entgegenhaltung nicht neuheitsschädlich«
4«: Sie ffSA-Patentschrift 2 479 451 aus dem Jahre 1949 hat ein, zweit eiliges. Bol genschießgerät sum Gegenstands des aus einem lauf 15 und einem Gehäuse 3 . (hinterer Werkseugteili besteht«. Eine Ablenkvorrichtung am Laufende -ist nicht vorgesehen« Per Lauf 13 ist nicht .direkt mit dem Gehäuse 5 verbunden* er wird vielmehr in , eine in dem. Gehäuse gleitb§r gelagerte Buchse 6 eingeschränkt. Liese Buchse 6 hat eine Bohrung, durch die der Schlagbolzen 24. hindurchtreten kann« Lieser Schlagbolzen ist im vor stehenden, feil 2 des Handgriffes (Bügel '
• J^lagertj der Bügel ist mit dem Gehäuse 3 fest verbunden* Lauf ;mit dem SchieSbolzen 48und der Patrone 16 geladen1 ista wird der vordere feil des Werkzeuges gegen .^dic Arbeitsfläche gehalten und der Handgriff nach vorne .gedrüökts was zur Folge hat, daß der Lauf 4,3 und die r Buchse 6 in das Gehäuse 5 und damit gegen den Schlag-’ bolzen gedrückt werden und die Patrone entzündet wird«
Hm das Gerät gegen ungewolltes Abfeuern durch versehent- rii Hohes Kind rücken des Laufes o» ä; zu sichern, ist der Schlagbolzen in besonderer Weise gesichert. Ir sitzt } nicht völlig fest im Bügel 2, sondern kann mittels eines. *-• Hebels 28 durch eine Lrehbowegung um etwa 170 ° gegen die;. Kraft einer Feder vor dem Abfeuera aus seiner normalen Stellung (Sicherheitsstellung} in eine andere Stellung (Arbeitsstellung} gebracht werden. Wenn der Hebel bei der Schußabgabe bewegt wird, bewegt sich dar Schlagbolzen im Gewinde; der Bohrung 2 um etwa einen halben Gang vorwärts. Erst in dieser Stellung kann der Schlagbolzen so tief in die Buchse 6 eindringen, daß mit seiner Spitze eine Zündung der Pulverladung der Patrone möglich
 ist. Die Drehung am Hebel 28 schiebt also den Schlag-bolzen in eine abfeuerbereite Position vor; wenn der Hebel nach dem Abfeuern losgelassen wird., geht der Schlagbolzen infolge der Wirkung einer Peder 31 wieder zurück und befindet sich wieder in Sicherheitsstellung» In dieser Sicherheitsstellung kann die Patrone in keinem Palle auf den Schlagbolzen treffen, also z.B» auch dann nichts wenn das Gerät fallengelassen wird und auf das vordere Ende aufschlägt.-, so daß der Lauf nach innen geschoben wird (Beschreibung Sp» 3 Z» 72 — Sp. 4 Z» 30). Es handelt sich also um eine Sicherheitsvorrichtung gegen ungewolltes Abfeuern des geladenen und zusammengesetzten Gerätes» Mit dem Sperrelement des Streitpatentes hat dies nichts zu tun» Auch die Kopfschraube 9 stellt kein Sperrelement im Sinne des Streitpatentes dar« Sie ist an der Buchse 6 angebracht und begrenzt mit ihrem in einer Hute 10 laufenden Kopfe den Vor-- und Rücklauf der Buchse 6» Außerdem hindert sie die Buchse am Drehen«, wenn der Lauf 13 ausgeschraubt ist (Beschreibung Sp» 2 Z. 25 - 29 und Sp» 2 Zo 54 ~ Sp» 3 Z» 2Vo-
Ss kann sonach auOh diese Entgegenhaltung dem Streitpatent nicht mit Erfolg als neuheitsschädlich entgegengehalten werden»
5» Das deutsche Patent Kr« 348 652 aus dem Jahre 1920 hat den gleichen Erfinder wie das bereits bespro-< chene USA-Patent Hr» 1 365 870« Es weist eine Reihe von Gemeinsamkeiten mit diesem Patent auf» Das Gerät ist zweiteilig und hat einen Halteteil k (hinterer ferkzeugteil), in dem der Schlagbolzen j fest angebracht ist, und einen vorderen Werkzeugteil a (Lauf). Eine ira hinteren Werkzeugteil gleitbare Buchse 1» in die der Lau
 eingeschraubt wird, hat an ihrem inneren Ende einen seitlichen Vorsprung 1 1. Eine federnde Klinke m greift hinter diesen Vorsprung und dient dazu, die zufällige gegenseitige Verschiebung des Laufes a und des Halters k zu verhindern und die Buchse 1 beim Einsetzen eines neuen Laufes in ihrer Lage zu halten (Beschreibung So 2 Z. 48 - 55)» Diese federnde Klinke hat also auch die Funktion, die bei dem Ejfihdungsgegen--* stand der USA--Patentschrift 1 565 8?0 dem Sicherungs-stift 56 zukommto Der Lauf kann nicht in den Halter vordringenP solange nicht der Hebel m von Hand gelöst ist» Erst dann kann der Lauf in den Halter eingeschobon werden und die Schlagbolzenspitze i kann durch Auf-treffen auf die Zündladung diese zur Explosion bringen« ^Ohne Betätigung der Klinke ist eine Schußabgabe auch nach dem vollständigen Einschrauben des geladenen Laufos nicht möglicho Anders als beim Sperrelement des Stroit-patentes kann die Klinke auch schon während der Montage ;des Laufes von Hand betätigt werden,
 Auch diese Entgegenhaltung erweist sich sonach nicht als neuheitsschädlich«
So Bei dem in der schweizerischen_ Zei tschr if t_
Nr. 0 vom ■, pjjp 1949 Seite pp ff beschriebenen und in Abbildung 5 auf Seite ^p dargestellten "sPP-Bolzen* •Sehießapparat'1 der Firma Yiilly Epp aus Zürich handelt es sich um ein zweiteiliges Bolzen • schießgerät, Es besteht aus einem vorderen "/erkzeugteil, nämlich dem einschraubbgren Lauf 10 und einem hinteren .ierkzeugteil, bestehend aus dem Bodenstück i5 und dem Griff 18.-, ferner aus den abgefederten Sicherungshülse 40, die an ihrem vorderen Ende als Skitterschutzkappe (Ablenkvorrichtung) ausgebildet ist, ln der Sicherungs-hülse 10 befindet sich der abgefederte Schlagkopf 3,
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 auf den der Lauf 4 zu dem Schießen a von dem er zu dem Laden abgeschraubt werden kann« Sine Hüisenfeder 42 hält die mit einer Verriegelung versehene Sicherungshülse 10 in der Ausgangsstellung, in eine Schußabgaläe^nicht möglich ista Wenn jedoch der Laufe, auf die Arbeitsstelle aufgesetzt und-in die Hülse 40	*	h
gedrückt und die Seder 12.gespannt wird, kann die Ver» riegelung durch Drehen der Hülse 10 nach rechts gelöst:/;.'* werden» Gleichzeitig wird mit der Hand ein kurzer Schlag auf das Bodenstück 45 gegeben.;, wodurch der Schlagbolzen 16 nach vorne springt und durch den Schlägst if t 4 die Zündung auslöst*
Sin Sperrelement im Sinne des Anspruchs 4 des Streitpatents fehlt sonach bei dem Gerät nach dieser Entgegenhaltung»
7» Der Aufsatz ^Shooting Fasteners’* von J.B» liadees ist vom Kläger in erster' Linie wegen der in ihm be- Verschriebenen Ablenkvorrichtung herangezogen worden« ./T Figur 6 zeigt eine mit Löchern,, in die der Lauf einge- ^ schoben wird, versehene Ablenkvorrichtung* Die Vorrichv r. tung gestattet es, das Gerät in Ecken oder in unmittej’f A barer Nähe von Wänden zu verwenden» Die Abdeckplatte ist
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jedoch nicht stufenlos einstellbar wie beim Streitpatent. Sie muß vielmehr jeweils vom Lauf abgenommen, umgesotzt
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und wieder auf den Lauf aufgesetzt werden« Ein Sperr- ^ element im Sinne des Anspruchs 4 des Streitpatentes ist nicht beschrieben» Aus den Figuren 4 und $ läßt sich im Zusammenhang mit dem 3Jext nur entnehmen, daß V das Gerät, um es abzufeüern, mit der einen Hand gegen V die Arbeitsfläche gepreßt und mit der anderen Hand ein Sicherungsring gedreht werden muß. Üähere Einzelheiten über diesen Sicherungsring enthält der Aufsatz
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TflP Corp. in BopBNP die die ursprüngliche Inhaberin dee Sire it patentee war* zeigt auf den Seiten 4? und "?9 ein zweiteiliges Bolzenschießgerät» Bas Gerät ähnelt in seiner konstruktiven Ausgestaltung dem Streitpatont in vieler Hinsicht» Es weist eine - allerdings anders	"
ousgestaltete - Ablenkvorrichtungauf. Der lauf 14, in ; den die Kartusche 15 und der SehieSbolzcn eingelegt j; werden9. iet in einem gleitbar im hinteren Werkzougtoi 1 angeordneten Zündnsdeihalter 2 (Schlagbolzenfcräger) eingeschraubt» Ein Sperrelement im Sinne des Anspruchs 4 des Streitpatentes weist dieses. Gerät jedoch nicht auf » per Sicherung dient ein. Sicherungsring 19 s der mit einer Sicherungsfeder 21 ausgerüstet ist3 und in seiner Hermal-
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htfllung (Sperrstellung) das Einschieben des Laufes und, des mit ihm verschraubten Zündnadelhalters in das * Gehäuse 1 verhindert * Maser Sicherungsring blockiert ; . 0 aIso ebenso wie das Sperrelement des Anspruchs 4 des * j|fcreitpatantes. Beim Einschrauben des Laufes besteht r mithin keine unmittelbare Gefahhj daß ein Schuß abgo«> ' geben werden kann» Per Sicherungsring nimmt eine eventual olle auf den Lauf axial wirkende Schubkraft auf» Er k/. ist jedoch von Hand auslösbar und wird nicht vom vor«
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 deren Werkzeugteil automatisch gesteuert und automatisch gelöst 9 wenn das Werkzeug ordnungsgemäß zusammengebaut ist. Es handelt sich also nicht um ein zwangsläufig gesteuertes o der Einwirkung durch die Bedienungspersonal ' ■% nicht zugängliches Sperrolement» Per Sicherungsring kann % von Hand gelöst werden» wenn das Gerät noch nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt ist» Bas Einschieben des Laufec und des ZUndnaaelhalters ist also möglich, obwohl ; das Zusammenschrauben noch nicht beendet ist9 die Be- : ;; dienungsperson jedoch - etwa infolge einer Hemmung beim ^ Binschrauben *- glaubta der Lauf sei ordnungsgemäß ein-geschraubt und sie daher den Sicherungsring löst»	,
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, . Auch die in der Werbeschrift	"be-*
schrieben®» Geräte können sonach; dem Streitpatent nicht mit Erfolg als neutheitssehädlieh entgegenge-halten werden*	•	.
IV* Dem Erfindungsgegenstandnach Anspruch 4 kann in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen der für die Patentfähigkeit erforderliche technische Fortschritt nicht äbgesprochen werden. Das Bundespatentgericht hat in dem angefochtenen Urteil mit Hecht aus ge führte dadurch» daß der Zündnadolhalter ** nur dann in Zündbereitschaft gebracht werden könne9 wenn der den lauf enthaltende vordere Werkzeugteil ordnungsgemäß mit dem hinteren Werkzeugteil durch Verschrauben verbunden ist» werde eine zusätzliche Sicherungswirkung gegenüber den als bekannt nachgewiesenen Bolzenochiefo-geraten mit ausbaubarem lauf erzielt*
lie Brfindungsgegenstände nach den USA-Patent-Schriften 2 475 4M» 2 050 047 sowie 1 94S 117 und das in der Zeitschrift «Elektroindustrie'» abgebildete und beschriebene Bclzcnschießgerät weisen kein dem Sperr-element des Streitpatents ähnliches konstruktives Element auf* lie in 3©nen Geräten vorhandenenSieherungselemente mögen Vorteile haben* Sie stellen jedoch eine andere Art der Sicherung, dar und dienen anderen Sicherung®-zweckeha las mit dem automatisch wirkenden Sperrolemont des Streitpatents gelöste Problem hat sich ^äen Erfindern, dieser Patente nicht gestellt* Diese Geräte weisen daher nicht den neuen Vorteil des Streitpatents auf» daß der Zündnadelhalter erst gespannt werden kann» wenn Patrone und Schießbolzen; richtig eingelegt sind und der vordere . Werkzeugteil ordnungsgemäß eingesetzt ist* Insoweit ist das Streitpatent gegenüber den genannten Entgegenhaltung!

technisch fortschrittlich«
Ein technischer Fortschritt hesteht aher auch gegenüber den Geräten«, hei denen der 2ündnadelhalter in ähnlicher Weise wie heilt Sperrelement des Streitpatente durch eine Sperrklinke o.ä» blockiert ist. In Prags kommen hier die Erfindungsgegenstände nach der USA-Patentschrift 1 365 S?Öö nach der deutschen Patentschrift 348 652 und die im Werbeprospekt der FfHBfc-*
PflHB fPH ßorp.	geneigten	Modelle	222	und
238o Bei diesen Geräten kann die Sperre jedoch von Bund . gelbst» werden^ während heim Streitpatent die Handbo«» dienung und damit eine Lösung der Sperre in einem ango-i$L&neten Seitpunkt ausgeschlossen ist. Die Sperre löst eich, bei der Vorrichtung nach dem Streitpatent erst, wenn der vordere Werkzeugteil vollständig oder doch jedenfalls fast vollständig eihgeschraubt ist* erst *'Wnn tritt die die Sperre auf hebende Steuerwtrküng.ide s =>
Die -Sicherui^ö^irkung"der'von'Hahd';su bedienenden Sperre elements entfällt demgegenöher dann* wenn die Bedicnungs^ ( person -die Sperre nicht' funictionsgemää betätigt, sie
 beiden gerätsteile noch nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt sind» Dies wird durch die automatische«, der Einwirkung der Bedienungspersoh entzogene Sperre nach Anspruch 4 des Streitpatents ausgesohlossen* Damit werden«, wie oben unter II 2 dargelegt, in der Praxis mögliche Vorgänge ausgeschaltet«, die zur Schädigung der Bcdienungs«. person oder des Derates fuhren können«. Dabei fällt, worauf der geriehtlieho Sachverständige zutreffend hin-gewiesen hat, ins Gewicht«, daß die Bedienungsperuon in der
 Segel zwar der Sehußabgabe und den damit verbundenen Bedienungsachritten volle Aufmerksamkeit zuwendot, sie jedoch 1blebt geneigt eein kann dem Zusammenbau der beiden Gorätetoile weniger Bedeutung boikumesaon und ihm daher weniger Aufmerksamkeit zu schenken. Daher ist die Annahme gerechtfertigt „■ daß der im Anspruch 4 formulierten lehre auch gegenüber den Geräten* die mit band-bedienten Sperrelementen ausgestattet sind.} ausreichender technischer Fortschritt zukomtätj obwohl die handbedienten, Sperrelemente den Tertoil aüfweisen* daß ein Schutz gegen unbeabsichtigtes Spannen auch nach dem ordnungsgemäßen Zusammensetzen gegeben ist* solange die Sperre durch die Bedienungsperson nicht gelöst ist.
V. Das Bundespaten&gericht hat der lehre nach Anspruch 4 mit Becht auch ausreichende Brfindungshöhe zugebilligt. Die Entgegenhaltungen konnten weder für sich allein '»och in ihrer Gesamtheit dem Durchschnittsfachmann eine Anregung im Sinne einer Sperrvorrichtung geben3 die beim Auaeinandernehmen des Werkzeuges selbsttätig wirksam wird und beim Zus&mmense tzen der Werkzeug-teile selbsttätig aufgahobeÄ wird* Die vorbekannten Lösungen gaben in dieser. Hinsicht keinen Hinweis* Bo handelt sich vielmehr? wie ‘ der gerichtliche Saehver -ständige überzeugend dargolegt hat? um eine eigen-schöpferisohe Leistung? die überdurchschnittlich und erfinderisch ist 9
VI • Die von dem Kläger weiter angegriffenen Unteran-sprücho 5 und ^ enthalten nähere Ausgestaltungen dos Brfindungsgedankens nach Anspruch 4? die sich Uber das -Maß einer platten Selbstverständlichkeit erhebeno Sic waren daher mit dem Hebenansprueha der sich nach dem Dargelegten bis■patentfähig erwiesen-hatp aufrecht zuor- • halten«
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VII,, Hach alledem war die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweiaoh.
Die Kestenentscheidung beruht auf den §§ 42 Abc® 3 40 Abs. 2» 36q, Abs. 4 Satz 2 PatS und bezieht sich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außer« gerichtlichen Kasten des Berufangsreehtszuges*
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