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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger ist der Erfinder eines Verfahrens zur Herstellung von Methylaminoaethanolphenol, das als Arzneimittel unter der Bezeichnung t,Sympatol,t in • den Handel kommt. der Beklagten gemäß § 4 drittletzter Absatz des Vertrages von 1929 ist dem Kläger am 16. 1. b) Durch inzwischen rechtskräftig gewordenes ü?eilurteil des Landgerichts vom 11* Juli 1957 ist die Beklagte verurtoilt worden, an den Kläger als Unterbeteiligung - ebenfalls nach § 4 drittletzter Absatz des Vertrages -einen Betrag von 67.038,35 DM zu zahlen. Der Kläger verlangt mit Klagantrag 1 b noch den Zinsauoföll für die Zeitabschnitte zwischen den Jeweiligen Fälligkeitstagen aus den Jahren 1950 - 1953 und dem 7. Juli 1955 einen Zinsbetrag von insgesamt 21.053,09 DM als Zinsausfall für die erhaltenen Umsatzbeteiligungen an Sympatol und Adrianol, jet/eilo vom Fälligkeitstage bis zu dem Zahlungstage, dem 7*7.1955. 3. Endlich macht der Kläger die Beklagte dafür verantwortlich, daß er einen Betrag von insgesamt 231.273,87 DM erst im Jahre 1955, statt bis zu dem 1. Mit all diesen Ansprüchen ist der Kläger durch das erwähnte Teilurteil des Landgerichts abgewiesen worden* Auf seine Berufung hin hat das Oberlandesgericht dem Kläger einen Betrag von 22*588,60 DM nebst 5 Zinsen seit dem 7*7*1955 aus dem Gesichts-punkt des Schuldnerverzuges für den begrenzten Zeit-* raum vom 1. Von den Kosten der Berufung sind 4/5 dem Kläger und l/5 der Beklagten auferlegt worden. I* Soweit das Berufungsgericht dem Kläger Ersatz für Verzögerungsschäden, die in der Zeit vom 1« Juni 1954 bis zu dem 25. Juni 1954 habe sie die Nichtleistung an den Kläger gemäß § 285 BGB zu vertreten, da eine weitere Verzögerung nicht mehr entschuldbar gewesen sei. Durch ein Telegramm, eingetroffen an diesem Tage, habe nämlich der Kläger den von der Beklagten bereits erteilten Zahlungsauftrag storniert und mithin klar zu erkennen gegeben, daß er das Geld nicht annohmen wolle. Juni 1954, hätte zugebilligt werden dürfen, wenn die allgemeine Genehmigung dieses Runderlasses - wie es offenbar das Berufungsgericht annimrat - unmittelbare Anwendung auf die Zahlungspflichten der Beklagten gegenüber dem Kläger gefunden hätte. r Ci, dahin geltenden Vorschrift des ND-Hundschreibene Nr* 16/49, dio insoweit durch den RA Nr* 113/53 und die diesem beigegebeno Fassung dos Lcistungs Verzeichnisses Anlage A koine Änderung erfahren hatte, umfaßte der RA Nr* 32/54 nunmehr nicht nur die eigentliche Idzenzgewährung, sondern auch die Gegenleistungen für den Kauf von gewert liehen Schutzrechten. Bei Zugrundelegung der wirklichen Rechtslage war die vom Berufungsgericht zugebilligte Frist von einem Honat also nicht nur erforderlich, damit die Beklagte "von der neuen Rechtslage Kenntnis nehmen und die nötigen Schlüsse daraus ziehen konnte", sondern weiterhin, um die gemäß Ziff.3c des RA Nr. 32/54 vorgeschriebene Sondergenehmigung für den Transfer der geschuldeten April 1955 ab mit der Begründung gemäß § 501 BGB für beendet erklärt hat, daß in diesem Zeitpunkt der Schuldnerverzug der Beklagten durch den Gläubigerverzug des Klägers beendet worden ooi. Nach der Auslegung des Berufungsgerichts (Bü S« 17) hat der Kläger der Beklagten durch dieses Telegramm klar seinen Willen, das Geld nicht anzunehmen, zu erkennen gegeben« Die Beklagte habe den Stornierungs-auftrag nur so auffassen können, daß der Kläger vorläufig auf Zahlung verzichten wollte und eich mit der Angabe eines neuen Kontos melden würde, wie es dann im Juli 1955 geschehen sei« - Diese Auslegung einer individuellen Willenserklärung als Weigerung, die angediente und bereits in die Wege geleitete Überweisung in Empfang zu nehmen, ist für das Revisionsgericht verbindlich; denn sie verstößt weder gegen die Denk-geoetzo noch gegen anerkannte Auslegungsregeln« Auch ist es der Revision nicht gelungen, einen für diesen Punkt der Entscheidung erheblichen Verfabrcnsverotoß gegen § 286 ZPO nachzuweisen« Zwar hat das Berufungsgericht an dieser Stelle nicht ausdrücklich erörtert, welche Bedeutung dem Satz des Telegramms: "Informieret mich, wann Trancfergenehmigung vorliegt" beizu demeosen sei« Es iot auch richtig, daß der Beklagte in mehreren Schriftsätzen vom 11« Juni (nicht Juli) 1957, S« 16 und vom 23« Juni 1958, S« 3, nicht aber vom 5« September 1958, S. Es kann aber nicht angenommen werden, daß das Berufungsgericht diesen Vortrag bei seiner Auslegung des Telegramme übersehen hätte« Es brauchte zu diesem Gesichtspunkt nicht unbedingt Stellung zu nehmen« Denn einerseits hatte der Kläger, was die Revision Übersicht, selber nicht behauptet, daß Zweifel an der Transferierbarkeit sein einziges Motiv für den Stornierungsauftrag gev/esen seien« Vielmehr hatte der Kläger als weiteres Motiv ausdrücklich vorgetragen, daß er "erst einmal prüfen mußte, welche rechtlichen Folgen zu seinem Nachteil die Beklagte hinsichtlich der Höhe der ihm geschuldeten Summe aus einer Kontenangabe für denjenigen Teil der Umsatzbeteiligungen ziehen konnte, den sie ohne seine Einwilligung an das Finanzamt überwiesen hatte” (Schriftsatz vom 23«6«58, S« 3/4)« Und zu dem anderen enthält das Telegramm vom 22. - Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht nicht gehalten, sich im Rahmen der durchgeführten Auslegung des Telegramms ausdrücklich mit dem Prozeßeinwand der noch ungeklärten Transfermöglichkeit auseinanderzusetzen. Sonach groift die Prozeßrüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der von ihm vertretenen Auslegung dos Telegramms des Klägers vom 22. Das Berufungsgericht hat insow^t in erster Linie die Voraussetzungen der §§ 285, 2&8 BGB geprüft und auegoführt, daß sich die Beklagte bis zu dem 1. Juni 1954 nicht im Vorzüge befunden habe; denn bis zu dem Inkrafttreten des Runderlasoeo Nr* 32/54 hätte sie keine Devisengenehmigung für den Transfer von Kaufprois-raten aus der laut Vertrag vom 11. Ansprüchen auf Erteilung von Patenten erhalten können* Da eine Devisengenehmigung nach den damals geltenden Vorschriften nicht zu erlangen gewesen soi, so habe die Beklagte auch nicht schuldhaft gehandelt, indem sie keinen Antrag in dieser Richtung stellte. Diese Beurteilung der devisenrechtlichen Bestimmungen durch das Berufungsgericht stimmt überein mit derjenigen des Bundesgerichtshofs im früheren Rechtsstreit der Parteien Über die Produkte Vasculat und Effortil (vgl* I 2R 25/57 vom 25* Oktober 1957, S. Diese Sondergenehmigung wäre, so meint die Revision, auch erteilt worden, da das Wirtöchaftsministerium Rheinland-Pfalz den Vertrag vom 1. (d.h. JEIA-Anweisung Nr. 31 nebst Anlage A Abschnitt III Ziff.ND 31 (c), sowie ND-Rundschreibcn Nr. 16/49) fest, daß die hier in Präge kommenden Zahlungen der Beklagten an den Kläger nach dem ^-Rundschreiben Nr. 16/49 nicht hätten genehmigt werden können und dürfen, daß mithin objektiv auch damals noch die rechtliche Unmöglichkeit bestand, Zahlungen an den Kläger zu transferieren. Der Beklagten sind die Patente nicht zur Benutzung üborlassen worden, der Kläger hat nicht die Vornahme von unter sein Ausschlußrecht fallenden Handlungen gestattet, er hat sich vielmehr der Patente entäußert, ohne daß ihn noch irgendv/elche Rechte aus ihrer Substanz verblieben sind. Das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsirrtun annebmen, daß die Genehmigung dieses Vertrages, der sich selber ausdrücklich als Kaufver- Mit Recht hat das Berufungsgericht dabei dem von dem Kläger vorgclcgten Briefwechsel, insbesondere dem Schreiben des Wirtschaftsministers Rheinland-Pfalz vom 1. November 1929 um einen Lizenzvertrag handeKe. Im Hinblick auf den klaren Wortlaut der devioen- f rechtlichen Bestimmungen konnte da3 Berufungsgericht unter diesen Umständen ohne Verfahronsvorstoß vcnl der Erholung dor von dem Kläger beantragten Aus- [ künfte obsehen. Schreiben des Wirtochift-ministoriums Rheinland-Pfalz vom 51o Januar 1952ji-gibt sich zudem, daß dieses Ministerium bei der Gef nehmigung zur Zahlung cm diesen Gläubiger irrtümlich davon ausgegangen war, es handele sich um die "Wj&lef-aufnahmo echter Lizenzgebührenzahlungen", dabei al|o einen unzutreffenden lachverhalt unterstellt hat." allen Voraussetzungen für eine Devisengenehmigung fehlte» Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, dao Y/irtschaftsministorium Rheinland-Pfalz hätte bei entsprechender Antragstcllung Genehmigung erteilt, weil es den zwischon den Parteien geschlossenen Vertrag vom 11» November 1929 als Lizenzvertrag angesehen habe, kann sie gleichfalls keinen Erfolg haben» Es kann nicht auf eine etwaige irrige Auffassung einer Genehmigungobehörde ankommen, sondern lediglich darauf, ob dio damals geltenden dovisenrechtlichen Bestimmungen boi wahrheitsgemäßer Offenbarung und richtiger Behandlung seitens der Behörde die Genehmigung zuließen» Daß letzteres nicht der Pall gewesen wäre, hat dos Berufungsgericht ohne Kechtsirrtum ausgeführt» Insbesondere trifft seine Auffassung zu, daß zwischen den Parteien kein Lizenzvertrag im Sinne der einschlägigen Bestimmungen bestand. Der Senat hat diese bereits im früheren Berufungsurtoil vertretene Auffassung des Berufungsgerichts im ersten Revisionsurteil ausdrücklich gebilligt und nach einer Würdigung des Vertragsinhalts noch darauf hingewiesen, daß sich der Vertrag selbst ausdrücklich als Kaufvertrag bezeichnet habe und in ihm das Wort "Lizenzgebühren” peinlich vermieden und 3tatt dessen die Bezeichnung "Umsatzbeteiligung” verwendet worden sei» Daß dao Wirtschaf tsminioteriiim Rhoinland-Pfalz odor der Oberfinanzprüsidcnt Hessen - übrigens im Gegensatz zu der eingehend begründeten Auffassung dco Pinanzgerichts Rhoinland-Pfalz in dessen Entscheidung vom 28» November 1956 - don Vertrag etwa andors gewertet haben, ist ohno Bedeutung» Von einer Verletzung der §§ 139, 286 ZPO kann daher keine Redo sein» Was den Angriff der Revision schließlich anbclangt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß im Palle Rosenzweig-Syngala die Genehmigung erteilt vovdon sei, ist der Revision zuzugeben, daß das Berufungsgericht sich hiermit nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat. §§ 549» 554 Abs.3 Hr. 2 ZPO nicht im einzelnen be-handolt zu werden brauchen, befindet eich auch der Hinweis, die Beklagte habe eo zu vertreten, daß sie sich auf den Standpunkt gestellt habo, sie schulde nichts, und aus diesem Grunde keinen Antrag auf Devisengenehmigung gestellt habe* Mit diesem Hinweis will die Revision möglicherweise einen materiellen Einwand wieder aufgreifen, der im Urteil I ZR 25/57 dos Bundesgerichtshofs vom 25* Oktober 1957 wie folgt beschieden worden ist: “Solange der Tranofor der Gebühren an den Wohnsitz dos Klägers nicht möglich war, lag eine von der Beklagten nicht zu vertretende zeitweilige Unmöglichkeit der Leistung vor, die den Eintritt des Vorzuges ausschloß* 5er Geltendmachung des Entschuldigungsgrundes bedurfte es dabei nicht, das Ausbleiben dos Verzuges ist bol Zutroffen der Voraussetzungen ohne weiteres zu beachten, ohne daß es auf die Geltendmachung des Befreiungsgrundes ankommt (BGB-RGRK 10. Bern* 7 b zu § 284 BGB: vgl* auch RG WarnRspr 1921 Nr* 42; RGZ 59» 25, 25)* Daher kann auch die Rüge der Revision, die Beklagto könne sich ohne Arglist nicht auf dio Unmöglichkeit des Transfers berufen, weil sie in Wirklichkeit deshalb nicht gezahlt habo, weil sie der Auffassung gewesen sei, nichts schuldig zu sein, keinen Erfolg haben*“ 3* Mit besonderem Hochdruck wird an mehreren Stellen der Revisionsbegründung hervorgehoben, daß es sich zu demindest bei den Klaganträgen zu 1a und 1b um Porderungcn aus einen typischen LieensVerhältnis handele; denn diese stellten eine Unterbetoiligung des Klägers an den Lizenzgebühren dar, welche die Beklagte von ausländischen Firmen aufgrund von Lizenzen erhalten habe, die sie diesen aufgrund des § 1 (gemeint ist wohl § 4) drittletzter Absatz des Vertrages von 1929 eingeräumt habe* Die Revision rügt Verletzung des § 286 ZPO, weil der entsprechende Vortrag des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 21*5*1960 (S. Biese Lücke in den Sntscheidungsgründen braucht indessen nicht zur Aufhebung dos Berufungsurteils und zur Zurückverweisung dor Sache, zu führen, da der neuerliche Angriff gegen die einheitliche Beurteilung aller in § 4 festgclegtcn Umsatzbeteiligungen, wie sie seit Jahren von beiden Prozeßparteien und von allen angerufenen Gerichten vertreten worden ist, keine Stütze in Vertrag vom 11* November 1929 findet. Auch lag es nicht im volkswirtschaftlichen Interesse, einen Teil des Kaufpreises einer besonderen devisenrechtlichen Behandlung zuzuführen, da das fragliche Schutzrecht bereits 1929 eindeutig und endgültig in die Verfügungsgewalt eines Devieeninländers übergegangen war* Hieran konnte sich auch nichts durch den Umstand ändern, daß im drittletzten Absatz von § 4 gov/isso Lizenz Ginnahmen, welche die Beklagte als nunmehrige Patentinhaberin aus dem Ausland erhielt, als Berochnungsgrundlage für die Umsatzbeteiligung des Verkäufers gewählt worden waren. Zumindest kann bei dieser Sachlage keine Bede davon sein, daß der Beklagten insofern ein Schuldvorwurf gemacht werden dürfte, als sie keinen Versuch unternommen hat, wenigstens eine Teil-Devisengenehmigung für den Transfer der in § 4, drittletzter Absatz, behandelten Art von Umsatzbeteiligungen zu erlangen. 4* Fehl geht auch eine Revisionsrüge aus § 286 ZPO, welche darauf abziclt, der 2euge hätte darüber gehört werden müssen, daß das Wirtschaftsministerium Rheinland-Pfalz Zahlungen an die Rechtsnachfolger der Firma genehmigt habe, und zwar aufgrund der alten Vorträge* - Diesem Beweisentritt brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen, weil es - wie aus den mehrmaligen Bezugnahmen auf das Urteil I 2R 25/57 vom 25. 11) kein Verfahrenoverstoß im Sinne des § 286 ZPO darin erblickt werden, daß das Berufungsgericht in seinem neuen Urteil den Komplex Ro^|H0 - nicht nochmals aus- Wie in Zusammenfassung dieses Abschnitts festgehalten v/erden muß, ist das Berufungsurteil also ohne Rechtsfehler zu der Beurteilung gelangt,-daß die vom Kläger für die Zeit vor dem 1* Juni 1955 geltend gemachten Verzögcrungoansprücho jedenfalls nicht aus dom Gesichtspunkt dos Schuldnorvorzuges abgeleitet werden können. III* Weiterhin beanstandet die Revision, daß dem Kläger nicht zu demindest eine Verzinsung der verspätet erhaltenen Kaufpreicroten gemäß § 452 BGB zugebilligt v/orden ist* Sov/eit die Revision meint, die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es sich um keino Lizenzbotriige und um kein Dizonzentgelt handele, müsse zwingend dazu führen, daß das Entgelt ale Kaufentgelt im Sinne des § 452 BGB Behandelt werde, kann ihr nicht beigepflichtet werden« Be stellt keinen Widerspruch dar, den Vertrag der Parteien vom 11. Bas Berufungsgericht hat also nicht - wie die Revision meint - gegen die §§ 133, 157 BGB oder gegen § 286 ZPO dadurch verstoßen, daß es einen und denselben Vertrag zwar devisenrechtlich alo Kaufvertrag, hinsichtlich des § 452 BGB jedoch nicht als typischen Kaufvertrag angesehen hat. Ein Rechtsirrtum ist inooweit durch die allgemeinen Betrachtungen der Revision über den Unterschied zwischen“ Haupt-und Rebenpflichten nicht dargetan worden. - Mißverstanden hat die Revision endlich eine Redewendung des Berufungeurteilo, die durch den Zusammenhang mit dem voraufgehenden Satz ohne weiteres verständlich wird, nämlich: Unverkennbar meint das Berufungsgericht mit ‘‘Sonderrecht des Handels” den vorerwähnten § 355 HGB, so daß von einer Rehleinstufung des § 452 BGB, wie sie die Revision rügt, nicht die Rede sein kann. Die Revision rügt endlich Nichtanwendung des §353 HGB und meint, das Berufungsgericht habe dem Kläger, der unstreitig nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen war, zu Unrecht die Xaufmannseigenschaft unter Berufung auf sachlich falsches Vorbringen in einem Vorprozeß abgesprochen. Im Gegensatz zu dem Vorprozeß, in dem der Kläger nach dem unstreitigen Vorbringen nicht als Kaufmann angesehen wordon sei, habe er im gegenwärtigen Rechtsstreit vorgetragen, Kaufmann dadurch geworden zu sein, daß er von 1927 - 1929 Sympatol und Digitalis lanata verkauft habe. Mit Hecht erblickt die Revision einen Verfahrensverstoß gegen § 286 ZBO darin, daß das Berufungsgericht nicht auf den Schriftsatz des Klägers vom 15-7* (muß heißen: 1 $.9•) I960 eingegangen ist, in dem der Kläger darauf hingev/iesen hat, ihm sei durch ein Schreiben der vom 20. Aus diesem Schreiben (GA III, 508) ergab sich nämlich, daß dem Kläger "für das Gebiet von Beutochland, Livland, Danzig, Estland, Lettland, Finnland, Dänemark, Schweden und Norwegen den alleinigen Vertrieb von Sympatol oder aus Syrapatol hergestellten Mitteln übertragen" hatte. 3. Wäre das Berufungsgericht bei Würdigung des ihm vor-golegten Vertrages vom 20, Juni 1927 zu dem Ergebnis gelangt, daß darin ein greifbares Beweisanzeichen zu erblicken, bzw. Eine solche Sachlage war im vorliegenden Poll gegeben, weil das Alloinverkaufsrecht des Klägers an dem bedeutsamen Mittel Sympatol zu demindest einen gewissen Rohmen für die von ihm behauptete gewerbliche denn dadurch ist eine Tatsache dargelegt, aus der sich ergeben könnte, daß das Gericht es im vorliegenden Pall rechtsfehlerhaft unterlassen hat, sein Ermessen nach § 448 ZPO walten zu lassen, oder daß es hierbei die ihm gesetzten Brmoseensgrenzen überschritten hat. Mangels jeglicher Ausführungen des Berufungsurteils zu § 448 ZPO kann jedenfalls die Möglichkeit, daß das Urteil auf dem gerügten Verfahrenoverstoß beruht, nicht ausgeschlossen werden. Dabei wird es zu beachten haben, daß oo der Kläger dort zwar für die Mehrzahl dor auf-gczähltcn Firmen als unvrahrscheiniich bezeichnet hat, "noch Unterlagen zu beochaffcn oder Zeugen ausfindig zu nachcn", daß sich diese Bemerkung aber nicht auf die Benennung des Geschäftsführers der Firma Bo^B V. Da das Berufungsgericht sich außerstande gesehen hat, die Kaufmannscigenschaft des Klägors fostzustollen, ist es nicht auf die v/oitoron Voraussetzungen des § 353 HOB {”Vorderung aus beiderseitigem Handelsgeschäft’1, "vom Tage der Fälligkeit an”) eingogangon. Zivilsenats nicht um für das damalige Urteil tragende Erwägungen, sondern um beiläufigo Überlegungen, mit denen dargetan werden sollte, daß eine als vertretbar bezeichnete Auslegung des londoner Schuldenabkommens vom Standpunkt der wirklichen Hechtsstellung des Gläubigers, wio sie aus § 353 HGB zu entnehmen sei, nicht unbillig sein würde. Sollte das Berufungsgericht boi erneuter Prüfung abermals zu dom Ergebnis gelangen, daß dem Kläger im Jahre 1929 dio Kaufnannooigenochaft fohlte, oder auch, daß dio weitere Voraussetzung des § 353 HGB in seiner Person nicht orfüllt war, so wird es voraussichtlich auch boi der bisherigen Beurteilung sein Bewenden haben, daß § 353 HOB nicht mit der Begründung zu dem Zuge gelangen kann, der Kläger habe seine Rechte aus dom Vertrag vom 11. Dio unter IV behandelton Rügen bedingen allerdings nicht die vollständige Aufhebung desjenigen Ausspruchs des Berufungsurteile, durch den die Berufung dos Klägers surückgewiesen und damit die vom Landgericht ausgesprochene Klagabweisung teilweise aufrechterhalten worden ist. a) Für die Zeit nach dem 25- April 1955 entfallen nicht nur, wie bereits im Berufungsurteil ausgeführt, Ansprüche aus Schuldnervcrzug, sondern ebenso auch die etwaigen Ansprüche auf Pälligkeitozinsen. April 1955 im Annahmeverzug befunden hat, so folgt aus § 301 BGB, daß ihm von diesem Zeitpunkt an auch Pälligkoitszinsen gemäß § 353 HOB nicht mehr zu zahlen waren (vgl. c) Schließlich ändert sich auch nichts an dor Abweisung des Klagantrags 4, weil mit diesem die erhöhte Umsatzsteuer als Verzugoschaden begehrt worden ist. Endlich ist noch darauf hinzuv/eisen, daß dor Kläger mit seinen bisherigen Anträgen voraussichtlich auch insoweit, als die Sache zurückverwiesen wird, nicht vollständig wird obsiegen können. Denn er hat innerhalb dor fraglichen Kloganträge 1 a, 1 b und 2‘b Zins-ansprüchc in der Yfoiso geltend gemacht, daß er zunächst die für den Zeitraum bis zu dem 6. In diesem Punkte erwies sich allerdings eine teilweise Zurückweisung der Revision als nicht durchführbar, weil die Berechnung der noch zustehenden Zinsbeträge Aufgabe der Parteien und des latrichters ist* Nach alledem mußte das angefochtene Urteil unter teil-weiser Zurückweisung des Rechtsmittels teilweise aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen v/erden, das auch Uber die Kosten der Rcvieionsinstanz zu entscheiden haben wird*

Zitierte Normen: § 452 BGB § 286 ZPO § 285 BGB § 286 ZPO § 433 BGB § 353 HGB § 448 ZPO § 353 HGB § 136 GVG § 353 HGB § 244 BGB § 353 HGB § 301 BGB § 353 HGB § 248 BGB § 353 HGB
BerufungsgerichtRevisiondosBGBZahlung

Volltext der Entscheidung

Ia ZB 134-/63
Verkündet am 12. Juli 1963 Oechsler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2543 014
f info?
jf m
Im Hamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit des Br. H. L	(USA),
Klägers und Revisionsklägers, - Prozoßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.
gegen
 die Firma C. H.
- Prozcßbevollmächtigters
 Sohn, iflUKsflH, Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br.
hat der Ia-Ziviloenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Juli 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Hasteiski und der Bundesrichter Br. Spreng, Br. Böscher, Br. Spengler und Schneider
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 21. Bezember 1961 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die vom Berufungsgericht teilweise abgewiesenen Klaganträge zu 1 a), 1 b) und 2 b) Zinsansprüche betreffen, die in der Zeit vor dem 1. Juni 1954 entstanden tein sollen.
Xm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderv/eiton Verhandlung und Entscheidung, auch über dio Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist der Erfinder eines Verfahrens zur Herstellung von Methylaminoaethanolphenol, das als Arzneimittel unter der Bezeichnung t,Sympatol,t in • den Handel kommt. Durch Vertrag vom 11. November 1929 übertrugen der Kläger und die Firma	in
 die in Österreich Hechte auf die Erfindung des Klägers besaß, die Erfindung und die sich daraus ergebenden Rechte auf die Beklagte, die sich mit der Herstellung und dom Vertrieb pharmazeutischer Artikel befaßt. In diesem Vertrag warden der Beklagten das ausschließliche Horstellungsrecht für das Präparat Sympatol sowie das Vertricbcrccht für Deutschland und viele andere Bänder eingeräumt. Die Beklagte leistete als Entgelt eine einmalige Entschädigung und verpflichtete sich darüber hinaus, dem Kläger und der Firma Umsatzbeteiligungen zu zahlen.
Der ursprünglich in Berlin v/ohnhafte Kläger ist 1933 zunächst nach Wien und später nach.Paris emigriert. Seit einigen Jahren lebt er in USA. Es kam in der Folgezeit zwischen den Parteien mehrfach zu Streitigkeiten wegon des Vertrages, die zu verschiedenen Vor-prozesoen führten. Insbesondere wurde ihr Streit über die Dauer der Umsatzbeteiligung des Klägers durch Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Oktober 1954 (GRUR 1955» 143) dahin entschieden» daß dieso Umsatzbeteiligung für die Zeit bis zu dem 21. August 1953 zu leisten sei.
 
i.
i.

I*

Aufgrund dieses Urteilsausspruchs erteilte die Beklagte dem Kläger Abrechnung Uber seine Beteiligung an den Umsätzen in den Mitteln Sympatol und Adrianol-Emulsion bis zu dem 21. August 1953* als dem Zeitpunkt des Ablaufs seiner Umsatzbeteiligung, und führte am 7. Juli 1955 den nach ihrer Abrechnung geschuldeten j Betrag an den Kläger ab. Eine weitere Zahlung erfolgte j am 16. Oktober 1959«
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger vorwiegend Verzögerungsansprüche geltend gemacht, die er daraus herleitot, daß die verschiedenen Teilansprüche nicht	,
am Jeweiligen Tage ihrer Fälligkeit, sondern erst am 7. Juli 1955 bzw. am 16. Oktober 1959 bezahlt worden sind. Aus der Zahl der verschiedenen Klaganträge sind in die Berufungs- und Revisionoinstanz nur diejenigen I erwachsen, Uber die das Landgericht in seinem Teil-	!
i
urteil vom 22. Dezember I960 entschieden hat. Dabei	[
handelt es sich im einzelnen um folgende Ansprüche;	*
1.	a) Als Unterbeteiligung an bestimmten Auslandserlösen	!
der Beklagten gemäß § 4 drittletzter Absatz des Vertrages von 1929 ist dem Kläger am 16. Oktober 1959	■■
i
ein Betrag von insgesamt 22.212,79 DM überwiesen worden, der in Einzelbeträgen wie folgt fällig geworden war; am 30. April 1953 9*423,13 DM, am 21. Juli 1953 7.882,60 DM und am 21. September 1953 4*906,50 D&I. - Auf diese Einzelbeträge beansprucht der Kläger seinen Zinsausfall vom Tage der jeY/eiligen Fälligkeit bis zu dem 7. Juli 1955 in Höhe von 5 , Insgesamt errechnet er einen Zinsausfall von 2.230,19 DM
und verlangt diesen Betrag nebst 5 $> Zinsen seit dem 7. Juli 1955 im Klagantrag 1 a«
1.	b) Durch inzwischen rechtskräftig gewordenes ü?eilurteil
 des Landgerichts vom 11* Juli 1957 ist die Beklagte verurtoilt worden, an den Kläger als Unterbeteiligung - ebenfalls nach § 4 drittletzter Absatz des Vertrages -einen Betrag von 67.038,35 DM zu zahlen. Hauptsumtoe und Zinsen seit dem 7. Juli 1955 sind unstreitig bezahlt. Der Kläger verlangt mit Klagantrag 1 b noch den Zinsauoföll für die Zeitabschnitte zwischen den Jeweiligen Fälligkeitstagen aus den Jahren 1950 - 1953 und dem 7. Juli 1955 in Höhe von 11.290,41 DH, nebst weiteren 5 # Zinsen seit dem 7. Juli 1955*
2.	a) Berner beansprucht der Kläger für die Zeit vom 1. Juni 1954 bis zu dem 7. Juli 1955 einen Zinsbetrag von insgesamt 21.053,09 DM als Zinsausfall für die erhaltenen Umsatzbeteiligungen an Sympatol und Adrianol, jet/eilo vom Fälligkeitstage bis zu dem Zahlungstage, dem 7*7.1955. Dieser mit Klagantrag 2 a verlangte Betrag sotzt sich aus folgenden Einzelposten zusammen: 5 # Zinsen von 450*296,23 DM für die Zeit vom 1.6.1954 bis zu dem 24.2.1955; 5 # Zinsen von 245*892,43 DH für dio Zeit vom 24.2.1955 bis zu dem 6.7.1955; dann werden weitere 5 seit dem 7.7.1955 verlangt.
2. b) Außerdem verlangt der Kläger einen Betrag von
66.644,17 DM als Zinoleistung in Höhe von 5 £ für verschiedene als Umsatzbeteiligung erhaltene Zahlungen (Einzelaufstellung im Schriftsatz vom 3. Mai I960,
S. 5 ÄCrA III, 522) für die Zeitabschnitte von der
~ 5 -
jeweiligen Fälligkeit bis sum 31.5-1954, nebst weiteren 5 # Zinsen seit dem 7.7.1955 (Klagantrag 2 b).
3.	Endlich macht der Kläger die Beklagte dafür verantwortlich, daß er einen Betrag von insgesamt 231.273,87 DM erst im Jahre 1955, statt bis zu dem 1. Juli 1951, von ihr erhalten habe. Dadurch habe er die mit Wirkung vom 1. Juli 1951 auf 4 i> erhöhte Umsatzsteuer entrichten müssen, während bei rechtzeitigem Eingang der Zahlungen nur 3 # Umsatzsteuer zu entrichten gewesen wären. Dieser Schaden in Höhe von 1 $ » 2.312,74 DM wird mit dem Klagantrag 4 geltend gemacht.
Zur Begründung für seine Verzögerungsansprüche hat sich lor Kläger auf Schuldnerverzug und ungerechtfertigte Bereicherung sowie auf die §§ 452 BGB, 353 HGB berufen.
Insgesamt hat das Landgericht also durch sein hier allein interessierendes (Peilurteil vom 22. Dezember I960 über folgende Zahlungsanträge des Klägers befundens
1	a)	2	.230,19	DM
1	b)	11	.290,41	DM
CVJ	a)	21	.053,09	DM
2	b)	66	.644,17	DM
4)		2	.312,74	DM
nebst 5 $> Zinsen nebst 5 £ Zinsen nebst 5 # Zinsen nebst 5 & Zinsen nebst 5 Zinsen
 seit dem 7.7.1955, seit dem 7.7.1955, seit dem 7.7.1955, seit dem 7.7.1955, ! seit dem 1.7.1955.
(Der Antrag 3 ist noch beim Landgericht anhängig).
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Mit all diesen Ansprüchen ist der Kläger durch das erwähnte Teilurteil des Landgerichts abgewiesen worden* Auf seine Berufung hin hat das Oberlandesgericht dem Kläger einen Betrag von 22*588,60 DM nebst 5 Zinsen seit dem 7*7*1955 aus dem Gesichts-punkt des Schuldnerverzuges für den begrenzten Zeit-* raum vom 1. Juni 1954 bis 25* April 1955 zugeoprochen und im übrigen die Berufung zurückgewieeen. Von den Kosten der Berufung sind 4/5 dem Kläger und l/5 der Beklagten auferlegt worden. Mit soiner Revision verfolgt der Kläger diejenigen Teilanoprüche, mit denen er in der Berufungsinstanz unterlegen ist, weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet*
Entscheidungsgründe s
I* Soweit das Berufungsgericht dem Kläger Ersatz für Verzögerungsschäden, die in der Zeit vom 1« Juni 1954 bis zu dem 25. April 1955 entstanden sind, zubilligt, geht es von folgender rechtlichen Überlegung aus:
Durch den am 1. Mai 1954 in Kraft getretenen Runderlaß Außenwirtschaft Kr. 52/54 sei die allgemeine Genehmigung erteilt worden, Verpflichtungsgeschäfte über die Inanspruchnahme ausländischer Dienstleistungen abzuschlioßen und zu bezahlen. Zu den hierdurch genehmigten Geschäften zählten laut Ziff* 5 des Loiotungsverzeichnisses zu dem Runderlaß 115/53 u.a.
**Zahlungen von Lizenzgebühren für die Benutzung gewerblicher Schutzrochte und Erfahrungen (Beratung) sowie literarischer und künstlerischer Urheberrechte
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und Zahlungen für»den rechtsgeschäftlichen Erwerb . solcher Schutzrechte”. Aufgrund dieser neuen Rechtslage sei es für die Beklagte möglich geworden, gegenüber dem Kläger ihre Zahlungsverpflichtungen aus Kauf eines gewerblichen Schutzrechts zu erfüllen* Auch hätte sie diese Möglichkeit, ohne eine Mahnung des Klägers abzuv/arten, ausnutzen müssen* Burch ihr Untätigbleiben sei die Beklagte gemäß §§ 284» 285 Abs* 2 BGB in Verzug geraten, da sie gemäß § 5 des Vertrages verpflichtet gewesen sei, jeweils für das Quartalsende Abrechnung zu erteilen; die Fälligkeit der jeweiligen Teilforderungen habe unstreitig immer einen Monat nach Quartalsende eintreton sollen* Infolgedessen sei keine Mahnung erforderlich gewesen, weil die Zahlungstermine kalendermäßig festgelegt gewesen seien* Die Beklagte hätte also alsbald nach Kenntnis-erlangung vom Runderlaß Kr* 32/54 vom 1. Mai 1954 mit den Vorbereitungen zur Zahlung beginnen können* Ab 1. Juni 1954 habe sie die Nichtleistung an den Kläger gemäß § 285 BGB zu vertreten, da eine weitere Verzögerung nicht mehr entschuldbar gewesen sei. Jedoch sei der Schuldnerverzug der Beklagten am 25* April 1955 dadurch beendet worden, daß der Kläger selbst in Annahmeverzug geraten sei. Durch ein Telegramm, eingetroffen an diesem Tage, habe nämlich der Kläger den von der Beklagten bereits erteilten Zahlungsauftrag storniert und mithin klar zu erkennen gegeben, daß er das Geld nicht annohmen wolle.
Biesen Teil der Entocheidungsgründe des Berufungs-urteils greift die Revision mit Sachrügen insofern als rcchtsirrig an, als das Berufungsgericht den
 Schuldnerverzug erst mit (fern 1. Juni 1954 für eingetreten und mit dem 25* April 1955 wieder für beendet erklärt hat* Beide Rügen sind unbegründet*
a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagten nach dem Inkrafttreten des Runderlasseo Außenwirtschaft Kr* 32/$4 am 1. Mai 1954 eine Überlegungs- und Zahlungsfrist von einem vollen Monat, also bis zu dem 1. Juni 1954, hätte zugebilligt werden dürfen, wenn die allgemeine Genehmigung dieses Runderlasses - wie es offenbar das Berufungsgericht annimrat - unmittelbare Anwendung auf die Zahlungspflichten der Beklagten gegenüber dem Kläger gefunden hätte. In Wirklichkeit v/ar die Rechtslage, wie bereits in dem zwischen den
 gleichen Brozeßparteien ergangenen, die Erzeugnisse
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Vaoculat und Effortil betreffenden Urteil vom 25* Oktober 1957 (I 2R 25/57, insoweit in BGHZ 26, 7 und GRUR 1958, 136 nicht abgedruckt) ausgeführt worden ist, kraft der damals geltenden Devisenbestimmungen folgende:
"Die Rechtslage (hatte sich) aufgrund des am 1. Mai 1954 in Kraft getretenen Runderlasses Nr* 32/54 (Bundesanzeiger Nr* 79 vom 24* April 1954 S. 1) in Verbindung mit der diesem Runderlaß beigegebenen Neufassung der Anlage A zu dem RA Nr. 113/53 geändert* In Ziff* 1 des RA Nr*32/54 wurde zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland eine allgemeine Genehmigung erteilt, Verpflichtungogeschöi-te dber die Inanspruchnahme ausländischer Dienstleistungen der im Iieistungsver-zeichnio A genannten Art abzuschließen und solche Dienstleistungen zu bezahlen, soweit im Erlaß nichts Besonderes bestimmt war. Ziff* 5 des Leistungsver-zeichnisseo erwähnt unter der Kennzahl 51: "Zahlung von Iiisonzgebühren für die-Benutzung gewerblicher Schutzrechto und Erfahrungen (Beratung) sowie literarischer und künstlerischer Urheberrechte und Zahlungen für den rcchtogeschäftlichen Erwerb solcher Schutzrechte«" Im Gegensatz zu der bis
 
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 dahin geltenden Vorschrift des ND-Hundschreibene Nr* 16/49, dio insoweit durch den RA Nr* 113/53 und die diesem beigegebeno Fassung dos Lcistungs Verzeichnisses Anlage A koine Änderung erfahren hatte, umfaßte der RA Nr* 32/54 nunmehr nicht nur die eigentliche Idzenzgewährung, sondern auch die Gegenleistungen für den Kauf von gewert liehen Schutzrechten. Trotzdem bedurfte es jedoc im Falle dos Klägers, ..., der Erwirkung einer besonderen Genehmigung. In Ziff. 3c RA Nr. 32/54 in der ursprünglichen Fassung war bestimmt, daß es einer besonderen Genehmigung untor BerückoicJ: gung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte fürAui Wendungen bedürfe, die an einen Ausländer für di entgeltliche Benutzung eines deutschen Altschut2 rechtes erstattet werden sollen. Die Beklagte mußte daher eine Sondergenehmigung beantragen, e Überweisung war im vorliegenden Falle nicht ohne eine solche Genehmigung möglich. Zu deren Beantragung war die Beklagte nach Inkrafttreten des RA Nr. 32/54 verpflichtet."
Dieses Erfordernis einer Sondergenehmigung scheint im vorliegend, angefochtenen Berufungsurteil übersehen worden zu sein; denn es erwähnt (BU S. 15) die insoweit maßgebliche Ziff. 3c nur als Bestandteil einer "früheren Fassung” des RA Nr. 32/54, während diese Sonderbestimmung in Wahrheit im fraglichen Zeitraum noch in Geltung stand und sogar noch durch RA Nr. 23/56 vom 24. April 1956 (BAnz Nr. 83 vom 28. April 1956) v/oiter aufrechterhalten worden ist.
Bei Zugrundelegung der wirklichen Rechtslage war die vom Berufungsgericht zugebilligte Frist von einem Honat also nicht nur erforderlich, damit die Beklagte "von der neuen Rechtslage Kenntnis nehmen und die nötigen Schlüsse daraus ziehen konnte", sondern weiterhin, um die gemäß Ziff. 3c des RA Nr. 32/54 vorgeschriebene Sondergenehmigung für den Transfer der geschuldeten
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 Beträge ins Ausland einzuholen. Somit kann die vom Berufungegoricht zugebilligte Vorbereitungsfrist von einem Monat aus Rechtsgründon nicht als zu reich-lieh bemesoen bezeichnet werden. Im Ergebnis deckt sich das neue Berufungourteil übrigens mit dem er-wähnten BGH-Urtoil I ZR 25/57 vom 25. Oktober 1957, in dem ein Schuldnerverzug ebenfalls erst ab 1. Juni 1954 angenommen worden ist.
b) Bes v/eiteren greift die Revision das Berufungsurteil insofern an, als es die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen vom 25. April 1955 ab mit der Begründung gemäß § 501 BGB für beendet erklärt hat, daß in diesem Zeitpunkt der Schuldnerverzug der Beklagten durch den Gläubigerverzug des Klägers beendet worden ooi. Hier mag erläuternd darauf hingewiesen werden, daß in dem Urteil I ZR 25/57 vom 25. Oktober 1957 (S, 36) die Rechtsfrage, ob der Kläger durch Absondung seines Telegramms vom 22. April 1955 in Annahmeverzug geraten ist, dahingestellt bleiben mußte, v/eil die Beklagte sich auf dieses Telegramm damals erst in der Revisionoinstanz berufen hatte.
Die Revision hält die Anwendung des § 301 BGB für rcchtofchlerliaft, weil das Telegramm des Klägers vom 22. April 1955 durchaus keine allgemeine Annahme-v/cigorung dargestellt, sondern darauf abgezielt habe, daß die Beklagte erst einmal die Transfergenehmigung besorgen solle. Hierbei beruft sich die Revision auf den Inhalt des Telegramms, welches unstreitig folgenden Wortlaut hatte:

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"Bevor Süddeutsche Bank überweist, informierst; mich, wann Transforgenehmigung vorliegt; Änderungen meiner Disposition Vorbehalten; falls Zahlungsauftrag' erteilt, stornieret«
Nach der Auslegung des Berufungsgerichts (Bü S« 17) hat der Kläger der Beklagten durch dieses Telegramm klar seinen Willen, das Geld nicht anzunehmen, zu erkennen gegeben« Die Beklagte habe den Stornierungs-auftrag nur so auffassen können, daß der Kläger vorläufig auf Zahlung verzichten wollte und eich mit der Angabe eines neuen Kontos melden würde, wie es dann im Juli 1955 geschehen sei« - Diese Auslegung einer individuellen Willenserklärung als Weigerung, die angediente und bereits in die Wege geleitete Überweisung in Empfang zu nehmen, ist für das Revisionsgericht verbindlich; denn sie verstößt weder gegen die Denk-geoetzo noch gegen anerkannte Auslegungsregeln« Auch ist es der Revision nicht gelungen, einen für diesen Punkt der Entscheidung erheblichen Verfabrcnsverotoß gegen § 286 ZPO nachzuweisen« Zwar hat das Berufungsgericht an dieser Stelle nicht ausdrücklich erörtert, welche Bedeutung dem Satz des Telegramms: "Informieret mich, wann Trancfergenehmigung vorliegt" beizu demeosen sei« Es iot auch richtig, daß der Beklagte in mehreren Schriftsätzen vom 11« Juni (nicht Juli) 1957, S« 16 und vom 23« Juni 1958, S« 3, nicht aber vom 5« September 1958, S. 2 darauf hingewiecen hatte, daß der Kläger die Überweisung u.a« deshalb storniert habö, weil ihm derzeit noch/Transfergonehmigung nachgewiesen gewesen sei. Es kann aber nicht angenommen werden, daß das Berufungsgericht diesen Vortrag bei seiner Auslegung
 des Telegramme übersehen hätte« Es brauchte zu diesem Gesichtspunkt nicht unbedingt Stellung zu nehmen« Denn einerseits hatte der Kläger, was die Revision Übersicht, selber nicht behauptet, daß Zweifel an der Transferierbarkeit sein einziges Motiv für den Stornierungsauftrag gev/esen seien« Vielmehr hatte der Kläger als weiteres Motiv ausdrücklich vorgetragen, daß er "erst einmal prüfen mußte, welche rechtlichen Folgen zu seinem Nachteil die Beklagte hinsichtlich der Höhe der ihm geschuldeten Summe aus einer Kontenangabe für denjenigen Teil der Umsatzbeteiligungen ziehen konnte, den sie ohne seine Einwilligung an das Finanzamt überwiesen hatte” (Schriftsatz vom 23«6«58, S« 3/4)« Und zu dem anderen enthält das Telegramm vom 22. April 1955 selbst einen Hinweis darauf, daß die Trancferfrage nicht dac einzige Hindernis war, indem darin ausdrücklich "Änderung meiner Disposition Vorbehalten" worden iot. - Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht nicht gehalten, sich im Rahmen der durchgeführten Auslegung des Telegramms ausdrücklich mit dem Prozeßeinwand der noch ungeklärten Transfermöglichkeit auseinanderzusetzen.
Sonach groift die Prozeßrüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der von ihm vertretenen Auslegung dos Telegramms des Klägers vom 22. April 1955 wesentlichen Auslegungsstoff übergangen, nicht durch.
II. Dio Revision bekämpft aber auch die Grundauffassung dos Berufungsurtoils, daß die Zinsforderung des Klägers für die Zeit vor dom Inkrafttreten des RA Nr. 32/54
 
durch keinon dor untersuchten Rechtsgründe gerechtfertigt sei«
Das Berufungsgericht hat insow^t in erster Linie die Voraussetzungen der §§ 285, 2&8 BGB geprüft und auegoführt, daß sich die Beklagte bis zu dem 1. Juni 1954 nicht im Vorzüge befunden habe; denn bis zu dem Inkrafttreten des Runderlasoeo Nr* 32/54 hätte sie keine Devisengenehmigung für den Transfer von Kaufprois-raten aus der laut Vertrag vom 11. November 1929 vorgenommonon entgeltlichen Übertragung von Patentrechten bzw. Ansprüchen auf Erteilung von Patenten erhalten können* Da eine Devisengenehmigung nach den damals geltenden Vorschriften nicht zu erlangen gewesen soi, so habe die Beklagte auch nicht schuldhaft gehandelt, indem sie keinen Antrag in dieser Richtung stellte. Erst durch RA Nr* 32/54 sei Leistungsaöglieh-keit für sio eingotreton.
Diese Beurteilung der devisenrechtlichen Bestimmungen durch das Berufungsgericht stimmt überein mit derjenigen des Bundesgerichtshofs im früheren Rechtsstreit der Parteien Über die Produkte Vasculat und Effortil (vgl* I 2R 25/57 vom 25* Oktober 1957, S. 30 - 36; ferner I ZR 38/59 vom 8. November i960, S. 7 - 11) und läßt - auch unter Berücksichtigung der Angriffe der Revision - keinen Rechtsirrtum erkennen*
1. Nach der Auffassung dof Revision soll das Berufungsgericht verkannt haben, daß es sich bei dem Vertrag der Parteien um einon echten Lizenzvertrag im Sinne der dovioenrochtlichen Bestimmungen handele, so daß
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die Möglichkeit einer Sondergenehmigung bestanden habe. Diese Sondergenehmigung wäre, so meint die Revision, auch erteilt worden, da das Wirtöchaftsministerium Rheinland-Pfalz den Vertrag vom 1. November 1929 für einen Lizenzvertrag gehalten und auch dio Vertragsleistungen an den Partner Syngala-Rosenzv/eig als Lizenzzahlungen betrachtet und genehmigt hätte. Damit kommt die Revision auf entsprechende Rügen des Klägers im Vorprozeß zurück, die in den beiden vorerwähnten Revisionsurteilen zutreffend wie folgt bcschieden worden sind:
a) I ZR 25/57 vom 25. Oktober 1957, S. 30 - 52s
11 Ohne Rochtsirrtum stellt das Berufungsgericht aufgrund dieser.Bestimmungen (d.h. JEIA-Anweisung Nr. 31 nebst Anlage A Abschnitt III Ziff. ND 31 (c), sowie ND-Rundschreibcn Nr. 16/49) fest, daß die hier in Präge kommenden Zahlungen der Beklagten an den Kläger nach dem ^-Rundschreiben Nr. 16/49 nicht hätten genehmigt werden können und dürfen, daß mithin objektiv auch damals noch die rechtliche Unmöglichkeit bestand, Zahlungen an den Kläger zu transferieren.
Boi dem zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vertrag vom 11. November 1929 handelte es sich nicht um einen Lizenzvertrag, sondern uro oinen Kaufvertrag mit eigenartig bestimmtem Kaufpreis, was der Kläger übrigens auch im Rechtsstreit ..« selber zugegeben hat und mit besonderem Nachdruck in Stcuerfragen der Pinanzbehöi’de gegenüber betont hatte. Ein feil des Kaufpreises für die Voll-Über-tragung der Patentrechte sollte in der Porm einer Umsatzabgabe entrichtet werden. Der Beklagten sind die Patente nicht zur Benutzung üborlassen worden, der Kläger hat nicht die Vornahme von unter sein Ausschlußrecht fallenden Handlungen gestattet, er hat sich vielmehr der Patente entäußert, ohne daß ihn noch irgendv/elche Rechte aus ihrer Substanz verblieben sind. Die Voraussetzungen der Ziffer 1 dos NDrRundocliroibenc Nr. 16/49 waren mithin nicht gegeben. Das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsirrtun annebmen, daß die Genehmigung dieses Vertrages, der sich selber ausdrücklich als Kaufver-
 
trag bezeichnet (vgl. § 10) und in dem das Wort "Lizonzgehühren" peinlich vermieden, vielmehr die Bezeichnung "Umsatzbeteiligung” verwendet ist, nicht erfolgt und der Transfer der aufgrund des Vertrages geschuldeten Beträge nicht gestattet wox. den wäre. Mit Recht hat das Berufungsgericht dabei dem von dem Kläger vorgclcgten Briefwechsel, insbesondere dem Schreiben des Wirtschaftsministers Rheinland-Pfalz vom 1. Juli 1952 keine Bedeutung boigomessen, weil dieses Ministerium offensichtlich damals davon ausging, daß es sich bei dem Vertrag [ vom 11. November 1929 um einen Lizenzvertrag handeKe. Im Hinblick auf den klaren Wortlaut der devioen- f rechtlichen Bestimmungen konnte da3 Berufungsgericht unter diesen Umständen ohne Verfahronsvorstoß vcnl der Erholung dor von dem Kläger beantragten Aus- [ künfte obsehen.	I
Wenn die Revision weiter rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Pehlen eines volkswirtschaftlichen Interesses angenommen, ist demgegenüber darauf hiiAi* weisen, daß es hierauf, da es schon an einem Lizepfc- „ trag fehlt, nicht ankommt.	^	I
Bas Berufungsgericht brauchte unter diesen Umständen schließlich auch nicht die mit dem Komplex Ro^HBp zusammenhängenden Fragen aufzuklären und zu prüfenl weshalb Überweisungen an diesen ausländischen Gläuf biger möglich waren. Aus dem. Schreiben des Wirtochift-ministoriums Rheinland-Pfalz vom 51o Januar 1952ji-gibt sich zudem, daß dieses Ministerium bei der Gef nehmigung zur Zahlung cm diesen Gläubiger irrtümlich davon ausgegangen war, es handele sich um die "Wj&lef-aufnahmo echter Lizenzgebührenzahlungen", dabei al|o einen unzutreffenden lachverhalt unterstellt hat."
^ I ZR 38/59 vom 8. November I960, S. 10/11s
"Soweit die Genehmigung nach dem ND-Rundschreiben Nr. 16/49 in Frage steht, kommt es Überdies auf da ^ Vorlicgen eines volkswirtschaftlichen Interesses nicht an, weil es schon an einem Lizenzvertrag im Sinne dieses Rundschreibens fohlt (vgl. S. 32 des ersten Revisionsurteils). ... Ohne Rechtsirrtum in* das Berufungsgericht auch zu der Auffassung gelang daß ein Verschulden dor Beklagten auch nicht darin erblickt werden könne, daß sie aufgrund der JEIA-Anwoicung Nr. 31 bzw. des NB-Rundochreibcna Nr. 16/45 keinen Gcnchmigungsantrag gestellt hat, weil es an
 
allen Voraussetzungen für eine Devisengenehmigung fehlte» Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, dao Y/irtschaftsministorium Rheinland-Pfalz hätte bei entsprechender Antragstcllung Genehmigung erteilt, weil es den zwischon den Parteien geschlossenen Vertrag vom 11» November 1929 als Lizenzvertrag angesehen habe, kann sie gleichfalls keinen Erfolg haben» Es kann nicht auf eine etwaige irrige Auffassung einer Genehmigungobehörde ankommen, sondern lediglich darauf, ob dio damals geltenden dovisenrechtlichen Bestimmungen boi wahrheitsgemäßer Offenbarung und richtiger Behandlung seitens der Behörde die Genehmigung zuließen» Daß letzteres nicht der Pall gewesen wäre, hat dos Berufungsgericht ohne Kechtsirrtum ausgeführt» Insbesondere trifft seine Auffassung zu, daß zwischen den Parteien kein Lizenzvertrag im Sinne der einschlägigen Bestimmungen bestand. Der Senat hat diese bereits im früheren Berufungsurtoil vertretene Auffassung des Berufungsgerichts im ersten Revisionsurteil ausdrücklich gebilligt und nach einer Würdigung des Vertragsinhalts noch darauf hingewiesen, daß sich der Vertrag selbst ausdrücklich als Kaufvertrag bezeichnet habe und in ihm das Wort "Lizenzgebühren” peinlich vermieden und 3tatt dessen die Bezeichnung "Umsatzbeteiligung” verwendet worden sei» Daß dao Wirtschaf tsminioteriiim Rhoinland-Pfalz odor der Oberfinanzprüsidcnt Hessen - übrigens im Gegensatz zu der eingehend begründeten Auffassung dco Pinanzgerichts Rhoinland-Pfalz in dessen Entscheidung vom 28» November 1956 - don Vertrag etwa andors gewertet haben, ist ohno Bedeutung» Von einer Verletzung der §§ 139, 286 ZPO kann daher keine Redo sein» Was den Angriff der Revision schließlich anbclangt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß im Palle Rosenzweig-Syngala die Genehmigung erteilt vovdon sei, ist der Revision zuzugeben, daß das Berufungsgericht sich hiermit nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Darin kann indessen ein Verfahrensverstoß im Sinne des § 286 ZPO nicht erblickt worden, weil der erkennende Senat zu dieser Prago im ersten Revisionsurteil (S. 32) Stellung genommen und das Berufungsgericht sich diese Ausführungen durch die allgemeine Bezugnahme zu eigon gemacht hat. Der Senat sieht keinen Anlaß, von seiner damals vortretonen Auffassung abzugehen.”
2. Unter zahlreichen Zitaten aus dem Vorbringen des Klägers in den Tatsacheninstanzen, welche vom Revisionsgericht mangels ausreichender Qualifikation im Sinne der
 
§§ 549» 554 Abs. 3 Hr. 2 ZPO nicht im einzelnen be-handolt zu werden brauchen, befindet eich auch der Hinweis, die Beklagte habe eo zu vertreten, daß sie sich auf den Standpunkt gestellt habo, sie schulde nichts, und aus diesem Grunde keinen Antrag auf Devisengenehmigung gestellt habe*
Mit diesem Hinweis will die Revision möglicherweise einen materiellen Einwand wieder aufgreifen, der im Urteil I ZR 25/57 dos Bundesgerichtshofs vom 25* Oktober 1957 wie folgt beschieden worden ist:
“Solange der Tranofor der Gebühren an den Wohnsitz dos Klägers nicht möglich war, lag eine von der Beklagten nicht zu vertretende zeitweilige Unmöglichkeit der Leistung vor, die den Eintritt des Vorzuges ausschloß* 5er Geltendmachung des Entschuldigungsgrundes bedurfte es dabei nicht, das Ausbleiben dos Verzuges ist bol Zutroffen der Voraussetzungen ohne weiteres zu beachten, ohne daß es auf die Geltendmachung des Befreiungsgrundes ankommt (BGB-RGRK 10. Aufl* Bern. 1 zu § 285 BGB; Planek-Sibor 4* Aufl. Bern* 7 b zu § 284 BGB: vgl* auch RG WarnRspr 1921 Nr* 42; RGZ 59» 25, 25)* Daher kann auch die Rüge der Revision, die Beklagto könne sich ohne Arglist nicht auf dio Unmöglichkeit des Transfers berufen, weil sie in Wirklichkeit deshalb nicht gezahlt habo, weil sie der Auffassung gewesen sei, nichts schuldig zu sein, keinen Erfolg haben*“
Dieser zutreffenden Rochtsausführung, die mit der Devisen-Rechtsprcchung dos Reichsgerichts überoinstimmt (vgl* RGZ 143, 328; 151, 35),schließt sich der erkennende Senat für den vorliegenden Rechtsstreit an.
3* Mit besonderem Hochdruck wird an mehreren Stellen der Revisionsbegründung hervorgehoben, daß es sich zu demindest bei den Klaganträgen zu 1a und 1b um Porderungcn aus einen typischen LieensVerhältnis handele; denn diese
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stellten eine Unterbetoiligung des Klägers an den Lizenzgebühren dar, welche die Beklagte von ausländischen Firmen aufgrund von Lizenzen erhalten habe, die sie diesen aufgrund des § 1 (gemeint ist wohl § 4) drittletzter Absatz des Vertrages von 1929 eingeräumt habe* Die Revision rügt Verletzung des § 286 ZPO, weil der entsprechende Vortrag des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 21*5*1960 (S. 2 ff), 15*9*1960 (S. 4 ff), 27*2.1961 und 25*11*1961 (S. 3 ff) vom Berufungsgericht nicht gewürdigt norden soi*
An dieser Rüge ist richtig, daß der Kläger in den genannten Schriftsätzen erstmals den Standpunkt vertreten hat, daß die sogenannten "echten Lizenzen" des § 4 drittletzter Absatz dos Vortrages devisenrechtlich anders zu beurteilen seien als die Umsatzbeteiligung dos übrigen § 4* Richtig ist ferner, daß das Berufungsgericht diese Möglichkeit einer Aufspaltung der Ver-tragoancprücho des Klägers nicht besonders erörtert hat*
Biese Lücke in den Sntscheidungsgründen braucht indessen nicht zur Aufhebung dos Berufungsurteils und zur Zurückverweisung dor Sache, zu führen, da der neuerliche Angriff gegen die einheitliche Beurteilung aller in § 4 festgclegtcn Umsatzbeteiligungen, wie sie seit Jahren von beiden Prozeßparteien und von allen angerufenen Gerichten vertreten worden ist, keine Stütze in Vertrag vom 11* November 1929 findet. Aufgrund der Rcchtsnatur dieses Vortrages als "Kaufvertrag" (§ 10) war es der für die Erteilung der Devisengenehmigung zuständigen Behörde schon denk-
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gesetzlich unmöglich, einen Teil der dem Verkäufer zugebilligten Entschädigung als ’•Lizenzgebühr11 anzu-sprechen. Auch lag es nicht im volkswirtschaftlichen Interesse, einen Teil des Kaufpreises einer besonderen devisenrechtlichen Behandlung zuzuführen, da das fragliche Schutzrecht bereits 1929 eindeutig und endgültig in die Verfügungsgewalt eines Devieeninländers übergegangen war* Hieran konnte sich auch nichts durch den Umstand ändern, daß im drittletzten Absatz von § 4 gov/isso Lizenz Ginnahmen, welche die Beklagte als nunmehrige Patentinhaberin aus dem Ausland erhielt, als Berochnungsgrundlage für die Umsatzbeteiligung des Verkäufers gewählt worden waren. Es ist mithin nicht ersichtlich, inwiefern die Devisenstelle hinsichtlich der Ansprüche aus § 4, drittletzter Absatz, einen anderen Hechtsstandpunkt als hinsichtlich der übrigen Umsatzbeteiligungen hätte einnehmen können, zu demal der Vertrag selbst nur einen einzigen Begriff der Umsatzbeteiligung kennt (vgl. §§1,4, 5, T, 10) und in jeder Beziehung die Gleichbehandlung aller ••Umsatzbeteiligungen gemäß § 4° vorsieht.
Zumindest kann bei dieser Sachlage keine Bede davon sein, daß der Beklagten insofern ein Schuldvorwurf gemacht werden dürfte, als sie keinen Versuch unternommen hat, wenigstens eine Teil-Devisengenehmigung für den Transfer der in § 4, drittletzter Absatz, behandelten Art von Umsatzbeteiligungen zu erlangen.
Auch einen derartigen Antrag durfte die Beklagte, ohne fahrlässig zu handeln, von vornherein als aussichtslos anschcn.
 
4* Fehl geht auch eine Revisionsrüge aus § 286 ZPO, welche darauf abziclt, der 2euge	hätte	darüber
 gehört werden müssen, daß das Wirtschaftsministerium Rheinland-Pfalz Zahlungen an die Rechtsnachfolger der Firma	genehmigt	habe,	und zwar aufgrund
 der alten Vorträge* - Diesem Beweisentritt brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen, weil es - wie aus den mehrmaligen Bezugnahmen auf das Urteil I 2R 25/57 vom 25. Oktober 1957 zu entnehmen ist -ebenso wie dieses BGH-Urteil (vgl* dort S. 32) das Vorliegen einer Transfergenehmigung in Sachen Ro^p-
unstreitig behandelt hat* -Gleichfalls kann in Übereinstimmung mit dem späteren Urteil I ZR 38/59 vom 8* November I960 (S. 11) kein Verfahrenoverstoß im Sinne des § 286 ZPO darin erblickt werden, daß das Berufungsgericht in seinem neuen Urteil den Komplex Ro^|H0 -	nicht	nochmals	aus-
drücklich abgehandelt hat* Es genügte, daß es sich die Ausführungen des ersten Revisionsurteils (S* 32) durch die allgemeine Bezugnahme zu eigen gemacht hat*
Wie in Zusammenfassung dieses Abschnitts festgehalten v/erden muß, ist das Berufungsurteil also ohne Rechtsfehler zu der Beurteilung gelangt,-daß die vom Kläger für die Zeit vor dem 1* Juni 1955 geltend gemachten Verzögcrungoansprücho jedenfalls nicht aus dom Gesichtspunkt dos Schuldnorvorzuges abgeleitet werden können.
III* Weiterhin beanstandet die Revision, daß dem Kläger nicht zu demindest eine Verzinsung der verspätet erhaltenen Kaufpreicroten gemäß § 452 BGB zugebilligt v/orden ist*
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Zu dieser Klaggrundlage hat das 3erufungsurteil in Anlehnung an das Urteil I ZB 25/57 vom 25«10.1957 folgendes ausgeführt:
Der strittige Vertrag vom 11. November 1929 sei - obschon es sich dabei um einen Rechtskauf gemäß § 433 I Satz 2 BGB handele - kein typischer Kaufvertrag; denn er habe noch Nebenpflichten fUr beide Vertragsteile mit sich gebracht. So sei der Kläger verpflichtet gev/eoen, der Beklagten ohne zusätzliche Entschädigung alle weiteren Erfahrungen, Verbesserungen und Erfindungen in Zusammenhang mit Sympatol unaufgefordert mitzutoilen; die Beklagte ihrerseits hätte alle Verbesserungen des Verfahrens an den Kläger und die Lizenznehmer in Stearn in USA weitergeben müssen.
Der Kaufvertrag habe also einen geeellschaftsrecht-lichen Einschlag, der durch die vereinbarte Umsatzbeteiligung bestärkt werde. Bür atypische Dauerrechtsverhältnisse dieser Art passe die Regel des § 452 BGB nicht, welcher der Gedanke zugrunde liege, daß kein Vertragsteil die Sache und zugleich den Gegenwert nutzen dürfe.
Soweit die Revision diese Gedankenführung als in sich widerspruchsvoll angroift, kann auf folgende Ausführungen in I ZR 38/59 vom 8.11.1960 verwiesen werden*
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’’Behl geben auch die Ausführungen der Revision, mit denen sie Verletzung des § 452 BGB rügt.
Der Senat sieht auch insoweit keinen Anlaß, von seinen Ausführungen im ersten Revisionsurteil abzugehen. Sov/eit die Revision meint, die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es sich um keino Lizenzbotriige und um kein Dizonzentgelt handele, müsse zwingend dazu führen, daß das
 Entgelt ale Kaufentgelt im Sinne des § 452 BGB Behandelt werde, kann ihr nicht beigepflichtet werden« Be stellt keinen Widerspruch dar, den Vertrag der Parteien vom 11. Hovember 1929 nicht als Lizenz-, sondern als Kaufvertrag zu werten und trotzdem den § 452 BGB auazuschcidcn, weil er nicht zu den nach dieser Gesetzesbestimmung vorausgesetzten typischen Kaufverträgen zu rechnen ist.”
Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rochtsauffasaung des früheren I. Zivilsenats abzu-rücken, die inzwischen auch im Schrifttum allgemeine Billigung gefunden hat (vgl. etwa RGRK und Soergel zu § 452 BGB? Beil GRUB 1958, 137? Benkard, PatG Anm. 11 zti § 9)*
Bas Berufungsgericht hat also nicht - wie die Revision meint - gegen die §§ 133, 157 BGB oder gegen § 286 ZPO dadurch verstoßen, daß es einen und denselben Vertrag zwar devisenrechtlich alo Kaufvertrag, hinsichtlich des § 452 BGB jedoch nicht als typischen Kaufvertrag angesehen hat. Die atypischen WcscnszUgo des strittigen . Vertrages hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit X ZR 25/57 in den von beiden Verträgsteilen übernommenen Rcbenverpflichtungen erblickt. Ein Rechtsirrtum ist inooweit durch die allgemeinen Betrachtungen der Revision über den Unterschied zwischen“ Haupt-und Rebenpflichten nicht dargetan worden. - Mißverstanden hat die Revision endlich eine Redewendung des Berufungeurteilo, die durch den Zusammenhang mit dem voraufgehenden Satz ohne weiteres verständlich wird, nämlich:
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’•Ähnliche Beetimmung(en) wie in § 452 BGB finden sich nur noch in § 641 Abs. 2 BGB und in § 353 HGB. Hur für das Sonderrecht des Handels, für den Kauf und wegen der großen Verwandtschaft mit dem Kauf für den Werkvertrag paßt eine solche Regelung.1*
Unverkennbar meint das Berufungsgericht mit ‘‘Sonderrecht des Handels” den vorerwähnten § 355 HGB, so daß von einer Rehleinstufung des § 452 BGB, wie sie die Revision rügt, nicht die Rede sein kann.
IV.	Die Revision rügt endlich Nichtanwendung des §353 HGB und meint, das Berufungsgericht habe dem Kläger, der unstreitig nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen war, zu Unrecht die Xaufmannseigenschaft unter Berufung auf sachlich falsches Vorbringen in einem Vorprozeß abgesprochen.
I.	Zu dieser Rechtsgrundlage des § 353 HGB hat das Berufungsgericht wie folgt Stellung genommen:
Im Gegensatz zu dem Vorprozeß, in dem der Kläger nach dem unstreitigen Vorbringen nicht als Kaufmann angesehen wordon sei, habe er im gegenwärtigen Rechtsstreit vorgetragen, Kaufmann dadurch geworden zu sein, daß er von 1927 - 1929 Sympatol und Digitalis lanata verkauft habe. Für dieses Vorbringen habe der Kläger indessen nicht, in gesetzlich zulässiger Weise Beweis angeboten. Durch eidesstattliche Erklärungen oder durch den Antrag, schriftliche Auskünfte von Firmen oinzuholen, könne ein Beweis nicht erbracht werden.
Auch sei das Angebot, namentlich nicht bezeichnete Geschäftoftihrer zu vernehmen, für einen Zeugenbeweis
 
zu unbestimmt. Bio Ermittlung der etwa vorhandenen Zeugen habe nicht dem Gericht, sonderndem bev/eis-pflichtigen Kläger obgelegen.
Biese Ausführungen des Berufungsgerichte halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
2.	Mit Hecht erblickt die Revision einen Verfahrensverstoß gegen § 286 ZBO darin, daß das Berufungsgericht nicht auf den Schriftsatz des Klägers vom 15-7* (muß heißen: 1 $.9•) I960 eingegangen ist, in dem der Kläger darauf hingev/iesen hat, ihm sei durch ein Schreiben der	vom	20.	Juni 1927 (Anlage 19) "die Rechts-
stellung eines gewerbetreibenden Kaufmanns" eingeräumt worden. Aus diesem Schreiben (GA III, 508) ergab sich nämlich, daß	dem Kläger "für das Gebiet von
 Beutochland, Livland, Danzig, Estland, Lettland, Finnland, Dänemark, Schweden und Norwegen den alleinigen Vertrieb von Sympatol oder aus Syrapatol hergestellten Mitteln übertragen" hatte. Aus dieser vertraglichen Regelung war zwar - entgegen der Meinung der Revision -nicht der zwingende Beweis zu entnehmen, daß der Kläger in den Jahren 1927 - 1929 in Deutschland als Kaufmann tätig gewesen sein müsse. Dieses um so weniger, als ihm in weiteren Vertragsbestimmungen aufgegeben worden war, ein Arrangement mit der bisherigen Vertrieboge-scllcchaft der	zu	treffen	oder	auch eine andere
 Vertriebogeoellschaft einzuschalten. Immerhin durfte der Vertrag von 20. Juni 1927 als Beweisanzeichen für eine mögliche Kaufmannoeigonochaft des Klägers nicht unbeachtet bleiben, da nach der Lebenserfahrung
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jedenfalls nicht angenommen werden kann, daß der Kläger das ihm eingeräumte Alleinvertrieberecht von 1927 - 1929 völlig unbenutzt gelassen hätte,
3.	Wäre das Berufungsgericht bei Würdigung des ihm vor-golegten Vertrages vom 20, Juni 1927 zu dem Ergebnis gelangt, daß darin ein greifbares Beweisanzeichen zu erblicken, bzw. daß damit eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers dargetan sei, so hätte es weiter Überlegungen in der Richtung anstellon müssen, ob nicht von Amts wegen eine Partoivernehmung des Klägers über die schon Jahrzehnte zurückliegenden Vorgänge der Jahre 1927 - 1929 angezeigt war. Es ist zwar an der RcchtcpX’cchung des Bundesgerichtshofs festzuhalten, daß der Tatoachenrichtor nicht in jedem Ralle gehalten ist, die Gründe dafür darzulegen,Weshalb er nicht die Partoivernehmung einer Partei angeordnet hat, welche einen ihr obliegenden Beweis nicht auf andere Weise hat erbringen können. Vielmehr ist für d.on Regelfall davon auszugehen, daß das Berufungsgericht sein ihm durch § 448 ZPO eingeräumtes Ermessen hat walten lassen (vgl, BGH LM ZPO § 448 Hr, 2),
Anders liegen die Dinge, wenn die Prozeßsituation geradezu eine Stellungnahme des Berufungsgerichts zu der Präge erheischt, weshalb es die Voraussetzung des § 448 ZPO, nämlich daß "das Ergebnis der Verhandlungen nicht auoreichte", für nicht gegeben erachtet hat. Eine solche Sachlage war im vorliegenden Poll gegeben, weil das Alloinverkaufsrecht des Klägers an dem bedeutsamen Mittel Sympatol zu demindest einen gewissen Rohmen für die von ihm behauptete gewerbliche
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Betätigung während der Jahre 1927 - 1929 abgab. Sonach hat die Revision durch ihren Hinweis auf den Vertrag vom 20. Juni 1927 auch ihre Verfahrensrüge aus § 448 ZPO ordnungsmäßig begründet? denn dadurch ist eine Tatsache dargelegt, aus der sich ergeben könnte, daß das Gericht es im vorliegenden Pall rechtsfehlerhaft unterlassen hat, sein Ermessen nach § 448 ZPO walten zu lassen, oder daß es hierbei die ihm gesetzten Brmoseensgrenzen überschritten hat. Mangels jeglicher Ausführungen des Berufungsurteils zu § 448 ZPO kann jedenfalls die Möglichkeit, daß das Urteil auf dem gerügten Verfahrenoverstoß beruht, nicht ausgeschlossen werden.
4« Da schon die vorstehend behandelten Rechtsfehier dazu nötigen, die Sache unter entsprechender Aufhebung des Urteils teilweise an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen, braucht nicht auf die in demselben Zusammenhang mit beachtlichen Gründen vorgetragene Rüge eingegangen zu werden, das Berufungsgericht hätte die Bewoisantritte des Schriftsatzes vom 23. November 1961 nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Denn das Berufungsgericht wird bei der anderveiten Verhandlung der Sache Gelegenheit haben, diesen Sev/eisantritt erneut auf seine Ordnungsmäßigkeit hin zu prüfen. Dabei wird es zu beachten haben, daß oo der Kläger dort zwar für die Mehrzahl dor auf-gczähltcn Firmen als unvrahrscheiniich bezeichnet hat, "noch Unterlagen zu beochaffcn oder Zeugen ausfindig zu nachcn", daß sich diese Bemerkung aber nicht auf die Benennung des Geschäftsführers der Firma Bo^B
 
als Zeuge bezieht. Harne und Adresse dieses Zeugen hätten, falls sie nicht gerichtsbokannt waren, durch Auflage an den Kläger beschafft worden können. -Möglicherweise wird es auch auf die Vernehmung des im nachgercichtcn Schriftsatz vom 19* Dezember 1961 benannten Zeugen	ankommen.
V.	Da das Berufungsgericht sich außerstande gesehen hat, die Kaufmannscigenschaft des Klägors fostzustollen, ist es nicht auf die v/oitoron Voraussetzungen des § 353 HOB {”Vorderung aus beiderseitigem Handelsgeschäft’1, "vom Tage der Fälligkeit an”) eingogangon.
Zu der ersten dieser beiden Voraussetzungen kann sich das Revisionsgericht mangels tatsächlicher Feststellungen kein Urteil bilden. Es besteht jedoch Veranlassung, auf die reine Rechtsfrage einzugohen, ob die fraglichen Umsatzbotciligungsansprüchc des Klägers in der Zeit bis zun 1. Juni 1954 in Anbetracht der Zahlungshemmnisse, welche aus dem damals geltenden Devisenrecht herrührten, überhaupt fällig, worden konnten.
Dor X. Zivilsenat hat diese Frage der "Fälligkeit" in
 dem insov/cit ähnlich gelagerten Rechtsstreit
./.	(X	ZR	6/37 vom 22. November 1957,
S. 14/15) ohne weiteres bejaht, und zwar gerade für die Pälligkcitszinaon gemäß § 353 HOB. Indessen ist anschließend ein Urteil dos III. Zivilsenats (BOHZ 27, 327) ergangen, welches möglicherweise dahin verstanden werden kann, daß Fälligkcitszinoen gemäß § 353 HGB während eines Zeitraums, in dom ein gesetzliches Iranoforvorbot bestand, nicht zur Entstehung
 
gelangen könnten (vgl. aaO S. 335). Allerdings handelte es sich in der damaligen Entscheidung um einen anderen Sachverhalt, weil der deutsche Schuldner gemäß § 1 des Gesetzes vom 9* Juni 1933 Zahlungen an die Konversionskasse geleistet hatte. Zum anderen handelt es sich bei den Hechtsausführungen des III. Zivilsenats nicht um für das damalige Urteil tragende Erwägungen, sondern um beiläufigo Überlegungen, mit denen dargetan werden sollte, daß eine als vertretbar bezeichnete Auslegung des londoner Schuldenabkommens vom Standpunkt der wirklichen Hechtsstellung des Gläubigers, wio sie aus § 353 HGB zu entnehmen sei, nicht unbillig sein würde. Diese beiläufige Hechtserv/ägung zwingt den erkennenden Senat nicht dazu, gemäß § 136 GVG den Großen Senat für Zivilsachen anzurufen (vgl. HG2 134, 22).
Im Ergebnis kann sich der erkennende Senat die Ansicht, ein staatliches Iransferverbot schließe die Fälligkeit der Forderung im Sinne des § 353 HGB aus, nioht zu eigen machen. - Sclbot Gesetze aus der Vor- und Nachkriegszeit bezeichnen Forderungen von Auslandsgläubigern unbeschadet der üichterteilung der Devisengenehmigung als nfällign (vgl. § 1 Kapitalfälligkeitsgesetz vom 27. Hai 1937 (RGBl I, 600), außer Kraft gesetzt durch § 31 des Auaführungsgesetzes vom 24. August 1953 (BGBl I, 1003) zu dem londoner Schuldenabkommen; ferner § 2 des Gesetzes zur Ergänzung dea Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriogsvor-schriftcn gehemmten Fristen vom 30. Marz 1951 (BGBl I, 213)). Auch das Boichogericht ist in mehreren Entschei-
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düngen davon ausgegangen, daß der "Eintritt der Fälligkeit" durch das Fehlen oder die Verweigerung einer Devisengenehmigung nicht berührt werde (vgl, RG2 147,
 19; 151, 116; JW 1936, 2858), Der einmalig von Casparius in Iher.Jb.Bd. 50 (1936/57), S. 33, 43 vertretenen Gegenmeinung hat oich das Übrige Schrifttum nicht angeschlossen • Vielmehr hat man schon in der Vorkriegszeit nur den Eintritt dos 3chuldnerverzuges, nicht hingegen den Eintritt der Fälligkeit verneint (vgl, Staudinger-Y/ober, 11. Aufl. Anm. 127 vor § 244 BGB unter Hinweis auf Hartenstein in "Devisennotrecht in Rechtspflege und Wirtschaft" 1933, S. 82 ff und Rund-erloß 168/37 I, 2 a; vgl. auch BGB-RGRK 11. Aufl.
Anm. 38 zu § 244, Anm. 1 zu § 285 BGB).
Dieser herrschenden Auffassung schließt sich der Senat zu demindest für den vorliegend allein in Rede stehenden Fälligkeitsbogriff des § 353 HGB - an. Hach Entstehungsgeschichte und Zweck dieser Vorschrift geht es nicht an, dem ausländischen Gläubiger die ihm zustehenden Fälligkeitszinccn im Hinblick auf ein nur durch die deutsche Devisengesotzgebung geschaffenes Zahlungshindernis abzusprechen. Denn der Hindervingsgrund war nicht in der Ferson des Gläubigers, sondern überwiegend in der des deutschen Schuldners begründet (so bereits Großer Zivilsenat in RGZ 151, 116). Überdies handelte cs sich nur um ein Zohlungshindornis auf Zeit, das einerseits infolge Besserung der Devisenlage vom Gesetzgeber selber abgebaut werden konnte und abgobaut worden ist, und dao andererseits vom Gläubiger persönlich überwunden werden konnte, indem er entweder in
 
dio Zahlung auf Sperrkonto oinv/illigte odor selber die Eigenschaft als Deviaeninländer (vgl. hierzu Langen, Kommentar zu dem Devisongesetz, 3* Aufl. B IV, 3;
C X, 2 ff) erwarb. Infolgedessen kann diesem aus dem öffentlichen Hecht erwachsenen Zahlungshemmnis auf Zeit nicht die Bedeutung beigelegt werden, daß es die zivilrechtliche Fälligkeit auscchließe. Eine Analogie zu den Leistungsverweigerungsrechten, welche dem Schuldner aus dem bürgerlichen Vertragsrecht erwachsen können (vgl. hierzu HO JW 1921, $23; 1925, 1748; HGZ 126, 280; Geßler-Hofcrmehl Anm. 4 zu § 353 HOB? Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht 1958, § $1 II, 1? a.A. von Ü!uhr, Allgemeiner OJcil dos bürgerlichen Rechts, Bd. I S. 294;
Brodmann in Ehronbergs Handbuch dos Handelsrechts,
4. Band, II. Abtlg. S. 268; Düringer-Hachenburg, Allfeem.
Binl. Anm. 289 vor §§ 343 ff HOB), kommt hier nicht in Betracht.
VI.	Sollte das Berufungsgericht boi erneuter Prüfung abermals zu dom Ergebnis gelangen, daß dem Kläger im Jahre 1929 dio Kaufnannooigenochaft fohlte, oder auch, daß dio weitere Voraussetzung des § 353 HGB in seiner Person nicht orfüllt war, so wird es voraussichtlich auch boi der bisherigen Beurteilung sein Bewenden haben, daß § 353 HOB nicht mit der Begründung zu dem Zuge gelangen kann, der Kläger habe seine Rechte aus dom Vertrag vom 11. November 1929 nicht unmittelbar, sondern abgoleitet von der	also von einem
 Kaufmann, erworben. In diesem Punkte lassen die Rechts-ausführungen des Berufungsurteils, auch bei Berücksichtigung der Angriffe der Revision keinen Rechts-fohlcr erkennen.
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VII.	Dio unter IV behandelton Rügen bedingen allerdings
 nicht die vollständige Aufhebung desjenigen Ausspruchs des Berufungsurteile, durch den die Berufung dos Klägers surückgewiesen und damit die vom Landgericht ausgesprochene Klagabweisung teilweise aufrechterhalten worden ist. Vielmehr hat es bei der vom Landgericht und Berufungsgericht ausgesprochenen Klag-abv/oisung teilweise, nämlich in drei verschiedenen Punkten, sein Bewenden:
a)	Für die Zeit nach dem 25- April 1955 entfallen nicht nur, wie bereits im Berufungsurteil ausgeführt, Ansprüche aus Schuldnervcrzug, sondern ebenso auch die etwaigen Ansprüche auf Pälligkeitozinsen. Da das Berufungsgericht, wie oben dargolcgt, ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gelangt ist, daß sich dor Kläger seit dem 25. April 1955 im Annahmeverzug befunden hat, so folgt aus § 301 BGB, daß ihm von diesem Zeitpunkt an auch Pälligkoitszinsen gemäß § 353 HOB nicht mehr zu zahlen waren (vgl. Baumbach-Duden Anm. 2 zu § 353 HGB). Infolgedessen bleibt die Abweisung der Klaganträge 1 a, 1 b und 2 b insoweit bestehen, als damit Zinsen für die Zeit nach dom 25. April 1955 begehrt worden sind.
b)	Die - teilweise - Abweisung dos Klagantrags 2 a bleibt aus dem gleichen Grunde beotehon mit der Folge, daß die Entscheidungen übor diesen Antrag vollständig in Rechtskraft erwachsen, weil mit ihn überhaupt nur Ansprüche für die Zeit nach dem 1. Juni 1954 geltend gemacht worden waren.
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c)	Schließlich ändert sich auch nichts an dor Abweisung des Klagantrags 4, weil mit diesem die erhöhte Umsatzsteuer als Verzugoschaden begehrt worden ist.
Selbst wenn das Berufungsgericht also bei erneuter Prüf\mg die Anv/endbarkeit dos § 353 HUB bejahen sollte, so würde dadurch doch keine Rechtsgrundlage für die mit dem Klagontrag 4 goltend gemachte Forderung gegeben sein»
Endlich ist noch darauf hinzuv/eisen, daß dor Kläger mit seinen bisherigen Anträgen voraussichtlich auch insoweit, als die Sache zurückverwiesen wird, nicht vollständig wird obsiegen können. Denn er hat innerhalb dor fraglichen Kloganträge 1 a, 1 b und 2‘b Zins-ansprüchc in der Yfoiso geltend gemacht, daß er zunächst die für den Zeitraum bis zu dem 6. Juli 1955 erwachsenen Zinsen kapitalisiert und sodann davon nochmals Zinsen ab 7* Juli 1955 verlangt hat* Bas Verbot des 2inses-zinsea (§ 248 BGB) gilt auch für die Fälligkeits-Zinsen des § 353 HGB (vgl» Baumbach/Duöen Anra» 2 B zu § 353 KGB) und sogar für die Prozeßzinoen (vgl.
 § 291 in Verbindung mit § 289 Satz 1 BGB)» Als Rechtsgrundlage käme allenfalls Schuldnorverzug in Betracht (BGB-RGHK § 289 Anm. 2* RGZ 152, 166, 174 ff)? jedoch muß dieser nach dor rechtsirrtumsfreien Feststellung dos Bcrufungsurteils (vgl. obon I b) für die hier strittige Zeit nach dem 25. April 1955 gänzlich auo-schcidcn» Im günstigsten Falle wird der Kläger also zusätzlich zu den ihm bereits zugcoprochenon Beträgon noch Zinsen vom jeweiligen Zeitpunkt der Fälligkeit bic zun 31. ftai 1954 zugcsprochen erhalten können.
 
In diesem Punkte erwies sich allerdings eine teilweise Zurückweisung der Revision als nicht durchführbar, weil die Berechnung der noch zustehenden Zinsbeträge Aufgabe der Parteien und des latrichters ist*
Nach alledem mußte das angefochtene Urteil unter teil-weiser Zurückweisung des Rechtsmittels teilweise aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen v/erden, das auch Uber die Kosten der Rcvieionsinstanz zu entscheiden haben wird*
Br. Nastelski Bundearichter Br* Spreng	Löscher
 ist infolge Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert.
Br. Nastelski
 Spengler
Schneider