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BGH · la ZR 132/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: la ZR 132/63

1. Pllterschicht zur Reinigung von Luft und Gasen voh darin enthaltenen Schwebeteilchen, dadurch gekennzeichnet, daß auf eine an sich bekannte Glaswatteschicht eine poröse, luftdurchlässige Schicht äufgetragen ist, welche das Hindurchtreten von abgebrochenen Glasfasern in die ge-filderte Luft verhindert. 2. Unterschicht nach Anspruch 1, dadurch geheim-zeichnetv daß die aufgetragene poröse, luftdurchlässige Schicht zwecks Wiederverwendung von der Glaswatteschicht ablösbar ist. Senat (Nichtigkeitssenat 111} des.'Bundespa-tentgerichtes hat das Streitpatent für nichtig erklärt, v/eil der Hauptanspruch durch eine in der schweizerischen Patentschrift 224 930 dargestellte und beschriebene Filterschicht wörtlich vorweggenommen sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Nichtigkeitsklage begehrt. “Filterschicht zur Reinigung von Luft und Gasen • von feinen darin enthaltenen Schwebe teilchen, dadurch gekennzeichnet, daß an sieh als Schichtfilter bekannte Glasv/atte für z.B. Filterwände mit einem dünnen luftdurchlässigen Vlies oder dergl. hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erklärt, diese im Schriftsatz vom 4* Juni 1962 vorgeschlagene Neufassung werde lediglich hilfsweise aufrechterhalten, in erster Linie begehre sie die Auf-reehterhaltung des Anspruchs 1 in der Fassung der Patentschrift , Weiterhin hat sie in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie verteidige den Anspruch 2 nicht. Der Gegenstand des Streitpafcentes Nr. betrifft nach der Überschrift der Patentschrift eine Filterschicht zur Reinigung von Luft und Gasfn. Diesen Nachteil der bekannten, der Troekenfiltrierung von Luft und Gasen dienenden Glaswattefilterschicht zu beseitigen, hat sich der Erfinder"des St^eitpatentes zu dem Ziele gesetzt (Beschreibung S. Dem Streitpatent liegt sonach die technische Aufgabe zugrunde, eine der Reinigung von Luft und Gasen von darin enthaltenen Schwebeteilchen dienende Glaswattefilterschicht technisch so auszugestalten, daß die gefilterte Luft durch abgebrochene Glasfasern nicht wieder verunreinigt" v/ird. watteSchicht eine poröse, luftdurchlässige Schicht auf-zutragen, welche das Hindurchtreten* von abgebrochenen Glasfasern in, die gefilterte Luft verhindert. Nach dem Wortlaut des An-* spruchs 1,'Söll es sich um eine poröse, luftdurchlässige Schicht, handeln, die das liindu^htieten von abgebrochenen Glasfasern, in die gefilterte Duft verhindert. Brläuternd ist in der PatentbfeSchreibung weiter gesagt, daß die Verbindung der GlaswatteSchicht mit der Deckschicht "durch Kleben, Nähen usw." erfolgen kann, daß "aber auch beide Schichten durch beispielsweise Netallgitter oder gelochte Pappen zusammengehalten" werden können (S, 2 Z. Nach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen entniirant der Durchschnittsfachmann dem Anspruch 1 /bei Heranziehung der Beaehreibung und seines allgemeinen Fachwissens, daß der Erfinder des Streitpatentes vorschlägt, aüf die die Luftfiltrierung vornch-mende Glaswatteschickt eine dünne poröse Schicht aus abriebfestem Material mit flächenhafter, enger Berührung .. finder des Streitpatentes jedoch eine zweite und damit die Verrichtung verteuernde Pilterschicht mit den typischen Merkmalen der verschiedenen zusammenwirkenden Ab-scheideeffekte nicht vorschlägt, entniimat der Burch-Schnittsfachmann darauf daß die abgebrochenen Glasfasern nach den erwähnten Angaben in der Patontbesehreibung durch die Beckschicht nicht hindurchgehen* sondern zurückgehalten werden sollen. Die Deckschicht kann zwar auch, wie dem Nichtigkeitssenat (S.7 der Entscheidungsgründe) zuzugeben ist, stärker äusgeführt sein*'£sofern der damit gegebene Luftwiderstand nicht so groß wird, daß die Wirtschaftlichkeit der Verrichtung beeinträchtigt ist; Für die Wirkungsweise kommt es beim Streitpatent aber an sich nicht entscheidend darauf an, ob die Deckschicht dick oder dünn ist. Ausreichend und wirtschaftlich ist nach der lehre des Streitpatents jedenfalls schon eine ganz dünne Schicht. Der Durchschnittsfachmann kann nun allerdings auf Grund seines allgemeinen Fachwissens 4er Auffassung sein, daß unter einer "porösen luftdurchlässigen11 Schicht im Sinne der Deckschicht des Anspruchs 1 eine Schicht zu verstehen sei, die so-feinporig sein müßte, daß selbst die feinsten abgesplitterten Glaswattepar-tikelchen auch dann, wenn sie z.B. in Längsrichtung gegeh die Deckschicht:fliegen, in diese nicht ein-dringen können. Der Durchschnittsfaohmann muß sich nun aber, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, zunächst einmal sagen, daß eine solch feinporige Schicht vom Erfinder des Streitpatentes nicht gemeint sein kann,weil damit ein Luftwiderstand geschaffen würde, der die Verwendung einer solchen Schicht technisch und wirtschaftlich unmöglich machen würde. (S i 30/31) nach der Bekundung <fe# gerichtlichen Sachverständigen sämtlich eine Porenweite .von e twa 5M0- auf we i sen, Aus alldem orsieht der Fachmann, daß der .Erfindungsgegenstand mit einer Deckschicht auskommt, deren Material eine größere. schnij.tsfachmann,diesem Anspruch in Verbiithng mit der ,BeSchreibung, daßt die Glaswattesphicht und die Deckschicht derart #ufe;in#ndergelegt werden, müssen* daß -sie mit enger Berührung Schicht auf Schicht lidgeh. folgen kann, aber auch beide Schichten durch beispielsweise Metallgitter oder gelochte Pappen zusammergäha11en werden können, faßt, der Durchschnittsfachmann das HAufträgen” ,im.Sinne des Anspi'uchs 1 zwar nicht dahin auf, daß unbedingt eine feste Verbindung hergastellt1 werden müsse- wogegen übrigens auch spricht, daß an anderer Stolle der Beschreibung (S. Der Meinung,des Nichtigkeitssenats (S, 7 der Entscheidungsgründeder Anspruch 1 sei nicht dahin auszulegen, daß die heilen Schichten in..Inniger Berührung stehen müßten^ vermag der' erkennend#.Berat .-in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen nicht Daß schließlich das Material der Deckschicht abriebfest sein muß* damit die durchs trennende Peinluft nicht erneut Partikelchen äbreißen kann, ist für den Durchschnittsfachmann selbstverständlich. ■u: ,’*■ * Gegenstand des Anspruchs- 1 des Streitpatents ist sonach eine Pllterschlcht zur Reinigung von Duft und Gäben von darin enthaltenen' Schwebeteilchen, die aus einer Glaswattesehicht ühd lue einer dünnen* porösen, luftdurchlässigen* abriebfesten zweiten Schicht besteht , die "mit flächenhafter,enger Berührung auf die Glaswatteschicht aufgelegt ist. Nach den Überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen beruht die Wirkungsweise der erfindungs-gemäßen pilterSchicht darauf, daß infolge der engen, flächenhaften Berührung der Deckschicht mit der Grenzschicht der Glöswätte die Glasfasern der Grenzschicht feit'gehalten und am Schwingen und dämit Abbrechen gehindert werden. Der erfinderische Gedanke der Lehre des Streitpatentes liegt sonach darin, daß vermöge der engen, flächenhaften Berührung der beiden Schichten selbst solche Teilchen zurückgehalten werden, die normalerweise durch die Deckschicht hindurchgehen könnten. ‘ Lei Nichtigkeitssenat hat die Neuheit des Streitpatents im Hinblick auf diese "schweizerische'Patentschrift mit folgender.Begründung verneint: Bei dem Erfindungsgegenstand dieser Entgegenhaltung sei auf die im wesentlichen zylindrische Innenfläche eiher Glasv/atteschicht (17) eine poröse, luftdurchlässige Schicht (20) aus sehr feiner Metallwolle aufgetragen, welche sich im Betrieb mit abgebrochenen Glasfasern als Nachfilter anreichere; Es ist keine Vereinigung zweier Schichten, bei der die zweite Schicht (Deckschichtj mit'flächenhafter, enger Berührung auf die Glaswolleschicht aufgelegt ist, die Metallwolleschicht übt vielmehr die Funktion eines Nachfilters mit Tiefenfi 1 tr a t ion aus. Die enge flächenhsfte Berührung beider Schichten, wie sie nach der hehre des Streitpatentes verwirklicht sein muß, ist dann nicht mehr gegeben, Darüber hinaus handelt es sich bei der Metallwolle der Entgegenhaltung nicht um eine abriebfeste* Deckschicht im Sinne der Deckschicht des Streitpatentes. Die außerordentlich dünnen Draht chen der .Metallwolle ~$;tnd derart spröde und brüchig, daß - insbesondere im Hinblick auf die Schwingungen des Verbrennungsmotors - ein Abbrechen von Metallfadchen nicht auszuschließen, ja sehr wahrscheinlich ist. Mit Recht hat daher der gerichtliche Sachverständige ausgeführt, daß kein Fachmann auf den Gedanken käme, derartiges Material, bei dem ebenso oder noch mehr als; bei der Glaswatte Fasern oder ganze Faserbündel abbrechen bzw. abbröckeln und in den Luftstrom gelangen können, als Deckschicht zu verwenden, durch die das Hindurphtreten von abgebrochenen Fasern in die ■gefilterte Luft verhindert worden soll. Nach alledem gelangt.der Senat in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen und entgegen der in der angefochtenen Entscheidung vertretenenjleinung des Hichtigkeitssenats zu der Auffassung, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatentes durch die in der schweizerisö^h^^ 930 beschrie- Sie können die Neuheit der Lehre des Streitpatentes nicht berühren* Auch erweist sich, wie hier schon bemerkt sei, daß keine dieser Entgegenhaltungen die Fortschrittlichkeit der Lehre des Streitpatentes in Frage stellen kann. Schließlich ist auch die Lehre des Streitpatentes durch diese Vorver-öffentlichungen nicht nahegelegt worden. Gegenüber der nach dem Voraufgeführten bei der Prüfung des techn i s chen_ For t sc hri tt es allein in Frage kommenden schweizerischen Patentschrift 224 930 läßt sich die Fortschrittlichkeit der Lehre des Streitpatentes nicht bezweifeln. Lurch diese Lehre ist es insbesondere ermöglicht worden, vöh der Wachschaltung eines aufwendigen Naohfilters abzusehen und den gleichen Erfolg durch eine als Sieb wirkende dünne, billigere Deckschicht? Dem Fachmann äurohschnittlichen Könnens war am Prioritätstäge des .Streitpatentes bekannt, daß die Fasern der Glaswatte beim. Allen-falls hätte für den Fachmann weiter racch nahegelegen, ein sehr feinporiges*Sieb nachzusehalten, wobei Sich, wie der gerichtliche Sachverständigey überzeugend dargelegt hat,, aber ein derart hoher Luftwiderstand beim praktischen Betrieb ergeben hätte,- daß wegen dies sich daraus, ergebenden zu großen Energiebedarfes oder -wegen der erforderlichen Vergrößerung der Filterfläche eine wirtschaftlfche Filtrierung nicht erreicht v/orden wäre. Die demgegenüber, vom Erfinder des Streitpatentes gegebene-Lehre,, eine verhältnismäßig dünne Schicht aus porösem, abriebfestem Material, wie z. Nach alldem gelangt der Senat in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen zu der Auffassung, daß der nach dem damaligen Wissensstand überras chenden lehre des Streitpatentes eine das Fachkännen eines Durchschnittsfachmannes überragende, erfinderische Leistung nicht abgesprochen werden kann. Der Beklagten f einen feil der Kosten aufzuerlegen, weil dieKlägefin infolge'^ der Beschränkung “der Beklagte^ auf den Anspruch 1 mit ihrem klagebegehren hinsichtlich des Anspruchs 2 obgesiegt riaf, hätte billigem Ermessen nicht entsprochen (§ 40 Abs : 2 IhtCr).

dünnSchichtLuftDeckschichtAnspruchPatentschriftStreitpatentesgerichtlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
la ZR 132/63	URTEIL	Verkündet	am
21. Dezember 1965 Oecheler, Justizangestellte als Urkundsbeämter der Geschäftsstelle
 in der Patentnichtigkeitssache
 der Firma aMM-Iuftfilter GmbH., HefllBIIBp-StraBe^, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Hans.Joachim W:*	—
- Prozeßbevollmächtigte
 Beklagte und Berufungsklägerin
 Rechtsanwälte Dr Dr.	und	Dr.
Straße
 gegen
die Birma Gebr. h
Glaswolle-Industrie KG.,
- Prozeßbevollmächtigter
 Klägerin und Berufungsbeklagte,
-2 -
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Mastelski und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Dr. Löscher und Claßen
 für Hecht erkannt:
. * l;
" Auf die Berufung der Beklagten v/ird das Urteil * des 3* Senats (Nichtigkeitssenats IIT) des Bundespatentgerichts vom 26. September 1961 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen, jedoch bleibt der Anspruch 2 des angegriffenen Patents gestrichen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des seit dem 9. Mai 1950 laufenden, auf Grund des jßrsten Überleitungsgesetzes vom 8. duli 1949 erteilten Patentes Nr. MP Die Patentansprüche läuten: 1
1. Pllterschicht zur Reinigung von Luft und Gasen voh darin enthaltenen Schwebeteilchen, dadurch gekennzeichnet, daß auf eine an sich bekannte Glaswatteschicht eine poröse, luftdurchlässige Schicht äufgetragen ist, welche das Hindurchtreten von abgebrochenen Glasfasern in die ge-filderte Luft verhindert.
2. Unterschicht nach Anspruch 1, dadurch geheim-zeichnetv daß die aufgetragene poröse, luftdurchlässige Schicht zwecks Wiederverwendung von der Glaswatteschicht ablösbar ist.
hie Klägerin hat gemäß §§ 37, 13 Abs. 1 Kr. i PatG mit der Nichtigkeitsklage beantragt, das Patent*in vollen Umfange für nichtig zu erklären.
Zum .Beweis für ihre Behauptung, der Gegenstand des Streitpätentes; sei nicht patentfähig, hat sich die Klägerin auf die deutschen Patentschriften 208 435, 456 676, 738 349, 724 152, auf die schweizerische Patentschrift 2.24 930, auf die belgischen Patentschriften 453 124,
446 847 sowie auf die britische Patentschrift 501 176 bezogen. Außerdem hat sie sich auf zwei Literaturetellen berufen, nämlich auf Lueger, “Lexikon der gesamten Technik1*," 2. Aufl . 4. -Bd.; S. 26 und auf Dickey * “Theory and Practice of Filtration”, New fork, 1946 S. 87/88.
Die Beklagte * ist der Auffassung der Klägerin entge-gengetret#h und hat Abweisung der Nichtigkeitsklage beantragt.
her 3. Senat (Nichtigkeitssenat 111} des.'Bundespa-tentgerichtes hat das Streitpatent für nichtig erklärt, v/eil der Hauptanspruch durch eine in der schweizerischen Patentschrift 224 930 dargestellte und beschriebene Filterschicht wörtlich vorweggenommen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Nichtigkeitsklage begehrt.
Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Juni 1962 unter gle ichze it iger Erklärung, auf den Anspruch 2 zu verzichten, folgenden neuen Anspruch, vorgelegt hatte
“Filterschicht zur Reinigung von Luft und Gasen • von feinen darin enthaltenen Schwebe teilchen, dadurch gekennzeichnet, daß an sieh als Schichtfilter bekannte Glasv/atte für z.B. Filterwände mit einem dünnen luftdurchlässigen Vlies oder dergl. beschichtet ist".
hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erklärt, diese im Schriftsatz vom 4* Juni 1962 vorgeschlagene Neufassung werde lediglich hilfsweise aufrechterhalten, in erster Linie begehre sie die Auf-reehterhaltung des Anspruchs 1 in der Fassung der Patentschrift , Weiterhin hat sie in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie verteidige den Anspruch 2 nicht.
Bie Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Br.-Ing. &. BflBP in LedBBIhat als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung ergänzt und erläutert hat.
Entscheidungsgründe: I.
I. Der Gegenstand des Streitpafcentes Nr. betrifft nach der Überschrift der Patentschrift eine
 Filterschicht zur Reinigung von Luft und Gasfn. von darin enthaltenen Schwebe teilchen. In der Einleitung der Patent*-
besehreibung ist -zunächst ausgeführt, für die Ausfiltrierung von Schwebeteilchen aus Luft und Gasen stelle^ Glaswatte
5 -
eine wirkungsvolle Filterschicht dar. Sie habe den Vorzug, auch feinste in Luft befindliche Schwebeteliehen auszufiltern. Ein weiterer Vorteil wird nach der Patentbe-schreibung in dem geringeren Anschaffungspreis der Glaswatte gesehen, der erheblich unter dem der bisher verwendeten bauBiwoll- oder textilartigen Filterschich-ten liegen •
Im Anschluß hieran führt der Erfinder in der Pa-tentbeschreibung aus, die Glaswattefilterschicht habe jedoch eine' unangenehme Eigenschaft, dio darin bestehe, daß. beim Durchströmen von zu filternder Luft die feinen Glasfasern, aus denen die Glaswatte besteht, in Schwingung geraten und abbrechen. Diese gelangten damit in die von Schwebeteilchen gefilterte I>uft, wodurch" diebe wieder verunreinigt werde. Aus diesem Grunde hätten Glaswattefilterschichten bisher in Fällen, in dehen das Vorhandensein feiner Glasfasern in der gefilterten Luft unerwünscht sei, nibht verwendet werden können.
Diesen Nachteil der bekannten, der Troekenfiltrierung von Luft und Gasen dienenden Glaswattefilterschicht zu beseitigen, hat sich der Erfinder"des St^eitpatentes zu dem Ziele gesetzt (Beschreibung S. 1 Z. 20);? "y"
Dem Streitpatent liegt sonach die technische Aufgabe zugrunde, eine der Reinigung von Luft und Gasen von darin enthaltenen Schwebeteilchen dienende Glaswattefilterschicht technisch so auszugestalten, daß die gefilterte Luft durch abgebrochene Glasfasern nicht wieder verunreinigt" v/ird.
Zur Lösung der ..gestellten Aufgabe schlägt der Erfinder im Anspruch 1 vor, auf die-an sich bekannte Glas-
 
watteSchicht eine poröse, luftdurchlässige Schicht auf-zutragen, welche das Hindurchtreten* von abgebrochenen Glasfasern in, die gefilterte Luft verhindert.
. <Im Nichtigkeitsverfahren sind Zweifel' darüber auf getaucht, welche f»ehre äer Erfinder damit hinsichtlich der Ausgestaltung‘der hä chge schalte teil Schicht (Deckschicht) gegeben hat. Nach dem Wortlaut des An-* spruchs 1,'Söll es sich um eine poröse, luftdurchlässige Schicht, handeln, die das liindu^htieten von abgebrochenen Glasfasern, in die gefilterte Duft verhindert. In der Patentbeschreibung ist dazu erläuternd gesagt (S. 1 2. 26	29),	daß	die Pörenweite dieser Schicht so ge-
halten, sein müsse, daß abgebrochene Glasfasern nicht hindurphtreten, sondern zurückgehalten werden. Auch auf Seite 2 Zeile 6 und Zeile 15 ist davon die Rede, daß dip Deckschicht abgebrochene Glasfasern1zurückhalten soll. Auf. Seite 1 Zeilen 24 - 26 heißt es weiter, daß . . die .Dicke dar aufzutragend äh poröseh, luftdurchlässigen Schicht. "im Verhältnis zu *dbr der* Glaswatteschicht sehr gering ist", ..Als für die Deckschicht geeignet werden in der Eatentbeschreibung empfohlen "dünne, müllartige Gewebebestimmte Papierarten, dünne Zellstoffv/atto usw." (S. 1 Z* 30/51)* Sine solche Schicht soll, wie es in den Ansprüchen und in der Beschreibung (S. 1 Z* 26) heißt,
"aufgetragerl* werden; an anderer Stelle der" Beschreibung (S. 2 Z. 15) ist davon die Rede*, daß die Schicht "aufgelegt” wird. Brläuternd ist in der PatentbfeSchreibung weiter gesagt, daß die Verbindung der GlaswatteSchicht mit der Deckschicht "durch Kleben, Nähen usw." erfolgen kann, daß "aber auch beide Schichten durch beispielsweise Netallgitter oder gelochte Pappen zusammengehalten" werden können (S, 2 Z. 16-21).
 
Nach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen entniirant der Durchschnittsfachmann dem Anspruch 1 /bei Heranziehung der Beaehreibung und seines allgemeinen Fachwissens, daß der Erfinder des Streitpatentes vorschlägt, aüf die die Luftfiltrierung vornch-mende Glaswatteschickt eine dünne poröse Schicht aus abriebfestem Material mit flächenhafter, enger Berührung .. aufzulegen» Pur den Durchschnittsfachmann des Anmelde-Zeitpunktes des Streitpatentes, der den reihluftseitigen Austritt kleinster Glaswattäte liehen verhindern wollte, hätte es an sich nahegelegen, eine, zweite PilterSchicht aus Zellulose o.ä. oder auch ein derart feinporiges Sieb nachzuschalten, sodaß selbst die feinsten Glaswattepar-tikelchen nicht hättenündurchtreten können. Baß der Er-
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finder des Streitpatentes jedoch eine zweite und damit die Verrichtung verteuernde Pilterschicht mit den typischen Merkmalen der verschiedenen zusammenwirkenden Ab-scheideeffekte nicht vorschlägt, entniimat der Burch-Schnittsfachmann darauf daß die abgebrochenen Glasfasern nach den erwähnten Angaben in der Patontbesehreibung durch die Beckschicht nicht hindurchgehen* sondern zurückgehalten werden sollen. Baß dies bedeutet, daß dis abgebrochenen Glasfaserpartikelchen im wesentlichen nicht in der Beckschicht aufgefangen werden sollen, also keine Siefenfiltration stattfinden, die Beckischicht vielmehr als Sieb wirken soll, erkennt der Bürc^chnitts-faehmann insbesondere daraus, daß die Deckschicht nach der Beschreibung (3« 2 2. 4 - 10) mehrfach d.h. für mehrere erneuerte Glaswatteschichten verwendbar ist.
Ber Durchschnittsfachmann ersieht also, daß der erfindungsgemäßen Deckschicht .eine Siebwirkung und nicht eine Pilterwirkung im Sinne einer 3>iefenfütration beigele^ ist. Daraus ergibt sich für ihn, daß die Beck-
 
Schicht nur dünn zu sein braucht. Er entnimmt dies überdies auch aus den in der Beschreibung (S. 1 Z. 30/51) angeführten Beispielen, bei denen es sich um dünne Materialien handelt. Die Deckschicht kann zwar auch, wie dem Nichtigkeitssenat (S.7 der Entscheidungsgründe) zuzugeben ist, stärker äusgeführt sein*'£sofern der damit gegebene Luftwiderstand nicht so groß wird, daß die Wirtschaftlichkeit der Verrichtung beeinträchtigt ist; Für die Wirkungsweise kommt es beim Streitpatent aber an sich nicht entscheidend darauf an, ob die Deckschicht dick oder dünn ist. Ausreichend und wirtschaftlich ist nach der lehre des Streitpatents jedenfalls schon eine ganz dünne Schicht.
Der Durchschnittsfachmann kann nun allerdings auf Grund seines allgemeinen Fachwissens 4er Auffassung sein, daß unter einer "porösen luftdurchlässigen11 Schicht im Sinne der Deckschicht des Anspruchs 1 eine Schicht zu verstehen sei, die so-feinporig sein müßte, daß selbst die feinsten abgesplitterten Glaswattepar-tikelchen auch dann, wenn sie z.B. in Längsrichtung gegeh die Deckschicht:fliegen, in diese nicht ein-dringen können. Hierfür v/äre nach den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen eine Porenweite von 5 - 10/4 erforderlich. Der Durchschnittsfaohmann muß sich nun aber, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, zunächst einmal sagen, daß eine solch feinporige Schicht vom Erfinder des Streitpatentes nicht gemeint sein kann,weil damit ein Luftwiderstand geschaffen würde, der die Verwendung einer solchen Schicht technisch und wirtschaftlich unmöglich machen würde. Zum andern entnimmt der Durchschnittsfachmann der Patentschrift, daß sich der Erfinder die Verwendung
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derart feinporigeres#!^ gar nicht verges teilt hat,
 Wie sich daraus- ergibt * daß die in ; der Patentbe sehre i-bung angeführten Beispiele. (S i 30/31) nach der Bekundung <fe# gerichtlichen Sachverständigen sämtlich eine Porenweite .von e twa 5M0- auf we i sen, Aus alldem orsieht der Fachmann, daß der .Erfindungsgegenstand mit einer Deckschicht auskommt, deren Material eine größere. P.orenweite .aufweist, alssie ansieh für die kleinen Glaswattepartikalchen erforderlich wäre, und daß trotzdem die Glaspartikelchen nicht dutch die Deckschicht hindurchgehen,.sondern zurückgehalten werden.
Was schließlich die Auflegung des Wortes ”aufgetragen” im Anspruch 1 anbelangt, entnimmt der Durch-. schnij.tsfachmann,diesem Anspruch in Verbiithng mit der ,BeSchreibung, daßt die Glaswattesphicht und die Deckschicht derart #ufe;in#ndergelegt werden, müssen* daß -sie mit enger Berührung Schicht auf Schicht lidgeh. Da es in der Patentschrift heißt, daß die Yerbindung;der Glaswatte-
schiht, mit der Deckschicht durch -Kleben* Nähen usw. er-
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folgen kann, aber auch beide Schichten durch beispielsweise Metallgitter oder gelochte Pappen zusammergäha11en werden können, faßt, der Durchschnittsfachmann das HAufträgen” ,im.Sinne des Anspi'uchs 1 zwar nicht dahin auf, daß unbedingt eine feste Verbindung hergastellt1 werden müsse- wogegen übrigens auch spricht, daß an anderer Stolle der Beschreibung (S. 2 Z. 15) vom Auflegen der Glaswatteschicht,die.-Bede ist	er erkennt,.aberdaß
(fer Erfindör. jedenfalls eine epge, flächenhafte Bäführung fordert. Der Meinung,des Nichtigkeitssenats (S, 7 der Entscheidungsgründeder Anspruch 1 sei nicht dahin auszulegen, daß die heilen Schichten in..Inniger Berührung stehen müßten^ vermag der' erkennend#.Berat .-in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen nicht
 
be izU treten. Daß schließlich das Material der Deckschicht abriebfest sein muß* damit die durchs trennende Peinluft nicht erneut Partikelchen äbreißen kann, ist für den Durchschnittsfachmann selbstverständlich.
■u: ,’*■ * Gegenstand des Anspruchs- 1 des Streitpatents ist sonach eine Pllterschlcht zur Reinigung von Duft und Gäben von darin enthaltenen' Schwebeteilchen, die aus
 einer Glaswattesehicht ühd lue einer dünnen* porösen, luftdurchlässigen* abriebfesten zweiten Schicht besteht , die "mit flächenhafter,enger Berührung auf die
 Glaswatteschicht aufgelegt ist.
Nach den Überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen beruht die Wirkungsweise der erfindungs-gemäßen pilterSchicht darauf, daß infolge der engen, flächenhaften Berührung der Deckschicht mit der Grenzschicht der Glöswätte die Glasfasern der Grenzschicht feit'gehalten und am Schwingen und dämit Abbrechen gehindert werden. Diese Wirkung tritt auf der ganzen Grenzfläche ein. An dieser Grenzfläche aber wäre das ungehinderte Abbrechen am bedenklichsten. Die im Innern der’Glaswatteschicht abbfsehenden Glasfasern können im ungünstigsten Pall nur bis zur Grenzschicht Vordringen . Dort werden sie, weil die Grenzschicht unversehrt geblieben und damit ihre volle Filterwirkung behalten hat, abgefangen und zurückgehalten. Der erfinderische Gedanke der Lehre des Streitpatentes liegt sonach darin, daß vermöge der engen, flächenhaften Berührung der beiden Schichten selbst solche Teilchen zurückgehalten werden, die normalerweise durch die Deckschicht hindurchgehen könnten. Darauf, ob der Erfinder diese Wirkungsweise, deren physikalische Erklärung die
 Klägerin fix der, mündlichen .Verhandlung nicht bestritten: hat, schon hei der Aianiclclung erkannt hatte, kommt es: nichtda-Jedenf alls, der äußere Ursachenzusammen-hang o^i^nbarfeist *	.
Die unter Patentschutz gestellte Erlindung beschränkt sich auf die erfindungsgemäße Piltersch-icht als solche im ßinne-eines selbständigen.. Erzeugnisses4>Nach den glaubhaften Barlegungen der Beklagten, die> vom. gerichtlichen Sachverständigen bestätigte worden, sind, hat die Pilterschicht infolge.ihrer vorteilhaften Wirkungsweise einen großen Anwendungsbereich, vornehmlich auch für den • größtechnischen Einsatz bei dar luftreinigung. Die weitere Ausgestaltung für irgendwelche^ Anwendungszv/ecke, so z.3. die Art das Einbaues. in eine Pilterapparstur Jo dar die der Ait&bilduftgt zur: großen Eil terf lachen ; oder Pilthin^den dienenden zusätzlichen MaßnoJimen, sind >jedoch, wie auch der Nichtigkeitssenat in der. angefochtenen Entscheidung' (£>. 8 der Entscheidungsgründe)
■ zutreffend festgeetellt*hat> nicht Gegenstand des Streit-patentes. . ^	'	'*	■*	*'**	* uu. .. -
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11/ Der Gegenständ der Erfindung gemäß, dem Anspruch ' t des Streitpatentes ist neu; er ist durch keine der Entgegenhaltungen neuheitsschädl/ph vorweg-* genommen*	*•	*	”	-	-•
•	; S*.**:'	:<i-	■	S	."	.	.	•••
'	1. Die am 31. Januar 1942 angemeldete und am 1. April
1943 veröffentlichte sghwe izerls cheJPa tents c hr if t_ 224_930 betrifft eine Piltervonrichtung für Holzkohle-Gasgeneratoren. Der der "Reinigung des freibgas.e£\ f ür den Motor dienende Piltervöfgang vollzieht sidh Jn zwei Pil-.tern: in einem Örobfilter und in einem, nachgeschalteten Peinfilter. Der hier nicht weiter interessierende Grob-
- 12
filter ist in der Figur 4 der Patenteeichnung dargestellt, ln den dort gezeigten Reinigungsbehälter tritt das zu • reinigende 0as iäuroh einen Gaseinlaß {&) ein, um dann, nachdem sich der grobe Staut am Boden eines Vorraumes niedergeschlagen hat, entsprechend der* gezeigten Pfeilrichtung zur zweiten Reinigungsstufe emporzusteigen.
Per Teil des Behälters, in dem diese Grobfiltrierung ' statt findet, ist am Bodenrmit Meta 11s tx'Oh 9 (paille) angefüllt, das den größten Teil der Stäube zurückhalten» Soll (Beschreibung S. 2 Z. 39 - 41)• Über dieser Metallstrohschicht bef	waagerecht	lie-
gende Glaswolleschicht (11). Sie füllt den ganzen Querschnitt des Grobfilterbehälters in dessen Mitte aus.
Eine zweite Schicht Glaswolle umgibt den Gasansaug-fstutzen (Sonde - 12). Pas zu filtrierende Gas geht mithin durch die Metallstrohschicht und durch die beiden Glaswölleschichten in den Ansaugstutzen (12), dessen Wände dadurch durchlässig gebildet sind, daß sie aus gekrümmten Stangen (29) bestehen (vgl. Figur 7).
Pas-so,filtrierte Gas tritt .nun über den Gaaaus-laß (13A) .in den in Figur 5 gezeigten Feinfilter ein, dessen Ausgestaltung für die Beurteilung der Neuheit des Streitpatentes die entscheidende Rolle spielt.
Pieser in der PatentbeSchreibung (S. 2 Z. 49) als Sicherheitsfilter (filtre de seeurite) bezeichnete Filter weist an seinem unteren Ende den Gaseinlauf (16) auf, aus dem das Gas in den Filterbehälter eintritt. Pieser Behälter hat im Innern einen Gasansaugstutzen (19), der ähnlich v/ieeder Gasansaugstutzen (12) des Grobfilters gestaltet ist. Insbesondere weist auch dieser Ansaugstutzen (wörtlich Sicherheitssonde, sonde de securit6 -Beschreibung 3. 2 Z. 50/51) eine durch gekrümmte Stangen 29 (vgl. Figur 9) gebildete durchbrochene Wand auf. Um
 
den AhSbugstuteen-(19) ist - und zwar in seiner ganzen Lange -efiie"ühgäft&£ 5 nun didke Schicht (20) aus sehr feiner Metalltfölle gewickelt. Der übrige Raum des Fein-
filt erbehält	(17) ausgefüllt.	Lurch
 diese letztere Glaewolleschlcht %17) tritt das zu fil-
trierende Gas zunächst hindurch, um däihi düfch die folgende dünne Metallwölleschicht (20) in de# Ansaugstutzen einzutreten. Las im Grobfilter vom größten feil der Stäube gereinigte Gas geht ;sohädh^rm Feinfilter zunächst durch die Glaswolle schl cHt (17). hört wird es von den noch verbliebenen-Stuben geeinigt; Me nachge-schaltete dünne Schicht aus’feiner Metallwolle (20) soll nadh der ausdrücklichen Angabe in der fatehtbe-schreibung den Eintritt der Glaswolle in. den Motor vermeiden ("afih d *6viter ie passage de la lhine de
 vefre däne le moteurM - Beschreibung S. 2 Z. 54 - 56).. Im' Ans^rüch ist die Aufgabe dieser "dünnen Meta llwolle
 schiCht^noch gehdüe^dahiii präzis left, daß die Metall-wolieschlcht häuptsächliöh den zweck hat , zu verhinder
*
daß Glaswollesplitterchen durch das Glas mitgerissen v/efden ^^lö cbuche de leihe ine ta 11 i que ' ayant principalement pour but d*&viter que ies brins (Splitterchen) de lairie -de verre soient entrainfes par le gazn - Beschreibung
S. 3-10 — 13)* ‘
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: . ‘ Lei Nichtigkeitssenat hat die Neuheit des Streitpatents im Hinblick auf diese "schweizerische'Patentschrift mit folgender.Begründung verneint: Bei dem Erfindungsgegenstand dieser Entgegenhaltung sei auf die im wesentlichen zylindrische Innenfläche eiher Glasv/atteschicht (17) eine poröse, luftdurchlässige Schicht (20) aus sehr feiner Metallwolle aufgetragen, welche sich im Betrieb mit abgebrochenen Glasfasern als Nachfilter anreichere;
Wie in der Beschreibung angegeben sei, spile die etwa 5 mm dicke Metallwöllesehicht (20), die das Ansaugrohr
(19)	auf seiner gesamten Länge umgebe, verhindern, daß Glaswollete i 1 chen *aus der Schicht (17) in den Motor gelangten. Daraus''ergebe sich im Betrieb zwangsläufig eine allmähliche Anreicherung der als Nachfilter wirkenden MetallwollesOhicht (20) mit Glasfasern. Der Anspruch 1 des Streitpatentes sei daher wörtlich’ vorweggenommen.
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Der erkennende Senat vermag dieser Auffassung des Bundespatentgerichtes nicht beizustimmen.
Die bei dem Brfindungsgegenstand der schweizerischen Patentschrift beschriebene und gezeigte "Verbindung” der Glaswolle Schicht (17) mit* der dtinnen Meta llwolle schioht
(20)	kann nicht als Filterschieht im Sinne der Lehre des Streitpatentes angesprochen werden. Die beiden Schichten sind zu dem Zwecke aufeinandergelegt, daß der Gasstrom zwangsläufig erst durch die Glaswolle schiebt und dann durch die Hetallwolleschicixt hindurchgehen muß. Es ist keine Vereinigung zweier Schichten, bei der die zweite Schicht (Deckschichtj mit'flächenhafter, enger Berührung auf die Glaswolleschicht aufgelegt ist, die Metallwolleschicht übt vielmehr die Funktion eines Nachfilters mit Tiefenfi 1 tr a t ion aus. Die Berührung der Glaswolleschicht mit der Metallwöllesehicht mag zwar eng und auch flächen-haft sein, wenn die Glaswolleschicht entsprechend stark eingestampft wird. Datfder Filter jedoch Bestandteil eines Holzkohle-Gasgenerators ist und zur Reinigung des Treibgases für einen Verbrennungsmotor dient, ist er notwendigerweise vom Vibrieren des Motors berührt. Dieses Vibrieren wird, wie auch der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, 'die Filterschichten ständig in Schwingung bringen, so daß der Kontakt zwischen der Oberfläche der
 Metallwolle und der der Glaswolle nach und nach weniger intensiv wird. Die enge flächenhsfte Berührung beider Schichten, wie sie nach der hehre des Streitpatentes verwirklicht sein muß, ist dann nicht mehr gegeben,
 Darüber hinaus handelt es sich bei der Metallwolle der Entgegenhaltung nicht um eine abriebfeste* Deckschicht im Sinne der Deckschicht des Streitpatentes. Die außerordentlich dünnen Draht chen der .Metallwolle ~$;tnd derart spröde und brüchig, daß - insbesondere im Hinblick auf die Schwingungen des Verbrennungsmotors - ein Abbrechen von Metallfadchen nicht auszuschließen, ja sehr wahrscheinlich ist. Mit Recht hat daher der gerichtliche Sachverständige ausgeführt, daß kein Fachmann auf den Gedanken käme, derartiges Material, bei dem ebenso oder noch mehr als; bei der Glaswatte Fasern oder ganze Faserbündel abbrechen bzw. abbröckeln und in den Luftstrom gelangen können, als Deckschicht zu verwenden, durch die das Hindurphtreten von abgebrochenen Fasern in die ■gefilterte Luft verhindert worden soll. Die Metallwolleschi eht. der-Entgegenhaltung Jcann daher der Deckschicht im Sinne des Streitpatentes nicht gleichgesetzt werden. Dies-hat ersichtlich auch der Erfinder des schweizerischen Patentes erkannt, v/ie sich daraus ergibt, daß .er am Ausgang des Ansaugstutzens (19) ein Sieb {Metallgitter -21) nachgeschaltet hat, ,.daö\dazu bestimmt 1st, .sicherzustellen, daß unter keinen Umständen feste Deilchen zufällig in den Mischer eint re ten (Beschreibung S. 2 Z. 58 - 61).	.	,,
Nach alledem gelangt.der Senat in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen und entgegen der in der angefochtenen Entscheidung vertretenenjleinung des Hichtigkeitssenats zu der Auffassung, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatentes durch die
 in der schweizerisö^h^^	930	beschrie-
bene und gezeigte /kombinierte Filtersehicht aus Glaswolle und Metallwolle'nicht vofweggehomfcien 1st;
2. Die im Tatbestand auf geführten sons tl&err Entgegenhaltungen bedürfen keiner näheren Erörterung. Sie stehen, soweit es sich' überhaupt um mit dein Gegenstand des Streitpatentes vergleichbare Vorrichtungen handelt, der im Haüptanspruch des Streitpatenteo erteilten hehre wesentlich' fernes* als die erörterte schweizerische: Patentschrift 224 950. Sie können die Neuheit der Lehre des Streitpatentes nicht berühren* Auch erweist sich, wie hier schon bemerkt sei, daß keine dieser Entgegenhaltungen die Fortschrittlichkeit der Lehre des Streitpatentes in Frage stellen kann. Schließlich ist auch die Lehre des Streitpatentes durch diese Vorver-öffentlichungen nicht nahegelegt worden.
Me Streitteile sihd dehn auch auf diese Entgegenhaltungen irf der mündlichen Verhandlung nicht zurückgo-kommen.	!	J
‘ III. Gegenüber der nach dem Voraufgeführten bei der Prüfung des techn i s chen_ For t sc hri tt es allein in Frage kommenden schweizerischen Patentschrift 224 930 läßt sich die Fortschrittlichkeit der Lehre des Streitpatentes nicht bezweifeln. Lurch diese Lehre ist es insbesondere ermöglicht worden, vöh der Wachschaltung eines aufwendigen Naohfilters abzusehen und den gleichen Erfolg durch eine als Sieb wirkende dünne, billigere Deckschicht? auf einfachem Wege zu erreichen.
IV« Der4 Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatentes ist auch die erforderliche Erfindun^shöhe zuzuerkennen.
Dem Fachmann äurohschnittlichen Könnens war am Prioritätstäge des .Streitpatentes bekannt, daß die Fasern der Glaswatte beim. Dur chströmen von Luft leicht brechen und dadurch Faserteilchen in den Reinluftstrom gelangen. Für ihn lag es daher nahe, ein weiteres Filter mit Innettfiltration naChzuschalten. Allen-falls hätte für den Fachmann weiter racch nahegelegen, ein sehr feinporiges*Sieb nachzusehalten, wobei Sich, wie der gerichtliche Sachverständigey überzeugend dargelegt hat,, aber ein derart hoher Luftwiderstand beim praktischen Betrieb ergeben hätte,- daß wegen dies sich daraus, ergebenden zu großen Energiebedarfes oder -wegen der erforderlichen Vergrößerung der Filterfläche eine wirtschaftlfche Filtrierung nicht erreicht v/orden wäre. Die demgegenüber, vom Erfinder des Streitpatentes gegebene-Lehre,, eine verhältnismäßig dünne Schicht aus porösem, abriebfestem Material, wie z. BV -aus Mull , Papier, Zellstoffwatte oder dgl., auf die ßlaswatte-schicht mit enger,, f lückenhafter Berührung auf zulegen und! so, obwohl .die Foren erheblich größer sind, mit einfachem Mittel dieselbe Wirkung zu erreichen.*^ wie' bei, den an sich naheliegenden, Jedoch aufwendigeren T%ßn.ahm.eh?-jpfß^als erfinderisch angesprochen werden. Die se Lehre wa£-durch keine der entgegengehaltenen Vorver-offentlichujigen, auch nicht in ihrer Gesamtheit, nahe-, gelegt. Insbesondere hat auch die schweizerische' -Patentschrift -224 930 hierfür keine Anregungen gegeben.
In dieser Entgegenhaltung wurde, wie auch der Richtigkeit ssenat in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, die mehr oder weniger lockere Nachordnung einer Metallv/olleSchicht vorgeschlagen, die als Nadii-fliter wirkt. Bei dieser Metallwolleschicht handelte es sich, wie dem Durchschnit.tsfachmann bekannt war, um ein nicht abriebfestes*: Material. Ein solcher Vorschlag
 aber legte den Gedankferi nicht nahe, statt eines Filters eine dünne abriebfeste und verhältnismäßig großporige
 beekschicht derart aufzulegen, daß eine range, flächen-
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ha^te Berührung besteht, v/as zur Folge hat, daß die abgebrochenen Partikelctien in der Grenzschicht der .Glaswatte abgefangen und zurückgehalten werden und. so . vermittels e,iner einfachen und billigen Haßnehme eine ausreichende sieWirldzng’ eintbitt.* Auf einen solchen Gedanken konnte der Durchschnit tsfa chinänn durch eine . , Entgegenhaltung, die einen Nachfilter und zu demal einen solchen mit erneut abriebbarem Material vorschlug, nicht hingelenktverden.
Nach alldem gelangt der Senat in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen zu der Auffassung, daß der nach dem damaligen Wissensstand überras chenden lehre des Streitpatentes eine das Fachkännen eines Durchschnittsfachmannes überragende, erfinderische Leistung nicht abgesprochen werden kann.
Der Anspruch 1 des Streitpatentes konnte daher aufrechterhalten werden.
V* Die vom Nichtigkeitssenat in der angefochtenen Entscheidung ausgesprochene Vernichtung des Anspruchs 2 mußte dagegen bestehen bleiben.
Die Beklagte, die im Schriftsatz vom 4* Juni 1962 erklärt hatte, sie verzichte auf den Anspruch 2, hat in der mündlichen Verhandlung die Erklärung abgegeben, sie verteidige diesen Anspruch nicht mehr. Das bedeutet eine Beschränkung der Berufung auf den Anspruch 1.
 
TI. Nach alldem War ztt erkennen wie geschehen.
2)ie Kostenehts Che idung beruht auf §$ 42 Abs / 3/
40 Abs , 2 und 36q Abs. 1 Satz 2 Pa t eil Sie bezieht sich sowohl auf die gerichtlichen als auch huf die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites. Der Beklagten f einen feil der Kosten aufzuerlegen, weil dieKlägefin infolge'^ der Beschränkung “der Beklagte^ auf den Anspruch 1 mit ihrem klagebegehren hinsichtlich des Anspruchs 2 obgesiegt riaf, hätte billigem Ermessen nicht entsprochen (§ 40 Abs : 2 IhtCr). ‘"
Nastelski	Bock	Spreng
 Löscher	Glaßen	;