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BGH

Gericht: BGH

Recht ein, das "Setrofix"-Gerät herzustellen; die Erstbeklagte verpflichtete sich, die von ihr herzustellenden Geräte nur an den Kläger zu verkaufen, und zwar zu einem im Vertrage festgelegten Preis. Während der Jahre 1959 bis I960 kam es zwischen den Parteien zu erheblichen Spannungen, Der Kläger geriet mit seinen Zahlungen1an die Erstbeklagte für die von dieser gelieferten Setrofix-Geräte in Rückstand. Während dieses Rechtsstreits verhandelte der Kläger mit Rechtsanwalt H0HI, RflHHfe* und dem Druckereibesitzer Hans KfUfe über die Gründung einer Gesellschaft zur Auswertung des Patents. Im Hinblick auf die drohende Zwangsvollstreckung verhandelte Rechtsanwalt Dr. mit dem Zweitbeklagten BeflB und mit der Rechtsanwältin Dr. FBBBÜ über eine Ablösung der Schuld des Klägers aus diesem Urteil durch die Erstbeklagte. hätten sich die Parteien geeinigt, daß die Erstbeklagte u.a. in erster Linie die Forderung des Hans KPHH durch Barvorschüsse auf die Lizenzgebühren ablösen solle, wenn der Gläubiger mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Vorgehen würde. Der Kläger stützt seine Klagansprüche, die auf Zahlung von 15.500,— DM an Hans un(* au^ Zahlung von 15.000,— DM an die Hauptfürsorgesteile Baden-Württemberg gerichtet sind, auf eine Vereinbarung, die nach seinem Vortrag bereits bei verschiedenen Besprechungen im November/Dezember 1961, spätestens aber im Rahmen von Verhandlungen, die Rechtsanwalt Dr. im September 1962 1. Das Landgericht hat dahingestellt gelassen, ob bereits im November/Dezember 1961 eine Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen ist; es hat auf Grund der Aussage des Zeugen Dr. festgesteilt, daß sich die Beklagten jedenfalls im September 1962 verpflich tet haben, dem Kläger auf die gemäß den Verträgen vom 16. September 1962, zustande gekommen ist, und ausgeführt, selbst wenn die Beklagten die behauptete Verpflichtung eingegangen wären, wäre es dem Kläger verwehrt, sich hierauf zu berufen; denn für diese Vereinbarung sei nach rechtswirksamer Kündigung der Lizenzverträge die Geschäftsgrundlage entfallen mit der Folge, daß die Beklagten nach freu und Glauben nicht mehr gehalten seien, ihre - vom Kläger behauptete, Zusage—zu erfüllen. Biese Verträge hätten überhaupt erst den Boden geebnet für die vom Kläger behauptete Abmachung einer Erfüllungsübernahme und der Gewährung eines Barvorschusses. Wie sich aus der Gesamtheit der Rechtsbeziehungen der Parteien ergebe, hätte diese angebliche Zusicherung der Beklagten nur auf der Annahme und Erwartung der Parteien beruhen können, dem Kläger würden auf Grund des Lizenzvertrages vom 17. Wäre die vom Kläger behauptete Vereinbarung tatsächlich getroffen worden, dann hätte die Vorstellung der Parteien, auf Grund des Vertrages vom 17. Januar 1962 werde von den Beklagten die Produktion von Handwaschgeräten wieder aufgenommen und der Kläger damit laufend in den Genuß von Lizenzgebühren gelangen, die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung der Gewährung eines Barvorschusses auf die Lizenzgebühren zwecks Erfüllung der Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber Kmp gebildet. Januar 1962, die keine Bestimmungen über den Ausschluß einer Kündigung enthalten, bei Vorliegen der vom Kläger behaupteten ZahlungsZusage der Beklagten zwar nicht jederzeit, sondern erst dann hätten gekündigt werden können, wenn durch den Anfall der laufenden Lizenzgebühren der Vorschuß abgedeckt gewesen wäre. bb) Das Berufungsgericht ist nach:*eingehender Würdigung der vertraglichen Beziehungen der Parteien zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Rechtsbeziehungen, die eine Zusammenarbeit der Parteien erfordert hätten und die sich nicht darin hätten erschöpfen können, daß dem Kläger von der Erstbeklagten Geräte geliefert und Zahlung geleistet würden, durch das Verhalten des Klägers in so schwerwiegender Weise beeinträchtigt worden seien, daß den Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könne. Mit Recht hätten die Beklagten ■ neben anderen Gründen - den Brief des Klägers vom 30. Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß diese Geschäftsgrundlage "weggefallen” sei und meint, eine Kündigung aus wichtigem Grunde sei nicht zulässig gewesen, Die Revision stützt ihre Auffassung darauf, daß nach der Rechtsprechung gesellschaftsähnliche Rechtsverhältnisse dann, wenn sie bereits zur Ausführung gelangt seien, nur gemäß § 723 BGB aus wichtigem Grunde, aber nicht mehr nach §§ 325, 326 BGB aufgehoben werden könnten (II 2 der Revisionsbegründung). Zu Unrecht zieht die Revision hieraus den Umkehrschluß, daß vor der Ausführung des Lizenzvertrages eine Kündigung nach § 723 BGB ebenfalls ausgeschlossen sein müsse. Bei dieser Sachlage ist die auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision gegenstandslos, der Kläger habe behauptet und unter Beweis gestellt, daß der Vertrag der Parteien vom 17. Die Revision wendet sich weiter dagegen, daß das Berufungsgericht im Schreiben des Klägers vom 30. nicht nur geschäftliche Vorkommnisse, sondern auch private hinge, die den Beklagten äußerst unangenehm werden könnten an die Öffentlichkeit zu zerren, stelle eine so starke Beeinträchtigung der Beklagten und damit eine so schwere Belastung des Vertragsverhältnisses dar, daß von den Beklagten nicht verlangt werden könne, weiterhin mit dem Kläger zusammenzuarbeiten, sich von ihm beratend unterstützen zu lassen, mit seinem Einvernehmen das Gerät technisch weiterzuentwickeln, Schutzrechte gemeinsam mit ihm zu erwerben und anderes mehr. Der Kläger habe hier den Beklagten mit Maßnahmen gedroht, die diese als ein empfind liches Übel hätten empfinden müssen und auch so, wie sich aus der Kündigung ergebe, empfunden hätten. Neben dieseh Drohungen enthalte der Brief des Klägers auch Berngen üahin, daß von ihm keine Rücksichtnahme mehr erwartet werden könne, daß es für ihn keinen Krebsgang mehr gebe und daß die Beklagten nunmehr wohl gemerkt hätten, woher der Wind pfeife. April 1964 vor dem Landgericht Rottweil (HO 28/64) erhobene Klage, mit der der Kläger von der Erstbeklagten die Herausgabe von Konstruktionszeichnungen verlangt habe, obwohl er auf Grund des - durch Vertrag vom 17. a) Demgegenüber kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen, das Berufungsgericht habe bei Würdigung des Schreibens des Klägers vom 30. Januar 1962 geschrieben worden sei, mit dessen Erfüllung die Beklagten - nach dem Sachvortrag des Klägers -sich seit jener Zeit im Verzüge befunden hätten (III 1 der Revisionsbegründung). Selbst wenn die Erstbeklagte seit längerer Seit in Erfüllungsverzug gewesen sein sollte, durfte der Kläger nicht desv/egen mit einer öffentlichen Bekanntgabe für die Beklagten unangenehmer privater Dinge drohen, um ein anderes geschäftliches Verhalten von ihr zu erreichen. Dies ist, wie die Beklagten in der Revisionserwiderung zutreffend hervorheben, so selbstverständlich, daß es einer besonderen Betonung in dem angegriffenen Urteil nicht bedurfte; aus der nicht ausdrücklichen Erwähnung kann nach Sachlage nicht geschlossen werden, das Berufungsgericht habe das betreffende Vorbringen des Klägers außer acht gelassen. b) Wie die Revision an sich zutreffend ausführt (unter III 2 der Revisionsbegründung), ergibt sich aus dem Schreiben des Klägers vom 30. Hierbei hat das Berufungsgericht auch auf den Brief der Beklagten vom 25o Mai 1964 hingewiesen, der dem Kläger Anlaß zu seinem Brief vom 30. Es ist rechtlich nicht 2u beanstanden, wenn das Berufungsgericht alle Spannungen, Auseinandersetzungen und Vorwürfe, wie sie sich aus den Briefen der Parteien vom 25* Mai und 30. Mai 1964 und aus ihrem sonstigen Vortrag ergeben, als nicht geeignet angesehen hat, den Kläger wegen des Inhalts seines Schreibens vom 30. c) Bei der gegebenen Sachlage kann der Revision auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, aus den im Schreiben vom 30. 13 f trägt die Revision vor, der Zweit beklagte habe gegen den Kläger mehrere Strafanzeigen erstattet, ohne dies zu dem Anlaß einer gleichzeitigen Aufkündigung des Vertrages zu nehmen. Demgegenüber weisen die Beklagten mit Recht darauf hin, das Berufungsgericht habe nicht besonders zu erörtern brauchen, weshalb die Erstbeklagte nicht schon das frühere Verhalten des Klägers, das ihm in den Strafanzeigen zur Last gelegt worden sei, zu dem Anlaß genommen habe, die Vertragsbeziehungen zu ihm zu lösen. e) Das Berufungsgericht hat zur Rechtfertigung der fristlosen Kündigung außer den genannten Drohungen noch andere Gründe angeführt, nämlich die Ablehnung des Klägers, künftig Aufträge von Auslandskunden der Beklagten weiterzuleiten, die Klage auf Herausgabe von Konstruktionszeichnungen, »die unberechtigte Verfügung über ein Gebrauchsmuster und das Verschweigen des Abschlusses mit der Firma Wyge (BU S. Mai 1964 (Drohung mit einer Bekanntgabe privater Dinge) bereits für sich allein als wichtiger Grund zur sofortigen Beendigung aller weiteren Zusammenarbeit mit dem Kläger zu werten sei, kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Die Revision vertritt die Auffassung, daß die Ansprüche aus der vom Kläger behaupteten ZahlungsZusage auch dann noch begründet seien, wenn der Lizenzvertrag durch eine rechtswirksame fristlose Kündigung aus wichtigem Grund sein Ende gefunden hätte. Sie begründet diese Auffassung damit, daß die Erstbeklagte seit Jahren mit der Erfüllung des Vertrages im Verzüge gewesen sei und sich nicht von einer seit Jahren überfälligen Verpflichtung dadurch befreien könne, daß sie am 11. Die Auflösung des Lizenzvertrages könne nicht zu dem Wegfall der beiderseitigen Rechte und Pflichten führen, sondern habe vielmehr grundsätzlich die Auseinandersetzung zur Folge. 1, Hierbei übersieht die Revision, daß Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht die sich aus dem Lizenzvertrag (Hauptvertrag) ergebenden Ansprüche sind, also nicht etwaige Ansprüche auf Zahlung von Lizenzgebühren oder etwaige Schadensersatzansprüche wegen Verzuges hinsichtlich der vor der Kündigung dieses Vertrages entstandenen und fälligen Erfüllungsansprüche. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist nur die - vom Kläger behauptete - Nebenabrede über die Gewährung eines Lizenzgebührenvorschusses zur Abdeckung der Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber Beklagten haben mit Recht darauf hingewiesen, daß diese Nebenabrede als solche mit der Liquidierung des Lizenzverhältnisses selbst nichts zu tun hat. Deshalb ist das Berufungsgericht zu dem rechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, daß mit Auflösung des Lizenzvertrages die streitige Nebenabrede auf Leistung eines Lizenzgebührenvorschusses in vollem Umfange hinfällig geworden und daß für eine anderweitige "Anpassung” kein Raum mehr war (BU S. Hierzu hat das Berufungsgericht abschließend mit Hecht darauf hingewiesen, daß die Frage, ob die Beklagten unter Umständen gehalten sein könnten, Schadensersatz zu leisten, nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gewesen ist (BU S.

Zitierte Normen: § 325 BGB § 286 ZPO
GrundRechtBerufungsgerichtParteiKündigungKlägerErstbeklagteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
la 2R 116/64	URTEIL
Verkündet am
2. Mai 1967
Oechsler,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Artur S B^ps traße®,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
1. Firma Karl K Krs. F
KG, Metalldrückerei, Al
2« Christian BflHHI Fabrikant und persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu Ziffer 1, Si RflHHBstraße
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Br.	-
2

Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 1967 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Prof« Dr, Nastelski und der Bundes-richter Dr. Bock, Dr. Röscher, Dr. Spengler und Schneider
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13, November 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist eingetragener Inhaber des Deutschen Patents Nr. 892 083» das ein elektrisches Handwaschgerät betrifft. Das Gerät besteht aus einem Seifenspender und einem Warmluftgebläse zu dem Händetrocknen.
Der Kläger stellte das Gerät ursprünglich selbst her und vertrieb es unter der Bezeichnung "Setrofix" zunächst selbst, in den Jahren 1954 und 1955 durch die Firma in BIHHHB»
Nachdem zwischen dieser Firma und dem Kläger Differenzen entstanden waren, übertrug der Kläger im Jahre 1956 der Erstbeklagten die Herstellung des Geräts. Er verkaufte ihr durch Vertrag vom 16. Februar 1956 Maschinen und Werkzeuge zu dem Anschlagswerte von 19.890,— DM sowie Waren, Halbfabrikate und Zubehörteile im Anschlagswert von 33.509,44 DM. Außerdem überließ er ihr das Patent Nr. 892 085
 
und andere gewerbliche Schutzrechte. Der Erstbeklagten wurde auch das Recht eingeräumt, die "formelle Übertragung und Umschreibung" der Patente zu verlangen. Zu einer solchen Umschreibung kam es jedoch nicht.
In einem Vertrag vom 7. Februar 1957 verzichtete die Erstbeklagte auf die formelle Eintragung und Umschreibung der Patente; sie verpflichtete sich, auf Verlangen des Klägers ihre sämtlichen Hechte an dem Patent jederzeit ohne Vergütung und ohne Schadensersatzleistung auf den Kläger zurückzuübertragen. Der Kläger räumte gleichzeitig der Erstbeklagten das "ausschließliche und alleinige"
Recht ein, das "Setrofix"-Gerät herzustellen; die Erstbeklagte verpflichtete sich, die von ihr herzustellenden Geräte nur an den Kläger zu verkaufen, und zwar zu einem im Vertrage festgelegten Preis.
Während der Jahre 1959 bis I960 kam es zwischen den Parteien zu erheblichen Spannungen, Der Kläger geriet mit seinen Zahlungen1an die Erstbeklagte für die von dieser gelieferten Setrofix-Geräte in Rückstand. Durch Urteil des Landgerichts Rottweil vom 10. Oktober I960 (Az. HP 9/60) wurde er verurteilt, an die Erstbeklagte 66.233»11 DM nebst Zinsen und Kosten zu zahlen. Er erfüllte diese Forderung mit Hilfe eines ihm von Hans
 gewährten Darlehens.
Am 23. Februar 1961 erhob der Kläger beim Landgericht Rottweil Klage mit dem Anträge, festzustellen, daß der Erstbeklagten ein Herstellungsrecht an dem Setrofix-Gerät nicht zustehe (Az. HO 11/61). Zur Begründung der Klage trug er vor, die vertraglichen Beziehungen der Parteien seien durch beiderseitige Kündigung erloschen. Außerdem habe die Erstbeklagte auf ihr Herstellungsrecht verzichtet; sie habe dieses Recht auch verwirkt.
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Während dieses Rechtsstreits verhandelte der Kläger mit Rechtsanwalt H0HI, RflHHfe* und dem Druckereibesitzer Hans KfUfe über die Gründung einer Gesellschaft zur Auswertung des Patents. Auf Grund dieser Verhandlungen erhielt er von	Darlehen	in Höhe von 70.293,85 DM,
mit dem er das ihm von	gewährte Darlehen zurückzahlte.
In den Verträgen vom 1. Juli 1961 und vom 29* Oktober 1961 wurden zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau einerseits und Hans	sowie Rechtsanwalt HflB anderer-
seits Vereinbarungen getroffen, die der Sicherung der Ansprüche der beiden letztgenannten Personen dienen sollten und sich u.a. auf das Patent 892 085 und sonstige Patent-und Gebrauchsmusterrechte bezogen. Zu einer Zusammenarbeit und,; der ursprünglich in Aussicht genommenen Ausv/ertung des Patents kam es zwischen diesen Vertragspartnern nicht.
Seit November 1961 traten die Parteien wiederholt zu Verhandlungen zusammen. Der zwischen ihnen anhängige Peststellungsprozeß HO 11/61 vor dem Landgericht Rottweil wurde durch das am 13. Dezember 1961 gegen den Kläger ergangene Versäumnisurteil beendet.
Am 17. Januar 1962 schlossen die Parteien einen schriftlichen Vertrag, nach dem die alten Verträge vom 16. Februar 1956 und 7. Februar 1957 bestehen bleiben sollten. Der Erstbeklagten wurde das Alleinvertriebsrecht für das Bundesgebiet Deutschland und West-Berlin eingeräumt. Die Erstbeklagte verpflichtete sich, an den Kläger für jedes Gerät "Patentbenützungs- und Beratungs-gebühren" zu bezahlen. Der Kläger verpflichtete sich, die Erstbeklagte im Bau der Geräte zu beraten und seine Erfahrungen in vollem Umfange zur Verfügung zu stellen.
In Ziffer 5 des Vertrages erklärte sich die Erstbeklagte
 
bereit, "um die augenblicklich bestehenden finanziellen Schwierigkeiten bei Herrn	zu vermindern", gewisse
 Rückabtretungen an den Kläger vorzunehmen und diesem 50 von ihm bereits verkaufte Setrofix-Geräte auf die anfallenden Lizenzgebühren zu liefern.
Im Sommer 1962 machte	vertreten durch die
 Rechtsanwältin Br. RMBHHu KMHHP? seine - restliche -Darlehensforderung gegen den Kläger beim Landgericht Konstanz im Urkundenprozeß geltend. Der durch Rechtsanwalt Ir,	SflHH	am	vertretene	Kläger
 wurde durch Vorbehaltsurteil vom 13« Juli 1962 (III P 3/61) verurteilt, an KflHHi 26.662,25 DM nebst Zinsen und Kosten zu zahlen. Im Hinblick auf die drohende Zwangsvollstreckung verhandelte Rechtsanwalt Dr. mit dem Zweitbeklagten BeflB und mit der Rechtsanwältin Dr. FBBBÜ über eine Ablösung der Schuld des Klägers aus diesem Urteil durch die Erstbeklagte. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es dabei zu einer bindenden Vereinbarung gekommen ist. Die Beklagten lehnten eine Bezahlung der Verbindlichkeiten des Klägers ab.
Nach der Einleitung von Vollstreckungamaßnahmen gegen den Kläger schloß dieser mit KflHB am 2. Oktober 1963 einen Vergleich, durch den alle zwischen dem Kläger und bestehenden Ansprüche und Streitigkeiten in der Weise erledigt werden sollten, daß der Kläger an KfHHB noch 28.500,— DM bezahlen sollte, und zwar hiervon 13.000,— DM bis zu dem 1. November 1963 und 15.500,— DM bis 30. Juni 1964. Für die erste Rate stellte die Hauptfürsorgestelle	äem	~	Schwerkriegsbeschädigten	-	Kläger
 die Mittel darlehensweise zur Verfügung.
 
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Befreiung von seinen Verbindlichkeiten gegenüber der Hauptfürsorgestelle F| und gegenüber KpUHPin Anspruch. Er behauptet, bereits auf Grund der Besprechungen am 11. November 1961 im Hotel in hmmmmm, am 15. November 1961 im Hotel in	und	am	8.	Dezember	1961	in	hWKEKtKK)
hätten sich die Parteien geeinigt, daß die Erstbeklagte u.a. in erster Linie die Forderung des Hans KPHH durch Barvorschüsse auf die Lizenzgebühren ablösen solle, wenn der Gläubiger mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Vorgehen würde.
Des weiteren habe der Zweitbeklagte bei den mit Hechtsanwalt Dr.	telefonisch	geführten	Verhandlungen	im
 August/September 1962 ausdrücklich erklärt, er werde den restlichen Schuldbetrag aus dem Urteil
 an Bechtsanwalt Dr.	zur	Weiterleitung	an	die Rechts-
anwältin Dr. FpBHIl überweisen, sobald sie die schriftliche Erklärung abgegeben habe, daß Hans Kfmdie Rechte aus dem Patent nach dem Vertrag vom 1. Juli 1961 freigebe. Rechtsanwalt Dr, MflHHI habe die gewünschte Freigabeerklärung beschafft und diese am 13. September 1962 dem Zweitbeklagten zugeschickt. Trotzdem hätten die Beklagten die Zahlung verweigert .
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Druckereibesitzer Hans KpHB in Gpp|HPl3.300,— DM und an die Hauptfürsorgestelle Baden-Württemberg in	13.000,— DM nebst
4 i Zinsen ab 1. November 1963 zu bezahlen.
Das Landgericht hat den Rechtsanwalt Dr. MMBfe als Zeugen vernommen und durch Urteil vom 22. April 1964 der Klage stattgegeben.
 
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klagansprüche weiter. Die Bek3.agten bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe ?
I.	Der Kläger stützt seine Klagansprüche, die auf Zahlung von 15.500,— DM an Hans	un(* au^ Zahlung
 von 15.000,— DM an die Hauptfürsorgesteile Baden-Württemberg gerichtet sind, auf eine Vereinbarung, die nach seinem Vortrag bereits bei verschiedenen Besprechungen im November/Dezember 1961, spätestens aber im Rahmen von Verhandlungen, die Rechtsanwalt Dr.	im	September	1962
geführt hat, zustande gekommen sein soll.
1. Das Landgericht hat dahingestellt gelassen, ob bereits im November/Dezember 1961 eine Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen ist; es hat auf Grund der Aussage des Zeugen Dr.	festgesteilt,
 daß sich die Beklagten jedenfalls im September 1962 verpflich tet haben, dem Kläger auf die gemäß den Verträgen vom 16. Februar 1956, 7* Februar 1957 und 17. Januar 1962 zu erwartenden Lizenzgebühren einen Vorschuß zu gewähren und diesen Betrag zur Erfüllung einer Schuld von zuletzt rund 36.000,— DM an den Druckereibesitzer Hans KflHiB zu zahlen. Demgemäß hat das Landgericht der Klage stattgegeben.
2. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Es hat dahingestellt gelassen, ob die vom Kläger behauptete Vereinbarung, sei es im November/Dezember 1961, sei es im
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September 1962, zustande gekommen ist, und ausgeführt, selbst wenn die Beklagten die behauptete Verpflichtung eingegangen wären, wäre es dem Kläger verwehrt, sich hierauf zu berufen; denn für diese Vereinbarung sei nach rechtswirksamer Kündigung der Lizenzverträge die Geschäftsgrundlage entfallen mit der Folge, daß die Beklagten nach freu und Glauben nicht mehr gehalten seien, ihre - vom Kläger behauptete, Zusage—zu erfüllen.
Zur Begründung dieser Auffassung hat das Berufungsgericht ausgeführt:
aj Eine Zusage, dem Kläger einen Barzuschuß zu bewilligen und mit diesem Betrage die Schuld des Klägers dem Bruckereibesitzer	gegenüber zu erfüllen,
 könne nicht losgelöst von den sonstigen Hechtsbeziehungen der Parteien gesehen werden; sie stehe vielmehr im engen Zusammenhang mit den zwischen den Parteien abgeschlossenen ’'Lizenzverträgen". Biese Verträge hätten überhaupt erst den Boden geebnet für die vom Kläger behauptete Abmachung einer Erfüllungsübernahme und der Gewährung eines Barvorschusses. Wie sich aus der Gesamtheit der Rechtsbeziehungen der Parteien ergebe, hätte diese angebliche Zusicherung der Beklagten nur auf der Annahme und Erwartung der Parteien beruhen können, dem Kläger würden auf Grund des Lizenzvertrages vom 17. Januar 1962 laufend Lizenzgebühren zufließen. Wäre die vom Kläger behauptete Vereinbarung tatsächlich getroffen worden, dann hätte die Vorstellung der Parteien, auf Grund des Vertrages vom 17. Januar 1962 werde von den Beklagten die Produktion von Handwaschgeräten wieder aufgenommen und der Kläger damit laufend in den Genuß von Lizenzgebühren gelangen, die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung der Gewährung eines Barvorschusses auf die Lizenzgebühren zwecks Erfüllung der Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber Kmp gebildet.
 
b) Diese Geschäftsgrundlage der vom Kläger behaupteten ZahlungsZusage der Beklagten- sei weggefallen. Durch die von der Erstbeklagten gemäß Schreiben vom 11. Juni 1964 “mit sofortiger Wirkung“ ausgesprochene Kündigung habe der Lizenzvertrag vom 17. Januar 1962 sein Ende gefunden. Damit sei der Vorstellung und Erwartung der Parteien, die laufenden Einnahmen des Klägers aus “Patentbenützungs-und Beratungsgebühren“ rechtfertigten die Gewährung eines “Lizenzgebührenvorschusses“, der Boden entzogen worden. Durch Auflösung des Lizenzvertrages sei eine Lage geschaffen worden, die weitere Einnahmen des Klägers aus Patentbenützungs- und Beratungsgebühren ausgeschlossen habe.
aa) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Verträge vom 16. Februar 1956, 7. Februar 1957 und 17. Januar 1962, die keine Bestimmungen über den Ausschluß einer Kündigung enthalten, bei Vorliegen der vom Kläger behaupteten ZahlungsZusage der Beklagten zwar nicht jederzeit, sondern erst dann hätten gekündigt werden können, wenn durch den Anfall der laufenden Lizenzgebühren der Vorschuß abgedeckt gewesen wäre. Aber auch wenn durch die vom Kläger behauptete Vereinbarung der Erfüllungsübernahme und der Gewährung eines Lizenzgebührenvorschusses die freie und jederzeitige Kündbarkeit des Lizenzvertrages vom 17. Januar 1962 eingeschränkt worden wäre, sei durch die Kündigung der Beklagten dieser Vertrag dennoch aufgelöst worden, weil für die Kündigung der Beklagten ein “wichtiger Grund“ Vorgelegen habe.
Eine Kündigung aus wichtigem Grunde sei immer dann gerechtfertigt, wenn die Durchführung eines Dauerschuldverhältnisses - und um ein solches handle es sich im vorliegenden Falle - durch ein Ereignis so gefährdet sei, daß die Vertragsfortsetzung dem Kündigenden nicht mehr
 
zugemutet werden könne (RGZ 160, 361, 366; BGH IM BGB § 242 (Ba) Nr. 2; GRIJR 1954, 131),
bb) Das Berufungsgericht ist nach:*eingehender Würdigung der vertraglichen Beziehungen der Parteien zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Rechtsbeziehungen, die eine Zusammenarbeit der Parteien erfordert hätten und die sich nicht darin hätten erschöpfen können, daß dem Kläger von der Erstbeklagten Geräte geliefert und Zahlung geleistet würden, durch das Verhalten des Klägers in so schwerwiegender Weise beeinträchtigt worden seien, daß den Beklagten die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden könne. Mit Recht hätten die Beklagten ■ neben anderen Gründen - den Brief des Klägers vom 30. Mai 1964 zu dem Anlaß genommen, das VertragsVerhältnis durch Schreiben vom 11. Juni 1964 mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Der Brief des Klägers enthalte - abgesehen von seinem unhöflichen und einem Vertragspartner gegenüber unangebrachten Tone - persönliche Angriffe und Drohungen, die eine weitere gedeihliche - und auf Grund der Verträge gebotene - Zusammenarbeit ausschlössen.
II.	Soweit das Berufungsgericht die Lizenzverträge (mit dem "Hauptvertrag" vom 17. Januar 1962) als ’’Geschäfts-grundlage” für die vom Kläger behauptete (als ’’Nebenabrede" zu wertende) ZahlungsZusage der Beklagten auffaßt, werden von der Revision keine Bedenken erhoben. Die Auffassung des Berufungsgerichts ist auch rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers sind die nach seiner Darstellung an	zu	leistenden	Zahlungen
 der Beklagten als Barvorschuß auf die vom Kläger erwartungsgemäß aus dem Vertrage vom 17. Januar 1962 zufließenden Lizenzgebühren zu werten. Der Kläger will also selbst nicht behaupten, daß die Beklagten sich zu einer Erfüllungsüber-
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nähme ohne Rücksicht auf die sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien und ohne die Möglichkeit einer Verrechnung von Lizenzforderungen verpflichtet hätten.
III.	Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß diese Geschäftsgrundlage "weggefallen” sei und meint, eine Kündigung aus wichtigem Grunde sei nicht zulässig gewesen,
1. Die Revision zieht die Statthaftigkeit einer Kündigung des Hauptvertrages aus wichtigem Grunde zunächst ganz allgemein deswegen in Zweifel, weil, solange das Lizenzvertragsverhältnis nicht zur Ausführung gelangt sei, nur die Rechtsbehelfe der §§ 325, 326 BGB gegeben wären. Die Revision stützt ihre Auffassung darauf, daß nach der Rechtsprechung gesellschaftsähnliche Rechtsverhältnisse dann, wenn sie bereits zur Ausführung gelangt seien, nur gemäß § 723 BGB aus wichtigem Grunde, aber nicht mehr nach §§ 325, 326 BGB aufgehoben werden könnten (II 2 der Revisionsbegründung).
Zu Unrecht zieht die Revision hieraus den Umkehrschluß, daß vor der Ausführung des Lizenzvertrages eine Kündigung nach § 723 BGB ebenfalls ausgeschlossen sein müsse.
Demgegenüber haben die Beklagten bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß die Nichtzulassung eines Rücktritts aus §§ 325, 326 BGB allein darauf beruhe, daß die Rückwirkung einer solchen Aufhebungsart, wenn schon eine Durchführung des Lizenzvertrages stattgefunden habe, zu einer erheblichen Verwirrung der Rechtsbeziehungen der Parteien führen könne (vgl. BGH GRUR 1959, 616, 617 -"Metallabsatz").
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Diese Erwägung trifft für eine Kündigung aus § 723 BGB nicht zu. Auch vor Ausführung des Lizenzvertrages ist daher neben den Rechtsbehelfen aus §§ 325, 326 BGB eine Kündigung aus § 723 BGB zulässig (vgl. Benkard, PatG,
 4. Aufl. § 9 Rdn. 29); sie ist als solche unabdingbar und kann deshalb auch nicht eingeschränkt werden.
Bei dieser Sachlage ist die auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision gegenstandslos, der Kläger habe behauptet und unter Beweis gestellt, daß der Vertrag der Parteien vom 17. Januar 1962 noch zu keinerlei Lieferungen der Beklagten an den Kläger geführt habe (Schriftsatz des Klägers vom 30. Oktober 1964).
2. Die Revision wendet sich weiter dagegen, daß das Berufungsgericht im Schreiben des Klägers vom 30. Mai 1964 einen Grund zur fristlosen Kündigung erblickt hat.
In diesem Schreiben an die Erstbeklagte hat der Kläger den Beklagten damit gedroht, er werde sie bis ins kleinste analysieren, denn er sei über ihre geschäftlichen und privaten Dinge besser informiert als sie selbst, er werde mit schriftlichen Beweisen aufwarten und Personen als Zeugen ins Feld führen, mit denen sich die Beklagten früher glänzend verstanden hätten, durch die aber nach aller Voraussicht Dinge an die Öffentlichkeit kämen, die den Beklagten äußerst unangenehm werden könnten.
Diese auf S. 1 und .2 des Schreibens vom 30. Mai 1964 niedergelegten Formulierungen des Klägers enthalten nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts so schwerwiegende Drohungen, daß es für die Beklagte unzu demutbar sei, den Kläger künftighin als ihren Vertragspartner hinzunehmen. Die Ankündigung des Klägers,
 
nicht nur geschäftliche Vorkommnisse, sondern auch private hinge, die den Beklagten äußerst unangenehm werden könnten an die Öffentlichkeit zu zerren, stelle eine so starke Beeinträchtigung der Beklagten und damit eine so schwere Belastung des Vertragsverhältnisses dar, daß von den Beklagten nicht verlangt werden könne, weiterhin mit dem Kläger zusammenzuarbeiten, sich von ihm beratend unterstützen zu lassen, mit seinem Einvernehmen das Gerät technisch weiterzuentwickeln, Schutzrechte gemeinsam mit ihm zu erwerben und anderes mehr. Der Kläger habe hier den Beklagten mit Maßnahmen gedroht, die diese als ein empfind liches Übel hätten empfinden müssen und auch so, wie sich aus der Kündigung ergebe, empfunden hätten.
Neben dieseh Drohungen enthalte der Brief des Klägers auch Berngen üahin, daß von ihm keine Rücksichtnahme mehr erwartet werden könne, daß es für ihn keinen Krebsgang mehr gebe und daß die Beklagten nunmehr wohl gemerkt hätten, woher der Wind pfeife. Er habe es auch abgelehnt, künftig entsprechend der bisherigen Übung Anträge von Inlandskunden der Beklagten weiterzuleiten, und habe erklärt, solche Anfragen an die Kaufinteressenten zurückzureichen. Gerade aus dieser letzten Bemerkung des Klägers werde deutlich, daß er selbst nicht mehr gewillt gewesen sei, seinen vertraglichen Obliegenheiten nachzukommen.
In gleicher Richtung liege die am 16. April 1964 vor dem Landgericht Rottweil (HO 28/64) erhobene Klage, mit der der Kläger von der Erstbeklagten die Herausgabe von Konstruktionszeichnungen verlangt habe, obwohl er auf Grund des - durch Vertrag vom 17. Januar 1962 bestätigten Vertrages vom 7. Eebruar 1957 (Ziffer 3) verpflichtet gewesen sei, der Erstbeklagten Zeichnungen und Muster zu überlassen.
 
a)	Demgegenüber kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen, das Berufungsgericht habe bei Würdigung des Schreibens des Klägers vom 30. Mai 1964 übersehen, daß es fast 2 1/2 Jahre nach Abschluß des Vertrages vom 17. Januar 1962 geschrieben worden sei, mit dessen Erfüllung die Beklagten - nach dem Sachvortrag des Klägers -sich seit jener Zeit im Verzüge befunden hätten (III 1 der Revisionsbegründung). Selbst wenn die Erstbeklagte
 seit längerer Seit in Erfüllungsverzug gewesen sein sollte, durfte der Kläger nicht desv/egen mit einer öffentlichen Bekanntgabe für die Beklagten unangenehmer privater Dinge drohen, um ein anderes geschäftliches Verhalten von ihr zu erreichen. Dies ist, wie die Beklagten in der Revisionserwiderung zutreffend hervorheben, so selbstverständlich, daß es einer besonderen Betonung in dem angegriffenen Urteil nicht bedurfte; aus der nicht ausdrücklichen Erwähnung kann nach Sachlage nicht geschlossen werden, das Berufungsgericht habe das betreffende Vorbringen des Klägers außer acht gelassen. Vielmehr ergeben die bereits erwähnten Ausführungen auf S. 28 Abs. 3 des Berufungsurteils, daß das Berufungsgericht in dem bezeichneten Vorgehen des Klägers - zu Recht - einen unbedingten und insofern von dem rein geschäftlichen Verhalten des Vertragspartners unabhängigen Kündigungsgrund erblickt hat,
b)	Wie die Revision an sich zutreffend ausführt (unter III 2 der Revisionsbegründung), ergibt sich aus dem Schreiben des Klägers vom 30. Mai 1964, daß es im Zuge einer erbitterten Auseinandersetzung über Vorwürfe geschrieben war, die der Kläger gegen die Beklagten wegen mangelnder Vertragserfüllung erhoben hatte.
Zu Unrecht rügt jedoch die Revision, daß das Berufungsgericht dies nicht berücksichtigt habe. Diese Differenzen zwischen den Parteien sind vielmehr im angefochtenen Urteil
 
(S. 2? Ab3. 2) ausführlich behandelt worden. Hierbei hat das Berufungsgericht auch auf den Brief der Beklagten vom 25o Mai 1964 hingewiesen, der dem Kläger Anlaß zu seinem Brief vom 30. Mai 1964 gab und der den Torwurf enthielt, der Kläger habe schon wiederholt friedliche Menschen -gemeint sei der Zweitbeklagte - mit Erschießen bedroht.
Es ist rechtlich nicht 2u beanstanden, wenn das Berufungsgericht alle Spannungen, Auseinandersetzungen und Vorwürfe, wie sie sich aus den Briefen der Parteien vom 25* Mai und 30. Mai 1964 und aus ihrem sonstigen Vortrag ergeben, als nicht geeignet angesehen hat, den Kläger wegen des Inhalts seines Schreibens vom 30. Mai 1964 zu entschuldigen. Wer sich wie der Kläger zu der Drohung hinreißen läßt, private Dinge, die außerhalb der geschäftlichen Angelegenheiten liegen, der Öffentlichkeit zu unter breiten, verliert jede Vertrauenswürdigkeit und kann nicht mehr darauf bestehen, daß der von ihm so angegriffene Vertragspartner die ein Vertrauen erfordernde Zusammenarbeit mit ihm fortsetzt.
c)	Bei der gegebenen Sachlage kann der Revision auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, aus den im Schreiben vom 30. Mai 1964 enthaltenen Angaben ergebe sich ’’bei richtiger Würdigung keineswegs die Ausübung eines unerlaubten Drucks” auf den Zweitbeklagten (IV 3 der Revisions begründung). Dabei ist es auch unbeachtlich, von welchen Personen der Kläger seine Information erhalten hat und ob er, wie er weiter vortragen läßt, von den ihm zugetragenen Informationen ”so gut wie keinen Gebrauch gemacht” hat.
d)	Unter Hinweis auf den Schriftsatz des Klägers vom 30, Oktober 1964 S. 13 f trägt die Revision vor, der Zweit beklagte habe gegen den Kläger mehrere Strafanzeigen erstattet, ohne dies zu dem Anlaß einer gleichzeitigen Aufkündigung des Vertrages zu nehmen.
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Demgegenüber weisen die Beklagten mit Recht darauf hin, das Berufungsgericht habe nicht besonders zu erörtern brauchen, weshalb die Erstbeklagte nicht schon das frühere Verhalten des Klägers, das ihm in den Strafanzeigen zur Last gelegt worden sei, zu dem Anlaß genommen habe, die Vertragsbeziehungen zu ihm zu lösen. Es möge dahingestellt bleiben, ob es sich dabei um eine besondere Langmut der Beklagten gehandelt habe oder ob Rücksichtnahme auf eigene geschäftliche Belange sie vorher von der Ausübung eines Kündigungsrechts abgehalten hätten. Jedenfalls bilde das neue Verhalten des Klägers, wie es sich aus dem Schreiben vom 30. Mai 1964 ergebe, einen wichtigen Grund, der es unter allen Umständen rechtfertige, das Vertragsverhältnis zu beenden.
e)	Das Berufungsgericht hat zur Rechtfertigung der fristlosen Kündigung außer den genannten Drohungen noch andere Gründe angeführt, nämlich die Ablehnung des Klägers, künftig Aufträge von Auslandskunden der Beklagten weiterzuleiten, die Klage auf Herausgabe von Konstruktionszeichnungen, »die unberechtigte Verfügung über ein Gebrauchsmuster und das Verschweigen des Abschlusses mit der Firma Wyge (BU S. 29	2. Abs. bis S. 32	2.	Abs.). Auf diese tatsäch-
lichen Feststellungen und rechtlichen Folgerungen, die von der Revision nicht angegriffen worden sind, braucht nicht weiter eingegangen zu werden. Das Berufungsgericht hat hierin mit Recht nur eine Verstärkung der übrigen bereits als ausreichend angesehenen Kündigungstatsachen erblickt.
Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß der gegen die private Sphäre der Beklagten gerichtete Teil des Briefes vom 30. Mai 1964 (Drohung mit einer Bekanntgabe privater Dinge) bereits für sich allein als wichtiger Grund zur sofortigen Beendigung aller weiteren Zusammenarbeit mit dem Kläger zu werten sei, kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
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IV.	Die Revision vertritt die Auffassung, daß die Ansprüche aus der vom Kläger behaupteten ZahlungsZusage auch dann noch begründet seien, wenn der Lizenzvertrag durch eine rechtswirksame fristlose Kündigung aus wichtigem Grund sein Ende gefunden hätte. Sie begründet diese Auffassung damit, daß die Erstbeklagte seit Jahren mit der Erfüllung des Vertrages im Verzüge gewesen sei und sich nicht von einer seit Jahren überfälligen Verpflichtung dadurch befreien könne, daß sie am 11. Januar 1964 das Vertragsverhältnis gekündigt habe (II 3 der Revisionserwiderung) . Die Auflösung des Lizenzvertrages könne nicht zu dem Wegfall der beiderseitigen Rechte und Pflichten führen, sondern habe vielmehr grundsätzlich die Auseinandersetzung zur Folge. Im Rahmen einer solchen Auseinandersetzung sei aber zunächst einmal die überfällige Verpflichtung der Beklagten stehen geblieben; sie müsse in jedem Fall erfüllt werden (II 5 der Revisionsbegründung) .
1, Hierbei übersieht die Revision, daß Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht die sich aus dem Lizenzvertrag (Hauptvertrag) ergebenden Ansprüche sind, also nicht etwaige Ansprüche auf Zahlung von Lizenzgebühren oder etwaige Schadensersatzansprüche wegen Verzuges hinsichtlich der vor der Kündigung dieses Vertrages entstandenen und fälligen Erfüllungsansprüche. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist nur die - vom Kläger behauptete - Nebenabrede über die Gewährung eines Lizenzgebührenvorschusses zur Abdeckung der Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber	Beklagten	haben	mit
 Recht darauf hingewiesen, daß diese Nebenabrede als solche mit der Liquidierung des Lizenzverhältnisses selbst nichts zu tun hat. Die Nebenabrede ist, da sie noch nicht erfüllt worden war, mit der Auflösung des Hauptvertrages gegenstandslos geworden; Lizenzansprüche, auf die noch Vorschüsse
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hätten gezahlt werden können, konnten nicht mehr entstehen. Deshalb ist das Berufungsgericht zu dem rechtlich nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, daß mit Auflösung des Lizenzvertrages die streitige Nebenabrede auf Leistung eines Lizenzgebührenvorschusses in vollem Umfange hinfällig geworden und daß für eine anderweitige "Anpassung” kein Raum mehr war (BU S. 33 unten). Dabei hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß der Wegfall der Geschäftsgrundlage in aller Regel nicht die Beseitigung aller vertraglichen Verpflichtungen bewirke, daß vielmehr die Vertragspflichten den veränderten Verhältnissen und der veränderten Rechtslage anzupassen seien. Da im vorliegenden Pall eine solche Anpassung aber nicht mehr möglich und dem Schuldner eine Leistung nicht mehr zu demutbar sei, entfalle die Leistungspflicht; der Schuldner erlange ein Recht zu dem Rücktritt vom Vertrage.
2. Entgegen der Auffassung der Revision kann keine Rede davon sein, daß bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen rechtlichen Beurteilung "rückwirkend" alle beiderseitigen Rechte und Pflichten weggefallen seien (II 4 und 6 der Revisionsbegründung).
a) Soweit vor der Kündigung des Lizenzvertrages Lizenzgebühren entstanden und fällig geworden sein sollten, war ein Anspruch auf Vorschußgewährung aus der behaupteten Nebenabrede überflüssig und gegenstandslos geworden; denn der Kläger hätte alsdann seine entstandenen Lizenzgebühren geltend machen und auch zur Abdeckung seiner Verbindlichkeiten verwenden können. Da nach der Auflösung des Vertrages keine weiteren Lizenzgebührenansprüche entstehen konnten, konnte der Kläger auch keinen "Vorschuß auf entstehende Lizenzgebühren" verlangen.
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b) Das gleiche gilt, soweit dem Kläger auf Grund des Lizenzvertrages Ansprüche auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung (Revisionsbegründung unter II 4) oder wegen Verzuges (Revisionsbegründung unter II 6) zustehen sollten. Hierzu hat das Berufungsgericht abschließend mit Hecht darauf hingewiesen, daß die Frage, ob die Beklagten unter Umständen gehalten sein könnten, Schadensersatz zu leisten, nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gewesen ist (BU S. 34 unten).
V.	Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Nästelski	Bock	Löscher
•V.
Bundesrichter	Schneider
 Dr. Spengler ist erkrankt und daher an der Unterzeichnung verhindert
 Nastelski