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BGH · la ZR 116/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: la ZR 116/65

Fördervorrichtung an Strangpressen, dadurch gekennzeichnet, daß die durch Abschneiden vom Strang erhaltenen, sich auf-einer Bahn kontinuierlich vorwärts bewegenden Formlinge von unterhalb der Formlinge auf einer anderen Bahn kontinuierlich vorwärts bewegten Formlingstragern übernommen werden und beide Bahnen einander in einem in lotrechter Ebene gesehen spitzen Winkel derart durchdringen, daß die Formlinge stoßfrei von den Trägern übernommen werden« I«, Das Berufungsgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gelangtp daß der Unterlassungsanspruch der Klägerin begründet ist, weil die Beklagte mit den Fördervorrichtungen ihres Univcrsal-Vollautomatcn von dem Gegenstand des Klagepatents Gebrauch mache (§47 Abs« § 6 Satz 1 PatG)o 1, Das Berufungsgericht geht davon aus 9 daß der Gegenstand des Klagepatents durch die im Nichtigkeitsverfahren zwischen denselben Parteien getroffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 280 Oktober I960 (i ZR 7^/57) für den Verletzungsstreit bindend festgestellt sei. Hierzu wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführtj Darüber, daß die Vorrichtung der Beklagten die Merkmale a) und b) aufwoise, bestehe kein Streit» Die beiden Förderbahnen bildeten auch in lotrechter Ebene gesehen einen spitzen Winkel und durchdrängen einander,, was dadurch bewirkt werde, daß der Scheitelpunkt der Umkehrrollen am Ende dos äußeren und mittleren Förderbandes der ersten Förderbahn tiefer als die Oberkanten der Latten der zweiten Förderbahn liege» Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten werde dadurch auch die Wirkung erzielt, daß die Übernahme der Fcrmlinge auf die Formlingsträger stoßfrei erfolge» Das geschehe folgendermaßen: Die Augenscheins einnahmo habe klar ergeben, daß die sogenannte Übergabezunge für die stoßfreie Übergabe keine selbständige Bedeutung habe, weil sie teilweise schon vor der Übergabestellc ende, teilweise bis unterhalb der Oberkante des Iattenträgers gehe,, Der kleine Absatz beim inneren Förderband sei unschädlich, weil er zu keiner praktisch ins Gewicht fallenden Deformierung des Formlings führe, wie die beiden bei der Augenscheinseinnahme der Produktion entnommenen Ziegel bewiesen» Unschädlich seien ferner auch die die Güte und Brauchbarkeit der Ziegel ebensowenig beeinträchtigenden geringfügigen Schleifspuren, die im Verlauf der weiteren Übergabe dos Formlings von der ersten auf die zweite Förderbahn entstünden, und zwar auf folgende V/eisc: In dem Augenblick, in dem die Vorderkante des Formlings von den Lattenträgern (der zweiten Förderbahn) erfaßt werde, werde der Formling in die Bewegungsrichtung der lattenträger gezogen® In diesem Augenblick liege der hintere Teil des Formlings aber noch auf den beiden äußeren Förderbändern der ersten Förderbahn auf, die ihn in die Bewcgungsrichtung der Förderbänder, also schräg zur (Eewegungs-) Sichtung der Lattenträger zu ziehen versuchten» l\ach der väederholten Erklärung des Inhabers der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung beeinträchtigten die hierdurch entstehenden Schleifspuren nicht die Güte des Ziegelso Das geschehe auch nicht durch den geringfügigen Stoß beim Verlassen des kurzen Förderbandes, was der Beklagte (der Geschäftsführer der Beklagten) selbst dadurch bekundet habe, daß er in seinem Katalogblatt 2/1/58 sein Bandführungesystem als stoßfrei bezeichnet habe® a) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Begriff dos nDurchdringensu der beiden Förderbahnen, wie er insbesondere im zweiten Absatz auf Seite 9 und auf Soito Io oben des Richtigkeitsurteils erörtert worden sei, verkannt, kann keinen Brfolg haben. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Jfichtigkeitsurteilo ist das Berufungsgericht offensichtlich davon ausgegangen, daß zur Erfüllung des Begriffs des Durchdringens die beiden Förderbahnen im Zeitpunkt der Übergabe des Fördergutes im technischen Sinne wirklich durcheinander hindurchgehen und in lotrechter Ebene einen spitzen Winkel bilden müssen. b) Soweit die Revision meint, eine Patentverletzung liege deshalb nicht vor, weil mit den Lösungsmitteln der Vcrletzungsform nicht die Wirkung erreicht werde, die in dem neugefaßten Patentanspruch des Klagepatents sogar ausdrückliche Erwähnung gefunden habe, nämlich die Stoßfreiheit der Übergabe der Formlinge von der ersten auf die zweite Förderbahn, kann ihr nicht beigetreten werden. Soweit die Revision mit der auf § 286 ZPO gestützten Rüge, das Berufungsgericht hätte den angebotenen Sachver-^:-ständigenbeweis erheben müssen, die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts angreift, die Übergabe der Formlinge von der ersten auf die zweite Förderbahn erfolge bei der Verletzungsform praktisch stoßfrei, d. h„ ohne schädliche Deformierungen, kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Eeklagto selbst vorträgt, die bei der Übergabe entstehenden geringfügigen Deformierungen seien für die Verwendung der Ziegel als Hinterniauerziegcl unschädlich» Dafür, daß nur dann vom Gegenstand des Klagepatents Gebrauch gemacht wird, wenn Vcrblendsteine hergestellt werden, ist weder dem Klagepatent noch dem Nichtigkeit surteil etwas zu entnehmen» Auf den Richterwechsel nach der Augenscheinseinnahmc kommt es daher ebensowenig an wie darauf, daß das Berufungsgericht zu der Augenscheinseinnahme keinen Sachverständigen zugezogen hat«. c) Die Beklagte kann schließlich auch daraus, daß den Geschäftsführer der Beklagten - auf Grund von nach der Veröffentlichung des Klogepatentcs getätigten Anmeldungen - die deutschen Patente Nr» 1oo7229 und Nr» loll343 erteilt worden sind, keine Argumente hcrlciten, die die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Beklagte verletze dos Klagepatent, rechtlich in Frage Stollen könnten,, Es mag sein, daß die Erfindungsgegenstände dieser Patente einen erfinderischen Überschuß gegenüber dem Klagepatent auf-weisen«, Damit ist jedoch für die Frage der Verletzung des Klagepatents vorliegend nichts ausgesagt„ Die Beklagte übersiehtP daß der Inhaber eines jüngeren Patentes, das von einem älteren Patent abhängig ist, dos jüngere Patent ohne Erlaubnis des Inhabers des älteren Patentes nicht benutzen darf» Cb Abhängigkeit besteht oder nicht, wird vom Patentamt im Erteilungsverfahren nicht geprüft«, II* Im Ergebnis muß auch der Angriff der Revision ohne Erfolg bleiben, das Berufungsgericht habe unter Verletzung von § 47 Abs« 2 PatG- das Verschulden der Beklagten zu Unrecht bejaht; ein Verschulden sei deshalb auszuschließen, weil der Kichtigkeitssenat des Patentamts das Klagepatent für nichtig erklärt habe und der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Erfindungshöhe nur nach Überwindung von Zweifeln anerkannt habe» Soweit die Revision die vom Berufungsgericht angenommene Fahrlässigkeit mit der Begründung auszuräumen sucht., die Beklagte sei davon ausgegangen und habe davon ausgehen dürfen, daß sich das System ihror Fördereinrichtung von den des Klagepatents grundlegend unterscheide, kann ihr gleichfalls nicht gefolgt werden.

Zitierte Normen: § 47 PatG § 286 ZPO
FörderbahnPatentBerufungsgerichtstoßfreiFörderbandKlagepatentsFormlingeRevision

Volltext der Entscheidung

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2545 Oil
 la ZR 116/65 Verkündet
 am 1o Dezember 1964 Ccchsler, Justizangestellte al3 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma Hans Lp^i, Ziegeleibau und Maschinenfabrik GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Hans Lfl|p, N®- FflPPPptr. 4P,
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr«
gegen
 die Firma 0.	&	Co« KG« Maschinenfabrik, vertreten
 durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter, die Kauf-
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leute Werner K^HP und Erich K#flPP, Lapppp in
- Prozeßbevollmächtigter!
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr«
hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1» Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Nastelski und der Bundesrichter Dr« Bock, Dr« Spreng, Dr« Löscher und Schneider
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Cberlandeogerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewi e o en.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung vom 1. Februar 1945 erteilten Patents 855 218, das eine Fördervorrichtung an Strangpressen betriffto Auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten hat der 2, Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts das Patent am 8« Februar 1957 für nichtig erklärt« Auf die Berufung der Klägerin hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung am 280 Oktober I960 aufgehoben und die Nichtigkeitsklage mit der Maßgabe abgewiesen, daß der Patentanspruch 1 unter Teilvernichtung durch zweimalige Einfügung des Wortes "kontinuierlich” und im übrigen unter Neuformulierung zur Klarstellung folgende Fassung erhielt:
Fördervorrichtung an Strangpressen, dadurch gekennzeichnet, daß die durch Abschneiden vom Strang erhaltenen, sich auf-einer Bahn kontinuierlich vorwärts bewegenden Formlinge von unterhalb der Formlinge auf einer anderen Bahn kontinuierlich vorwärts bewegten Formlingstragern übernommen werden und beide Bahnen einander in einem in lotrechter Ebene gesehen spitzen Winkel derart durchdringen, daß die Formlinge stoßfrei von den Trägern übernommen werden«
Im Patentanspruch 2 ist die Ausbildung der Bahn der Formlinge als Gleitbahn oder als Rollenbahn und in dem Patentanspruch 3 der Antrieb der Förderglieder durch den sich bewegenden Strang unter Schutz gestellt«
Die Beklagte stellt her und vertreibt TJniversal-Voll-automaten für Mauerziegel und Hohlwaren«
 
Die Klägerin ist der Auffassung, die Fördervorrichtung an den Universal-Vollautomaten der Beklagten mache von den Mitteln des Klagepatents Gebrauch* Sie hat beantragt« die Beklagte zur Unterlassung und Hechnungslegung zu verurteilen und die Schadenersatzpflicht der Beklagten für die Patent-Verletzungen festzustclleno Die Beklagte hat sich in I<> Instanz darauf beschränkt, die Schutzunfähigkeit des Klagepatents geltend zu machen* Das Landgericht hat nach den Klageanträgen erkannt* Mit der Berufung hat die Beklagte auch in Abrede gestellt, daß die angegriffene Fördervorrichtung das Klagepatent verletze* Sie hat ausgeführt, ihre Fördervorrichtung entspreche der Deutschen Patentschrift 522 C26 und ermögliche keine stoßfreie Übernahme der Formlinge im Sinne des Klagepatents»
Nach Inaugenscheinnahme der angegriffenen Fördervor--richtung hat das Oberlandesgericht am 22„ Dezember 1961 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, dabei aber die Urteils-formol genauer der Verletzungsform angepaßt, so daß der Beklagten nunmehr unter Strafandrohung untersagt ist,
 Fördervorrichtungen an Strangpressen gewerbsmäßig herzustellen, foilzuhalten, in den Verkehr zu bringen odor zu gebrauchen, die folgende Merkmale aufweison:
a)	Es ist eine aus drei Förderbändern bestehende, sich kontinuierlich bewegende Förderbahn vorhanden, deren äußeres Förderband sich schneller als das mittlere und deren mittleres Förderband sich schneller als das innere Förderband bewegt,
30 daß die Formlinge eine Drehung erhalten;
 
b)	es ist weiterhin eine zweite-, aus zwei Latten bestehende* sich ebenfalls kontinuierlich fortbewegende Förderbahn vorhanden;
c)	beide Förderbahnen verlaufen sowohl in lotrechter als auch in waagrechter Ebene gesehen im spitzen Winkel zueinander«, wobei die zweite Förderbahn unterhalb der ersten verläuft;
d)	von den Förderbändern der ersten Förderbahn geht das äußere über beide Latten des zweiten Förderbandes* das mittlere nur Uber eine Latte des zweiten Förderbandes und das innere überhaupt nicht über das zweite Förderband hinweg* so daß das äußere Förderband der ersten Förderbahn hinter* das mittlere Förderband zwischen und das innere Förderband vor den Latten der zweiten Förderbahn endet und das äußere Förderband der ersten Förderbahn am längsten, das innere Förderband am kürzesten ist;
e)	die am Ende des äußeren und des mittleren TÖrderbandes (der ersten Förderbahn) befindlichen Umkehrrollen liegen mit ihrem Scheitelpunkt, als der die Oberkante des über sie hinweggehenden Förderbandes anzusehen ist, tiefer als die Oberkanten der Latten des zweiten Förderbandes0
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, hilfeweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgerichto Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«
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Entscheidunfisgründe;
I«, Das Berufungsgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gelangtp daß der Unterlassungsanspruch der Klägerin begründet ist, weil die Beklagte mit den Fördervorrichtungen ihres Univcrsal-Vollautomatcn von dem Gegenstand des Klagepatents Gebrauch mache (§47 Abs« § 6 Satz 1 PatG)o
1, Das Berufungsgericht geht davon aus 9 daß der Gegenstand des Klagepatents durch die im Nichtigkeitsverfahren zwischen denselben Parteien getroffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 280 Oktober I960 (i ZR 7^/57) für den Verletzungsstreit bindend festgestellt sei. Danach bildet die Kombination folgender Merkmale den Gegenstand der im Anspruch 1 geschützten Erfindung:
a)	Die Formlinge werden nach dem Abschneiden kontinuierlich auf einer Förderbahn vorv/ärts-bewegto
b)	Die Formlingsträger werden auf einer anderen Förderbahn unterhalb der Formlinge kontinuierlich herangeführto
c)	Die Bahn der Formlinge und die Bahn der Formlingsträger bilden in lotrechter Ebene gesehen einen spitzen Winkel derart9 daß beide Bahnen einander durchdringen und dadurch die Übernahme der Formlinge auf die Formlingsträger stoßfrei erfolgt o
Dieser Ausgangspunkt wird von der Revision nicht angegriffen und läßt auch einen Rechtsfehler nicht erkennen«.
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20 Nach Ansicht des Berufungsgerichts machen die angegriffenen Fördervorrichtungen von sämtlichen Merkmalen des Klagepatents Gebrauch«. Hierzu wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführtj Darüber, daß die Vorrichtung der Beklagten die Merkmale a) und b) aufwoise, bestehe kein Streit» Die beiden Förderbahnen bildeten auch in lotrechter Ebene gesehen einen spitzen Winkel und durchdrängen einander,, was dadurch bewirkt werde, daß der Scheitelpunkt der Umkehrrollen am Ende dos äußeren und mittleren Förderbandes der ersten Förderbahn tiefer als die Oberkanten der Latten der zweiten Förderbahn liege» Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten werde dadurch auch die Wirkung erzielt, daß die Übernahme der Fcrmlinge auf die Formlingsträger stoßfrei erfolge» Das geschehe folgendermaßen:
Schon vor der Übernahme von der ersten auf die zweite Förderbahn habe der Formling infolge des (gegenüber dem inneren Förderband) schnelleren Laufs des mittleren und des äußeren Förderbandes der ersten Förderbahn eine zu dieser schräge Stellung und eine Stellung etwa rechtwinklig zur zweiten Förderbahn erhalten«, Dadurch rutsche die Vorderkante des Formlings im gleichen Augenblick von allen drei Förderbändern der ersten Förderbahn ab, und zwar vom mittleren und äußeren Förderband, die sich am Ende bis unter die Oberkante der Lattenträger (« Trägerlatten der zweiten Förderbahn) senkten, ohne Absatz, während beim inneren Förderband , bei dem der Scheitelpunkt der unteren Umkehrrollo noch oberhalb der Oberkante der Lattenträger der zweiten Förderbahn liege, ein kleiner Absatz entstehe» Dies habe der bei der Augenscheinseinnahme anwesende Cberlandes-gcrichtsrat	mit	folgender	Notiz	festgehalten:
”Eeira Runterrutschen vom kurzen ”(» inneren)” Förder-band vorne kleiner Stoß» Runterrutschen von den längeren Förderbändern ging dagegen praktisch stoßfrei«"
 
Die Augenscheins einnahmo habe klar ergeben, daß die sogenannte Übergabezunge für die stoßfreie Übergabe keine selbständige Bedeutung habe, weil sie teilweise schon vor der Übergabestellc ende, teilweise bis unterhalb der Oberkante des Iattenträgers gehe,, Der kleine Absatz beim inneren Förderband sei unschädlich, weil er zu keiner praktisch ins Gewicht fallenden Deformierung des Formlings führe, wie die beiden bei der Augenscheinseinnahme der Produktion entnommenen Ziegel bewiesen» Unschädlich seien ferner auch die die Güte und Brauchbarkeit der Ziegel ebensowenig beeinträchtigenden geringfügigen Schleifspuren, die im Verlauf der weiteren Übergabe dos Formlings von der ersten auf die zweite Förderbahn entstünden, und zwar auf folgende V/eisc: In dem Augenblick, in dem die Vorderkante des Formlings von den Lattenträgern (der zweiten Förderbahn) erfaßt werde, werde der Formling in die Bewegungsrichtung der lattenträger gezogen® In diesem Augenblick liege der hintere Teil des Formlings aber noch auf den beiden äußeren Förderbändern der ersten Förderbahn auf, die ihn in die Bewcgungsrichtung der Förderbänder, also schräg zur (Eewegungs-) Sichtung der Lattenträger zu ziehen versuchten» l\ach der väederholten Erklärung des Inhabers der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung beeinträchtigten die hierdurch entstehenden Schleifspuren nicht die Güte des Ziegelso Das geschehe auch nicht durch den geringfügigen Stoß beim Verlassen des kurzen Förderbandes, was der Beklagte (der Geschäftsführer der Beklagten) selbst dadurch bekundet habe, daß er in seinem Katalogblatt 2/1/58 sein Bandführungesystem als stoßfrei bezeichnet habe®
Das Berufungsgericht hat hiernach eine Patentverletzung für gegeben erachtet, weil die Beklagte mit der
 
angegriffenen Ausführungsform von den im Klagepatent vorgeschlagenen Lösungsmitteln Gebrauch mache und damit in praktisch erheblichem Maße die gleiche Wirkung, nämlich die stoßfreie Übergabe der Formlinge, herbeiführe wie das Klagepatent.
3. Die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen groifen nicht durch.
a)	Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Begriff dos nDurchdringensu der beiden Förderbahnen, wie er insbesondere im zweiten Absatz auf Seite 9 und auf Soito Io oben des Richtigkeitsurteils erörtert worden sei, verkannt, kann keinen Brfolg haben. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Jfichtigkeitsurteilo ist das Berufungsgericht offensichtlich davon ausgegangen, daß zur Erfüllung des Begriffs des Durchdringens die beiden Förderbahnen im Zeitpunkt der Übergabe des Fördergutes im technischen Sinne wirklich durcheinander hindurchgehen und in lotrechter Ebene einen spitzen Winkel bilden müssen.
Das Vorhandensein dieser Voraussetzung bei der Vcrletzungs-form hat das Berufungsgericht insbesondere mit der Feststellung ausreichend bejaht, daß der Scheitelpunkt der Unkehrrollen am finde des äußeren und des mittleren Förderbandes der ersten Förderbahn tiefer als die Oberkanten der Latten der zweiten Förderbahn liegen. Dagegen sind aus Reclitsgründen Bedenken nicht zu erheben.
Entgegen der Auffassung der Revision setzen das wirkliche Durchdringen der Förderbahnen und die damit bezweckte Stoßfreiheit nicht voraus, daß die beiden Bahnen in waagerechter Ebene parallel zueinander verlaufen. Eine solche, aus dem Begriff des Durchdringens der Förderbahnen allein nicht ableitbare Beschränkung ist weder der
 Klagepatentschrift noch dem Nichtigkeitsurteil zu entnehmen. Vielmehr ist auf Seite 3, Spalte 30-33 der Klagepatentschrift ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen3 daß die neue Vorrichtung auch dann Anwendung finden könne, wenn die Eahn der Träger schräg - und das kann nach dem Zusammenhang nur schräg in horizontaler Ebene bedeuten - zur Bahn des Massestrangco bzw. der Formlinge verlaufe.» Das Nichtigkeitsurteil hat hieran nichts geändert. Einer solchen Auslegung steht entgegen der Meinung der Revision auch nicht das zu dem Stande der Technik gehörige deutsche Patent Nr. 522 C26 entgegen. Bei dem Erfindungsgegenstand dieser Vorvoröffcntlichung i3t, wie schon im Urteil des erkennenden Senats im Nichtigkeitoverfahren festgestellt worden ist0 das wesentliche Merkmal des Klagepatents, die gegenseitige Durchdringung der beiden Förderbahnen, nicht verwirklicht.
b)	Soweit die Revision meint, eine Patentverletzung liege deshalb nicht vor, weil mit den Lösungsmitteln der Vcrletzungsform nicht die Wirkung erreicht werde, die in dem neugefaßten Patentanspruch des Klagepatents sogar ausdrückliche Erwähnung gefunden habe, nämlich die Stoßfreiheit der Übergabe der Formlinge von der ersten auf die zweite Förderbahn, kann ihr nicht beigetreten werden. Insbesondere sind die Folgerungen, die die Beklagte in diesem Zusammenhang au3 der V/endung "völlig stoßfrei" bei der Kennzeichnung der Aufgabenstellung de3 Klagepatents auf Seite 8 oben des Ilichtigkeitsurteilo zieht, nicht gerechtfertigt. "Völlig stoßfrei“ ist hier in Anlehnung an Seite 1 Zeilen 23 und 25 der Klagepatentschrift in Gegensatz gestellt zu dem Freien Fall, der entsprechend dem geschilderten Stand der Technik beim Ilcrabschneidcn der Formlinge auf die mit einem gewissen Spielraum unterhalb des Maosestrangs vorgoführten Träger-entotcht. Daraus kann nicht gefolgert werden, daß beim
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Streitpatent die Übergabe der Formlinge von der ersten auf die zweite Förderbahn "völlig" stoßfrei erfolgen müsse» Im Anspruch 1 des Klagepatents ist denn auch nicht von "völliger" Stoßfreihoit, sondern nur von Stoßfreiheit schlechthin die Rede« Ein absolut stoßfreies Aufsetzen ist zudem nicht denkbar* da die Zusammenführung des Fördergutes und der Träger in einem spitzen Winkel in vertikaierrEbene von vornherein ein "völlig" stoßfreies Absetzen ausschließt*
Soweit die Revision mit der auf § 286 ZPO gestützten Rüge, das Berufungsgericht hätte den angebotenen Sachver-^:-ständigenbeweis erheben müssen, die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts angreift, die Übergabe der Formlinge von der ersten auf die zweite Förderbahn erfolge bei der Verletzungsform praktisch stoßfrei, d. h„ ohne schädliche Deformierungen, kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Eeklagto selbst vorträgt, die bei der Übergabe entstehenden geringfügigen Deformierungen seien für die Verwendung der Ziegel als Hinterniauerziegcl unschädlich» Dafür, daß nur dann vom Gegenstand des Klagepatents Gebrauch gemacht wird, wenn Vcrblendsteine hergestellt werden, ist weder dem Klagepatent noch dem Nichtigkeit surteil etwas zu entnehmen» Auf den Richterwechsel nach der Augenscheinseinnahmc kommt es daher ebensowenig an wie darauf, daß das Berufungsgericht zu der Augenscheinseinnahme keinen Sachverständigen zugezogen hat«.
c)	Die Beklagte kann schließlich auch daraus, daß den Geschäftsführer der Beklagten - auf Grund von nach der Veröffentlichung des Klogepatentcs getätigten Anmeldungen - die deutschen Patente Nr» 1oo7229 und Nr» loll343 erteilt worden sind, keine Argumente hcrlciten, die die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Beklagte verletze
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dos Klagepatent, rechtlich in Frage Stollen könnten,, Es mag sein, daß die Erfindungsgegenstände dieser Patente einen erfinderischen Überschuß gegenüber dem Klagepatent auf-weisen«, Damit ist jedoch für die Frage der Verletzung des Klagepatents vorliegend nichts ausgesagt„ Die Beklagte übersiehtP daß der Inhaber eines jüngeren Patentes, das von einem älteren Patent abhängig ist, dos jüngere Patent ohne Erlaubnis des Inhabers des älteren Patentes nicht benutzen darf» Cb Abhängigkeit besteht oder nicht, wird vom Patentamt im Erteilungsverfahren nicht geprüft«,
II* Im Ergebnis muß auch der Angriff der Revision ohne Erfolg bleiben, das Berufungsgericht habe unter Verletzung von § 47 Abs« 2 PatG- das Verschulden der Beklagten zu Unrecht bejaht; ein Verschulden sei deshalb auszuschließen, weil der Kichtigkeitssenat des Patentamts das Klagepatent für nichtig erklärt habe und der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Erfindungshöhe nur nach Überwindung von Zweifeln anerkannt habe»
Unschädlich ist der Irrtum des Berufungsgerichts, schon bei der Nichtigkeitsentscheidung des Deutschen Patentamts habe die deutsche Patentschrift 522 C26 eine Rolle gespielt, die tatsächlich erstmals in der Berufungsinstanz des NichtigkeitsVerfahrens verwertet worden ist« Die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei für den Inhaber der Beklagten bei Aufwendung auch nur geringer Sorgfalt erkennbar gewesen, daß die Schutzfähigkeit des Klagepatents bejaht werden und die Entscheidung des Patentamts im Nichtigkeitcverfahren wahrscheinlich keinen Bestand haben könnte, mag allerdings zweifelhaft sein«, Hierauf kommt es jedoch nicht an„ Es ist in ständiger Hecht spree hung anerkannt, daß ein erteiltes Patent, auch ein noch dem Ersten Überleitungsgesotz ohne
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Prüfung auf Neuheit , Fortschritt und .Erfindungshöhe erteiltes Patentp grundsätzliche zu beachten ist* bis es rechtskräftig für nichtig erklärt worden int«, Das gilt auch dann,, wenn die Meinung, das Patent sei vernichtbarp vertretbar erscheint und das Patentgericht in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung das Patent für nichtig erklärt hat«, Für die Annahme der Fahrlässigkeit genügt es«, wenn die Eeklagte auf Grund eigener Prüfung des ihr bekannten Streitpatento nicht nur entfernt«, sondern ernstlich in Rechnung stellen mußte, daß das Streitpatent möglicherweise doch rechtobeständig sein könnte (BGH BB 1962, 428 -Furniergitter, in GRUR 1962p 354 insoweit nicht abgedruckt; Benkard, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Fatentanwalts-gesetz, 4o Aufl„, § 47 Edz«, 36)„ Mit dieser Möglichkeit aber mußte die Beklagte rechnen. Sie kann sich auch nicht damit entschuldigen«, daß bei der Entscheidung des I0 Zivilsenats des Bundesgerichtshofs im Nichtigkeitsverfahren zunächst Zweifel aufgetreten sind. Diese Zweifel bezogen sich darauf, ob nicht ein Anwendungsfall einer dem Klagepatent gleichen oder ähnlichen Kombination auf irgend einem Fördergebiet nachzuweisen sei (Urteil S0 16), Da die Beklagte sich gerade mit dem Bau von Fördereinrichtungen befaßte, mußte ihr als Spezialfirma der Stand der Technik besser bekannt sein als dem Gericht*
Soweit die Revision die vom Berufungsgericht angenommene Fahrlässigkeit mit der Begründung auszuräumen sucht., die Beklagte sei davon ausgegangen und habe davon ausgehen dürfen, daß sich das System ihror Fördereinrichtung von den des Klagepatents grundlegend unterscheide, kann ihr gleichfalls nicht gefolgt werden. Die Rechtsprechung hat stets einen strengen Maßstab an die Sorgfaltspflicht dessen angelegt, dem das Bestehen eines Schutzrechts be3:annt ist
 
und der lediglich irrtümlich annimmt, der von ihm hergestellt Gegenstand falle nicht darunter (BGH GRUR 19619 26 - Grubenschaleisen; BGH GRUR 1964«, 6C6? 61 0 - Förderband)« Hiervon ausgehend ist die Auffassung des Berufungs gerichts, die Beklagte habe schuldhaft gehandelt9 auch unter Berücksichtigung des von der Revision angeführten' Gesichtspunktes aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«
IIIo Nach allem war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs« 1 ZPO zurückzuweisen«
Br« Naotelski
 Bock
Spreng
 Löscher
Schneider