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BGH · la ZR 115/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: la ZR 115/64

März 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Dr. Spreng, Br. Löscher, Claßen und Schneider für Recht erkannts Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 2* Zivilsenats des Ober-landesgerichto Düsseldorf vom 23- Oktober 1964 aufgehoben. 1. Bohrmaschinengestell, bei dem auf einem an der Bearbeitungostelle mittels Magnetsockel verspannbaren Ständer eine Bohrmaschine in Richtung der Ständerachse verschiebbar angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Ständer (11) auf einer parallel zur Spannfläche des Magnetsockels liegenden Ebene gegenüber dem Magnetsockel (10) in an sich bekannter Weise um seine Achse drehbar und quer zur Achsrichtung verstellbar und feststellbar ist. 2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Ständer (11) in seiner Drehbeweglichkeit und Querver-schieblichkeit gegenüber dem Magnetsockel (10) durch ein und dieselbe zwischen Ständer (11) und Magnetsockel (10) eingeschaltete Pesthaltevorrichtung (44, 48, 54) feststellbar ist. 3. Vorrichtung nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Drehbe-wegliehkeit des Ständers (11) gegenüber dem Magnetsockel um seine Achse durch Anschläge (61, 62) begrenzt ist. 4. Vorrichtung nach Anspruch 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß der Magnetsockel (10) und der Ständer (11) durch zwei Führungsplatten (44, 54) miteinander verbunden sind, die gegen eine Drehbewegung des Ständers (11) um seine Achse und eine Querverschiebung des Ständers (11) durch in Richtung der Ständerachse anspannbare Kleinmittel (49) gegeneinander festklemmbar sind. Die Beklagte stellt her und vertreibt Bohrgerätträger, die - unstreitig - von den Merkmalen der bekanntgemachten Patentansprüche 1 bis 3 Gebrauch machen. Sie ist entsprechend dem Antrag der Klägerin vom Landgericht verurteilt worden, es bei Strafandrohung zu unterlassen, Bohrmaschinengestelte für eine Bohrmaschine, die auf einem an der Bearbeitungsstelle mittels Magnetsockel verspannbarem Ständer - in Richtung der Ständerachso verschiebbar - angebracht wird, gewerbsmäßig herzusteilen, feilzuhalten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, wenn das Bohrmaschinengestell so eingerichtet ist, daß sich der Ständer auf einer parallel zur Spannfläche des Magnetsockels liegenden Ebene gegenüber dem Magnetsockel um seine Achse drehen und quer zu ihr verschieben läßt, Nachdem die Patentabteilung des Deutschen Patentamtes durch Beschluß vom 19» Juni 1964- das Patent mit den Ansprüchen der Auslegeschrift erteilt und die Beklagte hiergegen Beschwerde eingelegt hatte, hat sie ferner beantragt, den Verletzungsprozeß bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Erteilungsverfahrens gemäß § 148 ZPO auszu-setzen. Während des Berufungsverfahrens ist der in den Vorinstanzen mitverklagte frühere Geschäftsführer der Beklagten verstorben; das Oberlandeogericht hat insoweit den Rechtsstreit gemäß § 246 ZPO ausgesetzt und hat durch das nur gegen die jetzige Beklagte ergangene Teilurteil vom 23* Oktober 1964 unter gleichzeitiger Ablehnung des Aussetzungsantrages deren Berufung zurückgewiesen. Eine ähnliche Feststellung, die sogar das gegenständliche Gebrauchmachen von den Merkmalen der bekanntgemachten Ansprüche 1 bis 3 als zwischen den Parteien unstreitig bezeichnet, ist bereits im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils enthalten. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte verletze das Klageschutz-recht - sei es nuns nur den Anspruch 1 (Entocheidungsgründe), sei es zusätzlich die Ansprüche 2 und 3 (Tatbestand) - ist dagegen von der Revision nicht angegriffen. Anderseits beschränkt sich aber auch diese Feststellung des Berufungsgerichtes auf eine Verletzungsform, die im Klageantrag wie im sonstigen Vorbringen der Klägerin nur in der Weise gekennzeichnet war, daß die Merkmale der be-kanntgemachten Fassung der Ansprüche 1 bis 3 als vorliegend nachgewiesen wurden. Die vorstehend durch Unterstreichen hervorgehobenen Worte stellen zusätzliche Merkmale dar, die in der bekanntgemachten Passung der Ansprüche der Sache nach erst in Anspruch 4 genannt waren (Vorhandensein und Punktion der zwei Führungsplatten für den Ständer).

Zitierte Normen: § 148 ZPO
MerkmalFeststellungMagnetsockelAnspruchBrStänderKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
la ZR 115/64	URTEIL
Verkündet am
2. März 1967 Oechsler, Justizangeotellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Patentverletzungssache
 der Firma M___
vertreten durc
__ GmbH in Gi
 ihren Geschä
b.
□führer
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Br. und Br.
gegen
 die Firma
 Herrn
Companie in durch ihren
vSstaB
9
9
Klägerin und Revisionobeklagte,
- Proseßbevollmächtigtes
 Rechtsanwälte Prof. Br. und Br,
/?
 
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Dr. Spreng, Br. Löscher, Claßen und Schneider
 für Recht erkannts
 Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 2* Zivilsenats des Ober-landesgerichto Düsseldorf vom 23- Oktober 1964 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte aus einer am 2. Dezember 1957 zu dem Patent angemeldeten Erfindung, die ein Bohrmaschinengestell betrifft. Die ersten vier der insgesamt sieben am 19- April 1962 bekanntgemachten, in der Auslegeschrift 1 128 257 genannten Ansprüche lauten:
1.	Bohrmaschinengestell, bei dem auf einem an der Bearbeitungostelle mittels Magnetsockel verspannbaren Ständer eine Bohrmaschine in Richtung der Ständerachse verschiebbar angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Ständer (11) auf einer parallel zur Spannfläche des Magnetsockels liegenden Ebene gegenüber dem Magnetsockel (10) in an sich bekannter Weise um seine Achse drehbar und quer zur Achsrichtung verstellbar und feststellbar ist.
 
2.	Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Ständer (11) in seiner Drehbeweglichkeit und Querver-schieblichkeit gegenüber dem Magnetsockel (10) durch ein und dieselbe zwischen Ständer (11) und Magnetsockel (10) eingeschaltete Pesthaltevorrichtung (44, 48, 54) feststellbar ist.
3.	Vorrichtung nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Drehbe-wegliehkeit des Ständers (11) gegenüber dem Magnetsockel um seine Achse durch Anschläge (61, 62) begrenzt ist.
4.	Vorrichtung nach Anspruch 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß der Magnetsockel (10) und der Ständer (11) durch zwei Führungsplatten (44, 54) miteinander verbunden sind, die gegen eine Drehbewegung des Ständers (11) um seine Achse und eine Querverschiebung des Ständers (11) durch in Richtung der Ständerachse anspannbare Kleinmittel (49) gegeneinander
 festklemmbar sind.
Die Beklagte stellt her und vertreibt Bohrgerätträger, die - unstreitig - von den Merkmalen der bekanntgemachten Patentansprüche 1 bis 3 Gebrauch machen. Sie ist entsprechend dem Antrag der Klägerin vom Landgericht verurteilt worden, es bei Strafandrohung zu unterlassen,
 Bohrmaschinengestelte für eine Bohrmaschine, die auf einem an der Bearbeitungsstelle mittels Magnetsockel verspannbarem Ständer - in Richtung der Ständerachso verschiebbar - angebracht wird, gewerbsmäßig herzusteilen, feilzuhalten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen,
 wenn das Bohrmaschinengestell so eingerichtet ist, daß sich der Ständer auf einer parallel zur Spannfläche des Magnetsockels liegenden Ebene gegenüber dem Magnetsockel um seine Achse drehen und quer zu ihr verschieben läßt,
 
/
insbesondere, wenn der Ständer in seiner Drehbev/eglichkeit und Quervercchieblichkeit gegenüber dem Magnetsockel durch einund dieselbe, zwischen Ständer und Magnetsockel eingeschaltete Festhaltevorrichtung feststellbar ist,
 und wenn die Drehbev/eglichkeit des Ständers gegenüber dem Magnetsockel durch Anschläge begrenzt ist.
Ferner hat das Landgericht die Beklagte zur Rechnungslegung verurteilt und hat ihre Verpflichtung zu dem Schadensersatz festgestellt.
Im Wege der Berufung hat die Beklagte ihr Verlangen nach Klageabweisung wiederholt. Nachdem die Patentabteilung des Deutschen Patentamtes durch Beschluß vom 19» Juni 1964- das Patent mit den Ansprüchen der Auslegeschrift erteilt und die Beklagte hiergegen Beschwerde eingelegt hatte, hat sie ferner beantragt, den Verletzungsprozeß bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Erteilungsverfahrens gemäß § 148 ZPO auszu-setzen.
Während des Berufungsverfahrens ist der in den Vorinstanzen mitverklagte frühere Geschäftsführer der Beklagten verstorben; das Oberlandeogericht hat insoweit den Rechtsstreit gemäß § 246 ZPO ausgesetzt und hat durch das nur gegen die jetzige Beklagte ergangene Teilurteil vom 23* Oktober 1964 unter gleichzeitiger Ablehnung des Aussetzungsantrages deren Berufung zurückgewiesen.
Mit der hiergegen eingelegten Revision beantragt die Beklagte, unter Abänderung des Berufungsurteils die Klage abzuweisen, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
 
Im Laufe des Revisionsverfahrens hat der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts durch Beschluß vom 18. Januar 1966 das Patent mit abgeänderten Ansprüchen erteilt, wobei auch Merkmale des bekanntgemachten Anspruchs in den neuen Anspruch 1 auf genommen wurden.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht stellt im Tatbestand (S. 3) der angefochtenen Entscheidung fest, daß die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Bohrgerätträger "unstreitig von den Merkmalen der Patentansprüche 1 bis 3 (sc. der bekanntgemachten Passung) Gebrauch machen”. Eine ähnliche Feststellung, die sogar das gegenständliche Gebrauchmachen von den Merkmalen der bekanntgemachten Ansprüche 1 bis 3 als zwischen den Parteien unstreitig bezeichnet, ist bereits im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils enthalten.
Schon der ursprüngliche Antrag der Klägerin, der zur Kennzeichnung der angegriffenen Ausführungsform nur Merkmale der bekanntgemachten Ansprüche 1 bis 3 nennt, sowie die wörtliche Wiedergabe nur dieser Ansprüche 1 bis 3 in der Klageschrift machen deutlich, daß die Klage nur auf Verletzung dieser drei genannten Ansprüche gestützt war. Dementsprechend blieb auch in den Vorinstanzen die Untersuchung auf diese ersten drei bekanntgemachten Ansprüche beschränkt.
In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils wird bei Ermittlung des Gegenstandes der Erfindung sogar nur Anspruch 1 der bekanntgemachten Passung einer näheren Prüfung unterzogen (S. 7 ff). Dabei kommt das Beru-
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fungsgericht zu der Feststellung, daß die angegriffenen Geräte unstreitig sämtliche aufgezeigten Merkmale (sc. de3 unmittelbar zuvor geprüften, bekanntgemachten Anspruches 1) aufweisen, die Beklagte somit von der Klageerfindung gegenständlich Gebrauch macht (S. 8 ff). Die anschließenden Ausführungen des Berufungsgerichts (S. 8 unten bis S. 14 unten) betreffen nur noch die damals noch umstrittene Frage der Schutzfähigkeit des Klageschutzrechtes sowie die Zulässigkeit und Vertretbarkeit einer Aussetzung des Verletzungsrechtsstreites gemäß § H8 ZPO bis zur Entscheidung des Beschwerdesenats. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte verletze das Klageschutz-recht - sei es nuns nur den Anspruch 1 (Entocheidungsgründe), sei es zusätzlich die Ansprüche 2 und 3 (Tatbestand) - ist dagegen von der Revision nicht angegriffen. Anderseits beschränkt sich aber auch diese Feststellung des Berufungsgerichtes auf eine Verletzungsform, die im Klageantrag wie im sonstigen Vorbringen der Klägerin nur in der Weise gekennzeichnet war, daß die Merkmale der be-kanntgemachten Fassung der Ansprüche 1 bis 3 als vorliegend nachgewiesen wurden.
II. Veränderungen der Patentlage sind in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, zu beachten (st. Rspr., eingehende Nachweisungen bei Benkard,
4. Aufl., PatG § 47 Rdn. 3)- Die Entscheidung des Be-schwerdesenats vom 18. Januar 1966 hat zu einer solchen Veränderung der Patentlage, nämlich zu einer Einschränkung des vorläufig gewährten patentrechtlichen Schutzes geführt. Der vom Beschwerdesenat zuerkannte Anspruch 1 lautet nämlich:
 
1. Bohrmaochinengostell, bei dem an einem an der Bearbeitungastelle mittels Magnetsockel aufspannbaren Ständer eine Bohrmaschine parallel zur Ständerach3e in Bohrrichtung verschiebbar angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Ständer (11) auf einer parallel zur Spannfläche des Magnetsockels (10) liegenden Gleitfläche gegenüber dem Magnetsockel um seine Achse drehbar und quer dazu verschiebbar und mit dem Magnetsoekel durch zwei Führungsplatten I44, 5TJ derart verbunden ist, aalT-die"'zwei Platten"sowohl "*" gegen""*Drehung als auch gegen Querverschiebung des Ständers durch ein" einziges""in Richtung der Ständerachse^'spannbares Klemtnittel"~7 4 QT gegeneinander fentklemm-bar sing.
Die vorstehend durch Unterstreichen hervorgehobenen Worte stellen zusätzliche Merkmale dar, die in der bekanntgemachten Passung der Ansprüche der Sache nach erst in Anspruch 4 genannt waren (Vorhandensein und Punktion der zwei Führungsplatten für den Ständer). Das Berufungsgericht hatte nach dem Klagevorbringen keine Veranlassung, die angegriffene Ausführungsform auch hinsichtlich dieser zusätzlichen Merkmale zu prüfen und in seinem Urteil hierzu Feststellungen zu treffen. Das Fehlen solcher Feststellungen macht anderseits eine revisionsgerichtliche Überprüfung unmöglich und zwingt wegen der inzwischen eingetretenen Veränderung der patentrechtlichen Lage zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, obwohl ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht festgestellt werden kann (vgl. Urteil des früheren Eroten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 1962 - Rosenzüchtung -GRUR 1962, 577, 578). Die Sache war gemäß § 565 Abs. 1 ZPO
an das Berufungsgericht zurückzuverv/eison. Es erschien angebracht, dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Kosten des jetzigen Revisionsverfahrens zu übertragen.
Bock Spreng
 Löscher
Claßen
 Schneider