’'Wellenschälmaschine, bei der das in Richtung seiner Längsachse bewegte und gegen Drehung gesicherte Stangenmaterial durch einen umlaufenden Messerkopf bearbeitet und unmittelbar vor und unmittelbar hinter dem Messerkopf durch um das Stangenmaterial nichtumlaufende Pührungsmittel zentrisch zur Messerkopfachse geführt wird, gekennzeichnet durch die Anwendung von über im Inneren eines ringförmigen Stützkörpers angeordnete Schrägflächen in ihrer radialen Bewegung gekoppelten und zur Messerkopfachse zentrierten Führungsbacken, die unter der Wirkung einer im Sinne des Verengens des Führungs-durchmeosers wirkenden Feder stehen, als Führungs-mittelo” Die in dem Patentanspruch gekennzeichnete und in der Patentzeichnung dargestellte Art der Führung ist im Erteilungsverfahren von der Klägerin und in diesem Rechtsstreit von beiden Parteien als ’’atmende Pührung” bezeichnet worden, und zwar deshalb, weil als Polge davon, daß die Schrägflächen unter Pederdruek stehen, die Führungsmittei sich bei einer Durchmesser-Vergrößerung des Werkstücks (Stangenmaterials) gegen den Federdruck öffnen, andererseits aber immer wieder bestrebt sind, sich mit dem Pederdruek zu schließen. Eine solche ’’atmende Pührung” ist unstreitig an sich auch bei Wellenschälmaschinen bekannt gewesen, jedoch nur an der - im Sinne des Arbeite-vorschubs gesehen - AuslaufSeite, also hinter dem Messerkopf (vgl. Klagepatentschrift 975 413 Seite 2 Zeilen 33 ff) Andererseits ist bei Wellenschälmaschinen unstreitig auch die Anordnung von Führungen unmittelbar vor und hinter dem Messerkopf bekannt gewesen, jedoch nicht von ’’atmenden Führungen” (vgl. rungen” unmittelbar vor und hinter dem Messerkopf will das Klagepatent, wie im einzelnen umstritten ist, die Wirkung erreichen, daß die Frequenz der Eigenschwingungen des Werkstücks im Schnittbereich infolge der Bildung von Sehwingungsknoten unmittelbar beiderseits des Messerkopfs auf ein Vielfaches der Spanschuppen - bzw» Schnittkraftfrequenz erhöht wird, die beiden Schwingungen also nicht in Resonanznähe kommen und damit auch beim Schälen mit hohen Schnittgeschwindigkeiten keine Rattererscheinungen auftreten können. Bei den Maschinen der Beklagten wird - wie es im unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und des Berufungsurteils unter Verwendung der Worte des Oberbegriffs des Patentanspruchs des Klagepatentes heißt -das in Richtung seiner Längsachse bewegte und gegen Drehung gesicherte Stangenmaterial ebenfalls durch einen umlaufenden Messerkopf bearbeitet und unmittelbar vor und unmittelbar hinter diesem Messerkopf durch um das Stangenmaterial nicht umlaufende Pührungsmittel geführt. Bei der Ausführungsform nach dem Modell K 10 wirkt nur eine Federkraft über Schrägflächen, die im Inneren eines zylindrischen Hohlkörpers angeordnet sind, auf alle drei Führungsstücke (Gleitstücke mit je zwei Führungsrollen). Auch die Beklagte verwende in bestimmter Weise gestaltete "atmende" Führungsmittel nicht nur unmittelbar hinter, sondern auch unmittelbar* vor dem Messerkopf und erreiche mit den von ihr eingesetzten Führungsmitteln ebenfalls die YLLrkung, daß durch den Preßdruck der über Schrägflächen abgestützten Führungsbacken das zu schälende Werkstück so festgehalten werde, daß die Schwingungen des Werkstücks zwischen den Backen der beiden Führungsmittel gedämpft und damit die Rattererscheinungen beseitigt würden. Entscheidend sei, daß auch bei den Ausführungsformen der Beklagten Schwingungsknoten gebildet würden; ob die Beklagte dabei alle oder nur einen Seil der Vorteile des Klagepatents erreiche, ob sie insbesondere auch die Längsschwingungen des Werkstücks in Kontrolle bringen könne, sei für die Frage der Patentverletzung ohne Bedeutung. I, der Beklagten bei Meidung einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbieten, Wellenschälmaschinen mit Führungsmitteln vor und hinter dem Messerkopf auszustatten und/oder solche Maschinen feilzuhalten und in Verkehr zu bringen, welche folgende Merkmale in Kombination aufweisen: Die von ihr verwendeten Rollen könnten Längsschwingungen nicht dämpfen oder aufnehmen und seien somit den Backen des Klagepatents schon deshalb nicht äquivalent, weil sie nicht der Lösung der gleichen Aufgabe dienten. Anders als nach dem Klagepatent verwende sie - die Beklagte -auch nicht völlig gleiche Führungsmittel vor und hinter dem Messerkopf.Ferner seien bei ihr die Rollen des vor dem Messerkopf angeordneten Führungsmittels nicht so wie heim Klagepatent in ihrer radialen Bewegung gekoppelt; vielmehr bestehe hier eine Bewegungskoppelung nur für die 19/20) zunächst aus: Die für die Feststellung des Gegenstandes der Erfindung nach dem Klagepatent wesentliche Erfindungsaufgabe, die diesem Patent zugrunde liege, gehe nach dem Inhalt der Patentschrift (vgl, insbesondere Seite 2 Zeilen 68 bis 116) dahin, unter Vermeidung der Nachteile der in der Patentschrift im einzelnen erwähnten und im Ersturteil eingehend gewürdigten vorbekannten Wellenschälmaschinen, bei denen das in Richtung seiner Längsachse bewegte und gegen Drehung gesicherte Stangenmaterial aus Stahl durch einen umlaufenden Messerkopf bearbeitet wird, Rattererscheinun— gen und damit Ratterraarken zu vermeiden» Der Erfinder gehe dabei davon aus, daß sich auch bei großen Schnittgeschwindigkeiten Rattererscheinungen vermeiden ließen, wenn man die Eigenfrequenzen der Schwingungen, die das Werkstück ausführen könne, sämtlich (vgl, Seite 2 Zeilen 114 bis 116) so hoch lege, daß diese Eigenschwingungen nicht mit den möglichen Erregerfrequenzen in Resonanz geraten könnten» Die in diesem Sinne gestellte Aufgabe habe der Erfinder dahin festgelegt, daß das Werkstück auf kurzer Dange und so eingespannt werden müsse, daß an den Einspannstellen Schwingungsknoten gebildet würden, sodaß keiner-lejL mit der Spanschuppenfrequenz in Resonanz kommende Schwingung auftreten könne (vgl, Seite 2 Zeilen 113 bis 116)* Im Zusammenhang mit den Ausführungen über die von ihn angenommene Beschränkung des Klagepatents schließlich (BU So 28) bezeichnet das Berufungsgericht als die patentgemäße Aufgabe: 14), vermieden werden, daß auch solche speziellen Merkmale oder deren Wirkungen, die gerade erst die Besonderheit der neuen Lehre ausmachen, als bereits zu der dem Patent zugrunde liegenden "Aufgabe" gehörig angesehen werden« Liesen an sich schon immer geltenden, in den eben genannten Urteilen des erkennenden Senats nur erneut herausgestellten Grundsatz hat das Berufungsgericht hier nicht beachtet. b) Als wesentlich für die Ermittlung der dem Klagepatent zugrunde liegenden Aufgabe bieten sich, wie wohl auch das Berufungsgericht an sich nicht verkannt hat, in erster Linie die Ausführungen auf Seite 2 Zeilen 68 bis 77 der Patentbeschreibung an, mit denen der Erfinder selbst ersichtlich diese Aufgabe hat umreißen wollen. Ähnlich war die dem Anmeldegegenstand zugrunde liegende Aufgabe bereits im Erteilungsverfahren vom Prüfer und vom Beschwerdesenat des Deutschen Patentamts gefaßt worden, wobei allerdings noch berücksichtigt war, daß nach Lage der Sache nur eine Erhöhung, nicht eine Erniedrigung der Frequenz der Eigenschwingungen des Werkstücks in Betracht kommt und daß eine Erhöhung der Frequenz gleichbedeutend ist mit einer entsprechenden Verkleinerung der Schwinglänge. c) Daß das, was hier bei 2b) unter Verwendung der Ausführungen des Erfinders auf Seite 2 Zeilen 68 bis 76 der Potentbeschreibung als Aufgabe formuliert worden ist, tatsächlich die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe darstellt, wird durch die sonstigen Aussagen der Klagepatentschrift über die Nachteile vorbekannter Maßnahmen und die vorteilhaften Wirkungen der unter Schutz gestellten neuen Lehre bestätigt. wodurch ein ratterfreies Schälen ermöglicht werde, was Vorbedingung für ein toleranzhaltiges Schälen sei (Seite 2 Zeilen 87 bis 94), oder - mit anderen Worten -, daß der zwischen den erfindungsgemäßen zwei Pübrungsmitteln liegende Werk3tiickteil nur mit einer hohen Frequenz schwingen könne und außerdem die durch die Schnittkräfte veranlaßte d) Die soeben bei 2c) erwähnten und die weiteren Ausführungen der Klagepatentschrift über die mit der Patentlehre zu erreichenden vorteilhaften Wirkungen können in dem hier zur Erörterung stehenden Zusammenhang jedoch nur insoweit herangezogen werden, als sie eine Bestätigung, Klarstellung oder gegebenenfalls Ergänzung zu dem bringen, was sich aus dem sonstigen Inhalt der Patentschrift über die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe ergibt. So gehört zweifellos die vom Berufungsgericht nicht wörtlich, aber sinngemäß aus der Klagepatentschrift entnommene Angabe, daß das Werkstück auf kurzer Länge und unter Bildung von Schwingungsknoten eingespannt werden müsse, bereits in den Bereich der vom Klagepatent vorgeschlagenen Lösung und nicht mehr in den Bereich der ihm zugrunde liegenden Aufgabe. Aber auch die in diesem Rechtsstreit besonders umstrittene Angabe auf Seite 2 Zeilen 114 bis 116 der Klagepatentschrift - Maß .oo.o keinerlei mit der Spanschuppenfrequenz in Resonanznähe kommende Schwingung entstehen kann” - würde entgegen der Meinung des Berufungsgerichts jedenfalls gerade dann, wenn sie so auszulegen wäre, wie sie das Berufungsgericht auslegt, nicht mehr in den Be-. Sie bestehen vor allem darin, daß es zweifelhaft ist, ob der Ion überhaupt, wie das Berufungsgericht meint, nur auf dem Wort »keinerlei” oder ob er nicht vielmehr auf der ganzen Wortgruppe »keinerlei (mit der Spanschuppcn~ frequenz) in Rpspnanznähe kommende (Schwingung)” liegt, und ferner darin, daß es zweifelhaft ist, ob diese in der Patentschrift zu findende negative Angabe, wie das Berufungsgericht meint, ohne weiteres mit der vom Berufungsgericht daraus formulierten positiven und noch dazu detaillierten Angabe gleichgesetzt werden kann, daß »alle möglichen Schwingungen des Werkstückes, somit die Dreh-, Biege-und längsSchwingungen ausgeschaltet» werden. Aus der Angabe auf Seite 2 Zeilen 114 bis 116 es geradezu als die dem Klagepatent zugrundeliegende »Aufgabe» herzuleiten, »alle» und daher auch die »LängsSchwingungen» »auszuschalten», müßte umso bedenklicher erscheinen, als das Wort. Im Übrigen aber wäre aus dieser Angabe eben gerade dann, wenn sie so auszulegen wäre, wie es das Berufungsgericht tut, nichts für die dem Klagepatent zugrundeliegende Aufgabe herzuleiten. Biese Angabe stellt sich nach dem Oesamtzusammenhang der Patentbeschreibung in erster Linie als eine Wiederholung dessen dar, was bereits auf Seite 2 Zeilen 87 bis 94 über die Wirkung des erfindungsgemäßen Vorschlags gesagt war. Sie ist, wie sich aus den Erteilungsakten ergibt, mit dem gesamten Absatz auf Seite 2 Zeilen 95 bis 116 erst aufgrund der Aufforderung im Zwischenbescheid des Beschwerdesenats vom 27. Mit der hier zunächst zu erörternden Ermittlung der dem Klagepatent zugrunde liegenden Aufgabe hat diese Angabe, gleichgültig wie sie aufzufassen ist, jedoch nichts zu tun. Das Berufungsgericht beschreibt sodann zunächst unter wörtlicher Wiederholung der im Patentanspruch aufgeführten Merkmale die vom Klagepatent offenbarten Mittel zur Lösung der ihm zugrunde liegenden Aufgabe wie folgt (BU S. 21): die Rührung des zu bearbeitenden Stangenmaterials zentrisch zur Messerköpfechse durch um das Stangenmaterial nicht umlaufende Führungsmittel, die unmittelbar vor und unmittelbar hinter dem Messerkopf angebracht und die gekennzeichnet sind durch die Anwendung von Über im Inneren eines ringförmigen Stützkörpers angeordnete Schrägflächen in ihrer radialen Bewegung gekoppelten zur Mes-serkopfachsc zentrierten Führungsbacken, die unter der Wirkung einer im Sinne des Verengens des Führungsdurchmessers wirkenden Feder stehen. fungsgerichts das V.rort "zentrisch" des Patentanspruchs durch das Wort "zentriert" ersetzt ist und im Merkmal 5 des Berufungsgerichts die Worte "nach Art einer Spannhülse gestaltet" eingefügt sind, die sich nicht im Patentanspruch finden, sondern nur in der Beschreibung, und zwar in Bezug auf eine vorbekannte Maßnahme (Seite 2 Zeilen 46/47; Zeilen 95 bis 97) sowie in Bezug auf das in der PatentZeichnung dargestellte Ausführungsbeispiel (Seite 2 Zeilen 124 bis 126; Seite 5 Zeilen 5/6) gebraucht werden,. Daran knüpft das Berufungsgericht den - wenn richtig gelesen - selbstverständlichen Satz an, daß die Frage, ob die Beklagte mit den angegriffenen Ausführungsformen das Schützrecht der Klägerin verletzt (gemeint ist: gegenständlich verletzt), davon abhänge, ob die "Verletzungsgegenstände" in allen erfindungswesen11ichen Merkmalen von denjenigen der Wellenschälmaschine nach dem Klagepatent Gebrauch machen. Die Annahme eines Eingriffs in das Klagepatent durch Verwendung äquivalenter Mittel aber muß nach Auffassung des Berufungsgerichts schon deshalb ausscheiden, weil zu demindest hinsichtlich des Merkmales 5 (Ausbildung der Führungsmittel als Führungsbacken) eine Äquivalenz zwischen den von der Klägerin verwendeten Lösungsmitteln und denjenigen der Beklagten zufolge einer im Erteilungsverfahren ausgesprochenen Beschränkung nicht in Betracht komme (gemeint ist: daß eine Verv/endung äquivalenter Mittel kein Eingriff in den Patentanspruch sei, weil dessen Schutzu demfang sich zufolge einer im Erteilungsverfahren ausgesprochenen Beschränkung nicht auf die Verwendung äquivalenter Mittel erstrecke). det, die unmittelbar vor und hinter dem Messerkopf angebracht sind (Merkmal 2), und daß auch die FUhrungsmittel der Beklagten nicht um das Stangenmaterial umlaufen (Merkmal 3). Aus diesem technischen Unterschied folge schließlich, daß die Beklagte auch hinsichtlich der Verwendung einer im Sinne des Verengens des Bührungsdurch-messers wirkenden Beder (Merkmal 7) von dem Klagepatent abweiche. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts begegnen schon insofern Bedenken, als dos Berufungsgericht dabei nicht zwischen den drei hier von der Klägerin angegriffenen Ausführungsformen der Beklagten unterscheidet. Aus dem unstreitigen Tatbestand ergibt sich, daß bei der Ausführungsform der Beklagten nach dem Modell K 10 eindeutig nur ’’eine” im Sinne des Verengens des Bührungsdurchmes-oers wirkende Beder vorhanden ist, die über im Inneren eines ringförmigen Stützkörpers angeordnete Schrägflächen die Bührungsmittel in ihrer radialen Bewegung koppelt, daß also jedenfalls bei diesem Modell sowohl das Merkmal 6 als auch das Merkmal 7 des Klagepatents identisch verwirklicht sind. Es wäre dann aber auch nicht recht einzusehen, warum nicht auch die "Koppelung" bei den Ausführungsformen der Beklagten noch der Auslegeschrift 1 104 289 und nach dem Modell K 11 der Koppelung nach dem Klagepatent (Merkmal 6) zu demindest - was das Berufungsgericht allerdings nicht erörtert hat - äquivalent sein sollte. Baß die gesonderte Koppelung jeweils gegenüberliegender Paare von Führungsmitteln, wie in Spalte 1 geilen 23 bis 33 der Auslegeschrift 1 104 289 behauptet, oder auch die gesonderte Koppelung hintereinander angeordneter Breiergruppen von Führungsmitteln, wie beim Modell K 11 vorgesehen, besondere Vorteile gegenüber der Koppelung aller Führungsmittel durch eine einzige Zentralkraft haben könnte, würde diese Ausführungsformen der Beklagten hinsichtlich des Merkmals 6 noch nicht aus dem Schutzu demfang des Klagepatents herausbringen müssen. Im übrigen braucht hier jedoch auf diese Ausführungen des Berufungsgerichts und auf die von der Revision dagegen erhobenen Rügen nicht näher eingegangen zu werden. 5 bis 7 des Klagepatents vorliegt, verliert an Interesse für die Entscheidung des Rechtsstreits, wenn das Berufungsgericht nach der - im folgenden noch zu erörternden - Zurückverweisung der Sache sich nicht mehr gehindert sieht, zu prüfen, ob bei den drei angegriffenen Aus füh rungs formen der Beklagten, wenn nicht eine identische Verletzung, so doch eine Verletzung durch äquivalente Mittel hinsichtlich der Merkmale 5 bis 7 des Klagepateiffcs vorliegt. 25 ff) schon deshalb ausscheiden, weil zu demindest hinsichtlich des Merkmals 5 (Ausbildung der Führungsmittel als Füh-rungsbacken) im Erteilungsverfahren eine Beschränkung auf die Verv/endung von Führungsbacken unter Ausschluß der Verwendung äquivalenter Mittel erfolgt sei» März 1959 mit dem Erfolg entgegengetreten, daß die Klägerin zunächst als Führungsmittel nur noch eine ”im wesentlichen ortsfeste, um das Stangenmaterial nichtumlaufende Führung, wie Spannhülse oder dergleichen” beansprucht und auf die weiteren Bedenken des Beschwerdesenats hiergegen diese an sich bekannten Führungsmittel in der neuerlichen Anspruchsfassung als ”zentrisch atmende, z,B. April I960 vorgeschlagenen Anspruchsfassung, wie sie in das erteilte Klagepatent auch hinsichtlich der Festlegung auf ”Führungsbacken” als Führungsmittel Eingang gefunden habe, liege eine bewußte Beschränkung dos Patentanspruches, der sich die Klägerin mit Stellungnahme vom 7. Diese Beschränkung vrerde verständlich, wenn berücksichtigt werde, daß, wie aus dem Inhalt der Erteilungsakten hervorgehe und wie auch der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt habe, die notwendige Erfindungshöhe für die Erteilung#eines Patentes auf die von der Klägerin vorgeschlagene Kombination sowohl einzeln Der Feststellung einer Beschränkung der Klägerin auf Backen als Führungsmittel stehe nicht entgegen, daß die Patentschrift in ihrem Beschreibungsteil teilweise noch allgemein von Führungsmitteln spreche, die ,rnach Art einer Spannhülse gestaltet’* sind, und diese Beschreibung damit abschließe (Seite 3 Zeilen 13 bis 19)« daß der Erfindungsgedanke nicht auf das in der Zeichnung dargestellte Beispiel beschränkt sei, sondern selbstverständlich auch andere an sich bekannte und in gleicher Weise wirkende Führungsmittel verv/endet werden könnten, die ’’unter einer im Sinne des Verengens des Führungsdurchmessers wir-kenden Feder od. Deshalb hätte insbesondere auch die Frage, welche Lösung welcher Aufgabe durch das Klagepatent geschützt ist, in erster Linie danach beantwortet werden müssen, was der Fachmann dem Gesamtinhalt der erteilten Patentschrift hinsichtlich Aufgabe und Lösung entnimmt. bb) Muß es danach bereits zweifelhaft erscheinen, ob gegenüber dem insov/eit klaren Wortlaut der Patentschrift in der erteilten Fassung eine Beschränkung des Anspruchs in dem vom Berufungsgericht gemeinten Sinne lediglich auf Grund der Erteilungsakten überhaupt angenommen werden könnte , so ergibt sich bei näherer Prüfung aus den Erteilungsakten aber auch gar nicht - zu demindest nicht eindeutig -die vom Berufungsgericht angenommene Beschränkung und der entsprechende Teilverzicht der Klägerine Wie der erkennende Senat in dem Urteil la ZR 43/64 vom 25. Vordem war in den von der Anmelder in vorgeschlagenen Patentansprüchen, wie an sich auch das Berufungsgericht zutreffend bemerkt hat, von "Führungen nach Art einer Spannhülse" die Rede gewesen (so die ursprüngliche Anmeldung vom 23. Schon das spricht dafür, daß der Beschwerdesenat die von ihm vorgeschlagene Passung des kennzeichnenden Teils nicht im Sinne einer Beschränkung auf den Wortlaut der von ihm vorgeschlagenen Angaben über die Bauteile der erfindungsgemäß zu verwendenden Pührungsmittel gemeint hat. Der Schlußsatz der Beschreibung (Seite 3 Zeilen 13 bis 19) und eine Beschränkung des Anspruchs auf seinen unmittelbaren Wortlaut wären, wie das Berufungsgericht an sich richtig gesehen hat, miteinander nicht vereinbar gewesen. April I960 kann ferner nicht entnommen werden, daß der Beschwerdesenat das Wort ,,Pührungsbackenn gerade im Sinne des Ausschlusses von "Pührungsrollen" verwendet und vorgeschlagen hätte» Der Bcschv/erdosenat spricht zwar davon, daß sich nach don glaubhaften Angaben der Anmelderin mit den erfindungsgemäß verwendeten Pührungsraitteln für das Stangenmaterial die Werkstückschwingungen, die im Bereich der Spanschuppon-frequenz bzw. April I960 heißt es auch nur, daß die Anmelderin glaubhaft gemacht habe, mit den erfindungsgemäß verwendeten Führungsmitteln für das Stangenmaterial könnten die ”im Bereich der Spanschuppenfrequenz bzw. Auch das spricht dafür, daß der Beschwerdesenat, wenn er überhaupt die Frage der Unterdrückung von LängsSchwingungen im Auge gehabt hat, dieser Frage doch nicht näher hat nachgehen wollen, und damit schließlich wiederum dafür, daß die Wahl des Wortes "Führungsbacken" keinesfalls unter dem Gesichtspunkt erfolgt ist, daß nur Führungsbocken ohne Hollen in Betracht kämen, weil nur sie auch LängsSchwingungen unterdrücken könnten. La das Berufungsgericht somit zu Unrecht angenommen hat, daß das Klagepatent im Merkmal 5 auf die Verwendung von Führungsbacken im engsten Wortsinn und unter Ausschluß äquivalenter Mittel beschränkt sei, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Las Berufungsgericht wird nunmehr, notfalls unter nochmaliger Einholung eines Sachverständigengutachtens, zu prüfen haben, ob die von der Klägerin angegriffenen Ausführungsformen der Beklagten von dem Merkmal 5 des Klagepatontes Gebrauch machen, sei es durch Verwendung von im Sinne des konkreten Erfindungsgedonkeno gleichwirkenden Mitteln (wobei auch die der Erfindung des Klagepatents zugrundeliegende Aufgabe nochmals zu prüfen ist), sei es auch schon bei einer nicht auf den engsten Wortsinn beschränkten Auslegung des Wortes ^Führungsbacken,, im Merkmal 5.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ia ZR 113/64 URTEIL Verkündet am 10. Januar 1967 Oechsler, Justiz-angestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Firma Th. CPflP & Co,, Bflflflfl, ZflBflstraße fl
haftenden Gesellschafter Theodor 0
offene Handelsgesellschaft, in , vertreten durch ihre persönlich
und Hans
-Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
Rechtsanwälte
und
Prof,
gegen
die Pirma Th. KflHflfl & Afl^Kommanditgesellschaft, Yferkzeugmaschinenfabrik, in Sflfllfl, vertreten durch ihre persön^^h haftenden Gesellschafter Carl Hfllfl und Markus von
-Prozcßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
Rechtsanwalt Br.
ki
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hasteiski und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Dr. Löscher und Claßen
für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Oktober 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung0auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen.
Von Rechts wegen Tatbestand;
1. Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Patents 975 413. Das Patent betrifft eine ,,WellenschälmaschineH.
Es ist am 23. Januar 1952 angemeldet und gegen den Einspruch und die Beschwerde der Beklagten dieses Rechtsstreits erteilt worden. Die Patentanmeldung ist am 13. August 1953> die Patenterteilung ist am 2. November 1961 bekannt gemacht worden. Der einzige Patentanspruch lautet:
’'Wellenschälmaschine, bei der das in Richtung seiner Längsachse bewegte und gegen Drehung gesicherte Stangenmaterial durch einen umlaufenden Messerkopf bearbeitet und unmittelbar vor und unmittelbar hinter dem Messerkopf durch um das Stangenmaterial nichtumlaufende Pührungsmittel zentrisch zur Messerkopfachse geführt wird, gekennzeichnet durch die Anwendung von über im Inneren eines ringförmigen
Stützkörpers angeordnete Schrägflächen in ihrer radialen Bewegung gekoppelten und zur Messerkopfachse zentrierten Führungsbacken, die unter der Wirkung einer im Sinne des Verengens des Führungs-durchmeosers wirkenden Feder stehen, als Führungs-mittelo”
Die in dem Patentanspruch gekennzeichnete und in der Patentzeichnung dargestellte Art der Führung ist im Erteilungsverfahren von der Klägerin und in diesem Rechtsstreit von beiden Parteien als ’’atmende Pührung” bezeichnet worden, und zwar deshalb, weil als Polge davon, daß die Schrägflächen unter Pederdruek stehen, die Führungsmittei sich bei einer Durchmesser-Vergrößerung des Werkstücks (Stangenmaterials) gegen den Federdruck öffnen, andererseits aber immer wieder bestrebt sind, sich mit dem Pederdruek zu schließen. Eine solche ’’atmende Pührung” ist unstreitig an sich auch bei Wellenschälmaschinen bekannt gewesen, jedoch nur an der - im Sinne des Arbeite-vorschubs gesehen - AuslaufSeite, also hinter dem Messerkopf (vgl. Klagepatentschrift 975 413 Seite 2 Zeilen 33 ff) Andererseits ist bei Wellenschälmaschinen unstreitig auch die Anordnung von Führungen unmittelbar vor und hinter dem Messerkopf bekannt gewesen, jedoch nicht von ’’atmenden Führungen” (vgl. Klagepatentschrift 975 413 Seite 1 Zeilen 24 ff). Mit der Anordnung zweier ’’atmender Füh-
rungen” unmittelbar vor und hinter dem Messerkopf will das Klagepatent, wie im einzelnen umstritten ist, die Wirkung erreichen, daß die Frequenz der Eigenschwingungen des Werkstücks im Schnittbereich infolge der Bildung von Sehwingungsknoten unmittelbar beiderseits des Messerkopfs auf ein Vielfaches der Spanschuppen - bzw» Schnittkraftfrequenz erhöht wird, die beiden Schwingungen also nicht in Resonanznähe kommen und damit auch beim Schälen mit hohen Schnittgeschwindigkeiten keine Rattererscheinungen auftreten können.
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2. Die Beklagte stellt her und vertreibt Wellenochäl-mä sch inen, die nach der Ansicht der Klägerin in deii Schutzbereich ihres Patentes 975 413 eingreifen.
Bei den Maschinen der Beklagten wird - wie es im unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und des Berufungsurteils unter Verwendung der Worte des Oberbegriffs des Patentanspruchs des Klagepatentes heißt -das in Richtung seiner Längsachse bewegte und gegen Drehung gesicherte Stangenmaterial ebenfalls durch einen umlaufenden Messerkopf bearbeitet und unmittelbar vor und unmittelbar hinter diesem Messerkopf durch um das Stangenmaterial nicht umlaufende Pührungsmittel geführt. Diese Pührungsmittel sind bei allen Maschinen der Beklagten an der - im Sinne des Arbeitsvorschubs gesehen - EinlaufSeite so gestaltet, wie das in der deutschen Ausiegesehrift 1 104 289 der Beklagten dargestellt ist. An der Auslaufseite dagegen sind die Pührungsmittel unterschiedlich gestaltet: bei dem einen Typ der von der Beklagten bergest eilten Maschinen entsprechen sie dem in diesem Rechtsstreit vorgelegten Modell K 10, bei dem anderen Typ dem Modell KU.
An der Einlaufseite der Maschinen der Beklagten wird demnach - wie es im unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und des Berufungsurteils in Beschreibung der PatentZeichnung der Auslegeschrift 1 104 289 und der von der Beklagten überreichten Zeichnungen Anlagen 1 - 2/106 der Gerichtsakten heißt - das Stangenmateria1 so geführt, daß von Schrägflächen zweier unabhängiger und unter Pederdruck stehender Stellringe über komplementäre Schrägflächen von insgesamt vier Gleitstücken, von denen je zwei kreuzförmig in Opposition stehend einem
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Stellring zugehören, eine nach der Kitte des Führungsmittels gerichtete Druckkomponente ausgeübt wird, wodurch das Stangenmaterial durch in den Gleitstücken gelagerte Führungsrollen geführt wird.
An der Auslaufseite verwendet die Beklagte mit Führungsrollen versehene Gleitstücke, die nach Art eines dreizackigen Sterns, dessen Mitte das eingespannto Stangenmaterial bildet, angeordnet sind und mittels Federdrucks auf das Stangenmaterial gepreßt v/erden. Bei der Ausführungsform nach dem Modell K 10 werden drei, je mit zwei Führungsrollen versehene Gleitstücke verwendet, bei der Ausführungsform nach dem Modell KU dagegen sechs paarweise zusammengefaßte und je nur mit einer Führungsrolle versehene Gleitstücke, - bei beiden Ausführungsformen also danach insgesamt je sechs Führungsrollen, die auf das Stangenmaterial einwirken. Bei der Ausführungsform nach dem Modell K 10 wirkt nur eine Federkraft über Schrägflächen, die im Inneren eines zylindrischen Hohlkörpers angeordnet sind, auf alle drei Führungsstücke (Gleitstücke mit je zwei Führungsrollen). Bei der Ausführungsform nach dem Modell K 11 dagegen v/erden die Führungsmittel durch zwei von einander unabhängige Federsysteme beeinflußt, und zwar in der Weise, daß die dem Messerkopf am nächsten liegenden drei Gleitstücke (mit je einer Führungsrolle) durch das eine Federsystem, die unmittelbar dahinter liegenden, ihnen paarweise zugeordneten anderen drei Gleitstücke (mit je einer Führungsrolle) durch das andere Federsystem beeinflußt werden und die jeweils zu einer Dreiergruppe zusammengefaßten drei Gleitstücke (mit je einer Führungsrolle) über Schräg-flachen, die im Inneren eines ringförmigen Stützkörpers angeordnet sind, in ihrer radialen Bev/egung gekoppelt
und zur Messerkopfachse zentriert sind; dabei werden die Schrägflächen, über welche die dem Messerkopf entfernteren drei Gleitstücke in ihrer radialen Bewegung gekoppelt sind, durch die Flanken der dem Messerkopf am nächsten liegenden drei Gleitstücke gebildet, so daß nur in diesem Sinne davon gesprochen werden kann, daß auch die dem Messerkopf entfernteren drei Gleitstücke ira Inneren eines "ringförmigen Stützkörpers" an Schrägflächen abgestützt sind.
3. Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagte löse mit ihrer Wellenschälmaschine die auch dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe, Rattererscheinungen zu beseitigen, auf dem gleichen Lösungsweg wie das Klagepatent mit teils gleichen, teils äquivalenten Mitteln. Auch die Beklagte verwende in bestimmter Weise gestaltete "atmende" Führungsmittel nicht nur unmittelbar hinter, sondern auch unmittelbar* vor dem Messerkopf und erreiche mit den von ihr eingesetzten Führungsmitteln ebenfalls die YLLrkung, daß durch den Preßdruck der über Schrägflächen abgestützten Führungsbacken das zu schälende Werkstück so festgehalten werde, daß die Schwingungen des Werkstücks zwischen den Backen der beiden Führungsmittel gedämpft und damit die Rattererscheinungen beseitigt würden. Auch bei der Beklagten seien alle über Schrägflächen geführten Führungsmittel in ihrer radialen Bewegung gekoppelt und zur. Messerkopfachse zentriert. Die Verwendung von Führungsrollen in den Gleitstücken bringe die Beklagte nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus. Die Beklagte verwende nämlich nicht Rollen an Stelle von Backen, sondern habe in "Backen", die auch als "Gleitstücke" bezeichnet worden könnten, noch zusätzlich Rollen eingebaut, ohne daß dadurch die Y/irkung der atmenden Führungsmittel, ins-
besondere die Funktion der "Backen” in Grundsätzlichen verändert werde. Selbst wenn diese Wirkung durch die Verwendung von Rollen abgeschwächt werde, so sei das patentrechtlich unerheblich. Entscheidend sei, daß auch bei den Ausführungsformen der Beklagten Schwingungsknoten gebildet würden; ob die Beklagte dabei alle oder nur einen Seil der Vorteile des Klagepatents erreiche, ob sie insbesondere auch die Längsschwingungen des Werkstücks in Kontrolle bringen könne, sei für die Frage der Patentverletzung ohne Bedeutung.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug zuletzt beantragt,
I, der Beklagten bei Meidung einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbieten,
Wellenschälmaschinen mit Führungsmitteln vor und hinter dem Messerkopf auszustatten und/oder solche Maschinen feilzuhalten und in Verkehr zu bringen, welche folgende Merkmale in Kombination aufweisen:
1 o das zu bearbeitende Stangenmaterial wird in Längsrichtung gegen Drehung gesichert und zur Bearbeitung durch einen umlaufenden Messerkopf bewegt;
2. unmittelbar vor und unmittelbar hinter dem Messerkopf werden die nichtumlaufenden Führungsmittel zentrisch zur Messerkopfachse geführt;
3. die Führungsmittei weisen in einem Stützkörper Schrägflächen auf, wobei es gleichgültig ist, ob diese Sehragflachen tangential oder radial liegen;
4. über diese Schrägflächen werden Backen (mit Gleitrollen) durch Federdruck an das zu bearbeitende Werkstück gepreßt und dieses so zentriert;
5. die Führungsbacken sind in ihrer Bewegung so gekoppelt, daß sie gleichzeitig oder paarweise gelöst oder angepreßt werden;
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II. festzustellen, daß die Beklagte der Klagepartei denjenigen Schaden zu ersetzen hat, v/elcher der Klägerin seit 1.1.1958 durch Herstellung sowie Feilhalten und Vertrieb von Wellensehälmaschi-nen in Inund Ausland nach Ziff. I seitens der Beklagten entstanden ist oder noch entsteht;
III. die Beklagte zu verurteilen, für das Inund Ausland durch Vorlage eines Verzeichnisses an die Klägerin ab 1.1.1958 Rechnung zu legen über die Anzahl der nach Ziff. I hergestellten Wellenschälmaschinen, über die Abnehmer, die erzielten Umsätze und den Zeitpunkt der einzelnen Lieferungen.
4. Die Beklagte hat einen Patenteingriff bestritten und beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, sie verletze die Kombination nach dem Klagepatent nicht, v/eil 3ie nicht von allen erfindungswesentliehen Merkmalen Gebrauch mache. Für die Erteilung des Klagepotentes sei ausschlaggebend gewesen, daß mit den erfindungsgemäßen Führungsmitteln eine dämpfende Reibkraft ausgeübt werde und alle möglichen Schwingungsarten, nämlich Biegeschwingungen, Drehschwingungen und LängsSchwingungen aufgenommen werden könnten. Ihren - der Beklagten - Ausführungsformen dagegen fohlten Führungsbacken mit diesen Eigenschaften. Die von ihr verwendeten Rollen könnten Längsschwingungen nicht dämpfen oder aufnehmen und seien somit den Backen des Klagepatents schon deshalb nicht äquivalent, weil sie nicht der Lösung der gleichen Aufgabe dienten. Im übrigen stehe auch die Anordnung von Rollen dem Stande der Technik näher als dem Klagepatent. Anders als nach dem Klagepatent verwende sie - die Beklagte -auch nicht völlig gleiche Führungsmittel vor und hinter dem Messerkopf. Ferner seien bei ihr die Rollen des vor dem Messerkopf angeordneten Führungsmittels nicht so wie heim Klagepatent in ihrer radialen Bewegung gekoppelt; vielmehr bestehe hier eine Bewegungskoppelung nur für die
beiden jeweils sich gegenüber stehenden Rollen; diese Art der Koppelung sei aber nicht geeignet, im Sinne des Klagepatents zu zentrieren.
5. Das Landgericht hat die Erteilungsakten zu dem Klagepatent beigezogen und hot Maschinen nach dem Klagepa-tent und nach den Aus führungsformen der Beklagten besichtigt. Es hat sodann durch Urteil vom 8. Januar 1963 die Klage abgev/iesen.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die im ersten Rechtszug gestellten Klaganträge wiederholt. Dabei hat sie im Klagantrag I bei dem Merkmal 4 die letzten Worte f,und dieses so zentriert" weggelassen, weil, wie sie zur Begründung ausgeführt hat, das Merkmal insoweit schon im Merkmal 2 enthalten sei.
Das Oberlandesgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Professors Pr.-Ing.
Karl Klotter in Darmstadt (vom 12. März 1964) durch das hier angefoehtene Urteil vom 1. Oktober 1964 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit ihrer dagegen eingelegten Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, jedoch mit der Maßgabe, daß sie den Unterlassungsanspruch nunmehr v/ie folgt faßt:
der Beklagten bei Meidung fiskalischer Strafen zu
verbieten,
Wellenschälmaschinen herzustellen, feilzuhalten und/oder
in Verkehr zu bringen, welche folgende Merkmale in
Kombination aufweisen:
1. das Stangenmaterial wird zu dem Schälen in Richtung seiner Längsachse bewegt und gegen Drohung gesichert durch einen umlaufenden Messerkopf hindurchgeführt,
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fa
2. unmittelbar vor und unmittelbar hinter dem Messerkopf sind nichtumlaufende Führungsmittel angeordnet, die das Stangenmaterial zentrisch zur Messerkopfachse führen,
3. als Führungsmittel sind Führungsbacken, nämlich Gleitstücke mit darin gelagerten Führungsrollen, vorgesehen,
4o die Führungsbacken sind über im Inneren ringförmiger Stützkörper angeordnete Schrägflächen in ihrer radialen Bewegung gekoppelt und zur Messerkopfachse zentriert, und
5o die Führungsbacken stehen unter der Wirkung im Sinne des Verengeno des Führungsdurchmessero wirkender Federno'
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen,
Die Klägerin hat mit ihrer Revisionsbegründung ein schriftliches Gutachten des Professors Dr, Ir, B.h. Wegner in Saarbrücken (vom 20» Februar 1965) vorgelegt *
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin ist an sich statthaft, frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig. Sie mußte auch in der Sache selbst Erfolg haben.
I. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe ist im Berufungsurteil an mehreren Stollen genannt und dabei unterschiedlich formuliert. Mit diesen Formulierungen v/ird, v/ic die Revision mit Recht rügt, die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe zu demindest teilweise nicht zutreffend erfaßt.
1. Das Berufungsgericht führt im zweiten Absatz der Entscheidungsgründe (BU S. 19/20) zunächst aus: Die für die Feststellung des Gegenstandes der Erfindung nach dem Klagepatent wesentliche Erfindungsaufgabe, die diesem Patent zugrunde liege, gehe nach dem Inhalt der Patentschrift (vgl, insbesondere Seite 2 Zeilen 68 bis 116) dahin,
unter Vermeidung der Nachteile der in der Patentschrift im einzelnen erwähnten und im Ersturteil eingehend gewürdigten vorbekannten Wellenschälmaschinen, bei denen das in Richtung seiner Längsachse bewegte und gegen Drehung gesicherte Stangenmaterial aus Stahl durch einen umlaufenden Messerkopf bearbeitet wird, Rattererscheinun— gen und damit Ratterraarken zu vermeiden»
Der Erfinder gehe dabei davon aus, daß sich auch bei großen Schnittgeschwindigkeiten Rattererscheinungen vermeiden ließen, wenn man die Eigenfrequenzen der Schwingungen, die das Werkstück ausführen könne, sämtlich (vgl, Seite 2 Zeilen 114 bis 116) so hoch lege, daß diese Eigenschwingungen nicht mit den möglichen Erregerfrequenzen in Resonanz geraten könnten» Die in diesem Sinne gestellte Aufgabe habe der Erfinder dahin festgelegt,
daß das Werkstück auf kurzer Dange und so eingespannt werden müsse, daß an den Einspannstellen Schwingungsknoten gebildet würden, sodaß keiner-lejL mit der Spanschuppenfrequenz in Resonanz kommende Schwingung auftreten könne (vgl, Seite 2 Zeilen 113 bis 116)*
Zu Beginn der Ausführungen über die im Klagepatent offenbarten Mittel zur Lösung der Aufgabe (BU S, 21) formuliert das Berufungsgericht diese Aufgabe sodann nochmals, und zwar v/ie folgt:
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die hohen Eigenfrequenzen durch kurze Einspannlängen und durch Bildung von Schwingungsknoten zu vermeiden«
Im Zusammenhang mit den Ausführungen über die von ihn angenommene Beschränkung des Klagepatents schließlich (BU So 28) bezeichnet das Berufungsgericht als die patentgemäße Aufgabe:
die Ausschaltung aller möglichen Schwingungen des Werkstückes, somit der Dreh-, Biege- und Bängs-schwingungen,
2. In diesen Formulierungen ist teilweise die dem Klagepatent zugrunde liegende "Aufgabe" mit der erfindungsgemäß vorgeschlagenen "BÖsung" und deren "Wirkung" unzulässig vermengt,
a) Wie der erkennende Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (la ZR 32/63 vom 21. Mai 1963 "frocken-schleuder" S. 4 ff - insoweit in GRUR 1963? 518 nicht abgedruckt; la ZR 15/64 vom 20. Januar 1966 "Miststreuer"
So 6 - bisher nicht veröffentlicht; Ia ZR 86/64 vom 27o Oktober 1966 "Hohiwaize" S. 13 ff - zur Veröffentlichung bestimmt), können zwar zur Ergänzung und Klarstellung dessen, was der Erfindex' selbst in der Patentschrift ausdrücklich als die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe bezeichnet hat, nicht nur die sonstigen Aussagen der Patentschrift über die "Nachteile" vorbekannter Maßnahmen, die das Patent zu beseitigen sucht, herangezogen werden, sondern auch ihre sonstigen Aussagen über die "Vorteile", die das Patent zu erreichen behauptet, insbesondere also auch - und zwar gleichgültig, an welcher Stelle der Patentschrift sie stehen - solche Aussagen, die sich etwa im Anschluß an die Beschreibung der unter Schutz gestellten
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neuen Lehre mit den hei Befolgung dieser Lehre zu erzielenden vorteilhaften Wirkungen befassen oder sonstwie beweisen wollen, daß diese neue lehre tatsächlich eine Lösung der gestellten Aufgabe bringt* Labei muß aber, wie der erkennende Senat ebenfalls bereits wiederholt betont hat (la ZR 167/63 vom 14« Juni 1966 ’’Gasheizplat-te" S. 10/11 - bisher nicht veröffentlicht; Xa ZR 86/64 vom 27« Oktober 1966 "Hohlwalze" S. 14), vermieden werden, daß auch solche speziellen Merkmale oder deren Wirkungen, die gerade erst die Besonderheit der neuen Lehre ausmachen, als bereits zu der dem Patent zugrunde liegenden "Aufgabe" gehörig angesehen werden« Liesen an sich schon immer geltenden, in den eben genannten Urteilen des erkennenden Senats nur erneut herausgestellten Grundsatz hat das Berufungsgericht hier nicht beachtet.
b) Als wesentlich für die Ermittlung der dem Klagepatent zugrunde liegenden Aufgabe bieten sich, wie wohl auch das Berufungsgericht an sich nicht verkannt hat, in erster Linie die Ausführungen auf Seite 2 Zeilen 68 bis 77 der Patentbeschreibung an, mit denen der Erfinder selbst ersichtlich diese Aufgabe hat umreißen wollen. Hier nennt der Erfinder nicht nur den allgemeinen Zweck seiner Erfindung: Rattererscheinungen zu beseitigen und damit ein toleranzhaltigos Schälen zu ermöglichen (Seite 2 Zeilen 76/ 77). Er nennt hier vielmehr, indem er die Ursachen der Rattererscheinungen bei den erwünschten hohen Schnittgeschwindigkeiten, für die gerade er sie beseitigen will, aufzeigt (Seite 2 Zeilen 68 bis 16) 9 zugleich die zu lösende spezielle technische Aufgabe, die demnach etwa wie folgt gefaßt werden kann:
bei Welienschälmaschinen der im Oberbegriff des Patentanspruchs bezeichneten Art die zu Rattererscheinungen führenden Resonanzen zwischen der bei höheren
u -
N
Schnittgeschwindigkeiten entsprechend hoch ansteigenden Spanschuppen- bzw. Schnittkraftfre-qucnz und den Werkstück-Eigenschwingungen im Schnitthereich zu beseitigen.
Ähnlich war die dem Anmeldegegenstand zugrunde liegende Aufgabe bereits im Erteilungsverfahren vom Prüfer und vom Beschwerdesenat des Deutschen Patentamts gefaßt worden, wobei allerdings noch berücksichtigt war, daß nach Lage der Sache nur eine Erhöhung, nicht eine Erniedrigung der Frequenz der Eigenschwingungen des Werkstücks in Betracht kommt und daß eine Erhöhung der Frequenz gleichbedeutend ist mit einer entsprechenden Verkleinerung der Schwinglänge. So hieß es im Zwischenbescheid des Prüfers vom 15. Juni 1955* die Aufgabe, die zu lösen war, habe offenbar darin bestanden:
die Eigenfrequenz des der Bearbeitung unterliegenden Werkstückes so zu erhöhen, daß sie den Werkstüekschneiden z.B. durch Resonanz mit den Eigenschwingungen des umlaufenden Messerkopfes nicht mehr gefährlich werden könne;».
Im Patenterteilungsbeschluß des Prüfers vom 27. Oktober 1955 wurde es als die für den Anmeldegegenstand maßgebende Erkenntnis bezeichnet:
daß es bei Verwendung von Hartmetall mit hohen Drehzahlen des Messerkopfes und entsprechend hohen Erregerfrequenzen wesentlich auf eine möglichst hohe Eigenfrequenz der Werkstoffstange im Arbeitsbereich des Messerkopfes ankoimne.’» •.
Im Zwischenbescheid des 13. Beschwerdesenats vom 3. Dezember 1958 schließlich wurde die der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe darin gesehen:
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durch Verkleinerung der £orsionsschwinglänge des Stangenmaterials dessen Eigenfrequenz zwecks Verhinderung des Auftretens von Rattermarken zu erhöhen.
c) Daß das, was hier bei 2b) unter Verwendung der Ausführungen des Erfinders auf Seite 2 Zeilen 68 bis 76 der Potentbeschreibung als Aufgabe formuliert worden ist, tatsächlich die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe darstellt, wird durch die sonstigen Aussagen der Klagepatentschrift über die Nachteile vorbekannter Maßnahmen und die vorteilhaften Wirkungen der unter Schutz gestellten neuen Lehre bestätigt. So wird bei der Schilderung des Standes der Technik z.B. bemängelt, daß mit einer
der vorbekannten Maßnahmen ein ratterfreies Arbeiten zwar
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beim Bearbeiten von Werkstoffen, die sich leicht eindrücker lassen, z.B. von Kupfer, nicht jedoch beim Bearbeiten von Stahl erreicht werde (Seite 2 Zeilen 10 bis 14? Zeilen 29 bis 32), und daß bei einer anderen vorbekannten Maßnahme das Werkstück nur an einer Stelle und auch da nur unter bestimmten Bedingungen gedämpft werde, in und vor der Messerkopfebene dagegen noch schwingungsfähig bleibe (Seite 2 Zeilen 55 bis 67? Zeilen 95 bis 101). Andererseits wird es als die mit der Patentlehre zu erreichende Wirkung bezeichnet? daß das zu bearbeitende Werkstück im Schnittbereich nur Eigenfrequenzen haben könne, die gleich einem Vielfachen der Spanschuppen - bzw. Schnittkraftfrequenz auch bei hohen Schnittgeschwindigkeiten seien? wodurch ein ratterfreies Schälen ermöglicht werde, was Vorbedingung für ein toleranzhaltiges Schälen sei (Seite 2 Zeilen 87 bis 94), oder - mit anderen Worten -, daß der zwischen den erfindungsgemäßen zwei Pübrungsmitteln liegende Werk3tiickteil nur mit einer hohen Frequenz schwingen könne und außerdem die durch die Schnittkräfte veranlaßte
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N
Erregung nur in Bereich dieser kurzen Einspannung - wao einer hohen Eigenfrequenz des Werkstückes entspreche -wirksam werden könne (Seite 2 Zeilen 101 bis 109).
d) Die soeben bei 2c) erwähnten und die weiteren Ausführungen der Klagepatentschrift über die mit der Patentlehre zu erreichenden vorteilhaften Wirkungen können in dem hier zur Erörterung stehenden Zusammenhang jedoch nur insoweit herangezogen werden, als sie eine Bestätigung, Klarstellung oder gegebenenfalls Ergänzung zu dem bringen, was sich aus dem sonstigen Inhalt der Patentschrift über die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe ergibt. Pagegen dürfen sie zu demindest insoweit, als sie etwas über die speziellen Merkmale der erfindungsgemäßen Lösung und die besonderen Vorteile der neuen Lehre aussagen, nicht ohne weiteres als Parsteilung der dieser neuen Lehre zugrunde liegenden Aufgabe aufgefaßt werden«
So gehört zweifellos die vom Berufungsgericht nicht wörtlich, aber sinngemäß aus der Klagepatentschrift entnommene Angabe, daß das Werkstück auf kurzer Länge und unter Bildung von Schwingungsknoten eingespannt werden müsse, bereits in den Bereich der vom Klagepatent vorgeschlagenen Lösung und nicht mehr in den Bereich der ihm zugrunde liegenden Aufgabe.
Aber auch die in diesem Rechtsstreit besonders umstrittene Angabe auf Seite 2 Zeilen 114 bis 116 der Klagepatentschrift - Maß .oo.o keinerlei mit der Spanschuppenfrequenz in Resonanznähe kommende Schwingung entstehen kann” - würde entgegen der Meinung des Berufungsgerichts jedenfalls gerade dann, wenn sie so auszulegen wäre, wie
sie das Berufungsgericht auslegt, nicht mehr in den Be-. , , , . . , . ich der besonderen
reich der Aufgabe, snndern m den Bereexcu
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Vorteile der neuen lehre gehören. Pie gegen die Auslegung des Berufungsgerichts bestehenden Bedenken brauchen daher an sich an dieser Stelle nicht näher erörtert zu werden.
Sie bestehen vor allem darin, daß es zweifelhaft ist, ob der Ion überhaupt, wie das Berufungsgericht meint, nur auf dem Wort »keinerlei” oder ob er nicht vielmehr auf der ganzen Wortgruppe »keinerlei (mit der Spanschuppcn~ frequenz) in Rpspnanznähe kommende (Schwingung)” liegt, und ferner darin, daß es zweifelhaft ist, ob diese in der Patentschrift zu findende negative Angabe, wie das Berufungsgericht meint, ohne weiteres mit der vom Berufungsgericht daraus formulierten positiven und noch dazu detaillierten Angabe gleichgesetzt werden kann, daß »alle möglichen Schwingungen des Werkstückes, somit die Dreh-, Biege-und längsSchwingungen ausgeschaltet» werden. Aus der Angabe auf Seite 2 Zeilen 114 bis 116 es geradezu als die dem Klagepatent zugrundeliegende »Aufgabe» herzuleiten, »alle» und daher auch die »LängsSchwingungen» »auszuschalten», müßte umso bedenklicher erscheinen, als das Wort.
»LängsSchwingungen» weder an dieser noch an einer anderen Stelle der Klagepatentschrift gebraucht ist. Im Übrigen aber wäre aus dieser Angabe eben gerade dann, wenn sie so auszulegen wäre, wie es das Berufungsgericht tut, nichts für die dem Klagepatent zugrundeliegende Aufgabe herzuleiten. Biese Angabe stellt sich nach dem Oesamtzusammenhang der Patentbeschreibung in erster Linie als eine Wiederholung dessen dar, was bereits auf Seite 2 Zeilen 87 bis 94 über die Wirkung des erfindungsgemäßen Vorschlags gesagt war. Sie ist, wie sich aus den Erteilungsakten ergibt, mit dem gesamten Absatz auf Seite 2 Zeilen 95 bis 116 erst aufgrund der Aufforderung im Zwischenbescheid des Beschwerdesenats vom 27. April I960, den durch den Erfindungsgegenstand gegenüber dem Stande der Technik erzielbaren technischen Portschritt zu erläutern, mit der Eingabe vom
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A]
7. Oktober I960 in die Beschreibung eingefügt worden. Sie könnte daher insbesondere insov/eit, als sie einen über die bloße Wiederholung der Angaben auf Seite 2 Zeilen 87 biß 94 hinausgehenden Inhalt haben sollte, nur als eine Darstellung der behaupteten besonderen Vorteile gerade dex* erfindungsgemäßen Losung aufgefaßt werden. Die Angabe auf Seite 2 Zeilen 114 Dis 116 könnte mithin bei der - im Verletzungsprozeß nicht mehl* zu erörternden -Drage des technischen Dortschritts oder aber auch bei der -zv/ar in diesem Verletzungsprozeß, aber noch nicht abschließend in dieser Eevisionsinstanz zu erörternden - Auslegung der lehre des Klagepatents eine Rolle spielen. Mit der hier zunächst zu erörternden Ermittlung der dem Klagepatent zugrunde liegenden Aufgabe hat diese Angabe, gleichgültig wie sie aufzufassen ist, jedoch nichts zu tun. Die gegen die Auslegung der Angabe durch das Berufungsgericht gerichteten einzelnen Angriffe der Revision können deshalb in diesem Zusammenhang auf sich beruhen.
II. Das Berufungsgericht beschreibt sodann zunächst unter wörtlicher Wiederholung der im Patentanspruch aufgeführten Merkmale die vom Klagepatent offenbarten Mittel zur Lösung der ihm zugrunde liegenden Aufgabe wie folgt (BU S. 21): die Rührung des zu bearbeitenden Stangenmaterials zentrisch zur Messerköpfechse durch um das Stangenmaterial nicht umlaufende Führungsmittel, die unmittelbar vor und unmittelbar hinter dem Messerkopf angebracht und die gekennzeichnet sind durch die Anwendung von Über im Inneren eines ringförmigen Stützkörpers angeordnete Schrägflächen in ihrer radialen Bewegung gekoppelten zur Mes-serkopfachsc zentrierten Führungsbacken, die unter der Wirkung einer im Sinne des Verengens des Führungsdurchmessers wirkenden Feder stehen. (Die Unterstreichung des Wortteils ,f... .backen’' findet sich im Berufungsurteil, nicht in der Patentschrift).
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Das Berufungsgericht fahrt sodann fort (BU S. 21/22), daß den Gegenstand der Erfindung demzufolge nach dem einzigen Anspruch des Klagepatents eine Kombination folgen-der Merkmale bilde:
1. eine Wellenschälmaschine, bei der das in Richtung seiner Längsachse bewegte und gegen Drehung gesicherte Stangenmaterial durch einen umlaufenden Messerkopf bearbeitet wird, wobei
2. das Stangenmaterial unmittelbar vor und unmittelbar hinter dem Messerkopf geführt wird, und
3. die dabei verwendeten Eührungsmittel um das Stangenmaterial nicht umlaufen,
4. diese Bührungsmittel das Stangenmaterial zentriert zur Messerkopfachse führen und
5. die nach Art einer Spannhülse gestalteten Püh-rungsmittel als zur Messerkopfachse zentrierte Pührungsbacken ausgebildet sind, die
6. über im Inneren eines ringförmigen Stützkörpers ungeordnete Schrägflächen in ihrer radialen Bewegung gekoppelt sind, und
7. unter der Wirkung einer im Sinne des Verengens des Eührungsdurchmessers wirkenden Beder stehen.
Auch diese Darstellung des Berufungsgerichts bringt im wesentlichen nur eine wörtliche Wiederholung der im Patentanspruch aufgeführten•Merkmale, hier jedoch nunmehr in einer systematisch geordneten Aufgliederung. Die Merkmale 1 bis 4 des Berufungsgerichts sind dem Oberbegriff des Patentanspruchs eiitrommen,die Merkmale 5 bis 7 dem kennzeichnenden Teil. Abweichungen im Wortlaut der Merkmale bestehen nur insofern, als im Merkmal 4 des Beru-
fungsgerichts das V.rort "zentrisch" des Patentanspruchs durch das Wort "zentriert" ersetzt ist und im Merkmal 5 des Berufungsgerichts die Worte "nach Art einer Spannhülse gestaltet" eingefügt sind, die sich nicht im Patentanspruch finden, sondern nur in der Beschreibung, und zwar in Bezug auf eine vorbekannte Maßnahme (Seite 2 Zeilen 46/47; Zeilen 95 bis 97) sowie in Bezug auf das in der PatentZeichnung dargestellte Ausführungsbeispiel (Seite 2 Zeilen 124 bis 126; Seite 5 Zeilen 5/6) gebraucht werden,. Gegen die Einfügung dieser Worte im Merkmal 5 erhebt die Revision sachlich-rechtliche und verfahrensrechtliche Rügen. Da jedoch die Einfügung dieser V/orte ersichtlich im Zusammenhang mit der Auslegung anderer Merkmale des Patentanspruchs, insbesondere des Merkmals "Pührungs-backen" steht, gewinnen auch die Rügen der Revision eine Bedeutung erst bei der - hier noch nicht zur Erörterung stehenden - Auslegung jener anderen Merkmale.
III. Bei der Prüfung der Präge, ob das Klagepatent durch die mit der Klage angegriffenen Ausführungsformen der Beklagten verletzt wird, weist das Berufungsgericht einleitend darauf hin (Bü S. 23), daß es sich bei dem Klagepatent um eine Kombinationserfindung aus teils einzeln, teils in Teilkombination vorbekannten Einzelmorkmalen handele. Daran knüpft das Berufungsgericht den - wenn richtig gelesen - selbstverständlichen Satz an, daß die Frage, ob die Beklagte mit den angegriffenen Ausführungsformen das Schützrecht der Klägerin verletzt (gemeint ist: gegenständlich verletzt), davon abhänge, ob die "Verletzungsgegenstände" in allen erfindungswesen11ichen Merkmalen von denjenigen der Wellenschälmaschine nach dem Klagepatent Gebrauch machen. Im folgenden unterscheidet das Berufungsgericht dann zwischen einer "identischen Verletzung" des Klagepatents und einem Eingriff in das Klagepa-
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tent durch Verv/endung "gleichartiger (äquivalenter)"
Mittel. Eine identische Verletzung des Klagepatents will das Berufungsgericht "ohne weiteres" verneinen.
Die Annahme eines Eingriffs in das Klagepatent durch Verwendung äquivalenter Mittel aber muß nach Auffassung des Berufungsgerichts schon deshalb ausscheiden, weil zu demindest hinsichtlich des Merkmales 5 (Ausbildung der Führungsmittel als Führungsbacken) eine Äquivalenz zwischen den von der Klägerin verwendeten Lösungsmitteln und denjenigen der Beklagten zufolge einer im Erteilungsverfahren ausgesprochenen Beschränkung nicht in Betracht komme (gemeint ist: daß eine Verv/endung äquivalenter Mittel kein Eingriff in den Patentanspruch sei, weil dessen Schutzu demfang sich zufolge einer im Erteilungsverfahren ausgesprochenen Beschränkung nicht auf die Verwendung äquivalenter Mittel erstrecke). 1 * * * * * 7
1. Was die "identische Verletzung" des Klagepatonts anlangt, so räumt das Berufungsgericht (Bü S. 23 ff) zwar
ein, daß es sich bei dem Verletzungsgegenstand um eine Y/ellenschälmaschine handelt, bei der das in Richtung seiner Längsachse bewegte und gegen Drehung gesicherte Stan-
genmaterial durch einen umlaufenden Messerkopf bearbeitet wird (Merkmal 1), daß die Beklagte Führungsmittel verwen-
det, die unmittelbar vor und hinter dem Messerkopf angebracht sind (Merkmal 2), und daß auch die FUhrungsmittel
der Beklagten nicht um das Stangenmaterial umlaufen (Merkmal 3). Das Berufungsgericht verneint jedoch eine iden-
tische Verletzung des Klagepatentos in den Merkmalen 5 bis
7. Anstelle der patentgemäßen Führungsbacken (Merkmal 5) benutze die Beklagte, wie das Berufungsgericht ausführt, sogenannte Führungsrplleru Diese Führungsrollen könnten zwar wie die Führungsbacken der Klägerin je eine radiale
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Bewegung ausführen, jedoch seien diese radialen Bewegungen nicht über im Inneren eines ringförmigen Stützkörpers angeordnete Schrägflächen gekoppelt (Merkmal 6). Denn eine ’’Koppelung1' im Sinne des Merkmals 6 des Klagepatentes müsse im Sinne eines Zwangslaufes verstanden werden, daß heißt als eine gemeinsame Koppelung der auf das Werkstück einwirkenden Gleitstücke durch eine gleichzeitig auf die Gleitstücke einwirkende Zentralkraft; sie stehe daher im Gegensatz zu der paarweisen Koppelung von je zwei sich gegenüber stehenden Gleitstücken, wie sie die Beklagte durch zwei unabhängig voneinander wirkende BederSysteme verwende. Aus diesem technischen Unterschied folge schließlich, daß die Beklagte auch hinsichtlich der Verwendung einer im Sinne des Verengens des Bührungsdurch-messers wirkenden Beder (Merkmal 7) von dem Klagepatent abweiche.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts begegnen schon insofern Bedenken, als dos Berufungsgericht dabei nicht zwischen den drei hier von der Klägerin angegriffenen Ausführungsformen der Beklagten unterscheidet. Aus dem unstreitigen Tatbestand ergibt sich, daß bei der Ausführungsform der Beklagten nach dem Modell K 10 eindeutig nur ’’eine” im Sinne des Verengens des Bührungsdurchmes-oers wirkende Beder vorhanden ist, die über im Inneren eines ringförmigen Stützkörpers angeordnete Schrägflächen die Bührungsmittel in ihrer radialen Bewegung koppelt, daß also jedenfalls bei diesem Modell sowohl das Merkmal 6 als auch das Merkmal 7 des Klagepatents identisch verwirklicht sind. Darüber hinaus ist auch nicht recht ersichtlich, warum das Wort “einer” in der Wortverbindung “einer Beder" als Zahlwort und nicht vielmehr als unbestimmter Artikel zu verstehen sein sollte. Im letzteren B*alle würde dann auch bei den Ausführungsformen der Beklagten nach der Aus-
legeschrift 1 104 289 und nach dom Modell K 11 trotz Vorhandenseins zweier Federn oder Federnsysteme das Merkmal 7 des Klagepatents identsich verwirklicht sein können.
Es wäre dann aber auch nicht recht einzusehen, warum nicht auch die "Koppelung" bei den Ausführungsformen der Beklagten noch der Auslegeschrift 1 104 289 und nach dem Modell K 11 der Koppelung nach dem Klagepatent (Merkmal 6) zu demindest - was das Berufungsgericht allerdings nicht erörtert hat - äquivalent sein sollte. Baß die gesonderte Koppelung jeweils gegenüberliegender Paare von Führungsmitteln, wie in Spalte 1 geilen 23 bis 33 der Auslegeschrift 1 104 289 behauptet, oder auch die gesonderte Koppelung hintereinander angeordneter Breiergruppen von Führungsmitteln, wie beim Modell K 11 vorgesehen, besondere Vorteile gegenüber der Koppelung aller Führungsmittel durch eine einzige Zentralkraft haben könnte, würde diese Ausführungsformen der Beklagten hinsichtlich des Merkmals 6 noch nicht aus dem Schutzu demfang des Klagepatents herausbringen müssen.
Im übrigen braucht hier jedoch auf diese Ausführungen des Berufungsgerichts und auf die von der Revision dagegen erhobenen Rügen nicht näher eingegangen zu werden. Bie Frage, ob bei den einzelnen Ausführungsformen der Beklagten eine identische Verletzung der Merkmale. 5 bis 7 des Klagepatents vorliegt, verliert an Interesse für die Entscheidung des Rechtsstreits, wenn das Berufungsgericht nach der - im folgenden noch zu erörternden - Zurückverweisung der Sache sich nicht mehr gehindert sieht, zu prüfen, ob bei den drei angegriffenen Aus füh rungs formen der Beklagten, wenn nicht eine identische Verletzung, so doch eine Verletzung durch äquivalente Mittel hinsichtlich der Merkmale 5 bis 7 des Klagepateiffcs vorliegt.
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2. Die Annahme eines Eingriffes in das Klagepatent durch Verwendung äquivalenter Mittel muß, wie bereits erwähnt, nach Auffassung des Berufungsgerichts (BU S. 25 ff) schon deshalb ausscheiden, weil zu demindest hinsichtlich des Merkmals 5 (Ausbildung der Führungsmittel als Füh-rungsbacken) im Erteilungsverfahren eine Beschränkung auf die Verv/endung von Führungsbacken unter Ausschluß der Verwendung äquivalenter Mittel erfolgt sei»
o) Das Berufungsgericht hat hierzu im einzelnen ausgeführt :
Mit ihrem Patenterteilungsantrag vom 25* Januar 1952 habe die Klägerin allerdings, wie die Formulierung des damaligen Hauptanspruch.es und die Patentbeschreibung zeigten, allgemein als Führungs- und Zentriervorrichtung längs-verschiebbar angeordnete Spannhülsen bekannter Art in Anspruch genommen und offenbart, und das Patentamt habe im weiteren Verlaufe des Erteilungsverfahrens der Klägerin die Erteilung eines Patentes mit einer Fassung des kennzeichnenden Teiles des Anspruches dahin in Aussicht gestellt, daß “unmittelbar vor und hinter dem Messerkopf je eine nicht umlaufende Spannhülse angebracht ist“. Nachdem in dem Verfahren über den Einspruch der Beklagten das Patentamt dem von der Klägerin neu eingeführten Merkmal einer unter Federwirkung stehenden Spannhülse (sog. “atmende Führung“) Patentfähigkeit unter der Voraussetzung des Nachweises einer über das zu erwartende Maß wesentlich hinausgehenden fortschrittlichen Wirkung in Aussicht gestellt gehabt habe, habe die Klägerin bereits auf die Vermeidung von Ratterschwingungen durch Bildung von Drehknoten bei Ausgestaltung einer solchen Schälmaschine nach dem Erfindungsvorschlag hingewiesen. Mit dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsatz vom 5* April 1956
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habe sich sodann die Klägerin gegenüber den von der Beklagten im Gegensatz zu den Backenführungen verwendeten Rollenführungen ausdrücklich dahin abgegrenzt, daß von Rollenschäl- und -führungslccipfen keinerlei Dämpfung zu erwarten sei. Der von der Klägerin anschließend vorgeschlagenen Einfügung des Begriffes einer ”nichtumlau-fenden, drehschwingungsdämpfenden Rührung” in den Patentanspruch sei die Beklagte gemäß Schriftsatz vom 12.
März 1959 mit dem Erfolg entgegengetreten, daß die Klägerin zunächst als Führungsmittel nur noch eine ”im wesentlichen ortsfeste, um das Stangenmaterial nichtumlaufende Führung, wie Spannhülse oder dergleichen” beansprucht und auf die weiteren Bedenken des Beschwerdesenats hiergegen diese an sich bekannten Führungsmittel in der neuerlichen Anspruchsfassung als ”zentrisch atmende, z,B. nach Art einer Spannhülse ausgebildete Führungen” bezeichnet habe, wobei zur Patentwürdigkeit einer solchen Ausgestaltung ausdrücklich auf die mögliche Kontrolle des Werkstückes hinsichtlich Biegung, Torsion und n^gsschwingun^ hingewiesen worden sei. In der schließlich auf mündliche Verhandlung vom Beschwerdesenat mit Zwischenbescheid vom 27. April I960 vorgeschlagenen Anspruchsfassung, wie sie in das erteilte Klagepatent auch hinsichtlich der Festlegung auf ”Führungsbacken” als Führungsmittel Eingang gefunden habe, liege eine bewußte Beschränkung dos Patentanspruches, der sich die Klägerin mit Stellungnahme vom 7. Oktober I960 ausdrücklich unterworfen habe.
Diese Beschränkung vrerde verständlich, wenn berücksichtigt werde, daß, wie aus dem Inhalt der Erteilungsakten hervorgehe und wie auch der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt habe, die notwendige Erfindungshöhe für die Erteilung#eines Patentes auf die von der Klägerin vorgeschlagene Kombination sowohl einzeln
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A)
v/ie in Teilkombination schon bekannter Merkmale ausschließlich darauf beruhe, daß die patentgemäße Aufgabe der Ausschaltung aller möglichen Schv/ingungen des Werkstückes, somit der Dreh-, Biege- und längs schv/ingungen, allenfalls nur mit dem dreifach wirksamen Mittel der Backen, keinesfalls aber mit Rollen als Führungsmi11eln gelöst werden könne, da letztere insofern nur zweifach v/irkten, als mit ihnen nur Schv/ingungsknoten bei Dreh-und Bi ege schv/ingungen erzwingbar seien.
Der Feststellung einer Beschränkung der Klägerin auf Backen als Führungsmittel stehe nicht entgegen, daß die Patentschrift in ihrem Beschreibungsteil teilweise noch allgemein von Führungsmitteln spreche, die ,rnach Art einer Spannhülse gestaltet’* sind, und diese Beschreibung damit abschließe (Seite 3 Zeilen 13 bis 19)« daß der Erfindungsgedanke nicht auf das in der Zeichnung dargestellte Beispiel beschränkt sei, sondern selbstverständlich auch andere an sich bekannte und in gleicher Weise wirkende Führungsmittel verv/endet werden könnten, die ’’unter einer im Sinne des Verengens des Führungsdurchmessers wir-kenden Feder od. dgl. stehen”. Der Inhalt der Patentorteilungsakten lasse keinen Zv/eifel daran zu, daß die in Frage stehenden, dem Patentanspruch der erteilten Fassung widersprechenden Stellen der Beschreibung auf die v/eiter-gehenöe Fassung Bezug nähmen, die die Klägerin zunächst ihrem Anspruch gegeben habe. Solche von dem Patentanspruch nicht gedecktmAngaben der Beschreibung seien aber von dem Verletzungsrichter bei Auslegung des Patents und der Bestimmung des Gegenstandes der Erfindung nicht zu berücksichtigen.
b) Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden.
aa) Im Verletzungsprozeß ist das Klagepatent grundsätzlich so hinzunehmen, wie es erteilt ist. Sofern es nicht etwa - was hier nicht der Pall ist - durch den Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen und sein Schutzu demfang deshalb auf den formalen Wortlaut ooincr Ansprüche zu beschränken ist, ist als der gegen Verletzungen geschützte "Gegenstand1' des Patentes diejenige technische Lehre anzusehen, die der Durchschnittsfaehmann den erteilten Patentansprüchen bei sinngemäßer Auslegung unter Heranziehung der erteilten Beschreibung, der Zeichnung, des allgemeinen Fachwissens und des in unwiderlegbarer Vermutung als bekannt vorausgesetzten Standes der Technik entnimmt (BGH GRUR 1959» 320, 323/24 "Mopedkupplung";
GRUR 1961, 409, 410 "Drillmaschine" und std. Rspr.). Darauf, wie der Pachmann die erteilte Patentschrift versteht, kommt es demnach, wie die Revision mit Recht gel~ tend macht, bei deren Auslegung maßgeblich und jedenfalls in erster Linie an. Dagegen kann der in diesem Rechtsstreit verschiedentlich aufgeworfenen Präge, bei welcher Auslegung der Lehre des Klagepatents die für die Patentfähigkeit erforderliche Fortschrittlichkeit und Erfindungshöhe zuzuerkennen v/äre und bei welcher nicht, schon deshalb keine maßgebliche Bedeutung zukommen, weil Fortschrittlichkeit und Brfindungshöhe des Klagepatents im Verletzungsprozeß nicht zu prüfen sind (vgl. BGH GRUR 1958, 179, 181 "Resln" m.w.Naehw.), Deshalb hätte insbesondere auch die Frage, welche Lösung welcher Aufgabe durch das Klagepatent geschützt ist, in erster Linie danach beantwortet werden müssen, was der Fachmann dem Gesamtinhalt der erteilten Patentschrift hinsichtlich Aufgabe und Lösung entnimmt.
Dann hätte einerseits nicht - zu demindest nicht ohne wei~
teres - die patentgemäße Aufgabe in der Ausschaltung "aller" und damit auch der - in der gesamten Patentschrift nirgends erwähnten - "längsschwingungexi" gesehen werden können; und andererseits hätte die ausdrücklich auf die Einbeziehung gleichwirkender Führungsnittel in die beanspruchte Lösung gerichtete Schlußbemerkung auf Seite 3 Zeilen 13 bis 19 der erteilten Beschreibung nicht - zu demindest nicht ohne weiteres - als ein unbeachtliches Überbleibsel aus früheren Fassungen abgetan v/erden dürfen.
bb) Muß es danach bereits zweifelhaft erscheinen, ob gegenüber dem insov/eit klaren Wortlaut der Patentschrift in der erteilten Fassung eine Beschränkung des Anspruchs in dem vom Berufungsgericht gemeinten Sinne lediglich auf Grund der Erteilungsakten überhaupt angenommen werden könnte , so ergibt sich bei näherer Prüfung aus den Erteilungsakten aber auch gar nicht - zu demindest nicht eindeutig -die vom Berufungsgericht angenommene Beschränkung und der entsprechende Teilverzicht der Klägerine Wie der erkennende Senat in dem Urteil la ZR 43/64 vom 25. Januar 1966 (MittDtPatAnw 1966, 217) im Anschluß an frühere Rechtsprechung (BGH 11.7.1963? GRÜR 1964? 132, 134 - Kappenverschluß; 18.6.1964? GRUR 1964? 606, 609 - Förderband) nochmals betont hat, kann das Revisionsgericht selbst prüfen, ob im Erteilungsverfahren ein Seilverzicht oder eine Teilbeschränkung ausgesprochen worden ist, sowreit es sich um die aus den Erteilungsakten ersichtlichen unstreitigen Vorgänge handelt. Biese Prüfung ergibt hier folgendes:
Ber kennzeichnende Teil des erteilten Patentanspruchs, insbesondere das hier umstrittene Merkmal der "Fübrungs-backen", ist vom 13. Beschwerdesenat des Beutschen Patentamts, der später das Patent erteilt hat, selbst erstmals
in dem Zwischenbescheid vom 27. April I960 vorgeschlagen v/orden. Vordem war in den von der Anmelder in vorgeschlagenen Patentansprüchen, wie an sich auch das Berufungsgericht zutreffend bemerkt hat, von "Führungen nach Art einer Spannhülse" die Rede gewesen (so die ursprüngliche Anmeldung vom 23. Januar 1952, der ausgelegte Anspruch von 13. August 1953» die Schriftsätze der Anmelderin vom 2. Juni 1954» vom 14. September 1954 und vom 2./5. Oktober 1959), oder von "atmenden Führungen" (so die Schriftsätze der Anmelderin vom 16./IT. Mai 1955 und vom 13./14. April I960), oder von "drehschv/ingungsdämpfenden Führungen" (so der Schriftsatz der Anmelderin vom 23. August 1955» der auch dem Patenterteilungsbeschluß des Prüfers vom 27. Oktober 1955 zugrunde gelegt worden war, und der Schriftsatz der Anmelderin vom 6, März 1959). Pie dann in die Patenterteilung des Beschwerdesenats übernommene Fassung des kennzeichnenden foils hat der Beschwerdesenat aus-v/cislich des Zv/ischenbescheides vom 27. April I960 mit der Begründung vorgeschlagen, daß damit die Angaben über "die Art" der nach der Erfindung verv/endeten Führungsmittcl "präzisiert" würden. Es sollten also anstelle der bisherigen recht ungenauen Angaben ("nach Art einer Spannhülse") oder bloßen Wirkungsangaben ("atmend", "drehschwingungsdämp-fend") gewissermaßen die "Bauteile" der erfindungsgemäß zu verv/endenden Führungsmittel näher bezeichnet werden.
Im selben Zwischenbescheid hat der BeschwerdeSenat die Anmelderin aufgefordert, bei Einverständnis mit der vorge-schlagonen Anspruchsfassung den Anspruch nebst einer ihm angepaßten neuen Beschreibungseinleitung einzureichen, in der der nachgewiesene Stand der Technik und der demgegenüber durch den Erfindungsgegenstand erzielbare technische Fortschritt erläutert werden sollte, Paß die Anmelderin die Beschreibung auch im übrigen ändern und insbesondere den seit der ursprünglichen Anmeldung in der Beschreibung
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befindlichen Schlußsatz (jetzt Seite 3 Zeilen 13 bis 19) streichen sollte, ist in diesem Zwischenbescheid nicht gesagt. Schon das spricht dafür, daß der Beschwerdesenat die von ihm vorgeschlagene Passung des kennzeichnenden Teils nicht im Sinne einer Beschränkung auf den Wortlaut der von ihm vorgeschlagenen Angaben über die Bauteile der erfindungsgemäß zu verwendenden Pührungsmittel gemeint hat. Hoch weniger konnte die Anmelderin das annohmen und deshalb, wenn sie dem vorgeschlagenen Anspruch zustimmte, einen Verzicht auf die Auslegung des Anspruchs über seinen unmittelbaren Wortlaut hinaus erklären wollen. Der Schlußsatz der Beschreibung (Seite 3 Zeilen 13 bis 19) und eine Beschränkung des Anspruchs auf seinen unmittelbaren Wortlaut wären, wie das Berufungsgericht an sich richtig gesehen hat, miteinander nicht vereinbar gewesen. Daraus ist aber eben nicht, wie es das Berufungsgericht getan hat, die Polgerung zu ziehen, daß der Schlußsatz unbeachtlich ist, sondern umgekehrt die Polgerung, daß keine Beschränkung dos Anspruchs auf seinen Wortlaut gewollt war.
Aus dem Zwischenbescheid vom 27. April I960 kann ferner nicht entnommen werden, daß der Beschwerdesenat das Wort ,,Pührungsbackenn gerade im Sinne des Ausschlusses von "Pührungsrollen" verwendet und vorgeschlagen hätte» Der Bcschv/erdosenat spricht zwar davon, daß sich nach don glaubhaften Angaben der Anmelderin mit den erfindungsgemäß verwendeten Pührungsraitteln für das Stangenmaterial die Werkstückschwingungen, die im Bereich der Spanschuppon-frequenz bzw. Scbnittkraftfrequenz liegen, v/irksamer unterdrücken ließen als mit den Pührungsraitteln nach der US-Patentschrift 2 338 687 und der britischen Patentschrift 563 427. Wenn diese beiden Entgegenhaltungen "Rollen11 zeigten, so hatte aber doch die Anmelderin in der vom Beschwor-
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desenat in Bezug genommenen mündlichen Verhandlung vom 27. April I960 gerade darauf hingewiesen, daß diese Rollen sich darin von den Führungsmitteln des Klagepatents unterschieden, daß sie nicht ”zentrisch atmend” ausgehildet bzw. ’’zwar radial einstellbar, jedoch nicht radial nachgiebig” angeordnet seien. 7j3 besteht daher kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Be schwer de Senat mit der Wahl des Wortes ”Führungsbacken” die Verwendung von ’’Rollen” schlechthin habe ausschließen wollen, auch wenn diese im Sinne des Klagepatentes ’’zentrisch atmend” oder "radial nachgiebig” angeordnet würden.
Die Frage schließlich, ob nur ’'Führungsbacken” unter Ausschluß von Rollen oder ob auch mit Rollen versehene Führungsbacken bzw. in Rolienform ausgebildete Führungs-nittei die etwa störenden Längs Schwingungen des Werkstücks wirksam bekämpfen könnten, hat sich für den Beschwerdesenat ersichtlich überhaupt nicht gestellt; zu demindest ist sie für die Wahl des Wortes ”Führungsbacken” ohne Bedeutung gewesen. Von ” Längs Schwingungen” ist in dem Zwischenbescheid vom 27. April I960 und auch in der abschließenden Entscheidung des Beschwerdesenats vom 21. Juni 1961 überhaupt nicht die Rede. Ira Zwischenbescheid vom 27. April I960 heißt es auch nur, daß die Anmelderin glaubhaft gemacht habe, mit den erfindungsgemäß verwendeten Führungsmitteln für das Stangenmaterial könnten die ”im Bereich der Spanschuppenfrequenz bzw. Schnittkraftfrequenz liegenden” Werkstückschwingungen ’’wirksamer” unterdrückt werden; und in der Entscheidung vom 21. Juni 1961 heißt es, die Anmelder in habe glaubhaft dargelegt, aus welchen Gründen die von ihr vorgeschlagene Einrichtung Rattererscheinungen "zuverlässiger” verhindern könne als die vorveröffentlichten Ein-richtungcn; ein Nachweis^ dafür könne nur durch Vornahme von Vergleichsversuchen erbracht werden, die nur unter Auf-
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wand erheblicher Kosten und Zeit durchgeführt werden könnten und deshalb außerhalb dessen lägen, was der Anmelderin im Erteilungsverfahren zwecks Nachweises des von ihr behaupteten technischen Fortschritts zu demutbar wäre. Auch das spricht dafür, daß der Beschwerdesenat, wenn er überhaupt die Frage der Unterdrückung von LängsSchwingungen im Auge gehabt hat, dieser Frage doch nicht näher hat nachgehen wollen, und damit schließlich wiederum dafür, daß die Wahl des Wortes "Führungsbacken" keinesfalls unter dem Gesichtspunkt erfolgt ist, daß nur Führungsbocken ohne Hollen in Betracht kämen, weil nur sie auch LängsSchwingungen unterdrücken könnten.
IV. La das Berufungsgericht somit zu Unrecht angenommen hat, daß das Klagepatent im Merkmal 5 auf die Verwendung von Führungsbacken im engsten Wortsinn und unter Ausschluß äquivalenter Mittel beschränkt sei, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Las Berufungsgericht wird nunmehr, notfalls unter nochmaliger Einholung eines Sachverständigengutachtens, zu prüfen haben, ob die von der Klägerin angegriffenen Ausführungsformen der Beklagten von dem Merkmal 5 des Klagepatontes Gebrauch machen, sei es durch Verwendung von im Sinne des konkreten Erfindungsgedonkeno gleichwirkenden Mitteln (wobei auch die der Erfindung des Klagepatents zugrundeliegende Aufgabe nochmals zu prüfen ist), sei es auch schon bei einer nicht auf den engsten Wortsinn beschränkten Auslegung des Wortes ^Führungsbacken,, im Merkmal 5. Las Berufungsgericht wird dann weiter zu prüfen haben, ob die angegriffenen Ausführungsformen auch von den übrigen Merkmalen des Klage-patento, wenn nicht durch identische, so doch durch äquiva-
lente Mittel Gebrauch machen. Sollte daß Berufungsgericht danach zu einer Verurteilung der Beklagten gelangen, so Y/ird darauf Bedacht zu nehmen sein, daß die Urteilsformel den gegebenenfalls zu verbietenden drei Ausführungsformen der Beklagten so genau wie möglich, auch unter Hervorhebung ihrer Unterschiedlichkeiten, und insbesondere in einei solchen Weise angepaßt wird, daß die in diesem Rechtsstreit zu entscheidenden Streitfragen nicht nochmals in der Vollstreckungsinstanz ausgetragen v/erden müssen. Ob die Formulierung der in den Vorirstanzen gestellten Klaganträge odei die Formulierung des in der Revisionsinstanz gestellten Klf antrags dazu besser geeignet ist oder ob sich noch bessere Formulierungen finden lassen, braucht bei diesem Stand des Verfahrens in der Revision*iListanz hier nicht v/eiter erörtert zu werden.
Da der endgültige Ausgang dos Rechtsstreits noch ungewiß ist, vmr auch die Fniucheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht zu übertragen,
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