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BGH · la ZR 110/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: la ZR 110/64

Amtliche Sammlung: nein PatG § 3 Bei Prüfung der Präge, ob ein Mitarbeiter einen schöpferischen Beitrag zu dem Zustandekommen einer Erfindung geleistet hat und daher als Miterfinder zu behandeln ist, darf der •Teilbetrag des einzelnen nicht isoliert gewürdigt und nicht ein zu strenger Maßstab an das Vorliegen eines "schöpferischen” Beitrags angelegt werden. "Holzwerkstoffplatten insbesondere Spanplatten aus Holzteilchen und Bindemitteln" war von der Beklagten als Diensterfindung in Anspruch genommen worden, so daß das Patent auf ihren Namen erteilt worden ist. Darau hin hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag auf Feststellung, daß er Miterfinder an der durch DBP V O geschützten Erfindung sei. Das Berufungsgericht hat den bereits vor dem Landgericht vernommenen Zeugen abermals gehört und sodann die Klage durch Urteil vom 6. 9) wird jedoch ersichtlich, daß dem Berufungsgericht nur die Verwertung einer bestimmten Sorte des besonders feinen Gutes, nämlich von Schleifstaub, wie er beim Plan- und Dicken-schloifen der aus beleimten Spänen bestehenden rohen Spanplatten anfällt, vorschwebt. Als wirklichen Gegenstand der Erfindung hat das Berufungsgericht also in Übereinstimmung mit dem Landgericht (LU S. Als er diesem hinterher unter Vorweisung des Ergebnisses darüber berichtet habe, sei das Gespräch wieder auf das Problem der feinen Deckschicht gekommen-Weil der Zeuge bei den erwähnten Profilen gesehen hatte, daß Aus dieser Entstehungsgeschichte der im DBFB^B^I unter Schutz gestellten Erfindung folgert das Berufungsgericht die Erfindung, die Ausgleichsdeckschieht von Holzwerkstoffplatten aus beleiratem Spanplattenschleifstaub herzustellen, sei bereits vollendet gewesen, als OflIHIB auf den Gedanken kam, dieses Material zu verwenden, und dem Kläger vorsehlug, Versuche in dieser Richtung anzustellen. Aber auch die weiteren Darlegungen des Berufungsurteils darüber, daß die Mitwirkungshandlungen des Klägers am Zustandekommen der Erfindung nicht ausreichend seien, um ihn als Miterfinder gelten zu lassen, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auch die Rechtsprechung hat den Tatbestand der gemeinschaftlichen Erfindung noch nicht mit völliger Klarheit abgegrenzt. verschiedenen Urteilen des Reichsgerichts ist davon die Rede, daß von mehreren Personen ’'erfinderische” Beiträge beigesteuert sein müßten, wenn eine gemeinschaftliche Erfindung vorliegen sollte (so RG in GRUR 1944, 80, 81 unter Hinweis auf RG in GRÜR 1940, 339, 341; 1941, 152). - Mit dieser Ausdrucksweise sollte aber in keiner der Entscheidungen gesagt werden, daß der Beitrag jedes Miterfinders etwa für sich allein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung zu erfüllen habe. "qualifizierte Mitwirkung, die den Mitwirkenden zu dem Miterfinder im persönlichkeitsrechtlichen Sinne macht, nur bei dem vor, der am Zustandekommen der Erfindung, nämlich bei der Aufgabenstellung oder der Lösung, durch Gedankengänge mitgewirkt hat, die das Durchschnittskönnen auf diesem Gebiet übersteigen" (Lüdecke, S. Mit dieser Begriffsbestimmung setzt sich Lüdecke durchaus nicht in V/iderspruch zur bisherigen Rechtsprechung, sondern er gibt erstmals eine brauchbare Umschreibung dessen, was im Grunde seit 1936 unter einem "schöpferischen Beitrag" verstanden worden ist. Denn aus den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Entstehungsgeschichte des Patents 9 AB geht hervor, daß hier beide Mitarbeiter, der Kläger als Werksleiter ebenso wie der Zeuge OflflBHHB als Y/erkmeister, solange im dunkeln tappten, bis als Krönung langjähriger praktischer Verfahren eine Holzwerkstoffplatte mit befriedigender Ausgleichedeck-schicht vorlag. Auf der einen Seite ist nämlich die Behauptung der Beklagten nicht bewiesen worden, schon habe die erfindungswesentliehe Erkenntnis gehabt, daß allein der vorgeleimte Sperrholzplattenschleifstaub als Mittel zur Lösung der gestellten technischen Aufgabe geeignet ist. getan, daß die Wahl des Klägers, zunächst Spanplattenschleif-staub zu verwenden, durch eine ihm auf den Hinweis hin klar gewordene Erkenntnis ausgelöst worden sei, gerade dieses Material sei für den erstrebten Erfolg besonders geeignet. Insgesamt gelangt das Berufungsgericht - hier im Gegensatz zu dem Landgericht - zu der Beweiswürdigung, der Kläger habe die Versuche mit Spanplattenschleifstaub ohne besondere Überlegungen hinsichtlich der Eignung des Materials für den erstrebten Erfolg gutgeheißen. Geht man hiervon aus, so ist kein Hechtsfehler darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht die fragliche Weisung des Klägers an nicht als Ergebnis einer gedanklichen Leistung anerkennen will, die das Durchschnittskönnen eines Fachmannes auf diesem Gebiete überstiegen hätte. Denn kam es dem Kläger, wie das Berufungsgericht meint, nicht darauf an, aus besonderen Gründen gerade dieses Material auszuprobieren, so kann seine Weisung an allerdings als eine zur Durchführung von Versuchen notwendige Anordnung des Vorgesetzten aufge-faßt v/erden, der die entsprechende Anregung seines Untergebenen hingenommen, sie als möglicherweise nützlich erkannt und gehofft habe, daß sie zu dem Erfolg führe. Zu Unrecht aber meint das Berufungsgericht, dem Kläger aus diesen Erwägungen zugleich das Hecht, als Miterfinder der strittigen Erfindung behandelt zu werden, absprechen zu können. Diese, sicherlich auch vom Tatrichter nicht gebilligte Konsequenz ergibt sich daraus, daß das Berufungsgericht einerseits den Teilbeitrag des Klägers isoliert gewürdigt und zu dem anderen bei der Anwendung der beiden Hilfsbegriffe ’’schöpferischer Beitrag” oder ’’qualifizierte Mitwirkung” einen zu strengen Maßstab angelegt hat. In der bereits zitierten Entscheidung RG GRÜR 19.40, 339j 340 ist bei einer Gesamtleistung von geringer Erfindungshöhe ein erfinderischer Anteil schon darin erblickt worden, daß ein Miterfinder die tragende Idee des anderen Miterfinders trotz entgegenstehender Hemmungen praktisch durchgearbeitet habe. Verweisung der Sache an das Berufungsgericht Bedarf es jedo< nicht, da das Sachverhältnis vom Berufungsgericht so erschöpfend geklärt worden ist, daß das Revisionsgericht von sich aus abschließend entscheiden kann (§ 565 Abs.3 Nr. 1 i Biese Entscheidung muß zur Wiederherstellung des Landgerichl Urteils führen, obschon das Berufungsgericht - insoweit abweichend vom Landgericht (LU S. Bas Berufungsgericht bescheinigt dem Kläger aber folgende Mitwirkungshandlungen am Zustandekommen der späteren Erfindung, die sich nicht nur ursächlich für den Enderfolg ausgewirkt haben, sondern in ihrer Gesamtheit auch ausreichen, um den Kläger zu dem Miterfinder zu stempeln, nämlich: Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht in der Würdigung, der geistige Anteil des Klägers habe vom tragenden Gedanken der strittigen Erfindung, nämlich der Herstellung der Deckschicht aus feinstem Staubmaterial, geradezu hinweggeführt. Zum anderen aber ist es unstreitig, daß es sich bei dem vom Kläger vorgeschlagenen Spukstoff bereits um einer Schleifstaub, also Feinmaterial, gehandelt hat. sammenarbeit auch einmal die Grenzen eines weisungsgobundenen Gehilfen überschritten hat, indem er einen selbständigen Vorschlag machte, kann nicht dazu führen, dem Kläger jeglichen schöpferischen Anteil an der Gemeinechaftserfindung abzusprechen. Unter Aufhebung des Berufungsurteils war daher in Übereinstimmung mit dem Landgericht festzustellen, daß der Kläger Miterfinder an der durch geschützten Erfindung ist.

Zitierte Normen: § 5 PatG
ErfindungschöpferischBeitragBerufungsgerichtDeckschichtzeugenversuchenKlägerMiterfinder

Volltext der Entscheidung

Nachs chlagewerk:	j a
Amtliche Sammlung:	nein
 PatG § 3
Bei Prüfung der Präge, ob ein Mitarbeiter einen schöpferischen Beitrag zu dem Zustandekommen einer Erfindung geleistet hat und daher als Miterfinder zu behandeln ist, darf der •Teilbetrag des einzelnen nicht isoliert gewürdigt und nicht ein zu strenger Maßstab an das Vorliegen eines "schöpferischen” Beitrags angelegt werden.
BGH, Urt. v. 5- Mai 1966 - la ZR 110/64 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ia ?,R 110/64	URTEIL
Verkündet am
5. Mai 1966 Oechsler, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Hechtsstreit
 des Dipl.-Ing. Klaus Stf
, B0 T0 (Obb.), N^^straße Kläger und Revisionskläger, Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma August	1zIndustrie,	B9 l'B (Obb.),
Alleininhaber August	ebenda,
 Beklagte und Hevisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spengler, Claßen und Schneider
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. August 1964 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 24. September 1963 wird zurückgewiesen.
Der Beklagten werden auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Der Kläger war von 1952 bis Januar 1963 Leiter des Spanplattenwerks der Beklagten* Er ist neben dem Werkmeister
 als Erfinder des am 16. März 1959 angemeldeten Deutschen Bundespatents	benannt	worden. Die zu-
grundeliegende Erfindung betr. "Holzwerkstoffplatten insbesondere Spanplatten aus Holzteilchen und Bindemitteln" war von der Beklagten als Diensterfindung in Anspruch genommen worden, so daß das Patent auf ihren Namen erteilt worden ist.
 
Die Beklagte hat nach der Patenterteilung bestritten, daß der Kläger Miterfinder des genannten Patents sei. Darau hin hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag auf Feststellung, daß er Miterfinder an der durch DBP V O geschützten Erfindung sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagl hat Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat der Kläger noch folgende Hilfsanträge gestellt:
1.	der Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten, entgegen der Erfinderbenennung zu behaupten, der Kläger sei nicht Miterfinder der strittigen Erfindung,
2.	festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei zu behaupten, der Kläger sei nicht Miterfinder der strittigen Erfindung,
3.	festzusteilen, daß dem Kläger das Miterfinderpersönlichkeitsrecht an der strittigen Erfindung zustehe,
4.	festzustellen, daß der Kläger berechtigt sei, sich gegenüber der Beklagten und gegen jedermann als Miterfinder der strittigen Erfindung zu bezeichnen.
Das Berufungsgericht hat den bereits vor dem Landgericht vernommenen Zeugen	abermals gehört und sodann die
 Klage durch Urteil vom 6. August 1964 unter Aufhebung des Landgerichtsurteils abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine früheren Anträge weiterverfolgt, während die Beklagte Zurückweisung der Revision beantragt.
Ent sc he idungs gründ e:
I. Aus dem Patentanspruch des Patents
"Holzwerkstoffplatten, insbesondere Spanplatten aus Holzteilchen und/oder verholzten Pflanzenteilchen sowie Bindemitteln, mit einem ein- oder mehrschichtigen Kern und ein- oder beiderseits auf denselben angebrachter Ausgleichsdeckschicht, dadurch gekennzeichnet, daß die Ausgleichsdeckschicht aus beleimten Spanplattenschleifstaub d.h. mit ausgehärtetem Leim oder Kunstharz behaftetem Holzschleifstaub besteht."
entnimmt das Berufungsgericht (BU 11) als tragenden Gedanken der strittigen Erfindung, zur Herstellung der Deckschicht von Holzwerkötoffplatten feinstes Staubmaterial zu verwenden. Aus einer anderen Stelle der Urteilsgründe (BU S. 9) wird jedoch ersichtlich, daß dem Berufungsgericht nur die Verwertung einer bestimmten Sorte des besonders feinen Gutes, nämlich von Schleifstaub, wie er beim Plan- und Dicken-schloifen der aus beleimten Spänen bestehenden rohen Spanplatten anfällt, vorschwebt. Als wirklichen Gegenstand der Erfindung hat das Berufungsgericht also in Übereinstimmung mit dem Landgericht (LU S. 5) eine Holzwerkstoffplatte angesehen, bei der neuerungsgemäß die Ausgleichsdeckschicht aus beleimtem Soanolattenschleifstaub, d.h. aus mit ausgehärtetem leim oder Kunstharz behafteten Holzschleifstaub, besteht. Diese Beurteilung des Erfindungsgegenstandes entspricht dem Wortlaut des Patentanspruchs und der in den Tatsacheninstanzen unstreitigen Auslegung beider Parteien.
II.	über die Entstehungsgeschichte dieser Erfindung hat das Berufungsgericht selber Beweis erhoben und das Ergebnis der Beweisaufnahme wie folgt gewürdigt:
Im Laboratorium der Beklagten habe man sich seit 1956 immer wieder mit dem bis dahin noch nicht befriedigend gelöster Problem beschäftigt, für Holzwerkstoff platten eine zur Weiterverarbeitung geeignete Deckschicht zu entwickeln. Und zwar habe der Kläger, als maßgeblicher Leiter des Werkes, den Werkmeister	mit	der	Problematik der Her-
stellung der fraglichen Deckschicht bekannt gemacht und diesem weiterhin Anweisungen hinsichtlich der 1956 und 1957 durchgeführten Versuche erteilt oder auch dabei mit Oß/ß-zusammongearbeitet. Versuche mit dem gröberen leil von gemahlenen Holzspänen seien fehlgeschlagen, ebenso die Versuche, die 1957 mit dem vom Kläger nach einer Informationsreise aus den USA mitgebrachten Faserstoff gemacht wurden. Keinen Erfolg hätten auch die Versuche mit dem '•Spukstoff”, einem beim Holzschleifen angefallenen Abfallmaterial, gebracht. Alle diese Versuche seien, so stellt das Berufungsgericht weiterhin fest, in größeren zeitlichen Abständen gemacht v/orden. Dazwischen seien im Laboratorium noch Arbeiten auf anderen Gebieten auszuführen gewesen.
Im Oktober 1953 nun habe der Zeuge	den	Auftrag
 erhalten, bestimmte Profilplatten herzustellen, eine Arbeit, die mit der Aufgabe der Entwicklung einer Deckschicht nichts zu tun hatte. Zur Herstellung dieser Profile habe der Zeuge zunächst, wie es der bisherigen Erfahrung entsprach, Aussiebgut aus der Deckschicht verwendet, dem der feinste Staub nochmals entzogen worden war. Da das Ergebnis nicht befriedigte, habe er bei weiteren Versuchen zur Herstellung der Profilplatten Material benutzt, bei dem kein Feinstaub ausgeschieden war, und dadurch wesentlich bessere Profile erreicht.
habe diese Versuche von sich aus, ohne Anweisung des Klägers, durchgeführt. Als er diesem hinterher unter Vorweisung des Ergebnisses darüber berichtet habe, sei das Gespräch wieder auf das Problem der feinen Deckschicht gekommen-Weil der Zeuge bei den erwähnten Profilen gesehen hatte, daß
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Feinstaub eine bessere Profilschicht ergab, sei ihm der Gedanke gekommen, es könne sich der feine Spanplatten- oder Sperrholzschleifstaub auch zur Bildung der feinen Deckschicht eignen. Deshalb habe er bei dem Gespräch Über die Entwicklung der Deckschicht zu dem Kläger gesagt: "Wir könnten doch eigentlich auch einmal unseren Spanplatten- oder Sperrholzschleifstaub verwenden," Der Kläger habe zur Antwort gegeben: "Ja, probieren Sie den Spanplattenschleifstaub einmal aus." -Schon bei dem ersten Versuch unter Verwendung dieses neuen Materials habe sich eine sehr schöne Deckschicht ergeben, die auch die nachfolgenden Belastungsproben gut bestanden habe.
III.	Aus dieser Entstehungsgeschichte der im DBFB^B^I unter Schutz gestellten Erfindung folgert das Berufungsgericht die Erfindung, die Ausgleichsdeckschieht von Holzwerkstoffplatten aus beleiratem Spanplattenschleifstaub herzustellen, sei bereits vollendet gewesen, als OflIHIB auf den Gedanken kam, dieses Material zu verwenden, und dem Kläger vorsehlug, Versuche in dieser Richtung anzustellen.
Bei diesem Ausgangspunkt verkennt das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht geltend macht, den Begriff einer "fertigen" Erfindung. Denn nach der eigenen Feststellung des Berufungsgerichts lautete der Vorschlag des Zeugen
 nicht etwa, Versuche allein mit beleimtem Spanplattenschleif staub, sondern mit Spanplatten- oder Sperrholzschleif staub anzustellen. Der Zeuge hatte also in diesem Zeitpunkt noch gar nicht erkannt, daß es darauf ankam, ein beleimtes Ausgangsraaterial zu verwenden. Vielmehr schlug er Versuche mit zwei ganz verschiedenen Ausgangsmaterialien vor, von denen sich bei der praktischen Erprobung nur das eine als geeignet, das andere aber als ungeeignet herausstellte, überdies war sich der Zeuge OflBBp, als er diesen Vor-
schlag machte, ausweislich der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung noch keineswegs sicher, daß überhaupt einer seiner beiden Vorschläge zu dem Ziele führen werde, sondern er regte nur in allgemeiner Richtung eine Fortsetzung der I-aboratoriumsversuche an. Bei dieser Sachlage kann noch nicht von einer abgeschlossenen Erfindung die Rede sein.
Nach gefestigter Rechtsprechung liegt eine fertige technische Erfindung solange noch nicht vor, wie der Erfinder noch Versuche anstellen muß, um Klarheit darüber zu erlangen, ob der theoretisch erdachte technische Erfolg bei praktischer Erprobung auch tatsächlich eintritt. Versuche dieser Art dienen noch dem Aufsuchen einer patentreifen Erfindung. Die Erfindung ist erst dann vollendet, wenn der Erfinder die von ihm für notwendig gehaltene Gewißheitüber die praktische Bewährung erlangt hat. Dabei ist es unerheblich, ob sich die angesteilten Versuche etwa vom Standpunkt rückschauender Betrachtung aus als entbehrlich erwiesen haben (BGH GRUR 1951, 404).
Rechtsirrig ist also die offenbar vom Berufungsgericht vertretene Annahme, eine erfinderische Mitbeteiligung des Klägers sei schon deshalb ausgeschlossen, weil der Zeuge
 die erfindungsgemäße Idee bereits fertig an ihn herangetragen habe,
IV.	Aber auch die weiteren Darlegungen des Berufungsurteils darüber, daß die Mitwirkungshandlungen des Klägers am Zustandekommen der Erfindung nicht ausreichend seien, um ihn als Miterfinder gelten zu lassen, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Gesetz gibt keine Anhaltspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen "mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht" (§5 PatG) haben. Auch die Rechtsprechung hat den Tatbestand der gemeinschaftlichen Erfindung noch nicht mit völliger Klarheit abgegrenzt. Denn in
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I i
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verschiedenen Urteilen des Reichsgerichts ist davon die Rede, daß von mehreren Personen ’'erfinderische” Beiträge beigesteuert sein müßten, wenn eine gemeinschaftliche Erfindung vorliegen sollte (so RG in GRUR 1944, 80, 81 unter Hinweis auf RG in GRÜR 1940, 339, 341; 1941, 152). - Mit dieser Ausdrucksweise sollte aber in keiner der Entscheidungen gesagt werden, daß der Beitrag jedes Miterfinders etwa für sich allein betrachtet alle Voraussetzungen einer patentfähigen Erfindung zu erfüllen habe. Vielmehr soll der Ausdruck "erfinderischer Beitrag” nichts anderes als der anderswo anzutreffende Ausdruck "schöpferischer Anteil" an der Erfindung (so RG in GRUR 1938, 256, 262; 1940, 339, 341; BGH in I ZR 98/58 vom 12. April I960 - Elastische Dalben S, 11) besagen. Allerdings ist der im Schrifttum geäußerten
 Kritik zuzugeben, daß auch mit der Forderung ei

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rischen” Anteils kein mit absoluter Treffsicherheit zu handhabender Maßstab für die Abgrenzung der Leistung eines ebenbürtigen Miterfinders von der eines bloßen Erfindergehilfen gefunden worden ist (vgl. Blum-Pedrazzini, Schweizerisches Patentrecht, Bd. I, S. 311; Lüdecke, Erfindungsgemeinschaften 1962, S. 13 ff; Wunderlich, Die gemeinschaftliche Erfindung, 1962, S. 28 ff). Allerdings wird auf der einen Seite einmütig solchen Hilfspersonen die Eigenschaft als Miterfinder aberkannt, die streng weisungsgebundene Konstruktions- oder Experimentieraufgaben lösen. Auf der anderen Seite erscheint jedoch das Erfordernis einer schöpferischen Teilleistung zu demindest in solchen Fällen als zu weitgehend, in denen es sich um eine Zufallserfindung handelt oder in denen keiner der Beteiligten nachweislich eine überdurchschnittliche Geistesleistung von erfinderischem oder schöpferischem Rang vollbracht hat. Letztere Sachlage wird sich besonders häufig bei langwierigen Forschungsaufträgen und planmäßigen Versuchsreihen der modernen Industrie ergeben. Bei derartigen Pallgestaltungen pflegte die Rechtsprechung vor dem Inkraft-
 
treten des geänderten Patentgesetzes von 1936 in Ermangelung nachweisbarer schöpferischer Beiträge einzelner Betriebsangehöriger das Vorhandensein einer identifizierbaren Erfinderpersönlichkeit überhaupt zu leugnen und statt dessen eine anonyme "Betriebserfindung" anzunehmen, welche man als eine im Betrieb gemachte Erfindung definierte, "die durch die Erfahrungen, Hilfsmittel, Anregungen oder Vorarbeiten des Betriebs derart beeinflußt ist, daß sie sich nicht auf erfinderische Leistungen bestimmter Personen zurückführen läßt" (vgl. § 3 des Entwurfs 1928 zu dem Patentgesetz).
Biese Hechtsansicht v/ar also nichts anderes als eine konsequente Durchführung der Lehre, daß die Erfindereigenschaft eine "schöpferische" (Teil-) Leistung voraussetze.
Von diesem Standpunkt aus mußte die Betriebserfindung notwendig als eine Gemeinschaftsleistung ohne persönlichen Erfinder behandelt werden, weil ja keiner der nacheinander mit der Aufgabe und ihrer Weiterentwicklung befaßten Betriebs-angestellten mehr als eine "handwerkliche Zutat" (so RGZ 127, 202) für den Schlußerfolg beigesteuert hatte.
Diese Auffassung hat ihre Rechtsgrundlage verloren, seitdem das Patentgesetz = von 1936 das "Erfinderprinzip" eingeführt hat und ersichtlich (vgl. etwa § 26 Abs. 6) davon ausgeht, daß keine Erfindung ohne Erfinder denkbar ist.
An die Teilbeiträge von Miterfindern können folgerichtig heute keine Anforderungen von solcher Schärfe mehr gestellt werden, daß in einer nicht zu vernachlässigenden Anzahl von Fällen überhaupt kein "Erfinder" mehr feststellbar sein würde. Diese Erkenntnis hat Lüdecke in seiner Monographie "Erfindungs-gemeinschaften" dazu bewogen, anstelle des "schöpferischen Beitrags" nur eine "qualifizierte Mitwirkung" zu fordern.
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Nach seiner Begriffsbestimmung liegt eine
"qualifizierte Mitwirkung, die den Mitwirkenden zu dem Miterfinder im persönlichkeitsrechtlichen Sinne macht, nur bei dem vor, der am Zustandekommen der Erfindung, nämlich bei der Aufgabenstellung oder der Lösung, durch Gedankengänge mitgewirkt hat, die das Durchschnittskönnen auf diesem Gebiet übersteigen" (Lüdecke, S. 31).
Mit dieser Begriffsbestimmung setzt sich Lüdecke durchaus nicht in V/iderspruch zur bisherigen Rechtsprechung, sondern er gibt erstmals eine brauchbare Umschreibung dessen, was im Grunde seit 1936 unter einem "schöpferischen Beitrag" verstanden worden ist. Infolgedessen stellt es keinen Rechtsfehler im Berufungsurteil dar, daß es nicht Stellung zu der Frage genommen hat, ob vom Miterfinder eine "schöpferische Leistung", ein "schöpferischer Anteil" oder eine "qualifizierte Mitwirkung" zu verlangen sei.
Jedoch zeigt gerade der vorliegende Pall, daß auch die neue Begriffsbestimmung nicht in allen Fällen zur unangreifbaren Aufhellung der Frage, wer Miterfinder ist, verhelfen kann. Denn aus den Feststellungen des Berufungsgerichts zur Entstehungsgeschichte des Patents 9 AB geht hervor, daß hier beide Mitarbeiter, der Kläger als Werksleiter ebenso wie der Zeuge OflflBHHB als Y/erkmeister, solange im dunkeln tappten, bis als Krönung langjähriger praktischer Verfahren eine Holzwerkstoffplatte mit befriedigender Ausgleichedeck-schicht vorlag. Auf der einen Seite ist nämlich die Behauptung der Beklagten nicht bewiesen worden, schon	habe
 die erfindungswesentliehe Erkenntnis gehabt, daß allein der vorgeleimte Sperrholzplattenschleifstaub als Mittel zur Lösung der gestellten technischen Aufgabe geeignet ist. Auf der anderen Seite erklärt es das Berufungsurteil für nicht dar-
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getan, daß die Wahl des Klägers, zunächst Spanplattenschleif-staub zu verwenden, durch eine ihm auf den Hinweis
 hin klar gewordene Erkenntnis ausgelöst worden sei, gerade dieses Material sei für den erstrebten Erfolg besonders geeignet. Der Kläger habe eine solche Erkenntnis bei seiner Anweisung an	nicht zu dem Ausdruck ge-
bracht, insbesondere diesem nicht erklärt; ’’Spanplatten-ochleifstaub sei etwas Besonderes, es müsse die Lösung sein.” Insgesamt gelangt das Berufungsgericht - hier im Gegensatz zu dem Landgericht - zu der Beweiswürdigung, der Kläger habe die Versuche	mit Spanplattenschleifstaub ohne
 besondere Überlegungen hinsichtlich der Eignung des Materials für den erstrebten Erfolg gutgeheißen. Geht man hiervon aus, so ist kein Hechtsfehler darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht die fragliche Weisung des Klägers an nicht als Ergebnis einer gedanklichen Leistung anerkennen will, die das Durchschnittskönnen eines Fachmannes auf diesem Gebiete überstiegen hätte. Denn kam es dem Kläger, wie das Berufungsgericht meint, nicht darauf an, aus besonderen Gründen gerade dieses Material auszuprobieren, so kann seine Weisung an	allerdings	als	eine zur Durchführung
 von Versuchen notwendige Anordnung des Vorgesetzten aufge-faßt v/erden, der die entsprechende Anregung seines Untergebenen hingenommen, sie als möglicherweise nützlich erkannt und gehofft habe, daß sie zu dem Erfolg führe.
Zu Unrecht aber meint das Berufungsgericht, dem Kläger aus diesen Erwägungen zugleich das Hecht, als Miterfinder der strittigen Erfindung behandelt zu werden, absprechen zu können. Es übersieht dabei, daß bei Anlegung des entsprechenden Maßstabs auf	auch	bei diesem keine gedank-
liche Leistung, die das Durchschnittskönnen des einschlägigen Fachmanns überstieg, mehr gefunden werden könnte. Das hätte zur Folge, daß ein individueller Erfinder für die strittige Erfindung überhaupt nicht zu ermitteln wäre.
 
Diese, sicherlich auch vom Tatrichter nicht gebilligte Konsequenz ergibt sich daraus, daß das Berufungsgericht einerseits den Teilbeitrag des Klägers isoliert gewürdigt und zu dem anderen bei der Anwendung der beiden Hilfsbegriffe ’’schöpferischer Beitrag” oder ’’qualifizierte Mitwirkung” einen zu strengen Maßstab angelegt hat. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts sind insoweit zuletzt geringere Anforderungen gestellt worden. So kann es nach RG MuW 1939* 345, 346 u.U. bereits einen wesentlichen Beitrag darstellen, wenn ein Miterfinder den anderen von einem technischen Irrweg abgehalten hat. In der bereits zitierten Entscheidung RG GRÜR 19.40, 339j 340 ist bei einer Gesamtleistung von geringer Erfindungshöhe ein erfinderischer Anteil schon darin erblickt worden, daß ein Miterfinder die tragende Idee des anderen Miterfinders trotz entgegenstehender Hemmungen praktisch durchgearbeitet habe.
Das Berufungsurteil kann demnach schon keinen Bestand haben, v/enn man mit der bisher herrschenden Auffassung von jedem Miterfinder einen ’’schöpferischen Anteil” oder eine ’’qualifizierte Mitwirkung” an der Erfindung verlangt. Es bedarf daher keiner Untersuchung, ob es in Fällen einer planvollen technischen Zusammenarbeit mehrerer nicht sachgerechter wäre, von der Anlegung dieses dehnbaren Maßstabes ganz abzusehen und es statt dessen im Ginne der Ausführungen von Wunderlich, ’’Die gemeinschaftliche Erfindung” 1962, S. 66, genügen zu lassen, wenn die Miterfinder in gemeinsamem geistigen Schaffen an der Konzeption der erfinderischen Idee gearbeitet haben und jeder selbständig und nicht nach den Weisungen eines anderen tätig geworden ist.
V. Die erwähnten Gesetzesverstoße führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, ohne daß es noch auf die weiteren Sachund Verfahrensrügen der Revision ankäme. Einer Zurück-
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Verweisung der Sache an das Berufungsgericht Bedarf es jedo< nicht, da das Sachverhältnis vom Berufungsgericht so erschöpfend geklärt worden ist, daß das Revisionsgericht von sich aus abschließend entscheiden kann (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 i Biese Entscheidung muß zur Wiederherstellung des Landgerichl Urteils führen, obschon das Berufungsgericht - insoweit abweichend vom Landgericht (LU S. 6/7) - nicht feststellen konnte, daß der Kläger aus dem noch unqualifizierten Vorschlag	in	voller	Erkenntnis	der	Tragweite den
 allein zu dem Erfolg führenden Weg ausgewählt hätte.
Bas Berufungsgericht bescheinigt dem Kläger aber folgende Mitwirkungshandlungen am Zustandekommen der späteren Erfindung, die sich nicht nur ursächlich für den Enderfolg ausgewirkt haben, sondern in ihrer Gesamtheit auch ausreichen, um den Kläger zu dem Miterfinder zu stempeln, nämlich:
Allgemeine technische Aufgabenstellung;
Unterrichtung	über die Problematik der Her-
stellung der Beckschicht;
Anweisung zu den erfolglosen Versuchen in den Jahren 1956 und 1957 mit grobem Material, Fasermaterial und Spukstoff; Anweisung an	im	Jahro	1958,	den	Spanplatten-
schleifstaub (also zunächst nicht den von OmHB gleichzeitig vorgeschlagenen Sperrholzschleifstaub) auszuprobiereu. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht in der Würdigung, der geistige Anteil des Klägers habe vom tragenden Gedanken der strittigen Erfindung, nämlich der Herstellung der Deckschicht aus feinstem Staubmaterial, geradezu hinweggeführt. Denn einerseits haben sich die erfolglosen Versuche der Vergangenheit auch als unentbehrlich erwiesen, um im Ausscheidungsverfahren schließlich zu der gesuchten Lösung zu gelangen. Zum anderen aber ist es unstreitig, daß es sich bei dem vom Kläger vorgeschlagenen Spukstoff bereits um einer Schleifstaub, also Feinmaterial, gehandelt hat.
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Im übrigen mag, um einen zutreffenden Eindruck von der Bedeutung der Mitwirkungshandlungen des Klägers zu gewinnen, darauf hingewiesen werden, daß der Kläger - nach der eigenen, selbst in der Revisionsinstanz nicht in Abrede gestellten Darstellung der Beklagten - seine letzte Versuchsanweisung keineswegs ohne jede Überlegung gegeben hat, sondern daß er zu demindest eine negative Auswahl traf, weil er sofort erkannte, "daß der Schleif staub der Sperrholzplatte nichts anderes ergibt, als das längst bekannte Holzmehl (aus gewachsenem, nicht aufgeschlossenem Holz)” (so Schriftsatz vom 20.6.1963).
Hiernach ist der Kläger nicht nur der Organisator der Erfindertätigkeit gewesen, sondern er hat auch bestimmenden Einfluß auf die spätere Problemlösung genommen. Der Umstand, daß	M	im Rahmen der langjährigen technischen Zu-
sammenarbeit auch einmal die Grenzen eines weisungsgobundenen Gehilfen überschritten hat, indem er einen selbständigen Vorschlag machte, kann nicht dazu führen, dem Kläger jeglichen schöpferischen Anteil an der Gemeinechaftserfindung abzusprechen.
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Unter Aufhebung des Berufungsurteils war daher in Übereinstimmung mit dem Landgericht festzustellen, daß der Kläger Miterfinder an der durch	geschützten
 Erfindung ist.
Spengler
 Uastelski
Bock
 Claßen
 Schneider