Januar 1952 will die Klägerin dem Beklagten ein von ihr.entwickeltes Schaltwerk Sp 61 gezeigt haben, dessen wesentliche Merkmale der Beklagte nach ihrer Behauptung in das ihm später erteilte Patent 967 678 übernommen haben soll. Oktober 1950, vom 18, Juli 1951 und vom 21, Februar 1952 und behauptete, bei den Lieferungen der Klägerin' handle es sich um Konstruktionen, die er "zur Wahrung seiner Urheberrechte am 21. Die Beklagte (jetzt Klägerin) verpflichtet sich, an den Kläger (jetzt Beklagten) zu dem Ausgleich der Klageforderung und aller etwaigen weiteren Ansprüche des Klägers (jetzt Beklagten) aus den Verträgen vom 27. Der Kläger (jetzt Beklagter) ist damit einverstanden, daß die Beklagte (jetzt Klägerin) die Tastenschalter, die von ihr in den letzten Monaten laufend an die Firmen und ^HlilB-Werke geliefert worden sind und geliefert werden, weiter hersteilt und vertreibt, und zwar unbeschadet etwaiger Patent- oder sonstiger Schutzrechte des Klagers (jetzt Beklagten) unter Berufung auf sein inzwischen erteiltes Patent Schadensersatz, da er im Vergleich von 1952 der (jetzigen) Klägerin nur die Selbstherstellung und den Selbstvertrieb, nicht aber die Vergabe von Rechten aus seiner Erfindung an Dritte gestattet habe. Im jetzigen Verfahren macht die Klägerin geltend, der Beklagte habe den wesentlichen Inhalt seines Pa-tents 967 678 ohne ihre Einwilligung dem Drucktasten-Schaltwerk "Sp 61" entnommen, das von ihr allein entwickelt sei. Er hat jede Entnahme bestritten und weiter geltend gemacht, die durch sein Patent geschützte Erfindung sei mit der von der Klägerin vertriebenen Ausführung Sp 61, die im übrigen sein - des Beklagten - Geistesgut darstelle, nicht identisch. November 1952 aufgegeben und zudem verwirkt: die Klägerin habe bei Abschluß des Vergleichs nicht nur die Tatsache der Anmeldung vom 21. Selbst wenn der Beklagte die Binzelraerkmale a, b, d und e dem Schaltwerk Sp 61 entnommen haben sollte, zeichne sich doch die Gesamtkombination seines Patents zusätzlich durch den "einfacheren, billigeren und deshalb zweckmäßigeren, in Verbindung mit den anderen Elementen auch, fortschrittlichen und erfinderischen Zusammenbau" von Wanne und Isolierplatte zu einem in sich geschlossenen mechanisch-stabilen Profil (Merkmal c) aus. Die Klägerin selbst habe zugegeben, daß es ein selbständiger Gedanke des Beklagten gewesen sei, die Stabilität durch Abdecken der Wanne mittels der Isolierplatte herbeizuführeh. Dann aber habe der Beklagte den "wesentlichen Inhalt seiner Anmeldung” (§ 4 Abs.3 PatG-) nicht dem Schaltwerke 8p 61 entnommen, denn geschützt sei nur die Gesamtkombination. Die Revision ist demgegenüber der Auffassung, das Merkmal c “als einziger technischer Beitrag des Beklagten gegenüber dem Schaltwerk Sp 61" hindere nicht, den wesentlichen- Inhalt der Anmeldung im Sinne des § 4 Abs.3 PatG in der Verwendung der übrigen vier Merkmale zu sehen. Der Beitrag der Klägerin zur Erfindung sei wesentlich größer als derjenige des Beklagten, denn das Patentamt habe eine nur durch die Merkmale a bis c gekennzeichnete Kombination,■für die der Beklagte in der ursprünglichen Anmeldung Schutz begehrt habe, als nicht: patentfähig bezeichnet und Aufnahme der Merkmale d und e in den Hauptanspruch verlangt.. Der Beitrag des Beklagten zur Erfindung verdiene im Grunde überhaupt keine Berücksichtigung, denn der erstrebte Erfolg eines mechanisch-stabilen Profils werde durch, bloße Überdeckung der i'lanne mit der Isolierplatte nicht erreicht: die Wanne sei nicht verwindungssteif; Traversen als eigentliche Mittel zur Versteifung des Profils seien deshalb in der Praxis beibehalten worden. Da somit die Klägerin und nicht der Beklagte den eiitscheidenden Beitrag erbrächt habe, gebühre auch der Klägerin das erteilte Patent in vollem Umfange. Das Berufungsgericht hat jedenfalls ohne Rechtsirrtum in tatsächlicher Würdigung festgestellt, daß es sich bei dem Merkmal c (Zusammenbau der Wanne mit der abdeckenden, die Wannenbreite erheblich überragenden Isolierplatte zu einem in sich geschlossenen, mechanisch stabilen Profil) um ein wesentliches Merkmal handelt. Es fragt sich nun aber, ob die Klägerin Miterfinderin der durch das streitige Patent geschützten Erfindung ist und daher Übertragung des Patents an sich als Mitberechtigte verlangen kann. Zwar ist der Feststellung auf Seite 11 des Urteils, die etwaige Übernahme von Einzelmerkmalen oder einer Unterkombination durch den Beklagten- sei keine Entnahme des wesentlichen Brfin-dungsinhalts, weil hier nur die Gesamtkombination geschützt sei, eine Darstellung des Erteilungsverfahrens vorangesetzt, bei der insbesondere die erst nachträgliche Aufnahme der Merkmale d und e in den HauptanSpruch rechtlich gewürdigt wird. Diese Untersuchung im Berufungsur-toil erfolgte jedoch nicht dazu, einen etwaigen- erfinderischen Beitrag der Klägei’in zu ermitteln und rechtlich-su werten, sondern - wie schon der Ort der angesteilten Untersuchung erkennen läßt - einzig zu dem Zweck, den Inhalt des streitigen Patents zu ermitteln, dessen volle Übertragung.die Klägerin begehrt. Zu der Behauptung der Klägerin, die restlichen 4 Merkmale seien neu, sie seien von ihr entwickelt und erstmals im Modell Sp 61 kombiniert gezeigt, hat das Berufungsgericht ebensowenig Stellung genommen wie zu der Rechtsfrage, ob eine die vier Merkmale erstmals bringende Kombination selbständig schutzfähig wäre oder auch nur als schöpferischer Beitrag zur Erfindung des Beklagten gelten könnte. Die im: Berufungsurteil sonach unerörtert gebliebene Frage, ob die Klägerin als Miterfinderin anteilige Übertragung des Patents verlangen kann und ob insoweit ein Hilfsantrag erforderlich gewesen .wäre, verliert indes ihre Entscheidungserheblichkeit dadurch, daß solchem Übertragungsverlangen ebenso wie dem Anspruch auf Übertragung des Vollrechts der Einwand des Beklagten aus § 242 BGB entgegensteht. Soweit die Klägerin den Übertragungsanspruch aus' Vertrag herzuleiten sucht, vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, alle Mitarbeiterverträge, durch die der Beklagte möglicherweise der Klägerin Rechte an seinen Erfindungen oder zu dem Erwerb seiner Erfindungen zugestanden habe, seien durch Ziffer 3 des Vergleichs vom 22. Die Revision tritt dieser Auslegung mit dem Hinweis entgegen, der Beklagte habe im Yorprozeß von 1952, obwohl vertraglich dazu verpflichtet, die Klägerin nicht über den Inhalt seiner Patentanmeldung vom 21. Selbst wenn man dem Beklagten zugutehalte, daß er in seiner ursprünglichen Anmeldung das von ihm stammende Merkmal c als allein erfindungswesentlich hervorgekehrt habe, könne man doch nicht daran Vorbeigehen, daß schließlich auf die Prüferbescheide vom 16. Das Berufungsgericht - so meint die Revision - hätte den Vergleich vom 22, November 1952 auf seine Reichweite untersuchen müssen, soweit er die Aufhebung der früheren Mitarbeiterverträge ausspreche; ferner hätte das Berufungsgericht, wenn es etwa zu dem Ergebnis gekommen sei, die alten Verträge seien aufgehoben, weiter nach § 242 BGB prüfen müssen, ob der Beklagte sich "angesichts seiner TreuewidrigkeitM auf eine so weitreichende Aufhebungsvereinbarung berufen könne. Die Klägerin habe bei Abschluß des Vergleichs vom 22.-November 1952 jedenfalls nicht den Willen gehabt, den Anspruch ;auf Überlassung des Patents oder der Patentanmeldung preiszugeben, soweit ein solcher Anspruch sich auf der Grundlage der alten Mitarbeiterverträge ergeben habe; der Tatbestand der Vergleichserschleichung durch den Beklagten liege auf der Hand. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Präge, welchen Einfluß der Prozeßvergleich vom 22, November 1952 auf die alten Mitarbeiterverträge hatte, verhältnismäßig kurz abgehandelt und von einer Erörterung, ob der Beklagte sich auf eine etwaige Aufhebung der alten Mitarbeiterverträge durch den Vergleich berufen, könne, ganz abgesehen hat. damaligen Rechtsstreit gegenüber dem Zahlungsverlangen des jetzigen Beklagten nicht nur Zurückbehaltüngsrechte wegen angeblich unzureichender Unterrichtung über dessen Patentanmeldung geltend machte, sondern auch das Vorliegen einer eigenen Konstruktion des jetzigen Beklagten mit der Begründung abstritt, von jenen im Neun-Pasten-Schaltwerk enthaltenen Merkmalen stamme nur die Verbindung von Wanne und Isolierplatte (= Merkmal c) vom Beklagten; dies Merkmal stelle aber nur ein "uraltes Element der Montage" dar und könne "weder als Gegenstand eines Schutzrecht.s Durch Aufnahme dieser Merkmale in den Hauptanspruch war der Gegenstand der Erfindung des Beklagten wesentlich'enger ab-geatecJct worden, als wenn ihm - womit die Klägerin doch rechnen mußte - schlechthin, d.h. ohne Rücksicht auf die Unterbringung der mechanischen und elektrischen Schaltteile, Schutz schon für die Verbindung vonWanne und Isolierplatte zu einem mechanisch-stabilen Profil zuerkannt worden wäre. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, aus welchem Grunde die PestStellung des Berufungsgerichts, die alten Mitarbeiterverträge seien durch den Prozeßvergleich aufgehoben worden, auf einem Rechtsfehler beruhen könnte.' Dahin-stehen kann also, ob die damals vom Beklagten vertretene Auffassung, das Wesen seiner angemeldeten Erfindung bestehe einzig in der Verbindung von Wanne und Isolierplat-te zu einem geschlossenen, mechanisch-stabilen Profil, für sich allein schon Anlaß wäre, die vorbehaltlose Gültigkeit des Prozeßvergleichs und damit auch die dort ausgesprochene Aufhebung der Mitarbeiterverträge zu bejahen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts betraf dieser Prozeßvergleich freilich nur vertragliche, aus den alten Mitarbeiterverträgen etwa herleitbare Ansprüche der Klägerin auf Übertragung von'Erfindungen, in diesem Rahmen freilich auch von solchen Erfindungen, an denen,.,.die Klägerin selbst keinerlei schöpferischen Anteil hatte. Daß die Klägerin im Vergleich auch gesetzliche Ansprüche auf (volle oder anteilige) Übertragung des Patents, die ihr aus etwaigen Entnahmen des Beklagten zustanden, preisgegeben hätte, ist im Berufungsurteil nicht gesagt. Es fragt sich daher, ob der Beklagte dem etwa bestehenden Recht der Klägerin, als Miterfinderin anteilige Übertragung des Patents zu verlangen (oben zu A III 2), mit dem Sinv/and aus § 242 BGB erfolgreich entgegentreten kann. Die'Klägerin habe schon während des Vorprozesses, der zu dem Abschluß des gerichtlichen Vergleichs vom 22. vertreiben dürfe, und zwar unbeschadet etwaiger Patentoder sonstiger Schutzrechte des Beklagten, so habe der Beklagte schon damals annehmen können, daß ihm die Klägerin das Schutzrecht, das ihm aus seiner Patentanmeldung vom 21. Dies würde auch dann zu gelten haben,, wenn - wie die Klägerin behaupte - der Beklagte der Klägerin durch seinen Prozeßbevollmächtigten bei Beginn des damaligen Prozesses sollte erklärt haben, .seine Patentanmeldung habe mit der Konstruktion Sp 61 der Klägerin nichts- zu tun. Bei Bekanntmachung der Erteilung des-Patents (1957) habe die Klägerin kein Interesse an der Verhinderung der Patenterteilung gehabt, da sie auf Grund des Vergleichs von 1952 eine !,Freilizenz” gehabt habe. Ber Beklagte habe also ihr anfängliches Schweigen zur Bekanntmachung der Patentanmeldung und der Patenterteilung nicht als Interessenlosigkeit verstehen können; eine ZweiJahresfrist für die Annahme einer Verwirkung sei auf jeden Pall zu kurz. Bas Berufungsgericht hat entscheidend darauf abgestellt, daß der Beklagte auf Grund des Wortlautes des Prozeßvergleichs von 1952 und der Umstände seines Zustandekommens , insbesondere des Vorbringens der Klägerin im Rechtsstreit 52 Ö 29/52, des'Glaubens sein konnte, daß ihm die Klägerin das Schutzrecht, das ihm aus seiner Patentanmeldung vom 21. Wenn der Berufungsrichter hiervon ausgehend die Auffassung vertreten hat, die Klägerin habe treuwidrig gehandelt, weil sie erst 7 Jahre nach Vergleichsschluß (November 1959) den Anspruch auf Übertragung des Patentes geltend gemacht und nunmehr dem Vergleich eine andere Deutung gegeben habe, als sie der Beklagte berechtigterweise erwarten konnte, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Soweit die Revision geltend macht, die Klägerin habe kein eigenes Interesse gehabt, gegen den Beklagten vorzugehen und dies sei dem Beklagten offensichtlich aus dem Vergleich bekannt gewesen, sucht sie an Stelle der ohne Rechtsverstoß getroffenen tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts eine andere Würdigung.zu setzen, womit sie in der.Revisionsinstanz jedoch nicht gehört werden kann. Die Geltendmachung des Anspruchs auf (anteilige) Übertragung des Patentes steht mithin im Widerspruch zu dem früheren Verhalten der Klägerin, das den Schluß rechtfertigte, daß sie einen Anspruch auf Einräumung der Inhaberschaft oder Mitinhaberschaft am erteilten Schutzrecht nicht verheben;..- werde. griffen der Revision braucht schon deshalb nicht-weiter nachgegangen zu werden, weil sie sich auf die für die Verwirkung typische Präge des Zeitablaufs beziehen, die jedoch bei der rechtlichen Betrachtungsweise unter dem Gesichtspunkt des widerspruchsvollen Verhaltens keine entscheidende Rolle spielt (vgl.
Verkündet am 27-Juni 1963 Oechsler, Just.Angest-als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes in dem Rechtsstreit der Firma I>4HHHpGmbH. , Elektrotechnische Erzeugnisse, gesetzlich vertreten, durch ihren Geschäftsführer EfllB, ebenda, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Diplomingenieur Hans lötraße j Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevöilmächtigter: 'Rechtsanwalt hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1963 unter Mitwirkung der '.Bundesrichter Dr.Spreng, Dr.Löscher, Dr.Spengler, Claßen und Schneider für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. Oktober 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurüekgewi e s en. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin stellt Erzeugnisse der Elektrotechnik her, insbesondere Drucktasten-Schaltv/erke für Rundfunkgeräte. Der Beklagte war für sie auf dem Gebiet der Konstruktion und Entwicklung solcher Schaltwerke tätig. Hierüber sind zwischen den Parteien die Mitarbeiterverträge vom 27. Oktober 1950, 18. Juli 1951, 17. Januar 1952 und 21. Februar 1952 abgeschlossen worden. Bei Gelegenheit des Vertragsabschlusses vom 17. Januar 1952 will die Klägerin dem Beklagten ein von ihr.entwickeltes Schaltwerk Sp 61 gezeigt haben, dessen wesentliche Merkmale der Beklagte nach ihrer Behauptung in das ihm später erteilte Patent 967 678 übernommen haben soll. Am 21. Januar 1952, also vier Tage nach Abschluß des Vertrages vom 17* Januar 1952, war beim Patentamt eine undatierte Patentanmeldung des Beklagten eingegahgen, die am 28. Juni 1956 zur Bekanntmachung der Anmeldung und schließlich unter Zurückweisung eines von der Firma & Co. in eingelegten Einspruches . zu dem Patenterteiiungsbeschluß vom 21. November. 1957 führte. Der Hauptanspruch des dem Beklagten erteilten Patents 967 678 lautet: Drucktasten-Schaltwerk für Rundfunkempfänger, Sprechanlagen und ähnliche Geräte mit klaviertastenähnlichen Schalthebeln, gekennzeichnet durch den Zusammenbau einer Ö-- oder V-förmigen Wanne .mit einer abdeckenden, die Wannenbreite erheblich überragenden Isolierplatte derart, daß durch die Verbindung beider ein in sich ge- 3 schlossenes, mechanisch stabiles Profil entsteht, und ferner gekennzeichnet durch den Einbau der mechanischen Funktionsglieder des Schaltwerks in dieses geschlossene Profil und den Anbau des zugehörigen elektrischen Schaltteiles an den außerhalb gelegenen Teil der Isolierplatte. . Im Sommer 1952 hatte die Klägerin an die I^IM-Cjm^ACr. und. an die HflHH|p~Werke Drucktastenschaltwerke. vom Typ ,!S Tasten1' bzw. "Nora" geliefert. Im Hechts-streit 52 0 29/52 des Landgerichts Berlin verklagte darauf der Beklagte die jetzige Klägerin auf Zahlung von Lizenzgebühren. Hierbei berief er sich auf die Verträge vom 27. Oktober 1950, vom 18, Juli 1951 und vom 21, Februar 1952 und behauptete, bei den Lieferungen der Klägerin' handle es sich um Konstruktionen, die er "zur Wahrung seiner Urheberrechte am 21. Januar 1952 beim Patentamt angemeldet" habe. Der damalige Hechtsstreit endete mit dem gerichtlichen Vergleich vom 22. November 1952, in dem es u.a. heißt: "1. Die Beklagte (jetzt Klägerin) verpflichtet sich, an den Kläger (jetzt Beklagten) zu dem Ausgleich der Klageforderung und aller etwaigen weiteren Ansprüche des Klägers (jetzt Beklagten) aus den Verträgen vom 27. Oktober 1950, 18. Juli 1951, 17. Januar 1952 und 21. Februar 1952 ..... 7-000.- DM zu zahlen. 3..Die Parteien sind sich darüber einig, daß die zu Ziffer 1 aufgeführten Verträge mit Wirkung vom 30. November 1952 aufgehoben . sind. 4. Der Kläger (jetzt Beklagter) ist damit einverstanden, daß die Beklagte (jetzt Klägerin) die Tastenschalter, die von ihr in den letzten Monaten laufend an die Firmen und ^HlilB-Werke geliefert worden sind und geliefert werden, weiter hersteilt und vertreibt, und zwar unbeschadet etwaiger Patent- oder sonstiger Schutzrechte des Klagers (jetzt Beklagten) M . Durch schriftlichen Vertrag vom 22. September 1954 gestattete sodann die Klägerin der Firmei die Selbstherstellung der bisher von ihr gelieferten Schaltwerke gegen Stucklizenz. Im Rechtsstreit 16- 0 79/59 des Landgerichts Berlin verlangte der (jetzige) Beklagte von der Firma L^^-Ofi^AG-. unter Berufung auf sein inzwischen erteiltes Patent Schadensersatz, da er im Vergleich von 1952 der (jetzigen) Klägerin nur die Selbstherstellung und den Selbstvertrieb, nicht aber die Vergabe von Rechten aus seiner Erfindung an Dritte gestattet habe. Nachdem etwa 2 Monate später auch die.vorliegende Klage eingereicht war, ist der Rechtsstreit gegen die AG., dem die Klägerin auf Streitverkündung der dortigen Beklagten beigetreten ist, bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Prozesses vom Land-" gericht ausgesetst worden. Im jetzigen Verfahren macht die Klägerin geltend, der Beklagte habe den wesentlichen Inhalt seines Pa-tents 967 678 ohne ihre Einwilligung dem Drucktasten-Schaltwerk "Sp 61" entnommen, das von ihr allein entwickelt sei. Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1 1. das Patent 967 678, Klasse 2la^ Gruppe 7202 nebst Unteransprüchen auf sie zu übertragen, 5 2. in die Umschreibung des genannten Patentes in der Patentrolle auf sie zu willigen. Per Beklagte hat Klageabweisung begehrt. Er hat jede Entnahme bestritten und weiter geltend gemacht, die durch sein Patent geschützte Erfindung sei mit der von der Klägerin vertriebenen Ausführung Sp 61, die im übrigen sein - des Beklagten - Geistesgut darstelle, nicht identisch. Zudem sei er durch den Vergleich vom 22«, November 1952 in der Auswertung seiner Erfindung freigestellt. Etwaige Rechte der Klägerin aus den eingangs genannten 4 Verträgen und aus einer - von ihm nachdrücklich bestrittenen - Entnahmehandlung, welche die Klägerin in seiner Anmeldung vom 21. Januar 1952 sehe, seien durch den Vergleich vom 22. November 1952 aufgegeben und zudem verwirkt: die Klägerin habe bei Abschluß des Vergleichs nicht nur die Tatsache der Anmeldung vom 21. Januar 1952, sondern auch deren wesentlichen Inhalt gekannt; sie habe die Bekanntmachung der Anmeldung im Jahre 1956 ebenso wie die Patenterteilung von 1957 nicht zürn Anlaß genommen, Schritte gegen ihn einzuleiten. Dies sei erst als Folge seiner eigenen, gegen die Firma 14BB-QSBAG. gerichteten Klage geschehen; diese aber sei dadurch veranlaßt, daß die Klägerin die Grenzen der ihr im Vergleich von 1952 eingeräumten Rechte nicht eingehalten habe«, Landgericht und Kammergericht haben gegen die Klägerin erkannt. Mit der Revision beantragt die Klägerin Verurteilung des Beklagten gemäß ihren erstinstanzlichen Anträgen; der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. 6 Eni A. Entnahme I. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob der Beklagte am 17. Januar 1952 das Schaltwerk Sp 61 der Klägerin zu Gesicht bekommen hat und eine Entnahmehand-lung überhaupt möglich war. Zumindest aus rechtlichen Gründen fehle e3 an einer widerrechtlichen Entnahme: Bei Konstruktionen nach dem streitigen Patent sei (a) eine V- oder U-förmige Wanne sowie (b) eine Isolierplatte, welche die 'Wannenbreite erheblich überragt, (c) zu einem geschlossenen, mechanisch-stabilen Profil verbunden,Wobei (d) die technischen Punktionsglieder in die Wanne eingebaut und (e) der elektrische Schaltteil an den außerhalb der Wanne gelegenen Teil der isolierplatte angebaut sei. Demgegenüber sei beim Sehaltwerk Sp 61 die Wanne offen; die Stabilisierung des Schaltwerks werde ■durch zwei seitwärts angebrachte.Traversen erreicht. Selbst wenn der Beklagte die Binzelraerkmale a, b, d und e dem Schaltwerk Sp 61 entnommen haben sollte, zeichne sich doch die Gesamtkombination seines Patents zusätzlich durch den "einfacheren, billigeren und deshalb zweckmäßigeren, in Verbindung mit den anderen Elementen auch, fortschrittlichen und erfinderischen Zusammenbau" von Wanne und Isolierplatte zu einem in sich geschlossenen mechanisch-stabilen Profil (Merkmal c) aus. Die Klägerin selbst habe zugegeben, daß es ein selbständiger Gedanke des Beklagten gewesen sei, die Stabilität durch Abdecken der Wanne mittels der Isolierplatte herbeizuführeh. Dann aber habe der Beklagte den "wesentlichen Inhalt seiner Anmeldung” (§ 4 Abs. 3 PatG-) nicht dem Schaltwerke 8p 61 entnommen, denn geschützt sei nur die Gesamtkombination. II. Die Revision ist demgegenüber der Auffassung, das Merkmal c “als einziger technischer Beitrag des Beklagten gegenüber dem Schaltwerk Sp 61" hindere nicht, den wesentlichen- Inhalt der Anmeldung im Sinne des § 4 Abs.3 PatG in der Verwendung der übrigen vier Merkmale zu sehen. Dann aber stehe die im Patent geschützte Erfindung der Klägerin zu, denn die Klägerin habe die vier Merkmale entwickelt und im Schaltwerk 8p 61 erstmals gemeinsam verwendet. Der Beitrag der Klägerin zur Erfindung sei wesentlich größer als derjenige des Beklagten, denn das Patentamt habe eine nur durch die Merkmale a bis c gekennzeichnete Kombination,■für die der Beklagte in der ursprünglichen Anmeldung Schutz begehrt habe, als nicht: patentfähig bezeichnet und Aufnahme der Merkmale d und e in den Hauptanspruch verlangt.. Der Beitrag des Beklagten zur Erfindung verdiene im Grunde überhaupt keine Berücksichtigung, denn der erstrebte Erfolg eines mechanisch-stabilen Profils werde durch, bloße Überdeckung der i'lanne mit der Isolierplatte nicht erreicht: die Wanne sei nicht verwindungssteif; Traversen als eigentliche Mittel zur Versteifung des Profils seien deshalb in der Praxis beibehalten worden. Da somit die Klägerin und nicht der Beklagte den eiitscheidenden Beitrag erbrächt habe, gebühre auch der Klägerin das erteilte Patent in vollem Umfange. Zumindest aber stehe ihr ein Anteil zu, da sie Miterfinderin sei. Auch ohne entsprechenden Hilfsantrag könne das Gericht auf anteilige Übertragung und Umschreibung in der Rolle erkennen, da dies nur ein.'Weniger 8 gegenüber der grundsätzlich verlangten Vollübertragung des Patentes sei. III. Der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe den Tatbestand der Pateiibentwe>ndung nach § 5 PatG-. rechtsirrig, verneint, geht fehl. Dabei kann dahinstehen, ob der Begründung des angefochtenen Urteils insoweit in rechtlicher Hinsicht in allen Einzelheiten beigestimmt werden kann. Das Berufungsgericht hat jedenfalls ohne Rechtsirrtum in tatsächlicher Würdigung festgestellt, daß es sich bei dem Merkmal c (Zusammenbau der Wanne mit der abdeckenden, die Wannenbreite erheblich überragenden Isolierplatte zu einem in sich geschlossenen, mechanisch stabilen Profil) um ein wesentliches Merkmal handelt. Dann aber kann davon, daß der wesentliche Inhalt des Patents im Sinne der §§ 4 Abs.3? 5 PatG von der Klägerin stamme, keine Rede sein. Zum wesentlichen Inhalt gehört jedenfalls auch die Abdeckung der Wanne durch die Isolierplatte zwecks Herstellung eines in sich geschlossenen, mechanisch stabilen Profils. Da dieses Kombinationsmerkmal nicht von der Klägerin stammt, ist ein Anspruch der Klägerin, in die volle Rechtsstellung des "Entnehmers" einzurücken (§5 PatG), nicht gegeben. Die Klägerin kann alsa nicht volle Übertragung des Patents verlangen. Es fragt sich nun aber, ob die Klägerin Miterfinderin der durch das streitige Patent geschützten Erfindung ist und daher Übertragung des Patents an sich als Mitberechtigte verlangen kann. Hierzu enthält das Berufungsurteil keine näheren Ausführungen. Zwar ist der Feststellung auf Seite 11 des Urteils, die etwaige Übernahme von Einzelmerkmalen oder einer Unterkombination durch den Beklagten- sei keine Entnahme des wesentlichen Brfin-dungsinhalts, weil hier nur die Gesamtkombination geschützt sei, eine Darstellung des Erteilungsverfahrens vorangesetzt, bei der insbesondere die erst nachträgliche Aufnahme der Merkmale d und e in den HauptanSpruch rechtlich gewürdigt wird. Diese Untersuchung im Berufungsur-toil erfolgte jedoch nicht dazu, einen etwaigen- erfinderischen Beitrag der Klägei’in zu ermitteln und rechtlich-su werten, sondern - wie schon der Ort der angesteilten Untersuchung erkennen läßt - einzig zu dem Zweck, den Inhalt des streitigen Patents zu ermitteln, dessen volle Übertragung.die Klägerin begehrt. Zu der Behauptung der Klägerin, die restlichen 4 Merkmale seien neu, sie seien von ihr entwickelt und erstmals im Modell Sp 61 kombiniert gezeigt, hat das Berufungsgericht ebensowenig Stellung genommen wie zu der Rechtsfrage, ob eine die vier Merkmale erstmals bringende Kombination selbständig schutzfähig wäre oder auch nur als schöpferischer Beitrag zur Erfindung des Beklagten gelten könnte. Die im: Berufungsurteil sonach unerörtert gebliebene Frage, ob die Klägerin als Miterfinderin anteilige Übertragung des Patents verlangen kann und ob insoweit ein Hilfsantrag erforderlich gewesen .wäre, verliert indes ihre Entscheidungserheblichkeit dadurch, daß solchem Übertragungsverlangen ebenso wie dem Anspruch auf Übertragung des Vollrechts der Einwand des Beklagten aus § 242 BGB entgegensteht. Das Berufungsgericht hat - wie 10 unten zu C näher darzulegen 1st - diesen Gesichtspunkt als Hilfsbegründung seiner Entscheidung gebracht. Die dort an sich zur Präge einer Übertragung des Vollrechts gemachten Ausführungen haben jedoch ebenso Bedeutung, soweit die Einräumung einer Mitberechtigung der Klägerin am Patent zur Entscheidung steht. B. Vertragliche Angprüche, Yergle.1 chseinwand . I. Soweit die Klägerin den Übertragungsanspruch aus' Vertrag herzuleiten sucht, vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, alle Mitarbeiterverträge, durch die der Beklagte möglicherweise der Klägerin Rechte an seinen Erfindungen oder zu dem Erwerb seiner Erfindungen zugestanden habe, seien durch Ziffer 3 des Vergleichs vom 22. November 1952 mit Wirkung zu dem 30. November 1952 aufgehoben worden. Die Klägerin, könne daher aus diesen Verträgen Rechte nicht herleiten. II. II. Die Revision tritt dieser Auslegung mit dem Hinweis entgegen, der Beklagte habe im Yorprozeß von 1952, obwohl vertraglich dazu verpflichtet, die Klägerin nicht über den Inhalt seiner Patentanmeldung vom 21. Januar 1952 unterrichtet, in jenem Rechtsstreit sogar durch seinen Prozeßbevollmächtigten erklären lassen, seine Anmeldung habe mit der Konstruktion Sp 61 der Klägerin nnichts zu tun*'. Selbst wenn man dem Beklagten zugutehalte, daß er in seiner ursprünglichen Anmeldung das von ihm stammende Merkmal c als allein erfindungswesentlich hervorgekehrt habe, könne man doch nicht daran Vorbeigehen, daß schließlich auf die Prüferbescheide vom 16. Marz und 21. Dezember 1954 hin der Hauptanspruch eine Passung ex’halten habe,welche 11 die Mitverwendung der vier in der Konstruktion Sp 61 bereits enthaltenen und von ihr, der Klägerin, entwickelten Merkmale einschließe. Das Berufungsgericht - so meint die Revision - hätte den Vergleich vom 22, November 1952 auf seine Reichweite untersuchen müssen, soweit er die Aufhebung der früheren Mitarbeiterverträge ausspreche; ferner hätte das Berufungsgericht, wenn es etwa zu dem Ergebnis gekommen sei, die alten Verträge seien aufgehoben, weiter nach § 242 BGB prüfen müssen, ob der Beklagte sich "angesichts seiner TreuewidrigkeitM auf eine so weitreichende Aufhebungsvereinbarung berufen könne. Die Klägerin habe bei Abschluß des Vergleichs vom 22.-November 1952 jedenfalls nicht den Willen gehabt, den Anspruch ;auf Überlassung des Patents oder der Patentanmeldung preiszugeben, soweit ein solcher Anspruch sich auf der Grundlage der alten Mitarbeiterverträge ergeben habe; der Tatbestand der Vergleichserschleichung durch den Beklagten liege auf der Hand. • III. III. 1, Auch dieser Revisionsangriff ist unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Präge, welchen Einfluß der Prozeßvergleich vom 22, November 1952 auf die alten Mitarbeiterverträge hatte, verhältnismäßig kurz abgehandelt und von einer Erörterung, ob der Beklagte sich auf eine etwaige Aufhebung der alten Mitarbeiterverträge durch den Vergleich berufen, könne, ganz abgesehen hat. Die Akten des Vorprqzesses, die dem Berufungsgericht Vorlagen» zeigen eindeutig, daß als. Ungewißheit (§ 779 BGB), die durch den Vergleich beseitigt werden sollte, die Präge anzusehen war, ob etwa dem Beklagten Lizenzgebühren für die damaligen Lieferungen der Klägerin an die Firmen AG. und Hfl^HHIV-V/erkc zustanden. Es handelte sich bei diesen Lieferungen - unstreitig - um das sog. Neun-Tasten-Schaltv/erk, welches - gleichfalls unstreitig - bereits alle 5 Merkmale des späteren Patents aufwies. Diese den Parteien bekannte Konstruktion nahm der jetzige Beklagte im damaligen Pro-zef3 als sein geistiges Eigentum in Anspruch, während die jetzige Klägerin im. damaligen Rechtsstreit gegenüber dem Zahlungsverlangen des jetzigen Beklagten nicht nur Zurückbehaltüngsrechte wegen angeblich unzureichender Unterrichtung über dessen Patentanmeldung geltend machte, sondern auch das Vorliegen einer eigenen Konstruktion des jetzigen Beklagten mit der Begründung abstritt, von jenen im Neun-Pasten-Schaltwerk enthaltenen Merkmalen stamme nur die Verbindung von Wanne und Isolierplatte (= Merkmal c) vom Beklagten; dies Merkmal stelle aber nur ein "uraltes Element der Montage" dar und könne "weder als Gegenstand eines Schutzrecht.s noch als lizenzpflichtiger Vertragsgegenstand angesehen werden" (Schriftsatz der jetzigen Klägerin vom 31. Oktober 1952 S. 8 ff, Beiakte Landgericht Berlin 52 0 29/52, Bl. 24 f). Schon im damaligen Prozeß stritten die Parteien also einzig über die Grundlage des Lizenzanspruchs, nicht etwa über Art und Ausmaß der Lieferungen an und . 3eide Parteien nahmen für sich in Anspruch, das an die genannten Firmen vertriebene Heun-Tasten-Schaltwerk sei ihre geistige Leistung. Kannte die jetzige Klägerin damals auch noch nicht die Patentanmeldung des Beklagten in ihren Einzelheiten, so gehörte doch auch die insoweit bestehende Ungewißheit mit zu dem Sachverhalt, der im Vergleich1 eine Regelung dahingehend erfuhr, daß die Klägerin auf der Offenlegung der Anmeldung des Beklagten nicht weiter beharrte. Zudem hatte die jetzige Klägerin in ihrem damaligen Schriftsatz vom 31. Oktober 1952, um einen erfinderischen Beitrag des jetzigen Beklagten am Neun-Tasten-Schaltwerk abzustreiten, dieses in allen Einzelheiten derart genau beschrieben, daß sie damit auch zu erkennen gab, in welcher Richtung sie das Bemühen des Beklagten um Patenterteilung für eine neue Erfindung vermutete. Gegenüber dem Neun-Tasten-Schaltwerk bedeutete die im späteren Patent des Beklagten geschützte Konstruktion nichts Überraschendes. Dies gilt insbesondere für das Auftreten der Merkmale d und e im Hauptanspruch, da der Klägerin diese Konstruktionselements schon aus dem umstrittenen Neun-iasten-Schaltwerk bekannt waren. Durch Aufnahme dieser Merkmale in den Hauptanspruch war der Gegenstand der Erfindung des Beklagten wesentlich'enger ab-geatecJct worden, als wenn ihm - womit die Klägerin doch rechnen mußte - schlechthin, d.h. ohne Rücksicht auf die Unterbringung der mechanischen und elektrischen Schaltteile, Schutz schon für die Verbindung vonWanne und Isolierplatte zu einem mechanisch-stabilen Profil zuerkannt worden wäre. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, aus welchem Grunde die PestStellung des Berufungsgerichts, die alten Mitarbeiterverträge seien durch den Prozeßvergleich aufgehoben worden, auf einem Rechtsfehler beruhen könnte.' Ziel des Vergleichs v/ar über das ursprüngliche Zahlungsbegehren hinaus unstreitig auch eine Lösung der durch die - 14 Mitarbeiterverträge geschaffenen Dauerbeziehung. und im Zusammenhang damit eine Abgrenzung der beiderseitigen Interessen auf der Basis künftiger Selbständigkeit. Die Aufhebung der Verträge und die damit verbundene Preisgabe etwaiger vertraglicher Rechte an den Erfindungen des Beklagten ebenso wie die Freistellung des Beklagten bei weiterem Verfolg seiner Patentanmeldung erscheint somit als die natürliche Gegenleistung für die der Klägerin zugebilligte Berechtigung, das Neun-Tasten-Schalt-werk unbeschadet etwaiger gewerblicher Schutzrechte des Beklagten weiter herzustellen und zu vertreiben. Dahin-stehen kann also, ob die damals vom Beklagten vertretene Auffassung, das Wesen seiner angemeldeten Erfindung bestehe einzig in der Verbindung von Wanne und Isolierplat-te zu einem geschlossenen, mechanisch-stabilen Profil, für sich allein schon Anlaß wäre, die vorbehaltlose Gültigkeit des Prozeßvergleichs und damit auch die dort ausgesprochene Aufhebung der Mitarbeiterverträge zu bejahen. 2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts betraf dieser Prozeßvergleich freilich nur vertragliche, aus den alten Mitarbeiterverträgen etwa herleitbare Ansprüche der Klägerin auf Übertragung von'Erfindungen, in diesem Rahmen freilich auch von solchen Erfindungen, an denen,.,.die Klägerin selbst keinerlei schöpferischen Anteil hatte. Daß die Klägerin im Vergleich auch gesetzliche Ansprüche auf (volle oder anteilige) Übertragung des Patents, die ihr aus etwaigen Entnahmen des Beklagten zustanden, preisgegeben hätte, ist im Berufungsurteil nicht gesagt. Ob Feststellungen hierzu deshalb unterblieben sind, weil das Berufungsgericht zuvor solche gesetzlichen Ansprüche verneint hatte, oder aber deshalb, weil das Berufungsgericht einen auch die gesetzlichen Ansprüche umfassenden Vertragswillen der Parteien nicht feststellen konnte, ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. Die Ausführungen im Berufungsurteil zu dem Vergleichseinwänd sind durchaus selbständig und nicht als bloße Hilfsbegründung zu den vorangehenden Ausführungen über die Entnahme gebracht, so daß die vorangegangene Feststellung des Berufungsgerichts, es bestünden keine Ansprüche aus Entnahme, nicht ohne v/eiteres als bei.Behandlung des■ Vergleichsein-wands schon zugrundegelegt gelten kann. Der erkennende Senat kann von sich aus Feststellungen über den Vertragswillen der Parteien bei Vergleichsabschluß nicht treffen, da er damit unbefugt einen Individualvertrag auslegen würde. G. Verwirkung, unzulässige Rechtsausübung.i I. Es fragt sich daher, ob der Beklagte dem etwa bestehenden Recht der Klägerin, als Miterfinderin anteilige Übertragung des Patents zu verlangen (oben zu A III 2), mit dem Sinv/and aus § 242 BGB erfolgreich entgegentreten kann. Hierzu heißt es im Berufungsurteii: Selbst wenn man eine widerrechtliche Entnahme oder eine Vertragsverletzung durch den Beklagten bejahen wollte, stünde dem Übertragungsanspruch der'Klägerin der Binwand der Verwirkung (§ 242 BGB) entgegen. Die'Klägerin habe schon während des Vorprozesses, der zu dem Abschluß des gerichtlichen Vergleichs vom 22. November 1952 führte, gewußt, daß der Beklagte am 21. Januar 1952 seine Konstruktion zu dem Patent angemeldet hatte und daß der Beklagte seine -16- damalige Lizenzklage wegen der Herstellung und des Vertriebes der an die AG-, und die HflHB-^erke gelieferten Drucktasten-Schaltwerke auf diese Konstruktion stützte. Die jetzige Klägerin habe im damaligen Prozeß in ihrem Schriftsatz vom 31. Oktober 1932 folgendes geltend gemacht: a) Der Beklagte nehme für sich die Konstruktion der von ihr jetzt fabrizierten (und an die IQBB-QmpAOr. und die gelieferten) Drucktasten-Schaltv/erlce in Anspruch; b) sie selber habe erst jetzt erfahren, daß der Beklagte seine Urheberrechte bereits am 21. Januar 1952, also vier Tage nach Abschluß des Vertrages vom 17. Januar 1952, angemeldet habe; c) der Beklagte habe hinter ihrem Rücken Verhandlungen mit der (|AG. und den HflHIHV~Werken zwecks -Übernahme seiner angemeldeten Konstruktion geführt;- d) da die von dem Beklagten dort vorgelegte .Konstruktion starke Ähnlichkeit mit ihrer eigenen aufgewiesen und $pr Beklagte dort auf seinen Streit mit ihr hingewiesen habe, hätten die beiden Pirmen die Verwendung der Vorschläge beider Parteien abgelehnt; e) es lägen erhebliche Bedenken vor, ob die Konstruktionen des Beklagten überhaupt sein geistiges Eigentum seien; f) die Konstruktion des Beklagten enthalte in Wirklichkeit nur Merkmale, die dem Stande der Technik entsprächen, oder Elemente, die nachgewiesenermaßen von der Klägerin oder ihren Mitarbeitern selbst ausgearbeitet worden seien; g) der Beklagte habe eine eigene Konstruktion, wie .sich jetzt herausgestellt habe, überhaupt nicht entwickelt; h) nach allen Unterlagen seien in dejn von ihr an die und die Werke gelieferten Druck- tasten-Schaltwerk nur die Befestigung der aus Isolierstoff bestehenden Montageplatte mit der Wanne auf die Idee des Beklagten zurückzuführen, und diese Idee bestehe in laschenartigen Ansätzen der Wanne,, die durch Schlitze der Hartpapierplatte hindurchragten und dann etwas verdrillt wurden. Der Beklagte -.so fahr'c das Berufungsurteil nach inhaltlicher Wiedergabe des genannten Schriftsatzes vom 31. Oktober. 1952 fort - habe sich somit schon bei Abschluß' des Vergleichs vom 22. November 1952 dein Glauben hingeben können, daß der Klägerin der Inhalt seiner Patentanmeldung im wesentlichen bekannt sei. Wenn die Klägerin trotzdem den Vergleich vom 22. November 1952 mit ihm abgeschlossen und sich, von ihm die Erlaubnis hs.be geben lassen, daß sie die an die AG. und die Werke gelieferten Tastenschalter - die trotz späterer.Verwendung zusätzlicher Traversen den Erfindungsgedanken des Beklagten benutzten - weiter herstellen und IS vertreiben dürfe, und zwar unbeschadet etwaiger Patentoder sonstiger Schutzrechte des Beklagten, so habe der Beklagte schon damals annehmen können, daß ihm die Klägerin das Schutzrecht, das ihm aus seiner Patentanmeldung vom 21. Januar 1952 möglicherweise einmal entstehen werde, belassen werde. Dies würde auch dann zu gelten haben,, wenn - wie die Klägerin behaupte - der Beklagte der Klägerin durch seinen Prozeßbevollmächtigten bei Beginn des damaligen Prozesses sollte erklärt haben, .seine Patentanmeldung habe mit der Konstruktion Sp 61 der Klägerin nichts- zu tun. Bes Glaubens, die Klägerin'werde nichts gegen seine Schutzrechte unternehmen, habe der Beklagte erst recht dann sein können, nachdem die Anmeldung am 28. Juni 1956 und die Erteilung des Patents am 21. November 1957 bekanntgemacht waren, die Klägerin aber trotzdem nicht gegen ihn vorging, obwohl er doch hätte annehmen dürfen, daß der Klägerin, die ein Spezialunternehmen für Drucktasten-Schaltwerke betreibe, diese Bekanntmachungen nicht verborgen geblieben sein konnten. Der Beklagte habe nunmehr endgültig annehmen müssen, daß die Klägerin sich nicht verletzt fühle oder jedenfalls keine Übertragungsansprüche mehr gegen ihn erheben werde.Er habe sich hierauf einrichten dürfen * Mit der erst im November 1959 erhobenen Klage handele die Klägerin somit treuwidrig. Dies gelte umso mehr,- als die Klägerin - wie ihrem'Vortrag zu entnehmen sei - von dem Inhalt der Patentanmeldung alsbald nach deren Bekanntgabe schon Kenntnis erlangt habe. II. Die Bevision bezeichnet die Annahme einer Verwirkung des Übertragungsanspruchs als recht3irrig und bringt vor: , IS Bei Bekanntmachung der Erteilung des-Patents (1957) habe die Klägerin kein Interesse an der Verhinderung der Patenterteilung gehabt, da sie auf Grund des Vergleichs von 1952 eine !,Freilizenz” gehabt habe. Bas vom Beklagten angestrebte' Patent hatte ihr sogar "die Konkurrenz vom Halse halten können”. Bies habe sich erst geändert, als sie ihrer Kundin, der ‘ > die Selbstherstel- lung in beschränktem Umfang gestattet habe und der Beklagte gegen die genannte Firma klageweise vorgegangen sei. Ber Beklagte habe also ihr anfängliches Schweigen zur Bekanntmachung der Patentanmeldung und der Patenterteilung nicht als Interessenlosigkeit verstehen können; eine ZweiJahresfrist für die Annahme einer Verwirkung sei auf jeden Pall zu kurz. III. Auch dieser Angriff der Revision ist nicht begründet. Bas Berufungsgericht hat entscheidend darauf abgestellt, daß der Beklagte auf Grund des Wortlautes des Prozeßvergleichs von 1952 und der Umstände seines Zustandekommens , insbesondere des Vorbringens der Klägerin im Rechtsstreit 52 Ö 29/52, des'Glaubens sein konnte, daß ihm die Klägerin das Schutzrecht, das ihm aus seiner Patentanmeldung vom 21. Januar 1952 möglicherweise einmal entstehen werde, belassen und sich mit der im Prozeßvergleich eingeräumten Lizenz begnügen werde. Zur Unterstützung seiner Auffassung hat das Berufungsgericht mitberücksichtigt, daß der Beklagte in seinem Vertrauen, das durch das Verhalten der.Klägerin bei VergleichsSchluß hervorgerufen worden war, durch die Untätigkeit der Klägerin nach der Bekanntmachung der Patentanmeldung im Jahre 1956 bestärkt worden ist; nach 20 - dor PestStellung des Berufungsgerichts hat die Klägerin schon bald von der Bekanntmachung der Anmeldung Kenntnis erlangt. Biese im wesentlichen tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Wenn der Berufungsrichter hiervon ausgehend die Auffassung vertreten hat, die Klägerin habe treuwidrig gehandelt, weil sie erst 7 Jahre nach Vergleichsschluß (November 1959) den Anspruch auf Übertragung des Patentes geltend gemacht und nunmehr dem Vergleich eine andere Deutung gegeben habe, als sie der Beklagte berechtigterweise erwarten konnte, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die an sich zu dem Anspruch auf Vollübertragung des Patents gebracht sind, treffen dabei in gleicher Weise auf den nach A ill 2 allein noch in Rede stehenden Pall der anteiligen Übertragung des Patentes zu. Soweit die Revision geltend macht, die Klägerin habe kein eigenes Interesse gehabt, gegen den Beklagten vorzugehen und dies sei dem Beklagten offensichtlich aus dem Vergleich bekannt gewesen, sucht sie an Stelle der ohne Rechtsverstoß getroffenen tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts eine andere Würdigung.zu setzen, womit sie in der.Revisionsinstanz jedoch nicht gehört werden kann. Die Geltendmachung des Anspruchs auf (anteilige) Übertragung des Patentes steht mithin im Widerspruch zu dem früheren Verhalten der Klägerin, das den Schluß rechtfertigte, daß sie einen Anspruch auf Einräumung der Inhaberschaft oder Mitinhaberschaft am erteilten Schutzrecht nicht verheben;..- werde. Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt widerspruchsvollen Verhaltens (venire contra - 21 factum proprium) ist die Klägerin daher än der Geltendmachung eines etwaigen Anspruchs auf Einräumung der Mitinhaberschaft am erteilten Schutzrecht des Beklagten gehindert (§ 242 BGB). Baß das Berufungsgericht den von ihm festge-stellten Sachverhalt unter' den rechtlichen Gesichtspunkt der "Verwirkung" und nicht unter den zutreffenderen Gesichtspunkt des ^widerspruchsvollen Verhaltens" eingeordnet hat, ist unerheblich. In beiden Bällen handelt es sich um Tatbestände der unzulässigen HechtsausÜbung im Sinne des § 242 BGB. Ben: in diesem Zusammenhang erhobenen sonstigen An- griffen der Revision braucht schon deshalb nicht-weiter nachgegangen zu werden, weil sie sich auf die für die Verwirkung typische Präge des Zeitablaufs beziehen, die jedoch bei der rechtlichen Betrachtungsweise unter dem Gesichtspunkt des widerspruchsvollen Verhaltens keine entscheidende Rolle spielt (vgl. dazu Staudinger-Weber, 11.Auf1., § 242 Anm. D 347). 22 Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Recht irrtum erkennen laßt, war die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Die Kosten der Revisionsinstanz waren der Klägerin aufzuerlegen (§ 97 Abs.l ZPO), Spreng Löscher Spengler C-laßen Schneide