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BGH · la ZR 109/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: la ZR 109/63

1. Verfahren zu dem sterilen Abfüllon von Bier und anderen Kohlonaäuro enthaltenden Trinkflüssigkeiten mittels Heißabfüllung, dadurch gekennzeichnet, daß die hoißpasteurisierto bzw, -sterilisierte Trinkflü3sigkeit mit der Pasteurisier- bz\Vo Sterilisiortemperatuj? in durch Erhitzen sterilisierte und noch hbißo für den unmittelbaren Verbrauch bestimmte Flaschen oder Bosen eingefüllt, nach anschließender Entfernung von Füllorganon mit der Außonatmoophörc in Verbindung gebracht wird und sodann dio Flaschen oder Bosen verschlossen werden» 2« Verfahren nach Anspruch l, dadurch gekennzeichnet, daß das Bier oder die andere Kohlensäure enthaltende Trinkflüssigkeit vor dem Abfüllen auf an sich bekannte Weise unter Überdruck gehalten wird» 3° Verfahren nach Anspruch V oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß das Bier oder die andero Kohlensäure enthaltende Trinkflüssigkeit vor dom Abfüllen auf an sich bekannte Weise unter Überdruck gehalton wird» "Verfahren zu dem sterilen Abfüllon von Bier und anderen Kohlensäure enthaltenden Trinkflüssigkeiten, wobei dao Bier auf die zu dem Zwecke soinor Pasteurisierung bzw0 Sterilisierung erforderliche Temperatur erhitzt und danach noch heiß auf sterilisierte Behälter gefüllt wird, dadurch gekennzeichnet, daß das Abfüllon in die Behälter ohne Anwendung von Gegendruck erfolgt und unmittelbar nach dom Abfüllon des heißen Bieres die Behälter in bekannter Weise durch Entfernen vom Püllorgan mit dem Äußeren verbunden und verschlossen worden." 2. Anlage zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen der Förderpumpo (b) für dio gashaltige Flüssigkeit und dem unter Druck stehenden Füllapparat eine Pasteurisiervorriohtung (c) angeordnet ist, von der die Flüssigkeit ohne nennenswerte Abkühlung zu dem untor Gegendruck stehenden Abfüllapparat und von dort in dio ebenfalls untor Gegendruck stehenden Versand-gefäßo weiterfließt." Dio Klägerinnen meinen, hiernach soi die sog« Heißabfüllung - d.h. die Abfüllung mit Pasteurisiortemperatur -von lagerfähigen gashaltigen Flüssigkeiten wie Bier auf "Vcrsandgofäße", die unter Gegendruck stehen, im Priori-tät3Z0itpunkt des Streitpatenits nicht nur bekannt gewesen, sondern die Hauptansprücho beider Patente seien "praktisch identisch", da unter den Begriff "Vcrsandgefäßc" (Ansprüche 1 und 2 dos Patents 588 701) auch die in Anspruch 1 des Streitpatents genannten "für den unmittelbaren Vorbrauch bestimmten Versand- oder Kleinbehälter (Flaschen, Dosen)" fielen. Heu könne allenfalls eine Heißabfüllung ohne Gegendruck sein, wie durch den Hilfsantrag der Klägerin an sich anerkannt werde, wobei freilich - wie die Klägerin meint - die Patentfähigkeit an der technischen Ausführbarkeit und damit an der gewerblichen Verwertbarkeit solicitor i„ Die Klägerin versteht hierbei die in der Patentschrift 588 701 erteilte Lehre dahin, daß dort ebenso wie nach der Lehre dos Streitpatents die Vorsandgofäße nach dom Abfüllen sofort, also vor dem völligen Abkühlen, von der Fülleinrichtung getrennt werden; dies sei schon deshalb geboten und auch selbstverständlich, um das Abfällen nicht untragbar zu verzögern. Weiter hat die Klägerin behauptet, den Gegenstand dos Streitpatonts dadurch offenkundig vorbenutzt zu haben, daß sie bereits in den Jahren 1952 und 1955 Maschinen ihrer Produktion mit dem Hinweis angoboten habo, daß sie zur Kalt- und Heißabfüllung kohlensäurehaltiger Getränke geeignet seien. "Verfahren zu dem sterilen Abfüllon von Bier und anderen Kohlensäure enthaltenden Flüssigkeiten, dadurch gekennzeichnet, daß das Bier auf die zu dem Zwecke seiner Pasteurisierung bzw„ Sterilisierung erforderliche Temperatur orhitzt und danach noch heiß auf storilisierto, für den Verbrauch bestimmte Versand- oder Kleinbehälter Weiter hilfsweise und nach seiner Auffassung gleichfalls nur zwecks Klarstellung hat der Beklagte beantragt, in Anspruch \ deji Ausdruck "für den unmittelbaren Verbrauch bestimmte Versand- oder Kleinbehälter (Flaschen, Dooon)" durch die Worte "Flaschen, Bosen" zu ersetzen» Zur Begründung hat der Beklagte vorgebrachts Zwar befasse sich das Verfahren nach dem deutschen Patent 588 701 mit dem Abfüllen gashaltiger Flüssigkeiten unter Pasteurisier temper atur„ Die dort vorgesehenen G-efäße stünden jedoch notwendig unter Gegendruck, was für dio Lösung nach dem Streitpatent nicht verlangt werde $ rvor allem aber kämen dort als Abfüllgofäße nur Fässer, und zwar Stahlfäosor, in Betracht, die man entweder bis zu dem völligen Abkühlen dos Bieres in fester Verbindung mit dom Füllorgon belassen müsse oder bei denen das Spundloch automatisch sofort nach Abziehen dos gefüllten Gefäßes vom Füllorgon durch ein Kugel-vontil verschlossen werde* Es habe nämlich im Prioritüts-zeitpunkt dos Stroitpatents ein starkes Vorurteil dor Fachwelt gegen das Abfüllen von heißem Bier auf Flaschen oder Dosen bestanden, da man ein Uberschäumen bei Wegnahme vom Füllorgan befürchtet habe» Hierzu hat der Beklagte insbesondere auf da3 Phoenix-Handbuch, (1947), Seite 288, sowie auf die Schrift von Mechanische Technologie dor Brauerei, (1950), Seite 599? Zwar 30i bei Anmeldung des Streitpatents (11, März 1955) ein Abfüllen von pasteurisiertem Bier unmittelbar auf Flaschen und Dosen bereits bekannt gewesen, jedoch nur ein Abfüllen des bereits abgekühlten Biers, Der Beklagte hat hierzu darauf hingewicoen die Klägerinnen selber hätten auf Befragen dos Nichtigkoits- senate eingeräumt, daß vor dem Anmeldetag des Streitpatents pasteurisiertes Bier nicht unmittelbar auf Flaschen heiß abgefüllt worden sei« Burch die Lösung nach dem Streit-patent sei es erstmalig gelungen., in einem einzigen Arbcito-gang und in fortlaufender Produktion Bier auf Flaschen odor Bosen abzufüllen, ohne daß anschließend eine Pasteurisierung durch Erhitznn der verschlossenen Flaschen oder Bosen notwendig sei. Verfahren zu dem sterilen Abfüllen von Bier und anderen Kohlensäure enthaltenden Trinkflüssigkeiten mittels Heißabfüllung, dadurch gekennzeichnet, daß die heißpasteuri3ierte bzw, sterilisierte TrinkflÜssigkeit mit der Pasteurisior-bzw, Sterilisiertemperatur in durch Erhitzen sterilisierte und noch heiße, für den unmittelbaren Verbrauch bestimmte Flaschen oder Bosen oingefüllt, nach anschließender Entfernung vom Füllorgan mit der Außenatmosphöro in Verbindung gebracht wird und sodann die Flaschen oder Bosen verschlossen werden. 2. Zur Vermeidung all dieser Nachtoile der vorbekannten Verfahren (Streitpatontschrift Sp. 3 Z» 22 ff) schlägt der Erfinder vors, das erhitzte und noch heiße Bier auf sterilisierte» "für den unmittelbaren Verbrauch bestimmte Kleinbehälter oder Versandgefäße (Flaschen oder Dosen)" zu fülleno Erstaunlicherweise habe sich gezeigt, daß ein "Beraussprudoln" des Biers au3 den Versandgefäßen nach deren Entfernung vom FUllorgan überhaupt nicht zu besorgen sei. Bisher habe man eine Heißabfüllung pasteurisierter Getränke ohne zv/ischengeschaltetc Kühlung^nur bei kohlensäurefreien oder kohlensäurearmen Flüssigkeiten oder aber bei Benutzung von Stahlfässern für möglich gehalten, die mit selbsttätig wirkenden Ab Sperrventilen versehen seien, um das befürchtete Heraussprudoln des Bieres beim Abheben vom Füllelement zu vermeiden. "Entgegen der allgemeinen Überzeugung" sei "eine derartige unmittelbare Abfüllung des pasteurisierten oder erhitzten Bieres ohne Zwischenschaltung einer Kühlung auch bei Flaschen, Dosen oder anderen Versandbehältorn'möglich, die mit keinem derartig automatisch wirkenden Absperrventil versehen sein können" (aaOe Sp. 3 Z„ 44 ff). Im einzelnen weicht die Anspruehsfassung, die der Nichtigkeitssenat dem Stroitpatent gegeben hat und die, weil das Patent nur noch in diesem Umfang vom Beklagten verteidigt wird, der Beurteilung zugrundezulegon ist, von der Passung der Patentschrift in folgenden Punkten ab: a) Bio Einfügung der Worte "mittels Heißabfüllung" in den Oberbegriff macht kenntlich, daß die Heißabfüllung von Bier und anderen Kohlensäure enthaltenden Trinkflüssig-koiten als solche schon bekannt war» Bio im kennzeichnenden Teil der erteilten Passung statt dessen Verwendeton Y/orto "noch heiße" (hier bezogen auf die frinkflüssigkeit, nicht auf die Abfüllgofäße) sind vom Nichtigkeitssenat nicht ersatzlos gestrichen, sondern durch den Ausdruck "mit der Pasteurisier-- bzw, Sterilisiertemperatur" ersetzt v/orden; hierdurch wird die besondere Art dBS Heißabfüllungovor-fahrens nach dem Streitpatent präzisiert; c) die für das patentgemäße Verfahren geeigneten Abfüllgefäße sind in einer V/eiso bezeichnet, die zu demindest bei rein philologischer Auslegung den Eindruck erweckt, daß der Gegenstand der Erfindung gegenüber seiner Passung in der Patentschrift eingeengt worden ist (statt; “Versand- oder Kleinbehälter flaschen, Dosen/” .jetzt; "Flaschen oder Dosen“)» Sie stellt der Sache nach die übernähme des in Anspruch 2 der erteilten Passung genannten einzigen Merkmales ("Kleinbehälter werden auf an sich bekannte Weise vor dem Abfällen zu dem Zwecke ihrer Sterilisierung erhitzt") und die weitere Präzisierung dieses Merkmales (durch den Zusatz; "noch heiße“), mithin eine echte Beschränkung auf den Gegenstand des ursprünglichen Anspruches 2 dar. 2. Hinsichtlich der vom Nichtigkeitssenat vorgonommenen, als bloße Klarstellung bezeichneten Änderung oben zu * b) (Aufzählung der dom Abfüllcn seitlich folgenden 3 Vorrichtungen) bestreitet die Klägerin hinreichende Offenbarung in der Patentschrift«, Sie verkennt hierbei aedoch, daß ein Verfahren "zu dem sterilen Abfüllen" von Bier usw, (vgl«, die Überschrift dos Streitpatentes) nutzlos und daß eine entsprechende Aufgabenstellung sinnlos ist, wenn Sterilität des Bieres nur beim eigentlichen Abfüllvorgang, nicht aber auch bis zu dem Zeitpunkt des üblichen Verzehrs durch den Verbraucher angestrebt und durch entsprechende Mittel gewährleistet wird«, Bio Hinwoise in der Beschreibung (Sp. 5 2, 27 ff, Zo 44), es habe sich "erctaunlicherweiso gezeigt, daß ein Heraussprudeln des Bieres aus den Versandgofäßon nach dem Entfernen dor Gefäße vom PUllorgan Überhaupt nicht bofürchtot zu werden braucht", und daß "entgegen der allgemeinen Überzeugung" eine derartige unmittelbare Abfüllung des pasteurisierten oder erhitzten Bieres ohne Zwischenschaltung einer Kühlung auch bei Flaschen, Bosen und anderen Versandbehältern möglich ist", machen hinreichend deutlich, daß der Erfinder gerade diesen Weg gehen will, weil er in ihm das Neue, Fortschrittliche und Erfinderische seiner Lehre sicht.Bic dem eigentlichen Abfüllen folgenden 3 Ver-i'ichtungen sind somit nicht nur als solche in dor Beschreibung genannt, sondern ihre Vornahme in unmittelbarem zeitlichen Anschluß an den Abfüllvorgang wird empfohlen. Hierdurch ist die erteilte Lehre auch in negativer Hinsicht gegenüber den vorbekannten Verfahren abgogrenzt: es entfällt ebenso die bei der Lurchflußpasteurisierung üblicher Art verlangte sofortige Abkühlung des erhitzten Bieres vor dom Abfällen wie die bei der Lauerpasteurisierung nötige Erhitzung der gefüllten und verschlossenen Behälter zu dem Zwecke der - dort erst vorzunehmenden, beim Streitpatent indes bereits vollzogenen - Pasteurisierung, Der Widerspruch zwischen Hauptanspruch und Beschreibung ("pasteurisierte" und "pasteurisierende" Flüssigkeit) ist ein nur scheinbarer, wenn die an sich und für sich allein schon "pasteurisierte" Flüssigkeit wogen ihrer Berührung mit dem "Gefäß" und wegen dessen noch nicht vollkommen sterilen Zustandes einer nochmaligen abschließenden Pasteurisierung bedarf und sie aus diesem Grunde nach den Einfüllen "ftir die Dauer der Pasteurisierzeit auf Paoteurisiertemperatur gehalten" werden muß (Beschreibung S« 2 Z« 11 ff)« Wie der Sachverständige bei Darlegung des Durchflußverfahrens herkömmlicher Art (hierzu Stroitpatentschrift Sp« 2 Z» 56 ff, 42 ff) bestätigt hat, ist es besonders kostspielig und schwierig, die absolute Sterilität dor Behälter zu erreichen und zu erhalten, ganz besonders dann, wenn Fässer verwendet werden« Die Formulierungswoise in dor Beschreibung, daß die schon abgekühlte Flüssigkeit noch einer Pasteurisierung bedarf, spricht also dafür, daß unter "Versandgefäßen" im Sinne dieser Entgegenhaltung Fässer zu verstehen sind« Auch der Nichtigkeitsssenat ist der Auffassung, daß mit dem in den beiden Patentansprüchen und mehrfach in der Beschreibung (S. das Abfüllen der Flüssigkeit in solche Fässer erstrecke sich demnach die durch jenes Patent vermittelte lehre, nicht auf das Abfällen in Flaschen oder Posen, Die Begründung für diese seine einengendo Auslegung hat der Nichtigkeitssenat nicht nur in der beigogebonen Zeichnung gesehen, die als Abfüllgofäß ein Faß zeigt, sondern vor allem darin, daß im Anmeldezeitpunkt ein starkes und allgemeines Vorurteil dor Fachwelt gegen das Abfüllen von heiß pasteurisiertem und noch heißem Bier direkt auf Flaschen bestanden habe. Der gerichtliche Sachverständige hat im schriftlichen Gutachten wie auch in der mündlichen Verhandlung beotätigt, daß ein starkes Vorurteil der genannten Art nicht nur bei Anmeldung des hier in Rede stehenden Patents 588 701 (1930), sondern auch noch im Prioritätoseitpunkt des Stroitpatentos (1 I o März 1955) bestanden hat und daß deshalb der Durch-schnittsfachmann damals unter den in der genannten .Entgegen-' haltung verwendeten Ausdrücken "Gefäße", "Vorsandgofäßo", "Abfüllgefäße" und "Behälter" einzig Fässer habe verstehen können» Es komme hinzu, daß das in jener Entgegenhaltung patentierte Verfahren in den beiden Ansprüchen wie auch in dor Beschreibung (So 1 Z. Diese Auslegung der Entgegenhaltung und die hieraus folgende Begrenzung der erteilten lehre auf eine Heißabfüllung von pasteurisiertem Bier auf Fässer erscheint dem erkennenden Senat zutreffend» Daß dem Wortlaut nach, also bei philologischer Auslegung, auch Flaschen und Dosen als "Versandgefäßc" in Betracht kommen könnten, ist nicht entscheidend» Die Patentschrift wendet sich an den Techniker; dieser aber versteht die in der Patentschrift verwendeten Ausdrücke so, wie os ihm durch den Stand der Technik nahegelegt ist» Er scheidet mithin von vornherein dem Wortlaut nach an sich in Betracht kommende Auslegungs-möglichkeiton aus, wenn der Stand der Technik ihn belehrt, daß eine Auslegung in dieser oder jener Richtung nicht in Betracht kommen kann, etwa deshalb, weil das betreffende Verfahren technisch nicht ausführbar erscheint. Schon die Violzahl der in der Patentschrift 588 701 für denselben Gegenstand verwendeten Ausdrücke (Versand-gofäß, Gefäß, Abfüllgcfäß, Behälter), desgleichen aber auch die unterschiedslose Verwendung dieser Ausdrücke spricht gegen die Annahme, der Erfinder habe der herrschenden Auffassung entgogontreton wollen, daß eine Heißabfüllung von Bier nur bei Verwendung von Fässern technisch ausführbar sei. Es kann nicht entscheidend sein, daß im Anmeldeseitpunkt dos Streitpatontos und solbot schon im Prioritätoseitpunkt jener Entgegenhaltung ein Abfällen von Bier direkt auf Flaschen bekannt war» Bedeutsamer ist vielmehr, daß selbst die Klägerin oinräumen muß, auch ihr sei nicht bekannt geworden, daß man vor Anmeldung dos Streitpatentes pasteurisiertes Bier heiß unmittelbar auf Flaschen abgefüllt habe.« auf Fässer und zu demal bei Verwendung einer die Fässer automatisch abschließenden Schriiamerkugol mochten sich nähere Mitteilungen über Art und Dauer der Abkühlung innerhalb dos gesamten Arbeitsprozesses erübrigen; beim Abfüllen direkt auf Flaschen fehlte indes jene Lösunga-möglichkoit, eine automatisch schließende Schwimmerkugel zu verwenden» Bin zeitliches Hinausschieben der Abkühlung, wenn sic schon - fälschlich - zur Vermeidung des Heraussprudeln s damals für erforderlich erachtet wurde, mußte vielmehr zu einem Stillstand des Produktionsganges führen, solange die gefüllten Flaschen mit dem Abfüllgerät fest verbunden blieben» die "unverzügliche” Verschließung dos Spundloches durch die Schwimmerkugel als "notwendig“ bezeichnet wird, "weil im anderen Falle infolge der hohen Biertemperatur und der damit verbundenen starken Übersättigung des Bieres an C02 beim Abhoben des Füllelementes das Bier aus dem Spundloch horaus-sprüdeln würde“ (FflBHBfc aaO S» 399)« Diese beiden, von fachkundiger Stolle verfaßten Veröffentlichungen haben in der Zeit bis zur Anmeldung des Streitpatentes nirgends Widerspruch, wohl aber Zustimmung in der Fachwelt gefunden» Der gerichtliche Sachverständige bestätigt sie als ehemals allgemein anerkannte Meinung der Fachkreise» Auch er selbst habe aus der ihm schon bald bekanntgewordenen Patentschrift 588 701 “niemals etwas anderes entnommen als eine normale Faßabfüllung, bei der der Gegendruck bei Abnahme vom Füllgerät bis zur Abkühlung des Bieres aufrcchterhalten“ werde» Angesichts dieser in der Sache voll übereinstimmenden Bekundung von fachkundiger Seite muß das Bemühen der Klägerin Der Umstand, daß kein anderer als gerade die Herausgeberin des Phönix-Handbuches Inhaberin des Patents 588 701 war, spricht gegen die Annahme, daß ihr langjähriger technischer Direktor jenem Patent einen engeren, nämlich auf Bierabzug in Fässer begrenz-1 ten Anwendungsbereich habe zusprechen wollen, wenn in Wirklichkeit die durch jenes Patent gebotene Lehre weiterging, nämlich die Abfüllung auf Flaschen und Dosen einbegriff. Die durch die Neufassung des Anspruchs 1 vorgenommene Abgrenzung ist auch insoweit fehlerfrei, als der Lehre dos Streitpatents - anders als derjenigen des Patents 588 701 - keine Beschränkung dahingehend zu entnehmen ist, die Heißabfüllung müsse mit oder sie müsse ohne Gegendruck erfolgen. von dor Klägerin nicht angegriffenen Beweisaufnahme technisch ausführbar, und die Stroitpatentschrift enthält auch in ihrem Wortlaut keine Beschränkung auf die eine oder die andere Auoführungsweiso; sie hebt vielmehr im (erteilten) Anspruch 3 das Abfüllen unter Überdruck nur als eine bevorzugte - somit als die nicht einzig mögliche - Ausführungsweise hervor. Die Lehre dos Stroitpatents, Bier oder andere kohlensäurohaltige Trinkflüssigkeiten heiß zu pasteurisieren, mit der Pasteurisiertemperatur auf Flaschen abzufüllen, sodann vom Füllorgan zu entfernen, mit der Außenatmosphäre zu verbinden und zu verschließen, ohne daß eine Nachsterilisation der geschlossenen Flaschen nötig wäre, ist den beiden Patentschriften nicht zu entnehmen. Lichtbild Seite 6 aaO und die Ausführungen Seite 5 aaO) macht vielmehr kenntlich, daß entsprechend der damals herrschenden Auffassung und entgegen der Lehre dos Streit-patentes beim Abfällen kohlensäurehaltigcr Getränke ganz allgemein ein Heraussprudoln besorgt wurde, so daß man Vorkehrungen zu dem Abfangen des Druckes für erforderlich hielte Der Hinweis Seite 4 aaO (fast gleichlautend nochmals Seite 7 unten), der neue Füller habe sieh "bei vorbildlichen Süßmost- und Fruchtsaftgetränkebetrieben bewährt”, i3t deshalb dahin zu verstehen, daß nur in diesem letztgenannten engen Anwendungsbereich eine Heißabfüllung direkt auf Flaschen in Betracht komme« Dieses Gerät arbeitet, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, mit einem Abfülldruck von nur 2,5 stü, war also nach den bei Anmeldung dc3 Streitpatentes herrschenden Auffassungen zur Heißabfüllung von Bier schon aus diesem Grunde ungeeignet . Es sind nun Fälle denkbar, in denen dem Fachmann das Verfahren, zu dessen Durchführung die Vorrichtung dient, unmittelbar und einzig schon aus der Vorrichtung erkennbar ist, etwa deshalb, weil die Vorrichtung auf Grund ihrer Konstruktion nur in ganz bestimmter Weise verwendet werden kann. Vor allem aber konnte mit Rücksicht auf die damals herrschende allgemeine Auffassung, daß sich kohlensäurehaltige Getränke nicht oder zu demindest nicht ohne weiteres heiß abfüllen lassen, der Fachmann aus dem Univcr-salfüllcr als solchem nicht entnehmen, daß er zur Heißabfüllung kohlensäurehaltiger Getränke mittels de3 im Streitpatent beschriebenen Verfahrens geeignet sei; hierzu bedurfte es zu demindest einer näheren Beschreibung dieses Verfahrens. kohlensäurcbaltiger Getränke empfahl (oben zu 2 b), liegt die Annahme nahe, daß sie auch bei Erteilung der Hinweise an die genannten Firmen (1952 und 1953) an das streitige Verfahren nicht gedacht und keine klaren Vorstellungen davon gehabt hat. Hierbei kann man Bier unter hohem Gegendruck heiß abfüllen, ohne befürchten zu müssen, daß die Flaschen beim Absctzon vom Gegendruckfüllor auf dem Weg zu dem Korker über-schäumen, trotzdem der Inhalt heiß ist« Es handelt sich um ein physikalisches Phänomen, das ähnlich der Siedverzögerung bei auf Siedetemperatur erhitzten Flüssigkeiten in diesem Falle auftritt und keine Entbindung der Kohlensäure in Erscheinung treten läßt, obwohl der Flascheninhalt heiß ist. Zumal der letzte Satz dieser Veröffentlichung läßt es als ausgeschlossen erscheinen, daß die Klägerin schon in den Jahren 1952/1953 die Eignung ihres Universalfüllers zur Heißabfüllung kohlensäurehaltigor Getränke erkannt und daß sie ihre Kundschaft hiervon in einer Weise unterrichtet hättej daß die Benutzung durch andere Sachverständige als möglich erschienen wäre,, Die vom erkennenden Senat als wahr unterstellten farblosen Hinweise, der Universalfüller sei zur Heißabfüllung karbonisierter Getränke geeignet, stellen keine ausreichende Beschreibung des Verfahrens nach dem Streitpatent dar» Es liegt nur eine nicht fundierte Behauptung über eine unzureichend definierte Verwondungsart dor Maschine vor. 1« Das sprunghafte Ansteigen des Konsums an Flaschenbier stellte die Fachwelt vor die Aufgabe, Verfahren und Einrichtungen zu finden, dio ein Abfüllen von pasteurisiertem Bier in fortlaufender Produktion, also ohne dio bekannten Umständlichkeiten und Gefahren gestattete, die mit der Pa3touri3iorung dor verschlossenen Kleinbehälter verbunden sind. Beiden Bestrebungen stand das oben näher dargelegto einhellige Vorurteil der Fachwelt entgegen, daß oino Heißabfüllung von pasteurisiertem Bier oder von anderen kohlen3äurehaltigon Trinkflüssigkoiten unmittelbar auf Flaschen oder Dosen wegen der Gefahr dos Heraussprudolno der mit Kohlensäure übersättigten Flüssigkeit nicht durchführbar soi. 2. a) Dio Auffindung dieses Verfahrens beruht auf erfinderischer Leistung; Wenn schon boi der Kaltabfüllung ein Heraussprudeln der mit Kohlensäure gesättigten Flüssigkeit besorgt wurde und für den Fell der Heißabfüllung auf Fässer (Patent 588 701) besondere Einrichtungen vorgesehen wurden, die ein automatisches Verschließen der goftillton Behälter bei Abnahme von der Fülleinrichtung ermöglichen sollten, so war ein Ruhigbleibcn dos heiß auf Flaschen odor auf Dosen abgofüllten Bieres erat recht nicht zu erwarten. b) Die Klägerin glaubt allerdings, unter Hinweis auf die von ihr vorgelegten gutachtlichen Äußerungen dos Prof, Dr, G1^0> die Erfindungshöhe mit der Begründung in Frage stellen zu können, daß nach Veröffentlichung der Patentschrift 588 701 (1953) und vor Anmeldung des Streitpatentos (1955) die Abfülltechnik in solcher Weise verbessert worden sei, daß es nahegelegen habe, das Verfahren der Heißabfüllung nach dem Patent 588 701 nun auch auf die Abfüllung in Flaocheü und Dosen anzuwenden. Der Senat tritt dieser Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen bei» Besonders bedeutsam erscheint ihm hierbei, daß weder in den beiden mehrfach erwähnten Veröffentlichungen von fachkundiger Seite (Phönix-Handbuch und noch auch beim Prüfer des Erteilungcverfahrcns die seit alters her gegen eine Heißabfüllung kohlensäuro-haltigor Flüssigkeiten in Flaschen bestehenden Bedenken durch die zwischenzeitliche technische Mtwieklung ausgeräumt erschienen, sondern im Gegenteil darMe dort mit ganz besonderem Nachdruck unterstrichen wurden» Wenn also durch dio von der Klägerin behaupteten f^rbesserungen der Abfülltochnik die Ursachen der KohÜsensäureentbindung auch mit einigem Erfolg bekämpft sein mögen, so haben diese Verbesserungen sich nicht dahin ausgewirkt, daß man die alten Bedenken gegen eine Heißabfüllung kohlcnsäurehaltiger Flüssigkeiten in Flaschen nunmehr als nicht mehr begründet erkannt und daß man eine Anwendung dos im Patent 588 701 beschriebenen Verfahrens auf ein Abfüllen in Flaschen in Erwägung gezogen hätte» Nach allem ist der Hauptanspruch des Streitpatents in dor ihm durch die angefochtono Entscheidung gegebenen Passung schutzfähigo Die Untoränspritche beruhen zwar nicht auf erfinderischer I»oistungs stellen abor anderseits zweckmäßige Ausgestaltungen dos patentierten Verfahrens und keine platten Selbstverständlichkeiten dar; oio machen für andere Abfüll-verfahren schon brancheübliche Vorrichtungen (Überdruck-und Abkühlvorrichtungen 9 Plattonapparat zur Durchflußpasteu-rioierungj, Puffcrtank, Ultraviolettstrahler) für das patentierte Verfahren und für dio patentierte Maschine nutzbar.

Zitierte Normen: § 2 PatG
PatentHeißabfüllungFlüssigkeitBierGetränkAnspruchFlaschedosKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
 PatG § 2 Satz 1
Bierabfüllung
 Zur Frage der Benutzung eines Verfahrens durch das Angebot einer Vorrichtung»
BGHj tJrtoVo 30» Juni 1964 - la ZR 109/63-Deutsches Patentamt
 Ia ZR 109/63
Verkündet am 30« Juni 1964 Qecholor, Juat.-Angestellte ala Urkundobeamtor der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In der Patentnichtigkeitssache
 WorkoAktien-Gosollschaft. traßc W/ flP,
1o dor Firma
2» dor Firma Maschinenfabrik Carl F^tHBHIHPstraßo ■,
Klägerinnen und au 1: Berufungoklägelrin ,
- vertreten durch: au 1:	Rechtsanwalt	Br«	in
 und Patentanwalt Prof,
 Br« Br« 9«
gegen
 Br« Bruno KP|p,
- vortreton durch:
hat der Ia-Zivilsonat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26« Mai 1964 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Br. Nastolski und der Bundeorichtcr Br. Bock,
 Br. Spreng, Br« Spengler und Claßen
 für Rocht erkannt:
Bio Berufung der Klägerin au 1 gegen die Entscheidung des 1o Nichtigkeitsoenato des Eeutschcn Patentamts von 27o Juni 1961 wird auf Kosten der Klägerin au 1 mit der Maßgabe aurUckgcv/icccn, daß die Ansprüche deo deutschen Patents 1 000 709 aus Gründen der Klarstellung folgcndo Passung erhalten:
Kaf^-09-Weg
 Beklagten und Berufungsbeklagtcn,
 Rechtsam/alt Prof. Br.	in
 und Patentanwalt Br«-In g.
1. Verfahren zu dem sterilen Abfüllon von Bier und anderen Kohlonaäuro enthaltenden Trinkflüssigkeiten mittels Heißabfüllung, dadurch gekennzeichnet, daß die hoißpasteurisierto bzw, -sterilisierte Trinkflü3sigkeit mit der Pasteurisier- bz\Vo Sterilisiortemperatuj? in durch Erhitzen sterilisierte und noch hbißo für den unmittelbaren Verbrauch bestimmte Flaschen oder Bosen eingefüllt, nach anschließender Entfernung von Füllorganon mit der Außonatmoophörc in Verbindung gebracht wird und sodann dio Flaschen oder Bosen verschlossen werden»
2« Verfahren nach Anspruch l, dadurch gekennzeichnet, daß das Bier oder die andere Kohlensäure enthaltende Trinkflüssigkeit vor dem Abfüllen auf an sich bekannte Weise unter Überdruck gehalten wird»
3» Verfahren nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Flaschen oder Bosen nach dem Füllen und Verschließen einer Kühlung, insbesondere durch Luft, unterworfen werden*
4* Einrichtung zur Ausführung des Verfahrens nach Anspruch 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß zur Burchflußsterilisierung ein Plattenapparat dient *
5* Einrichtung nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen dem Sterilisier- bzw. Pasteurisior-apparat und der Abfüllstelle ein teilweise mit unter Bruck stehender gasförmiger Kohlensäure gefüllter Puffertank eingeschaltet ist.
6, Einrichtung nach Anspruch 4 oder 5, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen der Waschmaschine zu dem Reinigen und Sterilisieren der Flaschen oder Bosen und dor Füllvorrichtung eine zusätzliche Vorrichtung, insbesondere ein Ultraviolettstrahler, eingeschhK ;t ist, um die Flaschen oder Bosen störil zu halten*
Von Rechts wegen
 Tatbestand»
Dor Beklagte iat Inhaber dos seit dem 12° März '1955 laufenden Patente 1 000 709° Die Patentansprüche lauteten in der im Ertoilungsverfahren festgcstellten Passung:
"1, Verfahren zu dem sterilen Abfällen von Bier und anderen Kohlensäure enthaltenden Trinkflüssigkeiten, dadurch gekennzeichnet, daß das Bier auf die zu dem Zwecke seiner Pasteurisierung bzw. Storilioiorung erforderliche Temperatur erhitzt und danach noch heiß auf storilisierto, für den unmittelbaren Vorbrauch bestimmte Versand- oder Kleinbehälter (Flaschen, Po3cn) gefüllt wird*
2° Vorfahren nach Anspruch t, dadurch gekennzeichnet, daß die Kloinbehältor auf an sich bekannto Weise vor dem Abfüllen zu dem Zwecke ihrer Sterilisierung erhitzt worden»
3° Verfahren nach Anspruch V oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß das Bier oder die andero Kohlensäure enthaltende Trinkflüssigkeit vor dom Abfüllen auf an sich bekannte Weise unter Überdruck gehalton wird»
4, Verfahren nach einem der Ansprüche 1 bis 3 s» dadurch gekennzeichnet, daß die Kleinbehälter nach dom Füllen und Verschließen einer Kühlung insbesondere durch Luft unterworfen werden»
5« Einrichtung zur Ausführung des Verfahrens nach Anspruch 1 bio 4? dadurch gekennzeichnet, daß zur Durchflußsterilisiorung ein Plattenapparat dient*
6. Einrichtung nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen dom Sterilisier- bzw* Pa3tourisier-apparat und der Abfüllstello ein teilweise mit unter Druck stehender gasförmiger Kohlensäure gefüllter Puffertank eingeschaltet ist«
7* Einrichtung nach Anspruch 5 oder 6, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen der Waschmaschine zu dem Reinigen und Sterilisieren der Kloinbehältor und der Füllvorrichtung eine zusätzliche Vorrichtung, insbesondere ein Ultraviolettstrahler, oingeschaltet iat, um die Kloinbehälter storil zu halten»*'
 
Dio beiden Klägerinnen haben Nichtigerklärung des Patente in vollem Umfang beantragt. Hilfsv/eise hat die Klägerin zu 1 - im folgenden als Klägerin bezeichnet -beantragt;, dao Schutzbegohren auf einen Patentanspruch etwa folgender Passung zu begrenzen*
"Verfahren zu dem sterilen Abfüllon von Bier und anderen Kohlensäure enthaltenden Trinkflüssigkeiten, wobei dao Bier auf die zu dem Zwecke soinor Pasteurisierung bzw0 Sterilisierung erforderliche Temperatur erhitzt und danach noch heiß auf sterilisierte Behälter gefüllt wird, dadurch gekennzeichnet, daß das Abfüllon in die Behälter ohne Anwendung von Gegendruck erfolgt und unmittelbar nach dom Abfüllon des heißen Bieres die Behälter in bekannter Weise durch Entfernen vom Püllorgan mit dem Äußeren verbunden und verschlossen worden."
Beide Klägerinnen haben die Klage im wesentlichen auf die vorveröffentlichto deutsche Patentschrift 588 7ö'1 (1933) gestützt. Dort sind der Generallizensnehmerin dos jetzigen Beklagten, der Firma HoCH^ & Kap^^, Maschinenfabrik, PfflH^ GmbH, in	folgende	Patentansprüche
 zuerkannts
"1. Verfahren zur Herstellung von lagerfähigen gashaltigen Flüssigkeiten, z.B. Bier, unter Einfüllen der pasteurisierten Flüssigkeiten in die unter Gegendruck stehenden Vcrsand-gofäßo, dadurch gekennzeichnet, daß dio Flüssigkeiten mit Pasteurisiertemperatur angefüllt werden«,
2. Anlage zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen der Förderpumpo (b) für dio gashaltige Flüssigkeit und dem unter Druck stehenden Füllapparat eine Pasteurisiervorriohtung (c) angeordnet ist, von der die Flüssigkeit ohne nennenswerte Abkühlung zu dem untor Gegendruck stehenden Abfüllapparat und von dort in dio ebenfalls untor Gegendruck stehenden Versand-gefäßo weiterfließt."
 
Dio Klägerinnen meinen, hiernach soi die sog« Heißabfüllung - d.h. die Abfüllung mit Pasteurisiortemperatur -von lagerfähigen gashaltigen Flüssigkeiten wie Bier auf "Vcrsandgofäße", die unter Gegendruck stehen, im Priori-tät3Z0itpunkt des Streitpatenits nicht nur bekannt gewesen, sondern die Hauptansprücho beider Patente seien "praktisch identisch", da unter den Begriff "Vcrsandgefäßc" (Ansprüche 1 und 2 dos Patents 588 701) auch die in Anspruch 1 des Streitpatents genannten "für den unmittelbaren Vorbrauch bestimmten Versand- oder Kleinbehälter (Flaschen, Dosen)" fielen. Zur Durchführung des Verfahrens werde in beiden Fällen dasselbe Mittel vorgcschlagon, nämlich die Heißabfüllung. Heu könne allenfalls eine Heißabfüllung ohne Gegendruck sein, wie durch den Hilfsantrag der Klägerin an sich anerkannt werde, wobei freilich - wie die Klägerin meint - die Patentfähigkeit an der technischen Ausführbarkeit und damit an der gewerblichen Verwertbarkeit solicitor i„ Die Klägerin versteht hierbei die in der Patentschrift 588 701 erteilte Lehre dahin, daß dort ebenso wie nach der Lehre dos Streitpatents die Vorsandgofäße nach dom Abfüllen sofort, also vor dem völligen Abkühlen, von der Fülleinrichtung getrennt werden; dies sei schon deshalb geboten und auch selbstverständlich, um das Abfällen nicht untragbar zu verzögern. Ebenso selbstverständlich sei dort wie hier das Verschließen der Gefäße.
Zur Begründung der Nichtigkeitsklage hat die Klägerin noch auf folgende druckschriftlichen Vorveröffontlichungon hingewiesens
(b)	die britische Patentschrift 464 568 (1936) und die ihr entsprechende USA-Patentschrift 2 054 494 (1936),
 
(c)	die Schrift	Nachrichten,	Februar
1954, S. 4 ff,
(d)	die Gebrauchsmusterschrift 1 685 181, veröffentlicht am 9<> September 1954,
(c) den Prospekt der i^HHP-'Nifl^verke "Hotiorender halbautomatischer Schrägfüller", März 1951«
Weiter hat die Klägerin behauptet, den Gegenstand dos Streitpatonts dadurch offenkundig vorbenutzt zu haben, daß sie bereits in den Jahren 1952 und 1955 Maschinen ihrer Produktion mit dem Hinweis angoboten habo, daß sie zur Kalt- und Heißabfüllung kohlensäurehaltiger Getränke geeignet seien. Zum Beweis hat sie 3 eidesstattliche Versicherungen vom 2« Dezember 1959, eine Tclofonnotiz ihres Direktors Dr» Keller vom 4. August 1953 und die vorstehend zu (c) und (e) genannten Durchschriften vor-golegt und Zeugenbe'weis angetreten.
Der Gegenstand der ünteransprücho des Streitpatents - so hat die Klägerin schließlich vorgebracht - stelle gegenüber dem Stand der Technik keine Bereicherung dar»
So seien die Vorrichtungen gemäß den Ansprüchen 5 bis ? branchenüblich, z'»B. sei der Ultraviolettstrahler in der Zeitschrift "Brauereiv/issonschaft" 1948, S. 98, vorbeschrieben «
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und hilfs-weioe folgende Neufassung des Anspruchs 1 beantragt, die er als bloße Klarstellung bezeichnet hat*
"Verfahren zu dem sterilen Abfüllon von Bier und anderen Kohlensäure enthaltenden Flüssigkeiten, dadurch gekennzeichnet, daß das Bier auf die zu dem Zwecke seiner Pasteurisierung bzw„ Sterilisierung erforderliche Temperatur orhitzt und danach noch heiß auf storilisierto, für den Verbrauch bestimmte Versand- oder Kleinbehälter
 
(FLaschen, Dosen) gefüllt wird, und daß unmittelbar danach das heiße Bier durch Entfernen der Flasche oder Doso vom Füllorgan mit dem Äußeren verbunden und danach verschlossen wird»"
Weiter hilfsweise und nach seiner Auffassung gleichfalls nur zwecks Klarstellung hat der Beklagte beantragt, in Anspruch \ deji Ausdruck "für den unmittelbaren Verbrauch bestimmte Versand- oder Kleinbehälter (Flaschen, Dooon)" durch die Worte "Flaschen, Bosen" zu ersetzen»
Zur Begründung hat der Beklagte vorgebrachts Zwar befasse sich das Verfahren nach dem deutschen Patent 588 701 mit dem Abfüllen gashaltiger Flüssigkeiten unter Pasteurisier temper atur„ Die dort vorgesehenen G-efäße stünden jedoch notwendig unter Gegendruck, was für dio Lösung nach dem Streitpatent nicht verlangt werde $ rvor allem aber kämen dort als Abfüllgofäße nur Fässer, und zwar Stahlfäosor, in Betracht, die man entweder bis zu dem völligen Abkühlen dos Bieres in fester Verbindung mit dom Füllorgon belassen müsse oder bei denen das Spundloch automatisch sofort nach Abziehen dos gefüllten Gefäßes vom Füllorgon durch ein Kugel-vontil verschlossen werde* Es habe nämlich im Prioritüts-zeitpunkt dos Stroitpatents ein starkes Vorurteil dor Fachwelt gegen das Abfüllen von heißem Bier auf Flaschen oder Dosen bestanden, da man ein Uberschäumen bei Wegnahme vom Füllorgan befürchtet habe» Hierzu hat der Beklagte insbesondere auf da3 Phoenix-Handbuch, (1947), Seite 288, sowie auf die Schrift von	Mechanische	Technologie	dor
 Brauerei, (1950), Seite 599? verwiesen. Zwar 30i bei Anmeldung des Streitpatents (11, März 1955) ein Abfüllen von pasteurisiertem Bier unmittelbar auf Flaschen und Dosen bereits bekannt gewesen, jedoch nur ein Abfüllen des bereits abgekühlten Biers, Der Beklagte hat hierzu darauf hingewicoen die Klägerinnen selber hätten auf Befragen dos Nichtigkoits-
 
senate eingeräumt, daß vor dem Anmeldetag des Streitpatents pasteurisiertes Bier nicht unmittelbar auf Flaschen heiß abgefüllt worden sei« Burch die Lösung nach dem Streit-patent sei es erstmalig gelungen., in einem einzigen Arbcito-gang und in fortlaufender Produktion Bier auf Flaschen odor Bosen abzufüllen, ohne daß anschließend eine Pasteurisierung durch Erhitznn der verschlossenen Flaschen oder Bosen notwendig sei. Bie erfinderische Leistung bestehe in der Überwindung des in der gesamten Fachwelt vertretenen Vorurteils hinsichtlich der technischen Ausführbarkeit des empföhloncn Verfahrens,
 Bas Verfahren nach dem Streitpatent ist im ersten Hechtszug durch den Beklagten im Staatlichen Hofbräuhaus München vorgeführt worden.
Ber Nichtigkeitssenat hat unter Kostenteilung ^e zur Hälfte eine Teil Vernichtung des Stroitpatents ausgesprochen., indem er dom Anspruch 1 folgende Fassung gegeben hat:
Verfahren zu dem sterilen Abfüllen von Bier und anderen Kohlensäure enthaltenden Trinkflüssigkeiten mittels Heißabfüllung, dadurch gekennzeichnet, daß die heißpasteuri3ierte bzw, sterilisierte TrinkflÜssigkeit mit der Pasteurisior-bzw, Sterilisiertemperatur in durch Erhitzen sterilisierte und noch heiße, für den unmittelbaren Verbrauch bestimmte Flaschen oder Bosen oingefüllt, nach anschließender Entfernung vom Füllorgan mit der Außenatmosphöro in Verbindung gebracht wird und sodann die Flaschen oder Bosen verschlossen werden.
Gegen diese Entscheidung des Nichtigkoitssenats hat lediglich die Klägerin zu 1 Berufung eingelegt. Sie. wiederholt die erstinstanzlichen Anträge (Hauptantrag und Hilfsantrag), wobei sie die technische Ausführbarkeit einer Heißabfüllung von Bier ohne Gegendruck nicht mehr bestreitet.
 
Dor Beklagte verteidigt sein Patent lediglich noch in der vom Nichtigkeitssenat gegebenen Passung und beantragt Zurückweisung der Berufung»
Der erkennende Senat hat ein schriftliches Gutachten dos Betriebsleiters der Staat!. Brautechnischen Prüf- und
 Versuchsanstalt der Technischen Hochschule Münchcn-W
des Direktors Br. G^HI^? cingcholt. Die Klägerin hat zwei gutachtliche Stellungnahmen des Professors J. De ClMP? Universität	vom	19* September 1963 und vom 4. Februar 1964 vorgelegt. Dio Sachverständigen haben ihre schriftlichen Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt3 wobei den Parteien Gelegenheit gogobon war, Fragen an die Sachverständigen zu stellen.
Entscheidungsgründe:
1
1. In der Streitnatentschrift (Sp. 1 Z. 5 ff) geht der Erfinder davon aus, daß es bereits bekannt war, Bier zur Erhöhung seiner Haltbarkeit zu pasteurisieren:
Man habe entweder im Verfahren der sog« Dauernaotourt-satlon das Bidr in geschlossenen Transportbehältern auf 60 bis 70° erhitzt, es sodann 30 bis 40 Minuten hindurch auf dieser Temperatur geholten und wieder abgekühlt, oder man habe die sog. Durchflußoastourisiorung im Plattenapparat vorgenommen, bei der die Abtötugg der unerwünschten Bestandteile durch schnelle und nur kurzfristige Erhitzung dos Bieres und sofortige rasche Abkühlung erfolge.
Nachteile der Dauornasteurisation seien Goschmacks-veränderungen und oft Goschmacksverschlechterungon - insbesondere die Gefahr, daß das Bier Brotgeschmack annehmc
 
ferner Trübungen und Verfärbungen des Bieres, insbesondere aber die produktionstechnischo Schwerfälligkeit und Kostspieligkeit dieses Verfahrens (hoher Zeit- und Eohnkosten-aufwand infolge schlechter Ausnutzung der Anlagen, Notwendigkeit großer Stapolräume und Transportanlogen, hierdurch bedingter hoher Energieaufwand, gesteigerte allgemeine Unkosten und hohe Investitionskosten, schließlich beträchtliche Matorialausfälle wegen der Empfindlichkeit von Glas-flaschen bei Erhitzung und Abkühlung und infolge der nur begrenzten Durckbelastbarkeit von Eiaschenverschlüssen),
Nachteile der Durchflußpaateuriaierung seien die Beeinträchtigung der Stabilität des Bieres, insbesondere die Herabsetzung der Eiweißstabilität ais Folge der raschen Abkühlung, verstärkte Anfälligkeit des Bieres gegen physikalische Beeinflussung und verstärkte Empfindlichkeit gegen Kältetrübungen, nicht zuletzt aber dio sehr hoho Gefahr dor sogo "Nachinfektion", wenn das schon kalte, durch die Pasteurisierung in erheblichem Umfange geschwächte Bier in nicht absolut sterile Transportbehälter gefüllt werdej dio abooluto Sterilität der Transportbehälter lasse sich aber nur unter großen Schwierigkeiten und Kosten erreichen.
Bekannt sei schließlich auch schon die Entkeimung dos Bieres durch Plattenfiltor (Entkoimungsfiltor, EK-Piltor) gewesen, durch die man das kalte Bier gedrückt habe. Nachteil dieses Konscrviorungsvorfahrens aber sei, daß man, um kleinste unerwünschte Keime entfernen zu können, so scharf filtrieren müsses daß auch notwendige größere Biorkolloido herausgenommen würden« Farbe, Geschmack, Schaumhaltigkeit und Eiweißstabilität würden dadurch beeinträchtigt, abgesehen davon, daß es auch bei diesem Verfahren schwierig sei, das kalte Bier in absolut sterile Transportbehälter zu füllen
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2. Zur Vermeidung all dieser Nachtoile der vorbekannten Verfahren (Streitpatontschrift Sp. 3 Z» 22 ff) schlägt der Erfinder vors, das erhitzte und noch heiße Bier auf sterilisierte» "für den unmittelbaren Verbrauch bestimmte Kleinbehälter oder Versandgefäße (Flaschen oder Dosen)" zu fülleno Erstaunlicherweise habe sich gezeigt, daß ein "Beraussprudoln" des Biers au3 den Versandgefäßen nach deren Entfernung vom FUllorgan überhaupt nicht zu besorgen sei. Bisher habe man eine Heißabfüllung pasteurisierter Getränke ohne zv/ischengeschaltetc Kühlung^nur bei kohlensäurefreien oder kohlensäurearmen Flüssigkeiten oder aber bei Benutzung von Stahlfässern für möglich gehalten, die mit selbsttätig wirkenden Ab Sperrventilen versehen seien, um das befürchtete Heraussprudoln des Bieres beim Abheben vom Füllelement zu vermeiden. "Entgegen der allgemeinen Überzeugung" sei "eine derartige unmittelbare Abfüllung des pasteurisierten oder erhitzten Bieres ohne Zwischenschaltung einer Kühlung auch bei Flaschen, Dosen oder anderen Versandbehältorn'möglich, die mit keinem derartig automatisch wirkenden Absperrventil versehen sein können" (aaOe Sp. 3 Z„ 44 ff).

1. Der Nichtigkeitssenat hat die Schutzansprüche, die der Anmelder aus seiner Lehre hergeleitet hat und die ihm in der Patentschrift zunächst zuerkannt wurden, in zwei Punkten klargestellt, in einem Punkte ausdrücklich beschränkt und in einem weiteren Punkte abgeändert, ohne insoweit aber Grund und fragweito dieser Abänderung in seiner Entscheidung vom 27» Juni 1961 zu erörtern} schließlich hat der Nichtigkeitssenat ausdrücklich bestätigt, daß sich das patentierte Verfahren gleichermaßen auf die
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Abfüllung mit und ohno Gegendruck bezieht, und hat den auf diesen letzten Funkt bezüglichen Hilfsantrag der Klägerin auf weitere Beschränkung ausdrücklich abgolchnt (NichtigkeitQurteil S„ H)°
Im einzelnen weicht die Anspruehsfassung, die der Nichtigkeitssenat dem Stroitpatent gegeben hat und die, weil das Patent nur noch in diesem Umfang vom Beklagten verteidigt wird, der Beurteilung zugrundezulegon ist, von der Passung der Patentschrift in folgenden Punkten ab:
a)	Bio Einfügung der Worte "mittels Heißabfüllung" in den Oberbegriff macht kenntlich, daß die Heißabfüllung von Bier und anderen Kohlensäure enthaltenden Trinkflüssig-koiten als solche schon bekannt war» Bio im kennzeichnenden Teil der erteilten Passung statt dessen Verwendeton Y/orto "noch heiße" (hier bezogen auf die frinkflüssigkeit, nicht auf die Abfüllgofäße) sind vom Nichtigkeitssenat nicht ersatzlos gestrichen, sondern durch den Ausdruck "mit der Pasteurisier-- bzw, Sterilisiertemperatur" ersetzt v/orden; hierdurch wird die besondere Art dBS Heißabfüllungovor-fahrens nach dem Streitpatent präzisiert;
b)	die dem Hauptanspruch angehängten Worte heben hervor,- daß der Heißabfüllung als dem zeitlich ersten Arboitsgang weitere 3 Verrichtungen in fester Ordnung folgen: die mit Flüssigkeit gefüllten Behälter werden vom Püllorgan entfernt, die Flüssigkeit wird mit der AußenatmoSphäre verbunden, und die Behälter werden sodann verschlossen (die üblicherweise sich anschließende Etikettierung der Behälter liegt - unstreitig - außerhalb der Lehre des Streitpatentes);
c)	die für das patentgemäße Verfahren geeigneten Abfüllgefäße sind in einer V/eiso bezeichnet, die zu demindest bei rein philologischer Auslegung den Eindruck erweckt, daß der Gegenstand der Erfindung gegenüber seiner Passung in der Patentschrift eingeengt worden ist (statt; “Versand- oder Kleinbehälter flaschen, Dosen/” .jetzt; "Flaschen oder Dosen“)»
Der Nichtigkeitssenat bezeichnet die Änderung vorstehend zu c) als Teilvernichtung (aaö S. 13 ff), die beiden Änderungen zu a) und b) dagegen als bloße Klarstellungen, Keine Begründung bringt die angefochtene Entscheidung für die nachstehende Änderung;
d)	Das Wort “sterilisierte“ in der erteilten Passung ist durch den Ausdruck "durch Erhitzen sterilisierte und noch heiße" (jeweils bezogen hier auf die Abfüllgcfäßo) ersetzt worden. Diese Änderung ist)schon deshalb hinzunehmen, weil der Beklagte sie nicht beanstandet hct; sie ist zudem sachlich berechtigt. Sie stellt der Sache nach die übernähme des in Anspruch 2 der erteilten Passung genannten einzigen Merkmales ("Kleinbehälter werden auf an sich bekannte Weise vor dem Abfällen zu dem Zwecke ihrer Sterilisierung erhitzt") und die weitere Präzisierung dieses Merkmales (durch den Zusatz; "noch heiße“), mithin eine echte Beschränkung auf den Gegenstand des ursprünglichen Anspruches 2 dar. Da dies in den Eingangsworten der angefochtenen Entscheidung nicht zu dem Ausdruck gebracht, vielmehr der eines eigenenAussagcgchaltcs jetzt entbehrende Anspruch 2 der ertoilten Passung äußerlich unangetastet gelassen worden ist, erschien es dom Senat angebracht, bei seinem die Entscheidung der Vorinstanz sachlich bestätigenden Urteil den Anspruch 2 der erteilten Passung
 zu entfernen, dementsprechend die Nummern der folgenden Ansprüche und die Bezugnahmen zu ändern sowie hei diosor Gelegenheit auch das im neuen Hauptanspruch nicht mehr verwendete Wort "Kleinbehälter" auch in den ünteransprüchcn durch die Wortfolge "Flaschen oder Bosen" zu ersetzen«,
2. Hinsichtlich der vom Nichtigkeitssenat vorgonommenen, als bloße Klarstellung bezeichneten Änderung oben zu * b) (Aufzählung der dom Abfüllcn seitlich folgenden 3 Vorrichtungen) bestreitet die Klägerin hinreichende Offenbarung in der Patentschrift«, Sie verkennt hierbei aedoch, daß ein Verfahren "zu dem sterilen Abfüllen" von Bier usw, (vgl«, die Überschrift dos Streitpatentes) nutzlos und daß eine entsprechende Aufgabenstellung sinnlos ist, wenn Sterilität des Bieres nur beim eigentlichen Abfüllvorgang, nicht aber auch bis zu dem Zeitpunkt des üblichen Verzehrs durch den Verbraucher angestrebt und durch entsprechende Mittel gewährleistet wird«, Bio Hinwoise in der Beschreibung (Sp. 5 2,
 27 ff, Zo 44), es habe sich "erctaunlicherweiso gezeigt, daß ein Heraussprudeln des Bieres aus den Versandgofäßon nach dem Entfernen dor Gefäße vom PUllorgan Überhaupt nicht bofürchtot zu werden braucht", und daß "entgegen der allgemeinen Überzeugung" eine derartige unmittelbare Abfüllung des pasteurisierten oder erhitzten Bieres ohne Zwischenschaltung einer Kühlung auch bei Flaschen, Bosen und anderen Versandbehältern möglich ist", machen hinreichend deutlich, daß der Erfinder gerade diesen Weg gehen will, weil er in ihm das Neue, Fortschrittliche und Erfinderische seiner Lehre sicht.Bic dem eigentlichen Abfüllen folgenden 3 Ver-i'ichtungen sind somit nicht nur als solche in dor Beschreibung genannt, sondern ihre Vornahme in unmittelbarem zeitlichen Anschluß an den Abfüllvorgang wird empfohlen.
Hierdurch ist die erteilte Lehre auch in negativer Hinsicht gegenüber den vorbekannten Verfahren abgogrenzt: es entfällt ebenso die bei der Lurchflußpasteurisierung üblicher Art verlangte sofortige Abkühlung des erhitzten Bieres vor dom Abfällen wie die bei der Lauerpasteurisierung nötige Erhitzung der gefüllten und verschlossenen Behälter zu dem Zwecke der - dort erst vorzunehmenden, beim Streitpatent indes bereits vollzogenen - Pasteurisierung,
3o Hiernach ist das im neuen Hauptanspruch beochriebene Verfahren zu dem sterilen Abfüllen von Bier und von anderen, Kohlensäure enthaltenden Ürinkflü03igkeiten mittels Heißabfüllung durch folgende Merkmale gekennzeichneti
(a)	Lie frinkflüssigkeit wird mit der Pasteurlsier-bzwo Sterilisiertemperatur eingefüllt
(b)	in für den unmittelbaren Verbrauch bestimmte flaschen oder Losen,
(c)	die durch Erhitzen sterilisiert und noch heiß sind,
(d)	worauf die flaschen oder Losen mit eingefüllter flüssigkeit vom Abfüllorgan entfernt,
(e)	sodann die eingefüllte flüssigkeit mit der Außon-atmoSphäre in Verbindung gebracht und
(f)	schließlich die flaschen oder Losen verschlossen werden.
Lor Gegenstand der Erfindung ist mit dem im prioritäto-ältoren deutschen Patent 588 701 beschriebenen Verfahren "zur Herstellung von lagerfähigen gashaltigen Flüssigkeiten, z,B, Bier" nicht wesensgleich. Er ist neu gegenüber diesem vorveröffentlichten wie auch gegenüber den sonstigen, im Prioritätszeitpunkt bekannten Verfahren der Heißabfüllung sterilisierter oder pasteurisierter kohlcnsäurchultigcr Getränke:
1o Deutsche Patentschrift 588 701 (1933) o
Dem Erfinder des deutschen Patents 588 701 war bekannt, "Flüssigkeiten, wie Bier, karbonisierte Fruchtsäfto u,a." (Beschreibung S, 1 Z, 22 ff) nach erfolgter Sterilisierung in "Behälter" abzufüllen, die vorher keimfrei gemacht waren. Weiter war ihm bekannt, "Bier oder andere gashaltige Flüssigkeiten" (aaO Z» 26 ff) kalt in Gefäße zu füllen und diese dann in einem gemeinsamen Wasserbad auf pasteurisiertempe-ratur zu bringen, wobei die beim Erwärmen der Gefäße verdrängte Flüssigkeit in einen gemeinsamen Sammelbehälter geleitet wurde und in diesem Behälter am Pasteurisiervorgang teilnahm. Schließlich war ihm bekannt, in der Weise zu pasteurisieren, daß man die "Versandgefäße" mit der zu pasteurisierenden Flüssigkeit füllte und sodann in einem gemeinsamen Wasserbad auf Pasteurisiertemperatur erhitzte, wobei freilich infolge der durch das Erhitzen entstehenden Ausdehnung der Flüssigkeit und des miteingeschlossenen Gases sehr oft Deformierungen der "Versandgefäße" eintraten (aaO Z, 34 - 42).
Der Erfinder jenes Patents schlug vor, statt der in diesen vorbekannten Verfahren benötigten "zwei völlig voneinander getrennten Arbeitsprozesse" (aaO Z. 44 ff) die Flüssigkeit während des Durchflusses durch einen mittols Wassers oder Dampfes beheizten Apparat hindurchzudrücken, hierbei auf Paötpfurisiertempöratur zu erhitzen und sofort unter Beibehaltung der Temperatur in "Gefäße" abZufällen (aaO Z, 5 ff, Z. 48 ff; S. 2 Z. 2 - 11), Während es im Hauptanopruch heißt, daß die "pasteurisierte" Flüssigkeit in die unter Gegendruck stehenden "Versandgefäße" mit Pasteurisiertemporatur abgefüllt wird, heißt es am Schluoso der Beschreibung (S. 2 Z. 11 ff):
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"In don "Gefäßen" wird dio "zu pasteurisierende" Flüssigkeit für dio Dauer der Pastourisiorzoit auf Pasteurisiortemporatur gehalten« Das Ahkühlen dor gofüllten Gefäße kann "beliebig vorgenommen werden«"
Der Widerspruch zwischen Hauptanspruch und Beschreibung ("pasteurisierte" und "pasteurisierende" Flüssigkeit) ist ein nur scheinbarer, wenn die an sich und für sich allein schon "pasteurisierte" Flüssigkeit wogen ihrer Berührung mit dem "Gefäß" und wegen dessen noch nicht vollkommen sterilen Zustandes einer nochmaligen abschließenden Pasteurisierung bedarf und sie aus diesem Grunde nach den Einfüllen "ftir die Dauer der Pasteurisierzeit auf Paoteurisiertemperatur gehalten" werden muß (Beschreibung S« 2 Z« 11 ff)« Wie der Sachverständige bei Darlegung des Durchflußverfahrens herkömmlicher Art (hierzu Stroitpatentschrift Sp« 2 Z» 56 ff, 42 ff) bestätigt hat, ist es besonders kostspielig und schwierig, die absolute Sterilität dor Behälter zu erreichen und zu erhalten, ganz besonders dann, wenn Fässer verwendet werden« Die Formulierungswoise in dor Beschreibung, daß die schon abgekühlte Flüssigkeit noch einer Pasteurisierung bedarf, spricht also dafür, daß unter "Versandgefäßen" im Sinne dieser Entgegenhaltung Fässer zu verstehen sind« Auch der Nichtigkeitsssenat ist der Auffassung, daß mit dem in den beiden Patentansprüchen und mehrfach in der Beschreibung (S. 1 2» 35? 38, 42, 49) verwendeten Ausdruck "Versandgcfäßc", desgleichen mit den an anderer Stolle der Beschreibung verwendeten Ausdrücken "Gefäße" (So 1 Z« 9, 27, 30, 66, S. 2 Z„ 11, 14), "AbfÜll-gofäße" (So 1 Z« 10, So 2 Z'o 8, 9) oder auch "Behälter"
(So 1 Z. 24) nur Fässer gemeint sein können, nicht also Flaschen, Dosen oder sonstige Kleinbehälter, in denen das Bier dem Verbraucher sum Verzehr angeboten wird« Nur auf
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das Abfüllen der Flüssigkeit in solche Fässer erstrecke sich demnach die durch jenes Patent vermittelte lehre, nicht auf das Abfällen in Flaschen oder Posen, Die Begründung für diese seine einengendo Auslegung hat der Nichtigkeitssenat nicht nur in der beigogebonen Zeichnung gesehen, die als Abfüllgofäß ein Faß zeigt, sondern vor allem darin, daß im Anmeldezeitpunkt ein starkes und allgemeines Vorurteil dor Fachwelt gegen das Abfüllen von heiß pasteurisiertem und noch heißem Bier direkt auf Flaschen bestanden habe. Der Nichtigkeitssenat hat hierzu insbesondere auf die Darlegungen im Phönix-Handbuch (1947)? S° 288? sowie in dor Schrift von Fehrraann, Mechanische Technologie der Brauerei (1950), S, 399? hingewiesen, wo jeweils gesagt ist, daß das unmittelbare Abfüllen von Bier mit Pasteurisiertemperatur nur in Verbindung mit Fässern, und zwar Stahlfässern, möglich ist. Als Abfülldruck werden dort mindestens 6 atü angegeben, und in beiden Schriften (Phönix-Handbuch S„ 289, So 399) wird in der beigegebenen Zeichnung jeweils ein Kugelventil (Schwimmerkugel, Gummikugel) gezeigt und beschrieben, das bei Druckentlastung das Spundloch des Fasses unverzüglich automatisch verschließt<>
Der gerichtliche Sachverständige hat im schriftlichen Gutachten wie auch in der mündlichen Verhandlung beotätigt, daß ein starkes Vorurteil der genannten Art nicht nur bei Anmeldung des hier in Rede stehenden Patents 588 701 (1930), sondern auch noch im Prioritätoseitpunkt des Stroitpatentos (1 I o März 1955) bestanden hat und daß deshalb der Durch-schnittsfachmann damals unter den in der genannten .Entgegen-' haltung verwendeten Ausdrücken "Gefäße", "Vorsandgofäßo", "Abfüllgefäße" und "Behälter" einzig Fässer habe verstehen können» Es komme hinzu, daß das in jener Entgegenhaltung patentierte Verfahren in den beiden Ansprüchen wie auch
 in dor Beschreibung (So 1 Z. 11 und H ft) das Abfiillon unter Gegendruck vorschreibe und als "wichtiges Unterscheidungsmerkmal" gegenüber anderen Abfüllverfahron hervorkehrej beim Abfällen von heißem Bier direkt auf Flaschen und dazu unter Gegendruck habe der Durchschnitts-fachmann von damals aber "in ganz besonderem Maße" eine Entbindung von Kohlensäure befürchtet, so daß ihm, da die Abfüllung in heißem Zustand und unter Segendruck als erfindungswesentlich herausgestellt war, die Anwendung dieses Verfahrens auf ein Abfüllen in Flaschen als technisch unausführbar und deshalb außerhalb des Schutzbegehrens gelegen erschienen sei»
Diese Auslegung der Entgegenhaltung und die hieraus folgende Begrenzung der erteilten lehre auf eine Heißabfüllung von pasteurisiertem Bier auf Fässer erscheint dem erkennenden Senat zutreffend» Daß dem Wortlaut nach, also bei philologischer Auslegung, auch Flaschen und Dosen als "Versandgefäßc" in Betracht kommen könnten, ist nicht entscheidend» Die Patentschrift wendet sich an den Techniker; dieser aber versteht die in der Patentschrift verwendeten Ausdrücke so, wie os ihm durch den Stand der Technik nahegelegt ist» Er scheidet mithin von vornherein dem Wortlaut nach an sich in Betracht kommende Auslegungs-möglichkeiton aus, wenn der Stand der Technik ihn belehrt, daß eine Auslegung in dieser oder jener Richtung nicht in Betracht kommen kann, etwa deshalb, weil das betreffende Verfahren technisch nicht ausführbar erscheint. Bei solcher Sachlage ist die durch das Patent gebotene Lehre auf die verbleibenden Ausführungen begrenzt, die der dem Durchschnittsfachmann als bekannt au unterstellende, möglicherweise von irriger Annahme ausgehende Stand der Technik als ausführbar zuläßt und insoweit einzig in Betracht zieht»
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Schon die Violzahl der in der Patentschrift 588 701 für denselben Gegenstand verwendeten Ausdrücke (Versand-gofäß, Gefäß, Abfüllgcfäß, Behälter), desgleichen aber auch die unterschiedslose Verwendung dieser Ausdrücke spricht gegen die Annahme, der Erfinder habe der herrschenden Auffassung entgogontreton wollen, daß eine Heißabfüllung von Bier nur bei Verwendung von Fässern technisch ausführbar sei. Es kann nicht entscheidend sein, daß im Anmeldeseitpunkt dos Streitpatontos und solbot schon im Prioritätoseitpunkt jener Entgegenhaltung ein Abfällen von Bier direkt auf Flaschen bekannt war» Bedeutsamer ist vielmehr, daß selbst die Klägerin oinräumen muß, auch ihr sei nicht bekannt geworden, daß man vor Anmeldung dos Streitpatentes pasteurisiertes Bier heiß unmittelbar auf Flaschen abgefüllt habe.« Somit kommt auch nicht etwa dem Fehlen des Wortes "Faß" in jener Entgegenhaltung die maßgebliche Bedeutung zu, sondern dem Fehlen der Worte "Flaschen", "Dosen", "Kleinbehälter" oder Ausdrücken ähnlichen Sinngehaltes, die kenntlich machen konnten, daß als Abfüllgofäßc auch solche Behälter geeignet sind, dio zu dem unmittelbaren Verzehr in die Hand des Verbrauchers gelangen»
Auch die Mitteilung in jener Patentschrift (S. 2 Z. 13)? daß "das Abkühlon der gefüllten Gefäße beliebig vorgenommen werden" kann, unterstreicht, im dortigen Zusammenhang verstanden, die Notwendigkeit einer Abkühlung des Bieres vor Trennung öeo Abfüllgefäßes vom Abfüllgerät und vor Vorbindung des pasteurisierten Bieres mit der AußenatraoSphäre, es soi denn, daß man der angenommenen Gefahr der Kohlensäure ent bindung und dom vermuteten "Hcraussprudoln" des Bieres durch ein Abschlußventil begegnete» Beim Abzug ■ r i
 
auf Fässer und zu demal bei Verwendung einer die Fässer automatisch abschließenden Schriiamerkugol mochten sich nähere Mitteilungen über Art und Dauer der Abkühlung innerhalb dos gesamten Arbeitsprozesses erübrigen; beim Abfüllen direkt auf Flaschen fehlte indes jene Lösunga-möglichkoit, eine automatisch schließende Schwimmerkugel zu verwenden» Bin zeitliches Hinausschieben der Abkühlung, wenn sic schon - fälschlich - zur Vermeidung des Heraussprudeln s damals für erforderlich erachtet wurde, mußte vielmehr zu einem Stillstand des Produktionsganges führen, solange die gefüllten Flaschen mit dem Abfüllgerät fest verbunden blieben»
Daß aber die Fachwelt selbst noch am Anmeldetag des Stroitpatentes eine Verbindung des noch nicht abgokühlton Bieres mit der' Außenatmosphäre ablehnte, zeigen insbesondere die Ausführungen im Phönix-Handbüoh sowie bei	v/0
die "unverzügliche” Verschließung dos Spundloches durch die Schwimmerkugel als "notwendig“ bezeichnet wird, "weil im anderen Falle infolge der hohen Biertemperatur und der damit verbundenen starken Übersättigung des Bieres an C02 beim Abhoben des Füllelementes das Bier aus dem Spundloch horaus-sprüdeln würde“ (FflBHBfc aaO S» 399)« Diese beiden, von fachkundiger Stolle verfaßten Veröffentlichungen haben in der Zeit bis zur Anmeldung des Streitpatentes nirgends Widerspruch, wohl aber Zustimmung in der Fachwelt gefunden» Der gerichtliche Sachverständige bestätigt sie als ehemals allgemein anerkannte Meinung der Fachkreise» Auch er selbst habe aus der ihm schon bald bekanntgewordenen Patentschrift 588 701 “niemals etwas anderes entnommen als eine normale Faßabfüllung, bei der der Gegendruck bei Abnahme vom Füllgerät bis zur Abkühlung des Bieres aufrcchterhalten“ werde» Angesichts dieser in der Sache voll übereinstimmenden Bekundung von fachkundiger Seite muß das Bemühen der Klägerin
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scheitern, die beiden Veröffentlichungen als bloße Werbeäußerungen interessierter Kreise abzutun. Der Umstand, daß kein anderer als gerade die Herausgeberin des Phönix-Handbuches Inhaberin des Patents 588 701 war, spricht gegen die Annahme, daß ihr langjähriger technischer Direktor jenem Patent einen engeren, nämlich auf Bierabzug in Fässer begrenz-1 ten Anwendungsbereich habe zusprechen wollen, wenn in Wirklichkeit die durch jenes Patent gebotene Lehre weiterging, nämlich die Abfüllung auf Flaschen und Dosen einbegriff.
So hätte dann auch nahegelegen, daß die Inhaberin jenes Patentes von diosor weiteren Lehre Gebrauch gemacht hätte; dies aber ist unstreitig nicht der Fall gewesen.
Entgegen der Meinung der Klägerin war es zulässig,j, und nach dem das Kichtigkeitsverfähren beherrschenden Untersuchungsgrundsatz sogar geboten, den Aussagegehalt der Patentschrift 588 701 aus den zwischen der Anmeldung jenes Patents und der Anmeldung dos Stroitpatents veröffentlichten Schriften (Phönix-Handbuch,	zu ermitteln;
hierin liegt keine Feststellung des Standes der Technik durch unzulässige Verbindung mehrerer Schrifttumsstellon miteinander, sondern die Benutzung einer wertvollen Auslegungshilfe zur Ermittlung des Aueed^gehaltos einer einzigen, für den Stand der Technik bedeutsamen Schrifttumsstelle .
Der Nichtigkeitssenat des Patentamts hat demnach mit Recht Wesensgleichheit des Streitpatents mit jenem älteren Recht ebenso verneint wie neuheitsschädliche Vorwegnahme«,
Die durch die Neufassung des Anspruchs 1 vorgenommene Abgrenzung ist auch insoweit fehlerfrei, als der Lehre dos Streitpatents - anders als derjenigen des Patents 588 701 - keine Beschränkung dahingehend zu entnehmen ist, die Heißabfüllung müsse mit oder sie müsse ohne Gegendruck erfolgen. Beido Ausführungen sind nach der in der ersten Instanz durchgoführtens
 
von dor Klägerin nicht angegriffenen Beweisaufnahme technisch ausführbar, und die Stroitpatentschrift enthält auch in ihrem Wortlaut keine Beschränkung auf die eine oder die andere Auoführungsweiso; sie hebt vielmehr im (erteilten) Anspruch 3 das Abfüllen unter Überdruck nur als eine bevorzugte - somit als die nicht einzig mögliche - Ausführungsweise hervor.
2. Sonstige druckschrifftlicho Veröffentlichungen.
a)	Die britische Patentschrift 464 568 (1936) und die ihr entsprechende ilS-Batentschrift 1 683 181! (1936) betreffen ein Verfahren zu dem Abfüllen von Fruchtsäften uni von sonstigen gärfähigen Getränken auf Bläschen. Bas Eintreten einer Gärung beim Abfüllvorgang, womit bei diesen Säften zu rechnen ist? soll unterbunden werden, ohne daß Konservierungsmittel oder solche Stoffe zugesetzt werden, welche die Gärung unter Kontrolle halten.
Der Erfinder weiß, daß die Grundstoffe Jener Getränke (Sirup, Fruchtsaftkonsenträte) größere Hitze nicht längere Zeit ohne Beeinträchtigung vertragen. Er empfiehlt deshalb, das Abfüllen auf Flaschen mehraktig zu gestalten, indem zunächst das Fruchtsaftkonzentrat bei niedriger Temperatur (Raumtemperatur) eingefüllt und sodann die Restflüssigkeit (in der Regel: Wasser) unter so hoher .Temperatur zugosotzt wird, daß die Gesamtflüssigkeit Pasteurisier- bzw, Storili-siortemperatur annimmt, wobei ein Dtitchraischon unter Drehbewegung erfolgt. Die Lehre dos Stroitpatents, Bier oder andere kohlensäurohaltige Trinkflüssigkeiten heiß zu pasteurisieren, mit der Pasteurisiertemperatur auf Flaschen abzufüllen, sodann vom Füllorgan zu entfernen, mit der Außenatmosphäre zu verbinden und zu verschließen, ohne daß eine Nachsterilisation der geschlossenen Flaschen nötig wäre, ist den beiden Patentschriften nicht zu entnehmen.
 
b)	Die Werbeschrift "Bi—BE Nachrichten" „ Februar beschreibt in einem ersten Aufsatz (S0 1 - 4) "vollautomatische Abfüllanlagen im Süßmost'- und Frucht-saft-Gotränkegewerbo" und sodann in einem anschließenden weiteren Aufsatz (S. 4-7) den	Universalfüller
 für Mineralwasser, Limonaden, Fruchtsaftgetränke und Süßmost"« Am Schluß dos ersten Aufsatzes (S. 4) heißt es, "speziell für die kohlensäurofroien, sog, stillen Getränke, wie z.B. Süßmoste" komme seit einigen Jahren der "Vakuumfüller" zur Anwendung, das Vakuurafüllprinzip sei aber nicht anwendbar "bei kohlensäureimprägnierten Getränken", deshalb sei "für die kohlensäurehaltigen Fruchtsaftgetränke, Limonaden, Mineralwasser usw." der sog« "Universalfüller" konstruiert worden« Dieser sei "für kohlensäurefreie, 1stillo' Getränke, wie auch für kohlensäurchaltigo Getränke mit einem Maximalabfülldruck von 5 atü vorgesehen und ebenso für die Kaltabfüllung wie für die Heißabfüllung geeignet".
Hach der Bekundung dos gerichtlichen Sachverständigen wurde vor Anmeldung des Streitpatentos eine Heißabfüllung von Bier nur bei einem Gegendruck von 6 bis 8 atü für durchführbar gehalten. Bo kann sich also nur fragen, ob durch die genannte Vorveröffentlichung das erfindungsgemäße Verfahren insoweit bekanntgenacht worden i3t, als die Heißabfüllung anderer kohlcnsäurehaltigcr Getränke als Bier in Frage steht. Dies ist jedoch zu verneinen!
Mit dem in der Werbeschrift beschriebenen Gerät kann man zwar heiß und kalt abfüllen, man kann es für kohlon-säurefreie und für kohlensäurchaltigo Getränke verwenden, es ist aber nicht gesagt, daß man - entgegen der damals herrschenden Auffassung - auch kohlensäurehaltige Getränke heiß abfüllen kann. Die bei diesem Gerät vorgesehene besondere Vorrichtung "zur Druckentlastung bei der Abfüllung von kohlensäurehaltigcn Getränken" (vgl. Erläuterung zu dem
 
 Lichtbild Seite 6 aaO und die Ausführungen Seite 5 aaO) macht vielmehr kenntlich, daß entsprechend der damals herrschenden Auffassung und entgegen der Lehre dos Streit-patentes beim Abfällen kohlensäurehaltigcr Getränke ganz allgemein ein Heraussprudoln besorgt wurde, so daß man Vorkehrungen zu dem Abfangen des Druckes für erforderlich hielte Der Hinweis Seite 4 aaO (fast gleichlautend nochmals Seite 7 unten), der neue Füller habe sieh "bei vorbildlichen Süßmost- und Fruchtsaftgetränkebetrieben bewährt”, i3t deshalb dahin zu verstehen, daß nur in diesem letztgenannten engen Anwendungsbereich eine Heißabfüllung direkt auf Flaschen in Betracht komme«
c)	Dies gilt entsprechend für das Prosnektblatt der
> H^MMferko, Ausgabe März Iff 52. das einen rotioron-den halbautomatischen “SchrägfÜller" (Gegendruck-Flaschenfüller) zeigt und beschreibt., Dieses Gerät arbeitet, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, mit einem Abfülldruck von nur 2,5 stü, war also nach den bei Anmeldung dc3 Streitpatentes herrschenden Auffassungen zur Heißabfüllung von Bier schon aus diesem Grunde ungeeignet . Soweit auf Seite 2 des Prospektes als Anwendungsgebiet die “Heiß- und Kaltabfüllung von Getränken“, die “Füllung karbonisierter und stiller Flüssigkeiten” angegeben wird, fohlt auch hier jeder Hinweis, daß entgegen der damaligen Auffassung eine Heißabfüllung kohlensäure-haltiger Getränke direkt auf Flaschen durchführbar und daß ein Heraussprudeln der Flttooigkbitials Folge einor Entbindung von Kohlensäure nicht zu besorgen soi»
d)	Die Unterlagen, des Gebrauchsmusters 1 _68? 181 (.1 g?4) lassen lediglich erkennen, daß die Heiß- und die Kaltabfüllung durch eine oincigo Füllmaschine möglich ist, wenn diese mit Schicberventilen bestimmter Ausgestaltung bestückt wird« Nicht gesagt ist dagegen, wann eine Heißabfüllung überhaupt in Betracht kommt und wie diese dann vor sich
 zu gehen hat»
3 0 Behauptete Vorbenutzungeft,
a)	Die Klägerin hat 3 eidesstattliche Versicherungen
 von 2. Dezember 1959 vorgolcgt, die von ihrem Abteilungsleiter Dr. Keller, von ihren in Außendienst tätigen Angestellten Veith und von den Geschäftsführer der Großkeltcroi Hans Joachim Bfl|0 KG.in	ausgestellt	sind;
ferner hat die Klägerin Ablichtung einer Tclefonnotiz ihres Direktors Dr.	von	4-	August 1953 su den
 Akten gereicht, die auf einen Anruf der Brauoroi Schlogol-Scharpenseel von 3. Auguet 1953 Bezug nimmt. Gestützt hierauf hat die Klägerin Zeugenbev/eis dafür angetreton,
 daß der	Bniversalfüller	zur	Heißabfüllung	nicht
 nur stiller, sondern auch karbonisierter Getränke im Sommer 1952 der Firma B^m^ KG. in	und	im	Herbst 1953
der Firma Brauerei Sch^fl^Scha^pmi^ in BoIHBl ange-boton v?orden sei. Sie sieht in diesen Hinweisen eine offenkundige inländische Vorberutzüng des durch das Streitpatent geschützten Verfahrens. Der erkennende Senat unterstellt die Sachdarstellung der Klägerin als richtig, vermag ihr jedoch darin nicht zu folgen, daß in den mit den Firmen B^BP^ KG» und Brauerei Scharpenseol geführten Verkauf0-gesprächen eine neuheitsschädliche Vorbenutzung zu schon sei
b)	Ein Verfahren kann auch dadurch benutzt worden, daß eine zur Durchführung des Verfahrens geeignete Vorrichtung einen Dritten angeboten wird. Die Benutzung ist in aller Regol offenkundig, wenn der Dritte zur Geheimhaltung des Verfahrens nicht verpflichtet ist und auch kein eigenes Gehoimhaltungsintercsso hat; die Weiterverbreitung der von den Empfänger des Anerbietens erhaltenen technischen Kenntnisse an beliebige Dritte liegt dann nach der Debenoorffih.ru. nahe (EG GRUR 1942, 261, 265; BGH GRDR 1959, 179).
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Damit ist aber zwangsläufige Voraussetzung einer Benutzungshandlung im Sinne des § 2 Satz 1 PatG, daß das Angebot der Vorrichtung überhaupt geeignet ist«, das Wesen des Verfahrens, zu dessen Durchführung die Vorrichtung dienen soll, kündbar zu machen. Das Gesetz verlangt ein Benutzen solcher Art, "daß danach die Benutzung durch andere Sachverständige möglich erscheint" (§ 2 Satz 1 PatG). Bernhardt, (Lehrbuch des deutschen Patentrechts, 2. Aufl., § 9 IV 2 - S. 54) spricht von der erforderlichen "Offenbarung des Lösungsprinzips und sieht z.B. in der einmaligen Vorführung einer komplizierten Maschine dann keine Benutzungshandlung, wenn der Außenstehende hierdurch keinen Einblick in das Wesen der Erfindung gewinnt. Benkard (aaO § 2 PatG Rdn. 43) bezeichnet als neuheitsschädlich nur den "unmittelbaren Offenbarungsgehalt der Benutzungshandlung".
Es sind nun Fälle denkbar, in denen dem Fachmann das Verfahren, zu dessen Durchführung die Vorrichtung dient, unmittelbar und einzig schon aus der Vorrichtung erkennbar ist, etwa deshalb, weil die Vorrichtung auf Grund ihrer Konstruktion nur in ganz bestimmter Weise verwendet werden kann. Der vorliegende Fall ist jedoch gerade in diesem Punkt anders gelagert, denn der Univcrsalfüllor läßt, wie oben zu 2b) dargclcgt, eine vielfältige Verwendung zu (Heiß-und Kaltabfüllung, Einsatz bei stillen und bei kohlcnsäurefcaltigen Getränken). Wie weiter oben schon dargelegt, erschien dor üniversalfüllor nach der damaligen Meinung der Fachwelt, der auch die oben erörterte Werbeschrift nicht entgegentrat, gerade nicht dazu bestimmt, zur Heißabfüllung kohlensäurohaltiger Getränke verwendet zu werden, er war für Verwendungen anderer Art vorgesehen und empfohlen.
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Boi solcher Sachlage stellt das Bloße Angebot der Vorrichtung noch kein Benutzen gerade desjenigen Verfahrens dar, zu dessen Durchführung die Vorrichtung zwar objektiv geeignet, Jedoch nicht vorgesehen ist. Zum Angebot muß in Bällen dieser Art hinzukommon, daß die Eignung der Vorrichtung zur Ausübung eines ganz bestimmten, von der üblichen Verwendungsv/oiso abweichenden Verfahrens dem Fachmann durch Beschreibung dieses andersartigen Verfahrens oder durch Vorführung der Vorrichtung ersichtlich gemacht wird.
Diesem Erfordernis ist im vorliegenden Falle nicht genügt: der	Universalfüller	sollte	zur	Heiß-	und
 zur Kaltabfüllung von Getränken dienen, freilich nur zur Abfüllung unter Gegendruck. Er war also nicht spoziell auf das patentierte Verfahren ausgerichtet, da dieses nur die Heißabfüllung, anderseits aber auch eine Heißabfüllung ohne Gegendruck, betrifft. Vor allem aber konnte mit Rücksicht auf die damals herrschende allgemeine Auffassung, daß sich kohlensäurehaltige Getränke nicht oder zu demindest nicht ohne weiteres heiß abfüllen lassen, der Fachmann aus dem Univcr-salfüllcr als solchem nicht entnehmen, daß er zur Heißabfüllung kohlensäurehaltiger Getränke mittels de3 im Streitpatent beschriebenen Verfahrens geeignet sei; hierzu bedurfte es zu demindest einer näheren Beschreibung dieses Verfahrens.
Die Klägerin meint zwar, ihr Hinweis, der Füller sei zur Heißabfüllung karbonisierter Getränke geeignet, stelle eine ausreichende Beschreibung des patentierten Verfahrens dar. Hierin kann ihr Jedoch nicht gefolgt werden, denn der Fachmonn konnte diesem Hinweis nicht entnehmen, daß gerado das streitige Verfahren gemeint sei. Hierzu hätte es vielmehr nähörör Angabor der Klägerin über die Bedienungsweise der Maschine bei Ausübung dieses ganz andersartigen Verfahrens bedurft, etwa
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besonderer Angaben über die Abfüllgeschwindigkeit, über die Notwendigkeit des Gegendrucks und seine Regulierung.
Der farbloeo Hinweis der Klägerin ließ auch nicht erkennen, daß sie selbst oder daß sonst jemand mit der Maschine das streitige Verfahren je ausgeübt habe, was hierbei im einzelnen zu beachten sei und welche Erfahrungen man gemacht habe» Eie Klägerin hat nicht einmal behauptet, sie habe selber mit dieser Maschine das streitige Verfahren ausgeübt oder es sei von den Firmen B^HHtKG, oder Scharpenseel ausgeübt worden. Da sic auch in ihrer Werbeschrift von 1954 nicht die Verwendung des Universalfüllero zur Heißabfüllung . kohlensäurcbaltiger Getränke empfahl (oben zu 2 b), liegt die Annahme nahe, daß sie auch bei Erteilung der Hinweise an die genannten Firmen (1952 und 1953) an das streitige Verfahren nicht gedacht und keine klaren Vorstellungen davon gehabt hat.
Diese Annahme wird bestätigt durch eine spätere Veröffentlichung der Klägerin	Nachrichten,	Dezember
1958, So 184), wo eo wörtlich heißt:
"In neuester Zeit hat ein Keißabfüllvorfahren von Bier, also von einer kohleueäurohaltigen Flüssigkeit, von sich reden gemacht. Hierbei kann man Bier unter hohem Gegendruck heiß abfüllen, ohne befürchten zu müssen, daß die Flaschen beim Absctzon vom Gegendruckfüllor auf dem Weg zu dem Korker über-schäumen, trotzdem der Inhalt heiß ist« Es handelt sich um ein physikalisches Phänomen, das ähnlich der Siedverzögerung bei auf Siedetemperatur erhitzten Flüssigkeiten in diesem Falle auftritt und keine Entbindung der Kohlensäure in Erscheinung treten läßt, obwohl der Flascheninhalt heiß ist. Allerdings sind die Vcrsucho auf diesem Gebiet noch nicht abgeschlossen« Es wäro zu prüfen, ob man dieses Verfahren nicht auch bei kohlensäurehaltigen Fruchtgetränken und Perlwoin anv/enden könnte*”
 
Zumal der letzte Satz dieser Veröffentlichung läßt es als ausgeschlossen erscheinen, daß die Klägerin schon in den Jahren 1952/1953 die Eignung ihres Universalfüllers zur Heißabfüllung kohlensäurehaltigor Getränke erkannt und daß sie ihre Kundschaft hiervon in einer Weise unterrichtet hättej daß die Benutzung durch andere Sachverständige als möglich erschienen wäre,, Die vom erkennenden Senat als wahr unterstellten farblosen Hinweise, der Universalfüller sei zur Heißabfüllung karbonisierter Getränke geeignet, stellen keine ausreichende Beschreibung des Verfahrens nach dem Streitpatent dar» Es liegt nur eine nicht fundierte Behauptung über eine unzureichend definierte Verwondungsart dor Maschine vor. Eine Benutzung des Verfahrens im Sinne dos § 2 Satz 1 PatG ist damit nicht gegebene Die in § 2 PatG geforderte weitere Voraussetzung für die Meuheitsachädlich-keit - Offenkundigkeit der Benutzungshandlung - bedarf demnach keiner Prüfung«
Hach allem ist das im Streitpateni beschriebene Verfahren zur Heißabfüllung von pasteurisiertem Bier auf Flaschen oder Dosen heu* gleiches gilt für die zur Durchführung des Verfahrens beschriebene Maschine (erteilte Ansprüche 5 - ?)«
IV.
Dieses Verfahren und die zu seiner Ausführung dienende Einrichtung (Maschine) sind auch fortschrittlich und weisen die für ein Patent erforderliche Erfindungshöhe aufs
1« Das sprunghafte Ansteigen des Konsums an Flaschenbier stellte die Fachwelt vor die Aufgabe, Verfahren und Einrichtungen zu finden, dio ein Abfüllen von pasteurisiertem Bier in fortlaufender Produktion, also ohne dio bekannten Umständlichkeiten und Gefahren gestattete, die mit der
 Pa3touri3iorung dor verschlossenen Kleinbehälter verbunden sind. Zum andern galt es, den bekannten Gefahren der sog. Nachinfektion zu entgehen, wenn man dio Pasteurisierung im Durchlaufvorfahren vornahm.. Beiden Bestrebungen stand das oben näher dargelegto einhellige Vorurteil der Fachwelt entgegen, daß oino Heißabfüllung von pasteurisiertem Bier oder von anderen kohlen3äurehaltigon Trinkflüssigkoiten unmittelbar auf Flaschen oder Dosen wegen der Gefahr dos Heraussprudolno der mit Kohlensäure übersättigten Flüssigkeit nicht durchführbar soi. Der Erfinder ist diesem Vorurteil entgegengetreton. Das von ihm beschriebene Verfehrcr gestattet es, die Vorzüge der bekannten Durchlaufpasteurisierung durch Plattensterilisatoren unter Vermeidung der Gefahr einer Nachinfektion dos Bieres zu nutzen und zugleich auf die kostspieligen Einrichtungen, die im Falle einer Dauerpasteurisierung der verschlossenen Behälter nötig wären, zu verzichten. Hieraus ergab sich außer oiner Reduzierung von Invostitiono- und Bedienungskosten auch eine Einsparung des Platzbedarfcs wegen der Entbehrlichkeit von bisher als unentbehrlich erachteten Anlagen. Nach der Auffassung des Sachverständigen wird durch das Verfahren nach dom Stroitpatent auf vereinfachte Weise ein biologisch absolut haltbares Flaschen- bzv/„ Dosenbier erreicht. Die im Stroitpatent beschriebene Heißabfüllung ist inzwischen zu einem beachtlichen Bestandteil der Füllereiteehnik geworden.
2. a) Dio Auffindung dieses Verfahrens beruht auf erfinderischer Leistung; Wenn schon boi der Kaltabfüllung ein Heraussprudeln der mit Kohlensäure gesättigten Flüssigkeit besorgt wurde und für den Fell der Heißabfüllung auf Fässer (Patent 588 701) besondere Einrichtungen vorgesehen wurden, die ein automatisches Verschließen der goftillton Behälter bei Abnahme von der Fülleinrichtung ermöglichen sollten, so war ein Ruhigbleibcn dos heiß auf Flaschen odor
 auf Dosen abgofüllten Bieres erat recht nicht zu erwarten.
Von besonderer Bedeutung ist insoweit, daß der erste Prüfor-boscheid vom 19, Januar 1956 (ErtA Bl, 26) die Punktione-fähigkoit dos zu dem Patent angemeldeton Verfahrens rundwog in Präge stellto, wobei der Prüfer sich ausdrücklich auf das "von Br,-Ing„ K,	herausgegebene	Phönix-Hand-
buch" bezog. Die Lehre des Streitpatentes, deren Ausführbarkeit heute unbestritten ist, zeigt, daß die Meinung der Fachwelt auf oinem Vorurteil beruhte, dessen ünhaltbarkcit sich erst nach Anmeldung des Streitpatents auf Grund der von Prof, Tonn vorgenommenon wissenschaftlichen Untersuchung^ ergab,
b) Die Klägerin glaubt allerdings, unter Hinweis auf die von ihr vorgelegten gutachtlichen Äußerungen dos Prof,
 Dr, G1^0> die Erfindungshöhe mit der Begründung in Frage stellen zu können, daß nach Veröffentlichung der Patentschrift 588 701 (1953) und vor Anmeldung des Streitpatentos (1955) die Abfülltechnik in solcher Weise verbessert worden sei, daß es nahegelegen habe, das Verfahren der Heißabfüllung nach dem Patent 588 701 nun auch auf die Abfüllung in Flaocheü und Dosen anzuwenden. Der Privut^utaohter der Klägerin hat hierzu ausgofühi'tman habe sich in dieser langen Zeitspanne mit Erfolg bemüht, in den Biorleitungen Unregelmäßigke.i'fceh-ira Durchmesser, rauhe Stellen, zu scharfe Winkel, zu schnelle^ Fließen des Bieres, scharfe Kanten bei den Absperrventilen, Unebenhoiton in den Abfüllgefäßen - kurz» oll das, was gashaltige Flüssigkeiten in Wirbel versetzen und die Kohlonsüu:> entbindung fördern könne - zu vermeiden und habe die Abfüllmaschinen in konstruktiver Hinsicht entsprechend vervollkommnet.
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Demgegenüber hat jedoch der gofiohtlioho Sachverständige bekundet* daß die in den Jahren “2933 bis 1955 angestrebten und teilweise auch verwirklichten Verbesserungen in der Abfülltechnik im wesentlichen oino Erhöhung der Abfüllgeschwindigkeit sum Ziele hatten* um die Anlagen besser auszunutzen und um Lohn Energie- und Investitionskosten tunlichst zu reduzieren* Eine Erhöhung der Abfüllgeschwindigkeit hätte aber die zuvor schon bestehenden Bedenken hinsichtlich der Heißabfüllung kohlensäurehaltiger Flüssigkeiten auf Flaschen noch verstärken müssen* da man als Folge de3 schnellen Abfüllons eine besonders rege Entbindung der Kohlensäure und ein entsprechend starkes Sprudeln des Bieres habe besorgen müssen»
Der Senat tritt dieser Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen bei» Besonders bedeutsam erscheint ihm hierbei, daß weder in den beiden mehrfach erwähnten Veröffentlichungen von fachkundiger Seite (Phönix-Handbuch und	noch auch beim Prüfer des Erteilungcverfahrcns
 die seit alters her gegen eine Heißabfüllung kohlensäuro-haltigor Flüssigkeiten in Flaschen bestehenden Bedenken durch die zwischenzeitliche technische Mtwieklung ausgeräumt erschienen, sondern im Gegenteil darMe dort mit ganz besonderem Nachdruck unterstrichen wurden» Wenn also durch dio von der Klägerin behaupteten f^rbesserungen der Abfülltochnik die Ursachen der KohÜsensäureentbindung auch mit einigem Erfolg bekämpft sein mögen, so haben diese Verbesserungen sich nicht dahin ausgewirkt, daß man die alten Bedenken gegen eine Heißabfüllung kohlcnsäurehaltiger Flüssigkeiten in Flaschen nunmehr als nicht mehr begründet erkannt und daß man eine Anwendung dos im Patent 588 701 beschriebenen Verfahrens auf ein Abfüllen in Flaschen in Erwägung gezogen hätte»
 
V*
Nach allem ist der Hauptanspruch des Streitpatents in dor ihm durch die angefochtono Entscheidung gegebenen Passung schutzfähigo Die Untoränspritche beruhen zwar nicht auf erfinderischer I»oistungs stellen abor anderseits zweckmäßige Ausgestaltungen dos patentierten Verfahrens und keine platten Selbstverständlichkeiten dar; oio machen für andere Abfüll-verfahren schon brancheübliche Vorrichtungen (Überdruck-und Abkühlvorrichtungen 9 Plattonapparat zur Durchflußpasteu-rioierungj, Puffcrtank, Ultraviolettstrahler) für das patentierte Verfahren und für dio patentierte Maschine nutzbar.
Unter Neufassung der Urteilsformel (vglo oben zu II Id) war deshalb die Berufung der Klägerin zurücksuweison. Bio Kostonentscheidung ergibt sich aus den §§ 42 Abs. 5, 40 Abs. 2P 36a Abo, X Satz 2 PatG und bezieht sich oowohl auf dio gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtszuges.
Br. Nastelski	Bock	Spreng
 Claßen