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BGH · Ia aa 108/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ia aa 108/63

2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die von entgegengesetzten Seiten vorgebauten Kragarme durch Zusammenbetonieren zu einen durchlaufenden Träger fest verbunden werden und ein Teil der Spannstäbe an der Anschlußstelle mit Muffen verbunden und von den an den anderen Enden liegenden Verankerungen aus in Spannung gesetzt wird. 1. Verfahren zu dem Herstellen von weitgespannten Tragwerken, insbesondere von Brücken aus Spannbeton, bei dem die vollwandigen Hauptträger der Tragkonstruktion in einzelnen Abschnitten im V/ege des freien Vorbaues mittels eines vorkragenden Gerüstes aufeinanderfolgend an Ort und Stelle betoniert werden, gekennzeichnet durch die an sich bekannte Vorspannung der Spannglieder gegen den erhärteten Beton mit nachträglichem Verbund in dem Sinne, daß nach Erhärten des Betons eines Vorbauabschnitteo derjenige Teil der gesamten, aus Stahlstäben bestehenden und läng3beweglich in Hüllrohren angeordneten Spannglieder angespannt und verankert wird, der dem Kragraoraont dieses Vorbauabschnittes entgegenwirkt und letzteres ganz oder annähernd ganz aufhobt, v/odurch jeweils ein Vorbauabschnitt an den zuvor hergestellten Abschnitt angedrückt wird, während der restliche Teil der Spannglieder lüngobeweglich zu dem jeweils nächsten Vorbauabschnitt bzw. 2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die von entgegengesetzten Seiten vorgebauten Kragarme durch Zusammcnbctonicren zu einem durchlaufenden Träger fest verbunden worden und ein Teil der Spannstäbe an der Anschlußstelle mit Hüffen verbunden und von den an den anderen Enden liegenden Verankerungen aus in Spannung gesetzt wird. Jedoch fchlo den Stroitpatont die Erfindungs-höhe, denn die Beklagte habe sich in Ratoon bekannter Bemühungen, Brücken au3 Spannbeton in freien Vorbau horzu-oteilen, nur solcher Mittel bedient, die durch dio fortschreitende Entwicklung der Spannbetontochnik jedermann zur Verfügung gestellt worden seien; hierbei habe sie auch keine Vorurtoilo oder Schwierigkeiten grundsätzlicher Art zu überwinden gehabt. Zum Nachweis hierfür hat die Klägerin mehrere vorveröffentlichte Patentschriften und umfangreiches fachwissenschaftlichos Schrifttum vorgolegt und for ner behauptet, auch durch das in Jahre 1948 anläßlich eines Brückenbauwettbewerböo öffentlich ausgestellte Projekt der Pirna AG für oino Brücko Koblonz-Pfaffendorf das freilich in der Folgezeit nicht zur Durchführung gekommen sei, sowio durch oinen auf der Jubilaunotagung dos Deutschen Botonvoroins von 6./7. Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt und vorgebracht, die erfinderische Leistung sei darin zu sehen, daß sie aus einer Vielzahl beim Brückenbau an sich schon bekannter Kinzelmaßnahmen gerade diejenigen ausgewählt und ihre Vornahme in fester Reihenfolge empfohlen habe, die am besten eine Nutzung der Spannbet onbauv/eise bei Brücken und sonstigen weitgespannten Tragwerken im Wege freien Vorbaus gestatteten; demgemäß habe 3ich in der Folgezeit auch allein ihr Verfahren durchgeaetzt. Es treffe nicht zu, daß die Entwicklung auf dem Gebiet der Spannbetontechnik und ihre Nutzung für den Brückenbau im Arimeldezeitpunkt noch ganz in Fluß gewesen und daß etwa aus diesem Grunde die pa-ten-rechtlichc Lehre noch nicht förmlich fixiert worden sei* sich jedoch dem Fachmann aufgedrängt habe; sie habe vielmehr, wie auch in der Streitpatentochrift (S. geschlagene Spannbetonverfahren mit nachträglichem Verbund zur Anviondung gebracht, dieses Verfahren jedoch so abgev/an-lolt, daß es für den freien Vorbau geeignet sei* Die zahlreichen älteren, letzthin jedoch ohne nachhaltige Wirkung gebliebenen Vorschläge, die Spannbet onbauv/eise für Brücken im 7ogo freien Vorbaus zu nutzen, seien geradezu ein Beweis da-für, daß die Fachwelt aus dem Stande der Technik noch keine Anregungen für die erfindungsgemäße Lösung habe entnehmen könne: . "dadurch gekennzeichnet, daß das an sich bekannte Vorspannen von Spanngliedern gegen erhärteten Beton mit nachträglichem Verbund in der Weise angewendet v/ird, daß nach Erhärten des Betons eines Vor-bauabschnitteo derjenige 'feil der gesamten, aus Stahlstäben bestehenden und längsbeweglich in Hüllrohren angeordneten Spannglieder angespannt und verankert wird, der dem Kragmoment aus dem Gewicht dieses und des nächsten Vorbauabschnittes sowie der Vorbaurüstung entgegenwirkt und es aufhebt, und daß ferner dieser Teil der Stahlotäbe den Vorb&uabschnitt an den zuvor hergestellten Abschnitt andrückt und anschließend mit dem erhärteten Beton in Verbund gebracht wird, während der restliche Teil der Stahlstäbe verlängert und längsbev;eglich zu dem jeweils nächsten Vorbauabschnitt bzw. 1• Vorfahren zur Herstellung von weitgespannten Tragwerken, insbesondere von Brücken, aus Spannbeton, bei dem die vollv/andigen Hauptträger der Tragkonstruktion in einzelnen Abschnitten im Y/ego des freien Vorbaues mittels eines vorkragenden Gerüstes aufeinanderfolgend an Ort und Stelle betoniert werden, dadurch gekennzeichnet, daß das an sich bekannte Vorspannen von Spanngliedern gegen den erhärteten Beton mit nachträglichem Verbund in der weise angewendet v/ii'd, daß nach Erhärten des Betons eines Vorbauabcchnittes derjenige Teil der gesamten, aus Stahlstäben bestehenden und längsbeweglich in Hüllrohren angeordneten Spannglieder angespannt und verankert wird, der dem Kragmoment aus dem Gewicht dieses und des nächsten Vorbauabschnittes entgegenwirkt und letzteres ganz oder annähernd ganz aufhebt, und daß ferner dieser Teil der Spannglieder den Vorbauabschnitt an den zuvor hergestellten Abschnitt dndrückt und anschließend mit dem ei'härteten Beton in Verbund gebracht wird, während der x*est-liche Teil der Spannglieder längobev/eglich •ju dem jeweils nächsten Vorbauabschnitt bzw. Geht man von dem erteilten Patent aus, so ist die Aufgabe, die der Erfinder sich gestellt hat, darin zu sehen, für die (a) Herstellung von weitgespannten Tragwerken, insbesondere von Brücken, ein Verfahren bercitzustellen, das (b) uif Anwendung der Baugtoffe Stahl und Beton Vorsicht, ohne da* cs für die Bauausführung besonderer Gerüste (sogenannter :ehrgerücte) bedürfte, die in aller Kogel aufwendig und - zu demal bei Überquerung breiter Flüsse oder tiefer Täler nur unter erheblichen Schwierigkeiten zu erstellen sind (Be- 9 bioll), auch für die gemeinsame Verwendung der beiden Baustoffe Stahl und Beton nutzbar machen und auf diese 7/cise die bisher "für die Anwendung des Stahlbetons bei Brückenbauten für große Spannweiten" bestehende kostenmäßige Unterlegenheit gegenüber reinen Stahlkonstruktionen, die ihren Grund in den hohen Aufwendungen für Gerüste bei der Stahlbetonbauwoise herkömmlicher Art hat, beseitigen (aaO Z. ‘kennbar einen echten Preivorbau, da der Raum unterhalb nes Bauwerkes zu demindest vorübergehend für die Montego des langen Hittelstücks benötigt v/ird, wenn überhaupt eine so3cne Montage bei den örtlichen Gegebenheiten durchführbar ist. 3. Leiter sei "der allgemeine Gedanke nicht mehr neu» weitgespannte Tragwerke, insbesondere Brücken, in der Weise herzusteilen, daß die vollwandigen Hauptträger der Tragkonstruktion in, einzelnen Abschnitten im Wege des freien Vorbaues mittels eines vorkragenden Gerüstes aufeinanderfolgend an Ort und Stelle betoniert würden” (S. Gleiches gelte für einen anderen, gleichfalls das Spannbettverfahren nach Preyssinet empfehlenden Vorschlag, dem der Erfinder des Streitpatentes konkretere Lehren* über den Bauvorgang entnimmt, die indes nicht die praktische 1'urchfUhrung des Spannbettvcrfahrens sondern Baumaßnahmen ariderer Art betreffen (Loslösung der Pahrbahntafel von den Hauptträgern, Aufteilung der Hauptträger in jeweils drei schmale vinzelträger sowie getrennte Herstellung dieser Einzelträger, aaO S. Dem ist zuzustimmen: Schon an der genannten Stelle wird die grundsätzliche Beibehaltung des S_*annbetonverfahrens und sogar ein Spannbetonverfahren ganz bestimmter Art als Lösungsmittel empfohlen, um diejenigen Schwierigkeiten zu überwinden, die sich (a) dem Bau von weitgespannten Tragwerken, insbesondere von Brücken, (b) bei Verwendung der Baustoffe Stahl und Beton (c) im Freivorbau entgegenstellen. Indes ergibt die nähere Gestaltung, die das abschnittsweise Vorgehen in Merkmal (g) und in dessen Üntermerkmalen gefunden hat (insbesondere: Anspannen und Verankern von Spanngliedern "nach Erhärten des Betons eines Vorbausabschnittes"), daß die Verwendung von Ortbeton mit zur patentrechtlichen Lehre gehört. l)as Vorbekanhtsein dieser Bauweise als solcher erklärt einerseits die Nichterwähnung bei Angabe der Lösungsmittel im beschreibenden Teil, zu dem anderen die Aufnahme auch dieses erfindungsgenäßen Merkmales in den Oberbegriff des Hauptanspruchs b) Gleichfalls nur ini Oberbegriff des Hauptanspruchs genannt und in der Beschreibung nicht näher erläutert ict schließlich das Merkmal) daß die Hauptträger der Brücke (hier und in folgenden stellvertretend genannt für weitgespannte Yragwerke jeder Art) Ob die Vollvvandigkeit der Brückenkonstruktion schon zur Aufgabenstellung der patentrechtlichen Lehre gehört und deren Anwendungsbereich umschreibt oder ob durch das Erfordernis der Vollwandigkeit für eine - dann freilich weiter au fassende - Aufgabe ein zusätzliches Lösungsmittel geböten wird, kann auf sich beruhen. Die Nichterwähnung der Vollvvandigkeit in der Beschreibung einerseits und die ausdrückliche Erwähnung schon im Oberbegriff des Hauptanspruchs andererseits kann in der Zurechnung zur Aufgabenstellung, ebensogut aber auch in dem Vorbekanntsein der Vollvvandigkeit als Lösungsmittel für Brückenkonstruktionen ihren Grund haben. Es trifft auch nicht zu, daß die Beklagte, wie die Klägerin behauptet, die Yollwandigkeit der erfindungsgemäßen Brückenkonstruktion erst in einem sehr späten Stande des Jrteilungoverfahrens hervorgehoben hätte, etwa gar zu dem Zweck, gegenüber der als schutzhindernd entgegengehaltenen Pachwerkkonstruktion des Projektes Koblenz-Pfaffendorf (vgl. \/ie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, ergibt sich jedoch "implicite aus dem Gesamtinhalt der Beschreibung0, daß der Leser die in der Beschreibung erteilte Lehre, selbst wenn er den Hauptanspruch noch nicht kennt, nur auf vollwandige Konstruktionen und nicht auch auf Fachwerkbrücken beziehen wird, und zv/ar u. a. deshalb, weil die Patentschrift sich über die bei Fachwerkkonstruktionen zu beachtenden Sonderprobleme - etwa über den gelenkigen Anschluß der Fachwerkstabe - ganz ausschweigt und v/eil zu dem anderen bei Fachwerkkonötruktionen nicht jene individuelle Bemessung der Vorspannung geboten ist, die das ßtreitpatent vox*sieht, dort vielmehr dem dich* tungcverlauf der Fachwerkstäbe maßgebliche Bedeutung isukommt. Dun ist aber die Dehnfähigkeit des Betons wesentlich geringer als diejenige des Stahls (etwa 0,2 mm gegenüber 1 mm auf 1 m länge; so schon die deutsche Patentschrift 557 531 von 1932 - Färber-Patent - S. 11), der auch dann und ganz besonders dann besteht, wenn keinerlei Gebrauchslasten vorhanden sind, Grundgedanke der Vorspannung ist es, ”den Beton vor der Belastung überall dort unter Druck zu setzen, wo die Belastung Zugbeanspruchungen erzeugt, so daß auf der Zugseite erst diese Druckspannungen abgebaut werden müssen, bevor tatsächlich Zug im Beton auftritt” (Leonhardt, Spannbeton für die Praxis, 1. Dem Stahl verbleibt nach Durchführung der Vorspannung noch ein Rest seiner früheren Dehnbarkeit; diese restliche Dehnbarkeit des Stahls v/ird - bei richtiger Bemessung der Vorspannung - der natürlichen Dehnbarkeit des Betons entsprechen und insoweit einem Zerreißen als Folge unterschiedlicher Dehnbarkeit begegnen. "Spannbett verfahren” , das von dem französischen Borscher Breys-einet entwickelt worden ist und von diesem auch in der Braxis erkennbar bevorzugt wird, weil es sich für die fabrikatorische und serienmäßige Herstellung vorgespannter, zu anschliessender Montage bestimmter Bertigteile besonders gut eignet, in seinen eigenen Lösungsvorschlag ausdrücklich abgelehnt, JBr empfiehlt stattdeosen, die Vorspannung gegen den bereits erhärteten Beton (Merkmal e^), eine auch deia französischen Forscher Freyssinet schon bekannte Vorspannweise (vgl. den letzten Halbsatz der dortigen Beschreibung) sowie die drei vorgenannten Breyssinet-Patente auch bereits die Lehre enthalten, bei Vorspannen gegen den erhärteten Beton (Merkmal e des Streitpatents) nachträglich einen Verbund der beiden Baustoffe hercustollen (Merkmal f des Streitpatents), oder ob die insoweit gemachten Vorschläge sich darin erschöpfen, die ’'Ausgießung dos Zwischenraumes (zu ergänzen: zwischen Beton und Spannglied) mit einen geeigneten Material” (so das Färber-Patent Beschreibung S. oanen Korrosionsschutzes zu empfehlen» ähnlich v/ie auch das schon erwähnte Bischinger-Patent (deutsche Patentschrift 727 429 von 1942) bei Vorspannen gegen den erhärteten Beton von einem nachträglichen Verbund des Stahls mit den Beton zwar bewußt absieht» un ein Hachspannen, d.h. eine nachträgliche Regulierung der Vorspannung in Anpassung an veränderte Verhältnisse, zu ermöglichen, gleichwohl aber Vorkehrungen gegen Witterungseinflüsse empfiehlt (periodischer Anstrich und sogar Einbetonieren der dort als "Zug-anker" bezeichneten Spannglieder, Einbettung dieser Zuganker in Rillen, vergl. Der Streit der Parteien über den Aussagegehalt jener Patentschriften kann dahinstehen, da die Parteien darin einig sind und auch vom gerichtlichen Sachverständigen bestätigt wird, daß in Prioritätsdatum des Streitpatentes bei Vorspannen gegen den erhärteten Beton das anschließende Herstellen eines Verbundes nicht nur bekannt, sondern sogar üblich war, wie dies auch die Streitpatentschrift (S* 2 Z« 72) ausspricht. Den ist zuzustimmen, soweit es sich um die Einfügung eines Beistriches hinter dem Wort "Brücken” in Anspruch 1 und somit um oine Klärung dahingehend handelt, daß nicht nur die erfindungsgeraüßen Brücken, sondern auch erfindungs-gemäße weitgespannte Tragwerke sonstiger Art (etwa Fabrik-, Ausstellungs- oder Markthallen) im Spannbetonverfahren nach der Lehre des Streitpatents hergestellt werden können. 46 und 56 ff) dargelegt und in der mündlichen Verhandlung im einzelnen erläutert, daß im Priori-tätsscitpunkt des Streitpatents (1950) nicht allein die Spannbetontechnik als solche, sondern auch die hierauf bezügliche Nomenklatur noch in vollem Fluß war. Während man heute zu dem Beispiel unter "Stahlbeton” auch ohne Beifügung eines entsprechenden erläuternden Zusatzes nur noch den schlaff bewehrten Beton verstehe, vorgespannten Beton dagegen als "Spannbeton” bezeichne, das Wort "Stahlbeton" hier also vermeide, um durch die Konfrontierung der beiden Kurzbezeichnungen die Andersartigkeit und die Gleichrangigkeit der.beiden Verfahren, d* h. Anderseits habe man aber auch erwogen, bei Anwendung des Spannbettverfahrens von "Freyssinet-Beton" zu sprechen, um das Wort "Spannbeton” als Sammelbezeichnung für alle Arten vorgespannten Betons ohne Rücksicht auf die Art der Erzeugung der Vor-eparmkräfte zu retten. Biese Barlegungen des gerichtlichen Sachverständigen Uber die in Prioritätszoitpunkt des Streitpatents noch nicht zun Abschluß gekommene Terminologie werden bestätigt durch gewisse Formulierungen in der Streitpatentschrift« die den Spannbeton als eine Unterart des Stahlbetons herausoteilen (zun Beispiel spricht die Überschrift von “Stahlbeton1*, der llauptanspruch dagegen von “Spannbeton”; in der Beschreibung S. nur erstmals den Ausdruck "Spannglioder", sondern auch die Formulierung ".aus Stahlstiiben bestehende Spannglieder”, ohne daß jedoch in dem genannten Bescheid dieser Punkt der vorge-ochlagcncn Neufassung erläutert worden wäre. An mehreren anderen Stellen der neu vorgecchlagenen Anspruchsfassung wird sogar der allgemeine Ausdruck "Spannglieder“ und nicht etwa der Ausdruck "StahlStäbe" verwendet; in dem gleichfalls neu gefaßten Anspruch 2 ist der seinem Sinngehalt nach schwer unteraubringende, jedenfalls aber sprachlich von beiden Formulierungen abweichende Ausdruck °Spannstäbeu aufgenommen« Wenn dio Beklagte in ihrer Eingabe vom 3. Damit erweist es sich aber auch als nicht vertretbar, eine Begrenzung der Längsausdehnung der erfindungsgemäßen Spannglicder und deren Verlängerungsbedürftigkeit zu fordern, wie cs die angefochtene Entscheidung durch die eingefügten /orte irverlängert und” tut. Für die Auslegung dos Anspruchs 1 kann der in Anspruch 2 behandelte Tatbestand schon deshalb nichts hergeben, weil im Palle des Anspruchs 2 ein abschnittweises Vorbauen und Verankern der Spannglieder ebenso entfällt wie das V/eiterflihren eines Teiles der Spannblieder; ec werden vielmehr alle noch vorhandenen Spannglieder miteinander verbunden, und die Vorspannung wird Dieses Verbinden von Spanngliedern im Mittelfeld zur Schaffung eines durchlaufenden Trägers ist ein in mehrfacher Hinsicht besonders gelagerter Sachverhalt, was u* a* auch darin zu dem Ausdruck kommt, daß die Spannglieder auf die Unterseite des Trägers zu führen sind (vgl* Streit-patentschrift S.3Z. a) ’»/ährend nach dem ’./ortlaut der erteilten Ansprüche diejenigen Spannglieder, die angespannt und verankert v/erden, "dem Kragmonent dieses (d.h.: des soeben betonierten und erhärteten) Vorbauabschnittes" entgegenwirken und "letzteres ganz oder annähernd ganz aufheben" dollen, stellt die ange-fochtene Entscheidung auf das Kragmoment "aus dem Gev/icht dieses und des nächsten Vorbauabschnittes orov/fe der Vorbau-litctung" ab und verlangt dessen gänzliche Aufhebung (vgl* die Formulierung in neuen Anspruch: "es aufhebt"), setzt mithin bei der Auswahl und Kräftebemessung der jeweils zur Anspannung und Verankerung vorzuschenden Spannglieder eine entsprechend höhere Dosierung der Vorspannkräfte voraus* Solche einengende Auslegung steht nicht nur mit den Anopruchswortlaut im V/iderepruch, sie berücksichtigt auch nicht, daß - mag auch die götoli^he Aufhebung des Kragnonentes geboten sein - es doch nicht in jedem Falle erforderlich oder auch nur sinnvoll zu sein braucht, diese Aufhebung gerade nur durch die zur Anspannung und Verankerung kommenden Spannglieder zu vollziehen, wie es die Anspruchsfassung des Nichtigkeitosenats verlangt. 45), das dieser in der mündlichen Verhandlung auch in diesen Punkte näher erläutert hat, wird der Fachmann durchaus erwägen, die - in der Tat aus statischen Gründen gebotene - gänzliche Aufhebung des Kragmomentes nicht allein den zur Anspannung und Verankerung kommenden Spanngliedern, son- Die Beaehrän-kung der Vorspannung, die der Fachmann bei Sachlagen der hier in Rede stehenden Art nach Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen stets erwägen wird, gestattet es, in Ausnutzung der im Beton steckenden Reserven auf Zugbeanspruchung (Dehnbarkeit) wertvolles Material bei den Spanngliedern einzusparen, ohne daß etwa ein Absinken oder Verschwen-ken des zuletzt gebauten und erhärteten Abschnittes und damit auch Unstimmigkeiten im weiteren Baufortgang zu besorgen wären. Rieht die Frage der gänzlichen oder der nur teilweisen Aufhebung des Kragnoraentes steht nämlich in den beiden umstrittenen Anspruchsfassungen zur £ntScheidung, sondern es geht darum, ob die gänzliche Aufhebung des Kragmomentes nur durch die Spannglieder erfolgen muß oder auch teilweise durch den Beton in Ausnutzung seiner Dehnbarkeit erfolgen darf.Da der V/ortlaut des erteilten Anspruchs auch *den zweiten Lösungsweg ausdrücklich zuläßt, ist für die vom Richtigkeitssenat vorgenommeno Fassung) die eine Beschränkung auf den erstgenannten lösungsweg enthält, kein Raum* 30 ff) eingehend als dem Stande der Technik angehörig beschrieben ist, l)ie schlaffe, vor dem Verankern nicht gespannte Bewehrung hat sofort Verbund mit den Beton, wobei die auftretenden Kragmomente von Anfang an sowohl von den abschnittsweise abgebundenen als auch von den duz’chl auf enden, mit sofortigem Verbund einbetonierten Stahlstäben aufgenommen werden, Es fehlt schon das Merkmal d (Vorspannung als solche), damit zwangsläufig auch das Merkmal e (gegen den erhärteten Beton) sowie das Merkmal f (nachträglicher Verbund). Ssbly-Brücken von der um einige Jahre älteren Luzancy-Konstruktion besteht darin, daß an den Trägerenden die konsolartige Montage von Spannbetonfertigteilen nach Art des freien Vorbaues nicht wiederholt wurde. Alle sechs Konstruktionen machen von der Lehre des Stroitpatento keinen Gebrauch, v/eil die einzelnen Abschnitte nicht an Ort und Stelle betoniert, sondern als Fertigteile angelicfert worden 3ind und weil zudem das endgültige Spannen der Bewehrung nicht für jeden Vorbauabschnitt gesondert, sondern erst nach vollständiger Ilo/itage für das gesamte Brük kenbauwerk erfolgt ist. Gemeinsam ist den drei vorstehend genannten Veröffentlichungen, daß dort Überlegungen mehr allgemeiner Art Uber die zweckmäßige Gestaltung des Brückenbaues angestollt werden, die nicht zu klaren Empfehlungen für das eine und gegen das andere System führen. "In diesem g (gemeint ist das unmittelbar zuvor genannte Sinheitsgewicht g) sind auch alle Gewichte der Vorrichtungen für eine etwaige Vorspannung oder Dampfbehandlung des Betons enthalten". Er empfiehlt stattdessen, den Baukörper durch eine zweckmässige selbsttragende Bewehrung und eine entsprechende Reihen-folge des Betonierens "Stück für Stück unter sofortiger Spannungsaufnahme” aufzubauen« Seine Vorschläge gehen jedoch in Richtung der sog« ilelan-Bauweise, die an sich für Bogenkonstruktionen (nicht also für Balkenbrücken und für Hängebrücken) entv/ickelt worden ist, denn auch Fischer will die Spannung "allmählich und natürlich hineinwachsen" lassen« Ihn ist der Unterschied seiner eigenen Vorschläge gegenüber dem "Spannbeton von Freyssinet" voll bewußt, denn das Verfahren nach Freyssinet beruhe auf dem Prinzip der künstlich*. gänzung" (S« 194 aaO) des vom Verfasser vorgeschlagenen eigenen Verfahrens der modifizierten föelan* schon Bauweise durch-' das Spannbetonverfahren nach Freyssinet erwogen wird, soll letzteres nicht beim eigentlichen Vorbau, sondern etwa bei der Erstellung vorgespannter Sinhängeträger zur Anwendung kommen (S« 194). Dieser Hinweis auf die Möglichkeit, ein in erster Linie und in der Hauptsache empfohlenes ganz andersartiges Verfahren durch das Spannbetonverfahren, das in seiner Anwendung auf Einzelteile der Brückenkonstruktion begrenzt bleiben 30II, technisch zu arrondieren, bedeutet nicht die Empfehlung der Spannbetonv/eise für den Brückenbau als solchem Lazarevic äußert einige Gedanken zur Spannbetonv/eise, wobei jedoch der gerichtliche Sachverständige (Gutachten S«29) Klarheit und Systematik der Darstellung vermißt« Dem ist zu-zu3tinnen: Aus der Abbildung S läßt sich zwar die Vermutung, 281) ist dahin zu verstehen, daß die Vorspannung im Spannbett erzielt werden soll«* Diese Deutung wird den Ausführungen von Lazarevic auch schon in der Streitpatentschrift gegeben (S. Auch bei Lazarevic fehlt es demnach an einem Vorspannen gegen den erhärteten Beton (Merkmal e) mit nachträglichem Verbund (Merkmal f), v/ie es die Lehre des Streitpatentes vorcchreibt. Dies mag darauf beruhen, daß Heuheitscchädlichkeit nur unter dem Gesichtspunkt der offenkundigen inländischen Vorbenutzung und nicht unter demjenigen der druckschriftlichen Vorveröffentlichung in Betracht kam, oder aber auch darauf, daß es sich um das Projekt einer Pach-werkkonstruktion handelt, so daß wegen der hier fehlenden Vollwandigkeit (Merkmal i des Streitpatents) von vornherein zu erkennen war, daß sie im Rahmen der Neuheitsprüfung jedenfalls auszuscheiden hat. Schon in den Vortrag von 1942 (oben zual ging es Freyssinet darum, die Fachwelt von der anfänglich herrschenden Vorstellung freizunachen, daß Spannbeton nur ein durch Vorspannen der Bewehrung verbesserter Stahlbeton sei: Spannbeton stelle vielmehr etwas grundsätzlich anderes dar, nämlich einen vorgespannten Baustoff im Gegensatz zu dem Verbundbauctoff. 454) enthaltenen Vermerkes entnommen, daß nur ein Auszug au3 dem Kapitel III ("Die Anwendungsgebiete des Gedenkens der Vorspannung'7*) auf der Tagung vex’lesen worden sei. oder auch schon die Herstellung eines nachträglichen Verbundes (Merkmal f) gelehrt ist, kann angesichts der tatsächlichen Übung in der Zeit vor Anmeldung des Streitpatents auf sich beruhen (vgl. Das Disohinger-Patent lenkt in gewisser V/eise von der Lehre des Streitpatentes geradezu ab, denn jenem Patent ist die Ilöglichkeit des "Nachspannenu" ganz besonders wichtig, und das Pehlen eines (sofortigen oder nachträglichen) Verbundes v/ird deshalb bewußt in Kauf genommen. 7ao die drei Freyssinet-Patente betrifft, so befassen diese sich mit der Herstellung vorgespannter "Beton-Körper" schlechthin und mit den beiden möglichen Vorspannv/eisen (Österreichische Patentschrift 134 523) oder aber auch mit der technischen Durchführung der Vorspannung und Verankerung und der bestmöglichen räumlichen Gestaltung der hierzu benötigten Bauelemente (die beiden zitierten französischen Patentschriften) . Bln technischer Portschritt als Folge der durch das Streitpatent vermittelten neuen Lehre wird auch von der Klägerin im Grund nicht bestritten, wenngleich sie darauf hin-v/eiot, daß das streitpatentgemäße Verfahren die bisher üblichen Brückenbauv/eisen nicht verdrängt habe* Andorooits bietet das Bauen im ./ege freien Vorbaues gegenüber dem Bauen mit einem Lehrgerüst Vorteile, die keiner weiteren Erläuterung bedürfen, da diese Vorteile gerade in der Entbehrlichkeit des Lehrgerüstes bestehen, dessen Zustellung schwierig, kostspielig und oft so- Die Vorv/irklichung des Spannbe-tonverfahrons gerade im ?/ege de3 freien Vorbaues ist somit zu demal bei der Überquerung breiter Flüsse und großer tiefer Täler von besonderer Bedeutung, wobei diesen beiden Funktionen gleiches Gewicht zukommen mag. Die Fälle Luzancy- und Bsbly-Brücken müssen hier jedoch bei näherer Betrachtung gleichfalls ausschciden, da diese Brücken letzthin im Kontageverfahren unter Verwendung vorgefertigter Teilstücke gebaut sind; die für den freien Vorbau verlangten Merkmale liegen jedenfalls in ihrer Gesamt heit nicht vor, da es eines Einschwimmens der nittelstücke Auch die bei der Luzancy-Brücke durch-geführte, bei den fünf Esbly-Brücken wieder preisgegebene Montierung von drei vorgefertigten Spannbetonfertigteilen an die vorgefertigten geneigten Rahmenotielc - äußerlich zv/ar vollzogen nach der Bauweise des freien Vorbaues - ändert im Grunde daran nichts (ebenso Sachverständigengutachten S. auch die Ausführungen oben zu B II 2), denn es handelt sich insoweit nicht um eine die Bauweise von luzancy als solche kennzeichnende Maßnahme, sondern nur um einen zweckbestiramten einmaligen Arbeitsvorgang, der die Montage des I.!ittelstückes vorbereiten soll; der Verzicht auf die Konsolen bei den Esbly-Brücken unter grundsätzlicher Beibehaltung des bei der Luzancy-Brücke angewendeten Bauprinzips macht dies deutlich. Die Erwägungen von Lazarevic scheiden im jetzigen PrüfungsZusammenhang aus doppeltem Grunde aus: Sie stellen keine unmittelbar anwendbare Lehre dar, und soweit überhaupt das Spannbetonverfahren zur Diskussion gestellt wird, lautet die Empfehlung dahin, die Vorspannung im Spannbett (und nicht erst nachträglich gegen den erhärteten Beton) zu erzeugen. Juli 1948, Beschrieben und in den Zeichnungen dargestellt ist eine (schon v/egen fehlender Vollwandigkeit als neuheits-schädlich auszuscheidende) Fachwerkkonstruktion, deren Hauptträger nach Fertigstellung der Pfeiler und von diesen aus beginnend nach beiden Seiten gleichzeitig im freien Vorbau als Kragträger ausgeführt werden sollten« Im Brläuterungs-bericht heißt es hierzu: 35) bezeichnet das geplante Bauwerk als "eine Mischung aus ab-schnittßv/eiocm Vorbau und Montage eines großen Fertigträgers" und richtet - angesichts der im Streitpatent aufgezeigten Lösung - seine weiteren Untersuchungen nur auf denjenigen Teil dos Projektes, der abschnittsweise vorgebaut werden sollte« Hierzu bemerkt er (Gutachten S. 35), der Freivorbau erfolge dort unter Verwendung von Fertigteilon, die zwangsläufig nur abschnittsweise montiert werden können* Das Vorspannen geschehe irgendwie abschnittsweise gegen den erhärteten Beton mit Spannbündoln, die in offenen Rillen liegen und nachträg- b) Soweit sich die Frage des technischen Fortschritts der streitpatentgemäßen Lösung gegenüber dem Projekt Koblenz-rfaffendorf stellt, macht schon der vorstehend mitgetoilte Teil der gutachterlichen Äußerung deutlich, daß der Entwurf für die Brücke Koblenz-Pfaffendorf dem Streitpatent gegenüber ebenso einzuordnen ist wie die sechs zur Ausführung gekommenen I.larnc-Brücken: Da v/ie dort ist dem Montageverfahren mit großen Fertigteilen der Vorzug gegeben gegenüber dem echten Freivorbau unter Verwendung von Ortbeton, den das Streitpatent empfiehlt. Anderseits werden durch die im Projekt Koblenz-Pfaffendorf aufgezeigte Lösung die besonderen Vorteile des Freivorbaues unter Verwendung von Ortboton nicht in Frage gestellt, zu demal jedenfalls dem Prinzip nach die Verwendung von Ortboton dem echten Freivorbau in natürlicher ./eise ebenso zugeordnet ist, wie dies beim Montage-verfahren hinsichtlich der Benutzung von Betonfertigteilen der Fall ist (Gutachten S. Rechtlich ebenso liegt es, soweit erwogen werden sollte, die Vollwandigkcit der streitpatentgemäßen Lösung al3 Fortschritt oder aber als Rückschritt gegenüber der im Projekt Koblenz-Pfaffendorf empfohlenen Fachv/erkkonstruktion zu werten: Abgesehen davon, daß in manchen Fällen nicht der Konstrukteur, sondern der Bauherr die Entschließung für die eine und gegen die andere Bauweise troffen wird, weil für ihn etwa landschaftsästhetischo Belange bestimmend sind, ist die bei Fachwerkkon3truktionen an sich gegebene Möglichkeit, Material und Gewicht einsusparen, durch die Schwierigkeit erkauft, die einzelnen Fachwerkstäbe gelenkig anzuschließen, was sich nach der Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen (Gutachten S. Bie vom Sachverständigen beschriebenen und ohne weiteres einsuräumenden Vorzüge der Fachwerkkonstruktion können die auf anderem Gebiet liegenden Vorzüge von Vollwandkonstruktionen weder allgemein noch im vorliegenden Falle in ihrer Bedeutung verkleinern, dies umso weniger, als nach der Bekundung des Sachverständigen vollwandige Konstruktionen den besonderen Eigenarten des mitverv/endeten Baustoffes Beton in allgemeinen besser angepaßt sind als Fachwerkträger, die sich in erster Linie für reine Stahlkonstruktionen anbieten. 14) - "eine sich aufdrängende Spe-zialaufgabc mit bekannten Mitteln gelöst, indem sie eine naheliegende Konsequenz auf Grund der in der Zwischenzeit erfolgten Entwicklung zog", sie hat vielmehr aus der im Prioritütczcitpuiikt noch verwirrenden Vielfalt der Verfahren des Brückenbaues und der Spannbetontechnik ein Verfahren ausgev/ählt und dieses im einzelnen beschrieben, das in ebenso einfacher wie sinnvoller V/eise gestattet, die besonderen Vorzüge der Spannbetontechnik gerade für weitgespannte Tragwerke, vor allem für den Brückenbau - und hier v/iedor in besonderen: .für den Bau von Großbrücken mit ungewöhnlichen Spannweiten - zu nutzen. Bei der Peixc-Brücke war auf Verwendung der Spannbetontechnik schlechthin verzichtet, die Vorschläge von Hawranek und lazarevic empfahlen das Spannbottverfahren und nicht den nachträglichen Verbund, Dischinger hatte zwar Vorspannung gegen den erhärteten Beton empfohlen und diese Lösung im Brückenbau auch schon mehrfach realisiert, jedoch als Vorspannung ohne nachträglichen Verbund. Auf alle diese Lösungen der Vergangenheit hat der Erfinder des Streitpatentes seinerseits mit Lösungsvorschlägen geantwortet, die gerade in den jene früheren Verfahren besonders kennzeichnenden Punkten anderer, meist sogar gegensätzlicher Art sind. 1• Zwar meint die Klägerin, der Extfinder habe nichts andex'es zu tun brauchen, als die Peixe-Brücke in Spannbeton nachzubauen, denn freier Vorbau, abochnittweises Vorgehen und Verv/endung von Ortbeton sei dort schon gelehrt. 6ö) - bevmßt Überspitzt in der Formulierung, aber in der Sache zutreffend -bemerkt, läuft solches Ansinnen auf den Satz heraus: "Stahl-beton und Spannbeton sind einander gleich, wenn von dem Unterschied zwischen Stahlbeton und Spannbeton abgesehen wird". Die Beklagte hat demgegenüber, die Andersartigkeit des Spannbetons gegenüber dem Stahlbeton herkömmlicher Art ei'kannt und diese, wie es auch von jedem sonstigen Fachmann hätte gefordert werden müssen, nicht nur berücksichtigt sondern ihren eigenen Planungen zugrunde gelegt. Ihre Sonderloistung, die zugleich das Erfinderische der neuen Lehre ausnacht, besteht darin, daß sie auf der Erkenntnis der Andersartigkeit des Spannbotonverfahrens gegenüber der herkömmlichen Stahlbeton-bauweioe aufbauend, konkrete Lösungsvorschläge' geboten hat, welche der vorbekannten Spannbetonbauv/eisen in besonderem iiaße als geeignet angesehen werden können, die Spannbetontechnik gerade für, das Anwendungsgebiet der weitgespannten Tragwerke nutzbar zu machen und wie im, einzelnen für diesen Anwendungsbereich vorzugehen sei (Art und Reihenfolge der Arbeitsgänge)-Jeder der hierbei zu erwägenden Verfahrenouchritte stellte die Beklagte vor eine neue Entscheidung. Die Zahl des richtigen, wenn nicht gar des optimalen Jegeo war erschwert dadurch, daß die anderen in Betracht kommenden Lösungsv/ege grundsätzlich gleichfalls gangbar und nicht etwa Irrwege waren, so daß eine etwaige Fehlentschließung der Beklagten bei dieser oder jener Einzelraaßnahmc nicht als solche von vornherein erkennbar v;ar, vielmehr nur Vorkehrungen anderer Art erf order- Bas abschnittsweise Vorgehen, das äußerlich als eine Gemeinsamkeit mit der Lehre des Streitpatentes erscheint, hat - wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - bei diesen älteren Verfahren wesen3mäßiff eine andere Bedeutung als bei der Verwendung von Ortbeton: Das abschnittsweise Vorgehen ist in jenen Fällen weniger durch eine besondere Entschließung bedingt, die gedanklich auch eine Entschließung entgegengesetzten Inhaltes zulioße, sondern die Entscheidung für das abschnittweise Vorgehen ist praktisch und sogar zwangsläufig schon mit den Dafcschluß gefallen, Fertigteile im Montagebau aneinander-zucetzen, da diese vorgefertigten Einzelteile die "Vorbauub-schnitte" ausraachen. Hach der Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen sind bei dem Projekt Koblenz-Pfaffendorf die einzelnen Fertigteile (Transportbewehrung, Stoßauobildung) und die Ilontagevorgänge (Transport der Fertigteile, Einbau an Ort und Stelle usw.) in ihrem Zusammenwirken mit der Vorspannung im Srläuterungsboricht nicht oder doch nur unzureichend beschrieben worden. geschweige denn eine Aussage sei ferner darüber möglich, wann der Verbund der Stahleinlagen mit dem Beton der Fertigteile hergeetellt werden solle, insbesondere, v/eil die Spannglieder nicht wie bei Spannbeton mit Verbund in sonst übliche Hüllrohre verlegt seien, in die I’örtel eingepreßt werde, sondern in Hillen, und weil der Verbund möglicherweise erst im Zusammenhang mit der Fahrbahnplattc hergestollt werde. Diose Ausführungen des Sachverständigen machen deutlich, daß durch nur im Fachwissen liegende, wenn auch recht eingehende Überlegungen vom Projekt Koblenz-Pfaffendorf aus die Lösung des Streitpatentes noch nicht zu erreichen war, sondern daß es hierzu erfinderischen Zutuns bedurfte. Grund hierfür ist letzthin die Sigengesetzlichkoit der beiden Bauweisen, die dem Fachmann bekannt ist und ihn warnt, auf dem Gebiet des Pachwerkbaues bewährte Lösungen auf den Bau von vollwandigen Konstruktionen unbesehen zu übertragen, Erst recht ist solche Zurückhaltung dann am Platz, wenn es sich - wie hier - um das bloße Projekt einer Fachwerkbrücke handelt, die noch nicht zur Ausführung gekommen war. registriert worden, oo wird sich die Frage nach der Brauchbarkeit dieses Werkstoffes für das betreffende Vorhaben in aller Regel fast von selbst beantworten« Ganz anders lag es beim Spannbetonverfahren: Hier waren ganz unterschiedliche Vorspannweisen empfohlen und in der Praxis entwickelt v/orden, zwischen denen es zu wählen galt« Darüber hinaus lean es aber auch noch darauf an, zusätzlich aus den im Brük-kenbau schon bekannten und recht unterschiedlichen Möglichkeiten gerade diejenigen auszuwählen, die der neuen Technik der Spanubetonbauv;eise am besten, entsprachen Zwischen der Auswahl aus dem Altbekannten und aus dem Reuen bestand naturgemäß ein Wechsel- und Abhängigkeitsverhältnis, so daß die zu treffenden PinselentSchließungen sorgfältig aufeinander abzustimmen waren« 2. Hinzu kommt folgendes: Die im Streitpatent erteilte Lehre stellte ein lagnis dar, und zwar gleichermaßen angesichts der Höhe der bei ihrer Anwendung in Betracht kommenden Objekte wie auch wegen der besonderen Gefahren bei erstmaliger Ausführung des patentgemäßen Verfahrens« Zwar hatte der Erfinder die Möglichkeit rein rechnerischer Selbstkontrolle, um über die Gangbarkeit des ihm vorschwebenden Lösungsv/eges eine gewisse Klarheit zu gev/innen; letzthin fehlte ihm aber die Möglichkeit der entscheidenden Kontrolle, nämlich die Bewährung des neuen Verfahrens durch die Praxis, die nur durch das tatsächlich zur Ausführung gelangte Objekt erbracht werden konnte« $ie der Privatgutachter der Klägerin - wenn auch in anderem Zusammenhang - bemerkt hat, haben in den ersten Jahren nach dom letzten Weltkrieg die für eine Vergabe von Brückenbauaufträgen in Betracht kommenden Behörden ”sehr interessiert, aber zugleich zurückhaltend und sogar ängstlich” auf Anregungen in der Richtung reagiert, Brücken im Spannbe- tonverfahren zu bauen, mochten sie auch darauf hingewieaen worden, daß man "grazile" schöne Bauwerke schaffen und obendrein beträchtliche Mengen v/ertvollen Baumaterials einsparen könne, Biese Einstellung läßt sich zwar zu einem Teil mit dem für eine fachkundige Behörde angesichts ihrer Verantwortung begreiflichen Bestreben erklären, keine vermeidbaren Risiken einzugehen. Sie wird denn auch von der Klägerin nur herangezogen, um verständlich zu machen, daß nicht schon früher Projekte nach einer Bauweise, wie sie nunmehr das Streitpatent lehrt, in Vorschlag gebracht worden sind. Sie zeigt auf der anderen Seite aber doch, daß diese Bauweise keineswegs so selbstverständlich und naheliegend gewesen sein kann, wie die Klägerin es behauptet, und liefert insofern ein nicht un-beachtliches Argument für die Erfindungsqualität der Lehre des Stroitpatents. Durch den zweiten Weltkrieg sei die technische Entwicklung schroff unterbrochen und Brücken seien nicht gebaut worden; bei solcher Sachlage könne ein Zurückgreifen auf das alte Fäx’ber-Patent und auf die dort erteilte Lehre des Vorspannens gegen den erhärteten Beton sowie die Modifizierung und Anpassung dieser Lehre an die Gegebenheiten*des Brückenbaues, was in der Streitpatentschrift als eine Leistung herausgeotellt sei, nichts Erfinderisches haben. b) Soweit die Klägerin die Voraussetzungen in der realen Veit für die Anwendbarkeit des Streitpatentes in den Jahren vor dessen Anmeldung bestreitet, ist ihre sachliche Darstellung durch die Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung widerlegt worden, das Färber-Patent hätte schon in den Jahren vor Anmeldung des Streitpatentos praktiziert werden können, auch hätten für seine Anwendung im Brückenbau die erforderlichen Stahl-und Betonqualitäten zur Verfügung gestanden. Band der Abhandlungen der Internationalen Vereinigung für Brückenbau und Hochbau, Zürich 1938)* Hier wie auch schon in den Vorträgen von Freyssinet (oben zu B) ist auf die Notwendigkoit hingewieoen, bei Anwendung der Spannbetontechnik unbedingt auf gute Stähle und gute Betonsorten zu achten, es fehlt abor jeder Hinweis, daß beide Baustoffe in der zu fordernden Qualität nicht zur Verfügung gestanden hätten* Die Klägerin selbst hat nicht einen bestimmten Zeitpunkt und nicht ein bestimmtes Ereignis angeben können, v/elches insoweit eine einschneidende Änderung gebracht hätte. Art in dor Nutzung der guten Beton- und Stahlsorten bestanden haben mögen, schließt ein Handeln nach der Lehre des Streitpatents schon vor dessen Anmeldung tatsächlich nicht aus und ist für die patentrechtliche Beurteilung entsprechender Lösungsvorschläge unerheblich* In den 30-er Jahren sind nicht nur zahlreiche Autobahnbrücken und sonstige weitgespannte Tragwerke, teilweise im Zuge der Aufrüstung, gebaut worden, es bestand darüber hinaus angesichts der damaligen Autarkiebestrebungen sogar ein echtes Bedürfnis, die als materialsparend schon erkannte Spannbetontechnik fortzuentwickeln und ihr zu demal für Großbauwerke neue Anwendungsmöglichkeiten zu eröffnen. 4. V/enn demnach zwischen dem Bau der Peixe-Brücke und der Veröffentlichung des Pärber-Patents einerseits und der Anmeldung des Stroitpatents anderseits« ein Zeitraum von rund 18 Jahren liegt, so spricht dieser Umstand ebenso wie die mit den Jahre 1950 fast rapid einsetzende Entwicklung in der Anwendung des streitpatentgemäßen Verfahrens auf große und größte Bauwerke ganz eindeutig für den erfinderischen Rang der in Streitpatent erteilten Lehre, die in ihrem Inhalt einen echten Zeitbedürfnis entsprach. Der Erfinder hat für die Herstellung v/eit gespannt er Tragwerke im Preivorbau unter Verwendung der Baustoffe Stahl und Beton eine Lösung gefunden, die den Anforderungen der gestellten Aufgabe ge- Liese Verbindung ist in der /eise vorzunehmen, daß die noch nicht verankerten Spannglieder an der Anschlußstelle miteinander verbunden v/erden und sodann von den an den anderen Enden liegenden Verankerungen aus in Spannung gesetzt werden. Lie Verwirklichung dieses bekannten Anliegens mit Hilfe des Spannbetons ist zwar naheliegend, jedoch keine platte Selbstverständlichkeit, da hierzu immerhin besondere Anforderungen an die zu verbindenden Spannglieder gestellt v/erden müssen (Möglichkeit ihrer Stoßverbindung) und da ferner Überlegungen anzustellen 3ind, wie, das Spannen erfolgen soll (Gutachten S.

BrückebetonenSpanngliederVorspannungAnspruchKlägerinlehren

Volltext der Entscheidung

Ia aa 108/63
Verkündet
 am 19. November 1964 Oechsler, JuOtizangestelite als ürkundsboamter der Geschäftsstelle
2545 092

Ira Namen des Volkes
 In der Patentnichtigkeitssache
 der Firma	in	gesetzlich
 vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Br.-Ing.	ln	Br.	rer.pol.
«ieitkamp in^yjj^fl^u^T^guitor Kegierungs baumeist er a.D.
Klägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte,
- vertreten dux*ch:
Rechtsanwalt
 Patentanwalt
Br
 Dipl.-Ing.
gegen
 die Firma D0HIB & WiKommanditgesellschaft, in I lUnchen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Br.	Br.
Ruf, Brich	jun.	und	löBlfe	sämtlich	in
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin,
- vertreten durch:
Rechtsanwälte Prof. Br. in^HIHB und
 Patentanwalt Bipl • -Ing •
hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* November 1964 unter Mitwirkung des Scnatspräsidcnten Br. Naotelski und der Bundcorichter Br. Spreng, Br. Spengler, Claßen und Schneider
 für Recht erkannt:
la -
mxr
 Die Berufung dor Klägerin gegen die Entscheidung des
1.	Nichtigkeitscnats des Deutschen Patentante vom 14. Juni 1961 wird zurückgev/iesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird die vorgenannte jbrtscheidung abgeündcrt:
Bio Klage v/ird mit der Maßgabe abgewiesen, daß die Ansprüche des Patents 973 407 nachstehende Passung erhalten:
1.	Verfahren zu dem Herstollen von weitgespannten Tragwerken, insbesondere von Brücken, aus Spannbeton, bei dem die vollwandigen Hauptträger der Tragkonstruktion in einzelnen Abschnitten in 7ege des freien Vorbaues mittels eines vorkragenden Gerüstes aufeinanderfolgend an Ort und Stelle betoniert werden, dadurch gekennzeichnet, daß das an sich bekannte Vorspannen von Spanngliedern gegen ddn erhärteten Beton mit nachträglichem Verbund in der Weise angewendet wird, daß nach Erhärten des Betons einec Vorbauabschnittes derjenige Teil der gesamten, aus Stahlstüben bestehenden und länge-beweglich in Hüllrohren angeordneten Spannglieder angespannt und verankert wird, der dem Kragmoment aus dem Gewicht dieses und des nächsten Vorbau-abschnittes sowie der Vorbaurüstung entgegen-v/irkt und es ganz oder annähernd ganz aufhebt, und daß ferner dieser Teil der Spannglicder
 den Vorbauabschnitt an den zuvor hergestelltcn Abschnitt andrückt und anschließend mit dem erhärteten Beton in Verbund gebracht wird, während der restliche Teil der Spannglieder längsbev/eglich zu dem jeweils nächsten Vorbauabschnitt bzw. den folgenden Vorbauabschnitten weitergeführt wird.
2.	Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die von entgegengesetzten Seiten vorgebauten Kragarme durch Zusammenbetonieren zu einen durchlaufenden Träger fest verbunden werden und ein Teil der Spannstäbe an der Anschlußstelle mit Muffen verbunden und von den an den anderen Enden liegenden Verankerungen aus in Spannung gesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägex^in auf erlegt.
Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des seit dem 7. Juli 1950 laufenden, nach Zurückweisung mehrerer Einsprüche erteilten Patents 973 407, das nach seiner Bezeichnung ein "Verfahren zur Herstellung von weitgespannten Brückenkonstruktionen aus Stahlbeton" betrifft. Die Ansprüche lauten in der Passung der am 11. Februar I960 auegegebenen Patentschrift:
1.	Verfahren zu dem Herstellen von weitgespannten Tragwerken, insbesondere von Brücken aus Spannbeton, bei dem die vollwandigen Hauptträger der Tragkonstruktion in einzelnen Abschnitten im V/ege des freien Vorbaues mittels eines vorkragenden Gerüstes aufeinanderfolgend an Ort und Stelle betoniert werden, gekennzeichnet durch die an sich bekannte Vorspannung der Spannglieder gegen den erhärteten Beton
 mit nachträglichem Verbund in dem Sinne, daß nach Erhärten des Betons eines Vorbauabschnitteo derjenige Teil der gesamten, aus Stahlstäben bestehenden und läng3beweglich in Hüllrohren angeordneten Spannglieder angespannt und verankert wird, der dem Kragraoraont dieses Vorbauabschnittes entgegenwirkt und letzteres ganz oder annähernd ganz aufhobt, v/odurch jeweils ein Vorbauabschnitt an den zuvor hergestellten Abschnitt angedrückt wird, während der restliche Teil der Spannglieder lüngobeweglich zu dem jeweils nächsten Vorbauabschnitt bzw. den folgenden Vorbauabschnitten weitergeführt wird.
2.	Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die von entgegengesetzten Seiten vorgebauten Kragarme durch Zusammcnbctonicren zu einem durchlaufenden Träger fest verbunden worden und ein Teil der Spannstäbe an der Anschlußstelle mit Hüffen verbunden und von den an den anderen Enden liegenden Verankerungen aus in Spannung gesetzt wird.
Die Klägerin hat Nichtigerklärung des Patents verlangt und hierzu vorgebracht:
 
Bo worde nicht behauptet, daß eine Brücke mit sämtlichen ilerknalon doo Streitpatonto vor dem Anmoldotag bereite gebaut oder in öffentlichen Druckschriften beochrio-bon worden ooi; auch werde nicht bootritten, daß man nach dor lehre doo Stroitpatents mit Erfolg bauen könne, olino daß freilich andere Bauweisen - inobooondero das Bauen mit Fertigteilen im froion Vorbau - in der Praxis überholt seien. Jedoch fchlo den Stroitpatont die Erfindungs-höhe, denn die Beklagte habe sich in Ratoon bekannter Bemühungen, Brücken au3 Spannbeton in freien Vorbau horzu-oteilen, nur solcher Mittel bedient, die durch dio fortschreitende Entwicklung der Spannbetontochnik jedermann zur Verfügung gestellt worden seien; hierbei habe sie auch keine Vorurtoilo oder Schwierigkeiten grundsätzlicher Art zu überwinden gehabt. Zum Nachweis hierfür hat die Klägerin mehrere vorveröffentlichte Patentschriften und umfangreiches fachwissenschaftlichos Schrifttum vorgolegt und for ner behauptet, auch durch das in Jahre 1948 anläßlich eines Brückenbauwettbewerböo öffentlich ausgestellte Projekt der Pirna	AG für oino Brücko Koblonz-Pfaffendorf
 das freilich in der Folgezeit nicht zur Durchführung gekommen sei, sowio durch oinen auf der Jubilaunotagung dos Deutschen Botonvoroins von 6./7. April 1949 gohaltonon Vortrag doo französischen Forschers Froyooinot sei oin Handeln nach der Lohre dos Stroitpatentoo nahogclcgt worden; die hierzu verfaßte Jubilttunsfostochrift doo Deutschen Bo-tonveroino ("Ansprachen und Vorträge zun 50-jährigen Bestehen, 1949") habe ab April 1950 zur Verteilung an die Mitglieder bereit gelogen; zu demindest komme aber den ungezogenen Textstollen schon um deswillen maßgebliche Bedeutung zu weil Preyosinot international anerkannto Autorität auf dom Gebiete doo Brückenbaues und der Spannbotontochnik ooi.
Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt und vorgebracht, die erfinderische Leistung sei darin zu sehen, daß sie aus einer Vielzahl beim Brückenbau an sich schon bekannter Kinzelmaßnahmen gerade diejenigen ausgewählt und ihre Vornahme in fester Reihenfolge empfohlen habe, die am besten eine Nutzung der Spannbet onbauv/eise bei Brücken und sonstigen weitgespannten Tragwerken im Wege freien Vorbaus gestatteten; demgemäß habe 3ich in der Folgezeit auch allein ihr Verfahren durchgeaetzt. Es treffe nicht zu, daß die Entwicklung auf dem Gebiet der Spannbetontechnik und ihre Nutzung für den Brückenbau im Arimeldezeitpunkt noch ganz in Fluß gewesen und daß etwa aus diesem Grunde die pa-ten-rechtlichc Lehre noch nicht förmlich fixiert worden sei* sich jedoch dem Fachmann aufgedrängt habe; sie habe vielmehr, wie auch in der Streitpatentochrift (S. 2 Z. 72 ff) ausdrücklich hervorgehoben, das schon im deutschen latent 557 331
(angemoldet 1927, veröffentlicht 1932, 'Färber-Patent) vor-
%
geschlagene Spannbetonverfahren mit nachträglichem Verbund zur Anviondung gebracht, dieses Verfahren jedoch so abgev/an-lolt, daß es für den freien Vorbau geeignet sei* Die zahlreichen älteren, letzthin jedoch ohne nachhaltige Wirkung gebliebenen Vorschläge, die Spannbet onbauv/eise für Brücken im 7ogo freien Vorbaus zu nutzen, seien geradezu ein Beweis da-für, daß die Fachwelt aus dem Stande der Technik noch keine Anregungen für die erfindungsgemäße Lösung habe entnehmen könne: .
1.	llichtigkeitssonat des Deutschen Patentamtes hat; durch htscheidung vom H. Juni 1961 die Klage abgewio-sok, jccPpch nachstehende, als bloße "Klarstellungen* be~ noic’motQziii i'ndcrungen der Ansprüche vorgenommen:
 
,,a) Auf S. 3 Z. 108 (das ist: in Anspruch 1, Oberbegriff) wird hinter dem Wort "Brücken" ein Komma oingefügt.
b)	Der kennzeichnende 'feil (sc: des Hauptanspruchs) erhält nachstehende Fassung:
*
"dadurch gekennzeichnet, daß das an sich bekannte Vorspannen von Spanngliedern gegen erhärteten Beton mit nachträglichem Verbund in der Weise angewendet v/ird, daß nach Erhärten des Betons eines Vor-bauabschnitteo derjenige 'feil der gesamten, aus Stahlstäben bestehenden und längsbeweglich in Hüllrohren angeordneten Spannglieder angespannt und verankert wird, der dem Kragmoment aus dem Gewicht dieses und des nächsten Vorbauabschnittes sowie der Vorbaurüstung entgegenwirkt und es aufhebt, und daß ferner dieser Teil der Stahlotäbe den Vorb&uabschnitt an den zuvor hergestellten Abschnitt andrückt und anschließend mit dem erhärteten Beton in Verbund gebracht wird, während der restliche Teil der Stahlstäbe verlängert und längsbev;eglich zu dem jeweils nächsten Vorbauabschnitt bzw. den folgenden Vorbauabschnitten weitergeführt v/ird".
c)	Auf S. 4 Z. 8 (das ist: in Anspruch 2) wird das Wort "Spannstäbe" durch "Stahlstäbe" ersetzt."
Gegen dij^oe, jeweils am 14. September 1961 zugestellte Entscheidung haben beide Parteien innerhalb der Rechtsmittel-fristfl&Ss § 11 Abs. 4 des Sechsten Überleitungsgesetzes Berufung*Eingelegt. Y/ährend die Klägerin ihren erstinstanzlicher^ Antrag wiederholt, das Streitpatent in vollem Umfang für $fclrbig zu erklären, bezeichnet die Beklagte die vom Hichti^hci bosenat (zu b und c seiner Entscheidung) vorge-nomnoncri. Änderungen der Ansprüche als Teilvernichtung und beantragt,
"unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage mit der Maßgabe abzu-v/eisen, daß Anspruch 1 nachstehende Fassung erhält:
1• Vorfahren zur Herstellung von weitgespannten Tragwerken, insbesondere von Brücken, aus Spannbeton, bei dem die vollv/andigen Hauptträger der Tragkonstruktion in einzelnen Abschnitten im Y/ego des freien Vorbaues mittels eines vorkragenden Gerüstes aufeinanderfolgend an Ort und Stelle betoniert werden, dadurch gekennzeichnet, daß das an sich bekannte Vorspannen von Spanngliedern gegen den erhärteten Beton mit nachträglichem Verbund in der weise angewendet v/ii'd, daß nach Erhärten des Betons eines Vorbauabcchnittes derjenige Teil der gesamten, aus Stahlstäben bestehenden und längsbeweglich in Hüllrohren angeordneten Spannglieder angespannt und verankert wird, der dem Kragmoment aus dem Gewicht dieses und des nächsten Vorbauabschnittes entgegenwirkt und letzteres ganz oder annähernd ganz aufhebt, und daß ferner dieser Teil der Spannglieder den Vorbauabschnitt an den zuvor hergestellten Abschnitt dndrückt und anschließend mit dem ei'härteten Beton in Verbund gebracht wird, während der x*est-liche Teil der Spannglieder längobev/eglich •ju dem jeweils nächsten Vorbauabschnitt bzw. den folgenden Vorbauabschnitten weitergeführt wird.”
Beide Parteien beantragen ferner die Zurückweisung der generischen Bnrufung«,
>er erkennende Senat hat ein schriftliches Gutachten des Vx-i.;. Br.-Ing. W.	Technische Hochschule
 Institv - für Massivbau, angefordert, das dieser unter dem 25. Jah;-»r 1964 erstattet und in der mündlichen Verhandlung von 3. ‘iveraber 1964 erläutert hat.
ie Beklagte, die schon im Erteilungsverfahren ein
 schriftliches Gutachten des Professors Br.-Ing.
 
Technische Universität Berlin-Charlottenburg, vom 29» April 1959 vorgelegt hatte, hat im erstinstanzlichen Hichtigkeits-verfahren eine ergänzende Stellungnahme vom 16. Mai 1961, sowie im jetzigen Berufungsverfahren v/eitere umfangreiche Äußerungen dieses Privatgutachtero vom 6. April 1962, vom 2. Juli 1963 und vom 22. Oktober 1964 überreicht; die Äußerung vom 2. Juli 1963 setzt sich vor allem mit einem Gutachten auseinander, das Professor Dr.-Ing. Fritz Le^BH^, Technische Hochschule in	unter	dem	21.	Januar
1963	für die Klägerin erstattet hat. Der Privatgutachter der Klägerin hat sich - ebenso wie der Privatgutachter der Beklagten in der schon erwähnten letzten Äußerung vom 22. Oktober 1964 - in einem “Gutachten Kr. 2” vom 29« September
1964	zu dem schriftlichen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen geäußert, insbesondere zur Frage der Erfindungshöhe. Der gerichtliche Sachverständige hat seinerseits hierzu eine ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 20. Oktober 1964 abgegeben.
Sntscheidungsjgründe:
A. Gegenstand des Streitpatents.
I. Geht man von dem erteilten Patent aus, so ist die Aufgabe, die der Erfinder sich gestellt hat, darin zu sehen, für die (a) Herstellung von weitgespannten Tragwerken, insbesondere von Brücken, ein Verfahren bercitzustellen, das (b) uif Anwendung der Baugtoffe Stahl und Beton Vorsicht, ohne da* cs für die Bauausführung besonderer Gerüste (sogenannter :ehrgerücte) bedürfte, die in aller Kogel aufwendig und - zu demal bei Überquerung breiter Flüsse oder tiefer Täler nur unter erheblichen Schwierigkeiten zu erstellen sind (Be-
 
 Schreibung S. 12, 1 bis 7). Der Erfinder des Streitpatents v/ill das Verfahren des (c) freien Vorbaus, "wie es bei Brük-kcnbauten in reiner Stahlkonstruktion seit langem Üblich ist" (aaO Z. 9 bioll), auch für die gemeinsame Verwendung der beiden Baustoffe Stahl und Beton nutzbar machen und auf diese 7/cise die bisher "für die Anwendung des Stahlbetons bei Brückenbauten für große Spannweiten" bestehende kostenmäßige Unterlegenheit gegenüber reinen Stahlkonstruktionen, die ihren Grund in den hohen Aufwendungen für Gerüste bei der Stahlbetonbauwoise herkömmlicher Art hat, beseitigen (aaO Z. 12 bis 17). Es geht dem Erfinder darum, "den der Bauweise des Preivorbaues eigenen günstigen V/irkungen, insbesondere hinsichtlich der technischen Vereinfachung und V/irtschaftlichkeit, auf dem zukunftsreichen und gerade in neuerer Zeit immer stärker an Bedeutung gewinnenden Gebiet der weitgespannten Brückenkonstruktionen aus Stahlbeton Eingang zu verschaffen" 1 * * * V(S. 2 Z. 106 bis 111).
II.	Wie der Erfinder des Streitpatentes schon von der Aufgabenstellung her reine Stahlkonstruktionen ebenso ablehnt wie Stahlbetonkonstruktionen unter Verwendung von Lehrgerüsten, so erscheinen ihm die bisherigen Versuche des Preivorbaues "in Stahlbetonbauweise" (S. 1 Z. 19) - hier zu verstehen als die Verwendung der Baustoffe Stahl und Beton in einem irgendwie gearteten Zusammenwirken - nicht befriedigend:
1. Beim Bau der dreifeldrigen Balkenbrücke Über den
 Hio do ^eixe in Brasilien (1931) sei zwar das 68 m breite
I'ittclfeld von den beiden Pfeilern aus in Abschnitten von
1,50 m Länge vorgebaut worden, wobei man die aus normalem
 Hundstahl bestehende Bewehrung in Stücken von 1,50 m ange-
 
mufft, die Stoßstellen gegeneinander versetzt und die Bewehrungseinlagen über den Pfeilern konzentriert und entsprechend dem Momentenverlauf nach unten abgebogen habe. IJine Spannweite von 68 m stelle jedoch für eine Konstruktion in Stahlbeton mit schlaffer Bewehrung das Höchstmaß dessen dar, was ohne gefährliche Rissebildung zu erreichen sei. Man habe nämlich eine echte Verankerung der Bewehrung an ihrem Ende nicht vorgenommen, und alle einbetonierten Bewehrungsstäbe seien infolge der Haftung des Betons am Stahl gleichmäßig und entsprechend dem Baufortschritt steigend in Spannung gekommen (S. 1 2. 18 bis S. 2 Z. 14).
2.	Vorbekannt sei auch der Bau von Balkenbrücken aus Spannbetonfertigteilen (aaO S. 2	2.	15	bis	21),	je-
doch würden hierbei nur einige dieser Pertigteile von den Widerlagern aus (gemeint sind die Widerlager der Brücke an den beiden Ufern) im Preivorbau zusammengebaut, die übrigen Fertigteile dagegen außerhalb der Baustelle zu einem einzigen Träger zusammengesetzt und dann im ganzen eingehoben. Her Erfinder des Streitpatents, der Nachteile sonstiger .ct nicht anführt, verneint damit für dieses Verfahren . ‘kennbar einen echten Preivorbau, da der Raum unterhalb nes Bauwerkes zu demindest vorübergehend für die Montego des langen Hittelstücks benötigt v/ird, wenn überhaupt eine so3cne Montage bei den örtlichen Gegebenheiten durchführbar ist. Diese Betrachtungsweise entspricht der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen (Gutachten S. 18), wonach ein echter Preivorbau u. a. vorauosetzt, daß der Raum untorhalb des Brückenbauwerkes sich während der gesamten Baüsoit freihalten läßt und für den Bauvorgang nicht benötigt v/ird).
 
3.	Leiter sei "der allgemeine Gedanke nicht mehr neu» weitgespannte Tragwerke, insbesondere Brücken, in der Weise herzusteilen, daß die vollwandigen Hauptträger der Tragkonstruktion in, einzelnen Abschnitten im Wege des freien Vorbaues mittels eines vorkragenden Gerüstes aufeinanderfolgend an Ort und Stelle betoniert würden” (S. 2 Z. 22 bis 29)* In diesem Zusammenhang habe man der Sache nach empfohlen, v/ie beim Bau der Peixe-Brücke vorzugehen, sich jedoch "des SpannbettVerfahrens nach Preyssinet zu bedienen". V/ie dies aber im einzelnen zu geschehen habe, sei "keiner der erwähnten älteren Empfehlungen zu entnehmen" (S. 2 Z. 36 ff).
Gleiches gelte für einen anderen, gleichfalls das Spannbettverfahren nach Preyssinet empfehlenden Vorschlag, dem der Erfinder des Streitpatentes konkretere Lehren* über den Bauvorgang entnimmt, die indes nicht die praktische 1'urchfUhrung des Spannbettvcrfahrens sondern Baumaßnahmen ariderer Art betreffen (Loslösung der Pahrbahntafel von den Hauptträgern, Aufteilung der Hauptträger in jeweils drei schmale vinzelträger sowie getrennte Herstellung dieser Einzelträger, aaO S. 2 Z. 37 bis 51).
Iiach Auffassung des Erfinders sind die das Spannbett-verfahren empfehlenden Vorschläge in ihrer praktischen Verwirk lichung an den Schwierigkeiten gescheitert, "die aus den unmittelbar mit der Vorspannung auftretenden Beanspruchungen aus Vorspannung und Eigengewicht einerseits und aus den hin-zukomnenden Vorbaumomenten andererseits entstehen" (aaO Z. 52 bis 60)•
III.	Der Erfinder des Streitpatentes hält indes die von ihm aufgezeigten Schwierigkeiten für überwindbar, wenn
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beim Anspannen und Ausrüsten
1• abschnittsweise verfahren wird (S. 2 Z» 61 bis 65),
2.	die Eintragung der Vorspannkräfte nicht im Spannbettverfahren nach Freyssinet, sondern nach dem "erstmalig von Färber vorgeschlagenen ... Sj^armbetpnyerf^ren^ mi t_ nach t r äglichem_Verbund" erfolgt (S. 2 Z. 65 bis 80),
3.	das Färber1 sehe Verfahren uin bestimmter Y/eise 80 abgewandelt wird, daß es für den Freivorbau geeignet ist" (S. 2 Z* 80 bis 82).
Die angofochtene Entscheidung des Dichtigkeitssenats (S. 19) führt aus, die Darstellung S. 2 Z. 69 ff der Streit-patGutschrift anthalte ungeachtet der Bezeichnung als "Er-findungsaufgf.be1’ bereits gewisse Elemente der Lösung. Dem ist zuzustimmen: Schon an der genannten Stelle wird die grundsätzliche Beibehaltung des S_*annbetonverfahrens und sogar ein Spannbetonverfahren ganz bestimmter Art als Lösungsmittel empfohlen, um diejenigen Schwierigkeiten zu überwinden, die sich (a) dem Bau von weitgespannten Tragwerken, insbesondere von Brücken, (b) bei Verwendung der Baustoffe Stahl und Beton (c) im Freivorbau entgegenstellen.
IV.	1. Als Lösungsmittel^im einzelnen, nunmehr auch ausdrücklich als "Lösung dieser Aufgabe" bezeichnet, schlägt der Erfinder in folgenden (ab S. 2 Z. 83) vor:
(d)	Vorspannung der Spannglieder
(e)	gegen den erhärteten Beton,
(f)	Herbeiführung eines nachträglichen Verbundes,
(g)	ohochnittsweises Vorgehen beim Anspannen und Ausrüsten in folgender Weise:
(aa) die gesamten Spannglieder werden längsbeweglich angeordnet,
(bb) derjenige Teil der gesamten Spannglieder v/ird nach ISrhärten dos Betons eines Vorbauabschnittes angespannt und verankert, der dem Kragmoment dieses Vorbauabschnitts entgegenwirkt und letzteres ganz oder annähernd ganz aufhebt ,
(cc) hierdurch v/ird jeweils ein Vorbauabschnitt an den zuvor hergestellten Abschnitt angedrückt»
(dd) der restliche Teil der Spannglieder v/ird längsbe-v/eglieh zu dem jeweils nächsten Vorbauabschnitt bzw. den folgenden Vorbauabschnitten weitergeftihrt.
2. a) In der Beochreibung ist als Lösungsmittel nicht ausdrücklich genannt das Betonieren der Abschnitte an Ort und Stelle, d. h.
(h)	die Verwendung von Ortbeton und damit die Ablehnung des Bauens mit Betonfertigteilen. Indes ergibt die nähere Gestaltung, die das abschnittsweise Vorgehen in Merkmal (g) und in dessen Üntermerkmalen gefunden hat (insbesondere: Anspannen und Verankern von Spanngliedern "nach Erhärten des Betons eines Vorbausabschnittes"), daß die Verwendung von Ortbeton mit zur patentrechtlichen Lehre gehört. l)as Vorbekanhtsein dieser Bauweise als solcher erklärt einerseits die Nichterwähnung bei Angabe der Lösungsmittel im beschreibenden Teil, zu dem anderen die Aufnahme auch dieses erfindungsgenäßen Merkmales in den Oberbegriff des Hauptanspruchs
 
("Hauptträger...... aufeinanderfolgend an Ort und Stelle
 betoniert”).
b) Gleichfalls nur ini Oberbegriff des Hauptanspruchs genannt und in der Beschreibung nicht näher erläutert ict schließlich das Merkmal) daß die Hauptträger der Brücke (hier und in folgenden stellvertretend genannt für weitgespannte Yragwerke jeder Art)
(i)	vollwandig
 sein sollen. Der Erfinder scheidet damit Pachwerkkonstruk-tionen aus der lehre des Patents aus.
Ob die Vollvvandigkeit der Brückenkonstruktion schon zur Aufgabenstellung der patentrechtlichen Lehre gehört und deren Anwendungsbereich umschreibt oder ob durch das Erfordernis der Vollwandigkeit für eine - dann freilich weiter au fassende - Aufgabe ein zusätzliches Lösungsmittel geböten wird, kann auf sich beruhen. Die Nichterwähnung der Vollvvandigkeit in der Beschreibung einerseits und die ausdrückliche Erwähnung schon im Oberbegriff des Hauptanspruchs andererseits kann in der Zurechnung zur Aufgabenstellung, ebensogut aber auch in dem Vorbekanntsein der Vollvvandigkeit als Lösungsmittel für Brückenkonstruktionen ihren Grund haben. Pc geht jedenfalls nicht an, die Vollwandigkeit der Hauptträger als zur patentrechtlichen Lehre überhaupt nicht zugehörig zu bezeichnen, wie es die Klägerin unter Hinweis auf das Pehlen ausdrücklicher Erläuterungen zu diesem Punkte in der Beschreibung zu tun versucht. Dem steht schon entgegen, daß bei Auslegung patentrechtlicher Lehren der Hauptan-cpruch gegenüber der Beschreibung Vorrang hat, so daß die Aufnahme eines in der Beschreibung nicht erläuterten llerk-
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males in den Hauptanspruch gegebenenfalls als eine der Begründung nicht bedürfende Beschi'änkung des Schutzbegehrens für eine an sich weiter gefaßte und für weitere Bereiche anwendbare patentrechtliche Lehre verstanden werden muß.
Es trifft auch nicht zu, daß die Beklagte, wie die Klägerin behauptet, die Yollwandigkeit der erfindungsgemäßen Brückenkonstruktion erst in einem sehr späten Stande des Jrteilungoverfahrens hervorgehoben hätte, etwa gar zu dem Zweck, gegenüber der als schutzhindernd entgegengehaltenen Pachwerkkonstruktion des Projektes Koblenz-Pfaffendorf (vgl. hierzu unten zu B II 4, C II 3 u, BI 2) die An-dersartigkeit der eigenen patentrechtlichen Lehre herauszustellen s Bie Beklagte hat immerhin schon in ihrer Anspruchsfassung vom 22. Oktober 1952 die Vollwandigkeit der Hauptträger alp Merkmal der nach dem erfindungsgemäßen Verfahren herzustellenden Brücken ausdrücklich aufgeführt. Sie hat dieses Merkmal zwar in der Beschreibung des Streitpatents nicht ausdrücklich genannt und nicht gesondert erläutert. \/ie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, ergibt sich jedoch "implicite aus dem Gesamtinhalt der Beschreibung0, daß der Leser die in der Beschreibung erteilte Lehre, selbst wenn er den Hauptanspruch noch nicht kennt, nur auf vollwandige Konstruktionen und nicht auch auf Fachwerkbrücken beziehen wird, und zv/ar u. a. deshalb, weil die Patentschrift sich über die bei Fachwerkkonstruktionen zu beachtenden Sonderprobleme - etwa über den gelenkigen Anschluß der Fachwerkstabe - ganz ausschweigt und v/eil zu dem anderen bei Fachwerkkonötruktionen nicht jene individuelle Bemessung der Vorspannung geboten ist, die das ßtreitpatent vox*sieht, dort vielmehr dem dich* tungcverlauf der Fachwerkstäbe maßgebliche Bedeutung isukommt.
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Dem erkennenden Senat erscheint dies einleuchtend.
V.	1. Stahlbeton und Spannbeton.
Dem Vorschlag, bei gemeinsamer Verwendung der Baustoffe Stahl und Beton (Merkmal b) ersteren gegen letzteren vorzuopannen (Merkmal d).$ kommt beim Bau weitgespannter Brücken (Merkmal a) große technische und wirtschaftliche Bedeutung zu: Der gegen Druckbeanspruchung besonders resistente Baustoff Beton ist wenig \7iderstandsfähig gegen Zugbeanspruchungen (Verhältnis etwa 5:1 bis 10:1, vgl.
Mehrnel, Vorgespannter Beton, 2. Aufl. 1963> S. 2). Der Baustoff Beton erscheint daher zunächst ungeeignet fUr Balken, die auf Biegung beansprucht werden, da die Beanspruchung auf Biegung ihrem Wesen nach eine Zugbeanspruchung ist. Die Stahlbetonbauweise herkömmlicher Art versucht, diesem Nachteil dadurch zu begegnen, daß man Stahlstäbe in den Beton schlicht (d. h. schlaff, ungespannt) einbettet, die dann als Ersatz für die durch den gerissenen Beton ausgefallenen Zugkräfte des Betons dienen sollen. Diese Stahleinlagen gehen mit den Beton “einen innigen Verbund ein, so daß ein Verbundquerschnitt aus Stahl und Beton entsteht, bei dem der Beton für Druckspannungen und der Stahl für Zugspannungen verantwortlich ist” (Gutachten S. 10).
Dun ist aber die Dehnfähigkeit des Betons wesentlich geringer als diejenige des Stahls (etwa 0,2 mm gegenüber 1 mm auf 1 m länge; so schon die deutsche Patentschrift 557 531 von 1932 - Färber-Patent - S. 1 Z. 4 ff; nähere Ausrechnungen hierzu und im Ergebnis übereinstimmend: Fischer in “Beton und Bisen“ 1938 S. 193 und Mehmel aaO S. 2). Bei starker Beanspruchung auf Zug und Biegung, wie sie im Ge-
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brauchezustand der Brücken gegeben ist, können die Stahleinlagen ein Reißen des Betons nicht verhindern, die entstandenen Risse führen leicht zu Korrosionen. Die hohe Zugfestigkeit, die den Stahl an sich und die guten Stahlsorten im besonderen auszeichnet, ist bei der Stahlbeton-bauv/eise herkömmlicher Art letzthin nicht ausnutzbar; alles Bemühen muß vielmehr in die Richtung gehen, den Verbund sv/iochen Stahl und Beton intakt zu halten. Beton und Stahl sind nämlich “gleichberechtigt” (Gutachten S. 12), die Güte des Stahlbetons steht und fällt mit der Güte des Verbundes: ohne Verbund kein Stahlbeton.
Ganz im Unterschied dazu steht beim Spannbeton “der Beton unter der Diktatur des Stahles“ (Gutachten S. 12), ein sofortiger oder auch nachträglicher Verbund beider Stoffe ist für die Spannbetonbauweise nicht wesentlich. Beim sog. “Spannbetonverfahren nach Dischinger“ (deutsche:. Patentschrift 727 429 (1942), insbesondere Beschreibung S. 3 Z. 23 sowie Anspruch 5, hierzu ferner Vortrag Dischinger “Weitgespannte massive Tragwerke" in der Festschrift des Deutschen Betonvereins S. 390 ff) wird einem Verzicht auf sofortigen und auch nachträglichen Verbund sogar der Vorzug gegeben, und zwar deshalb, um ein “itachspannen“ des Betons und damit ein Anpassen an veränderte Betriebsbedingungen zu ermöglichen.
Das Jeden der Spannbetonbauv/eise besteht darin, der mangelnden Zugfestigkeit (der geringen Dehnbarkeit) Betons dadurch zu begegnen, daß man das Auftreten von Zugspannungen und damit die Gefahr von Rissen von vornherein vex'hindcrt: den durch Gebrauchslasten eintretenden Span-* -
 
nungozustand (Zugbeanspruchung) wird ein in bestimmter /eise erzeugter ”Vorspannungszustand” 11 überlagert” (Gutachten S. 11), der auch dann und ganz besonders dann besteht, wenn keinerlei Gebrauchslasten vorhanden sind, Grundgedanke der Vorspannung ist es, ”den Beton vor der Belastung überall dort unter Druck zu setzen, wo die Belastung Zugbeanspruchungen erzeugt, so daß auf der Zugseite erst diese Druckspannungen abgebaut werden müssen, bevor tatsächlich Zug im Beton auftritt” (Leonhardt, Spannbeton für die Praxis, 1. Aufl. 1955, S. 1), ”Stets ist mit der Vorspannung ein Bigens pannungs zuotand verbunden, derart, daß in Superposition mit den aus der äußeren Belastung herrührenden Schnittgrößen ein unerwünschter Spannung©zustand vermieden und ein erwünschter hergestellt wird” (Mehmel aaO S. 1 ff). Die Zugspannung wird auf den Stahl ausgeübt, um als Druckspannung auf den Beton zurückübertragen zu werden “mit den Ziel, die (erwarteten) Betonzugspannungen zu Überdrücken, so daß sie entweder ganz verschwinden oder so stark reduziert werden, daß der Beton sie ohne Hisse übernehmen kann” (Mehmel aaO S. 3). Dem Stahl verbleibt nach Durchführung der Vorspannung noch ein Rest seiner früheren Dehnbarkeit; diese restliche Dehnbarkeit des Stahls v/ird - bei richtiger Bemessung der Vorspannung - der natürlichen Dehnbarkeit des Betons entsprechen und insoweit einem Zerreißen als Folge unterschiedlicher Dehnbarkeit begegnen.
2. Vprspannv/eipen^j(Brzeugung^ der. Vorspannung).
Die Vorspannung kann in der weise erzeugt v/erden, daß der Spannstahl in der Schalung vor dem Betonieren in einem Spannbett, d. h. gegen^feste^äußere_Widerlager, gespannt wird. Gleichseitig mit den Erhärten des Betons und somit zwangeläu-
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fig entsteht dann - wie heim Stahlbeton herkömmlicher Art (den schlaff bewehrten Beton) - eine VerbundWirkung der beiden Baustoffe, worauf dann schließlich der Spannstahl von den »Yiderlagern gelöst und die Vorspannkräfte in den Beton eingeleitet werden.
Der Erfinder des Streitpatents hat dieses sog. "Spannbett verfahren” , das von dem französischen Borscher Breys-einet entwickelt worden ist und von diesem auch in der Braxis erkennbar bevorzugt wird, weil es sich für die fabrikatorische und serienmäßige Herstellung vorgespannter, zu anschliessender Montage bestimmter Bertigteile besonders gut eignet, in seinen eigenen Lösungsvorschlag ausdrücklich abgelehnt, JBr empfiehlt stattdeosen, die Vorspannung gegen den bereits erhärteten Beton (Merkmal e^), eine auch deia französischen Forscher Freyssinet schon bekannte Vorspannweise (vgl. hierzu die Östcri*eichische Patentschrift 134 523 von 1933* sowie die französischen Patentschriften 870 070 von 1942 und 926 505 von 1947), die, wie in der Streitpatentschrift (S. 2 Z. 73) insoweit zutreffend ausgeführt, auf das sog. Färber-Patent (deutsche Patentschrift 557 331 von 1932) zurückgeht.
Die Parteien streiten, ob das Färbex’-Patent (vgl. den letzten Halbsatz der dortigen Beschreibung) sowie die drei vorgenannten Breyssinet-Patente auch bereits die Lehre enthalten, bei Vorspannen gegen den erhärteten Beton (Merkmal e des Streitpatents) nachträglich einen Verbund der beiden Baustoffe hercustollen (Merkmal f des Streitpatents), oder ob die insoweit gemachten Vorschläge sich darin erschöpfen, die ’'Ausgießung dos Zwischenraumes (zu ergänzen: zwischen Beton und Spannglied) mit einen geeigneten Material” (so das Färber-Patent Beschreibung S. 1 Z. 62 ff) nur im Interesse eines wirk
 
oanen Korrosionsschutzes zu empfehlen» ähnlich v/ie auch das schon erwähnte Bischinger-Patent (deutsche Patentschrift 727 429 von 1942) bei Vorspannen gegen den erhärteten Beton von einem nachträglichen Verbund des Stahls mit den Beton zwar bewußt absieht» un ein Hachspannen, d.h. eine nachträgliche Regulierung der Vorspannung in Anpassung an veränderte Verhältnisse, zu ermöglichen, gleichwohl aber Vorkehrungen gegen Witterungseinflüsse empfiehlt (periodischer Anstrich und sogar Einbetonieren der dort als "Zug-anker" bezeichneten Spannglieder, Einbettung dieser Zuganker in Rillen, vergl. im einzelnen die genannte Patentschrift S. 4 Z. 31 bio 45). Der Streit der Parteien über den Aussagegehalt jener Patentschriften kann dahinstehen, da die Parteien darin einig sind und auch vom gerichtlichen Sachverständigen bestätigt wird, daß in Prioritätsdatum des Streitpatentes bei Vorspannen gegen den erhärteten Beton das anschließende Herstellen eines Verbundes nicht nur bekannt, sondern sogar üblich war, wie dies auch die Streitpatentschrift (S* 2 Z« 72) ausspricht. Ob zu dem Kachweis für das Vorbekanntsein des nachträglichen Verbundes auch das Färber-Putent in der Streitpa-tentochrift (aaO Z. 72 ff) zu Recht angezogen oder ob aber der Aussagegehalt jener älteren Patentschrift überschätzt worden int, bleibt angesichts der tatsächlichen Übung rechtlich unerheblich. Bas Merkmal f des Streitpatents ebenso v/ie die beiden Merkmale d und e (Vorspannen als solches und Vorspannen gegen den erhärteten Beton) waren in Prioritätodatum des Streitpatents zun vorbekanhten Stand der Technik zu rechnen«
2. SpanMlieclerj, Sp^nstäb_e_,_ Stahlatäbp^ spannbündel«,
a) Unabhängig davon, wie und wann die Vorspannung erzeugt wird, und ferner unabhängig von der Präge eines sofor-
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tigen, einec nachträglichen oder auch deo fehlenden Verbundes bedarf es als Objekt zu dem Ansetzen der Vorspannkräfte (Zugkräfte) und zugleich auch als Mittel, diese Zugkräfte als Druckkräfte auf den Beton zu übertragen, der sog. "Spann-gliodcr". Allsoitige Übereinstimmung besteht dahin, daß die erfindungsgemäßen Spannglieder ihrer stofflichen Substanz nach aus Stahl bestehen, denn die Mitverwendung des Baustoffes Stahl gehört zur Lehre deo Streitpatents (Merkmal b). Licht oder zu demindest nicht ausdrücklich als Lösungsmittel empfohlen sind demnach Spannglieder aus Glasfasern, aus Kunststoffen wie Nylon od. dgl., wenngleich schon erhebliche Zeit vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents im Fachschrift-tun ernstliche Erwägungen in dieser Hichtung angeoteilt worden waren (vgl. hierzu die Mitteilungen über ältere Vorträge des französischen Forschers Freyssinet aus den Jahren 1928 ff in der Festschrift des Deutschen Betonvereins, 194§, S. 461, 494 sowie Moll, Spannbeton, 1954, Vorwort sowie S. 158 bis 162).
b) Der Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat bei Feststellung des Erfindungsgegenstandes (S. 19 bis 21 der angefochtenen Entscheidung) angenommen, die erfindungsgemäßen Spannglieder müßten Stahlstäbe (d. h. Stahl in einem Stück in zylindrischer Form) sein, Drähte oder Drahtbündel seien mithin als Lösungsmittel ausgeschlossen. Auch im Kähmen der Prüfung auf Fortschritt und auf Erfindungchöhe (aaO S. 56 und S. 40 bis 45) hat der llichtigkeitssenat diese enge Auslegung zugrundcgclcgt und der Stabform der Sponngliedcr besondere Bedeutung beigemeosen* Die - von ihm angenommene - Stabform der Spannglicdcr hat ihn weiter veranlaßt, die im Hauptan-opruch (Schlußworte) erteilte Weisung, die zur Vorspannung
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und Verankerung eines bestimmten Abschnittes zunächst noch nicht benötigten Spannglieder "v/eiterzuführen”, dahin auszulegen, daß diese weiterzuführenden Spannglieder anläßlich ihrer .'eiterfUhrung einer Verlagerung (durch Anmuffen od. dgl.) bedürfen. mithin das einzelne Spannglied verhältnismäßig kurz sein muß, jedenfalls nicht eine Längsausdehnung haben darf, die das Durchqueren einer Vielzahl von Hüllrohren und entsprechender Vorbauabschnitte ohne An-nuffen oder sonstiges Verbinden eines Folgestückes gestattet.
Der Nichtigkeitssenat hat alle von ihm vorgenommenen Änderungen der beiden Ansprüche als bloße Klarstellungen bezeichnet. Den ist zuzustimmen, soweit es sich um die Einfügung eines Beistriches hinter dem Wort "Brücken” in Anspruch 1 und somit um oine Klärung dahingehend handelt, daß nicht nur die erfindungsgeraüßen Brücken, sondern auch erfindungs-gemäße weitgespannte Tragwerke sonstiger Art (etwa Fabrik-, Ausstellungs- oder Markthallen) im Spannbetonverfahren nach der Lehre des Streitpatents hergestellt werden können. Soweit dagegen die Stabförmigkeit der Spannglieder (vgl. die Ersetzung der /orte "Spannglieder” und "Spannstäbe” durch das /ort "Stahlotäbe” im erkennenden Teil der angefochtenen Entscheidung) sowie die Verlängerungsbcdürftigkeit der so bezeichneten Spannglieder (vgl. hierzu die Einfügung der ..'orte "verlängert und” vor dem Wort "weitergeführt” ira Hauptanspruch) in Frage stehen, bezeichnet die Berufung der Beklagten zutreffend die vom Nichtigkeitssenat vorgenommenen Änderungen der Ancpruchofassung als echte Beschränkung und erstrebt der Sache nach Rückkehr zur ursprünglichen Fassung der Ansprüche.
 
c)	Dieses Verlangen der Beklagten ist zulässig, denn die Beklagte ist durch die vom Nichtigkeitssenat vorgenom-menen Änderungen der Anspruchsfassung ungeachtet der Bezeichnung als bloße Klarstellung beschwert: Die von der Beklagten vertretene weitergehende und nach dem ursprünglichen Anspruchswortlaut zu demindest in Betracht zu ziehende Umgrenzung des Gegenstandes der Erfindung ist bei Maßgeblichkeit des vom Hichtigkeitooonat formulierten Anspruchswortlautes nicht mehr möglich* Gleiches gilt bezüglich der später (nachstehend zu 4) noch zu erörternden weiteren Änderung des Anspruchswortlautes durch den llichtigkeitssenat.
d)	Bas Verlangen der Beklagten, das der Sache nach auf Rückkehr zur ursprünglichen Anspruchsfassung hinausläuft, und damit auch die Berufung der Beklagten in ihrem Kernpunkt ist auch sachlich begründet:
'%
Der Nichtigkeitssenat (aaO S* 20) hat die Ersetzung der ./orte "Spannglieder” (in Anspruch 1) bzw. "Spannstäbe”
(in Anspruch 2) in erster Linie damit begründet, daß im erteilten Hauptancpruch und auch in der Beschreibung (S* 2 Z. 88) von "aus Stahlstäben bestehenden •••• Spahngliedern" gesprochen v/ird. Er hat diese Formulierung als eine für den Gesamtinhalt der Patentschrift maßgebliche Ohrakt or isiei'ung der Spannglieder und somit als zusätzliches llerkmal der er-findungogemüßen Kombination verstanden. Dieser Auffassung kann jedoch im Ergebnis nicht gefolgt werden.
7ie der llichtigkeitssenat zutreffend erkannt und aus-• geführt hat (aaO S. 20), ist weder in der Beschreibung ange-deutet noch sonst geltend gemacht, daß in der Verwendung von Stahlctübcn (anstelle von Drahtbündeln, Kabeln und dergl.)
 
etv/as iirfinderisches gesehen werden soll*
Der gerichtliche Sachverständige hat in seinem Gutachten (insbesondere S. 46 und 56 ff) dargelegt und in der mündlichen Verhandlung im einzelnen erläutert, daß im Priori-tätsscitpunkt des Streitpatents (1950) nicht allein die Spannbetontechnik als solche, sondern auch die hierauf bezügliche Nomenklatur noch in vollem Fluß war. Während man heute zu dem Beispiel unter "Stahlbeton” auch ohne Beifügung eines entsprechenden erläuternden Zusatzes nur noch den schlaff bewehrten Beton verstehe, vorgespannten Beton dagegen als "Spannbeton” bezeichne, das Wort "Stahlbeton" hier also vermeide, um durch die Konfrontierung der beiden Kurzbezeichnungen die Andersartigkeit und die Gleichrangigkeit der.beiden Verfahren, d* h. "die große Bedeutung des Unterschiedes der beiden 3au?/eisen und die verhältnismäßig geringe Bedeutung der in beiden Bauweisen zufällig verwendeten gleichen Baustoffe" kenntlich zu machen, habe man damals für vorgespannten Beton dio beiden Bezeichnungen '‘Stahlbeton” und : opannbeton" fast v;ahllos und identisch nebeneinander gebraucht. In Interesse sauberer Begriffsbildung habe man dann vorge-achlagcn, nur den in Spannbett vorgespannten Beton als "Spannbeton” zu bezeichnen, bei Vorspannen gegen den erhärteten Beton dagegen vom "vorgespannten Beton” zu sprechen; man habe also zunächst auf Zusammenfassung aller Spannbetonweisen unter einer Sammelbezeichnung verzichten wollen. Anderseits habe man aber auch erwogen, bei Anwendung des Spannbettverfahrens von "Freyssinet-Beton" zu sprechen, um das Wort "Spannbeton” als Sammelbezeichnung für alle Arten vorgespannten Betons ohne Rücksicht auf die Art der Erzeugung der Vor-eparmkräfte zu retten. Dem habe aber entgegengeotanden, daß
 
Freyscinet auch die Vorspannung gegen den erhärteten Beton 3chon gekannt und - wenngleich in wesentlich geringerem Ausmaße als das Spannbettverfahren - praktiziert habe.
Biese Barlegungen des gerichtlichen Sachverständigen Uber die in Prioritätszoitpunkt des Streitpatents noch nicht zun Abschluß gekommene Terminologie werden bestätigt durch gewisse Formulierungen in der Streitpatentschrift« die den Spannbeton als eine Unterart des Stahlbetons herausoteilen (zun Beispiel spricht die Überschrift von “Stahlbeton1*, der llauptanspruch dagegen von “Spannbeton”; in der Beschreibung S. 3 Z. 8 wird dierln der Figur 1 der Zeichnung dargestellte erfindungsgemäße Brücke als “Stahlbetonbrücke“ bezeichnet).
Sic wird weiter erhärtet durch das vom Senat beigezogene fach-wissenschaftliche Schrifttun selbst aus der Zeit nach der Anmeldung des Stfeitpatenteo, wo zu dem Beispiel von "vorgespannten Stahlbetonbrücken" gesprochen wird (vgl. IIöll, Spannbeton, 1954, S. 187).
Ber Senat trägt deshalb keine Bedenken, auch bezüglich der in den ertoilton Ansprüchen verwendeten Ausdrücke “Spann-gliedcr“, “Spannotäbe“ und “Stahl^täbe" dem gerichtlichen Sachverständigen darin zu folgen, daß diese AusdrUcke im Priori-tätszeitpunkt des Streitpatentes nebeneinander und ohne begriffliche Scheidung für Identisches verwendet wurden, daß jedenfalls damals der V/ortbectandteil “-Stäbe“ (in den Worten: Spannotäbe, StahlstUbo und dergl.) nicht zun Ausdruck bringen sollte, cs handele sich um ein einstückigeo zylindrisches Gebilde von nur begrenzter Lüngcausdehnung und keinesfalls um ein aus vielen Jinzclotücken (Brähten, Kabel) hergestollteo Bündel, wie der gerichtliche Sachverständige (Gutachten S. 46) zutreffend bemerkt, würde diese von Nichtigkeitssenat ange-
 
riommene Beschränkung des Erfindungsgegenstandes auf die Paunforn des einstöckigen Zylinders und die hieraus herge-Icitete weitere Beschränkung, daß die Spannglieder, weil sie "Stühe11 sind, einer Verlängerung (durch Anmüffen usw.) bedürfen, bedeuten, daß der jBrfinder des Streitpatentes Möglichkeiten zur Umgehung seines Schutzrechtea, die sich geradezu aufdrängen würden, in Kauf genommen hätte, ohne daß doch aus der Patentschrift ein sachlicher Grund für die vom Hichtigkeitssenat angenommene Beschränkung des Schutzrechtes erkennbar v/Ure.
Der so^it gebotenen weiten Auslegung des in de# ursprünglichen Ansprüchen nur ein einziges Ilal verwendeten Ausdruckes "Stahlstäbe" steht auch der Gang des Brteilungsver-fahrens nicht entgegen: Der Anmelder hat in seinen ersten An-cpruchsfassungen und Beschreibungen die erfindungsgemäßen Spannglieder niemals selber als "Stahlstäbe“, sondern nur als l; Stahl einlagen“, als “Bewehrungseinlagen“ oder in ähnlicher V.'eise bezeichnet. Biese alten Formulierungen, die auf schlaff bewehrten Beton (auf Stahlbeton im heutigen engeren Sinne) hätten hindeuten können, wurden erst durch den Ausdruck “Spanngliedcr" ersetzt, als im Bescheid vom 16. Dezember 1955 aus anderen, hier nicht interessierenden Gründen eine gänzliche Neufassung des Hauptenopruchs Vt*»'Erteilungsbehörden vorgcschlagen wurde. Biese Neufassung enthält nicht
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nur erstmals den Ausdruck "Spannglioder", sondern auch die Formulierung ".aus Stahlstiiben bestehende Spannglieder”, ohne daß jedoch in dem genannten Bescheid dieser Punkt der vorge-ochlagcncn Neufassung erläutert worden wäre. An mehreren anderen Stellen der neu vorgecchlagenen Anspruchsfassung wird sogar der allgemeine Ausdruck "Spannglieder“ und nicht etwa
 der Ausdruck "StahlStäbe" verwendet; in dem gleichfalls neu gefaßten Anspruch 2 ist der seinem Sinngehalt nach schwer unteraubringende, jedenfalls aber sprachlich von beiden Formulierungen abweichende Ausdruck °Spannstäbeu aufgenommen« Wenn dio Beklagte in ihrer Eingabe vom 3. Mai 1956 die neuen Anspruchs fas sungen übernahm, so liegt darin nicht die Bereitschaft, eine sachliche Beschränkung des Patentbegehrens von solcher Bedeutung, wie sie die angefochtene Entscheidung ausspricht, hinzunehmen« Bin Verzicht dahingehend, die erfindungsgemäßen Lösungsmittel auf 3tabförmige Gebilde zu beschränken, ist im Erteilungsverfahren von der Beklagten nicht erklärt und darüber hinaus auch von der Erteilungsbehörde nicht verlangt worden«
Damit erweist es sich aber auch als nicht vertretbar, eine Begrenzung der Längsausdehnung der erfindungsgemäßen Spannglicder und deren Verlängerungsbedürftigkeit zu fordern, wie cs die angefochtene Entscheidung durch die eingefügten /orte irverlängert und” tut. Zur Begründung (vgl. aaO S« 20) wird freilich auf die in Anspruch 2 erteilte Lehre verwiesen, v/o in der Tat eine Verbindung von Spanngliedern durch Anmuffen gefordert wird. Die dort erteilte Lehre betrifft jedoch den Sonderfall, daß die Kragarme zweier Träger im Mittelfeld durch Anrauffen der gegeneinander gerichteten Spannglieder zu einem durchlaufenden Träger fest verbunden werden. Für die Auslegung dos Anspruchs 1 kann der in Anspruch 2 behandelte Tatbestand schon deshalb nichts hergeben, weil im Palle des Anspruchs 2 ein abschnittweises Vorbauen und Verankern der Spannglieder ebenso entfällt wie das V/eiterflihren eines Teiles der Spannblieder; ec werden vielmehr alle noch vorhandenen Spannglieder miteinander verbunden, und die Vorspannung wird
 
von den beiden niteinander zu verbindenden Hauptträgern aus, in deren Jlitte die Verankerungen liegen, eingetragen (vgl* hierzu die Streitpatentschrift S* 2 Z* 119 bis 126; S* 3 Z. 93 bis 102). Dieses Verbinden von Spanngliedern im Mittelfeld zur Schaffung eines durchlaufenden Trägers ist ein in mehrfacher Hinsicht besonders gelagerter Sachverhalt, was u* a* auch darin zu dem Ausdruck kommt, daß die Spannglieder auf die Unterseite des Trägers zu führen sind (vgl* Streit-patentschrift S.3Z. 97).
Somit gehören zwar kurze, der Verlängerung bedürfende Stäbe zu den erfindungsgemäßen Spanngliedern, jedoch kommen nach dem Aussagegehalt der Patentschrift auch Spannglieder anderer Gestaltung, insbesondere auch Drahtbündel von großer längepals erfindungsgemäße Spannglieder in Betracht*
4 * Aufhebung des Kragmoments*
a)	’»/ährend nach dem ’./ortlaut der erteilten Ansprüche diejenigen Spannglieder, die angespannt und verankert v/erden, "dem Kragmonent dieses (d.h.: des soeben betonierten und erhärteten) Vorbauabschnittes" entgegenwirken und "letzteres ganz oder annähernd ganz aufheben" dollen, stellt die ange-fochtene Entscheidung auf das Kragmoment "aus dem Gev/icht dieses und des nächsten Vorbauabschnittes orov/fe der Vorbau-litctung" ab und verlangt dessen gänzliche Aufhebung (vgl* die Formulierung in neuen Anspruch: "es aufhebt"), setzt mithin bei der Auswahl und Kräftebemessung der jeweils zur Anspannung und Verankerung vorzuschenden Spannglieder eine entsprechend höhere Dosierung der Vorspannkräfte voraus*
b)	Soweit die erstgenannte Änderung in Frage steht (Berücksichtigung des Gev/ichtes auch des nächsten Vorbauab-
 
achnittes sowie der Vorbaurüstung), tritt der erkennende Senat mit den gerichtlichen Sachverständigen der angefochtenen Entscheidung bei, daß es sich insoweit um eine bloße Klarstellung handelt, deren Richtigkeit sich aus dem Gesamt-inhalt der Patentschrift bei unbefangener Auslegung ergibt. Insoweit war also die vom Nichtigkeitssenat gegebene Anspruchsfassung in Abv/eichung von dem Berufungsantrag der Beklagten (der das Gewicht der Vorbaurüstung als Komponente des Kragnomentes unerwähnt läßt) beizubehalten, da die neue Anspruchsfassung die Lehre des Streitpatentes bezüglich des hier in Rede stehenden Punktes besser verdeutlicht.
c)	Dagegen liegt wieder keine bloße Klarstellung, sondern eine echte Beschränkung vor, wenn der Nichtigkoits-oenat fordert, bei der erfindungsgemäßen Lösung müßten die jeweils zur Anspannung und Verankerung kommenden Spannglie-der das (gemäß vorstehend zu b zu berechnende) Kragraoment zur Gänze aufheben. Solche einengende Auslegung steht nicht nur mit den Anopruchswortlaut im V/iderepruch, sie berücksichtigt auch nicht, daß - mag auch die götoli^he Aufhebung des Kragnonentes geboten sein - es doch nicht in jedem Falle erforderlich oder auch nur sinnvoll zu sein braucht, diese Aufhebung gerade nur durch die zur Anspannung und Verankerung kommenden Spannglieder zu vollziehen, wie es die Anspruchsfassung des Nichtigkeitosenats verlangt. Nach dem schriftlichen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen (S. 45), das dieser in der mündlichen Verhandlung auch in diesen Punkte näher erläutert hat, wird der Fachmann durchaus erwägen, die - in der Tat aus statischen Gründen gebotene - gänzliche Aufhebung des Kragmomentes nicht allein den zur Anspannung und Verankerung kommenden Spanngliedern, son-
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dem zun Teil auch dem Beton zu übertragen, "dem man immerhin eine gewisse Zugfestigkeit Zutrauen kann". Die Beaehrän-kung der Vorspannung, die der Fachmann bei Sachlagen der hier in Rede stehenden Art nach Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen stets erwägen wird, gestattet es, in Ausnutzung der im Beton steckenden Reserven auf Zugbeanspruchung (Dehnbarkeit) wertvolles Material bei den Spanngliedern einzusparen, ohne daß etwa ein Absinken oder Verschwen-ken des zuletzt gebauten und erhärteten Abschnittes und damit auch Unstimmigkeiten im weiteren Baufortgang zu besorgen wären. Rieht die Frage der gänzlichen oder der nur teilweisen Aufhebung des Kragnoraentes steht nämlich in den beiden umstrittenen Anspruchsfassungen zur £ntScheidung, sondern es geht darum, ob die gänzliche Aufhebung des Kragmomentes nur durch die Spannglieder erfolgen muß oder auch teilweise durch den Beton in Ausnutzung seiner Dehnbarkeit erfolgen darf. Da der V/ortlaut des erteilten Anspruchs auch *den zweiten Lösungsweg ausdrücklich zuläßt, ist für die vom Richtigkeitssenat vorgenommeno Fassung) die eine Beschränkung auf den erstgenannten lösungsweg enthält, kein Raum*
B. Neuheit.
Mit dem Kichtigkeitssenat, dem gerichtlichen Sachverständigen und beiden Parteien ist der erkennende Senat der Auffassung, daß das im Streitpatent geschützte Verfahren durch keine der Entgegenhaltungen neuheitsschädlich vorv/eggenoimnen ist. Dazu ist in einzelnen zu bemerken:
1 • Beo c hr ei bung_ d§ r_ Bri^cke. yonHio_do. Peixe.in_Brasi-lien. in. "I a..Technigu£_ d e s_Tray auxj'_.132S_. _ J QJ_ biii^ J10A
Bei der beschriebenen Konstruktion handelt es sich um eine im Wege freien Vorbaues in Abschnitten und unter Verwen-
 
dung von Ortbeton hergestellte Stahlbetonbrücke, deren Spannweite 68 ra betrügt und die in der Stroitpatentschrift (S. 1 Z. 18 bis S. 2 2. 14, Z. 30 ff) eingehend als dem Stande der Technik angehörig beschrieben ist, l)ie schlaffe, vor dem Verankern nicht gespannte Bewehrung hat sofort Verbund mit den Beton, wobei die auftretenden Kragmomente von Anfang an sowohl von den abschnittsweise abgebundenen als auch von den duz’chl auf enden, mit sofortigem Verbund einbetonierten Stahlstäben aufgenommen werden, Es fehlt schon das Merkmal d (Vorspannung als solche), damit zwangsläufig auch das Merkmal e (gegen den erhärteten Beton) sowie das Merkmal f (nachträglicher Verbund).
2. Beschreibung der Luzancy-Brücke und Beschreibung von^ fünf weiteren Marne-Brücken (sog» Esbly-Brücken) ♦
Biese insgesamt sechs Konstruktionen und die «ihnen zugrundeliegende Bauweise sind beschrieben u, a. von Lalande in ’‘La Technique des Travaux“, 1949 S, 2 ff, von Lütze in “Spannbeton", 1948, 46 und von Uhlers in "Bio Bautechnik“ 1942,
Heft 50/51, insbesondere S. 451. Es handelt sich um einfel-drige Spannbetonkonstruktionen mit nachträglichem Verbund, die auf Entwürfe von Freyssinet zurückgehen. Jedoch sind alle diese Brücken im Montagebau aus Spannbetonfertigteilen (bei der Brücke Luzancyj 22 Stück je Hauptträger) zusammengesetzt.
Der gerichtliche Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung den Beginn des Bauvorganges als Fertigung eines “geneigten Rahmenstieles“ bezeichnet, der von vornherein wegen seiner Neigung der Rückverankerung am Ufer bedürfe. Dies widerspreche schon im Prinzip dem Freivorbau, v/o der einzelne
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Träger "hingesteilt" werde und auch bei anschließender Erstellung der Kragarme im Taktverfahren im Grunde stets "in sich selber ruhe", ohne daß es einer Haltgebung für ihn bedürfe. Schon diese Besonderheit aller sechs Marne-Brücken nacht nach Auffassung des Sachverständigen einen Vergleich jener Lösung mit derjenigen des Streitpateuts problematisch.
Bei der Brücke von Luzancy begann die Montage mit dem konoolartigen freien Vorbau der drei äußeren Spannbetonfertigteile an jedem V/iderlager. Die übrigen Spannbetonfertigteile wurden auf dem Gelände hinter dem Widerlager am rechten Ufer zu einem etwa 40 m langen Träger zusammengebaut und im ganzen eingefahren. Das Einfahren der zuerst erwähnten 2x3 äußeren Fertigteile und des 40 m langen mittleren Trägerteils erfolgte mit Hilfe einer für diesen besonderen Zweck sinnvoll konstruierten Kabelkrananlage. hach dem Einfahren wurden die einzelnen Teile provisorisch festgehalten und schließlich nach Vergießen der Fugen und nach dem Erhärten des Fugenr.örtels durch stufem/eises Anspannen der Bewehrung endgültig verankert. Einzelheiten Über die Art und Weise, in der der konsolartige Freivorbau der äußeren Spannbetonfertigteile erfolgt, sind in der Beschreibung nicht angegeben.
Bio einige Jahre nach der Luzancy-Brücke gebauten fünf sog. Fsbly-Brücken besitzen gleichfalls Hauptträger aus vorgefertigten Teilen von rund 2 m Länge, die zunächst mit behelfsmäßigen Spanndrahtbündeln zusammengespannt sind. Mit zwei großen Masten und zahlreichen Flaschenzügen wurden die einzelnen Montageeinheiten nacheinander eingeionkt. Bei den ersten beiden Teilen wurden die Spannbündel zu einer behelfs-
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niißigen Rückverankerung am Widerlager (üferseite) benutzt, so daß dieoc Teile in der Lage waren, die übrigen Mittelteile, die mit Hilfe der Maste montiert wurden» aufzuneh-nen. Dann wurden die für das endgültig wirkende statische System erforderlichen Spanndrahtbündel eingefädelt und vorgespannt, die Aufhängung wurde beseitigt, und die für den I Iontagevorgang behelfsmäßig angebrachten Spanndrahtbündel wurden entfernt.
Der wichtigste Unterschied der sog. Ssbly-Brücken von der um einige Jahre älteren Luzancy-Konstruktion besteht darin, daß an den Trägerenden die konsolartige Montage von Spannbetonfertigteilen nach Art des freien Vorbaues nicht wiederholt wurde. Der gerichtliche Sachverständige (Gutachten S. 36) wertet dies dahin, daß sich insoweit das Luzancy-Verfahren nicht bewährt und daß man dem Montageverfahren mit größeren Einheiten deshalb den Vorzug gegeben habe.
Alle sechs Konstruktionen machen von der Lehre des Stroitpatento keinen Gebrauch, v/eil die einzelnen Abschnitte nicht an Ort und Stelle betoniert, sondern als Fertigteile angelicfert worden 3ind und weil zudem das endgültige Spannen der Bewehrung nicht für jeden Vorbauabschnitt gesondert, sondern erst nach vollständiger Ilo/itage für das gesamte Brük kenbauwerk erfolgt ist.
3• Aufsätze.
a)	Hawranek (in ’’Beton und Bisen” 1938 Heft 3 S. 52 bi3 56, Heft 4 S. 69 bis 75 und Heft § S. 91 bis 94),
b)	Fischer (in ’’Beton und Bisen” 1936 Heft 12 S. 193 bis 198),
c)	Lasarovic (in "Beton und Bisen" 1939 Heft 17 S. 277 bis 281).
Gemeinsam ist den drei vorstehend genannten Veröffentlichungen, daß dort Überlegungen mehr allgemeiner Art Uber die zweckmäßige Gestaltung des Brückenbaues angestollt werden, die nicht zu klaren Empfehlungen für das eine und gegen das andere System führen. Brörterungspunkte sind u. a. die Hio-do-Peixe-Brücke und die dabei gemachten Erfahrungen, ferner das "Spannbetonverfahren von Preyssinet".
Havvranek sieht beim Bau von Balkenbrücken mit größeren Spannweiten eine besondere Schwierigkeit in der Häufung und Unterbringung der Zugoisen über den Mittelstützen durchlaufender Balkenträger.o Bei Erörterung der nach dem statischen Prinzip unterscheidbaren Bauweisen (Durchlaufträger, rahmenartige Träger, Verwendung von Hilfsstutzen, Hilfeaufhängungen usw.) kommt es dem Verfasser entscheidend darauf an, Möglichkeiten zur Herabsetzung der negativen Stutzmomente aufzuzeigen. Bei den eingehenden Untersuchungen über die "Theorie der Vorbauweiaen" (S. 54) bemerkt der Verfasser:
"In diesem g (gemeint ist das unmittelbar zuvor genannte Sinheitsgewicht g) sind auch alle Gewichte der Vorrichtungen für eine etwaige Vorspannung oder Dampfbehandlung des Betons enthalten". Dieser Satz läßt erkennen, daß der Verfasser, soweit er "die Anwendung des sog. Spannbetons von Preyssinet" (aaO S. 52) überhaupt in Erwägung zieht, nur an eine Vorspannung im Spannbett denkt, nicht an eine Vorspannung gegen den erhärteten Beton. Aber auch insoweit wird keine Lehre zu technischem Handeln geboten, wie im einzelnen das Spanilbettvorfahren durchgeführt werden soll.
 
Fiochcr rät davon ab, den Verbundquerschnitt auf einen Gerüst zunächst spannungslos herzuotellen und den Baukörper erst in fertigem Zustand Beanspruchungen auszusetzen«
Er empfiehlt stattdessen, den Baukörper durch eine zweckmässige selbsttragende Bewehrung und eine entsprechende Reihen-folge des Betonierens "Stück für Stück unter sofortiger Spannungsaufnahme” aufzubauen« Seine Vorschläge gehen jedoch in Richtung der sog« ilelan-Bauweise, die an sich für Bogenkonstruktionen (nicht also für Balkenbrücken und für Hängebrücken) entv/ickelt worden ist, denn auch Fischer will die Spannung "allmählich und natürlich hineinwachsen" lassen« Ihn ist der Unterschied seiner eigenen Vorschläge gegenüber dem "Spannbeton von Freyssinet" voll bewußt, denn das Verfahren nach Freyssinet beruhe auf dem Prinzip der künstlich*.
erzeugten Spannung« Soweit überhaupt eine "vorteilhafte Br-
*
gänzung" (S« 194 aaO) des vom Verfasser vorgeschlagenen eigenen Verfahrens der modifizierten föelan* schon Bauweise durch-' das Spannbetonverfahren nach Freyssinet erwogen wird, soll letzteres nicht beim eigentlichen Vorbau, sondern etwa bei der Erstellung vorgespannter Sinhängeträger zur Anwendung kommen (S« 194). Dieser Hinweis auf die Möglichkeit, ein in erster Linie und in der Hauptsache empfohlenes ganz andersartiges Verfahren durch das Spannbetonverfahren, das in seiner Anwendung auf Einzelteile der Brückenkonstruktion begrenzt bleiben 30II, technisch zu arrondieren, bedeutet nicht die Empfehlung der Spannbetonv/eise für den Brückenbau als solchem
 Lazarevic äußert einige Gedanken zur Spannbetonv/eise, wobei jedoch der gerichtliche Sachverständige (Gutachten S«29) Klarheit und Systematik der Darstellung vermißt« Dem ist zu-zu3tinnen: Aus der Abbildung S läßt sich zwar die Vermutung,
 
schwerlich aber auch die Gewißheit entnehmen, daß das Vorspannen aboohnit1sweise erfolgen soll (ebenso Gutachten S. 29)* Aufgabe der Vorspannung sov/ie Art und ./eise ihrer technischen Ausbildung sind nicht erkennbar. Die Verwendung von besonderen Hilfselementen (Beton in Stahlrohren, vgl. aaO S. 281) ist dahin zu verstehen, daß die Vorspannung im Spannbett erzielt werden soll«* Diese Deutung wird den Ausführungen von Lazarevic auch schon in der Streitpatentschrift gegeben (S.	2	Z. 37 bis 51; vgl. hierzu auch
 die Ausführungen oben zu A II 3)* ferner im Urteil des Nich-tigkcitssenats (S. 26) und im Gutachten des Sachverständigen (S. 30). Auch bei Lazarevic fehlt es demnach an einem Vorspannen gegen den erhärteten Beton (Merkmal e) mit nachträglichem Verbund (Merkmal f), v/ie es die Lehre des Streitpatentes vorcchreibt.
4.	BruckcnbauprpJ ekt Koblenz-Pfaffendoyf o (eichnungen 5187/13 und 5187/15 der Firma	nebst Brläute-
rungobericht vom 3. Juli 1948).
Auch diese Entgegenhaltung ist schon im Br teilungsverfahren eingehend erörtert und beschieden worden. In der Streitpatentschrift ist sie jedoch bei Schilderung dos Standes der Technik nicht erwähnt. Dies mag darauf beruhen, daß Heuheitscchädlichkeit nur unter dem Gesichtspunkt der offenkundigen inländischen Vorbenutzung und nicht unter demjenigen der druckschriftlichen Vorveröffentlichung in Betracht kam, oder aber auch darauf, daß es sich um das Projekt einer Pach-werkkonstruktion handelt, so daß wegen der hier fehlenden Vollwandigkeit (Merkmal i des Streitpatents) von vornherein zu erkennen war, daß sie im Rahmen der Neuheitsprüfung jedenfalls auszuscheiden hat. Als potentieller Stand der Tech-
 
nik behält diese Bntgegenhaltung indes Bedeutung; sie soll erst später in Rahmen der Untersuchungen zur Frage des Fortschritts (vgl. unten zu C) und der .Erfindungshöhe (vgl. unten zu I)) näher behandelt v/erden.
5• Vorträge des französischen, Ingenieurs Frcysoinet
a)	von 1942, mitgeteilt bei JShiers in "Bautechnik”
1942 S. 447 bis 451,
b)	von 1949 (bestritten), mitgeteilt in "Ansprachen und Vorträge zu dem 50-jährigen Bestehen des Deutschen Betonvereins” 1949, S. 454 ff,
c)	von November 1949* mitgeteilt in "Beton und Stahlbeton” 1950 S. 31 ff.
Die vorstehend aufgeführten, schon bald im Wortlaut oder inhaltlich im Druck erschienenen Vorträge des französischen Ingenieurs Freyssinet, dessen Verdienste um die Spannbetontechnik und den Brückenbau mehrfach internationale Anerkennung gefunden haben, geben in Grunde weniger konkrete lehren über die Anwendung des Spannbetonverfahreno, sondern sic zeigen in erster Linie das der Spannbetonbauv/eise zugrunde liegende technische Prinzip auf und weisen auf die Vielfalt der hierdurch neu eroffneten technischen Jlöglichkeiten hin. Bedeutsam ist insoweit, daß das Spannbetonverfahren nicht nur bei Errichtung weitgespannter Tragwerke wie Brücken und Hallen in Betracht kommt, sondern einen weit umfassenderen Anwendungsbereich hat (im Vortrag oben zu b werden genannt: Bauteile für Hochbauten, Eisenbahnschwellen, Rohre und Hohlkörper, Röhren für hohe Drücke in Laboratorien, hydraulische Pressen, Schächte, Tunnels und Stollen, Behälter, Tragwerke
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von Brücken, Plattformen von Ufärmauern, Gründungspfähle, Senkkästen, Trockendocks, Schleusen und Schwimmdocks,
 Schiffe und Schwimmkörper, Deiche und Dämme, Talsperren, >/ehrc, Hochbauten, Haste, Hollfelder und Straßen). Schon in den Vortrag von 1942 (oben zual ging es Freyssinet darum, die Fachwelt von der anfänglich herrschenden Vorstellung freizunachen, daß Spannbeton nur ein durch Vorspannen der Bewehrung verbesserter Stahlbeton sei: Spannbeton stelle vielmehr etwas grundsätzlich anderes dar, nämlich einen vorgespannten Baustoff im Gegensatz zu dem Verbundbauctoff. Auch die beiden in Betracht kommenden Vorspannweisen (im Spannbett oder gegen den erhärteten Beton) sind dort schon beschrieben und unterschieden.
Bezüglich des druckochriftlich niedergelegten Vortrages, oben zu b) hat der Nichtigkeitosenat (Urteil S. 30 b) auf Grund eines in der Festschrift (S. 454) enthaltenen Vermerkes entnommen, daß nur ein Auszug au3 dem Kapitel III ("Die Anwendungsgebiete des Gedenkens der Vorspannung'7*) auf der Tagung vex’lesen worden sei. In dem Kapitel III (S. 523 bis 558) sei aber kein gegenüber dem druckachriftlich nachgewiesenen Stand der Technik erweiterter Stand der Technik offenbart, insbesondere keine im freien Vorbau betonierten Brücken aus Spannbeton mit nachträglichem Verbund. Dem ist zuzustimmen mit dem ergänzenden Hinweis, daß auch die beiden vorangehenden Kapitol (Kapitel I: überblick über die Theorie des Gedankens der Vorspannung, S. 454 bis 491; Kapitel II: Erzeugung der Vorspannungen, S. 491 bis 523) nichts in der genannten Richtung ergeben, so daß die Herausgabe der Jubiläurasschrift des Deutschen Betonvercins schon vor dem Anmeldetag des Streitpatents unterstellt v/erden mag.
 
Der in dor Aufzeichnung oben zu c) niedergelegte Vortrag erläutert nur die damals (1949) kurz vor der Vollendung stehenden sog* Fsbly-Brücken und bringt keine Gesichtspunkte, die nicht schon in der Abhandlung von Lalande (vgl. oben zu 2) enthalten wären.
6. Sonstige Entgegenhaltungen.
Auch die übrigen Entgegenhaltungen sind nicht neuheita schädlich. Dies gilt im besonderen für die nachgenannten Patentschriften:
a)	Färber-Patent: deutsche Patentschrift 547 331 (1932),
b)	Dischinger-Patent: deutsche Patentschrift 727 429 0 942),
c)	bis e) Freyssinet-Patente:
österreichische Patentschrift 134 523 (1933) französische Patentschrift 870 070 (1942), französische Patentschrift 926 505 (1947)«
Das Färber-Patent ist in der Streitpatentschrift als Stand der Technik besonders eingehend berücksichtigt, auf ihm baut die lehre des Streitpatento sogar auf, indem sie sich die Anpassung der lehre Jenes älteren Patentes an die besonderen Verhältnisse, die beim Preivorbau weitgespannter Tragwerke bestehen, als erfinderische Aufgabe stellt (Streitpatent schrift S. 2 Z. 69 bis 82). Die zur lösung dieser Aufgabe im Streitpatent vorgeschlagenen Mittel werden aber durch das Färber-Patent nicht vorweggenomnen. Ob in Färber-Patent nur die Vorspannung gegen den erhärteten Beton (Merkmal o)
 
oder auch schon die Herstellung eines nachträglichen Verbundes (Merkmal f) gelehrt ist, kann angesichts der tatsächlichen Übung in der Zeit vor Anmeldung des Streitpatents auf sich beruhen (vgl. hierzu oben A V 2).
Das Disohinger-Patent lenkt in gewisser V/eise von der Lehre des Streitpatentes geradezu ab, denn jenem Patent ist die Ilöglichkeit des "Nachspannenu" ganz besonders wichtig, und das Pehlen eines (sofortigen oder nachträglichen) Verbundes v/ird deshalb bewußt in Kauf genommen.
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7ao die drei Freyssinet-Patente betrifft, so befassen diese sich mit der Herstellung vorgespannter "Beton-Körper" schlechthin und mit den beiden möglichen Vorspannv/eisen (Österreichische Patentschrift 134 523) oder aber auch mit der technischen Durchführung der Vorspannung und Verankerung und der bestmöglichen räumlichen Gestaltung der hierzu benötigten Bauelemente (die beiden zitierten französischen Patentschriften) . l's fehlt die enge Beziehung zwischen der Spannbetontechnik und dem Brückenbau, die in besonderem Maße die Lehre des Streitpatento kennzeichnet.
Auf Entgegenhaltungen, die im vorliegenden Urteil bisher nicht abgehandelt sind, sind die Parteien in der mündlichen Verhandlung nicht mehr zurückgekoramen. Auch nach Auffassung des erkennenden Senats können sie unberücksichtigt bleiben, und zwar gleichermaßen im Rahmen der Neuheitsprüfung wie auch später bei Prüfung der sonstigen Schutzfähigkeitsvoraue-setzungen.
Nach allem ist die Lehre des Streitpatents, wie sie in der Streitpatentschrift niedergelegt ist, nicht neuheitsschädlich vorweggenommen.
 
C. Technischer Fortschritt*
I. Bln technischer Portschritt als Folge der durch das Streitpatent vermittelten neuen Lehre wird auch von der Klägerin im Grund nicht bestritten, wenngleich sie darauf hin-v/eiot, daß das streitpatentgemäße Verfahren die bisher üblichen Brückenbauv/eisen nicht verdrängt habe*
Als mit dem Streitpatent vergleichbar kommen nur Konstruktionen von weitgespannten Tragwerken in Betracht, bei denen das Spannbetonverfahren angewendet und bei denen außerdem im Wege des freien Vorbaues vorgegangen wird* Die Stahl-betonbauweise ist dom Spannbetonverfahren jedenfalls insoweit schon unterlegen, als der Spannweite, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt, infolge der Schlaffheit der Bewehrung von vornherein Grenzen gesetzt sind, jenseits »derer das Spannbetonverfahren erst eigentlich interessant wird; so besitzt z• 13• die schon in den Jahren 1951/52 von der Beklagten gebaute Hibelungenbrücke über den Hhcin bei Worms, die für die Durchsetzung des streitpatentgemäßen Verfahrens speziell in Großbrückenbau bestimmend wurde, drei Öffnungen von 101,65 m, 114,20 m und 104,20 m (vgl* Ilöll, Spannbeton 1954,
 S* 201 bis 205); das sind Spannweiten, für die ein Bauen mit schlaff bewehrten Beton außerhalb jeder Diskussion steht, v/ar doch bei der viel diskutierten Peixe-Brücke ein liittelfeld von nur 68 n überbrückt worden. Andorooits bietet das Bauen im ./ege freien Vorbaues gegenüber dem Bauen mit einem Lehrgerüst Vorteile, die keiner weiteren Erläuterung bedürfen, da diese Vorteile gerade in der Entbehrlichkeit des Lehrgerüstes bestehen, dessen Zustellung schwierig, kostspielig und oft so-
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gar technisch undurchführbar ist (breite Flüsse, tiefe Täler). Hinzu kommen bei Bauten mit Lehrgerüst Erschv/erungen des Verkehrs unterhalb der Brücke. Die Vorv/irklichung des Spannbe-tonverfahrons gerade im ?/ege de3 freien Vorbaues ist somit zu demal bei der Überquerung breiter Flüsse und großer tiefer Täler von besonderer Bedeutung, wobei diesen beiden Funktionen gleiches Gewicht zukommen mag. Die bauästhetischen Belange sind hierbei noch unberücksichtigt geblieben, ebenso die oft erheblichen Materialeinsparungen, die sich einerseits als Folge des Spannbetonverfahrons, zu dem anderen infolge des Verzichtes auf ein Lehrgerüst und umfangreiche kostspielige Verschalungen ergeben.
II. Verlangt man im Rahmen der Untersuchungen zur Präge des technischen Fortschrittes für das Vergleichsob-fiekt die Anwendung des Spannbetonverfahreno und zugleich dos freien Vorbaues, so begrenzt sich der Kreis der für einen Vergleich mit dem Streitpatent in Betracht kommenden früheren Lösungen auf die druckschriftliche Darstellung der Luzancy-Brücke, der fünf Esbly-Brückcn, auf die Darlegungen von Iazarevie über die Anwendung des Spannbetonverfahrens beim Brückenbau und auf das öffentlich zur Schau gestellte, nicht (pur Ausführung gekommene Projekt einer Brücke Koblenz-Pfaffendorf .
1. Die Fälle Luzancy- und Bsbly-Brücken müssen hier jedoch bei näherer Betrachtung gleichfalls ausschciden, da diese Brücken letzthin im Kontageverfahren unter Verwendung vorgefertigter Teilstücke gebaut sind; die für den freien Vorbau verlangten Merkmale liegen jedenfalls in ihrer Gesamt heit nicht vor, da es eines Einschwimmens der nittelstücke
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bedarf (mithin keine Freihaltung des Raumes unterhalb des Brückenbauwerkes während der gosamten Bauzeit; vgl* Gutachten S. 18 und 51). Auch die bei der Luzancy-Brücke durch-geführte, bei den fünf Esbly-Brücken wieder preisgegebene Montierung von drei vorgefertigten Spannbetonfertigteilen an die vorgefertigten geneigten Rahmenotielc - äußerlich zv/ar vollzogen nach der Bauweise des freien Vorbaues - ändert im Grunde daran nichts (ebenso Sachverständigengutachten S. 51; hierzu vergl. auch die Ausführungen oben zu B II 2), denn es handelt sich insoweit nicht um eine die Bauweise von luzancy als solche kennzeichnende Maßnahme, sondern nur um einen zweckbestiramten einmaligen Arbeitsvorgang, der die Montage des I.!ittelstückes vorbereiten soll; der Verzicht auf die Konsolen bei den Esbly-Brücken unter grundsätzlicher Beibehaltung des bei der Luzancy-Brücke angewendeten Bauprinzips macht dies deutlich.
2.	Die Erwägungen von Lazarevic scheiden im jetzigen PrüfungsZusammenhang aus doppeltem Grunde aus: Sie stellen keine unmittelbar anwendbare Lehre dar, und soweit überhaupt das Spannbetonverfahren zur Diskussion gestellt wird, lautet die Empfehlung dahin, die Vorspannung im Spannbett (und nicht erst nachträglich gegen den erhärteten Beton) zu erzeugen.
Das Spannbettverfahren ist jedoch, wie der Sachverständige (Gutachten S. 20, 52) hervorhebt, derart "schwerfällig, aufwendig und unwirtschaftlich”, daß seine praktische Anwendung in Preivorbau nicht bekannt geworden ist.
3.	a) Die beiden, schon oben (zu B II 4) erwähnten
 Zeichnungen 5187/13 und 5187/15 der Firma	AG
für ein Brückenbaupro fi ekt Koblenz-Pf af f endorf sind im Jahre 1948 auf einer der Fachwelt zugänglichen Ausstellung anläß-
 
lieh eineo Brückenbauwettbewerbs gezeigt worden, desgleichen nach der - freilich bestrittenen - Barstellung der Klägerin der gleichfalls schon oben erwähnte Brläuterungsbericht vom 3. Juli 1948, Beschrieben und in den Zeichnungen dargestellt ist eine (schon v/egen fehlender Vollwandigkeit als neuheits-schädlich auszuscheidende) Fachwerkkonstruktion, deren Hauptträger nach Fertigstellung der Pfeiler und von diesen aus beginnend nach beiden Seiten gleichzeitig im freien Vorbau als Kragträger ausgeführt werden sollten« Im Brläuterungs-bericht heißt es hierzu:
"Hierbei werden die einzelnen Stäbe, deren Gewicht maximal 25 t botragt, mit Schiffen zugeführt und an Ort und Stelle versetzt. Sodann werden die in Rohren oder Rillen geführten Kabel ausgelegt und angespannt. Hierbei erforderliche Binspannung in den Pfeilern wird durch provisorische Lager und vorge-spannte Kabel erreicht, wenn der Vorbau in den Sei-tenöffnungen das Widerlager erreicht, besitzt der Kragarm in der Hauptöffnung etwa 60 m Spannweite, Br wird dann durch einige Pfahlbündel provisorisch unterstützt und das verbleibende Mittelteil von etwa 50 si Länge mit Schiffen eingeschwommen. Bs soll an Land aus den einzelnen Stäben auf gebaut und das Iiit-telgclenk durch provisorische Kabel während des Transportes ausgeschaltet werden."
Der gerichtliche Sachverständige (Gutachten S. 35) bezeichnet das geplante Bauwerk als "eine Mischung aus ab-schnittßv/eiocm Vorbau und Montage eines großen Fertigträgers" und richtet - angesichts der im Streitpatent aufgezeigten Lösung - seine weiteren Untersuchungen nur auf denjenigen Teil dos Projektes, der abschnittsweise vorgebaut werden sollte« Hierzu bemerkt er (Gutachten S. 35), der Freivorbau erfolge dort unter Verwendung von Fertigteilon, die zwangsläufig nur abschnittsweise montiert werden können* Das Vorspannen geschehe irgendwie abschnittsweise gegen den erhärteten Beton mit Spannbündoln, die in offenen Rillen liegen und nachträg-
 
lieh oinbetoniert werden. Die Spannglioder seien teilweise an den Bünden der Vorbauabochnitte verankert, teilweise wei-fcergeführt. ln den Querprofilen der Bauabschnitte befänden sich Arbeitsfugen.
b) Soweit sich die Frage des technischen Fortschritts der streitpatentgemäßen Lösung gegenüber dem Projekt Koblenz-rfaffendorf stellt, macht schon der vorstehend mitgetoilte Teil der gutachterlichen Äußerung deutlich, daß der Entwurf für die Brücke Koblenz-Pfaffendorf dem Streitpatent gegenüber ebenso einzuordnen ist wie die sechs zur Ausführung gekommenen I.larnc-Brücken: Da v/ie dort ist dem Montageverfahren mit großen Fertigteilen der Vorzug gegeben gegenüber dem echten Freivorbau unter Verwendung von Ortbeton, den das Streitpatent empfiehlt. Der erstgenannte Lösungsweg ist allerdings nicht schon an sich verfehlt, denn den Nachteilen, die der Transport und das Hantieren mit schweren Fertigteilen (von etwa 25 t Stückgewicht im Falle Koblenz-Pfaffendorf) mit sich bringt, steht der Vorteil gegenüber, die Einzelstücke fabrikatorisch und serienmäßig zu fertigen. Anderseits werden durch die im Projekt Koblenz-Pfaffendorf aufgezeigte Lösung die besonderen Vorteile des Freivorbaues unter Verwendung von Ortboton nicht in Frage gestellt, zu demal jedenfalls dem Prinzip nach die Verwendung von Ortboton dem echten Freivorbau in natürlicher ./eise ebenso zugeordnet ist, wie dies beim Montage-verfahren hinsichtlich der Benutzung von Betonfertigteilen der Fall ist (Gutachten S. 20). Jede der beiden hier in Hede stehenden Bauweisen hat ihren Eigenwert, die besondere Nützlichkeit der einen Bauweise in dem einen Falle kann die Nützlichkeit und damit auch die Fortschrittlichkeit der anderen Bauweise für einen anderen, d. h. für einen anders gelagerten Fall nicht in Frage stellen.
 
Rechtlich ebenso liegt es, soweit erwogen werden sollte, die Vollwandigkcit der streitpatentgemäßen Lösung al3 Fortschritt oder aber als Rückschritt gegenüber der im Projekt Koblenz-Pfaffendorf empfohlenen Fachv/erkkonstruktion zu werten: Abgesehen davon, daß in manchen Fällen nicht der Konstrukteur, sondern der Bauherr die Entschließung für die eine und gegen die andere Bauweise troffen wird, weil für ihn etwa landschaftsästhetischo Belange bestimmend sind, ist die bei Fachwerkkon3truktionen an sich gegebene Möglichkeit, Material und Gewicht einsusparen, durch die Schwierigkeit erkauft, die einzelnen Fachwerkstäbe gelenkig anzuschließen, was sich nach der Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen (Gutachten S. 21) bei schlaff bewehrtem Stahlbeton überhaupt nicht und bei Spannbeton nur unter Inkaufnahme von gewissen Einschränkungen der Konsti'uktionsmÖglichkeitcn verwirklichen läßt, Bas tatsächliche Nebeneinander von Vollwand-und Fachv/erkkonstruktionon hat somit seinen Grund und seine innere Berechtigung. Bie vom Sachverständigen beschriebenen und ohne weiteres einsuräumenden Vorzüge der Fachwerkkonstruktion können die auf anderem Gebiet liegenden Vorzüge von Vollwandkonstruktionen weder allgemein noch im vorliegenden Falle in ihrer Bedeutung verkleinern, dies umso weniger, als nach der Bekundung des Sachverständigen vollwandige Konstruktionen den besonderen Eigenarten des mitverv/endeten Baustoffes Beton in allgemeinen besser angepaßt sind als Fachwerkträger, die sich in erster Linie für reine Stahlkonstruktionen anbieten.
Bie Lehre des Streitpatentes bedeutet somit eine echte Bereicherung der Technik.
B. Er findungshöhe.
Biese Lehre stellt auch eine Leistung erfinderischer, Art
 
dar. Die Beklagte hat nicht - wie die Klägerin es sehen möchte (Klageschrift S. 14) - "eine sich aufdrängende Spe-zialaufgabc mit bekannten Mitteln gelöst, indem sie eine naheliegende Konsequenz auf Grund der in der Zwischenzeit erfolgten Entwicklung zog", sie hat vielmehr aus der im Prioritütczcitpuiikt noch verwirrenden Vielfalt der Verfahren des Brückenbaues und der Spannbetontechnik ein Verfahren ausgev/ählt und dieses im einzelnen beschrieben, das in ebenso einfacher wie sinnvoller V/eise gestattet, die besonderen Vorzüge der Spannbetontechnik gerade für weitgespannte Tragwerke, vor allem für den Brückenbau - und hier v/iedor in besonderen: .für den Bau von Großbrücken mit ungewöhnlichen Spannweiten - zu nutzen. Im einzelnen sei hierzu bemerkt:
%
I,	oic der Sachverständige dargelegt hat, war es im Prioritütszeitpunkt des Streitpatents nicht möglich, von einer einzelnen der vorbekannten Ausführungen ausgehend, ohne erfinderisches Zutun zur Lehre des Streitpatents zu kommen:
Bei der Peixc-Brücke war auf Verwendung der Spannbetontechnik schlechthin verzichtet, die Vorschläge von Hawranek und lazarevic empfahlen das Spannbottverfahren und nicht den nachträglichen Verbund, Dischinger hatte zwar Vorspannung gegen den erhärteten Beton empfohlen und diese Lösung im Brückenbau auch schon mehrfach realisiert, jedoch als Vorspannung ohne nachträglichen Verbund. Schließlich hatte Freyssinet - bei den sechs Marne-Brücken ebenso wie beim Projekt Koblenz-Pfaffendorf - den Montagebau mit Spannbetonfertigteilen befürwortet. Auf alle diese Lösungen der Vergangenheit hat der Erfinder des Streitpatentes seinerseits mit Lösungsvorschlägen geantwortet, die gerade in den jene früheren Verfahren besonders kennzeichnenden Punkten anderer, meist sogar gegensätzlicher Art sind.
1• Zwar meint die Klägerin, der Extfinder habe nichts andex'es zu tun brauchen, als die Peixe-Brücke in Spannbeton nachzubauen, denn freier Vorbau, abochnittweises Vorgehen und Verv/endung von Ortbeton sei dort schon gelehrt. »Vic der gerichtliche Sachverständige (Gutachten S. 6ö) - bevmßt Überspitzt in der Formulierung, aber in der Sache zutreffend -bemerkt, läuft solches Ansinnen auf den Satz heraus: "Stahl-beton und Spannbeton sind einander gleich, wenn von dem Unterschied zwischen Stahlbeton und Spannbeton abgesehen wird". Die Beklagte hat demgegenüber, die Andersartigkeit des Spannbetons gegenüber dem Stahlbeton herkömmlicher Art ei'kannt und diese, wie es auch von jedem sonstigen Fachmann hätte gefordert werden müssen, nicht nur berücksichtigt sondern ihren eigenen Planungen zugrunde gelegt. Ihre Sonderloistung, die zugleich das Erfinderische der neuen Lehre ausnacht, besteht darin, daß sie auf der Erkenntnis der Andersartigkeit des Spannbotonverfahrens gegenüber der herkömmlichen Stahlbeton-bauweioe aufbauend, konkrete Lösungsvorschläge' geboten hat, welche der vorbekannten Spannbetonbauv/eisen in besonderem iiaße als geeignet angesehen werden können, die Spannbetontechnik gerade für, das Anwendungsgebiet der weitgespannten Tragwerke nutzbar zu machen und wie im, einzelnen für diesen Anwendungsbereich vorzugehen sei (Art und Reihenfolge der Arbeitsgänge)-Jeder der hierbei zu erwägenden Verfahrenouchritte stellte die Beklagte vor eine neue Entscheidung. Die Zahl des richtigen, wenn nicht gar des optimalen Jegeo war erschwert dadurch, daß die anderen in Betracht kommenden Lösungsv/ege grundsätzlich gleichfalls gangbar und nicht etwa Irrwege waren, so daß eine etwaige Fehlentschließung der Beklagten bei dieser oder jener Einzelraaßnahmc nicht als solche von vornherein erkennbar v;ar, vielmehr nur Vorkehrungen anderer Art erf order-
 
lieh nachte, um vielleicht auf Umwegen und mit zusätzlichem Aufwand das gesteckte Ziel (Schaffung weitgespannter Trag-Y/crkc in Freivorbau mit den Baustoffen Stahl und Beton) in etwa doch noch zu erreichen.
2.	Obv/ohl die von Freyssinet oder unter seiner Mitwirkung ausgeführten bzw. projektierten BrUckenbauwerke (Marne-Brücken, Projekt Koblenz-Pfaffendorf) zwar einige Ansätze zu dem Freivorbau enthalten, lenken sie doch wegen der Bevorzugung dec Ilontageverfahrens und der Verwendung von Betonfertigteilen von der Lehre des Streitpatento eher ab, als daß sie zu dieser Lehre hinführten. Bas abschnittsweise Vorgehen, das äußerlich als eine Gemeinsamkeit mit der Lehre des Streitpatentes erscheint, hat - wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert hat - bei diesen älteren Verfahren wesen3mäßiff eine andere Bedeutung als bei der Verwendung von Ortbeton: Das abschnittsweise Vorgehen ist in jenen Fällen weniger durch eine besondere Entschließung bedingt, die gedanklich auch eine Entschließung entgegengesetzten Inhaltes zulioße, sondern die Entscheidung für das abschnittweise Vorgehen ist praktisch und sogar zwangsläufig schon mit den Dafcschluß gefallen, Fertigteile im Montagebau aneinander-zucetzen, da diese vorgefertigten Einzelteile die "Vorbauub-schnitte" ausraachen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt dies auch fiir die aus den Projekt Koblenz-Pfaffendorf entnehmbare Lehre. Bort kommt aber noch hinzu, daß der Offenbarungsgehalt, der den ausgestellten Zeichnungen und dem kurzen Er1äuterungsbericht zukomnt, nur begrenzt ist, soweit es sich darum handelt, welche Verrichtungen im einzelnen dort vorgeschlagen sind und
 in welcher zeitlichen Reihenfolge diese einzelnen Verrichtungen erfolgen sollen*
Hach der Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen sind bei dem Projekt Koblenz-Pfaffendorf die einzelnen Fertigteile (Transportbewehrung, Stoßauobildung) und die Ilontagevorgänge (Transport der Fertigteile, Einbau an Ort und Stelle usw.) in ihrem Zusammenwirken mit der Vorspannung im Srläuterungsboricht nicht oder doch nur unzureichend beschrieben worden. In diesem Zusammenhang weist der Sachverständige allgemein darauf hin, daß bei Fachv/erken für alle Stäbe gleiche Spannungen gev/ählt werden können, um dadurch unerwünschte Nebencpannungen infolge Kriechens des Betons auszuschalten, was bei vollwandigen Konstruktionen praktisch nicht durchführbar sei. Bei Fachwerkträgern könnten auch die äigengev/ichtsverhültnisse ganz andere sein als bei Vollwandträgern, und weiter sei es denkbar, daß man bei Fachv/erkträ-gern grundsätzlich andere Maßstäbe an die Vorspannung anlege als bei Vollv/andträgem, weil Stäbe hohe zentrische Vorspan'*-nung vertragen könnten, was in entsprechender Weise für Vollwandträger nicht gelte. Über alle diese Fragen sei in den Zeichnungen und im Erläuterungsbericht nichts Verbindliches ausgecägt. Nicht einmal eine Vermutung,. geschweige denn eine Aussage sei ferner darüber möglich, wann der Verbund der Stahleinlagen mit dem Beton der Fertigteile hergeetellt werden solle, insbesondere, v/eil die Spannglieder nicht wie bei Spannbeton mit Verbund in sonst übliche Hüllrohre verlegt seien, in die I’örtel eingepreßt werde, sondern in Hillen, und weil der Verbund möglicherweise erst im Zusammenhang mit der Fahrbahnplattc hergestollt werde.
 
Diose Ausführungen des Sachverständigen machen deutlich, daß durch nur im Fachwissen liegende, wenn auch recht eingehende Überlegungen vom Projekt Koblenz-Pfaffendorf aus die Lösung des Streitpatentes noch nicht zu erreichen war, sondern daß es hierzu erfinderischen Zutuns bedurfte. Grund hierfür ist letzthin die Sigengesetzlichkoit der beiden Bauweisen, die dem Fachmann bekannt ist und ihn warnt, auf dem Gebiet des Pachwerkbaues bewährte Lösungen auf den Bau von vollwandigen Konstruktionen unbesehen zu übertragen, Erst recht ist solche Zurückhaltung dann am Platz, wenn es sich - wie hier - um das bloße Projekt einer Fachwerkbrücke handelt, die noch nicht zur Ausführung gekommen war.
II. 1. Auch eine Gesamtschau und eine gemeinsame Auswertung der bisherigen Versuche, weitgespannte Tragwerke im Preivorbau unter Verwendung der Baustoffe Stahl und Beton zu schaffen, ergibt kein anderes Bild. Zwar v/aren im Prioritätszeitpunkt des Streitpatento die einzelnen Vorspannweisen ebenso bekannt wie das dem Bauen mit vorgespannten Körpern zugrunde liegende technische Prinzip. Dem Durchschnittsfachmann war damit aber nur das Rüstzeug gegeben, Möglichkeiten zur praktischen Anwendung dieses neu erkannten technischen Prinzips aufzuspüren und die Anwendung in Anpassung an konkret gestellte Aufgaben sinnvoll, einfach und wirtschaftlich vernünftig zu vollziehen. Bei der Vielfalt und der grundsätzlichen Gangbarkeit der verschiedenen Wege liegt der vorliegende Fall schon im Ausgangspunkt anders, als wenn etwa die Verwendung eines bestimmten Werkstoffes für ein bestimmtes Vorhaben in Redo steht: Sind die chemischen und physikalischen Eigenschaften des Werkstoffes bekannt, vielleicht gar in jüngerer Zeit aufgefunden und als technische Überraschung
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registriert worden, oo wird sich die Frage nach der Brauchbarkeit dieses Werkstoffes für das betreffende Vorhaben in aller Regel fast von selbst beantworten« Ganz anders lag es beim Spannbetonverfahren: Hier waren ganz unterschiedliche Vorspannweisen empfohlen und in der Praxis entwickelt v/orden, zwischen denen es zu wählen galt« Darüber hinaus lean es aber auch noch darauf an, zusätzlich aus den im Brük-kenbau schon bekannten und recht unterschiedlichen Möglichkeiten gerade diejenigen auszuwählen, die der neuen Technik der Spanubetonbauv;eise am besten, entsprachen Zwischen der Auswahl aus dem Altbekannten und aus dem Reuen bestand naturgemäß ein Wechsel- und Abhängigkeitsverhältnis, so daß die zu treffenden PinselentSchließungen sorgfältig aufeinander abzustimmen waren«
2. Hinzu kommt folgendes: Die im Streitpatent erteilte Lehre stellte ein lagnis dar, und zwar gleichermaßen angesichts der Höhe der bei ihrer Anwendung in Betracht kommenden Objekte wie auch wegen der besonderen Gefahren bei erstmaliger Ausführung des patentgemäßen Verfahrens« Zwar hatte der Erfinder die Möglichkeit rein rechnerischer Selbstkontrolle, um über die Gangbarkeit des ihm vorschwebenden Lösungsv/eges eine gewisse Klarheit zu gev/innen; letzthin fehlte ihm aber die Möglichkeit der entscheidenden Kontrolle, nämlich die Bewährung des neuen Verfahrens durch die Praxis, die nur durch das tatsächlich zur Ausführung gelangte Objekt erbracht werden konnte« $ie der Privatgutachter der Klägerin - wenn auch in anderem Zusammenhang - bemerkt hat, haben in den ersten Jahren nach dom letzten Weltkrieg die für eine Vergabe von Brückenbauaufträgen in Betracht kommenden Behörden ”sehr interessiert, aber zugleich zurückhaltend und sogar ängstlich” auf Anregungen in der Richtung reagiert, Brücken im Spannbe-
 
tonverfahren zu bauen, mochten sie auch darauf hingewieaen worden, daß man "grazile" schöne Bauwerke schaffen und obendrein beträchtliche Mengen v/ertvollen Baumaterials einsparen könne, Biese Einstellung läßt sich zwar zu einem Teil mit dem für eine fachkundige Behörde angesichts ihrer Verantwortung begreiflichen Bestreben erklären, keine vermeidbaren Risiken einzugehen. Sie wird denn auch von der Klägerin nur herangezogen, um verständlich zu machen, daß nicht schon früher Projekte nach einer Bauweise, wie sie nunmehr das Streitpatent lehrt, in Vorschlag gebracht worden sind. Sie zeigt auf der anderen Seite aber doch, daß diese Bauweise keineswegs so selbstverständlich und naheliegend gewesen sein kann, wie die Klägerin es behauptet, und liefert insofern ein nicht un-beachtliches Argument für die Erfindungsqualität der Lehre des Stroitpatents. Es war eben, wie der gerichtliche Sachverständige bemerkt, "in Sachen Spannbeton damals noch alles in Fluß".
3.	a) Die Klägerin hat schließlich die Erfindungshöhe der patentrechtlichen Lehre mit der Behauptung in Zweifel gezogen, die Fortführung des beim Bau der Peixe-Brücke schon oingeochlagenen, der patentrechtlichen Lehre eng verwandten lüsungsweges sei lediglich daran gescheitert, daß bis unmittelbar vor Anmeldung des Streitpatentee “die Voraussetzungen in der realen Veit (hochv/ertiger Beton und hochfeste Stahleinlagen) noch nicht geschaffen" gewesen seien. Durch den zweiten Weltkrieg sei die technische Entwicklung schroff unterbrochen und Brücken seien nicht gebaut worden; bei solcher Sachlage könne ein Zurückgreifen auf das alte Fäx’ber-Patent und auf die dort erteilte Lehre des Vorspannens gegen den erhärteten Beton sowie die Modifizierung und Anpassung
 dieser Lehre an die Gegebenheiten*des Brückenbaues, was in der Streitpatentschrift als eine Leistung herausgeotellt sei, nichts Erfinderisches haben. Durch die genannten Umstände finde auch der lange Zeitraum, der zwischen dem Bau der Peixe-Brücke (1931) und Veröffentlichung des Färber-Pa-tonts (1932) einerseits und der Anmeldung des Streitpatento (1950) andererseits liege, seine natürliche Erklärung*
b) Soweit die Klägerin die Voraussetzungen in der realen Veit für die Anwendbarkeit des Streitpatentes in den Jahren vor dessen Anmeldung bestreitet, ist ihre sachliche Darstellung durch die Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung widerlegt worden, das Färber-Patent hätte schon in den Jahren vor Anmeldung des Streitpatentos praktiziert werden können, auch hätten für seine Anwendung im Brückenbau die erforderlichen Stahl-und Betonqualitäten zur Verfügung gestanden. Bestätigt v/ird dies zudem durch mehrere, von der Beklagten vorgelegte Druckschriften aus der Vorkriegszeit (Vortrag Lenk in "Beton und Eisen" 1937 Heft 10 S* 375 und Aufsatz Finstorwalder, Die Anwendung von hochwertigem Stahl im Bisenbeton, Sonderdruck aus dem 5. Band der Abhandlungen der Internationalen Vereinigung für Brückenbau und Hochbau, Zürich 1938)* Hier wie auch schon in den Vorträgen von Freyssinet (oben zu B) ist auf die Notwendigkoit hingewieoen, bei Anwendung der Spannbetontechnik unbedingt auf gute Stähle und gute Betonsorten zu achten, es fehlt abor jeder Hinweis, daß beide Baustoffe in der zu fordernden Qualität nicht zur Verfügung gestanden hätten* Die Klägerin selbst hat nicht einen bestimmten Zeitpunkt und nicht ein bestimmtes Ereignis angeben können, v/elches insoweit eine einschneidende Änderung gebracht hätte. Daß möglicherweise, wie die Klägerin betont, Schwierigkeiten oatentrochtlicher
 
Art in dor Nutzung der guten Beton- und Stahlsorten bestanden haben mögen, schließt ein Handeln nach der Lehre des Streitpatents schon vor dessen Anmeldung tatsächlich nicht aus und ist für die patentrechtliche Beurteilung entsprechender Lösungsvorschläge unerheblich*
Auch die Verhältnisse der Kriegs- und NachkriegsJahre bieten für den hier in Rede stehenden Bereich nichts Ungewöhnliches. In den 30-er Jahren sind nicht nur zahlreiche Autobahnbrücken und sonstige weitgespannte Tragwerke, teilweise im Zuge der Aufrüstung, gebaut worden, es bestand darüber hinaus angesichts der damaligen Autarkiebestrebungen sogar ein echtes Bedürfnis, die als materialsparend schon erkannte Spannbetontechnik fortzuentwickeln und ihr zu demal für Großbauwerke neue Anwendungsmöglichkeiten zu eröffnen. Entsprechendes gilt für die ersten HachkriegsJahre, als zahlreiche zerstörte Brücken wiederherzustellen waren und die Präge des erforderlichen Materialaufwandes erneut große Bedeutung hatte.
4.	V/enn demnach zwischen dem Bau der Peixe-Brücke und der Veröffentlichung des Pärber-Patents einerseits und der Anmeldung des Stroitpatents anderseits« ein Zeitraum von rund 18 Jahren liegt, so spricht dieser Umstand ebenso wie die mit den Jahre 1950 fast rapid einsetzende Entwicklung in der Anwendung des streitpatentgemäßen Verfahrens auf große und größte Bauwerke ganz eindeutig für den erfinderischen Rang der in Streitpatent erteilten Lehre, die in ihrem Inhalt einen echten Zeitbedürfnis entsprach. Der Erfinder hat für die Herstellung v/eit gespannt er Tragwerke im Preivorbau unter Verwendung der Baustoffe Stahl und Beton eine Lösung gefunden, die den Anforderungen der gestellten Aufgabe ge-
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nügt und die in sich folgerichtig uhd in der Praxis vielfach bewährt ist.
E. Nach allem ist die Schutzfähigkeit der im Haupt-anopruch (Passung gemäß dem Srtoilungsbeschluß) vermittelten Lehre zu bejahen.
Gleiches gilt für den Anspruch 2, der die Verbindung der von entgegengesetzten Seiten vorgebauten Kragarme zu einem durchlaufenden Träger empfiehlt. Liese Verbindung ist in der /eise vorzunehmen, daß die noch nicht verankerten Spannglieder an der Anschlußstelle miteinander verbunden v/erden und sodann von den an den anderen Enden liegenden Verankerungen aus in Spannung gesetzt werden. Lie so erreichte Herstellung durchlaufender Träger ist für die später aufzubringenden Laoten (Verkehrslasten) vorteilhaft. Lie Verwirklichung dieses bekannten Anliegens mit Hilfe des Spannbetons ist zwar naheliegend, jedoch keine platte Selbstverständlichkeit, da hierzu immerhin besondere Anforderungen an die zu verbindenden Spannglieder gestellt v/erden müssen (Möglichkeit ihrer Stoßverbindung) und da ferner Überlegungen anzustellen 3ind, wie, das Spannen erfolgen soll (Gutachten S. 47). Lies genügt zur Aufrechterhaltung des Unteranspruchs, gegen den im übrigen gesonderte Angriffe seitens der Klägerin nicht vorgetragen sind.
P. Hach allem war die Berufung der Klägerin zurückzu-v/eicen. Lie Berufung der Beklagten mußte demgegenüber Erfolg haben, wobei es aus den oben zu A angegebenen Gründen angebracht erschien, den Hauptanßpruch neu zu fassen.
Lie Kostenentscheidung beruht auf § 42 Abs. 3 i.V.m. den §§ 40 Abs. 2, 36 q Abs. 1 Satz 2 PatG und bezieht, sich
 
sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des Verfahrene. Die aus Gründen der Übersicht' lichkeit vorgenonmene Änderung des angefochtenen Urteils in seinen vollen Umfange, also auch hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten, machte es erforderlich, die Kostentragungspflicht der Beklagten nicht nur hinsichtlich der Kosten des Berufungsrechtszugs, sondern hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens auszusprechen.
Dr. Nastelski Spreng	Spengler
 Claßen Schneider