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BGH · I ZR 110/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: I ZR 110/56

Ist der Streitwert für das Berufungsverfahren in einer Patentnichtigkeitssache im Monat Dezember desjenigen Kalenderjahres erstmalig festgesetzt worden, das dem Kalenderjahr unmittelbar folgt, in dem die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat, so kann die Änderung der Festsetzung im Wege der Gegenvorstellung nur verlangt werden, wenn diese innerhalb eines Monats nach dem Btreitv/ertfestsetzungsbe-Schluß erhoben wird (Abgrenzung zu dem Beschluß vom 5* März 1964 - I ZR 110/56 - in NJW 1964, 2062 und Wertp.Mitt. Durch Beschluß des Senats vom 21♦ Dezember 1965, den Parteien zugegangen am 28. Dezember 1965, ist der Streitwert für das Berufungsverfahren des vorliegenden Patentnichtigkeitsstreits auf 6.000.000,— DM festgesetzt worden. Eine Änderung der Streitwertfestsetzung ist nur bis zu dem Ablauf des nächsten Kalenderjahres, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, zulässig (.§ 23 Abs. 1 Satz 4 GKG). Ist der Streitwert innerhalb der in § 23 Abs. 1 Satz 4 GKG bestimmten Frist, jedoch später als einen Monat vor deren Ablauf - d.h. im Monat Dezember des auf die Rechtskraft der Entscheidung oder der anderweitigen Erklärung der Hauptsache folgenden Kalenderjahres - erstmalig festgesetzt oder abgeändert worden, so kann zwar gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GKG die Beschwerde, soweit sie nach den vorangehenden Bestimmungen dieses Absatzes überhaupt gegeben ist, noch nach Ablauf dieser Frist, jedoch nur innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Streitwert-beschlussec- eingelegt werden. Im vorliegenden Falle ist der Streitwert innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 Satz 4 GKG, nämlich vor dem 1. Im vorliegenden Falle entfällt nun allerdings das Rechtsmittel der Beschwerde, da der Bundesgerichtshof den Streitwert festgesetzt hat (§23 Abs. 2 Satz 1 GKG i.V. m. Es entspricht jedoch einer festen Übung des Senats und einer ständigen kostenrechtlichen Praxis, in Fällen dieser Art den Rechtsbehelf der Gegenvorstellung zuzulassen, und zwar aus der Erwägung heraus, daß gemäß der in § 23 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GKG zu dem Ausdruck gebrachten Absicht des Gesetzes .jede erstmalige Streitwertfestsetzung irgendwie überprüfbar sein muß (vgl. Run kann aber derjenige, der Gegenvorstellung erhebt, nicht günstiger gestellt sein als jemand, der einen Streit-Wertfestsetzungsbeschluß des Prozeßgerichts der ersten Instanz im Wege der Beschwerde nach § 23 Abs. 2 GKG anficht. Die Frage, ob die Gegenvorstellung überhaupt Anlaß hätte geben können, den Streitwert, bei dessen Feststellung dem Fortschritt der technischen Entwicklung bereits weitgehend Rechnung getragen worden ist, herabzusetzen, konnte deshalb auf sich beruhen. "begnügt hat, die Erhebung der Gegenvorstellung ’’innerhalb angemessener Frist” zu fordern, so beruht dies darauf, daß für den damals entschiedenen Fall schon § 23 Abs. 1 Satz 4 GKG nicht zutraf: Im damals entschiedenen Falle war der Streitwert nämlich erst nach Ablauf des der Sacherledigung folgenden Kalenderjahres erstmalig festgesetzt worden; damals stand somit ein ”im Gesetz nicht geregelter Fall” (so der Beschluß vom 5. Die Klägerin war deshalb gehalten, die in Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 aaO bestimmte Fiiöt einzuhalten, wenn sie den Streitwertfestsetzungsbeschluß vom 21.

Zitierte Normen: § 23 PatG § 23 GKG § 568 ZPO § 23 GKG
GegenvorstellungBeschlußBrKlägerinGKGStreitwert

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
GKG § 23; PatG § 42 Abs. 2
Spannbeton II
Ist der Streitwert für das Berufungsverfahren in einer Patentnichtigkeitssache im Monat Dezember desjenigen Kalenderjahres erstmalig festgesetzt worden, das dem Kalenderjahr unmittelbar folgt, in dem die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat, so kann die Änderung der Festsetzung im Wege der Gegenvorstellung nur verlangt werden, wenn diese innerhalb eines Monats nach dem Btreitv/ertfestsetzungsbe-Schluß erhoben wird (Abgrenzung zu dem Beschluß vom 5* März 1964 - I ZR 110/56 - in NJW 1964, 2062 und Wertp.Mitt. feil IV 1964, 569).
BGH, Besohl, v. 22. Juni
BUNDESGERICHTSHOF
la 2R 108/65
BESCHLUSS
in der Patentnichtigkeitssache
 der Firma PflHHI & ZiHjpp in K®P>/Rh^^, gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Dr^-Ing.	in	PflHHBB?	Br.	rer.pol.
HflBHP in KMB^SjpundSenator Regierungsbaumeister a.D, Dipl.-Ing. BMBBP in Mf“^
Klägerin, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte,
- vertreten durch:
Rechtsanwalt
 Patentanwalt
Br.
Dipl.-Ing.
gegen
 die Firma JBMBI &	Kommanditgesellschaft, in
 gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Br. PiflHHHH^Dr. JflK, Br. Lül Brich L14H0 junTundllBB^, sämtlich in UH
Beklagte, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin,'
- vertreten durch: Rechtsanwälte Prof. Br.
in
 Patentanwalt
•A
und
 Dipl.-Ing.
I
I
*4
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Naatelski und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Dr. Löscher und Claßen
 beschlossen:
Die von der Klägerin begehrte Änderung des Streit-wertfestsetzungsbeschlusses vom 21. Dezember 1965 wird abgelehnt.
Gr ü n d e :
Durch Beschluß des Senats vom 21♦ Dezember 1965, den Parteien zugegangen am 28. Dezember 1965, ist der Streitwert für das Berufungsverfahren des vorliegenden Patentnichtigkeitsstreits auf 6.000.000,— DM festgesetzt worden. Das Urteil des Senats, durch das unter Zurüokweisung der Berufung der Klägerin auf die Berufung der Beklagten hin die erstinstanzliche Entscheidung des Bundeapatentgerichts abgeändert und die Nichtigkeitsklage unter Klarstellung der Patentansprüche in vollem Umfang abgewieaen wurde, war schon am 19. November 1964 verkündet worden.
Mit der am 29. April 1966 erhobenen Gegenvorstellung erstrebt die Klägerin die Herabsetzung des Streitwerts auf 2.422.000,— DM. Zur Begründung hat sie umfangreiches Bchriftmaterial vorgelegt, aus dem sich ergebe, daß die
 
Rentabilitätsverhältnisse im Brüclcenbau in besonderem Maße ungünstig seien und daß das Streitpatent durch Fortschreiten der Technik an Wert sehr verloren habe.
Der Gegenvorstellung muß der Erfolg versagt bleiben:
Eine Änderung der Streitwertfestsetzung ist nur bis zu dem Ablauf des nächsten Kalenderjahres, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, zulässig (.§ 23 Abs. 1 Satz 4 GKG). Das Gesetz geht davon aus, daß bis zu dem genannten Zeitpunkt der Streitwert nicht nur erstmalig festgesetzt, sondern auch eine etwaige Überprüfung des fest gesetzten Streitwerts zu dem Abschluß gebracht sein soll.
Eine Überprüfung des festgesetzten Streitwerts auf Betreibe der Parteien hin erfolgt bei Streitwertfestsetzungen durch das Prozeßgericht der ersten Instanz im Wege der Beschwerde (vgl. hierzu § 23 Abs. 2 GKG), die innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 Satz 4 GKG einzulegen ist. Ist der Streitwert innerhalb der in § 23 Abs. 1 Satz 4 GKG bestimmten Frist, jedoch später als einen Monat vor deren Ablauf - d.h. im Monat Dezember des auf die Rechtskraft der Entscheidung oder der anderweitigen Erklärung der Hauptsache folgenden Kalenderjahres - erstmalig festgesetzt oder abgeändert worden, so kann zwar gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GKG die Beschwerde, soweit sie nach den vorangehenden Bestimmungen dieses Absatzes überhaupt gegeben ist, noch nach Ablauf dieser Frist, jedoch nur innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Streitwert-beschlussec- eingelegt werden.
Im vorliegenden Falle ist der Streitwert innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 Satz 4 GKG, nämlich vor dem 1. Januar 1966, aber später als einen Monat vor ihrem Abschluß erstmalig festgesetzt worden. Wäre die Streitwertfestsetzung

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im Wege der Beschwerde nach § 23 Abs. 2 GKG überprüfbar, so hätte mithin die Beschwerde innerhalb einer Frist von einem Monat nach der am 28. Dezember 1965 erfolgten Mitteilung des Beschlusses vom 21. Dezember 1965, also bis zu dem 28. Januar 1966, eingelegt werden müssen.
Im vorliegenden Falle entfällt nun allerdings das Rechtsmittel der Beschwerde, da der Bundesgerichtshof den Streitwert festgesetzt hat (§23 Abs. 2 Satz 1 GKG i.V.m.
 § 568 Abs. 1 ZPO). Es entspricht jedoch einer festen Übung des Senats und einer ständigen kostenrechtlichen Praxis, in Fällen dieser Art den Rechtsbehelf der Gegenvorstellung zuzulassen, und zwar aus der Erwägung heraus, daß gemäß der in § 23 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GKG zu dem Ausdruck gebrachten Absicht des Gesetzes .jede erstmalige Streitwertfestsetzung irgendwie überprüfbar sein muß (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 5. März 1964 - X ZR 110/58 - in NJW 1964, 2062 = Wertp.Mitt. 1964, Teil IV S. 569).
Run kann aber derjenige, der Gegenvorstellung erhebt, nicht günstiger gestellt sein als jemand, der einen Streit-Wertfestsetzungsbeschluß des Prozeßgerichts der ersten Instanz im Wege der Beschwerde nach § 23 Abs. 2 GKG anficht.
Die Gegenvorstellung hätte deshalb spätestens am
28.	Januar 1966 erhoben werden müssen. Da sie erst am
29.	April 1966 vorgebracht worden ist, ist sie verspätet.
Die Frage, ob die Gegenvorstellung überhaupt Anlaß hätte geben können, den Streitwert, bei dessen Feststellung dem Fortschritt der technischen Entwicklung bereits weitgehend Rechnung getragen worden ist, herabzusetzen, konnte deshalb auf sich beruhen.
Wenn sieh der Senat in seinem - oben in anderem Zusammenhang schon zitierten - Beschluß vom 5. März 1964 damit
 
"begnügt hat, die Erhebung der Gegenvorstellung ’’innerhalb angemessener Frist” zu fordern, so beruht dies darauf, daß für den damals entschiedenen Fall schon § 23 Abs. 1 Satz 4 GKG nicht zutraf: Im damals entschiedenen Falle war der Streitwert nämlich erst nach Ablauf des der Sacherledigung folgenden Kalenderjahres erstmalig festgesetzt worden; damals stand somit ein ”im Gesetz nicht geregelter Fall” (so der Beschluß vom 5. März 1964) zur Entscheidung. Die damalige Nichtanwendbarkeit des § 23 Abs, 1 Satz 4 GKG mußte es bedenklich erscheinen lassen, die auf jene Vorschrift bezugnehmende starre Fristnorm des Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 aaO auf den damaligen - andersartigen - Sachverhalt anzuwenden. Im vorliegenden Falle bestehen solche Bedenken nicht, da der Streitwertfestsetzungsbeschluß, dessen Überprüfung erbeten ist, innerhalb der Zeiträume ergangen ist, die in § 23 Abs. 1 ßAtz 4 wie auch in Abs, 2 Satz 2 Halbsatz 2 aaO genau umschrieben sind. Die Klägerin war deshalb gehalten, die in Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 aaO bestimmte Fiiöt einzuhalten, wenn sie den Streitwertfestsetzungsbeschluß vom 21. Dezember 1965 night hinnehmen wollte.
Nastelski Bock
 Spreng Löscher Claßen