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BGH

Gericht: BGH

Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18* Oktober 1966 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Dr. Löscher und Alff für Recht erkannt: Elektrische Kleinuhr, insbesondere Armbanduhr, bei welcher die Unruh periodisch unter Relativ-bewegung mindestens einer Spule gegenüber mindestens einem Magneten antreibbar ist, vorzugsweise mit schwingender (Unruh-) Spule und ortsfesten Magneten, und bei welcher der Zeigerwerksantrieb von der Unruh ableitbar ist, gekennzeichnet durch die Verwendung einer Anordnung, bei welcher von einem Magneten mehrere Arbeitsfunktionen, unter Ersatz von mechanischen Eedern, ausführbar sind, jedoch derart abgewandelt, daß der oder die zu dem Unruhantrieb dienenden ortsfesten Magneten selbst gleichzeitig für andere Arbeitsfunktionen ausnutzbar angeordnet sind. 2. Elektrische Uhr nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der zu dem Unruhantrieb dienende ortsfeste Magnet gleichzeitig die Rückstellkraft für einen Hebel liefert, der bei Handbetätigung die Unruh stillsetzt * Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin ausgeführt, der Anspruch 1 enthalte lediglich eine Aufgabe, ohne daß die Lösung angegeben oder für den Pachmann ohne weiteres erkennbar sei. 2)ie bloße Anweisung, bei einer elektrischen Kleinuhr eine Anordnung zu verwenden, bei welcher der oder die zu dem Unruhantrieb dienenden ortsfesten Magneten gleichzeitig für andere Arbeitsfunktionen nutzbar seien, lasse weder erkennen, welche anderen Arbeitsfunktionen gemeint seien, noch durch welche konstruktive Maßnahmen dies erreicht werde. Weiter hat die Klägerin die Ansicht vertreten, es sei auch bei elektrischen Uhren bereits bekannt, für einen Magneten eine doppelte Punktion vorzusehen. Der 1, Senat (Nichtigkeitssenat I) des Bundespatentgerichts hat dem Klageantrag stattgegeben und das Patent Nr. dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß der Anspruch 1 gestrichen wurde. Nachteile solcher Konstruktionen sind nach Meinung der Erfinder des Streitpatentes bei der Anwendung als Armbanduhr deshalb gegeben, weil im Uhrengehäuse nur sehr wenig Raum für zusätzliche feile verbleibt, insbesondere wenn auch die Batterie im Uhrgehäuse selbst untergebracht werden soll; zusätzliche Sperrmagneten beanspruchten also in unerwünschter Weise Raum, so daß die Verwendung solcher zusätzlichen feile möglichst vermieden werden solle. 24/25) und im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 vor bei elektrischen Kleinuhren der im Oberbegriff des Anspruchs 1 bezeichneten Art eine Anordnung zu verwenden, bei welcher von einem Magneten mehrere Arbeitefunktionen, unter Ersatz von mechanischen Federn, ausführbar sind, jedoch derart abgewandelt, daß der oder die zu dem Unruhantrieb dienenden ortsfesten Magnete selbst gleichzeitig für andere Arbeitsfunktionen ausnutzbar angeordnet sind. Nach dem kennzeichnenden Teil dieses Unteranspruchs soll die elektrische Kleinuhr so konstruiert sein, daß der zu dem Unruhantrieb dienende ortsfeste Magnet gleichzeitig die Rückstellkraft für einen Hebel liefert, der bei Handbetätigung die Unruh stillsetzt. In dem auf den Unteranspruch 2 zurückbezogenen Unteranspruch 3 schließlich ist die Verwendung einer elektrischen Kleinuhr gemäß Anspruch 2 bei kontaktgesteuerten elektrischen Uhren der Bauart, bei denen die Unruh in der Stellung ’’Kontakt offen” stillgesetzt wird, unter Schutz gestellt. Der Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichtes vertritt in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung, der Anspruch 1 des Streitpatentes enthalte nur eine Aufgabe ohne Lösung, nämlich lediglich die Anweisung: Nutze in einer elektrischen Kleinuhr den zu dem Unruhantrieb dienenden (ohnehin vorhandenen) ortsfesten Magneten gleichzeitig für andere Arbeitsfunktihnen aus. Diese Bedingung sei aber, so führt der Nichtigkeitssenat im angefochtenen Urteil weiter aus, bei der Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatentes nicht erfüllt. Andernfalls wäre es, so meint der Nichtig-keitssenat weiter, nicht notwendig gewesen, einen Anspruch 2 speziell auf die Lösung der in Rede stehenden Aufgabe zu richten und in ihm anzugeben, daß der zu dem Unruhantrieb dienende ortsfeste Magnet gleichzeitig die Rückstellkraft für einen Hebel liefert, der bei Handbetätigung die Unruh stillsetzt. 2. Entgegen der - allerdings nicht ohne weiteres von der Hand zu weisenden - Meinung des NichtigkeitsSenats ist der erkennende Senat zu der Auffassung gelangt, daß es sich bei dem im Anspruch 1 des Streitpatents unter Schutz gestellten Erfindungsgedanken nicht um eine bloße Aufgabenerfindung handelt» Der Anspruch enthält vielmehr einen - allerdings allgemeinen - Lösungsgedanken, so daß die für die eigentliche Aufgabenerfindung von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze außer Betracht bleiben können. Aus den unter I wiedergegebenen Besehreibungsstellen ergibt sich, daß dem Streitpatent die Aufgabe zugrundeliegt, die im AnmeldeZeitpunkt bekannten Konstruktionen elektrischer Kleinuhren, bei denen außer Antriebs-Magneten zusätzliche Magnete für zusätzliche Arbeitsfunktionen verwendet sind, konstruktiv so zu verbessern, daß zusätzliche Magnete möglichst vermieden werden. Zur Lösung dieser Aufgabe wird im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 vorgeschlagen, bei elektrischen Kleinuhren der im Oberbegi'iff bezeicbneten Art eine Anordnung zu verwenden, bei welcher der oder die zu dem Unruhantrieb dienenden ortsfesten Magneten gleichzeitig für mehrere Arbeitsfunktionen, unter Ersatz von mechanischen Federn, ausnutzbar sind. Die Beklagte verteidigt den Anspruch 1 nach ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag in der Fassung, daß die zu dem Unruhantrieb dienenden ortsfesten Magneten nicht für mehrere Arbeitsfunktionen schlechthin, sondern daß sic (neben dem Antrieb) für bestimmte - nämlich arretierende - Arbeitsfunktionen ausnutzbar sein sollen. Zur Frage, ob dem Fachmann mit der Lehre nach dem Anspruch 1 des Streitpatentes eine zur Patentfähigkeit ausreichende Anweisung zu dem technischen Handeln gegeben und damit das Patenterfordernis der Ausführbarkeit und Wiederholbarkeit erfüllt ist, bat der gerichtliche Sachverständige die Meinung vertreten, der Durchscbnittsfach-mann könne trotz des Fehlens näherer konstruktiver Hin- Der Erfindungsgegenstand des Anspruchs 1 ist zwar neu, weil nicht nachgewiesen worden ist, daß im Anmeldezeitpunkt des Streitpatentes bei Kleinuhren der oder die zu dem Unruheantrieb dienenden Magneten gleichzeitig für arretierende Arbeitsfunktionen verwendet v/orden sind«, Die Lehre nach Anspruch 1 mag auch fortschrittlich sein, Zwar ist nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen mit der konstruktiven Ausgestaltung einer Kleinuhr im Sinne der Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatentes nicht notwendig ein Fortschritt verbunden, weil die Verwendung des Antriebsmagneten für mehrere Arbeitsfunktionen in der Regel infolge der Magnetfeldveränderung auch Nachteile mit sich bringt. über das Burchscbnittskönnen eines auf diesem Gebiete der Technik tätigen und erfahrenen Fachmannes nicht hinaus, v/ie auch der gerichtliche Sachverständige bekundet hat» Erfinderischer Rang kann daher der Aufgabenstellung nicht zuerkannt werdeno Eine erfinderische Leistung ist jedoch auch nicht in der vom Erfinder zur Lösung dieser Aufgabe vorgeschlagenen allgemeinen Lehre des Anspruchs 1 zu erblicken* Bas erfindungsv/esentliche Merkmal der Lehre des Anspruchs 1, die bekannten Kleinuhren konstruktiv so auszugestalten, daß die dem Unruhantrieb dienenden ortsfesten Magneten gleichzeitig für andere Arbeitsfunktionen, unter Ersatz von mechanischen Federn, ausnutzbar sind, lag auf Grund des Standes der Technik nahe. Ber Senat befindet sich hierbei nicht nur in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen, sondern auch mit dem Richtigkeitssenat, der in der Hilfsbegründung auf den Seiten 8 bis 10 des angefochtenen Urteils - wenn auch unter Wertung des Anspruchs 1 als bloße Aufgabenstellung - das Vorliegen einer erfinderischen Leistung gleichfalls verneint hat* Ber Nichtigkeitssenat stellt ira Rahmen dieser Hilfsbegründung fest, daß es nach dem Stande der Technik am Anmeldetage des Streitpatentes bekannt gewesen sei, den zu dem Unruhantrieb dienenden Magneten gleichzeitig auch für weitere Funktionen zu benutzen, die nicht unmittelbar zu dem Unruhantrieb gehören. Dieses zweite Uhrwerk ist, solange das Dichtnetz Wechselstrom liefert, dadurch stillgesetzt, daß der ortsfeste Elektro-Magnet (1) über einen Anker (25) und einen Arretierhebel (24, 25) eine Blattfeder (25f) zur Anlage an die Unruh (26) bringt. In der weiter vom Nichtigkeitssenat in diesem Zusammenhang herangezogenen USA-Patentschrift & flP aus dem Jahre 1939 ist eine elektrische Uhr beschrieben, die mit einer Brems- oder Stopvorrichtung versehen ist, mit der das Zeigerwerk bei Stromausfall augenblicklich stillgesetzt werden kann. Der allgemeine Gedanke, bei einer Uhr einen Magneten für mehrere Arbeitsfunktionen zu verwenden, war schließlich im AnmeldeZeitpunkt des Streitpatentes in besonderem Maße aus der von der Klägerin in der Berufungsinstanz vorgelegten USA-Pa tont sehr if t • aus dem Jahre 1950 be- Uhren betreffenden Entgegenhaltung ist u0a0 als Aufgabe der Erfindung die Schaffung einer solchen Vorrichtung bezeichnet, bei der die Antriebs- und Steuerfunktionen sämtlich unter Ausnutzung des Magnetflusses erfüllt werden (Sp. 1 Z. 50-34) als ein weiteres Ziel der Erfindung die Schaffung einer■solchen Vorrichtung bezeichnet, bei der alle Punktionen, die bisher herkömmlicherweise unter Verwendung von Federn durchgeführt worden sind, nunmehr durch Magnetfluß erfüllt werden* Nach dem Ausführungsbeispiel dieser Entgegenhaltung hat der als Antrieb dienende Permanent-Magnet (13, 14, 15) gleichzeitig noch eine weitere Arbeitsfunktion, nämlich die Bewirkung der Anpressung der Nase einer Klinke (32) an das Klinkenrad (31). Es stellt sich vielmehr die Frage, ob es für den mit der Konstruktion von Kleinuhren befaßten Durchschnittsfachmann im AnmeldeZeitpunkt des Streitpatents nahelag, das von Uhren anderer Größe bekannte Prinzip der Mebr-fachfunktionalität des Uhrwerkantriebsmagneten bei der Lösung der ihm für Kleinuhren gestellten Aufgabe zu verwenden. Er hat die Auffassung vertreten, es habe kein Grund bestanden, das bei anderen Uhren benutzte Prinzip der Mehrfachfunktionalität nicht auch bei elektrisch betriebenen Kleinuhren (insbesondere Armbanduhren) mit schwingender Unruh zu verwenden. Pür den Konstrukteur einer Kleinuhr lag es aus Gründen vor allem der Raumersparnis, aber auch der Kostenersparnis, in besonderem Maße nahe, einen Magneten für mehrere, auch arretierende Punktionen zu verwenden, und zwar insbesondere auch den Antriebsmagneten als den überdies meist stärksten Magneten. Das demgegenüber von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung mit besonderem Nachdruck geltend gemachte und von dem Privatgutachter der Beklagten in seinem schriftlichen Gutachten ersichtlich geteilte Vorbringen, der Verwendung des Lösungsprinzips bei Kleinuhren habe ein Vorurteil der Pachwelt entgegen gestanden, hat sich nicht als durchgreifend erwiesen. Allerdings treten, wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, bei der Verv/endung des Antriebsmagneten für weitere Punktionen Bedenken und Schwierigkeiten auf.Insbesondere besteht die Gefahr, daß der Isochronismus gestört wird. Ebenso wie der Nichtigkeitssenat konnte auch der erkennende Senat unter diesen Umständen davon absehen, zu dem weiteren Vorbringen der Klägerin, der Anspruch 1 des Streitpatentes beruhe auf einer unzulässigen Erweiterung des ursprünglich offenbarten Anmeldungsgegenstandes und ihm komme somit nicht die Priorität des Anmeldetages vom 3.

LösungAufgabeUnruhMagnetAnspruchUhrelektrischStreitpatentesKlägerinArbeitsfunktionen

Volltext der Entscheidung

2029 032
Si
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IS_.ZK.107/64	URTEIL
Verkündet am
18» Oktober 1966 Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Patentniehtigkeitssache
 Firma HPMWP	Company	in	LaMBB,	Pa»	(V.St.A.),
vertreten durcl^Ajrfchur B. SiflUP, President and Chairman of Board 9 MiflHHB^ Ppp. 9
-Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Berufungsklägerin,
 Rechtsanwälte Br» p.
Br. 0. ^—9 Br. P, PIIBP und
 Dr. P. PHHMP in
 Patentanwälte Br. phil
IB inPPB-lBBV^fc un^ ° rer
 nat.	in
 gegen
S
V.St.A. Präsident, Cr
 Corporation in , gesetzlich vertreten durch Joachim
(V.St.A)
-Prozeßbevollmächtigte;
Klägerin und Berufungsbeklagte, Rechtsanwalt Br. PI^^PP^pp in
2
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Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18* Oktober 1966 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Dr. Löscher und Alff
 für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats I) des Bundespatentgerichts vom 8, Juli 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des seit dem®.	195B
laufenden deutschen Patents Nr. M	Das	Patent be-
trifft eine elektrische Kleinuhr, insbesondere Armbanduhr. Die Patentansprüche lauten:
"1. Elektrische Kleinuhr, insbesondere Armbanduhr, bei welcher die Unruh periodisch unter Relativ-bewegung mindestens einer Spule gegenüber mindestens einem Magneten antreibbar ist, vorzugsweise mit schwingender (Unruh-) Spule und ortsfesten Magneten, und bei welcher der Zeigerwerksantrieb von der Unruh ableitbar ist, gekennzeichnet durch die Verwendung einer Anordnung, bei welcher von einem Magneten mehrere Arbeitsfunktionen, unter Ersatz von mechanischen Eedern, ausführbar sind, jedoch derart abgewandelt, daß der oder die zu dem Unruhantrieb dienenden ortsfesten Magneten selbst gleichzeitig für andere Arbeitsfunktionen ausnutzbar angeordnet sind.
 
2. Elektrische Uhr nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der zu dem Unruhantrieb dienende ortsfeste Magnet gleichzeitig die Rückstellkraft für einen Hebel liefert, der bei Handbetätigung die Unruh stillsetzt *
3* Elektrische Uhr nach Anspruch 2, gekennzeichnet durch die Verwendung bei kontaktgesteuerten elektrischen Uhren der Bauart, bei denen die Unruh in der Stellung "Kontakt offen" stillgesetzt wird.
Die Klägerin hat auf Grund des § 13 Abs* 1 Nr. 1 PatG beantragt, den Patentanspruch 1 für nichtig zu erklären«
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin ausgeführt, der Anspruch 1 enthalte lediglich eine Aufgabe, ohne daß die Lösung angegeben oder für den Pachmann ohne weiteres erkennbar sei. 2)ie bloße Anweisung, bei einer elektrischen Kleinuhr eine Anordnung zu verwenden, bei welcher der oder die zu dem Unruhantrieb dienenden ortsfesten Magneten gleichzeitig für andere Arbeitsfunktionen nutzbar seien, lasse weder erkennen, welche anderen Arbeitsfunktionen gemeint seien, noch durch welche konstruktive Maßnahmen dies erreicht werde. Schon aus diesem Grunde sei der Anspruch 1 des Streitpatentes nicht haltbar.
Weiter hat die Klägerin die Ansicht vertreten, es sei auch bei elektrischen Uhren bereits bekannt, für einen Magneten eine doppelte Punktion vorzusehen. Sie hat dazu beispielsv/eise auf die deutsche Patentschrift BP BP» auf die schweizerische Patentschrift BBBB sov/i© auf die USA-Patentschrift • BP hingewiesen und geltend gemacht, selbst wenn die Aufgabenstellung nach Anspruch 1 des Streitpatentes in Bezug auf Kleinuhren, insbesondere Armbanduhren, neu sei, so sei sie jedenfalls im Hinblick auf den aufgezeigten Stand der Technik nicht erfinderisch.
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Schließlich hat die Klägerin noch vorgetragen, der Gegenstand des Streitpatentes sei gegenüber dem ursprünglich Offenbarten unzulässig abgeändert worden» Dem Anspruch 1 stehe nicht die Priorität vom 3» April 1958, sondern allenfalls vom 18» Pebruar 1961 zu, nämlich von dem lag, an dem der Anspruch 1 in der von der Prüfstelle vergeschlagenen Passung dem Patentamt von der Anmelderin vorgelegt worden sei» Im Zusammenhang damit hat die Klägerin auf die Zeitschrift "D® U®" 1958 Nr. 15 Seiten 26 - 28 hingewiesen. Dort sei die sog.
^®"-Uhr beschrieben; die Pigur auf S. 27 dieses Aufsatzes aber stimme identisch mit der Zeichnung des Streitpatentes überein. Überdies sei diese
 Uhr im Jahre 1958 im Inland offenkundig vorbenutzt worden» Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatentes sei demnach bei Berücksichtigung des späteren Prioritätstages auch nicht neu.
Die Beklagte hat der Klage fristgerecht widersprochen und ist dem Vorbringen der Klägerin sachlich entgegengetreten.
Der 1, Senat (Nichtigkeitssenat I) des Bundespatentgerichts hat dem Klageantrag stattgegeben und das Patent Nr.	dadurch	teilweise für nichtig erklärt, daß
 der Anspruch 1 gestrichen wurde.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Sie beantragt, das angegriffene Urteil aufzuheben und die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, daß im Anspruch 1 in Spalte 4 Zeile 20 zwischen die Worte ’'mehrere" und "Arbeitsfunktionen" das Wort "arretierende" eingefügt werde»
i
 
Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuv/eisen.
Beide Streitteile haben in der Berufungsinstanz ihre erstinstanzlichen Ausführungen weiter ausgeführt und ergänzt und durch weitere Druckschriften zu belegen gesucht.
Professor Dr. Günther G^IP, Leiter des Instituts für Uhrenteehnik an der {technischen Hochschule hat als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftliches Gutachten vom 9. April 1965 nebst Nachtragsgutachten vom 20. November 1965 und 7» Oktober 1966 erstattet. Die Gutachten hat er in der mündlichen Verhandlung ergänzt und erläutert.
Die Beklagte hat ein Privatgutachten von Oberregierungsrat i.R. Dr.-Ing.	aus	vom	7«	Okto-
ber 1965 nebst Nachtragsgutachten vom 3. September 1966 vorgelegt.
Zusätzlich zu den in erster Instanz bereits beigezogenen Erteilungsakten ü 5 258 IX b/83 b, die das ursprünglich als Zusatzanmeldung zu der Hauptanmeldung U 5 096 VIII d/83 b angemeldete Streitpatent betreffen, hat der Senat noch die Erteilungsakten dieser Hauptanmeldung beigezogen. Die Streitteile hatten Gelegenheit, auch zu diesen neu beigezogenen Akten Stellung zu nehmen.
Entscheidungsgründe:
I.	Das Streitpatent Nr, ^ flP flB betrifft nach der Überschrift der Patentschrift und der Einleitung der Patentbeschreibung eine elektrische Kleinuhr, insbSsondere
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Armbanduhr, bei der eine vorzugsweise von der Unruh getragene Spule periodisch, vorzugsweise während jeder vollen Schwingung der Unruh einmal, in einen elektrischen Stromkreis geschlossen v/ird, wodurch infolge induktiver Wechselwirkung zwischen einem oder mehreren, vorzugsweise ortsfest im Uhrengehäuse untergebrachten permanenten Magneten eine Antriebskraft auf die Unruh ausgeübt wird, wobei von der Unruh der Zeigerwerksantrieb ableitbar ist.
Nach den Angaben der Erfinder in der Patentbeschreibung (Sp. 1 Z. 12 ff) sind bei in der Fachpresse beschriebenen Uhren dieser Art, wie bei der ,rHBMBÄ"~Uhr mit schwingender Spule und ortsfestem Magneten und bei der mit festen Spulen und von einem feststehenden Magneten polarisiertem Anker versehenen nmr -Uhr, außer ortsfesten Magneten, die der Unruh den elektrischen Impuls geben bzw. den.Unruh-Anker polarisieren, zusätzliche Magnete als Ersatz für mechanische Schaltradsperrklinken verwendet worden. Nachteile solcher Konstruktionen sind nach Meinung der Erfinder des Streitpatentes bei der Anwendung als Armbanduhr deshalb gegeben, weil im Uhrengehäuse nur sehr wenig Raum für zusätzliche feile verbleibt, insbesondere wenn auch die Batterie im Uhrgehäuse selbst untergebracht werden soll; zusätzliche Sperrmagneten beanspruchten also in unerwünschter Weise Raum, so daß die Verwendung solcher zusätzlichen feile möglichst vermieden werden solle. Auch würden, besonders wenn es sich bei diesen feilen - wieder zur Raumverkleinerung - um verhältnismäßig hoch-koerzitive, also teure Magnete handele, die Gestehungskosten der Uhr erhöht.
Nach den anschließenden Darlegungen der Erfinder in der Patentbeschreibung (Sp. 1 Z. 33 - 40) war es zwar bereits bekannt, mit einem einzigen Magneten mehrere Funk-
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tionen auszuführen, nämlich die Steigradfortschaltung, Steigradarretierung und Kontaktbetätigung. Jedoch sei in dieser besonderen Uhr der Pendelmagnet oder Unruhmagnet beweglich und gänzlich getrennt vom Steigradmagneten, so daß der Steigrad- bzw. Kontaktsteuermagnet in Wirklichkeit ebenfalls einen zusätzlichen Teil darstelle.
Die Erfinder des Streitpatentes wollen diese Mängel, d.h. zusätzliche Magnete, möglichst vermeiden. Sie schlagen in der Patentbeschreibung (Sp. 1 Z, 41 - Sp. 2 Z. 24/25) und im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 vor bei elektrischen Kleinuhren der im Oberbegriff des Anspruchs 1 bezeichneten Art eine Anordnung zu verwenden, bei welcher von einem Magneten mehrere Arbeitefunktionen, unter Ersatz von mechanischen Federn, ausführbar sind, jedoch derart abgewandelt, daß der oder die zu dem Unruhantrieb dienenden ortsfesten Magnete selbst gleichzeitig für andere Arbeitsfunktionen ausnutzbar angeordnet sind. Es sollen mit anderen Worten die sowieso vorhandenen orts festen, dem Unruhantrieb dienenden Magneten neben dem Unruhantrieb dazu benutzt werden, die nach dem geschilderten Stand der Technik früher üblichen, dem Ersatz von mechanischen Federn dienenden, zusätzlichen Magnete zu ersetzen.
her auf den Hauptanspruch zurückbezogene Unteranspruch 2 enthält eine konkrete Ausgestaltung des Erfindungsgegenstandes des Hauptanspruchs. Nach dem kennzeichnenden Teil dieses Unteranspruchs soll die elektrische Kleinuhr so konstruiert sein, daß der zu dem Unruhantrieb dienende ortsfeste Magnet gleichzeitig die Rückstellkraft für einen Hebel liefert, der bei Handbetätigung die Unruh stillsetzt. Diese konkrete Ausführungsform ist in Sp. 2 Z. 26 bis Sp. 4 Z« 7 beschrieben
 
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und in der PatentZeichnung zeichnerisch erläutert. In dem auf den Unteranspruch 2 zurückbezogenen Unteranspruch 3 schließlich ist die Verwendung einer elektrischen Kleinuhr gemäß Anspruch 2 bei kontaktgesteuerten elektrischen Uhren der Bauart, bei denen die Unruh in der Stellung ’’Kontakt offen” stillgesetzt wird, unter Schutz gestellt.
II.	I. Der Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichtes vertritt in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung, der Anspruch 1 des Streitpatentes enthalte nur eine Aufgabe ohne Lösung, nämlich lediglich die Anweisung: Nutze in einer elektrischen Kleinuhr den zu dem Unruhantrieb dienenden (ohnehin vorhandenen) ortsfesten Magneten gleichzeitig für andere Arbeitsfunktihnen aus. Es sei weder dazu angegeben, welche anderen Arbeitsfunktionen in Betracht kämen, noch durch welche konstruktiven Maßnahmen etwa die Mehrfachausnutzung erreicht werde.
Nach ständiger Rechtsprechung sei, so führt der Nichtigkeitssenat hierzu im einzelnen aus, eine bloße Aufgabenstellung im allgemeinen nicht schutzfähig, wenn nicht die oder mindestens eine Lösung hinzutrete. Im Einzelfall könne zwar auch die Stellung einer Aufgabe als solche schutzfähig sein,* dann müsse aber die Lösung so selbstverständlich oder einfach sein, daß jeder Fachmann sie kenne bzw. ohne schöpferische Tätigkeit finden könne.
Diese Bedingung sei aber, so führt der Nichtigkeitssenat im angefochtenen Urteil weiter aus, bei der Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatentes nicht erfüllt. Ohne ei'finderisch tätig zu sein, sei für den Fachmann nicht erkennbar, welcher Magnet gerade bei der raumsparenden
 Ausbildung einer Kleinuhr für andere Arbeitsfunktionen ausnutzbar sei und welche anderen Punktionen überhaupt in Präge kämen. Zwar sei bei Uhren größere Abmessungen eine Mehrfachausnutzung insbesondere des Antriebsmagneten bekannt. Diese bekannten Konstruktionen ließen aber nicht ohne weiteres einen Rückschluß auf die spezielle Anwendung dieser Maßnahme bei einer ausgesprochenen Kleinuhr zu. Andernfalls wäre es, so meint der Nichtig-keitssenat weiter, nicht notwendig gewesen, einen Anspruch 2 speziell auf die Lösung der in Rede stehenden Aufgabe zu richten und in ihm anzugeben, daß der zu dem Unruhantrieb dienende ortsfeste Magnet gleichzeitig die Rückstellkraft für einen Hebel liefert, der bei Handbetätigung die Unruh stillsetzt. Diese Lösung sei keineswegs selbstverständlich, sondern - wie aus dem Prüfungsverfahren zu ersehen und von der Klägerin auch nicht bestritten worden sei - neu und erfinderisch. Weitere Lösungen seien im Streitpatent weder offenbart noch daraus ohne weiteres ersichtlich. Der Pachmann könne auch bei der in Rede stehenden Uhrenkonstruktion nicht ohne erfinderisches Zutun zu anderen Lösungen kommen.
2. Entgegen der - allerdings nicht ohne weiteres von der Hand zu weisenden - Meinung des NichtigkeitsSenats ist der erkennende Senat zu der Auffassung gelangt, daß es sich bei dem im Anspruch 1 des Streitpatents unter Schutz gestellten Erfindungsgedanken nicht um eine bloße Aufgabenerfindung handelt» Der Anspruch enthält vielmehr einen - allerdings allgemeinen - Lösungsgedanken, so daß die für die eigentliche Aufgabenerfindung von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze außer Betracht bleiben können.
I
 
Aus den unter I wiedergegebenen Besehreibungsstellen ergibt sich, daß dem Streitpatent die Aufgabe zugrundeliegt, die im AnmeldeZeitpunkt bekannten Konstruktionen elektrischer Kleinuhren, bei denen außer Antriebs-Magneten zusätzliche Magnete für zusätzliche Arbeitsfunktionen verwendet sind, konstruktiv so zu verbessern, daß zusätzliche Magnete möglichst vermieden werden. Zur Lösung dieser Aufgabe wird im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 vorgeschlagen, bei elektrischen Kleinuhren der im Oberbegi'iff bezeicbneten Art eine Anordnung zu verwenden, bei welcher der oder die zu dem Unruhantrieb dienenden ortsfesten Magneten gleichzeitig für mehrere Arbeitsfunktionen, unter Ersatz von mechanischen Federn, ausnutzbar sind.
Die Beklagte verteidigt den Anspruch 1 nach ihrem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag in der Fassung, daß die zu dem Unruhantrieb dienenden ortsfesten Magneten nicht für mehrere Arbeitsfunktionen schlechthin, sondern daß sic (neben dem Antrieb) für bestimmte - nämlich arretierende - Arbeitsfunktionen ausnutzbar sein sollen. Von dieser von der Beklagten verteidigten Fassung ist bei der nachfolgenden Prüfung auszugehen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei dieser Fassungsänderung nur um eine Klarstellung oder um eine Einschränkung handelt.
Zur Frage, ob dem Fachmann mit der Lehre nach dem Anspruch 1 des Streitpatentes eine zur Patentfähigkeit ausreichende Anweisung zu dem technischen Handeln gegeben und damit das Patenterfordernis der Ausführbarkeit und Wiederholbarkeit erfüllt ist, bat der gerichtliche Sachverständige die Meinung vertreten, der Durchscbnittsfach-mann könne trotz des Fehlens näherer konstruktiver Hin-
weise zu praktisch anwendbaren Ausführungsformen gelangen. Der Senat braucht hierzu in diesem Zusammenhang jedoch nicht abschließend Stellung zu nehmen, weil die Patentfähigkeit jedenfalls aus anderen Gründen zu verneinen ist.
Der Erfindungsgegenstand des Anspruchs 1 ist zwar neu, weil nicht nachgewiesen worden ist, daß im Anmeldezeitpunkt des Streitpatentes bei Kleinuhren der oder die zu dem Unruheantrieb dienenden Magneten gleichzeitig für arretierende Arbeitsfunktionen verwendet v/orden sind«, Die Lehre nach Anspruch 1 mag auch fortschrittlich sein, Zwar ist nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen mit der konstruktiven Ausgestaltung einer Kleinuhr im Sinne der Lehre nach Anspruch 1 des Streitpatentes nicht notwendig ein Fortschritt verbunden, weil die Verwendung des Antriebsmagneten für mehrere Arbeitsfunktionen in der Regel infolge der Magnetfeldveränderung auch Nachteile mit sich bringt. Der gerichtliche Sachverständige hat es jedoch für möglich gehalten, daß sich Ausführungen verwirklichen lassen, bei denen die Vorteile die Nachteile überwiegen. Darauf braucht jedoch hier nicht näher eingegangen zu werden, weil der Lehre nach dem Hauptanspruch. des Streitpatentes jedenfalls die erforderliche Erfindungshöhe fehlt,
III,	Dem Anspruch 1 des Streitpatentes kann wegen der Aufgabenstellung als solcher ausreichende Erfindungshöhe keinesfalls zugebilligt werden. Die Aufgabe, zusätzliche Magnete bei elektrischen Kleinuhren, insbesondere Armbanduhren, zu vermeiden, lag für den Konstrukteur solcher Uhren jedenfalls schon im Hinblick auf den zwingenden Gesichtspunkt der Raumersparnis nahe. Die Aufgabenstellung als solche ging daher im Zeitpunkt der Anmeldung
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über das Burchscbnittskönnen eines auf diesem Gebiete der Technik tätigen und erfahrenen Fachmannes nicht hinaus, v/ie auch der gerichtliche Sachverständige bekundet hat» Erfinderischer Rang kann daher der Aufgabenstellung nicht zuerkannt werdeno
 Eine erfinderische Leistung ist jedoch auch nicht in der vom Erfinder zur Lösung dieser Aufgabe vorgeschlagenen allgemeinen Lehre des Anspruchs 1 zu erblicken* Bas erfindungsv/esentliche Merkmal der Lehre des Anspruchs 1, die bekannten Kleinuhren konstruktiv so auszugestalten, daß die dem Unruhantrieb dienenden ortsfesten Magneten gleichzeitig für andere Arbeitsfunktionen, unter Ersatz von mechanischen Federn, ausnutzbar sind, lag auf Grund des Standes der Technik nahe. Ber Senat befindet sich hierbei nicht nur in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen, sondern auch mit dem Richtigkeitssenat, der in der Hilfsbegründung auf den Seiten 8 bis 10 des angefochtenen Urteils - wenn auch unter Wertung des Anspruchs 1 als bloße Aufgabenstellung - das Vorliegen einer erfinderischen Leistung gleichfalls verneint hat*
Ber Nichtigkeitssenat stellt ira Rahmen dieser Hilfsbegründung fest, daß es nach dem Stande der Technik am Anmeldetage des Streitpatentes bekannt gewesen sei, den zu dem Unruhantrieb dienenden Magneten gleichzeitig auch für weitere Funktionen zu benutzen, die nicht unmittelbar zu dem Unruhantrieb gehören. Er erörtert zunächst die im Jahre 1940 veröffentlichte schweizerische Patentschrift 210 634? die eine Synchronuhr mit ReserveUhrwerk betrifft. Ber Antriebsmagnet (1) des Syncbronmotors dieser Entgegenhaltung weist nach den zutreffenden Barlegungen des Bundespatentgerichtes Hörner (22*, 2211) auf,
 
die auf einen verschwenkbaren Magnetanker (23) einwirken und mit ihm einen magnetischen Nebenschluß bilden. Über diesen wird eine Arretiervorrichtung betätigt, die beim Ausbleiben des Stromes in der Spule (2) d.h. beim Entmagnetisieren des Magneten (1) in Tätigkeit tritt. Hierdurch v/ird ein Reserveuhrwerk anstelle des Synchronmotors in Gang gesetzt. Der Nichtigkeitssenat schließt daraus, daß der Magnet (1) zwei verschiedene Punktionen ausübt, nämlich den Antrieb der Hauptuhr und die Schaltung der Reserveuhr. Dieser technischen Würdigung des Bundespatentgerichtes ist zuzustimmen. Allerdings dient der Magnet (1) nicht dem Unruhantrieb. Beim Normalbetrieb sind eine Unruh oder ein Pendel nicht vorgesehen.
Der Synchronmotor treibt vielmehr ohne besondere Gangregulierung (Unruh oder Pendel) die Uhrzeiger direkt an. Erst bei Ausfall der Stromzufuhr aus dem Dichtnetz tritt ein zweites, rein mechanisches Uhrwerk mit einer eigenen Triebfeder (17) und einer Unruh (26) in Wirksamkeit. Dieses zweite Uhrwerk ist, solange das Dichtnetz Wechselstrom liefert, dadurch stillgesetzt, daß der ortsfeste Elektro-Magnet (1) über einen Anker (25) und einen Arretierhebel (24, 25) eine Blattfeder (25f) zur Anlage an die Unruh (26) bringt. Dadurch ist jedoch die Polgerung des Nichtigkeitssenats nicht entkräftet, daß der dem Antrieb der Uhr dienende Elektro-Magnet (1) neben dem Antrieb zu einer echten Doppelfunktion herangezogen ist, nämlich zur Schaltung der Reserveuhr0
In der weiter vom Nichtigkeitssenat in diesem Zusammenhang herangezogenen USA-Patentschrift & flP aus dem Jahre 1939 ist eine elektrische Uhr beschrieben, die mit einer Brems- oder Stopvorrichtung versehen ist, mit der das Zeigerwerk bei Stromausfall augenblicklich stillgesetzt werden kann. Solche Stopubren werden vornehmlich auf
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Sportplätzen verwendet, um, wie es der Privatgutachter der Beklagten ausgedrückt hat, zu verhindern, daß bei Ausschalten des Stromes, z.B. nach der Halbzeit eines Fußballspiels, der nun nicht mehr angetriebene große Zeiger aus seiner gerade eingenommenen Stellung, z.B. einer waagrechten Stellung (45 Minuten) unter der Wirkung seines Eigengewichtes in eine senkrechte Stellung (30 Minuten) fällt. Boi laufendem Antrieb zieht der ortsfeste Spulen-Elektromagnet (8) ein Weicheisenteil (17) an und verschwenkt damit einen Arm (13) und mit diesem eine Schraube (15). Hierdurch wird die Bremswirkung, die die Schraube (15) vorher auf den Ankor (9) d.h. den Rotor ausgeübt hatte, aufgehoben, so daß das Uhrwerk frei,laufen kann. Beim Abschalten des Antriebs bzw. Entmagnetisieren des Antriebsmagneten hört dagegen die auf den Weicheisenteil (17) ausgeübte Kraft auf, wodurch über die Schraube (15) auf den Anker (9) eine Bremskraft ausgeübt und damit die Uhr stillgesetzt wird bzw. die Zeiger arretiert werden. Der Magnet (8) findet also in doppelter Funktion Verwendung, nämlich zu dem Antrieb der Uhr und zu dem Lüften der Bremse.
Der allgemeine Gedanke, bei einer Uhr einen Magneten für mehrere Arbeitsfunktionen zu verwenden, war schließlich im AnmeldeZeitpunkt des Streitpatentes in besonderem Maße aus der von der Klägerin in der Berufungsinstanz vorgelegten USA-Pa tont sehr if t •	aus dem Jahre 1950 be-
Icannt. In der Einleitung der Patentbeschreibung dieser elektrische! Uhren betreffenden Entgegenhaltung ist u0a0 als Aufgabe der Erfindung die Schaffung einer solchen Vorrichtung bezeichnet, bei der die Antriebs- und Steuerfunktionen sämtlich unter Ausnutzung des Magnetflusses erfüllt werden (Sp. 1 Z. 17 - 20). Des weiteren wird als
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Aufgabe herausgestellt die Schaffung einer solchen Vorrichtung, hei der ein einziger Dauermagnet in Verbindung mit einem einzigen Elektromagneten den Magnetfluß liefert, der für alle Arbeitsund Steuerfunktionen benutzt wird (Sp. 1 Z. 21 - 25). Schließlich wird in der Beschreibungseinleitung (Sp. 1 Z. 50-34) als ein weiteres Ziel der Erfindung die Schaffung einer■solchen Vorrichtung bezeichnet, bei der alle Punktionen, die bisher herkömmlicherweise unter Verwendung von Federn durchgeführt worden sind, nunmehr durch Magnetfluß erfüllt werden* Nach dem Ausführungsbeispiel dieser Entgegenhaltung hat der als Antrieb dienende Permanent-Magnet (13, 14, 15) gleichzeitig noch eine weitere Arbeitsfunktion, nämlich die Bewirkung der Anpressung der Nase einer Klinke (32) an das Klinkenrad (31). Da auch bei Uhren Sperrklinken meist unter der Wirkung einer Feder an das zugehörige Klinkenrod angepreßt wurden, hat der Antriebsmagnet der Entgegenhaltung somit eine dem Ersatz einer mechanischen Feder dienende weitere Arbeitsfunktion übernommen. Ob der Antriebsmagnet der Entgegenhaltung neben ler geschilderten weiteren Funktion noch eine dritte Funktion ausübt, wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, mag dahinstehen.
Aus dem Dargelegten ergibt sich, daß es zwar nicht bei Kleinubren, insbesondere Armbanduhren, im Sinne des Streitpatentes, wohl aber bei. Uhren anderer Größe und Konstruktion bekannt war, einen Antriebsmagneten für weitere Arbeitsfunktionen und zwar auch für arretierende Funktionen auszunutzen. Dies hat die Beklagte im Grunde auch nicht bestritten. Sie hat, worauf das Bundespatentgericht in dem angefochtenen Urteil hinweist, schon in erster Instanz eingeräumt, daß das Streitpatent zu sei-
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ner Lösung ein bei "normal großen" Uhren bereits bekanntes Lösungsprinzip, nämlich mit einem Magneten mehrere an sich heterogene Funktionen - unter Ersatz von mechanischen Federn - auszuführen, benutze. Auch in der Berufungsinstanz hat die Beklagte (vgl. Schriftsatz vom 13o Januar 1965 S. 2 unter II a) eingeräumt, daß die Mehrfachfunktionalität eines Uhrwerkantriebsmagneten bei Großuhren bekannt sei. Die Erörterung weiterer von der Klägerin zu diesem Fragenkomplex in der mündlichen Verhandlung herangezogener Vorveröffentlichungen erübrigt sich daher.
Es stellt sich vielmehr die Frage, ob es für den mit der Konstruktion von Kleinuhren befaßten Durchschnittsfachmann im AnmeldeZeitpunkt des Streitpatents nahelag, das von Uhren anderer Größe bekannte Prinzip der Mebr-fachfunktionalität des Uhrwerkantriebsmagneten bei der Lösung der ihm für Kleinuhren gestellten Aufgabe zu verwenden.
Der Uichtigkeitssenat hat diese Frage in dem angefochtenen Urteil bejaht. Er hat die Auffassung vertreten, es habe kein Grund bestanden, das bei anderen Uhren benutzte Prinzip der Mehrfachfunktionalität nicht auch bei elektrisch betriebenen Kleinuhren (insbesondere Armbanduhren) mit schwingender Unruh zu verwenden. Weder dex’en spezielle Bauforra noch ihre Problematik seien neu oder ungewöhnlich. Die für Uhren anderer Größe und Konstruk-* tion bekannte Lösung dränge sich vielmehr im vorliegenden speziellen Fall dem Fachmann geradezu auf; denn er werde zwangsläufig alle irgendwie entbehrlichen Teile vermeiden bzv/o die unbedingt notwendigen Teile möglichst vielfältig ausnutzen.
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Dieser Auffassung des Nichtigkeitssenats stimmt der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen zu. Pür den Konstrukteur einer Kleinuhr lag es aus Gründen vor allem der Raumersparnis, aber auch der Kostenersparnis, in besonderem Maße nahe, einen Magneten für mehrere, auch arretierende Punktionen zu verwenden, und zwar insbesondere auch den Antriebsmagneten als den überdies meist stärksten Magneten.
Das demgegenüber von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung mit besonderem Nachdruck geltend gemachte und von dem Privatgutachter der Beklagten in seinem schriftlichen Gutachten ersichtlich geteilte Vorbringen, der Verwendung des Lösungsprinzips bei Kleinuhren habe ein Vorurteil der Pachwelt entgegen gestanden, hat sich nicht als durchgreifend erwiesen. Allerdings treten, wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, bei der Verv/endung des Antriebsmagneten für weitere Punktionen Bedenken und Schwierigkeiten auf. Insbesondere besteht die Gefahr, daß der Isochronismus gestört wird. Biese Bedenken sind, wie der Gerichtsgutachter weiter ausgeführt hat, um so größer, je kleiner die Uhr ist. Nach den weiteren Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen, die den Senat überzeugt haben, war jedoch der Durchschnittsfachmann in der Lago, die ihm bekannten nachteiligen Polgen durch geeignete konstruktive Maßnahmen nach Möglichkeit zu vermeiden oder sie doch jedenfalls so abzuschwächen, daß sie gegenüber den Vorteilen nicht ins Gewicht fielen. Bine solche Sachlage reicht aber nach der Rechtsprechung nicht aus, um ein allgemeines technisches Vorurteil zu begründen, dessen Überwindung als entscheidendes Beweisanzeichen für Bejahung der Brfindungshöhe dienen konnte.
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Nach alldem gelangt der Senat zu dem Ergebnis, daß es der allgemeinen Lehre des Anspruchs 1 des Streitpatentes an ausreichender Erfindungshöhe fehlt.
Ebenso wie der Nichtigkeitssenat konnte auch der erkennende Senat unter diesen Umständen davon absehen, zu dem weiteren Vorbringen der Klägerin, der Anspruch 1 des Streitpatentes beruhe auf einer unzulässigen Erweiterung des ursprünglich offenbarten Anmeldungsgegenstandes und ihm komme somit nicht die Priorität des Anmeldetages vom 3. April 1958 zu, Stellung zu nehmen.
IV.	Pie Unteransprüche 2 und 3 sind von der Klägerin nicht angegriffen worden, Pa ihnen Neuheit, Fortschritt und Erfindungshöhe nicht ohne weiteres abzusprechen sind, konnten sie von Amts wegen nicht vernichtet werden.
V.	Pie Berufung der Beklagten war mithin als unbegründet zurückzuweisen. Pie Kostenentscheidung beruht auf
§§ 42 Abs. 3? 40 Abs. 2, 36q Abs. 1 Satz 2 PatG; sie bezieht sich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.
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