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BGH

Gericht: BGH

hat der Ia-Zivilsonat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Mai 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Bock, Br.Spreng, Br.Löscher» Claßen und Schneider für Hecht erkannt: Mit: der vorliegenden, im Jahre 1954 bei dem Landgericht in Karlsruhe erhobenen Klage hat die Klägerin neben einem zwischenzeitlich durch Teilurteil rechtskräftig zuerkannten Untcrlassungsanspruch wegen Zuwiderhandlung gegen das vertraglich festgelegte Wettbewerbsverbot (Urteil dos Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. November 1958 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit mit Rücksicht auf die vom Beklag« ten aufrochnüngsweise geltend gemachten Ansprüche auf Erfindervergütung an das Landgericht Mannheim - Kammer für Patentstreitsachen - verwiesen hatte, wurde nach Beweisaufnahme durch Schlußurteil des Landgerichts Mannheim vom 2. Oktober 1959 der Zahlungsanspruch abgewiesen mit der Begründung, daß ein Teil der Ersatzansprüche der Klägerin sachlich nicht gerechtfertigt sei und daß die restlichen Forderungen der Klägerin durch Aufrechnung mit Gegenforderungen des Beklagten erloschen seien. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten zur Zahlung von 14.435,38 DM nebst Zinsen verurteilt. Von den Kosten des ersten Rechtszuges wurden der Klägerin 1/8, dem Beklagten 7/8 auf erlegt. Das Berufungsgericht hat über diesen Betrag hinaus für zwei weitere Posten einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Entnahmen für gerechtfertigt erklärt. Hierbei handelt es sich um Bewirtungskosten in Höhe von 376,02 DM, die aus Mitteln der Klägerin an das Restaurant der Sportschule SchflHB und an die Gaststätte Br^|^ bezahlt worden sind, sowie um einen Betrag von 1.921,05 DM, der von dem Beklagten aus Mitteln der Klägerin für den Kauf von Möbeln verwendet worden ist. 1. Das Landgericht hatte den die Bewirtungekosten betreffenden Ersatzanspruch von 376,02 DM abgelehnt mit der Begründung, daß ein Ersatzanspruch der Klägerin nur dann bestehe, wenn nuchgewiesen sei, daß der Beklagte die Gelder für private Zwecke verwendet habe. Nach der unbestrittenen Einlassung des Beklagten seien die Ausgaben in der in der Nahe des Betriebes der Klägerin gelegenen Gaststätte BrflHB für die Bcv/irtung von Besuchern des Werks gemacht worden; in der Sportschule SchflBfe sei nach Angabe des Beklagten mit dem Laborleiter Kufl^Hfcdie Einweihung der ersten Ozonanlagc besprochen und gefeiert worden. Wie die Klägerin hierzu zutreffend ausführt, hat sie im ersten Rechtszug den Vortrag des Beklagten "nicht bestritten”. Das Berufungsgericht sieht also diese Art der Unterlagen als wesentliche - formelle - Voraussetzung für Erstattungsansprüche des Beklagten an und will damit diesem offenbar die Möglichkeit nehmen, noch später durch irgendwelche anderen Beweismittel, etwa durch Zeugen, den Nachweis zu führen, daß es sich um echte Betriebsausgaben gehandelt habe. Dies könnte an sich für den Geschäftsherrn ein durchaus begründeter Anlaß für eine vertragliche Festlegung des Inhalts sein, daß echte, im Betriebsinteresse liegende Bewirtungsspesen nur dann erstattungsfähig sind, wenn die genannten Belege vorgelegt werden. Der Beklagte bestreitet, zur Vorlage der vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltenen Belege verpflichtet zu sein; er nimmt daher für sich das Recht in Anspruch, auch jetzt noch im Prozeß durch andere Beweismittel den Nachweis für die nach seiner Behauptung im Betriebsinteresse aufgev/endeten Bewirtungskosten zu führen. Die Rüge der Revision könnte nur dann keinen Erfolg haben, wenn der zwischen der Klägerin und dem Beklagten als Geschäftsführer bestehende Vertrag diesen Inhalt gehabt hätte. Das Berufungsgericht sieht den Nachweis für erstattungsfähige Bewir-tungsSpesen nur deshalb nicht als erbracht an, weil bei den vorgelegten Rechnungen schriftliche Vermerke mit den Namen der bewirteten Gäste und über den Anlaß der Bewirtung fehlen. Dem Beklagten kann aber nicht verwehrt bleiben, den Nachweis ouch auf andere Weise zu führen, es sei denn, daß ein solcher anderweitiger Nachweis vertraglich ausgeschlossen ist. Der Beklagte hat diese Beweisanträge als Berufungsbeklagter im zweiten Rechtszug zwar nicht ausdrücklich wiederholt; hierzu bestand nach den im Urteil des Landgerichts getroffenen Feststellungen (S.20) und dem Inhalt der Beru-fungsbegründung der Klägerin (S. Denn auch in der Berufungsbegründung hat die Klägerin ihre Erstattungspflicht im wesentlichen nur deshalb bestritten, weil die Belege vom Finanzamt nicht anerkannt worden seien; der Beklagte hätte hierfür, so hat sic vortragen lassen, zu demindest die Namen der betreffenden Kunden und Geschäftsfreunde der Klägerin angeben müssen. VJie die Revision hierzu zutreffend bemerkt, hätte ein hierfür ursächlicher Mangel der Belege allenfalls Bedeutung haben können für einen Schadensersatz-anspruch der Klägerin gegen den Beklagten wegen zuviel entrichteter Steuern. Der Beklagte brauchte auch angesichts der vom Landgericht vertretenen Auffassung nicht damit zu rechnen, daß das Berufungsgericht die Erstattungsfähigkeit der B'ewir-tungsspesen lediglich wegen der von der Klägerin beanstandeten Art der Belege verneinen würde, und zwar ohne Beweisaufnahme darüber, ob die Ausgaben tatsächlich gemacht waren und sich auch im Betriebsinteresse rechtfertigen ließen. Y/ollte man die vom Beklagten hierzu im ersten Hechtszug gestellten Beweisanträge nicht ohne weiteres als auch für die Berufungsinstanz stillschweigend aufrechtorhalten ansehen, so wäre es unter den gegebenen Umständen Sache des Berufungsgerichts gewesen, den Beklagten hierauf gemäß § 139 ZPO hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Wiederholung der Beweisanträge zu geben. Das Landgericht hat es für die Begründung der Rückzahlungsansprüche der Klägerin für erforderlich erachtet, daß diese gegenüber den Angaben des Beklagten den Nachweis führe, daß die Beträge nicht im Be-triebainteresse, sondern für private Zwecke verwendet worden seien. Dieser Beurteilung der Beweisführungspflicht kann nicht gefolgt werden; denn es ist stets Sache des Beklagten, darzutun, daß die von ihm entnommenen Spesenbeträge tatsächlich im Betriebsinteresse aufgewendet worden sind. Aus diesen Gründen war das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin die für Bewirtungskosten entnommenen Beträge von ins- Unstreitig hatte sich die Klägerin im Zeitpunkt des Erwerbs der Möbel durch den Beklagten nicht bereit erklärt, die Ausgaben für private Möbel des Beklagten zu übernehmen« Mit dem an Dr.Ofll^^ gerichteten Schreiben vom 3* September 1949 teilte der Beklagte lediglich mit, daß er geglaubt habe, den für die Anschaffung der Möbel erforderlichen Betrag vorerst ausgelegt zu bekommen. Oktober 1950 an mit der Begründung, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung des Inhalts dieses Schreibens nicht genügend das Gesamtbild der damaligen Situation berücksichtigt, wie es sich aus den Verhandlungen über die Gehaltsvereinbarungen der Parteien und aus dem vorgelegten Schriftwechsel ergebe (Schreiben vom 24. Der Beklagte habe damals eine Aufbesserung seiner Bezüge gev/ünscht und dazu auch noch Forderungen für die Zeit von 1945 bis 1950 gestellt. Oktober 1951 zur Begründung ihrer auf §§ 133, 157 BGB und § 286 ZPO gestützten Rüge vorgetragen hat, ist nach alledem nicht geeignet, einen Verzicht der Klägerin auf die Erstattung der Möbelanschaffungskosten schlüssig zu begründen. Denn der Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen gegenüber den bereits mit der Klage vorgelegten Rechnungen niemals geltend gemacht, daß die hier genannten Möbelstücke nicht seine privaten, sondern Bttromöbel der Klägerin seien. Aus der Tatsache allein, daß es sich nach den Rechnungen um Büromöbel handelt, war noch nicht zu schließen, daß diese Möbel Eigentum der Klägerin und nicht Eigentum des Beklagten geworden seien. Mit der Revision macht der Beklagte demgegenüber geltend, daß ihm die Erfindervergütung vertraglich für die Bauer von insgesamt 7 Jahren nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen der Klägerin : zustehe. v/erbsverbot oder gegen Geschäftsführerpflichten verstoßen, die sich aus § 6 des Gescfaäftsführervertrages ergehende Lizenzzahlungspflicht der Klägerin nicht berühren, Mit Recht macht der Beklagte mit der Revision geltend, daß die Erfindervergütung nach dem Vertrage als PauschalVergütung für die Bauer von 7 Jahren zu zahlen sei, und zwar beginnend mit dem seinem Ausscheiden folgenden Monatsersten. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung geht das Berufungsgericht auch zutreffend davon aus, daß auf den Beklagten als ehemaligen gesetzlichen Vertreter der Klägerin (§35 Abs.l GmbH-Gesetz) die Vor- Trotzdem hat das Berufungsgericht die Lizenzzahlungspflicht der Klägerin nach Ablauf von 24 Monaten als beendet angesehen mit der Begründung, daß die Klägerin Ende Juli 1956 die Erfindungen des Beklagten "freigegeben" habe. Gegen diese Ansicht des Berufungsgerichts, durch diese einseitige Freigabe der Erfindungen sei die Lizenzzahlungspflicht der Klägerin erloschen, wendet sich die Revision mit Hecht. Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Erfindervergütung ist allein die Tatsache, daß bei Ausscheiden des Beklagten oder bei seinem Abloben überhaupt noch Patente und Schutzrechte sowie Anmeldungen bestehen. Nach dem eindeutigen Inhalt des Vertrages kann die Klägerin also durch nachträglichen Verzicht auf die v/eitere Nutzung der Patente und Schutzrechte den Vergütungsanspruch dos Beklagten nicht einseitig beseitigen. Auf der anderen Seite kann auch der Beklagte nach dem Vertrage die Patente und Schutzrechte nicht einseitig zurückfordern. Bas Landgericht hat auf Grund rechtsirrtüralicher Anwendung des § 8 Abs.l Nr.l ArbErfG die 2ulässigkeit der Freigabeerklärung der Klägerin und ihr angebliches Preiwerden von Erfinderansprüchen für die weiteren 5 Jahre angenommen. Wie bereits erwähnt» hat das Berufungsgericht demgegenüber an sich nicht verkannt, daß das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen auf den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine Anwendung findet. Y/enn das Berufungsgericht geglaubt haben sollte, man könne dabei Bestimmungen des Gesetzes über Arboitnehmererfindungen entsprechend anwenden, so wäre den entgegenzuhalten, daß der Vertrag zwischen den Parteien hinsichtlich der Pauschalabfindung, die dem Kläger für Erfindervergütungsansprüche bewilligt worden ist, eine klare und erschöpfende Regelung enthält. Aber auch eine entsprechende Anwendung des in dieser Vorschrift enthaltenen Rechtsgedankens muß, wie gesagt, an dem klaren Wortlaut des Vertrages scheitern, der keine Lücke aufweist und die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien auch sinnvoll regelt. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich weiter, daß auch die in der Revisionsinstanz erwähnte Vorschrift des § 12 Abs.6 ArbErfG weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich überhaupt Umstände, die für die dem*.Beklagten zustehende Vergütung erheblich gewesen sein könnten, nach Abschluß der Nachtragsvoreinbarung vom 22. Vorher muß jedoch geklärt werden, ob diese restliche Klagforderung von vornherein unbegründet war, oder ob sie erst auf Grund der vom Beklagten hilfswoise erklärten Aufrechnung getilgt worden ist (vgl, RGZ 142, 175, 176; 167, 257, 258; BGH ZZP 69, 429; BGB-RGRK An. 10 vor § 387). Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die durch die Anrufung des Landgerichts Karlsruhe etwa entstandenen Mehrkosten dürften ihr nicht auferlegt werden, weil sie die Klage bei dem an sich zuständigen Gericht eingereicht hätte.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
BerufungsgerichtAnspruchLandgerichtBrVertragesKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2543 083
Tw 2R 104/63
Verkündet am 21.Mai 1963 Oecheler, Just.Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 Br. Rudolf
 Beklagten und Kevisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br.
gegen
 Firma Ch0H0 GmbH,	KflHPstraße	0,	vertre
 ten durch den Geschäftsführer Bernhard
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Frozcßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br 40000 -
hat der Ia-Zivilsonat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Mai 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Bock, Br.Spreng, Br.Löscher» Claßen und Schneider
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten ?/ird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3»Oktober 1961 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung verurteilt v/orden ist.
Bie Klage wird in Höhe eines weiteren Betrages von 14.059>05 BM nebst Zinsen hiervon abge<-wiesen.
-1ft-
Wegen des restlichen Zahlungsanspruchs von 376 9 02 BM nebst Zinsen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen♦
Pie Kosten des ersten Reehtszuges werden gegen einander aufgehoben; die durch Anrufung des Landgerichts Karlsruhe etwa entstandenen Mehrkosten werden jedoch der Klägerin auferlegt*
Pio bisherigen Kosten der zweiten Berufung und die Kosten der Revision trägt die Klägerin
 Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte war seit dem Jahre 1927 als Chemiker bei der Firma	in	beschäftigt,	deren	da-
maliger Inhaber Br. G.M. Od^ Gesellschafter der nach dem Kriege gegründeten Klägerin ist. Burch Vertrag vom 18. Oktober 1951 wurde der Beklagte zu dem alleinvertretungs-und zeichnungsberechtigten Geschäftsführer der Zweigniederlassung der Klägerin in	bestellt. Nach § 4
dieses Vertrages stand dem Beklagten ein Monatsgehalt von 1.550.— BM ab 1. Januar 1952 sowie eine Umsatzprovi-oion von 1-5$ zu. In einer Nachtragsvereinbarung vom 22.Oktober 1952 wurde unter A klargestellt, daß die vereinbarte. Umsatzprovision als Erfindervergütung anzusehen sei. Unter B wurde 5 6 des Geschäftsführervertrages wie folgt neu gefaßt:
nBas Wettbewerbsverbot aus dem Anstellungsvertrage vom 30. Juli 1927 bleibt in Kraft. Sämtliche bisher unter dem Namen des Herrn Br.K^^^ angemeldeten oder noch anzu demeldenden Patente und sonstigen Schutzreohte stehen der nunmehrigen Ch^MppiGmbH. zu und verbleiben ihr auch in dieser Hechtsform zur alleinigen abgabefreien Benutzung. Neue Patente und Schutzrechte sind ausschließlich auf den Namen der Gesellschaft C14HHIP GmbH, anzu demelden.
Für den Pall des Ausscheidens des Herrn Br.KifliM aus der ChfHIBi GmbH, oder im Palle seines Ablebens erhalten er selbst bzw. seine Erben für dann noch bestehende Patente und Schutsrechtc sowie Anmeldungen von solchen eine Pauschalabgeltung von 300.— BM Y/est monatlich • Biese Vergütung erhöht sich, wenn der Umsatz im Jahre 1 Million BMW übersteigt, für die über-achießenden BotrUge um 0,12 $ der überschießen-den Beträge.
 
Die Berechnung dee Umsatzes erfolgt nach den gleichen Grundsätzen, wie dies für die Erfindervergütung im § 4 des Vertrages vorgesehen ist.
Die PauschalVergütung wird auf die Dauer von sieben Jahren, beginnend mit dem dem Ausscheiden oder Ableben folgenden Monatsersten, gewährt.
Durch diese Vergütung sind alle irgendwie gearteten Ansprüche des Herrn Dr.Kroke oder seiner Erben aus seiner Erfindertätigkeit oder Mitarbeit an Erfindungen abgegolten.”
Mit dem Vorwurf geschäftsschädigenden Verhaltens hat die Klägerin - nach vorangegangener Kündigung auf den 30. September 1954 - durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 10. Juni 1954 den Beklagten als Geschäftsführer abberufen und seine fristlose Entlassung ausgesprochen. Der Beklagte hat seinerseits zu dem 5.August 1954 fristlos gekündigt.
Mit: der vorliegenden, im Jahre 1954 bei dem Landgericht in Karlsruhe erhobenen Klage hat die Klägerin neben einem zwischenzeitlich durch Teilurteil rechtskräftig zuerkannten Untcrlassungsanspruch wegen Zuwiderhandlung gegen das vertraglich festgelegte Wettbewerbsverbot (Urteil dos Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Mai 1957 - 2 U 87/56) Ersatzansprüche gegen den Beklagten von über 40.000.— DM behauptet und hiervon einen Teilbetrag von 20.000.— DU eingeklagt. Gegenüber etwaigen Folgerungen des Beklagten hat sie mit dem nicht eingeklagten Teil ihrer Ersatzansprüche aufgerechnet.
 
Nachdem sich das Landgericht Karlsruhe durch Beschluß vom 21. November 1958 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit mit Rücksicht auf die vom Beklag« ten aufrochnüngsweise geltend gemachten Ansprüche auf Erfindervergütung an das Landgericht Mannheim - Kammer für Patentstreitsachen - verwiesen hatte, wurde nach Beweisaufnahme durch Schlußurteil des Landgerichts Mannheim vom 2. Oktober 1959 der Zahlungsanspruch abgewiesen mit der Begründung, daß ein Teil der Ersatzansprüche der Klägerin sachlich nicht gerechtfertigt sei und daß die restlichen Forderungen der Klägerin durch Aufrechnung mit Gegenforderungen des Beklagten erloschen seien.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten zur Zahlung von 14.435,38 DM nebst Zinsen verurteilt. Die weitergehende Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Von den Kosten des ersten Rechtszuges wurden der Klägerin 1/8, dem Beklagten 7/8 auf erlegt. Hiervon ausgenommen sind die durch die .»nrufung des Landgerichts Karlsruhe etwa entstandenen Mehrkosten, die gemäß { 276 Abs.3 ZPO der Klägerin auferlegt sind. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden der Klägerin zu 1/4 und dom Beklagten zu 3/4 auferlegt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten, der die Abweisung der Klage in vollem Umfang erstrebt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
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Entscheidungsgründe:
I. Pas Landgericht hat zugunsten der Klägerin eine Forderung von insgesamt 34.681,06 DM als berechtigt anerkannt. Das Berufungsgericht hat über diesen Betrag hinaus für zwei weitere Posten einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Entnahmen für gerechtfertigt erklärt. Hierbei handelt es sich um Bewirtungskosten in Höhe von 376,02 DM, die aus Mitteln der Klägerin an das Restaurant der Sportschule SchflHB und an die Gaststätte Br^|^ bezahlt worden sind, sowie um einen Betrag von 1.921,05 DM, der von dem Beklagten aus Mitteln der Klägerin für den Kauf von Möbeln verwendet worden ist. Unter Einbeziehung dieser beiden Beträge hält das Berufungsgericht Forderungen der Klägerin im Gesamtbeträge von 36.978,13 DM für gerechtfertigt. Von den Forderungen der Klägerin sind im Re-visionsrcchtszug nur noch die beiden genannten Posten streitig.
1. Das Landgericht hatte den die Bewirtungekosten betreffenden Ersatzanspruch von 376,02 DM abgelehnt mit der Begründung, daß ein Ersatzanspruch der Klägerin nur dann bestehe, wenn nuchgewiesen sei, daß der Beklagte die Gelder für private Zwecke verwendet habe. Nach der unbestrittenen Einlassung des Beklagten seien die Ausgaben in der in der Nahe des Betriebes der Klägerin gelegenen Gaststätte BrflHB für die Bcv/irtung von Besuchern des Werks gemacht worden; in der Sportschule SchflBfe sei nach Angabe des Beklagten mit dem Laborleiter Kufl^Hfcdie Einweihung der ersten Ozonanlagc besprochen und gefeiert worden.
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Demgegenüber führt das Berufungsgericht aus, ein Geschäftsführer, dem das Hecht zustehe, im geschäftlichen Interesse auf Kosten der Firma Gäste zu bewirten, habe seiner Firma ordnungsgemäß Rechnung zu legen* Hierzu gehöre die Vorlago der von der Gaststätte abgezeichneten Rechnung sowie ein Vermerk, aus welchem Anlaß welche Gä3te bewirtet worden seien* Fehlten diese Unterlagen, so sei die erforderliche Kontrolle, ob es sich um echte Betriebsausgaben handele, nicht möglich* Mangels einer großzügigen Regelung sei es daher das Recht der Klägerin, nicht ordnungsmäßig belegten Spesen die Anerkennung als Betriebsausgaben zu versagen* Der Beklagte sei nur berechtigt gewesen, im Betriebsinteresse liegende Spesen zu Lasten der Klägerin zu machen* Da er diesen Nachweis nicht habe erbringen können, müsse er der Klägerin die ungenügend belegten Ausgaben erstatten.
a)	Zu Unrecht nimmt der Beklagte in der Revisionsbegründung (unter I 1 b und c) das Vorliegen eines "Zugeständnisses" der Klägerin an. Wie die Klägerin hierzu zutreffend ausführt, hat sie im ersten Rechtszug den Vortrag des Beklagten "nicht bestritten”. Das v/ird von dem Beklagten in Gegensatz zu seinen Ausführungen unter
I 1 b und c der Revisionsbegründung unter I 1 a der Revisionobegründung auch richtig vorgetragen. Danach stand es der Klägerin also frei, das Bestreiten im zweiten Rechtszug nachzuholen (Baumbach/Lauterbach, ZPO 27*Aufl.
§ 138 Anm. 4 b, § 531 Anm. 1).
b)	Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe die vom Beklagten angebotenen Beweise dafür, daß
 die Verwendung der streitigen Beträge im Betriebsinteresse
 
erforderlich gewesen seien, nicht erhoben (§ 286 ZPO).
Sie bezieht sich hierfür auf die* Schriftsätze vom 5. Januar 1955 Seite 22, vom 30. Januar 1956 Seite 3/4 und vom 20. Juni 1956 Seite 13. Für die Bev/irtungsSpesen in der Sportschule Schd^ hat sich der Beklagte in diesen Schriftsätzen auf das Zeugnis des Laborleiters Kurzmann, für die Kosten in der Gastv/irtschaft Brobeil auf das Zeugnis der Wirtin Frau BrfliB und der Verkaufsingenieure BaflB und	bezogen.	Die Revision
 meint, angesichts der Auffassung des Landgerichts hätte der Beklagte seine im ersten Rechtszug vorsorglich gestellten Beweisanträge nicht zu wiederholen brauchen. Zumindest hätte für das Berufungsgericht bei dieser Sachlage Anlaß zu einem Hinweis nach § 139 ZPO bestanden. Der Beklagte hätte sich dann auch im zweiten Rechtszug ausdrücklich auf die genannten Bev/eisangebote berufen.
Diese Rüge der Revision ist gerechtfertigt.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war der Beklagte berechtigt, zu Lasten der Klägerin Spesen zu machen, die im Betriebsinteresse lagen. Das Berufungsgericht will ihm über einen Anspruch auf Erstattung derartiger Spesen gegen die Klägerin nur dann zubilligen, wenn die Ausgaben in einer bestimmten Form belegt sind, nämlich nur dann, wenn der Beklagte der von der Gaststätte abgezoichneten Rechnung einen Vermerk beifügt, Maus welchem Anlaß welche Gäste bewirtet worden sind11. Das Berufungsgericht begründet diese Auffassung damit, daß ohne die genannten Unterlagen die erforderliche Kontrolle nicht möglich sei. Das Berufungsgericht will offenbar auch bei
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den hier streitigen, durch Rechnungen der Gaststätten belegten Ausgaben die Möglichkeit nicht ausschließen, daß es sich um echte im Betriebsinteresse liegende Spesen gehandelt haben könnte. Dem Beklagten wird ein Erstat-tungsanspruch nur deshalb versagt, weil er den vorgeleg-ten Rechnungen keinen Vermerk über den Anlaß der Bewirtung mit den Namen der bewirteten Personen beigefügt hat. Das Berufungsgericht sieht also diese Art der Unterlagen als wesentliche - formelle - Voraussetzung für Erstattungsansprüche des Beklagten an und will damit diesem offenbar die Möglichkeit nehmen, noch später durch irgendwelche anderen Beweismittel, etwa durch Zeugen, den Nachweis zu führen, daß es sich um echte Betriebsausgaben gehandelt habe.
Um Mißbräuchen beim Spesenaufwand nach Möglichkeit entgegenzuwirken, ist es allerdings durchaus erwünscht, da0 die Spesen von vornherein in der angegebenen Form belegt werden, v/eil sonst in der Tat die Möglichkeit einer wirksamen Kontrolle wenn nicht ausgeschlossen, so doch zu demindest erheblich erschwert, insbesondere aber auoh die steuerliche Anerkennung seitens des Finanzamts in Frage gestellt wird. Dies könnte an sich für den Geschäftsherrn ein durchaus begründeter Anlaß für eine vertragliche Festlegung des Inhalts sein, daß echte, im Betriebsinteresse liegende Bewirtungsspesen nur dann erstattungsfähig sind, wenn die genannten Belege vorgelegt werden. Wäre dies der Fall, so könnte der Geschäftsführer sich zur Geltendmachung von Spesenerstattungsansprüchen grundsätzlich nachträglich nicht mehr auf andere Beweismittel stützen.
 
Der Beklagte bestreitet, zur Vorlage der vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltenen Belege verpflichtet zu sein; er nimmt daher für sich das Recht in Anspruch, auch jetzt noch im Prozeß durch andere Beweismittel den Nachweis für die nach seiner Behauptung im Betriebsinteresse aufgev/endeten Bewirtungskosten zu führen. Hiermit könnte er nur dann nicht gehört werden, v/enn er als Geschäftsführer vertraglich verpflichtet gev/esen wäre, für Bev/irtungsSpesen, deren Erstattung er verlangt, Belege mit dem vom Berufungsgericht für notwendig gehaltenen Inhalt vorzulegen. Die Rüge der Revision könnte nur dann keinen Erfolg haben, wenn der zwischen der Klägerin und dem Beklagten als Geschäftsführer bestehende Vertrag diesen Inhalt gehabt hätte. Das ist aber in der angefochtenen Entscheidung nicht festgestellt worden. Das Berufungsgericht sieht den Nachweis für erstattungsfähige Bewir-tungsSpesen nur deshalb nicht als erbracht an, weil bei den vorgelegten Rechnungen schriftliche Vermerke mit den Namen der bewirteten Gäste und über den Anlaß der Bewirtung fehlen. Dem Beklagten kann aber nicht verwehrt bleiben, den Nachweis ouch auf andere Weise zu führen, es sei denn, daß ein solcher anderweitiger Nachweis vertraglich ausgeschlossen ist. Eine vertragliche Regelung dieser Art ist aber, wie gesagt, bislang vom Berufungsgericht nicht geprüft, geschweige denn festgestellt worden.
Im ersten Rechtszug hat der Beklagte für die streitigen Bewirtungsspesen Zeugenbeweis angeboten. Hinsiohtlich der Rechnung des Restaurants der Sportschule Sch^l^hat er nicht nur den Anlaß der Bewirtung, sondern auch die Personen angegeben, die an der nach seiner Meinung im Betriebs-
 
Interesse veranstalteten "kleinen Feier” teilgenommen haben* 'Hegen der Rechmmgen der Gaststätte BrdP hat sich der Beklagte im ersten Rechtszug auf das Zeugnis der Wirtin Frau Br(|^ und der Verkaufsingenieure Ramin und Altenbach bezogen. Br hat zv/ar nicht angegeben, welche Personen (Interessenten und Kunden der Klägerin) im einzelnen bewirtet worden sind. Trotzdem kann der Beweisantrag nicht mangels ausreichender Substantiierung als unzulässig angesehen werden.
Der Beklagte hat diese Beweisanträge als Berufungsbeklagter im zweiten Rechtszug zwar nicht ausdrücklich wiederholt; hierzu bestand nach den im Urteil des Landgerichts getroffenen Feststellungen (S.20) und dem Inhalt der Beru-fungsbegründung der Klägerin (S. 3/4) an sich auch kein zwingender Anlaß. Denn auch in der Berufungsbegründung hat die Klägerin ihre Erstattungspflicht im wesentlichen nur deshalb bestritten, weil die Belege vom Finanzamt nicht anerkannt worden seien; der Beklagte hätte hierfür, so hat sic vortragen lassen, zu demindest die Namen der betreffenden Kunden und Geschäftsfreunde der Klägerin angeben müssen. Der Erstattungsanspruch für Spesenaufwand konnte den Beklagten aber nicht deshalb abgesprochen werden, weil das Finanzamt dio Spesen nicht als steuerlich abzugs-fühig anerkannt hat. VJie die Revision hierzu zutreffend bemerkt, hätte ein hierfür ursächlicher Mangel der Belege allenfalls Bedeutung haben können für einen Schadensersatz-anspruch der Klägerin gegen den Beklagten wegen zuviel entrichteter Steuern. Einen solchen Anspruch hat die Klägerin aber nicht geltend gemacht.
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Der Beklagte brauchte auch angesichts der vom Landgericht vertretenen Auffassung nicht damit zu rechnen, daß das Berufungsgericht die Erstattungsfähigkeit der B'ewir-tungsspesen lediglich wegen der von der Klägerin beanstandeten Art der Belege verneinen würde, und zwar ohne Beweisaufnahme darüber, ob die Ausgaben tatsächlich gemacht waren und sich auch im Betriebsinteresse rechtfertigen ließen. Y/ollte man die vom Beklagten hierzu im ersten Hechtszug gestellten Beweisanträge nicht ohne weiteres als auch für die Berufungsinstanz stillschweigend aufrechtorhalten ansehen, so wäre es unter den gegebenen Umständen Sache des Berufungsgerichts gewesen, den Beklagten hierauf gemäß § 139 ZPO hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Wiederholung der Beweisanträge zu geben.
Hit der vom Landgericht gegebenen Begründung konnten diese Beweiaanträge des Beklagten allerdings noch nicht als unnötig angesohen werden. Das Landgericht hat es für die Begründung der Rückzahlungsansprüche der Klägerin für erforderlich erachtet, daß diese gegenüber den Angaben des Beklagten den Nachweis führe, daß die Beträge nicht im Be-triebainteresse, sondern für private Zwecke verwendet worden seien. Dieser Beurteilung der Beweisführungspflicht kann nicht gefolgt werden; denn es ist stets Sache des Beklagten, darzutun, daß die von ihm entnommenen Spesenbeträge tatsächlich im Betriebsinteresse aufgewendet worden sind.
Aus diesen Gründen war das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin die für Bewirtungskosten entnommenen Beträge von ins-
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gesamt 376,02 DM zurückzuzahlen. Das Berufungsgericht wird in der erneuten mündlichen Verhandlung zu prüfen haben, unter welchen - die Art der Abrechnung betreffenden - Voraussetzungen dem Beklagten Ansprüche auf* Erstattung von Bewirtungsspesen zustehen, und gegebenenfalls Beweis darüber erheben müssen, ob die Ausgaben im betrieblichen Interesse ihre Rechtfertigung finden konnten.
2. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte den für die Anschaffung von Möbeln aufgewendeten Betrag von 1*921,03 DM, den er aus Mitteln der Klägerin bezahlt hat, an die Klägerin zurückzuzahlen hat. Unstreitig hatte sich die Klägerin im Zeitpunkt des Erwerbs der Möbel durch den Beklagten nicht bereit erklärt, die Ausgaben für private Möbel des Beklagten zu übernehmen« Mit dem an Dr.Ofll^^ gerichteten Schreiben vom 3* September 1949 teilte der Beklagte lediglich mit, daß er geglaubt habe, den für die Anschaffung der Möbel erforderlichen Betrag vorerst ausgelegt zu bekommen. Dr.OflH) hat darauf mit Schreiben von 15. September 1949 für die. Klägerin die Übernahme dieser Ausgaben unstreitig abgelehnt. Erst mit Schreiben vom 12. April 1950 bat der Beklagte, daß die Klägerin die Unkosten für den Aufbau seiner Wohnung tragen möge. Dr.O^BM hat auch dieses Ansinnen mit Schreiben vom 15. Mai 1950 unstreitig ausdrücklich zurückgewie-acn. Entgegen der vom Dandgericht vertretenen Auffassung hat das Berufungsgericht schließlich in dem allgemein gehaltenen Schreiben Dr.OflUpvom 13. Oktober 1950 keine Zustimmung zur Übernahme der Möbelanschaffungskosten durch die Klägerin erblickt.
 
a) Die Revision greift die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Schreibens vom 13. Oktober 1950 an mit der Begründung, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung des Inhalts dieses Schreibens nicht genügend das Gesamtbild der damaligen Situation berücksichtigt, wie es sich aus den Verhandlungen über die Gehaltsvereinbarungen der Parteien und aus dem vorgelegten Schriftwechsel ergebe (Schreiben vom 24. Mai 1949, 9*August 1949, 3. September 1949, 16. Mürz 1950, 21. April 1950,
19. August 1950). Der Beklagte habe damals eine Aufbesserung seiner Bezüge gev/ünscht und dazu auch noch Forderungen für die Zeit von 1945 bis 1950 gestellt. Das Schreiben vom 13. Oktober 1950 zeige, daß Dr.OmD unter Bereinigung aller die Vergangenheit betreffenden Ansprüche bereit war, dom Beklagten ein erhöhtes Monatsgehalt von 1.350.— DM zu bewilligen. Dementsprechend sei es schließlich auch zu der Neuregelung im Geschäftsführervertrag vom 18.Oktober 1951 gekommen. Nach Ziffer 13 dieses Vertrages hätten alle Forderungen aus der zurückliegenden Zeit endgültig erledigt sein sollen. Wenn Dr.0(H^ damals trotz der zugestandenen Erhöhung der Bezüge und trotz der vorgenoramenen Generalbe-roinigung noch den Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Möbelbeschaffungskosten hätte aufreohterhalten wollen, so hätte er dies besonders zu dem Ausdruck bringen müssen.
Das sei aber nicht geschehen. Auch im Darlehenskonto des Beklagten seien die streitigen Beträge nicht enthalten. Spätestens mit Abschluß des Vertrages vom 18. Oktober 1951 sei daher auf etwaige Rückzahlungsforderungen "verzichtet" worden.
Gegenüber dieser Behauptung.. des Beklagten, wonach ein Erlaßvertrag zustande gekommen sein soll (vgl. BGB-
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 RGRK § 397 Aim. 3)* weist die Klägerin mit Recht darauf hin, daß Ziffer 13 des Vertrages vom 18. Oktober 1951 ausdrücklich nur solche Forderungen betrifft, die der Beklagte noch aus der zurückliegenden Zeit gegen die u
haben könnte. Hierdurch wurden also andere Ansprüche aus späterer Zeit nach Gründung der Klägerin nicht berührt. Im
 fungskosten auf die Klägerin wiederholt eindeutig widersprochen, so daß es der Wiederholung eines weiteren Widerspruchs in diesem Vertrage nicht mehr bedurfte, um die Annahme eines Verzichts auszuschließen, wie denn überhaupt für die Beurteilung des Verhaltens des Gläubigers davon auszugehen ist, daß ein Verzicht auf Rechte im allgemeinen nicht zu vermuten ist (vgl. BGB-RGEK § 397 Anm.9 mit Nachv/.).
Was die Revision unter Bezugnahme auf den Schriftwechsel und den Vertrag vom 18. Oktober 1951 zur Begründung ihrer auf §§ 133, 157 BGB und § 286 ZPO gestützten Rüge vorgetragen hat, ist nach alledem nicht geeignet, einen Verzicht der Klägerin auf die Erstattung der Möbelanschaffungskosten schlüssig zu begründen. Bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung des Schreibens vom 13. Oktober 1950 handelt es sich um eine tatrichterliche Würdigung, die weder den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen widerspricht noch ein entscheidungserhebliches latsachen-vorbringen unberücksichtigt läßt.
b) Schließlich rügt die Revision gemäß § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe übersehen, daß von den Möbolkoston zur Höhe von 526.— BM ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Anschaffungskosten bereits deshalb entfalle,
 Einzelfirmaf>, gegen Pr.OSjj^p oder Frau Hermine 0
übrigen hatte Dr
 einer Übernahme der Möbelanschaf-
 
weil diese Möbel erst im Oktober 1952 angeschafft worden 3eien; es handele sich um BUroraöbel (Schreibtisch, Büro-stühle und Aktenschrsnk) und nicht um private Möbel des Beklagten (Kechnungen der Firma	KaflP-
 vom 15., 21. und 31* Oktober 1952, Mappe I, Anlagen 11 - 13 zur Klage).
Auch diese Rüge ist nicht begründet. Denn der Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen gegenüber den bereits mit der Klage vorgelegten Rechnungen niemals geltend gemacht, daß die hier genannten Möbelstücke nicht seine privaten, sondern Bttromöbel der Klägerin seien. Aus der Tatsache allein, daß es sich nach den Rechnungen um Büromöbel handelt, war noch nicht zu schließen, daß diese Möbel Eigentum der Klägerin und nicht Eigentum des Beklagten geworden seien. Biese Behauptung des Beklagten kann als neues Tatsachenvorbringen im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt v/erden.
II. Von den Gegenforderungen, die der Beklagte aufrechnungsweise geltend gemacht hat, sind u.a» für die Zeit ab 6. August 1954 die auf § 6 des Vertrages vom 18.Oktober 1951/22•Oktober 1952 gestützten Ansprüche auf Erfindervergütung streitig geblieben. Beide Vorinstanzen haben die Zahlung dieser Vergütung nur für 24 Monate als berechtigt anerkannt. Mit der Revision macht der Beklagte demgegenüber geltend, daß ihm die Erfindervergütung vertraglich für die Bauer von insgesamt 7 Jahren nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen der Klägerin : zustehe.
Bas Berufungsgericht geht an sich zutreffend davon aus, daß Handlungen des Beklagten, die gegen das Y/ettbe-
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v/erbsverbot oder gegen Geschäftsführerpflichten verstoßen, die sich aus § 6 des Gescfaäftsführervertrages ergehende Lizenzzahlungspflicht der Klägerin nicht berühren, Mit Recht macht der Beklagte mit der Revision geltend, daß die Erfindervergütung nach dem Vertrage als PauschalVergütung für die Bauer von 7 Jahren zu zahlen sei, und zwar beginnend mit dem seinem Ausscheiden folgenden Monatsersten. Danach hat der Beklagte, nachdem das Vertragsverhältnis mit dem 5. August 1954 sein'Ende gefunden hatte, für die Seit vom 1. September 1954 bis zu dem 31• August 1961 den Anspruch auf die Erfindervergütung. Die Entstehung dieses Anspruchs ist unabhängig davon, aus welchem Grunde der Beklagte aus den Unternehmen der Klägerin ausscheidet. Rach dem Vertrage entsteht der Anspruch auch dann, wenn der Geschäftsführervertrag aus wichtigem Grunde gelöst wird. Rach § 7 Abs.l ist der Vortrag überhaupt nicht frei kündbar, sondern "für beide Teile nur aus wichtigem Grunde in der Person des anderen bzv/. bei Vorliegen eines Grundes, der zur fristlosen Kündigung berechtigt, kündbar1* (vgl. auch § 5 Satz 4» § 7 Abs.2 und 3, § 8 dos Vertrages, welche Vorschriften die Lösung des Vertrages aus wichtigem Grund näher regeln). Eine Kündigung des Vertrages wegen Verletzung der dem Beklagten obliegenden Verpflichtungen ist in § 5 Satz 4 des Vertilge s ausdrücklich vorgesehen. Auch auf diesen Pall des Ausscheidens bezieht sich § 6 Abs.2 des Vertrages.
Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung geht das Berufungsgericht auch zutreffend davon aus, daß auf den Beklagten als ehemaligen gesetzlichen Vertreter der Klägerin (§35 Abs.l GmbH-Gesetz) die Vor-
 
Schriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen keine Anwendung finden (BGH Urt.v.11.November 1959 -K2R 1/59 S.19; Benkard, PatG 4. Aufl. § 3 Rdn. 10;
Volmer, ArbErfG § 1 Anm. 20). Trotzdem hat das Berufungsgericht die Lizenzzahlungspflicht der Klägerin nach Ablauf von 24 Monaten als beendet angesehen mit der Begründung, daß die Klägerin Ende Juli 1956 die Erfindungen des Beklagten "freigegeben" habe.
Gegen diese Ansicht des Berufungsgerichts, durch diese einseitige Freigabe der Erfindungen sei die Lizenzzahlungspflicht der Klägerin erloschen, wendet sich die Revision mit Hecht. Die Auffassung des Berufungsgerichts widerspricht dem eindeutigen Inhalt des Vertrages, wonach die Pauschalvergütung für die Erfindungen für die Dauer von 7 Jahren zu zahlen ist. Der Klägerin ist nicht das Hecht eingeräumt, sich von dieser Lizenzzahlungspflicht jederzeit einseitig durch “Freigabe der Erfindungen" zu befreien. Die vereinbarte Erfindervergütung ist auch in keiner Weise von der tatsächlichen Verwertung der einzelnen Erfindungen abhängig gemacht. Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Erfindervergütung ist allein die Tatsache, daß bei Ausscheiden des Beklagten oder bei seinem Abloben überhaupt noch Patente und Schutzrechte sowie Anmeldungen bestehen. Das war hier unstreitig der Pall. Damit war der Anspruch auf Erfindungsvergütung für die Dauer von 7 Jahren begründet, und zwar ohne Rücksicht auf die Laufzeit der einzelnen Schutzrechte. Auf Grund des Vertrages erhielt die Klägerin auch die Möglichkeit der zeitlich unbeschränkten Nutzung der vorhandenen und an-
gemeldeten Schutzrechte, also auch über die ersten 7 Jahre nach dem Ausscheiden des Beklagten hinaus. Nach dem eindeutigen Inhalt des Vertrages kann die Klägerin also durch nachträglichen Verzicht auf die v/eitere Nutzung der Patente und Schutzrechte den Vergütungsanspruch dos Beklagten nicht einseitig beseitigen. Hierzu hätte es eines besonderen vertraglichen Vorbehalts bedurft. Auf der anderen Seite kann auch der Beklagte nach dem Vertrage die Patente und Schutzrechte nicht einseitig zurückfordern.
Bas Landgericht hat auf Grund rechtsirrtüralicher Anwendung des § 8 Abs.l Nr.l ArbErfG die 2ulässigkeit der Freigabeerklärung der Klägerin und ihr angebliches Preiwerden von Erfinderansprüchen für die weiteren 5 Jahre angenommen. Wie bereits erwähnt» hat das Berufungsgericht demgegenüber an sich nicht verkannt, daß das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen auf den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine Anwendung findet. Trotzdem hat es, ohne eine andere Begründung für die Zulässigkeit der Freigabe zu geben, ebenfallu das Erlöschen der Lizenzzahlungeansprü-chc nach 24 Monaten angenommen. Y/enn das Berufungsgericht geglaubt haben sollte, man könne dabei Bestimmungen des Gesetzes über Arboitnehmererfindungen entsprechend anwenden, so wäre den entgegenzuhalten, daß der Vertrag zwischen den Parteien hinsichtlich der Pauschalabfindung, die dem Kläger für Erfindervergütungsansprüche bewilligt worden ist, eine klare und erschöpfende Regelung enthält. Es besteht daher kein Anlaß, irgendwelche Bestimmungen des genannten Gesetzes zu einer entsprechenden Anwendung heranzuziehen. In übrigen könnte auch - entgegen der vom
 
Landgericht vertretenen Auffassung - schwerlich § 8 Abs.l Nr* 1 ArbErfG, eher schon $ 16 dieses Gesetzes in Betracht kommen} denn § 8 ArbErfG regelt die "Freigabe0 von Diensterfindungen nur insov/eit, als sie nicht bereits vom Arbeitgeber, unbeschränkt in Anspruch genommen worden sind* Mit der Aufgabe von Schutzrechtsanmeldungen und Schutzrechten, wie sie hier vorliegen, und der Übertragung dieser Rechte vom Arbeitgeber auf den Arbeitneh-mer befaßt sich vielmehr die Vorschrift des § 16 ArbErfG. Aber auch eine entsprechende Anwendung des in dieser Vorschrift enthaltenen Rechtsgedankens muß, wie gesagt, an dem klaren Wortlaut des Vertrages scheitern, der keine Lücke aufweist und die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien auch sinnvoll regelt. Die Erfindung eines gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person unterliegt dessen freier Verfügung; sie kann nur durch Vereinbarung auf das Unternehmen der juristischen Person übergehen und daher auch nur im Wege der Vereinbarung auf den gesetzlichen Vertreter zurückübertragen v/erden. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich weiter, daß auch die in der Revisionsinstanz erwähnte Vorschrift des § 12 Abs.6 ArbErfG weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich überhaupt Umstände, die für die dem*.Beklagten zustehende Vergütung erheblich gewesen sein könnten, nach Abschluß der Nachtragsvoreinbarung vom 22. Oktober 1952 wesentlich geändert haben sollten. Auch das Berufungsgericht hat ausdrücklich fcstgestellt, daß ein Wegfall oder eine Veränderung der Geschäftsgrundlage nicht ersichtlich sei. Die Klägerin bleibt also auf Grund des Vertrages vom 28. Oktober 1951/22.Oktober 1952 verpflichtet, dem Beklagten die
 
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nach § 6 Abs.2 festgelegte Vergütung zu zahlen. Bereits der Festbetrag von jährlich 3.600.— DM ergibt für 5 Jahre eine weitere Gegenforderung dos Beklagten von 18.000.-DM. Mit dieser Gegenforderung ist aufrechnungsweise die Klagforderung insoweit, als sie mit der Revision nicht mit Erfolg angegriffen worden ist, d.h. zur Höhe von 14.059,06 DM (14.435,08 DM abzüglich 376,02 DM) zu dem Erlöschen gebracht worden. Auch insoweit war also die Klage abzuweisen.
Nur zur Höhe von 376,02 DM (Bewirtungsspesen Schöneck und Broboil) war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klage wird zwar in jedem Fall auf Grund der hilfsweise erklärten Aufrechnung mit der höheren Gegenforderung auch v/egen dieses Restbetrages abzuweisen sein. Vorher muß jedoch geklärt werden, ob diese restliche Klagforderung von vornherein unbegründet war, oder ob sie erst auf Grund der vom Beklagten hilfswoise erklärten Aufrechnung getilgt worden ist (vgl, RGZ 142, 175, 176; 167, 257, 258; BGH ZZP 69, 429; BGB-RGRK Anm. 10 vor § 387).
Auf die Prüfung dor weiteren vom Beklagten aufrechnungsweise geltend gemachten und streitig gebliebenen Gegenforderungen konnte es nicht mehr ankommen. Es brauchte also nicht mehr geprüft zu werden, ob dem Beklagten über das monatliche Fixum von 300.— DM hinaus noch monatlich 0,12 i* des eine Million übersteigenden Jahresumsatzes zu-otehen, wio das Landgericht meint, oder ob es sich, wie das Berufungsgericht ira Gegensatz zu dem Landgericht angenommen hat, nur um eine zusätzliche Umsatzprovision von .jährlich 0,12 handelt. Ebensowenig bedarf es der Prüfung, ob der Beklagte noch einen Anspruch auf Zahlung einer Karenz» Entschädigung in Höhe der Hälfte seiner Bezüge auf die Dauer von 2	geltend machen könnte.
 
III. Über sämtliche bisher entstandenen Kosten war unter Anwendung der §§ 92, 276 Abs.3 Satz 2 ZPO zu entscheiden, wie geschehen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die durch die Anrufung des Landgerichts Karlsruhe etwa entstandenen Mehrkosten dürften ihr nicht auferlegt werden, weil sie die Klage bei dem an sich zuständigen Gericht eingereicht hätte. Die Verweisung an das Landgericht Mannheim sei nur deshalb ausgesprochen v/orden, weil der Beklagte im Laufe des Rechtsstreits eine Forderung zur Aufrechnung gestellt habe, für die das für Patentstreitsachen zuständige Landgericht zuständig gewesen sei. Bei dieser Sachlage, so meint die Klägerin, bestehe kein gerechtfertigter Anlaß, ihr, da sie ja vor dem bei der Klagerhebung zuständigen Gericht geklagt habe, die durch die Verweisung entstehenden Mehrkosten aufzuerlegen? das zunächst zuständige Gericht sei nur wegen einer allein vom Beklagten veranlaßten Handlung unzuständig geworden.
Der Auffassung der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Dabei kann dahinstehen, ob die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Mannheim im vorliegenden Pall sachlich gerechtfertigt v/ar oder nicht. Hach der zwingenden Vorschrift des § 276 Abs.5 Satz 2 ZPO sind im Palle der Verweisung wegen Unzuständigkeit die hierdurch entstandenen Mehrkosten st4.ets dem Kläger aufzuerlegen. Der Verweisungs-beschluß ist für das Gericht bindend, an das der Rechtsstreit verwiesen v/orden ist. Bine Nachprüfung der Voraussetzungen für die Verweisung ist ausgeschlossen. Selbst wenn die Verweisung zu Unrecht erfolgt ist, das zuerst angerufene Gericht also von vornherein zuständig war und an
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oich auch zuständig geblieben ist, bleibt es bei der nach § 276 Abs.3 Satz 2 ZPO vorgeschriebenen Kostenregelung (Baumbach/Lauterbach aaO § 276 Anm.4; OLG 29, 125). Bas muß folgerichtig auch dann gelten, wenn das zuerst angerufene Gericht zunächst zuständig v/ar und dann - möglicherweise auch aus Gründen, die der Kläger nicht voraussehen Konnte - unzuständig geworden ist. Jeder Kläger muß mit der Möglichkeit einer Verweisung des Rechtsstreits nach § 276 ZPO rechnen und in einem solchen Palle stets nach der eindeutigen Vorschrift des § 276 Abs.3 Satz 2 ZPO

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die etwa entstandenen Mehrkosten auch dann tragen, wenn er in der Hauptsache - ganz oder teilweise - obsiegt.
Bock Bundesrichter Br.Spreng Löscher Claßen Schneider ist beurlaubt und wegen Ortsabv/esenhcit an der Leistung der Unterschrift verhindert.
Bock
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