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BGH · la ZR 102/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: la ZR 102/64

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Br, MHB in Patentanwälte Bipl•-Inj und Br. MMB in und die Firma Alfred fabrik LC-. Bipl»-XngclHMM und Br in MMB; Am betreffend das Patent 975 696, hierj^ Akteneinsichtsantrag der Firma Brnst AoG, in S Der Firma Ernst HflHBP A.CL wird auf ihren Antrag Einsicht in die Akten des das Patent 975 696 betreffenden Nichtigkeits-Berufungsverfahrens Ia ZK 102/64 gewährt« Beurteilung der selbständigen Schutzfähigkeit derjenigen Kombinationsmerkmale des Patents 975 696> die auch die Antragstellerin zu benutzen gedenkt» Ob das tatsächlich der Pall ist, braucht vom Gericht selbst im Akteneinsichtsverfahren nicht vorweg geprüft zu werden» Hier muß es genügen, daß es nicht ausgeschlossen erscheint, daß sich solche Anhaltspunkte in den Akten des Berufungsverfahrens, namentlich auch in den Schriftsätzen der Parteien und in den von ihnen eingereichten Gutachten, finden könnten» Gerade diese Schriftsätze und Gutachten können daher entgegen dem Wunsch der beklagten Patentinhaberin nicht schlechthin von der Akteneinsicht ausgenommen werden» Ein spezielles schutzwürdiges Interesse, bestimmte einzelne Aktenteile von der Akteneinsicht auszunehmen, ist trotz des Zwischenbescheids des Berichterstatters des Senats vom 19 o Juli 196?

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Ia_ZA_l/67	BESCHLUSS
(su la ZR 102/64)
in dor Patentnichtigkeitssache
 der Firma GMHHHMM Limited in BMHHHP (Großbritannien) 9
Klägerin und Berufungsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof und Br.	in
 Patentanwälte Br.-Ing Bipl.-Ing. MM und Br in
 gegen
Company Limited
 die Firma B in BMiM?
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Br, MHB in
 Patentanwälte Bipl•-Inj und Br. MMB in
 und die Firma Alfred fabrik LC-. in Fl
 Maschinen- und Armaturenstraße
 Bebenintervenientin ?
- Prozeßbevollmächtigte: Patentanwälte Br. _
Bipl»-XngclHMM und Br in MMB; Am
 betreffend das Patent 975 696, hierj^ Akteneinsichtsantrag der Firma Brnst AoG, in S
Straße
2
r
Der Ia-Zivilsenat dec Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19, Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Dr, Boclc,
 Dr. Löscher, Claßen und Schneider
 beschlossen:
Der Firma Ernst HflHBP A.CL wird auf ihren Antrag Einsicht in die Akten des das Patent 975 696 betreffenden Nichtigkeits-Berufungsverfahrens Ia ZK 102/64 gewährt«
G-f^Ü^n^d^ej.
Wie der Senat bereits in dem Beschluß Ia ZA 2/67 vom 27c April 1967 - "Akteneinsicht V» - (GRUH 1967, 498) ausgesprochen hat, ist über Anträge Dritter auf Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens nach der derzeitigen Gesetzeslage gemäß § 299 Abs, 2 ZPO zu entscheiden, Das danach für die Gestattung der Akteneinsicht zu fordernde rechtliche Interesse der Antragstellerin kann hier, obwohl das Berufungsverfahren zufolge der Zurücknahme der Berufung seitens der Nichtigkeitsklägerin ohne Sachentscheidung des Berufungsgerichts beendet worden ist, angesichts der besonderen Gestaltung des Falles als glaubhaft gemacht angesehen werden. Die Antragstellerin ist wegen ihrer Betätigung auf dem Gebiet der Scheibenbremsen von der deutschen Generallizenznehmerin und Nebenintervenientin der Beklagten im Nichtigkeitsverfahren verwarnt worden, und zwar unter ausdrücklichem Hinweis "auf den umfassenden Schutz", den die Beklagte und ihre Generallizenznehmerin in der Bundesrepublik besäßen, und unter ausdrücklichem Hinweis auf das erfolglos ge-
 
bliebene Nichtigkeitsverfahren, in dessen Akten die Antragstellerin daraufhin Einsicht nehmen will« Der Antragstellerin kann daher ein rechtliches Interesse daran nicht ahgesprochen werden, die Akten dieses bei der Verwarnung ausdrücklich genannten Nichtigkeitsverfahrens daraufhin durchzusehen, ob sich darin Anhaltspunkte für die Beurteilung der Berechtigung des bei der Verwarnung ausdrücklich in Anspruch genommenen "umfassenden Schutzes” finden, also insbesondere für die. Beurteilung der selbständigen Schutzfähigkeit derjenigen Kombinationsmerkmale des Patents 975 696> die auch die Antragstellerin zu benutzen gedenkt» Ob das tatsächlich der Pall ist, braucht vom Gericht selbst im Akteneinsichtsverfahren nicht vorweg geprüft zu werden» Hier muß es genügen, daß es nicht ausgeschlossen erscheint, daß sich solche Anhaltspunkte in den Akten des Berufungsverfahrens, namentlich auch in den Schriftsätzen der Parteien und in den von ihnen eingereichten Gutachten, finden könnten» Gerade diese Schriftsätze und Gutachten können daher entgegen dem Wunsch der beklagten Patentinhaberin nicht schlechthin von der Akteneinsicht ausgenommen werden» Ein spezielles schutzwürdiges Interesse, bestimmte einzelne Aktenteile von der Akteneinsicht auszunehmen, ist trotz des Zwischenbescheids des Berichterstatters des Senats vom 19 o Juli 196? weder von der Patentinhaberin noch von einer anderen Beteiligten des Nichtigkeits-Berufungsverfahrens dargetan worden»
 
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Dio beantragte Akteneinsicht war daher ohne Einschränkung au gewähren»
Zu der außerdem beantragten Kostenentscheidung bestand keine Veranlassung»
Bock
 Löscher
Olaßen
 Schneider