"1, Vorrichtung zu dem Zuführen von Warenstücken, insbesonderen Süßwarenstücken, zu Einwickel- oder Verpackungsmaschinen, bei denen die Yferenstücke in den am Rand befindlichen Taschen einer umlaufenden Förderscheibe der Entahmestelle zugefübrt und die nicht in die Taschen eingereihten Warenstücke mit einer Ablenkvorrichtung auf der Förderscheibe an die Aufgabestelle zurückgeleitet werden und über der Aufgabestelle eine angetriebene Zuführungsvorrichtung, z.Bo Rüttelrinne od.dgl., vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß über der Förderscheibe (11, 41; dicht hinter der Zuführungsvorrichtung im Bereich ihrer Taschen (12) eine TastVorrichtung (21, 51) angeordnet ist, die in bekannter Weise die Schichthöhe der auf der 10« Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Ablenkvorrichtung an Stelle von leitleisten durch eine oder mehrere Düsen gebildet ist, die einen Luftstrom auf die Oberfläche der FÖrderscheibc richten, der die nicht von den Taschen der FÖrderscheibc auf genommenen Warenstücke auf der FÖrderscheibc nach innen und zu der von der Entnahmestelle ablaufcnden Seite des Taschenrandes der Förderscheibe bläst. Wegen der in der Berufungsinstanz nicht mehr angegriffenen Patentansprüche 4 bis 9 wird auf die Patentschrift verwiesen, Die Klägerin hat Nichtigkeitsklage mit dem Antrag erhoben, das Streitpatent in vollem Umfange für nichtig zu erklären* Die Beklagte hat widersprochen und Klagabv/oioung beantragt» Bas Deutsche Patentamt, 2* Hichtigkeitssenat, hot das Streitpatent in seiner Entscheidung vom 30* Juni 1961 teilweise dadurch für nichtig erklärt, daß die Pa- Der Erfinder des Streitpatents hat sich das Ziel gesetzt, eine verbesserte Vorrichtung zu dem Zuführen von Warenstücken, besonders von Süßwarenstücken, zu Einuickel-oder Verpackungsmaschinen zu schaffen. Dabei geht er von einer bekannten Zuführungsmaschine aus, bei der kleine Warenstücke mittels einer schrittweise umlaufenden Scheibe gefördert wurden;, wobei die Förderscheibe mit Randausschnitten bzw. Dieser Handbetrieb wird eingangs der Patentbeschreibung als umständlich und schwierig bezeichnet, vor allem wenn die Maschine mit erhöhter Leistung arbeite und die Förderscheibe entsprechend rasch umlaufen solle. Um diesen Nachteilen, sowohl der Handzuführung als auch primitiver automatischer Zuführungen, abzuhelfen, hat sich der Erfinder des Streitpatents die Aufgabe gestellt, eine derartige ZufübrungsVorrichtung, welche eine mit Randtaschen versehene, umlaufende Förderscheibe besitzt, so auszubilden, daß durch automatisch regulierbare Zuführung der Warenstücke und durch verbesserte Regelung des Umlaufwegs der Warenstücke auf der Förderscheibe ein schnelleres, verläßliches Einordnen von Einzelstücken in sämtliche Taschen der Förderscheibe, ohne unliebsame Anstauungen und unter Freihalten der Entnahmesteile, erzielt wird. Zur Lösung dieser Aufgabe hat der Erfinder auf verschiedene Mittel zurückgegriffen, die er bei älteren Zuführvorrichtungen für Verpackungs- und Etikettiermaschinen odor für Von diesen Mitteln, die der Erfinder selbst in der Patent-beschreibung als vorbekannt bezeichnet, hat er bei seiner Kombinationserfindung besonderen Gebrauch gemacht und folgende Lehre zu dem technischen Handeln aufgestellt: Eine Zubringermaschine für Einwickel- oder Verpackungsmaschinen, die sich einer mit Randtaschen ausgestatteten Förderschei-be bedient und der die kleinen Warenstücke ungeordnet in großer Menge automatisch zugeführt werden, ist so auszugestalten, daß folgende beiden Merkmalsgruppen gegeben sind: 1. eine Vereinzelungsvorrichtung, bestehend aus Förderscheibe und Ablenkvorrichtung, durch deren Zusammenwirken erreicht wird, daß keine faschen leer bleiben und daß nicht eingereihte Warenstücke wie-der an die Aufgabestelle zurückgeleitet werden; daß das Deutsche Patentamt eine Zuführungsvorrichtung generell als Gegenstand der Erfindung des Streitpatents behandelt habe» Bei dieser Beurteilung sei allein die Definition des Hauptanspruchs zugrunde gelegt worden, während es das Patentamt versäumt habe, die Beschreibung und Zeichnung Infolgedessen muß es sich die Beklagte gefallen lassen, daß der umfassendere Erfindungsgegenstand, wie er oben in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung dargestellt worden ist, auf seine Patentfähigkeit untersucht wird. Da sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, daß die Paehwelt im Zeitpunkt der Anmeldung eine andere Arbeitsweise als mit Hubstössel und schrittweisem Umlauf der Scheibe garnicht in Erwägung gezogen habe, wird abschließend zu erörtern sein, ob ein entsprechend eingeschränkter Hauptanspruch Bestand haben kann. Beide Aufgaben hätten nichts miteinander zu tun: Für die Wirkungsweise der Vereinzelungsvorrichtung sei es unerheblich, ob auch eine automatische Zuführungsvorrichtung vorhanden sei» Für die Wirkungsweise der letzteren wiederum seien Vorhandensein und Ausgestaltung einer Vereinzelungsvorrichtung nicht wesensnotwendigo Bas Beutsche Patentamt hat mit diesen Ausführungen, ohne das ausdrücklich auszusprechen, das Vorliegen einer echten "Kombinationswirkung" in Abrede gestellte Gleichwohl hat es - zu Recht - die Patentfähigkeit nicht schon daran scheitern lassen; denn bei der Frage, ob eine schutz-fähige Kombination oder nur eine an sich nicht schutzfahige Aggregation vorliegt, handelt es sich zunächst um ein bloßes Unterproblem der Einheitlichkeit der Erfindung, v/elche zwar gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 PatG erforderlich ist, deren Mangel aber im Nichtigkeitsverfahren nicht mehr gerügt werden kann. Jedoch hat das Patentamt wegen der von ihm vermißten Kombinationswirkung geglaubt, jede der beiden genannten lösungsmittelgruppen des Patentanspruchs 1 für sich allein auf Neuheit, Fortschritt und Erfindungshöhe prüfen zu sollen. Bie vom Patentamt vermißte übergeordnete Aufgabenstellung, zu deren Verwirklichung jede der beiden lösungsmittelgruppen beiträgt, ist nämlich darin zu erblicken, daß bei einer mit erhöhter Leistung arbeitenden Zuführungsmaschine, bei der die Förderscheibe entsprechend rasch umlaufen soll, sowohl eine llberfüllung der ganzen Förderscheibe mit Warenstücken als Vorweg sind in Übereinstimmung mit dem Patentamt zwei Patentschriften auszuscheiden, die unstreitig nicht vor dem Prioritätstage des Streitpatents veröffentlicht worden sind, nämlich DBP 885 227 und US-Patent 2 629 481, Perner müssen entsprechend dem Binwand der Beklagten die italienische Patentschrift 466 533? "Um nun Gewähr dafür zu leisten, daß die Zigaretten möglichst gleichförmig in die seitliche Kammer hineingelangen und zu große schädliche Einflüsse verhindert werden, ist erfindungsgemäß eine Einrichtung vorgesehen, durch welche, wenn eine gewisse Menge von Zigaretten in der seitlichen Kammer sich angesammelt hat, die Vorschub- oder Rüttelvorrichtung unwirksam gemacht und erst dann wieder angelassen wird, wenn wieder Zigaretten in die seitliche Kammer.eingeführt werden sollen," (Vgl, auch S, 2, Z, 6 - 18) Bei dieser automatischen Zuführungssteuerung für Wiege- und Verpackungsmaschinen handelt es sich um eine elektrisch angetriebene Rüttelrinne 35, welche von einem Bandförderer 12 mit Ware beliefert wird. Auch bei dieser Bruckschrift kann die Beklagte nicht mit ihrem Einwand gehört werden, der Taster 10 bzw, 14 der Entgegenhaltung habe, im Gegensatz zu dem des Streitpatents nicht die Aufgabe, die Zufuhr zu vermindern, sondern zu vor stärken. ,fEin Fühler 10, der von einem bei 12 angelenkten Hebel 11 getragen wird, stützt sich mit seinem Gewicht auf das Gut ab; er betätigt einen Schalter 13 (oder eine mechanische Vorrichtung), welcher ggfs, mittels eines geeigneten Relais den Antriebsmotor des Fördcr- Dieser Vorveröffentlichung hat der Nichtigkeits-senat besondere Bedeutung beigemessen; sie löse mit gleichen Mitteln wie das Streitpatent die Teilaufgabe, die Zuführungsvorrichtung so zu gestalten, daß eine verläßliche Einzelfüllung der Handtaschen der Pörderscheibe mit Warenstücken und ein Preihalten der Entnahmestelle von nicht in die Handtaschen gelangten Warenstücken gewährleistet werde. In der Nähe der Entnahmestelle befindet sich ein Abweiser (20), welcher die nicht in die Randaussparungen gelangten Teile hinter die Entnahmestelle in den Bereich leerer Handtaschen zurückführt c Der gerichtliche Sachverständige bezeichnet sowohl die Wirkungsweise als auch die verv/endeten Bauelemente, ab-gesehen von der Form der Pörderscheibe und ihrer kontinuierlichen Antriebsweise, als mit denen des Streitpatents identisch. Die Beklagte hält es für einen weiteren erheblichen Unterschied, daß die Vorrichtung nach US-Patent 990 $93 nicht als Zuführung für eine Einwicklungs- oder Verpackungsmaschine, sondern als Zählvorrichtung dient. Beim Eingreifen dieses Meßhebels wird indessen nur der Abfluß des Gutes von der Verteilerscheibe zeitweise gehemmt, nicht aber zugleich die Einfüllungsmenge herabgesetzt (vgl. Der Erfinder hat sich die Aufgabe gestellt, eine Deckelzuführungsmaschine zu schaffen, die zuverlässig und automatisch gewährleistet, daß sich alle von ihr einer Schließmaschine zugeführten Deckel in der richtigen Relativlage befinden. Die am sternförmigen Tastrad 27 angebrachten Taster 28 haben nicht dieselbe Aufgabe wie die Tastvorrichtung 21/22/ 25 des Streitpatents; denn erstere sollen nicht durch Abschalten der Zuführung eine Überfüllung der Förderscheibe verhüten, sondern das Ausstößen von nicht lagegerecht eintreffenden Kappen aus dem Bntnahmekanal 13 bewirken. italienische Patentschrift kann demnach dem Streitpatent jedenfalls insoweit nicht als neuheitsschädlich entgegentreten, als für den Gegenstand seiner Erfindung mit Recht die britischen Prioritäten vom 9. veröffentlichte Prospekte der Society Anonima "d.D." , Bologna, zugleich Inhaberin des italienischen Patents 466 333, sowie weitere vorveröffentlichte Prospekte der Beklagten gelegt* Auf dieses erst recht spät mitgeteilte Material will der Senat indessen, obwohl die Beklagte seiner Verwertung nicht ausdrücklich widersprochen hat, bei seiner Entscheidung nicht zurückgreifen. Denn die Entscheidung des Nichtigkeitssenats erweist sich auch dann als richtig, wenn die italienische Patentschrift unberücksichtigt bleibt und stattdessen folgende Zugeständnisse zu dem Stande der Technik berücksichtigt werden, die die Anmelder in in die Patentbeschreibung auf genommen hat und von deren Richtigkeit sie auch in der Berufungsinstanz nicht abgerückt ist» bekannt, als Vorrichtung zu dem Zuführen von Süßwarenstücken zu Einwickel- oder Verpackungsmaschinen eine schrittweise umlaufende Scheibe zu benutzen, die mit Taschen zur Aufnah- f me der Warenstücke versehen war, Perner war es gemäß Sei- \ te 2 bei einer Verpackungsmaschine, bei der die WarenstiiDke . mit einem solchen umlaufenden Taschenraa gefördert wurden, bekannt, überschüssig zugeführte Gegenstände, die sich nicht , in den Pörderweg einreihea, mit einer Ablenkvorrichtung an die Aufgabestelle der Pörderscheibe zurückzuführen» Weiterhin war die Zuführung von Warenstücken zu Einwickelmaschinen mittels einer mit einem Vibrationsantrieb versehener * Pörderrinne bekannt. nicht für nachweisbar, so daß sich ein Eingehen auf diese Prospekte erübrigt, Abschließend ist als Ergebnis der Neuheitsprüfung festzustellen, daß nur die beiden Teilkombinationen: Der Portschritt der Erfindung des Streitpatents, welcher bereits vom Nichtigkeitssenat anerkannt worden ist, muß mit dem gerichtlichen Sachverständigen darin erblickt werden, daß ein vollautomatischer, reibungsloser und rationeller Ablauf des Arbeitsvorgangs gefunden worden ist, der nicht durch manuell verrichtete Arbeitstakte verzögert wird, wobei durch die - annähernd - ausnahmslose Füllung der Randtaschen die optimale Ausnutzung der Maschinenkapazität und des Verpackungsmaterials gewährleistet wird. Zwar möchte sie aus diesen den Nachweis erbringen, daß man vor dem Anmeldetag des Streitpatents bereits entsprechen de Fördereinrichtungen gekannt habe, die ebenfalls ein Arbeitsergebnis von rdo 350 Einwieklungen p.m. erreicht hätten obschon sie mit der Hand oder halbautomatisch beschickt worden seien. Dieses Argument schlägt nicht durch, da die Vollautomatisierung, also der vollständige Verzicht auf menschliche Kontrolle, selbst dann als technischer Fortschritt zu bewerten ist, wenn sie nicht sofort von einer Erhöhung des Ausstoßes in der Zeiteinheit begleitet gewesen sein sol... V. Indessen kann der Erfindung des Streitpatents - in Übereinstimmung mit der Würdigung des Nichtigkeitssenats und des gerichtlichen Sachverständigen - nicht die zur Er langung des Patentschutzes erforderliche Erfindungshöho zugebilligt werden. Dies habe zur Folge gehabt, daß die Schutzrechte in ganz entlegenen Patentklassen eingetragen worden seien, so daß sie für den mit der Entwicklung des Streitpatents beauftragten Konstrukteur nicht einmal durch eine Patentrecherche auffindbar ge- Zunächst Übersieht die Beklagte, daß die beiden genannten Patentschriften nur entgegengehalten worden sind, um die Vorwegnahme der Teilkombination einer Förderechofbc insbesondere eines Taschenrades, mit einer Ablenkvorrichtung darzutun* Für diese Teilkombination hätte es nun aber gar keines Beleges mehr bedurft, da ihr Bekannt sein in der Pa-tentbescbreibung eingeräumt wird, und zwar sogar für den speziellen Verwendungszweck als Zuführ Vorrichtung zu einer -Einvdckelmaschine. Zu stark an der Konstruktion der beiden Entgegenhaltungen bleibt die Beklagte haften, wenn sie meint, bei US-Pa-tent 990 593 sei bloß eine radiale Schutzleiste, keine Ab-lenkleiste, gegeben und das Element 9 des US-Patents 2 176 659 habe ausschließlich die Aufgabe, als Trennwand zu wirken, Biese Sonderheiten konnten indessen einen Fachmann nicht davon abschrecken, sich die naheliegenden Vorbil der zunutze zu machen und die vorbekannten Schutz- oder Trennstege sinnvoll zu Ablenkungsleisten auszugestalten„ Baß dieses in der Tat geschehen ist, bekräftigt die Patentbeschreibung des Streitpatents, indem sie eine vorbekannte Ablenkvorrichtung erwähnt, deren Aufgabe es gewesen sei, Insgesamt kann man nur dann zu einer gerechten Würdigung der Verdienste des Anmelders gelangen, wenn man mit dem Sachverständigen von verschiedenen konstruktiven Einzelheiten der im Streitpatent geschilderten Werkzeugmaschine, uel- Entkleidet man den Gegenstand der Erfindung des Streitpatents derart seines konstruktiven Beiwerks und besinnt sich auf die von den verschiedenen Merkmalen zu erfüllenden Punktionen, so könnte die erfinderische Leistung allenfalls noch in der Vereinigung von zwei getrennten Merkmalsgruppen erblickt werden, von denen jede für sich als vorbekannt nachgewiesen worden ist, nämlich; Hinzukommt, daß in der Beschreibung des Streitpatents die automatische Zuführung von Warensttieken zu einer Einwickelmaschine der hier in Brage stehenden Art mittels einer mit Vibrationsantrieb versehenen Förderrinne als bekannt ge- Zum anderen haben sieh die Bemühungen der Beklagten, überhaupt zu einer vollautomatischen Vereinzelungsvorrichtung zu gelangen, in einer so kurzen Zeitraum zusammengedringt, daß die Vielzahl der Konstruktionsvorschläge allenfalls als Beweisanzeichen für den Einfallsreichtum ihrer Konstrukteure, nicht aber für das Bernliegen und den erfinderischen Charakter' der ange-meldeten Lösung gev/ertet werden kann* Mit Hecht hat sich der Nichtigke itesenat auch gegen die Möglichkeit ausgesprochen, die fehlende ErfindungsQualität durch Aufnahme der Merkmale des Anspruchs 2 (-oehnen-förmiger Verlauf der Ablenkleiste) und des Anspruchs & ( = Bürste als Teil der Ablenkvorrichtung) in den Hauptanspruch herbeizuführen. Endlich muß auch der Versuch der Beklagten erfolglos bleiben, sich optisch dadurch sichtbarer vom Stande der Technik abzusetzen, daß der Schutz ihrer Merkmalskombination nicht mehr auf ZuführungsVorrichtungen zu Einwickel-maschinen schlechthin bezogen sein, sondern auf.eine "Ver- : einze lungs Vorrichtung zu dem Beschicken des Hubstößels von Einwickelmaschinen*1 beschränkt werden soll* Patentrecht]1ob ist es, wie bereits früher ausgeführt, ohne Bedeutung, ob ein Taschenrad schrittweise oder kontinuierlich arbeitet * Es kann also durch Einführung der Zweckbestimmung, daß die förderscheibe zwecks Zusammenarbeit mit einem Hubstößel -schrittweise arbeiten soll, aus der Konstruktion keine f - si schutzwürdigo Erfindung gemacht werden, und zwar vor allen f deswegen, weil diese Verwendungsweise ausweislich der Einleitung zur Patentbeschreibung nicht mehr neu war* Im Gegenteil soll sie nach der Erläuterung der Beklagten sogar die einzige im Prioritätszeitpunkt diskutabele Verwendungsweise
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ia_7R
URTEIL Verkündet am 10. Januar 196? Oeehsier, Justiz angestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitsoache
der Firma (Gainsborough) Ltd. in G
LflHHB (Großbritannien)9
-Prozeßbevollraächtigter:
Beklagte und Berufungeklägerin?
Patentanwalt Dipl.-Ing.
gegen
die Pirma Otto
jun.
G.m.baH.?
-Prozeßbevollmächtigter
Klägerin und Berufungsbeklagte,
Patentanwa1t Dipl.-In
2
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Löscher, Dr. Spengler, Claßen und Schneider
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen die am 30. Juni 1961 verkündete Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des Patents 959 359, das am 4. Juli 1953 unter Beanspruchung der britischen Prioritäten vom 9. Juli, 15« Juli, 22. Juli, 26 August, 2. September, 28. Oktober 1952, 5. Februar, 11. Februar, 25. Februar und 3. März 1953 angemeldet ist und dessen Patentan-spr üche 1, 2, 3 und 10 lauten:
"1, Vorrichtung zu dem Zuführen von Warenstücken, insbesonderen Süßwarenstücken, zu Einwickel- oder Verpackungsmaschinen, bei denen die Yferenstücke in den am Rand befindlichen Taschen einer umlaufenden Förderscheibe der Entahmestelle zugefübrt und die nicht in die Taschen eingereihten Warenstücke mit einer Ablenkvorrichtung auf der Förderscheibe an die Aufgabestelle zurückgeleitet werden und über der Aufgabestelle eine angetriebene Zuführungsvorrichtung, z.Bo Rüttelrinne od.dgl., vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß über der Förderscheibe (11, 41; dicht hinter der Zuführungsvorrichtung im Bereich ihrer Taschen (12) eine TastVorrichtung (21, 51) angeordnet ist, die in bekannter Weise die Schichthöhe der auf der
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Scheibe befindlichen Warenstücke abtastet und damit die Arbeitsgeschwindigkeit der Zuführungsvor-richtung regelt, und daß die Ablenkvorrichtung zwischen der Tastvorrichtung und der Entnähmest eile angeordnet und durch eine oder mehrere leitleisten derart ausgebildet ist, daß die von dbn Taschen nicht auf genommenen Warenstücke auf einem von den leit-leisten vorbestimmten Weg von diesem hinter die Entnahmestelle in die Bewegungsbahn der Taschen und den Arbeitsbereich der Tastvorrichtung wieder surückge-führt werden*
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die leitleisten der Ablenkvorrichtung über der Förderscheibe (IT, 41) angeordnet sind und sich unter Freilassung der Entnahmestelle sehnenfcirmig quer über den der Entnähmesteile zugekehrten Teil der Förderscheibe und bis über den Taschenrand der Förderscheibe erstrecken.
3. Vorrichtung nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß die leitleiste (24) an ihrem Ende, das sich über die von der Entnahmestelle ablaufenden leeren Taschen der Förderscheibe erstreckt, als Randv/andung (28) um die Kante der Förderscheibe herumgeführt ist.
10« Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Ablenkvorrichtung an Stelle von leitleisten durch eine oder mehrere Düsen gebildet ist, die einen Luftstrom auf die Oberfläche der FÖrderscheibc richten, der die nicht von den Taschen der FÖrderscheibc auf genommenen Warenstücke auf der FÖrderscheibc nach innen und zu der von der Entnahmestelle ablaufcnden Seite des Taschenrandes der Förderscheibe bläst.
Wegen der in der Berufungsinstanz nicht mehr angegriffenen Patentansprüche 4 bis 9 wird auf die Patentschrift verwiesen,
Die Klägerin hat Nichtigkeitsklage mit dem Antrag erhoben, das Streitpatent in vollem Umfange für nichtig zu erklären* Die Beklagte hat widersprochen und Klagabv/oioung beantragt» Bas Deutsche Patentamt, 2* Hichtigkeitssenat, hot das Streitpatent in seiner Entscheidung vom 30* Juni 1961 teilweise dadurch für nichtig erklärt, daß die Pa-
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tentansprüche 1, 2, 3 und 10 gestrichen worden sind«, Die weitergehende Klage ist abgewiesen worden.
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte formund fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Anträge,
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Nichtigkeitsklage abzuweisen*
In erster Binie erstrebte sie anfänglich Aufhebung und Zurückverweisung an das Bundespatentgericht mit Rücksicht auf von ihr gerügte Verfahrensmängel. Diese Rügen hat sie in der mündlichen Verhandlung fallen gelassen.
Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat als gerichtlichen Sachverständigen Professor Dr, Kollmann, Karlsruhe, bestellt, der ein schriftliches Gutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe:
I, Auf ihren ursprünglich in erster Binie angekündigten Antrag, die angefochtene Entscheidung wegen Verfahrensmängel aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweioen, ist die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht mehr zurückgekommen.
II. Der Erfinder des Streitpatents hat sich das Ziel gesetzt, eine verbesserte Vorrichtung zu dem Zuführen von Warenstücken, besonders von Süßwarenstücken, zu Einuickel-oder Verpackungsmaschinen zu schaffen.
Dabei geht er von einer bekannten Zuführungsmaschine aus, bei der kleine Warenstücke mittels einer schrittweise umlaufenden Scheibe gefördert wurden;, wobei die Förderscheibe mit Randausschnitten bzw. Löchern zur Aufnahme der Waren-stücke versehen war. Hierbei mußten die einzuv/ickelnden Warenstücke einzeln von Hand in die durch die Randausschnitte oder Löcher gebildeten Taschen der Förderscheibe eingelegt werden. Dieser Handbetrieb wird eingangs der Patentbeschreibung als umständlich und schwierig bezeichnet, vor allem wenn die Maschine mit erhöhter Leistung arbeite und die Förderscheibe entsprechend rasch umlaufen solle. Gehe man hingegen zur automatischen Zuführung der Warenstückc über, so sei es schwierig, diese Zuführung so einzurichten, daß alle Taschen der Förderscheibe beim Vorheikommen an der Zuführungsstelle ständig mit Warenstücken belegt würden. Soweit einzelne Taschen leer blieben, v/erde hierdurch die Arbeitsleistung der Einwickelmaschine beeinträchtigt.
Um diesen Nachteilen, sowohl der Handzuführung als auch primitiver automatischer Zuführungen, abzuhelfen, hat sich der Erfinder des Streitpatents die Aufgabe gestellt, eine derartige ZufübrungsVorrichtung, welche eine mit Randtaschen versehene, umlaufende Förderscheibe besitzt, so auszubilden, daß durch automatisch regulierbare Zuführung der Warenstücke und durch verbesserte Regelung des Umlaufwegs der Warenstücke auf der Förderscheibe ein schnelleres, verläßliches Einordnen von Einzelstücken in sämtliche Taschen der Förderscheibe, ohne unliebsame Anstauungen und unter Freihalten der Entnahmesteile, erzielt wird.
Zur Lösung dieser Aufgabe hat der Erfinder auf verschiedene Mittel zurückgegriffen, die er bei älteren Zuführvorrichtungen für Verpackungs- und Etikettiermaschinen odor für
Einwickelmaschinen angetroffen hatte, nämlich:
eine umlaufende Borderseheibe mit faschen; eine Ablenkvorrichtung; eine Zuführvorrichtung; eine Abtastvorrichtung•
Von diesen Mitteln, die der Erfinder selbst in der Patent-beschreibung als vorbekannt bezeichnet, hat er bei seiner Kombinationserfindung besonderen Gebrauch gemacht und folgende Lehre zu dem technischen Handeln aufgestellt: Eine Zubringermaschine für Einwickel- oder Verpackungsmaschinen, die sich einer mit Randtaschen ausgestatteten Förderschei-be bedient und der die kleinen Warenstücke ungeordnet in großer Menge automatisch zugeführt werden, ist so auszugestalten, daß folgende beiden Merkmalsgruppen gegeben sind:
1. eine Vereinzelungsvorrichtung, bestehend aus Förderscheibe und Ablenkvorrichtung, durch deren Zusammenwirken erreicht wird, daß keine faschen leer bleiben und daß nicht eingereihte Warenstücke wie-der an die Aufgabestelle zurückgeleitet werden;
2, eine angetriebene Zuführungsvorrichtung, 2,B. Rüttelrinne, deren Arbeitsgeschwindigkeit durch eine fastvorrichtung in Abhängigkeit von der Schichthöhe der aufgegebenen Warenstücke geregelt wird.
Die Beklagte hat sich schriftoätzlich dagegen zur Wehr gesetzt? daß das Deutsche Patentamt eine Zuführungsvorrichtung generell als Gegenstand der Erfindung des Streitpatents behandelt habe» Bei dieser Beurteilung sei allein die Definition des Hauptanspruchs zugrunde gelegt worden, während es das Patentamt versäumt habe, die Beschreibung und Zeichnung
zur Ergänzung heranzuziehen. Wäre letzteres geschehen, oo hätte man zu einer spezielleren Umschreibung des Erfindungsgegenstandes als Zuführvorrichtung "zur Speisung eines Einwickelrades mittels eines auf- und niedergehenden Hubstößels und eines ihm zugeordneten, schrittweise angetriebenen Taschenrades" gelangen müssen. Dieser Angriff der Berufung geht fehl, da der Erfindungsgegenstand aus dem weiter gefaßten Schutzbegehren des Hauptanspruchs und nicht unter Zugrundelegung des engeren Ausführungsbeispiels ermittelt v/erden mußte. Von einem absatzweisen Antrieb des Taschenrades, sowie vom Vorhandensein eines Hubstößels (16 bzw. 44) ist nämlich in der Patentbeschreibung nur bei der Erläuterung der Patentzeichnungen (Big. 1 u, 2 einerseits, Big, 3 u. 4 andererseits) die Rode (vgl, S. 3, Z. 13/17; Z, 95/97). Auch werden beim ersten Hinweis auf den Stand der Technik (S. 1, Z. 6) Maschinen "mit einer schrittweise umlaufenden Scheibe1' erwähnt .Diese besondere Form hat aber keinen Niederschlag in den Patentansprüchen gefunden. Infolgedessen muß es sich die Beklagte gefallen lassen, daß der umfassendere Erfindungsgegenstand, wie er oben in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung dargestellt worden ist, auf seine Patentfähigkeit untersucht wird. Es bleibt der Beklagten jedoch unbenommen, ihr Schutzbegehren auf das Ausführungsbeispiel zu beschränken. Da sie in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, daß die Paehwelt im Zeitpunkt der Anmeldung eine andere Arbeitsweise als mit Hubstössel und schrittweisem Umlauf der Scheibe garnicht in Erwägung gezogen habe, wird abschließend zu erörtern sein, ob ein entsprechend eingeschränkter Hauptanspruch Bestand haben kann.
In der angefochtenen Entscheidung wird die Auffassung vertreten, die beiden Lösungsmittelgruppen des Streitpatents dienten verschiedenen technischen Aufgaben, nämlich die eine
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dem "Zufuhren”, die andere dem "Vereinzeln” der Warenstücke. Beide Aufgaben hätten nichts miteinander zu tun: Für die Wirkungsweise der Vereinzelungsvorrichtung sei es unerheblich, ob auch eine automatische Zuführungsvorrichtung vorhanden sei» Für die Wirkungsweise der letzteren wiederum seien Vorhandensein und Ausgestaltung einer Vereinzelungsvorrichtung nicht wesensnotwendigo
Bas Beutsche Patentamt hat mit diesen Ausführungen, ohne das ausdrücklich auszusprechen, das Vorliegen einer echten "Kombinationswirkung" in Abrede gestellte Gleichwohl hat es - zu Recht - die Patentfähigkeit nicht schon daran scheitern lassen; denn bei der Frage, ob eine schutz-fähige Kombination oder nur eine an sich nicht schutzfahige Aggregation vorliegt, handelt es sich zunächst um ein bloßes Unterproblem der Einheitlichkeit der Erfindung, v/elche zwar gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 PatG erforderlich ist, deren Mangel aber im Nichtigkeitsverfahren nicht mehr gerügt werden kann. Jedoch hat das Patentamt wegen der von ihm vermißten Kombinationswirkung geglaubt, jede der beiden genannten lösungsmittelgruppen des Patentanspruchs 1 für sich allein auf Neuheit, Fortschritt und Erfindungshöhe prüfen zu sollen.
Bieser Betrachtungsweise kann sich der erkennende Senat schon um deswillen nicht anschließen, weil das Vorliegen einer Kombinationswirkung entgegen der Auffassung des Patentamts nicht geleugnet werden kann. Bie vom Patentamt vermißte übergeordnete Aufgabenstellung, zu deren Verwirklichung jede der beiden lösungsmittelgruppen beiträgt, ist nämlich darin zu erblicken, daß bei einer mit erhöhter Leistung arbeitenden Zuführungsmaschine, bei der die Förderscheibe entsprechend rasch umlaufen soll, sowohl eine llberfüllung der ganzen Förderscheibe mit Warenstücken als
auch eine Verstopfung speziell im Bereich der Entnahmestelle vermieden werden muß.
III. Besungeachtet erscheint es bei der Neuheitsprüfung zweckmäßig, die Entgegenhaltungen aus dem Stande der Technik in verschiedene Gruppen zu unterteilen, je nachdem ob sie sich mit dem Problem des Zuführens oder mit dem Problem des Vereinzeins befassen.
Vorweg sind in Übereinstimmung mit dem Patentamt zwei Patentschriften auszuscheiden, die unstreitig nicht vor dem Prioritätstage des Streitpatents veröffentlicht worden sind, nämlich DBP 885 227 und US-Patent 2 629 481, Perner müssen entsprechend dem Binwand der Beklagten die italienische Patentschrift 466 533? gedruckt im August 1952, und die österreichische Patentschrift 174 023? ausgegeben 1953, ausgeschieden werden.
A, Kombination einer automatischen Zuführung mit einer Abtastvorrichtung.
1. US-Patent 1 853 392, patentiert 1932;
Hier wird eine Rollenförderbahn für Platten dargestellt, welche mit zwei verschiedenen Geschwindigkeiten angetrieben werden kann, und zwar entweder durch eine Magnetkuppelung 29 für hohe Geschwindigkeit oder durch eino mechanische Kuppelung für niedrige Geschwindigkeit.
Der einzige Berührungspunkt mit dem Streitpatent dürfte darin bestehen, daß die Arbeitsgeschwindigkeit der frans-portrollen mittels eines Schalthebels 71? auf den die Warenstücke 73 auflaufen, herabgesetzt wird»
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2. Österreichische Patentschrift 131 705? ausgegeben
1933:
Dieses Magazin für Zigarettenverpackungsmaschinen besitzt eine Förderwalze 3 oder "irgendeine andere Vorschubvorrichtung" , z.B. einen Rüttelförderer (vgl. S. 1? Z. 8/10). Ein beweglicher Warenstücktaster 11 kontrolliert die Zuführung von Zigaretten zu einem Füllmagazin, Über den Zweck dieser Platte 11 besagt die Patentbeschreibung folgendes:
"Um nun Gewähr dafür zu leisten, daß die Zigaretten möglichst gleichförmig in die seitliche Kammer hineingelangen und zu große schädliche Einflüsse verhindert werden, ist erfindungsgemäß eine Einrichtung vorgesehen, durch welche, wenn eine gewisse Menge von Zigaretten in der seitlichen Kammer sich angesammelt hat, die Vorschub- oder Rüttelvorrichtung unwirksam gemacht und erst dann wieder angelassen wird, wenn wieder Zigaretten in die seitliche Kammer.eingeführt werden sollen," (Vgl, auch S, 2, Z, 6 - 18)
Demgegenüber kann der Einwand der Beklagten nicht überzeugen, die bewegliche Wand 11 dieser Druckschrift diene nicht dazu, Störungen durch Aufstau zu vermeiden, sondern habe die gegenteilige Aufgabe, die Staubildung zu sichern und wirksam zu werden, wenn die Warenstückzufuhr nachlasse. Vielmehr hat die Tastvorrichtung 11 genau wie diejenige des Streitpatents die Aufgabe, die Zuführung zu verlangsamen, sobald eine Staubildung eintritt und umgekehrt beim Nachlassen des Staus den Warenfluß wieder in Gang zu bringen.
3« US-Patent 2 270 083, patentiert 1942:
Bei dieser automatischen Zuführungssteuerung für Wiege- und Verpackungsmaschinen handelt es sich um eine elektrisch angetriebene Rüttelrinne 35, welche von einem Bandförderer 12 mit Ware beliefert wird. Dieser Bandförderer wird abgeschaltet, sobald die kippbare Rinne 35 ein bestimmtes Gewicht aufgenommen hat und dadurch zu einer Kippbewegung gezwungen wird.
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4. US-Patent 2 337 667? patentiert 1943:
Bei dieser Vorrichtung werden Schrauben und Unterlegscheiben aus getrennten Magazinen auf getrennten Y/egen einer Zusammensetzmaschine zugeführt. Auf beiden Zuführ-v/egen sind elektrisch angetriebene Rüttelrinnen eingebaut, deren Förderleistung mittels eingebauter Steuereinrichtungen gesteigert oder verringert werden kann.
5. Schweizer Patent 278 034, veröffentlicht 3. Januar 1952:
Biese Verteileranlage z.B. für körniges Gut bedient sich zur Beförderung des Gutes vom Magazin zur Entnahmestelle eines oder mehrerer Bandförderer; an die Stelle des zweiten kann gemäß S. 2, Z. 88/90 der Beschreibung auch eine Rüttelrinne treten. Über dem einen Förderband ist ein gegenläufiger Zylinder angebracht, der nur einen bestimmten Spalt für das Fördergut freiläßt. Außerdem ist eine Regeleinrichtung (vgl. Fig. 3? 4) vorgesehen, welche beim Eintreten eines Staus mittels eines schwenkbaren Tasters einen Schalter betätigt und dadurch dos Förderband 5a zu dem Stillstand bringt.
Auch bei dieser Bruckschrift kann die Beklagte nicht mit ihrem Einwand gehört werden, der Taster 10 bzw, 14 der Entgegenhaltung habe, im Gegensatz zu dem des Streitpatents nicht die Aufgabe, die Zufuhr zu vermindern, sondern zu vor stärken. Auf S. 2, 2. 38 ff des Schweizer Patents ist nämlich die Zweckbestimmung des Tasters wie folgt beschrieben:
,fEin Fühler 10, der von einem bei 12 angelenkten Hebel 11 getragen wird, stützt sich mit seinem Gewicht auf das Gut ab; er betätigt einen Schalter 13 (oder eine mechanische Vorrichtung), welcher ggfs, mittels eines geeigneten Relais den Antriebsmotor des Fördcr-
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bandes 5a steuert. Wenn die Höhe unter dem Fühler 10 zu niedrig wird, sinkt der Fühler ah, wird der Schalter 15 geschlossen und das Förderband 5a in Bewegung gesetzt, wodurch die Abwärtsbewegung des Gutes aus dem Trichter und die Speisung des durch das Förderband 5 und den Zylinder 8 gebildeten Verteilers beschleunigt wird. Umgekehrt wird, v/enn_die
2U_ho ch_ wi^d4_de^ Fühler^ J 0_ angehob enj ~ dF£~
Kontakt^l3 unterbrochen und~ das^Förderband 5_a~onge-hiltenT” ~ ~
Bas Wechselspiel zwischen Ein*- und Ausschalten der automatischen Zufuhr ist hier also genau dasselbe wie bei der Abtastvorrichtung des Streitpatents; in beiden Fällen erfolgt das Ausschalten, um eine unerwünschte Stauung zu verhindern, und das Wiedereinschalten, um einen ausreichenden Weiterfluß des Förderguts zu gewährleisten.
B. Kombination einer Förderscheibe mit einer Ablenkvorrichtung.
6. US-Fatent 806 032, patentiert 1905:
Dieser Bestandteil einer Sämaschine benutzt zu dem gleichmäßigen Auswerfen der Maiskörner eine gleichförmig rotierende lochscheibe. Je nach der gewünschten Anzahl aus-zuwerfender Saatkörnex" kann ein Teil der AuswerfÖffnungen durch ein Verschlußorgan abgedeckt werden.
7. US-Fatent 964 782, patentiert 1910:
Bei dieser Maschine zu dem Zählen von Warenatüclccn ist jedem Aufgabebehälter eine stetig rotierende Scheibe mit Aussparungen zur Aufnahme je eines Warenstücks zugeordnet. Bürsten (51) haben die Aufgabe, Warenteile, die sich außerhalb der Aussparungen befinden, zurückzuhalten.
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8. US-Patent 990 593? patentiert 1911:
Dieser Vorveröffentlichung hat der Nichtigkeits-senat besondere Bedeutung beigemessen; sie löse mit gleichen Mitteln wie das Streitpatent die Teilaufgabe, die Zuführungsvorrichtung so zu gestalten, daß eine verläßliche Einzelfüllung der Handtaschen der Pörderscheibe mit Warenstücken und ein Preihalten der Entnahmestelle von nicht in die Handtaschen gelangten Warenstücken gewährleistet werde.
Allerdings bedient sich die hier beschriebene Vorrich-tung einer stetig rotierenden kegelig oder ballig geformten Scheibe, die mit Aussparungen versehen ist. In der Nähe der Entnahmestelle befindet sich ein Abweiser (20), welcher die nicht in die Randaussparungen gelangten Teile hinter die Entnahmestelle in den Bereich leerer Handtaschen zurückführt c Der gerichtliche Sachverständige bezeichnet sowohl die Wirkungsweise als auch die verv/endeten Bauelemente, ab-gesehen von der Form der Pörderscheibe und ihrer kontinuierlichen Antriebsweise, als mit denen des Streitpatents identisch. Die Beklagte hält es für einen weiteren erheblichen Unterschied, daß die Vorrichtung nach US-Patent 990 $93 nicht als Zuführung für eine Einwicklungs- oder Verpackungsmaschine, sondern als Zählvorrichtung dient.
9. DHP 562 487, ausgegeben 1932:
Diese Vorrichtung zu dem Zählen und Einfüllen scheibenförmiger Körper arbeitet mit einer ringförmigen Verteilerscheibe 14 ohne Aussparungen. Vor der Entnahmestelle ist eine Ablenkvorrichtung in Gestalt einer Abweisleiste 2$ angebracht. Außerdem besitzt die patentgemäße Vorrichtung eine aus Kolben 3 und Zylinder 2 bestehende Aufgabevorrichtung. Die Zuführungsmenge des einzufüllenden Arbeite?-
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gutes kann durch die Bewegungsfrequenz des an der Laufrinne angebrachten Meßhebels 30, 31 beeinflußt werden.
An diesen Meßhebel 30 soll ausweislich Pig. 2 und S. 2,
Z. 40 der Beschreibung ein Handgriff angebracht sein. Indessen ist auf S. 2, Z. 114 ff vorgesehen, daß der Meßhebel auch mechanisch mit Hilfe von Nockenscheibe und Drahtzug bewegt v/erden könne. Beim Eingreifen dieses Meßhebels wird indessen nur der Abfluß des Gutes von der Verteilerscheibe zeitweise gehemmt, nicht aber zugleich die Einfüllungsmenge herabgesetzt (vgl. S. 2, Z. 95 "ununterbrochen zugeführten Tabletten").
10. US-Patent 2 176 659, patentiert 1939:
Dieses Patent betrifft eine Vorrichtung zun einwandfreien Zuführen von Deckeln oder Kappen zu Dosenver-schlußmaschinen. Der Erfinder hat sich die Aufgabe gestellt, eine Deckelzuführungsmaschine zu schaffen, die zuverlässig und automatisch gewährleistet, daß sich alle von ihr einer Schließmaschine zugeführten Deckel in der richtigen Relativlage befinden.
Die Konstruktion besteht aus folgenden Einzelteilen: Einer kontinuierlich umlaufenden Pörderscheibe ohne Randtaschen. Einem aus parallelen Seitenwänden gebildeten Entnahmekanal 13> in dem die Kappen zu einer Reihe geordnet werden. Einer Sortiereinrichtung, welche die in richtiger läge befindlichen Kappen zu dem Weitertransport freigibt, wahrend die übrigen Kappen einem zweiten Kanal Übergeben und darin einer Wendevorrichtung zugeführt werden. Eine rotierende Bürste 10 leitet die ungeordnet auf der Pörderscheibe eintreffenden Kappen einzeln in den Entnabmekanal 13. In der Beschreibung (S. 1, rechts, Zeile 16) ist nicht ausdrücklich erwähnt, ob die überschüssigen Kappen an der
Trennwand 9 entlanggleiten und erneut der Entnahmestelle zugefühi't werden sollen. Nur dem kurzen Streifen 19 (S. 1, rechts, Z. 41) ist ausdrücklich eine leitfunktion zugewie-sen. Die am sternförmigen Tastrad 27 angebrachten Taster 28 haben nicht dieselbe Aufgabe wie die Tastvorrichtung 21/22/ 25 des Streitpatents; denn erstere sollen nicht durch Abschalten der Zuführung eine Überfüllung der Förderscheibe verhüten, sondern das Ausstößen von nicht lagegerecht eintreffenden Kappen aus dem Bntnahmekanal 13 bewirken.
11. Schweizerisches Patent 265 906, veröffentlicht 1950:
Dieses Verfahren nebst Vorrichtung zu dem selbständigen Laden eines Magazins mit profilierten Werkstücken bedient sich pulsierender Preßluftstöße, um die Werkstücke am Kanaleintritt in ständiger Bewegung zu halten und die paßgerecht in den Kanal gerutschten Stücke in eine Reihe zusammenzudrücken.
12, Italienisches Patent 466 333 9 erteilt 26. Oktober 19519 gedruckt im August 1952:
Diese Druckschrift, welche identisch ist mit dem nachveröffentlichten DBP 885 227, und sowohl vom Nichtig-keitssenat (S. 26) v/ie auch vom gerichtlichen Sachverständigen im Gutachten zu dem einschlägigen Stand der Technik gerechnet worden ist, ist bei genauerer Prüfung auszuscheiden. Denn v/ie die Beklagte erst neuerdings entdeckt hat, befindet sich auf S, 3 unten links der Patentschrift der Druckvermerk ,fStampato nellfagosto 1952”. In Anbetracht dieses Druckvermerks ist in Annäherung an die Auffassung der Beklagten davon auszugehen, daß die Entgegenhaltung frühester.' in der zweiten Augusthälfte 1952 ausgegeben sein kann. Die
italienische Patentschrift kann demnach dem Streitpatent jedenfalls insoweit nicht als neuheitsschädlich entgegentreten, als für den Gegenstand seiner Erfindung mit Recht die britischen Prioritäten vom 9. Juli, 15» Juli oder 22. Juli 1952 in Anspruch genommen worden sind« Pas ist unter Zugrundelegung der provisional specification vom 22. Juli 1952 zu bejahen. Spätestens durch diese Verkörperung der Stammanmeldung, und zwar durch ’’die Gesamtheit der Anmel-dungsunterlagen" (vgl. Art. 4 H PVÜ) wurden dem Purch-Schnittsfachmann die vier maßgeblichen Erfindungselemente des späteren Streitpatents in ihrer Kombination offenbart, d.h. a) ein Taschenrad ("an intermittently movable pocketed feed member, e.g. a wheel or chain conveyor"), b) zusammen-wirkend mit einer Ablenkungsvorrichtung ("guiding member extending across the path of movement"), ferner c) eine automatische Zuführung ("a vibrating feed device of the electromagnetic type") d) gesteuert durch ein Tastorgan ("a feeler member" "being adapted to control the vibrating action of the feed device"). Bei dieser Sachlage muß die erst im August 1952 gedruckte italienische Patentschrift 466 553 in der Tat als unbeachtliche Rachveröffentlichurg behandelt v/erden.
Pas ist noch eindeutiger der Pall bei
13* dem österreichischen Patent 174 023, ausgegeben 25* Pebruar 1953* das ebenfalls vom Richtigkeitssenat und vom gerichtlichen Sachverständigen zu dem Stande der Technik gerechnet worden ist. Pie Ausscheidung dieser Pruckschrift kann allerdings am Gesamtergebnis kaum etwas ändern, weil sie dem Streitpatent recht fernsteht.
Als Ersatz für die ausgefallene italienische Patentschrift hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor-
veröffentlichte Prospekte der Society Anonima "d.D." , Bologna, zugleich Inhaberin des italienischen Patents 466 333, sowie weitere vorveröffentlichte Prospekte der Beklagten
gelegt* Auf dieses erst recht spät mitgeteilte Material will der Senat indessen, obwohl die Beklagte seiner Verwertung nicht ausdrücklich widersprochen hat, bei seiner Entscheidung nicht zurückgreifen. Denn die Entscheidung des Nichtigkeitssenats erweist sich auch dann als richtig, wenn die italienische Patentschrift unberücksichtigt bleibt und stattdessen folgende Zugeständnisse zu dem Stande der Technik berücksichtigt werden, die die Anmelder in in die Patentbeschreibung auf genommen hat und von deren Richtigkeit sie auch in der Berufungsinstanz nicht abgerückt ist»
Gemäß dem Einleitungssatz der Patentschrift war cs f
bekannt, als Vorrichtung zu dem Zuführen von Süßwarenstücken zu Einwickel- oder Verpackungsmaschinen eine schrittweise umlaufende Scheibe zu benutzen, die mit Taschen zur Aufnah- f me der Warenstücke versehen war, Perner war es gemäß Sei- \ te 2 bei einer Verpackungsmaschine, bei der die WarenstiiDke . mit einem solchen umlaufenden Taschenraa gefördert wurden, bekannt, überschüssig zugeführte Gegenstände, die sich nicht , in den Pörderweg einreihea, mit einer Ablenkvorrichtung an die Aufgabestelle der Pörderscheibe zurückzuführen» Weiterhin war die Zuführung von Warenstücken zu Einwickelmaschinen mittels einer mit einem Vibrationsantrieb versehener * Pörderrinne bekannt. Als noch nicht vorveröffentlicht od^-r*
offenkundig vorbenutzt,sondern nur als ”auch schon vorg< schlagen”, behandelt die Patentschrift allein den letzten Schritt, nämlich den Vorschlag, die Zuführvorrichtung mit einer Abtastyorrichtung_ zu versehen und dadurch den Warenfluß zu regeln, - Gerade dieses letzte Merkmal hält die Klägerin selber in ihren neuerdings überreichten Prospekten
und einer anderen Herstellerin einschlägiger Maschinen vor
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nicht für nachweisbar, so daß sich ein Eingehen auf diese Prospekte erübrigt,
Abschließend ist als Ergebnis der Neuheitsprüfung festzustellen, daß nur die beiden Teilkombinationen:
Taschenrad zusammenwirkend mit Ablenkvorrichtung, sowie: automatische Zuführung zusammenwirkend mit Abtastorgan,
als bekannt nachgewiesen worden sind, nicht jedoch die Gesamtkombination aller im Streitpatent zusammengefaßten vier Merkmale.
IV. Der Portschritt der Erfindung des Streitpatents, welcher bereits vom Nichtigkeitssenat anerkannt worden ist, muß mit dem gerichtlichen Sachverständigen darin erblickt werden, daß ein vollautomatischer, reibungsloser und rationeller Ablauf des Arbeitsvorgangs gefunden worden ist, der nicht durch manuell verrichtete Arbeitstakte verzögert wird, wobei durch die - annähernd - ausnahmslose Füllung der Randtaschen die optimale Ausnutzung der Maschinenkapazität und des Verpackungsmaterials gewährleistet wird.
Auch in diesem Zusammenhang braucht nicht auf die von der iClägerin neu vorgelegten Prospekte eingegangen zu v/er-den. Zwar möchte sie aus diesen den Nachweis erbringen, daß man vor dem Anmeldetag des Streitpatents bereits entsprechen de Fördereinrichtungen gekannt habe, die ebenfalls ein Arbeitsergebnis von rdo 350 Einwieklungen p.m. erreicht hätten obschon sie mit der Hand oder halbautomatisch beschickt worden seien. Dieses Argument schlägt nicht durch, da die Vollautomatisierung, also der vollständige Verzicht auf menschliche Kontrolle, selbst dann als technischer Fortschritt zu bewerten ist, wenn sie nicht sofort von einer Erhöhung des Ausstoßes in der Zeiteinheit begleitet gewesen sein sol...
V. Indessen kann der Erfindung des Streitpatents - in
Übereinstimmung mit der Würdigung des Nichtigkeitssenats
und des gerichtlichen Sachverständigen - nicht die zur Er
langung des Patentschutzes erforderliche Erfindungshöho zugebilligt werden. Hierbei ist zunächst auf den Einwand
der Beklagten einzugehen, die beiden* als besonders nahe-
liegend bezeichneten US-Patentschriften 990 595 und 2 176 659 müßten bei der Beurteilung der Erfindungshöhe ausscheideh, weil darin Zufübrvorrichtungen für ganz andere Verwendungszwecke beschrieben seien. Dies habe zur Folge gehabt, daß die Schutzrechte in ganz entlegenen Patentklassen eingetragen worden seien, so daß sie für den mit der Entwicklung des Streitpatents beauftragten Konstrukteur
nicht einmal durch eine Patentrecherche auffindbar ge-
wesen sein würden.
Dieses Bedenken ist unbegründet.
Zunächst Übersieht die Beklagte, daß die beiden genannten Patentschriften nur entgegengehalten worden sind, um die Vorwegnahme der Teilkombination einer Förderechofbc insbesondere eines Taschenrades, mit einer Ablenkvorrichtung darzutun* Für diese Teilkombination hätte es nun aber gar keines Beleges mehr bedurft, da ihr Bekannt sein in der Pa-tentbescbreibung eingeräumt wird, und zwar sogar für den speziellen Verwendungszweck als Zuführ Vorrichtung zu einer -Einvdckelmaschine. < *
Am Ergebnis der Entscheidung würde sich also auch dann nichts ändern, wenn die genannten Druckschriften unbeachtet ' bleiben müßteno f
Außerdem muß betont werden, daß das Wissen und die Er- : fahrungsweit der Fachkonstrukteure nicht so eng begrenzt
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ist, daß es jeweils nur eine bestimmte Patentklasse umfaßte. Vielmehr muß ein Fachingenieur, der eine Fördereinrichtung
für eine Einwickelmaschine schaffen soll,
der Fördermaschinen Umschau halten« Allenfalls müßte geprüft werden, ob die besonderen Voraussetzungen für den Schutz als Übertragungserfindung gegeben sind. Im vorliegenden Falle hat aber die Beklagte selber nichts dafür verge-bracht, daß der Übertragung der bei einer Zählvorrichtung, sowie bei einer Beckelzuführungs- und -Wenderaas chine entwickelten Prinzipien auf den Zubringer einer Einwickelmaschine besondere Hemmungen entgegengestanden hätten, oder daß bei der Anpassung an den neuen Zweck unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten zu überwinden gewesen wären.«
Zu stark an der Konstruktion der beiden Entgegenhaltungen bleibt die Beklagte haften, wenn sie meint, bei US-Pa-tent 990 593 sei bloß eine radiale Schutzleiste, keine Ab-lenkleiste, gegeben und das Element 9 des US-Patents 2 176 659 habe ausschließlich die Aufgabe, als Trennwand zu wirken, Biese Sonderheiten konnten indessen einen Fachmann nicht davon abschrecken, sich die naheliegenden Vorbil der zunutze zu machen und die vorbekannten Schutz- oder Trennstege sinnvoll zu Ablenkungsleisten auszugestalten„ Baß dieses in der Tat geschehen ist, bekräftigt die Patentbeschreibung des Streitpatents, indem sie eine vorbekannte Ablenkvorrichtung erwähnt, deren Aufgabe es gewesen sei,
11 überschüssig zugeführte Gegenstände, die sich nicht in den Förderweg einreihen, an die Aufgabestelle der Förderscheibe zurückzuführen,"
Insgesamt kann man nur dann zu einer gerechten Würdigung der Verdienste des Anmelders gelangen, wenn man mit dem Sachverständigen von verschiedenen konstruktiven Einzelheiten der im Streitpatent geschilderten Werkzeugmaschine, uel-
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che von der Beklagten in den Vordergrund gestellt werden, abstrahiert. Es sind dies die Brägen, ob die Pörderscheibe eben oder gewölbt, mit oder ohne Taschen ausgestattet ist und ob sie stetig oder schrittweise umläuft. Ebensowenig kann es für die patentrechtliche Beurteilung ausschlaggebend sein, ob eine Maschine von im übrigen gleicher Beschaffenheit als Zu führ Vorrichtung zu einer Einwickelraa-schine oder zu einem anderen Zweck dient, z.B. als Zählvorrichtung, bzw. als Zuführung für eine Einfüll- oder Bosenverschlußvorrichtung. Entkleidet man den Gegenstand der Erfindung des Streitpatents derart seines konstruktiven Beiwerks und besinnt sich auf die von den verschiedenen Merkmalen zu erfüllenden Punktionen, so könnte die erfinderische Leistung allenfalls noch in der Vereinigung von zwei getrennten Merkmalsgruppen erblickt werden, von denen jede für sich als vorbekannt nachgewiesen worden ist, nämlich;
Borders che ibe zusammenwirkend mit Ablenkvorrichtung,
automatische Zuführung zusammenwirkend mit Taetorgan.
Selbst zwischen diesen beiden Teillösungen war im übrigen schon eine Brücke geschlagen worden. So lehrt bereits US-Patent $62 4879 das Arbeitsgut mittels eines mechanisch oder pneumatisch bewegten Kolbens auf die sich drehende ringförmige Verteilerscheibe zu bringen. Hier ist also neben der Vereinzelungsvorrichtung auch eine automatische Zuführung gegeben; es fehlt nur noch das Tastorgan, welches eine Überfüllung der Börderscheibe ohne menschliche Kontrolle durch Abschalten der Kolbenbev/egung unterbinden könnte. Hinzukommt, daß in der Beschreibung des Streitpatents die automatische Zuführung von Warensttieken zu einer Einwickelmaschine der hier in Brage stehenden Art mittels einer mit Vibrationsantrieb versehenen Förderrinne als bekannt ge-
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schildert wird. Für den Fachmann? der eine vollautomatische Fördereinrichtung schaffen wollte, war es aber kein überdurchschnittliche Überlegungen erforderndes Problem mehr? zu erkennen, daß die mit automatischer Warenzufuhr ausgestattete ■Vereinzelungsvorrichtung erst dann gänzlich ohne Bedienungsperson arbeiten konnte ? wenn die ZuführVorrichtung eine automatische Steuerung erhielt*
Nach alledem war es am Prioritätstage keine überragende Xeistung mehr, eine Tereinzelungsvorrichtung gemäi den US-Patenten 990 593 und 2 176 659 mit einer gesteuerten Zu f üh r a u tomatik nach österreichischem Patent 131 705? US-
Patent 2 270 083 und Schweizer Patent 278 034 zu vereinen» Dabei war die Wahl der konstruktiven Mittel nahegelegt; der Konstrukteur brauchte sich nicht von bekannten Bahnen frei-
zu demachen.
Allerdings hat die Beklagte versucht? den Nachweis zu erbringen? daß es ihr als erfahrener Spezialfirma keineswegs gelungen sei? die endgültig befriedigende Konstruktion im ersten Anlauf zu finden? sondern daß sie ausweislich ihr: in kurzer Aufeinanderfolge eingereichten Patentanmeldungen zuvor zahlreiche Irrwege eingeaehlagen habe* Diese Beweisführung ist insofern unvollständig gewesen? als die Beklagte verschiedene eigene Konstruktionen unerwähnt gelassen hat die anschließend seitens der Klägerin in Form von Prospekten nitgeteilt worden sind und von denen offenbar einige der end gültigen XÖsung des Streitpatents bereits erheblich näherstanden als die überreichten Vorpatente. Zum anderen haben sieh die Bemühungen der Beklagten, überhaupt zu einer vollautomatischen Vereinzelungsvorrichtung zu gelangen, in einer so kurzen Zeitraum zusammengedringt, daß die Vielzahl der Konstruktionsvorschläge allenfalls als Beweisanzeichen für
den Einfallsreichtum ihrer Konstrukteure, nicht aber für das Bernliegen und den erfinderischen Charakter' der ange-meldeten Lösung gev/ertet werden kann*
Mit Hecht hat sich der Nichtigke itesenat auch gegen die Möglichkeit ausgesprochen, die fehlende ErfindungsQualität durch Aufnahme der Merkmale des Anspruchs 2 (-oehnen-förmiger Verlauf der Ablenkleiste) und des Anspruchs & ( = Bürste als Teil der Ablenkvorrichtung) in den Hauptanspruch herbeizuführen. Beide Merkmale enthalten nichts Erfinderisches, sondern es handelt sich bei Anspruch 2 um eine bau-* liehe Anpassung der bekannten Ablenkleiste und bei Anspruch 8 um eine Bürste nach Art des US-Patents 964 782*
Endlich muß auch der Versuch der Beklagten erfolglos bleiben, sich optisch dadurch sichtbarer vom Stande der Technik abzusetzen, daß der Schutz ihrer Merkmalskombination nicht mehr auf ZuführungsVorrichtungen zu Einwickel-maschinen schlechthin bezogen sein, sondern auf. eine "Ver- : einze lungs Vorrichtung zu dem Beschicken des Hubstößels von Einwickelmaschinen*1 beschränkt werden soll* Patentrecht]1ob ist es, wie bereits früher ausgeführt, ohne Bedeutung, ob ein Taschenrad schrittweise oder kontinuierlich arbeitet *
Es kann also durch Einführung der Zweckbestimmung, daß die förderscheibe zwecks Zusammenarbeit mit einem Hubstößel -schrittweise arbeiten soll, aus der Konstruktion keine f
. . - si
schutzwürdigo Erfindung gemacht werden, und zwar vor allen f deswegen, weil diese Verwendungsweise ausweislich der Einleitung zur Patentbeschreibung nicht mehr neu war* Im Gegenteil soll sie nach der Erläuterung der Beklagten sogar die einzige im Prioritätszeitpunkt diskutabele Verwendungsweise
Hach alledem konnte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben. Die Kostonentscheidung folgt aus § 42 Abs. 2 ? § 40 Abs. 2 PatG.
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