Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22, November 1966 unter Mitwirkung des Senatsprasidenxen Dr, Nastelski und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Claßen und Schneider für Recht erkannt: Federungshohlkörper aus Gummi oder elastischem Kunststoff, insbesondere zu dem Auffangen von Stößen bei Pahrzeugen, der vorzugsweise in Richtung der Längsachse belastet wird, an beiden Enden mit durchbohrten Stirnflächen zur Anbringung von Druck-, Zug- und Verdrehungskräfte übertragenden Befestigungselementen versehen ist und bei dem einer Querausdehnung dos elastischen Materials in einer oder mehreren Querschnittsebenen Einschnürungen oder Verstärkungen entgegenwirken, dadurch gekennzeichnet, daß der eine im wesentlichen zylindrische, schlanke Form aufweisende Hohlkörper (1, 2) beiderseits der beim einzelnen PederungshohlkÖrper lediglich in beschränkter 2. Federungshohlkörper nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Einschnürung (Einschnürungen 3) eine durch eine geradlinig verlaufende, scharfkantig geknickte Linienführung der die Außenmantelfläche des Federungshohl-körpors (1, 2) Erzeugenden bestimmte Form auf-v/eist (aufv/eisen), wobei der Khickwinkel kleiner ist als 90°. Verstärkungsebene (-ebenen 3> 4) mit (je; einer ununterbrochenen oder nur durch eine kleine Bohrung unterbrochenen SCrennwand (16) als Mittel zur Behinderung der Querausdehnung des Gummi- oder Kunststoffmaterials in dieser Eheno (in diesen Ebenen) versehen ist. 6. Federungshohlkörper nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die von den beiden Stirnflächen (5) gebildeten Lastaufnahmeflachen unter Verdrehen der Längsmittelachse des Federungshohlkörpers (1, 2) um einen bestimmten Winkel unter gegenseitiger Vorspannung befestigt sind.” Sie haben dem Patent eine Reihe von Vorveröffentlichungen als patenthindernd entgegengehalten und ferner behauptet, daß der Gegenstand des Schutzrechts vor dem Tag der Anmeldung im Inland offenkundig vorbenutzt worden sei. Die Beklagte hat hierzu geltend gemacht, die etwaige Vorbenutzung sei nicht offenkundig gewesen, jedenfalls aber habe sie innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung otattgefunden und auf der angemeldeten Erfindung beruht. Seinen im ersten Rechtszug erhobenen Einwand, daß das technische Ergebnis, welches nach dem Streitpatent erzielt werden solle, in Wirklichkeit nicht erreicht werde, hat der Kläger zu 1 fallen gelassen. Das Streitpatent betrifft nach dem Titel der Patentschrift und dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 einen Federungshohlkörper aus Gummi oder elastischem Kunststoff, insbesondere zu dem Auffangen von Stößen bei Fahrzeugen. Die erstgenannte Maßnahme ist dazu bestimmt, die Anbringung von Befestigungselementen zu gestatten, welche den Anschluß der Beder an die abgefederten und nicht abgefederten Massen des Fahrzeuges hersteilen und, wie im Oberbegriff des Anspruchs gesagt wird, Druck-, Zug- und Verdrehungskräfte übertragen (vgl. Bei anderen vorbekannten Federungshohlkörpern aus Gummi, bei denen die Yorsprünge und die Einschnürungen abgerundet sind und bei denen demnach alle Teile in Rundungeii fließend inoinander übergehen, beanstandet die Streitpatentschrift, daß sich das plastische Material bei längsaxialer Bruckbelastung im Bereiche der Einschnürungszonen staucht und damit eine gleichmäßige Verformung nicht gewährleistet. Einen weiteren Nachteil der fließenden Übergänge zwischen den Einschnürungen und den ringförmigen WulstvorSprüngen sieht die Streitpatentschrift darin, daß der Federungshohlkörper bei schon verhältnismäßig geringer Bruckbelastung unstabil wird und zu dem seitlichen Umknicken neigt. 5. Bas Streitpatent hat sich, wie aus der Beschreibung (Sp. 1, zweiter Absatz) hervorgeht, zur Aufgabe gesetzt, einen aus Gummi oder elastischem Kunststoff gefertigten Federungshohlkörper zu schaffen, welcher die aufgezcigtcn Mängel der vorbekannten Ausführungsformen vermeidet und die nachstehenden, insbesondere im Fahrzeugbau zu stellenden Forderungen erfüllt: 37 bis 41)» Diese Forderung hat nach den Erklärungen des gerichtlichen Sachverständigen und des Privatgutachters der Beklagten insofern Bedeutung, als ein großer Federweg die Yoraussetzung für das Erzielen einer bei Fahrzeugen gebotenen niedrigen Eigenfrequenz darstellto Der Bereich der Eigenfrequenz zwischen Fahrgastraum und Straße, welcher von den Insassen des Fahrzeugs als angenehm empfunden wird und auch in gesundheitlicher Hinsicht nicht störend wirkt, liegt erfahrungsgemäß zwischen 1,0 und 1,7 Hz« Bei der Bestimmung der Eigenfrequenz kommt es nur auf den Federv/eg an, während die Größe oder das Gewicht dos Fahrzeugs keino Rolle spielen. Für den genannten Eigenfx’equenzbereich ergeben sich nach den Berechnungen des Privatgutachters der Beklagten Federwege zwischen 25 cm und 8,6 cm, deren Realisierung von dem erfindungsgemäßen Federungshohlkörper erwartet wird. Wendepunkte, welche das Streitpatent vermeiden will, wären gegeben, wenn die Steifigkeit der Peder mit wachsender Verkürzung zunächst kleiner und dann wieder größer würde oder auch umgekehrt (vgl. 5. Der Federungshohlkörper nach Anspruch 1 des Stroitpatents wird somit durch die Kombination folgender, aus dem Gattungsbegriff (vgl. Wird der Federungshohlkörper in axialer Richtung belastet, dann werden die zylindrischen Wandabschnitte, die bei unbelastetem Körper zu dessen Längsmittelachse parallel verlaufen, mit zunehmendem Belastungsdruck in immer stärkerem Maße nach beiden Seiten gleichmäßig ausgebaucht. Der Kläger zu 1 hat in der Berufungsinstanz erstmals geltend gemacht, der -Anspruch 1 des Streitpatents erteile nur eine unvollständige lehre für die ihm zugrunde liegende Gesamtaufgabe und sei bereits deswegen nicht schutzfühig. Wie der gerichtliche Sachverständige ausdrücklich erklärt hat, wird dem Hersteller von Federungshohlkörpern aus Gummi oder elastischem Kunststoff gesagt, was er braucht, um nach dem Streitpatent mit Erfolg arbeiten zu können. welche Form der Körperhohlraum haben muß und wie groß die einzelnen Bauteile sein müssen, um eine für den vorausgesetzten Verv/endungszweck geeignete Feder zu erlangen„ Jedenfalls ist es nicht erforderlich, daß der Patentanspruch eine lückenlose Konstruktionsanweisung gibt und z.B. die Wandstärken, die Form des Hohlraumes, den Abstand der Querausdehnungsebenen von den Einschnürungs-bzw. Juli 1953 bis 29.- Januar 1954 und damit innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung Gummihohlfedern mit den Merkmalen des Streitpatents ohne Auferlegung einer Geheimhaltungspflicht in den Verkehr gebracht haben, so beruft sich die Beklagte zu Recht auf die Neuheitsschonfrist doo § 2 Satz 2 PatG» Die Benutzungshandlungen beruhen dann auf der Erfindung des Rechtsvorgangers des Anmelders des Streitpatents. Bl. 119 f ErtA) hergestellt worden, welche der seinerzeit bei der Firma Richard ThiBBI als Angestellter tätige Diplomingenieur Johannes um am 7o Juli 1953 angefortigt hat«, Dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob RV die in den Zeichnungen niedergelcgten Erkenntnisse ausschließlich selbst gewonnen oder ob er auch auf Vorarbeiten des Klägers zu 1 zurückgegriffen hat, wie dieser behauptet, ohne allerdings seine Nichtigkeitsklage auf den Tatbestand der widerrechtlichen Entnahme (§ 13 Abs. 1 Nr«, 3 PatG) zu . Juli 1942 (RGBl I 4^6) obliegende Pflicht, die Erfindung der Pirraa Richard ThfHHHI zur Verfügung zu stellen, verletzt haben sollte, so ändert dies entgegen der Annahme der Kläger im Verhältnis zu Dritten und damit auch im Verhältnis der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits nichts daran, daß die Rechte an der Erfindung des Streit-patents rechtswirksam auf den ursprünglichen Anmelder Jfll und von diesem aufgrund der Vereinbarung vom 17« Dezember 1954 (vgl. Der Kläger zu 2 hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erneut behauptet und durch das Zeugnis des Pabrikanten Richard und des Direktors Hans-Werner KuflP unter Beweis gestellt, daß die Firmen Gummiwarenfabrik Gebr. Dies wäre aber um so mehr geboten gewesen, als der Kläger zu 2 im ersten Rechtszug durch Schriftsatz seines damaligen Prozeßbevollmächtigten vom 2» Oktober 1963 (S« 4) im Anschluß an die entsprechende Anfrage des Bundespatentgerichts hat erklären lassen, es sei ihm bisher noch nicht gelungen, eindeutige Anhaltspunkte dafür ausfindig zu machen, daß Vorbenutzungshandlungen vor dem 29» Juli 1953 stattgefunden hätten» Hinzu kommt, daß die Firma MüÜ|^ Gummiwarenfabrik Gebr» KuflS GmbH zur Begründung ihres aus offenkundiger Vorbenutzung hergeleiteten Einspruchs vom 26. August 1957 gegen die Erteilung des Streitpatents, der später wieder zurückgenommen worden ist, lediglich behauptet und ebenfalls durch das Zeugnis des Fabrikanten Thiemann und des Direktors KuiflBI unter Beweis gestellt hat, die Firma^Richard^^hJJ^B| habe erfindungsgemäße Gummihohlfedern vor der Anmeldung im Inland verkauft (vgl. Die Kombination gemäß Anspruch 1 des Streitpatents wird - wie bereits das Bundespatentgericht angenommen hat und die Kläger in der Berufungsinstanz nicht mehr ernstlich bestritten haben - auch durch die entgegenge-haltenen Burckschriften nicht neuheitsschädlich im Sinne des § 2 Satz 1 PatG vorweggenommen. Nach den Abbildungen 1 und 2 ist die Pcder schlank, nicht aber zylindrisch im Sinne des Streitpatents. Die britische Patentschrift Nr, W aus dem Jahre 1936, v/elche ebenfalls zu dem Prüfungsstoff des Erteilungsverfahrens gehört hat, betrifft Verbesserungen für die elastische lagerung von Motor- und anderen Fahrzeugen. Sio schildert einen zusammendrüdebaren Hohlkörper (Puffer) aus Gummi oder ähnlichem elastischen Material, der als Stoßdämpfer zwischen den Achsen und dem Gestellrahmen oder Aufbau eines Fahrzeugs angebracht wird (vgl. Die Puffer hach den Figuren 3 und 4 setzen sich jeweils aus zwei konischen Teilen 7 zusammen, die mit ihren weiten, offenen Enden gegeneinander verbunden sind, während das eine der schmalen Enden an der Achse 2 und das andere am Rahmenteil 3 befestigt ist. An den Enden des Körpers nach Bild 6 finden sich kurze zylindrische Wandteile, die sich jedoch nach der Erklärung des gerichtlichen Sachverständigen unter Belastung nicht aushauchen können, ohne daß sich auch die Verstärkung aushaucht. Die in der Entgegenhaltung beschriebenen und in den Figuren 2, 3 und 5 im Längsschnitt zeichnerisch dargestellten Gummihohlkörper sind an ihren nicht ausgeprägten Stirnflächen völlig offen; sie können an den metallenen Anbauplatten (Bezugszeichen 1 in den Figuren 2 und 3) nur mittels eines Flansches 3 befestigt werden, mit welchem jede Platte versehen ist. Die Körper weisen zwar an beiden Enden kurze zylindrische Teile auf.Diese sind jedoch, wie auch der gericht liehe Sachverständige betont hat, infolge der einvulkani- Die große, vorherrschende Einschnürung, welche der Mittelteil des Körpers auf diese Weise bildet, kann übrigens im Inneren offen (vgl. Den drei Entgegenhaltungen ist sonach ein Federungshohlkörper aus Gummi oder elastischem Kunststoff zu entnehmen, dessen Stirnflächen durchbohrt sind, wobei die Bohrung aber nicht zur Aufnahme von Befestigungselementen im Sinne des Streitpatents dient. Die Ausführungsformen, wie sie jeweils in den Figuren 1 und 2 zeichnerisch darge-stellt sind, können als schlank bezeichnet werden; in der Beschreibung wird jedoch auf eine derartige Gestaltung nicht ausdrücklich abgehoben. Die Wölbung der Flächen c und d nach außen hat zur Folge, daß sich diese Flächen bei der Belastung des Gummihohlkörpers gegeneinander legen und dadurch dem weiteren axialen Zusammendrücken des Gummihohlkörpers wachsenden Widerstand entgegensetzen. Der vorbekannte Gummihohlkörper stimmt mit dem Federungshohlkörper des Streitpatents insofern überein, als nach Abb. 1 seine Stirnflächen ebenfalls durchbohrt sind. Wenn nämlich die konischen Innenflächen des Mittelteils, dessen Wirkungsweise mit der der Einschnürung;-des Streitpatents eine gewisse Ähnlichkeit hat (vgl. Nach dem Vorschlag des Gebrauchsmusters sollen zwecks Erzielung eines reichlich großen Hubs (d.h. Federweges) und damit einer sehr weichen Federung zwei oder mehrere dieser napfartigen Elemente hintereinander-geschaltet werden (vgl. Dies ergibt u.o. den Vorteil, daß die Reibung des Gummikörperrandes auf der Platte, wie sie bei der bekannten Abfederungsvorrichtung verwendet wird, fortfällt. aaO) das Verbinden der beiden Gummikörper; auch ergibt sich dann eine gleichmäßigere Streckung der Randteile infolge des Fortfalls der Klemmung des Gummis durch Metallklammern, Schrauben oder dgl,, die bei mechanischer Verbindung der Ränder zweier Gummikörper benötigt werden. In Abb. 1 v/ird eine Abfoderungsvorrichtung gezeigt, die sich aus vier napfähnlichen Gummihohlkörpern der bekannten Art zusammensetzt und bei welcher entsprechend dem Schutzanspruch 3 je zwei mit ihren Rändern gegeneinander anliegenden Gummikörper aus einem Stück bestehen, nämlich die Teile a und b bZY/. Bei dem in Abb. 2 zeichnerisch dargestellten Auofüh-rungsbeispiel ist zwischen den napfähnlich ausgebildeten Gummikörpern n und o der zusammenhängende, also einötückige Gummihohlkörper i, k eingeschaltet, der etY/a die Gestalt ZY/eier mit ihrer Stirnfläche gegeneinandergesetzter napf-ähnlicher Gummikörper hat (vgl. Bio vom Bundespatentgericht bejahte Frage, ob das Gebrauchsmuster auch - was die Beklagte nachdrücklich bestreitet - die lehre erteilt, mehr als zwei der napfähnlichen Gummikörper in einstückiger Ausbildung hintereinander zuschalten und damit einen insgesamt aus einem Stück bestehenden, schlanken Federungshohlkörper herzustollen, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben. Ein schlanker Körper wird jedenfalls schon dadurch gewonnen, daß man mehrere der napfartigen Grundelemente, von denen das einzelne für sich nicht schlank ist, aufeinanderschichtot. Es sind dort, wie der gerichtliche Sachverständige erläutert hat, auch keine ausgeprägten Verstärkungen oder Einschnürungen vorhanden, da einer Vergrößerung des Innendurchmessers in den hauptsächlich verformbaren Teilen eine solche des Außendurchmesscrs entspricht. Die Bauart nach Fig. 2 besitzt wohl, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie - wie im Bild gezeigt - dreiteilig oder in einem Stück und damit unter Wegfall der Befestigungsschrauben ausgeführt wird, außen zylindrische Wandabschnitte, nicht aber innen. Dadurch entsteht nach der Erklärung des gerichtlichen Sachverständigen beim Mittelteil eine Wandverstärkung, die bei Belastung eine Ausbauchung behindert, wie sie beim Stroitpatent typisch für die zylindrischen Wandabschnitte ist. Vom Gegenstand des Streitpatents unterscheidet sich der Federungshohlkörper nach dem Gebrauchsmuster jedenfalls auch dadurch, daß seine Enden nicht zwecks Anbringung von Befestigungselementen durchbohrt, sondern durch Platten abgeschlossen sind. 7o Die britische Patentschrift Nr» IB} aus dem Jahre 1945» welche auch das Bundespatentgericht ausführlich besprochen hat, bezieht sich nach der Einleitung der vollständigen Beschreibung (Patentschrift S» 2, Z» 5 bis 8), die insoweit mit der vorläufigen Beschreibung (vgl, aaO So 1, Zo 6 bis 11) übereinstimmt, auf ein Verbindungselement zur Abdämpfung von Schwingungen und Absorbierung von Stößen zwischen zwei Bauteilen* Solche Vorrichtungen sind, wie es in der Patentschrift (So 2, Z« 21 bis 26) in wörtlicher Übersetzung heißt, insbesondere auf Luftfahrzeugen, Schiffen und Booten, Fahrzeugen und Maschinenanlagen brauchbar, und zwar allgemein zur Halterung und Abstützung von Hilfsgeräten, wie Instrumenten, Instrumenten-brettern, Schalttafeln, Anzeigegeräten, Kreiseln und ähnlichen Dingen» Bei dem Gegenstand, welcher in Fig* 1 der entgegengehaltenen Patentschrift gezeigt wird, handelt es sich um einen im wesentlichen zylindrischen, 'jedoch stark gedrungenen Hohlkörper, dessen Durchmesser fast doppelt so groß ist wie die Bauhöhe« Ter mithin nicht schlanke Körper besteht, wie in der Beschreibung (S, 2, Zo 61 ff) im einzelnen geschildert v/ird, aus dem vorzugsweise. aus Gummi gefertigten Gehäuse a, dessen Stirnflächen durchbohrt sind0 Hinsichtlich dieses Merkmals ist also Übereinstimmung mit dem Stroitpatent gegebeno In das Gehäuse sind zwei Metallscheiben b eingesetzt, die gegen die Innenseiten der durchbohrten Stirnflächen des Gehäuses anliegen« Die Scheiben tragen die außerhalb des Gehäuses befindlichen Gewindebolzen c« Die jeweilige Scheibe und der dazugehörige Bolzen sind einstückig gefertigt. Auf den Außenflächen der durchbohrten Stirnseiten des Gehäuses sind Ringscheiben o aus undehnbarem Werkstoff, wie ZoBo gummiertem Textilgewebe, Leder, Preßpappe, Pilz oder dgl0 angebracht» Auf diese Weise werden die im Gehäuse liegenden Metallscheiben b gegen Herausrutschen gesichert» Zwischen den beiden Metailsoheiben ist als Bistanzstück ein hohlsylindrischer Guramikörper f eingespannt, welcher die Metallscheiben gegen die durchbohrten Stirnflächen des Gehäuses fest andrückt» Bas elastische Bistanzstück f ist vorzugsweise von einem Ring g mit U-förmigem Querschnitt umgeben. Gleichzeitig weist das Gehäuse a eine ringförmige Einbuchtung auf, die einen radial einwärtsgerichteten, in die U-förmige Hut des Ringes g eingreifenden Vorsprung h besitzt, welcher diese im wesentlichen .ausfüllt« Es liegt also eine Einschnürung vor» Biese entfaltet aber ebenso wie die sich anschließenden zylindrischen Wandabschnitte, wie unten (in den Abschnitten V 6 und VI Z) noch näher auszuführen sein wird, nicht die gleichen Wirkungen wie die entsprechenden Gestaltungsmerkmale des Streitpatents. Hach alledem ist der Gegenstand des Anspruchs 1, wie schon das Bundespatentgericht festgestellt hat, jedenfalls in der Vereinigung seiner für sich allerdings bekannten Merkmale neu. V. Bie im Anspruch 1 niedergelegte Lehre des Streitpatents hat, wie auch das Bundespatentgericht und der gerichtliche Sachverständige übereinstimmend annehmen und die Kläger nicht mehr leugnen, einen technischen Fortschritt gebracht. Io Gegenüber dem USA-Patent Nr» Mi fM liegt ein Vorteil .des Federungshohlkörpers nach dem Streitpatent vornehmlich darin, daß er mit zylindrischen Wandteilen und Einschnürungen zwei Arten von Teilkörpern verschiedener Steifigkeit besitzt, die mit zunehmender Last nacheinander wirksam werden und eine progressive Kennlinie ergeben«, Das entgegengehaltene Patent kennt dagegen nur eine Art von Teilfederno Ein weiterer Vorzug des streitbefangenen Körpers ergibt sich ferner daraus, daß er ausgeprägte Stirnflächen mit Befostigungsbohruhgen aufweist und daß er ferner zur Gewährleistung der Seitenstabilität keine Führungsraittel benötigt« Führungsmittel sind dagegen beim USA-Patent unabdingbar, weil sie zugleich die Befestigung zu übernehmen haben» Es wird infolgedessen in der Vorvoroffentlichung (Sp» 2, Zo 8 und 9) empfohlen, eine FührungsStange zu verwenden, welche durch das Innere der Feder angeordnot ist» 2, Gegenüber den Gummihohlkörpern, wie sie die britische Patentschrift Nr. flM beschreibt, zeichnet sich das Streitpatent dadurch aus, daß der von ihm offenbarte Hohlkörper außer zylindrischen Wandabschnitten Einschnürungen besitzt, die einen flachen Anfangsteil der Kennlinie bewirken. Weitere Vorteile des Körpers nach dem Streitpatent bestehen darin, daß er einstückig ist und anvulkanisierte Teile zur Kraftübertragung nicht benötigt. In den einschlägigen Abbildungen der britischen Patentschrift sind zwar auch koine Führungc-raittel zu sehen» Es wird jedoch in der Beschreibung (S, 3, Z» 29 bis 45) ausdrücklich gesagt, daß die Führung durch 3o Der Vorteil dos Streitpatents gegenüber dem USA-Patent Nr* dessen Körper wirksam nur aus einer Einschnürung besteht, liegt ebenfalls darin, daß bei ihm die Kombination von zylindrischen Teilen und Einschnürungen zwei Arten von Teilfedern zur Erzielung der gewünschten Kennlinie zur Verfügung stellto Im Gegensatz zu dem Streitpatent sind im übrigen bei dem Körper nach dem USA-Patent einvulkanisierte Befestigungsteile unverraeidliche Allerdings verzichtet aber auch das USA-Patent angesichts der gedrungenen Porm der Körper in Übereinstimmung mit dem Streitpatent auf besondere Führungselemente» hohlkörper nach dem Streitpatent den Vorzug auf, daß er schlank ist und bei gleicher Bauhöhe - wie der gerichtliche Sachverständige ausdrücklich bestätigt hat - wesentlich mehr zusammengedrückt werden kann, also einen größeren Federweg zuläßt, als dies bei dem vorbekannten Körper der Fall ist„ Bei dem entgegengehaltenen Körper hat zwar, v/ie oben (im Abschn, IV 5) schon erwähnt, die Wirkung des Mittelteils mit seinen konischen Innenflächen eine gewisse Ähnlichkeit mit der Wirkung, welche die im Streitpatent vorgesehene Einschnürung herbeiführt. 6o Gegenüber dem deutschen Gebrauchsmuster Nr„ SMP flM beruht der Vorteil des Streitpatents nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen hauptsächlich darauf, daß der von ihm offenbarte Körper bereits einteilig eine schlanke Form besitzt und mit seinen zylindrischen Wand teileil und echten Einschnürungen die Fcderkennlinie in doppelter Hinsicht beeinflussen kann0 In dem Urteil des Bundespatentgerichts wird ferner darauf hingewiesen, daß bei den Körpern nach dem Gebrauchsmuster zwar die Federkennlinie bei einem ähnlich großen Ge samt fe der weg v/ie beim Gegenstand des Streitpatents zunächst flach verlaufe und dann progressiv steiler werde, daß aber aus der Gebrauchsmusterschrift nicht festge- □teilt werden könne, ob sie mit oder - v/ie es für daö Streitpatent erfindungswesentlich ist - ohne Wendepunkte verlaufe« Als weiterer Vorteil gegenüber dem Gebrauchsmuster ist zu werten, daß beim Streitpatent die Ein- oder Anvulkanisierung kraftübertragender Teile entfällt» Der einteilige Körper des Streitpatents benötigt auch keine zusätzliche Mittel zur Verbindung der Teile» Solche Teile müssen dagegen bei dem hin-tereinander geschalteten Gummikörper des Gebrauchsmusters, wio der Privatgutachter der Beklagten unter Zustimmung des gerichtlichen Sachverständigen bemerkt hat, in Gestalt von metallischen Zwischenlagen oder FührungsStangen angeordnet werden, um bei größerer axialer Druckbelastung ein Knicken zu verhindern» Schließlich benötigt die Feder des Streit-patents weniger Platz als die Feder nach dem Gebrauchsmuster, die sich in radialer Richtung erheblich verformt und infolgedessen bei Fahrzeugen mit engen Raumverhältnissen nicht verwendet v/erden kann» W weist der Körper nach dem Streitpatent den Fortschritt auf, schlank und stark zusammendrückbar zu sein sowie keinerlei ein- oder anvulkanisierte Zusatzteile, auch keine Führungsmittel zur Gewährleistung der Seitenstabilität zu benötigen» In der britischen Patentschrift sind zwar Führungsmittel ebenfalls nicht angegeben» Es muß jedoch in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen angenommen werden, daß der entgegengehaltene Körper nach Bild 1 beim Wegfall seines elastischen Distanzstücks f, des Glofirings g und der Innenversteifung h der Wand kaum seitenstabil wäre« Der in erster Linie entscheidende Vorteil dos Streitpatents besteht darin, daß der von ihm beschriebene Körper einen ungleich größeren Federweg zuläßt als der Körper nach dem britischen Patent« Bei der vorbekannten Vorrichtung sind, v/ie der gerichtliche Sachverständige einleuchtend dargelegt hat, wegen den Distanzstückes f itn Innern, auf welches sich die Einschnürung abstützt, große Verformungen des Haupt-korpers unter Druckbeanspruchung nicht möglich« Dies ist im übrigen für den Verwendungszweck des britischen Patents aber auch nicht notwendige Der Verwendungszweck beschränkt sich nämlich entgegen der Annahme des Bundespatentgerichts angesichts der oben (zu Beginn des Abschnitts IV 7) in wortgetreuer Übersetzung mitgeteilten Angaben in der Beschreibung (vgl» So 2, Z, 21 bis 26) auf die Halterung und (schwingungsisolierende) Abstützung von Hilfsgeräten (Instrumente, Instrumentenbretter, Schalttafeln, Anzeigegeräte, Kreisel und dglo), die in Fahrzeuge und sonstige Maschinen eingebaut v/er-den« Wenn an der angegebenen Fundstelle davon gesprochen wird, daß die erfindungsgemäßen Körpern insbesondere auf Luftfahrzeugen, Schiffen und Booten, Fahrzeugen und Maschinenanlagen brauchbar seien, so werden damit offensichtlich die fahrbaren und ortsfesten Gegenstände aufgezählt, welche für den Einbau der Hilfsgeräto hauptsächlich in Betracht kommen« Hieraus wird der Fachmann aber, v/ie der gerichtliche Sachverständige ausdrücklich bekundet hat, keinesfalls entnehmen, daß das vorbekannte Element auch für das federnde Abstützen des Fahrzeugs in sich, vornehmlich des Fahrzeugkörpers auf den Achsen, geeignet isto Wenn aber der vorgesehene Verwendungszweck des Körpers nach dem britischen Patent sich darin erschöpft, von außen herkommende Schwingungen mit kleinsten Amplituden und hohen Frequenzen rasch zu dämpfen oder ganz zu absorbieren und ein Auseinanderreißen des Elements bei starken Stößen zu verhindern, dann genügt hier im Gegensatz zu dem Streitpatent, das sich allerdings nicht allein auf Abfederungen für Fahrzeuge bezieht, ein verhältnismäßig kleiner Federweg« Hierboi handelt es sich, wie der Privatgutachter der Beklagten erläutert hat, im allgemeinen um einen solchen von weniger als 0,25 cm, wenn man eine Eigenfrequenz zugrunde legt, die regelmäßig größer als 10 Hz ist« Obwohl sich in der britischen Patentschrift kein Hinweis auf eine weiche Anfangsfederung findet, vertritt das Bundespatentgericht im angefochtenen Urteil die Ansicht, daß zwischen dem Körper nach dem entgegengehaltenen Patent und demjenigen des Streitpatents ein Unterschied hinsichtlich des Verlaufs der Federkennlinien nicht zu erwarten sei, daß also insoweit ein zusätzlicher Vorteil des Streitpatents nicht festgestellt werden könne« Zur Begründung führt das Bundespatentgericht an, aus der Ähnlichkeit der Form dos Hohlkörpers a nach Fig. 1 der Vorveröffentlichung und der des Hohlkörpers nach Anspruch 1 des Streitpatents könne auch eine Ähnlichkeit im Verhalten beider Hohlkörper gefolgert v/er-den. Wie auch der Privatgutachter der Beklagten unter Zustimmung des gerichtlichen Sachverständigen bemerkt hat, liegt eine Ähnlichkeit der beiden Körper bezüglich der Form im strengen Sinne überhaupt nicht vor. Aber selbst wenn eine Ähnlichkeit gegeben wäre, so ist hieraus nicht ohne weiteres zu schließen, daß der Gummihohlkör-per nach dem britischen Patent im Sinne der Ähnlichkeitstheorie eine progressive Federkennlinio für konstante Eigenfrequenz zur Folge haben müsse. Der Einfluß der Gestalt von druckbeanspruchten Gummihohlfedern auf die Verformung kann nämlich bei komplizierten Formen, wie sie hier in Rede stehen, nach den überzeugenden Darlegungen des Privatgutachters der Beklagten nur durch Versuche geklärt werden« 1» Dem Anspruch kann zwar nicht schon, v/ie die Beklagte meint, wegen der Aufgabenstellung ausreichende Erfindungshöhe zugebilligt v/erden» Die oben (im Abschn» I 3) bezeichnet© Aufgabe, die vorbekannten Federungshohlkörper aus Gummi odor elastischem Kunststoff zu vervollkommnen und demnach eine ideale Feder vornehmlich für Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen, lag für den auf dem einschlägigen Fachgebiet tätigen und erfahrenen Konstrukteur nahe» Dies ist um so mehr der Fall, als die Aufgabe nicht etwa ein neu aufgetretenes oder durch sie auf ge- zcigtes Bedürfnis betrifft» Bas Problem, Fahrzeugstoßo mittels Pedern und Bämpfern zwischen Achse und Fahrzeugkörper aufzufangen, ist, wie die Schilderung des vorbekannten Stan-des der Technik (vgl» oben Abschnitte I 2 und IV) erkennen läßt, wesentlich älter als das Streitpatent. Wie der gerichtliche Sachverständige erklärt hat, war auch lange vor Anmeldung des Streitpatents, nämlich seit dem Jahre 1927, die Bedeutung eines großen Pederweges ebenso bekannt wie der Um-stand, daß eine Peder, welche mit steigender Last nach einen Fxponentialgesetz steifer wird und demgemäß einen progressiv ansteigenden stetigen Verlauf ihrer Kennlinie aufweist, die Eigenfrequenz des Fahrzeugkörpers weitgehend bewahrt und damit ein günstiges Verhalten gegenüber den Fahrbahnstößen sicherste 11t» Es ist daher davon auszugehen, daß die Aufgabenstellung als solche im Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents von einem mit durchschnittlichem Wissen und Können ausgerüsteten Fachmann zu erwarten war» 2» Die weitere Präge, ob der Durchschnittsfachmann am Prioritätstage die im Anspruch 1 des Streitpatents vorge-°-nhlagene Kombination der Lösungsmittel allein auf Grund seines Fachwissens und der Kenntnis des Standes der Technik unschv/er hätte finden können, ist jedoch entgegen der Meinung der Kläger, welcher sich das Bundespatentgericht im Ergebnis angeschlossen hat, zu verneinen. führe« Der Versuch der Kläger, die Lösung des Streitpatents als eine unochöpfei*ische Weiterentwicklung längst bekannter Gedanken darzustellen, muß jedoch schon daran scheitern, daß auf dem angegebenen Weg - wie der gerichtliche Sachverständige bekundet hat - keine progressive Kennlinie, sondern lediglich die Summierung der Kennlinien der beiden Federn erzielt werden kann und daß bei einem derart ausgebildeten Körper mit einer starken Querausdehnung zu rechnen ist, Ebenso’wenig vermag der erkennende Senat der vom Bundespatentgericht geteilten Auffassung der Kläger zu folgen, daß die Lehre des Anspruchs 1 durch die zusammenschauende Betrachtung des britischen Patents Nr, BB? Wenn auch der Erfindungsgegenstand des Streitpatents hauptsächlich als Abfederungselement bei Fahrzeugen dienen soll, so hat sich der Erfinder doch allgemein die Aufgabe gestellt, die vorbekannten Federungshohlkörper aus Gummi oder elastischem Kunststoff zu verbessern (vgl, hierzu auch den Prüfungsbescheid des Deutschen Patentamts vom 27» Februar 1956 und die dazugehörige Stellungnahme der Beklagten vom 4, Mai 1956, Bl, 57 ff ErtA), 2u diesen Körpern gehört auch der nach dem britischen Patent, obwohl or, v/io im Abschnitt V 7 dargelegt, nicht als Abfederungselement für Fahrzeuge, sondern nur al3 Element zur Schwingungs- Die Kläger und das Bundespatentgericht nehmen jedoch zu Unrecht an, daß das britische Patent eine Einschnürung und zylindrische Wandabschnitte im Sinne des Streitpatents zeige. Entscheidend ist vielmehr, daß die Einschnürung und die anschließenden zylindrischen V/andabschnitte in beiden Fällen nicht die gleiche Wirkung Hervorrufen, Die Einschnürung nach dem Streitpatent wirkt einer Querausdehnung des Federungshohlkörpers entgegen und beeinflußt damit die elastische Verformung der zylindrischen Wandabschnitte, Dies heben nicht nur der Anspruch 1, sondern auch die Beschreibung (Sp. 3, Z. Demgegenüber wird an keiner Stelle der britischen Patentschrift auch nur andeutungsweise erwähnt, daß der Einschnürung der Gummihohlfeder, welche nach Fig, 1 einen großen üffnungswinkel hat und durch den ringförmigen inneren Vorsprung h verstärkt ist, und den an diese Einschnürung sich anschließen den zylindrischen Wandungsteilen irgendeine federungstechnische Bedeutung zukomme0 Eine derartige Bedeutung ergibt Sich für den Fachmann auch nicht von selbst. Wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, ist der Winkel der Einschnürungs-steile zu groß und sind die an die Einschnürungsstelle sich anschließenden V/andabschnitte viel zu kurz, als daß sie die vom Streitpatent erzielbaren V/irkungen herbeiführen könnten. Boi der Beurteilung der Erfindungshöhe des Streitpatents darf ferner nicht außer acht bleiben, daß weder das deutsche Gebrauchsmuster Wr. V ^ und die britische Patentschrift Nr» BP BP noch die übrigen Vorveröffentli-chungen gleichzeitig auf einen schlanken Körper mit im wesentlichen zylindrischen Wandteilen hinweisen, der überdies ohne Führungsmittol und ein- oder anvulkanisierte Teile zur Kraftübertragung auskommt«, So werden bei sämtlichen vorbekannten Körpern, die eine schlanke Form haben, besondere Führungsraittel vorausgesetzt, wie bereits im Abschnitt V zu dem USA-Patent Nr« PB BP (unter Ziff.1), zu dem britischen Patent Hr. B (unter Ziff«, 2), zu dem deutschen Patent Hr«, BP PB und den beiden entsprechenden Auslandspatenten (unter Ziff.4) sowie zu dem deutschen Gebrauchsmuster Nr.BBP^B (unter Ziff.6) im einzelnen dargelegt worden ist. durch die beiden einander zuwiderlaufenden Eigenschaften "schlank" und "seitenstabil" auszeichnet, deren gleichzeitige Erzielung, wie der gerichtliche Sachverständige betont hat, von großer technischer Bedeutung ist* Darüber hinaus stand dem Erfinder des Streitpatents, worauf der gerichtliche Sachverständige ebenfalls hingewiesen hat, auch kein eigentliches Vorbild für den Gedanken zur Verfügung, die Stirnflächen seines Pederungshohlkörpers derart zu gestalten, daß sie die Kräfte ohne Unterstützung, damit aber auch zwangsläufig ohne Störung durch ein- oder anvulkanisierte Metallteile übertragen* Wenn man von den Körpern absieht, durch welche - v/ie beim USA-Patent Nr» WflPund beim deutschen Patent Nr» sowie bei den beiden mit ihm übereinstimmenden Auslandspatenten -Stäbe oder Bohre gesteckt werden und bei denen deshalb die Stirnflächen von untergeordneter Bedeutung sind, haben alle übrigen Körper außer demjenigen des britischen Patents Nr» §0 ein- oder anvulkanisierte Metallteile für die Kraftübertragung* Das zuletzt genannte Patent trifft aber, wie aus den Darlegungen im Abschnitt IV 7 a»E» ersichtlich ist, besondere Vorkehrungen,um die kraftübertragenden Teile, welche in den Stirnflächen befestigt sind, vor dem Herauszerren bei großen Beanspruchungen zu schützen» Nach alledem konnte der Erfinder des Streitpatents mit der bloßen Zusammenfassung einzelner der vorbekannten Merkmale die Aufgabe, die er sich gestellt hatte, nicht lösen» Er mußte vielmehr aus der Vielzahl der bekannten und in unterschiedlichen Kombinationen verwendeten Merkmale die für seine Zwecke geeigneten heraussuchen und sie, zura Teil nach individueller Ausbildung, zu der von ihm erdachten lö-sung zusammenfügen, welche - wie in den Abschnitten I 3 und V dargelegt - einen besonders vorteilhaften Pederungshohl- Auf die weitere Frage, ob ein Anzeichen für das Ausmaß der erfinderischen Leistung in dem beachtlichen wirtschaftlichen Erfolg gesehen werden kann, v;eichen die Beklagte nach ihrer Behauptung durch den Vertrieb erfindungsgemäßer Federungshohlkörper erzielt hat, braucht sonach nicht mehr eingegangen zu werden.
BUNDESGERICHTSHOF
2029 015
IM NAMEN DES VOLKES
1QQ/§4l URTEIL Verkündet am
22. Dezember 1966 Oechsler, Justiz-angestellto
als Urkundsbeamter
_ , , der Geschäftsstelle
m der Patentnichtigkeitssache
der Firma Wilhelm Herrn. M0M0 & Co Kommanditgesellschaft in Kl^HI^K 0, gesetzlich vertreten durch ihren
persönlich haftenden Gesellschafter Ernst Hufl^H00 in Gc0B0 hei Ha^HBP, Scha000003traße ^0,
-Prozeßbevollmächtigte;
Beklagten und Berufunge klägerin,
Rechtsanwälte Prof. Br.
und Br. in
2. Patentanwalt Dipl.-Ing, in
gegen
1. Paul Hfl krois Ga'
2. Kurt
B^^0” (Land-
Allee
-Prozeßbevollmächtigte: zu 1:
zu 2:
Kläger und Berufungobe klagte.
Patentanwalt Dipl.-Ing. 0» in
Patentanwalt Dipl.-Ing,
in
2
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22, November 1966 unter Mitwirkung des Senatsprasidenxen Dr, Nastelski und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Claßen und Schneider
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenat XI) des Bundespatentgerichts vom 9. Juni 1964 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des vom 1954
an laufenden Patents Nr. WB, dessen Ansprüche wie folgt lauten:
”1. Federungshohlkörper aus Gummi oder elastischem Kunststoff, insbesondere zu dem Auffangen von Stößen bei Pahrzeugen, der vorzugsweise in Richtung der Längsachse belastet wird, an beiden Enden mit durchbohrten Stirnflächen zur Anbringung von Druck-, Zug- und Verdrehungskräfte übertragenden Befestigungselementen versehen ist und bei dem einer Querausdehnung dos elastischen Materials in einer oder mehreren Querschnittsebenen Einschnürungen oder Verstärkungen entgegenwirken, dadurch gekennzeichnet, daß der eine im wesentlichen zylindrische, schlanke Form aufweisende Hohlkörper (1, 2) beiderseits der beim einzelnen PederungshohlkÖrper lediglich in beschränkter
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Anzahl vorhandenen Einschnürungs- bzw. Verstärkungsebene (-ebenen 39 4) mit parallel zur Längsachse verkaufenden Wandabschnitten ausgeführt ist, deren elastische Verformung senkrecht zur Längsachse (Querausdehnungsebenen 43 4) durch die benachbarten Einschnü-rungs- bzv/, Verstärkungsstelle (-stellen 3 bzv/. 13) beeinflußt wird.
2. Federungshohlkörper nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Einschnürung (Einschnürungen 3) eine durch eine geradlinig verlaufende, scharfkantig geknickte Linienführung der die Außenmantelfläche des Federungshohl-körpors (1, 2) Erzeugenden bestimmte Form auf-v/eist (aufv/eisen), wobei der Khickwinkel kleiner ist als 90°.
3o Federungshohlkörper nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß er innenseitig mit schraubenlinienförmig verlaufenden oder in der bzw. in den Einschnürungs- bzw. Verstärkungsebenen (Einschnürung 3 bzw. Verstärkung 15) in einem Winkel aufeinanderstoßenden, nebeneinanderliegenden Rippen und Rillen (7 bzv/. 8) versehen ist, die sich bei zunehmender Belastung des Federungshohlkörpers (1, 2) aneinander- und ine inanderlegen.
4. Federungshohlkörper nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß in das Gummi- bzv/. Kunststoffmaterial (1) in der (den) Einschnürungs- bzv/. Verstärkungsebene (-ebenen 39 4) ein oder mehrere Ringe (15) aus starrem oder elastischem Werkstoff zur Behinderung der Querausdehnung des elastischen Materials in dieser Ebene (in diesen Ebenen) eingebettet sind.
5« Federungshohlkörper nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß er in der (den) Einschnürungs-bzw. Verstärkungsebene (-ebenen 3> 4) mit (je; einer ununterbrochenen oder nur durch eine kleine Bohrung unterbrochenen SCrennwand (16) als Mittel zur Behinderung der Querausdehnung des Gummi- oder Kunststoffmaterials in dieser Eheno (in diesen Ebenen) versehen ist.
6. Federungshohlkörper nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die von den beiden Stirnflächen (5) gebildeten Lastaufnahmeflachen unter Verdrehen der Längsmittelachse des Federungshohlkörpers (1, 2) um einen bestimmten Winkel unter gegenseitiger Vorspannung befestigt sind.”
Die Kläger haben gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 PatG beantragt, das Patent für nichtig zu erklären. Sie haben dem Patent eine Reihe von Vorveröffentlichungen als patenthindernd entgegengehalten und ferner behauptet, daß der Gegenstand des Schutzrechts vor dem Tag der Anmeldung im Inland offenkundig vorbenutzt worden sei.
Die Beklagte hat hierzu geltend gemacht, die etwaige Vorbenutzung sei nicht offenkundig gewesen, jedenfalls aber habe sie innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung otattgefunden und auf der angemeldeten Erfindung beruht.
Das Bundespatentgericht hat das Patent im Hinblick auf die Vorveröffentlichungen in vollem Umfange für nichtig erklärt.
Mit der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte ihren ursprünglichen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels. Der Kläger zu 1 hat unter Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens noch die Ansicht geäußert, daß die Lehre des Streitpatents nicht genüge, um die ihr zugrunde liegende umfassende Aufgabe zu lösen. Seinen im ersten Rechtszug erhobenen Einwand, daß das technische Ergebnis, welches nach dem Streitpatent erzielt werden solle, in Wirklichkeit nicht erreicht werde, hat der Kläger zu 1 fallen gelassen.
Professor Pr.-Ingo Paul RlflBHl ist zu dem gerichtlichen Sachverständigen bestellt worden« Er hat ein schriftliches Gutachten erstattet und ist in der mündlichen Verhandlung gehört wordene
Pie Beklagte hat ein Privatgutachten des Oberhaurats Pr.-Ing. E. Friedrich vorgolegt.
Entscheidungsgründe:
I. 1. Das Streitpatent betrifft nach dem Titel der Patentschrift und dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 einen Federungshohlkörper aus Gummi oder elastischem Kunststoff, insbesondere zu dem Auffangen von Stößen bei Fahrzeugen. Das Hauptanwendungsgebiet für den erfindungsgemäßen Federungshohlkörper sind sonach Fahrzeuge, vornehmlich Kraftwagen wie Personenwagen, Omnibusse und Nutzkraftwagen (Lastwagen, Tankwagen und dgl.).
Bei diesen Fahrzeugen ist die Federung von großer Bedeutung. Sie muß die von der Masse der Räder und der Achsen gegen den Fahrzeugkörper gerichteten Stöße, d.h. hauptsächlich vertikale Bewegungen, elastisch auffangen, welche durch Unebenheiten der Fahrbahn hervorgerufen werden und der fortschreitenden horizontalen Bewegung als Störung überlagert sind. Der Zweck der Federung besteht im einzelnen darin,
a) die kurzen, mehr oder weniger harten Fahrbahnstöße in weiche Schwingungen zu verwandeln, die nur kleine Kräfte auf den Fahrzeugkörper selbst übertragen und daher für die Insassen des Fahrzeugs erträglicher sind, aber auch das Fahrzeug, die Zuladung und schließlich auch die Fahrbahn weniger beanspruchen;
b) das Woiterschwingen nach erfolgtem Stoß möglichst rasch abklingen zu lassen, mithin zu dämpfen.,
Die zweckentsprechende Gestaltung der Abfederung ist schwierig, weil die Federn imstande sein müssen, die auftretenden Erschütterungen sowohl bei geringer und bei hoher Geschwindigkeit als auch bei kleiner und bei großer Belastung des Fahrzeugs gut aufzunehmen. Während der Wagen für geringe Geschwindigkeit einer weichen Federung bedarf, ist eine gute Straßenlage bei hoher Geschwindigkeit von einer harten Federung abhängig. Die für ein leeres Fahrzeug richtig gebauten weichen Federn geben bei schwerer Beladung des Fahrzeugs nach und brechen; umgekehrt können die für ein schwerbeladenes Fahrzeug richtig gebauten harten Federn die Erschütterungen des leeren Fahrzeugs nicht aufnehmen. Angesichts dieser Erkenntnis sind für die Abfederung eines Fahrzeugs Federn erwünscht, die bei geringer Belastung weich sind, bei größerer Belastung aber härter werden.
2. Die Abfederung steht wegen ihrer zentralen Bedeutung für Fohrsicherheit und Fahrbequemlichkeit mit an erster Stelle in der Entwicklung der Fahrgestelle der Kraftfahrzeuge. Es sind hierzu bereits eine Reihe von Vorschlägen gemacht worden, vornehmlich auch hinsichtlich der Verwendung von festen und hohlen Federungskörpern aus Gummi oder elastischem Kunststoff. Derartige Federn sind nicht nur - wie z.B. die Metallfedern -formelastisch, sondern auch stoffolastisch. Sie werden als Zusatzfedern nahezu in jedes Kraftfahrzeug eingebaut, es werden aber auch Abfederungen ausschließlich mit derartigen Elementen ausgeführt.
Das Streitpatent geht demnach in der Einleitung der Beschreibung (vgl. Sp. 1, Z. 1 bis 10) und im Oberbegriff deo Anspruchs 1 von vorbekannten Bederungshohl-körpern aus Gummi oder elastischem Kunststoff aus, die vorzugsweise in Richtung der Längsachse belastet werden und folgende Merkmale aufv/eisen:
a) Die Stirnflächen an beiden Enden sind durchbohrt.
b) Es sind Einschnürungen oder Verstärkungen in
einer oder in mehrerer Querschnittsebenen vorhanden.
Die erstgenannte Maßnahme ist dazu bestimmt, die Anbringung von Befestigungselementen zu gestatten, welche den Anschluß der Beder an die abgefederten und nicht abgefederten Massen des Fahrzeuges hersteilen und, wie im Oberbegriff des Anspruchs gesagt wird, Druck-, Zug- und Verdrehungskräfte übertragen (vgl. hierzu auch das in Sp. 4, Z. 67 bis 70 und Sp. Z. 1 bis 18 der Streitpatentschrift beschriebene und in Big. 5 zeichnerisch dargestellte Ausführungsbeispiel). Die zweitgenannte Maßnahme dient nachdem ebenfalls im Oberbegriff des Anspruchs enthaltenen Hinweis dazu, einer Querausdehnung des elastischen Materials entgegenzuwirken.
In der Streitpatentschrift wird es als Nachteil einiger der vorbekannten Vollgummi- und Gummihohlkörper.“ bezeichnet, daß sie für sich als einzelnes Element bei Druckbeanspruchung nur einen verhältnismäßig kleinen Be-derweg hergeben, sich also bei Belastung und der dadurch bewirkten Zusammendrückung nur um einen geringen Bruch** teil ihrer Bauhöhe verkürzen (vgl. aaO Sp. 1, Z. 40 bis 50).
Bei anderen vorbekannten Federungshohlkörpern aus Gummi, bei denen die Yorsprünge und die Einschnürungen abgerundet sind und bei denen demnach alle Teile in Rundungeii fließend inoinander übergehen, beanstandet die Streitpatentschrift, daß sich das plastische Material bei längsaxialer Bruckbelastung im Bereiche der Einschnürungszonen staucht und damit eine gleichmäßige Verformung nicht gewährleistet. Bie Federkennlinie dieser Körper - d.i. die Kurve, welche das Verhältnis von Belastung zu Verformung (Federweg) darstellt - verläuft daher, so fährt die Streitpatentschrift fort, nicht zügig und harmonisch. Einen weiteren Nachteil der fließenden Übergänge zwischen den Einschnürungen und den ringförmigen WulstvorSprüngen sieht die Streitpatentschrift darin, daß der Federungshohlkörper bei schon verhältnismäßig geringer Bruckbelastung unstabil wird und zu dem seitlichen Umknicken neigt. Wenn von einer solchen Gummihohl-feder ein größerer Federv/eg verlangt wird, bedarf es nach den Barlegungen der Streitpatentschrift einer Führung dec Gummihohlkörpers, z.B. in der Weise, daß er auf einer Füh-rungsstange angeordnet wird (vgl. aaO Sp. 1, Z. 51 bis 54 und Sp. 2, Z. 18 bis 46).
5. Bas Streitpatent hat sich, wie aus der Beschreibung (Sp. 1, zweiter Absatz) hervorgeht, zur Aufgabe gesetzt, einen aus Gummi oder elastischem Kunststoff gefertigten Federungshohlkörper zu schaffen, welcher die aufgezcigtcn Mängel der vorbekannten Ausführungsformen vermeidet und die nachstehenden, insbesondere im Fahrzeugbau zu stellenden Forderungen erfüllt:
a) Ber Federungshohlkörper soll bei kleinem Burch-messer - gemeint ist der Außendurchmesser - einen im Verhältnis zur - kurzen - Bauhöhe großen Federweg hergeben,
nämlich einen solchen, der bis zu 70$ der Bauhöhe beträgt (vgl. Patentbeschreibung, Sp. 1, Z. 11 bis 13;
Spo 3, Z. 37 bis 41)» Diese Forderung hat nach den Erklärungen des gerichtlichen Sachverständigen und des Privatgutachters der Beklagten insofern Bedeutung, als ein großer Federweg die Yoraussetzung für das Erzielen einer bei Fahrzeugen gebotenen niedrigen Eigenfrequenz darstellto Der Bereich der Eigenfrequenz zwischen Fahrgastraum und Straße, welcher von den Insassen des Fahrzeugs als angenehm empfunden wird und auch in gesundheitlicher Hinsicht nicht störend wirkt, liegt erfahrungsgemäß zwischen 1,0 und 1,7 Hz« Bei der Bestimmung der Eigenfrequenz kommt es nur auf den Federv/eg an, während die Größe oder das Gewicht dos Fahrzeugs keino Rolle spielen. Für den genannten Eigenfx’equenzbereich ergeben sich nach den Berechnungen des Privatgutachters der Beklagten Federwege zwischen 25 cm und 8,6 cm, deren Realisierung von dem erfindungsgemäßen Federungshohlkörper erwartet wird.
b) Der Federungshohlkörper soll ferner boi hohem Schlankheitsgrad vollkommen soitenstabil 30in, d.h. beim Zusammenpressen weder nach der einen Seite hin umknicken noch, was meistens zu dem Umknicken führt, sich nach einer Seite hin im verstärkten Maße ausbauchen (vgl. Patentschrift Sp. 1, Z. 14 bis 18). Hieraus folgt, daß sich der Durchmesser des erfindungsgemäßen Hohlkörpers beim Zusammenpressen nur geringfügig vergrößern darf. Unter Schlanksein ist im übrigen zu verstehen, daß die länge des Fcderungshohlkörpers größer ist als der größte Durchmesser. Die Seitenstabilität ist erforderlich, weil die vor allem vertikal wirkenden Federn auch horizontale Kraf' te aufnebmen müssen. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn besondere Glieder zur gegenseitigen Führung von Yfa-
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genkörper und Achsen in Gestalt ein- oder anvulkanisierter feile fehlen. Hiervon wird in dei’ Beschreibung des Streitpatents (Sp. 1, Z. 38 und 39» Sp. 35 Z. 35 und 36) ausgegangen (vgl. unten zu Buchst, e).
c) Die Kennlinie der erfindungsgemäßen Peder soll einen zunächst flachen, zu dem Schluß nach einer Exponentialfunktion stark progressiv ansteigenden stetigen Verlauf ohne Wendepunkte aufv/eisen (vgl. Patentschrift Sp. 1,
Z. 18 bis 23; vgl, ferner Pig. 3). Placher Verlauf der Kennlinie kennzeichnet eine weiche Peder, stark ansteigender, also steiler Verlauf eine harte. Wendepunkte, welche das Streitpatent vermeiden will, wären gegeben, wenn die Steifigkeit der Peder mit wachsender Verkürzung zunächst kleiner und dann wieder größer würde oder auch umgekehrt (vgl. hierzu Pig. 1 der Patentschrift und Erläuterung hierzu in Sp. 4? Z. 13 bis 20). Durch den im Streitpatent vorgesehenen Verlauf der Pederkennlinie soll, wie in der Beschreibung (Sp. 1, Z. 23 bis 28) hervorgehoben wird, die namentlich im Personenfahrzeugbau erwünschte Anpassung des Stoßauffangvermögens des Pederungselementes an die jeweilige Belastung bei leerem, wenig besetztem und vollbeladenem Pahrzeug verwirklicht werden. Mit der genannten Maßnahme wird mithin bezweckt, daß das Pahrzeug bei Belastungsänderungen und auch bei Stößen konstant bleibende Schwingungseigenschaften, nämlich die Konstanz der Eigenfrequenz erhält.
d) Der Pederungshohlkörper soll ferner möglichst kleine Abmessungen haben, damit er in die meistens sehr beengten Pahrwerkskonstruktionen eingebaut und als Stoßdämpfungselement im Pahrzeugbau verwendet werden kann (vgl. Patentbeschreibung Sp. 1, Z. 28 bis 33)o
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e) Schließlich soll der Federungshohlkörper hoi Belastung in axialer Richtung eine vollkommene Ausnutzung des gesamten Federvolumens und eine gleichmäßige Verformung ohne jede Einschränkung durch ein- oder anvulkanisierte Teile gestatten (vgl. PatentheSchreibung Sp= 1,
Z. 33 his 39). Die weitgehende Ausnutzung des Gummivolumens und die an allen Stellen gleichmäßige Verformung des Gummis gewährleisten eine große Dauerhaltbarkcit der erfindungsgemäßen Hohlfeder. Man versteht darunter die Haltbarkeit bei schwingender Beanspruchung. Durch die gleichmäßige Verformung des Gummis wird das Auftreten von Spannungsspitzen vermieden, die Ausgangspunkte für Dauerbrüche (Ermüdungsbrüche) sind.
Im übrigen kann angenommen werden, daß die einzelnen Forderungen unterschiedliches Gewicht haben. Den Forderungen nach einem großen Federweg (Buchst, a) und nach einem bestimmten Verlauf der Federkennlinie (Buchst, c) ist, wie aus den obigen Darlegungen hervorgeht, die ausschlaggebende Bedeutung beizu demessen.
4. Zur Bösung der Aufgabe, welcher die bezeichneten Forderungen zugrunde liegen, v/ird im kennzeichnenden Toll des Anspruchs 1 die Kombination von drei Konstruktionsmerkmalen vorgeöchlagen:
a) Die Form des Federungshohlkörpers ist
aa) im wesentlichen zylindrisch und bb) schlank.
b) Der Federungshohlkörper hat (nur) in beschränkter Anzahl Einschnürungs- bzw. Verstärkungsebenen.
c) Beiderseits der Einschnürungs- bzw. Verstärkungsebene (-ebenen) sind Wandabschnitte vorhanden, wolc!
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an) parallel zur Längsachse des Körpers verlaufen und
bh) senkrecht zu dieser Achse elastisch verformbar sind (Querausdehnungsebenen).
Die im wesentlichen zylindrische Form setzt voraus, daß die parallel zur Achse verlaufenden Wandabschnitte gegenüber andersartig verlaufenden, z.B. einspringenden Wandteilen vorherrschen. Bei den parallel verlaufenden Wandabschnitten handelt es sich, wie die Figuren 2, 4,
5 und 6 erkennen lassen und der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, nicht nur um die Außenseite, sondern entgegen der Annahme des Klägers zu 1 auch um die Innenseite. Es sind sonach auch die Innenflächen der Wandabschnitte zylindrisch (im Längsschnitt, welchen dio Figuren zeigen, gerade) ausgebildet.
Der Kcnnzeiehnungsteil des Anspruchs 1 enthält ferner als viertes Kombinationsmerkmal (d) die - nach der Erklärung des gerichtlichen Sachverständigen selbstverständliche - Wirkungsangabe folgenden Inhalts:
Die elastische Verformung der Querausdehnungsebenen
wird durch die benachbarte Einschnürungs- bzw. Verstärkungsstelle (-stellen) beeinflußt.
5. Der Federungshohlkörper nach Anspruch 1 des Stroitpatents wird somit durch die Kombination folgender, aus dem Gattungsbegriff (vgl. oben Abschn. 2) und dem Kennzeichnungsteil (vgl. vorstehenden Abschnitt) zu entnehmender Merkmale umschrieben:
a) Die Stirnflächen an beiden Enden sind zur Anbringung von Befestigungselementen durchbohrt.
t>) Die Form ist
aa) im wesentlichen zylindrisch und bb) schlank.
c) Einschnürungs- bzw. Verstärkungsebenen zur Beeinflussung der elastischen Verformung sind lediglich in beschränkter Anzahl vorgesehen.
d) Die Wandabschnitte beiderseits der Einsehnürungs-bzw. Verstärkungsebene (-ebenen)
aa) verlaufen auf der Außen- und Innenseite parallel zur Längsachse des Körpers und sind bb) senkrecht zu dieser Achse elastisch verformbar.
6. Die Wirkungsweise des erfindungsgemäßen Federungs-hoblkörpers schildert die Patentschrift (Sp. 3, Z, 1 bis 37) des näheren wie folgt:
Wird der Federungshohlkörper in axialer Richtung belastet, dann werden die zylindrischen Wandabschnitte, die bei unbelastetem Körper zu dessen Längsmittelachse parallel verlaufen, mit zunehmendem Belastungsdruck in immer stärkerem Maße nach beiden Seiten gleichmäßig ausgebaucht. Hierbei findet eine dem Belastungsdruck proportionale, über die ganze Bauhöhe des Federungskorpero gleichmäßige Verformung des elastischen Materials statt unter erst flachem und zunehmend immer steiler werdendem Anstieg der Federkennlinie. Die in der Achsrichtung wirkenden Belastungskräfte werden innerhalb des Gummikörper3 in Schub-, Zug- und Lrehschubbeanspruchungen umgewandelt» Die Schwingungsknoten der QuerausdehnungsSchwingungen -das sind diejenigen Stellen des schwingenden Systems, an denen keine Querausdehnung stattfindet - liegen dabei in den Bclostungsauflageflächen an den beiderseitigen Enden
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des Federungshohlkörpers, wodurch offene Schwingungs-bäuche an den Enden, durch welche der zügige Verlauf der Federkennlinie erfahrungsgemäß gestört wird, vermieden sind. Die Einschnürungen bzw. Verstärkungen an einer oder an einigen wenigen Stellen des Federungshohlkörpers verhindern in örtlich bestimmten Mittelbezirken die Ausbauchung des Gummihohlkörpers und bilden-oberhalb und unterhalb dieser Stellen neue Querausdehnungs-ebenen, so daß alle Schwingungsknoten in den Auflageebenen und in der Ebene bzw, den Ebenen der Einschnürung oder Verstärkung liegen. Die Einschnürungen bsv/. Verstärkungen setzen der sich gleichmäßig und stetig vollziehenden Querausdehnung der zylindrischen Wandabschnitte des Hohlkörpers schließlich ein Ende; sie begrenzen somit die Zusammendrückbarkeit der Hohlfeder und bewirken ein Starrwerden des Federungshohlkörpers. Ürotz der hohen schlanken Form des Federungshohlkörpers und obwohl keinerlei Führungsmittel vorgesehen sind, kann dabei der Federungshohlkörper nicht nach der Seite um-knicken.
II. Der Kläger zu 1 hat in der Berufungsinstanz erstmals geltend gemacht, der -Anspruch 1 des Streitpatents erteile nur eine unvollständige lehre für die ihm zugrunde liegende Gesamtaufgabe und sei bereits deswegen nicht schutzfühig. Dieser Einwand stößt jedoch ins Leere. Wie der gerichtliche Sachverständige ausdrücklich erklärt hat, wird dem Hersteller von Federungshohlkörpern aus Gummi oder elastischem Kunststoff gesagt, was er braucht, um nach dem Streitpatent mit Erfolg arbeiten zu können. Es geht nicht über das Wissen und Können dos Durchschnittfachmannes hinaus, an Hand der Angaben im Anspruch 1 und in der Beschreibung durch zusätzliche, den zu demutbaren Umfang nicht überschreitende Versuche selbst zu ermitteln,
welche Form der Körperhohlraum haben muß und wie groß die einzelnen Bauteile sein müssen, um eine für den vorausgesetzten Verv/endungszweck geeignete Feder zu erlangen„ Jedenfalls ist es nicht erforderlich, daß der Patentanspruch eine lückenlose Konstruktionsanweisung gibt und z.B. die Wandstärken, die Form des Hohlraumes, den Abstand der Querausdehnungsebenen von den Einschnürungs-bzw. Verstärkungsstellen, die Größe der belasteten Flächen, die Härte des Gummi- oder Kunststoffmaterials usw. bemißt. Vielmehr, genügt es, daß der Fachmann durch den Anspruch 1 die entscheidende Richtung für seine Arbeit erhält (vgl.
BGH GRÜR 1966, 201, 205 - Ferromagnetischer Körper - und Urteile des erkennenden Senats vom 18. Juni 1963 -la ZR 13/63 - Fächerreflektor -,vom 28. April 1966 - la ZR 31/64 - leuchtglobus 1 - und vom 14« Juni 1966 - la ZR 167/63 - Gasheizplatte ferner RG MuW 1929, 499, 500 und GRUR 1938, 424, 425).
Schließlich findet sich auch kein Anhalt dafür, daß das Streitpatent etwa die erfindungsgemäßen Forderungen (vgl. oben Abschn. 13) nicht erfülle und ihm damit die technische Brauchbarkeit oder Leistungsfähigkeit fehle (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 26. März 1963 - la ZR 97/63 - Filmspule -). Per Kläger zu 1 hat jedenfalls seine entsprechende Behauptung in der Berufungsinstanz nicht mehr aufrecht erhalten. Auch der gerichtliche Sachverständige hat in dieser Richtung keine Bedenken geäußert.
III. Beide Kläger bringen vor, die dem Anspruch 1 zugrunde liegende Erfindung sei wegen offenkundiger Vorbenutzung nicht neu im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 2 Satz 1 PatG. Auch dieser Einv/and führt nicht zur Nichtigerklärung des Stroitpatents.
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1. Yfenn die Firmen Mü^BBI Gummiwarenfabrik Gebr. Ku|B GmbH und Richard ThBHB sowie die Beklagte, v/io die Kläger unter Darlegung von Einzelheiten und unter Beweisantritt im wesentlichen übereinstimmend behaupten, tatsächlich in der Zeit vom 29. Juli 1953 bis 29.- Januar 1954 und damit innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung Gummihohlfedern mit den Merkmalen des Streitpatents ohne Auferlegung einer Geheimhaltungspflicht in den Verkehr gebracht haben, so beruft sich die Beklagte zu Recht auf die Neuheitsschonfrist doo § 2 Satz 2 PatG» Die Benutzungshandlungen beruhen dann auf der Erfindung des Rechtsvorgangers des Anmelders des Streitpatents.
Die von den genannten Firmen und der Beklagten ausgelieferten Gummihohlfedern sind unstreitig aufgrund der Zeichnungen W> W Bl und B (vgl. Bl. 119 f ErtA) hergestellt worden, welche der seinerzeit bei der Firma Richard ThiBBI als Angestellter tätige Diplomingenieur Johannes um am 7o Juli 1953 angefortigt hat«, Dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob RV die in den Zeichnungen niedergelcgten Erkenntnisse ausschließlich selbst gewonnen oder ob er auch auf Vorarbeiten des Klägers zu 1 zurückgegriffen hat, wie dieser behauptet, ohne allerdings seine Nichtigkeitsklage auf den Tatbestand der widerrechtlichen Entnahme (§ 13 Abs. 1 Nr«, 3 PatG) zu . stützen. Maßgebend ist vielmehr allein, ob R0 mit der Anmeldung der Erfindung des Streitpatents, v/elche - wie ebenfalls unstreitig ist.-den Zeichnungen entspricht, durch seinen Schwager, den Bauunternehmer Y/ilhclm J^BP einverstanden gev/esen ist. Daß dies entsprechend der Behauptung der Beklagten zutrifft, haben die vom Senat hierzu ausdrücklich befragten Kläger nicht bezweifelt. Auch wenn RS, der übrigens nach Anmeldung des Streitpatents in die Dienste
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der Beklagten übergetreten ist, die ihm nach § 2 der damals noch gültigen Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von GefolgschaftsmitgliOdern vom 12. Juli 1942 (RGBl I 4^6) obliegende Pflicht, die Erfindung der Pirraa Richard ThfHHHI zur Verfügung zu stellen, verletzt haben sollte, so ändert dies entgegen der Annahme der Kläger im Verhältnis zu Dritten und damit auch im Verhältnis der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits nichts daran, daß die Rechte an der Erfindung des Streit-patents rechtswirksam auf den ursprünglichen Anmelder Jfll und von diesem aufgrund der Vereinbarung vom 17« Dezember 1954 (vgl. Bl. 26 ErtA) auf die Beklagte übergegangen sind (vgl. hierzu § 4 Abs. 2 Satz 3 der Durchführungsverordnung zu der oben bezeichneten Verordnung vom 20. März 1943-» RGBl I 257)» Sonach sind die etwaigen offenkundigen Vorbenützungshandlungen lückenlos auf die Erfindung des Streitpatents zurückzuleiten.
2. Der Kläger zu 2 hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erneut behauptet und durch das Zeugnis des Pabrikanten Richard und des Direktors
Hans-Werner KuflP unter Beweis gestellt, daß die Firmen Gummiwarenfabrik Gebr. KuflBfc GmbH auch bereits vor dem 29. Juli 1953 und damit vor Beginn der Neuheitsschonfrist dos § 2 Satz 2 PatG erfindungsgemäße Gummihohlfedern nicht nur an dio Firma Richard sondern
auch an Dritte vorbehaltslos geliefert habe.
Sowoit Lieferungen an die Firma Richard fhflU vor dem genannten Stichtag in Betracht kommen, scheidet die Annahme einer offenkundigen Vorbenutzung aus rechtlichen Gründen von vornherein aus. Es handelte sich hierbei, wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, allenfalls . um die Ausführung eines Auftrages zur Heizung (Vulkani-
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sierung) von GummihohIfOdern, für welche die Firma Richard ThflHB selbst die erforderlichen Formen zur Verfügung gestellt hatte» Die Formen aber waren zu dem genannten Zweck auf Weisung des Diplomingenieurs R0 aufgrund seiner beiden Zeichnungen angefertigt worden.
Im übrigen bestand für den erkennenden Senat keine Veranlassung, der Behauptung des Klägers zu 2 nachzugehen, die Firma MüflHfe Gummiwarenfabrik Gebr. KuflB GmbH habe auch Dritte vor dem 29« Juli 1953 mit den erfindungsgemäßen Gummihohlkörpern beliefert. Der Prozeß-bevollmächtigte des Klägers zu 2 hat hierzu trotz Aufforderung durch den Senat keine Einzelheiten vorgetragen. Dies wäre aber um so mehr geboten gewesen, als der Kläger zu 2 im ersten Rechtszug durch Schriftsatz seines damaligen Prozeßbevollmächtigten vom 2» Oktober 1963 (S« 4) im Anschluß an die entsprechende Anfrage des Bundespatentgerichts hat erklären lassen, es sei ihm bisher noch nicht gelungen, eindeutige Anhaltspunkte dafür ausfindig zu machen, daß Vorbenutzungshandlungen vor dem 29» Juli 1953 stattgefunden hätten» Hinzu kommt, daß die Firma MüÜ|^ Gummiwarenfabrik Gebr» KuflS GmbH zur Begründung ihres aus offenkundiger Vorbenutzung hergeleiteten Einspruchs vom 26. August 1957 gegen die Erteilung des Streitpatents, der später wieder zurückgenommen worden ist, lediglich behauptet und ebenfalls durch das Zeugnis des Fabrikanten Thiemann und des Direktors KuiflBI unter Beweis gestellt hat, die Firma^Richard^^hJJ^B| habe erfindungsgemäße Gummihohlfedern vor der Anmeldung im Inland verkauft (vgl. Bl. 115 f ErtA). Die Einsprechende hat dagegen in ihrer Eingabe nicht darauf abgestellt, daß sie selbst derartige Federn an Dritte veräußert habe. Dies wäre übrigens nur unter Verletzung einer Geheimhaltungspflicht, die sich unter den gegebenen Umständen aus der
Natur der Sache ergibt, möglich gewesen. Endlich ist für die hier in Rede stehende Behauptung des Klägers zu 2 auch aus dem Urteil des Landgerichts in Braunschv/eig vom 3« Mai 1957 in dem Rechtsstreit der Pinna MüfHBP Gummiwarenfabrik Gebr. KuflM GmbH gegen die jetzige Beklagte wegen Unterlassung (8 Q 3/57) nichts zu entnehmen, auf welches sein Prozeßbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich Bezug genommen hat,
IV. Die Kombination gemäß Anspruch 1 des Streitpatents wird - wie bereits das Bundespatentgericht angenommen hat und die Kläger in der Berufungsinstanz nicht mehr ernstlich bestritten haben - auch durch die entgegenge-haltenen Burckschriften nicht neuheitsschädlich im Sinne des § 2 Satz 1 PatG vorweggenommen. Keine dieser Vorveröffentlichungen offenbart für sich allein sämtliche erfindungswesentlichen Merkmale des Streitpatents, wie sie im Abschn, I 5 zusaimnengestellt worden sind.
1. Die bereits im Brteilungsverfahren berücksichtigte USA-Patentschrift Nr, SP aus dem Jahre 1875 befaßt sich mit einer Gummifeder für Eisenbahnwagen und andere Zwecke. Die dort beschriebene und zeichnerisch dnr-gestollte Hohlfeder hat zwar nach Abb. 2 durchbohrte Stirnflächen, eine Befestigungsmöglichkeit ist jedoch nichtzu erkennen. Nach den Abbildungen 1 und 2 ist die Pcder schlank, nicht aber zylindrisch im Sinne des Streitpatents. Sie ist vielmehr außen und innen als Spirale (Schraubenlinie) gestaltet (vgl. hierzu Beschreibung Sp. 1, Z. 40). Die Wandstärke ist nach der Beschreibung (Sp. 2,
Z. 11) konstant. Aus diesem Grunde kann, wie der gerichtliche Sachverständige bemerkt, nicht von Verstärkungen gesprochen werden, welche die Verformung der anschließenden Uandabschnitte beeinflussen.
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2. Die britische Patentschrift Nr, W aus dem Jahre 1936, v/elche ebenfalls zu dem Prüfungsstoff des Erteilungsverfahrens gehört hat, betrifft Verbesserungen für die elastische lagerung von Motor- und anderen Fahrzeugen. Sio schildert einen zusammendrüdebaren Hohlkörper (Puffer) aus Gummi oder ähnlichem elastischen Material, der als Stoßdämpfer zwischen den Achsen und dem Gestellrahmen oder Aufbau eines Fahrzeugs angebracht wird (vgl. Patentschrift S. 3? Z. 46 bis 59, Z. 67 bis 78). Bei den in den Figuren 3? 4, 5 und 6 dargestellten Puffern sind die Stirnflächen durchbohrt und mit anvulkanisiorten Platten (Bezugszeichen 12 in den Figuren 3 und 4; Bezugszeichen 18 in den Figuren 5 und 6) versehen (vgl. Patentschrift So 49 Z. 1 bis 4 und Z. 40 bis 44). Die Puffer hach den Figuren 3 und 4 setzen sich jeweils aus zwei konischen Teilen 7 zusammen, die mit ihren weiten, offenen Enden gegeneinander verbunden sind, während das eine der schmalen Enden an der Achse 2 und das andere am Rahmenteil 3 befestigt ist. Die beiden Teile 7 können mit ringförmigen Platten 8 aus Metall oder anderem geeigneten Material an die ebenfalls ringförmigen Flächen ihrer weiten Enden anvulkanisiert oder sonstwie befestigt sein, v/obei diese Metallplatten gegeneinander gepreßt werden und zu dem Zusammenhalten der beiden Teile 7 dienen (vgl. Patentschrift S. 39 Z. 103 bis 120). Die Körper nach den Figuren 3 und 4 sind, im ganzen gesehen, schlank. JVon einer zylindrischen Form ist in der Patentschrift (vgl. S. 3, Z. 69) nur im Rahmen einer Aufzählung die Rede. Das in Bild 6 gezeigte Ausführungsbeispiel, welches in der Patentschrift auf S. 4, Z. 31 bis 52 erläutert wird, läßt nach Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen vermuten, was die Erfinder des entgegengehaltenen Patents unter einer zylindrischen Form verstanden haben. Nach dem Bild besteht der einteilige, ebenfalls im wesentlichen schlanke Hohlkörper in der Haupt-
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sache aus einer flach verlaufenden, sich über 4/5 dor Gesamtlänge erstreckenden Verstärkung. An den Enden des Körpers nach Bild 6 finden sich kurze zylindrische Wandteile, die sich jedoch nach der Erklärung des gerichtlichen Sachverständigen unter Belastung nicht aushauchen können, ohne daß sich auch die Verstärkung aushaucht. Von Einschnürungen wird im übrigen an keiner Stelle der Patentschrift gesprochen.
3. Die USA-Pa tents ehr if t Nr. fl flB SB aus dem Jahre 1945 bezieht sich auf eine schwingungsaufnehmende Lagerung zur Dämpfung der Vibrationsübertragung von einer Maschine oder einem Instrument zu dessen Lagerung, oder von der Lagerung zu dem Instrument oder zur Maschine (vgl. aaO Sp. 1, 2. 1 bis 8). Die in der Entgegenhaltung beschriebenen und in den Figuren 2, 3 und 5 im Längsschnitt zeichnerisch dargestellten Gummihohlkörper sind an ihren nicht ausgeprägten Stirnflächen völlig offen; sie können an den metallenen Anbauplatten (Bezugszeichen 1 in den Figuren 2 und 3) nur mittels eines Flansches 3 befestigt werden, mit welchem jede Platte versehen ist. Der Flansch ist jewoils in den Gummikörper einvulkanisiert und bildet in dessen Wand einen verstärkten Ring (vgl.• Patentschrift Sp. 2,
2. 3 bis 15). Die Platten ihrerseits werden an die zu lagernden und gelagerten Teile angeschraubt (vgl. Beschreibung Sp. 1, 2. 51 bis 55 und Sp. 2, 2. 1 und 2; ferner Fig. 1), Keinen der in den Abbildungen 2, 3 und 5 schraffiert gezeichneten Körper (Bczugszeichen 4 in Fig. 2; Bezugszeichen 4a in Fig. 3; Bezugszeichen 14 in Fig. 5), wel che eine rohrförmige Gestalt haben und symmetrisch zur Hittelebenen aufgebaut sind, kann man als schlank bezeichnen. Die Körper weisen zwar an beiden Enden kurze zylindrische Teile auf. Diese sind jedoch, wie auch der gericht liehe Sachverständige betont hat, infolge der einvulkani-
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sierten Flanschen nicht, jedenfalls nicht nennenswert verformbar und damit fast unwirksam. Die Belastung wirkt sich vielmehr entscheidend nur auf den Mittelteil des Gummikörpers aus. Dieser Mittelteil (Be2UgsZeichen 6 in Fig. 2; Bezugszeichen 6a in Fig. 3) hat einen wesentlich geringeren Durchmesser als die Endteile 5. Die Wände des Gummikörpers (Besugszeichen 7 in Fig. 2; Bezugszeichen 7a in Fig. 3) hoben Innen- und Außenseiten von konischer Form, die sich von dem Mittelteil zur Außenkante (Bezugszeichen 5 in Fig. 2) allmählich in der Stärke verringern (vgl. Patentschrift Sp. 2, Z. 16 bis 21). Die große, vorherrschende Einschnürung, welche der Mittelteil des Körpers auf diese Weise bildet, kann übrigens im Inneren offen (vgl. Fig. 2) oder geschlossen (vgl. Fig, 3) sein.
Bei geteilter Ausführung des Körpers, wie sie Fig. $ zeigt, sind zur Verbindung der zwei kegelstumpf förmigen Elemente in der Mitte Verbindungsscheiben 20 einvulkanisiert, welche durch die Niet 22 zusammengehalten werden (vgl. Patentschrift Sp. 3, Z. 7 his 14). Bei sämtlichen in Betracht kommenden Ausführungsformen drückt die von oben ausgeübte Belastung den Mittelteil des Gummikörpers zusammen. Do der Mittelteil, wie gesagt, einen beträchtlich kleineren Durchmesser als die Endteile hat, können die Anbauplatten und die daran befestigten Teile entsprechende, seitliche oder kippende Bewegungen zueinander ausführen. Dabei werden alle diese Bewegungen elastisch durch den Gummikörper aufgefangen. Wenn die Last aufgehängt ist, werden die konischen V/ände an den Enden auf Zug beansprucht. Auch in diesem Falle werden sowohl die relativen seitlichen und kippenden Bewegungen als auch die relativen axialen Bewegungen durch den Gummikörper aufgenommen (vgl. Patentschrift Sp. 2, Z. 22 bis 33).
4« Die deutsche Patentschrift Nr» flP aus dem Jahre 1952, die britische Patentschrift Nr. aus
dem Jahre 1955 und die französische Patentschrift Nr.
aus dem Jahre 1951 > v/elche die Streitpatentschrift (Sp. 1, Z. 51 bis 54 und Sp. 2, Z. 18 bis 47) bei ihrer Schilderung des vorbekannten Standes der Technik berücksichtigt hat, betreffen ein und dieselbe Erfindung, nämlich eine Abfederung insbesondere für Fahrzeuge (Motorfahrzeuge, Plugzeuguntergestelle und Fahrräder), aber auch für andere Maschinen und Einrichtungen. Es handelt sich um ein teleskopartiges Federungs syst ein. Wie aus der Beschreibung (vgl. deutsche Patentschrift S. 2, Z, 41 bis 68) der beiden allein in Betracht zu ziehenden, durch dio Figuren 1 und 2 veranschaulichten Ausführungsboispielo hervorgeht, besteht das Federungssystem aus dem festen Trägerteil 1 mit Lagern 2, in welchen der bewegliche oder federnde Teil 3 gleitet. Am Ende dieses Teils ist in der Bohrung 4 die Radachse oder der abzufedernde Teil der Maschine bzw. Einrichtung befestigt. Auf den beweglichen oder federnden Teil 3 wird, wie Fig. 1 zeigt, bei maximalem Herausziehen ein aus Gummi oder elastischem Kunststoff (vgl. deutsche Patentschrift S. 1, Z. 19 bis 23) hergestellter Körper in Gestalt eines harmonikaartigen Schlauches aufgezogen, welcher in seinem Inneren am Umfang des beweglichen Teils 3 Hohlraume 5a frei läßt und mit je einem Ende gegen je einen Teil des Teleskopsystems abgedichtet ist (vgl. deutsche Patentschrift S. 2, Z. 11 bis 13)o An Stelle des Schlauches kann auch ein Stück dichten oder mehr oder weniger porösen Gummis (Kunststoffs) verwendet werden. Dieses in Fig. 2 mit dem Bezugszeichen 8 versehene Element hat eine zentrale Bohrung, durch welche der bewegliche (federnde) Teil 3 des Systems hindurchgeht. Hierbei ist das Gummi- oder Kunststoffelement an den Teilen 1 und 3 derart befestigt bzw. abgedichtet, daß an seinen Enden
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Teller 9 aufvulkanisiert und diese Teller 9 mit Hilfe von Passungen 9a festgehalten sind (vgl. deutsche Patentschrift S. 2, Zo 13 his 21, 60 bis 68).
Den drei Entgegenhaltungen ist sonach ein Federungshohlkörper aus Gummi oder elastischem Kunststoff zu entnehmen, dessen Stirnflächen durchbohrt sind, wobei die Bohrung aber nicht zur Aufnahme von Befestigungselementen im Sinne des Streitpatents dient. Die Ausführungsformen, wie sie jeweils in den Figuren 1 und 2 zeichnerisch darge-stellt sind, können als schlank bezeichnet werden; in der Beschreibung wird jedoch auf eine derartige Gestaltung nicht ausdrücklich abgehoben. Die beiden Abbildungen zeigen ferner Einschnürungen oder Verstärkungen. Diese ergeben in dem einen wie in dem anderen Falle eine gewellte Außenwand. Eine zylindrische Form tritt sonach nicht auf.
5. Die im Jahre 1953 bekanntgemachte deutsche Patentanmeldung 0 W/&9i welche auf den Kläger zu 1 zu-
rückgeht, betrifft einen Gummihohlkörper zur Abfederung von Fahrzeugen, insbesondere Kraftfahrzeugen. Es handelt sich, wie auf Seite 3 der Anmeldung zur Erläuterung des in Abb. 1 gezeigten Ausführungsbeispiels geschildert wird, um einen etwa ringförmigen Rotationskörper. Der abzufedernde Teil, z.B. eine Fahrzeugachse, wird an der unteren Stirnfläche a des Federkörpers abgestützt, während sich der zugeordnete Teil, z.B. das Fahrzeuguntergestell? an der oberen Stirnfläche b abstützt. Zur Befestigung dienen die Metallbuchsen e und f, die mit dem Gummi unlösbar verbunden sein können. Der Innendurchmesser D 1 des Federkörper3 ist in seinem mittleren Teil schon im unbelasteten Zustande nennenswert größer als die Innendurchmesser D 2 und D 3 nahe den Stirnflächen a und b. Der Außendurchmes-ser D 4 des mittleren Teils ist ebenfalls größer als der
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Außendurchmesser D 5 bzw. D 6 der Stirnflächen. Die Innenfläche c des oberen und die Innenfläche d des unteren Teils des Gummihohlkörpers sind konvex gekrümmt. Beim Auftreten eines Stoßes wird der Gummikörper axial zusamraengedrückt. Hierbei treten in seinen äußeren, den Stirnflächen a und b benachbarten Teilen axial gerichtete Druckspannungen auf. Sein mittlerer Teil wird dann gestreckt, so daß die Durchmesser D 1 und D 4 größer werden. Im mittleren Teil des Gummikörpers entstehen daher, wie in der Anmeldung dargelegt wird, hauptsächlich radial gerichtete Zugkräfte. Die Wölbung der Flächen c und d nach außen hat zur Folge, daß sich diese Flächen bei der Belastung des Gummihohlkörpers gegeneinander legen und dadurch dem weiteren axialen Zusammendrücken des Gummihohlkörpers wachsenden Widerstand entgegensetzen.
Der vorbekannte Gummihohlkörper stimmt mit dem Federungshohlkörper des Streitpatents insofern überein, als nach Abb. 1 seine Stirnflächen ebenfalls durchbohrt sind.
Der Körper ist jedoch von sehr gedrungener Gestalt, mithin nicht schlank. Verformungsfähige zylindrische Wandteilc fehlen vollständig. Wenn nämlich die konischen Innenflächen des Mittelteils, dessen Wirkungsweise mit der der Einschnürung;-des Streitpatents eine gewisse Ähnlichkeit hat (vgl. oben Abschn. I 6),aufeinander liegen, so ist - wie der gerichtliche Sachverständige erklärt hat - keine nennenswerte weitere Verformung mehr möglich. Dies gilt insbesondere dann, wenn nach dem in der Anmeldung beschriebenem Ausführungsbeispiel Metallbuchsen (Bezugszeichen e und f in Abb. 1) einvulkanisiert sind (vgl. aaO, S. 3 oben).
6. Das im Jahre 1939 bekanntgemachte deutsche Gebrauchsmuster Nr. das ebenfalls auf einer Er-
findung des Klägers zu 1 beruht und im angefochtenen Urteil
bereits eingehend gewürdigt worden ist, beschreibt eine Abfederung für Kraftfahrzeuge. Es setzt eine Abfederung als bekannt voraus, bei der sich ein napfortig ausgebildeter Gummikörper mit seinem Rand gegen eine ebene Platte abstützt und bei der Stoßaufnahme auseinandergepreßt wird. Damit ist ersichtlich der Gummikörper gemeint, welchen dos Potent Nr. WB des Klägers zu 1 (aus dem Jahre 1936) offenbart. Nach dem Vorschlag des Gebrauchsmusters sollen zwecks Erzielung eines reichlich großen Hubs (d.h. Federweges) und damit einer sehr weichen Federung zwei oder mehrere dieser napfartigen Elemente hintereinander-geschaltet werden (vgl. hierzu Beschreibung S. 2, Abs, 2 und Schutzanspruch 1).
Nach einer Ausführungsform der Erfindung liegen, wie in der Beschreibung (S. 2 unten und S. 3 oben) dargelegt wird, je zwei einander benachbarte Gummikörper mit ihren Rändern gegeneinander an (vgl. auch Schutzanspruch 2). Dies ergibt u.o. den Vorteil, daß die Reibung des Gummikörperrandes auf der Platte, wie sie bei der bekannten Abfederungsvorrichtung verwendet wird, fortfällt.
Nach einer weiteren Ausführungsform der Erfindung, so heißt es in der Beschreibung (S. 3? Abs. 2), bestehen die mit ihren Rändern gegeneinander anliegenden Gummikörper aus einem Stück (vgl. den entsprechenden Schutzanspruch 3). Hierdurch vereinfacht sich noch den Erläuterungen der Gebrauchsmusterschrift (vgl. aaO) das Verbinden der beiden Gummikörper; auch ergibt sich dann eine gleichmäßigere Streckung der Randteile infolge des Fortfalls der Klemmung des Gummis durch Metallklammern, Schrauben oder dgl,, die bei mechanischer Verbindung der Ränder zweier Gummikörper benötigt werden.
In Abb. 1 v/ird eine Abfoderungsvorrichtung gezeigt, die sich aus vier napfähnlichen Gummihohlkörpern der bekannten Art zusammensetzt und bei welcher entsprechend dem Schutzanspruch 3 je zwei mit ihren Rändern gegeneinander anliegenden Gummikörper aus einem Stück bestehen, nämlich die Teile a und b bZY/. c und d. Die Fedarelemente b und c sind hierbei mit Platten g und h verbunden, die
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ihrerseits verschraubt sind* Die aus der Abbildung ersichtlichen, nach außen vorspringonden Teile e und f der einstückigen Federungselemente a und b einerseits sov/ie c und d andererseits vergrößern, wie in der Beschreibung (S* 4 oben) auseinandergesetzt wird, bei der Stoßauf-nabme ihren Durchmesser. Dadurch wächst die in den Teilen e und £ bei der Vorspannung bereits auftretende Zugspannung. Die für die Abfederungsvorrichtungen an Kraftfahrzeugen gewünschte Progression der Federung ergibt sich bei v/achsender Zusammendrückung der Federungselemente a, b, c und d durch das Kleinerv/erden des lichten Durchmessers D der Teile e und f„ Bei der aus vier Federolementen bestehenden Vorrichtung beträgt der mögliche Gesamthub das 4-facho eines einzelnen Federelements. Durch diese Vergrößerung des Gesamthubs, so fährt die Beschreibung fort, wird e3 möglich, für die eigentliche Stoßaufnabmo denjenigen Teil der Kraft-Weg-Kurve nutzbar zu machen, welcher die günstigst Charakteristik hat.
Bei dem in Abb. 2 zeichnerisch dargestellten Auofüh-rungsbeispiel ist zwischen den napfähnlich ausgebildeten Gummikörpern n und o der zusammenhängende, also einötückige Gummihohlkörper i, k eingeschaltet, der etY/a die Gestalt ZY/eier mit ihrer Stirnfläche gegeneinandergesetzter napf-ähnlicher Gummikörper hat (vgl. hierzu auch den Schutzanspruch 4). Gegenüber der Ausführungsform nach Abb. 1 tritt demnach an die Stelle der starren Platten g, h der mitt-
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lero elastische Teil m, der nach der Beschreibung (S. 4, vorletzter Absatz) bei besonders harten Stößen ebenfalls zur Federung herangezogen wird.
Bio vom Bundespatentgericht bejahte Frage, ob das Gebrauchsmuster auch - was die Beklagte nachdrücklich bestreitet - die lehre erteilt, mehr als zwei der napfähnlichen Gummikörper in einstückiger Ausbildung hintereinander zuschalten und damit einen insgesamt aus einem Stück bestehenden, schlanken Federungshohlkörper herzustollen, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben. Ein schlanker Körper wird jedenfalls schon dadurch gewonnen, daß man mehrere der napfartigen Grundelemente, von denen das einzelne für sich nicht schlank ist, aufeinanderschichtot. Das ergibt sich aus den beiden Abbildungen des Gebrauchsmusters. Beim Körper nach Abb. 1 fehlen zylindrische Wand-teilo. Es sind dort, wie der gerichtliche Sachverständige erläutert hat, auch keine ausgeprägten Verstärkungen oder Einschnürungen vorhanden, da einer Vergrößerung des Innendurchmessers in den hauptsächlich verformbaren Teilen eine solche des Außendurchmesscrs entspricht. Die Bauart nach Fig. 2 besitzt wohl, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie - wie im Bild gezeigt - dreiteilig oder in einem Stück und damit unter Wegfall der Befestigungsschrauben ausgeführt wird, außen zylindrische Wandabschnitte, nicht aber innen. Dadurch entsteht nach der Erklärung des gerichtlichen Sachverständigen beim Mittelteil eine Wandverstärkung, die bei Belastung eine Ausbauchung behindert, wie sie beim Stroitpatent typisch für die zylindrischen Wandabschnitte ist.
Vom Gegenstand des Streitpatents unterscheidet sich der Federungshohlkörper nach dem Gebrauchsmuster jedenfalls auch dadurch, daß seine Enden nicht zwecks Anbringung von Befestigungselementen durchbohrt, sondern durch Platten abgeschlossen sind.
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7o Die britische Patentschrift Nr» IB} aus dem Jahre 1945» welche auch das Bundespatentgericht ausführlich besprochen hat, bezieht sich nach der Einleitung der vollständigen Beschreibung (Patentschrift S» 2, Z» 5 bis 8), die insoweit mit der vorläufigen Beschreibung (vgl, aaO So 1, Zo 6 bis 11) übereinstimmt, auf ein Verbindungselement zur Abdämpfung von Schwingungen und Absorbierung von Stößen zwischen zwei Bauteilen* Solche Vorrichtungen sind, wie es in der Patentschrift (So 2, Z« 21 bis 26) in wörtlicher Übersetzung heißt, insbesondere auf Luftfahrzeugen, Schiffen und Booten, Fahrzeugen und Maschinenanlagen brauchbar, und zwar allgemein zur Halterung und Abstützung von Hilfsgeräten, wie Instrumenten, Instrumenten-brettern, Schalttafeln, Anzeigegeräten, Kreiseln und ähnlichen Dingen»
Bei dem Gegenstand, welcher in Fig* 1 der entgegengehaltenen Patentschrift gezeigt wird, handelt es sich um einen im wesentlichen zylindrischen, 'jedoch stark gedrungenen Hohlkörper, dessen Durchmesser fast doppelt so groß ist wie die Bauhöhe« Ter mithin nicht schlanke Körper besteht, wie in der Beschreibung (S, 2, Zo 61 ff) im einzelnen geschildert v/ird, aus dem vorzugsweise. aus Gummi gefertigten Gehäuse a, dessen Stirnflächen durchbohrt sind0 Hinsichtlich dieses Merkmals ist also Übereinstimmung mit dem Stroitpatent gegebeno In das Gehäuse sind zwei Metallscheiben b eingesetzt, die gegen die Innenseiten der durchbohrten Stirnflächen des Gehäuses anliegen« Die Scheiben tragen die außerhalb des Gehäuses befindlichen Gewindebolzen c« Die jeweilige Scheibe und der dazugehörige Bolzen sind einstückig gefertigt. Die Scheibe kann aber auch fest auf dem Bolzen befestigt sein. An der Stelle, an welcher sich der jev/eilige Bolzen mit der Scheibe verbindet, weist dieser einen vorspringenden Flansch d auf, dessen Durchmesser etwa der Hälfte
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des Scheibenradius entspricht und die Bohrung der Stirnfläche ausfüllt. Auf den Außenflächen der durchbohrten Stirnseiten des Gehäuses sind Ringscheiben o aus undehnbarem Werkstoff, wie ZoBo gummiertem Textilgewebe, Leder, Preßpappe, Pilz oder dgl0 angebracht» Auf diese Weise werden die im Gehäuse liegenden Metallscheiben b gegen Herausrutschen gesichert» Zwischen den beiden Metailsoheiben ist als Bistanzstück ein hohlsylindrischer Guramikörper f eingespannt, welcher die Metallscheiben gegen die durchbohrten Stirnflächen des Gehäuses fest andrückt» Bas elastische Bistanzstück f ist vorzugsweise von einem Ring g mit U-förmigem Querschnitt umgeben. Gleichzeitig weist das Gehäuse a eine ringförmige Einbuchtung auf, die einen radial einwärtsgerichteten, in die U-förmige Hut des Ringes g eingreifenden Vorsprung h besitzt, welcher diese im wesentlichen .ausfüllt« Es liegt also eine Einschnürung vor» Biese entfaltet aber ebenso wie die sich anschließenden zylindrischen Wandabschnitte, wie unten (in den Abschnitten V 6 und VI Z) noch näher auszuführen sein wird, nicht die gleichen Wirkungen wie die entsprechenden Gestaltungsmerkmale des Streitpatents. Hiervon abgesehen, wird das Streitpatent bereits angesichts der oben bezeichneten Unterschiede durch das britische Patent nicht neuheitsbindernd getroffen»
Hach alledem ist der Gegenstand des Anspruchs 1, wie schon das Bundespatentgericht festgestellt hat, jedenfalls in der Vereinigung seiner für sich allerdings bekannten Merkmale neu.
V. Bie im Anspruch 1 niedergelegte Lehre des Streitpatents hat, wie auch das Bundespatentgericht und der gerichtliche Sachverständige übereinstimmend annehmen und die Kläger nicht mehr leugnen, einen technischen Fortschritt gebracht. Bie Vorteile, welche das Streitpatent gegenüber
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den vorbekannten Stand der Technik bietet, stellen sich nach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen wie folgt dal’:
Io Gegenüber dem USA-Patent Nr» Mi fM liegt ein Vorteil .des Federungshohlkörpers nach dem Streitpatent vornehmlich darin, daß er mit zylindrischen Wandteilen und Einschnürungen zwei Arten von Teilkörpern verschiedener Steifigkeit besitzt, die mit zunehmender Last nacheinander wirksam werden und eine progressive Kennlinie ergeben«, Das entgegengehaltene Patent kennt dagegen nur eine Art von Teilfederno Ein weiterer Vorzug des streitbefangenen Körpers ergibt sich ferner daraus, daß er ausgeprägte Stirnflächen mit Befostigungsbohruhgen aufweist und daß er ferner zur Gewährleistung der Seitenstabilität keine Führungsraittel benötigt« Führungsmittel sind dagegen beim USA-Patent unabdingbar, weil sie zugleich die Befestigung zu übernehmen haben» Es wird infolgedessen in der Vorvoroffentlichung (Sp» 2, Zo 8 und 9) empfohlen, eine FührungsStange zu verwenden, welche durch das Innere der Feder angeordnot ist»
2, Gegenüber den Gummihohlkörpern, wie sie die britische Patentschrift Nr. flM beschreibt, zeichnet sich das Streitpatent dadurch aus, daß der von ihm offenbarte Hohlkörper außer zylindrischen Wandabschnitten Einschnürungen besitzt, die einen flachen Anfangsteil der Kennlinie bewirken. Weitere Vorteile des Körpers nach dem Streitpatent bestehen darin, daß er einstückig ist und anvulkanisierte Teile zur Kraftübertragung nicht benötigt. Schlioßlich sind beim Körper nach dem Streitpatent auch besondere Führungsmittel entbehrlich. In den einschlägigen Abbildungen der britischen Patentschrift sind zwar auch koine Führungc-raittel zu sehen» Es wird jedoch in der Beschreibung (S, 3,
Z» 29 bis 45) ausdrücklich gesagt, daß die Führung durch
andere Bauteile erreicht wirdo Hiernach sind also hei der vorbekannten Bauart Führungsraittel erfordert ich *
3o Der Vorteil dos Streitpatents gegenüber dem USA-Patent Nr* dessen Körper wirksam nur aus einer
Einschnürung besteht, liegt ebenfalls darin, daß bei ihm die Kombination von zylindrischen Teilen und Einschnürungen zwei Arten von Teilfedern zur Erzielung der gewünschten Kennlinie zur Verfügung stellto Im Gegensatz zu dem Streitpatent sind im übrigen bei dem Körper nach dem USA-Patent einvulkanisierte Befestigungsteile unverraeidliche Allerdings verzichtet aber auch das USA-Patent angesichts der gedrungenen Porm der Körper in Übereinstimmung mit dem Streitpatent auf besondere Führungselemente»
4. Gegenüber dem deutschen Patent Nr» MP MP, dem britischen Patent Nr» MP IM und dem französischen Patent Nr. MP ^8^ der technische Fortschritt des Streitpatents zunächst wiederum darin zu erblicken, daß es mit zylindrischen Wandteilen und Einschnürungen zwei verschiedene Möglichkeiten zur Beeinflussung der Kennlinie hat» Demgegenüber kann bei den Körpern, welche die drei vorveröffentlichten Druckschriften in den Abbildungen 1 und 2 übereinstimmend zeigen, nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen eine progressive Kennlinie nicht erwartet werden» Ein weiterer Vorteil des Streitpatents ergibt sich daraus, daß es nach Anspruch 1 ein- oder anvulkanisierte Teile vermeidet und auf Führungsmittel verzichtet» Die Vorveröffentlichungen empfehlen dagegen v/enigstens teilweise ein- oder anvulkanisierte Teile» Bei ihnen ist ferner das Vorhandensein einer durch die konzentrischen Rohre gebildeten Führung überhaupt erst die Voraussetzung für die Anwendung von Gummihohlkörpern»
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5° Gegenüber dem in Bild 1 der deutschen Patentanmeldung & UM gezeigten Körper weist der Federungs-
hohlkörper nach dem Streitpatent den Vorzug auf, daß er schlank ist und bei gleicher Bauhöhe - wie der gerichtliche Sachverständige ausdrücklich bestätigt hat - wesentlich mehr zusammengedrückt werden kann, also einen größeren Federweg zuläßt, als dies bei dem vorbekannten Körper der Fall ist„ Bei dem entgegengehaltenen Körper hat zwar, v/ie oben (im Abschn, IV 5) schon erwähnt, die Wirkung des Mittelteils mit seinen konischen Innenflächen eine gewisse Ähnlichkeit mit der Wirkung, welche die im Streitpatent vorgesehene Einschnürung herbeiführt. Bas Streitpatent verfügt aber darüber hinaus in den verformungsfähigen zylindrischen Yfand-teilen, welche bei dem sehr gedrungenen Körper nach der Patentanmeldung vollständig fehlen, ein zweites Mittel zur Bildung der Federkennlinie• Endlich kommt der Körper nach Anspruch 1 des Streitpatents im Gegensatz zu dem vorbekannten Körper ohne ein- oder anvulkanisierte Teile für die Kraftübertragung auso Im übrigen bedarf aber auch der Körper nach der Patentanmeldung wegen seiner gedrungenen Gestalt keiner besonderen Führungsmittolc
6o Gegenüber dem deutschen Gebrauchsmuster Nr„ SMP flM beruht der Vorteil des Streitpatents nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen hauptsächlich darauf, daß der von ihm offenbarte Körper bereits einteilig eine schlanke Form besitzt und mit seinen zylindrischen Wand teileil und echten Einschnürungen die Fcderkennlinie in doppelter Hinsicht beeinflussen kann0 In dem Urteil des Bundespatentgerichts wird ferner darauf hingewiesen, daß bei den Körpern nach dem Gebrauchsmuster zwar die Federkennlinie bei einem ähnlich großen Ge samt fe der weg v/ie beim Gegenstand des Streitpatents zunächst flach verlaufe und dann progressiv steiler werde, daß aber aus der Gebrauchsmusterschrift nicht festge-
□teilt werden könne, ob sie mit oder - v/ie es für daö Streitpatent erfindungswesentlich ist - ohne Wendepunkte verlaufe« Als weiterer Vorteil gegenüber dem Gebrauchsmuster ist zu werten, daß beim Streitpatent die Ein- oder Anvulkanisierung kraftübertragender Teile entfällt» Der einteilige Körper des Streitpatents benötigt auch keine zusätzliche Mittel zur Verbindung der Teile» Solche Teile müssen dagegen bei dem hin-tereinander geschalteten Gummikörper des Gebrauchsmusters, wio der Privatgutachter der Beklagten unter Zustimmung des gerichtlichen Sachverständigen bemerkt hat, in Gestalt von metallischen Zwischenlagen oder FührungsStangen angeordnet werden, um bei größerer axialer Druckbelastung ein Knicken zu verhindern» Schließlich benötigt die Feder des Streit-patents weniger Platz als die Feder nach dem Gebrauchsmuster, die sich in radialer Richtung erheblich verformt und infolgedessen bei Fahrzeugen mit engen Raumverhältnissen nicht verwendet v/erden kann»
7» Gegenüber dem Körper des britischen Patents Hr»
W weist der Körper nach dem Streitpatent den Fortschritt auf, schlank und stark zusammendrückbar zu sein sowie keinerlei ein- oder anvulkanisierte Zusatzteile, auch keine Führungsmittel zur Gewährleistung der Seitenstabilität zu benötigen» In der britischen Patentschrift sind zwar Führungsmittel ebenfalls nicht angegeben» Es muß jedoch in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen angenommen werden, daß der entgegengehaltene Körper nach Bild 1 beim Wegfall seines elastischen Distanzstücks f, des Glofirings g und der Innenversteifung h der Wand kaum seitenstabil wäre« Der in erster Linie entscheidende Vorteil dos Streitpatents besteht darin, daß der von ihm beschriebene Körper einen ungleich größeren Federweg zuläßt als der Körper nach dem britischen Patent« Bei der vorbekannten Vorrichtung sind, v/ie der gerichtliche Sachverständige einleuchtend dargelegt hat,
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wegen den Distanzstückes f itn Innern, auf welches sich die Einschnürung abstützt, große Verformungen des Haupt-korpers unter Druckbeanspruchung nicht möglich« Dies ist im übrigen für den Verwendungszweck des britischen Patents aber auch nicht notwendige Der Verwendungszweck beschränkt sich nämlich entgegen der Annahme des Bundespatentgerichts angesichts der oben (zu Beginn des Abschnitts IV 7) in wortgetreuer Übersetzung mitgeteilten Angaben in der Beschreibung (vgl» So 2, Z, 21 bis 26) auf die Halterung und (schwingungsisolierende) Abstützung von Hilfsgeräten (Instrumente, Instrumentenbretter, Schalttafeln, Anzeigegeräte, Kreisel und dglo), die in Fahrzeuge und sonstige Maschinen eingebaut v/er-den« Wenn an der angegebenen Fundstelle davon gesprochen wird, daß die erfindungsgemäßen Körpern insbesondere auf Luftfahrzeugen, Schiffen und Booten, Fahrzeugen und Maschinenanlagen brauchbar seien, so werden damit offensichtlich die fahrbaren und ortsfesten Gegenstände aufgezählt, welche für den Einbau der Hilfsgeräto hauptsächlich in Betracht kommen« Hieraus wird der Fachmann aber, v/ie der gerichtliche Sachverständige ausdrücklich bekundet hat, keinesfalls entnehmen, daß das vorbekannte Element auch für das federnde Abstützen des Fahrzeugs in sich, vornehmlich des Fahrzeugkörpers auf den Achsen, geeignet isto Wenn aber der vorgesehene Verwendungszweck des Körpers nach dem britischen Patent sich darin erschöpft, von außen herkommende Schwingungen mit kleinsten Amplituden und hohen Frequenzen rasch zu dämpfen oder ganz zu absorbieren und ein Auseinanderreißen des Elements bei starken Stößen zu verhindern, dann genügt hier im Gegensatz zu dem Streitpatent, das sich allerdings nicht allein auf Abfederungen für Fahrzeuge bezieht, ein verhältnismäßig kleiner Federweg« Hierboi handelt es sich, wie der Privatgutachter der Beklagten erläutert hat, im allgemeinen um einen solchen von weniger als 0,25 cm, wenn man eine Eigenfrequenz zugrunde legt, die regelmäßig größer als 10 Hz ist«
Obwohl sich in der britischen Patentschrift kein Hinweis auf eine weiche Anfangsfederung findet, vertritt das Bundespatentgericht im angefochtenen Urteil die Ansicht, daß zwischen dem Körper nach dem entgegengehaltenen Patent und demjenigen des Streitpatents ein Unterschied hinsichtlich des Verlaufs der Federkennlinien nicht zu erwarten sei, daß also insoweit ein zusätzlicher Vorteil des Streitpatents nicht festgestellt werden könne« Zur Begründung führt das Bundespatentgericht an, aus der Ähnlichkeit der Form dos Hohlkörpers a nach Fig. 1 der Vorveröffentlichung und der des Hohlkörpers nach Anspruch 1 des Streitpatents könne auch eine Ähnlichkeit im Verhalten beider Hohlkörper gefolgert v/er-den. Dieser Auffassung vermag der erkennende Senat nicht beizutreten. Wie auch der Privatgutachter der Beklagten unter Zustimmung des gerichtlichen Sachverständigen bemerkt hat, liegt eine Ähnlichkeit der beiden Körper bezüglich der Form im strengen Sinne überhaupt nicht vor. Hierauf ist unten (im Abschn. VI 2) im anderen Zusammenhang noch zurückzukoramen.
Aber selbst wenn eine Ähnlichkeit gegeben wäre, so ist hieraus nicht ohne weiteres zu schließen, daß der Gummihohlkör-per nach dem britischen Patent im Sinne der Ähnlichkeitstheorie eine progressive Federkennlinio für konstante Eigenfrequenz zur Folge haben müsse. Der Einfluß der Gestalt von druckbeanspruchten Gummihohlfedern auf die Verformung kann nämlich bei komplizierten Formen, wie sie hier in Rede stehen, nach den überzeugenden Darlegungen des Privatgutachters der Beklagten nur durch Versuche geklärt werden«
Zusammenfassend ist im Anschluß an die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen noch festzustellen, daß die technische und wirtschaftliche Bedeutung des streitbefangenen Fcderungshohlkörpers gegenüber den vorbekannten Körpern vornehmlich darin besteht, daß er als alleiniges Element die Ab-stützung des Wagenkörpers auf den Achsen, also Federung, Dämp-
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fung und gegenseitige Führung übernehmen kann» Dadurch erübrigt es sich, außer Führungsraitteln zwei getrennte Bauteile, nämlich Feder und Stoßdämpfer, zu verwenden, die im al 1-gemeinen mehr Platz beanspruchen und höhere Herstellungsko sten verursachen als ein Element, das beide Funktionen auaführen kamio Aber auch wenn in bestimmten Anwendungsfällen.die dam streitbefangenen Federungshohlkörper eigene Dämpfung nicht ausreicht und infolgedessen der Einsatz von besonderen Stoßdämpfern erforderlich ist, verbleibt als Vorteil gegenüber Federn anderer Art immer noch die einfache Form, die eine kurze Gestalt, Schlankheit und Seitenstabilität in sich vereinigt p Die erfindungsgemäße Feder kann im übrigen als einteiliges Stück im Wege der Serienfertigung rationell und billig, hergestellt worden, da sie auf ein- oder unvulkanisierte feile verzichtet» Schließlich macht die hohe Seitenstabilität des umstrittenen Federungshohlkörpers zusätzliche Bauteile zur gegenseitigen Führung von Wagenkörper und Achsen entbehrlich, so daß sich hierdurch ebenfalls der Kostenaufwand für Haterial und Arbeitszeit verringert»
VIo Die Rechtsbeständigkeit des Anspruchs 1 des Streitpatents, dessen lehre nach den vorausgegangenen Erörterungen neu und fortschrittlich ist, hängt letztlich davon ah, ob auch die erforderliche Erfindungshöhe vorliegt»
1» Dem Anspruch kann zwar nicht schon, v/ie die Beklagte meint, wegen der Aufgabenstellung ausreichende Erfindungshöhe zugebilligt v/erden» Die oben (im Abschn» I 3) bezeichnet© Aufgabe, die vorbekannten Federungshohlkörper aus Gummi odor elastischem Kunststoff zu vervollkommnen und demnach eine ideale Feder vornehmlich für Fahrzeuge zur Verfügung zu stellen, lag für den auf dem einschlägigen Fachgebiet tätigen und erfahrenen Konstrukteur nahe» Dies ist um so mehr der Fall, als die Aufgabe nicht etwa ein neu aufgetretenes oder durch sie auf ge-
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zcigtes Bedürfnis betrifft» Bas Problem, Fahrzeugstoßo mittels Pedern und Bämpfern zwischen Achse und Fahrzeugkörper aufzufangen, ist, wie die Schilderung des vorbekannten Stan-des der Technik (vgl» oben Abschnitte I 2 und IV) erkennen läßt, wesentlich älter als das Streitpatent. Wie der gerichtliche Sachverständige erklärt hat, war auch lange vor Anmeldung des Streitpatents, nämlich seit dem Jahre 1927, die Bedeutung eines großen Pederweges ebenso bekannt wie der Um-stand, daß eine Peder, welche mit steigender Last nach einen Fxponentialgesetz steifer wird und demgemäß einen progressiv ansteigenden stetigen Verlauf ihrer Kennlinie aufweist, die Eigenfrequenz des Fahrzeugkörpers weitgehend bewahrt und damit ein günstiges Verhalten gegenüber den Fahrbahnstößen sicherste 11t» Es ist daher davon auszugehen, daß die Aufgabenstellung als solche im Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents von einem mit durchschnittlichem Wissen und Können ausgerüsteten Fachmann zu erwarten war»
2» Die weitere Präge, ob der Durchschnittsfachmann am Prioritätstage die im Anspruch 1 des Streitpatents vorge-°-nhlagene Kombination der Lösungsmittel allein auf Grund seines Fachwissens und der Kenntnis des Standes der Technik unschv/er hätte finden können, ist jedoch entgegen der Meinung der Kläger, welcher sich das Bundespatentgericht im Ergebnis angeschlossen hat, zu verneinen.
Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zunächst darauf abgehoben, daß bereits die einfache Überlegung, zwei der tonnenförraigen Gummihohlkörper zusammenzusetzen, v/ie sie der Kläger zu 1 im Januar 1946 skizziert habe (vgl. Anlage A zu dem Schriftsatz des Klägers zu 1 vom 3» Oktober 1963?Bl. 134 NiA 15/62) oder v/ie sie in einem Prospekt der Firma Richard Th^H^ gezeigt würden (vgl. Bl. 131 f SenA), zu der Lehre des Streitpatents
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führe« Der Versuch der Kläger, die Lösung des Streitpatents als eine unochöpfei*ische Weiterentwicklung längst bekannter Gedanken darzustellen, muß jedoch schon daran scheitern, daß auf dem angegebenen Weg - wie der gerichtliche Sachverständige bekundet hat - keine progressive Kennlinie, sondern lediglich die Summierung der Kennlinien der beiden Federn erzielt werden kann und daß bei einem derart ausgebildeten Körper mit einer starken Querausdehnung zu rechnen ist,
Ebenso’wenig vermag der erkennende Senat der vom Bundespatentgericht geteilten Auffassung der Kläger zu folgen, daß die Lehre des Anspruchs 1 durch die zusammenschauende Betrachtung des britischen Patents Nr, BB? das mit Ausnahme des Merkmals ’’schlanke Form” sämtliche Merkmale des Streitpatents aufweise, und des deutschen Gebrauchsmusters Nr, welchen die schlanke Gestaltung des Federungs-
hohlkörpers entnommen werden könne, nahegelegt worden sei.
Das Bundespatentgericht rechnet zwar entgegen der Meinung der Beklagten zutreffend das britische Patent Hr, zu dem einschlägigen Stand der Technik, an dem sich ein Konstrukteur zu orientieren hatte, welcher am Prioritätstage mit der Entwicklung eines Federungshohlkörpers der im Streitpatent beschriebenen Art befaßt war. Wenn auch der Erfindungsgegenstand des Streitpatents hauptsächlich als Abfederungselement bei Fahrzeugen dienen soll, so hat sich der Erfinder doch allgemein die Aufgabe gestellt, die vorbekannten Federungshohlkörper aus Gummi oder elastischem Kunststoff zu verbessern (vgl, hierzu auch den Prüfungsbescheid des Deutschen Patentamts vom 27» Februar 1956 und die dazugehörige Stellungnahme der Beklagten vom 4, Mai 1956, Bl, 57 ff ErtA), 2u diesen Körpern gehört auch der nach dem britischen Patent, obwohl or, v/io im Abschnitt V 7 dargelegt, nicht als Abfederungselement für Fahrzeuge, sondern nur al3 Element zur Schwingungs-
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und Geräuschisolierung benutzt werden kann«
Die Kläger und das Bundespatentgericht nehmen jedoch zu Unrecht an, daß das britische Patent eine Einschnürung und zylindrische Wandabschnitte im Sinne des Streitpatents zeige. Hinsichtlich dieser Merkmale darf nämlich nicht allein auf die rein äußerliche Übereinstimmung abgestellt werden, die an sich gegeben ist. Entscheidend ist vielmehr, daß die Einschnürung und die anschließenden zylindrischen V/andabschnitte in beiden Fällen nicht die gleiche Wirkung Hervorrufen, Die Einschnürung nach dem Streitpatent wirkt einer Querausdehnung des Federungshohlkörpers entgegen und beeinflußt damit die elastische Verformung der zylindrischen Wandabschnitte, Dies heben nicht nur der Anspruch 1, sondern auch die Beschreibung (Sp. 3, Z. 1 bis 34; vgl, ferner Sp. 3, Z, 50 bis 65, wo die besondere Ausgestaltung der Einschnürung gemäß Anspruch 2 erläutert wird), ausdrücklich als erfindungswesentlich hervor. Demgegenüber wird an keiner Stelle der britischen Patentschrift auch nur andeutungsweise erwähnt, daß der Einschnürung der Gummihohlfeder, welche nach Fig, 1 einen großen üffnungswinkel hat und durch den ringförmigen inneren Vorsprung h verstärkt ist, und den an diese Einschnürung sich anschließen den zylindrischen Wandungsteilen irgendeine federungstechnische Bedeutung zukomme0 Eine derartige Bedeutung ergibt Sich für den Fachmann auch nicht von selbst. Wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, ist der Winkel der Einschnürungs-steile zu groß und sind die an die Einschnürungsstelle sich anschließenden V/andabschnitte viel zu kurz, als daß sie die vom Streitpatent erzielbaren V/irkungen herbeiführen könnten.
Es ist daher anzunehmen, daß die Einschnürung bei dem britischen Patent lediglich aus fertigungstechnischen Gründen vorgesehen ist. Jedenfalls läßt das entgegengehaltene Patent, wie auch der gerichtliche Sachverständige zusammenfassend erklärt hat, entgegen der Ansicht des Bundespatentgerichts in keiner
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Weise erkennen, daß ein Körper dieser Grundform beim Wegfall des Distanzstückes f und bei schlanker Gestaltung entsprechend dem deutschen Gebrauchsmuster Nr. BBP BP einen großen Federweg sowie eine progressiv./ ansteigende Federkennlinie und damit die Vorteile erzielt, v/elche beim Streitpatent auf der Wirkung der Einschnürung bezüglich der Verformung, auf der zylindrischen Ausbildung der Wandabschnitte und auf der Schlankheit beruhen«
Boi der Beurteilung der Erfindungshöhe des Streitpatents darf ferner nicht außer acht bleiben, daß weder das deutsche Gebrauchsmuster Wr. V ^ und die britische Patentschrift Nr» BP BP noch die übrigen Vorveröffentli-chungen gleichzeitig auf einen schlanken Körper mit im wesentlichen zylindrischen Wandteilen hinweisen, der überdies ohne Führungsmittol und ein- oder anvulkanisierte Teile zur Kraftübertragung auskommt«, So werden bei sämtlichen vorbekannten Körpern, die eine schlanke Form haben, besondere Führungsraittel vorausgesetzt, wie bereits im Abschnitt V zu dem USA-Patent Nr« PB BP (unter Ziff. 1), zu dem britischen Patent Hr. B (unter Ziff«, 2), zu dem deutschen Patent Hr«, BP PB und den beiden entsprechenden Auslandspatenten (unter Ziff. 4) sowie zu dem deutschen Gebrauchsmuster Nr.BBP^B (unter Ziff. 6) im einzelnen dargelegt worden ist. Es ist daher nicht von der Hand zu weisen, daß - wie der gerichtliche Sachverständige meint - Bedenken dagegen bestanden haben* ob ein schlanker Körper, der große Verkürzungen gestattet, ohne besondere Führungsmittel genügend seitenstabil ist.
Um so höher ist es zu veranschlagen, daß der Erfinder des Streitpatento einen Federuugshohlkörper geschaffen..hat, der trotz seiner Schlankheit und des Fehlens von Führüngsmitteln die notwendige Seitenstabilität besitzt und sich demnach
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durch die beiden einander zuwiderlaufenden Eigenschaften "schlank" und "seitenstabil" auszeichnet, deren gleichzeitige Erzielung, wie der gerichtliche Sachverständige betont hat, von großer technischer Bedeutung ist*
Darüber hinaus stand dem Erfinder des Streitpatents, worauf der gerichtliche Sachverständige ebenfalls hingewiesen hat, auch kein eigentliches Vorbild für den Gedanken zur Verfügung, die Stirnflächen seines Pederungshohlkörpers derart zu gestalten, daß sie die Kräfte ohne Unterstützung, damit aber auch zwangsläufig ohne Störung durch ein- oder anvulkanisierte Metallteile übertragen* Wenn man von den Körpern absieht, durch welche - v/ie beim USA-Patent Nr» WflPund beim deutschen Patent Nr» sowie bei
den beiden mit ihm übereinstimmenden Auslandspatenten -Stäbe oder Bohre gesteckt werden und bei denen deshalb die Stirnflächen von untergeordneter Bedeutung sind, haben alle übrigen Körper außer demjenigen des britischen Patents Nr» §0 ein- oder anvulkanisierte Metallteile für die Kraftübertragung* Das zuletzt genannte Patent trifft aber, wie aus den Darlegungen im Abschnitt IV 7 a»E» ersichtlich ist, besondere Vorkehrungen,um die kraftübertragenden Teile, welche in den Stirnflächen befestigt sind, vor dem Herauszerren bei großen Beanspruchungen zu schützen»
Nach alledem konnte der Erfinder des Streitpatents mit der bloßen Zusammenfassung einzelner der vorbekannten Merkmale die Aufgabe, die er sich gestellt hatte, nicht lösen» Er mußte vielmehr aus der Vielzahl der bekannten und in unterschiedlichen Kombinationen verwendeten Merkmale die für seine Zwecke geeigneten heraussuchen und sie, zura Teil nach individueller Ausbildung, zu der von ihm erdachten lö-sung zusammenfügen, welche - wie in den Abschnitten I 3 und V dargelegt - einen besonders vorteilhaften Pederungshohl-
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körper bietet« Die Auffindung dieser Lösung ging, wie auch der gerichtliche Sachverständige annimtat, über das han&v/erk-liche Können des Durchschnittsfachmannes hinaus und erforderte eine erfinderische Leistung» Für eine solche Annahme spricht nicht zuletzt auch der Umstand, daß der neue Lösungsv/og, welchen der Erfinder des Streitpatents für die Gestaltung eines viel benötigten Massenartikels aufzeigt, die (Technik auf einem Gebiet nicht unerheblich bereichert hat, auf welchem ausweislich der Entgegenhaltungen seit Jahrzehnten mannigfache Lösungen der dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe versucht worden sind und auf welchem die Entwicklung jeweils nur in verhältnismäßig kleinen Schritten vorangegangen ist« Es wäre daher verfehlt, der an sich neuen und fortschrittlichen Kombination vörbekannt er Elemente die Erfindungshöhe unter allzu weiter Ausdehnung des Äquivalenzgedankens abzusprechen {vgl« hierzu BGH GRUR 1957» 543, 544 - Polstersessel - und Urteil vom 26» Mai 1961 - I ZV 149/5Ö - Schienenbefestigung).
Auf die weitere Frage, ob ein Anzeichen für das Ausmaß der erfinderischen Leistung in dem beachtlichen wirtschaftlichen Erfolg gesehen werden kann, v;eichen die Beklagte nach ihrer Behauptung durch den Vertrieb erfindungsgemäßer Federungshohlkörper erzielt hat, braucht sonach nicht mehr eingegangen zu werden.
VII. Da die Patentfähigkeit des Anspruchs 1 (Hauptan-spruchs) des Streitpatents zu bejahen ist, können auch die auf ihn zurückbczogcncn . UnteransprUche 2 bis 6 von Bestand bleiben, welche nähere Ausgestaltungen des Erfindungsgedan-kens bringen. Platte Selbstverständlichkeiten sind nach der Irklärung des gerichtlichen Sachverständigen in den Unteransprüchen jedenfalls nicht enthalten«
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VIII o Die Berufung der Beklagten erv/eist Bich mithin als begründet«, Unter Abänderung des angefochtenen Urteils v/ar daher die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 42 Abs«, 3 in Verbindung mit den §§ 40 Abs. 2, 36 q Abs«, 1 Satz 2 PatG und erstreckt sich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge«,
Nastelski
Bock
Spreng
Olaßen
Sehneider