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BGH

Gericht: BGH

9-5.1961 (BGBl I 585) § 18 Die Regelung der Akteneinsicht in § 18 DPAVO ist durch die Ermächtigung in § 22 PatG gedeckt und daher rechtsgültig. a) Auch die Mitteilung der einer nicht oder noch nicht bekanntgenachten Patentanmeldung entgegengehaltenen öffentlichen Druckschriften darf nur erfolgen, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft macht. c) Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Akten einer nicht oder noch nicht bekanntgenachten Patentanmeldung ist anzuerkennen, wenn der Antragsteller aus einem der Patentanmeldung entsprechenden Hilfsgebrauchsmuster (§ 2 Abs.6 GebrMG) in Anspruch genommen wird., - ein berechtigtes Interesse zu demindest an der Mitteilung der der Patentanmeldung entgegengehaltenen öffentlichen Druckschriften auch dann, wenn der Antragsteller wegen seiner Betätigung auf demselben engeren Fachgebiet eine Kollision mit den Gebrauchsmuster befürchten muß. d) Die Gewährung der Akteneinsicht oder die Mitteilung der entgegengehaltenen öffentlichen Druckschriften ist in den zu c) genannten Pallen nicht auf die Zeit bis zur Eintragung des Hilfsgebrauchsmusters beschränkt. Sur Glaubhaftmachung ihres berechtigten Interesses hat sie vorgetragen: sie müsse als Herstellerin von hydraulisch betätigten Spritzpressen zur Vermeidung eines etwa gegen sic zu erhebenden Vorwurfs der Fahrlässigkeit ganz allgemein alle Schutzrechtsanmeldungen dieses Fachgebiets auf ihre Rechtsbeständigkeit und die Tragweite ihres Schutzes prüfen; darüber hinaus halte sie es nicht für ausgeschlossen, daß der Duroplast-Spritzautonat, den sie gemäß einer von ihr überreichten Zeichnung herzustellen beabsichtige, mit den Gegenstand des Gebrauchsmusters 1 839 639 kollidiere. Die Antragsgegnerin hat der Druckschriftenmitteilung widersprochen, insbesondere auch deshalb, weil das Gebrauchsmuster 1 839 639 nicht aus einer Hilfsgebrauchsmusteranmeldung hervorgegangen sei. Die Prüfungsstelle für Klasse 39a des Deutschen Patentamts hat den Antrag auf Mitteilung der entgegengehaltenen Druckschriften durch Beschluß vom 5* Oktober 1965 zurückgewiesen. 1. Die Einsichtnahme in die auf Patentanmeldungen bezüglichen Akten des Deutschen Patentamts, zu der auch das hier streitige Begehren auf Mitteilung der einer Patentanmeldung entgegengehaltenen öffentlichen Druckschriften gehört, ist in § 24 Abs.3 des Patentgesetses in der Passung der Bekanntmachung vom 9. 549, 550 - einerseits und in § 18 der Verordnung des Bundesministers der Justiz über das Deutsche Patentamt (DPAVO) vom 9* Mai 1961 - BGBl I S. Nach § 24 Abs.3 Satz 2 und 3 PatG wird in die Akten bekanntgemachter Patentanmeldungen und erteilter Patente jedermann auf Antrag Einsicht gewährt, wenn und soweit nicht der zu dem Antrag zu hörende Patentsucher oder Patentinhaber ein entgegonstehendes schutzwürdiges Interesse dartut. Nach § 18 Abs. 1 DPAVO kann das Patentamt, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen über die Einsicht in die Akten des Patentamts getroffen sind, jedermann auf Antrag insoweit Einsicht in die Akten gewähren, als ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird; nach § 18 Abs. 2 DPAVO kann das Patentamt, soweit es Akteneinsicht gewähren kann, auf Antrag auch Auskünfte über den Akteninhalt oder Abschriften und Auszüge aus den Akten erteilen. März 1965 (BPatGerE 6, 171) vertretenen und näher begründeten Auffassung aus, daß die Bestimmungen in § 18 Abs. I und 2 DPAVO nicht durch die gesetzliche Ermächtigung gedeckt und daher ungültig seien, daß die dadurch gegebene lücke des Gesetzes durch Heranziehung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts und unter Berücksichtigung der für die Akten des Patentgerichts geltenden Regelung * § 41 o Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 299 ZPO) aus zufüllen sei, und daß hiernach in andere als die in § 24 Abs. 5 PatG genannten Akten des Patentamts, also insbesondere in die Akten einer noch nicht bekanntgemachten Patentanmeldung, Dritten Einsicht nur bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses gewährt werden könne. Zur Begründung der Auffassung, daß § 18 Abs. 1 DPAVO nicht durch die gesetzliche Ermächtigung gedeckt sei, hat der Beschwerdesenat in dem Beschluß von 22. § 18 Abs. 1 und 2 BRAVO ordne aber auch nicht lediglich die "Form des Verfahrens" in Sinne des § 22 PatG-, sondern regele, über den Rahnen der gesetzlichen Ermächtigung hinausgehend, das Verfahren und die Voraussetzungen der Akteneinsicht selbst. Auch.die Bestimmungen in § 24 Abs.3 Satz 2 und 3 PatG haben, wie das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß 1 BvR 37/63 vom 10. Bio danach gebotene und zulässige Auslegung der Ermächtigung des § 22 PatG unter dem Gesichtspunkt, ob dadurch auch eine Regelung der Akteneinsicht wie die in § 18 DPAVO getroffene Regelung gedeckt sein könnte, ergibt folgendes: 274 - fand sich im Patentgesetz selbst nur die auch jetzt noch geltende Bestimmung des § 24 Abs.3 (jetzt Abs.3 Satz 1), nach der - von Geheinpatenten im Sinne des § 30a PatG abgesehen - die Einsicht in die Patentrolle sowie in die ausgelegten Unterlagen, d.h. in die Beschreibungen, Zeichnungen, Modelle und Probestücke, auf Grund deren die Patente erteilt worden sind oder erteilt werden sollen (vgl, § 30 Abs.3 Satz 1 PatG), jedermann freisteht. Juli 1936 - unter anderen die Bestimmung des § 22 des Patentgesetzes angegeben, die nach der Passung, die sie durch das fünfte Gesetz zur Änderung und Oberleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 18. Auf Grund der Bestimmungen in § 34- DPAVO alter Passung wurde bis zur Neuregelung des Patentwesens durch das Sechste Überleitungsgesetz, wie allgemein bekannt, nach Maßgabe einer umfangreichen Spruchpraxis des Patentamts bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses Einsicht unter anderem sowohl in die Akten bekanntgemachter Patentanmeldungen als auch - allerdings nur unter besonderen Voraussetzungen - in die Akten noch nicht bekanntgemachter Patentanmeldungen gewährt (vgl. Mürz 196.1 eingefügten Sätzen 2 und 3 des § 24 Abs.3 PatG neuer Passung die Gewährung der Einsicht in die Akten bekanntgemachter Patentanmeldungen und erteilter Patente gesetzlich geregelt ist, so ist das doch, wie der erkennende Senat bereits in den Beschluß vom 26. Damit hat aber ersichtlich nur ein Teilausschnitt aus dem Gebiet des Rechts der Akteneinsicht, und zwar anders als nach der bisherigen Spruchpraxis des Deutschen Patentamts, geregelt werden sollen. Dafür spricht nicht nur der Umstand, daß es unverständlich wäre, warum in andere als in die in § 24 Abs.3 Satz 2 PatG genannten Akten des Patentamts überhaupt keine Einsicht sollte gewährt werden dürfen, sondern auch der Umstand, daß das Sechste Überleitungsgesetz, wie aus seinem Gesamtinhalt deutlich zu ersehen und auch in der Amtlichen Begründung (aaO. Muß aber danach angenommen ’werden, daß das Sechste Überlei-tungsgesetz auch auf dem Gebiet der Akteneinsicht, soweit es dieses Gebiet nicht ausdrücklich geregelt hat, an der bisherigen Regelung nichts hat ändern wollen, so wird dann für die hier zur Entscheidung stehende Präge der weitere Umstand von besonderer Bedeutung, daß das Recht der Akteneinsicht bisher auf Grund der in § 22 des Patentgesetzes in der Passung vom 18. Penn auch wenn das zu bezweifeln sein sollte, so muß doch nunmehr, nachdem das Sechste tiberleitungs-gesetz die in § 22 PatG alter Passung enthaltene und, wie allgemein bekannt, zur Regelung der Akteneinsicht ausgenutzte Ermächtigung in den hier in Betracht kommenden Peilen in § 22 PatG neuer Fassung wörtlich wiederholt hat, jedenfalls die in § 22 PatG neuer Passung enthaltene Ermächtigung dahin ausgelegt werden, daß sie auch die Regelung der Einsicht in die Akten des Patentamts umfaßt, soweit darüber 0. c) § 18 DPAVO neuer Passung ist nach alledem rechtsgültig, Die darin getroffene Regelung gilt namentlich für die hier in Rede stehende, nicht im Gesetz, insbesondere nicht in § 24 Abs, 3 PatG geregelte Gewährung der Einsicht in die Akten einer nicht oder noch nicht bekanntgemachten Patentanmeldung. Ebenso braucht hier nicht erörtert au werden, wie es sich mit der Mitteilung der öffentlichen Druckschriften verhält, die einer hekanntge-machten Patentanmeldung oder einem erteilten Patent ent-gegengehalten worden sind, insbesondere, ob es auch da immer des in § 24 Abs.3 Satz 2 und 3 PatG geregelten förmlichen Akteneinsichtsverfahrens bedarf, pür die in der vorliegenden Sache allein in Rede stehende Mitteilung der öffentlichen Druckschriften, die einer nicht oder noch nicht bekanntgenachten Patentanmeldung entgegengehalten worden sind, geht jedenfalls jetzt aus § 18 Abs. 2 DPAVO eindeutig hervor, daß eine solche Mitteilung - als eine "Auskunft über den Akteninhalt" - genau so zu behandeln ist v/ie nach § 18 Abs. 1 DPAVO die Gewährung der Einsicht in die Akten der nicht oder noch nicht bekanntgemachten Patentanmeldung selbst. Es ist also insbesondere, wie in § 18 Abs. 2 in Verbindung mit Abo. 1 DPAVO bestimmt, ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der begehrten Drucksehriftennit-teilung glaubhaft zu machen und, wie unten bei II 3 ausgo-führt wird, in allgemeinen der Anmelder als Antragsgegner zu dem Antrag zu hören. 3. Solange eine Patentanmeldung noch nicht bekanntgenacht ist und ihr Gegenstand daher auch noch nicht den durch die Bekanntmachung der Anmeldung begründeten einstweiligen Schutz des § 30 Abs. 1 Satz 2 PatG genießt, sind die Anmeldung selbst und die bei der Prüfung der Anmeldung durch das Patentamt erwachsenden Vorgänge grundsätzlich vor Britten geheimzuhalten (vgl. Wie oben bei II 1 und 2 festgestellt, kann jedoch nach § 18 Abs. 1 und 2 BPAVO Britten die Einsicht auch in die Akten einer nicht oder noch nicht bekanntgemachten Patentanmeldung insoweit gewährt und Britten eine Mitteilung über die einer nicht oder noch nicht bekanntgemachten Patentanmeldung entgegen-gehaltenen Öffentlichen Bruckschriften insoweit gemacht werden, als ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft gemacht wird. Die vorliegende Sache gibt keinen Anlaß, allgemein die Frage zu erörtern, in was für Fällen und unter welchen besonderen Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in die Akten einer nicht oder noch nicht bekanntgemachten Patentanmeldung anerkannt werden könnte. März 1962 (BPatGerE 1, 52) vertretenen, in späteren Beschlüssen (BPatGerB 4, 157; 5, 100; 6, 171, 178) bestätigten und auch dem hier angefochtenen Beschluß zugrundegelegten Auffassung anschließt, nach der ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in die Akten einer nicht oder noch nicht bekanntgemachten Patentanmeldung jedenfalls dann anzuerkennen ist, wenn der Antragsteller aus einem der Patentanmeldung entsprechenden, zunächst nur hilfsweise beantragten und erst nach der Brie- Daraus folgt allerdings noch nicht, daß die Patentanmeldungsakten gewissermaßen wie Akten des entsprechenden Gebrauchsmusters zu behandeln wären und die Einsicht in die Patentanneidungsakten immer schon dann gewährt werden müßte wenn das entsprechende Gebrauchsmuster nur überhaupt einge tragen ist. Es muß vielmehr hinzukommen, daß gerade dem Antragsteller ein berechtigtes Interesse daran zuzubilligen ist, durch Einsichtnahme in die Patentanmeldungsakten Unter lagen für die Beurteilung der Schutsfähigkeit oder des Schutsumfangs: des Gebrauchsmusters zu gewinnen. Oktober 1963 und vom 9* Januar 1964 (BPatGerB 4, 157; 5, 100) angenommen hat, auch schon dann anzuerkennen ist, wenn der Antragsteller nur auf dem gleichen engeren Fachgebiet wie der Patentanmelder tätig ist, braucht weder in der vorliegenden Sache noch in einer der anderen vom erkennenden Senat gleichzeitig verhandelten und entschiedenen Rechtobeschwerdesachen entschieden zu werden. Per erkennende Senat siiöht aber, wenn der Antragsteller aus dem Gebrauchsmuster zwar noch nicht verwarnt worden ist, jedoch - wie es im vorliegenden Falle glaubhaft gemacht ist - wegen seiner Betätigung auf demselben engeren Fachgebiet eine Kollision mit dem Gebrauchsmuster befürchten muß, ein Interesse des Antragstellers zu demindest an der Mitteilung der in dem Patentanmeldungsverfahren entgegengehaltenen öffentlichen Druckschriften grundsätzlich als berechtigt an. Einem solchen beschränkten Begehren eines an der Schutzrechtslage hinsichtlich des Gebrauchsmusters interessierten Wettbewerbers wird im allgemeinen, wenn das Gebrauchsmuster eingetragen und damit auch der Gegenstand der entsprechenden Patentanmeldung bekanntgeworden ist, kein schutzwürdiges Interesse des Anmelders an der Geheimhaltung der in Patentanneidungsverfahren entgegengehaltenen und ebenso dem entsprechenden Gebrauchsmuster entgegenzuhaltenden öffentlichen Druckschriften entgegen- Sollte das doch einmal der Pall sein, so zun Beispiel, wenn einzelne Druckschriften nur einem über den Gegenstand des Gebrauchsmusters hinausgehenden feil der Patentanmeldung, etwa einem Verfahrensanspruch, entgegen-gehalten worden sind, so wird der Anmelder das bei seiner -auch zu einem bloßen Antrag auf Druckschriftenmitteilung erforderlichen - Anhörung geltend machen können. 6. Zu Unrecht aber meint der Beschwerdesenat, daß das an sich auch von ihm anerkannte berechtigte Interesse der Antragstellerin an der begehrten Druckschriftenmitteilung hier deshalb entfalle, weil die Akte der Patentanmeldung D 35 527 bis zun Tage der Eintragung des Gebrauchsmusters 1 839 639 nichts enthalte, was für die Antragstellerin von Interesse sein könnte. Senats des Bundespatentgerichts , daß das Interesse des vom Gebrauchsmuster betroffenen Dritten, die Akten der dazugehörigen Patentanmeldung (oder die dort entgegengehaltenen öffentlichen Druckschriften) kennen zu lernen, eine zeitliche Grenze in der Eintragung dos Gebrauchsmusters finde, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Wenn in Pallen der vorliegenden Art das Interesse an der Einsicht in die Akten einer nicht oder noch nicht bekanntgemachten Patentanmeldung oder an der Mitteilung der in Patentanmeldungsverfahren entgegengehaltenen Öffentlichen Druckschriften, wie oben bei II 4 ausgeführt, deshalb als berechtigt anzuerkennen ist, weil der Antragsteller dadurch Unterlagen für die Beurteilung der Schutzfähigkeit oder des Schutsumfangs des ihm interessierenden entsprechenden Gebrauchsmusters gewinnen kann, so ist, wie die Keehts-becchwerdc mit Recht geltend macht, nicht einzusehen, aus welchen Grunde dieses Interesse hinsichtlich der nach der Eintragung des Gebrauchsmusters erwachsenden Vorgänge in Patentanmeldungsverfahren weniger berechtigt sein sollte als hinsichtlich der vorher erwachsenen Vorgänge. Soweit später erwachsende Vorgänge des Patentanneidungsverfahrens für die Beurteilung der Schutzfähigkeit oder des Schutzunfangs des Gebrauchsmusters ohne Bedeutung sind, werden die betreffenden Aktenteile oder Druckschriften allerdings von der Einsichtnahme oder Mitteilung auszunehmen sein, weil insoweit kein Interesse des Antragstellers besteht, sie kennenzulernen.

Zitierte Normen: § 80 PatG § 2 GebrMG § 18 PatG
PatentanmeldungGebrauchsmusterAkteInteresseDruckschriftenAkteneinsichtBeschlußPatGRegelung

Volltext der Entscheidung

D
Nachschlagewerki ja Amtliche Sammlung; ja (zu 1j
Aktene insieh t IV
 1. GG Art. 80; PatG § 22; V0 über das Deutsche Patentamt v. 9-5.1961 (BGBl I 585) § 18
Die Regelung der Akteneinsicht in § 18 DPAVO ist durch die Ermächtigung in § 22 PatG gedeckt und daher rechtsgültig.
2. VO über das Deutsche Patentamt v. 9-5.1961 (BGBl I 585)
§ 18
a)	Auch die Mitteilung der einer nicht oder noch nicht bekanntgenachten Patentanmeldung entgegengehaltenen öffentlichen Druckschriften darf nur erfolgen, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft macht.
b)	Zu einem Antrag auf Einsicht in die Akten einer nicht oder noch nicht bekanntgemachten Anmeldung oder auf Mitteilung der dieser entgegengehaltenen öffentlichen Druckschriften ist, sofern der Antrag nicht ohne weiteres zurückzuweisen ist, der Patentanmelder als Antragsgegner zu hören.
c)	Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Akten einer nicht oder noch nicht bekanntgenachten Patentanmeldung ist anzuerkennen, wenn der Antragsteller aus einem der Patentanmeldung entsprechenden Hilfsgebrauchsmuster (§ 2 Abs. 6 GebrMG) in Anspruch genommen wird., - ein berechtigtes Interesse zu demindest an der Mitteilung der der Patentanmeldung entgegengehaltenen öffentlichen Druckschriften auch dann, wenn der Antragsteller wegen seiner Betätigung auf demselben engeren Fachgebiet eine Kollision mit den Gebrauchsmuster befürchten muß.
d)	Die Gewährung der Akteneinsicht oder die Mitteilung der entgegengehaltenen öffentlichen Druckschriften ist in den zu c) genannten Pallen nicht auf die Zeit bis zur Eintragung des Hilfsgebrauchsmusters beschränkt.
BGH, Beschl. v. 14. Juli 1966 - la ZB 9/66 - Bundespatent-
goricht
BUNDESGERICHTSHOF
ZB_2/66
BESCHLUSS
in Sachen	Verkündet
 am 14. Juli 1966 - öechsler, Justizangestellte als ITrkund ab carter der Geschäftsstelle
 der Firma WJ
Maschinenfabrik und Ofenbau,
 Antragsteilerin, Beschwerde-und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrenobevollmächtigter:
Rechtsanwalt in
 gegen
die Firma D
Söhne,
 Straße
Antragsgegnerin, Beschwerde-und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
betreffend Druckschriftenmitteilung aus den Akten der noch nicht bekanntgemachten Patentanmeldung D 35 527 X/39a^•
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Dor Ia-Zivilsenat dec Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 7. Juli 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Hantelski und der Bundesrichter Dr. Bocks Br. Spreng, Dr. Löscher und Br. Spengler
 beschlossen:
1.	Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 4. Senats (juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgorichts von 21. Dezember 1965 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.
2.	Der Wert des Beschwerdegegenstands wird für die Rechtsbeschwerdeinotanz auf 5.000 DM festgesetzt.
Grund e:
I. Die Antragsgegnerin meldete an 28. Februar 1961 beim. Deutschen Patentamt eine Erfindung betreffend "Verfahren und Vorrichtung zu dem automatischen Spritzpressen härtbarer Pom-nassen" zur Erteilung eines Patents an (B 35 527 X/39a / und reichte zugleich eine Kopie der Patentanmeldung nebst Anmeldeunterlagen als Gebrauchsmuster-Hilfsanmeldung ein (B 22 223/39a Gm). Die Patentanmeldung ist noch nicht bekanntgemacht worden. Bevor zu der Patentanmeldung der erste Prüfungsbescheid (vom 28. Dezember 1962) erging, beantragte
 
die Antragsgegnerin am 19* Juli 1961 unter Überreichung von neuen, eine "Vorrichtung sum automatischen Spritzpressen härtbarer Formmassen" betreffenden Gebrauchsnusterunterlagen die Eintragung des seinerzeit beantragten Hilfsgebrauchsmusters. Das Gebrauchsmuster wurde am 19* Oktober 1961 unter der Nummer 1 839 639 in die Rolle eingetragen. Die Verlängerungsgebühr ist rechtzeitig entrichtet worden*
Die Antragstellerin hat am 9* Juli 1965 beantragt, ihr die öffentlichen Druckschriften mitzuteilen, die der den Gebrauchsmuster 1 839 639 entsprechenden Patentanmeldung D 35 527 k/39aJ entgegengehalten worden sind. Sur Glaubhaftmachung ihres berechtigten Interesses hat sie vorgetragen: sie müsse als Herstellerin von hydraulisch betätigten Spritzpressen zur Vermeidung eines etwa gegen sic zu erhebenden Vorwurfs der Fahrlässigkeit ganz allgemein alle Schutzrechtsanmeldungen dieses Fachgebiets auf ihre Rechtsbeständigkeit und die Tragweite ihres Schutzes prüfen; darüber hinaus halte sie es nicht für ausgeschlossen, daß der Duroplast-Spritzautonat, den sie gemäß einer von ihr überreichten Zeichnung herzustellen beabsichtige, mit den Gegenstand des Gebrauchsmusters 1 839 639 kollidiere. Die Antragsgegnerin hat der Druckschriftenmitteilung widersprochen, insbesondere auch deshalb, weil das Gebrauchsmuster 1 839 639 nicht aus einer Hilfsgebrauchsmusteranmeldung hervorgegangen sei.
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Die Prüfungsstelle für Klasse 39a des Deutschen Patentamts hat den Antrag auf Mitteilung der entgegengehaltenen Druckschriften durch Beschluß vom 5* Oktober 1965 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: der Inhalt der entgegengehaltenen Druckschriften lasse in der Regel gewisse Rückschlüsse auf den geheinzuhaltenden Gegenstand der Anr.el-
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dung zu und lasso darüber hinaus auch erkennen, in welche Richtung die Bemühungen der Anmelderin gingen; die Antragstellerin habe andere Möglichkeiten, die dem Gebrauchsmuster entgegenstehenden Druckschriften zu ermitteln.
Die von der Antragstellerin dagegen erhobene Beschwerde ist nach einen Zwischenbescheid vom 10. Dezember 1965 durch den hier angefochtenen Beschluß des 4. Senats (juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 21. Dezember 1965 - 4 W (pat) 101/65 - zurückgewiesen worden. Der Beschwerdesenat hat zwar anerkannt, daß das Vorbringen der Antragstellerin nach der Rechtsprechung des Senats (BPatGcrE 1, 52; 4, 157; 5» 100; 6, 171) an sich geeignet sei, ihr rechtliches Interesse an der begehrten Druckschriftennitteilung zu begründen; nach eben dieser Rechtsprechung, an der entgegen dem Beschluß des 6. Senats vom 29. November 1963 (BPatGerE 5, 90) festgehalten werde, entfalle hier jedoch das rechtliche Interesse der Antragstellerin deshalb, weil die Akte der Patentanmeldung D 35 52? bis zu dem Tage der Eintragung des Gebrauchsmusters 1 839 639 nichts enthalte, was für die Antragstellerin von Interesse sein könnte.
Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin frist-und formgerecht das vom Beschwerdesenat zugelassene Rechtsmittel der Rechtobeschwerde eingelegt. Sie beantragt,
 den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
 
II. Der Rechtsbeschwerde konnte der Erfolg nicht versagt werden.
1.	Die Einsichtnahme in die auf Patentanmeldungen bezüglichen Akten des Deutschen Patentamts, zu der auch das hier streitige Begehren auf Mitteilung der einer Patentanmeldung entgegengehaltenen öffentlichen Druckschriften gehört, ist in § 24 Abs. 3 des Patentgesetses in der Passung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1961 - BGBl I S. 549, 550 - einerseits und in § 18 der Verordnung des Bundesministers der Justiz über das Deutsche Patentamt (DPAVO) vom 9* Mai 1961 - BGBl I S. 585 - andererseits geregelt. Nach § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 PatG wird in die Akten bekanntgemachter Patentanmeldungen und erteilter Patente jedermann auf Antrag Einsicht gewährt, wenn und soweit nicht der zu dem Antrag zu hörende Patentsucher oder Patentinhaber ein entgegonstehendes schutzwürdiges Interesse dartut. Nach § 18 Abs. 1 DPAVO kann das Patentamt, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen über die Einsicht in die Akten des Patentamts getroffen sind, jedermann auf Antrag insoweit Einsicht in die Akten gewähren, als ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird; nach § 18 Abs. 2 DPAVO kann das Patentamt, soweit es Akteneinsicht gewähren kann, auf Antrag auch Auskünfte über den Akteninhalt oder Abschriften und Auszüge aus den Akten erteilen. Die Bestimmungen in § 18 Abs. 1 und 2 DPAVO, die an sich für Akten zu allen Arten von Angelegenheiten gelten, sind bisher insbesondere auch auf die in § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 PatG nicht geregelte Einsichtnahme in die Akten nicht oder noch nicht bekanntgemachter Patentanmeldungen angewandt worden. Als Ermächtigung zu dem Erlaß der Bestimmungen in § 18 Abs. 1 und 2 DPAVO kommen die in der Präambel der Verordnung aufgeführten gleichlautenden Vorschriften in § 22 PatG, § 21 GebrMG, § 36 WZG in Betracht,
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nach denen der Bundesminister der Justiz die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts regelt und durch Rechtsverordnung die Form des Verfahrens sowie die Erhebung von Verwaltungskosten bestimmt, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind. In den folgenden Ausführungen stehen die Ermächtigung in § 22 PatG und die Anwendung des § 18 DPAVO auf die Gewährung der Einsicht in dis Akten nicht bekanntgemachter Patentanmeldungen in Vordergrund; die Ausführungen gelten sinngemäß aber auch für die beiden anderen Ermächtigungen und für die Gewährung der Einsicht in andere Akten des Patentamts..
a)	In dem angefochtenen Beschluß geht der 4. Senat (juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts ersichtlich von der bereits in seinem Beschluß vom 22. März 1965 (BPatGerE 6, 171) vertretenen und näher begründeten Auffassung aus, daß die Bestimmungen in § 18 Abs. I und 2 DPAVO nicht durch die gesetzliche Ermächtigung gedeckt und daher ungültig seien, daß die dadurch gegebene lücke des Gesetzes durch Heranziehung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts und unter Berücksichtigung der für die Akten des Patentgerichts geltenden Regelung * § 41 o Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 299 ZPO) aus zufüllen sei, und daß hiernach in andere als die in § 24 Abs. 5 PatG genannten Akten des Patentamts, also insbesondere in die Akten einer noch nicht bekanntgemachten Patentanmeldung, Dritten Einsicht nur bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses gewährt werden könne. Zur Begründung der Auffassung, daß § 18 Abs. 1 DPAVO nicht durch die gesetzliche Ermächtigung gedeckt sei, hat der Beschwerdesenat in dem Beschluß von 22. März 1965 ausgeführt: diese Vorschrift diene der Abgrenzung der Rechte der an einem patentamtlichen Verfahren Beteiligten - insbesondere der Patentanmelder - gegenüber
 
den Belangen Dritter; sie bringe eine generelle Regelung» die bindend in die Rechtssphäre der Betroffenen eingreife, enthalte also materielles Recht; als ein Akt der Rechts-Setzung falle die Regelung der Akteneinsicht nicht unter die ’’Regelung des Geschäftsgangs” im Sinne des § 22 PatG;
§ 18 Abs. 1 und 2 BRAVO ordne aber auch nicht lediglich die "Form des Verfahrens" in Sinne des § 22 PatG-, sondern regele, über den Rahnen der gesetzlichen Ermächtigung hinausgehend, das Verfahren und die Voraussetzungen der Akteneinsicht selbst.
b)	Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Daß die Bestimmungen in § 18 DPAVO die Rechte der an einen patentamtlichen Verfahren Beteiligten, insbesondere der Patentanneider, und die Belange der an der Akteneinsicht interessierten Dritten materiellrechtlich. gegeneinander abgrenzen, schließt nicht aus, daß sie gleichwohl als Bestimmungen über die "Form, des Verfahrens" in Sinne der in § 22 PatG gegebenen Ermächtigung angesehen werden könnten. Auch.die Bestimmungen in § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 PatG haben, wie das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß 1 BvR 37/63 vom 10. Juni 1964 (GRUR 1964, 554 bei B II 1)
bemerkt hat, den Gehalt einer die widerstreitenden Inter- <
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essen der Beteiligten gegeneinander abgrenzenden, also materiellrechtlichen Regelung, obwohl sie sich nicht wie zivilrechtliche Normen unmittelbar an gleichberechtigte Rechtsträger, sondern an das Patentamt wenden, dem sie Weisungen für die Offenlegung der in seinen Händen befindlichen Unterlagen geben. Was der in § 22 PatG verwendete, nicht eindeutig festgelegte Begriff ’’Form des Verfahrens” in Blickrichtung auf eine dadurch etwa ermöglichte Regelung der Akteneinsicht durch RechtsVerordnung besagt, muß daher durch
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Auslegung featgesteilt werden. Baß auch eine Ermächtigungs-Vorschrift der Auslegung bedürftig und fähig sein kann und daß für ihre Interpretation die allgemeinen Auslegungsgrundsätze gelten, also der Sinnzusammenhang der Horm mit anderen Vorschriften, das Ziel der gesetzlichen Regelung insgesamt und - vor allem zur Bestätigung des Ergebnisses der Auslegung - auch die Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen sind, hat das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt ausgesprochen (z.B. BVerfGE 8, 274, 307; 15, 153.- 160/61).
Bio danach gebotene und zulässige Auslegung der Ermächtigung des § 22 PatG unter dem Gesichtspunkt, ob dadurch auch eine Regelung der Akteneinsicht wie die in § 18 DPAVO getroffene Regelung gedeckt sein könnte, ergibt folgendes:
Bis zur Neuregelung des Patentwesens durch das Sechste Gesetz zur Änderung und Oberleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes von 23. Harz 1961 -BGBl I S. 274 - fand sich im Patentgesetz selbst nur die auch jetzt noch geltende Bestimmung des § 24 Abs. 3 (jetzt Abs. 3 Satz 1), nach der - von Geheinpatenten im Sinne des § 30a PatG abgesehen - die Einsicht in die Patentrolle sowie in die ausgelegten Unterlagen, d.h. in die Beschreibungen, Zeichnungen, Modelle und Probestücke, auf Grund deren die Patente erteilt worden sind oder erteilt werden sollen (vgl, § 30 Abs. 3 Satz 1 PatG), jedermann freisteht. J'ber die Einsicht in die beim Patentamt geführten Akten dagegen verhielt sich bis dahin lediglich die Bestimmung des § 34 der Verordnung über das Deutsche Patentamt (früher: über das Reichspatentamt) vom 6. Juli 1936 in der Passung der Verordnung von 1. August 1953 - RGBl 1936 II S. 219, BGBl 1953 I S. 714 nach deren Absatz 1 das Patentamt nach seinem Ermessen jeden in Eingaben und Verhandlung Einsicht gewähren konnte, soweit diese gesetzlich nicht beschränkt war. Als Grundlage
 für den Erlaß der Verordnung über das Deutsche Patentamt war in der Verordnung vom 1. August 1953 - ebenso wie schon früher in der Verordnung vom 6. Juli 1936 - unter anderen die Bestimmung des § 22 des Patentgesetzes angegeben, die nach der Passung, die sie durch das fünfte Gesetz zur Änderung und Oberleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 18. Juli 1953 - BGBl I
S.	615 - erhalten hatte, mit denselben Worten wie die jetzt geltende Bestimmung des § 22 des Patentgesetzes in der Passung des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 23. Kürz 1961 und der Bekanntmachung vom 9. Hai 1961 den Bundesminister
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der Justiz unter anderem dazu ermächtigte, den Geschäftsgang * des Patentamts zu regeln und durch Rechtsverordnung die Fern des Verfahrens zu bestimmen. Auf Grund der Bestimmungen in § 34- DPAVO alter Passung wurde bis zur Neuregelung des Patentwesens durch das Sechste Überleitungsgesetz, wie allgemein bekannt, nach Maßgabe einer umfangreichen Spruchpraxis des Patentamts bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses Einsicht unter anderem sowohl in die Akten bekanntgemachter Patentanmeldungen als auch - allerdings nur unter besonderen Voraussetzungen - in die Akten noch nicht bekanntgemachter Patentanmeldungen gewährt (vgl. dazu Reiner, PatG 2. Auf1. § 24 Rdn. 24 ff).
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 Wenn nunmehr in den durch das Sechste Überleitungsgesetz von 23. Mürz 196.1 eingefügten Sätzen 2 und 3 des § 24 Abs. 3 PatG neuer Passung die Gewährung der Einsicht in die Akten bekanntgemachter Patentanmeldungen und erteilter Patente gesetzlich geregelt ist, so ist das doch, wie der erkennende Senat bereits in den Beschluß vom 26. Hai 1964 (BGH2 42, 19, 22/23 nAkteneinsicht I") angedeutet und der 4. Senat des Bundespatentgerichts in dem genannten Beschluß vom 22. Ilürz 1965 (BPatGerE 6, 171, 175/76} zutreffend näher ausgeführt hat, nicht als eine abschließende Regelung der Aktenein-
 
sicht in die Akten und Unterlagen des Deutschen Patentamts anzusehen. Die Einfügung der Sätze 2 und 3 in § 24 Abs. 3 PatG ist nach der Amtlichen Begründung zu dem Regierungsentwurf des Sechsten Überleitungsgesetzes (BT-Drucks. 1749 der 3. Wahlperiode S. 32 zu Nr. 15/16, abgedr. u.a. auch in B1PMZ 1961» 140, 146) deshalb erfolgt, weil den gerade auf eine solche Regelung gerichteten, seit langem erhobenen und als berechtigt anerkannten Forderungen der beteiligten Kreise Rechnung getragen werden sollte. Damit hat aber ersichtlich nur ein Teilausschnitt aus dem Gebiet des Rechts der Akteneinsicht, und zwar anders als nach der bisherigen Spruchpraxis des Deutschen Patentamts, geregelt werden sollen. Dafür spricht nicht nur der Umstand, daß es unverständlich wäre, warum in andere als in die in § 24 Abs. 3 Satz 2 PatG genannten Akten des Patentamts überhaupt keine Einsicht sollte gewährt werden dürfen, sondern auch der Umstand, daß das Sechste Überleitungsgesetz, wie aus seinem Gesamtinhalt deutlich zu ersehen und auch in der Amtlichen Begründung (aaO. S. 24/25) ausdrücklich hervorgehoben ist, sich ganz allgemein darauf beschränkt hat, außer der im Vordergrund stehenden Präge der Rechtsstellung der Patentbehörden nur einige wenige vordringliche Einzelfragen zu regeln, deren Vorabregelung vor einer großen Reform des Rechts der gewerblichen Schutzrechte zweckmäßig erschien.
Muß aber danach angenommen ’werden, daß das Sechste Überlei-tungsgesetz auch auf dem Gebiet der Akteneinsicht, soweit es dieses Gebiet nicht ausdrücklich geregelt hat, an der bisherigen Regelung nichts hat ändern wollen, so wird dann für die hier zur Entscheidung stehende Präge der weitere Umstand von besonderer Bedeutung, daß das Recht der Akteneinsicht bisher auf Grund der in § 22 des Patentgesetzes in der Passung vom 18. Juli 1953 enthaltenen Ermächtigung in § 34 der Verordnung über das Deutsche Patentamt in der Passung vom 1. August 1953 geregelt gewesen war.
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 Ob die Regelung der Akteneinsicht in § 34 DPAVO alter Passung _ ihrerseits durch die Ermächtigung in § 22 PatG alter Passung gedeckt gewesen war, braucht jetzt nicht mehr näher erörtert zu werden. Penn auch wenn das zu bezweifeln sein sollte, so muß doch nunmehr, nachdem das Sechste tiberleitungs-gesetz die in § 22 PatG alter Passung enthaltene und, wie allgemein bekannt, zur Regelung der Akteneinsicht ausgenutzte Ermächtigung in den hier in Betracht kommenden Peilen in § 22 PatG neuer Fassung wörtlich wiederholt hat, jedenfalls die in § 22 PatG neuer Passung enthaltene Ermächtigung dahin ausgelegt werden, daß sie auch die Regelung der Einsicht in die Akten des Patentamts umfaßt, soweit darüber 0. nicht bereits durch Gesetz, insbesondere durch die vom Sechsten Überleitungsgesetz eingefügten Sätze 2 und 3 des § 24 Abs. 3 PatG, Bestimmung getroffen ist. So ausgelegt ist die in § 22 PatG neuer Passung erteilte Ermächtigung auch nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt im Sinne des Artikels 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes.
Baß die in § 18 DPAVO neuer Passung getroffene Regelung der Akteneinsicht sich im Rahmen der so ausgelegten Ermächtigung des § 22 PatG neuer Passung hält, kann nicht zweifelhaft sein.
c)	§ 18 DPAVO neuer Passung ist nach alledem rechtsgültig, Die darin getroffene Regelung gilt namentlich für die hier in Rede stehende, nicht im Gesetz, insbesondere nicht in § 24 Abs, 3 PatG geregelte Gewährung der Einsicht in die Akten einer nicht oder noch nicht bekanntgemachten Patentanmeldung.
2,	Die in der vorliegenden Sache begehrte Mitteilung der einer Patentanmeldung entgegengehaltenen öffentlichen Druckschriften stellt einen Sonderfall der Gewährung von Akteneinsicht dar. Wie solche Mitteilungen nach früherem
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Rechtszustand zu beurteilen waren und im laufe der Zeit jeweils beurteilt und gehandhabt worden sind, braucht jetat nicht near erörtert au werden. Ebenso braucht hier nicht erörtert au werden, wie es sich mit der Mitteilung der öffentlichen Druckschriften verhält, die einer hekanntge-machten Patentanmeldung oder einem erteilten Patent ent-gegengehalten worden sind, insbesondere, ob es auch da immer des in § 24 Abs. 3 Satz 2 und 3 PatG geregelten förmlichen Akteneinsichtsverfahrens bedarf, pür die in der vorliegenden Sache allein in Rede stehende Mitteilung der öffentlichen Druckschriften, die einer nicht oder noch nicht bekanntgenachten Patentanmeldung entgegengehalten worden sind, geht jedenfalls jetzt aus § 18 Abs. 2 DPAVO eindeutig hervor, daß eine solche Mitteilung - als eine "Auskunft über den Akteninhalt" - genau so zu behandeln ist v/ie nach § 18 Abs. 1 DPAVO die Gewährung der Einsicht in die Akten der nicht oder noch nicht bekanntgemachten Patentanmeldung selbst. Das ist mit Recht auch schon vom 4. Senat des Bundespatentgerichts zu einer Zeit, da er den § 18 DPAVO noch als gültig betrachtete, nämlich im Beschluß vom 5. November 1964 (BPatGerE 6, 30), bemerkt worden. Es ist also insbesondere, wie in § 18 Abs. 2 in Verbindung mit Abo. 1 DPAVO bestimmt, ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der begehrten Drucksehriftennit-teilung glaubhaft zu machen und, wie unten bei II 3 ausgo-führt wird, in allgemeinen der Anmelder als Antragsgegner zu dem Antrag zu hören. Daß die Mitteilung der von Amts wegen entgegengehaltenen öffentlichen Druckschriften im Kostenverzeichnis zu der Verordnung über Verwaltungskooten beim Deutschen Patentamt vom 9. Mai 1961 - BGBl I ö. 589 -kostenmäßig anders, nämlich für den Antragsteller günstiger behandelt wird als die Einsicht in die Akten oder die Erteilung von Abschriften oder Auszügen daraus oder die Er-
teilung sonstiger Auskünfte über den Akteninhalt (vgl.
 Nr. 4 gegen Nr. 3 und Nr. 5 des Ersten Teils des Kostenverzeichnisses), steht für den Regelungsbereich des § 18 BPAVO der dort in Absatz 2 ausdrücklich verfügten Gleichstellung aller dieser Sonderfälle der Akteneinsicht in den Voraussetzungen und in Verfahren nicht entgegen.
3.	Solange eine Patentanmeldung noch nicht bekanntgenacht ist und ihr Gegenstand daher auch noch nicht den durch die Bekanntmachung der Anmeldung begründeten einstweiligen Schutz des § 30 Abs. 1 Satz 2 PatG genießt, sind die Anmeldung selbst und die bei der Prüfung der Anmeldung durch das Patentamt erwachsenden Vorgänge grundsätzlich vor Britten geheimzuhalten (vgl. dazu auch die Ausführungen in der zu § 53 PatG ergangenen Entscheidung des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in 33GHZ 13, 210, 214 "Prall-ijtiihle Iis und die -Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in den bereits erwähnten Beschluß vom 10. Juni 1964 - GRUR 1964, 554 - bei B II 1 und 3b). Wie oben bei II 1 und 2 festgestellt, kann jedoch nach § 18 Abs. 1 und 2 BPAVO Britten die Einsicht auch in die Akten einer nicht oder noch nicht bekanntgemachten Patentanmeldung insoweit gewährt und Britten eine Mitteilung über die einer nicht oder noch nicht bekanntgemachten Patentanmeldung entgegen-gehaltenen Öffentlichen Bruckschriften insoweit gemacht werden, als ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft gemacht wird. Bei der Prüfung der Berechtigung dieses Interesses an der Akteneinsicht oder der Bruckschriftennitteilung ist angesichts der an sich grundsätzlich anzuerkennenden Geheimhaltungsbedürftigkeit der Akten und Vorgänge zu einer nicht oder noch nicht bekanntgemachten Patentanmeldung ein strenger Haßstab anzulegen. Babei sind, wie der 4. Benat des Bundespatentgerichts bereits in dem Beschluß vom
23- Marz 1962 (BPatGerB 1, 52, 53) zutreffend betont hat, die Belange des die Akteneinsicht oder die Druckschriften-mitteilung begehrenden Antragstellers und die des Patentanmelders gegeneinander abzuwägen. Damit das geschehen kann, muß der Anmelder zu dem Antrag, falls dieser nicht ohne weiteres zurückzuweisen ist, zuvor als "Antragsgegner" gehört werden. Der Antragsgegner wird dabei namentlich solche Umstände geltend machen können, die der Anerkennung eines berechtigten Interesses des Antragstellers an der begehrten Akteneinsicht oder Druckschriftenmitteilung überhaupt entgegenstehen; er wird aber auch geltend machen können, daß jedenfalls hinsichtlich bestimmter Teile der Akten kein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Einsichtnahme besteht oder sein, des Anmelders, Geheimhaltungsinteresse ochutsv/ürdigcr ist als das Interesse des Antragstellers, auch diese Teile kennenzulernen.
4.	Die vorliegende Sache gibt keinen Anlaß, allgemein die Frage zu erörtern, in was für Fällen und unter welchen besonderen Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in die Akten einer nicht oder noch nicht bekanntgemachten Patentanmeldung anerkannt werden könnte.
Es genügt hier festzustellen, daß der erkennende Senat sich der vom 4. Senat des Bundespatentgerichts bereits in dem Beschluß vom 23. März 1962 (BPatGerE 1, 52) vertretenen, in späteren Beschlüssen (BPatGerB 4, 157; 5, 100; 6, 171, 178) bestätigten und auch dem hier angefochtenen Beschluß zugrundegelegten Auffassung anschließt, nach der ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in die Akten einer nicht oder noch nicht bekanntgemachten Patentanmeldung jedenfalls dann anzuerkennen ist, wenn der Antragsteller aus einem der Patentanmeldung entsprechenden, zunächst nur hilfsweise beantragten und erst nach der Brie-
 
digung dor Patentanmeldung oder - auf besonderen Antrag -doch noch vor der Bekanntmachung der Patentanmeldung eingetragenen Gebrauchsmuster (Hilfsgebrauchsmuster) in Anspruch genommen wird. Der 4. Senat des Bundespatentgerichte hat diese Auffassung in dem Beschluß vom 23- März 1962 (BPatGerE 1, 52}., in dem Beschluß vom 9. Januar 1964 (BPatGerE 5, 100} und - in Auseinandersetzung mit dem Beschluß des 6. Senats vom 29. November 1963 (BPatGerE 5,
 90) - nochmals in dem Beschluß vom 22. März 1965 (BPatGerL' 6 171, 170 ff, - hier allerdings unter dem Gesichtspunkt der Prüfung eines "rechtlichen" Interesses an der Akteneinsicht) etwa wie folgt begründet:
Der Gesichtspunkt, daß die einer Patentanmeldung zugrundeliegende Erfindung in Interesse des Patentanneiders bis zu der Bekanntmachung und dem damit eintretenden einstweiligen Schutz geheimzuhalten sei, verliere seine Bedeutung, wenn die für denselben Gegenstand eingereichte Ge-brauchsmusterhilfsanmeldung zur Eintragung geführt habe und der Gegenstand der Patentanmeldung daher schon durch die Gebrauchsmustereintragung bekanntgeworden und geschützt sei. Ein überwiegendes Interesse des Patentanmelders an der Geheimhaltung der Vorgänge des Patenterteilungsverfahren lasse sich dann auch nicht daraus herleiten, daß es sich bei der Patentanmeldung und der dazugehörigen Gebrauchsmuster-hilfsanmeldung um zwei rechtlich selbständige Anmeldungen handele. Die Gebrauchsmusterhilfsanmeldung müsse nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift {§2 Abs. 6 GebrüG) den gleichen Gegenstand betreffen wie die dazugehörige Patentanmeldung. Die Würdigung des im Patenterteilungsverfahren ermittelten Standes der Technik durch die für die Patentanmeldung zuständige Prüfungsatelle habe daher trotz der verschiedenen Schützvoraussetzungen des Patents und des
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Gebrauchsmusters in aller Regel auch für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters Bedeutung. Erfahrungsgemäß .würden vor der Eintragung des Gebrauchsmusters auch häufig neue Unterlagen dazu eingereicht, in denen das Schutsbegehren gerade auch gegenüber den im Patentprüfungsverfahren erfolgten Entgegenhaltungen abgegrenzt sei. Me Bedeutung solcher Änderungen werde zu demeist erst durch die Kenntnis der Vorgänge des Patenterteilungsverfahrens verständlich. Es koruno jedoch nicht darauf an, ob gerade auch in den betreffenden Pall solche Änderungen vorgenommen worden seien. Ebenso sei ec unerheblich, ob im einzelnen Pall eine Patentanmeldung inhaltlich über die Gebrauchsmusterhilf sanneldung hinausgehe, indem die erstere etwa neben einer Vorrichtung, welche Gegenstand der Gebrauchs-musterhilfsanmcldung soi, auch noch ein Verfahren betreffe. Es liege dann bei dem Anmelder.und bei der über die Akton-einsicht befindenden Stelle, entsprechende Ausnahmen von der Akteneinsicht zu beantragen und zu gewähren. Gegenüber diesen sachlichen Zusammenhängen zwischen der Patentanmeldung und der Gebrauchsmuster-Hilfsanmeldung könne dem Umstand, daß die Gebrauchsmusteranmeldung gegenüber der Patentanmeldung eine formell selbständige Anmeldung daroteile keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden.
Diesen Ausführungen des 4. Senats des Bundespatentgerichts stimmt der erkennende Senat in vollem Umfang zu. Daraus folgt allerdings noch nicht, daß die Patentanmeldungsakten gewissermaßen wie Akten des entsprechenden Gebrauchsmusters zu behandeln wären und die Einsicht in die Patentanneidungsakten immer schon dann gewährt werden müßte wenn das entsprechende Gebrauchsmuster nur überhaupt einge tragen ist. Es muß vielmehr hinzukommen, daß gerade dem Antragsteller ein berechtigtes Interesse daran zuzubilligen
 ist, durch Einsichtnahme in die Patentanmeldungsakten Unter lagen für die Beurteilung der Schutsfähigkeit oder des Schutsumfangs: des Gebrauchsmusters zu gewinnen. Bin solches berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in die Patent-anmeldungsakten ist sicherlich dann anzuerkennen, wenn der Antragsteller aus dem Gebrauchsmuster verwarnt oder sonst in Anspruch genommen worden ist. Ob ein solches berechtigte Interesse an der vollen Einsichtnahme in die Patentanmeldungsakten, wie der 4. Senat des Bundespatentgerichts in den Beschlüssen vom 31. Oktober 1963 und vom 9* Januar 1964 (BPatGerB 4, 157; 5, 100) angenommen hat, auch schon dann anzuerkennen ist, wenn der Antragsteller nur auf dem gleichen engeren Fachgebiet wie der Patentanmelder tätig ist, braucht weder in der vorliegenden Sache noch in einer der anderen vom erkennenden Senat gleichzeitig verhandelten und entschiedenen Rechtobeschwerdesachen entschieden zu werden. Per erkennende Senat siiöht aber, wenn der Antragsteller aus dem Gebrauchsmuster zwar noch nicht verwarnt worden ist, jedoch - wie es im vorliegenden Falle glaubhaft gemacht ist - wegen seiner Betätigung auf demselben engeren Fachgebiet eine Kollision mit dem Gebrauchsmuster befürchten muß, ein Interesse des Antragstellers zu demindest an der Mitteilung der in dem Patentanmeldungsverfahren entgegengehaltenen öffentlichen Druckschriften grundsätzlich als berechtigt an. Einem solchen beschränkten Begehren eines an der Schutzrechtslage hinsichtlich des Gebrauchsmusters interessierten Wettbewerbers wird im allgemeinen, wenn das Gebrauchsmuster eingetragen und damit auch der Gegenstand der entsprechenden Patentanmeldung bekanntgeworden ist, kein schutzwürdiges Interesse des Anmelders an der Geheimhaltung der in Patentanneidungsverfahren entgegengehaltenen und ebenso dem entsprechenden Gebrauchsmuster entgegenzuhaltenden öffentlichen Druckschriften entgegen-
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otehen können. Sollte das doch einmal der Pall sein, so zun Beispiel, wenn einzelne Druckschriften nur einem über den Gegenstand des Gebrauchsmusters hinausgehenden feil der Patentanmeldung, etwa einem Verfahrensanspruch, entgegen-gehalten worden sind, so wird der Anmelder das bei seiner -auch zu einem bloßen Antrag auf Druckschriftenmitteilung erforderlichen - Anhörung geltend machen können.
5- Nach alledem ist im vorliegenden Palle ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der begehrten Druckschriftenmitteilung, wie an sich auch der Beschwerde-oenat festgestellt hat, anzuerkennen. Die in der Rechtsbeschwerdeinstanz wiederholte Behauptung der Antragegegnerin, daß. ihr Gebrauchsmuster 1 839 639 nicht aus einer "Hilfe-gebrauchsmusteranmeldung" hervorgegangen sei, wird durch den Inhalt der Gebrauchsmusterakten widerlegt.
6.	Zu Unrecht aber meint der Beschwerdesenat, daß das an sich auch von ihm anerkannte berechtigte Interesse der Antragstellerin an der begehrten Druckschriftenmitteilung hier deshalb entfalle, weil die Akte der Patentanmeldung D 35 527 bis zun Tage der Eintragung des Gebrauchsmusters 1 839 639 nichts enthalte, was für die Antragstellerin von Interesse sein könnte. Der schon im Beschluß vom 23. Ilärz 1962 (BPatGerE 1, 52, 56) und auch im hier angefochtenen Beschluß vertretenen Auffassung des 4. Senats des Bundespatentgerichts , daß das Interesse des vom Gebrauchsmuster betroffenen Dritten, die Akten der dazugehörigen Patentanmeldung (oder die dort entgegengehaltenen öffentlichen Druckschriften) kennen zu lernen, eine zeitliche Grenze in der Eintragung dos Gebrauchsmusters finde, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Eine solche zeitliche Begrenzung der Akteneinsicht oder Druckschriftennitteilung
 
ist. wie bereits der 6. Senat des Bundespatentgerichto in dem Beschluß von 29. November 1963 (BPatGerE 5, 90, 94/95} zutreffend ausgeführt hat, sachlich nicht gerechtfertigt. Wenn in Pallen der vorliegenden Art das Interesse an der Einsicht in die Akten einer nicht oder noch nicht bekanntgemachten Patentanmeldung oder an der Mitteilung der in Patentanmeldungsverfahren entgegengehaltenen Öffentlichen Druckschriften, wie oben bei II 4 ausgeführt, deshalb als berechtigt anzuerkennen ist, weil der Antragsteller dadurch Unterlagen für die Beurteilung der Schutzfähigkeit oder des Schutsumfangs des ihm interessierenden entsprechenden Gebrauchsmusters gewinnen kann, so ist, wie die Keehts-becchwerdc mit Recht geltend macht, nicht einzusehen, aus welchen Grunde dieses Interesse hinsichtlich der nach der Eintragung des Gebrauchsmusters erwachsenden Vorgänge in Patentanmeldungsverfahren weniger berechtigt sein sollte als hinsichtlich der vorher erwachsenen Vorgänge. Soweit später erwachsende Vorgänge des Patentanneidungsverfahrens für die Beurteilung der Schutzfähigkeit oder des Schutzunfangs des Gebrauchsmusters ohne Bedeutung sind, werden die betreffenden Aktenteile oder Druckschriften allerdings von der Einsichtnahme oder Mitteilung auszunehmen sein, weil insoweit kein Interesse des Antragstellers besteht, sie kennenzulernen. Das wird jedoch jeweils von Pall zu Pall zu prüfen und insbesondere von dem Anmelder als Antragsgegner geltend zu machen sein.
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7.	Aus don vorstehend unter II 6 erörterten Grunde war daher der angefochteno Beschluß auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hin aufzuheben. Nach § 41x Abs. 1 PatG war die Sache sodann zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens war dem Bundespatentgericht zu übertragen, da es billigem Ermessen entspricht, die Kostenentscheidung unter Berücksichtigung der endgültigen Entscheidung in der Sache selbst zu treffen.
Nastelski	Bundesrichter Dr. Bock	Spreng
 ist beurlaubt und daher an der Unterzeichnung verhindert.
Nastelski
 Löscher	Spengler