II« Lie Rechtsbesohwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden« Sie ist auoh ohne Zulassung durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgeriohtes nach § 4lp Abs« 3 PatG an sich statthaft, weil sie auf die Rüge gestützt wird, der angefochtene Beschluß sei ‘'nicht mit Gründen versehen“ (§ 41p Abs« 3 Br« 5 PatG)« Die Rechts-bcschv/erde ist daher als zulässig anzusehen* ohne daß es 1o In den Gründen der angefochtenen Entscheidung führt der Beschwerdesenat zunächst aus, der Anmeldungsgegenstand betreffe gemäß dem geltend gemachten Anspruch 1 eine Vorrichtung zur Abscheidung des in Kühlwerken vom Luf-tstrom mitgerissenen Wassers mit im aufsteigenden Luftstrom in Abständen gleichlaufend nebeneinander angeordneten Platten« die gegenüber der Hauptstrümungsrichtung Richtungsänderungen aufweisen« Dem Anmeldungsgegenstand liege, so heißt es weiter« die Aufgabe zugrunde, bei möglichst vollkommener Wascerab-ocheidung den Druckabfall der Vorrichtung zu verringere Diese Aufgabe solle dadurch gelöst werden, daß die Platten in den Bereichen der Richtungsänderungen stetig gekrümmt seien« Dieser Anmeldungsgegenstand sei, so heißt es in den Gründen der angefochtenen Entscheidung im Anschlüsse hieran, nicht patentfähig, weil er keine vollständige Lehre zu dem technischen Handeln darstelle« Bei der näheren Begründung dieser Auffassung führt der Beschwerdesenat im Einklang mit der Beschreibungseinleitung zunächst aus, bei den im Anmelder Zeitpunkt bekannten Vorrichtungen der im Oberbegriff des Anspruchs 1 gekennzeichneten Art habe man die Platten des Wasserabscheiders scharfkantig geknickt, da nach der am Anmeldetag herrschenden Auffassung nur bei scharfer Umlenkung des Luftstroms eine hinreichende Abscheidewirkung erzielt werden könne« Man habe dabei wegen der durch die Abknickung Diese Feststellung ist zu demindest in dieser Allgemeinheit nicht haltbar» Fs trifft zwar zu, daß durch allmähliche Übergänge von einer Plattenrichtung in eine andere der Strömungsverlauf der zwischen den Platten hindurchströmenden Luft weniger störungsfrei gestaltet werden kann als bei Verwendung scharf geknickter Platten» Aber der Abscheide'grad kann durch diese Maßnahme allein nicht verbessert werden» In den gekrümmten Ab-» schnitten der Luftkanäle werden die vom Luft-ström mitgerissenen Wasserpartikelohen zwar infolge ihrer Massenträgheit in Richtung auf die der ursprünglichen Strömungsrichtung gegenüberliegende Platte bewegt» Ob sie aber bis an die Wand dieser Platte gelangen und von dort abgeleitet werden können, hängt - wie im übrigen auch die von der Anmelderin vorgelegten Versuchsergebnisse bestätigen -von einer Reihe von Einflußgrößen wie Plattenteilung, Krümmungsradius der Platten, Strömungsgeschwindigkeit, Länge des Plattenabschnittes hinter dem gekrümmten Abschnitt, öberflächenbesohaffenheit der Platten usw« ab« Nachdem über diese Einflußgrüßen in den Anmeldungsunterlagen keine Angaben enthalten sind, vermag der Gegenstand des Anspruchs 7 dem Durchschnittsfachmann keine hinreichend vollständige Lehre zu dem technischen Handeln zu vermitteln«“ Sinne von § 41p Abs* 3 Nr* 5 PatG liegt jedoch nicht vor, wenn die Gründenzu den einzelnen Ansprüchen und Angriffs-und Vertoidigungomittoln nur sachlich unvollständig;, unzureichend , unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind (BGHZ 39, 333.0 338)* Es kommt letztlich immer darauf an, ob erkennbar ist, welcher Grund - mag dieser tatsächlich Vorgelegen haben oder nicht, mag er rechtsfehlerhaft beurteilt worden sein oder nicht - für die Entscheidung Uber die einzelnen Ansprüche und Vcrteidigungsmittel maßgebend gewesen ist (EGHZ a»Q»Oj. a) Der angefochtene Beschluß enthält eine mit Begründung versehene Bescheidung des in den Ansprüchen der Anmeldung zu dem Ausdruck gebrachten Patentbegehrens« Die Anmelderin meint zwar, in den Gründen werde nicht zu der Erfindung Stellung genommen, die Gegenstand der erhobenen Ansprüche sei«. Auf eine derartige Behauptung kann die Rechtsbeschwerde jedoch nicht mit Erfolg 'gegründet werden» Wie schon der frühere Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß I ZB 27/62 vom 21» Dezember 1962 (BGHZ 39? 333, 348) auf Grund der oben dargelegten allgemeinen Grundsätze * zur Auslegung des § 41 p Abs» 3 Kr» 5 PatG ausgeführt hat,, kann von einem "Fehlen der Gründe" im Sinne des § 4?p Abs» 3 Nr* 5 PatG selbst dann nicht die Rede sein* wenn die technische Aufgabe verkannt und dadurch eine fehlsame Gesamtwürdigung der angemeldeten Erfindung veranlaßt worden ist (BGHZ a»aoO» 349)* Von dieser Hechtsauffassung abzugehen, besteht kein begründeter Anlaß«» entschieden«» Im einzelnen macht die Rechtsbeschwerde insoweit geltend: Aus der eindeutigen und nach den Figuren 1 und 2 der Patent Zeichnung nicht mißzuver stehenden Passung«, daß in den Bereichen der Hichtungsänderungen die Platten "stetig", also allmählich zu krümmen seien, sei im angefochtenen Beschluß die vermeintliche Offenbarung geworden, die Richtungsänderungen nicht durch gerade Flächen zu unterbrechen«, Einen derartigen Anspruch aber habe die Anmelderin weder jemals erhoben noch erläutert« Ihr gehe es allein darum, daß im Bereich der Richtungsänderungen die Platten "stetig" gekrümmt werden, möge nun Richtungsänderung auf Änderung vorliegen oder - wie in den Ausführungsbeispielen - gerade (ebenflächige) Abschnitte sich dazwiachenschieben« Auf Seite 2 der angefochtenen Entscheidung führt der Beschwerdesenat aus, die Aufgabe solle dadurch gelöst werdeh, daß die Platten in den Bereichen der Richtungs-änderungen stetig gekrümmt sind» Der Beschwerdesenat ist damit von dem Lösungsmittel ausgegangen, das sich ohne weiteres aus dem Wortlaut des Anspruchs11 ergibt» Dieses Lösungsmittel hat er seiner nachfolgenden Würdigung des Anmeldungsgegenstandes zugrundegelegt» Die Rechtsbeschwerde meint nun, der Beschwerdesenat habe in seinen weiteren Ausführungen eine Wendung gebraucht, die zeige, daß er in Wirklichkeit von einem anderen Lösungs^ mittel ausgegangen sei» Sie verweist auf Seite 3 der angefochtenen Entscheidung, wo ausgeführt ist, die Anmelderin wolle erkannt haben, daß auch bei kontinuierlicher ümlenlcung des Luftstromes durch "stetige", "d,h» nicht durch gerade Abschnitte unterbrochene Richtungsänderungen der die Teilkanäle begrenzenden Platten" ein hinreichend großer Abscheidegrad bei entsprechend vermindertem Druckabfall erzielt werden könnec. Die Bechtsbcschwerdeführerin ist der Auffassung, der Eeschwerdesenat habe damit der Lösung eine völlig fremde Deutung gegeben» Während nach der Passung des kennzeichnenden Teiles des Anspruchs 1 die Platten in den Bereichen der Richtungsänderungen "stetig", also allmählich zu krümmen seien, werde vom Beschwerdesenat angenommen, es sei gelehrt, die Richtungsänderungen nicht durch gerade Abschnitte zu unterbrochen» Daß der Beschwerdesenat solches zu dem Ausdruck bringen wollte, kann jedoch nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen nicht angenommen werden.
la ZB 8/64 2545 014 B e s c h 1 u ß In der Patenterteilungssache betreffend die Patentanmeldung K 27 391 Ia/17e der K Aktiengesellschaft, H Anmelderin und HechtsbeschwerdefUhrerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Buttdesrichter Br. Spreng, Br. Spengler? Claßen und Schneider beschlossen: * 1o Bie Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des 7» Senats (technischer Beschwerdesenat II) des Bundespatentgerichts vom 27o November 1963 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen» 2. Ber Wert des Beschwerdegegenstands für das Hechtsbeschwerdeverfahren wird auf BM 20« 000.— festgesetzt« Gründe t Io Me Anmolderin hat mit einer am 21* November 1955 bei dem Deutschen Patentamt eingegangenen Eingabe die Erteilung eines Patentes auf eine Erfindung betreffend "Wasserabscheider für Kühlwerkc" beantragt (K 27 391 Ia/17e)o Mit Beschluß vom 5» Juli I960 hat die Prüfungsstelle für Klasse 17e des Deutschen Patentante die Anmeldung wegen mangelnder Erfindungshöhe und fehlender Fortschrittlichkeit z urückgewi e s en o Die Anmelderin erhob dagegen Beschwerde und beantragte, den Beschluß der Prüfungsstelle aufzuheben und die Anmeldung mit der am 23o November 1963 vorgelegten Beschreibung, den am 22o Juni 1963 vorgelegten 3 Patentansprüchen vom 20» Juni 1963 und der am 3* Juni 1957 vorgelegten Zeichnung bekannt-zu demachenc. Die mit der Eingabe vom 22o Juni 1963 vorgelegten 3 Patentansprüche haben folgenden Wortlaut: 1o Vorrichtung zur Abscheidung des in Kühlwerken vom Duftström mitgerissenen Wassers mit im aufsteigenden Luftstrom in Abstand gleichlaufend nebeneinander angeordneten Platten, die gegenüber der Hauptströmungsrichtung Richtungsände-rungen aufweisen, dadurch gekennzeichnet, daß die Platten in diesen Bereichen der Richtungsänderungen stetig gekrümmt sind» 2o Wasserabscheider für Kühlwerke nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Enden der Ab«» scheideplatten auf der Eintritts- und auf der Austrittsseite in die Hauptströmungsrichtung der Luft weisen» 3» Wasserabscheider nach Anspruch 1 oder 2, gekennzeichnet durch Abscheideplatten, deren senkrechter Querschnitt etwa die Form eines mit seiner Spitze zur Seite weisenden Winkels mit abgerundeten ficken aufweist, so daß die durch die Platten gebildeten Luftkanäle etwa zickzack-förmig verlaufen«, Lurch den hier angefochtenen Beschluß vom 27« November 1963 hat der 7» Senat (technischer Beschwerdesenat II) des Bundespatentgerichts die Beschwerde der Anmelderin mit der Begründung zurückgewiesen, der Anmeldungsgegenständ sei nicht patentfähig, weil er keine vollständige Lehre zu dem technischen Hendeln darstelle« Lie Rechtsbeschwerde ist in dem angefochtenen Beschluß nicht zugelassen wordene Gegen diesen ihr am 210 Januar 1964 zugestellten Beschluß des Beschwerdesenats hat die Anmelderin mit einem am 20« Februar 1964 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz Rechtsbeochwerde eingelegt, die sie auf die Rüge stützt, daß der angefochtene Beschluß "nicht mit Gründen versehen” sei* Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen« Hilfsweise, mündliche Verhandlung anzuordnen« II« Lie Rechtsbesohwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden« Sie ist auoh ohne Zulassung durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgeriohtes nach § 4lp Abs« 3 PatG an sich statthaft, weil sie auf die Rüge gestützt wird, der angefochtene Beschluß sei ‘'nicht mit Gründen versehen“ (§ 41p Abs« 3 Br« 5 PatG)« Die Rechts-bcschv/erde ist daher als zulässig anzusehen* ohne daß es i } i f <' dafür zunächst darauf ankommt, ob die Rügen auch begründet sind, die behaupteten Mängel also wirklich vorliegen (BOHZ 39, 333/34). IIIo Die Rechtsbeschwerde kann jedoch in der Sache selbst keinen Erfolg haben« 1o In den Gründen der angefochtenen Entscheidung führt der Beschwerdesenat zunächst aus, der Anmeldungsgegenstand betreffe gemäß dem geltend gemachten Anspruch 1 eine Vorrichtung zur Abscheidung des in Kühlwerken vom Luf-tstrom mitgerissenen Wassers mit im aufsteigenden Luftstrom in Abständen gleichlaufend nebeneinander angeordneten Platten« die gegenüber der Hauptstrümungsrichtung Richtungsänderungen aufweisen« Dem Anmeldungsgegenstand liege, so heißt es weiter« die Aufgabe zugrunde, bei möglichst vollkommener Wascerab-ocheidung den Druckabfall der Vorrichtung zu verringere Diese Aufgabe solle dadurch gelöst werden, daß die Platten in den Bereichen der Richtungsänderungen stetig gekrümmt seien« Dieser Anmeldungsgegenstand sei, so heißt es in den Gründen der angefochtenen Entscheidung im Anschlüsse hieran, nicht patentfähig, weil er keine vollständige Lehre zu dem technischen Handeln darstelle« Bei der näheren Begründung dieser Auffassung führt der Beschwerdesenat im Einklang mit der Beschreibungseinleitung zunächst aus, bei den im Anmelder Zeitpunkt bekannten Vorrichtungen der im Oberbegriff des Anspruchs 1 gekennzeichneten Art habe man die Platten des Wasserabscheiders scharfkantig geknickt, da nach der am Anmeldetag herrschenden Auffassung nur bei scharfer Umlenkung des Luftstroms eine hinreichende Abscheidewirkung erzielt werden könne« Man habe dabei wegen der durch die Abknickung der Platten bedingten “unstetigen" Riehtungsänderungen einen verhältnismäßig großen Druckabfall im Abscheider in Kauf nehmen müssen» Hieran anschließend führt der Beschwerdesenat wörtlich folgendes aus: "Die Anmelderin will nun erkannt haber^ daß auch bei kontinuierlicher Umlenkung des Luftstromes durch "stetige", d-h» nicht durch gerade Ab-schnitto unterbrochene Richtungsänderungen der die Teilkanäle begrenzenden Platten ein hinreichend großer Abscheidegrad bei entsprechend vermindertem Druckabfall erzielt werden könne» Diese Feststellung ist zu demindest in dieser Allgemeinheit nicht haltbar» Fs trifft zwar zu, daß durch allmähliche Übergänge von einer Plattenrichtung in eine andere der Strömungsverlauf der zwischen den Platten hindurchströmenden Luft weniger störungsfrei gestaltet werden kann als bei Verwendung scharf geknickter Platten» Aber der Abscheide'grad kann durch diese Maßnahme allein nicht verbessert werden» In den gekrümmten Ab-» schnitten der Luftkanäle werden die vom Luft-ström mitgerissenen Wasserpartikelohen zwar infolge ihrer Massenträgheit in Richtung auf die der ursprünglichen Strömungsrichtung gegenüberliegende Platte bewegt» Ob sie aber bis an die Wand dieser Platte gelangen und von dort abgeleitet werden können, hängt - wie im übrigen auch die von der Anmelderin vorgelegten Versuchsergebnisse bestätigen -von einer Reihe von Einflußgrößen wie Plattenteilung, Krümmungsradius der Platten, Strömungsgeschwindigkeit, Länge des Plattenabschnittes hinter dem gekrümmten Abschnitt, öberflächenbesohaffenheit der Platten usw« ab« Nachdem über diese Einflußgrüßen in den Anmeldungsunterlagen keine Angaben enthalten sind, vermag der Gegenstand des Anspruchs 7 dem Durchschnittsfachmann keine hinreichend vollständige Lehre zu dem technischen Handeln zu vermitteln«“ Entsprechendes gelte, so heißt es in der Begründung der angefochtenen Entscheidung dann weiter, auch für die Gegenstände der Ansprüche 2 und 3« Auch sie ergäben weder für sich noch in Verbindung mit der Vorschrift des Anspruchs 1 eine brauchbare Lösung der dem Anmeldungsgegenstand zugrundeliegenden Aufgabe« Auch bei ihnen seien die für die Erzielung der beabsichtigten Wirkung maßgeblichen Einflußgrößen außer Betracht gelassen« 2« Nach der im Beschluß I ZB 27/62 vom 21« Dezember 1962 (BGHZ 395 333) vertretenen Auffassung des früheren Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der sich der jetzt erkennende Ia-Zivilsenat inzwischen in mehreren Entscheidungen angeschlossen hat und von der abzugehen kein Ani&aß besteht, läßt sich für die Auslegung des § 41p Abs« 3 Nr« 5 PatG keine Abweichung von den Auslegungsgrundsätzen rechtfertigen« welche die Rechtsprechung für die wörtlich gleichlautende Vorschrift des § 551 Nr« 7 ZPO allgemein entwickelt hat« Danach ist eine Entscheidung dann “nicht mit Gründen versehen“ im Sinne des § 551 Nr« 7 ZPO, v/enn auf einzelne Ansprüche im Sinne der §§ 145, 322 ZPO oder auf einzelne selbständige Angriffs- und Verteidigungcmittol im Sinne der §§ 146, 303 ZPO überhaupt nicht eingegangen ist* Ansprüche und selbständige Angriffs-und Verteidigungsraittel dürfen in den Gründen nicht übergangen werden« Ein Mangel im Sinne von § 55t Nr* 7 ZPO und damit im Sinne von § 41p Abs* 3 Nr* 5 PatG liegt jedoch nicht vor, wenn die Gründenzu den einzelnen Ansprüchen und Angriffs-und Vertoidigungomittoln nur sachlich unvollständig;, unzureichend , unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind (BGHZ 39, 333.0 338)* Es kommt letztlich immer darauf an, ob erkennbar ist, welcher Grund - mag dieser tatsächlich Vorgelegen haben oder nicht, mag er rechtsfehlerhaft beurteilt worden sein oder nicht - für die Entscheidung Uber die einzelnen Ansprüche und Vcrteidigungsmittel maßgebend gewesen ist (EGHZ a»Q»Oj. a) Der angefochtene Beschluß enthält eine mit Begründung versehene Bescheidung des in den Ansprüchen der Anmeldung zu dem Ausdruck gebrachten Patentbegehrens« Die Anmelderin meint zwar, in den Gründen werde nicht zu der Erfindung Stellung genommen, die Gegenstand der erhobenen Ansprüche sei«. Damit kann sie jedoch keinen Erfolg haben* aa) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Begründung erweise vorweg eine klare Verkennung der dem Anmeldungsgegenstand des Anspruchs 1 zugrundeliegenden Aufgabe* Denn entgegen der Annahme des Bundespatentgerichts sei nicht die "Verbesserung des Abscheid egrades1* die eigentliche Aufgabe der hier angemeldeten Erfindung, sondern die Verbesserung des Verhältnisses zwischen Abscheidegrad und Druckabfall* Schon wegen dieser Verkennung der Aufgabe bedeute, so meint die Hechtsbeschwerde, das Vermissen von Angaben über eine Heihe von Einflußgrößen eine Fehlbeurteilung, durch die eine fehlsame Gesamtwürdigung der angemeldeten Erfindung veranlaßt worden sei* Auf eine derartige Behauptung kann die Rechtsbeschwerde jedoch nicht mit Erfolg 'gegründet werden» Wie schon der frühere Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluß I ZB 27/62 vom 21» Dezember 1962 (BGHZ 39? 333, 348) auf Grund der oben dargelegten allgemeinen Grundsätze * zur Auslegung des § 41 p Abs» 3 Kr» 5 PatG ausgeführt hat,, kann von einem "Fehlen der Gründe" im Sinne des § 4?p Abs» 3 Nr* 5 PatG selbst dann nicht die Rede sein* wenn die technische Aufgabe verkannt und dadurch eine fehlsame Gesamtwürdigung der angemeldeten Erfindung veranlaßt worden ist (BGHZ a»aoO» 349)* Von dieser Hechtsauffassung abzugehen, besteht kein begründeter Anlaß«» bb) Die Rechtsbeschwerde rügt weiter, das Bundespatentgericht habe das Lösungsmittel des Anspruchs 1 nicht erfaßt und damit über ein irrigerweise vermutetes Patentbegehren * entschieden«» Im einzelnen macht die Rechtsbeschwerde insoweit geltend: Aus der eindeutigen und nach den Figuren 1 und 2 der Patent Zeichnung nicht mißzuver stehenden Passung«, daß in den Bereichen der Hichtungsänderungen die Platten "stetig", also allmählich zu krümmen seien, sei im angefochtenen Beschluß die vermeintliche Offenbarung geworden, die Richtungsänderungen nicht durch gerade Flächen zu unterbrechen«, Einen derartigen Anspruch aber habe die Anmelderin weder jemals erhoben noch erläutert« Ihr gehe es allein darum, daß im Bereich der Richtungsänderungen die Platten "stetig" gekrümmt werden, möge nun Richtungsänderung auf Änderung vorliegen oder - wie in den Ausführungsbeispielen - gerade (ebenflächige) Abschnitte sich dazwiachenschieben« Mit dieser Rüge kann die Rechtsbeschwerde schon deshalb keinen Erfolg haben, weil nicht zu erkennen ist, daß das Bundespatentgericht die Lösung verkannt hat« ~ 9 - Auf Seite 2 der angefochtenen Entscheidung führt der Beschwerdesenat aus, die Aufgabe solle dadurch gelöst werdeh, daß die Platten in den Bereichen der Richtungs-änderungen stetig gekrümmt sind» Der Beschwerdesenat ist damit von dem Lösungsmittel ausgegangen, das sich ohne weiteres aus dem Wortlaut des Anspruchs11 ergibt» Dieses Lösungsmittel hat er seiner nachfolgenden Würdigung des Anmeldungsgegenstandes zugrundegelegt» Die Rechtsbeschwerde meint nun, der Beschwerdesenat habe in seinen weiteren Ausführungen eine Wendung gebraucht, die zeige, daß er in Wirklichkeit von einem anderen Lösungs^ mittel ausgegangen sei» Sie verweist auf Seite 3 der angefochtenen Entscheidung, wo ausgeführt ist, die Anmelderin wolle erkannt haben, daß auch bei kontinuierlicher ümlenlcung des Luftstromes durch "stetige", "d,h» nicht durch gerade Abschnitte unterbrochene Richtungsänderungen der die Teilkanäle begrenzenden Platten" ein hinreichend großer Abscheidegrad bei entsprechend vermindertem Druckabfall erzielt werden könnec. Die Bechtsbcschwerdeführerin ist der Auffassung, der Eeschwerdesenat habe damit der Lösung eine völlig fremde Deutung gegeben» Während nach der Passung des kennzeichnenden Teiles des Anspruchs 1 die Platten in den Bereichen der Richtungsänderungen "stetig", also allmählich zu krümmen seien, werde vom Beschwerdesenat angenommen, es sei gelehrt, die Richtungsänderungen nicht durch gerade Abschnitte zu unterbrochen» Daß der Beschwerdesenat solches zu dem Ausdruck bringen wollte, kann jedoch nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen nicht angenommen werden. Gegen eine solche Ausdeutung sprechen überdies folgende Erwägungen: In der Zwischenverfügung des Beschwerdesenats vom t4o Mai 1963 hatte der Berichterstatter des Beschwerdesenates allerdings i i 10 - eine der Auslegung der Rechtsbeschwerde ähnliche Auffassung vertreten, jedoch auf Grund des damals geltend gemachten Anspruchs vom 18«, Juli 1958, in dem als kennzeichnend angegeben war, "daß die Richtungsänderungen stetig erfolgen'1, Dagegen hatte sich die Anmelderin im Schriftsatz vom 20«, Juni 1963 mit eingehender Begründung gewandt und u.a0 ausgeführt, die erfindungsgemäße Lehre sei darin zu sehen, daß in Abkehr von der früheren Auffassung und Praxis scharfkantige Umlenkungen zu vermeiden seien, also alle vorhandenen Umlenkungen kontinuierlich verlaufen sollten,» Es bestehe also, so heißt es in jenem Schriftsatz, durchaus die Möglichkeit, daß die Platten auf ihrem ganzen Verlauf von Eintrittskante bis Auotrittskanto ihre Richtung stetig änderten, beispielsweise gemäß einer Sinuskurveo Es könnten aber auch ebenflächige Teile und stetige Umlenkungen aufeinanderfolgen, wie es die Figur 2 veranschauliche« Um dies deutlicher zu dem Ausdruck zu bringen, hat die Anmelderin die Passung des Anspruchs 1 vom 2 0o Juni 1963 vorgelegt und der Entscheidung des Beschwerde-senates unterstellt«. Unter diesen Umständen ist ansunehmen, daß der Beschwerdesenat mit seinen hier in Rede stehenden Ausführungen das Patentbegehren nur mit anderen Worten umschrieben, ihm jedoch damit nicht die von der Rechtsbeschwerdeführerin geltend gemachte Deutung gegeben hat« cc) Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung zu den Ansprüchen 2 und 3 wendet, kann sie gleichfalls keinen Erfolg haben«, Das Bundespatentgericht hat sich auch mit diesen Ansprüchen ausdrücklich auseinandergesetzt« Inwiefern insoweit von einem "Pehlen der Gründe" im Sinne des § 41 p Abs« 3 Hx** 5 PatG die Hede sein könnte, ist nicht ersichtlich« Die Hechtsbeschwerde hat lediglich geltend gemacht, die Gleichförmigkeit der Beurteilung durch das Bundespatentgericht lasse keinen Zweifel daran zu, daß das Patentgericht auch bei den rückbezogenen Ansprüchen 2 und 3 seine Fehler wiederholt habe« Die hierauf bezüglichen Hügen können aber, wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, nicht durchgreifen*, IV, Nach alledem war die Hechtsbeschwerde als unbegründet zurückzuweiseno Bei der gegebenen Sachlage bedurfte es keiner mündlichen Verhandlung, Für die - von der Bechtsbeschwerdeführerin äußerst vorsorglich angeregte - Zuziehung eines technischen Sachverständigen ist im Rechtsbeschwerdeverfahren kein Raum, Die Kostenentscheidung beruht auf § 41y Abs, 1 Satz 2 PatG, Dr, Nastolski Spreng Spengler Claßen Schneider