unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Drc Spreng und der Bundesrichter Dr* Bock, Dr0 Löscher, Claßen und Schneider beschlossens Die Erinnerung des Rechtsbeschwerdeführers vom 26o September 1967 gegen die Kostenrechnung vom 21o Juli 1967 wird zurückgewiesen „ Der erkennende Senat hat durch Beschluß vom 10» Februar 1967 die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Anmelders gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts vom 19o November 1965, durch welchen der Patenterteilungsbe-schluß der Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts vom 17o Mai 1961 aufgehoben und das nachgesuchte Patent versagt worden ist, auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen0 Der Kostenbeamte hat daraufhin in der Kostenrechnung vom 21» Juli 1967 zu Lasten des Rechtsbeschwerdeführers (vglo § 99 Nr» 1 GKG) eine "Prozeßgebühr" im Betrage von 5c826,- DM angesetzt„ Es handelt sich hierbei um eine volle, auf das Doppelte erhöhte Gebühr nach dem auf 300o000,- DM festgesetzten Wert des Streitgegenstandes (vgl0 hierzu § 41 r Abs» 2 Sätze 1 und 2 PatG, §§ 10, 25 Abs,, 1 Nr«. Dem Rechtsbehelf bleibt der Erfolg versagt« Die kosten-rechtliche Vergünstigung nach § 36 Abs0 1 Satz 1 GKG (in entsprechender Anwendung) käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Rechtsbeschwerde nach § 41 t PatG- ganz oder teilweise (vglo hierzu § 19 GKG und lauterbach, Kommentar zu den Kostongcsetzcn, 14o Aufl«,, § 36 GKG Anm0 2 a0E0) als unzulässig verworfen worden wäre« Biese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt0 Der erkennende Senat hat vielmehr in seinem Beschluß vom 10«, Februar 1967 die Rechtsbeschwerde, die formund fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, auch ohne Zulassung durch den Eeschwerdesenat des Bundespotentgerichts nach § 41 p Abs» 3 PatG für statthaft gehalten, weil der Rechtsbeschwerdeführer mit substantiiertem Vortrag gerügt hat, daß der angefochtene Beschluß "nicht mit Gründen versehen" sei (vgl« § 41 p Abs«, 3 Nr« 5)° Da die Rüge jedoch sachlich nicht gerechtfertigt gewesen ist, hat der Senat die Rechtsbeschwerde im ganzen als unbegründet zurückgewieseno Eine teilweise Verwerfung, welche die Erinnerung dem Beschluß entnehmen will, scheidet von vornherein aus, weil der Gegenstand der Rechtsbeschwerde unteilbar ist« Es trifft zwar zu, daß in den Gründen des Beschlusses zu Beginn ausgeführt wird, die Rechtsbeschwerde sei teils unstatthafte Damit sollte aber, wie die weiteren Darlegungen der Entscheidung ergeben, lediglich gesagt werden, daß die sonstigen Rügen des Rechtsbeschwerdeführers die zulassungsfreie Rechtstcschwerde nicht eröffnen konnten„ Dies gilt zunächst für die Rüge des Rechtsbeschwerdeführers, er sei im Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht nach der Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen (§ 41 p Abs0 3 Hr«, 3 PatG)0 Für diese Rüge hat es, wie der Beschluß aus-cinandcroctzt, an einem schlüssigen Vortrag gefehlte Der Hinweis bezieht sich ferner auf die beiden verbleibenden Rügen des Rechtsbeschwerdeführers, das Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF Ia.ZB_j/66 BESCHLUSS in der Rechtsteschwerdesache des Dr0-Ingo Fritz S| in MI Anmelders und Rcchtsbeschwerdeführers Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt hr, in gegen die Deutschen RjiiB^hjhdWHBB-Daiapfkessel-Werlce Aktiengesellschaft inOHHHHV (Rkld a), Einsprechende und Rechtsbeschwerdegegnerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr in wegen Erteilung de3 Patents auf die Anmeldung Sch 11 852/61; bierj^ Erinnerung des Rechtsbeschwerdeführers - insoweit vertreten durch Patentanwalt Diplo-Ingo MHHP? (HHHBHflHIHi^^gegeJ^ie Kostenrechnung o - 2 Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19 0 Oktober 196? unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Drc Spreng und der Bundesrichter Dr* Bock, Dr0 Löscher, Claßen und Schneider beschlossens Die Erinnerung des Rechtsbeschwerdeführers vom 26o September 1967 gegen die Kostenrechnung vom 21o Juli 1967 wird zurückgewiesen „ G_r_ ü n e___i Der erkennende Senat hat durch Beschluß vom 10» Februar 1967 die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Anmelders gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts vom 19o November 1965, durch welchen der Patenterteilungsbe-schluß der Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts vom 17o Mai 1961 aufgehoben und das nachgesuchte Patent versagt worden ist, auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen0 Der Kostenbeamte hat daraufhin in der Kostenrechnung vom 21» Juli 1967 zu Lasten des Rechtsbeschwerdeführers (vglo § 99 Nr» 1 GKG) eine "Prozeßgebühr" im Betrage von 5c826,- DM angesetzt„ Es handelt sich hierbei um eine volle, auf das Doppelte erhöhte Gebühr nach dem auf 300o000,- DM festgesetzten Wert des Streitgegenstandes (vgl0 hierzu § 41 r Abs» 2 Sätze 1 und 2 PatG, §§ 10, 25 Abs,, 1 Nr«. 1, 34 GKG)o Mit seiner Erinnerung beantragt der Rechtsbeschwerdeführer, die Gebühr nach § 36 Abs0 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 41 r Abs« 2 Satz 1 PatG auf die Hälfte der vollen Gebühr zu ermäßigen„ Dem Rechtsbehelf bleibt der Erfolg versagt« Die kosten-rechtliche Vergünstigung nach § 36 Abs0 1 Satz 1 GKG (in entsprechender Anwendung) käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Rechtsbeschwerde nach § 41 t PatG- ganz oder teilweise (vglo hierzu § 19 GKG und lauterbach, Kommentar zu den Kostongcsetzcn, 14o Aufl«,, § 36 GKG Anm0 2 a0E0) als unzulässig verworfen worden wäre« Biese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt0 Der erkennende Senat hat vielmehr in seinem Beschluß vom 10«, Februar 1967 die Rechtsbeschwerde, die formund fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, auch ohne Zulassung durch den Eeschwerdesenat des Bundespotentgerichts nach § 41 p Abs» 3 PatG für statthaft gehalten, weil der Rechtsbeschwerdeführer mit substantiiertem Vortrag gerügt hat, daß der angefochtene Beschluß "nicht mit Gründen versehen" sei (vgl« § 41 p Abs«, 3 Nr« 5)° Da die Rüge jedoch sachlich nicht gerechtfertigt gewesen ist, hat der Senat die Rechtsbeschwerde im ganzen als unbegründet zurückgewieseno Eine teilweise Verwerfung, welche die Erinnerung dem Beschluß entnehmen will, scheidet von vornherein aus, weil der Gegenstand der Rechtsbeschwerde unteilbar ist« Es trifft zwar zu, daß in den Gründen des Beschlusses zu Beginn ausgeführt wird, die Rechtsbeschwerde sei teils unstatthafte Damit sollte aber, wie die weiteren Darlegungen der Entscheidung ergeben, lediglich gesagt werden, daß die sonstigen Rügen des Rechtsbeschwerdeführers die zulassungsfreie Rechtstcschwerde nicht eröffnen konnten„ Dies gilt zunächst für die Rüge des Rechtsbeschwerdeführers, er sei im Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht nach der Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen (§ 41 p Abs0 3 Hr«, 3 PatG)0 Für diese Rüge hat es, wie der Beschluß aus-cinandcroctzt, an einem schlüssigen Vortrag gefehlte Der Hinweis bezieht sich ferner auf die beiden verbleibenden Rügen des Rechtsbeschwerdeführers, das Bundespatentgericht J habe ihm daß rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt (vgl, § 41 h Abs, 2 PatG) und den Sachverhalt nur unvollständig aufgeklärt (vgl. § 41 b Abs, 1 PatG), Diese Rügen gehören, wie in dem Beschluß des Senats sinngemäß dargelegt wird, nicht zu den Rügen, die mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde des § 41 p Abs, 3 PatG erhoben werden können und diese statthaft machen. Hach alledem muß es bei der vom Kostenbeamten ange-setsten Gebühr sein Bewenden haben. Spreng Claßen Bock Löscher Schneider