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BGH · la ZB 6/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: la ZB 6/67

1«, Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des 18«, Senats (technischen Beschwerdesenats XIII) des Bundespatentgerichts vom 26„ Januar 1967 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen«, Gegen diesen Beschluß legte die Anmelderin mit einem am 6 o Oktober I960 beim Patentamt eingetroffenen Schriftsatz Beschwerde ein0 In einer Zwisehenverfügung vom 19«, Oktober 1965 teilte ihr der Berichterstatter des 18«, Senats Gegen diesen ihr am 31* März 1967 zugestellten Beschluß hat die Anmelderin frist- und formgerecht die (vom Beschwerde Senat nicht zugelassene) Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art«, 103 Abso 1 GG) rügt« Die Rechtsbeschv/erde erblickt einen besonders ■schwere-wiegenden Pall der Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs darin, daß der Beschv/erdesenat des Bundespatentgerichts zu dem Nachteil der Anmelderin entschieden habe, ohne ihr Gelegenheit zu geben, zu den offenbar in der Beratung aufgetauchten Bedenken gegen die Erfindungshöhe Stellung zu nehmen, obv/ohl sie erkennbar davon ausgegangen sei, daß sich der Beschwerdesenat die vom Berichterstatter in seinem Zwischenbescheid und v/ährend der Besprechung vom 13» Dezember 1966 geäußerte, der Anmelderin günstige Auffassung zu eigen machen werde«, 12 abgedruckten Entscheidung hat sich der erkennende Senat eingehend mit den Versuchen, die Versagung des rechtlichen Gehörs als einen weiteren Pall in die Fälle der zulassungsfreien Hechtsbeschwerde einzubeziehen, auseinandergesetzt und aus Wortlaut und ....

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
la ZB 6/67	BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend die Patentanmeldung B 44 085 IXa/57c
Company, Inc «,
der Firma Charles
(Vereinigte Staaten von Amerika), vertreten durch ihren Vizepräsidenten Carl B(
Anmelderin und Rechtsbeschwer d e ~ führerin,
 Rechtsanwälte und Br.
ProfoBr
 
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30„ November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Di\ Spreng und der Bundesrichter Br* Bock,
 Dr, Löscher, Claßen und Schneider
 beschlossen;
1«, Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des 18«, Senats (technischen Beschwerdesenats XIII) des Bundespatentgerichts vom 26„ Januar 1967 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen«,
20 Der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Rechtsbeschwerde ins tanz wird auf 50«, 000 DM festgesetzto *
Gr r U n d e. :
Io Die AnraeIderin hat am 28«, März 1957 eine Erfindung, betreffend ein Verfahren und eine Vorrichtung zu dem Entwickeln von Diazo-Reproduktionen, zu dem Patent angemeldeto
 Die Prüfungsstelle für Klasse 57 c des Deutschen Patentamts wies durch Beschluß vom 10 September I960 die Anmeldung mangels ausreichender Erfindungshöhe zurück«,
Gegen diesen Beschluß legte die Anmelderin mit einem am 6 o Oktober I960 beim Patentamt eingetroffenen Schriftsatz Beschwerde ein0 In einer Zwisehenverfügung vom 19«, Oktober 1965 teilte ihr der Berichterstatter des 18«, Senats
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des Bundespatentgerichts mit? daß beabsichtigt sei, die Sache dem Senat vorzulegen; er legte, "ohne der Entscheidung des Senats vorgreifen zu wollen - und auch zu können -zur Vorbereitung einer solchen", seine Auffassung eingehend dar, äußerte Bedenken gegen die Anmeldung in ihrer vorliegenden Gestalt, regte einen neuen Patentanspruch sowie Änderungen der Beschreibung an und ließ durchblicken, daß er - falls die Anmelderin diesen Änderungsvorschlägen nach-kommen würde - der Erfindung die Patentfähigkeit zuzuerkennen geneigt sei 0
Die Anmelderin nahm mit Schriftsatz vom 2?0 Juni 1966 zu der Zwischenverfügung Stellung, machte sich den vom Berichterstatter vorgeschlagenen neuen Patentanspruch zu eigen und änderte die Beschreibung entsprechend„ Mach dem Vortrag der Anmelderin in der Rechtsbeschwerdebegründung fand am 13o Dezember 1966 zwischen dem Berichterstatter, Senatsrat PfllB? and dem für die Verfahrensbevollroächtigten der Anmelderin tätigen Patentanwaltskandidaten Pr0 BflHI^B eine Unterredung statt, in deren Verlauf nach einer eidesstattlichen Versicherung des Br» BflBi vom 23o August 1967 der Berichterstatter die Erfindungshöhe als "nicht überwältigend" bezeichnet und auf die Präge, ob nicht sicherheitshalber eine mündliche Verhandlung beantragt werden solle, in etwa gesagt haben soll: "Ersparen Sie sich und uns es doch, extra die Roben anzuziehen; denn es wird doch nichts anderes bei einer mündlichen Verhandlung heraus-kommeno"
Ohne daß eine mündliche Verhandlung stattgefunden hätte, hat sodann der 18« Senat des Bundespatentgerichts durch Beschluß vom 260 Januar 1967 die Beschwerde zurück-
 
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gewiesen und unter Würdigung des bereits vom Berichterstatter in seinem Zwischenbescheid erörterten Standes der Technik der Patentanmeldung auch in ihrer geänderten Passung die erforderliche Erfindungshöhe abgesprochen»
Gegen diesen ihr am 31* März 1967 zugestellten Beschluß hat die Anmelderin frist- und formgerecht die (vom Beschwerde Senat nicht zugelassene) Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art«, 103 Abso 1 GG) rügt«
IIo Die Rechtsbeschv/erde ist nicht zulässig»
Die Rechtsbeschv/erde erblickt einen besonders ■schwere-wiegenden Pall der Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs darin, daß der Beschv/erdesenat des Bundespatentgerichts zu dem Nachteil der Anmelderin entschieden habe, ohne ihr Gelegenheit zu geben, zu den offenbar in der Beratung aufgetauchten Bedenken gegen die Erfindungshöhe Stellung zu nehmen, obv/ohl sie erkennbar davon ausgegangen sei, daß sich der Beschwerdesenat die vom Berichterstatter in seinem Zwischenbescheid und v/ährend der Besprechung vom 13» Dezember 1966 geäußerte, der Anmelderin günstige Auffassung zu eigen machen werde«,
Es erscheint indes schon fraglich, ob überhaupt ein Pall der Versagung des rechtlichen Gehörs (im Sinne des Arto 103 Abso 1 GG) gegeben ist» Dieser Präge braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden» Denn die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs für sich allein eröffnet, wie der erkennende Senat sowie der Ib-Zivil-senat des Bundesgerichtshofs bereits mehrfach ausgesprochen
 
haben, nicht den Weg der zulassungsfreien Hechtsbeschwerde gemäß § 41 p Abs, 3 PatG (vgl, z»Be BGH BPatGerE 2, 253; BGHZ 43, 12, 14 ff - Elektrisches Kontaktmaterial; Beschluß vom 10o Februar 1967 - la ZB 7/66; BGH GRUR 1965, 502 -Gaselan) o Vor allem in der in BGHZ 43? 12 abgedruckten
 Entscheidung hat sich der erkennende Senat eingehend mit den Versuchen, die Versagung des rechtlichen Gehörs als einen weiteren Pall in die Fälle der zulassungsfreien Hechtsbeschwerde einzubeziehen, auseinandergesetzt und
 aus Wortlaut und .... ;Enstehungsgeschichte der Vorschrift des § 41 p AbSo 3 PatG sowie aus einer vergleichenden Betrach-
tung mit den Regelungen der §§ 133, 133 VwGO und des § 73 Aus o 4 GWB den Schluß gezogen, daß die Rüge der Verletzung
 des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs die zulassungsfreie
 Rechtsbeschwerde nicht eröffnet» Der Senat hat dort ferner
 dargelegt, auch der Umstand, daß bei Versagung des rechtlichen Gehörs der Weg : dex* Verfassungsbeschwerde gegeben sei, habe nicht zur Folge, daß eine nach dem Gesetz nicht vorgesehene anderweite Rechtsmittelinstanz eröffnet werde (BGHZ 43, 12, 19 ff)« Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung und der dafür gegebenen Begründung abzugeheno
 Daß der angefochtene Beschluß mit einem der in § 41 p Abs, 3 PatG, insbesondere unter den Ziffern 3 und 5, aufgezählten Mängel, die den Weg der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde eröffnen, behaftet sei, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen; ein derartiger Verfahrensmangel ist übrigens auch nicht gerügt»
Danach muß die Rechtebeschwerde mit der Kostenfolge aus § 41 y Als. 1 Satz 2 PatG* als unzulässig verworfen werden (§ 41 t PatG-) 0 Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich, da die Anmelderin. alle entscheidungserheblichen Umstände ln der Hechtsbeschwerde-begründung vorgebracht hat (§ 41 w Abs«> 1 PatG)o
Spreng	Bock	Löscher
 Claßen	Schneider