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BGH · la ZB 6/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: la ZB 6/64

In den im 6» Abschnitt des Patentgesetzes geregelten Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetses über Gerichtsferien nicht anzuv/enden» Die im 6» Abschnitt des Patentgosetzes vorgesehenen Fristen werden daher durch die Gerichtsferien nicht gehemmt, und der nach dem Geochäftsvertcilungsplan allgemein zuständige Zivilsenat kann in diesen Vorfahren auch während der Gerichtsferien Termine abhalten und Entscheidungen er-. Juli 1949) Einspruch gegen die Erteilung des PatentOo Nach Prüfung'des Einspruchs versagte die Prüfungsstelle für Klasse 151 durch Beschluß vom 26« Oktober 1955 das nachgesuchte Patent, da im Hinblick auf den Stand der Technik (US-Patentschrift 2 534 650) keine mit neuer und patentbegründender Wirkung verbundene Erfindung vorliege» deltc- worden war, ihren Einspruch zurückgezogen« Der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts entschied gleichwohl sachlich über die Patentanmeldung* und wies durch Beschluß vom 21. Juli 1949 (Y/iGBl S» 175) anzuwenden, nach der die Erteilung des Patentes ohne Sachprüfung zu beschließen ist, wenn die gegen die Patentanmeldung erhobenen Einsprüche - sei es in erster Instanz (Einspruchoverfahren), sei es in zweiter Instanz (Beschwerdeverfahren) - sämtlich zurückgenommen worden» Im vorliegenden Pall hat sich der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu Unrecht durch den Beschluß des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 26» Oktober 1962 - I ZB 3/62 - (GRUR 1963, 190) an der Anwendung dieser'Vorschrift gehindert gesehene Wie der Be-schwerdesenat', selbst nicht verkennt, betraf der Beschluß des Eroten Zivilsenats von 26» Oktober 1962 einen insofern anders gelagerten Fall, als dort der letzte Einspruch erst nach dem Abschluß eines nach den früheren Recht (§§ 32 bis 34 PatG a»F») vor den Deutschen Patentamt durchgeführten Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens zurückgenomnen worden war« Hier dagegen ist dereinzige Einspruch während des Beschwerdeverfahrens zurückgenomnen worden« Daß das Beschwerdeverfahren vor der Zurücknahme des Einspruchs nach § 11 Abs» 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes von 23» März 1961 (BGBl I S0 274) vom Beschv/erdesena'? des Deutschen Patentamts auf den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts übergegangen war, ist in diesen Zusammenhang ohne Belang» Vielmehr ist, wie desr erkennende Senat bereits in den Beschluß la ZB 213/63 vom 28» November 1963 (GRTJR 1964, 276) lclargeotellt hat, § 3 Nr» 6 des Ersten Überleitungsgesetzes auf die bis zu dem 31» Dezember 1951 eingereichten Patentanmeldungen auch von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts in denjenigen Beschwerdeverfahren anzuwenden, die nach § 11 Abo» 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes an das Bundespatentgericht gelangt sind» PatG) fehlt zwar eine ausdrückliche Bestimmung wie die des § 410 Abs.4 PatG, in der unter den "Gemeinsamen Verfahrenovorschriften" für das "Verfahren vor dem Patentgericht" (3« Unterabschnitt des 5« Abschnitts) bestimmt ist, daß die Vorschriften des Gerichts-verfassungsgesetzes über Gerichtsferien nicht anzuwenden sind. Abschnitt des Patentgesetzes geregelten Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof ebenso wie die Verfahren vor dem Bundespatentgericht, denen sie zugehören, der Sache nach keine Verfahren der streitigen Zivilgerichtsbarkeit sind - für welche vorwiegend die Gcrichtsfcricn gelten ~, rechtfertigt sich die entsprechende Anwendung des §41o Abs.4 PatG auch auf die im 6. Daraus folgt, daß - anders als nach § 223 ZPO - der Lauf der im 6» Abschnitt des Patentgesetzes vorgesehenen Fristen durch die Gerichtsferien nicht gehemmt wird, daß - anders als nach § 200 Abs» 1 GVG - in den Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem 6. Abschnitt des Patentgesetzes ohne daß sie zu ’’Feriensachen'’ erklärt werden müßten, auch während der Gerichtsferien ganz allgemein Termine abgehal-t'en und Entscheidungen erlassen werden können, und daß -anders als nach § 201 GVG - zu ihrer Erledigung während der Gerichtsferien nicht der Feriensenat, sondern der nach dem Geschäftsverteilungsplan allgemein für diese Verfahren zuständige Senat des Bundesgerichtshofs berufen ist.

Zitierte Normen: § 32 PatG § 214 ZPO § 201 GVG
VorschriftGerichtsferienEinspruchBeschlußPatGAbschnitt

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks' ja Amtliche Sammlung? nein
 PatG vor,§ 41p» GVG vor § 199
In den im 6» Abschnitt des Patentgesetzes geregelten Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetses über Gerichtsferien nicht anzuv/enden» Die im 6» Abschnitt des Patentgosetzes vorgesehenen Fristen werden daher durch die Gerichtsferien nicht gehemmt, und der nach dem Geochäftsvertcilungsplan allgemein zuständige Zivilsenat kann in diesen Vorfahren auch während der Gerichtsferien Termine abhalten und Entscheidungen er-. lassen»
BGH, Besohl» v, 16» Juli 1964 - la ZB 6/64 - Bundespatentgericht
 Beschluß
la ZB 6/64
In der Sache
 betreffend die Patentanmeldung C 5177 VTb/15 1 der C	R:	&	C	M	Co«,	Ine»,
G C , L I ,	(USA),
Amnelderin und.Rechtsbeschwerdeführerin;,
- Verfahrensbevollmächtigteri Rechtsanwalt Br»
in K	-
hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16o Juli 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Nasteloki und der Bundesrichter Br« Bock, Br« Löscher,
 Br« Spengler und Schneider
 beschlossen*
Auf die Rechtsbeschwerde der Anciclderin wird der Beschluß des 11« Senats (technischen Beschwerdesenats VI) des Bundespatentgerichts vom _ 21o November 1965 aufgehoben«
Bie Sache v/ird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurück-verwiesen«
Ber Wert des Beschwerdegegenständes für das Rechts-bcschwerdeverfahren wird auf 15 000 BM festgesetzt«
2
Gründe s
Io Die Anmelderin hat mit einer am 24» Dezember 1951 bei dem Deutschen Patentamt eingegangenen Eingabe die.Erteilung eines Patentes auf eine Erfindung, betreffend "Verfahren zur Herstellung von Flachdruckplatten" beantragt (C 5177 VIb/15 l)o
!■
Nachdem die Anmeldung gemäß Beschluß der Prüfungsstclle für Klasse 15 1 des Deutschen Patentamts vom 5o Februar 1955 am 23o Juli 1953 bekanntgemacht worden war, erhobt die Firma K & Co«, Aktiengesellschaft in W:'	-B
fristgerecht (§ 3 Nr. 3 des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949) Einspruch gegen die Erteilung des PatentOo Nach Prüfung'des Einspruchs versagte die Prüfungsstelle für Klasse 151 durch Beschluß vom 26« Oktober 1955 das nachgesuchte Patent, da im Hinblick auf den Stand der Technik (US-Patentschrift 2 534 650) keine mit neuer und patentbegründender Wirkung verbundene Erfindung vorliege»
Die Anmelderin erhob dagegen Beschwerde und reichte in dem Beschwerdeverfahren - das mit dem Inkrafttreten des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 23« März 1961 am 1. Juli
1961	auf das Bundespatentgericht, und zwar auf dessen 11o Senat (technischen Beschwerdesenat VI), überging -mehrfach, zuletzt am 200/210 November 1963 geänderte Ansprüche und Unterlagen ein» Mit Schriftsatz vom 24» August
1962	hatte die einzige Einsprechende, die inzwischen auf
 die Firma F	H	Aktiengesellschaft vormals
 Mi	L	&	B;	in	F:	/Mi	.-Hc	umgewan-
deltc- worden war, ihren Einspruch zurückgezogen« Der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts entschied gleichwohl sachlich über die Patentanmeldung* und wies durch Beschluß vom 21. November 1963 (11 V/ 17/62) die Beschwerde der An-mclderin gegen den das Patent versagenden Beschluß der
 
’Prüfungsstelle vom 26» Oktober 1955 zurück, weil der Zuletzt -mit dem Hauptantrag der Anmelderin begehrte einzige Patentanspruch in der Passung vom 20o/21» November 1963 eine unzulässige nachträgliche Auswahl aus vielen ursprünglich parallel gestellten Lösungen darotelle und der mit dem Hilfsantrag begehrte Anspruch 1 der bekanntgemachten Unterlagen durch die Flachdruckplatte nach der US-Patentschrift 2 534 650 neuheitsschädlich vorweggenommen seio
 Gegen diesen Beschluß des Beschwerdesenats hat die Anmelderin frist- und formgerecht das vom Beschwerdesenat zu-gelaoscno Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde eingelegt» Sie beantragt,
 den Beschluß des Patentgerichts vom 21» November 1963 aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen»	'
2» Die Rechtsbeschwerde mußte Erfolg haben»
Wie sich durch einen Umkehrschluß aus § 1 Nr» 2 des Vierten Überleitungsgesetzes vom 20» Dezember 1951 (BGBl I S» 979) ergibt, ist auf die bis zu dem 31» Dezember 1951 bei dem Deutschen Patentamt eingegangenen Patentanmeldungen auch heute noch die Vorschrift des § 3 Nr» 6 des Ersten Überlei-tungsgosetzes vom 8. Juli 1949 (Y/iGBl S» 175) anzuwenden, nach der die Erteilung des Patentes ohne Sachprüfung zu beschließen ist, wenn die gegen die Patentanmeldung erhobenen Einsprüche - sei es in erster Instanz (Einspruchoverfahren), sei es in zweiter Instanz (Beschwerdeverfahren) - sämtlich zurückgenommen worden» Im vorliegenden Pall hat sich der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu Unrecht durch den Beschluß des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 26» Oktober 1962 - I ZB 3/62 - (GRUR 1963, 190) an der
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Anwendung dieser'Vorschrift gehindert gesehene Wie der Be-schwerdesenat', selbst nicht verkennt, betraf der Beschluß des Eroten Zivilsenats von 26» Oktober 1962 einen insofern anders gelagerten Fall, als dort der letzte Einspruch erst nach dem Abschluß eines nach den früheren Recht (§§ 32 bis 34 PatG a»F») vor den Deutschen Patentamt durchgeführten Einspruchs- und Beschwerdeverfahrens zurückgenomnen worden war« Hier dagegen ist dereinzige Einspruch während des Beschwerdeverfahrens zurückgenomnen worden« Daß das Beschwerdeverfahren vor der Zurücknahme des Einspruchs nach § 11 Abs» 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes von 23» März 1961 (BGBl I S0 274) vom Beschv/erdesena'? des Deutschen Patentamts auf den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts übergegangen war, ist in diesen Zusammenhang ohne Belang» Vielmehr ist, wie desr erkennende Senat bereits in den Beschluß la ZB 213/63 vom 28» November 1963 (GRTJR 1964, 276) lclargeotellt hat, § 3 Nr» 6 des Ersten Überleitungsgesetzes auf die bis zu dem 31» Dezember 1951 eingereichten Patentanmeldungen auch von den Beschwerdesenaten des Bundespatentgerichts in denjenigen Beschwerdeverfahren anzuwenden, die nach § 11 Abo» 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes an das Bundespatentgericht gelangt sind»
3» Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und die Sache nach § 41x Ab3» 1 PatG zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgcricht zurückzu-v.erweisen» Der Beschwerdesenat wird nunmehr das von der Anneiderin nachgesuchte Patent zu erteilen haben, und zwar an sich auf Grund der zu dem Zeitpunkt der Zurücknahme des Einspruchs gültigen Ancpruchsfasoung (BPatGer von 11 »12.196 - B1PMZ 1964, 163 - n.WoNachw»). Jedoch wird, wie der Vorsitzende des Beochwerdesenats der Anmeldorin bereits mit Verfügung vom 15» November 1962 zutreffend mitgeteilt hat, zu prüfen sein, ob und inwieweit diese Anspruchsfaosung
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etwa eine unzulässige Änderung der bekanntgemachten Unter lagen enthält (vgl. auch DPA vom 15«3«1952, B1PMZ 1952, 328 = GRUR 1952, 400), insbesondere ob und inwieweit sie sich im Rahmen des ursprünglich Offenbarten hält (BPatGer aaO).
Einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerde-verfahrene bedarf es nicht. Da nur noch die Anmelderin an dem Verfahren beteiligt ist, muß sie die durch die Rechtsbeschwerde veranlaßten Kosten (§ 41r Abs. 2 PatG, § 66 BRAGebO) auch ohne eine Entscheidung darüber tragen.
4. Der erkennende Senat hat den hiermit ergehenden Beschluß während der Gerichtsferien (§§ 199 ff GVG) treffen können.
In dem für die Rech;fcsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof geltenden 6, Abschnitt des Patentgesetzes und insbesondere in dem das Rechtsbeschwerdeverfahren betreffenden 1. Unterabschnitt (§§ 41p fgdo. PatG) fehlt zwar eine ausdrückliche Bestimmung wie die des § 410 Abs. 4 PatG, in der unter den "Gemeinsamen Verfahrenovorschriften" für das "Verfahren vor dem Patentgericht" (3« Unterabschnitt des 5« Abschnitts) bestimmt ist, daß die Vorschriften des Gerichts-verfassungsgesetzes über Gerichtsferien nicht anzuwenden sind. Da jedoch die im 6. Abschnitt des Patentgesetzes geregelten Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof ebenso wie die Verfahren vor dem Bundespatentgericht, denen sie zugehören, der Sache nach keine Verfahren der streitigen Zivilgerichtsbarkeit sind - für welche vorwiegend die Gcrichtsfcricn gelten ~, rechtfertigt sich die entsprechende Anwendung des §41o Abs. 4 PatG auch auf die im 6. Abschnitt des Patentgesetzes geregelten Rechtsmittolvorfahren vor dem Bundesgerichtshof. Daß § 41v Abs. 1 PatG bei seinen Global-
Verweisungen auf gewisse feile der Zivilprozeßordnung auch auf die Vorschriften über ’’Ladungen, fermine und fristen” (§§ 214 - 229 ZPO) und damit an sich auch auf die Vorschrift des § 223 ZPO verweist, nach der der Lauf von Fristen - außer den Notfristen und den Fristen in Feriensachen - durch die Gerichtsferien gehemmt wird, steht dem nicht entgegen, da auch einige andere der durch die Globalverweisungcn des § 41v Abs» 1 PatG an sich erfaßten Vorschriften der Zivilprozeßordnung in den Rechtsmittelverfahren nach dem 6, Abschnitt des Patentgesetzes unzweifelhaft nicht anwendbar sein können und zudem gerade die Anwendung des § 223 ZPO zu dem erstaunlichen und sicherlich nicht gewollten Ergebnis führen würde, daß die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde, weil sie im Gesetz nicht als ’’Notfrist’’ bezeichnet ist, während der Gerichtsferien nicht liefe»
Es sind mithin auch in den im 6. Abschnitt des Patent gosetzes geregelten Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof die Vorschriften de3 Gerichtsverfassungsge-setzos über Gerichtsferien nicht anzuwenden. Daraus folgt, daß - anders als nach § 223 ZPO - der Lauf der im 6» Abschnitt des Patentgesetzes vorgesehenen Fristen durch die Gerichtsferien nicht gehemmt wird, daß - anders als nach § 200 Abs» 1 GVG - in den Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem 6. Abschnitt des Patentgesetzes ohne daß sie zu ’’Feriensachen'’ erklärt werden müßten, auch während der Gerichtsferien ganz allgemein Termine abgehal-t'en und Entscheidungen erlassen werden können, und daß -anders als nach § 201 GVG - zu ihrer Erledigung während der Gerichtsferien nicht der Feriensenat, sondern der nach dem Geschäftsverteilungsplan allgemein für diese Verfahren zuständige Senat des Bundesgerichtshofs berufen ist. Dem letzteren steht der in BGHZ 9? 30 abgedruckte Beschluß
 
des IVb Zivilsenates vom 10o Februar 1953 schon deshalb nicht entgegen, weil die dort zugrundegolegte Vorschrift des § 10 Satz 1 FGG einen anderen Wortlaut und damit auch eine andere Bedeutung hat als die hier entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 41o Abs» 4 PatG»
Dro Nastelski	Bock	Löscher
 Spengler	Schneider