Die G-cbrauchsmusterstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung des Gebrauchsmusters zurüekgev/iesen mit der Begründung, daß das Schutzbegehren im v/esent-liehen nur auf die Reihenfolge^verschiedener Schalt-olcmento in bezug auf den Stromlauf gerichtet sei, ohne daß erkennbar sei, wie diese tatsächlich räumlich in Gerät angeordnet seien und wie ihre Verdrahtung aus- mit der gegen diese Entscheidung gerichteten Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht in manchen hat die Anmelderin in erster xiinie geltend gemacht, daß im Gebrauchsmustereintragungsverfahren eine Prüfung der Anmeldung auf die sog« absoluten Schutz-Voraussetzungen überhaupt nicht erfolgen dürfe; im übrigen handle es sich bei der Anmeldung um einen Gobrauchsgegenstand, der die Voraussetzungen des ? 1. hach § 3 Ah So 1 GsbrMC- verfügt das Patentamt die Eintragung in die Holle für Gebrauchsmuster, wenn die Anmeldung den Anforderungen des § 2 GebrMG entspricht= Jach j 2 Abs. 1 Gatz 1 GebrMG sind "Gegenstände, für die der dchutz als Gebrauchsmuster verlangt' wird", beim Patentamt schriftlich anzu demelden0 Diese Anmeldung muß angeben, «unter welcher Bezeichnung das Gebrauchsmuster eingetragen werden und welche neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dem Arbeitsoder Gebrauchszweck dienen soll" ($ 2 Abs» 2 Satz i GebrMG-)" "Ara Schluß der Beschreibung ist anzugeben, was als schutzfähig unter Schutz gestellt werden soll (bchutzanspruch'1" 2 Abs. 2 Satz 2 GebrMG). Ob diese sachlichen üchui^Voraussetzungen tatsächlich vorliegend ob insbesondere "Neuheit" im Sinne des 2 1 AbSo 2 GebrMG, technischer Fortschritt und Erfindungshöhe gegeben sind, ist im Gebrauchsmuster-eintragung3verfahren - anders als im Patenterteilungsverfuhren - nicht zu prüfen« Im Eintragungsverfahren sind an sich nur die äußeren (formellen) Anmelde-Voraussetzungen zu prüfen« Im Gegensatz zu dem Patent-ertoilungsvorfahren, das nach 28 bis 30 PatG eine Prüfung nicht nur der formellen Anmeldeerfordernisse (§§ 26, 27 PatG), sondern auch der sachlichen Patenten!ordernisse Das Bundespatentgericht v/eist in dem angefochtenen Beschluß hierzu unter Bezugnahme auf die Motive zu dem Gebrauchsmustergesetz von 1891 (Seite 16 - 1ö) mit Recht darauf hin, daß dies bewußt geschehen sei, weil eine Prüfung der Anmeldungen in dieser Richtung einerseits nicht mit der für die Bearbeitung von Gebrauchsmustersachen vorgesehenen Behördenorganisation des Patentamts zu bewältigen sei und weil andererseits der Industrie ein schnell und einfach zu erlangender Schutz zur Verfügung gestellt werden solle« Die Aufgabe der Gebrauchsmusterstelle solle sich deshalb an sich in der Feststellung erschöpfen, 11 ob die im 5 2 niedergelegten äußeren Erfordernisse bei der Anmeldung vorliegen" (aaO 8«y Id), Die den Gebrauchsmustergcsetz hiernach zugrunde liegend0 Unterscheidung zwischen äußeren (formellen) Anmolde-voruuosotzungen und sachlichen (materiellen) Bchntz-vorauosotzungen steht aber durchaus in Einklang mit den Erfordernis, daß mit den nach $ 2 GebrMG vorge-schricbenen Angaben das Vorliegen der sachlichen Schutzvoraussctzungen zu demindest schlüssig dargele^t wird, nach $ 2 Abs. 2 Satz 2 GebrMG muß die Anmeldung nämlich angeben, welche (neue) Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung bei den angemcldeten "Gegenständen'1 ("Arbeitsgerätochaftcn oder Gebrauchsgegenotändc odor ■feile davon") dem Arbeits- oder Gebrauchszweck dienen soll. Dezember 1936 (B1PMZ ?93d, 242 = GRUR 1939, 57) mit Recht klar-gestellt, daß ebenso wie das Modell einen Gebrauchs-Gegenstand 'bestimmter körperlicher Ausgestaltung verkörpern müsse, auch die Zeichnung, um den Anforderungen dos 9 2 GebrHG zu genügen, ein Arbeitsgerät oder einen Gcbrauchsgegcnstand von bestimmter (neuer) Raumform darstcllen müsse. Entsprechend der ständigen Übung des Reichspatentamts und des Deutschen Patentamts, der sich das Bundespatentgericht ange-schlosscn hat (BPatGerE1, 145; B1PMZ 1962, 74), ist der Eintragungsantrag in diesen Fällen durch die Gebrauchsmusterstelle zurückzuweisen (ebenso Reimer, PatG 2. Wird die Anmeldung eines Gebrauchsmusters mangels Yoriiegens der Voraussetzungen des § 2 GebrMG zurück gewiesen, so entscheidet über die Beschwerde gegen einen solchen Beschluß der Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit zwei rechtskundigen Mitgliedern und einem technischen Mitglied (§ 10 Abs, 4 Latz 2 GebrMG), Wird dagegen das Gebrauchsmuster eingetragen, so kann die ochutzunfähigkeit gemäß ^ 7 bis 9 GebrMG mangels Voriiegens der Voraussetzungen des $ 1 GebrMG sowie in den Bällen des ^ 5 Abs» 2 und 3 GebrMG im Löschungsverfahr on geltend gemacht werden» Über Löschungsan-trage hat nach $ 4 Abs, 3 Batz 1 GebrMG zunächst die mit zwei technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied besetzte Gebrauchsmusterabteilung zu entscheiden» Über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmustcrabteilungen über Löschungsanträge entscheidet ein üeschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied und Kann der Anmelder keine ausreichenden Angaben darüber machen, welche (neue) Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dem Arbeitsoder Gebrauchszweck des angemeldeten Gegenstandes (im Dirne des § 1 GebrMG) dienen soll, so muß die Anmeldung zurückgewiesen werden, und zwar aufgrund einer ob.ielctiven Aburteilung der vom Anmelder in der Anmeldung gemachten Angaben; er kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, daß nach seiner - subjektiven - Auffassung ein gcbrauchsmusterschutzfahiger Gegenstand vorliegCo Diese Beurteilung obliegt vielmehr der Gebrauchs-musterstollc des Deutschen Patentamts und im Dalle der Deochwerde dem Dundespatentgericht, Aus der Art dor Besetzung dieser beiden sachverständigen Instanzen kann auch nicht, wie die Rcchtobeschwcrde anzunehmen scheint, der Schluß gezogen werden, daß diose Instanzen nach der Auffassung des Gesetzgebers, der für die Entscheidung über uöschungsanträge eine Es ist selbstverständlich, daß die mit dem Eintragungsverfahren befaßten Beamten des Patentamts den technischen Sachverhalt, der den G-egenstand der Anmeldung bildet, erfassen müssen, um beurteilen au können, ob die nach $ 2 Abs. 2 GebrMG zu machenden Angaben geeignet sind, eine (neue) Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung, die dem Arbeits-oder Gebrauchszweck dienen soll, ausreichend zu beschreiben, und ob dieser Beschreibung, die den in der Raumform verkörperten technischen Erfindungogedanken darlegen soll, die - nicht selten Schwierigkeiten bereitende - Formulierung des für die gesamte Beurteilung der Schutzfähigkeit wesentlichen "Schutzanspruchs" entspricht. absoluten Schutzvoraussetzungen im Rahmen der $■§ 2, 2 Abs. 1 GebrMG zu bejahen, so kann auch in dem Fall, daß die Anmeldung, weil sie keine ausreichende Darlegung der absoluten Schutzvoraussetzungen enthält, zurückgewiesen wird, nicht davon gesprochen werden, daß das verfassungsmäßige Rocht des Anmelders auf den gesetzlichen Richter (Art. 1 Ul Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt sei, wenn nunmehr über die Beschwerde oin Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit zwei rechtskundigen Mitgliedern und einem technischen Mitglied entscheidet. der xsesehwcrdesenat in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedernc Diese unterschiedliche Zuständigkeitsregelung ist gesetzlich vorgeschriebon ($ 10 Abs» 4 Oats 2 GebriiG) und kann daher auch, soweit es sich um die Abgrenzung der Prüfungszustundigkeit der Gebrauchsmusterstellc handelt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken in dem von der Anmelderin mit der Rechtsbeschwerde geäufSertön Sinn rechtfertigen. Die Rechtsbeschv/erde verkennt anscheinend die rechtliche Stellung der technischen Mitglieder des nundespatentgerichts, deren Befähigung zu dem Richteramt bereits durch ihre Sachkunde "in einem Zweig der Technik" begründet wird ('i 36 b Abs» 2 Satz 2 und 3 iVm, a 17 Abs. 2 PatG). Rs ist also nicht gesagt, daß die technischen Mitglieder der Senate des Bundespatentgerichts eine besondere Sachkunde für den zur Entscheidung stehenden einzelnen Pall haben müßten? 129, 131 - Kunststofftablett)o Diese Möglichkeit ist selbstverständlich auch für den Gebrauchsmuster-Be-sehwerdeoenat gegeben, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob den Senat gemäß 9 10 Abs„ 4 Satz 2 GebrMG, je nachdem, ob cs sich um ein Beschwerde- oder um ein Lösehungsver-fuhren handelt, ein oder zwei technische Mitglieder augehören, für deren Auswahl nach der Geschäftsverteilung des Bundespatentgerichts gemäß j 10 Abs» 4 Satz 4 GebrMG die Vorschrift des § 36 e Abs. 5 PatG entsprechend anzuwenden ist. 7. Im angefochtenen Beschluß wird unter Bezugnahme auf Tetzner, aaO Pußnote 9 zu j 3 GebrMG, darauf hingev/iesen, die Prüfung, ob der angemeldete Gegenstand dem Gebrauchsmusterschutz zugänglich sei, könne in der Regel verhältnismäßig einfach und ohne großen Zeitaufwand durchgeführt werden; durch diese Prüfung werde verhindert, daß bis zur erfolgreichen Durchführung des Löschungs-Verfahrens Gegenstände als durch ein Gebrauchsmuster geschützt bezeichnet werden könnten, die nicht einmal die in j 1 GebrMG an jedes Gebrauchsmuster gestellten Anforderungen hinsichtlich der Ilodellfahigkeit erfüllten (Präs»rösche RPA B1PMZ 1936, 242). Die Rechtsbeschwerde hält diesen Ausführungen entgegen, daß - nach ihrer oben bereits widerlegten Auffassung - der Gesetzgeber .jede sachliche Prüfung ohne Einschränkung hinsichtlich des Schwierigkeitsgrades dem Verfahren nach §§ 7 ff GebrMG zugeviesen habe» Überdies sei die Auffassung darüber, was einfach und was schwierig zu überprüfen sei, durchaus verschieden; von solchen Zufälligkeiten und unsicheren Momenten könne aber eine Verfahrensordnung nicht abhängig sein» letzner aaO weist darauf hin, daß die Prüfung auf Modcllfähigkeit gerade so wie die Prüfung, ob einer der Falle des § 1 Abs» 2 PatG vorliegt, einfach sei und daher auch im Gebrauehsmuoteranmeldungsverfahren durchgeführt werden könne; hierin liege der wahre Grund dafür, daß das Patentamt die Prüfung darauf erstrecke« Diese Erwägung trifft zweifellos auf den Regelfall zu; sie ändert aber nichts daran, daß In dem auch von Tetzner aaO angeführten Präsidial-bescheid des Reichspatentamts vom 2» Dezember 1938 (B1PMZ 1938, 242) wird zur Rechtfertigung der bereits im Anmeldungsverfahren vorzunehmenden Prüfung auf Modollfahigkeit ausgeführt, daß diese Prüfung der Zweckmäßigkeit und Billigkeit entspreche; durch eine nicht dem Gebrauchsmusterrecht entsprechende Scheineintragung werde die Allgemeinheit beunruhigt; die Allgemeinheit müsse aber nach Möglichkeit davor geschützt werden, daß bis zur erfolgreichen Durchführung eines nöschungsverfahrens auch solche Gegenstände .als durch ein Gebrauchsmuster geschützt bezeichnet werden, die nicht einmal die im $ 1 an jedes Gebrauchsmuster gestellten grundsätzlichen Anforderungen hinsichtlich der Modollfahigkeit erfüllten« Wie Tetzner aaO hierzu zutreffend bemerkt, könnten diese Gründe an sich auch für eine Ausdehnung der Prüfung auf materielle und formelle Neuheit vorgebracht werden; eine derartige weitergehende Prüfung, die sich auf den Stand der Technik erstrecken müßte, ist aber nach der Art der Organisation der Gebrauchsmustersteile nicht durchführbar« Der Präsidialbescheid, auf den sich auch der angofochtene Beschluß bezieht, legt überzeugend dar, weshalb aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit die Prüfung auf Modellfähigkeit bereits im Anmeldungsvorfahren erwünscht ist« Mögen diese Überlegungen Diese ständige Übung hot, worauf der angefochtene Beschluß mit Recht hinweist, inzwischen auch mittelbar eine Bestätigung durch den Gesetzgeber gefunden» Die durch das 5° Jberlcitungsgesetz vom 18» Juli 1955 (BGBl I 615) eingefügte Vorschrift des § 12 Abs» 2 Hr. 1 GebrMG bestimmt, daß im Eintragungsverfahren das Armenrecht bewilligt werden kann, wenn wegen der rechtlichen Schwierigkeiten der Sache die Beiordnung eines Vertreters erforderlich erscheint. Demgegenüber kann sich die Rechtsbeschwerde für ihre Auffassung nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des 5° Über-lcitungsgesctzes im Jahre 1953 und des 6. herausgebildet habe« Die einzelnen Bestandteile der Anmeldung seien nur in ihrer technischen Punktion bestimmt und beliebig auswechselbar* der Aufbau des deruts sei nur festgelegt durch die Art der elektrischen Verbindung der einzelnen Bauteile und die Art, in der diese in bezug auf den Btromlauf anzuordnen seien« Die Art der elektrischen Verbindung der einzelnen Bauteile und deren Anordnung in bezug auf den Btromlauf für ihre Zuordnung zueinander lasse in räumlicher Hinsicht so viele ilöglichkeiten offen, daß von einer bestimmten Formgebung, wie sie für die Eintragung als Gebrauchsmuster erforderlich sei, nicht gesprochen \/erden könne« bolbst bei hinreichender körperlicher Bestimmung der räumlichen Elemente der Anmeldung aber wäre eine Schutzfähigkeit als Gebrauchsmuster wegen der Verbindung der räumlichen Elemente mit den Bchaltungsolemonten, die eine echte Kombination nicht darstellten, zu verneinen» und daß der Fachmann mit dem Heuerungsvorschlag nur mittelbar (sekundär) auf räumlich-körperliche oder mechanisch-konstruktive jjösungsmittel hinge\/iesen wird, deren er sich bei der Herstellung des rieglergeräts und der Verwirklichung der hierfür vorgeschlagenen Schaltung bedienen kann, ohiie daß jedoch die diesen Lösungsmitteln anhaftenden körperlichen Merkmale das Y/esen der allein durch die technische Funktion bestimmten, auf rein elektrische Wirkungen gerichteten und durch rein schaltungstechnische Maßnahmen gekennzeichneten Erfindung ausmachen. Xn der angefochtenen Entscheidung wird der Anmeldungs-gegenstand nach den konkreten kennzeichnenden Merkmalen festgestellt und nicht etwa aufgrund einer '‘abstrahierenden Betrachtungsweise" ermittelte Die für den Anmeldungsgegenstand wesentlichen Merkmale sind allerdings ihrer Natur nach rein elektrisch-funktionell bedingt, so daß in der Tat die gegenständliche Verv/irklichung dieser Merkmale in der Praxis in räumlicher Beziehung viele Möglichkeiten offenläßt» Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn das Bundespatentgericht darauf hinweist, daß der in Anspruch genommene "allgemeinere Erfindungsgedanke" über die jeweilige Gestalt, in der das Reglergerät mit der vorgeschiagenen Schaltung hergestellt werden kann, hinausgeht» Was hier als "in Anspruch genommener allgemeiner Erfindungsgedanke" bezeichnet wird, deckt sich durchaus mit den im Schutzanspruch konkret angegebenen Merkmalen, ohne daß es hierzu einer "abstrahierenden Betrachtungsweise" - etwa wie bei der Ermittlung eines "allgemeinen Erfindungsgedankens" bedarf» Das Bundespatentgericht hat auch nicht verkannt, daß das Gebrauchsmuster einen Spannungsregler für Lichtmaschinen betrifft, und daß sich die Neuerung auf die für das Reglergerät wesentliche elektrische Schaltung bezieht» Die für diese Schaltung vorgeschlagene Neuerung wird nicht etwa "abstrakt" und vom Gebrauchszweck des Rcglcrgeräts "losgelöst" betrachtet, wie die Rechtsbeschwerde anzunehmen scheint» Pur eine den Gebrauchszweck dos Spannungsreglers fördernde Neuerung ist Gebrauchsmusterschutz auch nicht schlechthin, sondern nur dann ausgeschlossen, wenn die die Neuerung kenn- Die Rechtsbeschwerde will hieraus aber mit Reinländer (GRUR 1961, 396) den Schluß ziehen, daß es für die Eintragbarkeit einer eine elektrische Schaltung betreffenden Gebrauchsmusteronmeldung genügen müsse, wenn eine bestixruute funktionelle Zuordnung der Schaltelemente zueinander angegeben wird» Eine solche Angabe in Verbindung mit einem dem Zweck nach genau bestimmten Gcbrauchsgegenotand sei als eine "Anordnung" im Sinne des ^ 2 Abs» 2 Satz 1 GebrMG zu werten« Unter V 6 des vorbezeichneten Beschlusses hat der Senat auch zu der von Reinländer aaO vertretenen Auffassung Stellung genommene Aus diesen Ausführungen, auf die verwiesen wird, ergibt sich,daß sich eine dem ',/osen der Schaltung entsprechende erfinderische Neuerung regelmäßig richtig und erschöpfend nur elektrischfunktionell, nicht aber mechanisch-konstruktiv bestimmen läßt o Betrifft aber der Erfindungsgedanke die bestimmte funktionelle Zuordnung der Elemente zueinander, so kann Würde man trotzdem im Hinblick darauf, daß die Schaltung, wenn sie hergestollt wird, mit ihren Schaltelementen und ihren elektrischen Verbindungen als Teil eines Geräts immer auch irgendwie körperlich in Erscheinung tritt, Gebrauchsmusterschutz gewähren, so wäre in Wirklichkeit ein durch ein Schaltschema dargcstelltes elektrisches Prinzip schlechthin in seiner besonderen Anwendung auf ein bestimmtes Gerät geschützte Pies würde aber, wie der Senat in der Sache la ZB 1/65 im einzelnen dargclegt hat, zu einer mit 'Wortlaut, Sinn und Zweck des $ 1 GebrMG nicht in Einklang zu bringenden Ausweitung dos Gebrauchsmusterschutzes führen» Nach der hier vertretenen Auffassung ist jedoch keineswegs "jedes elektrische Gerät mit einer bestimmt angeordneten Schaltung vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen", wie die Rechtsbeschwerde aus den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses glaubt folgern zu müssen» Es kommt vielmehr auf die Unterscheidung an, ob sich die Neuerung auf funktionswesentliche Merkmale rein elektrischer Art bezieht, die den Fachmann nur mittelbar auf räumlich-körperliche Merkmale Hinweisen oder ob die erfinderische Neuerung unmittelbar durch bestimmte räumlich-körperliche (mechanisch-konstruktive) Maßnahmen gekennzeichnet ist« Pa bei Neuerungen an elektrischen Schaltungen als erfindungswesentlich regelmäßig nur elektrisch-funktionell bedingte Merkmale in Betracht kommen, wird Gebrauchsmusterschutz nur ausnahmsweise in den Fällen gewährt werden können, in denen die den Gebrauchszweck - z»B» die Handhabung oder die elektrische Wirkung des Geräts - fördernde Neuerung durch bestimmte räumlich-körperliche Merkmale gekennzeichnet wird» Hierfür genügt es aber nicht, daß bestimmte schaltungstechriische Elemente weggelassen, hinzugefügt oder sonstwie in ihrer technischen Funktion geändert werden oder daß die Art der elektrischen Verbindung der einzelnen Elemente funktionell geändert wird; denn solche elektrisch-funktionellen Maßnahmen, die sich immer auch irgendwie körperlich auswirken müssen, gehören zu dem Y/esen jeder Neuerung an elektrischen Schaltungen» Naher ist auch im vorliegenden Fall das Merkmal der auf dem Spannungsrelais angeordneten Hilfs-spulc weder für sich allein noch in Verbindung mit den übrigen kennzeichnenden Merkmalen geeignet, die Eintragungsfähigkeit zu begründen» Zu Unrecht bemängelt schließlich die Rechtsbeschwerde noch, das Hundespatentgericht habe nicht beachtet, daß die Spannungsregler der beanspruchten Art verhältnismäßig einfache und ihrer Gattung nach bekannte Geräte seien; dies ergebe sich u.a. auch aus den beiden letzten Umschlagseiten des Prospekts Vdt-Ube 301/1 "Lichtmaschinen und Reglerschalter."» Das Hundespatentgericht hätte diese raumbildliche Darstellung in dem Prospekt berücksichtigen müssen (y 41 q PatG, $$ 550, 2d6 ZPO)» Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt» Das Rundespatentgericht hat dieses Vorbringen der Anmelderin nicht übersehen, sondern hat demgegenüber mit Recht darauf hingewiesen, es sei unerheblich, daß eine Ausführung des angemei-deten Reglers im Handel erhältlich sei und ob sich bei diesem Gegenstand ein weitgehend übereinstimmender prinzipieller Aufbau herauogebildet habe» Y/ie der be- Der Rechtsbeschwerde kann schließlich auch nicht gefolgt werden, wenn sie gegenüber den Ausführungen von Walther (GRUR 1962, 221) unter Hinweis auf die Unfallverhütungs-Entscheidung des Senats (GRUR 1957, 270) meint, im vorliegenden Rail sei eine etwaige Vielzahl von möglichen unterschiedlichen Ausführungsformen durch einen "gemeinsamen Raumformgedanken" zusammengehalten; das zugrunde liegende Prinzip mechanisch-konstruktiver Art sei der Regler mit seinen einzelnen räumlichen Bauelementen, wie er in den Schutzansprüchen beschrieben und z.B. in dem Prospekt dargestellt sei. Das den G-egenstand der G-ebrauchsmusteranmeldung bildende erfinderische "Prinzip" ist nicht mechanisch-konstruktiver, sondern rein elektrisch-funktioneller Art und kann daher auch nicht, wie bereits dargelegt, durch einen "gemeinsamen Raumformgedanken" zusammengehalten werden»
hachschlagev/erk: ja
Amtliche Sammlung: ja bis 3. 20
GebrMG $§ 1, 3
" Spannungsregl
Im Gebrauchsmusteranmeldungsverfahren erstreckt sich die Zuständigkeit der Gebrauchsmusterotelle auch auf die Prüfung, ob der Gegenstand der Anmeldung eine "Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung" betrifft, die dem Arbeits- oder Gebrauchszweck einer Arbeitsgerätschaft oder eines Gebrauchsgegenstandes (hier eines elektrischen Geräts) dienen soll (Prüfung der sog« absoluten Schutzvoraussetzung der "bestimmten Raumform");
BGH, besohl, v, 30= Januar 1964 - ia ZB 6/63 -
Bundespatentgericht
la ZB 6/63
Verkündet an 30. Januar 1964 Oechsler, Justizangeateilte, als Urkundabeaater der Geschäftsstelle
beschluS
In Bachen
der Gebrauehaaust eranoeldung b 2B 237/21 e Sa
Sabü, M
der ffiraa Robert M bflHHHBBstraB e
Anaelderin und Rechtsbeschwerdeführerin, - Vexfahrenabevollaächtigter; Rechtsanwalt Dr.
beteiligtet
Bundesrepublik Deutschland»
vertreten durch den Präsidenten des Deutschen Patentamts,
Is trade flki
wegen Zurückweisung der Gebrauehsmusteranaeldung
hat der la-Zivllsenat des Bund eager icht shots auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1963 unter Mitwirkung des Senatapräsidenten Dr. Bastelski und der Bundearichter Dr. Book, Dr. Bpreng, Dr. Löseher und Dr. Spengler
beschlossen«
Die Reehtabesehwerde gegen den Beschlui des 5. Senats {öebrauchamuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts von 23. Märe 1962 wird auf kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen.
& r U n d e ;
I» Die Anmelderin erstrebt die Eintragung einer "Regeleinrichtung für Hebenschlußgeneratoren, insbesondere -Lichtmaschinen für Kraftfahrzeuge" in die Gebranchs-mustcrrollo. Der zuletzt beim Deutschen Patentamt eingcreichte Sehutzanspruch lautet:
"Spannungsregler für im Hebenschluß arbeitende Fahrzeuglichtmaschinen, der ein elektromagnetisches, mit einer Spannungsspule versehenes Spannungarelais enthält, dessen Anker ein in den Erregerstromkreis der Lichtmaschine ein-schaltbares Schaltkontaktpaar betätigt, sobald die Lichtmaschinenspannung ihren Sollwert überschreitet, und außerdem noch eine vom Laststrom der Lichtmaschine gesteuerte Strombegrenzungseinrichtung hat, die das Schaltkontaktpaar betätigt, wenn der Laststrom einen zulässigen Höchstwert überschreitet, dadurch gekennzeichnet, daß die Strombegrenzungseinrichtung bine auf dem Spannungsrelais angeordnete Hilfsspulo, einen in Reihe mit dieser liegenden nichtlinearcn Stromleiter mit ausgeprägter Knickkcnnlinie, sowie einen in die Verbindungsleitung zwischen der Lichtmaschine und einer an diese anschließbaren Sammlerbatterie eingefügten niederohmigen Widerstand umfaßt, wobei ein Ende des Widerstandes mit einem v/icklungsende der Hilfsspule, sein anderes Ende mit dem nichtlinearen Stromleiter verbunden ist»"
Die G-cbrauchsmusterstelle des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung des Gebrauchsmusters zurüekgev/iesen mit der Begründung, daß das Schutzbegehren im v/esent-liehen nur auf die Reihenfolge^verschiedener Schalt-olcmento in bezug auf den Stromlauf gerichtet sei, ohne daß erkennbar sei, wie diese tatsächlich räumlich in Gerät angeordnet seien und wie ihre Verdrahtung aus-
geführt sei; das als neu .Beanspruchte stelle within eine von einer bestimmten Raumform unabhängige elektrische Schaltung dar, die als Gebrauchsrauster nicht eintragbar sei=
Auch der 1» Beschwerdesenat des Deutschen Patentamts hat sich dieser Auffassung angeschlossen und die Eintragungsfähigkeit des angemeldeten Gebrauchsmusters verneint, weil es an der erforderlichen bestimmten körperlichen Pormgebung fehle=
mit der gegen diese Entscheidung gerichteten Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht in manchen hat die Anmelderin in erster xiinie geltend gemacht, daß im Gebrauchsmustereintragungsverfahren eine Prüfung der Anmeldung auf die sog« absoluten Schutz-Voraussetzungen überhaupt nicht erfolgen dürfe; im übrigen handle es sich bei der Anmeldung um einen Gobrauchsgegenstand, der die Voraussetzungen des ? GebrMG erfülle» In dem nach Art» 6^11 Abs» 2 Satz 1 , 'j 22 Abs., 2 des Sechsten Überleitungsgesetzes a'uf das Patentgericht übergegangenen Verfahren, in dem die Klage als Beschwerde gilt, hat die Anrael-dorin ihre Einwendungen gegen den angefochtenen Beschluß in vollem Umfange aufrechterhalten»
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde zurück-* gewiesen und entgegen der Meinung der Anmeiderin die Zulässigkeit der Prüfung der absoluten behüt2-voraussetzungen im'Gebrauchsmustereintragungsverfahren mit einer Begründung bejaht, die mit der ausführlichen Begründung des inzwischen in BPatGerE 1, 145 - 147
4
abgedruckten Beschlusses vom 22. September 1961 - 5 V/ 56/61 (= BIPilZ 1962, 75) üb er ein stimmt» Im übrigen hat das Bundespatentgericht in Übereinstimmung mit beiden Vorentscheidungen' die Bchutzfähigkeit des angcmeldeten Gebrauchsmusters verneint, da der Anmel-dungsgegenstand seinem Wesen nach eine elektrische Schaltung darstelle, deren einzelne Bestandteile rein technisch-funktionell bestimmt und beliebig auswechselbar seien, so daß es an einer hinreichenden körperlichen Bestimmung der räumlichen Elemente fehle» Eine Schutzfähigkeit wäre selbst dann, v/enn die räumlichen Elemente der Anordnung als hinreichend körperlich bestimmt angesehen werden könnten, wegen der Verbindung der räumlichen Elemente mit den Schaltungselenenten zu verneinen, da diese Verbindung keine echte Kombination darstelle»
Das Bundespatentgericht hat die Hechtsbeschvverde zugelassen»
II0 Mit der formund fristgerecht eingelegten llechts-beschwerdo wendet sich die Anmelderin in erster ninie dagegen, daß in dem vorliegenden Eintragungs-Verfahren sachliche Schutzvoraussetzungen überhaupt einer Prüfung unterzogen worden sind»
Dieser Angriff der Rechtsbeschv/erde konnte keinen Erfolg haben. Zutreffend ist das Bundespatentgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die der ständigen Übung des Reichopatentamts und des Deutschen Patentamts entsprechende Prüfung der sog. absoluten Schutz-
Voraussetzungen mit der gesetzlichen Kegelung (§$ 2,
3 Ahs, ’* GebrMG) im Einklang steht.
1. hach § 3 Ah So 1 GsbrMC- verfügt das Patentamt die Eintragung in die Holle für Gebrauchsmuster, wenn die Anmeldung den Anforderungen des § 2 GebrMG entspricht= Jach j 2 Abs. 1 Gatz 1 GebrMG sind "Gegenstände, für die der dchutz als Gebrauchsmuster verlangt' wird", beim Patentamt schriftlich anzu demelden0 Diese Anmeldung muß angeben, «unter welcher Bezeichnung das Gebrauchsmuster eingetragen werden und welche neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dem Arbeitsoder Gebrauchszweck dienen soll" ($ 2 Abs» 2 Satz i GebrMG-)" "Ara Schluß der Beschreibung ist anzugeben, was als schutzfähig unter Schutz gestellt werden soll (bchutzanspruch'1" 2 Abs. 2 Satz 2 GebrMG). Diese
die formellen Amueldeerfordernisse betreffenden Bestimmungen des $ 2 GebrMG enthalten keine ausdrückliche Bezugnahme auf $ 1 GebrMG, der die sachlichen dehutzvoraussetzungen festlegt. l’rotzdem ist nach •Vortiaut und Zusammenhang klar, daß mit den nach v 2 GebrMG notwendigen Angaben die in $ 1 GebrrlG genannten Voraussetzungen dargelegt werden müssen»
Danach können "Gegenstände", für die nach $ 2 Abs» 1 datz 1 GebrMG denutz verlangt wird, diesen Echutz nur insoweit erlangen, als es sich
a) um "Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegenstände oder feile davon" handelt, die
b) "durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung
c) dem -crbeits-oder Gebrauchszweck dienen ’ sollen"o
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Ob diese sachlichen üchui^Voraussetzungen tatsächlich vorliegend ob insbesondere "Neuheit" im Sinne des 2 1 AbSo 2 GebrMG, technischer Fortschritt und Erfindungshöhe gegeben sind, ist im Gebrauchsmuster-eintragung3verfahren - anders als im Patenterteilungsverfuhren - nicht zu prüfen« Im Eintragungsverfahren sind an sich nur die äußeren (formellen) Anmelde-Voraussetzungen zu prüfen« Im Gegensatz zu dem Patent-ertoilungsvorfahren, das nach 28 bis 30 PatG eine Prüfung nicht nur der formellen Anmeldeerfordernisse (§§ 26, 27 PatG), sondern auch der sachlichen Patenten!ordernisse (§$ 1, 2, 4 Abs» 2 PatG) vorschreibt, hängt die Eintragung in die Gebrauchsmustcr-rolie an sich nicht von der Prüfung und Feststellung der sachlichen (materiellen) Schutzvoraussetzungen des $ 1 GebrMG ab«
Das Bundespatentgericht v/eist in dem angefochtenen Beschluß hierzu unter Bezugnahme auf die Motive zu dem Gebrauchsmustergesetz von 1891 (Seite 16 - 1ö) mit Recht darauf hin, daß dies bewußt geschehen sei, weil eine Prüfung der Anmeldungen in dieser Richtung einerseits nicht mit der für die Bearbeitung von Gebrauchsmustersachen vorgesehenen Behördenorganisation des Patentamts zu bewältigen sei und weil andererseits der Industrie ein schnell und einfach zu erlangender Schutz zur Verfügung gestellt werden solle« Die Aufgabe der Gebrauchsmusterstelle solle sich deshalb an sich in der Feststellung erschöpfen, 11 ob die im 5 2 niedergelegten äußeren Erfordernisse bei der Anmeldung vorliegen" (aaO 8«y Id),
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Die den Gebrauchsmustergcsetz hiernach zugrunde liegend0 Unterscheidung zwischen äußeren (formellen) Anmolde-voruuosotzungen und sachlichen (materiellen) Bchntz-vorauosotzungen steht aber durchaus in Einklang mit den Erfordernis, daß mit den nach $ 2 GebrMG vorge-schricbenen Angaben das Vorliegen der sachlichen Schutzvoraussctzungen zu demindest schlüssig dargele^t wird, nach $ 2 Abs. 2 Satz 2 GebrMG muß die Anmeldung nämlich angeben, welche (neue) Gestaltung, Anordnung
oder Vorrichtung bei den angemcldeten "Gegenständen'1 ("Arbeitsgerätochaftcn oder Gebrauchsgegenotändc odor ■feile davon") dem Arbeits- oder Gebrauchszweck dienen soll. Dementsprechend ist jeder Anmeldung eine Zeich-
nung boizufügen; statt der Zeichnung kann auch ein Modell eingereicht werden (y 2 Abs. 3 GebrMG). Ob es sich überhaupt um eine "ArbeitsgerLitschait", einen
1!Gcbrauchsgogenstand" oder
um
'einen feil davon" handelt,
muß sich aus Beschreibung, Zeichnung und/oder Modell entnehmen lassen. Das gleiche gilt auch für die bestimmte Gestaltung, die dem Arbeitsund Gebrauchszweck dienen soll. Pehlen diese sachlichen Voraus-
setzungen, so können sie - bei wahrheitsgemäßer Beschreibung - auch nicht nach y 2 Abs. 1 bis 3 GebrMG üargolegt werden. In diesem Pall kann die Anmeldung also auch nach dem Inhalt der hiernach erforderlichen Angaben den - formellen - Anforderungen des y 2 GebrMG nicht genügen.
3„ Solange nach dem Gesotz vom 1. Juni 1691 die Einreichung des Modells, dessen Schutz begehrt wurde, zwingend vorgeschrieben war, war die Prüfung der "ModellfüMigkeit" besonders einfach; denn ein Modell, das weder ein
ö
Arbeitsgerät noch einen Gebrauchsgegenstand verkörpert, v/ar schon roin äußerlich nicht als "Gegenstand1' im Ginne des 5} 2 GebrMG zu werten. Demgemäß konnte auch die nach 2 Abs. 2 Satz 1 GebrMG anzugebende "Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung" keinem "Arbeitsoder Gebrauchszweck dienen". Konnte unter solchen Um-, ständen bereits nach dem Inhalt der Anmeldung ein schutzfähiger Gegenstand nicht in betracht kommen, so konnte auch keine Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle erfolgen. Zu diesem Ergebnis führte also bereits die im Rahmen des $ 3 Abs. 1 GebrMG vorzunehmende Prüfung der Anmeldung auf die "Modell-fühigkeit" des angemeldeten Gegenstandes (vgl. hierzu Präs.Besohl. EPA v. 25° Mai 1920 31PMZ 1920, 109 f unter .Bezugnahme auf Gantor, Gebrauchsmustergesetz,
1911, 9 3 Anm. 2 b 0. 426; ebenso bereits Kohler,
Musterrecht, 1901, S. 10ö; Isay, PatG, 1. Aufl.,
Anm. 4 zu ä 2 GebrMG; Beligsohn, PatG, 6. Aufl., "*920, Anm. ; au s 3 GebrMG; aA Allfeld, Gewerbliches Urheberrecht-, 1904, Anm. 3 zu 9 3 GebrMG S. 39H).
4. Gcit dem Gesetz vom 5° Mai 1936 (RGBl II 130) ist zwar die Einreichung eines Modells nicht mehr vorgeschrieben. Hierdurch hat sich jedoch, wie das Bunde3-patentgericht unter Hinweis auf die Begründung zu diesem Gesotz (BIPfiZ 1936, 116) zutreffend ausgeführt hat, an den Erfordernis der "Hodellfuhigkeit" des angemeldeten Gegenstandes nichts geändert. In der Begründung heißt
eq •
9
".bei der neuen Fassung (des 7 1) ist clas lort 'Modell'als entbehrlich fortgelassen worden.
Der Gedanke, daß bei Gebrauchsmustern nur die neue körperliche Formgestaltung Schutz genießt, kommt ohnehin im Gesetz deutlich zu dem Ausdruck, nämlich durch die Vorschrift des 5 1 , daß die an-gemcldeten Gegenstände nur insoweit cschutzfühig sind, als sie dem Arbeits- oder Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen sollen. Tatsächlich kommt dom Raumgedanken so, wie er in den Arbeitsgerät-schaften oder Gcbrauchsmuotergcgenstariden selbst verkörpert ist, der gesetzliche Schutz zu, nicht den Modellen. Mit Rücksicht hierauf wird der Ausdruck 'Modell' im allgemeinen besser vermieden „ "
ilinraus folgt also, daß die nach § 2 Abs. 3 GebrMü- ein-guroichende Zeichnung in der Regel nur an die Stolle des Modells treten und die sonst durch das Modell verkörperte Raumform zeichnerisch darstellen soll. Demgemäß v-iat das Bundcspatentgericht unter Bezugnahme auf den präsidialbescheid des Reichspatentamts vom 2. Dezember 1936 (B1PMZ ?93d, 242 = GRUR 1939, 57) mit Recht klar-gestellt, daß ebenso wie das Modell einen Gebrauchs-Gegenstand 'bestimmter körperlicher Ausgestaltung verkörpern müsse, auch die Zeichnung, um den Anforderungen dos 9 2 GebrHG zu genügen, ein Arbeitsgerät oder einen Gcbrauchsgegcnstand von bestimmter (neuer) Raumform darstcllen müsse. Ein technischer Gedanke, der sich einer Vorstoilung und Verkörperung im Raum entzieht oder in der Raumform überhaupt nicht in Erscheinung tritt? ist dem Gebrauchsmusterschutz nicht zugänglich. Die Raum-form, in welcher sich der zu schützende erfinderische Raumforngedanke (vgl. BGH GRUR 1957, 270 - ünfallver-hütungsochuh) verkörpern soll, ist durch den Eintragung^-" antrag mit Beschreibung, Zeichnung und/oder Modell fest" zulcgcn. mißt sich (z.B. bei der Darstellung eines Vor--
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rahr on Ci) eine solche Raumf orra nicht erkennen,- ist also bereits nach dem Inhalt der Anmeldung der ange-meldote Gegenstand dem Gebrauchsmusterschutz schlechthin verschlossen, so liegt keine den Anforderungen des y 2 GebrMG genügende Anmeldung vor. Entsprechend der ständigen Übung des Reichspatentamts und des Deutschen Patentamts, der sich das Bundespatentgericht ange-schlosscn hat (BPatGerE1, 145; B1PMZ 1962, 74), ist der Eintragungsantrag in diesen Fällen durch die Gebrauchsmusterstelle zurückzuweisen (ebenso Reimer,
PatG 2. Aufl. 195Ö, Anm» 1 zu $ 3 GebrMG; Busse, PatG 2. Aufl. 1956, Amu» 1 zu S 3 GebrMG; Tetzner, PatG 2o Aufl- 195.1, Anm« 2 zu s 3 GebrMG; Trüstedt, Gebrauchsmuster und ihre Anmeldung, 1957 S. 26; Benkard, PatG 4= Aufl.. 1965, Rdn. 2 zu § 3 GebrMG; aA Conradt, GRUR 1961, 209}o
5» Abgesehen davon, daß diese Prüfung in der Regel verhältnismäßig einfach und ohne großen Zeitaufwand durchgoführt ’./erden kann, ist sie vor allem deshalb erwünscht, weil sie geeignet ist, die Gebrauchsmusterrolle von vornherein von einer beträchtlichen Zahl nicht rechtsbeständiger Eintragungen freizuhalten»
Bio ist, v/io dargelegt, nicht nur im Rahmen der Prüfung der äußeren Anmeldeerfordernisse gerechtfertigt, sondern im Interesse einer möglichst weitgehenden Reinhaltung des Registers auch geboten» Da im Gebrauchs-muotereintragungsvorfahren - anders als im Patenterteilungoverfahren t nicht zu untersuchen ist, ob das angcmcldetc Gebrauchsmuster wirklich rechtsbeständig ist, wird an sich die Möglichkeit, daß nicht schutzfähige
Gegenstände eingetragen werden, bewußt hingenommen»
Die Nachprüfung auf Hechtsbeständigkeit bleibt entweder - unmittelbar - dem patentamtlichen Aöschungsvcriahren oder - mittelbar - auf entsprechende Einrede des Beklagten dem Verletzungsprozeß Vorbehalten» Dieser umständliche und kostspielige Ueg kann aber in vielen Fällen ohne weiteres dadurch vermieden werden, daß das Patentamt von vornherein die Anmeldung eines Gebrauchsmusters für ihrer Ifatur nach, d»h» absolut schutzunfähige Gegenstände zurückweist» Ob eine solche absolute öchutsun-fähigkeit vorliegt, läßt sich nach dem Inhalt der1 Anmeldung hinreichend zuverlässig beurteilen, ohne daß es hierzu noch einer zeitraubenden Ermittlung und Prüfung des Standes der Technik - wie bei der Prüfung der Neuheit, des Fortschritts und der Erfindungshöhe - bedarf» Es wäre nicht einzusehen, aus welchen Gründen das Patentamt gehalten sein sollte, völlig unnötigerweise absolut schutzunfähige Gegenstände in die Gcbrauchsmusterrolle einzutragen, statt durch Ablehnung der Eintragung schon die Anmeldung derartiger Gegenstände■als Mißbrauch dieser Institution nach hoglichkeit zu verhindern»
6» Entgegen der Auffassung der Anmelderin spricht auch die gesetzliche Hegelimg hinsichtlich der Art, wie die Entscheidung der Gebrauchsmusterstelle einmal irn Deschwerdeverfahren und zu dem anderen im Löschungsverfahren nachgeprüft werden kann, nicht gegen, sondern eher für die Zulässigkeit der Prüfung der abs.oluten (grundsätzlichen) üchutzvoraussetzungen im Eintragungsverfahren»
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Die Gebrauchsmustersteile wird von einem rechtskundigen Mitglied geleitet ( § 4 Abs» 1 GebrMG) o Hit der Wahrnehmung einzelner der Gebrauchsmuoterstelle obliegender Geschäfte können auch beamte dos gehobenen und des mittleren Dienstes betraut werden; sie können jedoch nicht über Zurückweisungen von Anmeldungen aus Gründen entscheiden, denen der Anmelder widersprochen hat (<? 4 Abs, 2 Satz 1 und 2 GebrMG), Eine solche Zurückweisung kann nur von dem rechtskundigen Leiter der Gebrauchsmusterstelle ausgesprochen werden.
Wird die Anmeldung eines Gebrauchsmusters mangels Yoriiegens der Voraussetzungen des § 2 GebrMG zurück
gewiesen, so entscheidet über die Beschwerde gegen einen solchen Beschluß der Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit zwei rechtskundigen Mitgliedern und einem technischen Mitglied (§ 10
Abs, 4 Latz 2 GebrMG),
Wird dagegen das Gebrauchsmuster eingetragen, so kann die ochutzunfähigkeit gemäß ^ 7 bis 9 GebrMG mangels Voriiegens der Voraussetzungen des $ 1 GebrMG sowie in den Bällen des ^ 5 Abs» 2 und 3 GebrMG im Löschungsverfahr on geltend gemacht werden» Über Löschungsan-trage hat nach $ 4 Abs, 3 Batz 1 GebrMG zunächst die mit zwei technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied besetzte Gebrauchsmusterabteilung zu entscheiden» Über Beschwerden gegen Beschlüsse der Gebrauchsmustcrabteilungen über Löschungsanträge entscheidet ein üeschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied und
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zwei technischen Mitgliedern ($ 10 Abs« 4 Satz 2 2o Halbsatz GebrMG),
Die kechtsbeschwerde versucht, unter Hinweis auf diese unterschiedliche Verfahrensregelung ihre Auffassung zu begründen, daß die Gebrauchsum stersteile den Inhalt der Anmeldung überhaupt nicht auf die sachlichen üchutzvoraussetzungen hin, also auch nicht in beschranktem 'umfang hinsichtlich der sog» absoluten Gchutzvoraussetzungen, prüfen dürfe. Dabei verkennt die keehtsbesehv/erde aber die Bedeutung des y 2 GebrMG, nenn sie meint, diese Vorschrift stelle für die Zulässigkeit der Eintragung lediglich auf die subjektive Auffassung des Anmelders ab. Kann der Anmelder keine ausreichenden Angaben darüber machen, welche (neue) Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dem Arbeitsoder Gebrauchszweck des angemeldeten Gegenstandes (im Dirne des § 1 GebrMG) dienen soll, so muß die Anmeldung zurückgewiesen werden, und zwar aufgrund einer ob.ielctiven Aburteilung der vom Anmelder in der Anmeldung gemachten Angaben; er kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, daß nach seiner - subjektiven - Auffassung ein gcbrauchsmusterschutzfahiger Gegenstand vorliegCo Diese Beurteilung obliegt vielmehr der Gebrauchs-musterstollc des Deutschen Patentamts und im Dalle der Deochwerde dem Dundespatentgericht,
Aus der Art dor Besetzung dieser beiden sachverständigen Instanzen kann auch nicht, wie die Rcchtobeschwcrde anzunehmen scheint, der Schluß gezogen werden, daß diose Instanzen nach der Auffassung des Gesetzgebers, der für die Entscheidung über uöschungsanträge eine
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andere Besetzung vorgesehen hat, für die Beurteilung der ("absoluten1') sachlichen Schutzvoraussetzungen nicht über die erforderliche technische Bachkunde verfügten. Es ist selbstverständlich, daß die mit dem Eintragungsverfahren befaßten Beamten des Patentamts den technischen Sachverhalt, der den G-egenstand der Anmeldung bildet, erfassen müssen, um beurteilen au können, ob die nach $ 2 Abs. 2 GebrMG zu machenden Angaben geeignet sind, eine (neue) Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung, die dem Arbeits-oder Gebrauchszweck dienen soll, ausreichend zu beschreiben, und ob dieser Beschreibung, die den in der Raumform verkörperten technischen Erfindungogedanken darlegen soll, die - nicht selten Schwierigkeiten bereitende - Formulierung des für die gesamte Beurteilung der Schutzfähigkeit wesentlichen "Schutzanspruchs" entspricht.
Ist aus den dargelegten Gründen die Zuständigkeit der Gobrauchsmustorstelle zur Prüfung der 30g. absoluten Schutzvoraussetzungen im Rahmen der $■§ 2, 2 Abs. 1 GebrMG zu bejahen, so kann auch in dem Fall, daß die Anmeldung, weil sie keine ausreichende Darlegung der absoluten Schutzvoraussetzungen enthält, zurückgewiesen wird, nicht davon gesprochen werden, daß das verfassungsmäßige Rocht des Anmelders auf den gesetzlichen Richter (Art. 1 Ul Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt sei, wenn nunmehr über die Beschwerde oin Beschwerdesenat des Patentgerichts in der Besetzung mit zwei rechtskundigen Mitgliedern und einem technischen Mitglied entscheidet.
Denn dagegen im Löschungsverfahren eine umfassende Prüfung sämtlicher - nicht bloß der "absoluten" - sachlichen Schutzvorausootzungen vorzunehmen ist, entscheidet
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der xsesehwcrdesenat in der Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied und zwei technischen Mitgliedernc
Diese unterschiedliche Zuständigkeitsregelung ist gesetzlich vorgeschriebon ($ 10 Abs» 4 Oats 2 GebriiG) und kann daher auch, soweit es sich um die Abgrenzung der Prüfungszustundigkeit der Gebrauchsmusterstellc handelt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken in dem von der Anmelderin mit der Rechtsbeschwerde geäufSertön Sinn rechtfertigen. Die Rechtsbeschv/erde verkennt anscheinend die rechtliche Stellung der technischen Mitglieder des nundespatentgerichts, deren Befähigung zu dem Richteramt bereits durch ihre Sachkunde "in einem Zweig der Technik" begründet wird ('i 36 b Abs» 2 Satz 2 und 3 iVm, a 17 Abs. 2 PatG). Sind die technischen Mitglieder ernannt, so können sie ebenso wie die "rechtskundigen" Mitglieder des Bundespatentgerichts das Richteramt bei Sachen aus allen Gebieten der Technik ausüben und nicht etwa nur bei Sachen aus solchen Gebieten, auf denen sie sachverständig im Sinne der vorgenannten Vorschrift sind. Rs ist also nicht gesagt, daß die technischen Mitglieder der Senate des Bundespatentgerichts eine besondere Sachkunde für den zur Entscheidung stehenden einzelnen Pall haben müßten? es ist vielmehr durchaus denkbar, daß ihnen in manchen Pallen die nötige Sachkunde für den Binzelfail fehlen kann und daß dann erforderlichenfalls auf die Möglichkeit, schriftliche Gutachten technischer Sachverständiger oinzuholen und technische Sachverständige in der mündlichen Verhandlung zu vernehmen, zurückgegriffen werden muß (vgl. ^ 41 b Abs. 2 Satz 2 PatG iVm. v 272 b Abs. 2 iir. 5 2P0, § 41 Abs. 1 Satz 2
PatG). Danach ist eine sachgerechte Entscheidung auch
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dann gesichert, wenn im einzelnen Pall nur solche technischen Mitglieder zur Mitwirkung berufen sein sollten, die nach ihrer Vorbildung und ihrer bisherigen '.Tätigkeit die gerade für diesen Pall erforderliche besondere Sachkunde nicht besitzen (Beschl. t. 26. Oktober 1962-1 ZB lb/61 - in BGHZ 3», 166, 171 = GRUR 1963,
129, 131 - Kunststofftablett)o Diese Möglichkeit ist selbstverständlich auch für den Gebrauchsmuster-Be-sehwerdeoenat gegeben, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob den Senat gemäß 9 10 Abs„ 4 Satz 2 GebrMG, je nachdem, ob cs sich um ein Beschwerde- oder um ein Lösehungsver-fuhren handelt, ein oder zwei technische Mitglieder augehören, für deren Auswahl nach der Geschäftsverteilung des Bundespatentgerichts gemäß j 10 Abs» 4 Satz 4 GebrMG die Vorschrift des § 36 e Abs. 5 PatG entsprechend anzuwenden ist. Zumindest kann durch Zuziehung geeigneter Sachverständiger in jedem Pall dafür gesorgt werden, daß der zuständige Spruchkörper über die erforderliche Sachkunde verfügt.
7. Im angefochtenen Beschluß wird unter Bezugnahme auf
Tetzner, aaO Pußnote 9 zu j 3 GebrMG, darauf hingev/iesen, die Prüfung, ob der angemeldete Gegenstand dem Gebrauchsmusterschutz zugänglich sei, könne in der Regel verhältnismäßig einfach und ohne großen Zeitaufwand durchgeführt werden; durch diese Prüfung werde verhindert, daß bis zur erfolgreichen Durchführung des Löschungs-Verfahrens Gegenstände als durch ein Gebrauchsmuster geschützt bezeichnet werden könnten, die nicht einmal die in j 1 GebrMG an jedes Gebrauchsmuster gestellten Anforderungen hinsichtlich der Ilodellfahigkeit erfüllten (Präs»rösche RPA B1PMZ 1936, 242).
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Die Rechtsbeschwerde hält diesen Ausführungen entgegen, daß - nach ihrer oben bereits widerlegten Auffassung - der Gesetzgeber .jede sachliche Prüfung ohne Einschränkung hinsichtlich des Schwierigkeitsgrades dem Verfahren nach §§ 7 ff GebrMG zugeviesen habe» Überdies sei die Auffassung darüber, was einfach und was schwierig zu überprüfen sei, durchaus verschieden; von solchen Zufälligkeiten und unsicheren Momenten könne aber eine Verfahrensordnung nicht abhängig sein»
Der Kochtsbeschwerde ist zuzugeben, daß die Prüfungszuständigkeit der Gebrauchsmusterstelle nicht davon abhängen kann, ob die über die Prüfung der rein formalen Anmeldevoraussetzungen in gewisser Y/eise hinausgehende Prüfung der absoluten Schutzvoraussetzungen im Einzel-fall einfach oder schwierig ist» Eine solche Unterscheidung könnte in der Tat aus Gründen der Rechts-sicherheit für die Prüfungszuständigkeit nicht maßgebend sein» Hiervon soll aber auch nach dem angefochtenen .Beschluß die Entscheidung nicht abhängig gemacht werden» Es ist vielmehr in federn Fall bereits im Eintragungsverfahren zu prüfen, ob nach dem Inhalt der Anmeldung eine - grundsätzlich schutzfähige - Raumform vorliegt, ob also das Erfordernis der "Modellfähigkeit" gegeben ist. letzner aaO weist darauf hin, daß die Prüfung auf Modcllfähigkeit gerade so wie die Prüfung, ob einer der Falle des § 1 Abs» 2 PatG vorliegt, einfach sei und daher auch im Gebrauehsmuoteranmeldungsverfahren durchgeführt werden könne; hierin liege der wahre Grund dafür, daß das Patentamt die Prüfung darauf erstrecke« Diese Erwägung trifft zweifellos auf den Regelfall zu; sie ändert aber nichts daran, daß
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die Prüfungszuständigkeit auch in solchen Fällen gegeben ist, in denen, wie bei der Anmeldung "elektrischer Schaltungen", mangels Anerkennung hinreichend bestimmter Abgrenzungsmerkmale Schwierigkeiten und Unsicherheiten auftreten können«
In dem auch von Tetzner aaO angeführten Präsidial-bescheid des Reichspatentamts vom 2» Dezember 1938 (B1PMZ 1938, 242) wird zur Rechtfertigung der bereits im Anmeldungsverfahren vorzunehmenden Prüfung auf Modollfahigkeit ausgeführt, daß diese Prüfung der Zweckmäßigkeit und Billigkeit entspreche; durch eine nicht dem Gebrauchsmusterrecht entsprechende Scheineintragung werde die Allgemeinheit beunruhigt; die Allgemeinheit müsse aber nach Möglichkeit davor geschützt werden, daß bis zur erfolgreichen Durchführung eines nöschungsverfahrens auch solche Gegenstände .als durch ein Gebrauchsmuster geschützt bezeichnet werden, die nicht einmal die im $ 1 an jedes Gebrauchsmuster gestellten grundsätzlichen Anforderungen hinsichtlich der Modollfahigkeit erfüllten« Wie Tetzner aaO hierzu zutreffend bemerkt, könnten diese Gründe an sich auch für eine Ausdehnung der Prüfung auf materielle und formelle Neuheit vorgebracht werden; eine derartige weitergehende Prüfung, die sich auf den Stand der Technik erstrecken müßte, ist aber nach der Art der Organisation der Gebrauchsmustersteile nicht durchführbar« Der Präsidialbescheid, auf den sich auch der angofochtene Beschluß bezieht, legt überzeugend dar, weshalb aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit die Prüfung auf Modellfähigkeit bereits im Anmeldungsvorfahren erwünscht ist« Mögen diese Überlegungen
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für sich allein noch nicht geeignet sein, die im Interesse der Reinhaltung des Registers erwünschte Prüfungs-Zuständigkeit zu begründen, so behalten sie doch ihre Bedeutung, wenn es sich darum handelt, zu einer mit dem Gesetzeswortlaut in Einklang stehenden sachgerechten und sinnvollen Auslegung und Anv/endung der §$ 2,
3 Abs-.. 1 i,V,m. $ 1 GebrMG zu gelangen. Dem entspricht die seit Jahrzehnten vom Reichspatentamt und vom Deutschen Patentamt und inzwischen auch vom Bundespatentgericht für zulässig erachtete Prüfung auf Modellfähigkeit dos angemeldeten Gegenstandes.
Diese ständige Übung hot, worauf der angefochtene Beschluß mit Recht hinweist, inzwischen auch mittelbar eine Bestätigung durch den Gesetzgeber gefunden» Die durch das 5° Jberlcitungsgesetz vom 18» Juli 1955 (BGBl I 615) eingefügte Vorschrift des § 12 Abs» 2 Hr. 1 GebrMG bestimmt, daß im Eintragungsverfahren das Armenrecht bewilligt werden kann, wenn wegen der rechtlichen Schwierigkeiten der Sache die Beiordnung eines Vertreters erforderlich erscheint. Hierzu wird in der Begründung zu dem Regierungsentwurf (B1PMZ 1953?
295» 3G2) ausgeführt, rechtliche Schwierigkeiten könnten insbesondere bei der von der Gebrauchsmusterst olle vorzunehmenden Prüfung der Anmeldung darauf, ob sie einen Gebrauchsgegenstand oder ein Arbeitsgerät betrifft, auftreten; in diesen Bällen werde der Anmelder in der Regel nicht in der nage sein, seine Anmeldung ohne Unterstützung eines sachverständigen Vertreters erfolgreich vor dem Patentamt zu vertreten. Diese Begründung .des Regierungsentwurfs geht also ausdrücklich von der Zulässigkeit einer - beschränkten - Prüfung der
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Schutzfähigkeit im Anmeldeverfahren aus, und der Gesetzgeber hat daher auch auf diese ihm bekannte Art der Prüfung mit der Änderung des $ 12 GebrMG Rücksicht genommen. Demgegenüber kann sich die Rechtsbeschwerde für ihre Auffassung nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des 5° Über-lcitungsgesctzes im Jahre 1953 und des 6. Überleitungs-gesotzes ira Jahre 1961 j 3 Abs. 1 GebrMG unverändert gelassen und nicht etwa auch die Überprüfung der Anforderungen des vj> 1 GebrMG mit einbezogen habe. Pür eine solche Änderung des Gesetzes bestand bei der dem Gesetzgeber bekannten Auslegung und Anwendung, die diese Vorschrift bereits durch eine langjährige Praxis gefunden hatte, kein Anlaß. Hätte der Gesetzgeber diese Praxis mißbilligen wollen, so hätte er im Gegenteil Anlaß gehabt, die Vorschrift in dem Sinne klarzustellen, daß .jegliche Prüfung sachlicher Schutzvoraussetzungen im Anmoldungsvcrfahron zu unterbleiben habe. Hierzu hat der Gesetzgeber aber weder im Jahre 1936 noch in den Jahren 1953 und 1961 Veranlassung gesehen. Darin ist eine Hestätigung dafür zu erblicken, daß auch der Gesetzgeber die bereits seit Jahrzehnten in der Praxis übliche, in der Regel ohne besondere Schwierigkeiten durchführbare und in jeder Hinsicht zweckmäßige Prüfung, ob überhaupt eine schutzfähige Raumform vorliegt, im Gebrauchsmusteranmeldungsverfahren für zulässig hält«
III. Aufgrund der zulässigen sachlichen Prüfung der absoluten Hchutzvoraussetzungen hat das Eundespatentgericht mit Recht die Eintragbarkeit des angemeldcten Gebrauchsmusters verneint.
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i „ In dei’ Begründung bezieht sich das Bundespatentgericht zunächst auf seinen Beschluß vom 19= November 196t (5 V/ 49/61), durch den grundsätzlich die Gebrauchs-mustcrschutzfähigkeit elektrischer Schaltungen verneint norden ist (rüttDPatAnw 1962, 57)= Das Bundespatentgericht weist weiter auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16= Mai 1961 hin, die zu dem gleichen grundsätzlichen Ergebnis gelangt (BlfMZ 1961, 405)»
Zur Begründung seiner Auffassung, daß es sich bei der vorliegenden Anmeldung um eine elektrische Schaltung im Sinne seiner Rechtsprechung handele, fuhrt das Bundespatentgericht aus, der Schutzanspruch 1 der* Anmeldung zeige, daß schaltungstechnische Elemente die Neuerung wesentlich beeinflußten» Nach den einge-rcichten Unterlagen bestehe die Erfindung darin, daß bestimmte, einzeln genannte Teile elektrisch miteinander verbunden v/erden und daß weitere den Strom beeinflussende Elemente besondere Spannungsabhängigkeiten erlaalten sollen» Die Erfindung sei hiernach auf die Beeinflussung des elektrischen Stromes mittels in den Stromlauf eingeschaltet or elektrischer Elemente gerichtet» Der* Anmeldungsgegenstand stelle damit seinem Y/esen naela eine Schaltung dar» Y/enn sie axich zu ihrer Verwirklichung in der Praxis der gegenständlichen Ausführung bedürfe, so gehe doch der in Anspruch genommene allgemeinere Erfindungsgedanke über die jeweilige Gestalt weit hinaus» Es sei deshalb unerheblich, daß eine Auoführungsform des angeraeldeten Reglers im Handel erhältlich sei und ob sich bei diesem Gegenstand ein weitgehend übereinstimmender prinzipieller Aufbau
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herausgebildet habe« Die einzelnen Bestandteile der Anmeldung seien nur in ihrer technischen Punktion bestimmt und beliebig auswechselbar* der Aufbau des deruts sei nur festgelegt durch die Art der elektrischen Verbindung der einzelnen Bauteile und die Art, in der diese in bezug auf den Btromlauf anzuordnen seien« Die Art der elektrischen Verbindung der einzelnen Bauteile und deren Anordnung in bezug auf den Btromlauf für ihre Zuordnung zueinander lasse in räumlicher Hinsicht so viele ilöglichkeiten offen, daß von einer bestimmten Formgebung, wie sie für die Eintragung als Gebrauchsmuster erforderlich sei, nicht gesprochen \/erden könne« bolbst bei hinreichender körperlicher Bestimmung der räumlichen Elemente der Anmeldung aber wäre eine Schutzfähigkeit als Gebrauchsmuster wegen der Verbindung der räumlichen Elemente mit den Bchaltungsolemonten, die eine echte Kombination nicht darstellten, zu verneinen»
2o Diese Begründung entspricht den grundsätzlichen Erwägungen, mit denen das Bundespatentgericht in der Bache 5 V/ 49/61 durch Beschluß vom 19» Bovember 196: die Gebrauchsmusterfähigiveit elektrischer Schaltungen verneint hat. Diesen Erwägungen ist der beschließende Benat in der die Rechtsbeschv/erde zurückweisenden, zun Abdruck bestimmten Entscheidung vorn 30. Januar 1964 (Xa ZB 1/63) mit eingehender Begründung im wesentlichen beigetreten. Auch im vorliegenden Pall führen die Feststellungen des Bundespatentgerichts zu dem Ergebnis, daI3 für das von der Rochtsbeschwerdeführerin zu dem Gebrauchsmuster angeracldcte Reglergerät eine durch rein elektrisch-funktionelle .lerkniale gekennzeichnete
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Achaitung erfindungswesentlieh ist? und daß der Fachmann mit dem Heuerungsvorschlag nur mittelbar (sekundär) auf räumlich-körperliche oder mechanisch-konstruktive jjösungsmittel hinge\/iesen wird, deren er sich bei der Herstellung des rieglergeräts und der Verwirklichung der hierfür vorgeschlagenen Schaltung bedienen kann, ohiie daß jedoch die diesen Lösungsmitteln anhaftenden körperlichen Merkmale das Y/esen der allein durch die technische Funktion bestimmten, auf rein elektrische Wirkungen gerichteten und durch rein schaltungstechnische Maßnahmen gekennzeichneten Erfindung ausmachen.
Die vorliegende Gebrauchsmusteranmeldung unterscheidet sich nach Art der sie kennzeichnenden schaltungstechnischen Merkmale nicht wesentlich von der Gebrauehs-mustereintragung, die Gegenstand des Rechtsbeschwerde-verfahrens la Z3 1/63 war. Es kann daher auch auf' die rechtsgrundsätzlichen Ausführungen des Senats in dieser Sache Bezug genommen werden.
Demgegenüber können die mit der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen nicht zu dem Erfolg führen.
a) Die Rechtsbeschwerde meint, das Bundespatentgericht habe - ebenso wie vorher das Patentamt - festzustellen versucht, worin der ''erfinderische Kern" liege; ein solches Verfahren sei von vornherein deshalb unzulässig, weil es notwendigerweise von den konkreten, räumlich in Erscheinung tretenden Merkmalen der Ansprüche abstrahieren
müsse.
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Xn der angefochtenen Entscheidung wird der Anmeldungs-gegenstand nach den konkreten kennzeichnenden Merkmalen festgestellt und nicht etwa aufgrund einer '‘abstrahierenden Betrachtungsweise" ermittelte Die für den Anmeldungsgegenstand wesentlichen Merkmale sind allerdings ihrer Natur nach rein elektrisch-funktionell bedingt, so daß in der Tat die gegenständliche Verv/irklichung dieser Merkmale in der Praxis in räumlicher Beziehung viele Möglichkeiten offenläßt» Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn das Bundespatentgericht darauf hinweist, daß der in Anspruch genommene "allgemeinere Erfindungsgedanke" über die jeweilige Gestalt, in der das Reglergerät mit der vorgeschiagenen Schaltung hergestellt werden kann, hinausgeht» Was hier als "in Anspruch genommener allgemeiner Erfindungsgedanke" bezeichnet wird, deckt sich durchaus mit den im Schutzanspruch konkret angegebenen Merkmalen, ohne daß es hierzu einer "abstrahierenden Betrachtungsweise" - etwa wie bei der Ermittlung eines "allgemeinen Erfindungsgedankens" bedarf»
Das Bundespatentgericht hat auch nicht verkannt, daß das Gebrauchsmuster einen Spannungsregler für Lichtmaschinen betrifft, und daß sich die Neuerung auf die für das Reglergerät wesentliche elektrische Schaltung bezieht» Die für diese Schaltung vorgeschlagene Neuerung wird nicht etwa "abstrakt" und vom Gebrauchszweck des Rcglcrgeräts "losgelöst" betrachtet, wie die Rechtsbeschwerde anzunehmen scheint» Pur eine den Gebrauchszweck dos Spannungsreglers fördernde Neuerung ist Gebrauchsmusterschutz auch nicht schlechthin, sondern nur dann ausgeschlossen, wenn die die Neuerung kenn-
zeichnenden Merkmale rein elektrisch-funktioneller Art sind; haben sie dagegen unmittelbar einen bestimmten räumlich-körperlichen (mechanisch-konstruktiven) Charakter, so können sie auch Gegenstand einer eintragbaren Gebrauchsinus t er anmeldung sein»
b) Im vorliegenden Tall bestehen die wesentlichen Kennzeichen dec behützanspruchs 1 darin, daß der Regler enthalten soll:
1) eine auf dem Spannungsrelais angeord— nete Hilfsspule,
2) einen nichtlinearen Stromleiter und
5) einen niederohmigen Widerstand«
Bei diesen drei kennzeichnenden Merkmalen handelt es sich um Schaltolemonte, die selbstverständlich bei der Herstellung des Geräts zwar räumlich-körperlich erkennbar in Lrschcinung treten, ohne daß jedoch die mehr oder minder zufällige körperliche Ausgestaltung der Schaltelemento und ihre räumliche Zuordnung zueinander für den Heuerungsvorschlag als funktions-und erfindungswesentlich anzusehen wären» Was der Meuerungsvorschlag mit den drei kennzeichnenden Merkmalen als erfindungswesentlich herausstellt, ist vielmehr rein elektrisch-funktioneller Art und allein durch die technische Punktion bestimmt» Bas verkennt ersichtlich auch die Rechtsbeschwerde nicht, die wiederholt zutreffend darauf hinweist, daß der Anmeldcgegenstand ein Reglcrgcrät mit bestimmten "funktionell einander zugeordneten" Elementen ist und daß eine einmalig
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fcstgclegte räumlich-geometrische Zuordnung der Schal-tungselemento in der Hegel nicht dem Sinn der Schaltung entspricht„
Die Rechtsbeschwerde will hieraus aber mit Reinländer (GRUR 1961, 396) den Schluß ziehen, daß es für die Eintragbarkeit einer eine elektrische Schaltung betreffenden Gebrauchsmusteronmeldung genügen müsse, wenn eine bestixruute funktionelle Zuordnung der Schaltelemente zueinander angegeben wird» Eine solche Angabe in Verbindung mit einem dem Zweck nach genau bestimmten Gcbrauchsgegenotand sei als eine "Anordnung" im Sinne des ^ 2 Abs» 2 Satz 1 GebrMG zu werten«
Hiermit mißt die Rechtsbeschwerde dem Y/ort "Anordnung" eine ihm nicht zukommende Bedeutung bei« Y/ie unt.er V 1 b des Beschlusses in der Sache la ZB 1/63 im einzelnen ausgeführt worden ist, handelt es sich bei einer "Anordnung" im Sinne der ^1,2 GebrMG in gleicher Heise wie bei einer "Gestaltung" oder "Vorrichtung" um Maßnahmen, die unmittelbar räumlich-körperlich bestimmt sind«
Unter V 6 des vorbezeichneten Beschlusses hat der Senat auch zu der von Reinländer aaO vertretenen Auffassung Stellung genommene Aus diesen Ausführungen, auf die verwiesen wird, ergibt sich,daß sich eine dem ',/osen der Schaltung entsprechende erfinderische Neuerung regelmäßig richtig und erschöpfend nur elektrischfunktionell, nicht aber mechanisch-konstruktiv bestimmen läßt o Betrifft aber der Erfindungsgedanke die bestimmte funktionelle Zuordnung der Elemente zueinander, so kann
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er kein die Gewährung von Gebrauchsmusterschutz rechtfertigender Erfindungsgedanke sein. Würde man trotzdem im Hinblick darauf, daß die Schaltung, wenn sie hergestollt wird, mit ihren Schaltelementen und ihren elektrischen Verbindungen als Teil eines Geräts immer auch irgendwie körperlich in Erscheinung tritt, Gebrauchsmusterschutz gewähren, so wäre in Wirklichkeit ein durch ein Schaltschema dargcstelltes elektrisches Prinzip schlechthin in seiner besonderen Anwendung auf ein bestimmtes Gerät geschützte Pies würde aber, wie der Senat in der Sache la ZB 1/65 im einzelnen dargclegt hat, zu einer mit 'Wortlaut, Sinn und Zweck des $ 1 GebrMG nicht in Einklang zu bringenden Ausweitung dos Gebrauchsmusterschutzes führen»
Nach der hier vertretenen Auffassung ist jedoch keineswegs "jedes elektrische Gerät mit einer bestimmt angeordneten Schaltung vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen", wie die Rechtsbeschwerde aus den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses glaubt folgern zu müssen» Es kommt vielmehr auf die Unterscheidung an, ob sich die Neuerung auf funktionswesentliche Merkmale rein elektrischer Art bezieht, die den Fachmann nur mittelbar auf räumlich-körperliche Merkmale Hinweisen oder ob die erfinderische Neuerung unmittelbar durch bestimmte räumlich-körperliche (mechanisch-konstruktive) Maßnahmen gekennzeichnet ist« Pa bei Neuerungen an elektrischen Schaltungen als erfindungswesentlich regelmäßig nur elektrisch-funktionell bedingte Merkmale in Betracht kommen, wird Gebrauchsmusterschutz nur ausnahmsweise in den Fällen gewährt werden können, in denen die den Gebrauchszweck - z»B» die Handhabung oder die
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elektrische Wirkung des Geräts - fördernde Neuerung durch bestimmte räumlich-körperliche Merkmale gekennzeichnet wird» Hierfür genügt es aber nicht, daß bestimmte schaltungstechriische Elemente weggelassen, hinzugefügt oder sonstwie in ihrer technischen Funktion geändert werden oder daß die Art der elektrischen Verbindung der einzelnen Elemente funktionell geändert wird; denn solche elektrisch-funktionellen Maßnahmen, die sich immer auch irgendwie körperlich auswirken müssen, gehören zu dem Y/esen jeder Neuerung an elektrischen Schaltungen» Naher ist auch im vorliegenden Fall das Merkmal der auf dem Spannungsrelais angeordneten Hilfs-spulc weder für sich allein noch in Verbindung mit den übrigen kennzeichnenden Merkmalen geeignet, die Eintragungsfähigkeit zu begründen»
Zu Unrecht bemängelt schließlich die Rechtsbeschwerde noch, das Hundespatentgericht habe nicht beachtet, daß die Spannungsregler der beanspruchten Art verhältnismäßig einfache und ihrer Gattung nach bekannte Geräte seien; dies ergebe sich u.a. auch aus den beiden letzten Umschlagseiten des Prospekts Vdt-Ube 301/1 "Lichtmaschinen und Reglerschalter."» Das Hundespatentgericht hätte diese raumbildliche Darstellung in dem Prospekt berücksichtigen müssen (y 41 q PatG, $$ 550, 2d6 ZPO)» Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt» Das Rundespatentgericht hat dieses Vorbringen der Anmelderin nicht übersehen, sondern hat demgegenüber mit Recht darauf hingewiesen, es sei unerheblich, daß eine Ausführung des angemei-deten Reglers im Handel erhältlich sei und ob sich bei diesem Gegenstand ein weitgehend übereinstimmender prinzipieller Aufbau herauogebildet habe» Y/ie der be-
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schließende Senat in der Sache la ZB l/63 unter IV 2e ausgeführt hat, kann es für die Gehrauchsmusterfähigkeit nicht darauf ankommen, oh die werkstattmäßige Ausführung der vorgeschlagenen Schaltung für den Fachmann naheliegend und einfach oder aber schwierig und kompliziert ist „
c) Die von der Rechtsbeschwerdeführerin angeführten Aufsätze von Zeller (GRUR 1961, 11ö), Mediger (GRUR 1961, 164) und Conradt (GRUR 1961, 210) enthalten keine weiteren Argumente, mit denen sich der Senat nicht bereits in der Sache la ZB 1/63 auseinandergesetat hatte o
Der Rechtsbeschwerde kann schließlich auch nicht gefolgt werden, wenn sie gegenüber den Ausführungen von Walther (GRUR 1962, 221) unter Hinweis auf die Unfallverhütungs-Entscheidung des Senats (GRUR 1957,
270) meint, im vorliegenden Rail sei eine etwaige Vielzahl von möglichen unterschiedlichen Ausführungsformen durch einen "gemeinsamen Raumformgedanken" zusammengehalten; das zugrunde liegende Prinzip mechanisch-konstruktiver Art sei der Regler mit seinen einzelnen räumlichen Bauelementen, wie er in den Schutzansprüchen beschrieben und z.B. in dem Prospekt dargestellt sei.
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Das den G-egenstand der G-ebrauchsmusteranmeldung bildende erfinderische "Prinzip" ist nicht mechanisch-konstruktiver, sondern rein elektrisch-funktioneller Art und kann daher auch nicht, wie bereits dargelegt, durch einen "gemeinsamen Raumformgedanken" zusammengehalten werden»