Dem Patentanmelder wird das für den Rechts-beschwerderechtsaug nahgesuchte Armenrecht verweigert« da seine Rechts Verfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg 1st schon deshalb nicht gegeben« well die Rechtebes chwerde im Beschluß des 7* Senate (technischer Beschwerdeoenat II) des Bundespatent-gerlchts vom 16. Die Rechtsbeschwerde des Patentanmelders vom 14.
Abkehr, zur EntscheidungPBammlung des Senats W la ZB 3/66 Bes chluß ln Sachen des Ingenieurs Rudolf itraO© Patentanmelder und Rechtebes chwerdef (Ihrer, betr. die Patentanmeldung # Der Ia-Zlvilsenat deo Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 8. Februar 1966 unter Mitwirkung des Senate-Präsidenten Dr. Rastelskl und der Bundesrichter Dr. Bock* Dr. Spreng« Dr. Löscher und Claßen beschlossen: I. Dem Patentanmelder wird das für den Rechts-beschwerderechtsaug nahgesuchte Armenrecht verweigert« da seine Rechts Verfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg 1st schon deshalb nicht gegeben« well die Rechtebes chwerde im Beschluß des 7* Senate (technischer Beschwerdeoenat II) des Bundespatent-gerlchts vom 16. Dezember 1964 nicht zugelassen worden 1st (§ 41p Abs. 1 PatG) und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind« daß einer der in § 41p übs. 3 auf geführten Mängel« deretwegen die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung statthaft sein könnte« vorliegt. II. Die Rechtsbeschwerde des Patentanmelders vom 14. Januar 1966 gegen den Beschluß des 7* Senats (technischer Beschwerdeeenat II) des Bundespatentgerlchts vom 16. Dezember 1964 wird auf Kosten des Patentanmelders als unzulässig verworfen. Diese Rechtabeschwerde 1st schon deshalb unzulässig« well sie nloht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden 1st (§ 41r PatG). i preng I Nastelski