Dem Anmelder wird das Armenrecht für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7» Senats :'Tech-nischen Beschwerdesenats II,) des Bundespatentgerichts vom 2o Dezember 1964 verweigert« Die ein "Schrankbett'* betreffende Patentanmeldung W B4P9/4P 0 des Antragstellers ist am 4» August 1954 bei dem Deutschen Patentamt eingereicht und am 22o Dezember i960 mit der Auslegeschrift 019 bekannt gemacht worden» Nach Prüfung der dagegen erhobenen Einsprüche hat die Patentabteilung X des Deutschen Patentamts durch Beschluß vom 5» April 1962 das naehgesuchto Patent aufgrund der ausgelegten Unterlagen erteilte Auf die Beschwerde der einsprechenden Pirma Josef RflB bat jedoch der 7» Senat technischem Beschwcrde-senat II) des Bund e spat ent ger^* ent p durch den vorbezeichne-ten Beschluß vom 2» Dezember 1964 - 7 W 64/63 -, der dem. Januar 1965 zugestellt worden ist, den Patent-ertoilungsbeschluß der Patentabteilung X des Deutschen Patentamts vom 5» April 1962 aufgehoben und das vom Antragsteller nachgosuchte Patent versagt« Die Rechtsbeschv/erde ist nicht zugolassen worden« 1» Aus deu Vorbringen des Antragstellers zu qeinem Ar-menrecht3antrag ist zu entnehmen, daß er sich unter anderem auf die Vorschrift des § 41 t> Abs3 ffr» 2 PatG berufen will, nach der mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gerügt werden kann, daß bei dem angefochtenen Beschluß ein Richter mitgewirkt habe, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 9 JP des Antragstellers betraf, hat der Senat in dem Beschluß la ZB 4/64 vom 28. Ein sonstiger Grund dafür, daß einer der Richter, die an dem Beschluß des 7- Senats vom 2. Dezember 1964) können mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden, da sie keine "Beschwerde-Beschlüsse" im Sinne des § 41 p Abs. 1 PatG sind. Aus den Anlagen zu dem Armenrechtsantrag ist zu entnehmen, daß der Antragsteller möglicherweise rügen will, die Beschwerdeführerin Firma RflM habe sich an der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdesenat nicht oder nicht ordnungsgemäß beteiligt und der Beschwerdesenat habe das nicht beanstandet. Aus dem Vorbringen des Antragstellers könnte entnommen werden, daß er auch rügen will, ihm sei das_rechtliche^ Gehör nicht ausreichend gewährt worden. Wie der Senat in dem Beschluß la ZB 18/64 vom 3* Dezember 1964 (abgedr. ® 1£e n hat, so würde er nach den Ausführungen des Senats in dem Beschluß la ZB 218/63 vom 21. Wann ein Beschluß im Sinne dieser Vorschrift als "nicht mit Gründen versehen" zu betrachten sein könnte, hat bereits der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem grundlegenden Beschluß I ZB 27/62 vom 21. März 1965 sowie in den Anlagen dazu enthalten ist, kann nichts gefunden werden, was 1.i« Rüge rechtfertigen könnte, der Beschluß des 7* Senats sei im °inne der Vorschrift des § 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG, wie sie u- i ae^ erwähnten Rechtsprechung des Ersten Zivilsene's u.d des Ia Zivilsenats auszulegen ist, "nicht mit Gründen versehen". Der Antragsteller könnte daher auch mit diesem Vorbringen nicht mit Erfolg den Y/eg der zulaocungs-freien Rechtsbeschwerde nach § 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG bc-schreiten.
BUNDESGERICHTSHOF 2029 004 la zb 3/65 BESCHLUSS in Sachen betreffend die Patentanmeldung Schrift 0 00 ^0/ des Handelsvertreters Otto FM W9& (Auslogo- in D< itraße Anmelders und Antragstellers, - Verfahronsbevollmächtigter vor dem Bundespatontgericht Patent— und Zivilingenieur ^01^0^0 in ^00000, Hi00MMstraße - weitere Beteiligtes Firma Josef R00 in H0P0/W0PP? Einsprechende, - Verfahrensbevollmächtigte vor dem Bundespatentgerichts Patentanwälte Dipl«-Ing» 00H0M und Br «-Ing. ilj Dor Ia-Zivilscnat des Bundesgerichtshofs hat in dor Sitzung vom 31» März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten DroN&atelski und der Bundesrichter Dr« Bock, Dr« Löscher, Glaßen und Schneider beschlossen? Dem Anmelder wird das Armenrecht für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 7» Senats :'Tech-nischen Beschwerdesenats II,) des Bundespatentgerichts vom 2o Dezember 1964 verweigert« G_ 2T- 2L Die ein "Schrankbett'* betreffende Patentanmeldung W B4P9/4P 0 des Antragstellers ist am 4» August 1954 bei dem Deutschen Patentamt eingereicht und am 22o Dezember i960 mit der Auslegeschrift 019 bekannt gemacht worden» Nach Prüfung der dagegen erhobenen Einsprüche hat die Patentabteilung X des Deutschen Patentamts durch Beschluß vom 5» April 1962 das naehgesuchto Patent aufgrund der ausgelegten Unterlagen erteilte Auf die Beschwerde der einsprechenden Pirma Josef RflB bat jedoch der 7» Senat technischem Beschwcrde-senat II) des Bund e spat ent ger^* ent p durch den vorbezeichne-ten Beschluß vom 2» Dezember 1964 - 7 W 64/63 -, der dem. Vertreter dos Antragstellers nach dessen Empfangsbekennt-nio an 2o. Januar 1965 zugestellt worden ist, den Patent-ertoilungsbeschluß der Patentabteilung X des Deutschen Patentamts vom 5» April 1962 aufgehoben und das vom Antragsteller nachgosuchte Patent versagt« Die Rechtsbeschv/erde ist nicht zugolassen worden« Der Antragsteller beabsichtigt trotzdem, gegen den Beschluß des Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts die Rechtobcschwerdc einzulegen? Er hat mit einem am 28« Januar f 1965 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom 26» Januar 1965 die Bewilligung des Armenrechts für die Rechtsbeschwerde beantragt und hat seinen Antrag in diesem Schriftsatz sowie in einem weiteren Schriftsatz vom 24o März 19659 je nebst zahlreichen Anlagen, näher begründet» Dem Antrag auf Bewilligung des Armenrechts für die Rechtsbeschwerde kann nicht stattgegeben werden, v/eil die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 46 k PatG;» Im Regelfall ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß eines Beschwordesonats des Bundespatentgorichts nach § 41 p Abs» 1 PatG nur dann statthaft, wenn der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß zugclasson hat» Bas ist hier nicht geschehen» Die Rechtsbeschwerdc kann aber (lach § 41 p Abs» 3 PatG ausnahmsweise auch ohne Zulassung als sogenannte "zulassungsfreic Recht3beschwerdeu statthaft sein, wenn einer der dort bezoichnoten Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird» Baß hier einer dieser in § 41 p Abs» 3 PatG bezeichneten Mängel des Verfahrens vorläge, wird der Antragsteller jedoch nicht dartun können» 1» Aus deu Vorbringen des Antragstellers zu qeinem Ar-menrecht3antrag ist zu entnehmen, daß er sich unter anderem auf die Vorschrift des § 41 t> Abs3 ffr» 2 PatG berufen will, nach der mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gerügt werden kann, daß bei dem angefochtenen Beschluß ein Richter mitgewirkt habe, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. Biese Rüge wäre jedoch nicht gerechtfertigt. — A — <L<J a) In der Gebrauehsmuster-Löschungssache der Firma Josef RPP gegen den Antragsteller, die das der hier streitigen Patentanmeldung Jp entsprechende Gebrauchsmuster 9 JP des Antragstellers betraf, hat der Senat in dem Beschluß la ZB 4/64 vom 28. Juli 1964 (abgedr. u.a. in GRUR 1965, 5o) entschieden, daß der Senatsrat Dr.Dr.A^PJ nicht schon deshalb von der Ausübung des Richteramtes in dem Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren vor dem 5* Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts -5 V/ 424/62 - ausgeschlossen war, weil er in dem die Patentanmeldung zu derselben Erfindung betreffenden Beschwerdeverfahren vor den 7» Senat (technischen Beschwerdesenat II) -7 W 64/63 - mitgewirkt hatte. Hier nun können umgekehrt die Senatsräte Dr.Dr.AJHP und Dipl.-Ing. MJHB nicht schon deshalb als yon_do r_Ausübung_des_Riehteramtess in dem Beschwerdeverfahren vor dem 7. Senat ausgeschlossen angesehen werden, weil sie in dem Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren vor dem 5» Senat mitgewirkt hatten. Ein sonstiger Grund dafür, daß einer der Richter, die an dem Beschluß des 7- Senats vom 2. Dezember 1964 mitgewirkt haben, von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich. b) In dem Beschwerdeverfahren vor dem 7* Senat hatte dor Antragsteller ferner zwar mit den Eingaben vom 22. November ind 24. Dezember 1963 zunächst die Senatsräte Dr.Dr.AjHP und Dipl.-Ing. MJJpp und sodann in dor mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 1964 nochmals diese beiden Senatsräte sowie die zwei außerdem mitwirkenden Senatsräte Dipl.-Ing. MaJJP~SjPPJJ und Dipl.-Ing. VJPJPPP als_b e f ang e n_abg c ~ lehnt. Sein erstes Ablehnungsgesuch waz' jedoch durch den Beschluß des 7* Senats vom 5- Fobruar 1964 für unbegründet erklärt worden, und sein zweites Ablehnungsgesuch war durch den Beschluß des 4. Senats (juristischen Bo3chwerdesenats) vom 2. Dezember 1964 teils als unzulässig verworfen, toils als unbegründet zurückgewiesen worden. Die in § 41 p Abs. 3 Ur. 2 genannte Voraussetzung, daß bei dem angefochtenen Beschluß (hier also: bei dem Beschluß des 7» Senats vom 2. Dezember 1964) ein umit_Erfpl£ abgelehnter" Richter mitgev/irkt habe, ist demnach hier nicht gegeben. Die auf die Ablehnung.«:-gesuche ergangenen Beschlüsse selbst (also der Beschluß des 7« Senats vom 5- Februar 1964 und der Beschluß des 4. Senats vom 2. Dezember 1964) können mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen werden, da sie keine "Beschwerde-Beschlüsse" im Sinne des § 41 p Abs. 1 PatG sind. 2. Der Antragsteller will nach seiner ausdrücklichen Erklärung ferner die "Verletzung" des 41^Ab s_._3«N r_._ 4_PatG rügen. Bach dieser Vorschrift ist die zulassungsfreie Rechts-beschwerde dann gegeben, wenn der Beschluß des Beschwerdesenats aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern hier die Vorschriften über die "Öffentlichkeit des Verfahrens" verletzt v/orden sein sollen. Aus den Anlagen zu dem Armenrechtsantrag ist zu entnehmen, daß der Antragsteller möglicherweise rügen will, die Beschwerdeführerin Firma RflM habe sich an der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdesenat nicht oder nicht ordnungsgemäß beteiligt und der Beschwerdesenat habe das nicht beanstandet. Selbst wenn sich fas so verhalten haben sollte, so wäre dadurch doch nicht gegen die Vorschriften über die "Öffentlichkeit des Verfahrens" verstoßen worden. ^. Aus dem Vorbringen des Antragstellers könnte entnommen werden, daß er auch rügen will, ihm sei das_rechtliche^ Gehör nicht ausreichend gewährt worden. Wie der Senat in dem Beschluß la ZB 18/64 vom 3* Dezember 1964 (abgedr. u.a. in NJW 1965, 495 Nr. 5) unter eingehender Begründung dargolcgt hat, kann jedoch durch eine solche Rüge, da sie in § 41 p Abs. 3 PatG nicht aufgeführt ist, der Weg der "zulassungsfreien Rechtsbeschwerde" nicht eröffnet werden. j 6 a. Sollte der Antragsteller sich schlechthin dagegen wenden wollen, daß das Bundespatentgericht die Rechtsbeschwcrdc nic h t_Z'U? ® 1£e n hat, so würde er nach den Ausführungen des Senats in dem Beschluß la ZB 218/63 vom 21. April 1964 (BGHZ Al, 360 = GRUR 1964, 519) damit ebenfalls keinen Erfolg haben können. 5. Der Antragsteller könnte die beabsichtigte Rechtsbeochwcr-de schließlich darauf stützen wollena daß der Beschluß des 7. Senats vom 2. Dezember 1964 "nichts sei (§_41_p_AbSj_3_Nr^^PatG). Wann ein Beschluß im Sinne dieser Vorschrift als "nicht mit Gründen versehen" zu betrachten sein könnte, hat bereits der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem grundlegenden Beschluß I ZB 27/62 vom 21. Dezember 1962 (BGHZ 39, 333 = GRUB 1963, 645) und später mehrfach auch schon der Ia-Zivilsenat erörtert, so z.B. in den Beschlüssen Ia ZB 2o2 und 2o4/63 vom 28. November 1963 (GRUR 1964, 2ol und 259) und in dem Beschluß Ia ZB 22/64 vom 3. Dezember 1964 (NJW 1965, 497). In dem gesamten Vorbringen des Antragstellers, wie es in den SchiüLftsätzen vom 26. Januar und 24. März 1965 sowie in den Anlagen dazu enthalten ist, kann nichts gefunden werden, was 1.i« Rüge rechtfertigen könnte, der Beschluß des 7* Senats sei im °inne der Vorschrift des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG, wie sie u- i ae^ erwähnten Rechtsprechung des Ersten Zivilsene's u.d des Ia Zivilsenats auszulegen ist, "nicht mit Gründen versehen". Der Antragsteller scheint vor allem geltend machen zu wollen, der 7- Senat habe die entgcgengehaltenen Druckschriften, namentlich die belgische Patentschrift 497 162 und die deutsche Patentschrift 682 478, trotz der wiederholten "Richtigstellungen" des Antragstellers falsch gewürdigt, habe den wirtschaftlichen Erfolg der streitigen Erfindung nicht genügend berücksichtigt und habe die Erfindungshöhe unter Außerachtlassung der in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze unrichtig beurteilt. Damit macht der Antragsteller aber allenfalls geltend, die Beurteilung der streitigen Erfindung durch den 7• Senat sei “sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft“. Darauf könnte \jjcdoch eine Rüge im Sinne des § 41 p Ahs. 3 Nr. 5 PatG nicht gestützt werden. Denn daß der Beschluß im Sinne des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG “nicht mit Gründen versehen“ sei, folgt hieraus nicht (vgl. BCHZ 39» 333 ff, 338). Der Antragsteller könnte daher auch mit diesem Vorbringen nicht mit Erfolg den Y/eg der zulaocungs-freien Rechtsbeschwerde nach § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG bc-schreiten. Nastelski Bock Löscher Claßen Schneider