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BGH

Gericht: BGH

in werden die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens auf Erlaß einer einst* weiligen Verfügung zur Einräumung einer Zwangslizenz an dem deutschen Patent 950 70: dem Antragsteller auferlegt. Der Antragsteller ist im vorliegenden Pall verpflichtet, äU Kosten des Verfahrens zu tragen, da er weder glaubhaft gemacht noch hinreichend dargelegt hat, daß die Voraussetzungen des §41 Abs, 1 PatG für die Erteilung einer Zwangslizenz im fq einstweiliger Verfügung gegeben waren. Daraus koimtt sich jedoch nur-ein hohes Eigeninteresse an der sofortiger^ Benutzung des Patentes ergeben, das die Erteilung einer lizenz im Wege der einstweiligen Verfügung nicht zu rechtfei tigen vermochte. Die Kosten des Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung waren demnach dem Antragsteller aufzuerlegen (§§ 42 m Abs.4, 40 Abs. 2, 36 q Abs. 1 BatB.2,42

Zitierte Normen: § 41 PatG § 91a ZPO
KostenPatentZwangslizenzVerfügungPatGErteilungBenutzungglaubhaft

Volltext der Entscheidung

I » CT 3/63
2544 042
Beschluß
 In Sachen
 des Herrn Gerhard F	ln	FrflHli^^»	Kreis	M(
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Firma
 in
Maschinenfabrik Sflft	&	Oie,
>),
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerir - vertreten durch Patentanwalt Dipl.-Ing. B.	in
 werden die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens auf Erlaß einer einst* weiligen Verfügung zur Einräumung einer Zwangslizenz an dem deutschen Patent 950 70: dem Antragsteller auferlegt.
Gründe s
Durch Urteil vom 2. Februar 1962 hat der 3* Senat (III. Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts den Antrag des Antragstellers, ihm die Benutzung der durch das Patent 950 703 geschützten Erfindung durch einstweilige Verfügung zu gestatten, zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller gemäß § 42 m PatG Beschwerde an den Bundesgerichtshof eingelegt.
In der Beschwerdeinstanz haben die Parteien das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und jeweils beantragt, die Kosten dem Gegner aufzuerlegen.
 
Der Antragsteller ist im vorliegenden Pall verpflichtet, äU Kosten des Verfahrens zu tragen, da er weder glaubhaft gemacht noch hinreichend dargelegt hat, daß die Voraussetzungen des §41 Abs, 1 PatG für die Erteilung einer Zwangslizenz im fq einstweiliger Verfügung gegeben waren. Er hätte hierzu u.a. darlegen und glaubhaft machen müssen, daß die alsbaldige Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung des Patents im öffent. liehen Interesse dringend geboten sei. Wie jedoch schon die angefochtene Entscheidung im einzelnen ausführt, ist die va Antragsteller gegebene Begründung ausschließlich darauf abgi stellt,' daß ihm und seinem Betrieb durch die Verzögerung in der Erteilung der Zwangslizenz Nachteile drohen. Daraus koimtt sich jedoch nur-ein hohes Eigeninteresse an der sofortiger^ Benutzung des Patentes ergeben, das die Erteilung einer lizenz im Wege der einstweiligen Verfügung nicht zu rechtfei tigen vermochte. Auch in der Beschwerdeinstanz sind keine ■ Umstände glaubhaft gemacht worden, die eine andere Beurteilima rechtfertigen könnten.
Die Kosten des Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung waren demnach dem Antragsteller aufzuerlegen (§§ 42 m Abs. 4, 40 Abs. 2, 36 q Abs. 1 BatB.2,42 f Abo. 3 Hr. PatG, § 91 a ZPO),
Karlsruhe, den 12. Februar 1963 j Bundesgerichtshof, Ia-Zivilsenat Dr.Nastelöki Bock Löscher Spengler Claßen