Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt» Die am 9»November 1965 beim Patentamt eingegangene Beschwerdeschrift ist von dem Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin, Patentanwalt Dr» Ypsilon *), handschriftlich mit der Buchstabenfolge "Dr» Yp" unterzeichnet wordene Darunter befinden sich in Maschinenschrift die Worte "Patentanwalt Dr» Ypsilon"» Das Bundespatentgericht hat Patentanwalt Dr» Y darauf hingewiesen, daß nach seiner Ansicht die Beschwerdeschrift nicht ordnungsmäßig unterzeichnet sei, und ihm Gelegenheit gegeben, "der Anforderung der sehr if t- Das Bunde spat ent gericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Beschwerde ;als unzulässig verworfen0 Es hat die Rechtobeschv/erde zugelaosen wegen der Präge, ob eine abgekürzte, nur aus den Anfangsbuchstaben des Namens des Beschwerdeführers oder seines Vertreters bestehende Unterzeichnung der Beschwerdeschrift dem Erfordernis der Schriftlichkeit genüge. Diesen Anforderungen genüge die Beschwerdeschrift nicht, Patentanwalt Er« Y habe nicht mit seinem vollen, wenn auch verstümmelten oder unleserlichen Namenszug unterschrieben, sondern mit einer gewollten Abkürzung seines Hamens, einer sogenannten Paraphe, wie sie sich als bloße "Abzeichnung" eines Schriftstücks im Gegensatz zur "Unterzeichnung" eingebürgert habe. 2o Die Rechtsbeschwerde führt hiergegen aus: Die Buchstabenfolge "Dr, Yp" sei keine -bewußte und gewollte Abkürzung, sondern das nach Hunderttausenden von Unterzeichnungen immer stärker gekürzte "Schriftbild des vollen Hamens", wie es sich im Laufe von JahrzeJbritcn ergeben habe. Die beanstandete Unterschrift weise demgegenüber nur die Besonderheit auf3 daß der hinter dem "Yn befindliche Schriftzug-.einem up,r gleiche und aus diesem entwickelt sei6 Bas ändere nichts daran, daß Dr0 Y eine "komprimierte Schreibweise" des Hamens gewollt habe« Es könne nicht darauf ankommen, ob sich hinter dem. 754) > Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs läßt sich dahin zusammenfassen, daß den Anforderungen an eine eigen-händige Unterschrift dann genügt ist, wenn der Schriftzug individuell und einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich so als eine die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnende Unterschrift seines Hamens darstellt (BGH IM Nr. 8 zu § 170 ZPO = MDR I960, 396, 397; BGHSt 12, 317; so auch OLG Düsseldorf HJU 1956, 923)o Eine flüchtige Schreibweise kann demnach bis zu einem gewissen Grade, selbst wenn die Unterschrift durch Undeutlichkeiten oder gar Verstümmelungen unleserlich wird, noch als zureichende Unterzeichnung angesehen werdeno Die Unterschrift muß aber bei aller Plüchtigkeit erkennen lassen, daß der Unterzeichnende seinen vollen Hamen hat niederschreiben wollen. Eine erkennbar abgekürzte Eorm des Hamens kann nicht als Unterzeichnung anerkannt werden; sie ist auch in der Rechtsprechung nicht anerkannt worden (RGSt 37, 81, 82; 69, 137, 138; BayObLGSt 20, 297; OLG Köln LZ 1926, 243; BGHSt 12, 317)o Eine Niederschrift des nur abgekürzten, etwa, nur aus einem oder mehreren Anfangsbuchstaben bestehenden "Hamenszuges" wird ihrem Wesen hach, wie es sich nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs und vor allem des behördlichen Schriftverkehrs herausgebildet hat, nicht als "Unterzeichnung" eines Schriftstücks, d»h0 als die Kundgabe der Übernahme der Verantwortung für Existenz und Inhalt des Schriftstücks nach außen, angesehen, sondern als eine lediglich im inneren Betrieb verbleibende "Abzeichnung."» Eine solche "Paraphe" ist keine "Unterschrift"» Die zuweilen vertretene Auffassung, man müsse sie dann als Unterschrift gelten lassen, wenn durch Heranziehung anderer Umstände ermittelt werden könne, daß der Abzeichnende eine Unterzeichnung beabsichtigt habe (Chemnitz, AnwBl 1955, 72), kann nicht gebilligt werden» Sie würde zu dem bedenklichen Ergebnis führen, daß man schließlich einem von jedem Zusam- Um eine solche willkürliche Abkürzung handelt es sich aber bei der Unterschrift des Patentanwalts Dr«, Y unter der Beschwerdeschrift o Die Versuche der Rechtsbeschwerde, diese Paraphe als die im Baufe der Jahre immer weiter fortgeschrittene Verstümmelung des vollen Namens darzustellen, werden angesichts des äußeren Erscheinungsbildes der Paraphe zunichte«, Dabei ist darauf hinzuweisen, daß eine Verstümmelung des Namens durch flüchtige Schreibweise regelmäßig mit der Unleserlichkeit der niedergeschriebenen Zeichen einhergehto Je flüchtiger und damit je undeutlicher ein Namenszug geschrieben wird, desto eher unterläuft die Auflösung einzelner Buchstaben in nicht mehr identifizierbarc Zeichen oder Binien oder gar die gänzliche Weglassung einzelner Buchstaben0 Von einer solchen flüchtigen Schreibweise, die die Weglassung einzelner Buchstaben allenfalls zu erklären vermöchte, kann aber bei der von Patentanwalt Dr0 Y geleisteten "Unterschrift" nicht die Rede sein» Die von ihm niedergeschriebene Buchstabenfolge ist offensichtlich' nicht flüchtig, sondern mit Sorgfalt geschrieben worden«, Sie beginnt mit einem großen "Y" und bricht mit dem darauffolgenden kleinen "p" gänzlich ab und läßt so erkennen , daß der Zeichnende nicht mehr als "Dr0 Yp" hat schreiben wollen und daß er die weiteren Buchstaben seines Hamens bewußt weggolassen. und ist nicht aus einem "p” entwickelt, sondern er ist erkennbar nichts weiter als ein "p" „ Daß möglicherweise aus anderen Umständen — Benutzung eines gedruckten Ge schüft shogenc, maschinenschriftliche Hinzufügung des vollen Hamens, ausdrückliche Bestätigung, daß er stets so zeichne - geschlossen werden kann, daß Pr« Y die Verantwortung für die Beschv/erdeschrift hat übernehmen wollen, ist unbeachtlich, da die Beurteilung, ob eine Unterschrift vorliegt, wie dargelegt, .nicht von der Willkür des Unterzeichnenden abhängig sein kann« Aus diesem Grunde war es dem Patentgericht auch verwehrt, zur Aufklärung von Zweifeln Patentanwalt Pr« Y zu der Frage, ob die Paraphe nach seinem Willen die Stelle der Unterschrift vertreten sollte, ansuhören»
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 130; PatG § 36 1 Abs- 2 3? a r a p h e Bine "Paraphe” genügt nicht zur Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes„ BGH, Bcschl. v6 13o Juli 1967 - la ZB 1/67 - Bundespatentgericht BUNDESGERICHTSHOF la ZB 1/67 BESCHLUSS in der Rechtsbeschv/erdesache betreffend die Patentanmeldung P 40 802 der Pirma 0 0 <> 0 Anmelder in und Recht sbc schwer ö erfuhr er in. - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanv/aIt 2 a Der Ia-Zivilscnat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13* Juli 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Bock, Dr» Spreng, Dr» Doscher, Dra Spengler und Schneider ■beschlossen: 1» Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 17- Senats (technischen Beschwerde-senate XII) des Bunde spat ent gerichts vom 28 o November 1966 wird auf Kosten der Anmelderin zuruckgewiesen» 2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf 10p000,— DM festgesetzt« Gründe s Die Anmelderin hat eine Erfindung, die eine Meßvorrichtung betrifft, zu dem Patent angemeldet„ Das Deutsche Patentamt hat durch Beschluß vom 22» Oktober 1965 die Anmeldung zurückgcwiesen» Dieser Beschluß ist der Anmelderin am 5° November 1965 zugestellt worden» Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt» Die am 9»November 1965 beim Patentamt eingegangene Beschwerdeschrift ist von dem Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin, Patentanwalt Dr» Ypsilon *), handschriftlich mit der Buchstabenfolge "Dr» Yp" unterzeichnet wordene Darunter befinden sich in Maschinenschrift die Worte "Patentanwalt Dr» Ypsilon"» Das Bundespatentgericht hat Patentanwalt Dr» Y darauf hingewiesen, daß nach seiner Ansicht die Beschwerdeschrift nicht ordnungsmäßig unterzeichnet sei, und ihm Gelegenheit gegeben, "der Anforderung der sehr if t- Icr Name ist für die Zwecke der Veröffentlichung der Entscheidung durch eine Phantasiebczeichnung ersetzt worden» 3 liehen Einlegung der Beschwerde durch Leistung der vollen Unterschrift Genüge, .zu tun" 0 Patentanwalt Dr, Y hat daraufhin am 3. Dezember 1966 die Ablichtung einer am 24 o Hai 1965 ausgestellten Urkunde eingereicht , in der die handschriftliche Buchs tabenfolge "Dr, Ypu von einem Notar dahin beglaubigt worden ist, daß Patentanwalt Dr, Y diese "Unterschrift” geleistet habe. Das Bunde spat ent gericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Beschwerde ;als unzulässig verworfen0 Es hat die Rechtobeschv/erde zugelaosen wegen der Präge, ob eine abgekürzte, nur aus den Anfangsbuchstaben des Namens des Beschwerdeführers oder seines Vertreters bestehende Unterzeichnung der Beschwerdeschrift dem Erfordernis der Schriftlichkeit genüge. Gegen diesen ihr am 21, Dezember 1966 zugestellten Beschluß;richtet die Anmelderin ihre am 20c Januar 1967 beim Bundesgerichtshof eingegangene, nach PristVerlängerung bis zu dem 20o April 1967 mit einem am 19h April 196? eingetroffenen Schriftsatz begründete Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung der §§ 36 1 Abs0 2, 36 p, 41 p ff5 41 b, 41 c, 41 h PatG, 286 ZPO, 126 Abs, 1 BGB und sonstiger Vorschriften des sachlichen Rechts rügt Die Rechtsbeschwerde ist kraft ausdrücklicher Zulassung an sich statthaft (§ 41 p Abs 0 1 PatG), in rechter Form und Prist eingelegt und begründet worden (§ 41 r PatG) und damit zulässig. In der Sache bleibt sie hingegen ohne .Erfolge 1c Zu der hier allein zu entscheidenden Präge, ob die Unterzeichnung der Beschwerdeschrift mit der Buchstabenfolge “Dr, Yp“ dem Erfordernis der Schriftlichkeit der Beschwerdeeinlegung genüge, führt der angefochtene Beschluß auss . ' T- . 4 - Beschwerden in Patenterteilungssachen bedürften der eigenhändigen Unterzeichnung, Darunter sei ein Namenszug zu verstehen, der zwar undeutlich sein und Verstümmelungen aufv/eisen dürfe, jedoch einen individuellen Schriftzug mit charakteristischen Merkmalen erkennen lassen müsse, aus dem der Harne des Unterzeichnenden für einen Dritten, der diesen Hamen kenne, noch herausgelesen werden könne, und der Nachahmungen mindestens wesentlich erschwere. Diesen Anforderungen genüge die Beschwerdeschrift nicht, Patentanwalt Er« Y habe nicht mit seinem vollen, wenn auch verstümmelten oder unleserlichen Namenszug unterschrieben, sondern mit einer gewollten Abkürzung seines Hamens, einer sogenannten Paraphe, wie sie sich als bloße "Abzeichnung" eines Schriftstücks im Gegensatz zur "Unterzeichnung" eingebürgert habe. Die nachgereichte notarielle Urkunde habe den Mangel schon deshalb nicht heilen können, weil damit das auf der Beschwerdeschrift selbst befindliche Handzeichen nicht beglaubigt -worden sei, . 2o Die Rechtsbeschwerde führt hiergegen aus: Die Buchstabenfolge "Dr, Yp" sei keine -bewußte und gewollte Abkürzung, sondern das nach Hunderttausenden von Unterzeichnungen immer stärker gekürzte "Schriftbild des vollen Hamens", wie es sich im Laufe von JahrzeJbritcn ergeben habe. Dr, Y pflege seit Jahren im privaten und behördlichen Rechtsverkehr, insbesondere auch im Bankverkehr, seinen Hamen in dieser Weise zu zeichnen. Jeder Zweifel über die.Identität des Unterzeichnenden sei ausgeschlossen, v/eil Dr, Y unter der Unterschrift, wie dies seiner Gepflogenheit entspreche, seinen vollen Hamen in Maschinenschrift habe anbringen lassen, Das Bundespatentgericht sei fälschlich davon ausgegangen, Dr, Y habe lediglich mit den Anfangsbuchstaben seines Namens unterzeichnet. Es habe übersehen, daß sehr häufig bei Unterschriften nur die ersten Buchstaben lesbar seien und, die übrigen Buchstaben in einem Strich oder unleserlichen Schnörkeln aufgingen. Die beanstandete Unterschrift weise demgegenüber nur die Besonderheit auf3 daß der hinter dem "Yn befindliche Schriftzug-.einem up,r gleiche und aus diesem entwickelt sei6 Bas ändere nichts daran, daß Dr0 Y eine "komprimierte Schreibweise" des Hamens gewollt habe« Es könne nicht darauf ankommen, ob sich hinter dem. "Y" ein "p" oder etwa ein etwas länger gezogener Schnörkel befinde0 Darüber hinaus müßten selbst unleserliche Zeichen oder einzelne Buchstaben als ausreichende Unterschrift ■gelten, wenn sie als solche gewollt seien, insbesondere, wenn sich der Unterzeichnende -noch innerhalb der Rechts-mittelfrist ausdrücklich zu dieser Unterschrift bekenne, wie dies hier geschehen sei0 3o Diesen Angriffen der Rechtsbeschwerde kann kein Erfolg beschieden sein«, Der angefochtene Beschluß geht, wogegen die Rechtsbeschwerde keine Einwände erhebt, zu Recht davon aus, daß die Beschwerdeschrift im Bat ent er teilungsverfahren (§ 36 1 Abso 2 PatG-) der eigenhändigen Unterschrift bedarf (BGH GRUR 19665 50 - Hinterachse; GRUR 1966, 280 - Stromrichter; BGH Besohl* v«, 27o4°1967 - la ZB 19/66 - Rohrhalterung; BBatGerE 4, 16, 22; 70, 72)o Die Rechtsprechung hat sich wiederholt mit der Frage befaßt, bis zu welchem Ausmaß Verstümmelungen und Unleserlichkeiten von Unterschriften unter bestimmenden Schriftsätzen noch hingenommen werden können„ Dabei sind teilweise unterschiedliche Ergebnisse gewonnen worden0 So hat das Kammergericht (AnwBl 1955? 71) eine Unterschrift, die mit fünf lesbaren Buchstaben beginnt und in einem unbestimmten Strich endet, nicht genügen lassen, während der Bundesgerichtshof Schriftgebilde, deren Lesbarkeit noch hinter jener vom Kammergericht getadelten Unterschrift zurückstand, für gerade noch ausreichend gehalten hat (BGH MDR 1964, 747 = JVB1 1964, 166; BGHSt 12, 317 = Bl 1959, 202 = NJW 1959, 754) > Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs läßt sich dahin zusammenfassen, daß den Anforderungen an eine eigen-händige Unterschrift dann genügt ist, wenn der Schriftzug individuell und einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich so als eine die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnende Unterschrift seines Hamens darstellt (BGH IM Nr. 8 zu § 170 ZPO = MDR I960, 396, 397; BGHSt 12, 317; so auch OLG Düsseldorf HJU 1956, 923)o Eine flüchtige Schreibweise kann demnach bis zu einem gewissen Grade, selbst wenn die Unterschrift durch Undeutlichkeiten oder gar Verstümmelungen unleserlich wird, noch als zureichende Unterzeichnung angesehen werdeno Die Unterschrift muß aber bei aller Plüchtigkeit erkennen lassen, daß der Unterzeichnende seinen vollen Hamen hat niederschreiben wollen. Eine erkennbar abgekürzte Eorm des Hamens kann nicht als Unterzeichnung anerkannt werden; sie ist auch in der Rechtsprechung nicht anerkannt worden (RGSt 37, 81, 82; 69, 137, 138; BayObLGSt 20, 297; OLG Köln LZ 1926, 243; BGHSt 12, 317)o Eine Niederschrift des nur abgekürzten, etwa, nur aus einem oder mehreren Anfangsbuchstaben bestehenden "Hamenszuges" wird ihrem Wesen hach, wie es sich nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs und vor allem des behördlichen Schriftverkehrs herausgebildet hat, nicht als "Unterzeichnung" eines Schriftstücks, d»h0 als die Kundgabe der Übernahme der Verantwortung für Existenz und Inhalt des Schriftstücks nach außen, angesehen, sondern als eine lediglich im inneren Betrieb verbleibende "Abzeichnung."» Eine solche "Paraphe" ist keine "Unterschrift"» Die zuweilen vertretene Auffassung, man müsse sie dann als Unterschrift gelten lassen, wenn durch Heranziehung anderer Umstände ermittelt werden könne, daß der Abzeichnende eine Unterzeichnung beabsichtigt habe (Chemnitz, AnwBl 1955, 72), kann nicht gebilligt werden» Sie würde zu dem bedenklichen Ergebnis führen, daß man schließlich einem von jedem Zusam- - 7 “ menhang mit der Schrift .gelösten willkürlichen Zeichen die Bedeutung einer Unterschrift zuerkennen müßte, wenn nur der "Unterzeichnende" zu dem Ausdruck Bringt, daß er mittels eines solchen Zeichens die Verantwortung für das Schriftstück zu übernehmen beabsichtigt (so auch BGHSt 12, 317).» Es ist daher daran festzuhalten, daß die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes mit einer Buchstabenfolge, die sich als bewußte und gewollte Abkürzung darstellt, den Erfordernissen nicht genügt0 Um eine solche willkürliche Abkürzung handelt es sich aber bei der Unterschrift des Patentanwalts Dr«, Y unter der Beschwerdeschrift o Die Versuche der Rechtsbeschwerde, diese Paraphe als die im Baufe der Jahre immer weiter fortgeschrittene Verstümmelung des vollen Namens darzustellen, werden angesichts des äußeren Erscheinungsbildes der Paraphe zunichte«, Dabei ist darauf hinzuweisen, daß eine Verstümmelung des Namens durch flüchtige Schreibweise regelmäßig mit der Unleserlichkeit der niedergeschriebenen Zeichen einhergehto Je flüchtiger und damit je undeutlicher ein Namenszug geschrieben wird, desto eher unterläuft die Auflösung einzelner Buchstaben in nicht mehr identifizierbarc Zeichen oder Binien oder gar die gänzliche Weglassung einzelner Buchstaben0 Von einer solchen flüchtigen Schreibweise, die die Weglassung einzelner Buchstaben allenfalls zu erklären vermöchte, kann aber bei der von Patentanwalt Dr0 Y geleisteten "Unterschrift" nicht die Rede sein» Die von ihm niedergeschriebene Buchstabenfolge ist offensichtlich' nicht flüchtig, sondern mit Sorgfalt geschrieben worden«, Sie beginnt mit einem großen "Y" und bricht mit dem darauffolgenden kleinen "p" gänzlich ab und läßt so erkennen , daß der Zeichnende nicht mehr als "Dr0 Yp" hat schreiben wollen und daß er die weiteren Buchstaben seines Hamens bewußt weggolassen. hato Dieser zweite Buchstabe gleicht nicht etwa, wie die Rechtsbeschwerde behauptet, einem "p" 8 und ist nicht aus einem "p” entwickelt, sondern er ist erkennbar nichts weiter als ein "p" „ Daß möglicherweise aus anderen Umständen — Benutzung eines gedruckten Ge schüft shogenc, maschinenschriftliche Hinzufügung des vollen Hamens, ausdrückliche Bestätigung, daß er stets so zeichne - geschlossen werden kann, daß Pr« Y die Verantwortung für die Beschv/erdeschrift hat übernehmen wollen, ist unbeachtlich, da die Beurteilung, ob eine Unterschrift vorliegt, wie dargelegt, .nicht von der Willkür des Unterzeichnenden abhängig sein kann« Aus diesem Grunde war es dem Patentgericht auch verwehrt, zur Aufklärung von Zweifeln Patentanwalt Pr« Y zu der Frage, ob die Paraphe nach seinem Willen die Stelle der Unterschrift vertreten sollte, ansuhören» Sofern Patentanwalt Pro Y durch die Einsendung der notariellen Beglaubigung den Erfordernissen des § 126 BGB hat genügen wollen, hat das Bundespatentgericht zu Recht ausgeführt, daß der Kangel der Unterschrift dadurch nicht geheilt werdeo Dem ist schon deshalb zuzustimmen, weil, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 27o April 1967 - la ZB 19/66 - Rohrhalterung - ausgeführt hat, diese Vorschrift auf den Privat rechts verkehr zugeschnitten ist und auf Prozeßerklärungen nicht angewendet werden kann« 4o Pie Recht sbe schwer de muß danach zurückgewiesen werden« Pie Kostenentscheidung beruht auf § 41 Y Abs« 1 Satz 2 PatGo Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht, da die Rechtsbeschwerdebegründung alle .maßgebenden Gesichtspunkte in einzelnen erörtert hat und von einer mündlichen Verhandlung eine weitere Aufklärung nicht zu erwarten war (§ 41 w Abs o 1 PatG-). Bock Spreng Löscher Bundesrichter Schneider Bro Spengler ist wegen Krankheit Beurlaubt und daher verhindert, die Unterschrift zu leisten« Bock