Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt» Die am 9» November 1965 beim Patentamt eingegangene Beschwerdeschrift ist von dem Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin, Patentanwalt Dr» Ypsilon *), handschriftlich mit der Buchstabenfolgo "Dr» Yp" unterzeichnet worden0 Darunter befinden sich in Maschinenschrift die Worte "Patentanwalt Dr» Ypsilon"» Das Bundespatentgericht hat Patentanwalt Dr» Y darauf hingewieson, daß nach seiner Ansicht die Beschwerdeschrift nicht ordnungsmäßig unterzeichnet sei, und ihn Gelegenheit gegeben, "der Anforderung der schrift- Das Bundespatentgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Beschwerde als unzulässig verworfen« Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen wegen der Frage, ob eine abgekürzte, nur au3 den Anfangsbuchstaben des Namens des Beschwerdeführers oder seines Vertreters bestehende Unterzeichnung der Beschwerdeschrift dem Erfordernis der Schriftlichkeit genüge« Beschwerden in Patenterteilungssachen bedürften der eigenhändigen Unterzeichnung» Darunter sei ein Namenszug zu verstehen, der zwar undeutlich sein und Verstümmelungen aufweisen dürfe, jedoch einen individuellen Schriftzug mit charakteristischen Merkmalen erkennen lassen müsse, aus dem der Name des.Unterzeichnenden für einen Dritten, der diesen Namen kenne, noch herausgelesen werden könne, und der Nachahmungen mindestens wesentlich erschwere» Diesen Anforderungen genüge die Beschwerdeschrift nicht0 Patentanwalt Dr0 Y habe nicht mit seinem vollen, wenn auch verstümmelten oder unleserlichen Namenszug unterschrieben, sondern mit einer gewollten Abkürzung seines Namens, einer sogenannten Paraphe, wie sie sich als bloße "Abzeichnung" eines Schriftstücks im Gegensatz zur "Unterzeichnung" eingebürgert habe» Die nachgcrcichte notarielle Urkunde habe den Mangel schon deshalb nicht heilen können, weil damit das auf der Beschwerdeschrift selbst befindliche Handzeichen nicht beglaubigt worden sei» 2» Die Hechtsbeschwerde führt hiergegen aus: Die Buchstabenfolge "Br« Yp" sei keine bewußte und gewollte Abkürzung, sondern das nach Hunderttausenden von Unterzeichnungen immer stärker gekürzte "Schriftbild des vollen Namens", wie es sich im laufe von Jahrzehnten ergeben habe» Dr» Y pflege seit Jahren im privaten und behördlichen Rechtsverkehr, insbesondere auch im Bankverkehr, seinen Namen in dieser Weise zu zeichnen» Jeder Zweifel über die Identität des Unterzeichnenden sei ausgeschlossen, weil Dr» Y unter der Unterschrift, wie dies seiner Gepflogenheit entspreche, seinen vollen Namen in Maschinenschrift habe anbringen lassen» Das Bundespatentgericht sei fälschlich davon ausgegangen, Dr» Y habe lediglich mit den Anfangsbuchstaben seines Namens unterzeichnet» Es habe übersehen, daß sehr häufig bei Unterschriften nur die ersten Buchstaben lesbar seien und. weise demgegenüber nur die Besonderheit auf, daß der hinter dem “Y“ befindliche Schriftzug einem “p“ gleiche und aus diesem entwickelt seio Das ändere nichts daran, daß Dr0 Y eine “komprimierte Schreibweise“ des Namens gewollt habe0 Es könne nicht darauf ankommen, ob sich hinter dem "Y“ ein “p“ oder etwa ein etwas länger gezogener Schnörkel befindeo Darüber hinaus müßten selbst unleserliche Zeichen oder einzelne Buchstaben als ausreichende Unterschrift gelten, wenn sie als solche gewollt seien, insbesondere, wenn sich der Unterzeichnende noch innerhalb der Rechts-mittelfriöt ausdrücklich zu dieser Unterschrift bekenne, wie dies hier geschehen seio menhang mit der Schrift gelösten willkürlichen Zeichen die Bedeutung einer Unterschrift zuerkennen müßte, wenn nur der "Unterzeichnende" zu dem Ausdruck bringt, daß er mittels eines solchen Zeichens die Verantwortung für das Schriftstück zu übernehmen beabsichtigt (so auch BGHSt 12, 317)° Es ist daher daran festzuhalten, daß die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes mit einer Buchstabenfolge, die sich als bewußte und gewollte Abkürzung darstellt, den Erfordernissen nicht genügt <> Um eine solche willkürliche Abkürzung handelt es sich aber bei der Unterschrift des Patentanwalts Pro Y unter der Beschwerdeschrift0 Pie Versuche der Rechtsbeschwerde, diese Paraphe als die im häufe der Jahre immer weiter fortgeschrittene Verstümmelung des vollen Namens darzustellen, werden angesichts des äußeren Erscheinungsbildes der Paraphe zunichteo Pabei ist darauf hinzuweisen, daß eine Verstümmelung des Namens durch flüchtige Schreibweise regelmäßig mit der Unleserlichkeit der niedergeschriebenen Zeichen einhergeht0 Je flüchtiger und damit je undeutlicher ein Namenszug geschrieben wird, desto eher unterläuft die Auflösung einzelner Buchstaben in nicht mehr identifizierbare Zeichen oder Pinien oder gar die gänzliche Weglassung einzelner Buchstabeno Von einer solchen flüchtigen Schreibweise, die die Weglassung einzelner Buchstaben allenfalls zu erklären vermöchte, kann aber bei der von Patentanwalt Pr0 Y geleisteten "Unterschrift1' nicht die Rede sein» Pic von ihm niedergeschriebene Buchstabenfolge ist offensichtlich nicht flüchtig, sondern mit Sorgfalt geschrieben worden» Sie beginnt mit einem großen "Y" und bricht mit dem darauffolgenden kleinen "p" gänzlich ab und läßt so erkennen, daß der Zeichnende nicht mehr als "Br0 Yp" hat schreiben wollen und daß er die weiteren Buchstaben seines Namens bewußt weggelassen hat0 Pieser zweite Buchstabe gleicht nicht etwa, wie die Rechtsbeschwerde behauptet, einem "p" Daß möglicherweise aus anderen Umständen - Benutzung eines gedruckten Geschäftsbogcno, maschinenschriftliche Hinzufügung des vollen Namens, ausdrückliche Bestätigung, daß er stets so zeichne - geschlossen werden kann, daß Dr0 Y die Verantwortung für die Beschwerdeschrift hat übernehmen wollen, ist unbeachtlich, da die Beurteilung, ob eine Unterschrift vorliegt, wie dargelegt, nicht von der Willkür des Unterzeichnenden abhängig sein kann0 Aus diesem Grunde war es dem Patentgericht auch verwehrt, zur Aufklärung von Zweifeln Patentanwalt Dr„ Y zu der Präge, ob die Paraphe nach seinem Willen die Stolle der Unterschrift vertreten sollte, anzuhöreno Sofern Patentanwalt Dr0 Y durch die Einsendung der notariellen Beglaubigung den Erfordernissen des § 126 BGB hat genügen wollen, hat das Bundespatentgericht zu Recht ausgeführt, daß der Eangel der Unterschrift dadurch nicht geheilt werde0 Dem ist schon deshalb zuzustimmen, weil, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 27o April 1967 - la ZB 19/66 - Rohrhalterung - ausgeführt hat, diese Vorschrift auf den Privatrechtsverkehr zuge-□chnitten ist und auf Prozeßerklärungen nicht angewendet werden kann«
Nachschlagewerk: ja BGHZs nein ZPO § 130; PatG § 36 1 Abs, 2 Paraphe Eine "Paraphe" genügt nicht zur Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes, BGH, Besohl, v. 13, Juli 1967 - la ZB 1/67 - Bundespatentgericht BUNDESGERICHTSHOF i Ia ZB 1/67 BESCHLUSS in der Rechtsbeschv/erdesaehe betreffend die Patentanmeldung F 40 802 der Firma 0o»o Anmelderin und Rechtsbeschv/erde-fübrerin , - Verfahrensbevollmächtigters Rechtsanv/alt 2 Der Ia-Zivilscnat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13» Juli 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Bock, Dr, Spreng, Dr» I-öccher, Dr» Spengler und Schneider beschlossen: 1o Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 17o Senats (technischen Beschwerdesenats XII) des Bundespatentgerichts vom 28» November 1966 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen» 2» Der Y/ert des Beschwerdegegenstandes für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf lOoOOO,— DM festgesetzte G- r ü n d__ e_j^ Die Anmclderin hat eine Erfindung, die eine Meßvorrichtung betrifft, zun Patent angemeldet0 Das Deutsche Patentamt hat durch Beschluß vom 22» Oktober 1965 die Anmeldung zurückgewiesen» Dieser Beschluß ist der Anmelderin am 5o November 1965 zugestellt worden» Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt» Die am 9» November 1965 beim Patentamt eingegangene Beschwerdeschrift ist von dem Verfahrensbevollmächtigten der Anmelderin, Patentanwalt Dr» Ypsilon *), handschriftlich mit der Buchstabenfolgo "Dr» Yp" unterzeichnet worden0 Darunter befinden sich in Maschinenschrift die Worte "Patentanwalt Dr» Ypsilon"» Das Bundespatentgericht hat Patentanwalt Dr» Y darauf hingewieson, daß nach seiner Ansicht die Beschwerdeschrift nicht ordnungsmäßig unterzeichnet sei, und ihn Gelegenheit gegeben, "der Anforderung der schrift- ) 1er Name ist für die Zwecke der Veröffentlichung der Entscheidung durch eine Phantasiebczeichnung ersetzt worden» liehen Einlegung der Beschwerde durch Leistung der vollen Unterschrift Genüge zu tun"„ Patentanwalt Dr0 Y hat daraufhin an 3« Dezember 1966 die Ablichtung einer an 24o Hai 1965 ausgestellten Urkunde eingereicht, in der die handschriftliche Buchstabenfolge 1!Dr0 Yp" von einem Notar dahin beglaubigt worden ist, daß Patentanwalt Dr0 Y diese "Unterschrift” geleistet habe« Das Bundespatentgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Beschwerde als unzulässig verworfen« Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen wegen der Frage, ob eine abgekürzte, nur au3 den Anfangsbuchstaben des Namens des Beschwerdeführers oder seines Vertreters bestehende Unterzeichnung der Beschwerdeschrift dem Erfordernis der Schriftlichkeit genüge« Gegen diesen ihr am 21«, Dezember 1966 zugestellten Beschluß richtet die Anmelderin ihre am 20« Januar 1967 beim Bundesgerichtshof eingegangene, nach Fristverlängerung bis zu dem 20« April 1967 mit einem am 19*. April 1967 cingetroffenen Schriftsatz begründete Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung der §§ 36 1 Abs« 2, 36 p, 41 p ff, 41 b, 41 c, 41 h PatG, 286 ZPO, 126 Abs« 1 BGB und sonstiger Vorschriften des sachlichen Rechts rügt« Die Rechtsbeschwerde ist kraft ausdrücklicher Zulassung an sich statthaft (§ 41 p Abs« 1 PatG), in rechter Fora und Frist eingelegt und begründet worden (§41 r PatG) und damit zulässig« In der Sache bleibt sie hingegen ohne Erfolg« 1« Zu der hier allein zu entscheidenden Frage, ob die Unterzeichnung der Beschwerdeschrift mit der Buchstabenfolge ”Dr« Yp" dem Erfordernis der Schriftlichkeit der Beschwerdeeinlegung genüge, führt der angefochtene Beschluß auss - 4- - Beschwerden in Patenterteilungssachen bedürften der eigenhändigen Unterzeichnung» Darunter sei ein Namenszug zu verstehen, der zwar undeutlich sein und Verstümmelungen aufweisen dürfe, jedoch einen individuellen Schriftzug mit charakteristischen Merkmalen erkennen lassen müsse, aus dem der Name des.Unterzeichnenden für einen Dritten, der diesen Namen kenne, noch herausgelesen werden könne, und der Nachahmungen mindestens wesentlich erschwere» Diesen Anforderungen genüge die Beschwerdeschrift nicht0 Patentanwalt Dr0 Y habe nicht mit seinem vollen, wenn auch verstümmelten oder unleserlichen Namenszug unterschrieben, sondern mit einer gewollten Abkürzung seines Namens, einer sogenannten Paraphe, wie sie sich als bloße "Abzeichnung" eines Schriftstücks im Gegensatz zur "Unterzeichnung" eingebürgert habe» Die nachgcrcichte notarielle Urkunde habe den Mangel schon deshalb nicht heilen können, weil damit das auf der Beschwerdeschrift selbst befindliche Handzeichen nicht beglaubigt worden sei» 2» Die Hechtsbeschwerde führt hiergegen aus: Die Buchstabenfolge "Br« Yp" sei keine bewußte und gewollte Abkürzung, sondern das nach Hunderttausenden von Unterzeichnungen immer stärker gekürzte "Schriftbild des vollen Namens", wie es sich im laufe von Jahrzehnten ergeben habe» Dr» Y pflege seit Jahren im privaten und behördlichen Rechtsverkehr, insbesondere auch im Bankverkehr, seinen Namen in dieser Weise zu zeichnen» Jeder Zweifel über die Identität des Unterzeichnenden sei ausgeschlossen, weil Dr» Y unter der Unterschrift, wie dies seiner Gepflogenheit entspreche, seinen vollen Namen in Maschinenschrift habe anbringen lassen» Das Bundespatentgericht sei fälschlich davon ausgegangen, Dr» Y habe lediglich mit den Anfangsbuchstaben seines Namens unterzeichnet» Es habe übersehen, daß sehr häufig bei Unterschriften nur die ersten Buchstaben lesbar seien und. die übrigen Buchstaben in einem Strich oder unleserlichen Schnörkeln aufgir.gcn» Die beanstandete Unterschrift weise demgegenüber nur die Besonderheit auf, daß der hinter dem “Y“ befindliche Schriftzug einem “p“ gleiche und aus diesem entwickelt seio Das ändere nichts daran, daß Dr0 Y eine “komprimierte Schreibweise“ des Namens gewollt habe0 Es könne nicht darauf ankommen, ob sich hinter dem "Y“ ein “p“ oder etwa ein etwas länger gezogener Schnörkel befindeo Darüber hinaus müßten selbst unleserliche Zeichen oder einzelne Buchstaben als ausreichende Unterschrift gelten, wenn sie als solche gewollt seien, insbesondere, wenn sich der Unterzeichnende noch innerhalb der Rechts-mittelfriöt ausdrücklich zu dieser Unterschrift bekenne, wie dies hier geschehen seio 3o Diesen Angriffen der Rechtsbeschwerde kann kein Erfolg beschieden sein0 Der angefochtene Beschluß geht, wogegen die Rechtsbeschwerde keine Einwände erhebt, zu Recht davon aus, daß die Beschwerdeschrift im Patenterteilungsverfahren (§ 36 1 Abs« 2 PatG) der eigenhändigen Unterschrift bedarf (BGH GRUR 1966, 50 - Hinterachse; GRUR 1966, 280 - Stromrichter; BGH Beschlo v0 27o4»1967 - la ZB 19/66 - Rohrhalterung; BPatGerE 4, 16, 22; 70, 72)0 Die Rechtsprechung hat sich wiederholt mit der Präge befaßt, bis zu welchem Ausmaß Verstümmelungen und Unleserlichkeiten von Unterschriften unter bestimmenden Schriftsätzen noch hingenommen werden können0 Dabei sind teilweise unterschiedliche Ergebnisse gewonnen worden0 So hat das Kammergericht (AnwBl 1955, 71) eine Unterschrift, die mit fünf lesbaren Buchstaben beginnt und in einem unbestimmten Strich endet, nicht genügen lassen, während der Bundesgerichtshof Schriftgebilde, deren Lesbarkeit noch hinter jener von Kamncrgericht getadelten Unterschrift zurückstand, für gerade noch ausreichend gehalten hat (BGH MDR 1964, 747 = JVB1 1964, 166; BGHSt 12, 317 = Bl 1959, 202 = NJYJ 1959, 734)o Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs läßt sich dahin zusammenfassen, daß den Anforderungen an eine eigenhändige Unterschrift dann genügt ist, wenn der Schriftzug individuell und einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich so als eine die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnende Unterschrift seines Namens darstellt (BGH IM Nr0 8 zu § 170 ZPO = MDR I960, 396, 397; BGHSt 12, 317; so auch OLG Düsseldorf NJYJ 1956, 923)o Eine flüchtige Schreibweise kann demnach bis zu einem gewissen Grade, selbst wenn die Unterschrift durch Undeutlichkeiten oder gar Verstümmelungen unleserlich wird, noch als zureichende Unterzeichnung angesehen werden„ Die Unterschrift muß aber bei aller Plüchtigkeit erkennen lassen, daß der Unterzeichnende seinen vollen Namen hat niederschreiben wollen0 Eine erkennbar abgekürzte Porm des Namens kann nicht als Unterzeichnung anerkannt werden; sie ist auch in der Rechtsprechung nicht anerkannt worden (RGSt 37, 81, 82; 69, 137, 138; BayObLGSt 20, 297; OLG Köln LZ 1926, 243; BGHSt 12, 317)® Eine Niederschrift des nur abgekürzten, etwa nur aus einem oder mehreren Anfangsbuchstaben bestehenden "Namenszuges" wird ihrem Wesen nach, wie es sich nach den Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs und vor allem des behördlichen Schriftverkehrs herausgebildet hat, nicht als ,,Unterzeichnung,, eines Schriftstücks, dju als die Kundgabe der Übernahme der Verantwortung für Existenz und Inhalt des Schriftstücks nach^außen, angesehen, sondern als eine lediglich in inneren Betrieb verbleibende "Abzeichnung" 0 Eine solche "Paraphe" ist keine "Unterschrift"0 Die zuweilen vertretene Auffassung, man müsse sie dann als Unterschrift gelten lassen, wenn durch Heranziehung anderer Umstände ermittelt werden könne, daß der Abzeichnende eine Unterzeichnung beabsichtigt habe (Chemnitz, AnwBl 1955, 72), kann nicht gebilligt werden0 Sie würde zu dem bedenklichen Ergebnis führen, daß man schließlich einem von jedem Zusam- - 7 menhang mit der Schrift gelösten willkürlichen Zeichen die Bedeutung einer Unterschrift zuerkennen müßte, wenn nur der "Unterzeichnende" zu dem Ausdruck bringt, daß er mittels eines solchen Zeichens die Verantwortung für das Schriftstück zu übernehmen beabsichtigt (so auch BGHSt 12, 317)° Es ist daher daran festzuhalten, daß die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes mit einer Buchstabenfolge, die sich als bewußte und gewollte Abkürzung darstellt, den Erfordernissen nicht genügt <> Um eine solche willkürliche Abkürzung handelt es sich aber bei der Unterschrift des Patentanwalts Pro Y unter der Beschwerdeschrift0 Pie Versuche der Rechtsbeschwerde, diese Paraphe als die im häufe der Jahre immer weiter fortgeschrittene Verstümmelung des vollen Namens darzustellen, werden angesichts des äußeren Erscheinungsbildes der Paraphe zunichteo Pabei ist darauf hinzuweisen, daß eine Verstümmelung des Namens durch flüchtige Schreibweise regelmäßig mit der Unleserlichkeit der niedergeschriebenen Zeichen einhergeht0 Je flüchtiger und damit je undeutlicher ein Namenszug geschrieben wird, desto eher unterläuft die Auflösung einzelner Buchstaben in nicht mehr identifizierbare Zeichen oder Pinien oder gar die gänzliche Weglassung einzelner Buchstabeno Von einer solchen flüchtigen Schreibweise, die die Weglassung einzelner Buchstaben allenfalls zu erklären vermöchte, kann aber bei der von Patentanwalt Pr0 Y geleisteten "Unterschrift1' nicht die Rede sein» Pic von ihm niedergeschriebene Buchstabenfolge ist offensichtlich nicht flüchtig, sondern mit Sorgfalt geschrieben worden» Sie beginnt mit einem großen "Y" und bricht mit dem darauffolgenden kleinen "p" gänzlich ab und läßt so erkennen, daß der Zeichnende nicht mehr als "Br0 Yp" hat schreiben wollen und daß er die weiteren Buchstaben seines Namens bewußt weggelassen hat0 Pieser zweite Buchstabe gleicht nicht etwa, wie die Rechtsbeschwerde behauptet, einem "p" 8 und ist nicht aus einem "p11 entwickelt, sondern er ist erkennbar nichts weiter als ein f,pn. Daß möglicherweise aus anderen Umständen - Benutzung eines gedruckten Geschäftsbogcno, maschinenschriftliche Hinzufügung des vollen Namens, ausdrückliche Bestätigung, daß er stets so zeichne - geschlossen werden kann, daß Dr0 Y die Verantwortung für die Beschwerdeschrift hat übernehmen wollen, ist unbeachtlich, da die Beurteilung, ob eine Unterschrift vorliegt, wie dargelegt, nicht von der Willkür des Unterzeichnenden abhängig sein kann0 Aus diesem Grunde war es dem Patentgericht auch verwehrt, zur Aufklärung von Zweifeln Patentanwalt Dr„ Y zu der Präge, ob die Paraphe nach seinem Willen die Stolle der Unterschrift vertreten sollte, anzuhöreno Sofern Patentanwalt Dr0 Y durch die Einsendung der notariellen Beglaubigung den Erfordernissen des § 126 BGB hat genügen wollen, hat das Bundespatentgericht zu Recht ausgeführt, daß der Eangel der Unterschrift dadurch nicht geheilt werde0 Dem ist schon deshalb zuzustimmen, weil, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 27o April 1967 - la ZB 19/66 - Rohrhalterung - ausgeführt hat, diese Vorschrift auf den Privatrechtsverkehr zuge-□chnitten ist und auf Prozeßerklärungen nicht angewendet werden kann« 4o Die Rechtsbeschwerde muß danach zurückgewiesen werden«, Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 y Abs0 1 Satz 2 PatGo Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht, da die Rechtsbeschwerdebegründung alle maßgebenden Gesichtspunkte im einzelnen erörtert hat und von einer mündlichen Verhandlung eine weitere Aufklärung nicht zu erwarten war (§ 41 w Abs o 1 PatG)Q Bock Spreng Löscher Bundesrichter Schneider Er » Spengler ist wegen Krankheit beurlaubt und daher verhindert, die Unterschrift zu leisten0 Bock