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BGH · la ZB 1/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: la ZB 1/63

Ein elektrisches Gerät (Arboitsgorätschaft oder Gebrauchsgegenstand) ist wegen oiner die Schaltung betreffenden, elektrisch-funktionell wesentlichen Neuerung nur insowoit gebrauchsmustorfähig, als die Nouerung unmittelbar durch bostiramto räumlich-körperliche (mechanisch-konstruktivo) Maßnahmen bedingt ist und daher der durch die Neuerung betroffene Teil des Geräts auch durch diese Merkmalo im Schutzanspruch gekennzeichnet wird. Mai I960 die Löschung des Gebrauchsmusters ausgesprochen mit der Begründung, daß es sich um eine elektrische Schaltung handele, die nicht schutzfähig sei. Nach der Auffassung des Bundespatentgerichts handelt es sich bei dem Gegenstand des Gebrauchsmusters um ei.n elektrisches Gerät, das nur auf Grund der elektrischen Zusammenschaltung bestimmter Elemente gekennzeichnet ist. Nachdem in dem angefochtenen Beschluß (veröffentlicht in MittDPatAnw 1^62, 57-60) zunächst unter Ziffer 1 bis 5 die Erwägungen zusammengestellt sind, die zu dem Teil eher für als gegen die Eintragung sprechen könnten, gelangt das Bundespatentgericht mit Rücksicht auf eine "Sonderetellung", welche die elektrischen Schaltungen einnehmen (unter Ziffer 4), sowie "im Hinblick auf das Gebrauchsmuster und seine Natur nach dem Willen des v»eeetzgebers und im Rahmen des gewerblichen Rechtsschutzes Überhaupt" (unter Ziffer 5) zu dem Ergebnis, daß "abgesehen von rechts-politischen Gesichtspunkten .... eine Ausdehnung des Gebrauchemusterrechts auf Gegenstände, die nur durch eine elektrische Schaltung gekennzeichnet sind, einer sinnvollen Auslegung des i 1 GebrMG nicht entsprechen würde". V 1 GebrMG ist, sind die in dieser Vorschrift festgelegten Schutzvoraussetzungen im einzelnen im Hinblick auf die Eigentümlichkeiten zu untersuchen, durch welche sich allein durch rein elektrisch-funktionelle Merkmale gekennzeichnete "Schaltungen" unterscheiden von "Gestaltungen, Einordnungen und Vorrichtungen", die durch 1. Bei der Beantwortung der umstrittenen Frage, ob "elektrische Schaltungen" dem Gebrauchsmusterschutz zugänglich sind, ist es nicht selten zu Mißverständnissen und Fehlbeurteilungen deshalb gekommen, weil es an einer hinreichenden Klärung des an sich nach dem Sprachgebrauch mehrdeutigen Sammelbegriffe der "Schaltung" gefehlt hat (vgl. Mag aber auch der Betrieb oder die Benutzung eines durch eine bestimmte "Schaltung" gekennzeichneten elektrischen "Gerätes" und die daboi zu dem Ausdruck kommende Beeinflussung des elektrischen Stromverlaufs einem Verfahren in gewisser Hinsicht nahekommen, so kann doch das "Gerät" als solches alle Eigenschaften eines nach i I GebrMG Die Antragsgegnerin räumt ein, daß damit das entscheidende Lösungsmittel nur (gleichsam abstrakt) "im Prinzip" angegeben sei; denn für die erstrebte Wirkung komme es allein auf die Größe des elektrischen Widerstandes an, und es sei nicht wesentlich, durch Der elektrotechnische Fachmann sei aber im Rahmen seines durchschnittlichen Könnens ohne weiteres in der Lage,, eine der geeigneten Maßnahmen zu treffen und damit ein Gerät mit solchen mechanisch-konstruktiven Merkmalen zu schaffen, die bei Stromzuführung den im kennzeichnenden Teil des Schutzanspruche angegebenen rein elektrisch-funktionell bestimmten Merkmalen genügten. Auch das Bundeepatentgericht hat unter Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses an sich zutreffend dargelegt, daß in einer elektrischen Schaltung, wie sie sich Nach den vom Bundeepatentgericht unter Ziffer 5 auf Seite des angefochtenen Beschlusses getroffenen Feststellungen ist zwar dsvon cuszugehen, daß die mit der Gebrauchsmusteranmeldung gegebene technische Lehre, die in dem kennzeichnenden Teil des von der Antragsgegnerin vor dem Bundespatentgericht vorgelegten, neugefeßten Schutzanspruchs gegenüber dem Stand der Tochnik, wie er im neugefaßten Oberbegriff wiedergegeben worden ist, eine genauere Abgrenzung erfah~ ren hat, neu, fortschrittlich und auch erfinderisch ist. nämlich ein elektrisches Gerät (NF-Verstärker), jedoch unmittelbar nur in seiner elektrischen Funktion und Wirkung und allenfalls auch mittelbar in seiner "Raumform", sofern unter dieser Sammelbezeichnung eine "Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung" im Sinne des § 1 GebrMG verstanden wird. September i960 (B1PMZ I960, 339) ergibt, wird als Voraussetzung für die Anerkennung der Gebrauchsmusterfähigkeit einer elektrischen Schaltung durchweg gefordert, daß der Gebraucbsmuetergegenstand durch eine "hestimmte^Raumform” gekennzeichnet ist. größerer Bedeutung für die Schutzfähigkeit ist aber der technische Neuerungsvorschlag als solcher, der sich auf ein ’’Gerät", wie es im Oberbegriff angegeben wird, bezieht und dessen Merkmale daher in den kennzeichnenden Teil gehören und als solche für den erstrebten technischen Fortschritt bestimmend sind und den Schutz des Gebrauchsmustergegenstandes begründen sollen. Der Neuerungsvorschlag muß nach dem Gesetz in einer "Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung" des Geräts bestehen, so daß es sich empfiehlt, nur für das Ergebnis dieser in einer räumlich-körperlichen Ausformung bestehenden und für die Schutzfähigkeit in erster Linie wesentlichen Maßnahmen die zusammenfassende Bezeichnung "ßaumform" zu verwenden (Walther a.a.O.S. 224 li.Sp. unten). In der angefochtenen Entscheidung heißt es unter Ziffer 1 auf Seite 6 Mitte, das durch eine Schaltung gekennzeichnete "elektrische Gerät als solches soi zu demindest als eine Anordnung oder Vorrichtung im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes anzusehen, die eine im Raum festgefügte Form besitze und deshalb im Sinne des Gesetzes und seiner Anwendung als eine Raumform sngesehen werden müsse". An dieser Stelle wird also das durch eine neue Schaltung gekennzeichnete Gerät als solches als " Raumform im Sinne des Gesetzes und seiner Anwendung" bezeichnet. davon, daß der Gesetzestext den Begriff "Rauniform" nicht kennt, wird hier die das Kennzeichen bildende Neuerung mit dem Gegenstand des Oberbegriffs unter der Bezeichnung "Raumform" zusammengefaßt. 7 des angefochtenen Beschlussee) zutreffend ausführt, bleibt für die Beurteilung der Gebrauchsmusterfäbigkeit entscheidend, daß eich die Bestimmtheit der Raumform gerade auf die als nou gekennzeichneten Teile des Geräts bezieht, wobei von dem auszugehen ist, was der Anmelder als neu gegenüber dem Stand der Technik bezeichnen will; im übrigen kann der - im Oberbegriff be-zeichnete - Gegenstand durchaus von "üblicher Bauart" sein und, wenn es sich um ein elektrisches Gerät handelt, mit den für die Gattung wesentlichen "elektrischen" Merkmalen bezeichnet werden. Auch hieraus ergibt sich, daß es zweckmäßiger ist, den zusammenfaesenden Begriff "Kaumform" nicht für das gesamte, nach dem Oberbegriff als bekannt vorausgesetzte "Gerät", sondern nur für die besondere, im kennzeichnenden Teil des Schutzanspruchs als neu bezeichnete körperliche Formgebung zu verwenden, auf die es für die Begründung des Gebrauchsmusterschutzes entscheidend ankommt. Wie im angefochtenen Beschluß unter Ziffer 2 (Seite 6 unten) zutreffend bemerkt wird, nehmen nach ständiger Praxis auch die Teile des Gegenstandes an der Raumform teil. elektrischen Schaltung verneint mit der Begründung, daß durch eine Schaltanordnung allein die Raumform des Geräts "nicht hinreichend bestimmbar" sei (B1PMZ I960, 339)♦ In diesem Pall betrafen die Schutzaneprüche eine besondere Ausgestaltung eines Fernsehempfängers zwecks Stabilisierung der Bildhöhe. Die Erfindung war also auf die Beeinflussung des elektrischen Stromes und des Stromlaufs gerichtet, so daß der Anmeldungsgegen-stand seinem Wesen nach eine "reine Schaltung" für einen Fernsehempfänger darstellte. Apx'il 1943 (GRUR 1943, 296) wird anerkannt, daß auch bei Schaltungsanmeldungen der Erfindungsgedanke körperlich in Erscheinung tritt, und weiter ausgeführt, auch die Reihenfolge, in welcher elektrische Elemente aneinander angeschlossen seien, oder die Beeinflussung des elektrischen Stromes durch die Einschaltung von Widerständen, Sicherungen, Es mußten vielmehr in der Regel auf den Schaltungsvorschlag weitere langwierige Überlegungen darüber folgen, wie bei den vorgeschlagenen Anschlüssen (Verbindungen) nunmehr die einzelnen Elemente zweckmäßig räumlich zu legen seien, ehe das Gerät handelsüblich oder auch nur in einer dem Gebrauchszweck dienlichen Form hergestellt werden könne. Sie machten ober deutlich, daß auch nach der Erfindung einer Schaltung und selbst bei genauer Beschreibung derselben immer noch eine Vielzahl von Ausgostaltungsformen bleibe, deren unterschiedliche Bedeutung ira voraus nicht übersehen werden 5 III), ist "Gegenstand" eines Gebrauchsmusters nicht allein die in den Unterlagen im einzelnen gekennzeichnete bestimmte Aueführungsform eines Gegenstandes, sondern der aus den kennzeichnenden Merkmalen des Anspruchs oder der Ansprüche hervorgehende^Raumformgedanke". Das bedeutet, daß der Schutz eines Gebrauchsmusters sich in der Regel nicht auf einen ganz bestimmten Gegenstand in der beschriebenen Ausführungsform, sondern auf eine Gattung von Gegenständen bezieht, soweit sie in den Ansprüchen durch körperliche Merkmale festgelegt sind. Wie in der angefochtenen .Entscheidung unter Ziffer 3b auf Seite 7 weiter zutreffend ausgeführt wird, steht cs damit im Zusammenhang, daß die Unterlegen eines Gebrauchsmusters und damit auch seine Ansprüche nicht immer einen Gegenstand in allen seinen Einzelteilen festlegen müssen. Das Bundespatentgericht weist unter Ziffer 3c auf Seite 7/8 zutreffend darauf hin, daß auch eine MerkmalsbeStimmung, die in ihrer weiteren Auswirkung ein allgemeines Prinzip sein kann, zur Kennzeichnung eines Gebrauchemusters herangezogen werden könne, denn die Frage, ob ein Merkmal über die im Gebrauchsmuster beanspruchte Form hinaus eine allgemeine prinzipielle Bedeutung haben könne, berühre ledig» lieh den Schutzu demfang des Gebrauchsmusters, wenn die - neue,den technischen Fortschritt begründende -Raumform des eingetragenen Gegenstandes genügend ' bestimmt sei. Wie dss Bundespatentgerieht unter Ziffer 3d auf Seite 8 hierzu zutreffend ausfübrt, kann es für die -heurteilung der Schutzfähigkeit nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, ob neben den elektrischen Schaltunge-merkmolen, durch die ein elektrisches Gerät gekennzeichnet wird, noch räumlich-geometrische Proportionen der Schaltungsteile, also vor allem ihre besondere räumliche Lage, beim Aufbau des Gegenstandes eine Rolle spielen können. die Schaltung das Wesentliche beim Aufbau des Geräts, so könne man, wenn nur Schaltungsmerkmale den Gegenstand kennzeichnen sollten, die Bestimmtheit der Raumform nicht grundsätzlich mit dem Argument ablehnen, daß die erfahrungsgemäß oft unwesentliche oder dom fachmännischen Können unterliegende räumliche Anordnung der Schaltungselemente-und ihrer Verdrahtung nicht mit in die eingetragene Raumform aufgenommen worden sei. Um diesem Einwand zu begegnen, würde man den Anmelder dazu zwingen, bei der Anmeldung eines elektrischen Geräts, gerade vom Wesentlichen ablenkend, alle nach seiner Meinung unwesentlichen räumlichen Gestaltungsmerkmale in die Anmeldung aufzunehmen und so den eigentlichen Krfindungsgedanken, statt ihn hervorzuheben, hinter einer Seihe von UberbeStimmungen zu verbergen. cc) Wie das Bundeepatentgericht auf Seite 8/9 der angefochtenen Entscheidung an sich .zutreffend bemerkt, könnten die vorstehenden Erwägungen eher für als gegen die Eintragung von Gebrauchsmustern sprechen, hei denen ein elektrisches Gerät nur auf Grund der elektrischen Zusammenschaltung bestimmter Elemente gekennzeichnet ist. Die elektrischen Schaltungsmerkmale , durch die das Wesen der Erfindung (Neuerung) gekennzeichnet ist, sind jedenfalls so unterscheidungskräftig, daß auch trotz der Vielzahl der möglichen räumlich-körperlichen Ausführungsformen (Raumformen) von einem Mangel der "Bestimmtheit" odor "Bestimmbarkeit" nicht gut die Rede sein kann. Hinsicht lieb.'der kennzeichnenden Merkmale besteht nur insofern bereits äußerlich nach der Art der Fassung des Anspruchs ein deutlicher Unterschied, als sie bei elektrischen Schaltungen regelmäßig ihrer erfindungswesentlichen Funktion entsprechend rein elektrisch-funktioneller Art sind und daher nur Mittelbar (sekundär) auch auf räumlich-körperliche (geometrische und/oder mechanisch-konstruktive) Unterschiede hinweisen. Wie unter Ziffer V noch darzulegen sein wird, kann für eine elektrische Schaltung jedoch nur insoweit Gebrauchsmusterschutz begründet werden, als die ^rfindungsfunktionell wesentliche Neuerung ihren Ausdruck unmittelbar (primär) in räumlich-körperlichen Merkmalen -nicht in elektrischen Schaltungsmerkmalen - findet. eingetragen ist, gemäß dem ersten Halbsatz des Merkmals a dadurch gekennzeichnet, daß der Lautsprecher, in Reihe mit der Speisestroraquelle, zwischen Emitter und Kollektor geschaltet sein soll. Dieses Merkmal, das nach der vor dem Bundespatentgericht vorgeschlagenen Neufassung allein don kennzeichnenden Teil bilden soll, ist roin elektrischer Natur und betrifft nur mittelbar seine körperliche Gestaltung insofern, als der Widerstand durch Länge, Querschnitt und Gleichwohl besagen die Merkmale nicht viel mehr, als daß bei dem Bau eines Gerätes einM'oeetimmtes elektrisches Prinzip” Anwendung finden soll, so daß man nach der Auffassung des Bundespatentgerichte "nioht mehr von einem körperlich-räumlichen Merkmal im eigentlichen Sinno sprechen kann". Es wird vielmehr nur seine elektrische Einschaltung in den Stromkreis, und zwar zwischen Kollektor und Basis des Transistors, angegeben;im übrigen ist die eigentliche räumlich-körperliche Zuordnung im Gerät nicht funktionswesentlich. d) Das Bundespatentgericht würdigt diesen Sachverhalt abschließend dahin» daß die reine Prinzipsprache dos Elektrotechnikers, wenn er von der Art einer Schaltung (z.B. Reihenschaltung) und von der Auslegung eines bestimmten Schaltungselements (z.B. Stabilisierungewiderstand) spreche, damit wohl eine Gestaltung im Raum, aber diese doch räumlich so unbestimmt bozoichne, daß sie unbegrenzte Möglichkeiten ihrer räumlichen Ausführung im einzelnen gestatte (S. Des Bundespatentgericht gelangt damit im vorliegenden Pall zwar zu Recht zu einer Verneinung der Schutzfähigkeit des Anmeldungsgegenstandee, die Begründung hierfür stellt aber bei der Kennzeichnung elektrischer Schaltungen im wesentlichen nur auf die "räumliche Unbestimmtheit" ab, die sich aus der unbegrenzten Vielzahl dor konkreten AusfUbrungsmöglichkeiten ergeben soll. Beschwerdesenat des Deutschen Patentamts hat eine solche Unterscheidung abgolehnt mit der Begründung, bei der v*o brauch smust erste Ile könne eine solche Prüfung nicht erfblgon, da dafür die Mitwirkung entsprechend vorgebildeter Techniker notwendig wäre; das Deutecbo Patontamt hat damit einen früheren Versuch aufgegeben, die Eintragbarkeit durch Schaltungsmerkmale gekennzeichneter elektrischer Geräte davon abhängig zu machen, ob es sich um einen mehr oder minder komplizierten Gegenstand handelt (Beschluß vom 13. V. Nach den Darlegungen unter IV läßt sich die Gebrauchsmustorfähigkeit einer elektrischen Schaltung nicht allein danach beurteilen, ob der Gebrauchsmustergegonstand durch eine "bestimmte Raumform" gekennzeichnet ist. Entscheidung davon abhängig zu machen, ob eich aue dem Goeetz und dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers oder auf Grund einer zulässigen Fortentwicklung des Rechte ergibt, daß es genUgt, im Schutzanspruch elektrisch-funktionelle Merkmale, wie hier Uber die Bemessung eines 3chaltelements, zur Kennzeichnung anzugeben, sofern die Realisierung durch mechanisch-konstruktive Mittel für den Fachmann im Rahmen seines durchschnittlichen Könnens liegt. Nach dem Text und der Begründung des Gesetzes kann Gebrauchsmusterschutz nur für solche Erfindungen (Neuerungen) gewährt werden, deren Wesen durch räum-lich-körporliche Merkmale gekennzeichnet ist. Läßt sich bei elektrischen Schaltungen das Wesen einer Erfindung richtig nur durch elektrisch-funktionelle Merkmale kennzeichnen, so kann Gebrauchsmusterschutz auch nicht dadurch begründet werden, daß in dem kennzeichnenden Teil statt der an sich eindeutigen, aber für die Gebrauchsmusterfähigkeit ungeeigneten elektrisch-funktionellen Merkmale die - mehr oder weniger zufälligen - mechanisch-konstruktiven Merkmale eines bestimmten AusfUhrungebeispiels angegeben worden (Walther a.a.O.S. 226 re.Sp. oben). Bie für die Förderung des Gebrauchszwecks wesentliche elektrische Wirkung ist in solchen Fällen nicht unmittelbar durch bestimmte mechanisch-konstruktive Merkmale bedingt, sondern kann auch mit anderen mechanisch-konstruktiven Mitteln, d.h. Zu diesem Ergebnis gelangt man auf Grund einer Auslegung, die nicht nur dem Wortlaut des i 1 GebrMG entspricht, sondern auch mit dem Sinn und Zweck diosor Vorschrift, wie er eich aus der Gesotzes-begriindung ergibt, in Einklang steht. 1. Für die Auslegung und Anwendung des § 1 GebrMG kann nicht der dem Gesetzestext fremde, als Abkürzung verwendete Sammelbegriff "Raumform" maßgebend sein. Für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine elektrische Schaltung gebrauchsmusterfähig ist, kommt es vielmehr darauf an, wie die oben unter III 2c bereits als entscheidend herausgeste Lite Voraussetzung der drei Arten zulässiger Lösungsmittel ("Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung”) aufzufaesen ist und ob und inwiefern sie sich grundsätzlich von Lösungsmitteln unterscheiden, die bei Erfindungen auf dem Schaltungsgebiet in Betracht kommen. b) Es hat darüber hinaus nicht an Versuchen gefehlt, elektrische "Schaltungsanordnungen", wie die Schaltungen auch gern bezeichnet worden, ganz allgemein unter dem Begriff der ’'Anordnung" für gebrauchsmusterfähig zu erklären. Aus diesen Beispielen geht mit aller Deutlichkeit hervor, daß durch die Einfügung des Wortes "Anordnung" dio ursprünglichen Lösungsprinzipien "Gestaltung" und "Vorrichtung" ihrem Wesen nach nicht geändert werden sollten (Essel a.a.O.S.85). brauchszweck dienen sollen”, so ergibt sich hieraus, daß der schutzbegründende Fortschritt (oben unter III 2b) gerade durch die neue Gestaltung oder Anordnung in ihrer mechanisch-konstruktiven Form er-ziolt werden soll, also durch rein mechanischkonstruktive Maßnahmen. Auch diese Vorschrift spricht dafür, daß die neuo Gestaltung oder Anordnung nur unmittelbar durch mechanisch-konstruktive Merkmale und nicht etwa mittelbar durch irgendwelche Wirkungsangaben im Schutzanepruch gekennzeichnet werden kann (.,2 Abs. 2 Satz 2 GebrMG). Eine elektrische Schaltung kann aber nicht als modellfähig in dem Sinne angesehen werden, daß eine mohr oder weniger zufällige Form der kon-struktivon Ausführung als "Modell" für die Verwirklichung der durch rein elektrisch-funktionelle Merkmale gekennzeichneten Erfindung gelten könne. Kann die entscheidende technische Lehre, wie es bei Neuerungen an elektrischen Schaltungen die Regel ist, ihrem Kern und Wesen nach einen eindeutigen und zugleich umfassenden Auedruck nur in einem Schaltschema finden, so fehlt es ebon an dem für den Gebrauchsmusterschutz wesentlichen Merkmal der "Modcllfähigkoit". Zu Unrecht ist violfacb der Versuch unternommen worden, auf Grund dieser Entscheidung ganz allgemein die Gebrauchemusterfähig-koit elektrischer Schaltungon zu begründen, und zwar im Hinblick darauf, daß sich dio durch ein Schaltbild gekennzeichnete Schaltung durch eine Violzahl räumlich-körperlich verschieden gestalteter Ausfiihrungeformen verwirklichen läßt. Bei Erfindungen (Neuerungen), dio ihrem W'escn nach - wio in der Regel bei elektrischen Schaltungen - auf einom elektrischen Prinzip bo-ruhen und daher eindeutig und erschöpfend nur durch elektrische Herkmalo gekennzeichnet werden können, läßt sich aber die Violzahl der hiernach möglichen zu kennzeichnen sind, sondern auch durch Erfindungen, die eindeutig nur durch mechanisch-konstruktive, die neue Anordnung, Gestaltung oder Vorrichtung unmittelbar räumlich-körperlich kennzeichnende Merkmale bezeichnet werden. Wenn nur die für eine neue ’’Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung” erforderlichen Lösungsmittel rein konstruktiver Art sind, ist eine Beschränkung der Aufgabe, die auf jedo irgendwie gearteto Förderung des Gebrauchszwecks gerichtet sein kann, auf das rein konstruktivo Gebiot nicht orforderlich (Walther a.a.O.S. 226 ro.Sp., Ende des vorletzten Absatzes). Daher kann den Ausführungen von Essel (a.a.O.S. 85/86) insoweit nicht gefolgt werden, als er fordert, daß sowohl Aufgabe als auch Lösung der Lehro einoe Gebrauchsnpstere “räumlicher Natur” sein müßten und daß für Gebrauchsmusterschutz dann kein Baum sei, wenn "Aufgabe und Lösung der Erfindung elektrischer Natur" seien (hiergegen mit Recht auch Baader, GRUB 7962, 437, 438 li.Sp. unten). Ob daboi jedoch, wie iässol meint, die elektrische Aufgabe sie ’’übergeordnet” zu bezeichnen wäre und ob der mechanischen Lösung auch ”oino räumliche Aufgabe, nämlich eine mechanische, sozusagen als Untoraufgabe oder Nobenaufgabe, zuzuordnen” wäre, kann hier unerörtart bleiben. Dieser neue Schutzanspruch unterscheidet sich, wie die Antragsgogncrin zutreffend bervorhebt, von dem ursprünglich angemoldctcn und eingetragenen Sehutzaneprucb lediglich durch eine klarere Formulierung■, der Schutzgegenatand selbst wurdG dadurch nicht verändert. Es handelt sich also um eine rein elektrische BemessungeVorschrift, die als solche nicht durch räumlich-körperliche Merkmale gekennzeichnet ist und auch nicht gekennzeichnet worden kann; donn je nach der angegebenen Speisespannung ergibt sich ein anderor Gleichstromwidoretand. 10), mittelbar auch die körperliche Gestaltung des- Gleichstromwiderstandee und eotzt den Fachmann auf elektrotechnischem Gebiet an sich auch in die tage, ein Gerät mit den Merkmalen der Erfindung zu bauen. Trotzdom hat das Bundos-patentgericht im Ergebnis mit Recht die Scbutz-fähigkeit der Anmeldung verneint, indem es darauf hinweist, daß nach seiner Auffassung udio kennzeichnenden Merkmale in räumlicher Hinsicht nicht viol mehr besagen, als daß bei dom Bau oinos Gerätes ein boetimmtos elektrisches Prinzip Anwendung finden soll”. 6. a) Moser äußert im übrigen gegen die Begründung der angefochtenen Entscheidung Bcdenkon und vertritt dio Auffassung, daß "körperliche Schaltungen" als durch olektrischo Merkmale hinreichend bestimmbare Raumformen - im Gegensatz zu reinen "Schaltungsprinzipien" -, sofern sio Teile von Gobrauchsgegenständon seien, ohne Einschränkung gebrauchemusterfähig seien, dabei könne der £r-findungsgohalt einer körperlichen Schaltung sowohl von der Realisierung eines Schaltungsprinzipe als auch von der besonderen räumlichen Anordnung innerhalb oinos bereits durch eine bekannte körperliche Schaltung realisierten bekannton Schaltungsprinzipe bergelcitot werden. Moser hält danach Jodo "körperliche Schaltung", die sich als konkreto, spezielle Ausführungeform eines Schaltungsprinzips darsteilt, grundsätzlich für gehrauchsmustorfähig und will für die weiteren Voraussetzungen der Schutzfähigkeit (Neuheit, Fortschritt und Erfin-dungshöho) nicht nur auf besondere körperlich-räumliche Merkmale dor konkreten Ausführungeform, sondern auch allgemein auf den Srfindungsgehalt des in der konkreten "körperlichen Schaltung" in die Erscheinung tretenden Schaltungsprinzips abstcllcn. Während hiernach der Gebrauchsmusterschutz auf eine spezielle, konkreto, aber mehr oder woniger zufällige Ausfübrungsform beschränkt bleibt, will Reinländer (GRUR 1961, 389 - 396) darüber hinaus orsichtlich auf das Wesen der auf einem Scbaltungs-prinzip beruhondon Erfindung abatellen, indem er - an sich zutreffend - ausführt, ce komme für dio elektrische Schaltung nicht auf "räumliche", d.h. bb) Angesichts der auch vom Bundespatentgericht unter Ziffer 5 auf Seite 1t der angefochtenen Entscheidung bervorgebobonen Tatsache, daß das ungeprüfte Gebrauchsmuster an sich einen Unsichorheits-faktor im gewerblichen Rechtsschutz bedeutet, verdient cino engo, wortlautgemäße Auslegung dos C 1 GebrMG den Vorzug, und zwar insbesondero dann, wenn sich hieraus, wie dios für dio Beurteilung der Gobrauchsmustorfähigkeit oloktrischor Schaltungen dargologt worden ist, auch eine hinreichend einfache, klare und zuverlässige Abgrenzung und Handhabung für die Praxis finden läßt. Dies gilt auch für elektrische Geräte, sofern die erfindungswesentlichen räumlich-körperlichen Merkmale irgendwie oon Gebrauchszweck fördern, was auf verschiedene Weise geschoben kann, und zwar nicht nur durch Vorbosserung der Handhabung, sondern auch durch Verbesserung elektrischer Wirkungen, dio ihrerseits als Mittol für Zwecke der Erzeugung oder Übertragung von Bcvvogung, WärmG, Licht und Ton, für Rundfunk, für Fcrnsohcn usw* nutzbar gomacht wordon können. der räumlichen Ausführungen im einzelnen" ahgostollt hat, trifft dies nach dom hier Dargologten nicht gai z don eigentlichen Grund der Schutzunfähigkoit, sondern macht nur gleichsam indiziell deutlich, daß das, was naoh dem eingetragenen Gehrauchsmuster als funktions-und erfindungswesentlich anzusehen ist, nicht in einem "gemeinsamen Raumformgcdankon" zusammengefaßt worden ist und auch nicht zusammengefaßt worden kann* Das Wesen der hier den Gegenstand der Erfindung bildenden elektrischen Schaltung besteht obohlnicht in einer körperlich-räumlichen Neuerung, sondern ist rein elektrisch-funktionell bedingt und daher überhaupt nicht durch einen "Raumformgedanken" darstellbar. Wenn in der angefochtenen Entscheidung aber abschließend darauf hingerissen wird, daß die angegebenen elektrischen Schaltungsprinzipien sich so weit von einer konkreten räumlichen Ausgestaltung sines Gegenstandes entfernten, daß man von oinor räumlich definierten "Gestaltung" oines Gegenstandes grundsätzlich nicht mehr sprechen könne, so wird damit im Ergobnis zutreffend das Woson dor elektrischen Schaltung erfaßt. die insofern eine "Sonderstellung" einnimmt, als für sie in der Begol keine räumlich-körperlichen, sondern nur rein elektrisch-funktionello Merkmale erfindungswesentlich sein können. Danach entspricht es durchaus einer "sinnvollen Auslegung des § 1 GebrMG", daß sich der Gebrauchemusterschutz nicht auf Erfindungen (Neuerungen) erstrecken kann, für die nur elektrisch-funktionelle Merkmale wesentlich sind. 7. Was in dem angefochtenen Beschluß auf Seite -11 schließlich noch Über rechtspolitische Gesichtspunkte, Über wirtschaftliche Folgen und Uber die Belastung dor Gebrauchsmusterrolle ausgoführt wird für don Fall, daß der Gegenstand einos Gebrauchsmusters alloin duroh ein oloktrisches Schaltschema gekennzeichnet worden könnte, ist nur als zusätzliche Brwägung zu Worten, dio als solche für dio Anwendung dos § 1 GebrMG nicht entscheidend sein könnte.

Zitierte Normen: § 1 GebrMG
MerkmalGegenstandkörperlichGestaltungErfindungGebrMGelektrischGerätSchaltungNeuerung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:
ja
i§
GebrMG 5 i	"V	e	r	s	t ä r k c r "
Elektrische Schaltungen, deren erfindungswosontliche Merkmale rein elektrisch-funktioneller Art sind und als solche nur mittelbar auf räuinlich-körporliehe Morkmale hinweisen, sind nicht gebrauchsmusterfähig.
Ein elektrisches Gerät (Arboitsgorätschaft oder Gebrauchsgegenstand) ist wegen oiner die Schaltung betreffenden, elektrisch-funktionell wesentlichen Neuerung nur insowoit gebrauchsmustorfähig, als die Nouerung unmittelbar durch bostiramto räumlich-körperliche (mechanisch-konstruktivo) Maßnahmen bedingt ist und daher der durch die Neuerung betroffene Teil des Geräts auch durch diese Merkmalo im Schutzanspruch gekennzeichnet wird.
BGH, Beschl. v. 30. danuar 1964 - la ZB 1/63 -
Bundesoatcntgerictt
 Ia ZB 1/65
Verkündet
a>fi 30 .Januar 1964
Oechsler, uustizangestellte
 als Ürkundsbeamter
«1er Geschäftsstelle
 Beschluß
ln der Gebrauchsmusterlöschungssache
 der Firma 3.V.
i-:M^ / n(
Antragsgegnorin und Rechtsbeschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma S und K9
ilM W. V
____	  Aktiengesellschaft	____
, gesetzlich vertreten durch den \forstand,
 latz 0,
Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof,
 und Dr. fl!
Dr.
hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1963 unter Mit Wirkung des Senatspräeidenten Dr. Nastelski und der ßundesrichter Dr. Bock, Dr. Spreng, Dr. Löscher und Dr. Spengler
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Bescbwerde-senats) des Bundespatentgerichts vom 14. November 1961 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen.
2
Gründe :
I.	Für die Antragsgegnerin wurde am ‘'g. Dezember 1297 i’& der Gebraucbsmusterrolle des Deutschen Patentamts das am 18. Oktober 1957 angemeldete Gebrauchsmuster 1 758 170 eingetragen. Die Schutzdauer wurde durch Verfügung der Gebrauchsmusterstelle vom 28. April i960 bis zu dem 18. Oktober '’963 verlängert. Das Gebrauchsmuster betrifft einen "mit Transistoren bestückten RF-Verstürker ohne Ausgangstransformstor". Der Scbutz-anspruch lautet:
"Verstärkerstufe mit einem stabilisierten Transistor und einem Lautsprecher, gekennzeichnet durch die Kombination der folgenden, je an sich bekannten Maßnahmen:
a)	Der .Lautsprecher ist unmittelbar, in Beihe mit einer Speisequelle, zwischen JSmitter und Kollektor des Transistors geschaltet und hat einen so großen Gleichstromwider-stond, daß der an ihm auftretende ileich-spannungsabfall etwa die Hälfte der Speisespannung beträgt.
b)	Die Arbeitspunktstabilisierung wird mittels eines zwischen dem Kollektor und der Basis eingeschalteten Widerstandes erzielt."
Auf den Löschungsantrag der Antragstellerin vom 8. August 1959 yrarde durch Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patentamts vom 27. Mai I960 die Löschung des Gebrauchsmusters ausgesprochen mit der Begründung, daß es sich um eine elektrische Schaltung handele, die nicht schutzfähig sei.
 
Gegen diesen am -4. Oktober I960 zugestellten Beschluß legte die Antragegegnerin am 7. November I960 Beschwerde ein. Nachdem das Beschwerdeverfahren gemäß Art. 6 $11 Abs. 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes auf das Bundespatentgericht übergegangen war, beantragte die Antragsgegnerin, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, den Löechungsantrag abzuweisen und den eingetragenen Anspruch durch folgenden neugefaßten Schutzanspruch zu ersetzen (Schriftsatz vom 14. November 1961):
"NF-Verstärker mit einer Endstufe, bei der der die Ausgangsimpedanz bildende lautsprecher zwischen Emitter und Kollektor eines Transistors in Reihe mit einer Speisequelle eingeschaltet ist und bei der zwischen Kollektor und Basis des Transistors ein Arbeitspunktstabili-sierungs-Widerstand angeordnot ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Lautsprecher einen so großen Gleichstromwiderstand hat, daß der an ihm auftretende Gleichspannungsabfall etwa die Hälfte der Speisespannung beträgt."
Der 5- Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts hat durch Beschluß vom 14. November 1961 die Beschwerde zurUckgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Mit der formund fristgerecht eingelegten Rechtebe-schwerde hat die Antragsgegnerin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Die Antragstellerin bat um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gebeten.
 
II.	Nach der Auffassung des Bundespatentgerichts handelt es sich bei dem Gegenstand des Gebrauchsmusters um ei.n elektrisches Gerät, das nur auf Grund der elektrischen Zusammenschaltung bestimmter Elemente gekennzeichnet ist. Nachdem in dem angefochtenen Beschluß (veröffentlicht in MittDPatAnw 1^62, 57-60) zunächst unter Ziffer 1 bis 5 die Erwägungen zusammengestellt sind, die zu dem Teil eher für als gegen die Eintragung sprechen könnten, gelangt das Bundespatentgericht
 mit Rücksicht auf eine "Sonderetellung", welche die elektrischen Schaltungen einnehmen (unter Ziffer 4), sowie "im Hinblick auf das Gebrauchsmuster und seine Natur nach dem Willen des v»eeetzgebers und im Rahmen des gewerblichen Rechtsschutzes Überhaupt" (unter Ziffer 5) zu dem Ergebnis, daß "abgesehen von rechts-politischen Gesichtspunkten .... eine Ausdehnung des Gebrauchemusterrechts auf Gegenstände, die nur durch eine elektrische Schaltung gekennzeichnet sind, einer sinnvollen Auslegung des i 1 GebrMG nicht entsprechen würde".
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde können nicht zu dem Erfolge führen. Dem angefochtenen Beschluß ist im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung beizutreten.
III.	Um beurteilen zu können, ob der angemeldete und eingetragene Gegenstand schutzfähig im Sinne des
V 1 GebrMG ist, sind die in dieser Vorschrift festgelegten Schutzvoraussetzungen im einzelnen im Hinblick auf die Eigentümlichkeiten zu untersuchen, durch welche sich allein durch rein elektrisch-funktionelle Merkmale gekennzeichnete "Schaltungen" unterscheiden von "Gestaltungen, Einordnungen und Vorrichtungen", die durch
 
rein körperlich-räumliche Merkmale (geometrischer und/oder mechanisch-konstruktiver Art) gekennzeichnet sind und ebenfalls auf die Erzielung elektrischer Wirkungen gerichtet sein können.
1.	Bei der Beantwortung der umstrittenen Frage, ob "elektrische Schaltungen" dem Gebrauchsmusterschutz zugänglich sind, ist es nicht selten zu Mißverständnissen und Fehlbeurteilungen deshalb gekommen, weil es an einer hinreichenden Klärung des an sich nach dem Sprachgebrauch mehrdeutigen Sammelbegriffe der "Schaltung" gefehlt hat (vgl. zu dem folgenden die zusammen-fassende Übersicht und Würdigung der für und gegen die Gebrauchsmusterfähigkeit "elektrischer Schaltungen" sprechenden Argumente von Walther in GKUR 1962, 221 ff mit Nachweisen).
a)	Mit "Schaltung" als "Schaltprinzip" wird die Lehre für technisches Handeln im Bereioh elektrisch-funktioneller Erfindungen in wenigstens einem Stromkreis bezw. zur Erzielung eines Stromlaufs mit bestimmten Wirkungen bezeichnet.
b)	Mit "l chaltung" als «Schaltbild" (Schaltplan, Schaltschema) wird zugleich die zeichnerische Darstellung einer Stromlauflehre nach a) bezeichnet, die als "Sprache des Technikers" diese Lehre einem anderen Fachmann vermittelt und die zu erwartenden Wirkungen erläutert (sog. "Wirkschaltplan", der für den Faohmann zugleich die "elektrische Bauvorschrift" enthält, im Gegensatz zu dem sog. "Verdrahtunge- oder Verbindungeplan",
 
der gleichsam als technische Konstruktionszeichnung die "mechanisch-konstruktive Bauvorechrift" enthält, vgl. hierzu Moser, MittDPatAnw 1962, 15, 16 - 18).
c)	Mit "Schaltung" wird schließlich auch die konkrete Verwirklichung des in einem Schaltbild (b) dargestellten Schaltprinzips (a) bezeichnet. Eine solche "körperliche Schaltung" stellt ein "Erzeugnis" dar, das aus der Gesamtheit der Schaltelemente mit ihren Verbindungs- und Befestigungselementen besteht. Als 3chaltolernente kommen beispielsweise Widerstände, Kondensatoren, Transformatoren, Röhren, Schalter od. dergl. in Betracht.
Oie Schaltelemente sind entweder als Einzelteile oder auch als bereits in bestimmter und bekannter Weise fest-golegte Gruppen von Einzelteilen (Baugruppen, Cchalt-gruppen) in einer bestimmten Reihenfolge miteinander verknüpft. Das Wesen jeder so gearteten elektrischen Schaltung ist die Beeinflussung des elektrischen Snergieflusses zwischen zwei oder mehreren Punkten, die miteinander verbunden bezw. gekoppelt oder koppelbar sind. Die möglichen Kopplungsarten lassen sich im Prinzip auf die drei Grundformen der galvanischen, der induktiven und der kapazitiven Kopplung zurückführen .
"Körperliche" Schaltungen dieser Art sind - als "Erzeugnisse" - in elektrischen Geräten und Anlagen enthalten. V/esen und Punktion jeder körperlichen Schaltung lassen sich in einem "Wirkschaltplan" darstellen, der das der Schaltung zugrundeliegende 5chaltungsprinzip erkennen läßt. Jedes Gchaltunge-
 
prinzip läßt sich im allgemeinen durch eine unbegrenzte Vielzahl von mechanisch-konstruktiv völlig verschiedenen körperlichen Schaltungen verwirklichen* diese lassen sich in ihrer jeweiligen konkreten Ausgestaltung in einem bestimmten "Verdrahtungsplan" darstellen, der zugleich als "mechanische Bauvorschrift" dienen kann (oben III 1 b).
2.	Ob und unter welchen Voraussetzungen "elektrische Schaltungen" gebrauchsmusterfähig sind, ist nach i 1 'ebrMG zu entscheiden. Nach dieser Vorschrift können als Gebrauchsmuster geschützt werden,
a)	"Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchegegenstände oder Teile davon", und zwar insoweit, als sie
b)	"dem Arbeite- oder Gebrauchszweck dienen sollen
c)	durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung".
Zu a):	#ie das Bundespatentgericht unter Ziffer *
der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich hierbei um körperliche Gegenstände, sc daß "Verfahren" - für Herstellung sowie für Anwendung oder Verwendung - vom Gebrauchsmusterschutz schlechthin ausgeschlossen sind. Mag aber auch der Betrieb oder die Benutzung eines durch eine bestimmte "Schaltung" gekennzeichneten elektrischen "Gerätes" und die daboi zu dem Ausdruck kommende Beeinflussung des elektrischen Stromverlaufs einem Verfahren in gewisser Hinsicht nahekommen, so kann doch das "Gerät" als solches alle Eigenschaften eines nach i I GebrMG
 
schutzföbigen körperlichen Gegenstandes, d.b. einer ArbeitsgerätSchaft, eines Gebrauchsgegenstandes oder eines Teiles davon, aufweisen.
Elektrische "Anlagen” dagegen, denen die erforderliche räumlich-körperliche (mechanisch-konstruktive) Einheit fehlt und die demgemäß auch nicht als ein in sich einheitliches, räumlich zusammenhängendes Ganzes beweglich und transportabel sind (DPA B1PMZ 1959, 10,
HPA GRUR 1942, 75, zu dem Erfordernis der Einheitlichkeit des Gegenstandes vgl. im übrigen Benkard, PatG,
4. Aufl., Rdn. 18 zu j t GebrMG mit Nachweisen}
Trustedt, Gebrauchsmuster und ihre Anmeldung, 1957,
3.	38), gehören ebensowenig zu den gebrauchsmuster-fähigen Gegenständen wie eine "Schaltung" als reines Schaltprinzip (oben III 1a) oder als Schaltschema (oben III 1b).
Soweit für "Arbeitegerätscbaften oder Gebrauchsgegenstände oder Teile davon" Gebrauchsmusterschutz begehrt wird, gehört die Bezeichnung dieser Gegenstände in den Oberbegriff (Gattungsbegriff) des Schutzanspruchs (i 2 Abs. 2 Satz 2 GebrMG). Dem entspricht im vorliegenden Pall sowohl die ursprüngliche Anmeldung und ein' getragene Passung ("Verstärkerstufe ...") als auch die im Verfahren vor dem Bundespatentgericht von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Neufassung des Schutzanspruchs ("NP-Verstärker ..."). Dieeer Oberbegriff umschreibt - der Gattung nach - einen "Teil" einer Arbeitsgerätschaft oder eines Gebrauchsgegenstandes im Sinne des § 1 GebrMG. Diese unter $ 1 GebrMG lallenden körperlichen Gegenstände werden im folgenden unter der Sammelbezeichnung "Gerät" zusammengefaßt.
 
Zu b):	Der das Gerät (III 2a) betreffende Neuerungs-
vorschlag (III 2c) muß dem Arbeite- oder Gebrauchszweck bei der Verwendung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters dienen. In dieser "Förderung des Gebrauchszwecke" -nicht in der Herstellung des Gegenstandes - liegt der mit der Lehre des Gebrauchsmusters erstrebte erfindungswesentliche technische Fortschritt. Danach muß auch die der Lehre des Gebrauchsmusters zugrundeliegende Aufgabe stete in bestimmter Weise auf die Förderung dieses Gebrauchszwecke gerichtet sein.
Nach der Darstellung der Antragsgegnerin besteht im vorliegenden Fall die - von ihr als "Übergeordnet11 bezeichnete, "elektrische" - Aufgabe darin,
 aa) eine Temperatur-Unstabilität, die sich in
 Verschiebungen des elektrischen Arbeitspunktes äußern könnte, zu vermeiden,
 bb) eine möglichst hohe Kollektorleistung und Lautspreeherleistung zu erzielen,
 cc) eine bessere Verstärkungskurve in Abhängigkeit von der Frequenz zu erreichen und
 dd) die Speisequelle (Batterie) optimal auszunutzen.
Die Antragsgegnerin verkennt nicht, daß diese ("tiber-geordnete") Aufgabe ausschließlich die elektrischen Wirkungen dee Gerätes ("Verstärkerstufe") betrifft (Schriftsatz vom 8. November 1963 S. 5). Die elektrischen Wirkungen als solche sind jedoch für die
 
Begründung der Schutzfähigkeit entsprechend der Natur des Gebrauchsgegenstandes nicht "Selbstzweck", sondern nur"Mittel" zur Förderung des jeweiligen "Gebrauchszwecks". Das ist im vorliegenden Fall erfind ungs gemäß die auf akustischem Gebiet liegende Verbesserung der Lautsprecherleistung des Gerätes.
Zu c):	Die	Lösung	der	Aufgabe,	die	sich	der	Er-
finder mit der Schaffung eines neuen oder mit der Abänderung eines bekannten Gerätes stellt, muß nach dem Gesetz "in einer neuen Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung" bestehen. Die Merkmale dieser Neuerung gehören in den kennzeichnenden Teil des Schutzanspruchs; sie sollen das erfinderisch Neue bezeichnen, für das Gebrauchsmusterschutz begehrt wird.
Um diesem Erfordernis besser Rechnung zu tragen, hat die Antragsgegnerin im Verfahren vor dem Bundes-patentgericht den kennzeichnenden Teil des Schutzanspruchs neu gefaßt und klargestellt, daß die Lösung - der unter III 2b angegebenen Aufgabe - darin besteht, den Gleichstromwiderstand des Lautsprechers so zu bemessen, daß der an ihm auftretende Gleichspannungsabfall etwa die Hälfte der Speisespannung beträgt.
Die Antragsgegnerin räumt ein, daß damit das entscheidende Lösungsmittel nur (gleichsam abstrakt) "im Prinzip" angegeben sei; denn für die erstrebte Wirkung komme es allein auf die Größe des elektrischen Widerstandes an, und es sei nicht wesentlich, durch
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welche - räumlich-körperlichen - Mittel die vorge-echlagene Widerstandeerhöhung jn konkreter Form erreicht werde. Für die Lösung dieser engeren (untergeordneten) Aufgabe, den Lautsprecher bzw. die Lautsprecher, spule funktionsgemäß umzugestalten, eigneten sich verschiedene Maßnahmen (Lösungsprinzipien) mechanisch-konstruktiver Art. SO'könne man insbesondere die Länge des Spulendrahtes vergrößern oder die Dicke des Spulendrahtes verringern oder den Spulendraht mit Einkerbungen versehen oder schließlich auch das Material des Spulendrahtes auswählen und austauschen.
Der elektrotechnische Fachmann sei aber im Rahmen seines durchschnittlichen Könnens ohne weiteres in der Lage,, eine der geeigneten Maßnahmen zu treffen und damit ein Gerät mit solchen mechanisch-konstruktiven Merkmalen zu schaffen, die bei Stromzuführung den im kennzeichnenden Teil des Schutzanspruche angegebenen rein elektrisch-funktionell bestimmten Merkmalen genügten.
Mit der Rechtsbescbwerde vertritt die Antragsgegnerin die Auffassung, daß eine derartige Kennzeichnung der Neuerung - in der Form einer ''elektrischen Bauvorschrift" - zur Begründung der Gebrauchsmuster-schutzfähigkeit des elektrischen Gerätes "Verstärkerstuf e" ausreiohe. Sie stützt diese Auffassung darauf, daß sich unstreitig jede elektrisoh-funk-tionell hinreichend gekennzeichnete Schaltung stets in einer "Raumform" verwirklichen läßt. Auch das Bundeepatentgericht hat unter Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses an sich zutreffend dargelegt, daß in einer elektrischen Schaltung, wie sie sich
 
aucb im vorliegenden Fall aus der Beschreibung und der Zeichnung der Gebrauchsmueterunterlagen ergibt, (zu demindest mittelbar) Merkmale festgelegt sind, die ihrem Wesen nach körperlicher Natur sind. Wenn einzelne elektrische Schaltungselemente, wie beispielsvieise ein Widerstand, ein Lautsprecher, ein Transistor usw., in bestimmter Weise, z.B. in Reihenschaltung, elektrisch miteinander verbunden werden, so werden damit, wie das Bundespatentgericht mit Recht hervorhebt, Merkmale angegeben, "die sich im Raume vollziehen“.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde reichen derartige Angaben aber nicht aus, um die Schützfähigkeit des mit der Löschungsklage angegriffenen Gebrauchsmusters zu begründen.
Nach den vom Bundeepatentgericht unter Ziffer 5 auf Seite des angefochtenen Beschlusses getroffenen Feststellungen ist zwar dsvon cuszugehen, daß die mit der Gebrauchsmusteranmeldung gegebene technische Lehre, die in dem kennzeichnenden Teil des von der Antragsgegnerin vor dem Bundespatentgericht vorgelegten, neugefeßten Schutzanspruchs gegenüber dem Stand der Tochnik, wie er im neugefaßten Oberbegriff wiedergegeben worden ist, eine genauere Abgrenzung erfah~ ren hat, neu, fortschrittlich und auch erfinderisch ist. Das Bundespatentgoricht hat trotzdem mit Recht die Schutzfähigksit des eingetragenen Gebrauchsmusters verneint, weil die den Gegenstand der Gebrauchsmuster-nnmeldung bildende, im Schutzanspruch zueammengefaßte technische Lehre zwar “eine Arbeitsgerätschaft, einen Gebrauchsgcgenstand oder einen Teil davon “betrifft,
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nämlich ein elektrisches Gerät (NF-Verstärker), jedoch unmittelbar nur in seiner elektrischen Funktion und Wirkung und allenfalls auch mittelbar in seiner "Raumform", sofern unter dieser Sammelbezeichnung eine "Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung" im Sinne des § 1 GebrMG verstanden wird. Es fehlt insoweit an einer sog. "absoluten” Schutzvoraussetzung (vgl. hierzu die ebenfalls zu dem Abdruck bestimmte Entscheidung la ZB 6/63 vom 30.Januar 1964).
IV.	Entsprechend der Praxis des früheren 1. Be-schv/erdesenats des Deutschen Patentamts, wie sie sich insbesondere aus der Grundsatzentscheidung vom 5. September i960 (B1PMZ I960, 339) ergibt, wird als Voraussetzung für die Anerkennung der Gebrauchsmusterfähigkeit einer elektrischen Schaltung durchweg gefordert, daß der Gebraucbsmuetergegenstand durch eine "hestimmte^Raumform” gekennzeichnet ist.
Fehlt es an einer derartigen Kennzeichnung, so wird die Gebrauchsmusterfähigkeit verneint. Das Bundespatentgericht weist unter Ziffer 3 auf Seite 7 der angefochtenen Entscheidung mit Recht auf die komplexe Bedeutung dieser Voraussetzung hin, die der Klarstellung bedarf.
1.	Unter der Bezeichnung "Baumform" werden meist die Worte "Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegenstände oder Teile davon" zusammengefaßt (Reimer, PatG, 2. Auf1., 1958, § 1 GebrMG Anm. S. 1036 Abs. 2). Für diese Gegenstände, die in erster Linie den Gebrauchs mustergegenstand dem Oberbegriff nach bezeichnen, ist oben unter III 2a der Kürze halber die Sammelbezeichnung "Gerät” gewählt worden. Von wesentlich
 
größerer Bedeutung für die Schutzfähigkeit ist aber der technische Neuerungsvorschlag als solcher, der sich auf ein ’’Gerät", wie es im Oberbegriff angegeben wird, bezieht und dessen Merkmale daher in den kennzeichnenden Teil gehören und als solche für den erstrebten technischen Fortschritt bestimmend sind und den Schutz des Gebrauchsmustergegenstandes begründen sollen. Der Neuerungsvorschlag muß nach dem Gesetz in einer "Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung" des Geräts bestehen, so daß es sich empfiehlt, nur für das Ergebnis dieser in einer räumlich-körperlichen Ausformung bestehenden und für die Schutzfähigkeit in erster Linie wesentlichen Maßnahmen die zusammenfassende Bezeichnung "ßaumform" zu verwenden (Walther a.a.O. S. 224 li.Sp. unten).
Da diese die "Neuerung" bildende "Haumform" entweder - in der Hegel - ein nach seiner (bisherigen) "Raumform" bekanntes Gerät verändert oder (in selteneren Fällen) zu einem völlig neuen Gerät führt, muß die "neue Raumform" selbstverständlich auch immer dem Gerät als solchem eigen sein.
In der angefochtenen Entscheidung heißt es unter Ziffer 1 auf Seite 6 Mitte, das durch eine Schaltung gekennzeichnete "elektrische Gerät als solches soi zu demindest als eine Anordnung oder Vorrichtung im Sinne des Gebrauchsmustergesetzes anzusehen, die eine im Raum festgefügte Form besitze und deshalb im Sinne des Gesetzes und seiner Anwendung als eine Raumform sngesehen werden müsse". An dieser Stelle wird also das durch eine neue Schaltung gekennzeichnete Gerät als solches als " Raumform im Sinne des Gesetzes und seiner Anwendung" bezeichnet. Abgesehen
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davon, daß der Gesetzestext den Begriff "Rauniform" nicht kennt, wird hier die das Kennzeichen bildende Neuerung mit dem Gegenstand des Oberbegriffs unter der Bezeichnung "Raumform" zusammengefaßt. Das ist sachgerecht in den Fällen, in denen durch den Neuerungsvorschlag ein neues, selbständiges Gerät geschaffen wird. Regelmäßig wird aber durch eine •
"neue Schaltung" kein vollkommen neues Gerät geschaffen, sondern nur ein bekanntes, dem Stande der Technik angebörendes Gerät ("üblicher Bauart") durch eine "neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung" abgeändert oder erweitert. Auch im vorliegenden Fall soll ein an sich bekanntes Gerät, nämlich eine VerstÄx’kerstufe (NF-Verstärker), duroh das neue, Gie Schaltung betreffende kennzeichnende Merkmal verbessert werden. Die technische Lehre (Neuerungsvorschlag) betrifft in diesen die Regel bildenden Fällen nur einen - "unselbständigen" -Teil des Geräts.
V/ie das Bundespatentgericht an anderer Stelle (unter Ziffer 3b S. 7 des angefochtenen Beschlussee) zutreffend ausführt, bleibt für die Beurteilung der Gebrauchsmusterfäbigkeit entscheidend, daß eich die Bestimmtheit der Raumform gerade auf die als nou gekennzeichneten Teile des Geräts bezieht, wobei von dem auszugehen ist, was der Anmelder als neu gegenüber dem Stand der Technik bezeichnen will; im übrigen kann der - im Oberbegriff be-zeichnete - Gegenstand durchaus von "üblicher Bauart" sein und, wenn es sich um ein elektrisches Gerät handelt, mit den für die Gattung wesentlichen "elektrischen" Merkmalen bezeichnet werden.
 
Auch hieraus ergibt sich, daß es zweckmäßiger ist, den zusammenfaesenden Begriff "Kaumform" nicht für das gesamte, nach dem Oberbegriff als bekannt vorausgesetzte "Gerät", sondern nur für die besondere, im kennzeichnenden Teil des Schutzanspruchs als neu bezeichnete körperliche Formgebung zu verwenden, auf die es für die Begründung des Gebrauchsmusterschutzes entscheidend ankommt.
Wie im angefochtenen Beschluß unter Ziffer 2 (Seite 6 unten) zutreffend bemerkt wird, nehmen nach ständiger Praxis auch die	Teile	des
 Gegenstandes an der Raumform teil. So kann auch ein Stoffaustauscb nach allgemeiner Auffassung die Scbutzfähigkeit eines Gebrauchsmusters selbst bei unveränderter äußerer Gestaltung gegenüber dem Stande der Technik begründen. Daher sind auch Neuerungen an den inneren Teilen eines elektrischen Gerätes, zu denen vor allem die Schaltelemente und ihre Verbindungen gehören, an sich durchaus geeignet, die Gebrauchsmusterschutzfähigkeit trotz sonst "unveränderter äußerer Gestaltung" des Geräts zu rechtfertigen.
2.	Die Gebrauchsmusterschutzfähigkeit eines Gegenstandes setzt weiter grundsätzlich eine hinreichende "?e2^3E?iheit" der Raumform voraus.
a)	Der frühere 1. Beschwerdesenat des Deutschen Patentamts hat in der bereits erwähnten, vom Bundes-patentgericht angeführten Entscheidung vom 5. September 1360 die Gebrauchsmusterfähigkeit einer
 
elektrischen Schaltung verneint mit der Begründung, daß durch eine Schaltanordnung allein die Raumform des Geräts "nicht hinreichend bestimmbar" sei (B1PMZ I960, 339)♦ In diesem Pall betrafen die Schutzaneprüche eine besondere Ausgestaltung eines Fernsehempfängers zwecks Stabilisierung der Bildhöhe. Die Erfindung bestand darin, daß bestimmte, einzeln genannte Teile elektrisch miteinander verbunden, weitere den Strom beeinflussende Elemente eingebaut wurden und daß ein solches Element eine besondere Spannungsabhängigkeit erhielt. Die Erfindung war also auf die Beeinflussung des elektrischen Stromes und des Stromlaufs gerichtet, so daß der Anmeldungsgegen-stand seinem Wesen nach eine "reine Schaltung" für einen Fernsehempfänger darstellte.
Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 2. November 1956 (B1PMZ 1957,
 70 = GRÜß 1957, 270 - Unfallverhütungsschuh) geht das Deutsche Patentamt in der angeführten Entscheidung davon aus, daß dem Gebrauchsmusterschutz nur solche Erfindungsgedanken zugänglich seien, die in einer Raumform verkörpert seien.
Unter Abweichung von der Entscheidung des Reichepatentamts vom 16. Apx'il 1943 (GRUR 1943, 296) wird anerkannt, daß auch bei Schaltungsanmeldungen der Erfindungsgedanke körperlich in Erscheinung tritt, und weiter ausgeführt, auch die Reihenfolge, in welcher elektrische Elemente aneinander angeschlossen seien, oder die Beeinflussung des elektrischen Stromes durch die Einschaltung von Widerständen, Sicherungen,
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Reglern oder dergl. finde immer in irgend einer Weise körperlich ihren Ausdruck, da schon der Anschluß eines Drahtes an ein Element, wo auch immer er erfolgen möge, unabhängig von der dadurch hervorgerufenen Beeinflussung des Stromes körperlich in Erscheinung trete.
Solche durch die Schaltungsanmeldung vorgeschlagenen körperlichen Veränderungen seien aber, so heißt es in der Entscheidung weiter, allein für die Bestimmung der Ausgestaltung des Gerätes noch nicht ausreichend. Es mußten vielmehr in der Regel auf den Schaltungsvorschlag weitere langwierige Überlegungen darüber folgen, wie bei den vorgeschlagenen Anschlüssen (Verbindungen) nunmehr die einzelnen Elemente zweckmäßig räumlich zu legen seien, ehe das Gerät handelsüblich oder auch nur in einer dem Gebrauchszweck dienlichen Form hergestellt werden könne. Hierbei spielten Gesichtspunkte der Vermeidung unerwünschter elektrischer und magnetischer Kopplungen und störender Wärme, der Raumersparnis, der Anpassung an benachbarte Geräteteile und derg].' mehr eine wesentliche Rolle. Oft werde es hierbei auch auf Erfahrungen im konstruktiven Bau ähnlicher Geräte und auf praktische Versuche am Modell ankommen. Es möge sein, daß diese Maßnahmen häufig nur handwerklicher Art seien und in der Regel weniger erfinderischen Geist beanspruchten als die Schaltung selbst. Sie machten ober deutlich, daß auch nach der Erfindung einer Schaltung und selbst bei genauer Beschreibung derselben immer noch eine Vielzahl von Ausgostaltungsformen bleibe, deren unterschiedliche Bedeutung ira voraus nicht übersehen werden
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könne. Das sei aber allein für die Frage maßgebend, ob eine Erfindung in einer "hinreichenden Bestimmtheit" verkörpert werde.
b)	Die in dieser Grundsatzentscheidung dargelegten Kriterien ermöglichen noch keine hinreichend zuverlässige Abgrenzung bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit elektrischer Schaltungen. Auch die angefochtene Entscheidung des Bundespatentgerichts will sich ersichtlich dieee Begründung, wie die Ausführungen unter Ziffer 3 auf Seite 7/8 ergeben, nicht in vollem Umfang zu eigen machen.
In der Tat stellt die Vielzahl der möglichen Aus-führungeformen, d.h. der auf mehr oder weniger schwierigen Überlegungen beruhenden konstruktiven Verwirklichungen des Schaltungsvorschlages, für sich allein noch kein stichhaltiges Kriterium für eine Verneinung der Gebrauchsmusterfähigkeit elektrischer Schaltungen dar.
aa) Wie der angefochtene Beschluß (S.7 unter Ziffer 3a) unter Bezugnahme auf die - auch vom Deutschen Patentamt in dem erwähnten Beschluß vom 5. September I960 angezogene - "ünfallverhütungs-schuh"-Entscheidung vom 2. November 1956 ausführt (GRÜR 1957, 270 - 272, insbesondere S. 271 li.Sp. Abs. 4 Z.3 - 6 und re.Sp. Abs. 5 III), ist "Gegenstand" eines Gebrauchsmusters nicht allein die in den Unterlagen im einzelnen gekennzeichnete bestimmte Aueführungsform eines Gegenstandes, sondern der aus den kennzeichnenden Merkmalen des Anspruchs
 oder der Ansprüche hervorgehende^Raumformgedanke".
Das bedeutet, daß der Schutz eines Gebrauchsmusters sich in der Regel nicht auf einen ganz bestimmten Gegenstand in der beschriebenen Ausführungsform, sondern auf eine Gattung von Gegenständen bezieht, soweit sie in den Ansprüchen durch körperliche Merkmale festgelegt sind.
Wie in der angefochtenen .Entscheidung unter Ziffer 3b auf Seite 7 weiter zutreffend ausgeführt wird, steht cs damit im Zusammenhang, daß die Unterlegen eines Gebrauchsmusters und damit auch seine Ansprüche nicht immer einen Gegenstand in allen seinen Einzelteilen festlegen müssen. Der Schutz eines eingetragenen Gebrauchsmusters ist nicht an das beschriebene Aue-führungsbeispiel (bzw. ein Modell) mit allen seinen .Einzelheiten gebunden, sondern erstreckt sich darüber hinaus auf de.n«eine Vielzahl von Ausführungs-formen umfassenden gemeinsamen Raumformgedanken.
Das Bundespatentgericht weist unter Ziffer 3c auf Seite 7/8 zutreffend darauf hin, daß auch eine MerkmalsbeStimmung, die in ihrer weiteren Auswirkung ein allgemeines Prinzip sein kann, zur Kennzeichnung eines Gebrauchemusters herangezogen werden könne, denn die Frage, ob ein Merkmal über die im Gebrauchsmuster beanspruchte Form hinaus eine allgemeine prinzipielle Bedeutung haben könne, berühre ledig» lieh den Schutzu demfang des Gebrauchsmusters, wenn die - neue,den technischen Fortschritt begründende -Raumform des eingetragenen Gegenstandes genügend ' bestimmt sei.
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Reicht aber der Schutz eines an sich beschränkt formulierten eingetragenen Gebrauchsmusters so weit, wie es nach der Unfallverhütungs-Entscheidung möglich ist, so ist es selbstverständlich auch zulässig, den schutzfähigen allgemeinen Gedanken der
>
Neuerung schon bei der Anmeldung im SchutzanSpruch zu formulieren, auch wenn er Uber die konkreten Einzelheiten eines speziellen AusfUhrungsbeispiels, z.B. eines Modells, hinausgeht und eine große Vielzahl von Verwirklichungsmöglichkeiten umfaßt. Was in dieser Hinsicht in der unfallverhütungsschuh-Entscheidung für Gebrauchsmuster mit rein konstruktiven Merkmalen ausgeführt worden ist, müßte im Grundsatz auch für Geräte mit elektrischen Neuerungemerkmalen entsprechend gelten (Walther a.a.O. S. 224 re. Sp. Mitte).
I
bb) Anders als bei den Gebrauchsmustern mit rein konstruktiven Merkmalen besteht bei elektrischen Geräten, für deren Schaltung eine Neuerung vorgeschlagen wird, der kennzeichnende feil in der Regel aus roin elektrischen Schaltungsmerkmalen. Wie dss Bundespatentgerieht unter Ziffer 3d auf Seite 8 hierzu zutreffend ausfübrt, kann es für die -heurteilung der Schutzfähigkeit nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein, ob neben den elektrischen Schaltunge-merkmolen, durch die ein elektrisches Gerät gekennzeichnet wird, noch räumlich-geometrische Proportionen der Schaltungsteile, also vor allem ihre besondere räumliche Lage, beim Aufbau des Gegenstandes eine Rolle spielen können. Denn das Schaltschema mit der symbolhaften Darstellung der Schaltelemente
 
sei, so heißt es in dem angefochtenen Beschluß, die übliche Sprache der Elektrotechnik, und sie sage deshalb gerade dem Fachmann auf diesem Gebiet das, was der Anmelder an Geetaltungsmerkmälon für wesentlich halte. Sei aber nach allgemeiner Erfahrung auf dem elektrotechnischen Gebiet in vielen Fällen gerade. die Schaltung das Wesentliche beim Aufbau des Geräts, so könne man, wenn nur Schaltungsmerkmale den Gegenstand kennzeichnen sollten, die Bestimmtheit der Raumform nicht grundsätzlich mit dem Argument ablehnen, daß die erfahrungsgemäß oft unwesentliche oder dom fachmännischen Können unterliegende räumliche Anordnung der Schaltungselemente-und ihrer Verdrahtung nicht mit in die eingetragene Raumform aufgenommen worden sei. Um diesem Einwand zu begegnen, würde man den Anmelder dazu zwingen, bei der Anmeldung eines elektrischen Geräts, gerade vom Wesentlichen ablenkend, alle nach seiner Meinung unwesentlichen räumlichen Gestaltungsmerkmale in die Anmeldung aufzunehmen und so den eigentlichen Krfindungsgedanken, statt ihn hervorzuheben, hinter einer Seihe von UberbeStimmungen zu verbergen.
cc) Wie das Bundeepatentgericht auf Seite 8/9 der angefochtenen Entscheidung an sich .zutreffend bemerkt, könnten die vorstehenden Erwägungen eher für als gegen die Eintragung von Gebrauchsmustern sprechen, hei denen ein elektrisches Gerät nur auf Grund der elektrischen Zusammenschaltung bestimmter Elemente gekennzeichnet ist. Auch wenn die kennzeichnenden elektrischen Schaltungsmerkmale eine
 
Vielzahl von AusfUhrungsformen zulassen, so lassen sich die auf diese Weise geschaffenen Raumformen allein nach den Schaltungsmerkmalen doch von anderen Raumformen mit anders gearteten Schaltungen eindeutig und klar unterscheiden. Die elektrischen Schaltungsmerkmale , durch die das Wesen der Erfindung (Neuerung) gekennzeichnet ist, sind jedenfalls so unterscheidungskräftig, daß auch trotz der Vielzahl der möglichen räumlich-körperlichen Ausführungsformen (Raumformen) von einem Mangel der "Bestimmtheit" odor "Bestimmbarkeit" nicht gut die Rede sein kann. Hinsicht lieb.'der kennzeichnenden Merkmale besteht nur insofern bereits äußerlich nach der Art der Fassung des Anspruchs ein deutlicher Unterschied, als sie bei elektrischen Schaltungen regelmäßig ihrer erfindungswesentlichen Funktion entsprechend rein elektrisch-funktioneller Art sind und daher nur Mittelbar (sekundär) auch auf räumlich-körperliche (geometrische und/oder mechanisch-konstruktive) Unterschiede hinweisen. Wie unter Ziffer V noch darzulegen sein wird, kann für eine elektrische Schaltung jedoch nur insoweit Gebrauchsmusterschutz begründet werden, als die ^rfindungsfunktionell wesentliche Neuerung ihren Ausdruck unmittelbar (primär) in räumlich-körperlichen Merkmalen -nicht in elektrischen Schaltungsmerkmalen - findet.
c)	Im vorliegenden Fall haben die kennzeichnenden Merkmale der Schaltung des Lautsprechers elektrisch-funktionellen Charakter.
aa) Wie das Bundespatentgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat, wird dio Schaltung des Lauteprochere so, wie sie
 
eingetragen ist, gemäß dem ersten Halbsatz des Merkmals a dadurch gekennzeichnet, daß der Lautsprecher, in Reihe mit der Speisestroraquelle, zwischen Emitter und Kollektor geschaltet sein soll. Diese Angabe ist elektrisch genau und eindeutig.
Sie bezeichnet einen durch Drahtverbindungen in ganz bestimmter Weise gebildeten Stromkreis zwischen Speisestromquelle, Transistor und Lautsprecher. Entsprechend dem Schaltplan ist für die erstrebte elektrische Wirkung insoweit dio in einer Zeichenebene linear darstellbare Reihenfolge der Schaltelemente wesentlich. Mit dem Bundespatentgericht mögen hierin in gewisser Hinsicht auch ”räumliche" Merkmale erblickt werden* über ihre dreidimensionale Zuordnung, die als solche weder funktions- noch erfindungswesentlieh ist, wird aber nichts ausgesagt. Es bleibt vielmehr völlig offen, wie im Gerät die einzelnen Schaltelernente und ihre Verdrahtung liegen und welche Gestaltung im einzelnen dio genannten Schaltungselemente heben sollen.
bb) Der zweite Halbsatz des Merkmals a betrifft die elektrische Bemessung des Lautsprechers. Er soll einen solchen Gleichstromwiderstand besitzen, daß der Gleichepannungsabfall an ihm etwa die Hälfte der Speisespannung beträgt. Dieses Merkmal, das nach der vor dem Bundespatentgericht vorgeschlagenen Neufassung allein don kennzeichnenden Teil bilden soll, ist roin elektrischer Natur und betrifft nur mittelbar seine körperliche Gestaltung insofern, als der Widerstand durch Länge, Querschnitt und
 
spezifischen Widerstand, also die Metallbeschaffen-heit, des Spulendrahtes hervorgerufen wird. Da der Widerstand im übrigen nicht absolut, sondern nach seiner Wirkung auf die Speisespannung angegeben ist, hängt or seinerseits wiederum von den Werten der anderen Schaltungselemente ab. Diese Angaben mögen für den Fachmann auf elektrotechnischem Ge-biot zu dem Bau eines bestimmten Gerätes mit den Merkmalen der Erfindung ausreichen. Gleichwohl besagen die Merkmale nicht viel mehr, als daß bei dem Bau eines Gerätes einM'oeetimmtes elektrisches Prinzip” Anwendung finden soll, so daß man nach der Auffassung des Bundespatentgerichte "nioht mehr von einem körperlich-räumlichen Merkmal im eigentlichen Sinno sprechen kann".
cc) Dies gilt, wie das Bundespatentgericht weiter feststollt, in erhöhtem Maße für das Merkmal b, nach dem die Arbeitspunktstabilisierung mittels eines zwischen Kollektor und Basis eingeschalteten Widerstands erzielt werden soll. Auch hier sind weder die Art und Größe des Widerstandes noch seine räumliohe Lage im Gerät unmittelbar bezeichnet.
Es wird vielmehr nur seine elektrische Einschaltung in den Stromkreis, und zwar zwischen Kollektor und Basis des Transistors, angegeben;im übrigen ist die eigentliche räumlich-körperliche Zuordnung im Gerät nicht funktionswesentlich. Art und Größe des Widerstandes werden wiederum lediglich mittelbar dadurch gekennzeichnet, daß sie entsprechend der allerdings dem Fachmann'bekannten Natur eines Transistors geeignet sein sollen, eine Temperaturstabilisierung herbeizuführen.
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d)	Das Bundespatentgericht würdigt diesen Sachverhalt abschließend dahin» daß die reine Prinzipsprache dos Elektrotechnikers, wenn er von der Art einer Schaltung (z.B. Reihenschaltung) und von der Auslegung eines bestimmten Schaltungselements (z.B. Stabilisierungewiderstand) spreche, damit wohl eine Gestaltung im Raum, aber diese doch räumlich so unbestimmt bozoichne, daß sie unbegrenzte Möglichkeiten ihrer räumlichen Ausführung im einzelnen gestatte (S. 9). Bei elektrischen Schaltungen stehe in der Regel die räumliche Ausgestaltung des u-egen-standes nahezu völlig im Hintergrund und die Schaltungsmerkmale sagten lediglich darüber etwas aus, nach welchen elektrischen Prinzipien der seiner Gattung nach gekennzeichnete Gegenstand ausgeführt sein solle. Diese elektrischen Schaltungsprinzipien entfernten sich dadurch so weit von einer konkreten räumlichen Gestaltung eines Gegenstandes, daß man von einer räumlich definierten "u'estaltung" eines Gegenstandes grundsätzlich nicht mehr sprechen könne (S. 10).
Des Bundespatentgericht gelangt damit im vorliegenden Pall zwar zu Recht zu einer Verneinung der Schutzfähigkeit des Anmeldungsgegenstandee, die Begründung hierfür stellt aber bei der Kennzeichnung elektrischer Schaltungen im wesentlichen nur auf die "räumliche Unbestimmtheit" ab, die sich aus der unbegrenzten Vielzahl dor konkreten AusfUbrungsmöglichkeiten ergeben soll.
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Dioso Begründung iet jedoch für eich allein bereite im Hinblick auf die in der Praxis tatsächlich gegebenen Verhältnisse wenig überzeugend. Denn in aller Hegel wird sich das kennzeichnende Merkmal einer Neuerung, auf das es für die Gebrauchemueterfähig-koit entscheidend ankommt, nur auf eine verhältnismäßig geringfügige Abänderung beziehen. Walther (a.a.O. S. 225 li.Sp.) nennt als Beispiel hierfür die Ändorung einer leitungsverbindung, die Hinzu-fügung oder Abänderung eines Widerstandes oder eines Kondensators oder eine zusätzliche Verbindung an einer Anzapfung eines Transformators. In der Hegel dürfte dem Fachmann kein besonders großer Spielraum für mögliche Ausgestaltungsformen zur Verfügung stehen. Auch wird er die in Betracht kommenden Abweichungen meist ohne weiteres im voraus Ubereohen können und in der Praxis bei der konstruktiven Verwirklichung der vorgeechlagenen Schaltung zu demindest in der Mehrzahl der Fälle nicht auf die Schwierigkeiten stoßen, die in der bereits erwähnten Entschei dung dos Deutschen Patentamts vom 5. September I960 angeführt worden sind.
o) In dieser Grundsatzentscheidung hat das Deutsche Patentamt auch geprüft, ob etwa eine sinnvolle Unterscheidung elektrischer Schaltungen in der V/eiso möglich sei, daß die Eintragungsfähigkeit für 3chaltungon, deren werkstattmäßige Ausführung für den Fachmann einfach ist, zu bejahen, dagegen für Schaltungen, deren konstruktive Verwirklichung
 
wegen der technischen Kompliziertheit und der abstrakten Passung für den Fachmann schwierig ist, zu verneinen sei. Der frühere 1. Beschwerdesenat des Deutschen Patentamts hat eine solche Unterscheidung abgolehnt mit der Begründung, bei der v*o brauch smust erste Ile könne eine solche Prüfung nicht erfblgon, da dafür die Mitwirkung entsprechend vorgebildeter Techniker notwendig wäre; das Deutecbo Patontamt hat damit einen früheren Versuch aufgegeben, die Eintragbarkeit durch Schaltungsmerkmale gekennzeichneter elektrischer Geräte davon abhängig zu machen, ob es sich um einen mehr oder minder komplizierten Gegenstand handelt (Beschluß vom 13. November 1958, B1PMZ 1959, 10). Dem iet das Bundospatentgericht in der angefochtenen Entscheidung (S.9) mit Recht beigetreten unter Hinweis darauf, daß sich oino mit der Rechtssicherheit zu vereinbarende Abgrenzung nach dem Grad der Kompliziertheit dos Erfindungsgegenstandes nicht finden lasse.
(Auch Moser, MittDPatAnw 1962, 15, 19, weist darauf hin, daß eine Unterscheidung zwischen sog. komplizierten oder einfachen Schaltungen weder nach den gesetzlichen noch nach den tochnisohen Voraussetzungen vertrotbar sei.)
V.	Nach den Darlegungen unter IV läßt sich die Gebrauchsmustorfähigkeit einer elektrischen Schaltung nicht allein danach beurteilen, ob der Gebrauchsmustergegonstand durch eine "bestimmte Raumform" gekennzeichnet ist. Wie die Antrags-gognerin selbst zutreffend ausführt (Schriftsatz vom 8. Novombor 1963 S. 7), ist vielmehr die
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Entscheidung davon abhängig zu machen, ob eich aue dem Goeetz und dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers oder auf Grund einer zulässigen Fortentwicklung des Rechte ergibt, daß es genUgt, im Schutzanspruch elektrisch-funktionelle Merkmale, wie hier Uber die Bemessung eines 3chaltelements, zur Kennzeichnung anzugeben, sofern die Realisierung durch mechanisch-konstruktive Mittel für den Fachmann im Rahmen seines durchschnittlichen Könnens liegt.
Biese Frage ist zu verneinen.
Nach dem Text und der Begründung des Gesetzes kann Gebrauchsmusterschutz nur für solche Erfindungen (Neuerungen) gewährt werden, deren Wesen durch räum-lich-körporliche Merkmale gekennzeichnet ist. Läßt sich bei elektrischen Schaltungen das Wesen einer Erfindung richtig nur durch elektrisch-funktionelle Merkmale kennzeichnen, so kann Gebrauchsmusterschutz auch nicht dadurch begründet werden, daß in dem kennzeichnenden Teil statt der an sich eindeutigen, aber für die Gebrauchsmusterfähigkeit ungeeigneten elektrisch-funktionellen Merkmale die - mehr oder weniger zufälligen - mechanisch-konstruktiven Merkmale eines bestimmten AusfUhrungebeispiels angegeben worden (Walther a.a.O. S. 226 re.Sp. oben). Bie für die Förderung des Gebrauchszwecks wesentliche elektrische Wirkung ist in solchen Fällen nicht unmittelbar durch bestimmte mechanisch-konstruktive Merkmale bedingt, sondern kann auch mit anderen mechanisch-konstruktiven Mitteln, d.h.
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mit anders gearteten "Raumformen", erreicht werden.
Zu diesem Ergebnis gelangt man auf Grund einer Auslegung, die nicht nur dem Wortlaut des i 1 GebrMG entspricht, sondern auch mit dem Sinn und Zweck diosor Vorschrift, wie er eich aus der Gesotzes-begriindung ergibt, in Einklang steht.
1. Für die Auslegung und Anwendung des § 1 GebrMG kann nicht der dem Gesetzestext fremde, als Abkürzung verwendete Sammelbegriff "Raumform" maßgebend sein. Für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine elektrische Schaltung gebrauchsmusterfähig ist, kommt es vielmehr darauf an, wie die oben unter III 2c bereits als entscheidend herausgeste Lite Voraussetzung der drei Arten zulässiger Lösungsmittel ("Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung”) aufzufaesen ist und ob und inwiefern sie sich grundsätzlich von Lösungsmitteln unterscheiden, die bei Erfindungen auf dem Schaltungsgebiet in Betracht kommen. Die genannten drei Lösungsarten bilden die alleinigen Löeungsprinzipien (Lösungswego) für die Erfindungsaufgabe eines Gebrauchsmusters (Essel, MittDPatAnw 1962, 84/85)»
a) Baß unter"Gestaltung" und "Vorrichtung" die Ergebnisse von Neuerungen rein körperlich-räumlicher Natur zu verstehen sind, kann nicht zweifelhaft sein. Durch die Neuerung an einer "elektrischen Schaltung" wird im allgemeinen keine neue Vorrichtung entstehen. Als neue "Gestaltung"
 
können aber z.B. mechanisch-konstruktive Änderungen von Schaltelementen (wie Widerständen, Kondensatoren, Transformatoren, Spulen usw.) in Betracht kommen. Unter diese beiden Begriffe kann also unter besonderen Umständen auch eine Neuerung an einer elektrischen Schaltung fallen.
b) Es hat darüber hinaus nicht an Versuchen gefehlt, elektrische "Schaltungsanordnungen", wie die Schaltungen auch gern bezeichnet worden, ganz allgemein unter dem Begriff der ’'Anordnung" für gebrauchsmusterfähig zu erklären. Diese Versuche sind jedoch verfehlt, weil dem Begriff "Anordnung" koin selbständiger Inhalt eigen ist} er ist vielmehr wesensgleich mit den Prinzipien, die bereits durch die Begriffe "Gestaltung" und "Vorrichtung" bezeichnet werden. Der Begriff "Anordnung" wurde im Jahre 1391 durch die Reichstagekommiseion eingeführt. Aus der Begründung des Antrages ergibt sich deutlich, daß es sich hierbei - ebenso wio bei "Gestaltung" und "Vorrichtung" um Maßnahmen rein körperlich-räumlicher Natur handelt. In der Begründung (Verhandlungen des Reichstags, 8.Legislaturperiode, I. Soesion, 1890/91, Aktenstück Nr. 153, Bericht der IX. Kommission vom 13. April 1891 3.3) heißt es:
"Zur Begründung dieses Antrages v/urde bemerkt, daß die Worte* "neue Gestaltung oder Vor-richtungen"allein nicht genügen würden, um den schutzbedürftigen, aber nicht patentfähigen Gebrauchsneuerungen einen Schutz
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zu verschaffen. Als Beispiel wurde eine Barackenkonstruktion angeführt» welcher der Patentschutz versagt worden sei und bei welcher die Neuerung nicht in der Form (Gestaltung) oder einer Vorrichtung, sondern darin bestanden habe, daß vermöge einor besonderen Anordnung und Befestigung der einzelnen Teile die Baracke mit Leich-tigkoit auf- und abgeschlagen und transportiert worden konnte. Weiterhin fand Erwähnung ein Brenner an einer Petroleumlampe mit besonderem Luftzuführungsverfahren, bei welchem die Neuerung in der dem Brenner angewiesenen Stelle, also in der Anordnung beruhe.
Seitens der Regierungsvertreter wurde bemerkt, daß die angeführten Beispiele sich wohl schon dem Wortlaut des Entwurfs ohne Zwang unterstellen ließen, daß indessen nichts Wesentliches dagegen zu erinnern sei, den Begriff durch Einschiebung des Wortes "Anordnung” noch näher zu bestimmen."
Aus diesen Beispielen geht mit aller Deutlichkeit hervor, daß durch die Einfügung des Wortes "Anordnung" dio ursprünglichen Lösungsprinzipien "Gestaltung" und "Vorrichtung" ihrem Wesen nach nicht geändert werden sollten (Essel a.a.O. S.85).
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2. Wenn es in § 1 GebrMG beißt: ”.........durch
 eino neue Gestaltung oder Anordnung ...... dem	Ge-
brauchszweck dienen sollen”, so ergibt sich hieraus, daß der schutzbegründende Fortschritt (oben unter III 2b) gerade durch die neue Gestaltung oder Anordnung in ihrer mechanisch-konstruktiven Form er-ziolt werden soll, also durch rein mechanischkonstruktive Maßnahmen.
Dementsprechend muß nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GebrMG
die Anmeldung angeben, ”..... welche neue Gestaltung,
 Anordnung oder Vorrichtung dom Arbeite- oder Gebrauchszweck dienon soll”. Auch diese Vorschrift spricht dafür, daß die neuo Gestaltung oder Anordnung nur unmittelbar durch mechanisch-konstruktive Merkmale und nicht etwa mittelbar durch irgendwelche Wirkungsangaben im Schutzanepruch gekennzeichnet werden kann (.,2 Abs. 2 Satz 2 GebrMG).
Dioso Auslegung findet ihre Stütze in der Gesotzes-bogründung vom Jahre 1936, in der es heißt (B1PMZ 1936, 116 re.Sp. Mitte) :
"Bei der neuen Fassung (des § 1) ist das Wort "Modell” als entbehrlich fortgolaseen worden. Der Gedanke, daß bei Gebrauchsmustern nur die neue körperliche Formgestaltung Schutz genießt» kommt ohnehin im Gesetz deutlich zu dem Ausdruck, nämlich durch die Vorschrift im § 1, daß die angemeldeton Gegenstände nur insoweit sefautzfähig sind, als sic dom Arbeits- oder Gebrauchszweck durch eine neue Gestaltung, Anordnung
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odor Vorrichtung dienen sollen. Tatsächlich kommt dom Haumgedanken so, wie er in den Arbeitegerätschafton oder Gebrauchsgegen-ständen selbst verkörpert ist, der gesetzliche Schutz zu, nicht den Modellen. Mit Rücksicht hierauf wird der Ausdruck "Modell” im allgemeinen besser vermieden."
Wird danach auch das Wort "Modell" als entbehrlich bezeichnet, so wird doch zugleich klargostollt, daß auf die "Modellfähigkeit" des Gegenstandes des Gebrauchsmusters grundsätzlich nicht verzichtet worden sollte. Eine elektrische Schaltung kann aber nicht als modellfähig in dem Sinne angesehen werden, daß eine mohr oder weniger zufällige Form der kon-struktivon Ausführung als "Modell" für die Verwirklichung der durch rein elektrisch-funktionelle Merkmale gekennzeichneten Erfindung gelten könne. Kann die entscheidende technische Lehre, wie es bei Neuerungen an elektrischen Schaltungen die Regel ist, ihrem Kern und Wesen nach einen eindeutigen und zugleich umfassenden Auedruck nur in einem Schaltschema finden, so fehlt es ebon an dem für den Gebrauchsmusterschutz wesentlichen Merkmal der "Modcllfähigkoit". Das Schaltschema als solches ist nicht schutzfähig nach $ 1 GebrMG.
3.	Wio hiernach in der GesetzesbegrUndung von 1936 ausdrücklich klargestellt worden ist, genießt bei Gebrauchsmustern nur die neue "körperliche
 
Formgestaltung1' Schutz* der gesetzliche Schutz erstreckt eich auf den "Raumgedanken" so, wie er als Neuerung in den Arbeitegerätechaften odor Ge-braucbsgegenständen selbst verkörpert ist, und beschränkt sich nicht auf das möglicherweise nur als Ausftihrungsbeiepiol zu wertende "Modell".
Hiormit in Finklang steht dio Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofes, wie sie insbesondere in der bereits orwäbnten "Unfallverhütungsscbuh-Entsehoidung vom 2. November 1956 (ORUR 1957, 270 - 272) ihren Ausdruck gefunden hat. Zu Unrecht ist violfacb der Versuch unternommen worden, auf Grund dieser Entscheidung ganz allgemein die Gebrauchemusterfähig-koit elektrischer Schaltungon zu begründen, und zwar im Hinblick darauf, daß sich dio durch ein Schaltbild gekennzeichnete Schaltung durch eine Violzahl räumlich-körperlich verschieden gestalteter Ausfiihrungeformen verwirklichen läßt. In der Qnfall-vorhütungsschuh-EntScheidung wird allerdings die Zulässigkeit unterschiedlicher Ausfübrungsformon bestätigt. Es wird aber auch zu dem Ausdruck gebracht, daß die Violzahl der Ausfiihrungeformen zusammen-gehalton werden muß durch einon "gemeinsamen Raumformgedanken"; es muß also ein gemeinsames Prinzip geometrischer oder mechanisch-konstruktiver Art zugrundoliegen. Bei Erfindungen (Neuerungen), dio ihrem W'escn nach - wio in der Regel bei elektrischen Schaltungen - auf einom elektrischen Prinzip bo-ruhen und daher eindeutig und erschöpfend nur durch elektrische Herkmalo gekennzeichnet werden können, läßt sich aber die Violzahl der hiernach möglichen
 
Ausfübrungeforraen überhaupt nicht einem ’‘gemeinsamen Raumforragedanken*' unterordnen. Das Wesen eines für eine elektrische Schaltung maßgebenden Erfindungsgedankens läßt sich eben - wenigstens in der Regel - nicht in einem "Raumformgedankcn" ausdriicken. Durch rein elektrische Merkmalo kann koin "Raumfortfi-gedanke" angegoben werdon.
Nach der Unfallverhütungsechuh-Entscheidung (a.a.O.
 S. 271 li.Sp. Abs. 4 ^Il7 und ro. Sp. Abs. 5 zJljZ ) ist geschützter Gegenstand einoe Gebrauchsmusters zwar nicht eigentlich die als "liodell11 gedachte Raum-form alo solche, sondern der in der Raumform in Erscheinung getretene Erfindungsgedanke, der über rein zufällige Gestaltungen und sonstige nicht erfindungsfunktionell wesentliche Besonderheiten der offen-
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borton Raumform hinausgehen kann. Es muß sich dabei aber immer um einen durch oino Raumform bestimmton Erfindungagodankcn handeln, d.h. um einen Gedanken, für den eine in einer hinreichend bestimmten Saumform verkörperte technische Gestaltung wesentlich ist. EUr Erfindungen elektrisch-funktionoller Art, die sich, wie goeagt, stets in irgendwelchen Raumformen verwirklichen lassen, ist aber nicht dio
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- mehr oder weniger zufällige - geometrische oder mechanisch-konstruktive Ausgestaltung, sondern nur die allein durch olektrisch-funktionelle Merkmale gekennzeichnete elektrische Wirkung wesentlich.
4.	Der Gebrauchszweck eines elektrischen Gerätes kann selbstverständlich gefördert werden nicht nur durch Erfindungon, die ihrem Wesen nach olloin durch neue oloktrisch-funktionollo Morkmalo
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zu kennzeichnen sind, sondern auch durch Erfindungen, die eindeutig nur durch mechanisch-konstruktive, die neue Anordnung, Gestaltung oder Vorrichtung unmittelbar räumlich-körperlich kennzeichnende Merkmale bezeichnet werden. Diese Merkmale können der Erleich-terung der Handhabung des Geräts oder auch der Verbesserung der elektrischen Wirkung dienen; denn auch an einem elektrischen Gerät können unter Umständen durch bestimmte rein konstruktive Maßnahmen gewisse elektrische Wirkungen, insbesondere Verbesserungen in der elektrischen Funktion, erzielt werden. Wenn nur die für eine neue ’’Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung” erforderlichen Lösungsmittel rein konstruktiver Art sind, ist eine Beschränkung der Aufgabe, die auf jedo irgendwie gearteto Förderung des Gebrauchszwecks gerichtet sein kann, auf das rein konstruktivo Gebiot nicht orforderlich (Walther a.a.O. S. 226 ro.Sp., Ende des vorletzten Absatzes). Daher kann den Ausführungen von Essel (a.a.O.
 S.	85/86) insoweit nicht gefolgt werden, als er fordert, daß sowohl Aufgabe als auch Lösung der Lehro einoe Gebrauchsnpstere “räumlicher Natur” sein müßten und daß für Gebrauchsmusterschutz dann kein Baum sei, wenn "Aufgabe und Lösung der Erfindung elektrischer Natur" seien (hiergegen mit Recht auch Baader, GRUB 7962, 437, 438 li.Sp. unten).
5. Entscheidend bleibt, ob die im kennzeichnenden Teil dos schutzanspruebs angegebenen, unmittelbar die Raumform bestimmenden Lösungsmerkmalo funktione-und erfindungswesentlich sind. Das kann, wio Essel (ß.a.O. S. 86 unter IV) an sich nicht verkennt, auch hei "Aufgaben elektrischer Natur" der Fall sein.
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Ob daboi jedoch, wie iässol meint, die elektrische Aufgabe sie ’’übergeordnet” zu bezeichnen wäre und ob der mechanischen Lösung auch ”oino räumliche Aufgabe, nämlich eine mechanische, sozusagen als Untoraufgabe oder Nobenaufgabe, zuzuordnen” wäre, kann hier unerörtart bleiben. Denn im vorliegenden .Fall werden nach dem Inhalt der eingetragenen Anmeldung keine körperlich-räumlichen Merkmale als erfindungsweeentlich in Anspruch genommen.
Hieran ändert auch die Tatsache nichts, daß nach dem ersten Hslbsatz dos kennzeichnenden Merkmals a der ursprünglich angemeldeten und eingetragenen Passung ”der Lautsprecher unmittelbar, in Reiho mit der SpeisoStromquelle, zwischen Emitter und Kollektor dos Transistors geschaltet ist”. Sqweit diese - lediglich die Reihenfolge von Schalt-elomenten kennzeichnende - Angabe, wio das Bundes-patentgcricht meint (S. 9 der angefochtenen Entscheidung), "räumlicha Merkmale” enthält, sind eio hier bereite deshalb nicht geoignot, die Schutzfähigkoit der Anmoldung zu begründen, woil sio nicht die orfindungewoscntlicho Neuerung dar-stcllen. Denn ein Niedorfroqucnz-Verstärkar mit einer Endstufe, bei der der dio Ausgangsimpedanz bildondo Lautsprecher zwischen Emitter und Kollok-tor oines Transistors in Reihe mit oiner Spciso-quello eingcschaltot und bei der zwischen Kollektor und Basis des Transistors ein Arbeitspunktstabiii-sierungewideretanä angeordnet ist, war bekannt, wie dio Antragsgegnerin selbst ausgeführt hat
 
(Schriftsatz vom 8. November 1963 S. 4). Demgegenüber unterscheidet sich die Neuerung lodig-lich dadurch, daß der Lautsprecher einen so großon fileiehstromwidorstand hat, daß der an ihm auftretende Gleichspannungsabfall etwa die Hälfte der Speisespannung beträgt. Dem entspricht die Noufassung des Schutzanspruchs, welche die Antragsgegnerin in der Eingabe vom 14. November 1961 vorgologt hat mit dem Anträge, sie dem weiteren Verfahren zugrundezulogon. Dieser neue Schutzanspruch unterscheidet sich, wie die Antragsgogncrin zutreffend bervorhebt, von dem ursprünglich angemoldctcn und eingetragenen Sehutzaneprucb lediglich durch eine klarere Formulierung■, der Schutzgegenatand selbst wurdG dadurch nicht verändert.
Durch diese Neufassung des Schutzanspruchs wird aber deutlich, daß die angemeldeto Erfindung in keiner Weise durch mechanisch-konstruktive Morkmale, sondern ausschließlich durch ein elektrisoh-funktio-ncllce Merkmal bestimmt ist. Dieses Merkmal hat die Bemessung des Gleichstromwidcrstandes dos Lautsprechers im Verhältnis zur gosamton Speisespannung zu dem Gegenstand. Es handelt sich also um eine rein elektrische BemessungeVorschrift, die als solche nicht durch räumlich-körperliche Merkmale gekennzeichnet ist und auch nicht gekennzeichnet worden kann; donn je nach der angegebenen Speisespannung ergibt sich ein anderor Gleichstromwidoretand.
Die Bemessungsvorschrift betrifft zwar, wio das Bundeepatcntgericht zutreffend bemerkt (Entscheidung
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 3. 10), mittelbar auch die körperliche Gestaltung des- Gleichstromwiderstandee und eotzt den Fachmann auf elektrotechnischem Gebiet an sich auch in die tage, ein Gerät mit den Merkmalen der Erfindung zu bauen. Trotzdom hat das Bundos-patentgericht im Ergebnis mit Recht die Scbutz-fähigkeit der Anmeldung verneint, indem es darauf hinweist, daß nach seiner Auffassung udio kennzeichnenden Merkmale in räumlicher Hinsicht nicht viol mehr besagen, als daß bei dom Bau oinos Gerätes ein boetimmtos elektrisches Prinzip Anwendung finden soll”. Insoweit ist auch Mosor in soinor Anmerkung in MittDPatAnw <962, 59/60 der angefochtenen Entscheidung beigetreton.
6.	a) Moser äußert im übrigen gegen die Begründung der angefochtenen Entscheidung Bcdenkon und vertritt dio Auffassung, daß "körperliche Schaltungen" als durch olektrischo Merkmale hinreichend bestimmbare Raumformen - im Gegensatz zu reinen "Schaltungsprinzipien" -, sofern sio Teile von Gobrauchsgegenständon seien, ohne Einschränkung gebrauchemusterfähig seien, dabei könne der £r-findungsgohalt einer körperlichen Schaltung sowohl von der Realisierung eines Schaltungsprinzipe als auch von der besonderen räumlichen Anordnung innerhalb oinos bereits durch eine bekannte körperliche Schaltung realisierten bekannton Schaltungsprinzipe bergelcitot werden. So ersetze beispielsweise die speziell ausgeführto, enge räumlicho Anordnung von Verbindungslcitungon in einer bekannton körperlichen Schaltung zur Realisierung oinos gleichfalls bokannten Schaltungsprinzipe zusätzliche
 Kondensatoren und erspare damit Schalte lemente (MittDPatAnw 1962, 15, 19). Moser hält danach Jodo "körperliche Schaltung", die sich als konkreto, spezielle Ausführungeform eines Schaltungsprinzips darsteilt, grundsätzlich für gehrauchsmustorfähig und will für die weiteren Voraussetzungen der Schutzfähigkeit (Neuheit, Fortschritt und Erfin-dungshöho) nicht nur auf besondere körperlich-räumliche Merkmale dor konkreten Ausführungeform, sondern auch allgemein auf den Srfindungsgehalt des in der konkreten "körperlichen Schaltung" in die Erscheinung tretenden Schaltungsprinzips abstcllcn.
Während hiernach der Gebrauchsmusterschutz auf eine spezielle, konkreto, aber mehr oder woniger zufällige Ausfübrungsform beschränkt bleibt, will Reinländer (GRUR 1961, 389 - 396) darüber hinaus orsichtlich auf das Wesen der auf einem Scbaltungs-prinzip beruhondon Erfindung abatellen, indem er - an sich zutreffend - ausführt, ce komme für dio elektrische Schaltung nicht auf "räumliche", d.h. "geometrische" Zuordnung, sondern nur auf "funktio-nello" Zuordnung an. Reinländer hält os zur Begründung dor Gebrauchsmustcrfähigkoit für genügend, daß dio möglichen räumlichen Ausgestaltungeformen das bestimmte technische Verhältnis zwischen den foilon enthalten, das stets "irgendwie" räumlich oder körperlich in dio Erscheinung troto. Es sei das Wichtigste, daß die Heile eines Gegenstandes so zueinander angoordnot seien, daß sio ins richtige funktionello Verhältnis zueinander kämen. Selbst
 
wenn dio Ausführung dieser Forderung in einigen Fällen zu einer bestimmten räumlich-geometrischen Zuordnung der Teile zueinander führe, sei dioses Ergebnis lediglich sekundärer Art und könne deshalb nicht zu dem Maßetab der Gebraucbsmustorfähigkoit gemacht worden.
b) Beide Auffassungen sind, wie aus den Darlegungen unter V 1 - 3 folgt, weder mit dem Wortlaut des ^ 1 GebrMG noch mit der Gosotzeebegründung in Einklang zu bringen. Sie laufen vielmehr auf eine nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht zu rechtfertigende Ausweitung des Gebrauchsmusterschutzes hinaus, und zwar ganz allgemein auf den Schutz des für den Bau eines elektrischen Gerätes verwendbaren Schaltschemas.
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aa) Für don Schutz technischer Erfindungen ist nach dem Patentgesotz grundsätzlich dio Vorprüfung vorgoschriebon; im Patontanmeldungsvorfah-ren hat der Anmelder die Schutzfähigkoit der ango-moldeten Erfindung darzutun. Hiervon hat das Ge-brauchsmustcrgooetz insofern eino Ausnahme geschaffen, als es für bestimmte technische Erfindungen auch ohne sachliche Vorprüfung einen einfacher, billiger und scbnollor zu erroiohendon, zeitlich allerdings viel kürzeren Schutz gewährt. Anders als im Patcntcrteilungsverfabren, wo dor Anmelder die Patentfähigkeit boweison muß, muß derjenige, dor sich gegon ein Gebrauchsmuster wondon will, gegenüber dem eingetragenen Inhaber des Gebrauchsmusters beweisen, daß das Gebrauchsmuster nicht
 echutzfähig ist.
 
Der Gesetzgeber bat die hiermit verbundene ^chlech-terstollung eines Dritten für oinen durch § 1 .GebrMG begrenzten Kreis von Gegenständen für vertretbar gehalten, für die er offenbar ihrer Natur nach oine Nachprüfung der Scbutzfäbigkoit ale ziemlich oinfach angosohon hat. Dem für diese Erfindungs-gogenständo in der Praxis aufgotrotonon Bedürfnis, einen schnellen und billigen Schutz zu erlangen, hat der Gesetzgeber in den im ganzen recht engen Grenzen dos Gebrauobsmustorgesotzes Rechnung getragen. Hierbei ist für die Vorstellung dos Gesetzgebers bezeichnend, daß in der Begründung des Gesetzes darauf hingewiesen wordon ist, durch die Charakterisierung der zu schützenden Neuerungen als solchen an Gerätschaften für Arboitszwocke und an Gegenständen des Gebrauchs solle auch ausgedrückt werden, "daß für Maschinen und Betriobsvorrichtungon kein Mustorschutz in Betracht komme” (Verhandlungen des Reichstage, 8. Legislaturperiode, I. Session, 1630/91, Zweiter Anlageband, Aktenstück Nr. 153, Begründung zu v 1, S. 991).
Die Praxis ist über diese für die Hocbtsanwendung nicht bindende Äußerung in der Gosotzeshegründung hinweggogangen. Soweit das Gehrauchsmusterrocht hiernach im Laufo der Entwicklung eine orhobliche Ausdehnung gegenüber dor Vorstollung des Gesetzgebers hoi soinor Schaffung erfahren hat und man
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im Laufe der Anwendung dos Gesetzes von oinfachcron Gegenständen zu immer komplizierteren übergogangen ist, war dies, worauf aucb das Bundospatentgcricht hinwoist (3. 9 der angefochtenen Entscheidung), aus Gründen der Rechtssicherheit gerechtfertigt und geboten. Nach dem Grad der Kompliziertheit ließe eich für die untor $ 1 GebrMG fallenden Gegenstände keine zuverlässige Abgrenzung finden. Auf diesen Gesichtspunkt ist bereits oben unter IV 2c, cc boi der Prüfung der Schutzfähigkeit elektrischer Schaltungen hingewiesen worden. Soweit sich für eine unterschiedliche Bohandlung keine zuverlässigen Kriterien der Abgrenzung finden lassen, erfordert diG Rechtssicherheit die GloichbehcndLung. Daher können auch im Rahmen des § t GebrMG keine Unterschiode zwischen einfachen clcktrischen^Geräten" und komplizierten elektrischen "Maschinen” gemacht worden.
bb) Angesichts der auch vom Bundespatentgericht unter Ziffer 5 auf Seite 1t der angefochtenen Entscheidung bervorgebobonen Tatsache, daß das ungeprüfte Gebrauchsmuster an sich einen Unsichorheits-faktor im gewerblichen Rechtsschutz bedeutet, verdient cino engo, wortlautgemäße Auslegung dos C 1 GebrMG den Vorzug, und zwar insbesondero dann, wenn sich hieraus, wie dios für dio Beurteilung der Gobrauchsmustorfähigkeit oloktrischor Schaltungen dargologt worden ist, auch eine hinreichend einfache, klare und zuverlässige Abgrenzung und Handhabung für die Praxis finden läßt. Danaoh ist die Eintragung eines Gebrauchsmusters wegen Fehlens
 
absoluter Schutzvoraussetzungen bereite stets dann abzulehnen, wenn der kennzeichnende Teil eines .'Chutzanspruchs als erfindungewesentlich elektrisch-funktionelle Merkmale, wie Strom-, Spannungs-, Widerstandswerte und Scbaltverbindungen, aufweist. Ist trotzdom wie im vorliegenden Fall dio Eintragung vorgenommen worden, so können Dritte ohne besondere Schwierigkeiten foatstollen, daß das oingotrageno Gebrauchsmuster nicht zu Rocht besteht. Rur wenn räumlicb-körperlicbo Merkmale ale erfindungswesont-lich beansprucht worden und demgomäß auch im kennzeichnenden Teil des Schutzanspruchs anzugeben sind, ist Eintragungsfähigkeit gegeben. Dies gilt auch für elektrische Geräte, sofern die erfindungswesentlichen räumlich-körperlichen Merkmale irgendwie oon Gebrauchszweck fördern, was auf verschiedene Weise geschoben kann, und zwar nicht nur durch Vorbosserung der Handhabung, sondern auch durch Verbesserung elektrischer Wirkungen, dio ihrerseits als Mittol für Zwecke der Erzeugung oder Übertragung von Bcvvogung, WärmG, Licht und Ton, für Rundfunk, für Fcrnsohcn usw* nutzbar gomacht wordon können.
cc) Entgegen der von der Antragegegnorin vertretenen Auffassung kann grundsätzlich Gebrauchsmusterschutz dann nicht gewährt worden, wenn die erfindunge-wesentlichen Merkmale allein in elektrischen Funktionsund Wirkungsangabon beetobon. Dom steht nicht entgegen, daß für körperliche Gegenstände auch Art und Zweck ihrer Verwendung mit angegeben werden, sofern hierdurch für den Fachmann dio körperliche Beschaffenheit klarer gekennzeichnet werden kann. Hehr
 ergibt sich auch nicht aus der von dor Antrags-gognarin in dor mündlichen Verhandlung angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Mai 1962 (GRUR 1962, 575 - Standtank). In dioeer Entscheidung sind keine rein funktions- oder wirkungstechnischen . Angaben zur ausschließlichen Kennzeichnung der vier als Kombination erfindungswesentlichen Merkmale des Klagegebraüchsmusters (a.a.O. 3. 575 re.3p. oben) enthalten. Auch durch die Verwendung der Bezeichnung "Auslaufvontil" im dritten Merkmal werden dio körperliche Beschaffenheit und die räumliche Anordnung des Ventils ausroichond gokennzoichnot. Im übrigen kann dahingestellt bloibcn, ob os auf anderen technischen Gebioton möglich erscheint, einen bestimmten Raumformgedanken allein durch Funktions- oder Wir-kungaangaben zu bezeichnen. Auf die von der Antragsgegnerin weiter angeführten Beispiele (Bratpfahnen-stiel, Projektor mit Gelbfilter) braucht daher nicht eingegangen zu werden. Das aus dem Gobiot der Elektrotechnik gewählte Beispiel eines Unterbrechers boi einem NF-Verstärker weist koino Besonderheiten auf, die zu einor anderen Beurteilung der Frago der Go-brauchsmustcrfähigkoit elektrischer Schaltungen führen könnten.
c) Soweit das Bundespatentgerieht unter Ziffer 4 des angefochtenen Beschlusses, wie beroits oben unter IV 2d ausgeftihrt, zur Begründung der Schut»Unfähigkeit des eingetragenen Gebrauchsmusters der Antragsgegnerin im wesentlichen auf die ’’räumliche Unbestimmtheit" und "die unbegrenzten Möglichkeiten
 
der räumlichen Ausführungen im einzelnen" ahgostollt hat, trifft dies nach dom hier Dargologten nicht gai z don eigentlichen Grund der Schutzunfähigkoit, sondern macht nur gleichsam indiziell deutlich, daß das, was naoh dem eingetragenen Gehrauchsmuster als funktions-und erfindungswesentlich anzusehen ist, nicht in einem "gemeinsamen Raumformgcdankon" zusammengefaßt worden ist und auch nicht zusammengefaßt worden kann* Das Wesen der hier den Gegenstand der Erfindung bildenden elektrischen Schaltung besteht obohlnicht in einer körperlich-räumlichen Neuerung, sondern ist rein elektrisch-funktionell bedingt und daher überhaupt nicht durch einen "Raumformgedanken" darstellbar.
Den vom Bundespatontgericht angeführten Kriterien der Unbestimmtheit und Vielfalt der körperlichen Gestaltung fehlt, wie dargolegt, die erforderliche Eindeutigkeit für eine zuverlässige qualitative und prinzipielle Abgrenzung, Aus Gründen der Rechtssicherheit sind rein quantitative oder graduelle Unterscheidungen zu vermeiden* Deshalb kann es für die Beurteilung der Gobrauchsmusterfähigkoit elektrischer Schaltungon auch nicht auf die mehr oder minder große "Variationsbreite" ankommon, die im Einzelfall praktisch für die körperliche Verwirklichung der Schaltung bostoht. Wenn in der angefochtenen Entscheidung aber abschließend darauf hingerissen wird, daß die angegebenen elektrischen Schaltungsprinzipien sich so weit von einer konkreten räumlichen Ausgestaltung sines Gegenstandes entfernten, daß man von oinor räumlich definierten "Gestaltung" oines Gegenstandes grundsätzlich nicht mehr sprechen könne, so wird damit im Ergobnis zutreffend das Woson dor elektrischen Schaltung erfaßt.
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die insofern eine "Sonderstellung" einnimmt, als für sie in der Begol keine räumlich-körperlichen, sondern nur rein elektrisch-funktionello Merkmale erfindungswesentlich sein können. Danach entspricht es durchaus einer "sinnvollen Auslegung des § 1 GebrMG", daß sich der Gebrauchemusterschutz nicht auf Erfindungen (Neuerungen) erstrecken kann, für die nur elektrisch-funktionelle Merkmale wesentlich sind.
7.	Was in dem angefochtenen Beschluß auf Seite -11 schließlich noch Über rechtspolitische Gesichtspunkte, Über wirtschaftliche Folgen und Uber die Belastung dor Gebrauchsmusterrolle ausgoführt wird für don Fall, daß der Gegenstand einos Gebrauchsmusters alloin duroh ein oloktrisches Schaltschema gekennzeichnet worden könnte, ist nur als zusätzliche Brwägung zu Worten, dio als solche für dio Anwendung dos § 1 GebrMG nicht entscheidend sein könnte. Hierauf braucht daher nicht weitor eingegangen zu worden.
VI.	Nach alledem war die Bechtsbescbwerde mit der Kostenfolge aus § 41? Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen
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