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BGH · la ZB 56/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: la ZB 56/65

Umluftsichter Ist in nachgereichten, der Eintragung eines Gebrauchsmusters zugrunde gelegten Unterlagen das Schutzbegehren im Oberbegriff des Schutzanspruchs durch Erstreckung auf weitere gattungsmäßig bestimmte Geräte erweitert worden (hier auf Umluftsichter mit rotierender Verteilerstelle), so kann diese Erweiterung auch nach der Eintragung - im Wege einer zulässigen Beschränkung - ohne Prioritätsverlust für die in den ursprünglichen Unterlagen offenbarten und beanspruchten Seile des Gebrauchsmusters beseitigt werden. 2* Mit dem am 7* Januar 1961 beim Deutschen Patentamt eingegangenen Schriftsatz vom 5* Januar 1961 hat der Antragsgegner die Eintragung des Gebrauchsmusters beantragt und eine neugefaßte Beschreibung mit den folgenden 5 Schutzansprüchen eingereicht (die Zeichnungen Abb* I und II sind unverändert geblieben): i -Pv4 V» in Li UiX Ullg gutes durch ein Rohr oder eine Rinne, die ein Gefälle haben und zentral im Sichtraum münden, wobei unterhalb der abwärts gerichteten Mündung des Aufgaberohres ein Verteilerkegel oder -teller angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß als Aufgabeorgan bis zu einer Verteilerstelle im Sichtraum eine Luftrinne (10) dient* 3» Umluftsichter nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß das Ende der Luftrinne (10) die an sich bekannte Form eines umgestülpten Trichters aufweist, der den oberen Teil des Rieseltellers oder Rieselkegels in an sich bekannter Weise unter Bildung eines Zwischenraumes überdeckt» 2» Umluftsichter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß am Auslaufende der Pließbettrinne (10) in bekannter Weise ein die Rinnenmündung konzentrisch umgebender und mit einem ringförmigen Zwischenraum über den Verteilerkegel oder -toller (11) greifender kegelmantelförmiger Verteilerschirm vorgesehen ist» 4* Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung I abgeändert und festgestellt, daß das Gebrauchsmuster 1 826 900 uin vollem Umfang nicht zu Hecht bestanden hat"« Das Bundespatentgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen mit der Begründung, bei den diesem Beschluß zugrunde liegenden Problemen (Prioritätsverlust bei Änderung der Raumform vor der Eintragung und Unzulässigkeit nachträglicher Aufnahme von offenbarten, aber nicht als erfindungswesentlich dargestellten Merkmalen im Schiitzanspruch) handle es sich um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung» Auf Grund dieser ursprünglich eingereichten unterlagen hat das Bundespatentgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß das Schutzbegehren in erster Linie darauf gerichtet war, zwecks Vereinfachung des Aufbaues eines Umluftsichters anstelle eines rotierenden Streutellers - über ein feststehendes Verteilerorgan - eine Gutsverteilung durch Schwerkraftrieselung vorzusehen (Anspruch l) Wie das Bundespatentgericht hierzu weiter ausgeführt hat, wird das Gut im Sichter inneren nicht durch Uachaußenschleu-dern mittels eines rotierenden Kellers, sondern durch unter Schwerkraftwirkung vor sich gehendes freies Gleiten über einen feststehenden Rieselteller verteilt» Das gleiche gilt für den ursprünglichen Anspruch 2, der sich auf die zentrische Einsteilbarkeit des Rieseltellers bezöge Auch dieser Anspruch wurde als solcher nicht mehr für sich allein aufrecht erhaltene Das mit den nachgereichten und der Eintragung zugrunde gelegten Unterlagen "abgewandelte" Schutzbegehren richtete sich nunmehr im neuen Anspruch 1 in erster Binie auf die als Duftrinne bezeichnete Bließbettrinne, und zwar als Aufgabeorgan für einen "Verteilerkegel oder -teller", dessen Ausbildung nicht näher beschrieben wurde« Soweit das Kennzeichen des ursprünglichen Anspruchs 3 nunmehr zu dem Kennzeichen des neuen Anspruchs 1 gemacht wurde, liegt eine Einschränkung des Schutzbegehrens vor; denn die ursprünglichen Ansprüche 1 und 2 blieben, wie erwähnt, nicht mehr für sich allein bestehen« im neuen Oberbegriff über die Beschaffenheit der als "Verteilerkegel oder -teller" bezeichneten ,,Verteilerstelle,, keine näheren Angaben gemacht worden sind, so daß zu demindest nach dem Wortlaut hierunter auch ein "rotierendes" Verteileror- gan als das an dieser Stelle des Sichters bislang üblicherweise verwendete Mittel bezeichnet ist und daß in den nachgereichten Unterlagen eine "Änderung der Raumform" in dieser Hinsicht nicht mehr vorgeschlagen v/ird. ser Erwägung stellt das Bundespatentgericht im Ergebnis zutreffend fest, daß der neue Anspruch 1 jedenfalls nicht dahin aufgefaßt werden könne, daß er sich nnur oder vorwiegendu auf einen Sichter mit feststehendem Verteilerorgan beziehe; er müsse vielmehr "mindestens in gleichem Maße” als auf die Anwendung einer Fließbettrinne im Zusammenhang mit einem rotierenden Verteilerorgan gerichtet verstanden werden. Ir hat auch nicht bestritten, daß er selbst Sichter mit einem rotierenden Verteilerteller ausgestattet und in Verkehr gebracht habe; diese Ausführungsform beruhe auf der Erwägung, daß bei Verwendung eines rotierenden Kellers die Einstellmög-lichkeiten noch besser variiert werden könnten. Bas ändert aber nichts daran, daß der neue Anspruch 1 im Gattungsbegriff insofern eine Erweiterung enthält, als das Schutzbegehren auf Umluftsichter mit rotierendem Vertei-lerorgan ausgedehnt worden ist. In Übereinstimmung mit dem Antragsgegner hat die Gebrauchsmusterabteilung im Beschluß vom 1, Juli 1964 eine zulässige "Einschränkung" des in den nachgereichten Unterlagen enthaltenen "erweiterten" Schutzbegehrens dadurch vorgenommen, daß es den Gattungsbegriff ausdrücklich auf Pliehkraft-Umluftsichter mit ,"nicht rotierendem" Verteilerkegel oder -teller, d.h. mit feststehendem Verteilerkegel oder -teller eingeschränkt hat. Mit dieser Beschränkung hat die Gebrauchsmusterabteilung das Schutzbegehren auf das zurückgeführt, was der Antragsgegner als Anmelder ursprünglich mit den Ansprüchen 1, 2 und 3 zu dem Gegenstand seiner Gebrauchsmuster-Hilfsanmeldung gemacht hatte. 2. Das Bundespatentgericht "sieht in dem Übergang von dem Schutzbegehren, wie es in den ursprünglichen Unterlagen klar zu dem Ausdruck gekommen ist, nämlich eindeutig beschränkt auf eine Bauart mit nicht rotierendem Verteilerorgan, auf einen Gegenstand, bei dem es gleichgültig ist, welcher Art das Verteilerorgan ist, eine Abweichung von der Raumform der Arbeitsgerätschaft, wie sie in den ursprünglichen Unterlagen beschrieben war", und meint, es erscheine zweifelhaft, ob nicht schon ihretwegen dem Gebrauchsmuster die Rechtsbeständigkeit abzusprechen sei, da dieser Gegenstand mindestens zusätzliche Ausführungsformen umfasse, die ursprünglich ausdrücklich ausgenommen gewesen seien (Seite 11 der angefochtenen Entscheidung). a) Riese Bedenken des Bundespatentgerichts beruhen anscheinend auf der von der Antragstellerin geäußerten Auffassung, daß auf Seite 1 Abs* 2 der ursprünglichen Beschreibung ein "Verzicht” des Antragsgegners auf den Schutz des Merkmals des rotierenden Verteilerorgans ausgesprochen sei und daß daher die Erstreckung des Schutzes auf dieses Merkmal in dem neuen Anspruch 1 schlechthin unzulässig gewesen sei« Demgegenüber hat aber bereits die Gebrauchsmusterab-teilung im Beschluß vom 1. Juli 1964 (Seite 7 oben) zutreffend darauf hingewiesen, daß es sich in diesem Teil der ursprünglichen Beschreibung keinesfalls um einen "Verzicht” auf ein neues oder als bekannt nachweisbares Merkmal handle, sondern lediglich um eine Erläuterung der Vorteile, die der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters aufweise; bei der neuen Anordnung könne nämlich auf den üblichen rotierenden Verteilerteller "verzichtet” werden. Bei der erfindungsgemäßen Anordnung einer Eließbettrinne anstelle eines Ballrohres ist man nach Auffassung des Anmelders nicht auf die Verwendung eines rotierenden Verteilertellers angewiesen, der zwar als Verteilerorgan besser regelbar sein mag, aber wegen des erforderlichen Antriebes einen höheren technischen Aufwand erfordert und damit auch höhere Baukosten verursacht. Der Anmelder war also an sich keineswegs durch einen "Verzicht" gehindert, auch noch Schutz für die Anordnung einer Fließbettrinne bei Umluftsichtern mit rotierendem Verteilerorgan zu begehren. 16, 17 - klargestellt, daß sachliche Änderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern oder inhaltlich verändern, nach erfolgter Eintragung hinzunehmen sind, und zwar auch im Gebrauchsmusterlöschungsstreit, Insoweit kommt dem (Schutz-) Anspruch im Gebrauchsmusterrecht keine vom (Patent-) Anspruch im Patentrecht derart abweichende Bedeutung zu, daß bereits jegliche nachträgliche Änderung des Anspruchswortlauts schlechthin zur Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters führen müßte. nahme der ursprünglichen Priorität nicht zulasse"; der Antragsgegner habe mit der Einreichung der der Eintragung zugrunde geigten unterlagen im Gebrauohsmusierexniragungs— verfahren erstmalig zu dem Ausdruck gebracht, daß er einen Schutz auf die Anwendung einer Fließbettrinne im Zusammenwirken mit einem nahe unter dem Ablaufende angeordneten "Verteilerorgan irgendwelcher Art" zu erhalten wünsche. Januar 1961, hat der Antragsgegner in einer Anzeige einen Fliehkraft-Umluftsichter veröffentlicht, bei dem der einschlägige Bachmann, wie das Bundespatentgericht festgestellt hat, aus der in dieser Anzeige enthaltenen zeichnerischen Wiedergabe des Sichters klar erkennen kann, daß das Sichtgut über eine Fließbettrinne einem unterhalb der abwärts gerichteten Mündung dieser Fließbettrinne angeordneten rotierenden Verteilerkegel zugeführt wird. ten Schutzanspruch 1 die Rechtsbeständigkeit schlechthin verneint und zur Begründung ausgeführt: Dieser Anspruch sei zwar - wie die ursprünglichen Ansprüche 1,-2 und 3 -auf die Anordnung einer Eließbettrinne im Zusammenhang mit einem feststehenden Rieselteller gerichtet» Eine solche Änderung des Schutzbegehrens sei aber nach erfolgter Eintragung nicht mehr zulässig. In den der Eintragung zugrunde liegenden Unterlagen sei nämlich mit keinem Wort zu dem Ausdruck gebracht worden, daß es "neuerungswesentlich" sei, im Zusammenhang mit der Eließbettrinne einen nicht rotierenden Verteilerkegel oder -teller vorzusehen. Aus dem Unterschied zwischen den ursprünglichen und den nachgereichten Unterlagen bezüglich des Verteilerorgans sei im Gegenteil zu entnehmen, daß der Antragsgegner zur Zeit der Eintragung das Merkmal des feststehenden Rieseltellers im Anspruch habe vermeiden wollen, woran er sich nun auch halten müsse (S. Es ist nicht einzusehen, weshalb eine solche Erweiterung nicht wieder dadurch soll beseitigt v/erden können, daß das Schutzbegehren im Wege der Beschränkung auf die dem ursprünglichen Gattungsbegriff entsprechenden Geräte zurückgeführt wird, Für die Anordnung einer Fließbettrinne bei Umluftsichtern mit nicht rotierendem (feststehendem) Verteilerorgan (Rieselteller oder Rieselkegel) hatte der Antragsgegner bereits mit der Einreichung der ursprünglichen Anmeldeunterlagen vom 26. Mai 195^, insbesondere aufgrund des erwähnten ursprünglichen Anspruchs 3, eine Priorität erworben, die er - entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts - nicht dadurch verlor, daß er mit den am 7. Januar 1961 nachgereichten Unterlagen - außer wie bisher bei Geräten mit feststehendem Verteiler organ - nunmehr auch bei Geräten mit dem an sich bekannten rotierenden Verteilerorgan für die Anordnung der Fließbettrinne Schutz begehrte. 4. Biese von der Gebrauchsmusterabteilung im Gattungsbegriff vorgenommene - einschränkende - "Änderung" des Schutzanspruchß 1 wäre nur dann unzulässig gewesen, wenn der Anmelder mit den nachgereichten Unterlagen schlechthin auf einen Schutz für Umluftsichter mit feststehendem (nicht rotierendem) Rieselteller verzichtet hätte. Bavon kann aber keine Rede sein«, Ber Anmelder, der im nachgereichten Anspruch 1 das Merkmal des "feststehenden Rieseltellere” bewußt nicht aufgenommen hat, wollte damit festgestelltermaßen den Schutz auch auf Vorrichtungen mit rotierendem Verteilerteller ausdehnen, aber keinesfalls auf den Schutz für Vorrichtungen mit "feststehendem Rieselteller" verzichten. Auch wenn bereits in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen Schutz für die Anordnung der Fließbettrinne sowohl bei ümluftsichtern mit rotierendem Verteilerorgan als auch bei Umluftsichtern mit feststehendem Verteilerorgan begehrt worden wäre, hätte der Antragsgegner nicht nur vor der Eintragung, sondern auch nach der Eintragung sein Schutzbegehren ohne weiteres auf Geräte mit feststehender Verteilerstelle beschränken können. Wie der Gebrauchsmusterinhaber jederzeit auf das Gebrauchsmuster ganz oder teilweise verzichten und damit den Schutz beschränken kann, so kann selbstverständlich auch im Löschungaverfahren das Gebrauchsmuster eingeschränkt werden, ohne daß hierdurch die mit der Anmeldung für die aufrechterhaltenen Teile des Gebrauchsmusters erworbene Priorität berührt wird. Das Bundespatentgericht verkennt an sich nicht, daß der von der Gebrauehsmusterabteilung formulierte, eingeschränkte Anspruch 1 "wie die ursprünglichen Ansprüche 1, 2 und 3U auf die Anordnung einer Fließbettrinne im Zusammenhang mit einem feststehenden Rieselteller gerichtet ist und daß auch in den Zeichnungen ein solches feststehendes Organ dargestellt ist. Juli 1964 neu gefaßten Anspruchs 1 gegenüber dem der Eintragung zugrunde gelegten Schutzanspruch 1 eine zulässige Beschränkung darstellt, war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 GebrMG i.V. iiio § 41 x Abs. 1 PatG zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 3 GebrMG
rotierendGebrauchsmustersEintragungursprünglichAntragsgegnerAnspruchUmluftsichterunterliegenBundespatentgerichtSchutz

Volltext der Entscheidung

Hache chlagewerk:	j	a
BGH2:	nein
 GebrMG §§ 1, 2, 7
Umluftsichter
 Ist in nachgereichten, der Eintragung eines Gebrauchsmusters zugrunde gelegten Unterlagen das Schutzbegehren im Oberbegriff des Schutzanspruchs durch Erstreckung auf weitere gattungsmäßig bestimmte Geräte erweitert worden (hier auf Umluftsichter mit rotierender Verteilerstelle), so kann diese Erweiterung auch nach der Eintragung - im Wege einer zulässigen Beschränkung - ohne Prioritätsverlust für die in den ursprünglichen Unterlagen offenbarten und beanspruchten Seile des Gebrauchsmusters beseitigt werden.
BGH, Besohl, v. 21. Dezember 1967 - la 2B 36/65 - Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF
la ZB 56/65	BESCHLUSS
Verkündet am; ,.
21.Dezember 1967
in der Rechtsbeschwerdesache	OeehsTer,.Just.Ang.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Jakob
Antragsgegner und Rechtsbeschwerdeführer,
- Verfahrensbevol3.raächtigte: Rechtsanwälte Dr.
und Dr.
gegen
 Firma Gebr K(
Hermann Sl
?■■■■■■■» £(■■■■■ ag,
/jpfalz, gesetzlich vertreten durch Direktor
_______________ "BBBi	und
 SflHüim	alz,
 Antragstellerin und Rechtsbeschwerdegegnerin
 Rechtsanwalt
Dr
 wegen Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Gebrauchsmusters 1 826 900.
2
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Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 14« Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Spreng und der Bundesrichter Br. Bock, Dr. Löscher, Ölaßen und Schneider
 Auf die Recht ©beschwer de des Antragsgegners wird der Beschluß des 5« Senats (Gebrauchs^ muster^Beschwerdesenats) des Bundespatent-gerichts vom 29« Juli 1965 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Int Scheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
£ r U n d e:
I. 1. Der Antragsgegner hat am 26. April 1958 beim Deutschen Patentamt eine Patentanmeldung mit einem Hilfs-Gebrauchsmusterantrag vom 21* April 1958 {mit den Zeichnungen Abb. I und II) eingereicht* Die Ansprüche dieses Schutzbegehrens lauten:
f,l. Umluftsichter mit eingebautem Lüfterrad, dadurch gekennzeichnet, daß die Gutsverteilung durch Schwerkraft-Rieselung erfolgt.
2* Windsichter nach Anspruch I, dadurch gekennzeichnet, daß der Rieselteller zu dem Materialström zentrisch eingestellt werden kann.
3* Windsichter nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Gutszuführung zu dem Rieselteller durch eine luftrinne erfolgt*
4» Umluftsichter nach Anspruch 1-3» dadurch gekennzeichnet, daß einstellbare Leitbleche im Luftrückführungskanal angebracht sind*
5* Umluftsichter mit getrennten Antrieben für Lufterrad und Zentrifugalsystem, dadurch gekennzeichnet, daß beide Antriebselemente außerhalb des Sichters liegen*
6* Umluftsichter nach Anspruch 5? dadurch gekennzeichnet, daß für beide Antriebe ein gemeinsamer Motor verwendet wird *11
2* Mit dem am 7* Januar 1961 beim Deutschen Patentamt eingegangenen Schriftsatz vom 5* Januar 1961 hat der Antragsgegner die Eintragung des Gebrauchsmusters beantragt und eine neugefaßte Beschreibung mit den folgenden 5 Schutzansprüchen eingereicht (die Zeichnungen Abb* I und II sind unverändert geblieben):
in
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i -Pv4 V» in
 Li UiX	Ullg
 gutes durch ein Rohr oder eine Rinne,
 die ein Gefälle haben und zentral im Sichtraum münden, wobei unterhalb der abwärts gerichteten Mündung des Aufgaberohres ein Verteilerkegel oder -teller angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß als Aufgabeorgan bis zu einer Verteilerstelle im Sichtraum eine Luftrinne (10) dient*
2* Umluftsichter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß ein an sich bekannter Verteilerteller oder -kegel (11) zu dem Zwecke seiner Zentrierung gegenüber dem aus der Rinnenmündung herabrieselnden Sichtgutstrang in der Hori-zontalebene schwenkbar und verschiebbar angeordnet ist*
/
4 -
3» Umluftsichter nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß das Ende der Luftrinne (10) die an sich bekannte Form eines umgestülpten Trichters aufweist, der den oberen Teil des Rieseltellers oder Rieselkegels in an sich bekannter Weise unter Bildung eines Zwischenraumes überdeckt»
4o Umluftsichter nach Anspruch 1 bis 3* dadurch gekennzeichnet, daß im Luftrückführungskanal (15) Leitbleche (13) angeordnet sind, die vorzugsweise mit nach außen führenden Griffen (14) verbunden sind, die von außen verstellbar sind»
5» Umluftsichter nach Anspruch 1 bis 3? dadurch gekennzeichnet, daß der Antrieb (8; für das Lüfterrad (3) und der Antrieb (22, 21) für das Zentrifugalsystem (4, 5) getrennt, sov/ie das Lüfterrad (3) nnd das Zentrifugalsystem (4, 5) oberhalb der Luftrinne (10) angeordnet sind.u
Biese 5 Schutzansprüche wurden der am 16» Februar 1961 verfügten Eintragung des Gebrauchsmusters 1 826 900 zugrunde gelegt» Gemäß § 14 Abs» 2 GebrMG wurde die Schutzdauer des Gebrauchsmusters verlängert»
3. Bie Antragstellerin hat zunächst gemäß Antrag vom 4o Mai 1961 die Löschung des Gebrauchsmusters begehrt mit der Begründung, das eingetragene Gebrauchsmuster sei weder neu noch fortschrittlich, zu demindest fehle ihm die erforderliche Erfindungshöhe»
Nachdem das Gebrauchsmuster wegen Ablaufs der Schutzdauer erloschen war, hat die Antragstellerin den Löschungsantrag vom 4» Mai 1961 mit Schriftsatz vom 21» April 1964 in einen Feststellungsantrag uragewandelt»
 
Mit Beschluß vom 1. Juli 1964 hat die Gehrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patentamts unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages festgestellt, daß das Gebrauchsmuster nur unter Zugrundelegung der folgenden 4 Schutzansprüche zu Hecht bestanden hats
»lo Aufrechtstehender Fliehkraft-Umluftsichter mit einem mit Gefälle in das Zentrum des Sichtraumeo führenden Sichtgut-Aufgaberohr und einem unterhalb der abwärts gerichteten Mündung des Aufgaberohres angeordneten, nicht rotierenden Verteilerkegel oder -toller, dadurch gekennzeichnet, daß als Aufgaberohr eine an sich bekannte rohrförmige Pließbettrinne (10) mit porösem Rntschboden uhd Druckluftwanne dient, wobei der Verteilerkegel oder -teller (11) zu seiner Zentrierung gegenüber dem aus der Hinnenmündung herabrieselnden Sichtgutstrang in der Horizontalebene schwenkbar und verschiebbar angeordnet ist«
2» Umluftsichter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß am Auslaufende der Pließbettrinne (10) in bekannter Weise ein die Rinnenmündung konzentrisch umgebender und mit einem ringförmigen Zwischenraum über den Verteilerkegel oder -toller (11) greifender kegelmantelförmiger Verteilerschirm vorgesehen ist»
3» Umluftsichter nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß im Duftrückführungskanal (15) angeordnete drehbare Beitbleche (13) mit nach außen führenden Binstellhandgriffen (14) unmittelbar verbunden sind»
4° ümluftsichter mit einem mit Gefälle in das Zentrum des Sichtraumes führenden Sichtgut-Aufgaberohr und einem unterhalb der abwärts gerichteten Mündung des Aufgaberohres angeordneten nicht rotierenden Verteilerkegel oder -teller sowie mit innen liegendem Büfter und hierzu koaxialem Gegenflügelsystem,
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dadurch gekennzeichnet, daß der Antrieb (8) für das Lüfterrad (3) und der Antrieb (20, 21) für das Gegenflügelsystem (4? 5) getrennt auf dem Sichtergehäuse angeordnet sind, der Antrieb des Lüfterrades durch eine Hohlwelle und der Antrieb des Gegenflügelsystems durch eine Kernwelle oder umgekehrt erfolgt, sowie daß Lüfterrad und Gegenflügelsystem mit ihren Antrieben oberhalb der Luftrinne angeordnet sind«"
Die Gebrauchsmusterabteilung hat die Kosten des Verfahrens zu 2/3 der Antragstellerin und zu 1/3 dem Antragsgegner auferlegt.
4* Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung I abgeändert und festgestellt, daß das Gebrauchsmuster 1 826 900 uin vollem Umfang nicht zu Hecht bestanden hat"«
Das Bundespatentgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen mit der Begründung, bei den diesem Beschluß zugrunde liegenden Problemen (Prioritätsverlust bei Änderung der Raumform vor der Eintragung und Unzulässigkeit nachträglicher Aufnahme von offenbarten, aber nicht als erfindungswesentlich dargestellten Merkmalen im Schiitzanspruch) handle es sich um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung»
Der Antragsgegner hat mit der formund fristgerecht eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen«
Die Antragstellerin hat um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde gebeten«
 
IIo Die kraft ausdrücklicher Zulassung an sich statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und begründete Reehtsbesehwerde ist zulässig; sie ist auch sachlich gerechtfertigt»
lo Bei der Bestimmung des Gegenstandes eines eingetragenen Gebrauchsmusters ist die Gesamtheit der zur Eintragungsakte eingereichten und bei der Eintragungsverfügung vorliegenden Unterlagen zu berücksichtigen» Zu einer Anmeldung, auf Grund deren die Eintragung gemäß § 3 GebrMG vorzunehmen ist, gehören an sich sämtliche während des Eintragungsverfahrens eingegangenen Gebrauchsmusterunterlagen, einschließlich der dazu oingereichten Eintragungsanträge (BPatGerE 6, 207, 209)»
a)	Hiervon geht ersichtlich auch das Bundespatentgericht aus, indem es zunächst (auf Seite 10 der angefochtenen Entscheidung) die mit der Anmeldung vom 21» April 1958 (eingegangen am 26» April 1958) eingereichten Unterlagen (mit Beschreibung, 6 Ansprüchen und 2 Zeichnungen) geprüft hat»
Auf Grund dieser ursprünglich eingereichten unterlagen hat das Bundespatentgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß das Schutzbegehren in erster Linie darauf gerichtet war, zwecks Vereinfachung des Aufbaues eines Umluftsichters anstelle eines rotierenden Streutellers - über ein feststehendes Verteilerorgan - eine Gutsverteilung durch Schwerkraftrieselung vorzusehen (Anspruch l) Wie das Bundespatentgericht hierzu weiter ausgeführt hat, wird das Gut im Sichter inneren nicht durch Uachaußenschleu-dern mittels eines rotierenden Kellers, sondern durch unter Schwerkraftwirkung vor sich gehendes freies Gleiten über einen feststehenden Rieselteller verteilt»
Vorzugsweise soll nach dem ursprünglichen Anspruch 2 ”der Rieselteller zu dem Materialstrom zentrisch eingestellt” werden können0
Rach dem ursprünglichen Anspruch 3 soll das Gut dem Rieselteller durch eine Luftrinne (später Fließbettrinne genannt) zugeführt werden.
Zu diesen drei Ansprüchen heißt es in der ursprünglich eingereichten Beschreibung auf Seite -1:
”Umluftsichter, auch Streusichter genannt, sind bekanntlich Sichteinrichtungen, denen das Aufgab ematerial als Haufwerk zugeführt wird, welches seither durch Streuteller verteilt und in den Luft ström geworfen wurde ,,,,,.
Die vorliegende Erfindung gemäß der beigefügten Abbildung I verzichtet auf einen Streuteller und führt das Sichtgut durch eine Luftrinne in das Sichtinnere, wo es auf einen feststehenden, aber zentral einstellbaren Rieseiteller läuft, von wo es durch freies Gefälle in den Luftstrom rieselt. Die Vorteile dieser Gutszuführung sind folgende:
1, Vereinfachung der Sichterkonstruktion durch Fortfall des Streutellers.
2«oooo,a
3, Die Luftrinne sorgt bereits beim Transport für eine gute Durchlüftung und für einen weitgehenden Aufschluß des Sichtgutes•
4« Der schwenkbare Rieselteller ermöglicht eine absolut zentrale Materialaufgabe•
 
5o Da die mechanische Streuung bei einem drehenden Streuteller nunmehr durch Schwerkraft-Rieselbev/egung abgelöst ist, wird der Verschleiß auf ein Mindestmaß beschränkt, die gefürchtete Spritzkornbildung beseitigt, der Kraftbedarf des Sichters reduziert und Un-wuchterscheinungen, die häufig bei einseitiger Materialbeschickung auf treten, beseitigt,, "
Das ursprüngliche Schutzbegehren bezog sich danach eindeutig nur auf Umluft sicht er mit einem feststehenden (nicht rotierenden) Rieselteller*
Der ursprüngliche Anspruch 4 betrifft die Anordnung einstellbarer Leitbleche im Luftrückführungskanal„
Die ursprünglichen Ansprüche 5 und 6 beziehen sich auf spezielle Anordnungen für Antriebselemente für das Lüfterrad und das Zentrifugalsystem, und zwar sollen nach Anspruch 5 die Antriebselemente außerhalb des Sichters liegen,, Anspruch 6 sieht die Verwendung eines gemeinsamen Motors für beide Antriebe vor,
 Die Zeichnungen Abbo I und II zeigen sämtliche in den Ansprüchen 1 bis 6 enthaltenen Merkmale bei Umluftsichtern mit feststehendem Rieselkegelo
b)	Mit den am 7» Januar 1961 nachgereichten Unterlagen wurden die Schutzansprüche und die Beschreibung nicht nur der Wortfassung nach, sondern auch dem Inhalt nach abge-änderto Die Zeichnungen Abb. I und II blieben unverändert*
Der ursprüngliche Anspruch 1, der ganz allgemein die Schwerkraftrieselung betraf, wurde für sich allein als eige-
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nes Schutzbegehren nicht mehr aufrecht erhalten« Insoweit liegt eine Einschränkung des Schutzbegehrens vor.
Das gleiche gilt für den ursprünglichen Anspruch 2, der sich auf die zentrische Einsteilbarkeit des Rieseltellers bezöge Auch dieser Anspruch wurde als solcher nicht mehr für sich allein aufrecht erhaltene
 Das mit den nachgereichten und der Eintragung zugrunde gelegten Unterlagen "abgewandelte" Schutzbegehren richtete sich nunmehr im neuen Anspruch 1 in erster Binie auf die als Duftrinne bezeichnete Bließbettrinne, und zwar als Aufgabeorgan für einen "Verteilerkegel oder -teller", dessen Ausbildung nicht näher beschrieben wurde«
Soweit das Kennzeichen des ursprünglichen Anspruchs 3 nunmehr zu dem Kennzeichen des neuen Anspruchs 1 gemacht wurde, liegt eine Einschränkung des Schutzbegehrens vor; denn die ursprünglichen Ansprüche 1 und 2 blieben, wie erwähnt, nicht mehr für sich allein bestehen«
Zugleich liegt in der Neufassung dec Schutzanspruchs 1
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im neuen Oberbegriff über die Beschaffenheit der als "Verteilerkegel oder -teller" bezeichneten ,,Verteilerstelle,, keine
 näheren Angaben gemacht worden sind, so daß zu demindest nach dem Wortlaut hierunter auch ein "rotierendes" Verteileror-
gan verstanden werden kann. Hierzu weist das Bundespatentgericht darauf hin, daß in der ursprünglichen Beschreibung ein als Streuteller bezeichnetes rotierendes Verteileror-
gan als das an dieser Stelle des Sichters bislang üblicherweise verwendete Mittel bezeichnet ist und daß in den nachgereichten Unterlagen eine "Änderung der Raumform" in dieser Hinsicht nicht mehr vorgeschlagen v/ird. Auf Grund die-
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ser Erwägung stellt das Bundespatentgericht im Ergebnis zutreffend fest, daß der neue Anspruch 1 jedenfalls nicht dahin aufgefaßt werden könne, daß er sich nnur oder vorwiegendu auf einen Sichter mit feststehendem Verteilerorgan beziehe; er müsse vielmehr "mindestens in gleichem Maße” als auf die Anwendung einer Fließbettrinne im Zusammenhang mit einem rotierenden Verteilerorgan gerichtet verstanden werden.
Unstreitig hat auch der Antragsgegner selbst den neuen Anspruch 1 in dem zwischen den Parteien anhängigen Verletzungsstreit in diesem Sinne geltend gemacht. Ir hat auch nicht bestritten, daß er selbst Sichter mit einem rotierenden Verteilerteller ausgestattet und in Verkehr gebracht habe; diese Ausführungsform beruhe auf der Erwägung, daß bei Verwendung eines rotierenden Kellers die Einstellmög-lichkeiten noch besser variiert werden könnten. Wesentlicher Bestandteil der Erfindung sei aber in jedem Falle die Anordnung der im Kennzeichen angegebenen Fließbettrinne (Schriftsatz des Antragsgegners vom 14. April 1965 3. 6 unter V).
Die vom Bundespatentgericht vorgenommene Auslegung des nachgereichten Anspruchs 1 ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die hiergegen von der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwendungen können nicht durchgreifen, da sie sich im wesentlichen nur auf die Fassung der nachgereichten Ansprüche 2 und 3 stützen. Die in diesen beiden Ansprüchen beschriebenen Vorrichtungen mögen als technisch sinnvoll nur für Geräte mit feststehendem Verteilerorgan in Betracht kommen. Bas ändert aber nichts daran, daß der neue Anspruch 1 im Gattungsbegriff insofern eine Erweiterung enthält, als das Schutzbegehren auf Umluftsichter mit rotierendem Vertei-lerorgan ausgedehnt worden ist. Dies hat das Bundespatent-
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gericht an sich mit Recht als eine "erweiternde” Änderung bezeichnet.
c)	Im Löschungsverfahren vor der Gebrauchsmusterabtei-lung I des Deutschen Patentamts ist diese die "rotierende" Verteilerstelle in das Schutzbegehren einbeziehende "Erweiterung" beseitigt worden. In Übereinstimmung mit dem Antragsgegner hat die Gebrauchsmusterabteilung im Beschluß vom 1, Juli 1964 eine zulässige "Einschränkung" des in den nachgereichten Unterlagen enthaltenen "erweiterten" Schutzbegehrens dadurch vorgenommen, daß es den Gattungsbegriff ausdrücklich auf Pliehkraft-Umluftsichter mit ,"nicht rotierendem" Verteilerkegel oder -teller, d.h. mit feststehendem Verteilerkegel oder -teller eingeschränkt hat. Mit dieser Beschränkung hat die Gebrauchsmusterabteilung das Schutzbegehren auf das zurückgeführt, was der Antragsgegner als Anmelder ursprünglich mit den Ansprüchen 1, 2 und 3 zu dem Gegenstand seiner Gebrauchsmuster-Hilfsanmeldung gemacht hatte.
Es sei der Vollständigkeit halber nur noch darauf hingewiesen, daß die Gebrauchsmusterabteilung den neuen Hauptanspruch darüber hinaus noch weiter durch Einbeziehung der kennzeichnenden Merkmale des eingetragenen Anspruchs 2 eingeschränkt
 hat. Der Antragsgegner hat die ^encahuten teil» den Oberbe-
griff teils die kennzeichnenden Merkmale betreffenden Einschränkungen hingenommen und daher gegen den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung I vom 1. Juli 1964 keine Beschwerde eingelegt. Damit steht fest, daß der Antragsgegner für Umluftsichter mit "rotierendem" Verteilerkegel oder -teller
 keinen Gebrauchsmusterschutz mehr geltend machen kann.
2. Das Bundespatentgericht "sieht in dem Übergang von dem Schutzbegehren, wie es in den ursprünglichen Unterlagen klar zu dem Ausdruck gekommen ist, nämlich eindeutig beschränkt auf eine Bauart mit nicht rotierendem Verteilerorgan, auf
 
einen Gegenstand, bei dem es gleichgültig ist, welcher Art das Verteilerorgan ist, eine Abweichung von der Raumform der Arbeitsgerätschaft, wie sie in den ursprünglichen Unterlagen beschrieben war", und meint, es erscheine zweifelhaft, ob nicht schon ihretwegen dem Gebrauchsmuster die Rechtsbeständigkeit abzusprechen sei, da dieser Gegenstand mindestens zusätzliche Ausführungsformen umfasse, die ursprünglich ausdrücklich ausgenommen gewesen seien (Seite 11 der angefochtenen Entscheidung).
a) Riese Bedenken des Bundespatentgerichts beruhen anscheinend auf der von der Antragstellerin geäußerten Auffassung, daß auf Seite 1 Abs* 2 der ursprünglichen Beschreibung ein "Verzicht” des Antragsgegners auf den Schutz des Merkmals des rotierenden Verteilerorgans ausgesprochen sei und daß daher die Erstreckung des Schutzes auf dieses Merkmal in dem neuen Anspruch 1 schlechthin unzulässig gewesen sei« Demgegenüber hat aber bereits die Gebrauchsmusterab-teilung im Beschluß vom 1. Juli 1964 (Seite 7 oben) zutreffend darauf hingewiesen, daß es sich in diesem Teil der ursprünglichen Beschreibung keinesfalls um einen "Verzicht” auf ein neues oder als bekannt nachweisbares Merkmal handle, sondern lediglich um eine Erläuterung der Vorteile, die der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters aufweise; bei der neuen Anordnung könne nämlich auf den üblichen rotierenden Verteilerteller "verzichtet” werden. Bei der erfindungsgemäßen Anordnung einer Eließbettrinne anstelle eines Ballrohres ist man nach Auffassung des Anmelders nicht auf die Verwendung eines rotierenden Verteilertellers angewiesen, der zwar als Verteilerorgan besser regelbar sein mag, aber wegen des erforderlichen Antriebes einen höheren technischen Aufwand erfordert und damit auch höhere Baukosten verursacht.
Rur dies kann der Anmelder gemeint haben, als er in den ursprünglichen Unterlagen als ”Vorteil” der Erfindung hervor-
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gehoben hat, daß sie die Möglichkeit biete, auf einen rotierenden Verteilerteller mit seinen höheren Baukosten zu "verzichten". Der Anmelder war also an sich keineswegs durch einen "Verzicht" gehindert, auch noch Schutz für die Anordnung einer Fließbettrinne bei Umluftsichtern mit rotierendem Verteilerorgan zu begehren.
b) Im übrigen hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung la ZB 24/65 vom 50. Mai 1967 - landwirtschaftliches Ladegerät; teilweise veröffentlicht in Mitt, 1968,
16, 17 - klargestellt, daß sachliche Änderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern oder inhaltlich verändern, nach erfolgter Eintragung hinzunehmen sind, und zwar auch im Gebrauchsmusterlöschungsstreit, Insoweit kommt dem (Schutz-) Anspruch im Gebrauchsmusterrecht keine vom (Patent-) Anspruch im Patentrecht derart abweichende Bedeutung zu, daß bereits jegliche nachträgliche Änderung des Anspruchswortlauts schlechthin zur Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters führen müßte. Laß Änderungen, soweit es sich um Klarstellungen oder Einschränkungen handelt, zulässig sind, ist selbstverständlich niemals = in Zweifel gezogen worden. Es kann aber schließlich auch nicht daraus, daß im
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fung stattfindet und ein Einspruchsverfahren nicht vorgesehen ist, der Schluß gezogen werden, an die Beurteilung nachträglicher Änderungen seien im Gebrauchsmusteranmelde-verfahren strengere Anforderungen zu stellen als im Patenterteilungsverfahren. Es ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, aus dieser Verschiedenheit der Anmeldeverfahren herzuleiten, daß der Eintragung zugrunde liegende Inhaltsänderungen oder -erweiterungen nicht zu einer rechtswirksamen Gebrauchsmust er eintragung führen könnten und daß sie daher im Löschungsverfahren - über die unter Umständen auftauchende Frage der Prioritätsverschiebung
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hinaus - zu beachten seien und die Löschung des Gebrauchsmusters zur Folge haben müßten« Solche Änderungen gehören nicht zu den in § 7 GebrMG vorgesehenen Löschungsgründen«
Dem Umstand, daß im Gebrauchsmusteranmeideverfahren - anders als im Patenterteilungsverfahren - die Schutzvoraussetzungen nur in sehr beschränktem Umfange geprüft werden können, wird dadurch Rechnung getragen, daß sowohl in dem dem Nichtigkeitsverfahren entsprechenden Lösehungsverfahren als auch im Verletzungsrechtsstreit der Einwand mangelnder Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters zugelassen ist, so daß jeder Wettbewerber bei einenr.etwaigen Angriff aus einem solchen Scheinrecht dessen Unwirksamkeit im Vei’letzungs-rechtsstreit geltend machen kann, wobei - ebenso wie im Löschungsstreit - die Prüfung der Priorität erforderlich werden kann (vgl. hierzu auch BPatGerE 6, 207? 209/210).
3o Für seine Auffassung, daß das Gebrauchsmuster "in vollem Umfange nicht zu Recht bestanden" habe, hat das Buh-
despatentgericht als entscheidend angesehen, daß die "erweiternde Änderung des beanspruchten Gegenstandes eine Über-
nahme der ursprünglichen Priorität nicht zulasse"; der Antragsgegner habe mit der Einreichung der der Eintragung zugrunde geigten unterlagen im Gebrauohsmusierexniragungs— verfahren erstmalig zu dem Ausdruck gebracht, daß er einen Schutz auf die Anwendung einer Fließbettrinne im Zusammenwirken mit einem nahe unter dem Ablaufende angeordneten "Verteilerorgan irgendwelcher Art" zu erhalten wünsche. In-
folgedessen könne dem eingetragenen Streitgebrauchsmuster
 auch nur der Eingangstag dieser Unterlagen, nämlich der 7. Januar 1961, als Priorität zuerkannt werden (Seite 11/12 der angefochtenen Entscheidung). Damit ist nach der Auffas-
sung des Bundespatentgerichts die ursprüngliche Priorität mit der späteren Einreichung dieser neuen Unterlagen schlechthin verloren gegangen.
a) Bereits im Dezember 1958> also mehr als 6 Monate vor dem 7. Januar 1961, hat der Antragsgegner in einer Anzeige einen Fliehkraft-Umluftsichter veröffentlicht, bei dem der einschlägige Bachmann, wie das Bundespatentgericht festgestellt hat, aus der in dieser Anzeige enthaltenen zeichnerischen Wiedergabe des Sichters klar erkennen kann, daß das Sichtgut über eine Fließbettrinne einem unterhalb der abwärts gerichteten Mündung dieser Fließbettrinne angeordneten rotierenden Verteilerkegel zugeführt wird. Hieraus hat das Bundespatentgericht zunächst den Schluß gezogen, daß der Schutzanspruch 1 in der der Eintragung zugrunde liegenden Fassung keinen Bestand hätte haben können (Seite 12 Mitte der angefochtenen Entscheidung).
Hierzu sei darauf hingewiesen, daß der Gegenstand der Prüfung im Beschwerdeverfahren überhaupt nicht mehr die der Eintragung zugrunde liegende Fassung des Schutzanspruchs 1 war, sondern nur noch die von der Gebrauchsmusterabteilung - mit Zustimmung des Antragsgegners -eingeschränkte Fassung des Schutzanspruchs 1. Mit dieser Einschränkung sollte zugleich dem Stand der Technik Reeh-
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in der Zeitschrift ”Zement, Kalk, Gips” veröffentlichten Anzeige des Antragsgegners ergeben hatte; insoweit handelt es sich um eine im Döschungsverfahren zulässige Beschränkung des Streitgebrauchsmusters, das nach der vor der Eintragung vorgenommenen ’’Erweiterung’' des Schutzbegehrens an
 sich mit einem weitergehenden, nämlich sich auch auf
’’rotierende” Verteilerstellen erstreckenden Gattungsbe-
griff eingetragen worden war»
b) Das Bundespatentgericht hat auch für diesen von der Gebrauchsmusterabteilung formulierten, eingeschränk-
 
ten Schutzanspruch 1 die Rechtsbeständigkeit schlechthin verneint und zur Begründung ausgeführt: Dieser Anspruch sei zwar - wie die ursprünglichen Ansprüche 1,-2 und 3 -auf die Anordnung einer Eließbettrinne im Zusammenhang mit einem feststehenden Rieselteller gerichtet» Eine solche Änderung des Schutzbegehrens sei aber nach erfolgter Eintragung nicht mehr zulässig. In den der Eintragung zugrunde liegenden Unterlagen sei nämlich mit keinem Wort zu dem Ausdruck gebracht worden, daß es "neuerungswesentlich" sei, im Zusammenhang mit der Eließbettrinne einen nicht rotierenden Verteilerkegel oder -teller vorzusehen. Aus dem Unterschied zwischen den ursprünglichen und den nachgereichten Unterlagen bezüglich des Verteilerorgans sei im Gegenteil zu entnehmen, daß der Antragsgegner zur Zeit der Eintragung das Merkmal des feststehenden Rieseltellers im Anspruch habe vermeiden wollen, woran er sich nun auch halten müsse (S. 12 bis 13 der angefochtenen Entscheidung).
aa) Wie die Rechtsbeschwerde (S. 5) zutreffend dargelegt hat, ist diese Argumentation des Bundespatentge-riehts nicht stichhaltig; denn es würde der vorgenommenen nerweiternden Änderung” (Inanspruchnahme des Schutzes für "Verteilerorgane irgendwelcher Art") widersprochen haben und damit sinnlos gewesen sein, in den neuen Unterlagen vom 7. Januar 1961 zu dem Ausdruck zu bringen, daß im Zusammenhang mit der Eließbettrinne gerade ein nicht rotierender Verteilerkegel "neuerungswesentlich" wäre, da dann eine Erweiterung, geschweige denn eine Änderung des Schutzbegehrens überhaupt nicht hätte vorliegen können.
Die "Neuerung" des Streitgebrauchsmusters besteht nach dem eingetragenen Schutzanspruch 1 im wesentlichen in der Anordnung der Eließbettrinne; sie bestimmt als kennzeichnendes Merkmal des Hauptanspruches die erfindungsgemäße neue "Raumforra", wobei hier unter der Bezeichnung "Raumform"
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die neue "Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung" im Sinne des § 1 GebrMG zusammengefaßt wird (vgl» hierzu BGH la ZB 1/63 v. 30. Januar 1964 - "Verstärker" BGHZ 42,
263 , 271 = GRUR 1965, 239, 241).
bb) Für diese "Neuerung" wurde entsprechend dem ursprünglichen Anspruch 3 zunächst Schutz nur bei Geräten mit feststehendem Verteilerorgan begehrt. Mit den am 7, Januar 1961 nachgereichten Unterlagen wurde das Schutzbegehren für diese Neuerung - entsprechend dem weiteren Oberbegriff - auf Geräte mit rotierendem Verteilerorgan ausgedehnt. Es ist nicht einzusehen, weshalb eine solche Erweiterung nicht wieder dadurch soll beseitigt v/erden können, daß das Schutzbegehren im Wege der Beschränkung auf die dem ursprünglichen Gattungsbegriff entsprechenden Geräte zurückgeführt wird, Für die Anordnung einer Fließbettrinne bei Umluftsichtern mit nicht rotierendem (feststehendem) Verteilerorgan (Rieselteller oder Rieselkegel) hatte der Antragsgegner bereits mit der Einreichung der ursprünglichen Anmeldeunterlagen vom 26. Mai 195^, insbesondere aufgrund des erwähnten ursprünglichen Anspruchs 3, eine Priorität erworben, die er - entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts - nicht dadurch verlor, daß er mit den am 7. Januar 1961 nachgereichten Unterlagen - außer wie bisher bei Geräten mit feststehendem Verteiler organ - nunmehr auch bei Geräten mit dem an sich bekannten rotierenden Verteilerorgan für die Anordnung der Fließbettrinne Schutz begehrte. Hierdurch wurde sein Schutzbegehren, soweit es Geräte mit feststehendem Verteilerorgan betraf, in keiner Weise berührt.
Eine PrioritätsVerschiebung hätte nach der neuen Fassung des Anspruchs 1 gemäß den am 7. Januar 1961 nachgereichten Unterlagen allenfalls für die Anordnung
 
der Fließbettrinne bei Geräten mit rotierendem Verteiler organ in Betracht kommen können, weil ja hinsicht-lieh dieser Geräte mit den ursprünglichen Unterlagen noch kein Schutz begehrt worden war. Einer Prüfung die-eer Präge bedarf es jedoch deshalb nicht, weil bereits die Gebrauchsmusterabteilung die Geräte mit rotierendem Verteilerorgan aus dem Schutzbegehren dadurch ausgeschieden hat, daß sie den Gattungsbegriff ausdrücklich auf Geräte mit "nicht rotierendem Verteilerkegel oder -teller" beschränkt hat.
4. Biese von der Gebrauchsmusterabteilung im Gattungsbegriff vorgenommene - einschränkende - "Änderung" des Schutzanspruchß 1 wäre nur dann unzulässig gewesen, wenn der Anmelder mit den nachgereichten Unterlagen schlechthin auf einen Schutz für Umluftsichter mit feststehendem (nicht rotierendem) Rieselteller verzichtet hätte. Bavon kann aber keine Rede sein«, Ber Anmelder, der im nachgereichten Anspruch 1 das Merkmal des "feststehenden Rieseltellere” bewußt nicht aufgenommen hat, wollte damit festgestelltermaßen den Schutz auch auf Vorrichtungen mit rotierendem Verteilerteller ausdehnen, aber keinesfalls auf den Schutz für Vorrichtungen mit "feststehendem Rieselteller" verzichten. Baher geht auch der Versuch der Antragstellerin fehl, die im Verfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung vorgenommene "Beschrän-kung" unter Hinweis auf die Entscheidungen BPatGerE 8, 44/46 und RG GRUR 1944> 140/142 als ein unzulässiges "Zurückgreifen auf die alten Unterlagen und Ansprüche" hinzustellen.
5* Für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Palles ist es im übrigen an sich unerheblich, daß der Antragsgegner den Schutz für die Anordnung der Fließ-
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bettrinne bei Umluftsiehtern mit rotierendem Verteilerorgan nicht gleich mit den ursprünglichen Unterlagen, sondern erst mit nachgereichten Unterlagen begehrt hat.
Auch wenn bereits in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen Schutz für die Anordnung der Fließbettrinne sowohl bei ümluftsichtern mit rotierendem Verteilerorgan als auch bei Umluftsichtern mit feststehendem Verteilerorgan begehrt worden wäre, hätte der Antragsgegner nicht nur vor der Eintragung, sondern auch nach der Eintragung sein Schutzbegehren ohne weiteres auf Geräte mit feststehender Verteilerstelle beschränken können. Wie der Gebrauchsmusterinhaber jederzeit auf das Gebrauchsmuster ganz oder teilweise verzichten und damit den Schutz beschränken kann, so kann selbstverständlich auch im Löschungaverfahren das Gebrauchsmuster eingeschränkt werden, ohne daß hierdurch die mit der Anmeldung für die aufrechterhaltenen Teile des Gebrauchsmusters erworbene Priorität berührt wird.
6. Das Bundespatentgericht verkennt an sich nicht, daß der von der Gebrauehsmusterabteilung formulierte, eingeschränkte Anspruch 1 "wie die ursprünglichen Ansprüche 1, 2 und 3U auf die Anordnung einer Fließbettrinne im Zusammenhang mit einem feststehenden Rieselteller gerichtet ist und daß auch in den Zeichnungen ein solches feststehendes Organ dargestellt ist. Rieht gefolgt werden kann jedoch dem Bundespatentgericht, wenn es meint, daß trotzdem die Sachlage in der gleichen Weise zu beurteilen sei, wie dies nach ständiger Rechtsprechung bei bereits bekanntgemachten Patentanmeldungen im Einspruchsverfahren bzw. bei erteilten Patenten im Wichtigkeitsverfahren geschehe, wo nur solche Merkmale in die Ansprüche aufgenommen werden könnten, die aus den dem Bekanntmachungsbeschluß bzw. dem Erteilungsbeschluß zugrunde
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gelegten Unterlagen "als zur Erfindung gehörig erkennbar" gewesen seien, und nicht etwa auch solche, die - ohne daß sie in der Beschreibung hervorgehoben seien*-* in der Zeichnung dargestellt seien (S. 13 der angefochtenen Entschei-düng), Ein solcher Pall der "Unzulässigkeit nachträglicher Aufnahme von offenbarten aber nicht als erfindungswesentlieh dargestellten Merkmalen im Schutzanspruch" liegt hier nicht vor. Die im Kennzeichen des Schutzanspruchs angegebene Fließbettrinne ist die neue Raumform, deren Schutz zwischenzeitlich zwar für eine weitergehende Gattung von Geräten begehrt worden war; die spätere gattungsmäßige Einengung des eingetragenen Oberbegriffs bleibt aber eine -jederzeit zulässige - Einsehränkung des Schutzbegehrens.
Wie es dem Schutzrechtsinhaber freisteht, ganz eigenständig darüber zu befinden, ob und in welcher Richtung er sein erteiltes Schutzrecht einzuschränken wünscht (vgl. hierzu BGH GRÜR 1967, 585, 586 re. Sp. - "Faltenrohre"), ist auch im Lösehungsverfahren eine solche Beschränkurig des an sich eingetragenen Gebrauchsmusters zulässig.
III. Da nach alledem der Gegenstand des in der Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung I vom 1. Juli 1964 neu gefaßten Anspruchs 1 gegenüber dem der Eintragung zugrunde gelegten Schutzanspruch 1 eine zulässige Beschränkung darstellt, war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 GebrMG i.V.iiio § 41 x Abs. 1 PatG zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Das Bund e spat entgeri cht wird nunmehr die sachlichrechtliche Schutzfähigkeit des Anspruchs 1 in der Fassung des Beschlusses der Gebrauchsmusterabteilung I vom 1. Juli 1964 sowie der weiteren neugefaßten Ansprüche 2 bis 4 zu prüfen haben.
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Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens war ebenfalls dem Bundespatentgericht zu übertragen, da es billigem Ermessen entspricht, die Kostenentscheidung unter Berücksichtigung der endgültigen Entscheidung in der Sache selbst zu treffen-
spreng
 Bock
Löscher
 Claßen
 Schneider