ä) An der Rechtsprechung, daß ausgelegto Unterlagen von Patentanmeldungen und Gebrauchsmustern allen Patentanmeldungen, die nach dem 7« August 1953 • eingegangen sind, als patenthindernd entgegengehalten werden können, wird festgehalten (Ergänzungen zu BGHZ 18, 81; 37, 219) <> ö> Erfindern, die ihre Erfindung vor dem Stichtag des 7o August 1953 als Gebrauchsmuster angemeldet hatten, muß entsprechend § 2 Satz 2 PatG eine Schonfrist von 6 Monaten für die etwaige Patentanmeldung gewährt werden« fungsstelle hat die Unterlagen dieses Gebrauchsmusters unter Berufung auf den Beschluß des Großen Senats des Deutschen Patentamts vom 7° August 1953 und das Urteil des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 80 Juli 1955 als patenthindernde öffentliche Druckschrift behandelte Die vom damaligen Anmelder gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde blieb erfolglose Er erhob Klage im Verwaltungsstreitverfahren? Die Rechtsbeschwerde hält das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses im Kern au3 drei verschiedenen Überlegungen für unrichtig, (i) weil der Große Senat des Patentamts gar nicht die Rechtsmacht besessen habe, durch seinen Beschluß vom 7» August 1955 ein bestehendes Gewohztfieitsrecht außer Kraft zu setzen; (II) weil das Gewohnheitsrecht zu demindest am Tage der strittigen Patentanmeldung, also am 3» Oktober 1953? noch in Kraft gewesen sei; (III) weil der Anmelder persönlich bereits vor dem 7o August 1953 ein ’’Recht auf das Patent“ besessen habe, oder sich zu demindest auf die Schonfrist des § 2 Satz 2 PatG berufen könne * Weiterhin tritt der angefochtene Beschluß - insowoit im Gegensatz zu dem Großen Senat des Deutschen Patentamts und zu den Verwaltungsgerichten - der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei» wonach der vor 1952/53 vertretenen Gesetzes suslegung des Inhalts, daß Patentanmeldungen und Gebrauchsmusterunterlagen nicht als Öffentliche Druckschriften zu bewerten seien» gewohnheitsrechtlicher Rang beizu demessen war0 Auch diesen Standpunkt hat sich die Rechtsbeschwerde zu eigen gemacht» so daß es insoweit anstelle einer ins einzelne gehenden Begründung genügt, auf die Ausführungen in BGHZ 18» 81 und in 1GHZ 37» 220 - 222 hinzuweisen* Mit ihrer Kritik setzt die Rechtsbeschwerde erst an dem punkte ein» wo der angefochtene Beschluß - in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof - unter Hintanstellung seiner “rechtstheoretischen Zweifel“ davon ausgeht» daß das fragliche Gewohnheitsrecht am 7» August 1953 sein Ende gefunden habe* Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde* der angefochtene Beschluß habe eine Verwaltungsbehörde* nämlich den früheren Großen Senat des Patentamts* für berufen gehalten* geltendes Gewohnheitsrecht abzuändern* statt sich ihm pflichtgemäß unterzuordnen« Von einer derartigen Mißachtung des rechtsstaatlichen Prinzips der Gewaltenteilung kann indes koine Rede sein; denn im angefochtenen Beschluß ist wörtlich ausgeführt: '’Das Gewohnheitsrecht hat sein Ende nicht durch die Entscheidung des Großen Senats* sondern dadurch gefunden* daß die allgemeine Überzeugung von der Richtigkeit des bisherigen Grundsatzes der Erkenntnis von seiner Unhaltbarkeit gewichen waro11 Daraus erhellt* daß die angefochtene Entscheidung uneingeschränkt auf dem Boden der Entscheidung des I» Zivilsenats vom 19« Juni 1962 (BGHZ 57* 219) steht* in der ebenfalls dem Beschluß des Großen Senats vom 7o August 1953 ausdrücklich die eigene derogierende Kraft abgesprochen worden ist« Vielmehr ist dort ausgeführt worden* daß der genannte Beschluß: a) Als Hauptstütze für die nach ihrer Auffassung ungebrochene Weitergeltung des Gewohnheitsrechts beruft sich die Rechtsbeschwerde - ohne Erfolg - auf eine Entscheidung des I.o Zivilsenats vom 7 c November 1952? daß die Bindung an das Gewohnheitsrecht bis zu dem Beschluß des Großen Senats vom 7« August 1953 fortbestanden hat» Aus der Tatsache? b) Zu Unrecht leugnet die Rechtsbeschwerde weiterhin daß der grundlegende Beschluß des Großen Senats vom 7o August 1953 Auftakt für eine sofortige und vollständige Schwenkung der Rechtsanwendumg gewesen ist» Zunächst ist auf die Hinweise der Rechtsbeschwerde einzu-gehen* daß Beschlüsse des Großen Senats nur inneramtlichen Charakter getragen haben und daß sie nur für die jeweils zu entscheidende Sache bindend gewesen sind* Biese Hinweise stehen durchaus im Einklang mit dem seinerzeit geltenden Verfahrensrecht (vgl^ den früheren § 19 Abs<> 2 Satz 2 PatG) 0 Indessen läßt auch die von der Rechtsbeschwerde beanstandete Redewendung in BGHZ 37* 225* das oberste Spruchorgan des Patentamts habe ndie Weisung gegeben* bei der Neuheitsprüfung seien künftighin auch Auslege- und Gebrauchsmuster“ Schriften als Prüfstoff zu berücksichtigen”* nicht die Ausdeutung zu* als habe der I<> Zivilsenat dem Großen Senat rechtsirrig ein Weisungsrecht* also eine Befugnis zur Aufstellung von generell verbindlichen Präjudizien* zubilligen wollen0 Vielmehr kann diese Redewendung sinngemäß und im Zusammenhang betrachtet nicht anders aufgefaßt werden* als daß damit die Bedeutung des Beschlusses des Großen Senats als Richtlinie zur Gewährleistung einer einheitlichen Umstellung der Amtspraxis unterstrichen werden sollte«, Baß nur dies gemeint war* ist durch den im Beschluß vom 19° Juri unmittelbar anschließenden Satz klargestellt worden; daß die Beachtung der im Beschluß des Großen Senats niedergelegten Auffassung unmittelbar anschließend allen Prüfern und Senaten durch Dienstanweisung des Präsidenten zur Pflicht gemacht worden isto Der beschließende Senat hat daher über das Vorliegen einer solchen Anweisung? daß der BGH noch am 7o'M01952 die abweichende Rechtsauffassung vertreten habe» Wie bereits dargelegt * ist dieses ältere Urteil vom Io Zivilsenat bei seines Bruch mit der früheren Rechtsanschauung durchaus nicht übergangen wordene Überdies hat der Beschluß vom 19* Juni 1962 durch Verwendung des Adverbs "inzwischen“ Aus diesen einleitenden Überlegungen hat der L Zivilsenat zunächst die Schlußfolgerung gezogen* daß er im Zeitpunkt seiner ersten Entscheidung vom 8* Juli 1955 bei der Anwendung des § 2 PatG mit Bestimmtheit nicht mehr auf ein noch in Geltung befindliches Gewohnheitsrecht als Rechts« quelle hätte zurückgreifen können* Bei der Frage* von welchem Zeitpunkt ab die sowohl auf einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse wie auch auf einem Wandel der Rechtsüberzeugung und der Rechtsanwendung beruhende neue Anwendung des § 2 PatG allgemeine Geltung beanspruchen könne* sei zu berücksichtigen gewesen* daß eine Verwaltungsbehörde* die wie das Patentamt zur Erteilung von Privatrechten berufen ist* unmöglich mit fließenden Übergangen und unklaren Zeit grenzen.ar b eiten könne* Auch dürfe nicht außer Betracht gelassen werden* daß die neue* nunmehr wieder dem Gesetz entsprechende Auslegung des § 2 PatG strengere Anforderungen als bisher an die Erteilung von Patenten stelle und mithin bei der Abgrenzung des zeitlichen Geltungsbereichs dieser erschwerten Voraussetzungen der rechtsstaatliche Grundsatz zu beachten sei* daß bei Eintritt einer Rechtsänderung tunlichst wohlerworbene Rechte aus Gründen des Vertrauensschutzes unangetastet bleiben sollten* Sonach biete sich für den zu findenden Stichtag sowohl aus Gründen der Rechtssicherheit als auch der Rechts-Staatlichkeit der Tag des Wirksainwerdens der Entscheidung des Großen Senats an«, weil von diesem Zeitpunkt an ohnehin eine der Entscheidung vom 7*- August 1953 entsprechende Umstellung der Prüfpraxis des Patentamts vorgenommen worden sei« Allen Patenten? Rechtsschöpfung, der mangels einer gesetzlichen Regelung von der Rechtsprechung vorzunehmen war« Man wird also der seitens des I» Zivilsenats vorgenommenen Festlegung des Stichtags auf den 7« August 1953 erst gerecht, wenn man sich vergegenwärtigt, daß es sich hierbei um einen echten Akt der Rechtsfortbildung handelte« (ln diesem Sinne zustimmend: Reinicke, Ausfüllung von Gesetzeslücken durch den Bundesgerichtshofs JUS 1964» 421, 428)» Dieser nach gründlicher Abwägung aller berührten Interessen vollzogenen und seit Jahren praktizierten Rechtsfortbildung hätte das Bundespatentgericht allenfalls dann die Gefolgschaft versagen dürfen und müssen, wenn sich im Laufe der Diskussion in der Zwischenzeit herausgestellt hätte, daß ein anderer Zeitpunkt zwingendere Gründe für sich hätte, doho weniger Interessen der Allgemeinheit oder der beteiligten Patentanmelder in Mitleidenschaft ziehen würdo0 Ein derartiger Rachweis ist nicht erbracht worden; vglQ die Kommentare von Benkard, Anm« 16 zu § 2 PatG; Busse, Annio 4 zu .§ 21; Lindenmaier, § 2 Anm» 9; Bernhardt, Lehrbuch 1957? 36 ffo Soweit überhaupt abweichende Stichtage für das Außerkrafttreten des Gewohnheitsrechts erörtert worden sind, liegen sie ebenfalls vor der Anmeldung des RechtsbeschwerdeführerSo So hat Reimer in GRÜR 1956, 8 den Io Juni 1952, Richter, wie schon bemerkt, in GRUR 1956, 245 den 14« September 1953 vorgeschlageno Die Rechtslage des Antragstellers persönlich würde sich also auch bei Übernahme dieser Vorschläge nicht verbessern» Auch der Anmelder und zuletzt die Rechtsbeschwerde haben kein überzeugenderes Datum für den unentbehrlichen Stichtag nennen können« IIIo Indessen weist der vorliegend zu entscheidende Fall im Vergleich zu der allgemein bereits entschiedenen Rechtsfrage insofern noch eine Besonderheit auf, als dem nunmehr als Rechtsbeschwerdeführer auf tretenden Patentan-melder vom Patentamt sein eigenes (vor dem Stichtag des 7o August 1953 angemeldetes) Gebrauchsmuster als patent-hindernd entgegengehalten worden ist, Bei dem letzteren handele es sich indessen nur um ein unvollkommenes Recht, dem Vermögenswert nur dann beigemessen werden könne, wenn alle förmlichen und sachlichen Bedingungen für die Erteilung eines Patents erfüllt seien oder noch erfüllt werden könnten,Auch sonst sei es unter keinem rechtsstaatlichen Gesichtspunkt gerecht' fertigt, auf das erst später, unter der Herrschaft des neuen Rechts eingeleitete Erteilungsverfahren noch das inzwischen außer Kraft getretene frühere Recht anzuwenden. Auch in diesem Punkto kann der Ansicht des Beschwerdeführers nicht beigetreten werden; denn er übersieht<> daß das "Recht auf das Patent’s welches dem Erfinder gemäß §§ 9 PatG bereits vor der Anmeldung zusteht9 keine unent- Mit Recht hat also der frühere I» Zivilsenat in den beiden einschlägigen Entscheidungen das im Zeitpunkt der patentanmeldung geltende Recht als für die Beantwortung der Prägep was zu dem Stande der Technik zu rechnen ist* maßgeblich bezeichnet <> Auf die von der Rechtsbesohwerde erhobenen Bedenken* diese durchaus sachgerechte Dbergangsregelung führe im vorliegenden Palle zu einer rechtsstaatswidrigen Rückwirkung oder sie lasse das Gebot des Vertrauensschutzes außer acht* braucht an dieser Stelle nicht eingegangen zu werden; denn die angefochtene Entscheidung kann aus einem anderen Grunde keinen Bestand haben. 353 ff, insbesondere So 3549 357) in Einklang zu bringen, wollte man dem späteren Patentanmelder einen Rechtsverlust unter Anknüpfung an eine eigene frühere Handlung aufbürden, welche für ihn nach dem im Zeitpunkt ihrer Voxmahme geltenden Recht keinen Rechtsnachteil zur Folge haben könnte0 Als eine unbillige Beeinträchtigung der rechtlichen Möglichkeiten des Erfinders ist dabei nicht erst der äußerste Grenzfall anzusehon, in dem seine eigene Gebrauchsmusteranmeldung 6 Monate und mehr vor dem 7. August 1953 gelegen hätte, so daß ihm bei Stander An?^/ehdung des § 2 Satz 2 PatG überhaupt keine Möglichkeit zur Erlangung des Patentschutzes mehr verblieben wäre« Sondern, wie der voi'liegende Pall zeigt, konnte bereits die Verkürzung der in § 2 Satz 2 vorgesehenen Überlegungsfrist den völligen Rechts-vorlust unvermeidlich maeheno Bei dieser Situation spricht alles dafür, daß der Gesetzgeber zur Vermeidung von Härten eine Übergangsregelung zu § 2 Satz 2 geschaffen hätte, sofern er das Problem der Neuheitsschädlichkeit ausgelegter Patentunterlagen und Gebrauchsmusteranmeldungen im Wege der Gesetzgebung geregelt hätte0 In Anbetracht des Schweigens des Gesetzgebers obliegt es nunmehr den Gerichten, auch für diese -in den erwähnten Entseheidungen des Io Zivilsenats noch nicht ins Auge gefaßte - Sonderfrage "diejenige Übergangs-regeluug zu finden und anzuwenden, welche sich aus der Natur der Sache und nach allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen als die richtige erweist” (vglo BGHZ 37, 219, 229)o Erfindern, die ihre Erfindung vor der am 7o August 1953 eingetretenen Rechtsänderung bereits als Gebrauchs-
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja PatG § 2 ä) An der Rechtsprechung, daß ausgelegto Unterlagen von Patentanmeldungen und Gebrauchsmustern allen Patentanmeldungen, die nach dem 7« August 1953 • eingegangen sind, als patenthindernd entgegengehalten werden können, wird festgehalten (Ergänzungen zu BGHZ 18, 81; 37, 219) <> ö> Erfindern, die ihre Erfindung vor dem Stichtag des 7o August 1953 als Gebrauchsmuster angemeldet hatten, muß entsprechend § 2 Satz 2 PatG eine Schonfrist von 6 Monaten für die etwaige Patentanmeldung gewährt werden« BGH, Beschl* v„ 25 * November 1965 - la ZB 28/64 - Bundespatentgericht BUNDESGERICHTSHOF la ZB 28/64 BESCHLUSS Verkündet am 25o November 1965 Oechsler, Justizangestellte als TJrkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Hechtsbeschwerdesache des Herrn Peter J» 0 $ Anmelder«, Beschwerdeführer und R ec ht sb e sc hwerd eführer 9 - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof0 Pr und Pr» MB - Verfahrensbeteiligte: Bundesrepublik Deutschland., vertreten durch den Präsidenten des Deutschen Patentamts in MüBHPV<, zBHBstraßc Beklagte im Verwaltungsstreit-verf ehren«, betr» Patentanmeldung V B W 2 A Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4o November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Nastelski und der Bundesrichter Drc Bock? Dr«, Löscher«, Pr* Spengler und Claßen beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Anmelders wird der Beschluß des 14«. Senats (technischen Beschwerdesenats IX) dos Bundespatentgex-ichts vom 2o Juni 1964 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das genannte Gericht zurückverwiesen^ G rUnde: Durch Beschluß der prüfungsstelle des Deutschen Patentamts vom 19° Pebruar 1957 wurde die am 5° Oktober 1953 eingegangene Patentanmeldung des EechtsbeschwerdefUhrers betr0 "Batterie? insbesondere Motorrad-Langbau-Batterie" auf Grund des § 29 PatG zurückgewiesen? weil seine Patentanmeldung wörtlich mit seinem am 19° März 1953 bekanntgemach-ten Gebrauchsmuster Nr° HB übereinstimmeo Die Prü- fungsstelle hat die Unterlagen dieses Gebrauchsmusters unter Berufung auf den Beschluß des Großen Senats des Deutschen Patentamts vom 7° August 1953 und das Urteil des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 80 Juli 1955 als patenthindernde öffentliche Druckschrift behandelte Die vom damaligen Anmelder gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde blieb erfolglose Er erhob Klage im Verwaltungsstreitverfahren? die jedoch auf Grund des 6o über- leitungsgesetz.es auf das Bundespatentgericht übergeleitet wurdeo Der Ho Senat des Bundespatentgerichts wies durch einen am 2» Juni 1964 verkündeten Beschluß die Beschwerde des Anmelders gegen die Entscheidung des Deutschen Patentamts - 9o Beschwerdesenat - vom 29» Dezember 1959 kostenpflichtig zurück und ließ die Hechtsbeschwerde zu0 Die sonach statthafte Rechtsbeschwerde ist in rechter Form und Frist eingelegt und auch begründet„ Die Rechtsbeschwerde hält das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses im Kern au3 drei verschiedenen Überlegungen für unrichtig, (i) weil der Große Senat des Patentamts gar nicht die Rechtsmacht besessen habe, durch seinen Beschluß vom 7» August 1955 ein bestehendes Gewohztfieitsrecht außer Kraft zu setzen; (II) weil das Gewohnheitsrecht zu demindest am Tage der strittigen Patentanmeldung, also am 3» Oktober 1953? noch in Kraft gewesen sei; (III) weil der Anmelder persönlich bereits vor dem 7o August 1953 ein ’’Recht auf das Patent“ besessen habe, oder sich zu demindest auf die Schonfrist des § 2 Satz 2 PatG berufen könne * Io Der angefochteme Beschluß stellt ausgelegte Unterlagen von Gebrauchsmusteramieldungen in Anlehnung an die insoweit übereinstimmende Rechtsprechung des Großen Senats des Deutschen Patentamts (Beschlüsse vom 7* August 1953 -GRUR 1953, 440 - und vom 19* Dezember 1955 - GRUR 1956, 80) und des Bundesgerichtshofs (ttrteil vom 8C Juli 1955 - BGH2 18, 81 = GRUR 1955? 393 - und Beschluß vom 19o Juni 1962 - / BGHZ 37* 219 = GRUR 1962» 642 mit Anm* Moser v<> Filseck = LM PatG § 2 Kr» 9 mit Anm*) öffentlichen Druckschriften im Sinne des § 2 Satz ■ 1 PatG gleicho Diese Auffassung» der sich auch die Verwaltungsgerichte angeschlossen hatten (vgl» BayVerwG München in GRUR I960» 290; GEUR 1961» 82; BayVGH Blatt 1961» 59), hat im Schrifttum einhellige Billigung gefunden und bedarf keiner besonderen Rechtfertigung mehr» weil sie auch von der Rechts-beschwerdo als Grundlage aller weiteren Überlegungen anerkannt wird» Weiterhin tritt der angefochtene Beschluß - insowoit im Gegensatz zu dem Großen Senat des Deutschen Patentamts und zu den Verwaltungsgerichten - der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei» wonach der vor 1952/53 vertretenen Gesetzes suslegung des Inhalts, daß Patentanmeldungen und Gebrauchsmusterunterlagen nicht als Öffentliche Druckschriften zu bewerten seien» gewohnheitsrechtlicher Rang beizu demessen war0 Auch diesen Standpunkt hat sich die Rechtsbeschwerde zu eigen gemacht» so daß es insoweit anstelle einer ins einzelne gehenden Begründung genügt, auf die Ausführungen in BGHZ 18» 81 und in 1GHZ 37» 220 - 222 hinzuweisen* Mit ihrer Kritik setzt die Rechtsbeschwerde erst an dem punkte ein» wo der angefochtene Beschluß - in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof - unter Hintanstellung seiner “rechtstheoretischen Zweifel“ davon ausgeht» daß das fragliche Gewohnheitsrecht am 7» August 1953 sein Ende gefunden habe* Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde* der angefochtene Beschluß habe eine Verwaltungsbehörde* nämlich den früheren Großen Senat des Patentamts* für berufen gehalten* geltendes Gewohnheitsrecht abzuändern* statt sich ihm pflichtgemäß unterzuordnen« Von einer derartigen Mißachtung des rechtsstaatlichen Prinzips der Gewaltenteilung kann indes koine Rede sein; denn im angefochtenen Beschluß ist wörtlich ausgeführt: '’Das Gewohnheitsrecht hat sein Ende nicht durch die Entscheidung des Großen Senats* sondern dadurch gefunden* daß die allgemeine Überzeugung von der Richtigkeit des bisherigen Grundsatzes der Erkenntnis von seiner Unhaltbarkeit gewichen waro11 Daraus erhellt* daß die angefochtene Entscheidung uneingeschränkt auf dem Boden der Entscheidung des I» Zivilsenats vom 19« Juni 1962 (BGHZ 57* 219) steht* in der ebenfalls dem Beschluß des Großen Senats vom 7o August 1953 ausdrücklich die eigene derogierende Kraft abgesprochen worden ist« Vielmehr ist dort ausgeführt worden* daß der genannte Beschluß: ’•als sicheres Beweisanzeichen für die geschwundene Rechtsüberzeugung der Fachleute des Patentrechts und als Auftakt für eine völlige Schwenkung der Rechtsanwendung gewertet werden mußte« Denn wenn auch die mehrfache öffentliche Kritik für sich allein nicht ausreichte* um einen Prozeß der Aushöhlung als V erhaltensregol in Gang zu bringen* so erlangten doch auch diese Stimmen des Schrifttums ihr volles Gewicht* als nunmehr vom obersten Spruchorgan der für die Erteilung von Patenten allein zuständigen Behörde die Weisung ausgegeben wurde* bei der Neuheitsprüfung seien künftighin auch Auslege- und GebrauchsmusterSchriften als Prüfstoff zu berücksichtigen« Diese durch Dienstanweisungen des Präsidenten des Deutschen Patentamtes verstärkte Richtlinie für die Erteilungs-praxis der Prüfstellen und der Beschwerdesenato führte dazu* daß nunmehr mit sofortiger Wirkung der bisherigen Übung im Bereich der Erteilungsbehörde einheitlich ein Ende gesetzt worden war» Damit war das Gesetz in seinem ursprünglichen Geltungswillen (§ 2 PatG) wieder anwendbar gewordene” Demgegenüber glaubt die Rechtsbeschwerde? sowohl das Schwinden der Rechtsüberzeugung als auch die kurzfristige Schwenkung der Rechtsanwendung in Zweifel ziehen zu können» a) Als Hauptstütze für die nach ihrer Auffassung ungebrochene Weitergeltung des Gewohnheitsrechts beruft sich die Rechtsbeschwerde - ohne Erfolg - auf eine Entscheidung des I.o Zivilsenats vom 7 c November 1952? abgedruckt in GRUR 1953? 384? welche ohne Diskussion an der hergebrachten Auffassung festgehalten hatte? Gebrauchsmuster stellten koino öffentlichen Druckschriften ira Sinne des § 2 PatG dar» Das gelte auch? so führte der Io Zivilsenat damals aus? wenn die AnmeldeSchriften von Patentberichterstattern? die der interessierten Industrie genaue Kenntnis der beim Patentamt eingereichten Gebrauchsmuster vermittelten? im Wego hektographischer Herstellung vervielfältigt würdeno Dieses ältere Orteil ist in der späteren Rechtsprechung keineswegs übersehen worden» Sondern es ist in BGHZ 18? 81? 84 und in BGHZ 37? 219? 222 sogar als Beweis dafür angeführt worden? daß die Bindung an das Gewohnheitsrecht bis zu dem Beschluß des Großen Senats vom 7« August 1953 fortbestanden hat» Aus der Tatsache? daß das Urteil vom 7« November 1952 noch nach dem Beschluß vom 7* August 1953 veröffentlicht worden ist? können überhaupt keine Schlüsse gezogen werden? weil die Zeitschrift “Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht“ keinen amtlichen Charakter trägt und weil auch ihre Herausgeber bei der Veröffentlichung von Urteilen keinen Unterschied im Hinblick darauf machen? ob sie das jeweilige Ergebnis (noch) billigen oder nicht» b) Zu Unrecht leugnet die Rechtsbeschwerde weiterhin daß der grundlegende Beschluß des Großen Senats vom 7o August 1953 Auftakt für eine sofortige und vollständige Schwenkung der Rechtsanwendumg gewesen ist» Zunächst ist auf die Hinweise der Rechtsbeschwerde einzu-gehen* daß Beschlüsse des Großen Senats nur inneramtlichen Charakter getragen haben und daß sie nur für die jeweils zu entscheidende Sache bindend gewesen sind* Biese Hinweise stehen durchaus im Einklang mit dem seinerzeit geltenden Verfahrensrecht (vgl^ den früheren § 19 Abs<> 2 Satz 2 PatG) 0 Indessen läßt auch die von der Rechtsbeschwerde beanstandete Redewendung in BGHZ 37* 225* das oberste Spruchorgan des Patentamts habe ndie Weisung gegeben* bei der Neuheitsprüfung seien künftighin auch Auslege- und Gebrauchsmuster“ Schriften als Prüfstoff zu berücksichtigen”* nicht die Ausdeutung zu* als habe der I<> Zivilsenat dem Großen Senat rechtsirrig ein Weisungsrecht* also eine Befugnis zur Aufstellung von generell verbindlichen Präjudizien* zubilligen wollen0 Vielmehr kann diese Redewendung sinngemäß und im Zusammenhang betrachtet nicht anders aufgefaßt werden* als daß damit die Bedeutung des Beschlusses des Großen Senats als Richtlinie zur Gewährleistung einer einheitlichen Umstellung der Amtspraxis unterstrichen werden sollte«, Baß nur dies gemeint war* ist durch den im Beschluß vom 19° Juri unmittelbar anschließenden Satz klargestellt worden; ’’Biese durch Bienstanweisungen des Präsidenten des Beutsehen Patentamts verstärkte Richtlinie für die Ertexlungspraxis der Prüfste 1 len"'"uhd~Besc hw e r d e s ena t e führte dazu* daß nunmehr mit sofortiger Wirkung der bisherigen Übung im Bereich der Erteilungsbehörde einheitlich ein Ende gesetzt worden war»" Hierzu will die Rechtsbeschwerde offenbar* ebenso wie der Antragsteller im vorauf gehenden Verfahren* weiterhin abstreiien? daß die Beachtung der im Beschluß des Großen Senats niedergelegten Auffassung unmittelbar anschließend allen Prüfern und Senaten durch Dienstanweisung des Präsidenten zur Pflicht gemacht worden isto Der beschließende Senat hat daher über das Vorliegen einer solchen Anweisung? die im früheren Verfahren vor dem I«, Zivilsenat unstreitig gewesen war? eine amtliche Auskunft des Patentamts eingeholt * Der Präsident des Deutschen Patentamts hat unter dem dem 26» Juli 1965 bestätigt? daß im Zusammenhang mit dem Beschluß des Großen Senats des Deutschen Patentamts vom 7» August 1953 die Prüfersache Nr« 73/Bürosaehe Nr» 77 vom 14o August 1953 ergangen ist« Aus diesem Amtsschreiben? das dem Senat und dem Beschwerdeführer in Vervielfältigung vorliegt? ist zu ersehen? daß allen Prüfern und Büros unter dem 14« August 1953 ein Abdruck des Beschlusses vom 7° August 1953 “zur Kenntnis und Beachtung“ übersandt worden ist« - Einzelheiten über die ungesäumte Durchsetzung des neuen Hechtsstandpunkto in der Amtspraxis haben Reimer (GKUR 1956? 4) und Dersin (GRUR 1955, 311, 321) berichtet« Vorgeblich bemüht sich also die Rechtsbeschwerde? mit ihrer Auffassung durchzudringen?, die Anwendung dos früheren Gewohnheitsrechts sei mindestens bis zu dem 3o Oktober 1953 noch ständige Übung geblieben; ganz abgesehen davon? daß es sich hierbei um neues tatsächliches Vorbringen handelt« das als solches in der Rechtsbeschwerdeinstanz ohnehin keine Berücksichtigung mehr finden könnte« II« Der nächste Angriff der Rechtsbeschwerde richtet sich gegen die Annahme des angefochtenen Beschlusses? als maßgeblicher Stichtag für den Eintritt der Rechtsänderung sei der 7» August 1953 anzusehen« Auch in diesem Punkte hat sich das Bundespatentgericht der Rechtsprechung des Io Zivilsenats angesehlossen* der vor allem in BGHZ 37? 225 ff dargelegt hat9 daß; sich in der Regel der Zeitpunkt des endgültigen Abbaus eines Gewohnheitsrechts schwerlich genau fest legen lasse*. Mit Sicherheit habe der Bundesgerichtshof jedenfalls festst eilen können, daß spätestens im Zeitpunkt seiner eigenen erstmaligen Befassung mit dem Problem* also am 80 Juli 1955? die beiden Geltungsvoraussetzungen des früheren Gewohnheitsrechts fortgefallen gewesen seien* Penn einerseits habe es 1955 bereits seit nahezu 2 Jahren an einer dem ursprünglichen Gewohnheitsrecht entsprechenden Auslegung des § 2 PatG durch die Patenterteilungsbehörde gefohlt; das ursprüngliche Gewohnheitsrecht sei also 1955 nicht mehr von der Rechtsüberzeugung der für die Rechtsanwendung im Patentwesen maßgeblichen Verkehrskreise getragen gewesene Desgleichen sei es auch nicht mehr in der ständigen Übung der für die Gestaltung dieses Rechtsgebiets maßgeblichen Verwaltungspraxis verankert gewesen* An dieser Stelle der Begründung der damaligen Entscheidung findet sich der von der Rechtsbeschwerde beanstandete Hachsatzj "ohne daß sich inzwischen in der Spruchpraxis der Gerichte Gelegenheit zu einer Bestätigung oder Ablehnung des ehemaligen Gewohnheitsrechts ergeben hatte"* Dieser Halbsatz wird von der Rechtsbeschwerde mißverstanden?, wenn sie glaubt* ihn durch wiederholten Hinweis darauf widerlegen zu können«? daß der BGH noch am 7o'M01952 die abweichende Rechtsauffassung vertreten habe» Wie bereits dargelegt * ist dieses ältere Urteil vom Io Zivilsenat bei seines Bruch mit der früheren Rechtsanschauung durchaus nicht übergangen wordene Überdies hat der Beschluß vom 19* Juni 1962 durch Verwendung des Adverbs "inzwischen“ deutlich zu dem Ausdruck gebracht * daß in der Zwischen-zeit von "nahezu 2 Jahren" zwischen dem'' Beschluß cles Großen Senats vom 7o August 1953 und seinem eigenen Beschluß vom 8* Juli 1955 keine einschlägige Spruchpraxis der Gerichte zu ermitteln gewesen sei* Bas nunmehr von der Rechtsbeschwerde angezogene Urteil vom 7o November 1952 lag eindeutig vor diesem erwähnten Zeitraum von nahezu 2 Jahren* Aus diesen einleitenden Überlegungen hat der L Zivilsenat zunächst die Schlußfolgerung gezogen* daß er im Zeitpunkt seiner ersten Entscheidung vom 8* Juli 1955 bei der Anwendung des § 2 PatG mit Bestimmtheit nicht mehr auf ein noch in Geltung befindliches Gewohnheitsrecht als Rechts« quelle hätte zurückgreifen können* Anschließend ist in BGHZ 37* 226 ausgeführt worden? Bei der Frage* von welchem Zeitpunkt ab die sowohl auf einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse wie auch auf einem Wandel der Rechtsüberzeugung und der Rechtsanwendung beruhende neue Anwendung des § 2 PatG allgemeine Geltung beanspruchen könne* sei zu berücksichtigen gewesen* daß eine Verwaltungsbehörde* die wie das Patentamt zur Erteilung von Privatrechten berufen ist* unmöglich mit fließenden Übergangen und unklaren Zeit grenzen.ar b eiten könne* Auch dürfe nicht außer Betracht gelassen werden* daß die neue* nunmehr wieder dem Gesetz entsprechende Auslegung des § 2 PatG strengere Anforderungen als bisher an die Erteilung von Patenten stelle und mithin bei der Abgrenzung des zeitlichen Geltungsbereichs dieser erschwerten Voraussetzungen der rechtsstaatliche Grundsatz zu beachten sei* daß bei Eintritt einer Rechtsänderung tunlichst wohlerworbene Rechte aus Gründen des Vertrauensschutzes unangetastet bleiben sollten* Sonach biete sich für den zu findenden Stichtag sowohl aus Gründen der Rechtssicherheit als auch der Rechts-Staatlichkeit der Tag des Wirksainwerdens der Entscheidung des Großen Senats an«, weil von diesem Zeitpunkt an ohnehin eine der Entscheidung vom 7*- August 1953 entsprechende Umstellung der Prüfpraxis des Patentamts vorgenommen worden sei« Allen Patenten? die vor diesem Stichtag des 7* August 1955 erteilt oder wenigstens angemeldet worden seien? müßten die Rechtswohltaten des früheren Recht3Zustandes erhalten bleiben«, Auch diesen Teil der vom Bundespatentgericht übernommenen Begründung des BGH-BeSchlusses hält die Rechtsbeschwerde in mehrfacher Beziehung für angreifbare Sic meint? als Zeitpunkt des '•Wirksamv/erdens” der Entscheidung des Großen Senats komme nicht der 7«, August 1955- sondern frühestens der Tag der Tag der Zuleitung der mit Gründen versehenen Entscheidung an den vorlegenden Senat in Betracht (ähnlich bereits RichterP GRUR 1956- 245? der als korrekteren Stichtag offenbar den 14» September 1955? den Tag der Veröffentlichung des richtungweisenden Beschlusses des Großen Senats? vorschlagen möchte)« Vergeblich ist indessen das Bemühen der Rechtsbeschwerde? es als denkgesetzlich zwingend darzutun? daß als maßgeblicher Stichtag für das Außerkrafttreten des früheren Gewohnheitsrechts nur ein nach dem Anmeldetage des Streitpatents? doh* nach dem 3* Oktober 1953? liegender Zeitpunkt in Betracht gezogen werden dürfe«, In Wirklichkeit handelt es sich nämlich bei der Festlegung dieses im Interesse der Rechtssicherheit und der Einheitlichkeit der Patenterteilungs-verfohren unentbehrlichen Stichtages um einen Akt nicht der rein kognitiven Rechtsfindung? sondern der wertenden 12 Rechtsschöpfung, der mangels einer gesetzlichen Regelung von der Rechtsprechung vorzunehmen war« Man wird also der seitens des I» Zivilsenats vorgenommenen Festlegung des Stichtags auf den 7« August 1953 erst gerecht, wenn man sich vergegenwärtigt, daß es sich hierbei um einen echten Akt der Rechtsfortbildung handelte« (ln diesem Sinne zustimmend: Reinicke, Ausfüllung von Gesetzeslücken durch den Bundesgerichtshofs JUS 1964» 421, 428)» Dieser nach gründlicher Abwägung aller berührten Interessen vollzogenen und seit Jahren praktizierten Rechtsfortbildung hätte das Bundespatentgericht allenfalls dann die Gefolgschaft versagen dürfen und müssen, wenn sich im Laufe der Diskussion in der Zwischenzeit herausgestellt hätte, daß ein anderer Zeitpunkt zwingendere Gründe für sich hätte, doho weniger Interessen der Allgemeinheit oder der beteiligten Patentanmelder in Mitleidenschaft ziehen würdo0 Ein derartiger Rachweis ist nicht erbracht worden; vglQ die Kommentare von Benkard, Anm« 16 zu § 2 PatG; Busse, Annio 4 zu .§ 21; Lindenmaier, § 2 Anm» 9; Bernhardt, Lehrbuch 1957? 36 ffo Soweit überhaupt abweichende Stichtage für das Außerkrafttreten des Gewohnheitsrechts erörtert worden sind, liegen sie ebenfalls vor der Anmeldung des RechtsbeschwerdeführerSo So hat Reimer in GRÜR 1956, 8 den Io Juni 1952, Richter, wie schon bemerkt, in GRUR 1956, 245 den 14« September 1953 vorgeschlageno Die Rechtslage des Antragstellers persönlich würde sich also auch bei Übernahme dieser Vorschläge nicht verbessern» Auch der Anmelder und zuletzt die Rechtsbeschwerde haben kein überzeugenderes Datum für den unentbehrlichen Stichtag nennen können« 13 Nach alledem; trägt der heschließende Senat keine Bedenken, sich in den unter I und II erörterten Grund-satzfragen den in BGHZ ?8a 8* und 37, 219 niedergelegten Rechtsansichten des früheren I, Zivilsenats anzuschließen, IIIo Indessen weist der vorliegend zu entscheidende Fall im Vergleich zu der allgemein bereits entschiedenen Rechtsfrage insofern noch eine Besonderheit auf, als dem nunmehr als Rechtsbeschwerdeführer auf tretenden Patentan-melder vom Patentamt sein eigenes (vor dem Stichtag des 7o August 1953 angemeldetes) Gebrauchsmuster als patent-hindernd entgegengehalten worden ist, a) Zu dieser Sonderfrage hat der angefochtene Beschluß wie folgt Stellung genommen: Bas Schicksal einer Erfindung, insbesondere ihre Patentfähigkeit, werde entscheidend durch die Anmeldung bestimmt. Infolgedessen sei für die Frage, ob im Einzelfalle altes oder neues Recht anzuwenden sei, auf das Datum der Patentanmeldung abzustellen. Vor der Patentanmeldung sei in Deutschland noch kein vermögenswerter Anspruch auf Erteilung eines Patents, sondern nur das in § 3 PatG erwähnte ’'Recht auf das Patent“ gegeben. Bei dem letzteren handele es sich indessen nur um ein unvollkommenes Recht, dem Vermögenswert nur dann beigemessen werden könne, wenn alle förmlichen und sachlichen Bedingungen für die Erteilung eines Patents erfüllt seien oder noch erfüllt werden könnten,Auch sonst sei es unter keinem rechtsstaatlichen Gesichtspunkt gerecht' fertigt, auf das erst später, unter der Herrschaft des neuen Rechts eingeleitete Erteilungsverfahren noch das inzwischen außer Kraft getretene frühere Recht anzuwenden. - 14 Demgegenüber vertritt der Rechtsbeschwerdeführcr den Standpunkt;, er habe seine Erfindung bereits vor dem maßgeblichen Stichtage gemacht und dadurch noch während der Geltung des früheren Rechts eine Vorstufe der erstrebten Patenterteilung oder gar ein tlwohlerworbenes Recht” erlangt o Auch in diesem Punkto kann der Ansicht des Beschwerdeführers nicht beigetreten werden; denn er übersieht<> daß das "Recht auf das Patent’s welches dem Erfinder gemäß §§ 9 PatG bereits vor der Anmeldung zusteht9 keine unent- ziehhare Anwartschaft auf Erteilung eines Patents verleihts sondern sich auf die Grundsatzerklärung beschränkt, daß -falls überhaupt jemand nach den anzuwendenden Bestimmungen ein Patent erhalten kann - dieses dem wahren Erfinder verliehen werden soll (Anerkennung des ’’Erfinder-” anstelle des '’Anmelderprinzips”) o Mit Recht hat also der frühere I» Zivilsenat in den beiden einschlägigen Entscheidungen das im Zeitpunkt der patentanmeldung geltende Recht als für die Beantwortung der Prägep was zu dem Stande der Technik zu rechnen ist* maßgeblich bezeichnet <> Auf die von der Rechtsbesohwerde erhobenen Bedenken* diese durchaus sachgerechte Dbergangsregelung führe im vorliegenden Palle zu einer rechtsstaatswidrigen Rückwirkung oder sie lasse das Gebot des Vertrauensschutzes außer acht* braucht an dieser Stelle nicht eingegangen zu werden; denn die angefochtene Entscheidung kann aus einem anderen Grunde keinen Bestand haben. b) Hit Hecht weist nämlich die Rechtsbeschwerde darauf hin;, daß die Versagung eines Patentschutzes im vorliegenden Palle mit dem Geist des § 2 Satz 2 PatG unvereinbar sein würde? der anordnet? daß eine innerhalb von 6 Monaten vor der Anmeldung ei’folgte Beschreibung oder Benutzung der Erfindung bei der Neuheitsprüfung außer Betracht bleiben soll? wenn sie auf der Erfindung de3 Anmelders beruht» Grund für die Einführung-dieserüSchonfrist im Jahre 1936 war die Überlegung., daß es besonders im Verhältnis zu unbemittelten und unerfahrenen Erfindern unbillig sein würde? wenn ihr Schutz an jeder kurz vor der Patentanmeldung - oft unwissentlich - eingetretenen Selbstpreisgabe ihres Erfindungsgedankens scheitern sollte» Folge der Einführung dieser Schonfrist ist gewesen? daß sich Erfinder seit Jahrzehnten darauf einstallen konnten und eingestellt haben? daß sie nach jeder Selbstoffenbarung noch ein halbes Jahr Zeit hatten? um sich zu überlegen? ob sie ein Patent anmelden wollten» Überlegungen dieser Art anzustellen und Maßnahmen zur Fristwahrung zu treffen? drängte sich Erfindern und ihren Beratern indessen nur in solchen Fällen auf? in denen sie Handlungen vorgenommen hatten? die nach derzeit geltender Rechtsanschauung als Vorveröffentliehung oder als offenkundige Vorbenutzung zu bewerten waren» Dagegen brauchte kein Erfinder unter der Herrschaft des alten Gewohnheitsrechts? also bis zu dem ?» August 1953? Vorsorge in der Richtung zu troffen? daß ihm nicht seine eigene Gebrauchsmusteranmeldung bei einer nachfolgenden Patentanmeldung als patenthindernd entgegengehalten würde» Es wäre daher schlecht mit anerkannten Grundsätzen des zeitlichen Übergangsrechts (vglo Enneccerus/Nipperdey 75o Auflo Allgemeiner Teil, Teil I S. 353 ff, insbesondere So 3549 357) in Einklang zu bringen, wollte man dem späteren Patentanmelder einen Rechtsverlust unter Anknüpfung an eine eigene frühere Handlung aufbürden, welche für ihn nach dem im Zeitpunkt ihrer Voxmahme geltenden Recht keinen Rechtsnachteil zur Folge haben könnte0 Als eine unbillige Beeinträchtigung der rechtlichen Möglichkeiten des Erfinders ist dabei nicht erst der äußerste Grenzfall anzusehon, in dem seine eigene Gebrauchsmusteranmeldung 6 Monate und mehr vor dem 7. August 1953 gelegen hätte, so daß ihm bei Stander An?^/ehdung des § 2 Satz 2 PatG überhaupt keine Möglichkeit zur Erlangung des Patentschutzes mehr verblieben wäre« Sondern, wie der voi'liegende Pall zeigt, konnte bereits die Verkürzung der in § 2 Satz 2 vorgesehenen Überlegungsfrist den völligen Rechts-vorlust unvermeidlich maeheno Bei dieser Situation spricht alles dafür, daß der Gesetzgeber zur Vermeidung von Härten eine Übergangsregelung zu § 2 Satz 2 geschaffen hätte, sofern er das Problem der Neuheitsschädlichkeit ausgelegter Patentunterlagen und Gebrauchsmusteranmeldungen im Wege der Gesetzgebung geregelt hätte0 In Anbetracht des Schweigens des Gesetzgebers obliegt es nunmehr den Gerichten, auch für diese -in den erwähnten Entseheidungen des Io Zivilsenats noch nicht ins Auge gefaßte - Sonderfrage "diejenige Übergangs-regeluug zu finden und anzuwenden, welche sich aus der Natur der Sache und nach allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen als die richtige erweist” (vglo BGHZ 37, 219, 229)o Erfindern, die ihre Erfindung vor der am 7o August 1953 eingetretenen Rechtsänderung bereits als Gebrauchs- muster angemeldet hatten? muß daher in sinngemäßer Anwendung dos in § 2 Satz 2 niedergelegten Rechtsgedankens eine Überlegungq~ und Schonfrist von 6 Monaten im. Anschluß an den Stichtag der Rechtsänderung zugebilligt werdeno Da diese notwendige Ergänzung der in BGHZ T8? 8t vollzogenen Rechtsfortbildung vom Bundespatentgericht nicht berücksichtigt worden ist? so unterliegt der ange-fochteno Beschluß der Aufhebung«, Die Sache war gemäß § 4tx PatG zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen«, Hastolski Bock Löscher Spengler Claßen