wird die Rechtsbeschwerde des Patentanmeldors als unzulässig verworfen* weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugolassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet worden ist (§ 41 A i.V.
Ia ZS 25/64 2545 027 Beschluß In Sachen der Patentanmeldung des Mario R vertreten durch Patentanwalt Br* wird die Rechtsbeschwerde des Patentanmeldors als unzulässig verworfen* weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugolassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet worden ist (§ 41 A i.V. mit § 41 r Abs. 5 PatG). Karlsruhe* den 6« Oktober 1964 Bundesgerichtshof - Ia Zivilsenat - Br. Nastelski Spreng Löschor Claßen Schneider