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BGH · Ia ZS 25/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ia ZS 25/64

wird die Rechtsbeschwerde des Patentanmeldors als unzulässig verworfen* weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugolassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet worden ist (§ 41 A i.V.

PatentanmeldungClaßenMarioBundesgerichtshofLöschorBeschlußBrSacheSpreng

Volltext der Entscheidung

Ia ZS 25/64
2545 027
Beschluß
 In Sachen
 der Patentanmeldung des Mario R vertreten durch Patentanwalt Br*
wird die Rechtsbeschwerde des Patentanmeldors als unzulässig verworfen* weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugolassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet worden ist (§ 41 A i.V. mit § 41 r Abs. 5 PatG).
Karlsruhe* den 6« Oktober 1964
Bundesgerichtshof - Ia Zivilsenat -
Br. Nastelski	Spreng	Löschor
 Claßen
 Schneider