”1» Keramischer ferromagnetischer Körper, der ira wesentlichen aus einem Territ bzyr., Mischferrit besteht, dadurch gekennzeichnet^ daß er außer den ferritbildenden Komponenten, zu denen auch Kobalt- und Zink- oder Cadmiumoxyd gehören können , noch einen Gehalt bzw» Überschuß an Kobaltoxyd und Zink- oder Cadmiumoxyd enthält 9 und zwar in solchen Mengenverhältnissendie einer Kobaltitverbindung von Zink oder Cadmium entsprechen» 3, Verfahren zur Herstellung keramischer ferromagnetischer Körper nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß der Gehalt bzw, Überschuß an Kobaltoxyd und Zink- oder Cadmiumoxyd den ferritbildenden Ausgangsoxyden vor der Vorsinterung zugemischt wird, 4, Verfahren zur Herstellung keramischer ferromagnetischer Körper nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß der Gehalt bzw, Überschuß an Kobaltoxyd und Zink- oder Cadmiumoxyd dem vorge sintert en und wieder zerkleinerten Perrit-gemisch zugemischt wird. 5* Verfahren zur Herstellung keramischer ferromagnetischer Körper nach Anspruch 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß der Gehalt bzw, Überschuß in Form von Zink- oder Cadmiumkobaltit zugemischt wird,” Mischferrit (Grundferrit) der allgemeinen Zusammensetzung (MeO) POpO-* besteht, wobei Me ein Mol eines ferritbildenaen Metalles bzw« ein Mol eines Gemisches mehrerer ferritbildender Metalle bedeutet, dadurch gekennzeichnet, daß der Körper außer den ferritbildenden Komponenten noch einen zusätzlichen Gehalt an Kobaltoxyd und Zink- oder Kadmiumoxyd zwischen 0,1 und 3 Mol$, vorzugsweise zwischen 0,6 und 2 Mol$, der Gesamtmenge enthält, und zwar in Mengenverhältnissen, die einer Kobaltitver-bindung von Zink oder Kadmium entsprechen, sodaß die Zusammensetzung des endgültigen Körpers der B'ormel 2. Verfahren zur Herstellung keramischer ferromagnetischer Körper nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der zusätzliche Gehalt an Kobaltoxyd und Zink- oder Kadmiumoxyd den ferritbildenden Ausgangsoxyden vor der Vorsinterung zugemischt wird* 3* Verfahren zur Herstellung keramischer ferromagnetischer Körper nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet 9 daß der zusätzliche Gehalt an Kobaltoxyd und Zink- oder Kadmiumoxyd dem vorgesinterten und wieder zerkleinerten Perritge-misch zugemischt wirdp Keramischer ferromagnetischer Körper, der im wesentlichen aus einem äquimolaren Ferrit haw» Mischferrit (Grundferrit) der allgemeinen Zusammensetzung MeOo FepO, besteht, wobei Me ein Mol Mangan, Nickel, Nickel + Zink, Kupfer + Zink bzw» ein Mol eines Gemisches dieser Metalle bedeutet, dadurch gekennzeichnet, daß der Körper außer den ferritbildenden Komponenten noch einen zusätzlichen Gehalt an Kobaltoxyd und Zink- oder Kadmiumoxyd zwischen 0,1 und 5 Mol#, vorzugsweise zwischen 0,6 und 2 Mol#, der Gesamtmenge enthält, und zwar in Mengenverhältnissen, die einer KobaltitVerbindung von Zink oder Kadmium entsprechen, so daß die Zusammensetzung des endgültigen Körper der Formel MeO MeO mit x = ’’Verfahren zur Herstellung eines keramischen ferromagnetischen Stoffes auf Basis eines äquimolaren Ferrits bzw* Mischferrits der Gruppe Mangan-, Nickel-, Nickelzink-, Kupferzink-, Magnesiumzinkferrit oder eines Gemisches dieser Ferrite, bei dem die Ausgangsoxyde vorgesintert, die Vorsinterungsprodukte zerkleinert Und endgültig in einer sauerstoffhaltigen Atmosphäre gesintert werden, dadurch gekennzeichnet, daß den ferritbildenden Ausgangsoxyden oder den zerkleinerten Ferrit-VorSinterungsprodukten ein Zusatz zwischen 0,1 und 5 Mol#, vorzugsweise zwischen 0,6 und 2 Mo 1$, der Gesamtmenge an Zink- oder Kadmiumkobaltit oder an einem dieser beiden Kobaltite entsprechenden Mengen von Kobaltoxyd und Zink- oder Kadmiumoxyd zugemischt wird o” Hach der Rat entbesehrelbung (in der Fassung der Bekanntmachung vom 28» Juni 1956, teilweise geändert durch die “neue Besehreibungseinleitung“ der Eingabe vom 8o/l 1 <> Oktober 1958) ist der Erfinder der streitigen Anmeldung von einem bekannten keramischen ferromagnetischen “Material“ (bzw« “Körper“) ausgegangen, das im wesentlichen aus einem Ferrit bzw* Mischferriten besteht* Solche Ferrite eignen sich nach der Darstellung des Erfinders infolge ihrer magnetischen Eigenschaften besonders für Schwächst romzv/ecke, insbesondere für Hochfrequenz« Der Erfinder hat es jedoch als Nachteil empfunden, daß für viele Fälle die Hysteresekonstante und der Verlustwinkel dieser Werkstoffe noch zu hoch lägen« Er hat sich daher die Aufgabe gestellt, derartige ferromagnetische Körper, insbesondere Kerne, mit erheblich verbesserter Oüte zu schaffen« Als Lösung der Aufgabe schlägt er einen keramischen ferromagnetischen Körper vor, der - wie die bekannten Körper dieser Art - im wesentlichen aus einem äquimolekular on Ferrit bzw* Mischferrit (Grundferrit) der allgemeinen Zusammensetzung (MeÖ) Fe^Q^ besteht (Me * ein Mol eines ferritbildenden Metalls bzw* ein Mol eines Gemisches mehrerer fe'rritbildender Metalle), und bei dem - erfindungsgemäß - der Ferrit außer den ferritbildenden Komponenten noch einen zusätzlichen Gehalt an Kobaltoxyd und Zink- oder Kadmiumoxyd zwischen 0,1 und 5 Mol$ (vorzugsweise zwischen 0,6 und 2 Mol$) der Gesamtmenge enthält , und zwar in Mengenverhältnissen, die einer Kobaltit- 2« Der Beschwerdesenat hält den Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrages (oder des Hilfsantrages 2) der Anmelderin schon deshalb nicht für gewährbar, weil er auf einen unzulässigen "verkappten Stoffschütz” hinaus-laufe o Dieser Patentanspruch 1 sei zwar seinem Wortlaut nach auf einen keramischen ferromagnetischen ”Körper” gerichtet; er unterscheide sich jedoch seinem wahren Inhalt nach nicht von dem Anspruch nach dem Hilfsantrag 1, der das aus spreche, wofür die Anmelderin in Wahrheit Schutz erlangen wolle; einen keramischer ferromagnetischen "Stoff"« Wenn sie in ihrem Hauptantrag von einem "Körper” spreche, so bezeichne sie damit ein in seiner Form völlig unbestimmtes Gebilde, bei dem es nicht auf die Gestaltung in einer bestimmten, die gewärbliohe Verwertung bedingenden Baumform, sondern nur auf die Zusammensetzung des den Körper bildenden Stoffes ankomme. Bei aber - wie der Beschwerdesenat an späterer Stelle bei seinen Untersuchungen zu dem Anspruch 1 des Hilfsantrages 1 näher begründet - der Stoffanspruch gemäß dem Hilfsantrag 1 im Hinblick auf die Ausnahmebest immung des § 1 Abs» 2 Nr» 2 PatG nicht gewährbar, weil es sich bei seinem Gegenstand um einen avf chemischem Wege hergestellten Stoff und nicht um ein Gemisch handele, so verbiete sich auch ein Patentschutz für einen "Körper” aus diesem Stoff, da ein solcher Patentschutz auf eine mit der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbarende Umgehung des Verbots des Stoffschutzes hinauslaufe * Ein Patentschutz Al Bas zeigt sich indes nicht minder deutlich auch schon in den Ausführungen zu dem Hauptantrag selbst, bei denen es der Beschwerdesenat vorwegnehmend als das Ergebnis seiner späteren Ausführungen zu dem Hilfsantrag 1 bezeichnet, daß es sich bei dem Gegenstand des "Stoff"~ Anspruchs des Hilfsantrags 1 um einen auf chemischem Wege hergestellten Stoff und nicht um ein Gemisch handele . Der Beschwerdesenat erörtert dort zwar sehr eingehend, daß die eine Komponente - der "Grundferrit" - entgegen der (auch in der Bechtsbeschwerdeinstanz mit Bachdruck vertretenen) Meinung der Anmelderin ein auf chemischem Wege herge^ stellter Stoff sei; und er weist ferner auf die (von der Anmelderin nicht bestrittene) Tatsache hin, daß auch die andere Komponente - das Kobaltit weil aus einer chemischen Reaktion zwischen Kobaltoxyd und Zink- oder Kadmiumoxyd entstanden, ein auf chemischem Wege hergestellter Stoff sei. beim "Anmeldungsgegenstand" ein Gemisch eines Ferrits mit einem Kobaltit vorliege; er meint vielmehr, daß auch in solchem Falle dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 das Verbot des Stoffschutzes entgegenstehe, weil die Bildung jeder der beiden Komponenten auf chemischen Vorgängen beruhe. v/äre es indes entscheidend angekommen» Sofern überhaupt die Rede davon sein kann, daß die Anmelderin einen Stoffanspruch geltend machen will, würde sie Schutz weder für den Grundferrit allein noch für' das Kobaltit allein begehren, sondern für einen "Stoff", der aus dem Grundferrit und einem Zusatz von Kobaltit besteht» Erfindungsgegenstand würde, wie die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang zutreffend hervorhebt und wohl auch der Beschwerdesenat an sich nicht verkannt hat, der Zusatz der einen zu der anderen Komponente in einem bestimmten Mengenverhältnis seine Für diesen erfindungsgemäßen "Stoff" aber wären die beiden Komponenten - der Grundferrit und das Kobaltit - nur die "Ausgangsstoffe"» Ob solche "Ausgangsstoffe" auf chemischem Wege gewonnen worden sind, ist für die Frage der Patentierbarkeit des daraus zusammengesetzten "Stoffes", und zwar gerade auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 1 Abs* 2 Kr» 2 PatG, unerheblich (vgl* dazu statt anderer nur Eggert, GRUR 1964, 592 ff, 596 re» m.w.Nachw») und ist daher z»B» in der insoweit vergleichbaren "fextilgarn"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25« April 1956 (GRUR 1959, 125) überhaupt nicht erörtert worden» Dabei würde es im vorliegenden Falle auch unerheblich sein, ob der eine der beiden "Ausgangsstoffe" - das Kobaltit - seinerseits erst während des Vorgangs gebildet wird, der zur Bildung des erfindungsgemäßen zusammengesetzten "Stoffes" führt, oder oh dieses Kobaltit - worauf die Rechtsbeschwerde zu~ treffend hinweist - nach den Verfahrensansprüchen 5 und 4 des Hauptantrages und der Hilfeanträge 1 und 2 als fertiges Zink- oder Kadmiumkobalt it zugesetzt wird; für den zusammengesetzten Stoff, für den allein der Schutz begehrt würde, bliebe der Zusatz in beiden Fällen ein "Ausgangsstoff"» Es wäre deshalb für die Gewährbarkeit b) Dem Beschwerdesenat kann aber darüber hinaus schon darin nicht gefolgt werden, daß die Änmelderin auch mit dem auf einen keramischen ferromagnetischen "Körper” gerichteten Patentanspruch 1 ihres Hauptantrages "in Wahrheit" Schutz für einen keramischen ferromagnetischen "Stoff" erlangen wolle, also einen "verkappten StoffsehntzH anstrebea Es ist zwar richtig, daß die Anmelderin, wenn sie im Hauptantrag, von einem "Körper" spricht, damit nicht Schutz für eine Gestaltung dieses Körpers in einer bestimmten, die gewerbliche Verwertung bedingenden Baumform begehrt o Das macht - entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerdegegnerin - auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend; sie weist vielmehr selbst darauf hin, daß die "üblichen" Formen solcher Magnetkörper dem Fachmann "bestens bekannt" sind, also nicht Gegenstand des mit der Anmeldung erstrebten Patentschutzes sein sollen„ Ebensowenig aber begehrt die Anmelderin mit dem Patentanspruch 1 des Hauptantrags Schutz für den "Stoff" als solchen, aus dem der "Körper" gebildet ist* Mit Recht macht die Rechtsbeschwerde geltend, daß der Stoff als solcher nicht geschützt werden solle, daß vielmehr jedermann ein loses Pulver der gleichen Zusammensetzung hersteilen und in Verkehr bringen könne, ohne das beantragte "Körper"-Patent zu verletzen, dessen Schutz sich nur auf Magnet-körper erstrecken würde * Wofür die Anmelderin mit dem Patentanspruch 1 des Hauptantrags "in Wahrheit" Schutz aa) Wiedie RechtsbesöMöf macht, will der Patentanspruch 1 des Hauptantrags dem Fachmann die Lehre geben, als Magnetkörper in der Hochfrequenztechnik einen für diesen Zweck an sich bekannten Ferrit, jedoch mit einem seine ferromagnetischen Eigenschaften verbessernden, der prozentualen Menge nach näher bestimmten Zusatz von Zink- oder Kadmiurnkobaltit zu verwendeno Daß die Lehre des Anspruchs 1 des Hauptan-trags eine solche Verwendung des erfindungsgemäß zusammengesetzten Materials zu dem Gegenstand hat, wird an sich schon aus dem Wortlaut dieses Anspruchs, namentlich bei Berücksichtigung des an den Anfang gestellten teils des Gattungsbegriffes ’’keramischer ferromagnetischer Körper”, hergeleitet werden können, ergibt sich zur vollen Deutlichkeit aber jedenfalls dann, wenn zur Auslegung dieses Anspruchs noch die FatentbeSchreibung herangezogen wird, die sich nicht nur eingehend, sondern sogar hauptsächlich mit der durch den erfindungsgemäßen Kobaltitzusatz zu erzielenden Verbesserung der magnetischen Eigenschaften dor Ferrite für ihre Verwendung als keramische ferromagnetische Körper in der Bchwachstromtechnik, insbesondere der Hochfrequenz- und Erägerfrequenzteehnik befaßt * 2 Nr« 2 PatG von der Gewährung des Patentschutzes ausgenommen ist, wenn der zu verwendende "Stoff" "auf chemischem Wege hergestellt " wird ; umstritten ist im wesentlichen nur, wie ein solcher Anspruch zu fassen ist, um seine Kategorie und damit den durch ihn gewährten Schutz eindeutig festzulegen, und ob ein solcher Anspruch auch neben einem auf ein Herstellungsverfahren gerichteten Anspruch gewährbar ist (vgl» dazu vor allem folgende Abhandlungen aus neuerer Zeit: Beil, Ohemie-Ing»-Technik 1958, 625; 1963, 601; MittDtPatAnw 1959, 229 ff, 233; "Insektenbekämpfungsmittel, bestehend aus Stoff X" im Hinblick auf die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 PatG nicht für gewährbar erachtet; jedoch ist dort das nachgesuchte Patent in der Passung "Insektenbekämpfungsmittel, gekennzeichnet durch einen Gehalt an dem Stoff X als Wirkstoff" erteilt worden, weil durch die dabei erfolgte Voranstellung des Begriffs Insektenbekampfungs-mittel klar zu dem Ausdruck komme, daß Gegenstand des Patents ein Insektenbekämpfungsmi11e1 sei. Beschwerdesenats vom 27 o Februar 1964 (BPatGerE 5, 73» 77) - mit ihrem nur auf ihren ersten Peil bezüglichen "Leitsatz" angeführt und damit als eine Entscheidung gewertet wird, in der ein auf ein solches "Mittel" gerichteter Anspruch schlecht-hin als ein - im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 2 PatG unzulässiger - "zweckgebundener Stoffanspruch" beurteilt worden wäre. Patentgerichts in dem - aus anderem Grunde umstrittenen -Beschluß 15 W 125/61 vom 24» Oktober 1962 (BPatGerE 2, 192 « B1PMZ 1965, 37 = GRUR 1963, 194 mit Anmerkung von Müller; vgl«, dazu auch Beil, Chemie-Ing,-Technik 1963, 601) gewählt, indem er die Änderung eines auf ein Verfahren zur Herstellung chemischer Verbindungen gerichteten Anspruchs in einen Anspruch folgenden Wortlauts für zulässig erachtete: "Verwendung von PfropfPolymerisaten, die durch „«,• hergestellt sind, zur Herstellung von wasserunlöslichen Folien und Textilfasern"«, Als mögliche Fassungen solcher ’’Verwendungsansprüche" hat Spieß (aaO) die folgenden aufgeführt: "Verwendung des Stoffes X als Insektenbekämpfungsmittel", "Insektenbekämpfungsmittel, enthaltend den Stoff X", "Insek-tenbokämpfungsmittel, gekennzeichnet durch einen Gehalt an Stoff X als Wirkstoff"; aber auch die noch vom 5» Beschwerdesenat in der Entscheidung vom 25« November 1954 für unzulässig erachtete Passung "Insektenbekämpfungsmittel, bestehend aus Stoff X" wird z«,B«, von Spieß sowie von Persin (aaO) als Formulierung eines Verwendungsanspruchs und daher als zulässig angesehen«. cc) Auch der erkennende Senat ist der Auffassung, daß ein "Verwendungsanspruch” selbst dann gewährbar ist, wenn der zu verwendende Stoff auf chemischem Wege hergestellt isto Die Bestimmung des § 1 Abs«, 2 Nr«, 2 PatG, nach der als Ausnahme von der Grundregel des § 1 Abs«, 1 PatG unter anderem "Erfindungen von Stoffen, die auf chemischem Wege hergestellt werden", von der Möglichkeit der Patenterteilung ausgenommen sind, "soweit die Erfindungen nicht ein bestimmtes Verfahren zur Herstellung der Gegenstände betreffen", ist in das Patentgesetz deshalb eingefügt worden, weil man es im Interesse der Ein Patentanspruch, auch ein Verfahrensanspruch, braucht nicht in allen Einzelheiten vorzuschreiben, wie der Fachmann nach der im Patentanspruch gegebenen Lehre handeln soll; ergeben sich die weiteren Einzelheiten für den Fachmann z»B® schon aus dem Gattungsbegriff oder aus der Beschreibung in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen, so genügt es, wenn der Patentanspruch im kennzeichnenden leil lediglich die erfindungswesentlichen Merkmale der Lehre angibt® Unter diesem Gesichtspunkt wird der Beschwerdesenat die Gewährbarkeit der Ansprüche 2 bis 4 daher erneut zu prüfen haben» Der Beschwerdesenat wird ferner zu prüfen haben, ob die “Verfahrens“-Ansprüche 2 bis 4 neben dem “Verwen-dungs“-Anspruch 1 gewährbar sind» Das ist nur teilv/eise eine Hechtsfrage, teilweise aber auch eine tatsächliche Frage insofern, als ihre Beantwortung zu demindest mit davon b) Der Beschwerdesenat hat in Bezug auf den Hauptantrag der Anmelderin eine Erörterung für entbehrlich gehalten, inwieweit der ursprüngliche Anmeldungsgegenstand dadurch unzulässig abgeändert worden sei, daß die Formel in den Anspruch aufgenomraen wurde, in der "MeO" die Auswahl eines zweiwertigen Metalls voraussetzt, also den bei Ferriten teilweise möglichen Austausch des zweiwertigen durch ein höherwertiges Metall auaachließto Er hat diese Frage jedoch dann später unter einem etwas anderen Gesichtspunkt in Bezug auf den Hilfsantrag 3 der Anmelderin erörterto Er hat dort ausgeführt: über die Wertigkeit der Metalle der dem Fe^O^ zugemischten ferritbildenden Metalloxyde, namentlich des Nickeloxydes, sei in den ursprünglichen Unterlagen und in dem Anmeldungsbeispiel nichts ausgesagt; wenn in den ursprünglichen Unterlagen lediglich von "Nickeloxydu die Hede gewesen sei, so sei nicht ersichtlich, ob damit NiO oder Ni^O^ gemeint sei; am fage der Anmeldung seien aber sowohl Nickelferrite der Formel NiOFe^O^ als auch - aus der vorveröffentlichten britischen Patentschrift 673 719 - Hickelferrite mit der Nickeloxyd-Komponente NigO^ bekannt gewesen; es bleibe also offen, ob bei dem gemäß der Anmeldung herzustellenden Stoff auf der Basis Nickelferrit als Ausgangastoff NiO oder Hi^O^ zur Anwendung kommen solle; das sei auch wegen der unterschiedlichen Molekulargewichte des in
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein Ferromagnetischer Körper PatG §§ 1, 26 a) Bin auf einen "keramischen ferromagnetischen Körper1' gerichteter Patentanspruch kann als ein "Verwendungsanspruch" selbst dann gewährhar sein, wenn der zu verwendende Stoff auf chemischem Wege hergestellt sein sollte« b) Bin aus zwei Ausgangsstoffen zusammengesetzter "Stoff" ist nicht schon dann "auf chemischem Wege hergestellt", wenn die AusgangsStoffe jo für sich auf chemischem Wege hergestellt werden, sondern nur dann, wenn auch die Bildung des zusammengesetzten Stoffes aus den Ausgangsstoffen auf chemischem Wege erfolgt« BG-H, Besohl« v« 25« November 1965 “ la ZB 24/64 - Bundespatent BUNDESGERICHTSHOF t» zb 2t/64 BESCHLUSS Verkündet am 25o November 1965 Oechsler Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Hechtsbesehwerdesache betreffend die Hat ent anmeldurig (früher der X> i Patent~Verwaltungs~(j»niobJo in fmmmm (m*) , Tha^-stap-i« Anmelderin, Beschwerde- und weitere Verfahrensbeteiligte % GoiHob.H, in H n m - Verfahrenbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br in -»• «/ j Aktiengesellschaft in S- Verfahrensbevollmächtigter vor dem Bundespatentgerichts Patentanwalt Dipl«-Ing* in Ro^HBstraße flü & HjHl Aktiengesellschaft, Bi I, WiMMplat z und MI zu 1 - 3s Einsprechende, Beschwerde** und 2 Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11• November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hasteiski und der Bundesrichter Dr* Spreng, Dr» Löscher, 0laßen und Schneider beschlossen: Auf die Hechtsbeschwer de der Anmelderin wird der Beschluß des 22« Senats (technischen Beschwerdesenats XVII) des Bundespatentgerichts vom 4o Juni 1964 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des RechtsbeschwerdeVerfahrens ? an das Bundespatefttgericht zurückver wiesen» ' Gr r ü n d e : Io Die streitige Patentanmeldung B 9 IB (jetzt war am 15» August 1952 bei dem Deutschen Patentamt eingereicht und am 28» Juni 1956 unter der Be- zeichnung ”Keramischea magnetisches Material” mit folgenden fünf Patentansprüchen bekanntgemaeht wordeni ”1» Keramischer ferromagnetischer Körper, der ira wesentlichen aus einem Territ bzyr., Mischferrit besteht, dadurch gekennzeichnet^ daß er außer den ferritbildenden Komponenten, zu denen auch Kobalt- und Zink- oder Cadmiumoxyd gehören können , noch einen Gehalt bzw» Überschuß an Kobaltoxyd und Zink- oder Cadmiumoxyd enthält 9 und zwar in solchen Mengenverhältnissendie einer Kobaltitverbindung von Zink oder Cadmium entsprechen» “ 3 - 2o Keramischer ferromagnetischer Körper nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Gehalt bzw, Überschuß an Kobaltoxyd und Zinkoder Cadmiumoxyd zwischen 0,1 und 5 Molprozent, vorzugsweise zwischen 0*6 und 2 Molprozent, der Gesamtmenge liegt, 3, Verfahren zur Herstellung keramischer ferromagnetischer Körper nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß der Gehalt bzw, Überschuß an Kobaltoxyd und Zink- oder Cadmiumoxyd den ferritbildenden Ausgangsoxyden vor der Vorsinterung zugemischt wird, 4, Verfahren zur Herstellung keramischer ferromagnetischer Körper nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß der Gehalt bzw, Überschuß an Kobaltoxyd und Zink- oder Cadmiumoxyd dem vorge sintert en und wieder zerkleinerten Perrit-gemisch zugemischt wird. 5* Verfahren zur Herstellung keramischer ferromagnetischer Körper nach Anspruch 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß der Gehalt bzw, Überschuß in Form von Zink- oder Cadmiumkobaltit zugemischt wird,” Gegen die Erteilung eines Patentes erhoben vier Firmen Einspruch, Sie hielten der Anmeldung mehrere Literaturstellen sowie folgende Patentschriften entgegen: britische Patentschriften 673 720 und 673 719/ deutsche Patentschrift 756 383, HS-Patent Schriften 1 94 6 964, 1 97 6 2 30, 1 997 1 93; belgische Patentschrift 493 081, schweizerische Patentschriften 270 970 und 247 856, Hach Prüfung der Einsprüche versagte die Prüfungsstelle für Klasse JBP des Deutschen Patentamts durch Beschluß vom 12» Dezember 1957 das nachgesuchte Patent, weil im Hinblick auf die britischen Patentschriften 673 720 und 673 719 1h dem Gegenstand der Anmeldung weder etwas Erfinderisches noch ein technischer Fortschritt gesehen werden könne, | Gegen diesen Beschluß legte die Anmelderin frist-und formgerecht Beschwerde ein« In dem Beschwerdeverfahren, das mit dem Inkrafttreten des Sechsten Überleitungsgesetzes am 1. Juli 1961 auf das Bundespatentgericht überging, wurden der Anmeldung seitens der Einsprechenden außerdem die französischen Patentschriften 987 672 und 1 007 943, die schweizerische Patentschrift 256 023 und als älteres Recht das deutsche Patent 880 723 entgegen-gehalten» Es wurde ferner geltendgemacht, daß Gegenstand der Anmeldung nicht ein '‘Körper", sondern ein "Stoff" sei, und daß dieser Stoff "auf chemischem Wege hergestellt" werde, also nach § 1 Abs» 2 Nr» 2 PatG nicht patentiert werden könne« Die Anmelderin stellte darauf vor dem Bunde spat entgericht zuletzt folgende Anträge: das Patent auf Grund der am 11. Oktober 1958 eingereichten neuen Unterlagen vom 8« Oktober 1958 mit folgenden 4 Ansprüchen zu erteilen: "I. Keramischer ferromagnetischer Körper, der im wesentlichen aus einem äquimolekularen Ferrit bzw. Mischferrit (Grundferrit) der allgemeinen Zusammensetzung (MeO) POpO-* besteht, wobei Me ein Mol eines ferritbildenaen Metalles bzw« ein Mol eines Gemisches mehrerer ferritbildender Metalle bedeutet, dadurch gekennzeichnet, daß der Körper außer den ferritbildenden Komponenten noch einen zusätzlichen Gehalt an Kobaltoxyd und Zink- oder Kadmiumoxyd zwischen 0,1 und 3 Mol$, vorzugsweise zwischen 0,6 und 2 Mol$, der Gesamtmenge enthält, und zwar in Mengenverhältnissen, die einer Kobaltitver-bindung von Zink oder Kadmium entsprechen, sodaß die Zusammensetzung des endgültigen Körpers der B'ormel MeO Fe^O^ + x ZnO oder MeO Pe^O^ + x CdO GOgO^ mit x - 0,001 bis 0,05 entspricht„ 2. Verfahren zur Herstellung keramischer ferromagnetischer Körper nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der zusätzliche Gehalt an Kobaltoxyd und Zink- oder Kadmiumoxyd den ferritbildenden Ausgangsoxyden vor der Vorsinterung zugemischt wird* 3* Verfahren zur Herstellung keramischer ferromagnetischer Körper nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet 9 daß der zusätzliche Gehalt an Kobaltoxyd und Zink- oder Kadmiumoxyd dem vorgesinterten und wieder zerkleinerten Perritge-misch zugemischt wirdp 4* Verfahren zur Herstellung keramischer ferromagnetischer Körper nach Anspruch 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß der zusätzliche Gehalt in Form von 2ink- oder Kadmiumkobaltit zugemischt wird«11; Hilfsantrag 1; ■ der Beschlußfassung den Anspruch 1 der Eingabe vom 8« Oktober 1953 mit der Maßgabe zugrundezulegen, daß der Gattungsbegriff die Passung ’’Keramischer ferromagnetischer Stoff" erhält und das Wort "Ferrit” (jetzt* "Körper”) im kennzeichnenden Teil durch das Wort "Stoff'” ersetzt wird; Hilfsantrag 2 1 legen "1. Keramischer ferromagnetischer Körper, der im wesentlichen aus einem äquimolaren Ferrit haw» Mischferrit (Grundferrit) der allgemeinen Zusammensetzung MeOo FepO, besteht, wobei Me ein Mol Mangan, Nickel, Nickel + Zink, Kupfer + Zink bzw» ein Mol eines Gemisches dieser Metalle bedeutet, dadurch gekennzeichnet, daß der Körper außer den ferritbildenden Komponenten noch einen zusätzlichen Gehalt an Kobaltoxyd und Zink- oder Kadmiumoxyd zwischen 0,1 und 5 Mol#, vorzugsweise zwischen 0,6 und 2 Mol#, der Gesamtmenge enthält, und zwar in Mengenverhältnissen, die einer KobaltitVerbindung von Zink oder Kadmium entsprechen, so daß die Zusammensetzung des endgültigen Körper der Formel MeO MeO mit x = * Fe2 + x ZnO « > FepO^ + x CdO o Ob20^ 0,001 bis 0,05 entspricht oder Hilfsantrag 3s der Beschlußfassung den folgenden einzigen Patentanspruch der Protokollanlage 2 vom 14» Mai 1964 ’’Verfahren zur Herstellung eines keramischen ferromagnetischen Stoffes auf Basis eines äquimolaren Ferrits bzw* Mischferrits der Gruppe Mangan-, Nickel-, Nickelzink-, Kupferzink-, Magnesiumzinkferrit oder eines Gemisches dieser Ferrite, bei dem die Ausgangsoxyde vorgesintert, die Vorsinterungsprodukte zerkleinert Und endgültig in einer sauerstoffhaltigen Atmosphäre gesintert werden, dadurch gekennzeichnet, daß den ferritbildenden Ausgangsoxyden oder den zerkleinerten Ferrit-VorSinterungsprodukten ein Zusatz zwischen 0,1 und 5 Mol#, vorzugsweise zwischen 0,6 und 2 Mo 1$, der Gesamtmenge an Zink- oder Kadmiumkobaltit oder an einem dieser beiden Kobaltite entsprechenden Mengen von Kobaltoxyd und Zink- oder Kadmiumoxyd zugemischt wird o” Der 22o Senat (technischer BeschwerdeSenat XVII) des Bundespatentgerichts hat durch den hier angefochtenen Beschluß vom 4. Juni 1964 (22 W 12/63) die Beschv/erde der Anmelderin zurückgewiesen und zugleich die Rechtste-schwerde zugelassen* In der Begründung ist ausgeführt, daß die Anmelderin Schutz nicht für einen keramischen f er romagnot i sehen ’»Körper” (so der Wortlaut des Haupt an-trage und des Hilfsantrags 2), sondern in Wahrheit Schutz für einen keramischen ferromagnetischen “Stoff” begehre (so der Hilfsantrag 1),- daß der Stoffanspruch im Hinblick auf die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs* 2 Hr* 2 PatG nicht gewährbar sei, weil es sich bei diesem Gegenstand um einen auf chemischem Wege hergestellten Stoff handele und daß auch der Hilfsantrag 3, obwohl mit ihm nur ein auf ein Herstellungsverfahren abgestellter Patentanspruch geltend gemacht werde, der Beschwerde nicht zu dem Erfolg verhelfen könne, weil insoweit der Fachmann nicht in der Lage sei, aus den Anmeldeunterlagen eine nacharbeitbare klare Lehre zu dem technischen Handeln zu entnehmen* Die Anmelderin hat gegen diesen Beschluß frist- und formgerecht die Rechtsbeschwerde eingelegt * Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweiseh* die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen* Die einsprechenden Beteiligten zu 2 und 3 sind im Rechtsbeschwerdevorfahren nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten gewesen* Die vierte k - a - Einsprechende hat während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ihren Einspruch zurückgenommen . II« Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und mußte auch in der Sache selbst Erfolg haben« I. Hach der Rat entbesehrelbung (in der Fassung der Bekanntmachung vom 28» Juni 1956, teilweise geändert durch die “neue Besehreibungseinleitung“ der Eingabe vom 8o/l 1 <> Oktober 1958) ist der Erfinder der streitigen Anmeldung von einem bekannten keramischen ferromagnetischen “Material“ (bzw« “Körper“) ausgegangen, das im wesentlichen aus einem Ferrit bzw* Mischferriten besteht* Solche Ferrite eignen sich nach der Darstellung des Erfinders infolge ihrer magnetischen Eigenschaften besonders für Schwächst romzv/ecke, insbesondere für Hochfrequenz« Der Erfinder hat es jedoch als Nachteil empfunden, daß für viele Fälle die Hysteresekonstante und der Verlustwinkel dieser Werkstoffe noch zu hoch lägen« Er hat sich daher die Aufgabe gestellt, derartige ferromagnetische Körper, insbesondere Kerne, mit erheblich verbesserter Oüte zu schaffen« Als Lösung der Aufgabe schlägt er einen keramischen ferromagnetischen Körper vor, der - wie die bekannten Körper dieser Art - im wesentlichen aus einem äquimolekular on Ferrit bzw* Mischferrit (Grundferrit) der allgemeinen Zusammensetzung (MeÖ) Fe^Q^ besteht (Me * ein Mol eines ferritbildenden Metalls bzw* ein Mol eines Gemisches mehrerer fe'rritbildender Metalle), und bei dem - erfindungsgemäß - der Ferrit außer den ferritbildenden Komponenten noch einen zusätzlichen Gehalt an Kobaltoxyd und Zink- oder Kadmiumoxyd zwischen 0,1 und 5 Mol$ (vorzugsweise zwischen 0,6 und 2 Mol$) der Gesamtmenge enthält , und zwar in Mengenverhältnissen, die einer Kobaltit- Verbindung von Zink oder Kadmium entsprechen, so daß die Zusammensetzung des endgültigen Körpers der Formel MeO Fe20^ + x ZnO-'COgO.^- oder MeO Fe^O^ + x CdO Co^O^ mit x =5 0,001 bis 0,05 entspricht* Im einzelnen ist in der Beschreibung, namentlich in der neuen Beschreibungseinleitung noch folgendes ausgeführt i Ferrite seien bekanntlich chemische Verbindungen, und zu ihrer reinen Darstellung sei es daher erforderlich, daß die einzelnen Komponenten der Verbindung in genau stöchiometrischen Verhältnissen in dem Reaktionsgemisch vorhanden seien, anderenfalls verblieben unverbrauchte Reste der im Überschuß vorhandenen Komponenten, die entweder im Endprodukt in unveränderter Form als Fremdkörper vorhanden seien oder andere im voraus schwer Übersehbare chemische Verbindungen miteinander eingingen* Es seien zwar schon Ferrite aller möglichen Zusammensetzungen bekannt, insbesondere Ferrite und Mischferrite der Metalle Mangan, Nickel, Kupfer, Kobalt, Zink usw» $ es seien auch schon Misehferrite der Metalle Nickel, Kobalt und Zink bekannt; es handele sich hierbei aber um Ferrite mit starkem Eisenunterschuß und Kobaltgehalten, die höher lägen als beim Erfindungsgegenstand. Es seien ferner Nickelferrite bekannt, deren Eisengehalt wesentlich höher liege als bei sföchiometrisehbh Ferriten und in der Form von Fe^O^ eingebracht werde; dabei sei es auch bekannt, daß die Verluste dieser Ferrite verringert würden, falls das verwendete Nickeloxyd Spuren von Kobalt enthalte* Diese bekannten Ferrite befriedigten die technischen Bedürfnisse , wie sie insbesondere bei der Trägerfrequenz- technik vorlägen, nicht in ausreichendem Maße« Die Erfindung bringe demgegenüber eine erhebliche Verbesserung der Gute und darüber hinaus auch des Produktes aus Güte und Permeabilität« Die Erfindung beruhe auf der Erkenntnis, daß das Hinzufügen von in dem vorgenannten Bereich liegenden Mengen von Kobaltoxyd und Zink- oder Kadmiumoxyd zu dem stöchiometrischen Mischferrit, z«B. Hiekelzinkferrit , eine unerwartet starke Verbesserung mit sich bringe, wenn die Mengen von Kobaltoxyd und Zink- oder Kadmiumoxyd so gewählt würden, daß sie einer Kpbalt.it-verbindung von Zink oder Kadmium entsprächen« Die Herstellung erfolgt nach der Beschreibung in an sich bekannter Weise: Der erfindungsgemäße Zusatz von Kobaltoxyd und Zink- oder Kadmiumoxyd könne den Ausgangsprodukten, doh« den anderen Metalloxyden, vor der VorSinterung zugesetzt werden» Vorteilhafter sei es jedoch, wenn zunächst die ferritbildenden Oxyde ohne den erfin-dungsgeraäßen Zusatz einer VorSinterung unterworfen würden« Das vorgesinterte Material werde dann wieder zerkleinert und erst dann der erfindungsgemäße Zusatz hinzugemischt »Dann erfolge die Formgebung und endgültige Sinterung in einer sauerstoffhaltigen Atmosphäre« Eine andere Ausführung des Verfahrens bestehe darin, der Ausgangsmischung der ferritbildenden Oxyde oder dem vorgesinterten Ferritmaterial feingepulvertes Zinkkobaltit oder Kadmium- kobalt it zuzu demischen« Die Tatsache, daß in beiden Fällen die gleichen Ergebnisse erhalten würden, lasse vermuten, daß in dem endgültigen Magnetkörper die Mengen an Kobaltoxyd und überschüssigem Zinkoxyd oder Kadmiumoxyd tat- sächlich als Zink- bzw« Kadmiumkobaltit vorhanden seien« - 11 Abschließend wird in tabellarischer Form noch eine Übersicht Uber Permeabilitäten und Gütewerte bei einem Nickelzinkferrit ohne einen erfindungsgeinäßen Zusatz und andererseits mit einem erfindungsgemäßen Zusatz (von 1 Mol# Zinkkobaltit) gegeben» 2« Der Beschwerdesenat hält den Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrages (oder des Hilfsantrages 2) der Anmelderin schon deshalb nicht für gewährbar, weil er auf einen unzulässigen "verkappten Stoffschütz” hinaus-laufe o Dieser Patentanspruch 1 sei zwar seinem Wortlaut nach auf einen keramischen ferromagnetischen ”Körper” gerichtet; er unterscheide sich jedoch seinem wahren Inhalt nach nicht von dem Anspruch nach dem Hilfsantrag 1, der das aus spreche, wofür die Anmelderin in Wahrheit Schutz erlangen wolle; einen keramischer ferromagnetischen "Stoff"« Wenn sie in ihrem Hauptantrag von einem "Körper” spreche, so bezeichne sie damit ein in seiner Form völlig unbestimmtes Gebilde, bei dem es nicht auf die Gestaltung in einer bestimmten, die gewärbliohe Verwertung bedingenden Baumform, sondern nur auf die Zusammensetzung des den Körper bildenden Stoffes ankomme. Bei aber - wie der Beschwerdesenat an späterer Stelle bei seinen Untersuchungen zu dem Anspruch 1 des Hilfsantrages 1 näher begründet - der Stoffanspruch gemäß dem Hilfsantrag 1 im Hinblick auf die Ausnahmebest immung des § 1 Abs» 2 Nr» 2 PatG nicht gewährbar, weil es sich bei seinem Gegenstand um einen avf chemischem Wege hergestellten Stoff und nicht um ein Gemisch handele, so verbiete sich auch ein Patentschutz für einen "Körper” aus diesem Stoff, da ein solcher Patentschutz auf eine mit der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbarende Umgehung des Verbots des Stoffschutzes hinauslaufe * Ein Patentschutz Al könne in einem solchen Palle nur gewährt werden, wenn die Erfindung eine bestimmte Formgebung des herzustellenden Körpers zu dem Gegenstand habe; dann könne die Formgebung geschützt werden, aber auch nur diese, nicht jedoch der Stoff, aus dem der Körper bestehe« 3« Ben hiergegen gerichteten Angriffen der Hechtsbeschwerde kann der Erfolg nicht versagt werden« her angefochtene Beschluß muß bereits deshalb aufgehoben werden« weil die Abweisung des Hauptantrages - jedenfalls mit der dafür gegebenen Begründung - rechtlichen Bedenken unterliegt„ a) Im vorliegenden Fall ist zwar?- anders als in dem sonst weitgehend gleichliegenden Fall, der Gegenstand des in BPatGerB 5, 73 abgedruckten Beschlusses 22 W 19/63 desselben Beschwerdesenats vom 27« Februar 1964 war,-der auf einen "Körper" gerichtete Patentanspruch mit dem in erster Xinie gestellten Hauptantrag und der auf einen "Stoff** (dort: auf ein "Material") gerichtete Patentanspruch mit einem erst in zweiter Linie gestellten Hilfsantrag geltend gemacht worden; und es war daher hier - anders als dort - zuerst der auf einen "Körper" gerichtete Patentanspruch und erst danach der auf einen "Stoff" gerichtete Patentanspruch zu behandeln« Gleichwohl hat der Beschwerdesenat auch hier seine Ausführungen zu dem auf einen "Körper" gerichteten Patentanspruch (des Haupt-antrags) schon von vornherein auf die hier erst danach folgenden Ausführungen zu dem auf einen "Stoff" gerichteten Patentanspruch (des Hilfsantrags 1) abgestellt« Bas ergibt sich besonders deutlich aus den Ausführungen zur Zulassung der Hechtsbeschwerde, in denen der Beschwerde- Senat seine Auffassung schlagwortartig dahin ausdrüekt, daß der auf einen "Körper” gerichtete Patentanspruch des Hauptantrags einen "verkappten Stoffschütz" darstelle, der gemäß § 1 Abs. 2 Ir. 2 PatG nicht gewährbar sei. Bas zeigt sich indes nicht minder deutlich auch schon in den Ausführungen zu dem Hauptantrag selbst, bei denen es der Beschwerdesenat vorwegnehmend als das Ergebnis seiner späteren Ausführungen zu dem Hilfsantrag 1 bezeichnet, daß es sich bei dem Gegenstand des "Stoff"~ Anspruchs des Hilfsantrags 1 um einen auf chemischem Wege hergestellten Stoff und nicht um ein Gemisch handele . Dieses bei den Ausführungen zu dem Hauptantrag vorweggenommene Ergebnis wird jedoch durch die späteren Ausführungen zu dem Hilfsantrag 1 nicht getragen. Der Beschwerdesenat erörtert dort zwar sehr eingehend, daß die eine Komponente - der "Grundferrit" - entgegen der (auch in der Bechtsbeschwerdeinstanz mit Bachdruck vertretenen) Meinung der Anmelderin ein auf chemischem Wege herge^ stellter Stoff sei; und er weist ferner auf die (von der Anmelderin nicht bestrittene) Tatsache hin, daß auch die andere Komponente - das Kobaltit weil aus einer chemischen Reaktion zwischen Kobaltoxyd und Zink- oder Kadmiumoxyd entstanden, ein auf chemischem Wege hergestellter Stoff sei. Der Beschwerdesenat hält es "bei dieser Sachlage" dort dann aber zu Unrecht für "unerheblich", ob, - wie die Anmelderin meine?- beim "Anmeldungsgegenstand" ein Gemisch eines Ferrits mit einem Kobaltit vorliege; er meint vielmehr, daß auch in solchem Falle dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 das Verbot des Stoffschutzes entgegenstehe, weil die Bildung jeder der beiden Komponenten auf chemischen Vorgängen beruhe. Gerade auf diesen vom Beschwerdesenat für unerheblich gehaltenen Umstand 14 v/äre es indes entscheidend angekommen» Sofern überhaupt die Rede davon sein kann, daß die Anmelderin einen Stoffanspruch geltend machen will, würde sie Schutz weder für den Grundferrit allein noch für' das Kobaltit allein begehren, sondern für einen "Stoff", der aus dem Grundferrit und einem Zusatz von Kobaltit besteht» Erfindungsgegenstand würde, wie die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang zutreffend hervorhebt und wohl auch der Beschwerdesenat an sich nicht verkannt hat, der Zusatz der einen zu der anderen Komponente in einem bestimmten Mengenverhältnis seine Für diesen erfindungsgemäßen "Stoff" aber wären die beiden Komponenten - der Grundferrit und das Kobaltit - nur die "Ausgangsstoffe"» Ob solche "Ausgangsstoffe" auf chemischem Wege gewonnen worden sind, ist für die Frage der Patentierbarkeit des daraus zusammengesetzten "Stoffes", und zwar gerade auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 1 Abs* 2 Kr» 2 PatG, unerheblich (vgl* dazu statt anderer nur Eggert, GRUR 1964, 592 ff, 596 re» m.w.Nachw») und ist daher z»B» in der insoweit vergleichbaren "fextilgarn"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25« April 1956 (GRUR 1959, 125) überhaupt nicht erörtert worden» Dabei würde es im vorliegenden Falle auch unerheblich sein, ob der eine der beiden "Ausgangsstoffe" - das Kobaltit - seinerseits erst während des Vorgangs gebildet wird, der zur Bildung des erfindungsgemäßen zusammengesetzten "Stoffes" führt, oder oh dieses Kobaltit - worauf die Rechtsbeschwerde zu~ treffend hinweist - nach den Verfahrensansprüchen 5 und 4 des Hauptantrages und der Hilfeanträge 1 und 2 als fertiges Zink- oder Kadmiumkobalt it zugesetzt wird; für den zusammengesetzten Stoff, für den allein der Schutz begehrt würde, bliebe der Zusatz in beiden Fällen ein "Ausgangsstoff"» Es wäre deshalb für die Gewährbarkeit 15 - eines Stoffanspruchs im vorliegenden Palle nicht, wie der Besohv/erdesenat meint, unerheblich, sondern im Gegenteil entscheidend gewesen, ob der erfindungsgemäß zusammengesetzte "Stoff” ein Gemisch eines Ferrits mit einem Kobaltit ist oder ob auch diese Zusammensetzung auf chemischem Wege erfolgt. b) Dem Beschwerdesenat kann aber darüber hinaus schon darin nicht gefolgt werden, daß die Änmelderin auch mit dem auf einen keramischen ferromagnetischen "Körper” gerichteten Patentanspruch 1 ihres Hauptantrages "in Wahrheit" Schutz für einen keramischen ferromagnetischen "Stoff" erlangen wolle, also einen "verkappten StoffsehntzH anstrebea Es ist zwar richtig, daß die Anmelderin, wenn sie im Hauptantrag, von einem "Körper" spricht, damit nicht Schutz für eine Gestaltung dieses Körpers in einer bestimmten, die gewerbliche Verwertung bedingenden Baumform begehrt o Das macht - entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerdegegnerin - auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend; sie weist vielmehr selbst darauf hin, daß die "üblichen" Formen solcher Magnetkörper dem Fachmann "bestens bekannt" sind, also nicht Gegenstand des mit der Anmeldung erstrebten Patentschutzes sein sollen„ Ebensowenig aber begehrt die Anmelderin mit dem Patentanspruch 1 des Hauptantrags Schutz für den "Stoff" als solchen, aus dem der "Körper" gebildet ist* Mit Recht macht die Rechtsbeschwerde geltend, daß der Stoff als solcher nicht geschützt werden solle, daß vielmehr jedermann ein loses Pulver der gleichen Zusammensetzung hersteilen und in Verkehr bringen könne, ohne das beantragte "Körper"-Patent zu verletzen, dessen Schutz sich nur auf Magnet-körper erstrecken würde * Wofür die Anmelderin mit dem Patentanspruch 1 des Hauptantrags "in Wahrheit" Schutz ~ 16 - erlangen will, das hat die Rechtsbeschwerde zutreffend dahin ausgedrückt, daß eine '’Deutung” dieses Anspruchs als eines ’’Verwendungsanspruchs” in Betracht gekommen wäreo Daß der Beschwerdesenat das verkannt hat, ist ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen muß. aa) Wiedie RechtsbesöMöf macht, will der Patentanspruch 1 des Hauptantrags dem Fachmann die Lehre geben, als Magnetkörper in der Hochfrequenztechnik einen für diesen Zweck an sich bekannten Ferrit, jedoch mit einem seine ferromagnetischen Eigenschaften verbessernden, der prozentualen Menge nach näher bestimmten Zusatz von Zink- oder Kadmiurnkobaltit zu verwendeno Daß die Lehre des Anspruchs 1 des Hauptan-trags eine solche Verwendung des erfindungsgemäß zusammengesetzten Materials zu dem Gegenstand hat, wird an sich schon aus dem Wortlaut dieses Anspruchs, namentlich bei Berücksichtigung des an den Anfang gestellten teils des Gattungsbegriffes ’’keramischer ferromagnetischer Körper”, hergeleitet werden können, ergibt sich zur vollen Deutlichkeit aber jedenfalls dann, wenn zur Auslegung dieses Anspruchs noch die FatentbeSchreibung herangezogen wird, die sich nicht nur eingehend, sondern sogar hauptsächlich mit der durch den erfindungsgemäßen Kobaltitzusatz zu erzielenden Verbesserung der magnetischen Eigenschaften dor Ferrite für ihre Verwendung als keramische ferromagnetische Körper in der Bchwachstromtechnik, insbesondere der Hochfrequenz- und Erägerfrequenzteehnik befaßt * bb ) Ein solcher ’’Verwendungsanspruch”, wie er danach hier von der Anmelderin mit dem Patentanspruch 1 des Hauptantrags begehrt wird, ist seiner Kategorie nach und im Hinblick auf den Schutz, den er gewährt, etwas anderes als ein "Stoffanspruch”• Es ist daher mit Recht zu demindest die herrschende, wenn nicht gar die allgemeine Meinung in Rechtsprechung, Amtspraxis und Schrifttum, daß ein solcher "Verwendungsanspruch" auch dann gewähr-bar und nicht durch die Bestimmung des § libs. 2 Nr« 2 PatG von der Gewährung des Patentschutzes ausgenommen ist, wenn der zu verwendende "Stoff" "auf chemischem Wege hergestellt " wird ; umstritten ist im wesentlichen nur, wie ein solcher Anspruch zu fassen ist, um seine Kategorie und damit den durch ihn gewährten Schutz eindeutig festzulegen, und ob ein solcher Anspruch auch neben einem auf ein Herstellungsverfahren gerichteten Anspruch gewährbar ist (vgl» dazu vor allem folgende Abhandlungen aus neuerer Zeit: Beil, Ohemie-Ing»-Technik 1958, 625; 1963, 601; MittDtPatAnw 1959, 229 ff, 233; Betsin, MittDtPatAnw 1959, 234 ff, 237; Eggert, GRUR 1964, 592 ff, 595; Herbst, GRUR 1961, 153 ff, 156 ff; Kirchner, GRUR 1949, 215 ff, 217; Madiger, GRUR 1951, 545; MittBtPatAnw 1964, 112; Reimer, MittUtPatAnw 1956, 181 ff, 184/85; Spieß, Chemie-Ing«-Technik 1962, 263; Trüstedt, GRUR I960, 55 ff, 57, 60, 65 ff)» So hat es ZoB. schon Pietzcker im Kommentar zu dem Patentgesetz (1929) § 1 Anm* 132 a*Eo als "unstreitig" bezeichnet, daß "Gegenstände", die aus einer chemischen Verbindung bestehen, durch "Sachpatent" geschützt werden könnten (ZoB.:"fiegel bestehend aus einer kieselsaueren Verbindung ”), und daß auch "Verwendungspat ente" zulässig seien (2.3,; "Verwendung einer Aluminiumverbindung als Filter-masse")* In neuerer Zeit ist wiederholt mit näherer Begründung und zahlreichen Beispielen darauf hingewiesen worden, daß nach § 1 Abs. 2 Hr.* 2 PatG nur die auf chemischem Wege hergestellten Stoffe "als solche" nicht unter Schutz gestellt werden dürfen, wohl aber "Mittel" für bestimmte Zwecke, wie etwa "Arbeitsmittel", die aus solchen Stoffen bestehen (vgl. u.a. die oben angeführten Abhandlungen von Dersin, Eggert, Mediger, Spieß; vgl. auch Reimer, PatG- 2. Aufl« § 1 Anm. 76 a.E. S. 70). hie in diesem Zusammenhang wiederholt angeführte:Entscheidung des 5o Beschwerdesenats des heutsehen Patentamts vom 25o November 1954 (B1PMZ 1955? 220) besagt im Grunde nichts anderes; zwar wird dort ein "zweckgebundener Stoffanspruch", der auf einen einheitlichen, auf chemischem Wege hergestellten Stoff gerichtet ist, z.B. "Insektenbekämpfungsmittel, bestehend aus Stoff X" im Hinblick auf die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 PatG nicht für gewährbar erachtet; jedoch ist dort das nachgesuchte Patent in der Passung "Insektenbekämpfungsmittel, gekennzeichnet durch einen Gehalt an dem Stoff X als Wirkstoff" erteilt worden, weil durch die dabei erfolgte Voranstellung des Begriffs Insektenbekampfungs-mittel klar zu dem Ausdruck komme, daß Gegenstand des Patents ein Insektenbekämpfungsmi11e1 sei. Biese Auffassung hat der 5° Beschwerdesenat auch später in den sich im übrigen widersprechenden Entscheidungen vom 23. Oktober 1957 und 14. November I960 (B1PMZ 1958, 10; 1961, 58) beibehalten. Es ist deshalb nicht richtig, wenn die Entscheidung vom 25» November 1954 - wie z.B. auch in dem oben erwähnten Beschluß des 22. Beschwerdesenats vom 27 o Februar 1964 (BPatGerE 5, 73» 77) - mit ihrem nur auf ihren ersten Peil bezüglichen "Leitsatz" angeführt und damit als eine Entscheidung gewertet wird, in der ein auf ein solches "Mittel" gerichteter Anspruch schlecht-hin als ein - im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 2 PatG unzulässiger - "zweckgebundener Stoffanspruch" beurteilt worden wäre. Eine andere Fassung hat der 15» Senat des Bundes- 19 - Patentgerichts in dem - aus anderem Grunde umstrittenen -Beschluß 15 W 125/61 vom 24» Oktober 1962 (BPatGerE 2, 192 « B1PMZ 1965, 37 = GRUR 1963, 194 mit Anmerkung von Müller; vgl«, dazu auch Beil, Chemie-Ing,-Technik 1963, 601) gewählt, indem er die Änderung eines auf ein Verfahren zur Herstellung chemischer Verbindungen gerichteten Anspruchs in einen Anspruch folgenden Wortlauts für zulässig erachtete: "Verwendung von PfropfPolymerisaten, die durch „«,• hergestellt sind, zur Herstellung von wasserunlöslichen Folien und Textilfasern"«, Als mögliche Fassungen solcher ’’Verwendungsansprüche" hat Spieß (aaO) die folgenden aufgeführt: "Verwendung des Stoffes X als Insektenbekämpfungsmittel", "Insektenbekämpfungsmittel, enthaltend den Stoff X", "Insek-tenbokämpfungsmittel, gekennzeichnet durch einen Gehalt an Stoff X als Wirkstoff"; aber auch die noch vom 5» Beschwerdesenat in der Entscheidung vom 25« November 1954 für unzulässig erachtete Passung "Insektenbekämpfungsmittel, bestehend aus Stoff X" wird z«,B«, von Spieß sowie von Persin (aaO) als Formulierung eines Verwendungsanspruchs und daher als zulässig angesehen«. cc) Auch der erkennende Senat ist der Auffassung, daß ein "Verwendungsanspruch” selbst dann gewährbar ist, wenn der zu verwendende Stoff auf chemischem Wege hergestellt isto Die Bestimmung des § 1 Abs«, 2 Nr«, 2 PatG, nach der als Ausnahme von der Grundregel des § 1 Abs«, 1 PatG unter anderem "Erfindungen von Stoffen, die auf chemischem Wege hergestellt werden", von der Möglichkeit der Patenterteilung ausgenommen sind, "soweit die Erfindungen nicht ein bestimmtes Verfahren zur Herstellung der Gegenstände betreffen", ist in das Patentgesetz deshalb eingefügt worden, weil man es im Interesse der 20 - Förderung der technischen Entwicklung der Chemie für zweckmäßiger hielt, Sachpatente (im Sinne von Erzeugnis - oder Stoffpatenten) für chemische Stoffe auszuschließen, die Patentierbarkeit der Herstellungsverfahren aber zuzulassen, um einen Anreiz zu geben, neue und verbesserte Herstellungsverfahren für chemische Stoffe aufzufinden (vgl.' B0H2 41, 231, 237 = GRUR 1964, 439, 440 "Arzneimittelgemisch”)« Diese dem Gesetz zugrunde liegende Erwägung greift dann nicht ein,-wenn lediglich eine bestimmte Verwendung eines auf chemischem Wege hergesteilten Stoffes unter Schutz gestellt werden soll: die Herstellung des Stoffes als solche bleibt frei., und es können andere Herstellungsverfahren erfunden werden o Es stünde der Gewährbarkeit eines solchen Verwendung a an Spruchs daher gedanklich auch nicht, wie die Rechtsbeschwerdegegnerin meint, entgegen, wenn die zu schützende Verwendung des Stoffes im einzelnen Palle die zur Zeit einzig in Betracht zu ziehende Verv/endung dieses Stoffes sein sollte« Insofern liegen die Dinge bei den "auf chemischem Wege hergestellten Stoffen” im Sinne des § 1 Abs« 2 Kr. 2 PatG anders als bei den "Nahrungs-, Genuß- und Arzneimitteln”, weil bei diesen das Gesetz nicht nur den Stoff als solchen» sondern gerade in seiner Verv/endung als Nahrungs-, Genuß- oder Arzneimittel von der Möglichkeit der Patenterteilung ausnimmt« dd) Wie ein Anspruch, der auf eine bestimmte Verwendung eines auf chemischem Wege hergestellten Stoffes gerichtet ist, gefaßt werden sollte, damit er eindeutig als "Verwendungsanspruch” verstanden und nicht als "verkappter St off anspruch” mißverstanden werden kann, braucht hier nicht allgemein erörtert zu werden« Im vorliegenden 21 Pall kann nach Auffassung des erkennenden Senats kein Zweifel daran sein, daß der auf einen ’’keramischen ferromagnetischen Körper” gerichtete Patentanspruch 1 des Hauptantrags ein Verwendungsanspruch ist, Ebenso hat wohl der 17, Beschwerdesenat des Bundespatentge-richts in dem Beschluß 17 W 13/62 vom 18, Mai 1962, zu dem sich der 22, Beschwerdesenat in dem hier angefochtenen Beschluß in Widerspruch gestellt sieht, den dort auf einen ”dauermagnetischen Sinterkörper” gerichteten Patentanspruch als einen ’’Verwendungsanspruch” aufgefaßt, so daß es sich damit erklärt, warum der 17» Beschwerdesenat - ’’ohne nähere Begründung”, wie es im hier angefochtenen Beschluß heißt - in der Gewährung eines solchen Anspruchs keine ’’Verletzung des Verbots eines Stoffschutzes gemäß § 1 PatG” erblickt hat, Baß im vorliegenden Pall der ’’Körper” in Bezug auf seine Haumform nicht naher definiert wird, ist unerheblich, da die in Betracht kommenden ’’üblichen” Formen solcher Magnetkörper, wie bereits erwähnt, dem Fachmann bekannt sind, ee) Der Beschwerdesenat wird danach in der erneuten Bescbwerdeverhandlung davon auszugehen haben (§41 x Abs, 2 PatG), daß der mit dem Hauptantrag der Anmelderin geltend gemachte Patentanspruch 1 ein Verwendungsanspruch ist und als solcher nicht dem Verbot des § 1 Abs, 2 Nr, 2 PatG unterliegt. Der Beschwerdesenat wird daher nunmehr zu prüfen haben, ob auch die sonstigen Voraussetzungen der Patentfähigkeit dieses Anspruchs, insbesondere Neuheit, B’ort schritt und Br findungshöhe, gegeben sind« Bas Hechtsbeschwerdegericht kann dazu schon deshalb nicht Stellung nehmen, weil bisher der Beschwerdesenat weder selbst das geprüft noch die Ergebnisse der Prüfungsstelle sich zu eigen gemacht hat. 22 - 4. Auch gegen die weiteren Ausführungen,die der Beschwerdesenat in Bezug auf den Hauptantrag der Anmelderin gemacht hat, bestehen Bedenken» a) Die Verfahrensansprüche 2 bis 4- des Hauptantrags erachtet der Beschwerdesenat schon mangels ausreichender Lehre zu dem technischen Handeln nicht für gewährbar, v/eil sie lediglich Mischvorgänge kennzeichneten, aber keine Mengenangaben für die Ausgangsstoffe und keine sonstigen Angaben enthielten, die für die Durchführung des vollständigen Herstellungsverfahrens des im Patentanspruch 1 beanspruchten “Körpers1* unerläßlich seien (z.B. Sintertemperatur, Sinteratmosphäre)» Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen» Ein Patentanspruch, auch ein Verfahrensanspruch, braucht nicht in allen Einzelheiten vorzuschreiben, wie der Fachmann nach der im Patentanspruch gegebenen Lehre handeln soll; ergeben sich die weiteren Einzelheiten für den Fachmann z»B® schon aus dem Gattungsbegriff oder aus der Beschreibung in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen, so genügt es, wenn der Patentanspruch im kennzeichnenden leil lediglich die erfindungswesentlichen Merkmale der Lehre angibt® Unter diesem Gesichtspunkt wird der Beschwerdesenat die Gewährbarkeit der Ansprüche 2 bis 4 daher erneut zu prüfen haben» Der Beschwerdesenat wird ferner zu prüfen haben, ob die “Verfahrens“-Ansprüche 2 bis 4 neben dem “Verwen-dungs“-Anspruch 1 gewährbar sind» Das ist nur teilv/eise eine Hechtsfrage, teilweise aber auch eine tatsächliche Frage insofern, als ihre Beantwortung zu demindest mit davon abhängt, was nun eigentlich das Erfindungswesentliche des einen und des anderen Anspruchs ist» Da sich die Beteiligten zu der Frage bisher weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht äußern konnten, muß der erkennende Senat davon absehen, seinerseits der Erörterung dieser Frage in der erneuten Beschwerdeinstanz vorzugreifen» b) Der Beschwerdesenat hat in Bezug auf den Hauptantrag der Anmelderin eine Erörterung für entbehrlich gehalten, inwieweit der ursprüngliche Anmeldungsgegenstand dadurch unzulässig abgeändert worden sei, daß die Formel in den Anspruch aufgenomraen wurde, in der "MeO" die Auswahl eines zweiwertigen Metalls voraussetzt, also den bei Ferriten teilweise möglichen Austausch des zweiwertigen durch ein höherwertiges Metall auaachließto Er hat diese Frage jedoch dann später unter einem etwas anderen Gesichtspunkt in Bezug auf den Hilfsantrag 3 der Anmelderin erörterto Er hat dort ausgeführt: über die Wertigkeit der Metalle der dem Fe^O^ zugemischten ferritbildenden Metalloxyde, namentlich des Nickeloxydes, sei in den ursprünglichen Unterlagen und in dem Anmeldungsbeispiel nichts ausgesagt; wenn in den ursprünglichen Unterlagen lediglich von "Nickeloxydu die Hede gewesen sei, so sei nicht ersichtlich, ob damit NiO oder Ni^O^ gemeint sei; am fage der Anmeldung seien aber sowohl Nickelferrite der Formel NiOFe^O^ als auch - aus der vorveröffentlichten britischen Patentschrift 673 719 - Hickelferrite mit der Nickeloxyd-Komponente NigO^ bekannt gewesen; es bleibe also offen, ob bei dem gemäß der Anmeldung herzustellenden Stoff auf der Basis Nickelferrit als Ausgangastoff NiO oder Hi^O^ zur Anwendung kommen solle; das sei auch wegen der unterschiedlichen Molekulargewichte des in -• 24 - 2- odor 3-wertiger Form vorliegenden Metalls von Bedeutung; diese mangelnde Offenbarung habe zur Folge* daß der Fachmann nicht in der Lage gev/esen sei, aus den Anmeldeunterlagen eine nacharbeitbare klare Lehre zu dem technischen Handeln zu entnehmen« Gegen diese Ausführungen in Bezug auf den Hilfsantrag 3 wendet sich die Rechtsbeschwerde mit beachtlichen Gründen, allerdings vorwiegend tatsächlicher Art« Bei der derzeitigen Lage des Verfahrens besteht für den erkennenden Senat keine Veranlassung, auf diese Angriffe der Rechtsbeschwerde näher einzugehen. Es bleibt der Anmelder in unbenommen, ihre Einwendungen gegen die Ausführungen des Beschwerdesenats in der erneuten Beschwerdeverhandlung nunmehr auch in Bezug auf den Hauptantrag vorzubringen und dabei die vom Beschwerdesenat nicht mehr berücksichtigte Schrifttumsstelle aus "Philips* Technische Rundschau" Nr. 8 vom Februar 1952 S. 223 erneut zur Erörterung zu stellen. 5. Nach alledem war der angefochtene Beschluß schon wegen der rechtlich nicht richtig begründeten Abweisung des Hauptantrages der Anmelderin aufzuheben und die Sache gemäß § 41 x Abs, 1 PatG an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen . Auf die Hilfsanträge war bei dieser Sachlage in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr einzugehen, insbesondere auch deshalb nicht, weil diese Hilfsanträge, namentlich der Hilfsantrag 1, im weiteren Verlauf des Verfahrens voraussichtlich keine Rolle mehr spielen werden. Es kann daher auch nicht die von der Rechtsbeschwerde besonders herausgestellte Frage geprüft werden, ob der BeschwerdeSenat in Bezug auf den Hilfs- -25- antrag 1 zu Recht oder zu Unrecht angenommen hat, daß gesinterte Ferrite ”auf chemischem Wege hergestellte Stoffe” sind. Die Entscheidung über die Kosten des Re cht she schwer~ deverfahrens war dem Bundespatentgericht zu überlassen, da bei der Entscheidung hierüber der endgültige Ausgang des Verfahrens zu demindest mit zu berücksichtigen ist. Spreng Löscher Nastelski Claßen Schneider